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4146/2021

Verfall und Verwahrlosung des denkmalgeschützten ehemaligen Mühlenhofs, Wirtsgasse 2, Longerich

Beantwortung einer Anfrage (BV) 04.02.2022

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 5 (Nippes), Sitzung am 10.03.2022

Beantwortung einer Anfrage (BV)

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Beantwortung einer Anfrage (BV)

10477 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
V/56 
 
Vorlagen-Nummer 
 4146/2021 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 5 (Nippes) 10.03.2022 
 
Verfall und Verwahrlosung des denkmalgeschützten ehemaligen Mühlenhofs, Wirtsgasse 2, 
Longerich 
Die SPD-Fraktion der BV 5 bittet die Verwaltung mit Anfrage AN/2225/2021 um die Beant-
wortung folgender Fragen: 
 
1.) Ist der Verwaltung der Zustand des denkmalgeschützten Gebäudes inkl. des dazuge-
hörigen Grundstücks bekannt? Wenn ja, seit wann? 
2.) Gehen nach Einschätzung der Verwaltung vom Grundstück Gefahren für Mensch und 
Umwelt aus, z. B. durch weitere Einstürze beim Gebäude oder Bodenverunreinigun-
gen durch die abgestellten Kfz? Wenn ja, was wurde hier unternommen?  
3.) Welche konkreten Maßnahmen hat die Verwaltung bisher ergriffen, die Mängel hin-
sichtlich der Nutzbarkeit des Gehweges sowohl im Sommer wie im Winter zu beheben 
bzw. beheben zu lassen?  
4.) Welche konkreten Maßnahmen hat die Verwaltung bisher ergriffen, dem Verfall und 
dem Leerstand des Gebäudes entgegenzuwirken? 
5.) Welche Möglichkeiten bestehen grundsätzlich seitens der Stadt, den Leerstand der 
ehemaligen Hofanlage, den Verfall des Denkmals und die Verwahrlosung des Grund-
stücks zu beheben? 
 
 
Die Verwaltung beantwortet die Fragen wie folgt: 
 
Zu 1.) Ist der Verwaltung der Zustand des denkmalgeschützten Gebäudes inkl. des da-
zugehörigen Grundstücks bekannt? Wenn ja, seit wann?  
 
Die Wohnungsaufsicht hat zu dem Objekt bereits im Jahr 2010 ein Verfahren wegen erhebli-
cher Mängel der Wohnung im 1. OG des Haupthauses (Schimmelpilzbefall) geführt. 
Eine konkrete Standsicherheitsbeeinträchtigung des zum Bürgersteigbereich gelegenen Ge-
bäudeteils nahe Longericher Hauptstr. 25 wurde am 03.04.2020 Mitarbeitenden des Bauauf-
sichtsamtes und der Berufsfeuerwehr bekannt. Es handelt sich dort um einen Einsturz von 
Teilbereichen des Daches aus dem Grundstück Wirtgasse 2. 
Beim Amt für öffentliche Ordnung ist der Fall seit dem 23.06.2021 aufgrund einer Beschwer-
de wegen Überwuchses ins öffentliche Straßenland bekannt.  
 
 
Zu 2.) Gehen nach Einschätzung der Verwaltung vom Grundstück Gefahren für 
Mensch und Umwelt aus, z. B. durch weitere Einstürze beim Gebäude oder Bodenver-

2 
 
unreinigungen durch die abgestellten Kfz? Wenn ja, was wurde hier unternommen? 
 
Gegen den Eigentümer des Gebäudes laufen mehrere Verwaltungsverfahren: 
 
- Aus bauaufsichtsrechtlicher Sicht besteht an der in Frage 1 geschilderten Teilörtlich-
keit weiterhin eine Standsicherheitsbeeinträchtigung mit möglicher Auswirkung auf 
den öffentlichen Wegebereich. Daher wurde durch das Bauaufsichtsamt im April 2020 
stadtintern veranlasst, dass der dort angrenzende öffentliche Straßenbereich durch 
Baken abgesperrt wird. Weiterhin wurde dann über ein Verwaltungsverfahren die Ge-
bäudeeigentümerschaft zur eigenständigen Sicherung der Eckfassade zum öffentli-
chen Straßenland hin aufgefordert. Dieser Forderung wurde durch die Eigentümer-
schaft in 2020 auch mit Aufstellung eines Gerüstes nachgekommen. Dieses ist zwi-
schenzeitlich jedoch wieder ohne amtliche Zustimmung entfernt worden. Deshalb 
wurde aktuell ein erneutes Verfahren zur eigentümermäßigen Sicherung dieses Teil-
bereiches eröffnet, welches noch laufend ist (derzeit in Anhörungsphase). 
 
- Des Weiteren wurde zum Ziel einer langfristigen Gefahrenvorbeugung für die gesamte 
Gebäudefassade, welche vollständig entlang der Seite zur Longericher Hauptstr. an-
grenzt, im April 2020 ein bauaufsichtliches Verfahren gestartet. Darin wird konkret die 
Vorlage einer qualifizierten Bescheinigung über die Standsicherheit zur vorgenannten 
Fassadenfront gefordert. Im Fortgang dessen wurde im Mai 2020 eine förmliche Ord-
nungsverfügung zur Unterlagenvorlage, inklusive Zwangsgeldandrohung bei Nichtbe-
folgung, erlassen. Der weitere Vollzug dazu ist im sogenannten gestreckten Verfahren 
(Einbindung Stadtkasse und Vollstreckung) durchzuführen, denn diese grundlegende 
Standsicherheitsbescheinigung als Vorbeugungsmaßnahme kann nicht von der Ver-
waltung selbst erstellt werden, sondern muss durch eine Eigentümerschaft per 
Fremdbeauftragung veranlasst sein. 
 
Wegen Nichterfüllung der bestandskräftigen Ordnungsverfügung wurde im November 
2020 ein erstes Zwangsgeld sowie im Februar 2021 ein zweites (schon erhöhtes) 
Zwangsgeld jeweils förmlich festgesetzt. Aus Rechtsgründen ist vor weiteren (deutli-
chen) Zwangsgelderhöhungen zunächst die vollständige Begleichung bisheriger 
Zwangsgelder nachzuhalten. Da die bisherigen Beträge noch offen sind, wird die jetzt 
aktiv laufende Vollstreckung durch die Stadtkasse abgewartet. 
 
- Ergänzend zu diesen Maßnahmen hat die Eigentümerschaft am 16.07.2020 eine An-
hörung vom Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege erhalten, in der einerseits die 
notwendigen Maßnahmen der Dachreparatur aus denkmalpflegerischer Sicht be-
schrieben wurden und andererseits zur sofortigen Reparatur aufgefordert wurde, da 
eine Gefahr durch herunterfallende Dachziegel bestehen könnte. Weil nicht davon 
auszugehen ist, dass die Eigentümerschaft dieser Forderung unverzüglich nach-
kommt, wurde die Absperrung durch weitere Barken seitens der Stadt Köln erweitert. 
Inzwischen läuft auch diesbezüglich ein Verwaltungszwangsverfahren mit dem Ziel der 
Instandsetzung des Dachs, in dem bereits ein Zwangsgeld festgesetzt wurde.  
 
- Weiterhin geht sowohl von der unterlassenen Anliegerreinigung als auch vom beste-
henden Überwuchs eine Gefahr aus. Das Grundstück ist eingezäunt, sodass ein un-
befugtes Betreten ohne weiteres nicht möglich ist. Es war aufgrund der Einzäunung al-
lerdings auch nicht festzustellen, ob es zu Bodenverunreinigungen durch Kfz gekom-
men ist oder kommen könnte. Verunreinigungen durch Kfz würden nach Kenntniser-
langung vom Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz geahndet.

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Zu 3.) Welche konkreten Maßnahmen hat die Verwaltung bisher ergriffen, die Mängel 
hinsichtlich der Nutzbarkeit des Gehweges sowohl im Sommer wie im Winter zu behe-
ben bzw. beheben zu lassen?  
 
Unverzüglich nach Kenntnis der Missstände hat der Ordnungsdienst der Stadt Köln eine 
Kontrolle vor Ort durchgeführt. Der Ordnungsdienst stellte Überwuchs auf öffentliches Stra-
ßenland sowie eine Verschmutzung des Gehweges fest, die auf eine unterbliebene Anlieger-
reinigung zurückzuführen ist.  
 
Am 08.07.2021 wurde die Eigentümerschaft daraufhin aufgefordert, den Überwuchs zu be-
seitigen und die Anliegerreinigung durchzuführen. Bei einer Nachkontrolle am 04.08.2021 
durch den Ordnungsdienst konnte festgestellt werden, dass der Überwuchs nicht beseitigt 
wurde. Erneut wurde die Eigentümerschaft aufgefordert, den Missstand mit einer Frist bis 
zum 30.08.2021 zu beseitigen. Am 02.09.2021 bat die Eigentümerschaft um Fristverlänge-
rung. Diese wurde bis zum 17.09.2021 gewährt.  
 
Am 16.10.2021 fand erneut eine Nachkontrolle durch den Ordnungsdienst statt, bei welcher 
festgestellt wurde, dass der Überwuchs nur teilweise beseitigt wurde. Die Eigentümerschaft 
erhält nun eine erneute Aufforderung in Form einer schriftlichen Anhörung. Sollte der 
Überwuchs weiterhin nicht entfernt und die Anliegerreinigung nicht durchgeführt werden, 
werden ordnungsbehördliche Zwangsmaßnahmen eingeleitet.  
 
 
Zu 4.) Welche konkreten Maßnahmen hat die Verwaltung bisher ergriffen, dem Verfall 
und dem Leerstand des Gebäudes entgegenzuwirken?  
 
Im Wohnungsaufsichtsverfahren wurde festgestellt, dass aufgrund des erheblichen und be-
achtlichen Schimmelpilzbefalls die Nutzung der Wohnung zu Wohnzwecken nicht mehr mög-
lich war. Die Mieter sind daraufhin zum 31.05.2010 ausgezogen. Seitdem wurde das Gebäu-
de nicht mehr zu Wohnzwecken vermietet. Das Verfahren zur Zweckentfremdung des Ge-
bäudes wegen Leerstands von Wohnraum nach der Wohnraumschutzsatzung musste einge-
stellt werden, weil für das Gebäude der Bestandsschutz wegen dauerhaften Leerstandes vor 
Erlass der Satzung greift. Die ausführliche rechtliche Begründung ist Frage 5.) zu entneh-
men.  
 
Durch das Bauaufsichtsamt und das Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege wurden die 
unter Frage 2.) aufgeführten Ordnungsverfügungen aufgrund der Standsicherheitsbeein-
trächtigungen und zum Erhalt des Denkmals erteilt. Da der Eigentümer diese nicht befolgt, 
plant die Verwaltung eine weitere Erhöhung der Zwangsgelder. 
 
Hinsichtlich des Verfalls des Grundstückes wurden die unter Frage 3.) aufgeführten Maß-
nahmen gegen Überwuchs und Straßenverunreinigung ergriffen. 
 
 
Zu 5.) Welche Möglichkeiten bestehen grundsätzlich seitens der Stadt, den Leerstand 
der ehemaligen Hofanlage, den Verfall des Denkmals und die Verwahrlosung des 
Grundstücks zu beheben? 
 
§ 3 Abs. 1 der Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum der Stadt Köln besagt, dass 
die Satzung alle frei finanzierten Miet- und Genossenschaftswohnungen erfasst, die am 
01.07.2014 Wohnraum waren oder danach wurden. Ab dem 01.07.2019 betrifft sie Wohn-
raum insgesamt, also Miet- und Genossenschaftswohnungen, Einfamilienhäuser, Eigenhei-

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me mit und ohne Einliegerwohnung oder zweiter Wohnung sowie Eigentumswohnungen. 
 
§ 5 der Wohnraumschutzsatzung regelt, in welchen Fällen es sich um nicht geschützten 
Wohnraum handelt. Danach ist gemäß § 5 Nr. 6 Wohnraumschutzsatzung Wohnraum, der 
vor den in § 3 dieser Satzung genannten Zeitpunkten und seitdem ununterbrochen im gan-
zen Zeitraum zu anderen als Wohnzwecken diente (hier leer gestanden hat) nicht gegen 
Zweckentfremdung geschützt. Dabei wird der Wohnraum nach der Satzung dann wieder ge-
schützt, wenn durch schlüssiges Verhalten die Absicht erkennbar geworden ist oder wird, 
den Wohnraum wieder zu Wohnzwecken zu nutzen. 
 
Da der Leerstand seit 2010 im Objekt ununterbrochen besteht und nicht erkennbar war oder 
ist, dass der Wohnraum wieder zu Wohnzwecken genutzt werden sollte und werden soll, 
handelt es sich um nicht geschützten Wohnraum nach der Wohnraumschutzsatzung. Somit 
kann dem Leerstand nicht entgegengewirkt werden. 
 
Unabhängig davon hat die Verwaltung aufgrund offener Forderungen ein Zwangsversteige-
rungsverfahren eingeleitet. Das Objekt wurde daraufhin am 14.01.2020 durch Beschluss vom 
Amtsgericht zur Zwangsversteigerung freigegeben. Aufgrund der Aussage der Eigentümer-
schaft, sie habe einen Käufer, wurde diese dann gestoppt. Aktuell ist festzustellen, dass sich 
das Objekt erneut in der Zwangsversteigerung befindet.

Beratungsverlauf (1)

10.03.2022 Bezirksvertretung 5 (Nippes)
Entscheidung Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (2)

  • Wirtsgasse 2
  • Longericher Hauptstraße 25

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Details

Aktenzeichen
4146/2021
Typ
Beantwortung einer Anfrage (BV)
Datum
04.02.2022
Erstellt
24.11.2021 11:26