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0130/2026

Protokoll über die Vorbesprechung am 12.01.2026

Mitteilung BV 19.01.2026

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Anlage 1 Protokoll über die Vorbesprechung am 12.01.2026

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Mitteilung BV

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Anlage 1 Protokoll über die Vorbesprechung am 12.01.2026

14511 Zeichen

Vorbesprechung des Beirates bei der UNB der Stadt Köln am 12.01.2026  
 
 
Teilnehmer/innen: 
 
Beirat:  
Herr von der Stein 
Frau Euler-Bertram  
 
Verwaltung:  
Herr Distelrath 
Frau Weil 
Herr Dill 
Frau Rusche 
Herr Schierloh 
Herr Wilkens 
 
 
Anträge auf Befreiungen von den Gebots-/Verbotsvorschriften des Land-
schaftsplans gem. Bundesnaturschutzgesetz  
 
 
1. Errichtung eines 3-geschossigen Mehrfamilienhauses mit 15 Wohneinhei-
ten, rückwärtiger 2-geschossiger Wohnbebauung mit 4 Wohneinheiten und 
Tiefgarage mit 15 PKW-Stellplätzen an der Heidestraße 140 in Porz“ – Ge-
markung Wahn, Flur 13, Flurstück 1/1, Bezirk 7, angrenzend zum LSG L21 
„Freiräume um Zündorf, Wahn, Libur, Lind und Langel, rrh.“, Ez. 2 
 
Beschreibung der Maßnahme:  
 
Das Vorhaben dient der Errichtung eines 3-geschossigen Mehrfamilienhauses mit 
15 Wohneinheiten, rückwärtiger 2-geschossiger Wohnbebauung mit 4 Wohnein-
heiten und Tiefgarage mit 15 PKW-Stellplätzen. Das Grundstück befindet sich im 
baulichen Innenbereich nach § 34 BauGB. Im Westen an das Grundstück angren-
zend befindet sich das LSG L21 „Freiräume um Zündorf, Wahn, Libur, Lind und 
Langel, rrh.“  
 
Für diese angrenzende Fläche besteht der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 
77359.02 mit Stand von 1985. Dieser weist an dieser Stelle eine öffentliche Grün-
fläche sowie Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern aus. Der Land-
schaftsplan mit seinen Ver- und Geboten erstreckt sich somit auch auf diese Flä-
che. 
 
In einer Entfernung zwischen 2 und 4 Metern von der Grundstückskante befinden 
sich aktuell vier vitale Bergahorne (Acer pseudoplatanus) mit einem geschätzten 
Alter von ca. 40 Jahren. Durch ihre direkte Lage entlang der Grundstücksgrenze 
fungieren die betroffenen Bäume als natürliche Abgrenzung des bebauten Innen-
bereichs. Sie dienen außerdem als Sicht- und Lärmschutz zur angrenzenden Au-
tobahn. Durch die Ausweisung der Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und 
Sträuchern im B-Plan wurde deutlich gemacht, dass eine Anpflanzung und der Er-

halt von Bäumen aus städteplanerischer Sicht erwünscht ist. Somit sind die be-
troffenen Bäume als landschaftsprägend zu bewerten und vor Beschädigungen 
zu schützen.  
 
Durch das Bauvorhaben erfolgt ein Eingriff in den Kronen- und Wurzelbereich die-
ser vier Bäume, wodurch die Verbote des Landschaftsplans ausgelöst werden. 
Für das Vorhaben ist somit eine Befreiung nach § 67 BNatSchG notwendig. 
 
Das Vorhaben wurde am 24.07.2025 von der Unteren Naturschutzbehörde abge-
lehnt. Im Anschluss wurde es im Rahmen der stadtinternen Ämterbesprechung 
erneut diskutiert mit dem Hinweis eine gemeinsame Lösung mit dem Antragsteller 
zu erarbeiten, damit das Bauvorhaben realisiert werden kann.  
 
Im Nachgang dessen erfolgte ein gemeinsamer Ortstermin mit dem Antragsteller 
sowie Vertretern der Abteilung Baumpflege des Amtes für Landschaftspflege und 
Grünflächen im Dezember 2025. 
 
Dabei wurden die vier Bäume einzeln inspiziert und es wurde sich drauf g eeinigt, 
dass durch das Vorhaben zwei der vier Bäume gefällt werden müssen. Die bei-
den anderen Bäume können nach Einschätzung des Amtes für Landschaftspflege 
und Grünflächen dauerhaft erhalten werden. Im Vorfeld der geplanten Baumaß-
nahme muss hier zuvor ein Rückschnitt im Kronenbereich erfolgen.   
 
 
Eingriff /Kompensation: 
 
Da für die besagte Fläche ein rechtskräftiger Bebauungsplan existiert, wird die 
Eingriffsregelung im Sinne des § 14 BNatSchG nicht angewendet. Eine Kompen-
sation für die beiden zu fällenden Bäume erfolgt über das Amt für Landschafts-
pflege und Grünflächen in Form eines zweckgebundenen Ersatzgeldes. Sofern 
hierzu Rückfragen bestehen, sind diese an die Abteilung Grundlagen- und Land-
schaftsplanung des Amtes für Landschaftspflege und Grünflächen zu stellen. 
 
 
Artenschutz: 
 
Durch die Fällung der zwei Bäume kommt es zum Verlust von Lebensräumen für 
baumgebundene Wildtiere. 
 
Für den Verlust von 5 baumgebundenen Quartieren sind 9 Höhlenbrüter-Nistkäs-
ten und 10 Fledermausflachkästen unverzüglich in einem Radius von maximal 
500 Metern um den Vorhabenbereich zu installieren. Die Höhlenbrüter-Nistkästen 
sind an Bäumen anzubringen und die 10 Fledermausflachkästen an Gebäuden 
oder Bäumen. Die dauerhafte Funktionalität der Kästen ist durch den Vorhaben-
träger sicherzustellen. 
 
Befreiungsvoraussetzungen:

Nach § 67 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG kann eine Befreiung von den Ge- und Verbo-
ten des Landschaftsplanes gewährt werden, wenn die Durchführung der Vor-
schriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Ab-
weichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.  
 
Das Bauvorhaben wurde in der Vergangenheit bereits mehrere Male abgeändert, 
um das Maß der Beeinträchtigung der vier angrenzenden Bäume auf das Mög-
lichste zu minimieren. Hierzu zählen die Verlegung der ursprünglich an der West-
seite des Gebäudes geplanten Balkone, das Abrücken des Kellergeschosses im 
vorderen Bereich des Gebäudes von der Grundstückskante um 50 Zentimeter so-
wie die Erstellung eines Baumschutzgutachtens.  
 
Der Antragsteller hat in den eingereichten Unterlagen dargelegt, dass es keine 
weiteren baulichen und technischen Maßnahmen gibt, um eine Beeinträchtigung 
der vier Bäume zu reduzieren.  
 
Das Versagen der Befreiung im Sinne des § 67 BNatSchG würde bedeuten, dass 
das gesamte Bauprojekt nicht realisiert werden könnte. Somit würde für den An-
tragsteller in diesem Fall eine unzumutbare Belastung entstehen.  
 
Durch die artenschutzrechtliche Kompensation in Form von 9 Höhlenbrüter-Nist-
kästen und 10 Fledermausflachkästen sowie die Zahlung eines zweckgebunde-
nen Ersatzgeldes lässt sich das Vorhaben mit den Belangen von Naturschutz und 
Landschaftspflege vereinbaren. 
Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Befreiung von den Ver- und Geboten 
des Landschaftsplans liegen somit vor. 
 
 
Entscheidung: 
 
Eilentscheidung Beiratsvorsitzender:  
 
Kein Widerspruch. 
 
 
 
2. Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Teilunterkellerung für die Unter-
bringung von Geflüchteten – Bezirk 2, L18 "Freiräume um Meschenich, Im-
mendorf und Rondorf", Ez. 3  
 
Beschreibung der Maßnahme: 
Die Stadt Köln (Amt für Wohnungswesen) plant die Errichtung eines Mehrfamili-
enhauses mit Teilunterkellerung für die Unterbringung von Geflüchteten auf dem 
o. g. Grundstück. Zuvor befand sich dort bereits eine Flüchtlingsunterkunft, das 
Gebäude musste im Jahr 2018 jedoch abgerissen werden. Nun soll die Flücht-
lingsunterkunft in dem Bereich des vorherigen Gebäudes neu errichtet werden.  
 
Der Vorhabensbereich befindet sich baurechtlich im Außenbereich gemäß § 35 
BauGB Im Bauantragsverfahren wurde das Grundstück fälschlicherweise nach 
§ 34 BauGB eingestuft. Die Baugenehmigung wurde bereits erteilt bzw. wurde mit

der Baumaßnahme bereits begonnen. Daher ist eine nachträgliche Befreiung des 
Vorhabens und Bilanzierung des erfolgten Eingriffes erforderlich. 
 
Eingriff /Kompensation 
Bei dem Vorhaben handelt es sich um einen Eingriff in Natur und Landschaft 
i.S.v. § 14 Bundesnaturschutzgesetz. Für das Vorhaben wurde ein Landschafts-
pflegerischer Begleitplan eingereicht (FlächenAgentur Rheinland, Stand 
15.10.2025). Der Eingriff kann durch Anpflanzungs- und Begrünungsmaßnahmen 
vor Ort, sowie der Inanspruchnahme von Ökopunkten vollständig ausgeglichen 
werden. 
 
Artenschutz: 
Eine Beeinträchtigung artenschutzrechtlicher Belange war aufgrund der Vornut-
zung des Grundstücks nicht zu erwarten. Daher wurde keine Artenschutzprüfung 
gefordert. 
 
Befreiungsvoraussetzungen: 
Das Vorhaben soll in einem Bereich realisiert werden, der sich im Geltungsbe-
reich des Landschaftsplans der Stadt Köln befindet. Dieser setzt hier das Land-
schaftsschutzgebiet L18 "Freiräume um Meschenich, Immendorf und Rondorf" 
fest. 
Durch das Vorhaben werden Verbotstatbestände des Landschaftsplans ausge-
löst: 
 Nach Verbot Nr. 5. ist es verboten bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 
1 BauO NW als auch Straßen, Wege und Plätze zu errichten oder zu än-
dern, auch wenn sie keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen (…). 
 Nach Verbot Nr. 7 ist es verboten Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgra-
bungen, Ausschachtungen oder Verfestigungen vorzunehmen oder die Bo-
den- oder Geländegestalt auf andere Weise zu verändern 
  
 
Der Druck bei der Unterbringung von Geflüchteten in städtischen Unterkünften ist 
für die Stadt Köln nach wie vor hoch. Da sich die Akquise neuer Standorte als 
schwierig gestaltet, ist die Aufrechterhaltung bestehender Standorte besonders 
wichtig. Aufgrund der Größe des Schutzgebietes, der geringen Flächeninan-
spruchnahme und der Tatsache, dass sich auf dem Grundstück bereits zuvor eine 
Flüchtlingsunterkunft befand, sind keine nachteiligen Auswirkungen auf das ge-
samte Schutzgebiet zu erwarten. 
 
Nach Bewertung der vorliegenden Unterlagen liegen nachvollziehbare Gründe 
vor, um gemäß § 67 Abs. 1 BNatSchG eine Befreiung von den Ver- und Geboten 
des LP aus überwiegendem öffentlichem Interesse zu gewähren. 
 
Entscheidung: 
Befristung bis Ende der Nutzung als Flüchtlingsunterkunft. 
Bei Einhaltung der Abstimmungen (bleibt Außenbereich, weiterhin Schutzgebiet) 
Eilentscheidung Beiratsvorsitzender: Kein Widerspruch 
 
 
3. Erneute befristete Befreiung von den Verboten des Landschaftsplan zur 
Baugenehmigung eines Wohnheims zur Unterbringung von Flüchtlingen –

Gemarkung Langenbrück, Flur 71, Flurstücke 3996 (tlw.) Bezirk 8, L 22 
„Landschaftsraum Gut Leidenhausen und Freiräume um Brück“, Ez. 3 
  
 
Beschreibung der Maßnahme: 
 
Für das realisierte Wohnheim zur Unterbringung von Flüchtlingen am Neubrücker 
Ring 20 besteht eine temporäre Baugenehmigung vom 15.09.2016. 
Das Wohnheim steht innerhalb des Geltungsbereichs des Landschaftsplans der 
Stadt Köln, hier im Landschaftsschutzgebiet 22 (L22) „Landschaftsraum Gut Lei-
denhausen und Freiräume um Brück“. Die im Landschaftsplan (LP) festgesetzten 
Ver- und Gebote sind zu beachten. 
Die temporäre Baugenehmigung aus 2016 beinhaltet eine Landschaftsrechtliche 
Befreiung von der Verboten des Landschaftsplans nach § 67 Abs. 1 Bundesnatur-
schutzgesetzt (BNatSchG). Gemäß § 75 Landesnaturschutzgesetzt (LNatSchG) 
wurde der Naturschutzbeirat der Stadt Köln bei dieser Befreiung beteiligt. Diese 
Befreiung ist auf 10 Jahren befristet und läuft 2026 aus. 
Für eine Verlängerung der landschaftsrechtlichen Befreiung ist der Naturschutz-
beirat der Stadt Köln erneut zu beteiligen.  
 
 
Eingriff /Kompensation 
 
Die gemäß dem Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) herzustellenden 
landschafts- und artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen für das Flücht-
lingswohnheim wurden noch nicht umgesetzt. 
Im Rahmen der Überplanung des gesamten Gebiets nördlich des Rather Sees 
(BP 74450/03 einschließlich der Baugenehmigung für das Flüchtlingswohnheim) 
mit dem Ziel, einen neuen Bebauungsplan aufzustellen, werden die noch nicht 
angelegten landschaftsrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen für das Flüchtlings-
wohnheim räumlich nach Osten verlagert und bis März 2027 umgesetzt. 
Diese Verlagerung und Terminierung der Ausgleichsmaßnahmen für das Flücht-
lingswohnheim sind in einem Durchführungsvertrag zwischen Stadtplanungsamt 
und Vorhabenträger (GAG Immobilien AG) fixiert. 
Der Vertrag wurde bereits vom Stadtplanungsamt unterschrieben (Stand 
08.01.2026) und liegt der GAG Immobilien AG zur Unterschrift vor. 
 
Artenschutz: 
 
Der artenschutzrechtliche Ausgleich (Lerchenfenster) wird ab Spätsommer/Herbst 
2026 angelegt. Dazu gibt es auch eine vertragliche Vereinbarung zwischen GAG 
und der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft. 
 
 
Befreiungsvoraussetzungen: 
 
Das Vorhaben ist notwendig, da die Kapazitäten der städtischen Unterkünfte zur 
Unterbringung von Geflüchteten nahezu erschöpft sind. Aktuell steigen die Zu-
wanderungen nach Köln, wodurch sich auch die Notwendigkeit der Unterbringung 
und Versorgung zugewanderter Menschen erhöht. Die Zahl der städtisch unterzu-
bringenden Geflüchteten steigt bei einem insgesamt hohen Niveau langsam, aber

stetig an und nähert sich erneut dem Höchststand der Jahre 2015, 2017 und 2018 
mit 10.200 Geflüchteten. Die Stadt Köln muss Unterkünfte für Geflüchtete bereit-
stellen, um ihrer gesetzlichen Unterbringungsverpflichtung nachzukommen. 
Die betreffende Fläche hatte vor dem Bau der Unterkunft 2015 für den Natur-
schutz eine geringe Bedeutung da es sich bei dem Standort um eine intensiv ge-
nutzte Ackerfläche handelte. Im Jahr 2026 besteht die Containeranlage bereits 
und eine Erweiterung ist nicht notwendig. Durch die Bereitstellung der Anlage 
durch den Vorhabenträger und die vertraglichen Vereinbarungen mit der Stadt 
Köln leistet diese einen Beitrag zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung der 
Stadt, Unterkünfte zur Verfügung zu stellen. 
Somit überwiegt das öffentliche Interesse gegenüber den Belangen des Natur-
schutzes. Damit liegen die Befreiungsvoraussetzungen nach § 67 Abs.1 Nr. 1 
BNatSchG vor.  
 
Entscheidung: 
Eilentscheidung Beiratsvorsitzender: Kein Widerspruch. 
 
 
 
Sonstiges 
 
1. Nachfrage von Herrn Dr. Bauer zum Rückbau des temporären Basket-
ballcourts im Inneren Grüngürtel 
Laut Auskunft des Grünflächenamts wurden die Rückbauarbeiten beauftragt 
und sollten zum jetzigen Zeitpunkt auch erfolgt sein. 
 
2. Neue Geschäftsordnung 
Frau Euler-Bertram fragt an, ob die Geschäftsordnung noch unterschrieben 
werden muss. Herr Distelrath gibt an., dass die Unterschriften nicht erforder-
lich sind. 
 
3. Verabschiedung der ausscheidenden Beiratsmitglieder 
In der ersten Sitzung am 02.02.2026 ist eine Verabschiedung der ausschei-
denden Beiratsmitglieder geplant. Sie werden von der Geschäftsführung Na-
turschutzbeirat gesondert eingeladen. 
 
4. Schulbauinterim 
Herr Greitemann hat zugesichert, dass Kompensationsflächen geschaffen 
werden und über die Sanierungen informiert wird. Herr von der Stein wird hier 
nochmals nachhaken.  
Eine Verlängerung ist dann nicht mehr möglich, da die Zusagen nicht einge-
halten wurden (2 Kompensationsflächen, Fotodokumentation Sanierungsmaß-
nahmen) 
 
5. Arbeitsgruppen Neuaufstellung 
In der konstituierenden Sitzung werden die AGs des Naturschutzbeirates neu 
besetzt. Herr von der Stein will prüfen, welche AGs noch benötigt werden und 
welche zusammengeführt werden können.  
 
6. Aufarbeitung Niederschriften

Frau Weil sagt zu, dass mit der neuen Geschäftsführung, Herr Wilkens, und 
der neuen Auszubildenden die Niederschriften zeitnah aufgearbeitet werden.

Mitteilung BV

482 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VIII/57/571 
 
Vorlagen-Nummer 
 0130/2026 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde 02.02.2026 
 
Protokoll über die Vorbesprechung am 12.01.2026 
Anbei das Protokoll über die Vorbesprechung des Naturschutzbeirates bei der Unteren Natur-
schutzbehörde am 12.01.2026, mit der Bitte um Kenntnisnahme.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Anlagen 
Anlage 1 Protokoll über die Vorbesprechung am 12.01.2026

Beratungsverlauf (1)

02.02.2026 Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde
TOP 6.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0130/2026
Typ
Mitteilung BV
Datum
19.01.2026
Erstellt
14.01.2026 15:52