2673/2024
Interkommunaler Radverkehr: Definition des landesweiten Radvorrangnetzes und Bedarfsplan Radschnellverbindungen
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Anlage 1 - Bedarfsplan Radschnellverbindungen
95 Zeichen
ANLAGE 1 Bedarfsplan Radschnellverbindungen - Initialvorschlag des Landes NRW (Stand 06/2024)
Mitteilung Ausschuss
5980 Zeichen
Dezernat, Dienststelle III/68/682/4 Vorlagen-Nummer 11.09.2024 2673/2024 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Verkehrsausschuss 29.10.2024 Interkommunaler Radverkehr: Definition des landesweiten Radvorrangnetzes und Bedarfsplan Radschnellverbindungen Gemäß § 17 des Fahrrad- und Nahmobilitätsgesetzes (FaNaG NRW) hat das Land Nord- rhein-Westfalen auf Grundlage einer „landesweiten Potenzialanalyse Radverkehr“ erstmalig ein dreistufiges, landesweites Radvorrangnetz definiert. Das dreistufige Radvorrangnetz gliedert sich nach den Vorstellungen des Landes in Abhän- gigkeit vom Nutzungspotenzial in: (potenzielle) Radschnellverbindungen bei Nutzungspotenzial über 2.000 Radfahrenden pro Tag, (potenzielle) Radvorrangrouten bei Nutzungspotenzial 500 bis 2.000 Radfahrenden pro Tag, (potenzielle) Radwege bei weniger als 500 Radfahrenden pro Tag. Radschnellverbindungen / Bedarfsplan des Landes Innerhalb des landesweiten Radvorrangnetzes nimmt die höchste Kategorie der Radschnell- verbindungen in mehrfacher Hinsicht eine Sonderstellung ein. Für die Radschnellverbindungen des Landes ist gemäß § 19 des FaNaG ein Bedarfs- plan aufzustellen. Das Beteiligungsverfahren hierfür läuft derzeit. Verbindungen mit ei- nem Potenzial über 2.000 Radfahrenden pro Tag sind in einem „Initialvorschlag des Landes NRW“ als potenzielle Radschnellverbindungen gekennzeichnet. Die in den Bedarfsplan aufgenommenen Radschnellverbindungen des Landes sind nach § 3 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes NRW den Landesstraßen gleichgestellt. Für die Radschnellverbindungen des Landes NRW ist mit dem „Leitfaden für Planung, Bau und Betrieb“ ein fester Planungs- und Betriebsstandard verbindlich definiert. Für die Planung und Umsetzung der Radschnellverbindungen des Landes ist über Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen (Nutzen-Kosten-Analysen) ein Nutzen-Kosten-Ver- hältnis über 1,0 nachzuweisen. Für die Stadt Köln bedeutet dies, dass in den frühen Planungsphasen sinnvollerweise ein Nutzen-Kosten-Verhältnis von deutlich über 1,0 2 erforderlich ist, sodass auch nach möglichen Kostensteigerungen im Zuge der Planung die Wirtschaftlichkeit weiterhin besteht. Die im Initialvorschlag des Landes NRW enthaltenen Verbindungen für potenzielle Rad- schnellverbindungen sind in der Originalfassung des Landes NRW als Auszug in Anlage 1 dargestellt. Die aus der Potenzialanalyse des Landes NRW abgeleiteten, potenzialstarken Stadt-Umland- Verbindungen decken sich fast vollständig mit den Stadt-Umland-Verbindungen, auf denen das Stufe-1-Netz der RadPendlerRouten entwickelt werden soll (siehe dazu auch Mitteilung 2810/2023 vom 19.09.2023). Mit Ausnahme der Verbindung Köln – Rösrath weisen nach der Potenzialanalyse des Landes NRW alle dargestellten Verbindungen ein Potenzial über 2.000 Radfahrenden pro Tag auf: Köln – Leverkusen (RPR 1) Köln – Bergisch-Gladbach (RPR 2) Köln – Rösrath (RPR 3; 500-2.000 Radfahrende pro Tag) Köln – Troisdorf (RPR 4) Köln - Niederkassel (RPR 4) Köln – Wesseling (RPR 5) Köln – Brühl (RPR 5) Köln – Hürth Köln – Frechen (RPR 6/RS 6) Köln – Pulheim (RPR 7) Köln – Dormagen (RPR 8) Auch hinsichtlich der konkreten Routenführungen sind Initialvorschlag des Landes NRW so- wie die Routen aus der Konzeptstudie „RadPendlerRouten Netz Köln“ in erheblichem Umfang lagegleich oder lageähnlich. Die Stadt Köln hat dem Land NRW daher im Rahmen des Beteili- gungsverfahrens zum Bedarfsplan Radschnellwege in NRW die Konzeptstudie „RadPendler- Routen Netz Köln“ nachrichtlich übergeben. Jedoch wurde dem Land NRW mit Blick auf den erzielbaren Ausbaustandard der Radver- kehrsverbindungen mitgeteilt, dass nach Einschätzung der Stadt Köln eine Umsetzung des hohen Radschnellwegstandards auf vielen der oben genannten Verbindungen wegen der in- nerörtlich beengten Straßenverhältnisse voraussichtlich aus räumlichen, verkehrlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht umsetzbar ist. Die Stellungnahme der Stadt Köln zum Initialvorschlag für Radschnellverbindungen des Lan- des NRW, welche bis zum 11.10.2024 beim Land NRW einzureichen ist, wird daher aktuell keine Routenempfehlungen für den Bedarfsplan Radschnellverbindungen enthalten. Die Stadt Köln bittet jedoch, die in der Potenzialanalyse ermittelten Stad-Umland-Verbindun- gen in das landesweite Radvorrangnetz aufzunehmen. Der für den Radverkehr erzielbare Standard (Radschnellverbindung, Radvorrangroute, Radwege) wird im Rahmen detaillierter Prüfungen und Planungen noch festzulegen sein. Dieses Vorgehen ist mit den Projektpartnern „RadPendlerRouten im Rechtsrheinischen“ abge- stimmt, die in gleicher Weise verfahren möchten. Landesweites Radvorrangnetz - Radvorrangrouten und Radwege Die Konzeption, Planung und Umsetzung der Radvorrangrouten und Radwege erfolgt – an- ders als bei den Radschnellverbindungen – vollständig in Regie der Städte und Gemeinden. Maßgeblich für Qualitätsstandard und Ausgestaltung sind dabei die allgemeinen Regelwerke der Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen (FGSV). Die Finanzierung beziehungsweise die Förderung kommunaler Radverkehrsmaßnahmen 3 durch das Land NRW soll sich zukünftig gemäß § 17 (4) FaNaG NRW vorrangig an der Ein- bindung in das landesweite Radvorrangnetz orientieren. Die Aufnahme der für die Stadt Köln bedeutsamen, interkommunalen Verbindungen in das landesweite Radvorrangnetz ist daher für die Förderung von Radmaßnahmen erforderlich. Die Stellungnahme der Stadt Köln zum Initialvorschlag für Radvorrangrouten und Radwege des Landes NRW ist bis zum 21.12.2024 beim Land NRW einzureichen. Hierüber wird die Verwaltung mit gesonderten Unterlagen informieren. Die Verwaltung möchte sich zudem mit dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr (MUNV) über das weitere Vorgehen in einem persönlichen Gespräch abstimmen. Gez. Egerer Anlage1 Radschnellverbindungen
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2673/2024
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 11.09.2024
- Erstellt
- 30.08.2024 11:51