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2008/0284

Ausgleichsbeträge für das Sanierungsgebiet Martinsviertel

Magistratsvorlage 09.06.2008

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2008/0284

1968 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
19.06.2008 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat III/VI Stadtplanungsamt 
 
Amt: Vermessungsamt  
        Stadtplanungsamt 
an den Magistrat 
 
  zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
 
 
 
 
 
 
Nichtöffentlich:    
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2008/0284  
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
 
Betreff: Ausgleichsbeträge für das Sanierungsgebiet Martinsviertel 
 
Vorlage vom: 09.06.2008 
 
Beschlussvorschlag: 
 
Der Magistrat nimmt das Faltblatt zur Information der von Ausgleichsbeträgen betroffenen 
Eigentümerinnen und Eigentümer im Sanierungsgebiet „Martinsviertel“  
zur Kenntnis. 
 
 
Anlagen: Faltblatt Ausgleichsbeträge 
 
Datenschutzrelevante Anlage:  
 
Beschluss des Magistrats vom

2 
 
 
Begründung:
 
Der Magistrat hat am 10. Oktober 2007 (Vorlage 2007/548) beschlossen, entsprechend 
dem mit Unterstützung des Landes Hessen entwickelten Modell, bereits vor Abschluss der 
Sanierung und Aufhebung der Sanierungssatzung im „Martinsviertel“ mit den Eigentümern 
freiwillige Vereinbarungen zur vorzeitigen Ablösung des Ausgleichsbetrags abzuschließen 
und die Gesellschaft für Stadtentwicklung und Städtebau mbH, Worms (GSW) zu 
beauftragen, mit den Eigentümerinnen und Eigentümern entsprechende Gespräche zu 
führen. Das erstellte Faltblatt soll der vorzeitigen Information der Beteiligten dienen.
 
Die Freigabe des Faltblattes durch das Amt für Wirtschaftsförderung, Statistik, 
Öffentlichkeitsarbeit entsprechend der Rundverfügung 17 vom 15. April 2008 ist erfolgt. 
 
 
Der Dezernent III      Der Dezernent VI  
 
Klaus Feuchtinger      Dipl.-Ing. Dieter Wenzel 
Stadtrat       Stadtrat 
 
 
 
 
Darmstadt, 09. Juni 2008 
III/62 kb-st       Nst. 2627 
 
 
 
Anlage

anlage 1

4771 Zeichen

Sanierung Martinsviertel
Ausgleichsbeträge für das  
Sanierungsgebiet Martinsviertel
Ansprechpartner Sanierung Martinsviertel
Ansprechpartner Ablösung Ausgleichsbeträge 
Stadtplanungsamt
Dipl.-Ing. Birgit Krein
Telef
on
 06151 13-3643
T
elefax 
 06151 13-2088
E-Mail 
 stadtplan
ungsamt@darmstadt.de
Vermessungsamt
Dipl.-Ing. Wolfgang Krichbaum
Telef
on
 06151 13-2627
T
elefax 
 06151 13-2630
E-Mail 
 v
ermessungsamt@darmstadt.de
Gesellschaft für Stadtentwicklung und Städtebau mbH
Lutz Müller
Telef
on
 06241 9205524
T
elefax 
 06241 9205599
Mobil
 0173 3939895
E-Mail 
 gs
w@gsw-worms.de
Stadtplanungsamt
Beispiele für erfolgte Sanierung
Neugestaltung Mollerplatz
Neugestaltung Riegerplatz
Kinderspielplatz im Achteckhausblock

Was ist ein Ausgleichsbetrag  
und wann muss er gezahlt werden?
Eine ordentliche Umgebung und ein modernisier-
tes Objekt erhöhen die Chancen auf Vermietung 
und damit auch den Marktwert des Grundstücks. 
Dazu beigetragen hat in Sanierungsgebieten eine 
Vielzahl öffentlicher Maßnahmen, die weitgehend 
aus Fördermitteln finanziert wurden. Seit über 30 
Jahren sind in das Darmstädter Sanierungsgebiet 
„Martinsviertel“ erhebliche Städtebaufördermittel 
geflossen. Diese wurden durch den Bund, das Land 
Hessen und die Wissenschaftsstadt Darmstadt 
finanziert.
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt ist zur Erhe-
bung dieser Ausgleichsbeträge verpflichtet. Nach 
den Regelungen des Baugesetzbuches (BauGB) ha-
ben Grundstückseigentümer in Sanierungsgebieten 
nach Abschluss der städtebaulichen Sanierungs-
maßnahme einen Ausgleichsbetrag zu entrichten, 
sofern sich die Bodenwerte der Grundstücke durch 
die Sanierung erhöht haben. Andererseits werden 
für die Herstellung oder Erneuerung von Erschlie-
ßungsanlagen im Sanierungsgebiet keine Erschlie-
ßungsbeiträge erhoben.
Was kann auf den Ausgleichsbetrag  
angerechnet werden?
Auch Grundstückseigentümer haben unter Um-
ständen durch eigene Aufwendungen zur sanie-
rungsbedingten Bodenwertsteigerung beigetragen.  
Im Rahmen der Ermittlung des Ausgleichsbetrages 
wird in jedem einzelnen Fall geprüft, ob und in 
welcher Höhe diese Aufwendungen berücksichtigt 
werden können.
Die vorzeitige Ablösung  
des Ausgleichsbetrages
Die Ausgleichsbeträge sind von denjenigen zu 
zahlen, die zum Abschluss der Sanierungsmaß-
nahmen, also dann, wenn die Sanierungssatzung 
aufgehoben wird, Eigentümer sind. 
Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit einer vorzei-
tigen freiwilligen Ablösung des Ausgleichsbetrages 
zugelassen. Die vorzeitige Ablösung hat für den 
Eigentümer und die Stadt Vorteile. 
Vorteile für den Eigentümer
Bei der vorzeitigen Ablösung des Ausgleichsbe-
trages gewährt die Wissenschaftsstadt Darmstadt 
entsprechende Abschläge. Damit lässt sich der zu 
zahlende Betrag reduzieren.
Wenn das Grundstück den Zielen und Zwecken der 
Sanierung entsprechend bebaut und genutzt ist 
und die Vereinbarung zur Ablösung des Ausgleichs-
betrags abgeschlossen ist, kann der Eigentümer 
die vorzeitige Entlassung seines Grundstücks aus 
dem Sanierungsgebiet beantragen. Der im Grund-
buch eingetragene Sanierungsvermerk kann dann 
gelöscht werden.
Vorteile für die Stadt
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt ihrerseits kann 
die mit der vorzeitigen Ablösung verbundenen 
Einnahmen nutzen, um die städtebaulichen Sanie-
rungsmaßnahmen weiter zu finanzieren.
Ausgleichsbeträge 
Wieso – weshalb – warum?
Sie sind Eigentümer/in eines Grundstücks in dem 
Sanierungsgebiet „Martinsviertel“ in Darmstadt. 
Durch die Festlegung des Sanierungsgebietes will 
die Wissenschaftsstadt Darmstadt die Wohn- und 
Lebensqualität in Ihrem Quartier nachhaltig ver-
bessern. Im Rahmen von städtebaulichen Sanie-
rungsmaßnahmen werden z.B. Häuser moderni-
siert und instandgesetzt, Innenhöfe neu geordnet 
und begrünt, Straßenräume saniert und gestaltet, 
öffentliche Grünflächen neu geschaffen. All diese 
Maßnahmen tragen dazu bei, ein Stadtquartier 
lebenswerter und attraktiver zu machen. Gleichzei-
tig beeinflusst diese positive Entwicklung den Wert 
der in einem Sanierungsgebiet gelegenen Grund-
stücke.
Deshalb hat der Gesetzgeber in § 154 des Bauge- 
setzbuches vorgesehen, dass die Eigentümer als Aus-
gleich für die eingesetzten öffentlichen Fördermit-
tel, in Höhe des durch die Sanierung bedingten 
Wertzuwachses ihrer Grundstücke, an den entstan-
denen Kosten der Sanierung zu beteiligen sind.
Die städtischen Gremien haben beschlossen, auf 
der Basis einer Erhebung von Professor Dr. Wolf-
gang Hagedorn vom Studienzentrum für europä-
ische Wohnungs-, Immobilien- und Stadtwirtschaft, 
Detmold den Eigentümern die vorzeitige Ablösung 
des Ausgleichsbetrages für ihr Grundstück anzu-
bieten. Die Gesellschaft für Stadtentwicklung und 
Städtebau mbH, Worms wurde mit der praktischen 
Durchführung beauftragt.

Beratungsverlauf (1)

TOP 349

Orte (1)

  • Riegerplatz

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Details

Vorlagen-Nr.
2008/0284
Typ
Magistratsvorlage
Datum
09.06.2008
Erstellt
29.09.2026 00:00