1072/2022
Behinderung durch E-Roller
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
3609 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle III/66/661/4 661 Vorlagen-Nummer 1072/2022 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 04.04.2022 Behinderung durch E-Roller hier: Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 07.03.2022, TOP 7.5 (AN 0478-2022) Die Fraktion Bündnis90/Die Grünen bittet um die Beantwortung folgender Fragen: „1) Welche Regulierungs-, Kontroll- und Sanktionsmöglichkeiten sehen Sie als Verwaltung, die Be- hinderung der Verkehrswege und die Verschandelung unseres Bezirks Ehrenfeld durch herumliegen- de ERoller zeitnah und dauerhaft zu unterbinden? 2) Ist geplant, den Verleiher*innen im Bezirk Ehrenfeld zukünftig feste Parkzonen zuzuweisen und das Abstellen an anderem Orten mit empfindlichen Bußgeldern zu belegen? 3) Ist geplant, die Geschwindigkeit der E-Roller zu begrenzen? In der City von Paris wird die Höchst- geschwindigkeit der E-Roller in Zonen mit erhöhtem Fußgänger*innenaufkommen z.B. auf 10 km/h abgeregelt. 4) Ist grundsätzlich eine Verringerung der anbietenden Unternehmen oder der Anzahl der E-Roller im Bezirk Ehrenfeld geplant?“ Antworten der Verwaltung: Zu 1.: Die Verwaltung steht in ständigem Kontakt mit den Anbietern, um diesen neuen Baustein in die Nahmobilität verträglich zu integrieren. Verleihsysteme sind ein wichtiger Bestandteil städtischer Mo- bilität und werden täglich von vielen Bürger*innen genutzt. Die Aufgabe der Stadt Köln ist es, diesen dynamischen Prozess fachlich und planerisch zu begleiten und vor allem durch zukunftsfähige Entscheidungen aktiv zu gestalten. Allerdings werden die grund- legenden rechtlichen Rahmenbedingungen vom Bundesgesetzgeber gesetzt. Diese sind auch für Köln bindend. Dennoch gibt es Möglichkeiten auf den Betrieb des Systems einzuwirken. Der Haupt- ausschuss hat dazu am 19.07.2021 einen Grundsatzbeschluss gefasst, den die Verwaltung zurzeit umsetzt. Die Verwaltung erarbeitet aktuell neue Regulierungsmöglichkeiten für E-Scooter, beispielsweise eine Sondernutzungssatzung. Gegenüber der bisherigen freiwilligen Vereinbarung für E-Scooter haben die zukünftigen Regulierungsmöglichkeiten einen rechtlich bindenden Charakter mit stärkeren Regulie- rungs-, Kontroll- und Sanktionsmöglichkeiten. Dennoch wird es absehbar nicht gelingen können jegliches Fehlverhalten insbesondere der Nutzen- den zu unterbinden. Zu 2.: Die Einrichtung von Standorten erfolgt stadtweit im Rahmen aktueller und zukünftiger Umpla- nungen und erfolgt gemeinsam mit der Bedarfsprüfung nach Fahrradabstellanlagen, Lastenfahr- radabstellplätze und Flächen für Leihräder. Wegen der Größe der Stadt Köln wird das System mittel- fristig eingerichtet werden können. Die weitere Ausgestaltung ist aktueller Bestandteil der oben be- schriebenen Ausarbeitungen. Der Bundesgesetzgeber hat das Abstellen von Scootern auf Gehwegen grundsätzlich zugelassen. Es wird deswegen zunächst auch weiterhin auf Gehwegen abgestellte E- 2 Scooter geben. Zu 3.: Die Reduzierung der Geschwindigkeit während der Fahrt ist in Deutschland rechtlich nach Elektrokleinstfahrzeugverordnung nicht zulässig. Zu 4.: Im Rahmen der Neuaufstellung (siehe Punkt 1) ist eine Optimierung der Verteilung und damit gebietsweise Reduzierung im Stadtgebiet geplant. So sollen die ausgebrachten E-Scooter über das ganze Stadtgebiet verteilt werden. Dazu ist ein verhältnismäßig zeitaufwändiges Ausschreibungsver- fahren erforderlich. Daher kann zum jetzigen Zeitpunkt noch keine konkrete Aussage zur Realisierung getroffen werden.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1072/2022
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 04.04.2022
- Erstellt
- 29.03.2022 11:05