V/0307/2019
"Kommunale Qualitätssicherung Pflege und Teilhabe (Heimaufsicht)" Tätigkeitsbericht 2017-2018
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Anlage A
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Anlage A zur V/0307/2019 Kurzüberblick Die WTG-Behörde ist nach § 14 Abs. 11 WTG verpflichtet, alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht über ihre Arbeit erstellen. Der Tätigkeitsbericht der Heimaufsicht aus den Jahren 2017 und 2018 enthält Daten zu den Wohn- und Betreuungsangeboten sowie dem Aufgabenumfang nach dem Wohn- und Teilhabegesetz. Gleichzeitig werden Auskünfte zu Prüfinhalten sowie Prüfergebnissen und weiteren Themenbereichen gegeben. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Mit der Vorlage wird das Ziel „Wir werden Münster zu einer Stadt mit höchster Lebens- und Erlebnisqualität weiterentwi- ckeln: mit hoher Umwelt- und Naturqualität mit breitem Freizeit- und Sportangebot mit hohem Wohnwert, Familienfreundlichkeit und sozialer Balance in der Stadtgesell- schaft“ verfolgt. Das Teilziel lautet: „Sicherung der Wohn- und Betreuungsqualität von älteren und pflegebedürfti- gen Menschen und von Menschen mit Behinderungen, die Wohn- und Betreuungsangeboten nach dem Wohn- und Teilhabegesetz (WTG) nutzen.“ Zielerreichung: Der gesetzlich vorgegebene Prüfrhythmus für die Regelprüfungen soll trotz der vorab nicht kalkulierbaren Anzahl an Anlassprüfungen eingehalten werden. Finanzierung Produktgrup- pe:0503 Nr. der PG Bezeichnung der PG Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja X Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja X Nein teilw. Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja X Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja X Nein Bereits veranschlagt? Ja X Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig frei- willig Die Aufgabenerfüllung erfolgt auf Grundlage des Wohn- und Teilhabegesetzes. Es handelt sich nach § 43 Abs. 1 WTG um eine Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung. Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Eine unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstel- lung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) wird zum jetzigen Zeitpunkt nicht gesehen.
Berichtsvorlage
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V/0307/2019 V/0307/2019 Öffentliche Berichtsvorlage Betrifft "Kommunale Qualitätssicherung Pflege und Teilhabe (Heimaufsicht)" Tätigkeitsbericht 2017-2018 Beratungsfolge 14.05.2019 Ausschuss für Soziales, Stiftungen, Gesundheit, Verbrauche r- schutz und Arbeitsförderung Bericht 21.05.2019 Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit B e- hinderungen Bericht 27.05.2019 Kommunale Seniorenvertretung Bericht Bericht: Der Tätigkeitsbericht der „Kommunalen Qualitätssicherung Pflege und Teilhabe (Heimaufsicht) der Stadt Münster enthält Daten über Wohn- und Betreuungsangebote, die dem Wohn- und Teilhabege- setz (WTG) in seiner Fassung vom 16.10.2014 unterliegen. Diese Daten umfassen insbesondere Angaben zu Platzzahlen, zur Personalausstattung sowie der Nutzerinnen- und Nutzerstruktur. Zudem zeigt der Bericht der WTG-Behörde die Ergebnisse der Regel- und Anlassprüfungen auf. Der Rahmenprüfkatalog, der bei Regelprüfungen als Arbeitsgrundlage der WTG-Behörde dient, steckt den Rahmen der Prüfungen ab. Von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der „Heimaufsicht“ wurden im Berichtszeitraum bei diesen Regelprüfungen überwiegend gute Betreuungs- und Pflegeleistungen festgestellt. Dennoch waren im Berichtszeitraum deutlich mehr Anlassprüfungen wegen Gewaltvorfällen, nicht mängelfreier Pflegeleistungen sowie baulichen Erfordernissen notwendig. Diese Sachverhalte mach- ten eine Vielzahl von ordnungsrechtlichen Anordnungen erforderlich. Darüber hinaus werden die sinkende Fachkraftquote im Bereich Pflege und Schwierigkeiten bei der Personalgewinnung mit Sorge beobachtet, welches sich möglicherweise auf die Qualität der Versor- gung auswirkt. Sozialamt 24.04.2019 Ihre Ansprechpartnerin: Frau Eusterwiemann Telefon: 492-5067 Eusterwiemann@stadt- muenster.de - 2 - V/0307/2019 In Vertretung gez. Thomas Paal Stadtdirektor Anlagen: Tätigkeitsbericht 2017-2018 der „Kommunalen Qualitätssicherung Pflege und Teilhabe (Heimaufsicht)
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Sozialamt Kommunale Qualitätssicherung Pflege und Teilhabe (Heimaufsicht) Tätigkeitsbericht 2017 / 2018 Anlage zu V/0307/2019 2 Impressum Herausgeberin: Stadt Münster - Sozialamt Redaktion: Angelika Eusterwiemann / Katharina Pollex Kommunale Qualitätssicherung Pflege und Teilhabe (Heimaufsicht) März 2019, Auflagenhöhe: 450 3 Vorwort Sehr geehrte Damen und Herren, ich freue mich, Ihnen den Tätigkeitsbericht der Kom munalen Qualitätssicherung Pflege und Teilhabe (Heimaufsicht) übergeben zu können. Im Berichtszeitraum wurden in der überwiegenden Anz ahl der Wohn- und Betreuungsangebote gute Leistungen erbracht. Dennoc h nahmen in den letzten beiden Jahren Gewaltvorfälle und Mängel in der Leistungser bringung einen größeren Raum ein. Die Heimaufsicht musste z. B. vermehrt Beschäftigun gsverbote aussprechen und in einigen Altenpflegeeinrichtungen zeitweise die Aufn ahme neuer Nutzerinnen und Nutzer untersagen. Insbesondere die zunehmende Pflege- und Betreuungsd ichte in der Alten- und Behindertenhilfe stellt für Betroffene, deren Angeh örige und die betreuenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine große Belastung dar. Für die Zukunft liegt es an allen Beteiligten, sich den wachsenden Herausforderungen in der Pflege und Betreuung zu stellen. Es müssen vers tärkt präventiv Maßnahmen ergriffen werden, um auch zukünftig eine gute Betreuung der N utzerinnen und Nutzer zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere auch für die Mitarbeiterakquise und Mitarbeiterbindung. Um den sowohl quantitativ als auch qualitativ steig enden Anforderungen der Qualitätssicherung in den Wohn- und Betreuungsangeb oten gerecht zu werden, hat die Stadt Münster die Heimaufsicht fachlich und personell verstärkt. Dagmar Arnkens-Homann Leiterin des Sozialamtes 4 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis ................................................................................... ........................................ 4 1. Rechtliche Grundlagen ................................................................................ ............................. 6 2. Wohn-und Betreuungsangebote nach dem WTG ............................................................. ........ 6 2.1 Zahl der Einrichtungen ............................................................................... ....................... 6 2.2 Platzzahlen .......................................................................................... ............................. 7 2.3 Bewohnerstruktur in Altenpflegeeinrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot ........ 7 2.4 Personalausstattung .................................................................................. ....................... 8 Allgemeines .......................................................................................... ..................... 8 2.4.1 Fachkraftquoten – Dienstbesetzung..................................................................... ...... 8 2.4.2 3. Aufgaben nach dem WTG ................................................................................ ........................ 9 3.1 Beratung ............................................................................................. .............................. 9 3.2 Qualitätssicherung ................................................................................... ....................... 10 Regelprüfungen ....................................................................................... ................ 10 3.2.1 3.2.1.1 Prüfintervalle ....................................................................................... .............. 10 3.2.1.2 Prüfinhalte .......................................................................................... .............. 11 3.2.1.3 Prüfergebnisse .................................... ................................................... .......... 11 3.3 Anlassprüfungen ...................................................................................... ....................... 12 Anzahl ............................................ ................................................... ...................... 12 3.3.1 Prüfinhalte .......................................................................................... ..................... 13 3.3.2 3.3.2.1 Gründe der Anlassprüfungen anlässlich der Beschwerdeprüfung ..................... 13 3.3.2.2 Prüfung der Wohnqualität bei Neu- und Umbaumaßnahmen ............................ 13 3.3.2.3 Prüfungen anlässlich von Gewaltvorfällen......................................................... 14 Prüfergebnisse .................................... ................................................... ................. 14 3.3.3 3.4 Mittel der Qualitätssicherung ........................................................................ ................... 15 Mängelberatung ....................................................................................... ................ 15 3.4.1 Anordnungen .......................................................................................... ................. 15 3.4.2 3.4.2.1 Anordnungen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 WTG .................................................... 15 3.4.2.2 Anordnungen zum Aufnahmestopp nach § 15 Abs. 2 Satz 2 WTG ................... 15 3.4.2.2.1 Aufnahmestopp aufgrund von Mängeln in der pflegerischen Betreuung ........... 16 3.4.2.2.2 Aufnahmestopp aufgrund von Mängeln in der baulichen Ausstattung ............... 16 3.4.2.3 § 15 Abs. 5 – Anordnungen von Beschäftigungsverboten ................................. 16 4. Weitere Schwerpunkttätigkeiten ....................................................................... ...................... 17 4.1 Personelle Anforderungen – Bestandsschutz – Erlass 10/2017 ...................................... 17 4.2 Aufgabenerfüllung in der Arbeitsgemeinschaft nach § 17 WTG ...................................... 17 4.3 PfAD-wtg .......................................... ................................................... ........................... 17 4.4 Ausnahmeentscheidungen ............................................................................... .............. 18 Bauliche Anforderungen ............................................................................... ........... 18 4.4.1 Platzzahlen in Tagespflegeeinrichtungen .............................................................. ... 18 4.4.2 4.5 Konzertierte Aktion .................................................................................. ....................... 18 5 5. Personelle Ausstattung der Heimaufsicht .............................................................. ................. 19 6. Gewalt in der Pflege und Betreuung ................................................................... .................... 19 6.1 Gewalt gegen Nutzerinnen und Nutzer durch das Personal ............................................ 20 6.2 Gewalt zwischen Nutzerinnen und Nutzern .............................................................. ....... 20 6.3 Gewalt gegen Mitarbeitende ........................................................................... ................ 20 7. Gebührenerhebung ..................................................................................... ........................... 21 8. Fazit – Ausblick .................................................................................... ................................. 21 9. Anhang 1 (Wohn- und Betreuungsangebote, Stand: Dezember 2018) ................................... 23 Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot für ältere und pflegebedürftige Menschen: 23 Kurzzeitpflege .................................... ................................................... .................................... 25 Tagespflegeeinrichtungen ............................................................................. ............................ 25 Wohngemeinschaften ................................................................................... ............................. 26 Hospize .............................................................................................. ....................................... 27 Sonstige Einrichtungen ............................................................................... ............................... 27 Wohnmöglichkeiten für Menschen mit Behinderungen: .................................................... ......... 27 10. Anhang 2 (Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft nach § 17 WTG) ............................................ 29 Anmerkung: Der besseren Lesbarkeit dient die Verwendung des Be griffs „Heimaufsicht“ anstelle der offiziellen Bezeichnung „Kommunale Qualitätssicherung Pflege un d Teilhabe (Heimaufsicht)“. Die Begriffe Nutzerinnen/Nutzer und Bewohnerinnen/Bewohner werden synonym verwendet. 6 1. Rechtliche Grundlagen Der Beratungs- und Prüfauftrag der Heimaufsicht ist im Wohn- und Teilhabegesetz (WTG) manifestiert, welches seit dem 16.10.2014 in Kraft ist. Es soll der zuständigen WTG- Behörde vor Ort ermöglichen, die Würde, die Rechte, die Interessen und Bedürfnisse von älteren oder pflegebedürftigen Menschen und Mensche n mit Behinderung, die Wohn- und Betreuungsangebote nutzen, vor Beeinträchtigungen zu schützen. Zur Angebotsauswahl, zur Quartiersnähe und zur baul ichen Ausstattung sind zudem die Anforderungen des Alten- und Pflegegesetzes (APG NRW) zu beachten. Das Wohn- und Teilhabegesetz wurde überarbeitet. Di e novellierte Fassung ist am 24.04.2019 in Kraft getreten. Über die geänderten A nforderungen des neuen Gesetzes und die Auswirkung auf die Praxis sowie die Rolle d er Heimaufsicht wird im Tätigkeitsbericht für die Jahre 2019/2020 informiert. 2. Wohn-und Betreuungsangebote nach dem WTG Das Wohn- und Teilhabegesetz unterscheidet zwischen: • Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot (EU LA), • Wohngemeinschaften (WG) mit Betreuungsleistungen ( anbieterverantwortet und selbstverantwortet) • Angebote des Servicewohnens, • Ambulanten Dienste und • Gasteinrichtungen: (Kurzzeitpflege, Tagespflege, H ospiz) 2.1 Zahl der Einrichtungen Die Zahl der Wohn-und Betreuungsangebote ist seit J ahren konstant. Die Anzahl der Ambulanten Dienste und der Angebote des Servicewohn ens wurde erstmals der internetgestützten, elektronischen Datenbank „Pfad.wtg“ entnommen. EULA WG Service- wohnen Amb. Dienste Kurzzeit- pflege Tages- pflege Hospiz 2016 35 23 5 13 2 2017 35 23 5 13 2 2018 35 23 14 39 5 13 2 0 5 10 15 20 25 30 35 40 45 2016 2017 2018 7 2.2 Platzzahlen Auch die Anzahl der Plätze ist relativ konstant. Le diglich im Bereich der anbieterverantworteten Wohngemeinschaften wurde das Angebot um einige Plätze erweitert. In den Jahren 2019 und 2020 sollen im Be reich der anbieterverantworteten Wohngemeinschaften und im Bereich der Tagespflege w eitere Betreuungsangebote in Betrieb genommen werden. Platzzahlen in den Bereichen Servicewohnen und Ambu lante Dienste liegen nicht vor. Hierfür besteht keine Anzeige- oder Dokumentationsverpflichtung nach dem WTG. 2.3 Bewohnerstruktur in Altenpflegeeinrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot Mit Inkrafttreten des zweiten Pflegestärkungsgesetzes am 01.01.2017 wird der Pflege- und Betreuungsaufwand nicht mehr nach Pflegestufen, son dern in Pflegegraden abgebildet. Personen, die zu diesem Zeitpunkt bereits über eine Pflegeeinstufung mit mindestens Pflegestufe 1 verfügten, wurden automatisch in den nächst höheren Pflegegrad überführt. Personen mit einer eingeschränkten Alltagskompetenz machten einen sogenannten „Doppelsprung“. Auf die Darstellung der bisherigen Pflegestufen wurde verzichtet. Vergleiche zu bisherigen Pflegestufen würden keine ausreichende Information bieten. EULA WG Kurzzeit- pflege Tages- pflege Hospiz 2016 2646 206 78 193 18 2017 2646 232 78 193 18 2018 2646 229 78 195 18 0 500 1000 1500 2000 2500 3000 Platzzahl Platzzahlentwicklung 8 2.4 Personalausstattung Allgemeines 2.4.1 Das WTG fordert von den Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern sowie der Einrichtungsleitung eine Personalausstattung, die e ine adäquate Leistungserbringung ermöglicht. Es besteht die gesetzliche Vermutung, d ass eine solche Leistungserbringung möglich ist, wenn das im Rahmen der Vergütungsverei nbarung verhandelte Personal eingesetzt wird. Für die Einrichtungen der Behindertenhilfe sind kei ne Angaben zum Umfang der Personalausstattung in den jeweiligen Vergütungsvereinbarungen vorhanden. Die geprüften Einrichtungen der Altenhilfe in Münst er haben überwiegend diese Personalausstattung nachgewiesen. In einigen Einric htungen waren Vakanzen festzustellen, die relativ zeitnah ausgeglichen wurden. Häufig wurde ein Ausgleich durch die Leistung von M ehrarbeit erzielt, welches für Mitarbeitende u. U. eine hohe Belastung darstellte. In anderen Fällen wurde auch festgestellt, dass Mit arbeitende kurzfristige krankheitsbedingte Ausfälle von Kolleginnen und Kol legen auffangen mussten. So stand zwar rein rechnerisch ausreichend Personal zur Verf ügung; jedoch fehlten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der täglichen Dienstbesetzung. Fachkraftquoten – Dienstbesetzung 2.4.2 Die Fachkraftquote stellt nach dem WTG ordnungsrech tlich eine Mindestanforderung dar. Es muss sowohl im Bereich der Pflege als auch im Be reich der sozialen Betreuung eine Fachkraftquote von je 50 % nachgewiesen werden. Pflegegrad 1 Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5 2017 19,1 379,07 422,92 318,46 130,81 2018 16 576 818 512 173 0 100 200 300 400 500 600 700 800 900 Bewohner/innen Bewohnerstruktur 9 Wie die vorstehende Grafik zeigt, entspricht die Fa chkraftquote im Bereich der Altenpflege zwar den gesetzlichen Mindestanforderungen, ist jed och weiterhin gesunken. Diese Entwicklung wird von der Heimaufsicht mit Sorge beo bachtet. Nur Fachkräften ist es gestattet, Pflege- und Betreuungsprozesse zu steuer n und nur sie sind berechtigt, Behandlungspflegen durchzuführen. Ergänzend haben F achkräfte die Aufgabe, Hilfskräfte und Auszubildende bei ihrer Arbeit anzuleiten, zu b egleiten und die Durchführung zu überwachen. Es ist schwer vorstellbar, dass nur eine oder zwei Pflegefachkräfte, die in einer Einrichtung mit 80 Plätzen verteilt über mehrere Wohnbereiche o der Etagen im Dienst sind, die genannten Vorbehaltsaufgaben übernehmen und zudem n och die Arbeit von Hilfskräften und Auszubildenden ergänzend überwachen sollen. Sol che Dienstbesetzungen, die im Berichtszeitraum in einzelnen Einrichtungen im Bere ich der Altenpflege festgestellt wurden, sind aus Sicht der Heimaufsicht u. a. auch Gründe für eine nicht mängelfreie Pflege und Betreuung. Diese Einschätzung wird auch durch aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes Aachen geteilt (VG Aachen, Bes chluss vom 25.01.2018 – Aktenzeichen: 8 L 447/17). Im Bereich der Eingliederungshilfe hingegen wird di e gesetzlich geforderte Mindestfachkraftquote deutlich überschritten. 3. Aufgaben nach dem WTG 3.1 Beratung Eine der Hauptaufgaben der WTG-Behörde stellt die B eratung von Nutzerinnen und Nutzern, deren Angehörigen und/oder rechtlichen Ver treterinnen und Vertretern, Interessenvertretungen sowie der Leistungsanbieteri nnen und Leistungsanbieter sowie ihren Beschäftigten dar. Der Hauptanteil der Beratungen bezog sich auf die p flegerische und soziale Leistungserbringung (2017 ca. 70 %, 2018 ca. 40 %). Beratungen zur personellen Ausstattung waren in beiden Jahren mit einem Anteil von je 20 % durchzuführen. Die 85,91% 62,59% 86,56% 60,68% 80,07% 59,93% Eingliederungshilfe Pflegeeinrichtungen Fachkraftquoten 2016 2017 2018 10 restlichen Anteile der Beratung betrafen Neu- und U mbauten von Wohn- und Betreuungsangeboten, vereinzelt auch Beratungen zur Wäschereinigung. 3.2 Qualitätssicherung Das WTG sieht zur Qualitätssicherung sowohl Regelpr üfungen als auch Anlassprüfungen vor. Bei Regelprüfungen werden die grundsätzlichen Strukturen eines Wohn- und Betreuungsangebotes und anhand von Stichproben zum Stichtag der Prüfung bewertet. Bei Anlassprüfungen werden zunächst die konkreten S achverhalte überprüft. Häufen sich diese Sachverhalte, werden zudem die Strukturen bel euchtet. Es ist daher durchaus vorstellbar, das im Anschluss an eine weitgehend mä ngelfreie Regelprüfung bei weiteren Anlassprüfungen gravierende Mängel festgestellt wer den, die im Berichtszeitraum auch Anordnungen (siehe Ausführungen zu Anordnungen) zur Folge hatten. Regelprüfungen 3.2.1 3.2.1.1 Prüfintervalle Regelprüfungen sind mit Ausnahme der Ambulanten Die nste und in den Angeboten des Servicewohnens in allen Wohn- und Betreuungsangebot en vorgesehen. Die Prüfintervalle sind unterschiedlich. Grundsätzlich soll eine Regel prüfung laut WTG einmal jährlich erfolgen. Sofern keine gravierenden Mängel festgest ellt werden, können Prüfabstände auf bis zu zwei bzw. drei Jahre verlängert werden. Im Jahr 2017 führte die Heimaufsicht alle erforderl ichen Regelprüfungen durch. Dies konnte im Jahr 2018 aufgrund der zahlreichen Anlass prüfungen und weiteren Schwerpunkttätigkeiten, zu denen noch gesondert ber ichtet wird, nicht erreicht werden. In einigen dieser Einrichtungen wurden Qualitätsprüfun gen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder durch den Verband der Privaten Krankenversicherung weitgehend mängelfrei mit Bestätigung einer guten P flegequalität durchgeführt. Die ausstehenden Regelprüfungen in den weiteren Einrich tungen werden durch die Heimaufsicht nachgeholt. Das Bewohnerwohl in diesen durch die Heimaufsicht nicht regelhaft geprüften Einrichtungen war zu keiner Zeit gefährdet. 61 63 33 32 43 60 0 10 20 30 40 50 60 70 2016 2017 2018 Regelprüfungen Anlassprüfungen 11 3.2.1.2 Prüfinhalte Bei der Regelprüfung sind die folgenden sieben Kategorien des Rahmenprüfkataloges zu bewerten: • Qualitätsmanagement • Personelle Ausstattung • Wohnqualität • Hauswirtschaftliche Versorgung • Gemeinschaftsleben und Alltagsgestaltung • Pflege und Betreuung • Kundeninformation, Beratung, Mitwirkung und Mitbes timmung 3.2.1.3 Prüfergebnisse Die Prüfergebnisse von Regelprüfungen werden in ein em Prüfbericht zusammengestellt. Dieser Prüfbericht ist gut sichtbar in den jeweilig en Wohn- und Betreuungsangeboten auszulegen oder auszuhängen. Interessierte haben au ch einen Anspruch auf Erstellung einer Kopie dieses Prüfberichtes. Nach der durchgeführten Regelprüfung werden die wes entlichen Prüfergebnisse in einem „Ergebnisbericht“ im Internetportal der Stadt Münst er unter folgender Adresse veröffentlicht: www.stadt-muenster.de/sozialamt/heimaufsicht.html Nicht nur den Ergebnisberichten, sondern auch den P rüfberichten ist zu entnehmen, dass häufiger Mängel in den Bereichen personelle Ausstat tung, hauswirtschaftliche Versorgung und im Bereich Pflege und Betreuung bestanden. Hin und wieder waren auch Mängel im Bereich des Beschwerdemanagements zu verzeichnen. Zur Personalausstattung wurde bereits berichtet. Zu r hauswirtschaftlichen Versorgung stand besonders die Versorgung mit Speisen und Getr änken im Fokus der Regelprüfungen. Die Auswahl zwischen verschiedenen Gerichten war nicht zu beanstanden. Auch gab es in der Regel keine Mängel zu verzeichnen, wenn individuelle Wünsche zu erfüllen waren oder Sonderkost verabreic ht werden musste. Mängel wurden formuliert, wenn auf relevante Gewichtsabnahmen nic ht oder nicht adäquat reagiert wurde oder Nutzerinnen und Nutzern keine ausreichende Men ge an Flüssigkeit verabreicht wurde. Häufig wurde erst durch Anordnung der Heimau fsicht der behandelnde Arzt beteiligt, der eine Mindesttrinkmenge festlegte. Die pflegerische Versorgung wurde durch die Pflegef achkraft der Heimaufsicht überprüft. Hier waren vereinzelt Mängel in der tatsächlichen L eistungserbringung festzustellen. Wundversorgungen erfolgten zum Teil nicht korrekt. Überwiegend mussten jedoch Dokumentationsmängel for muliert und der Umgang mit Medikamenten beanstandet werden. Der überwiegende Teil der Altenpflegeeinrichtungen nutzt zwischenzeitlich das Strukturmodell zur Entbürokratisierung der Pflegedo kumentation. Mit diesem Modell soll der Dokumentationsaufwand erheblich reduziert werde n, ohne dass fachliche Qualitätsstandards vernachlässigt oder haftungsrechtliche Risiken aufgeworfen werden. In der Folge kann in der stationären Pflege auf die Ei nzeldokumentation von 12 wiederkehrenden Abläufen der Grundpflege und Betreu ung verzichtet werden, sofern diese im Qualitätshandbuch ausreichend beschrieben werden. In den geprüften Einrichtungen fehlten beispielswei se häufig Angaben zu Abweichungen, Risiken waren nicht beschrieben oder die Wundversor gung war nicht oder nur unzureichend dokumentiert. Im Bereich Medikamentenv ersorgung fehlten entweder ärztliche Verordnungen oder Medikamente waren nicht vorhanden bzw. nicht korrekt gestellt, sodass vermutet werden musste, dass Medik amente vereinzelt möglicherweise auch gar nicht oder fehlerhaft verabreicht wurden. Im Rahmen der Regelprüfungen konnte die Heimaufsich t feststellen, dass die Anzahl von betreuungsgerichtlich genehmigten freiheitsentziehenden Maßnahmen weiterhin rückläufig ist und auf ein Minimum reduziert wurde. Mitarbeite nde sind und werden weiterhin zur Vermeidung von freiheitsentziehenden Maßnahmen geschult. Beanstandungen waren bei einzelnen Einrichtungen au ch im Beschwerdemanagement festzustellen. Beschwerden wurden an mehreren Stell en aufbewahrt. Nicht alle Beschwerden wurden einzeln erfasst oder ausgewertet . Strukturelle Mängel wurden damit nicht erkannt und konnten nicht rechtzeitig abgestellt werden. In den anderen Bereichen waren ebenfalls überwiegen d keine oder nur geringfügige Mängel zu formulieren. Die Einrichtungen erfüllten die gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen an die Wohnqualität oder hatten einen gesetzlich festgelegten Bestandsschutz. Die Altenpflegeeinrichtungen in Mün ster mussten die vom Gesetzgeber vorgesehenen baulichen Anforderungen bis zum 31.07. 2018 erfüllen, was nicht allen gelang. Hierzu wurden durch die Heimaufsicht verein zelt Ausnahmegenehmigungen oder Anordnungen erteilt, worüber nachstehend noch berichtet wird. 3.3 Anlassprüfungen Anzahl 3.3.1 Die Anzahl der Anlassprüfungen hat sich gegenüber den Vorjahren deutlich erhöht. 50 61 79 0 10 20 30 40 50 60 70 80 90 2016 2017 2018 Anlassprüfungen bei Beschwerden 13 Prüfinhalte 3.3.2 3.3.2.1 Gründe der Anlassprüfungen anlässlich der B eschwerdeprüfung Auch im Bereich der Anlassprüfungen ist erkennbar, dass sich der überwiegende Anteil auf die Kategorien Personalausstattung, Hauswirtsch aft und pflegerische Betreuung bezieht. Nicht nur im Rahmen von Regelprüfungen, sondern auc h bei Anlassprüfungen war in den betroffenen Einrichtungen oft die tatsächliche Dien stbesetzung zu beanstanden. Teilweise war auch die eigentliche Personalausstattung zu gering. Im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung bezo gen sich die Anlässe auf die nicht ausreichende Speisen- und/oder Flüssigkeitsversorgung. Der Anteil der Anlässe im Zusammenhang mit der nich t ausreichenden oder nicht korrekten pflegerischen Versorgung oder einer nicht adäquaten Wund- oder Medikamentenversorgung hat im Berichtszeitraum deutlich zugenommen. Eine intensive Begleitung über Monate/Jahre dreier Einrichtungen, denen es zeitweise untersagt war, neue Nutzerinnen und Nutzer aufzuneh men, war in den genannten Bereichen erforderlich. Die betroffenen Einrichtungen haben diese Möglichkeit genutzt, um die Betreuungsqualität zu optimieren, sodass Anordn ungen zum Belegungsstopp (siehe Punkt 3.4.2.2.1) auch wieder aufgehoben werden konnten. 3.3.2.2 Prüfung der Wohnqualität bei Neu- und Umbau maßnahmen Im Berichtszeitraum wurden insgesamt sechs Wohn- und Betreuungsangebote neu gebaut und in Betrieb genommen oder als Ersatzbau neu erst ellt. Aufgabe der Heimaufsicht war es, zu prüfen, ob die baulichen Anforderungen an di e Wohnqualität entsprechend des Wohn- und Teilhabegesetzes eingehalten wurden. Dabe i war eine enge Abstimmung mit 2016 2017 2018 Qualitätsmanagement 0 3 4 Personelle Ausstattung 22 23 24 Wohnqualität 4 17 14 hauswirtschaftliche Versorgung 11 14 28 Gemeinschaftsleben und Alltagsgestaltung 7 2 2 Pflege und soziale Betreuung 52 49 58 Kundeninformation, Beratung, Mitwirkung, Mitbestimmung 4 5 1 0 20 40 60 80 100 120 140 Beschwerdegründe 14 dem Bauordnungsamt erforderlich, da hinsichtlich de r Barrierefreiheit die Baugenehmigung zugrunde zu legen ist. Für bestehende Einrichtungen mit umfassendem Leistu ngsangebot im Bereich der Altenpflege waren bis spätestens 31.07.2018 eine Ei nzelzimmerquote von 80 % sowie der direkte Zugang zu den eigenen Sanitärbereichen nach zuweisen. Diese Vorgabe war bereits durch das Landespflegegesetz NRW, welches a m 01.08.2003 in Kraft getreten ist, manifestiert. Sieben Einrichtungen der Altenpflege erfüllten diese Vorgabe nicht oder nicht vollständig bis zu dem angegeben Zeitpunkt. Daher w aren Ausnahmegenehmigungen oder Anordnungen erforderlich. Für bestehende Einrichtungen für Menschen mit Behin derungen war lediglich die Einzelzimmerquote nachzuweisen. Die betreffenden Ei nrichtungen in Münster erfüllen diese Vorgabe schon seit Jahren. 3.3.2.3 Prüfungen anlässlich von Gewaltvorfällen Wie bereits erläutert wurde, waren umfangreiche Prü fungen incl. entsprechender Beratungen im Zusammenhang mit Gewaltvorfällen erfo rderlich. Dabei wurde vor Ort in den Einrichtungen die jeweilige Bewohnerdokumentati on eingesehen sowie Gespräche mit allen Beteiligten geführt. Sofern die Gewalt vo n Mitarbeitenden ausging, wurde auch das Beschwerdemanagement eingesehen, um festzustell en, ob bereits zu früherer Zeit Beschwerden im Zusammenhang mit Mitarbeiterverhalten aufgenommen wurden. Neben Beschäftigungsverboten für Mitarbeitende, die entweder ganz oder teilweise oder für bestimmte Tätigkeiten gegenüber den Leistungsan bietern ausgesprochen wurden, wurde in einem Einzelfall von der Heimaufsicht Stra fanzeige gegen die Beschäftigte einer Einrichtung erstattet. In einem weiteren Einzelfall erstattete die Einrichtung eine Strafanzeige. Bei zwei Beschäftigten wurde die pers önliche Nichteignung für die Ausübung der Tätigkeit in einer Pflegeeinrichtung f estgestellt. Diese Information wurde über die Bezirksregierung Münster an alle weiteren Aufsichtsbehörden in Nordrhein- Westfalen, die Aufgaben nach dem WTG durchführen, übermittelt. Sofern Mitarbeitende Ziel von Gewaltvorfällen waren , musste ergänzend geprüft werden, ob diese durch Präventionsmaßnahmen und gezielte Ei nzelbetreuungen fortgebildet wurden, sodass diese Sicherheit bei künftigen Ereignissen erlangen konnten. Die Zusammenarbeit mit den betroffenen Einrichtunge n war in diesem Zusammenhang immer sehr konstruktiv und auf das Wohl der geschädigten Personen ausgerichtet. Prüfergebnisse 3.3.3 Bei Anlassprüfungen aufgrund von Beschwerden wurde dokumentiert, ob die Beschwerden begründet oder unbegründet waren oder d er Beschwerdegrund nicht verifiziert werden konnte. Beschwerdegründe konnten nicht durchgehend bestätig t werden. Häufig wurde die Personalausstattung subjektiv als zu gering empfund en, rein rechnerisch entsprach diese jedoch den gesetzlichen Vorgaben. Gründe für Beschwerden, die sich nicht verifizieren ließen, waren oft Probleme in der Kommunikation. Erwartungen von Angehörigen konnten von den Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern nicht immer erfüllt werden. 15 Sofern Beschwerden bestätigt wurden, sind Anordnung en zur Abstellung der Mängel erteilt worden. 3.4 Mittel der Qualitätssicherung Das Wohn- und Teilhabegesetz sieht einen mehrstufig en Aufbau der Qualitätssicherung vor. Neben Empfehlungen erfolgen in der Regel Mänge lberatungen. Sofern diese nicht zu dem gewünschten Erfolg führen bzw. festgestellte od er drohende Mängel nicht abgestellt werden, können gegenüber dem Leistungsanbieter oder der Leistungsanbieterin auch Anordnungen erlassen werden. Kann aufgrund der fest gestellten Mängel die Betreuung weiterer Nutzerinnen und Nutzer nicht sichergestell t werden, kann für einen bestimmten Zeitraum die Aufnahme weiterer Nutzerinnen und Nutz er untersagt werden. Als letzte Konsequenz besteht sogar die Möglichkeit, den Betri eb eines Wohn- und Betreuungsangebotes zu untersagen. Bei der Auswahl der qualitätssichernden Maßnahme is t der Gesetzeszweck zu beachten, der den Schutz vor Beeinträchtigungen und das Wohl von Nutzerinnen und Nutzern in den Vordergrund stellt. Mängelberatung 3.4.1 Bei vorliegenden Mängeln wurden überwiegend zunächs t Mängelberatungen durchgeführt. Eine Überprüfung der Mängelbeseitigun g erfolgte dann entweder durch Vorlage von Nachweisen oder vor Ort in Form einer Anlassprüfung. Anordnungen 3.4.2 Anordnungen stellen wie bereits geschildert eine weitere Form der Qualitätssicherung dar. 3.4.2.1 Anordnungen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 WTG Im Berichtszeitraum wurden vereinzelte Anordnungen für verschiedene Sachverhalte erteilt. Eine Anordnung war erforderlich, um eine a däquate Flüssigkeitsversorgung bei Nutzerinnen und Nutzerin sicher zu stellen. Weitere Anordnungen waren in zwei Tagespflegeeinric htungen vorübergehend notwendig. Hier wurden Ausnahmegenehmigungen für die tageweise Überschreitung der Platzzahl erteilt. Dennoch erfolgte eine tageweise Belegung ü ber den Rahmen der Ausnahmegenehmigung hinaus. Eine Einhaltung der ver traglich vereinbarten Platzzahl wurde daraufhin angeordnet. 3.4.2.2 Anordnungen zum Aufnahmestopp nach § 15 Abs . 2 Satz 2 WTG Wenn aufgrund der festgestellten Mängel auch die Be treuung weiterer Nutzerinnen und Nutzer nicht sichergestellt werden kann, besteht di e Möglichkeit die Aufnahme weiterer Nutzerinnen und Nutzer für einen bestimmten Zeitraum zu untersagen. Bei der Anordnung zum Aufnahmestopp ist eine Intere ssenabwägung zwischen den Nutzerinnen und Nutzern sowie den Leistungsanbieter n vorzunehmen. In den vorliegenden Fällen erfolgte die Interessenabwägung zugunsten der Nutzerinnen und 16 Nutzer, um drohende oder bestehende Beeinträchtigun gen bei den betreuten Menschen abzuwenden. 3.4.2.2.1 Aufnahmestopp aufgrund von Mängeln in der pflegerischen Betreuung Bei insgesamt drei Einrichtungen im Bereich der sta tionären Altenpflege wurden solche Anordnungen für einen begrenzten Zeitraum erteilt. In den betroffenen Einrichtungen wurden erhebliche Defizite in der Dokumentation fes tgestellt. Zusätzlich wurden in diesen Einrichtungen auch körperliche Beeinträchtigungen b ei einzelnen Bewohnerinnen und Bewohnern festgestellt. Die betroffenen Einrichtungen hatten nach der Anord nung zum Aufnahmestopp Zeit und Gelegenheit, um die strukturellen Defizite abzustel len. Eine engmaschige Begleitung dieser Einrichtungen durch diverse Anlassprüfungen war notwendig, um die Qualitätsverbesserung in den betroffenen Einrichtun gen bewerten zu können. Zum Jahresende 2018 konnten die Anordnungen zum Aufnahm estopp in allen drei Einrichtungen wieder aufgehoben werden. 3.4.2.2.2 Aufnahmestopp aufgrund von Mängeln in der baulichen Ausstattung Ein Belegungsstopp musste in zwei weiteren Einricht ungen angeordnet werden, weil die baulichen Anforderungen, die seit Inkrafttreten des Landespflegegesetzes NRW am 01.08.2003 bekannt waren, nicht bis zum 31.07.2018 umgesetzt wurden. Eine Einrichtung konnte die Einzelzimmerquote von 80 % nicht nachwei sen. Da sich die Einrichtung bereits in der Sanierungsphase befindet, wurde der Aufnahme stopp entsprechend eines Erlasses des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziale s (MAGS) auf 10 % der Gesamtplatzzahl begrenzt. Bei der weiteren Einricht ung verfügten zwei Doppelzimmer nicht über die notwendige Sanitärausstattung. 3.4.2.3 § 15 Abs. 5 – Anordnungen von Beschäftigung sverboten Beschäftigungsverbote für Mitarbeiterinnen oder Mit arbeiter können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfe rtigen, dass der oder die Beschäftigte die für die entsprechende Tätigkeit er forderliche Eignung nicht besitzt. Diese Anordnungen werden ebenfalls gegenüber den Leistungsanbietern erteilt. Im Berichtszeitraum wurden insgesamt für sechs Pers onen vollständige oder partielle Beschäftigungsverbote erlassen. Gründe für die Anor dnungen waren Gewalthandlungen, die diese Beschäftigten gegenüber den Nutzerinnen u nd Nutzern vorgenommen hatten. In einem Fall erstattete die Stadt Münster Strafanzeig e. Bei zwei weiteren Personen wurde ein Teilbeschäftigungsverbot erlassen: eine Person hat Aufgaben durchgeführt, die Pflegefachkräften vorbehalten sind, bei einer weite ren wurde eine nicht aus dem Bundeszentralregister getilgte Vorstrafe im Bereich des Betäubungsmittelgesetzes festgestellt. Überwiegend wurde den betreffenden Mi tarbeiterinnen und Mitarbeitern der Arbeitsvertrag gekündigt. Andere haben Fortbildunge n im Bereich der Deeskalation und zum Umgang mit Stress absolviert. Teilweise wurden die Beschäftigten mit einem Teilbeschäftigungsverbot von Leitungskräften bzw. weiteren Beschäftigten in der Arbeitsausführung begleitet und überwacht. 17 4. Weitere Schwerpunkttätigkeiten 4.1 Personelle Anforderungen – Bestandsschutz – Erlass 10/2017 Einrichtungsleitungen müssen über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen. Dazu zählen je nach Angebot neben pflegerischen oder bet reuungsfachlichen, auch personal– und betriebswirtschaftliche Kenntnisse. Sofern Einr ichtungsleitungen bei Inkrafttreten des WTG im Oktober 2014 über nicht oder nicht ausreiche nde Kenntnisse verfügten, sollten diese Kenntnisse bis Oktober 2018 nachgeholt werden . Sie durften ihre Tätigkeit weiter ausüben, sofern kein Anlass gegeben war, eine Anordnung nach § 15 WTG zu erteilen. Durch einen Erlass vom 11.05.2017 wurden detaillier te Regelungen für die Prüfung der fachlichen Eignung von Einrichtungsleitungen bekann t gegeben. Für insgesamt 53 Einrichtungsleitungen war anhand dieses Erlasses ei ne individuelle Prüfung erforderlich. Die Prüfung musste zeitnah erfolgen, damit es den betroffenen Einrichtungsleitungen auch zeitlich noch möglich gewesen wäre, eventuell notwe ndige Fortbildungen nachzuholen. Ggf. wäre weiteres Handeln in Form von Ausnahmeents cheidungen oder sogar Anordnungen zum Beschäftigungsverbot erforderlich gewesen. Durch einen weiteren Erlass vom 27.10.2017 wurde di e Regelung für die sog. „Bestandseinrichtungsleitungen“ aufgehoben. Bis zu diesem Zeitpunkt waren in Münster bereits 95 % der Prüfungen zur fachlichen Eignung d ieser Einrichtungsleitungen erfolgt. Dabei stellte sich ein heterogenes Bild dar. Eine V ielzahl der Einrichtungsleitungen verfügte bereits über die geforderte umfängliche fachliche Eignung. Bei weiteren Personen wären noch ergänzende Fortbildungen zur Erlangung v on grundlegenden Kenntnissen im Bereich der Pflege oder Betriebs- und Personalwirtschaft erforderlich gewesen. 4.2 Aufgabenerfüllung in der Arbeitsgemeinschaft nach § 17 WTG Nach § 17 WTG wird eine Arbeitsgemeinschaft zur Ber atung der Landesregierung gebildet. Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft sind i n dieser Vorschrift konkret aufgeführt (s. Anlage 2). Dazu gehören auch die Behörden, die Aufg aben nach dem Wohn- und Teilhabegesetz erfüllen. Für den Regierungsbezirk M ünster ist eine Mitarbeiterin der Kommunalen Qualitätssicherung Pflege und Teilhabe ( Heimaufsicht) von Herrn Minister Laumann benannt. Im Berichtszeitraum waren vielzählige Stellungnahme n zur Evaluation des Wohn- und Teilhabegesetzes zu erstellen. Es kann positiv bewe rtet werden, dass einige Änderungsvorschläge hieraus im Reformentwurf überno mmen wurden. Das WTG bleibt dennoch ein komplexes Arbeitsfeld. 4.3 PfAD-wtg Für alle Wohn- und Betreuungsangebote bestehen gese tzliche Anzeigepflichten nach § 9 WTG. Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter h aben dafür eine internetgestützte, elektronische Datenbank „PfAD.wtg“ zu nutzen. Die Nutzung dieser Datenbank gestaltete sich nicht nur für die Leistungsanbieterinnen und L eistungsanbieter problematisch. Fehlende Updates führten dazu, dass Angebote nicht korrekt übermittelt werden konnten. Ausführliche Schulungen zur Anwendung der Software fanden für die WTG-Behörden erst 18 im März 2018 statt. Erst danach war es möglich, die Anzeigepflichten aller Angebote zu kontrollieren. 4.4 Ausnahmeentscheidungen Bauliche Anforderungen 4.4.1 Wie bereits oben aufgeführt wurde, waren für die Ei nrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot sowie der Kurzzeitpflege bis späte stens 31.07.2018 die baulichen Anforderungen des Wohn- und Teilhabegesetzes zu erfüllen. Durch Erlass vom 20.04.2018 wurden Regelungen getro ffen, welche Reaktionsmöglichkeiten den Aufsichtsbehörden gegebe n sind, wenn die Anforderungen nicht bis zum Fristende erfüllt werden. In Münster waren drei Einrichtungen betroffen, für die Ausnahmeentscheidungen erteilt wurden. Eine Einrichtung nutzt ein überzähliges Dop pelzimmer ausschließlich für die Zwecke der Kurzzeitpflege. Für den verbleibenden Be reich der vollstationären Pflege konnte damit eine Einzelzimmerquote von 80 % erreic ht werden. Eine weitere Einrichtung befindet sich in der Umbauphase. Hier wurde eine Au snahmegenehmigung für einzelne Zimmer erteilt, deren Nutzerinnen und Nutzer nur üb er den Flur in ihre eigenen Sanitärbereiche gelangen konnten. Für die Dauer der Umbaumaßnahme wurden hier mobile Sichtwände eingebaut. Spätestens bis zum 31. 07.2021 müssen auch hier die gesetzlichen Anforderungen an die Wohnqualität erfüllt werden. Solitäre Kurzzeitpflegen wurden durch Erlass vom 26 .10.2017 von der Erfüllung der baulichen Anforderungen gänzlich befreit. Hiervon p rofitierte eine Kurzzeitpflegeeinrichtung, die die Einzelzimmerquot e und ergänzend die Vorhaltung einer bestimmten Anzahl von Sanitärbereichen mit Duschen nicht erfüllen muss. Platzzahlen in Tagespflegeeinrichtungen 4.4.2 Mit Erlass vom 03.02.2017 wurde den Tagespflegeeinr ichtungen die Möglichkeit eröffnet, tageweise eine bestimmte Anzahl von Gästen über die vereinbarte Platzzahl hinaus betreuen zu können, wenn im Jahresdurchschnitt eine Belegung von 100 % nicht überschritten wird. Hintergrund dieser Entscheidung war u. a., dass die Belegung in Tagespflegeeinrichtungen ständigen Schwankungen unt erworfen ist, welches zwar ordnungsrechtlich einen Mangel darstellt; dennoch s ollte das Angebot der Tagespflege gefördert und Teilhabe in der örtlichen Gemeinschaft ermöglicht werden. Begründet wurde die Möglichkeit der Ausnahme mit einer nur temporären Belastung der Tagespflegegäste. Für insgesamt acht Tagespflegeeinrichtungen wurde e ine entsprechende Ausnahmegenehmigung erteilt. Zwei der Tagespflegeei nrichtungen haben gegen diese Ausnahmegenehmigung verstoßen, weshalb eine Anordnu ng zur Maximalbelegung der vereinbarten Platzzahl erteilt wurde. 4.5 Konzertierte Aktion Auf Veranlassung des Ministeriums für Arbeit, Gesun dheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen waren am 07.11.2018 im Rahmen e iner konzertierten Aktion alle 19 Einrichtungen eines konkreten Leistungsanbieters in Nordrhein-Westfalen aufgrund von Unstimmigkeiten in der Personalausstattung zur glei chen Uhrzeit zu prüfen. Betroffen war auch eine Altenpflegeeinrichtung in Münster. Für di e Vorbereitung und Durchführung dieser besonderen Regelprüfung waren erhebliche Zei t- und Personalressourcen erforderlich. Gravierende Mängel wurden anlässlich dieser Prüfung in der Einrichtung in Münster nicht festgestellt. 5. Personelle Ausstattung der Heimaufsicht Nach § 14 Abs. 11 WTG müssen die zuständigen Behörd en die Durchführung der behördlichen Qualitätssicherung durch Personen mit der hierzu erforderlichen Fachkunde und persönlichen Eignung sicherstellen. Um diesem A uftrag gerecht zu werden, waren in der Heimaufsicht drei Diplom-Verwaltungswirtinnen s owie eine Krankenschwester mit der Fortbildung zur Pflegedienstleitung tätig. Der Leit er der Fachstelle verfügt über ein abgeschlossenes Studium der Sozialpädagogik. Das Te am der Heimaufsicht umfasste inklusive der Leitung 3,5 Stellen. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nehmen regelm äßig an diversen Fortbildungen teil, um den sich stetig steigenden Anforderungen begegnen zu können. 6. Gewalt in der Pflege und Betreuung Die Thematik Gewalt in der Pflege und Betreuung prä gte die Arbeit der Heimaufsicht in den letzten beiden Jahren. Hinweise und Beschwerden über nicht adäquate Pflege in den Pflegeeinrichtungen haben deutlich zugenommen. Dami t einher gingen vielzählige Gewaltvorfälle. Viele Gewaltvorfälle ebenso wie die Hinweise auf nicht adäquate Pflege haben nach Einschätzung der Heimaufsicht u. a. ihre Ursache auch in einer Überforderung des Pflegepersonals auf Grund des akt uellen Fachkräftemangels im Bereich der Pflege. Hinzu kommt, dass die Anzahl der demenziell veränderten Menschen in den Einrichtungen in den letzten Jahren stark zugenommen hat. Heute s ind nahezu 80 % der Nutzerinnen und Nutzer demenziell verändert. In diesem Zusammen hang ist oft herausforderndes Verhalten und in der Regel auch keine Einsichtsfähi gkeit oder Verhaltensveränderung zu beobachten. Auch in einzelnen Einrichtungen für Menschen mit Be hinderungen ist ein hohes Gewaltpotential festzustellen. Krankheitsbilder von Menschen mit psychischen oder geistigen Erkrankungen weisen immer häufiger gravie rende Verhaltensauffälligkeiten auf. Oft ist eine Betreuung in geschlossenen Bereichen erforderlich. Alle Komponenten führen immer häufiger zu eskaliere nden Situationen, die auch Gewaltvorfälle zur Folge haben. Jeder gemeldete Gew altvorfall verlangte ein Einschreiten der Heimaufsicht. Im Jahr 2017 war auf sieben und i m Jahr 2018 auf 23 Gewaltvorfälle zu reagieren. Vereinzelt konnten die Angelegenheiten o hne weiteres Einschreiten der Heimaufsicht in den Einrichtungen direkt geklärt we rden. Dabei handelte es sich um Vorfälle von Gewalt gegen Nutzerinnen und Nutzern d urch das Personal, zwischen Nutzerinnen und Nutzern bzw. Gewalt gegen Mitarbeitende. 20 6.1 Gewalt gegen Nutzerinnen und Nutzer durch das Personal Je nach Gefährdungstatbestand bedeutete dies nicht nur eine Prüfung vor Ort, sondern auch weitere Maßnahmen und partielle Beschäftigungs verbote bis hin zu Strafanzeigen wegen Körperverletzung und Initiierung eines dauerh aften Beschäftigungsverbots. Insoweit waren auch wiederholende Prüfungen der Ein richtungen erforderlich, um sicher zu sein und festzustellen, dass der einzelne Mangel (individuelles Fehlverhalten eines Mitarbeiters oder eine Mitarbeiterin) seine Ursache nicht in einem strukturellen Mangel hat. Im letztgenannten Fall waren weitere Maßnahmen, bei spielsweise in Form von Anordnungen von Beschäftigungsverboten, durch die Heimaufsicht zu treffen. 6.2 Gewalt zwischen Nutzerinnen und Nutzern Auch hier waren in der Regel Prüfungen vor Ort erfo rderlich. Dabei waren entweder mit beiden Seiten Gespräche zu führen oder es war umgeh end mit den rechtlichen Betreuern Kontakt aufzunehmen. Die Leistungsanbieter wurden aufgefordert, Maßnahmen zu treffen, um die Situation für alle Beteiligten tragbar zu ha lten. In diesem Zusammenhang war zu überlegen, ob ein Nutzer oder eine Nutzerin innerha lb der Einrichtung umziehen musste, ob Hausverbote erteilt werden sollten oder als letz te Möglichkeit eine andere Pflege- oder Betreuungsmöglichkeit notwendig war. Leistungsanbie ter haben Nutzerinnen und Nutzer auch zur Möglichkeit der Anzeige beraten oder selbe r Anzeige erstattet. Die gesamten Prozesse wurden von der Heimaufsicht begleitet. 6.3 Gewalt gegen Mitarbeitende Immer wieder wurden Hinweise von Einrichtungen gege ben, dass Nutzerinnen und Nutzer verbal entgleisen und/oder körperlich übergriffig g egenüber dem Personal waren. Mit zunehmender Demenz oder anderen psychiatrischen Erk rankungen wird bei den Nutzerinnen und Nutzern das Verhalten herausfordern der. In diesem Zusammenhang wurden Prüfungen notwendig, um festzustellen, ob Le istungsanbieter und Leistungsanbieterinnen ihren Mitarbeitern ausreichende Gewaltprävention und bei erlebter Gewalt auch ausreichend Schutz vor weiterer Gewalt ermöglichen. Diese Aufgaben im Zusammenhang mit den mitgeteilten Gewaltvorfällen haben die Arbeit der Heimaufsicht in den letzten beiden Jahren geprä gt. Sie bedeuteten ein sofortiges Tätigwerden der Heimaufsicht, da ansonsten Beeinträ chtigungen weiterer Nutzerinnen oder Nutzern nicht auszuschließen waren. Gewaltvorf älle waren sehr unterschiedlich und reichten z. B. von verbaler Entgleisung, nicht sach gemäß verabreichten Medikamenten, unzureichende Wundversorgung bis hin zu körperlichen und sexuellen Übergriffen. Aus den Informationen der letzten Monate ist zu ent nehmen, dass Gewaltvorfälle nicht weniger werden. Dennoch haben sich alle geprüften E inrichtungen im Bereich Gewaltprävention neu aufgestellt und Konzepte entwi ckelt, die auch für Mitarbeitende Sicherheit im Umgang mit Gewaltvorfällen bedeuten. Mitarbeitende nehmen regelmäßig an Fortbildungen wie z. B. Umgang mit Stress teil. Zusätzlich wurden Deeskalationstrainingsmaßnahmen durchgeführt. Oft w urde auch Supervision zur Bewältigung von Gewaltereignissen angeboten. Kollegiale Unterstützung kann angefordert werden. Es wird wahrgenommen, dass Gewaltprävention ein wichtiges Thema ist, welches durch das Wohn- und Teilhabegesetz richtiger Weise verpflichtend gefordert wird. 21 31.317,50 43.427,50 46.672,50 0,00 5.000,00 10.000,00 15.000,00 20.000,00 25.000,00 30.000,00 35.000,00 40.000,00 45.000,00 50.000,00 2016 2017 2018 7. Gebührenerhebung Für die genannten Tätigkeiten der Heimaufsicht könn en Gebühren nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Wes tfalen erhoben werden. Die Tarifstelle 10 a beschreibt Festbeträge und einen G ebührenrahmen für die Tätigkeiten nach dem Wohn- und Teilhabegesetz, die ausschließli ch von Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern erhoben werden. Sofern ein Gebührenrahmen festgelegt ist, berechnet die Stadt Münster die Gebühren entsprechend der gemeinsamen Empfehlungen des Deuts chen Städtetages und des Landkreistages. In den vergangenen drei Jahren wurden folgende Gebühren (in Euro) erhoben: 8. Fazit – Ausblick Wie den vorstehenden Ausführungen entnommen werden kann, war die Arbeit der Heimaufsicht durch zahlreiche und besondere Ereigni sse geprägt. Zunächst muss nochmals bestätigt werden, dass in einem Großteil d er Wohn- und Betreuungsangebote gute Leistungen zugunsten der Nutzerinnen und Nutze r erbracht wurden, was sehr positiv zu bewerten ist. Dennoch bleibt aus dem Berichtszei traum die Erinnerung an vielfältige Gewaltvorfälle sowie nicht ordnungsgemäße Pflege, d ie zu körperlichen Beeinträchtigungen geführt hat. Es liegt nahe, Gründe hierfür unter anderem in der sich abzeichnenden geringeren Fachkraftquote zu sehen. In den Einrichtungen, in d enen Beschwerden begründet oder Anordnungen zum Aufnahmestopp zu erteilen waren, mu sste die Personalausstattung entweder quantitativ oder qualitativ hinterfragt we rden. Dienste waren in der Regel in diesen Einrichtungen nicht ausreichend mit Fachkräf ten besetzt, sodass eine ordnungsgemäße Begleitung und Überwachung von Tätig keiten der Nichtfachkräfte nicht möglich war. Die Anforderungen der Heimaufsicht haben in den ver gangenen zwei Jahren nicht nur qualitativ, sondern auch quantitativ deutlich zugen ommen. Aktuell gilt es, das evaluierte 22 Wohn- und Teilhabegesetz mit den vielfältigen Änder ungen nach In-Kraft-Treten umzusetzen. Gleichzeitig muss der Prüfauftrag der W TG-Behörde erfüllt werden. Um der Entwicklung einer sich abzeichnenden Veränderung in der Pflege und Betreuung adäquat begegnen und Wohn- und Betreuungsangebote möglicherweise auch präventiv beraten zu können, wurde der Aufgabenbereich Heimaufsicht auch personell verstärkt. 23 9. Anhang 1 (Wohn- und Betreuungsangebote, Stand: D ezember 2018) Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot für ältere und pflegebedürftige Menschen: Einrichtung Straße, Hausnummer Postleit - zahl in Münster Platz - zahl Träger Cohaus-Vendt-Stift Krumme Straße 39/40 48143 82 Cohaus-Vendt-Stiftung Altenheim St. Elisabeth Südlohnweg 1 48161 92 Missionsschwestern von Hiltrup gGmbH Friederike-Fliedner- Haus Coerdestraße 56 48147 80 Diakonissenmutter- haus Münster gGmbH Altenheim Friedrichsburg Offenberg- straße 19 48151 138 Schwestern von der Göttlichen Vorsehung Fritz-Krüger- Seniorenzentrum Gartenbreie 1 48161 81 AWO Westliches Westfalen LWL Pflegezentrum Münster Ernst-Kirchner-Haus Kinderhauser Straße 92 48147 80 Landschaftsverband Westfalen-Lippe Haus Heidhorn Westfalen- straße 490 48165 52 Haus Heidhorn GmbH Haus Maria Trost Sankt- Mauritz- Freiheit 52 48145 80 Genossenschaft der Krankenschwestern nach der III. Regel des heiligen Franziskus Haus Simeon Am Berg Fidel 70 48153 149 Diakonie Münster – Stationäre Seniorendienste GmbH Haus Wilkinghege Wilkinghege 55 48159 65 Haus Wilkinghege Wirbelauer KG Kardinal-von-Galen- Stift Clemens- August-Platz 8a 48167 66 Caritas- Betriebsführungs- und Trägergesellschaft Münster mbH (CBM) Altenzentrum Klarastift Andreas- Hofer-Straße 70 48145 103 Klarastift Service GmbH Casa Vitae Andreas- Hofer-Straße 70 48145 16 Klarastift Service GmbH Altenheim St. Lamberti Scharnhorst- straße. 4-8 48151 83 CBM Maria-Hötte-Stift Düesbergweg 143 48153 123 CBM Marienheim An der Alten Kirche 5 48165 83 Altenhilfezentrum St. Clemens gGmbH 24 Einrichtung Straße, Hausnummer Postleit - zahl in Münster Platz - zahl Träger Martin-Luther-Haus Fliedner- straße 17 48149 151 Diakonie Münster - Stationäre Seniorendienste GmbH Martin-Luther-Haus Fliedner- straße 17 48149 151 Diakonie Münster - Stationäre Seniorendienste GmbH Evangelisches Seniorenzentrum Meckmannshof Meckmann- weg 74 48163 171 Evangelische Perthes- Stiftung e. V. Perthes-Haus Wienburg- straße 60 48147 87 Evangelische. Perthes- Stiftung e. V. Schölling-Lentze-Heim Bohlweg 5 48147 21 Dr. Franz Schölling- Lentze-Stiftung e. V. Wohnstift am Südpark Clevornstr. 5 48153 74 CBM DKV-Residenz am Tibusplatz Tibusplatz 1 48143 49 DKV Residenz am Tibusplatz gGmbH Achatius-Haus Wolbeck Münster- straße 24 b 48167 48 Haus Heidhorn GmbH Achatius-Haus Junge Pflege Münster- straße 24 b 48167 18 Haus Heidhorn GmbH Haus vom Guten Hirten – Pflege Mauritz- Lindenweg 61 48145 20 Deutsche Provinz der Schwestern vom Guten Hirten Handorfer Hof Handorfer Straße 24 48157 78 Diakonie Münster – Stationäre Seniorendienste GmbH Meyer-Suhrheinrich- Haus Marktallee 42 48165 42 Altenhilfezentrum St. Clemens gGmbH Langzeitpflege Haus Franziska Westfalen- straße 109 48165 30 Missionsschwestern von Hiltrup gGmbH Seniorenzentrum der AWO Albachten Rottkamp 49 48163 66 AWO Westliches Westfalen Papst Johannes Paul Stift Culmer Straße 16 48157 72 CBM Johanniter-Stift Weißenburg- straße 48 48151 80 Johanniter- Seniorenhäuser GmbH Residenz Aaseehof Pottkamp 25 48149 80 Alloheim Senioren- Residenzen Zehnte GmbH & Co KG Haus Thomas Alexianerweg 8 48163 54 Alexianer Münster GmbH Wohnen in Pastors Garten Alte Dorfstraße 10 48161 40 Stift Tilbeck GmbH Residenz Kastanienhof Ostmark- straße 9 48145 62 Residenz Kastanienhof GmbH 25 Kurzzeitpflege Einrichtung Straße, Hausnummer Postleit - zahl in Münster Platz - zahl Träger Fritz-Krüger- Seniorenzentrum Gartenbreie 1 48161 15 AWO Westliches Westfalen Kurzzeitpflege am Clemenshospital Düesbergweg 143 48153 18 Ludgerus-Kliniken Münster GmbH Kurzzeitpflege Haus Maria Westfalen- straße 109 48165 20 Missionsschwestern von Hiltrup gGmbH Kurzzeitpflege der Raphaelsklinik Loerstraße 19 48143 23 Ludgerus-Kliniken Münster GmbH Zimmer im Garten Laerer Landweg 177 48155 2 Zobel-Seick Tagespflegeeinrichtungen Einrichtung Straße, Hausnummer Postleit - zahl in Münster Platz zahl Träger Wohnstift am Südpark Clevornstraße 5 48153 15 CBM Tagespflege Papst- Johannes-Paul-Stift Culmer Straße 16 48157 15 CBM Tagespflege Friederike-Fliedner- Haus Coerdestraße 56 48147 12 Diakonissenmutter- haus Münster gGmbH Tagespflege Mauritz Palais Manfred-von- Richthofen- Straße 45 a 48145 13 Ambulante Dienste Klarastift gGmbH Pro Cura Tagespflege Wolbecker Straße 226 48155 16 Pro Cura Tagespflege GmbH Tagespflege im Achatius-Haus Münsterstraße 24b 48167 12 Alexianer Haus Heidhorn GmbH Tagespflege Akticom Twenhöven- weg 18 48167 14 Ambulanter Pflege- dienst Akticom GmbH Tagespflege Clemens Wallrath Haus Josefstr. 4 48151 20 Alexianer Münster GmbH Haus Benteler Prozessions- weg 54 48145 12 Tagespflege e. V. Tagespflege DRK Mathildenstift Münzstraße 38 48143 12 DRK- Schwesternschaft Westfalen e. V. Tagespflege St. Elisabeth Südlohnweg 1 48161 15 Missionsschwestern v. Hiltrup gGmbH Tagespflege Meckmannshof Meckmannweg 74 48163 24 Evangelische Perthes- Stiftung e. V. Tageshaus St. Clemens Kortumweg 56-58 48165 15 Altenhilfezentrum St. Clemens gGmbH 26 Wohngemeinschaften Einrichtung Straße, Hausnummer Postleit - zahl in Münster Platz - zahl Träger Arche Sarah Manfred-von- Richthofen- Straße 45 48145 12 Ambulante Dienste Klarastift gGmbH Arche Noah 12 Villa Hittorfstraße Hittorfstraße 10 48149 10 Alexianer ambulant Haus Taubenstraße Taubenstraße 8 48145 8 Hof Schultmann Stratmann- weg 21 48163 12 Villa Mauritz Kaiser- Wilhelm-Ring 34 48145 10 Casa Mauritz Andreas- Hofer-Straße 86 48145 15 Klarastift Service GmbH Irmgard-Buschmann- Haus Am Küchenbusch 15 48161 11 8 Wohngemeinschaften Nienberge Kirmstraße 18 48161 7 Ambulante Pflege Caritas Münster Gartenstiege 6 7 Wohngemeinschaft Erphobogen Bohlweg 55a 48147 12 DRK Sozialstation Münster Haus Genius Tibusplatz 6 48143 8 miCura Pflegedienst Münster Wohngemeinschaften Schulstraße Schulstraße 47 48149 10 Diakonie Münster Ambulante Pflege 8 Haus Elisabeth Herrenstraße 10 48167 12 Alexianer Münster DRK Wohngemeinschaft für Demenzkranke Münzstraße 38 48143 9 DRK Schwesternschaft Westfalen e. V. Außerklinische Intensivpflege 9 Mitten in Mauritz (EG/OG) Mondstraße 104-106 48155 10 Sander Pflege GmbH 10 Christopher Haus Westfalen- straße 178 48176 17 Pflegedienst air vital Villa Kahmann Gremmen- dorfer Weg 44 48167 11 selbstverantwortete Wohngemeinschaft 27 Hospize Einrichtungen Straße, Hausnummer Postleit - zahl in Münster Platz zahl Träger Lebenshaus Dorbaum- straße 215 48157 10 Hospiz lebensHAUS Münster gGmbH Johanneshospiz Hohenzollern- ring 66 48145 8 Johannes-Hospiz gGmbH Sonstige Einrichtungen Einrichtungen Straße, Hausnummer Postleit - zahl in Münster Platz zahl Träger Christophorushaus Langzeitbereich Soester Straße 11 c 48155 32 Bischof Hermann- Stiftung Kettelerhaus Langzeitbereich Schillerstraße 46 48155 24 Bischof Hermann- Stiftung Wohnen 60 plus Kinderhauser Straße 57 48147 8 Förderverein Wohnhilfen e. V. Christophorushaus Langzeitbereich Soester Straße 11 c 48155 32 Bischof Hermann- Stiftung Wohnmöglichkeiten für Menschen mit Behinderungen: Träger Name der Einrichtung Wohnform Alexianer Münster GmbH Alexianer- Wohnbereiche Stationäre Wohneinrichtung auf dem Campus in Amelsbüren, offene und geschlossene Bereiche Dezentrale stationäre Angebote in den Stadtteilen Hiltrup, Amelsbüren, Mecklenbeck und Albachten Bischof-Hermann- Stiftung Sozialtherapeutische Wohneinrichtung im Kettelerhaus Stationäre Wohneinrichtung Dezentrales stationäres Angebot Deutsche Provinz der Schwestern vom Guten Hirten Haus vom Guten Hirten Stationäre Wohneinrichtung Dezentrale stationäre Einzelwohnangebote Förderkreis Sozialpsychiatrie Wohnstätte Coerde Stationäre Wohneinrichtung Dezentrale Einzelwohnungen Wohnstätte Südviertel Stationäre Wohneinrichtung, dezentrale Einzelwohnung Landschaftsverband Westfalen-Lippe LWL-Wohnverbund Münster Stationäres Wohnen, stationäre Außenwohngruppen, dezentrales Einzelwohnen 28 Träger Name der Einrichtung Wohnform Lebenshilfe Münster e. V. Wohnhaus Meesenstiege Stationäre Wohngruppen Wohnhaus Haus Edelbach Sozialdienst Kath. Frauen e. V. Dortmund Anna-Katharinenstift Karthaus - Klaragruppe - Stationäre Außenwohngruppe Stift Tilbeck GmbH Ludgerushaus Stationäre Wohneinrichtung Haus Nikolai Haus Mattäus Haus Daniel Haus Noah Stationäre Außenwohngruppen Westfalenfleiß GmbH Haus Gremmendorf Stationäre Wohneinrichtungen Wohnstätte Gut Kinderhaus Haus Wolbeck Appartementhaus Albersloher Weg Wohngemeinschaft Am Oedingteich Stationäre Wohngruppen Wohngemeinschaft An der Meerwiese Wohngemeinschaft Zwi-Schulmann-Weg Baumberger Hof Dezentrales stationäres Einzelwohnen in Wolbeck Stationäres Einzelwohnen Dezentrales stationäres Einzelwohnen in Gremmendorf und Angelmodde Stationäres Einzel- und Paarwohnen Selbstverantwortete Wohngemeinschaft Wohngemeinschaft Dauwemühle Wohngemeinschaft Aufgrund der Vielzahl der Außenwohngruppen sowie de r Standortdynamik in der Eingliederungshilfe wurde hier auf eine Auflistung der einzelnen Platzzahlen verzichtet. 29 10. Anhang 2 (Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft nach § 17 WTG) Der Arbeitsgemeinschaft nach § 17 WTG gehören an: 1. Vertreterinnen und Vertreter a. der kommunalen Spitzenverbände, b. der Landschaftsverbände, c. der Landesverbände der gesetzlichen Pflegeversic herungen und des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V., d. der Medizinischen Dienste der gesetzlichen Krank enversicherung sowie der Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V., e. der nach diesem Gesetz zuständigen Beratungs- un d Prüfbehörden sowie der Bezirksregierungen, f. der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege, g. der Verbände der privaten und kommunalen Anbiete r von Betreuungs- und Pflegeleistungen, h. der Verbände und Institutionen zur Interessenver tretung von Nutzerinnen und Nutzern sowie ihren Angehörigen, i. der Behindertenverbände, j. der Verbände der Pflegeberufe und Gewerkschaften , k. des Hospiz- und Palliativverbandes, l. der Betreuungsbehörden, m. der Betreuungsvereine, n. der Verbraucherzentrale, o. der Landesseniorenvertretung und des Landesinteg rationsrates, p. der Verbände der freien und genossenschaftlichen Wohnungswirtschaft, q. des Kuratoriums Deutsche Altershilfe, r. der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen. 2. die oder der Beauftragte der Landesregierung Nor drhein-Westfalen für Patientinnen und Patienten und 3. die oder der Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (50)
- Münzstraße 38
- Schulstraße 47
- Tibusplatz 1
- Albersloher Weg
- Zwi-Schulmann-Weg
- Am Oedingteich
- An der Meerwiese
- Kinderhauser Straße 92
- Sankt-Mauritz-Freiheit 52
- Clemens-August-Platz 8a
- Andreas-Hofer-Straße 70
- An der Alten Kirche 5
- Mauritz-Lindenweg 61
- Handorfer Straße 24
- Manfred-von-Richthofen-Straße 45a
- Wolbecker Straße 226
- Kaiser-Wilhelm-Ring 34
- Krumme Straße 39
- Coerdestraße 56
- Clevornstraße 5
- Culmer Straße 16
- Alte Dorfstraße 10
- Laerer Landweg 177
- Münsterstraße 24b
- Hittorfstraße 10
- Am Küchenbusch 15
- Soester Straße 11c
- Schillerstraße 46
- Gartenbreie 1
- Am Berg Fidel 70
- Wilkinghege 55
- Düesbergweg 143
- Alexianerweg 8
- Josefstraße 4
- Meckmannweg 74
- Taubenstraße 8
- Kirmstraße 18
- Gartenstiege 6
- Herrenstraße 10
- Mondstraße 104
- Meesenstiege
- Südlohnweg 1
- Marktallee 42
- Pottkamp 25
- Loerstraße 19
- Kortumweg 56
- Edelbach
- Kinderhaus
- Bohlweg 5
- Rottkamp 49
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- V/0307/2019
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 25.03.2019
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37