Mandari Insight

V/0307/2019

"Kommunale Qualitätssicherung Pflege und Teilhabe (Heimaufsicht)" Tätigkeitsbericht 2017-2018

Vorlagen 25.03.2019

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Kommunale Seniorenvertretung, Sitzung am 27.05.2019, TOP 2

Anlage A

· application/pdf

Ansehen

Berichtsvorlage

· application/pdf

Ansehen

Microsoft Word - Taetigkeitsbericht 2017 2018.docx

· application/pdf

Ansehen

Anlage A

2244 Zeichen

Anlage A zur V/0307/2019 
Kurzüberblick 
Die WTG-Behörde ist nach § 14 Abs. 11 WTG verpflichtet, alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht 
über ihre Arbeit erstellen. Der Tätigkeitsbericht der Heimaufsicht aus den Jahren 2017 und 2018 
enthält Daten zu den Wohn- und Betreuungsangeboten sowie dem Aufgabenumfang nach dem 
Wohn- und Teilhabegesetz. Gleichzeitig werden Auskünfte zu Prüfinhalten sowie Prüfergebnissen 
und weiteren Themenbereichen gegeben. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
 Mit der Vorlage wird das Ziel 
 „Wir werden Münster zu einer Stadt mit höchster Lebens- und Erlebnisqualität weiterentwi-
ckeln: 
 mit hoher Umwelt- und Naturqualität 
 mit breitem Freizeit- und Sportangebot 
 mit hohem Wohnwert, Familienfreundlichkeit und sozialer Balance in der Stadtgesell-
schaft“ 
verfolgt. 
 
Das Teilziel lautet: „Sicherung der Wohn- und Betreuungsqualität von älteren und pflegebedürfti-
gen Menschen und von Menschen mit Behinderungen, die Wohn- und Betreuungsangeboten 
nach dem Wohn- und Teilhabegesetz (WTG) nutzen.“ 
 
Zielerreichung: Der gesetzlich vorgegebene Prüfrhythmus für die Regelprüfungen soll trotz der 
vorab nicht kalkulierbaren Anzahl an Anlassprüfungen eingehalten werden. 
 
Finanzierung 
Produktgrup-
pe:0503 
Nr. der PG Bezeichnung der PG 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan  Ja X Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja X Nein   
Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja X Nein  teilw. 
Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja X Nein  teilw. 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren?  Ja X Nein   
Bereits veranschlagt?  Ja X Nein   
 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig frei-
willig 
Die Aufgabenerfüllung erfolgt auf Grundlage des Wohn- und Teilhabegesetzes. Es handelt sich 
nach § 43 Abs. 1 WTG um eine Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung. 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Eine unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstel-
lung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) wird zum jetzigen Zeitpunkt nicht gesehen.

Berichtsvorlage

2053 Zeichen

V/0307/2019 
V/0307/2019 
 
 
Öffentliche Berichtsvorlage 
Betrifft 
 
"Kommunale Qualitätssicherung Pflege und Teilhabe (Heimaufsicht)"  
Tätigkeitsbericht 2017-2018 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   14.05.2019 Ausschuss für Soziales, Stiftungen, Gesundheit, Verbrauche r-
schutz und Arbeitsförderung 
Bericht 
   21.05.2019 Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit B e-
hinderungen 
Bericht 
   27.05.2019 Kommunale Seniorenvertretung Bericht 
 
 
Bericht: 
 
Der Tätigkeitsbericht der „Kommunalen Qualitätssicherung Pflege und Teilhabe (Heimaufsicht) der 
Stadt Münster enthält Daten über Wohn- und Betreuungsangebote, die dem Wohn- und Teilhabege-
setz (WTG) in seiner Fassung vom 16.10.2014 unterliegen.  
 
Diese Daten umfassen insbesondere Angaben zu Platzzahlen, zur Personalausstattung sowie der 
Nutzerinnen- und Nutzerstruktur.  
 
Zudem zeigt der Bericht der WTG-Behörde die Ergebnisse der Regel- und Anlassprüfungen auf.  
 
Der Rahmenprüfkatalog, der bei Regelprüfungen als Arbeitsgrundlage der WTG-Behörde dient, steckt 
den Rahmen der Prüfungen ab. Von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der „Heimaufsicht“ wurden 
im Berichtszeitraum bei diesen Regelprüfungen überwiegend gute Betreuungs- und Pflegeleistungen 
festgestellt.  
 
Dennoch waren im Berichtszeitraum deutlich mehr Anlassprüfungen wegen  Gewaltvorfällen, nicht 
mängelfreier Pflegeleistungen sowie baulichen Erfordernissen notwendig. Diese Sachverhalte mach-
ten eine Vielzahl von ordnungsrechtlichen Anordnungen erforderlich.  
 
Darüber hinaus werden die sinkende Fachkraftquote im Bereich Pflege und Schwierigkeiten bei der 
Personalgewinnung mit Sorge beobachtet, welches sich möglicherweise auf die Qualität der Versor-
gung auswirkt. 
 
 
 
Sozialamt 
 
24.04.2019 
 
Ihre Ansprechpartnerin: 
Frau Eusterwiemann 
Telefon: 492-5067 
Eusterwiemann@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0307/2019 
 
In Vertretung  
 
 
gez. 
Thomas Paal  
Stadtdirektor 
 
 
 
Anlagen: 
Tätigkeitsbericht 2017-2018 der „Kommunalen Qualitätssicherung Pflege und Teilhabe (Heimaufsicht)

Microsoft Word - Taetigkeitsbericht 2017 2018.docx

59240 Zeichen

Sozialamt 
Kommunale Qualitätssicherung  
Pflege und Teilhabe  
(Heimaufsicht) 
Tätigkeitsbericht  
2017 / 2018  
  
Anlage zu V/0307/2019

2 
Impressum 
Herausgeberin: Stadt Münster - Sozialamt 
Redaktion: Angelika Eusterwiemann / Katharina Pollex  
Kommunale Qualitätssicherung Pflege und Teilhabe (Heimaufsicht) 
März 2019, Auflagenhöhe: 450

3 
Vorwort 
Sehr geehrte Damen und Herren, 
ich freue mich, Ihnen den Tätigkeitsbericht der Kom munalen Qualitätssicherung Pflege 
und Teilhabe (Heimaufsicht) übergeben zu können. 
Im Berichtszeitraum wurden in der überwiegenden Anz ahl der Wohn- und 
Betreuungsangebote gute Leistungen erbracht. Dennoc h nahmen in den letzten beiden 
Jahren Gewaltvorfälle und Mängel in der Leistungser bringung einen größeren Raum ein. 
Die Heimaufsicht musste z. B. vermehrt Beschäftigun gsverbote aussprechen und in 
einigen Altenpflegeeinrichtungen zeitweise die Aufn ahme neuer Nutzerinnen und Nutzer 
untersagen. 
Insbesondere die zunehmende Pflege- und Betreuungsd ichte in der Alten- und 
Behindertenhilfe stellt für Betroffene, deren Angeh örige und die betreuenden 
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine große Belastung dar. 
Für die Zukunft liegt es an allen Beteiligten, sich  den wachsenden Herausforderungen in 
der Pflege und Betreuung zu stellen. Es müssen vers tärkt präventiv Maßnahmen ergriffen 
werden, um auch zukünftig eine gute Betreuung der N utzerinnen und Nutzer zu 
gewährleisten. Dies gilt insbesondere auch für die Mitarbeiterakquise und 
Mitarbeiterbindung.  
Um den sowohl quantitativ als auch qualitativ steig enden Anforderungen der 
Qualitätssicherung in den Wohn- und Betreuungsangeb oten gerecht zu werden, hat die 
Stadt Münster die Heimaufsicht fachlich und personell verstärkt.  
Dagmar Arnkens-Homann 
Leiterin des Sozialamtes

4 
Inhaltsverzeichnis 
Inhaltsverzeichnis ................................................................................... ........................................ 4 
1.  Rechtliche Grundlagen ................................................................................ ............................. 6 
2.  Wohn-und Betreuungsangebote nach dem WTG ............................................................. ........ 6 
2.1  Zahl der Einrichtungen ............................................................................... ....................... 6 
2.2  Platzzahlen .......................................................................................... ............................. 7 
2.3  Bewohnerstruktur in Altenpflegeeinrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot ........ 7 
2.4  Personalausstattung .................................................................................. ....................... 8 
 Allgemeines .......................................................................................... ..................... 8 2.4.1 
 Fachkraftquoten – Dienstbesetzung..................................................................... ...... 8 2.4.2 
3.  Aufgaben nach dem WTG ................................................................................ ........................ 9 
3.1  Beratung ............................................................................................. .............................. 9 
3.2  Qualitätssicherung ................................................................................... ....................... 10  
 Regelprüfungen ....................................................................................... ................ 10  3.2.1 
3.2.1.1  Prüfintervalle ....................................................................................... .............. 10  
3.2.1.2  Prüfinhalte .......................................................................................... .............. 11  
3.2.1.3  Prüfergebnisse .................................... ................................................... .......... 11  
3.3  Anlassprüfungen ...................................................................................... ....................... 12  
 Anzahl ............................................ ................................................... ...................... 12  3.3.1 
 Prüfinhalte .......................................................................................... ..................... 13  3.3.2 
3.3.2.1  Gründe der Anlassprüfungen anlässlich der Beschwerdeprüfung ..................... 13  
3.3.2.2  Prüfung der Wohnqualität bei Neu- und Umbaumaßnahmen ............................ 13  
3.3.2.3  Prüfungen anlässlich von Gewaltvorfällen......................................................... 14  
 Prüfergebnisse .................................... ................................................... ................. 14  3.3.3 
3.4  Mittel der Qualitätssicherung ........................................................................ ................... 15  
 Mängelberatung ....................................................................................... ................ 15  3.4.1 
 Anordnungen .......................................................................................... ................. 15  3.4.2 
3.4.2.1  Anordnungen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 WTG .................................................... 15  
3.4.2.2  Anordnungen zum Aufnahmestopp nach § 15 Abs. 2 Satz 2 WTG ................... 15  
3.4.2.2.1  Aufnahmestopp aufgrund von Mängeln in der pflegerischen Betreuung ........... 16  
3.4.2.2.2  Aufnahmestopp aufgrund von Mängeln in der baulichen Ausstattung ............... 16  
3.4.2.3  § 15 Abs. 5 – Anordnungen von Beschäftigungsverboten ................................. 16  
4.  Weitere Schwerpunkttätigkeiten ....................................................................... ...................... 17  
4.1  Personelle Anforderungen – Bestandsschutz – Erlass 10/2017 ...................................... 17  
4.2  Aufgabenerfüllung in der Arbeitsgemeinschaft nach § 17 WTG ...................................... 17  
4.3  PfAD-wtg .......................................... ................................................... ........................... 17  
4.4  Ausnahmeentscheidungen ............................................................................... .............. 18  
 Bauliche Anforderungen ............................................................................... ........... 18  4.4.1 
 Platzzahlen in Tagespflegeeinrichtungen .............................................................. ... 18  4.4.2 
4.5  Konzertierte Aktion .................................................................................. ....................... 18

5 
5.  Personelle Ausstattung der Heimaufsicht .............................................................. ................. 19  
6.  Gewalt in der Pflege und Betreuung ................................................................... .................... 19  
6.1  Gewalt gegen Nutzerinnen und Nutzer durch das Personal ............................................ 20 
6.2  Gewalt zwischen Nutzerinnen und Nutzern .............................................................. ....... 20  
6.3  Gewalt gegen Mitarbeitende ........................................................................... ................ 20  
7.  Gebührenerhebung ..................................................................................... ........................... 21  
8.  Fazit – Ausblick  .................................................................................... ................................. 21  
9.  Anhang 1 (Wohn- und Betreuungsangebote, Stand: Dezember 2018) ................................... 23  
Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot für ältere und pflegebedürftige Menschen: 23  
Kurzzeitpflege .................................... ................................................... .................................... 25  
Tagespflegeeinrichtungen ............................................................................. ............................ 25  
Wohngemeinschaften ................................................................................... ............................. 26  
Hospize .............................................................................................. ....................................... 27  
Sonstige Einrichtungen ............................................................................... ............................... 27  
Wohnmöglichkeiten für Menschen mit Behinderungen: .................................................... ......... 27  
10.  Anhang 2 (Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft nach § 17 WTG) ............................................ 29  
 
Anmerkung: 
Der besseren Lesbarkeit dient die Verwendung des Be griffs „Heimaufsicht“ anstelle der offiziellen 
Bezeichnung „Kommunale Qualitätssicherung Pflege un d Teilhabe (Heimaufsicht)“. Die Begriffe 
Nutzerinnen/Nutzer und Bewohnerinnen/Bewohner werden synonym verwendet.

6 
1. Rechtliche Grundlagen 
Der Beratungs- und Prüfauftrag der Heimaufsicht ist  im Wohn- und Teilhabegesetz (WTG) 
manifestiert, welches seit dem 16.10.2014 in Kraft ist. Es soll der zuständigen WTG-
Behörde vor Ort ermöglichen, die Würde, die Rechte,  die Interessen und Bedürfnisse von 
älteren oder pflegebedürftigen Menschen und Mensche n mit Behinderung, die Wohn- und 
Betreuungsangebote nutzen, vor Beeinträchtigungen zu schützen. 
Zur Angebotsauswahl, zur Quartiersnähe und zur baul ichen Ausstattung sind zudem die 
Anforderungen des Alten- und Pflegegesetzes (APG NRW) zu beachten. 
Das Wohn- und Teilhabegesetz wurde überarbeitet. Di e novellierte Fassung ist am 
24.04.2019 in Kraft getreten. Über die geänderten A nforderungen des neuen Gesetzes 
und die Auswirkung auf die Praxis sowie die Rolle d er Heimaufsicht wird im 
Tätigkeitsbericht für die Jahre 2019/2020 informiert. 
2. Wohn-und Betreuungsangebote nach dem WTG 
Das Wohn- und Teilhabegesetz unterscheidet zwischen: 
• Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot (EU LA), 
• Wohngemeinschaften (WG) mit Betreuungsleistungen ( anbieterverantwortet und 
selbstverantwortet) 
• Angebote des Servicewohnens, 
• Ambulanten Dienste und 
• Gasteinrichtungen: (Kurzzeitpflege, Tagespflege, H ospiz) 
2.1 Zahl der Einrichtungen 
Die Zahl der Wohn-und Betreuungsangebote ist seit J ahren konstant. Die Anzahl der 
Ambulanten Dienste und der Angebote des Servicewohn ens wurde erstmals der 
internetgestützten, elektronischen Datenbank „Pfad.wtg“ entnommen. 
EULA WG Service- 
wohnen 
Amb. 
Dienste 
Kurzzeit- 
pflege 
Tages- 
pflege Hospiz 
2016 35 23 5 13 2
2017 35 23 5 13 2
2018 35 23 14 39 5 13 2
0
5
10 
15 
20 
25 
30 
35 
40 
45 
2016 
2017 
2018

7 
2.2 Platzzahlen 
 
Auch die Anzahl der Plätze ist relativ konstant. Le diglich im Bereich der 
anbieterverantworteten Wohngemeinschaften wurde das  Angebot um einige Plätze 
erweitert. In den Jahren 2019 und 2020 sollen im Be reich der anbieterverantworteten 
Wohngemeinschaften und im Bereich der Tagespflege w eitere Betreuungsangebote in 
Betrieb genommen werden. 
Platzzahlen in den Bereichen Servicewohnen und Ambu lante Dienste liegen nicht vor. 
Hierfür besteht keine Anzeige- oder Dokumentationsverpflichtung nach dem WTG. 
2.3 Bewohnerstruktur in Altenpflegeeinrichtungen mit umfassendem 
Leistungsangebot 
Mit Inkrafttreten des zweiten Pflegestärkungsgesetzes am 01.01.2017 wird der Pflege- und 
Betreuungsaufwand nicht mehr nach Pflegestufen, son dern in Pflegegraden abgebildet. 
Personen, die zu diesem Zeitpunkt bereits über eine  Pflegeeinstufung mit mindestens 
Pflegestufe 1 verfügten, wurden automatisch in den nächst höheren Pflegegrad überführt. 
Personen mit einer eingeschränkten Alltagskompetenz  machten einen sogenannten 
„Doppelsprung“. 
Auf die Darstellung der bisherigen Pflegestufen wurde verzichtet. Vergleiche zu bisherigen 
Pflegestufen würden keine ausreichende Information bieten.  
EULA WG Kurzzeit- 
pflege 
Tages- 
pflege Hospiz 
2016 2646 206 78 193 18 
2017 2646 232 78 193 18 
2018 2646 229 78 195 18 
0
500 
1000 
1500 
2000 
2500 
3000 Platzzahl 
Platzzahlentwicklung

8 
2.4 Personalausstattung 
 Allgemeines 2.4.1 
Das WTG fordert von den Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern sowie der 
Einrichtungsleitung eine Personalausstattung, die e ine adäquate Leistungserbringung 
ermöglicht. Es besteht die gesetzliche Vermutung, d ass eine solche Leistungserbringung 
möglich ist, wenn das im Rahmen der Vergütungsverei nbarung verhandelte Personal 
eingesetzt wird. 
Für die Einrichtungen der Behindertenhilfe sind kei ne Angaben zum Umfang der 
Personalausstattung in den jeweiligen Vergütungsvereinbarungen vorhanden. 
Die geprüften Einrichtungen der Altenhilfe in Münst er haben überwiegend diese 
Personalausstattung nachgewiesen. In einigen Einric htungen waren Vakanzen 
festzustellen, die relativ zeitnah ausgeglichen wurden. 
Häufig wurde ein Ausgleich durch die Leistung von M ehrarbeit erzielt, welches für 
Mitarbeitende u. U. eine hohe Belastung darstellte. 
In anderen Fällen wurde auch festgestellt, dass Mit arbeitende kurzfristige 
krankheitsbedingte Ausfälle von Kolleginnen und Kol legen auffangen mussten. So stand 
zwar rein rechnerisch ausreichend Personal zur Verf ügung; jedoch fehlten die 
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der täglichen Dienstbesetzung. 
 Fachkraftquoten – Dienstbesetzung 
2.4.2 
Die Fachkraftquote stellt nach dem WTG ordnungsrech tlich eine Mindestanforderung dar. 
Es muss sowohl im Bereich der Pflege als auch im Be reich der sozialen Betreuung eine 
Fachkraftquote von je 50 % nachgewiesen werden. 
  
Pflegegrad 
1
Pflegegrad 
2
Pflegegrad 
3
Pflegegrad 
4
Pflegegrad 
5
2017 19,1 379,07 422,92 318,46 130,81 
2018 16 576 818 512 173 
0
100 
200 
300 
400 
500 
600 
700 
800 
900 Bewohner/innen 
Bewohnerstruktur

9 
 
Wie die vorstehende Grafik zeigt, entspricht die Fa chkraftquote im Bereich der Altenpflege 
zwar den gesetzlichen Mindestanforderungen, ist jed och weiterhin gesunken. Diese 
Entwicklung wird von der Heimaufsicht mit Sorge beo bachtet. Nur Fachkräften ist es 
gestattet, Pflege- und Betreuungsprozesse zu steuer n und nur sie sind berechtigt, 
Behandlungspflegen durchzuführen. Ergänzend haben F achkräfte die Aufgabe, Hilfskräfte 
und Auszubildende bei ihrer Arbeit anzuleiten, zu b egleiten und die Durchführung zu 
überwachen. 
Es ist schwer vorstellbar, dass nur eine oder zwei Pflegefachkräfte, die in einer Einrichtung 
mit 80 Plätzen verteilt über mehrere Wohnbereiche o der Etagen im Dienst sind, die 
genannten Vorbehaltsaufgaben übernehmen und zudem n och die Arbeit von Hilfskräften 
und Auszubildenden ergänzend überwachen sollen. Sol che Dienstbesetzungen, die im 
Berichtszeitraum in einzelnen Einrichtungen im Bere ich der Altenpflege festgestellt 
wurden, sind aus Sicht der Heimaufsicht u. a. auch Gründe für eine nicht mängelfreie 
Pflege und Betreuung. Diese Einschätzung wird auch durch aktuelle Rechtsprechung des 
Verwaltungsgerichtes Aachen geteilt (VG Aachen, Bes chluss vom 25.01.2018 – 
Aktenzeichen: 8 L 447/17). 
Im Bereich der Eingliederungshilfe hingegen wird di e gesetzlich geforderte 
Mindestfachkraftquote deutlich überschritten. 
3. Aufgaben nach dem WTG 
3.1 Beratung 
Eine der Hauptaufgaben der WTG-Behörde stellt die B eratung von Nutzerinnen und 
Nutzern, deren Angehörigen und/oder rechtlichen Ver treterinnen und Vertretern, 
Interessenvertretungen sowie der Leistungsanbieteri nnen und Leistungsanbieter sowie 
ihren Beschäftigten dar. 
Der Hauptanteil der Beratungen bezog sich auf die p flegerische und soziale 
Leistungserbringung (2017 ca. 70 %, 2018 ca. 40 %).  Beratungen zur personellen 
Ausstattung waren in beiden Jahren mit einem Anteil  von je 20 % durchzuführen. Die 
85,91% 
62,59% 
86,56% 
60,68% 
80,07% 
59,93% 
Eingliederungshilfe Pflegeeinrichtungen 
Fachkraftquoten 
2016 2017 2018

10 
restlichen Anteile der Beratung betrafen Neu- und U mbauten von Wohn- und 
Betreuungsangeboten, vereinzelt auch Beratungen zur Wäschereinigung. 
3.2 Qualitätssicherung 
 
Das WTG sieht zur Qualitätssicherung sowohl Regelpr üfungen als auch Anlassprüfungen 
vor. Bei Regelprüfungen werden die grundsätzlichen Strukturen eines Wohn- und 
Betreuungsangebotes und anhand von Stichproben zum Stichtag der Prüfung bewertet. 
Bei Anlassprüfungen werden zunächst die konkreten S achverhalte überprüft. Häufen sich 
diese Sachverhalte, werden zudem die Strukturen bel euchtet. Es ist daher durchaus 
vorstellbar, das im Anschluss an eine weitgehend mä ngelfreie Regelprüfung bei weiteren 
Anlassprüfungen gravierende Mängel festgestellt wer den, die im Berichtszeitraum auch 
Anordnungen (siehe Ausführungen zu Anordnungen) zur Folge hatten. 
 Regelprüfungen 3.2.1 
3.2.1.1 Prüfintervalle 
Regelprüfungen sind mit Ausnahme der Ambulanten Die nste und in den Angeboten des 
Servicewohnens in allen Wohn- und Betreuungsangebot en vorgesehen. Die Prüfintervalle 
sind unterschiedlich. Grundsätzlich soll eine Regel prüfung laut WTG einmal jährlich 
erfolgen. Sofern keine gravierenden Mängel festgest ellt werden, können Prüfabstände auf 
bis zu zwei bzw. drei Jahre verlängert werden. 
Im Jahr 2017 führte die Heimaufsicht alle erforderl ichen Regelprüfungen durch. Dies 
konnte im Jahr 2018 aufgrund der zahlreichen Anlass prüfungen und weiteren 
Schwerpunkttätigkeiten, zu denen noch gesondert ber ichtet wird, nicht erreicht werden. In 
einigen dieser Einrichtungen wurden Qualitätsprüfun gen durch den Medizinischen Dienst 
der Krankenversicherung oder durch den Verband der Privaten Krankenversicherung 
weitgehend mängelfrei mit Bestätigung einer guten P flegequalität durchgeführt. Die 
ausstehenden Regelprüfungen in den weiteren Einrich tungen werden durch die 
Heimaufsicht nachgeholt. Das Bewohnerwohl in diesen  durch die Heimaufsicht nicht 
regelhaft geprüften Einrichtungen war zu keiner Zeit gefährdet.  
61 63 
33 32 
43 
60 
0
10 
20 
30 
40 
50 
60 
70 
2016 2017 2018 
Regelprüfungen 
Anlassprüfungen

11 
3.2.1.2 Prüfinhalte 
Bei der Regelprüfung sind die folgenden sieben Kategorien des Rahmenprüfkataloges zu 
bewerten: 
• Qualitätsmanagement 
• Personelle Ausstattung 
• Wohnqualität 
• Hauswirtschaftliche Versorgung 
• Gemeinschaftsleben und Alltagsgestaltung 
• Pflege und Betreuung 
• Kundeninformation, Beratung, Mitwirkung und Mitbes timmung 
3.2.1.3 Prüfergebnisse 
Die Prüfergebnisse von Regelprüfungen werden in ein em Prüfbericht zusammengestellt. 
Dieser Prüfbericht ist gut sichtbar in den jeweilig en Wohn- und Betreuungsangeboten 
auszulegen oder auszuhängen. Interessierte haben au ch einen Anspruch auf Erstellung 
einer Kopie dieses Prüfberichtes. 
Nach der durchgeführten Regelprüfung werden die wes entlichen Prüfergebnisse in einem 
„Ergebnisbericht“ im Internetportal der Stadt Münst er unter folgender Adresse 
veröffentlicht: 
www.stadt-muenster.de/sozialamt/heimaufsicht.html  
Nicht nur den Ergebnisberichten, sondern auch den P rüfberichten ist zu entnehmen, dass 
häufiger Mängel in den Bereichen personelle Ausstat tung, hauswirtschaftliche Versorgung 
und im Bereich Pflege und Betreuung bestanden. Hin und wieder waren auch Mängel im 
Bereich des Beschwerdemanagements zu verzeichnen. 
Zur Personalausstattung wurde bereits berichtet. Zu r hauswirtschaftlichen Versorgung 
stand besonders die Versorgung mit Speisen und Getr änken im Fokus der 
Regelprüfungen. Die Auswahl zwischen verschiedenen Gerichten war nicht zu 
beanstanden. Auch gab es in der Regel keine Mängel zu verzeichnen, wenn individuelle 
Wünsche zu erfüllen waren oder Sonderkost verabreic ht werden musste. Mängel wurden 
formuliert, wenn auf relevante Gewichtsabnahmen nic ht oder nicht adäquat reagiert wurde 
oder Nutzerinnen und Nutzern keine ausreichende Men ge an Flüssigkeit verabreicht 
wurde. Häufig wurde erst durch Anordnung der Heimau fsicht der behandelnde Arzt 
beteiligt, der eine Mindesttrinkmenge festlegte. 
Die pflegerische Versorgung wurde durch die Pflegef achkraft der Heimaufsicht überprüft. 
Hier waren vereinzelt Mängel in der tatsächlichen L eistungserbringung festzustellen. 
Wundversorgungen erfolgten zum Teil nicht korrekt. 
Überwiegend mussten jedoch Dokumentationsmängel for muliert und der Umgang mit 
Medikamenten beanstandet werden.  
Der überwiegende Teil der Altenpflegeeinrichtungen nutzt zwischenzeitlich das 
Strukturmodell zur Entbürokratisierung der Pflegedo kumentation. Mit diesem Modell soll 
der Dokumentationsaufwand erheblich reduziert werde n, ohne dass fachliche 
Qualitätsstandards vernachlässigt oder haftungsrechtliche Risiken aufgeworfen werden. In 
der Folge kann in der stationären Pflege auf die Ei nzeldokumentation von

12 
wiederkehrenden Abläufen der Grundpflege und Betreu ung verzichtet werden, sofern 
diese im Qualitätshandbuch ausreichend beschrieben werden. 
In den geprüften Einrichtungen fehlten beispielswei se häufig Angaben zu Abweichungen, 
Risiken waren nicht beschrieben oder die Wundversor gung war nicht oder nur 
unzureichend dokumentiert. Im Bereich Medikamentenv ersorgung fehlten entweder 
ärztliche Verordnungen oder Medikamente waren nicht  vorhanden bzw.  nicht korrekt 
gestellt, sodass vermutet werden musste, dass Medik amente vereinzelt möglicherweise 
auch gar nicht oder fehlerhaft verabreicht wurden. 
Im Rahmen der Regelprüfungen konnte die Heimaufsich t feststellen, dass die Anzahl von 
betreuungsgerichtlich genehmigten freiheitsentziehenden Maßnahmen weiterhin rückläufig 
ist und auf ein Minimum reduziert wurde. Mitarbeite nde sind und werden weiterhin zur 
Vermeidung von freiheitsentziehenden Maßnahmen geschult. 
Beanstandungen waren bei einzelnen Einrichtungen au ch im Beschwerdemanagement 
festzustellen. Beschwerden wurden an mehreren Stell en aufbewahrt. Nicht alle 
Beschwerden wurden einzeln erfasst oder ausgewertet . Strukturelle Mängel wurden damit 
nicht erkannt und konnten nicht rechtzeitig abgestellt werden. 
In den anderen Bereichen waren ebenfalls überwiegen d keine oder nur geringfügige 
Mängel zu formulieren. Die Einrichtungen erfüllten die gesetzlich vorgeschriebenen 
Anforderungen an die Wohnqualität oder hatten einen  gesetzlich festgelegten 
Bestandsschutz. Die Altenpflegeeinrichtungen in Mün ster mussten die vom Gesetzgeber 
vorgesehenen baulichen Anforderungen bis zum 31.07. 2018 erfüllen, was nicht allen 
gelang. Hierzu wurden durch die Heimaufsicht verein zelt Ausnahmegenehmigungen oder 
Anordnungen erteilt, worüber nachstehend noch berichtet wird. 
3.3 Anlassprüfungen 
 Anzahl 
3.3.1 
Die Anzahl der Anlassprüfungen hat sich gegenüber den Vorjahren deutlich erhöht. 
50 
61 
79 
0
10 
20 
30 
40 
50 
60 
70 
80 
90 
2016 2017 2018 
Anlassprüfungen bei Beschwerden

13 
 Prüfinhalte 3.3.2 
3.3.2.1 Gründe der Anlassprüfungen anlässlich der B eschwerdeprüfung 
 
Auch im Bereich der Anlassprüfungen ist erkennbar, dass sich der überwiegende Anteil 
auf die Kategorien Personalausstattung, Hauswirtsch aft und pflegerische Betreuung 
bezieht. 
Nicht nur im Rahmen von Regelprüfungen, sondern auc h bei Anlassprüfungen war in den 
betroffenen Einrichtungen oft die tatsächliche Dien stbesetzung zu beanstanden. Teilweise 
war auch die eigentliche Personalausstattung zu gering. 
Im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung bezo gen sich die Anlässe auf die nicht 
ausreichende Speisen- und/oder Flüssigkeitsversorgung. 
Der Anteil der Anlässe im Zusammenhang mit der nich t ausreichenden oder nicht 
korrekten pflegerischen Versorgung oder einer nicht  adäquaten Wund- oder 
Medikamentenversorgung hat im Berichtszeitraum deutlich zugenommen. 
Eine intensive Begleitung über Monate/Jahre dreier Einrichtungen, denen es zeitweise 
untersagt war, neue Nutzerinnen und Nutzer aufzuneh men, war in den genannten 
Bereichen erforderlich. Die betroffenen Einrichtungen haben diese Möglichkeit genutzt, um 
die Betreuungsqualität zu optimieren, sodass Anordn ungen zum Belegungsstopp (siehe 
Punkt 3.4.2.2.1) auch wieder aufgehoben werden konnten. 
3.3.2.2 Prüfung der Wohnqualität bei Neu- und Umbau maßnahmen 
Im Berichtszeitraum wurden insgesamt sechs Wohn- und Betreuungsangebote neu gebaut 
und in Betrieb genommen oder als Ersatzbau neu erst ellt. Aufgabe der Heimaufsicht war 
es, zu prüfen, ob die baulichen Anforderungen an di e Wohnqualität entsprechend des 
Wohn- und Teilhabegesetzes eingehalten wurden. Dabe i war eine enge Abstimmung mit 
2016 2017 2018 
Qualitätsmanagement 0 3 4
Personelle Ausstattung 22 23 24 
Wohnqualität 4 17 14 
hauswirtschaftliche Versorgung 11 14 28 
Gemeinschaftsleben und 
Alltagsgestaltung 7 2 2
Pflege und soziale Betreuung 52 49 58 
Kundeninformation, Beratung, 
Mitwirkung, Mitbestimmung 4 5 1
0
20 
40 
60 
80 
100 
120 
140 
Beschwerdegründe

14 
dem Bauordnungsamt erforderlich, da hinsichtlich de r Barrierefreiheit die 
Baugenehmigung zugrunde zu legen ist. 
Für bestehende Einrichtungen mit umfassendem Leistu ngsangebot im Bereich der 
Altenpflege waren bis spätestens 31.07.2018 eine Ei nzelzimmerquote von 80 % sowie der 
direkte Zugang zu den eigenen Sanitärbereichen nach zuweisen. Diese Vorgabe war 
bereits durch das Landespflegegesetz NRW, welches a m 01.08.2003 in Kraft getreten ist, 
manifestiert. Sieben Einrichtungen der Altenpflege erfüllten diese Vorgabe nicht oder nicht 
vollständig bis zu dem angegeben Zeitpunkt. Daher w aren Ausnahmegenehmigungen 
oder Anordnungen erforderlich. 
Für bestehende Einrichtungen für Menschen mit Behin derungen war lediglich die 
Einzelzimmerquote nachzuweisen. Die betreffenden Ei nrichtungen in Münster erfüllen 
diese Vorgabe schon seit Jahren. 
3.3.2.3 Prüfungen anlässlich von Gewaltvorfällen 
Wie bereits erläutert wurde, waren umfangreiche Prü fungen incl. entsprechender 
Beratungen im Zusammenhang mit Gewaltvorfällen erfo rderlich. Dabei wurde vor Ort in 
den Einrichtungen die jeweilige Bewohnerdokumentati on eingesehen sowie Gespräche 
mit allen Beteiligten geführt. Sofern die Gewalt vo n Mitarbeitenden ausging, wurde auch 
das Beschwerdemanagement eingesehen, um festzustell en, ob bereits zu früherer Zeit 
Beschwerden im Zusammenhang mit Mitarbeiterverhalten aufgenommen wurden. 
Neben Beschäftigungsverboten für Mitarbeitende, die  entweder ganz oder teilweise oder 
für bestimmte Tätigkeiten gegenüber den Leistungsan bietern ausgesprochen wurden, 
wurde in einem Einzelfall von der Heimaufsicht Stra fanzeige gegen die Beschäftigte einer 
Einrichtung erstattet. In einem weiteren Einzelfall  erstattete die Einrichtung eine 
Strafanzeige. Bei zwei Beschäftigten wurde die pers önliche Nichteignung für die 
Ausübung der Tätigkeit in einer Pflegeeinrichtung f estgestellt. Diese Information wurde 
über die Bezirksregierung Münster an alle weiteren Aufsichtsbehörden in Nordrhein-
Westfalen, die Aufgaben nach dem WTG durchführen, übermittelt. 
Sofern Mitarbeitende Ziel von Gewaltvorfällen waren , musste ergänzend geprüft werden, 
ob diese durch Präventionsmaßnahmen und gezielte Ei nzelbetreuungen fortgebildet 
wurden, sodass diese Sicherheit bei künftigen Ereignissen erlangen konnten. 
Die Zusammenarbeit mit den betroffenen Einrichtunge n war in diesem Zusammenhang 
immer sehr konstruktiv und auf das Wohl der geschädigten Personen ausgerichtet. 
 Prüfergebnisse 
3.3.3 
Bei Anlassprüfungen aufgrund von Beschwerden wurde dokumentiert, ob die 
Beschwerden begründet oder unbegründet waren oder d er Beschwerdegrund nicht 
verifiziert werden konnte. 
Beschwerdegründe konnten nicht durchgehend bestätig t werden. Häufig wurde die 
Personalausstattung subjektiv als zu gering empfund en, rein rechnerisch entsprach diese 
jedoch den gesetzlichen Vorgaben. 
Gründe für Beschwerden, die sich nicht verifizieren  ließen, waren oft Probleme in der 
Kommunikation. Erwartungen von Angehörigen konnten von den Leistungsanbieterinnen 
und Leistungsanbietern nicht immer erfüllt werden.

15 
Sofern Beschwerden bestätigt wurden, sind Anordnung en zur Abstellung der Mängel 
erteilt worden. 
3.4 Mittel der Qualitätssicherung 
Das Wohn- und Teilhabegesetz sieht einen mehrstufig en Aufbau der Qualitätssicherung 
vor. Neben Empfehlungen erfolgen in der Regel Mänge lberatungen. Sofern diese nicht zu 
dem gewünschten Erfolg führen bzw. festgestellte od er drohende Mängel nicht abgestellt 
werden, können gegenüber dem Leistungsanbieter oder  der Leistungsanbieterin auch 
Anordnungen erlassen werden. Kann aufgrund der fest gestellten Mängel die Betreuung 
weiterer Nutzerinnen und Nutzer nicht sichergestell t werden, kann für einen bestimmten 
Zeitraum die Aufnahme weiterer Nutzerinnen und Nutz er untersagt werden. Als letzte 
Konsequenz besteht sogar die Möglichkeit, den Betri eb eines Wohn- und 
Betreuungsangebotes zu untersagen. 
Bei der Auswahl der qualitätssichernden Maßnahme is t der Gesetzeszweck zu beachten, 
der den Schutz vor Beeinträchtigungen und das Wohl von Nutzerinnen und Nutzern in den 
Vordergrund stellt. 
 Mängelberatung 
3.4.1 
Bei vorliegenden Mängeln wurden überwiegend zunächs t Mängelberatungen 
durchgeführt. Eine Überprüfung der Mängelbeseitigun g erfolgte dann entweder durch 
Vorlage von Nachweisen oder vor Ort in Form einer Anlassprüfung. 
 Anordnungen 3.4.2 
Anordnungen stellen wie bereits geschildert eine weitere Form der Qualitätssicherung dar. 
3.4.2.1 Anordnungen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 WTG 
Im Berichtszeitraum wurden vereinzelte Anordnungen für verschiedene Sachverhalte 
erteilt. Eine Anordnung war erforderlich, um eine a däquate Flüssigkeitsversorgung bei 
Nutzerinnen und Nutzerin sicher zu stellen. 
Weitere Anordnungen waren in zwei Tagespflegeeinric htungen vorübergehend notwendig. 
Hier wurden Ausnahmegenehmigungen für die tageweise  Überschreitung der Platzzahl 
erteilt. Dennoch erfolgte eine tageweise Belegung ü ber den Rahmen der 
Ausnahmegenehmigung hinaus. Eine Einhaltung der ver traglich vereinbarten Platzzahl 
wurde daraufhin angeordnet. 
3.4.2.2 Anordnungen zum Aufnahmestopp nach § 15 Abs . 2 Satz 2 WTG  
Wenn aufgrund der festgestellten Mängel auch die Be treuung weiterer Nutzerinnen und 
Nutzer nicht sichergestellt werden kann, besteht di e Möglichkeit die Aufnahme weiterer 
Nutzerinnen und Nutzer für einen bestimmten Zeitraum zu untersagen. 
Bei der Anordnung zum Aufnahmestopp ist eine Intere ssenabwägung zwischen den 
Nutzerinnen und Nutzern sowie den Leistungsanbieter n vorzunehmen. In den 
vorliegenden Fällen erfolgte die Interessenabwägung  zugunsten der Nutzerinnen und

16 
Nutzer, um drohende oder bestehende Beeinträchtigun gen bei den betreuten Menschen 
abzuwenden. 
3.4.2.2.1 Aufnahmestopp aufgrund von Mängeln in der  pflegerischen 
Betreuung 
Bei insgesamt drei Einrichtungen im Bereich der sta tionären Altenpflege wurden solche 
Anordnungen für einen begrenzten Zeitraum erteilt. In den betroffenen Einrichtungen 
wurden erhebliche Defizite in der Dokumentation fes tgestellt. Zusätzlich wurden in diesen 
Einrichtungen auch körperliche Beeinträchtigungen b ei einzelnen Bewohnerinnen und 
Bewohnern festgestellt. 
Die betroffenen Einrichtungen hatten nach der Anord nung zum Aufnahmestopp Zeit und 
Gelegenheit, um die strukturellen Defizite abzustel len. Eine engmaschige Begleitung 
dieser Einrichtungen durch diverse Anlassprüfungen war notwendig, um die 
Qualitätsverbesserung in den betroffenen Einrichtun gen bewerten zu können. Zum 
Jahresende 2018 konnten die Anordnungen zum Aufnahm estopp in allen drei 
Einrichtungen wieder aufgehoben werden. 
3.4.2.2.2 Aufnahmestopp aufgrund von Mängeln in der  baulichen 
Ausstattung 
Ein Belegungsstopp musste in zwei weiteren Einricht ungen angeordnet werden, weil die 
baulichen Anforderungen, die seit Inkrafttreten des  Landespflegegesetzes NRW am 
01.08.2003 bekannt waren, nicht bis zum 31.07.2018 umgesetzt wurden. Eine Einrichtung 
konnte die Einzelzimmerquote von 80 % nicht nachwei sen. Da sich die Einrichtung bereits 
in der Sanierungsphase befindet, wurde der Aufnahme stopp entsprechend eines Erlasses 
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziale s (MAGS) auf 10 % der 
Gesamtplatzzahl begrenzt. Bei der weiteren Einricht ung verfügten zwei Doppelzimmer 
nicht über die notwendige Sanitärausstattung. 
3.4.2.3 § 15 Abs. 5 – Anordnungen von Beschäftigung sverboten 
Beschäftigungsverbote für Mitarbeiterinnen oder Mit arbeiter können ganz oder teilweise 
erlassen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfe rtigen, dass der oder die 
Beschäftigte die für die entsprechende Tätigkeit er forderliche Eignung nicht besitzt. Diese 
Anordnungen werden ebenfalls gegenüber den Leistungsanbietern erteilt. 
Im Berichtszeitraum wurden insgesamt für sechs Pers onen vollständige oder partielle 
Beschäftigungsverbote erlassen. Gründe für die Anor dnungen waren Gewalthandlungen, 
die diese Beschäftigten gegenüber den Nutzerinnen u nd Nutzern vorgenommen hatten. In 
einem Fall erstattete die Stadt Münster Strafanzeig e. Bei zwei weiteren Personen wurde 
ein Teilbeschäftigungsverbot erlassen: eine Person hat Aufgaben durchgeführt, die 
Pflegefachkräften vorbehalten sind, bei einer weite ren wurde eine nicht aus dem 
Bundeszentralregister getilgte Vorstrafe im Bereich  des Betäubungsmittelgesetzes 
festgestellt. Überwiegend wurde den betreffenden Mi tarbeiterinnen und Mitarbeitern der 
Arbeitsvertrag gekündigt. Andere haben Fortbildunge n im Bereich der Deeskalation und 
zum Umgang mit Stress absolviert. Teilweise wurden die Beschäftigten mit einem 
Teilbeschäftigungsverbot  von Leitungskräften bzw. weiteren Beschäftigten in der 
Arbeitsausführung begleitet und überwacht.

17 
4. Weitere Schwerpunkttätigkeiten 
4.1 Personelle Anforderungen – Bestandsschutz – Erlass 10/2017 
Einrichtungsleitungen müssen über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen. Dazu 
zählen je nach Angebot neben pflegerischen oder bet reuungsfachlichen, auch personal– 
und betriebswirtschaftliche Kenntnisse. Sofern Einr ichtungsleitungen bei Inkrafttreten des 
WTG im Oktober 2014 über nicht oder nicht ausreiche nde Kenntnisse verfügten, sollten 
diese Kenntnisse bis Oktober 2018 nachgeholt werden . Sie durften ihre Tätigkeit weiter 
ausüben, sofern kein Anlass gegeben war, eine Anordnung nach § 15 WTG zu erteilen. 
Durch einen Erlass vom 11.05.2017 wurden detaillier te Regelungen für die Prüfung der 
fachlichen Eignung von Einrichtungsleitungen bekann t gegeben. Für insgesamt 53 
Einrichtungsleitungen war anhand dieses Erlasses ei ne individuelle Prüfung erforderlich. 
Die Prüfung musste zeitnah erfolgen, damit es den betroffenen Einrichtungsleitungen auch 
zeitlich noch möglich gewesen wäre, eventuell notwe ndige Fortbildungen nachzuholen. 
Ggf. wäre weiteres Handeln in Form von Ausnahmeents cheidungen oder sogar 
Anordnungen zum Beschäftigungsverbot erforderlich gewesen. 
Durch einen weiteren Erlass vom 27.10.2017 wurde di e Regelung für die sog. 
„Bestandseinrichtungsleitungen“ aufgehoben. Bis zu diesem Zeitpunkt waren in Münster 
bereits 95 % der Prüfungen zur fachlichen Eignung d ieser Einrichtungsleitungen erfolgt. 
Dabei stellte sich ein heterogenes Bild dar. Eine V ielzahl der Einrichtungsleitungen 
verfügte bereits über die geforderte umfängliche fachliche Eignung. Bei weiteren Personen 
wären noch ergänzende Fortbildungen zur Erlangung v on grundlegenden Kenntnissen im 
Bereich der Pflege oder Betriebs- und Personalwirtschaft erforderlich gewesen. 
4.2 Aufgabenerfüllung in der Arbeitsgemeinschaft nach § 17 WTG 
Nach § 17 WTG wird eine Arbeitsgemeinschaft zur Ber atung der Landesregierung 
gebildet. Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft sind i n dieser Vorschrift konkret aufgeführt (s. 
Anlage 2). Dazu gehören auch die Behörden, die Aufg aben nach dem Wohn- und 
Teilhabegesetz erfüllen. Für den Regierungsbezirk M ünster ist eine Mitarbeiterin der 
Kommunalen Qualitätssicherung Pflege und Teilhabe ( Heimaufsicht) von Herrn Minister 
Laumann benannt. 
Im Berichtszeitraum waren vielzählige Stellungnahme n zur Evaluation des Wohn- und 
Teilhabegesetzes zu erstellen. Es kann positiv bewe rtet werden, dass einige 
Änderungsvorschläge hieraus im Reformentwurf überno mmen wurden. Das WTG bleibt 
dennoch ein komplexes Arbeitsfeld. 
4.3 PfAD-wtg 
Für alle Wohn- und Betreuungsangebote bestehen gese tzliche Anzeigepflichten nach § 9 
WTG. Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter h aben dafür eine internetgestützte, 
elektronische Datenbank „PfAD.wtg“ zu nutzen. Die Nutzung dieser Datenbank gestaltete 
sich nicht nur für die Leistungsanbieterinnen und L eistungsanbieter problematisch. 
Fehlende Updates führten dazu, dass Angebote nicht korrekt übermittelt werden konnten. 
Ausführliche Schulungen zur Anwendung der Software fanden für die WTG-Behörden erst

18 
im März 2018 statt. Erst danach war es möglich, die  Anzeigepflichten aller Angebote zu 
kontrollieren. 
4.4 Ausnahmeentscheidungen 
 Bauliche Anforderungen 4.4.1 
Wie bereits oben aufgeführt wurde, waren für die Ei nrichtungen mit umfassendem 
Leistungsangebot sowie der Kurzzeitpflege bis späte stens 31.07.2018 die baulichen 
Anforderungen des Wohn- und Teilhabegesetzes zu erfüllen. 
Durch Erlass vom 20.04.2018 wurden Regelungen getro ffen, welche 
Reaktionsmöglichkeiten den Aufsichtsbehörden gegebe n sind, wenn die Anforderungen 
nicht bis zum Fristende erfüllt werden. 
In Münster waren drei Einrichtungen betroffen, für die Ausnahmeentscheidungen erteilt 
wurden. Eine Einrichtung nutzt ein überzähliges Dop pelzimmer ausschließlich für die 
Zwecke der Kurzzeitpflege. Für den verbleibenden Be reich der vollstationären Pflege 
konnte damit eine Einzelzimmerquote von 80 % erreic ht werden. Eine weitere Einrichtung 
befindet sich in der Umbauphase. Hier wurde eine Au snahmegenehmigung für einzelne 
Zimmer erteilt, deren Nutzerinnen und Nutzer nur üb er den Flur in ihre eigenen 
Sanitärbereiche gelangen konnten. Für die Dauer der  Umbaumaßnahme wurden hier 
mobile Sichtwände eingebaut. Spätestens bis zum 31. 07.2021 müssen auch hier die 
gesetzlichen Anforderungen an die Wohnqualität erfüllt werden. 
Solitäre Kurzzeitpflegen wurden durch Erlass vom 26 .10.2017 von der Erfüllung der 
baulichen Anforderungen gänzlich befreit. Hiervon p rofitierte eine 
Kurzzeitpflegeeinrichtung, die die Einzelzimmerquot e und ergänzend die Vorhaltung einer 
bestimmten Anzahl von Sanitärbereichen mit Duschen nicht erfüllen muss. 
 Platzzahlen in Tagespflegeeinrichtungen 
4.4.2 
Mit Erlass vom 03.02.2017 wurde den Tagespflegeeinr ichtungen die Möglichkeit eröffnet, 
tageweise eine bestimmte Anzahl von Gästen über die  vereinbarte Platzzahl hinaus 
betreuen zu können, wenn im Jahresdurchschnitt eine  Belegung von 100 % nicht 
überschritten wird. Hintergrund dieser Entscheidung  war u. a., dass die Belegung in 
Tagespflegeeinrichtungen ständigen Schwankungen unt erworfen ist, welches zwar 
ordnungsrechtlich einen Mangel darstellt; dennoch s ollte das Angebot der Tagespflege 
gefördert und Teilhabe in der örtlichen Gemeinschaft ermöglicht werden. Begründet wurde 
die Möglichkeit der Ausnahme mit einer nur temporären Belastung der Tagespflegegäste. 
Für insgesamt acht Tagespflegeeinrichtungen wurde e ine entsprechende 
Ausnahmegenehmigung erteilt. Zwei der Tagespflegeei nrichtungen haben gegen diese 
Ausnahmegenehmigung verstoßen, weshalb eine Anordnu ng zur Maximalbelegung der 
vereinbarten Platzzahl erteilt wurde. 
4.5 Konzertierte Aktion 
Auf Veranlassung des Ministeriums für Arbeit, Gesun dheit und Soziales des Landes 
Nordrhein-Westfalen waren am 07.11.2018 im Rahmen e iner konzertierten Aktion alle

19 
Einrichtungen eines konkreten Leistungsanbieters in  Nordrhein-Westfalen aufgrund von 
Unstimmigkeiten in der Personalausstattung zur glei chen Uhrzeit zu prüfen. Betroffen war 
auch eine Altenpflegeeinrichtung in Münster. Für di e Vorbereitung und Durchführung 
dieser besonderen Regelprüfung waren erhebliche Zei t- und Personalressourcen 
erforderlich. Gravierende Mängel wurden anlässlich dieser Prüfung in der Einrichtung in 
Münster nicht festgestellt. 
5. Personelle Ausstattung der Heimaufsicht 
Nach § 14 Abs. 11 WTG müssen die zuständigen Behörd en die Durchführung der 
behördlichen Qualitätssicherung durch Personen mit der hierzu erforderlichen Fachkunde 
und persönlichen Eignung sicherstellen. Um diesem A uftrag gerecht zu werden, waren in 
der Heimaufsicht drei Diplom-Verwaltungswirtinnen s owie eine Krankenschwester mit der 
Fortbildung zur Pflegedienstleitung tätig. Der Leit er der Fachstelle verfügt über ein 
abgeschlossenes Studium der Sozialpädagogik. Das Te am der Heimaufsicht umfasste 
inklusive der Leitung 3,5 Stellen. 
Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nehmen regelm äßig an diversen Fortbildungen teil, 
um den sich stetig steigenden Anforderungen begegnen zu können. 
6. Gewalt in der Pflege und Betreuung 
Die Thematik Gewalt in der Pflege und Betreuung prä gte die Arbeit der Heimaufsicht in 
den letzten beiden Jahren. Hinweise und Beschwerden  über nicht adäquate Pflege in den 
Pflegeeinrichtungen haben deutlich zugenommen. Dami t einher gingen vielzählige 
Gewaltvorfälle. Viele Gewaltvorfälle ebenso wie die  Hinweise auf nicht adäquate Pflege 
haben nach Einschätzung der Heimaufsicht u. a. ihre  Ursache auch in einer 
Überforderung des Pflegepersonals auf Grund des akt uellen Fachkräftemangels im 
Bereich der Pflege. 
Hinzu kommt, dass die Anzahl der demenziell veränderten Menschen in den Einrichtungen 
in den letzten Jahren stark zugenommen hat. Heute s ind nahezu 80 % der Nutzerinnen 
und Nutzer demenziell verändert. In diesem Zusammen hang ist oft herausforderndes 
Verhalten und in der Regel auch keine Einsichtsfähi gkeit oder Verhaltensveränderung zu 
beobachten. 
Auch in einzelnen Einrichtungen für Menschen mit Be hinderungen ist ein hohes 
Gewaltpotential festzustellen. Krankheitsbilder von  Menschen mit psychischen oder 
geistigen Erkrankungen weisen immer häufiger gravie rende Verhaltensauffälligkeiten auf. 
Oft ist eine Betreuung in geschlossenen Bereichen erforderlich. 
Alle Komponenten führen immer häufiger zu eskaliere nden Situationen, die auch 
Gewaltvorfälle zur Folge haben. Jeder gemeldete Gew altvorfall verlangte ein Einschreiten 
der Heimaufsicht. Im Jahr 2017 war auf sieben und i m Jahr 2018 auf 23 Gewaltvorfälle zu 
reagieren. Vereinzelt konnten die Angelegenheiten o hne weiteres Einschreiten der 
Heimaufsicht in den Einrichtungen direkt geklärt we rden. Dabei handelte es sich um 
Vorfälle von Gewalt gegen Nutzerinnen und Nutzern d urch das Personal, zwischen 
Nutzerinnen und Nutzern bzw. Gewalt gegen Mitarbeitende.

20 
6.1 Gewalt gegen Nutzerinnen und Nutzer durch das Personal 
Je nach Gefährdungstatbestand bedeutete dies nicht nur eine Prüfung vor Ort, sondern 
auch weitere Maßnahmen und partielle Beschäftigungs verbote bis hin zu Strafanzeigen 
wegen Körperverletzung und Initiierung eines dauerh aften Beschäftigungsverbots. 
Insoweit waren auch wiederholende Prüfungen der Ein richtungen erforderlich, um sicher 
zu sein und festzustellen, dass der einzelne Mangel  (individuelles Fehlverhalten eines 
Mitarbeiters oder eine Mitarbeiterin) seine Ursache nicht in einem strukturellen Mangel hat. 
Im letztgenannten Fall waren weitere Maßnahmen, bei spielsweise in Form von 
Anordnungen von Beschäftigungsverboten, durch die Heimaufsicht zu treffen. 
6.2 Gewalt zwischen Nutzerinnen und Nutzern 
Auch hier waren in der Regel Prüfungen vor Ort erfo rderlich. Dabei waren entweder mit 
beiden Seiten Gespräche zu führen oder es war umgeh end mit den rechtlichen Betreuern 
Kontakt aufzunehmen. Die Leistungsanbieter wurden aufgefordert, Maßnahmen zu treffen, 
um die Situation für alle Beteiligten tragbar zu ha lten. In diesem Zusammenhang war zu 
überlegen, ob ein Nutzer oder eine Nutzerin innerha lb der Einrichtung umziehen musste, 
ob Hausverbote erteilt werden sollten oder als letz te Möglichkeit eine andere Pflege- oder 
Betreuungsmöglichkeit notwendig war. Leistungsanbie ter haben Nutzerinnen und Nutzer 
auch zur Möglichkeit der Anzeige beraten oder selbe r Anzeige erstattet. Die gesamten 
Prozesse wurden von der Heimaufsicht begleitet. 
6.3 Gewalt gegen Mitarbeitende 
Immer wieder wurden Hinweise von Einrichtungen gege ben, dass Nutzerinnen und Nutzer 
verbal entgleisen und/oder körperlich übergriffig g egenüber dem Personal waren. Mit 
zunehmender Demenz oder anderen psychiatrischen Erk rankungen wird bei den 
Nutzerinnen und Nutzern das Verhalten herausfordern der. In diesem Zusammenhang 
wurden Prüfungen notwendig, um festzustellen, ob Le istungsanbieter und 
Leistungsanbieterinnen ihren Mitarbeitern ausreichende Gewaltprävention und bei erlebter 
Gewalt auch ausreichend Schutz vor weiterer Gewalt ermöglichen. 
Diese Aufgaben im Zusammenhang mit den mitgeteilten  Gewaltvorfällen haben die Arbeit 
der Heimaufsicht in den letzten beiden Jahren geprä gt. Sie bedeuteten ein sofortiges 
Tätigwerden der Heimaufsicht, da ansonsten Beeinträ chtigungen weiterer Nutzerinnen 
oder Nutzern nicht auszuschließen waren. Gewaltvorf älle waren sehr unterschiedlich und 
reichten z. B. von verbaler Entgleisung, nicht sach gemäß verabreichten Medikamenten, 
unzureichende Wundversorgung bis hin zu körperlichen und sexuellen Übergriffen. 
Aus den Informationen der letzten Monate ist zu ent nehmen, dass Gewaltvorfälle nicht 
weniger werden. Dennoch haben sich alle geprüften E inrichtungen im Bereich 
Gewaltprävention neu aufgestellt und Konzepte entwi ckelt, die auch für Mitarbeitende 
Sicherheit im Umgang mit Gewaltvorfällen bedeuten. Mitarbeitende nehmen regelmäßig 
an Fortbildungen wie z. B. Umgang mit Stress teil. Zusätzlich wurden 
Deeskalationstrainingsmaßnahmen durchgeführt. Oft w urde auch Supervision zur 
Bewältigung von Gewaltereignissen angeboten. Kollegiale Unterstützung kann angefordert 
werden. Es wird wahrgenommen, dass Gewaltprävention ein wichtiges Thema ist, welches 
durch das Wohn- und Teilhabegesetz richtiger Weise verpflichtend gefordert wird.

21 
31.317,50 
43.427,50 
46.672,50 
0,00 
5.000,00 
10.000,00 
15.000,00 
20.000,00 
25.000,00 
30.000,00 
35.000,00 
40.000,00 
45.000,00 
50.000,00 
2016 2017 2018 
7. Gebührenerhebung 
Für die genannten Tätigkeiten der Heimaufsicht könn en Gebühren nach der Allgemeinen 
Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Wes tfalen erhoben werden.  Die 
Tarifstelle 10 a beschreibt Festbeträge und einen G ebührenrahmen für die Tätigkeiten 
nach dem Wohn- und Teilhabegesetz, die ausschließli ch von Leistungsanbieterinnen und 
Leistungsanbietern erhoben werden. 
Sofern ein Gebührenrahmen festgelegt ist, berechnet  die Stadt Münster die Gebühren 
entsprechend der gemeinsamen Empfehlungen des Deuts chen Städtetages und des 
Landkreistages. 
In den vergangenen drei Jahren wurden folgende Gebühren (in Euro) erhoben: 
8. Fazit – Ausblick  
Wie den vorstehenden Ausführungen entnommen werden kann, war die Arbeit der 
Heimaufsicht durch zahlreiche und besondere Ereigni sse geprägt. Zunächst muss 
nochmals bestätigt werden, dass in einem Großteil d er Wohn- und Betreuungsangebote 
gute Leistungen zugunsten der Nutzerinnen und Nutze r erbracht wurden, was sehr positiv 
zu bewerten ist. Dennoch bleibt aus dem Berichtszei traum die Erinnerung an vielfältige 
Gewaltvorfälle sowie nicht ordnungsgemäße Pflege, d ie zu körperlichen 
Beeinträchtigungen geführt hat. 
Es liegt nahe, Gründe hierfür unter anderem in der sich abzeichnenden geringeren 
Fachkraftquote zu sehen. In den Einrichtungen, in d enen Beschwerden begründet oder 
Anordnungen zum Aufnahmestopp zu erteilen waren, mu sste die Personalausstattung 
entweder quantitativ oder qualitativ hinterfragt we rden. Dienste waren in der Regel in 
diesen Einrichtungen nicht ausreichend mit Fachkräf ten besetzt, sodass eine 
ordnungsgemäße Begleitung und Überwachung von Tätig keiten der Nichtfachkräfte nicht 
möglich war. 
Die Anforderungen der Heimaufsicht haben in den ver gangenen zwei Jahren nicht nur 
qualitativ, sondern auch quantitativ deutlich zugen ommen. Aktuell gilt es, das evaluierte

22 
Wohn- und Teilhabegesetz mit den vielfältigen Änder ungen nach In-Kraft-Treten 
umzusetzen. Gleichzeitig muss der Prüfauftrag der W TG-Behörde erfüllt werden. Um der 
Entwicklung einer sich abzeichnenden Veränderung in  der Pflege und Betreuung adäquat 
begegnen und Wohn- und Betreuungsangebote möglicherweise auch präventiv beraten zu 
können, wurde der Aufgabenbereich Heimaufsicht auch personell verstärkt.

23 
9. Anhang 1 (Wohn- und Betreuungsangebote, Stand: D ezember 2018) 
Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot für ältere und pflegebedürftige 
Menschen: 
Einrichtung  Straße,  
Hausnummer  
Postleit -
zahl in 
Münster 
Platz -
zahl 
Träger  
Cohaus-Vendt-Stift Krumme 
Straße 39/40 48143 82 Cohaus-Vendt-Stiftung 
Altenheim St. Elisabeth Südlohnweg 1  48161 92 Missionsschwestern 
von Hiltrup gGmbH 
Friederike-Fliedner-
Haus 
Coerdestraße 
56 48147 80 Diakonissenmutter-
haus Münster gGmbH 
Altenheim 
Friedrichsburg 
Offenberg-
straße 19 48151 138 Schwestern von der 
Göttlichen Vorsehung 
Fritz-Krüger-
Seniorenzentrum Gartenbreie 1 48161 81 AWO Westliches 
Westfalen 
LWL Pflegezentrum 
Münster  
Ernst-Kirchner-Haus 
Kinderhauser 
Straße 92 48147 80 Landschaftsverband 
Westfalen-Lippe 
Haus Heidhorn  Westfalen-
straße 490 48165 52 Haus Heidhorn GmbH 
Haus Maria Trost 
Sankt- 
Mauritz-
Freiheit 52 
48145 80 
Genossenschaft der 
Krankenschwestern 
nach der III. Regel des 
heiligen Franziskus 
Haus Simeon Am Berg Fidel 
70 48153 149 
Diakonie Münster – 
Stationäre 
Seniorendienste 
GmbH 
Haus Wilkinghege Wilkinghege 
55 48159 65 Haus Wilkinghege 
Wirbelauer KG 
Kardinal-von-Galen-
Stift 
Clemens-
August-Platz 
8a 
48167 66 
Caritas-
Betriebsführungs- und 
Trägergesellschaft 
Münster mbH (CBM) 
Altenzentrum Klarastift  
Andreas-
Hofer-Straße 
70 
48145 103 Klarastift Service 
GmbH 
Casa Vitae 
Andreas-
Hofer-Straße 
70 
48145 16 Klarastift Service 
GmbH 
Altenheim St. Lamberti Scharnhorst-
straße. 4-8 48151 83 CBM 
Maria-Hötte-Stift Düesbergweg 
143 48153 123 CBM 
Marienheim An der Alten 
Kirche 5 48165 83 Altenhilfezentrum St. 
Clemens gGmbH

24 
Einrichtung  Straße,  
Hausnummer  
Postleit -
zahl in 
Münster 
Platz -
zahl 
Träger  
Martin-Luther-Haus Fliedner-
straße 17 48149 151 
Diakonie Münster - 
Stationäre 
Seniorendienste 
GmbH 
Martin-Luther-Haus Fliedner-
straße 17 48149 151 
Diakonie Münster - 
Stationäre 
Seniorendienste 
GmbH 
Evangelisches 
Seniorenzentrum 
Meckmannshof 
Meckmann-
weg 74 48163 171 Evangelische Perthes-
Stiftung e. V. 
Perthes-Haus Wienburg-
straße 60 48147 87 Evangelische. Perthes-
Stiftung e. V. 
Schölling-Lentze-Heim Bohlweg 5 48147 21 Dr. Franz Schölling-
Lentze-Stiftung e. V. 
Wohnstift am Südpark Clevornstr. 5 48153 74 CBM 
DKV-Residenz am 
Tibusplatz Tibusplatz 1 48143 49 DKV Residenz am 
Tibusplatz gGmbH 
Achatius-Haus 
Wolbeck  
Münster-
straße 24 b 48167 48 Haus Heidhorn GmbH 
Achatius-Haus Junge 
Pflege 
Münster-
straße 24 b 48167 18 Haus Heidhorn GmbH 
Haus vom Guten Hirten 
– Pflege 
Mauritz-
Lindenweg 61 48145 20 
Deutsche Provinz der 
Schwestern vom  
Guten Hirten 
Handorfer Hof Handorfer 
Straße 24 48157 78 
Diakonie Münster – 
Stationäre 
Seniorendienste 
GmbH 
Meyer-Suhrheinrich-
Haus Marktallee 42 48165 42 Altenhilfezentrum 
St. Clemens gGmbH 
Langzeitpflege  
Haus Franziska 
Westfalen-
straße 109 48165 30 Missionsschwestern 
von Hiltrup gGmbH 
Seniorenzentrum der 
AWO Albachten Rottkamp 49 48163 66 AWO Westliches 
Westfalen 
Papst Johannes Paul 
Stift 
Culmer 
Straße 16 48157 72 CBM 
Johanniter-Stift  Weißenburg-
straße 48 48151 80 Johanniter-
Seniorenhäuser GmbH 
 
Residenz Aaseehof Pottkamp 25 48149 80 
Alloheim Senioren-
Residenzen Zehnte 
GmbH & Co KG 
Haus Thomas Alexianerweg 
8 48163 54 Alexianer Münster 
GmbH 
Wohnen in Pastors 
Garten 
Alte 
Dorfstraße 10 48161 40 Stift Tilbeck GmbH 
Residenz Kastanienhof Ostmark-
straße 9 48145 62 Residenz Kastanienhof 
GmbH

25 
Kurzzeitpflege 
Einrichtung  Straße,  
Hausnummer  
Postleit -
zahl in 
Münster 
Platz -
zahl 
Träger  
Fritz-Krüger- 
Seniorenzentrum Gartenbreie 1 48161 15 AWO Westliches 
Westfalen 
Kurzzeitpflege am 
Clemenshospital 
Düesbergweg 
143 48153 18 Ludgerus-Kliniken 
Münster GmbH 
Kurzzeitpflege Haus 
Maria 
Westfalen-
straße 109 48165 20 Missionsschwestern 
von Hiltrup gGmbH 
Kurzzeitpflege der 
Raphaelsklinik Loerstraße 19 48143 23 Ludgerus-Kliniken 
Münster GmbH 
Zimmer im Garten Laerer 
Landweg 177 48155 2 Zobel-Seick 
Tagespflegeeinrichtungen 
Einrichtung  Straße, 
Hausnummer 
Postleit -
zahl in 
Münster 
Platz 
zahl 
Träger  
Wohnstift am Südpark Clevornstraße 
5 48153 15 CBM 
Tagespflege Papst-
Johannes-Paul-Stift 
Culmer Straße 
16 48157 15 CBM 
Tagespflege 
Friederike-Fliedner-
Haus 
Coerdestraße 
56 48147 12 Diakonissenmutter-
haus Münster gGmbH 
Tagespflege Mauritz 
Palais 
Manfred-von-
Richthofen-
Straße 45 a 
48145 13 Ambulante Dienste 
Klarastift gGmbH 
Pro Cura Tagespflege Wolbecker 
Straße 226 48155 16 Pro Cura Tagespflege 
GmbH 
Tagespflege im 
Achatius-Haus 
Münsterstraße 
24b 48167 12 Alexianer Haus 
Heidhorn GmbH 
Tagespflege Akticom Twenhöven-
weg 18 48167 14 Ambulanter Pflege-
dienst Akticom GmbH 
Tagespflege Clemens 
Wallrath Haus Josefstr. 4 48151 20 Alexianer Münster 
GmbH 
Haus Benteler Prozessions-
weg 54 48145 12 Tagespflege e. V. 
Tagespflege DRK 
Mathildenstift  Münzstraße 38 
 48143 12 
DRK-
Schwesternschaft 
Westfalen e. V. 
Tagespflege  
St. Elisabeth Südlohnweg 1 48161 15 Missionsschwestern v. 
Hiltrup gGmbH 
Tagespflege 
Meckmannshof 
Meckmannweg 
74 48163 24 Evangelische Perthes-
Stiftung e. V. 
Tageshaus 
St. Clemens 
Kortumweg 
56-58 48165 15 Altenhilfezentrum St. 
Clemens gGmbH

26 
Wohngemeinschaften 
Einrichtung  Straße, 
Hausnummer  
Postleit -
zahl in 
Münster 
Platz -
zahl 
Träger  
Arche Sarah Manfred-von-
Richthofen-
Straße 45 
48145 12 Ambulante Dienste 
Klarastift gGmbH 
Arche Noah 12 
Villa Hittorfstraße Hittorfstraße 
10 48149 10 
Alexianer ambulant  
Haus Taubenstraße Taubenstraße 
8 48145 8 
Hof Schultmann Stratmann-
weg 21 48163 12 
Villa Mauritz 
Kaiser-
Wilhelm-Ring 
34 
48145 10 
Casa Mauritz 
Andreas-
Hofer-Straße 
86 
48145 15 
Klarastift Service 
GmbH  
Irmgard-Buschmann-
Haus 
Am 
Küchenbusch 
15 
48161 
11 
8 
Wohngemeinschaften 
Nienberge 
Kirmstraße  
18 48161 
7 Ambulante Pflege 
Caritas Münster 
Gartenstiege 
6 7 
Wohngemeinschaft 
Erphobogen Bohlweg 55a  48147 12 DRK Sozialstation 
Münster 
Haus Genius Tibusplatz 6 48143 8 miCura Pflegedienst 
Münster 
Wohngemeinschaften 
Schulstraße 
Schulstraße 
47 48149 10 Diakonie Münster 
Ambulante Pflege 
8 
Haus Elisabeth Herrenstraße 
10 48167 12 Alexianer Münster 
DRK 
Wohngemeinschaft für 
Demenzkranke Münzstraße 
38 
48143 
9 DRK 
Schwesternschaft 
Westfalen e. V. 
Außerklinische 
Intensivpflege 9 
Mitten in Mauritz 
(EG/OG) 
Mondstraße 
104-106 48155 10 Sander Pflege GmbH 
10 
Christopher Haus Westfalen-
straße 178 48176 17 Pflegedienst air vital 
Villa Kahmann Gremmen-
dorfer Weg 44 
 48167 11 selbstverantwortete 
Wohngemeinschaft

27 
Hospize 
Einrichtungen  Straße, 
Hausnummer 
Postleit -
zahl in 
Münster 
Platz 
zahl 
Träger  
Lebenshaus Dorbaum-
straße 215 48157 10 Hospiz lebensHAUS 
Münster gGmbH 
Johanneshospiz Hohenzollern-
ring 66 48145 8 Johannes-Hospiz 
gGmbH 
Sonstige Einrichtungen 
Einrichtungen  Straße, 
Hausnummer 
Postleit -
zahl in 
Münster 
Platz 
zahl 
Träger  
Christophorushaus 
Langzeitbereich 
Soester Straße 
11 c 48155 32 Bischof Hermann-
Stiftung 
Kettelerhaus 
Langzeitbereich 
Schillerstraße 
46 48155 24 Bischof Hermann-
Stiftung 
Wohnen 60 plus Kinderhauser 
Straße 57 48147 8 Förderverein 
Wohnhilfen e. V.  
Christophorushaus 
Langzeitbereich 
Soester Straße 
11 c 48155 32 Bischof Hermann-
Stiftung 
Wohnmöglichkeiten für Menschen mit Behinderungen: 
Träger  Name der 
Einrichtung 
Wohnform  
Alexianer Münster 
GmbH 
Alexianer-
Wohnbereiche 
Stationäre Wohneinrichtung auf dem 
Campus in Amelsbüren, offene und 
geschlossene Bereiche 
Dezentrale stationäre Angebote in 
den Stadtteilen Hiltrup, Amelsbüren, 
Mecklenbeck und Albachten 
Bischof-Hermann-
Stiftung 
Sozialtherapeutische 
Wohneinrichtung im 
Kettelerhaus 
Stationäre Wohneinrichtung 
Dezentrales stationäres Angebot 
Deutsche Provinz 
der Schwestern 
vom Guten Hirten 
Haus vom Guten 
Hirten 
Stationäre Wohneinrichtung 
Dezentrale stationäre 
Einzelwohnangebote 
Förderkreis 
Sozialpsychiatrie 
Wohnstätte Coerde 
Stationäre Wohneinrichtung 
Dezentrale Einzelwohnungen 
Wohnstätte Südviertel Stationäre Wohneinrichtung, 
dezentrale Einzelwohnung 
Landschaftsverband 
Westfalen-Lippe 
LWL-Wohnverbund 
Münster 
Stationäres Wohnen, stationäre 
Außenwohngruppen, dezentrales 
Einzelwohnen

28 
Träger  Name der 
Einrichtung 
Wohnform  
Lebenshilfe Münster 
e. V.  
Wohnhaus 
Meesenstiege Stationäre Wohngruppen 
Wohnhaus Haus 
Edelbach 
Sozialdienst Kath. 
Frauen e. V. 
Dortmund 
Anna-Katharinenstift 
Karthaus - 
Klaragruppe - 
Stationäre Außenwohngruppe 
Stift Tilbeck GmbH 
Ludgerushaus Stationäre Wohneinrichtung 
Haus Nikolai  
Haus Mattäus  
Haus Daniel  
Haus Noah 
Stationäre Außenwohngruppen 
Westfalenfleiß 
GmbH 
Haus Gremmendorf 
Stationäre Wohneinrichtungen 
Wohnstätte  
Gut Kinderhaus 
Haus Wolbeck 
Appartementhaus 
Albersloher Weg 
Wohngemeinschaft 
Am Oedingteich 
Stationäre Wohngruppen 
Wohngemeinschaft  
An der Meerwiese 
Wohngemeinschaft 
Zwi-Schulmann-Weg 
Baumberger Hof 
Dezentrales 
stationäres 
Einzelwohnen in 
Wolbeck 
Stationäres Einzelwohnen 
Dezentrales 
stationäres 
Einzelwohnen in 
Gremmendorf und 
Angelmodde 
Stationäres Einzel- und Paarwohnen 
Selbstverantwortete 
Wohngemeinschaft 
Wohngemeinschaft 
Dauwemühle Wohngemeinschaft 
Aufgrund der Vielzahl der Außenwohngruppen sowie de r Standortdynamik in der 
Eingliederungshilfe wurde hier auf eine Auflistung der einzelnen Platzzahlen verzichtet.

29 
10. Anhang 2 (Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft nach § 17 WTG) 
Der Arbeitsgemeinschaft nach § 17 WTG gehören an: 
1. Vertreterinnen und Vertreter 
a. der kommunalen Spitzenverbände, 
b. der Landschaftsverbände, 
c. der Landesverbände der gesetzlichen Pflegeversic herungen und des 
Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V., 
d. der Medizinischen Dienste der gesetzlichen Krank enversicherung sowie der 
Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V., 
e. der nach diesem Gesetz zuständigen Beratungs- un d Prüfbehörden sowie 
der Bezirksregierungen,  
f. der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege, 
g. der Verbände der privaten und kommunalen Anbiete r von Betreuungs- und 
Pflegeleistungen, 
h. der Verbände und Institutionen zur Interessenver tretung von Nutzerinnen 
und Nutzern sowie ihren Angehörigen, 
i. der Behindertenverbände, 
j. der Verbände der Pflegeberufe und Gewerkschaften , 
k. des Hospiz- und Palliativverbandes, 
l. der Betreuungsbehörden, 
m. der Betreuungsvereine, 
n. der Verbraucherzentrale, 
o. der Landesseniorenvertretung und des Landesinteg rationsrates, 
p. der Verbände der freien und genossenschaftlichen  Wohnungswirtschaft, 
q. des Kuratoriums Deutsche Altershilfe, 
r. der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen. 
2. die oder der Beauftragte der Landesregierung Nor drhein-Westfalen für Patientinnen 
und Patienten und 
3. die oder der Beauftragte der Landesregierung für  die Belange von Menschen mit 
Behinderungen.

Beratungsverlauf (3)

14.05.2019 Ausschuss für Soziales, Stiftungen, Gesundheit, Verbraucherschutz und Arbeitsförderung
TOP 15 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
21.05.2019 Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen
TOP 6 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
27.05.2019 Kommunale Seniorenvertretung
TOP 2 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (50)

  • Münzstraße 38
  • Schulstraße 47
  • Tibusplatz 1
  • Albersloher Weg
  • Zwi-Schulmann-Weg
  • Am Oedingteich
  • An der Meerwiese
  • Kinderhauser Straße 92
  • Sankt-Mauritz-Freiheit 52
  • Clemens-August-Platz 8a
  • Andreas-Hofer-Straße 70
  • An der Alten Kirche 5
  • Mauritz-Lindenweg 61
  • Handorfer Straße 24
  • Manfred-von-Richthofen-Straße 45a
  • Wolbecker Straße 226
  • Kaiser-Wilhelm-Ring 34
  • Krumme Straße 39
  • Coerdestraße 56
  • Clevornstraße 5
  • Culmer Straße 16
  • Alte Dorfstraße 10
  • Laerer Landweg 177
  • Münsterstraße 24b
  • Hittorfstraße 10
  • Am Küchenbusch 15
  • Soester Straße 11c
  • Schillerstraße 46
  • Gartenbreie 1
  • Am Berg Fidel 70
  • Wilkinghege 55
  • Düesbergweg 143
  • Alexianerweg 8
  • Josefstraße 4
  • Meckmannweg 74
  • Taubenstraße 8
  • Kirmstraße 18
  • Gartenstiege 6
  • Herrenstraße 10
  • Mondstraße 104
  • Meesenstiege
  • Südlohnweg 1
  • Marktallee 42
  • Pottkamp 25
  • Loerstraße 19
  • Kortumweg 56
  • Edelbach
  • Kinderhaus
  • Bohlweg 5
  • Rottkamp 49

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/0307/2019
Typ
Vorlagen
Datum
25.03.2019
Erstellt
06.10.2020 14:37