1935/2019
Bürgereingabe nach § 24 Gemeindeordnung NRW betreffend "Rederecht zu Eingaben nach § 24 GO in Fachausschüssen" (Az.: 82/19 B)
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Beschlussvorlage Ausschuss
3348 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle OB/01/1-2 Vorlagen-Nummer 1935/2019 Freigabedatum 21.06.2019 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Bürgereingabe nach § 24 Gemeindeordnung NRW betreffend "Rederecht zu Eingaben nach § 24 GO in Fachausschüssen" Beschlussorgan Ausschuss für Anregungen und Beschwerden Gremium Datum Beschluss: Der Ausschuss für Anregungen und Beschwerden dankt dem Petenten für seine Eingabe. Er wird künftig in geeigneten Fällen bei der Verweisung einer Anregung oder Beschwerde gegenüber dem jeweiligen Fachausschuss anregen, der Petentin bzw. dem Petenten dort ebenfalls ein Rede- recht einzuräumen. Ausschuss für Anregungen und Beschwerden 03.09.2019 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung: Der Petent hat sich mit folgender Anregung an die Geschäftsstelle des Ausschusses für Anregungen und Beschwerden gewandt: „Wird eine Anregung nach § 24 GO NRW durch den Ausschuss für Anregungen und Be- schwerden in einen Fachausschuss zur Entscheidung weitergeleitet, so besteht dort keine Möglichkeit für den/die Petenten/Petentin, sein Anliegen dort nochmals kurz darzustellen. Anregung: Hiermit möchte ich anregen, dass Antragsteller*innen nach § 24 GO NRW auch in den jeweili- gen Fachausschüssen ein 5-minütiges Rederecht erhalten sollen.“ Stellungnahme der Verwaltung: § 24 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) räumt jedermann das Recht ein, sich mit schriftlichen Anre- gungen und Beschwerden an den Rat zu wenden. Die Beratung dieser Eingaben erfolgt nach § 14 der Hauptsatzung der Stadt Köln grundsätzlich im Ausschuss für Anregungen und Beschwerden. Dort erhalten die Petentinnen und Petenten nach § 34 Abs. 13 der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln das Wort: „Bei der Beratung über Anregungen und Beschwerden i. S. d. § 24 GO im Ausschuss für An- regungen und Beschwerden ist zunächst der Antragstellerin/dem Antragsteller für maximal fünf Minuten das Wort zu erteilen. Auf Wunsch kann die Antragstellerin/dem Antragsteller das Wort vor der Abstimmung erneut für maximal fünf Minuten erteilt werden. Bei mehreren An- tragstellerinnen / Antragstellern erhält das Wort grundsätzlich eine von diesen zu benennende Vertreterin/ein von diesen zu benennender Vertreter; der Ausschuss für Anregungen und Be- schwerden kann im Einzelfall beschließen, dass und wie die maximalen Redezeiten auf meh- rere Antragstellerinnen / Antragsteller verteilt werden.“ Bei Verweisung einer Anregung oder Beschwerde an einen Fachausschuss steht es dem jeweiligen Fachausschuss frei, dies zu erweitern und den Petentinnen und Petenten im konkreten Fall auch dort ein Rederecht einzuräumen, so dass sie ihr Anliegen mündlich erläutern können. Eine entsprechende Anregung an den jeweiligen Fachausschuss könnte der Ausschuss für Anregungen und Beschwer- den bei der Verweisung der Anregung oder Beschwerde beschließen. Die Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen sieht ein allgemeines Rederecht in den Fachausschüssen nur für die Mitglieder des jeweiligen Gremiums sowie die Verwaltung vor. Vorgeschlagen wird, die abschließende Entscheidung über die Erteilung des Rederechts entspre- chend den derzeit geltenden Regelungen der Geschäftsordnung beim jeweiligen Gremium zu belas- sen.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1935/2019
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 24.06.2019
- Erstellt
- 03.06.2019 11:26