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AN/0253/2021

Entwicklung des kommunalen Vorkaufsrechts im Jahr 2020

SPD Anfrage nach § 4 08.02.2021

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Nächste Beratung: Liegenschaftsausschuss, Sitzung am 01.03.2021, TOP 4.2.1

SPD Anfrage nach § 4

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SPD Anfrage nach § 4

3216 Zeichen

An die Vorsitzende  
des Liegenschaftsausschusses 
Frau Ira Sommer 
 
 
Frau Oberbürgermeisterin 
Henriette Reker 
 
 
SPD-Fraktion 
im Rat der Stadt Köln  
Rathaus, Spanischer Bau  
50667 Köln 
fon 0221. 221 259 50  
fax 0221. 221 246 57  
mail fraktion@koelnspd.de  
web  www.koelnspd.de  
 
Eingang beim Amt der Oberbürgermeisterin: 05.02.2021 
 
AN/0253/2021 
Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung des Rates 
Gremium Datum der Sitzung 
Liegenschaftsausschuss 01.03.2021 
 
Entwicklung des kommunalen Vorkaufsrechts im Jahr 2020 
Sehr geehrte Frau Sommer, 
sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, 
 
zum 01.02.2018 ist das allgemeine kommunale Vorkaufsrecht gemäß § 24 
BauGB wieder eingeführt worden. Ausgangspunkt war ein diesbezüglicher vom 
Rat beschlossener Antrag der Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen in 
der Ratssitzung am 15.12.2015 (AN/1903/2015). 
 
Die Verwaltung hat den Ratsgremien im Jahr 2020 einen Erfahrungsbericht und 
eine Evaluation des Vorkaufsrechts vorgelegt (3388/2019) und dem Rat vorge-
schlagen, das kommunale Vorkaufsrecht weiter auszuüben. 
 
Zum 30.01.2020 ist die soziale Erhaltungssatzung für das Severinsviertel in Kraft 
getreten. Für das Gebiet einer Erhaltungssatzung gilt das kommunale Vorkaufs-
recht sowohl hinsichtlich unbebauter als auch bebauter Grundstücke. 
 
Vor diesem Hintergrund stellt die SPD-Fraktion folgende Anfrage: 
 
1. Wir bitten (analog zur Vorlage 3388/2019 für das Jahr 2019) um eine 
Übersicht für das Jahr 2020 zu folgenden Aspekten: 
 
a) Anzahl der Verkaufsvorgänge, bei denen die Voraussetzungen des Vor-
kaufsrechtes nicht vorlagen;

- 2 - 
 
b) Anzahl Verkaufsvorgänge, bei denen die Voraussetzungen des Vor-
kaufsrechtes vorlagen: 
 
- Anzahl der ausgeübten Vorkaufsrechte, 
- Anzahl der Abwendungsvereinbarungen nach § 27 Abs. 1 BauGB, 
- Anzahl der Negativatteste (Nichtausübung des Vorkaufsrechts) trotz 
Bestehen eines Vorkaufsrechts. 
 
2. Wie stellt sich die Übersicht gemäß Ziff. 1 bzgl. der folgenden Gebiete mit 
sozialen Erhaltungssatzungen dar: 
 
- Stegerwaldsiedlung, 
- Severinsviertel? 
 
3. Welches sind die Gründe, wegen derer die Verwaltung auf die Ausübung 
eines Vorkaufsrechts im Jahr 2020 verzichtet hat? 
 
4. Gemäß Vorlage 3388/2019 war ein Grund für die Nichtausübung des Vor-
kaufsrechts, „dass die tatsächliche Bebauung zum Beispiel bereits durch 
einen Bauträgervertrag und die darin enthaltenen Bauverpflichtungen 
nebst Vertragsstrafen sichergestellt“ waren. 
 
Wie stellt die Verwaltung sicher, dass diese privatvertraglichen Bauver-
pflichtungen tatsächlich umgesetzt bzw. bei Nichtbefolgung sanktioniert 
werden? 
 
5. Das Ziel von sozialen Erhaltungssatzungen ist es, die Durchmischung eines 
von Gentrifizierungsprozessen betroffenen Stadtteils zu erhalten und 
gleichzeitig die Verdrängungsprozesse in diesem Stadtteil abzumildern. 
 
Wie werden angesichts dieser Zielsetzung die Abwendungsvereinbarungen 
nach § 27 Abs. 1 BauGB für Verkaufsvorgänge in den Gebieten mit sozia-
len Erhaltungssatzungen ausgestaltet? 
 
Wir bitten, die Beantwortung der Anfrage auch dem Stadtentwicklungsausschuss 
zur Verfügung zu stellen. 
 
Mit freundlichen Grüßen 
 
Gez. Mike Homann  
SPD-Fraktionsgeschäftsführer

Beratungsverlauf (1)

01.03.2021 Liegenschaftsausschuss
TOP 4.2.1 Antrag / Anfrage Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
AN/0253/2021
Typ
SPD Anfrage nach § 4
Datum
08.02.2021
Erstellt
05.02.2021 12:37