3613/2019
Parkraumüberwachung
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
4326 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/32/324 Vorlagen-Nummer 22.10.2019 3613/2019 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 28.10.2019 Parkraumüberwachung Die Fraktion Bündnis 90/die Grünen des Kölner Rates hat in der Sitzung am 16.09.2019 eine Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung des Rates zur Thematik „Parkraumüberwachung“ gestellt, AN/1259/2019. Fragen im Detail: 1. Wie oft wurden 2018 und 2019 und welche Maßnahmen zur Parkraumüberwachung vom städ- tischen Ordnungsdienst angeordnet? 2. Wie hoch waren die Verwarn- bzw. Bußgelder in 2018 und 2019 aufgeteilt nach den jeweiligen Verstößen? 3. Wie oft wurde 2018 und 2019 ein falsch parkendes Fahrzeug auf Geh- und Radwegen abge- schleppt? 4. Gibt es eine Dienstanweisung oder Orientierungshilfe für die städtischen Beschäftigen in die- sem Themenfeld, in welcher Form der Ermessungsspielraum angewendet werden soll, vor al- lem unter Berücksichtigung der Beschlussempfehlung der Stadtarbeitsgemeinschaft Behinder- tenpolitik zur Herstellung von Barrierefreiheit auf Köln Gehwegen? 5. Hat die Stadt Köln mit den für Umsetzungen von Fahrzeugen beauftragten Dienstleistern eine Verfügbarkeitsgarantie verhandelt, die Umsetzungskriterien wie z.B. „zeitnahe und verlässli- che Umsetzungen“ beinhaltet? Stellungnahme der Verwaltung: Zu 1.) Die Verkehrsüberwachung des Amtes für öffentliche Ordnung besteht aus ca. 250 Mitarbei- tern*innen die täglich jeweils in Einzel- oder Doppelschichten eingesetzt werden. Für jeden Bezirk gibt es einen festen Personalstamm und eine Abschnittsleitung zur Koordination der Einsätze. Es werden als Maßnahme zur Parkraumüberwachung Kontrollgänge in allen Bezirken durchge- führt und Verstöße im ruhenden Verkehr geahndet. Im Jahr 2018 wurden 850.530 Parkverstöße geahndet, im Jahr 2019 bis 30.09. waren es 570.250. Neben den täglichen Einsätzen werden Hinweise aus der Bevölkerung berücksichtigt, die auf Parkproblemen in bestimmten Bereichen hinweisen. In Bereichen/Straßen, in denen die Parkproblematik besonders groß ist und viele Parkverstöße bekannt sind, werden vermehrt Kontrollen durchgeführt, um die Verkehrssicherheit dauerhaft zu stabilisieren. 2 Zu 2.) Die Höhe der Verwarngelder entspricht dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog für Straßen- verkehrsordnungswidrigkeiten (s. Anlage) und die entsprechende Dienstanweisung für die Mitar- beiter*innen des Ordnungsdienste wird immer aktualisiert. Bei Ahndungen von Parkverstößen handelt es sich grundsätzlich um Verwarn- und nicht um Bußgelder. Zu 3.) In 2018 wurden insgesamt 2030 Abschleppvorgänge für Parken auf dem Gehweg veranlasst, in 2019 waren es bis 30.09 insgesamt 1.853. Zu 4.) Die Mitarbeiter*innen der Verkehrsüberwachung arbeiten auf Grundlage einer Dienstanweisung, aus der hervorgeht, wie hoch die Verwarngelder sind und eine Erläuterung, wann ein Abschlepp- vorgang veranlasst werden soll. Darüber hinaus erhalten die Mitarbeiter*innen ordnungsrechtliche Schulungen. Der Ordnungs- und Verkehrsdienst hat die Aufgabe, die Verkehrssicherheit zu stär- ken, eine Sicherstellung eines Fahrzeuges wird im Fall von starker Behinderung anderer Ver- kehrsteilnehmer durchgeführt. Die Sicherstellung eines Fahrzeuges dient nicht als „Strafe“, sondern als Maßnahme zur Wieder- herstellung der Verkehrssicherheit. Auf dem Gehweg soll eine Mindestbreite von 1,50 m zur Verfügung stehen, damit Fußgänger, Rollstuhlfahrer sowie Mütter mit Kinderwagen und andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet sind. Dieser Abstand entspricht einer Barrierefreiheit, da in diesem Abstand Rollstuhlfahrer unge- hindert den Gehweg nutzen können. Zu 5.) Die Stadt Köln hat einen Rahmenvertrag für die Sicherstellung/Umsetzung von Fahrzeugen abge- schlossen. In diesem Rahmenvertrag wurde eine Ankunft des Abschleppfahrzeuges, nach Mel- dung durch die Zentrale des Verkehrsdienstes, innerhalb von 30 Minuten festgelegt und für evtl. Unabwägbarkeiten wird ein zusätzlicher Zeitraum von 10 Minuten eingeräumt (z.B. bei Stau). Die Regelung von 30 Minuten hat für die übliche Dienstzeit und bei Sonderveranstaltungen gleichermaßen Gültigkeit. Gez. Dr. Keller
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3613/2019
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 22.10.2019
- Erstellt
- 16.10.2019 12:37