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RR 73/2021

33. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg Hier: Feststellungsbeschluss

Sitzungsvorlage RR 10.12.2021

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Nächste Beratung: Regionalrat des Regierungsbezirks Köln, Sitzung am 10.12.2021, TOP 6.

Sitzungsvorlage RR (33. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg Hier: Feststellungsbeschluss)

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Sitzungsvorlage RR (Planunterlage)

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Sitzungsvorlage RR (33. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg Hier: Feststellungsbeschluss)

4190 Zeichen

Seite 1 von 2
Sitzungsvorlage RR 
- öffentlich - 
RR 73/2021 
Dezernat 
Regionalplanung, 
Braunkohlenplanung, 
Geschäftsstelle 
Ansprechperson Vera Müller 
Telefon 2386 
BEZIRKSREGIERUNG 
Köln 
 
 
Datum 29.11.2021 
 
Beratungsfolge Termin TOP Beratungsaktion 
Regionalrat des Regierungsbezirks Köln 10.12.2021 6. beschließend 
 
TOP: 
33. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Festlegung eines Gewerbe- 
und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und in-
dustrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg 
Hier: Feststellungsbeschluss 
 
Vorschlag: 
 
1. Der Regionalrat nimmt die Niederschrift der schriftlichen Erörterungen (vgl. Planun-
terlage Teil D) und das Ergebnis der öffentlichen Auslegung der Planung (vgl. Plan-
unterlage Teil F) zur Kenntnis. 
2. Die nicht ausgeräumten Bedenken werden zurückgewiesen. Der Regionalrat 
schließt sich den regionalplanerischen Bewertungen in der Planbegründung (Plan-
unterlage Teil B) – in Kenntnis der Eingaben im Beteiligungsverfahren, der Ergeb-
nisse der Erörterungen (Planunterlage Teil D – Niederschrift der schriftlichen Erör-
terungen) und der Öffentlichkeitsbeteiligung (Planunterlage Teil F) – an und macht 
sie sich zu eigen. 
3. Der Regionalrat beschließt gemäß § 19 Abs. 4 LPlG NRW die Feststellung der 33. 
Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region 
Köln, in der Fassung der anliegenden Planunterlage (Stand: Feststellungsbe-
schluss Dezember 2021). 
4. Der Regionalrat beauftragt die Regionalplanungsbehörde, die Feststellung der vor-
bezeichneten Änderung der Landesplanungsbehörde NRW gemäß § 19 Absatz 6 
LPlG NRW anzuzeigen. 
 
 
 
Erläuterungen: 
Der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln hat in seiner 27. Sitzung am 18.12.2020 die Regio-
nalplanungsbehörde gemäß § 19 Absatz 1 LPlG NRW beauftragt, das Aufstellungsverfahren zur 
33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln, auf dem Gebiet der Stadt Bed-
burg durchzuführen (Drucksache RR Nr.: 34/2020).

Sitzungsvorlage RR RR 73/2021 Seite 2 von 2
Nach Durchführung der öffentlichen Auslegung und aufgrund des Ergebnisses der ersten schriftli-
chen Erörterung (vgl. Planunterlage Teil D – Niederschrift der ersten schriftlichen Erörterung) 
schloss sich der Regionalrat in seiner 3. Sitzung am 25.06.2021 (TOP 12 Drucksache Nr. RR 
32/2021) der Anregung der Stadt Bedburg an, nach der der geplante Gewerbe- und Industriean-
siedlungsbereich für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen GIB-
plus in südöstliche Richtung bis an die Anschlussstelle 17 der BAB 61 verschoben werden soll 
(vgl. Erläuterung zu o.g. Beschlussvorlage). 
 
Er beauftragte die Regionalplanungsbehörde, den Umweltbericht für die Neuabgrenzung der GIB-
plus-Fläche zu erarbeiten. Nach Vorlage des Umweltberichtes mit einer positiven Bewertung, be-
absichtigt der Regionalrat den Beschluss zu einer erneuten Offenlage zu fassen.  
Zusätzlich wurde die Regionalplanungsbehörde von der Landesplanungsbehörde aufgefordert, 
eine ca. 2ha große ASB-Teilfläche, die eine Verbindung zu der GIBplus-Fläche darstellt, ebenfalls 
einer Umweltprüfung zuzuführen. 
 
In seiner 4. Sitzung am 24.09.2021 beschloss der Regionalrat (vgl. Drucksache Nr. 57/2021) auf 
Grundlage der Planunterlage (Stand: August 2021) und des Prüfbogens zum Umweltbericht der 
ASB-Teilfläche (vgl. Anlage 2 der o.g. Beschlussvorlage) eine erneute öffentliche Auslegung des 
geänderten Planentwurfs gemäß § 9 Absatz 3 ROG i.V.m. § 13 LPlG NRW. 
 
Die Regionalplanungsbehörde hat das Aufstellungsverfahren inklusive der erneuten Auslegung 
durchgeführt und empfiehlt dem Regionalrat, die Regionalplanänderung entsprechend dem Be-
schlussvorschlag und der Anlagen (Planunterlage – Stand: Feststellungsbeschluss Dezember 
2021) festzustellen. 
 
Anlage(n): 
1. Planunterlage (Stand: Feststellungsbeschluss Dezember 2021) 
- Teil A. Zeichnerische und textliche Festlegungen 
- Teil B. Planbegründung 
- Teil C. Umweltbericht 
- Teil D. Niederschrift der schriftlichen Erörterungen 
- Teil E. Beteiligtenliste 
- Teil F. Rückläufe aus der Öffentlichkeitsbeteiligung 
- Teil G. Prüfbögen zum Umweltbericht

Sitzungsvorlage RR (Planunterlage)

308709 Zeichen

www.brk.nrw.de
Bezirksregierung Köln
DIE  REGIERUNGSPRÄSIDENTIN
Regionalplan
für den Regierungsbezirk Köln
Teilabschnitt Region Köln
33. Änderung "Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungs- 
bereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und
industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg"
Stand: Feststellungsbeschluss Dezember 2021

Impressum
Herausgeber 
Bezirksregierung Köln
Zeughausstraße 2!10
50667 Köln
Tel.: 0221/ 147-0
Fax: 0221/ 147-3185
poststelle@brk.nrw.de
www.brk.nrw.de
Redaktionelle Bearbeitung, Layout, Karteninhalte,
Bilder und Grafiken
Bezirksregierung Köln
Land NRW)'21 ;Xk\ec`q\eq;\lkjZ_cXe[$EXd\eje\eele^$M\ij`fe)%'nnn%^fm[XkX%[\&[c$[\&Yp$)$' 
Druck und Weiterverarbeitung
Bezirksregierung Köln
Information
Bezirksregierung Köln
Abteilung 3: 
Regionale Entwicklung, Kommunalaufsicht, Wirtschaft
Dezernat 32: Regionalentwicklung, Braunkohle
Telefon: 0221 / 147-2032
Regionalplanungsbehörde:
Telefon: 0221 / 147-2351 oder
Telefon: 0221 / 147-3516 
Fax: 0221 / 147-2905
eMail: I\^`feXcgcXele^@b\qi\^$bf\ce%nrw.de

Bezirksregierung Köln 
Planunterlage
(Stand: Feststellungsbeschluss Dezember 2021) 
Teil A. 
Teil B. 
Teil C. 
Teil D. 
Zeichnerische und textliche Festlegungen 
Planbegründung und zusammenfassende Erklärung  
Umweltbericht 
Niederschrift der schriftlichen Erörterungen 
Beteiligtenliste
Rückläufe aus der Öffentlichkeitsbeteiligung
Prüfbögen zum Umweltbericht
Teil E.
Teil F
Teil G.
.

Bezirksregierung Köln 
Teil A. 
Entwurf zeichnerische und textliche 
Festlegungen 
(Stand: Feststellungsbeschluss Dezember 2021)

33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale 
gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg 
Bezirksregierung Köln 2 
1. Zeichnerische Festlegung
Ausschnitt aus dem bekannt gemachten Regionalplan Köln, Teilabschnitt  Region 
Köln 
Auss
chnitt aus dem bekannt gemachten Regionalplan Köln mit der 33. Planänderung 
Legende:

33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale 
gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg 
Bezirksregierung Köln 3 
2. Textliche Festlegung
GIB Bedburg für überregionale Nutzungen sichern und umsetzen 
Der Bereich für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle 
Nutzungen (GIBplus) wird als Vorranggebiet festgelegt.  
Das GIBplus ist für Vorhaben oder Vorhabenverbünde, die einen Flächenbedarf 
von mindestens 5 ha im Endausbau oder besondere Standortanforderungen 
haben, vorbehalten. 
Es dient der Wirtschaftsentwicklung der gesamten Planungsregion und ist in 
interkommunaler Zusammenarbeit und unabhängig vom kommunalen Bedarf zu 
entwickeln. 
Planungen und Maßnahmen, die mit diesen Nutzungen nicht vereinbar sind, sind 
ausgeschlossen. 
Ausnahmsweise ist eine Inanspruchnahme durch Vorhaben unterhalb der 
Mindestgröße möglich, um eine vollständige Nutzung des GIBplus zu erreichen. 
Erläuterung 
(1) Der Bereich für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen
(GIBplus) wird aufgrund seiner Flächeninanspruchnahme von mehr als 10 ha und
aufgrund der überregionalen Bedeutung für die Ansiedlung flächenintensiver Gewerbe- 
und Industrieansiedlungen für die gesamte Planungsregion im Regionalplan festgelegt
und ist in der Regel den genannten flächenintensiven Vorhaben bzw.
Vorhabenverbünden oder Vorhaben bzw. Vorhabenverbünde mit besonderen
Standortfaktoren vorbehalten. Die gesamte Planungsregion umfasst den
Regierungsbezirk Köln.
(2) Das GIB für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen
(GIBplus) ist gemäß LPlG DVO Anlage 3 (Planzeichendefinition Nr. 1.c) im Sinne des
§ 7 Abs.  3 Nr. 1 ROG als Vorranggebiet festgelegt. Gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 1 ROG sind

33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale 
gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg 
Bezirksregierung Köln 4 
Vorranggebiete für bestimmte Nutzungen oder Funktionen vorgesehen. Andere 
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die nicht mit der vorrangigen Funktion 
der Zweckbindung dieser überregionalen gewerblichen und industriellen Nutzung 
vereinbar sind und diese erheblich einschränken, sind durch die konkretisierende 
Bauleitplanung auszuschließen. Es handelt sich um ein Vorranggebiet ohne die Wirkung 
eines Eignungsgebietes. Dies bedeutet, dass der Vorrang nur innerhalb des festgelegten 
GIB für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen gilt.  
(3) Das GIBplus umfasst aufgrund der unter der Zweckbindung aufgeführten überregionalen
Bedeutung in der Regel Flächen für die Unterbringung, Neuansiedlung und
Bestandssicherung von flächenintensiven Vorhaben mit einem Flächenbedarf von
mindestens 5 ha bzw. Vorhabenverbünde bzw. für Vorhaben und Vorhabenverbünde mit
besonderen Standortanforderungen.
(4) Flächenintensive Vorhaben sind emittierende Gewerbe- und Industriebetriebe und
Einrichtungen sowie ihnen zuzuordnende Anlagen mit den ihnen zuzuordnenden
Anlagen (z.B. Flächen für Versorgungs - und Serviceeinrichtungen, Grün- und
Erholungsflächen, Abstandsflächen) mit einem Flächenanspruch von mindestens 5 ha
oder einer besonderen Standortanforderung unterhalb dieses Schwellenwertes.
Besondere Standortanforderungen können z.B. verkehrlicher oder
immissionsschutzrechtlicher Art sein.
(5) Zu den im Sinne der Zweckbindung aufgeführten flächenintensiven Vorhabenverbünden
zählen Betriebe oder Einrichtungen unterschiedlicher Branchen, die aufgrund ihrer
betrieblichen Abläufe in einem engen räumlich-funktionalen Zusammenhang stehen und
einen Flächenbedarf von mindestens 5 ha in der Endausbaustufe haben. Es handelt sich
um eine Einzelfallbetrachtung. Der räumlich-funktionale Zusammenhang ist von den
beteiligten Kommunen bei der Anfrage gemäß § 34 LPlG NRW darzulegen.  Bei einem
funktionalen Zusammenhang kann es sich beispielsweise um Haupt- und
Zuliefererbetriebe, zugehörige Forschungs - und Entwicklungsbetriebe oder
industrienahe Dienstleister handeln. Der räumliche Zusammenhang bestimmt sich
beispielsweise über eine durch Betriebsabläufe bedingte räumliche Nähe der o.g.
Nutzungen.
(6) Zu den Vorhaben und Vorhabenverbünden mit besonderen Standortanforderungen
zählen in der Regel stark emittierende Betriebe und Einrichtungen von denen schädliche

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Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale 
gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg 
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Umwelteinwirkungen (Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht und 
Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen) auf schutzbedürftige Nutzungen im 
Sinne des BImSchG ausgehen und/oder Betriebe, die wegen ihrer Emissionen oder ihrer 
besonderen Standortanforderungen nicht in die ASB integriert werden können und 
besondere Abstandserfordernisse erfordern. Hierbei kann es sich auch um Betriebe im 
Sinne der Störfall-Verordnung (12.BImSchV) handeln. 
(7) Die Mindestflächengröße von 5 ha bezieht sich auf die Grundstücksgröße in der
Bruttoendausbaustufe. Dies bedeutet, dass die Umsetzung der Vorhaben und
Vorhabenverbünde in der konkretisierenden Bauleitplanung auch in Abschnitten
erfolgen kann. Dies kann beispielsweise durch eine Absichtserklärung des
Vorhabenträgers/der Vorhabenträger oder im Rahmen einer vertraglichen Regelung
zwischen beteiligten Kommunen und den Vorhabenträgern zum Beispiel im Rahmen
eines Vorhaben- und Erschließungsplans erfolgen. Die Bruttofläche der Vorhaben
schließt z.B. Flächen für Versorgungs - und Serviceeinrichtungen und Abstandsflächen
ein.
(8) Im Flächennutzungsplan ist im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung die Umsetzung
der überregionalen Zweckbindung in der Regel als Gewerbe- und Industriegebiet mit
Zweckbindung sowie im Einzelfall auch durch Sonderbauflächen zu sichern und
zusammen mit der interkommunalen Umsetzung durch die beteiligten Kommunen im
Verfahren nach § 34 LPlG NRW darzulegen.
(9) Das GIBplus steht der gesamten Planungsregion für eine gewerblich-industrielle
Siedlungsentwicklung zur Verfügung. Die beteiligten Kommunen haben bei der Anfrage
gemäß § 34 LPlG NRW die überregionale Relevanz der Flächenentwicklung darzulegen.
Dies kann beispielsweise durch die frühzeitige Einbindung der wirtschaftsrelevanten
Akteure oder durch die Einbindung in kreisweite Gewerbeflächenkonzepte oder durch
eine frühzeitige Zusammenarbeit in Bezug auf die Entwicklung und Vermarktung
zusammen mit den regionalen Wirtschaftsakteuren und der Regionalplanungsbehörde
erfolgen.
(10) Flächenreserven, die aus der bauleitplanerischen Umsetzung des GIBplus resultieren,
fallen nicht unter die kommunale Bedarfsbetrachtung und stehen daher auch nicht der
Belegenheitskommune als Tauschflächen zur Verfügung.

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Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale 
gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg 
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(11) Die Inanspruchnahme durch die beteiligten Kommunen wird von der
Regionalplanungsbehörde im Verfahren nach § 34 LPlG NRW geprüft und nach der
Genehmigung gemäß § 6 BauGB in der fortlaufenden Raumbeobachtung über das
Siedlungsflächenmonitoring (SFM) der Gesamtregion des Regierungsbezirks Köln
zugeordnet.
(12) Innerhalb der GIBs sind raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die nicht mit der
vorrangigen Funktion der gewerblichen und industriellen Nutzungen vereinbar sind und
diese erheblich einschränken durch die konkretisierende Bauleitplanung
ausgeschlossen.
(13) Ausnahmsweise kann es zur Entwicklung von Restflächen unterhalb der Mindestgröße,
zur Gliederung der Baugebiete und zur  Umsetzung von bereits vorhandenen
Abstandserfordernissen im Einzelfall erforderlich sein, dass zur Umsetzung des
Trennungsgrundsatzes (§ 50 BImSchG)  oder zur Sicherung eines vorhandenen
Betriebes verbindliche Bauleitplanung für Gewerbegebiete erforderlich ist, die der
Unterbringung von Vorhaben unterhalb der Mindestansiedlungsgröße oder die der
Ansiedlung nicht wesentlich störender und nicht störender Gewerbebetriebe dient. Diese
ist nur dann zulässig, wenn sie die Rücksichtnahmepflicht zu vorhandenen Emi ttenten
(z.B. Industriebetriebe und insbesondere Betriebsbereiche nach Störfall -VO) nicht
beeinträchtigt und geplante oder vorhandene gewerblich-industrielle Nutzungen nicht
erheblich eingeschränkt werden. Dies bedarf einer Einzelfallprüfung und ist durch die
Kommunen bei der Anfrage gemäß § 34 LPlG NRW darzulegen.

Bezirksregierung Köln 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Teil B. 
Planbegründung 
(Stand: Feststellungsbeschluss Dezember 2021)

33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale 
gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg 
 
PLANUNTERLAGE - Planbegründung 
 
 
 
Inhalt 
1 Anlass, Gegenstand und Erfordernis der Regionalplanänderung ........................ 1 
1.1 Anlass der Planänderung .............................................................................. 1  
1.2 Gegenstand der Planänderung ..................................................................... 4  
1.3 Erfordernis der Planänderung ....................................................................... 5  
2 Verfahrensablauf .................................................................................................. 7  
2.1 Frühzeitige Unterrichtung (§ 9 Abs. 1 ROG) .................................................. 7 
2.2 Umweltprüfung (§ 8 Abs. 1 ROG) .................................................................. 8  
2.3 Erarbeitungsbeschluss (§ 19 Abs. 1 LPlG NRW) ............................................ 10 
2.4 Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (§ 13 Abs. 1 LPlG NRW / § 9 Abs. 2 
ROG) ..................................................................................................................... 10 
2.5 Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 13 LPlG NRW / § 9 Abs. 2 ROG).................. 11 
2.6 Erörterung (§ 19 Abs. 3 Landesplanungsgesetz) ............................................ 11 
2.7 Erneute öffentliche Auslegung ........................................................................ 12 
2.8 Erneute Beteiligung der Träger öffentlicher Belange....................................... 15 
2.9 Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit ............................................................. 15 
2.10 Erneute Erörterung ........................................................................................ 16 
2.11 Weiteres Verfahren ....................................................................................... 17 
3 Raumordnerische Bewertung ............................................................................. 17 
3.1 Erfordernisse Raumordnungsgesetz ........................................................... 18 
3.2 Erfordernisse Landesentwicklungsplan NRW .............................................. 19 
3.3 Raumordnerische Gesamtbewertung .......................................................... 59

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Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale 
gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg 
 
PLANUNTERLAGE - Planbegründung 
 
1 
 
1 Anlass, Gegenstand und Erfordernis der Regionalplanänderung 
1.1 Anlass der Planänderung 
Die Stadt Bedburg hat mit Schreiben vom 14.04.2020 bei der 
Regionalplanungsbehörde eine Änderung des Regionalplans Köln, Teilabschnitt 
Region Köln gemäß § 19 Absatz 2 Landesplanungsgesetz NRW (LPlG NRW) für eine 
75 ha umfassende Fläche der Ortslage Pütz, im Bereich des Autobahnanschlusses 
AS Bedburg / BAB 61 angeregt. Sie begründet diese Anregung mit dem nach ihrer 
Ansicht vorliegenden „dringenden Erfordernis, zeitnah Flächen zur Bewältigung des 
Strukturwandels planerisch zu disponieren …“. Es wird die Bereitschaft zur 
interkommunalen Entwicklung der Fläche bekundet.  
Aus Anlass des Strukturwandels wurde 2020 im Rahmen einer gutachterlichen 
Betrachtung ein „Konzept zur kurzfristigen Gewerbeentwicklung und 
Gewerbeansiedlung im Rheinischen Revier“ erarbeitet. Aufgabe des Gutachtens war 
die Erhebung der Flächensituation für die gewerbliche Entwicklung im Kernbereich des 
Rheinischen Reviers (Bereich der 20 Anrainerkommunen) sowie daraus abzuleitende 
Empfehlungen im Zeitraum bis 2024 bzw. – vor Rechtskraft des neuen Regionalplanes 
– zur Vermeidung von Engpässen bei der Bewältigung des Strukturwandels. Das 
Gutachten wurde von unterschiedlichen Akteuren (Wirtschaftsministerium NRW, 
Zukunftsagentur Rheinisches Revier, Anrainerkommunen des Rheinischen Reviers, 
Bezirksregierungen Köln und Düsseldorf) eng begleitet. 
Im Gutachten wird hervorgehoben, dass im Rahmen eines differenzierten Angebotes 
u.a. die Bereitstellung von größeren zusammenhängenden Flächen für größere 
Ansiedlungen erforderlich ist. Es wird davon ausgegangen, dass die sehr großen 
Flächen nicht in jeder einzelnen Kommune vorgehalten werden können.  
Ein Ergebnis dieses Gutachtens ist die Empfehlung zur Festlegung eines 
interkommunal zu entwickelnden Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches mit 
überregionaler Bedeutung (GIBplus) auf dem Gebiet der Stadt Bedburg durch eine der

33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale 
gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg 
 
PLANUNTERLAGE - Planbegründung 
 
2 
 
Neuaufstellung des Regionalplanes vorgezogene Änderung. Diese soll lt. Gutachten 
in ihrer Lage, Größe (40  ha) und Zweckbestimmung dem im Plankonzept 2020 zur 
Neuaufstellung des Regionalplanes Köln enthaltenen GIBplus Standort in Bedburg 
entsprechen. Die Auswahl des Standortes im o.g. Gutachten erfolgte auf Basis einer 
Bewertung, in der neben den umweltrelevanten Themen vor allem die zeitliche 
Perspektive, d.h. die Verfügbarkeit und die Erschließungsmöglichkeiten berücksichtigt 
wurden vgl. hierzu TOP 07a und Top 7b in der 2. Sitzung des Regionalrates Köln am 
02.10.2020. 
Der Regionalrat hat am 13.03.2020 das Plankonzept zur Neuaufstellung des 
Regionalplanes bestätigt 
1. Als integraler Bestandteil liegt mit den GIB Festlegungen 
im Plankonzept 2020 das „Regionale Gewerbeflächenkonzept“ für den 
Regierungsbezirk Köln dem Beschluss zugrunde. Zudem hat der Regionalrat sich am 
02.10.2020 den Empfehlungen des Gutachtens zur Durchführung einer 
Regionalplanänderung für eine GIBplus Fläche in Bedburg auf Grundlage der 
zeichnerischen und textlichen Regelungen des Plankonzeptes 2020 angeschlossen.  
Damit schließt sich der Regionalrat der einvernehmlichen Empfehlung der am Prozess 
zur Erstellung des Gutachtens beteiligten Akteure an. Dem Neuaufstellungsprozess 
zum Regionalplan ist eine intensive Auseinandersetzung mit Aussagen zur 
notwendigen gewerblich-industriellen Entwicklung in der Region, insbesondere mit der 
Sicherung zusammenhängender Flächen für die gesamte Planungsregion zur 
Nutzung für flächenintensive Betriebe und Betrieben mit besonderen 
Standortvoraussetzungen sowie zur Sicherung von Flächenangeboten für die 
Wirtschaft in den Teilregionen vorausgegangen.  
Die insbesondere aus dem Prozess Region
+ Wirtschaft – Regionales 
Gewerbeflächenkonzept2 in enger Abstimmung mit dem Regionalrat, den Kommunen 
                                            
1 https://www.bezreg-
koeln.nrw.de/brk_internet/gremien/regionalrat/sitzungen_regionalrat/sitzung_24/06.pdf 
 
2 https://www.bezreg-
koeln.nrw.de/brk_internet/leistungen/abteilung03/32/regionalplanung/ueberarbeitung/regional
plan_ueberarbeitung/region_plus/wirtschaft/index.html

33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale 
gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg 
 
PLANUNTERLAGE - Planbegründung 
 
3 
 
und wirtschaftsrelevanten Akteuren entwickelten und abgeleiteten Regelungen im 
Plankonzept konkretisieren die landesplanerischen Vorgaben und stellen eine 
bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung sicher. Die Methodik zur Festlegung der 
Standorte basiert auf dem Prozess Region+ Wirtschaft – Regionales 
Gewerbeflächenkonzept und ist der Dokumentation zum Prozess zu entnehmen (vgl. 
hierzu Drucksache Nr. RR 01/2020 Teil D in der 24. Sitzung des Regionalrates am 
13.03.2020). 
Diese Festlegungen sind in das Plankonzept zur Neuaufstellung eingegangen und 
vom Regionalrat am 13.03.2020 beschlossen worden. Demnach soll die Änderung des 
Regionalplanes vorgezogen zur Neuaufstellung des Regionalplanes für diesen 
Standort im Rahmen einer Einzeländerung des aktuell rechtswirksamen Regionalplans 
Köln, Teilabschnitt Region Köln erfolgen. 
Zur Bewältigung der Herausforderungen, die sich aufgrund der bundespolitischen 
Vorgaben zum Ausstieg aus der Braunkohleförderung und - verstromung für das 
Rheinische Revier ergeben, soll durch diese – der Neuaufstellung vorgezogene 
Regionalplanänderung des rechtskräfti gen Regionalplans Köln, Teilabschnitt Region 
Köln – die zeitnahe Entwicklung von kurzfristig verfügbaren Wirtschaftsflächen für 
flächenintensive Ansiedlungen sowie Ansiedlungen mit besonderen 
Standortvoraussetzungen in der Region vorbereitet werden, um Strukturbrüche im 
Rheinischen Revier vor Rechtskraft des neuen Regionalplans zu vermeiden. 
Die kommunale Bauleitplanung ist nach § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) an die 
Ziele der Raumordnung anzupassen. Gemäß den beabsichtigten Festlegungen des 
Planbereichs als Bereich für zweckgebundene überregionale gewerbliche und 
industrielle Nutzungen (GIBplus)  soll das erforderliche Bebauungsplanverfahren 
parallel durchgeführt werden, um mit Abschluss des 
Regionalplanänderungsverfahrens das Vorhaben raumordnungsrechtlich zu sichern.

33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale 
gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg 
 
PLANUNTERLAGE - Planbegründung 
 
4 
 
1.2 Gegenstand der Planänderung 
Die für die gewerblich- industrielle Entwicklung und Ansiedlung vorgesehene Fläche 
befindet sich im Rhein-Erft-Kreis auf dem Gebiet der Stadt Bedburg an der BAB 61. 
Im Nordosten wird zudem über bereits bestehende 
Flächennutzungsplandarstellungen regionalplanerisch die Anbindung des 
vorhandenen Allgemeinen Siedlungsbereiches (ASB) festgelegt. Südlich des 
Planbereiches befindet sich die L 279n (vgl. nachfolgende Abb.). 
 
 
Land NRW (2021) Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0 (www.govdata.de/dl-de/by-2-0) Maßstab 1:50.000 
 
Der rechtskräftige Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln, legt für den 
Planbereich einen Allgemeinen Freiraum und Agrarbereich fest (vgl. Planunterlage - 
Stand: Erneute öffentliche Auslegung Oktober 2021, Teil A – Zeichnerische und 
textliche Festlegungen). 
Ein Teilbereich des regionalplanerisch gesicherten Allgemeinen Freiraum - und 
Agrarbereichs wird in einen Bereich für zweckgebundene überregionale gewerbliche

33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale 
gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg 
 
PLANUNTERLAGE - Planbegründung 
 
5 
 
und industrielle Nutzungen (GIBplus) umgewandelt. Nördlich des GIBplus wird zudem 
eine Erweiterung des bereits bestehenden ASB Bedburg  festgelegt. 
Im Plankonzept zur Überarbeitung des Regionalplans Köln ist die zur Diskus sion 
stehende Fläche bereits als einer von drei „GIBplus -Standorten“ mit einer Größe von 
ca. 40 ha vorgesehen. Auch die Abgrenzung des ASB entspricht der zeichnerischen 
Abgrenzung im Plankonzept. Der ASB grenzt an den neuen GIBplus an und sichert 
auf regio nalplanerischer Maßstabsebene den Siedlungsanschluss an den 
vorhandenen ASB Bedburg. In den mit Zweckbindung versehenen GIBplus wurden 
aufgrund der qualitativen Vorprüfung Flächen identifiziert, die eine besonders gute 
Eignung für die besonderen Anforderungen von flächenintensiven und stark 
emittierenden Ansiedlungen vorweisen. 
 
1.3 Erfordernis der Planänderung 
Die kommunale Bauleitplanung ist nach §  1 Absatz  4 BauGB an die Ziele der 
Raumordnung anzupassen. Im Einvernehmen mit § 4 Raumordnungsgesetz sind bei 
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen die Ziele der 
Raumordnung zu beachten sowie Grundsätze und sonstige Erfordernisse der 
Raumordnung in Abwägungs- und Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. 
Die Planungsabsicht der Stadt Bedburg  steht im Widerspruch zu den Darstellungen 
des geltenden Regionalplans, der für den Änderungsbereich einen Allgemeinen 
Freiraum- und Agrarbereich vorsieht. 
Um die vom Regionalrat bestätigten Empfehlungen des Gutachtens zur kurzfristigen 
Gewerbeansiedlung im Rheinischen Revier auf Ebene des Regionalplanes 
umzusetzen und die erforderliche Bauleitplanung der Stadt Bedburg zu ermöglichen, 
ist vorab im Regionalplan ein Bereich für zweckgebundene überregionale gewerbliche 
und industrielle Nutzungen (GIBplus)  sowie ergänzend die Erweiterung des bereits 
vorhandenen ASB festzulegen.

33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale 
gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg 
 
PLANUNTERLAGE - Planbegründung 
 
6 
 
Nach den landesplanerischen Zielen hat die Siedlungsentwicklung bedarfsgerecht zu 
erfolgen. Bedarfsgerecht bedeutet dabei einerseits, ausreichend Flächen für eine 
entsprechende Entwicklung zur Verfügung zu stellen, andererseits die Neufestlegung 
von Flächen auf das erforderliche Maß zu beschränken. 
Die landesplanerischen Vorgaben zur Bedarfsermittlung wurden bereits im 
Plankonzept von März 2020 beachtet und mit der Festlegung des Bereiches für 
zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIBplus) im 
Plankonzept zur Regionalplanüberarbeitung umgesetzt. 
Die vorliegende Änderung des Regionalplans erfolgt auf Grundlage des Plankonzepts 
zur Überarbeitung des Regionalplanes Köln und damit vorgezogen zum 
Gesamtüberarbeitungsverfahren. Sie erfolgt auf Basis der im Plankonzept 2020 hierzu 
bereits ermittelten Bedarfssituation und im Vorgriff auf das dort entwickelte Konzept 
zur Verteilung regionaler Gewerbeflächenbedarfe mit den entsprechenden 
Festlegungen für den Planstandort. 
Im Sinne einer bedarfsgerechten Siedlungsentwicklung gemäß Ziel 6.1- 1 LEP NRW 
wurde im Vorlauf der 33. Regionalplanänderung auch die Vereinbarkeit hinsichtlich der 
landesplanerischen Zielvorgaben überprüft. 
Dies bedeutet, dass die Regionalplanungsbehörde Köln dem ermittelten 
Wirtschaftsflächenbedarf die verfügbaren Flächenreserven gegenübergestellt hat.  
Um den Herausforderungen des Strukturwandels im Regierungsbezirk Köln kurzfristig 
mit erforderlichen Flächenpotentialen zu begegnen, ist der Regionalrat Köln zur 
erforderlichen Unterstützung der Kommunen im Rheinischen Revier zur Bewältigung 
der Herausforderungen des Strukturwandels dem vorliegenden Antrag der Kommune 
auf Änderung des Regionalplans Köln, Teilabschnitt Region Köln zur 
regionalplanerischen Festlegung eines neuen Industrie- und 
Gewerbeflächenbereiches (GIBplus) im Kernbereich des Rheinischen Reviers gefolgt. 
Gemäß den Ausführungen unter 6.1- 1 Ziel LEP NRW ist gewährleistet, dass die 
Regionalplanänderung, den Vorgaben des LEP NRW im Ziel 6.1-1 entspricht.

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PLANUNTERLAGE - Planbegründung 
 
7 
 
Der Beschluss des Regionalrates beruht zudem auf dem „Konzept zur kurzfristigen 
Gewerbeentwicklung und Gewerbeansiedlung im Rheinischen Kernrevier“ gemäß 
Vorstellung unter TOP 07a in der Regionalratssitzung am 02.10.2020 vgl. hierzu auch: 
https://www.bezreg-
koeln.nrw.de/brk_internet/gremien/regionalrat/sitzungen_regionalrat/archiv/sitzung_2
6/07a.pdf und folgt der Empfehlung des Gutachtens. 
Zur Bewältigung der Herausforderungen, die sich aufgrund der bundespolitischen 
Vorgaben zum Ausstieg aus der Braunkohleförderung und - verstromung für das 
Rheinische Revier ergeben, soll so insbesondere die zeitnahe Entwicklung von 
kurzfristig verfügbaren Wirtschaftsflächen für flächenintensive Ansiedlungen sowie 
Ansiedlungen mit besonderen Standortvoraussetzungen in der Region vorbereitet 
werden. Strukturbrüche im Rheinischen Revier vor Rechtskraft des neuen 
Regionalplans sollen damit vermieden werden. 
 
2 Verfahrensablauf 
2.1 Frühzeitige Unterrichtung (§ 9 Abs. 1 ROG) 
Gemäß § 9 (1) Raumordnungsgesetz, ist die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen 
berührten öffentlichen Stellen von der Änderung des Regionalplans zu unterrichten. 
Die öffentlichen Stellen sind aufzufordern, Aufschluss über diejenigen von ihnen 
beabsichtigten oder bereits eingeleiteten Planungen und Maßnahmen sowie über 
deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die Planaufstellung bedeutsam sein 
können. Gleiches gilt für weitere ihnen vorliegende Informationen, die für die Ermittlung 
und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind. 
Die Öffentlichkeit wurde durch die Veröffentlichung im Amtsblatt für den 
Regierungsbezirk Köln Nr.  41 vom 12.10.2020 über die Regionalplanänderung 
informiert. Darüber hinaus wurde das Regionalplanänderungsverfahren online auf der 
Webseite der Bezirksregierung Köln eingestellt. Die in ihren Belangen berührten

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PLANUNTERLAGE - Planbegründung 
 
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öffentlichen Stellen wurden mit Schreiben vom 12.10.2020 von der geplanten 
Änderung des Regionalplanes unterrichtet. 
Im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung gingen regionalplanerisch relevante 
Informationen zu folgenden Themenbereichen ein: 
• Verkehr 
• Denkmalschutz 
• Bedarf 
• Böden 
Die eingegangen Informationen wurden, soweit regionalplanerisch relevant, von der 
Regionalplanungsbehörde in die Erstellung des Planentwurfs und der Planbegründung 
einbezogen. 
 
2.2 Umweltprüfung (§ 8 Abs. 1 ROG) 
Nach § 8 Raumordnungsgesetz ist bei der Aufstell ung und Änderung von 
Raumordnungsplänen eine Umweltprüfung durchzuführen. Dabei sind die 
voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der Änderung auf die Schutzgüter 
• Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und 
die biologische Vielfalt 
• Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft 
• kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie 
• die Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern 
zu ermitteln sowie in einem Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten. 
Nach § 33 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) ist die Strategische 
Umweltprüfung (SUP) ein unselbständiger Teil behördlicher Planungsverfahren und 
bedarf daher der Integration in ein Trägerverfahren bzw. in ein Planungsverfahren der

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9 
 
SUP-pflichtigen Pläne und Programme. Im vorliegenden Fall stellt das Verfahren der 
33. Änderung des Regionalplans Köln das Trägerverfahren dar. 
Die SUP startet nach Feststellung der SUP -Pflicht gemäß § 34 UVPG in Verbindung 
mit § 8 ROG mit einem Konsultationsverfahren (Scoping) zur Festlegung  des 
Untersuchungsrahmens. Dazu fand eine Beteiligung öffentlicher Stellen, deren 
umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den durch dieses 
Regionalplanverfahren verursachten Umweltauswirkungen berührt werden kann, statt. 
Das Scoping zum Regionalplanänderungsverfahren wurde in Form eines schriftlichen 
Konsultationsverfahrens mit Schreiben vom 12.10.2020 eröffnet. Im Rahmen des 
Beteiligungsverfahrens gingen 16 Stellungnahmen mit dem Schwerpunkt in folgenden 
Themenbereichen ein: 
• Verkehr 
• Kultur- und Sachgüter 
• Boden  
• Wasser 
• Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt 
Die Stellungnahmen aus dem Scoping wurden, soweit regionalplanerisch relevant, von 
der Regionalplanungsbehörde in die Erstellung des Umweltberichts einbezogen. 
Zum Erarbeitungsbeschluss lag noch kein vollständiger Umweltbericht vor. Nach dem 
Erarbeitungsbeschluss des Regionalrates wurde der Umweltbericht vervollständigt 
und als Teil der Planunterlage Gegenstand des Planverfahrens.  
Als Anlage zu diesem Dokument wurde eine tabellarische Übersicht des 
Erkenntnisstandes zur Betroffenheit von Schutzgütern der Umweltprüfung beigefügt. 
Diese konnte zur Einschätzung für die Bewertung der Umwelterheblichkeit 
herangezogen werden und stellte die wesentliche Grundlage für die weitere 
Bearbeitung des  Umweltberichts dar. Nach damaligem Erkenntnisstand waren auf 
Ebene des Regionalplanes gemäß der zusammenfassenden

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PLANUNTERLAGE - Planbegründung 
 
10 
 
schutzgüterübergreifenden Betrachtung keine erheblichen Umweltauswirkungen zu 
erwarten. 
 
2.3 Erarbeitungsbeschluss (§ 19 Abs. 1 LPlG NRW) 
Gemäß § 19 Abs. 1 LPlG NRW hat der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln in 
seiner 27. Sitzung am 18.12.2020 die Regionalplanungsbehörde beauftragt, das 
Erarbeitungsverfahren zur 33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt 
Region Köln, auf dem Gebiet der Stadt Bedburg durchzuführen (Drucksache Nr.: RR 
34/2020). 
 
2.4 Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (§ 13 Abs. 1 LPlG NRW / § 
9 Abs. 2 ROG) 
Gemäß § 13 LPlG NRW i.V.m § 9 Abs. 2 ROG ist den in ihren Belangen berührten 
öffentlichen Stellen frühzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des 
Raumordnungsplans, zu seiner Begründung und – im Falle einer durchgeführten 
Umweltprüfung – zum Umweltbericht zu geben.  
Auf Grundlage des Erarbeitungsbeschlusses wurden die Verfahrensbeteiligten mit 
Schreiben vom 26.01.2021 zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. Die Frist 
endete am 31.03.2021. 
Von den Verfahrensbeteiligten haben sich 28 Beteiligte zu der Planung schriftlich 
geäußert. 23 Beteiligte haben Hinweise und Anregungen gegeben, 5 Beteiligte haben 
Bedenken geäußert. Die inhaltliche Kurzfassung aller Stellungnahmen der Beteiligung 
ist dieser Planunterlage zu entnehmen (vgl. Planunterlage - Stand: 
Feststellungsbeschluss Dezember 2021, Teil D).

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PLANUNTERLAGE - Planbegründung 
 
11 
 
2.5 Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 13 LPlG NRW / § 9 Abs. 2 ROG) 
Gemäß § 13 LPlG NRW i.V.m § 9 ROG ist der Öffentlichkeit frühzeitig Gelegenheit zu 
Stellungnahme zum Entwurf des Raumordnungsplans, zu seiner Begründung und im 
Falle einer durchgeführten Umweltprüfung zum Umweltbericht zu geben. 
Die öffentliche Auslegung erfolge vom 01.02.2021 bis einschließlich 31.03.2021 bei 
der Bezirksregierung Köln und dem Rhein- Erft-Kreis. Sie wurde ortsüblich bei der 
Bezirksregierung Köln (Amtsblatt Nr.2 vom 11.01.2021) und dem Rhein- Erft-Kreis 
bekannt gemacht. Währ end der Offenlage stand die Planunterlage bei der 
Bezirksregierung Köln zur Verfügung. Die Auslegung bei dem Rhein-Erft-Kreis erfolgte 
durch Veröffentlichung im Internet. 
Aus der Öffentlichkeitsbeteiligung gingen 11 Stellungnahmen ein. Es wurden 
Bedenken zu folgenden Themen geäußert: 
• Steigende Immissionen (Lärm, Schmutz, Geruch) 
• Zunehmende Verkehrsbelastung 
• Verlust wertvollen Ackerlandes 
• Fehlende Alternativenbetrachtung 
• Aspekte des Natur- und Umweltschutzes 
• Erneute Belastung der Bürger nach den Umsiedlungen nun durch industrielle 
Entwicklung. 
 
2.6 Erörterung (§ 19 Abs. 3 Landesplanungsgesetz) 
Gemäß § 19 Abs. 3 LPlG NRW sind die fristgemäß vorgebrachten Stellungnahmen 
der öffentlichen Stellen und der Personen des Privatrechts nach § 4 ROG mit diesen 
zu erörtern. Ein Ausgleich der Meinungen ist anzustreben. Die 
Regionalplanungsbehörde hat dem Regionalrat über das Ergebnis der Erörterung zu 
berichten. Der Bericht muss die Stellungnahmen, über die keine Einigkeit erzielt 
wurde, aufzeigen.

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PLANUNTERLAGE - Planbegründung 
 
12 
 
Die Regionalplanungsbehörde hat die Erörterung im schriftlichen Verfahren 
durchgeführt. Die Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit sich bis zum 26.05.2021 
schriftlich zu den Ausgleichsvorschlägen der Regionalplanungsbehörde zu äußern. 
Hierfür wurden den Beteiligen mit Schreiben vom 18.05.2021 die Kurzfassung der 
eingegangenen Stellungnahmen mit den Ausgleichsvorschlägen der 
Regionalplanungsbehörde zugeleitet. 
Im Rahmen der schriftlichen Erörterung konnten von den eingegangenen 38 
Anregungen, Bedenken und Hinweisen 32 einvernehmlich ausgeräumt werden. Die 
folgenden Anregungen und Bedenken konnten im Ergebnis nicht oder nur teilweise 
ausgeräumt werden (vgl. Planunterlage - Stand: Feststellungsbeschluss Dezember 
2021, Teil D): 
• Bedarf (Landesbüro der Naturschutzverbände NRW) 
• Inanspruchnahme wertvollster landwirtschaftlicher Flächen 
(Landwirtschaftskammer NRW)  
• Kritik an einem Vorziehen einer einzelfallbezogenen Regionalplanänderung vor 
die Neuaufstellung des Regionalplanes (Landesbüro der Naturschutzverbände 
NRW) 
• Kritik an der Umweltprüfung (Landesbüro der Naturschutzverbände NRW)  
• Unzureichende Darstellung des Schutzgutes „Luft / Klima“ (Landesbüro der 
Naturschutzverbände NRW)  
• Alternativenprüfung nicht ausreichend (Landesbüro der Naturschutzverbände 
NRW) 
 
2.7 Erneute öffentliche Auslegung 
Gemäß § 9 Abs. 3 Raumordnungsgesetz ist eine erneute öffentliche Auslegung 
erforderlich, wenn der Planunterwurf nach Durchführung der o.g. Verfahrensschritte in 
dergestallt geändert wird, dass dies zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung

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PLANUNTERLAGE - Planbegründung 
 
13 
 
von Belangen führt. In Bezug auf die Änderung ist errneut Gelegenheit zur 
Stellungnahme zu geben. 
Nach Durchführung der ersten öffentlichen Auslegung und aufgrund des Ergebnisses 
der schriftlichen Erörterung (vgl. Planunterlage, Teil D, Niederschrift der ers ten 
öffentlichen Auslegung, S. 23) schlug die Regionalplanungsbehörde vor, den 
geplanten Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich für zweckgebundene 
überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus in südöstliche Richtung 
bis an die Anschlussstelle 17 der BAB 61 zu verschieben. Darüber hinaus wird der 
ASB Bedburg gemäß Forderung der Landesplanungsbehörde geringfügig erweitert, 
sodass dieser an den neuen GIBplus anschließt (vgl. nachfolgende Grafik). 
 
 
Land NRW (2021) Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0 (www.govdata.de/dl-de/by-2-0)                Maßstab 1:50.000  
 
 
Der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln beauftragte die 
Regionalplanungsbehörde, für die neu abgegrenzte Fläche einen Umweltbericht zu 
erarbeiten.

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PLANUNTERLAGE - Planbegründung 
 
14 
 
Der überarbeitete Umweltbericht kommt nach der differenzierten schutzgutbezogenen 
Beurteilung bezogen auf den GIBplus zu dem Ergebnis, dass voraussichtlich bei einem 
Kriterium (schutzwürdige Böden / klimarelevante Böden)  erhebliche 
Umweltauswirkungen zu erwarten sind.   
Nach Prüfung der Umweltauswirkungen auf die übrigen Schutzgüter (Menschen und 
menschliche Gesundheit / Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt / Wasser / Luft und 
Klima / Landschaft / kulturelles Erbe und sonstige Schutzgüter) und aufgrund der 
geringen Gewichtung des Schutzgutes Boden / klimarelevante Böden, werden die 
Auswirkungen der Planung auf Ebene der Regionalplanung bezogen auf den GIBplus 
insgesamt als nicht erheblich eingeschätzt. 
In Bezug auf die  Erweiterung des ASB (vgl. Planunterlage – Stand: 
Feststellungsbeschluss Dezember 2021, Teil A) beschränkt sich die Betrachtung 
möglicher Umweltauswirkungen auf den noch nicht bauleitplanerisch als Baufläche 
festgesetzten Anteil. Für diesen Teil können erhebliche Umweltauswirkungen in der 
schutzgutübergreifenden Betrachtung im Falle der Realisierung von Wohnnutzungen 
nicht gänzlich ausgeschlossen werden, da für die Funktion Wohnen (Schutzgut 
Menschen / einschließlich der menschlichen Gesundheit) eine mögliche Auswirkung 
durch die Nähe emittierender Nutzungen (BAB 61) und eine Betroffenheit 
schutzwürdiger Böden bzw. klimarelevanter Böden gegeben ist.  
Der Regionalrat beauftragte die Regionalplanungsbehörde nach Fertigstellung / 
Überarbeitung der Planunterlagen eine erneute öffentliche Auslegung durchzuführen. 
Die Regionalplanungsbehörde wiederholte die Beteiligung gemäß § 9 Abs. 3 ROG 
i.V.m. § 19 Landesplanungsgesetz i.V.m. § 3 Plansicherstellungsgesetz. In Bezug auf 
die Änderung gab es erneut die Gelegenheit zur Stellungnahme für die Öffentlichkeit 
und die Träger öffentlicher Belange. 
Die Planunterlage wurde zusammen mit der Planbegründung und dem Umweltbericht 
digital bei der Bezirksregierung Köln und dem Rhein-Erft-Kreis für die Dauer von einem 
Monat öffentlich ausgelegt, d.h. durch Veröffentlichung im Internet.

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15 
 
Ort und Zeitraum der Auslegung wurde eine Woche vor Beginn der Beteiligung im 
Amtsblatt der Bezirksregierung Köln bekannt gemacht. Personen, die in ihren 
Belangen berührt werden und öffentliche Stellen, deren Aufgabenbereich von der 
Regionalplanänderung berührt werden, konnten zum Planentwurf, zur 
Planbegründung und zum Umweltbericht Stellung nehmen. 
 
2.8 Erneute Beteiligung der Träger öffentlicher Belange 
Auf Grundlage des Beschlusses zur erneuten öff entlichen Auslegung wurden 78 
Verfahrensbeteiligte mit Schreiben vom 08.10.2021 zur Abgabe einer Stellungnahme 
in Bezug auf die Änderung des Planentwurfs aufgefordert. Die Frist endete am 
12.11.2021. Die zu Beteiligenden ergeben sich aus §§ 33 Landesplanungsgesetz DVO 
aus der vorliegenden Planunterlage (Stand: Feststellungsbeschluss Dezember 2021, 
Teil E). 
Von den Verfahrensbeteiligten haben sich 21 Beteiligte zu der Planung geäußert. Drei 
Beteiligte haben Bedenken geäußert. Die inhaltliche Kurzfassung aller 
Stellungnahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ist der Planunterlage 
(Stand: Feststellungsbeschluss Dezember 2021, Teil D, Niederschrift der zweiten 
öffentlichen Auslegung) zu entnehmen. 
 
2.9 Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit 
Die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte vom 11.10.2021 bis einschließlich 
12.11.2021. Sie wurde ortsüblich bei der Bezirksregierung Köln (Amtsblatt Nr. 40 vom 
04.10.2021) bekannt gemacht. Gemäß § 3 des Gesetzes zur Sicherstellung 
ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID -19-
Pandemie (PlanSiG) wurde von einer physischen öffentlichen Auslegung abgesehen. 
Stattdesssen erfolgte eine „digitale öffentliche Auslegung“, also eine Auslegung der

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16 
 
Planunterlage (Planentwurf, Planbegründung, Umweltbericht) auf der Internetseite der 
Bezirksregierung Köln und auf der Internetseite des Rhein-Erft-Kreises. 
Aus der Öffentlichkeitsbeteiligung gingen keine Stellungnahmen ein. 
 
2.10 Erneute Erörterung 
Gemäß § 19 Abs. 3 LPlG NRW sind die fristgemäß vorgebrachten Stellungnahmen 
der öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 ROG mit diesen zu 
erörtern. Ein Ausgleich der Meinungen ist anzustreben. Die Regionalplanungsbehörde 
hat dem Regionalrat über das Ergebnis der Erörterung zu berichten. Der Bericht muss 
die Stellungnahmen, über die keine Einigkeit erzielt wurde, aufzeigen. 
Die Regionalplanungsbehörde hat die Erörterung im schriftlichen Verfahren 
durchgeführt. Die Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit sich bis zum 12.11.2021 
schriftlich zu den Ausgleichsvorschlägen der Regionalplanungsbehörde zu äußern. 
Hierfür wurde den Beteiligten mit Schreiben vom 19.11.2021 die Kurzfassung der 
eingegangenen Stellungnahmen mit den Ausgleichsvorschlägen der 
Regionalplanungsbehörde zugeleitet. 
Im Rahmen der schrifltichen Erörterung konnten von den eingegangenen 21 
Stellungnahmen 18 einvernehmlich ausgeräumt werden. Die folgenden Anregungen 
und Bedenken von drei Verfahrensbeteiligten konnten im Ergebnis nicht ausgeräumt 
werden (vgl. Planunterlage Stand Feststellungsbeschluss Dezember 2021, Teil D): 
- Erheblicher Verlust an sehr schutzwürdigen Böden (Landwirtschaftskammer 
NRW) 
- Unvollständigkeit der Unterlagen und nicht belastbare Bedarfsherleitung und – 
begündung (Landesbüro der Naturschutzverbände NRW) 
- Defizitäre Umwelt - und Alternativenprüfung (Landesbüro der 
Naturschutzverbände NRW)

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17 
 
- Widerspruch zu Zielen des LEP NRW und des geltenden Regionalplanes 
(Landesbüro der Naturschutzverbände NRW) 
- Fehlende Beschäftigung mit dem Schutzgut Fläche (Landesbüro der 
Naturschutzverbände NRW) 
- Anbindung des GIBplus an den ASB (Landesbüro der Naturschutzverbände 
NRW) 
 
2.11 Weiteres Verfahren 
Nach Aufstellung der Planänderung durch den Regionalrat ist diese der 
Landesplanungsbehörde gemäß § 19 Abs. 6 LPlG NRW  anzuzeigen. Die 
Bekanntmachung erfolgt, wenn die Landesplanungsbehröde nicht innerhalb einer Frist 
von höchstens drei Monaten nach Anzeige aufgrund einer Rechtsprüfung unter 
Angabe von Gründen im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen 
Landesministerien Einwendungen erhoben hat. Die Frist beginnt mit Eingang der 
vollständigen Unterlagen des Verfahrens bei der Landesplanungsbehörde. 
 
3 Raumordnerische Bewertung 
Gesetzliche Grundlage für die raumordnerische Bewertung sind das 
Raumordnungsgesetz und der Landesentwicklungsplan NRW. Nachfolgend werden 
die wesentlichen Erfordernisse der Raumordnung (§ 3 (1) Nr.  1 ROG), die von dem 
Vorhaben berührt werden, beschrieben und bewertet. Die Bewertung ergibt sich aus 
dem derzeitigen Kenntnisstand (Planunterlage – Stand: Erneute öffentliche Auslegung 
Oktober 2021) und bezieht sich auf Belange, die auf Regionalplanebene erkennbar 
und von Bedeutung sind.

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18 
 
3.1 Erfordernisse Raumordnungsgesetz 
Nach § 1 (1) Raumordnungsgesetz ist es die Aufgabe der Raumordnung den 
Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und seine Teilräume zu entwickeln, zu 
ordnen und zu sichern. Dabei sind unterschiedliche Ansprüche an den Raum 
aufeinander abzustimmen, Konflikte auszugleichen und Vorsorge für einzelne 
Nutzungen und Funktionen des Raums zu treffen. Leitvorstellung bei der Erfüllung 
dieser Aufgabe ist nach § 1 (2) Raumordnungsgesetz eine nachhaltige 
Raumentwicklung, die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit 
seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt. Die Grundsätze der Raumordnung 
nach § 2 Raumordnungsgesetz, sind im Sinne dieser Leitvorstellung anzuwenden. 
In Bezug auf das geplante Vorhaben sind insbesondere folgende Grundsätze zu 
berücksichtigen: 
§ 2 Grundsätze der Raumordnung 
§2 (2) Nr. 1 ROG Nachhaltige Raumentwicklung 
§2 (2) Nr. 2 ROG 
Raumstrukturelle Steuerung im Verhältnis zwischen Gesamtraum und 
Teilräumen sowie im Beziehungsgefüge zwischen Siedlungs - und 
Freiraumstruktur 
§2 (2) Nr. 3 ROG Gewährleistung der Daseinsvorsorge 
§2 (2) Nr. 4 ROG Raumentwicklung im Hinblick auf eine langfristig wettbewerbsfähige und 
räumlich ausgewogene Wirtschaftsstruktur 
§2 (2) Nr. 5 ROG Erhaltung und Entwicklung von Kulturlandschaften und Förderung der 
Pflege von Natur und Landschaft 
§2 (2) Nr. 6 ROG Gewährleistung der ökologischen Funktionen des Raums 
 
Durch die Regionalplanänderung wird den o. a. Grundsätzen Rechnung getragen. Sie 
dient insbesondere der nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung der Region Köln, 
hier insbesondere des durch den Kohleausstieg betroffenen Rheinischen Reviers.

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PLANUNTERLAGE - Planbegründung 
 
19 
 
Die Festlegungen im Plankonzept von März 2020 bilden die Ausgangslage für die 
vorliegende Regionalplanänderung. Sie konkretisieren somit die Vorgaben der §§1 
und 2 ROG zur Schaffung räumlicher Voraussetzungen einer nachhalti gen 
Raumordnung zur Sicherung gleichwertiger Lebensverhältnissen in den Teilräumen, 
da die zeitnahe Entwicklung von kurzfristig verfügbaren Wirtschaftsflächen für 
Flächenangebote mit besonderer Eignung vorbereitet werden soll. Dies zur 
Vermeidung von Struk turbrüchen im Rheinischen Revier und zur Bewältigung der 
Herausforderungen, die sich aufgrund der bundespolitischen Vorgaben zum Ausstieg 
aus der Braunkohleförderung und -verstromung für das Rheinische Revier ergeben. 
Gemäß der raumordnerischen Vorgaben ist die Siedlungstätigkeit räumlich zu 
konkretisieren und vorrangig auf vorhandene Siedlungen mit ausreichender 
Infrastruktur auszurichten. Das Plangebiet schließt sich an bestehende Ortslagen an, 
wodurch die Siedlungstätigkeit räumlich konzentriert wird. 
 
3.2 Erfordernisse Landesentwicklungsplan NRW 
Für die angeregte Regionalplanänderung sind insbesondere die folgenden 
landesplanerischen Ziele und Grundsätze zu beachten bzw. zu berücksichtigen. 
Kap. 2 Räumliche Struktur des Landes 
2-1 Ziel Zentralörtliche Gliederung 
2-2 Grundsatz Daseinsvorsorge 
2-3 Ziel Siedlungsraum und Freiraum 
 
2-1 Ziel - Zentralörtliche Gliederung 
Die räumliche Entwicklung im Landesgebiet ist auf das bestehende, funktional 
gegliederte System Zentraler Orte auszurichten. 
Die Darstellung der Gewerbefläche unterstützt die Stadt Bedburg in der Erfüllung ihrer 
Funktion eines Mittelzentrums.

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20 
 
Die Siedlungsentwicklung beachtet das Ziel 2-1 LEP NRW. 
 
2-2 Grundsatz - Daseinsvorsorge 
Zur Sicherung gleichwertiger Lebensverhältnisse in allen Teilen des Landes sind 
Erreichbarkeiten und Qualitäten von Einrichtungen der Daseinsvorsorge unter 
Berücksichtigung der Bevölkerungsentwicklung, der Sicherung wirtschaftlicher 
Entwicklungschancen und guter Umweltbedingungen auf das funktional gegl iederte 
System Zentraler Orte auszurichten.(…) 
Die Regionalplanänderung dient der Sicherung der wirtschaftlichen 
Entwicklungschancen der Stadt Bedburg und des Rheinischen Reviers, hier 
insbesondere zur Vermeidung von Strukturbrüchen im Rahmen der besonderen 
wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Herausforderungen durch den 
bundesgesetzlich vorgeschriebenen Ausstieg aus der Braunkohleverstromung. Sie ist 
eine wesentliche Voraussetzung zum Erhalt der Wirtschaftskraft der Region, der 
Sicherung der Arbeitsplatzkapazitäten und dient somit auch der Sicherung 
gleichwertiger Lebensverhältnisse im Regierungsbezirk Köln durch die Sicherung 
eines Angebotes an Flächen für Unternehmen mit einem hohen Flächenbedarf oder 
besonderen Standortanforderungen.  
Der Grundsatz wird berücksichtigt. 
 
2-3 Ziel - Siedlungsraum und Freiraum 
(…) Die Siedlungsentwicklung der Gemeinden vollzieht sich innerhalb der 
regionalplanerisch festgelegten Siedlungsbereiche. (…) 
Für die gewerbliche Entwicklung der Stadt Bedburg und der des Rheinischen Reviers 
wird ein Bereich für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle 
Nutzungen (GIBplus) dargestellt, der die raumordnungsrechtliche Voraussetzung für 
die kommunale Bauleitplanung schafft. Durch die Regionalplanänderung soll im Sinne

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21 
 
einer bedarfsgerechten baulichen Entwicklung gemäß den landesplanerischen 
Vorgaben eine Konzentration auf kompakte Siedlungsbereiche vorbereitet werden. 
Die Ziele und Grundsätze des LEP NRW werden in Bezug auf das Thema „Räumliche 
Struktur des Landes“ im Ra hmen der Regionalplanänderung beachtet bzw. 
berücksichtigt.  
 
Kap. 3 Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung 
Ziele und Grundsätze 
3-1 Ziel 32 Kulturlandschaften 
3-2 Grundsatz  Bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche 
3-3 Grundsatz Historische Stadtkerne, Denkmäler und andere kulturlandschaftlich 
wertvolle Gegebenheiten 
3-4 Grundsatz Neu zu gestaltende Landschaftsbereiche 
 
Das Ziel und die Grundsätze des LEP NRW werden in Bezug auf das Thema 
„Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung“ beachtet und berücksichtigt. Von der 
Planung sind weder Kulturlandschaften incl. Denkmäler und Denkmalbereiche noch 
archäologische Bereiche betroffen. 
 
Kap. 4 Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel 
4-1 Grundsatz Klimaschutz 
4-2 Grundsatz  Anpassung an den Klimawandel (Klimaanpassung) 
4-3 Grundsatz Klimaschutzkonzepte 
 
Die Grundsätze des LEP NRW werden in Bezug auf das Thema „Klimaschutz und 
Anpassung an den Klimawandel“ beachtet bzw. berücksichtigt. Flächen mit sehr hoher

33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale 
gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg 
 
PLANUNTERLAGE - Planbegründung 
 
22 
 
klimaökologischer Bedeutung werden nicht in Anspruch genommen. Es werden 
bezogen auf das Schutzgut Klima keine erheblichen Umweltauswirkungen erwartet. 
 
Kap. 5 Regionale und grenzübergreifende Zusammenarbeit 
5-1 Grundsatz  Regionale Konzepte in der Regionalplanung 
5-2 Grundsatz Europäischer Metropolraum Nordrhein-Westfalen 
5-4 Grundsatz Strukturwandel in Kohleregionen 
 
5-1 Grundsatz - Regionale Konzepte in der Regionalplanung 
Regionale Entwicklungskonzepte sowie Maßnahmen und Projekte für die regionale 
Daseinsvorsorge und eine nachhaltige Regionalentwicklung, die von kommunalen, 
regionalen und/oder staatlichen Institutionen auch in Zusammenwirken mit privaten 
Akteuren erarbeitet worden sind, sollen wie Fachbeiträge von der Regionalplanung 
berücksichtigt werden. 
Zur Bewältigung der zentralen Herausforderung in der Region ist es notwendig, dass 
öffentliche Akteure zweckbezogen und strategisch kooperieren.  
Der Grundsatz des LEP NRW wird in Bezug auf das Thema „Regionale Konzepte in 
der Regionalplanung“ im Rahmen der Regionalplanänderung beachtet bzw. 
berücksichtigt. Regionale und teilregionale Konzepte können dabei wichtige 
Instrumente einer kooperativen Raumentwicklung sein. Die Entwicklung von 
zukünftigen Wirtschaftsflächen ist eine gemeinsame regionale Aufgabe. Unter den sich 
verändernden ökonomischen und ökologischen Rahmenbedingungen für 
Siedlungsentwicklung soll interkommunale Zusammenarbeit angestrebt, etabliert und 
ausgebaut werden. Hier sei insbesondere auf entsprechende Aussagen des o.g. 
Gutachtens sowie maßgeblich auf den Prozess Region
+ Wirtschaft – Regionales 
Gewerbeflächenkonzept verwiesen, in dem in einem intensiven Beteiligungsprozess 
mit allen wirtschaftsrelevanten Akteuren der Planungsregion insbesondere die 
teilregionalen Gewerbeflächenkonzepte der Kommunen und Kreise (hier konkret das

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Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale 
gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg 
 
PLANUNTERLAGE - Planbegründung 
 
23 
 
Gewerbe- und Industrieflächenkonzept des  Rhein-Erft-Kreises) als wesentliche 
Grundlage bei der Verortung von großen zusammenhängenden und interkommunal 
zu entwickelnden GIB Standorten eingeflossen sind. Dieser Prozess und die daraus 
abzuleitenden Ergebnisse für die Bewältigung des Strukturwandel s im Rheinischen 
Revier wurden zudem in dem „Konzept zur kurzfristigen Gewerbeentwicklung und 
Gewerbeansiedlung im Rheinischen Revier“ und von den begleitenden Akteuren 
bestätigt.
 Das Gutachten wurde von unterschiedlichen Akteuren 
(Wirtschaftsministerium NRW, Zukunftsagentur Rheinisches Revier, 
Anrainerkommunen des Rheinischen Reviers, Bezirksregierungen Köln und 
Düsseldorf) eng begleitet und soll vorrangig der Vermeidung von Strukturbrüchen 
infolge des Ausstieges aus der Braunkohleförderung und Verstromung dienen.
 
Die Auswahl des Standortes erfolgte auf Grundlage regionaler Abstimmungen zu 
Gewerbeflächen sowie den Empfehlungen aus dem „Konzept zur kurzfristigen 
Gewerbeentwicklung und Gewerbeansiedlung im Rheinischen Kernrevier“ gemäß 
Vorstellung unter TOP 07a in der Regionalratssitzung am 02.10.2020 (vgl. hierzu auch: 
https://www.bezreg-
koeln.nrw.de/brk_internet/gremien/regionalrat/sitzungen_regionalrat/archiv/sitzung_2
6/07a.pdf ).  
 
5-2 Grundsatz – Europäischer Metropolraum Nordrhein-Westfalen 
Der Metropolraum Nordrhein-Westfalen soll durch verstärkte regionale Kooperationen 
entwickelt werden. Dies betrifft insbesondere die internationalen 
Standortvoraussetzungen in den Bereichen Infrastruktur, Dienstleistungen, Forschung 
und Entwicklung, Wirtschaft, Wissenschaft, sowie Kultur, Erholung, Sport, Freizeit und 
Tourismus. Im gesamten Land sollen vorhandene Ansätze internationaler 
Metropolfunktionen in regionalen, z. T. grenzübergreifenden Kooperationen 
aufgegriffen und entwickelt werden. Das Land wird aus Sicht des Landes besonders 
wichtige Kooperationen besonders unterstützen. Kooperation und funktionale 
Arbeitsteilung sollen in den Metropolregionen Ruhr und Rheinland sowie in den

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gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg 
 
PLANUNTERLAGE - Planbegründung 
 
24 
 
mittelstandsgeprägten Wachstumsregionen in Westfalen- Lippe Synergien 
ausschöpfen und dazu beitragen, die metropolitanen Funktionen im gesamten 
Metropolraum Nordrhein-Westfalen gezielt auszubauen 
Um den Herausforderungen des Strukturwandels im Regierungsbezirk Köln kurzfristig 
mit erforderlichen Flächenpotentialen zu begegnen, ist der Regionalrat Köln dem o.g.  
Antrag der Stadt Bedburg zur erforderlichen Unterstützung und Bewältigung der 
Herausforderungen des Strukturwandels durch Änderung des Regionalplans Köln 
Teilabschnitt Köln zur regionalplanerischen Festlegung eines überregional 
bedeutsamen Bereiches für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIBplus) im 
Kernbereich des Rheinischen Reviers gefolgt.  
Die Kommune begründet die Anregung auf Änderung des Regionalplans – mit dem 
Erfordernis, zeitnah Flächen im Rahmen des Strukturwandels zur Verfügung zu 
stellen. 
Zur Bewältigung der Herausforderungen, die sich aufgrund der bundespolitischen 
Vorgaben zum Ausstieg aus der Braunkohleförderung und -verstromung für das 
Rheinische Revier ergeben, soll insbesondere die zeitnahe Entwicklung von kurzfristig 
verfügbaren Wirtschaftsflächen für flächenintensive Ansiedlungen sowie Ansiedlungen 
mit besonderen Standortvoraussetzungen in der Region vorbereitet werden,  um 
Strukturbrüche im Rheinischen Revier vor Rechtskraft des neuen Regionalplans zu 
vermeiden. Hierdurch werden im Sinne des Grundsatzes die internationalen 
Standortvoraussetzungen der Metropolregion Rheinland weiter ausgebaut und im 
Sinne einer regionalen Kooperation gem. 5 -1 Grundsatz LEP NRW gestärkt . Der 
Grundsatz wird beachtet. 
 
5-4 Grundsatz - Strukturwandel in den Kohleregionen 
Um Strukturbrüche zu vermeiden, soll der Strukturwandel in den Kohleregionen in 
regionaler Zusammenarbeit gestaltet werden. Dafür sollen regionale Konzepte zur 
Unterstützung des laufenden Strukturwandels durch Ausweisung und konzeptionelle 
Entwicklung geeigneter Gewerbe- und Industrieflächen sowie von Wohngebieten

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gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg 
 
PLANUNTERLAGE - Planbegründung 
 
25 
 
nachhaltig raumplanerisch unterstützt und mit geeigneten Infrastrukturmaßnahmen 
gefördert werden.  
Die Auswahl des Standortes erfolgte auf Grundlage regionaler Abstimmungen zu 
Gewerbeflächen sowie den Empfehlungen aus dem „Konzept zur kurzfristigen 
Gewerbeentwicklung und Gewerbeansiedlung im Rheinischen Kernrevier“ gemäß 
Vorstellung unter TOP 07a in der Regionalratssitzung am 02.10.2020 vgl. hierzu auch: 
https://www.bezreg-
koeln.nrw.de/brk_internet/gremien/regionalrat/sitzungen_regionalrat/archiv/sitzung_2
6/07a.pdf.  
Das Gutachten wurde von unterschiedlichen Akteuren (Wirtschaftsministerium NRW, 
Zukunftsagentur Rheinisches Revier, Anrainerkommunen des Rheinischen Reviers, 
Bezirksregierungen Köln und Düsseldorf) eng begleitet und soll vorrangig der 
Vermeidung von Strukturbrüchen infolge des Ausstieges aus der Braunkohleförderung 
und Verstromung dienen. Die Empfehlung des Gutachtens für eine vorgezogene 
Änderung des Regionalplans auf Grundlage der zeichnerischen und textlichen 
Festlegungen des Plankonzeptes 2020 für den Standort Bedburg: GIBplus Fläche an 
der BAB 61 wurde  mit Beschluss des Regionalrates zur  Durchführung der 
Regionalplanänderung bestätigt (vgl. hierzu Drucksache Nr. RR 25/2020 zu TOP 07b). 
Dem Grundsatz wird entsprochen. 
 
Kap. 6 Siedlungsraum 
Kap. 6.1 Festlegungen für den gesamten Siedlungsraum 
Ziele und Grundsätze 
6.1-1 Ziel  Flächensparende und bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung 
6.1-3 Grundsatz Leitbild "dezentrale Konzentration“ 
6.1-4 Ziel Keine bandartigen Entwicklungen und Splittersiedlungen 
6.1-5 Grundsatz Leitbild „nachhaltige europäische Stadt“

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PLANUNTERLAGE - Planbegründung 
 
26 
 
6.1-6 Grundsatz Vorrang der Innenentwicklung 
6.1-7 Grundsatz Energieeffiziente und klimagerechte Siedlungsentwicklung 
6.1-9 Grundsatz Vorausschauende Berücksichtigung von Infrastrukturkosten und 
Infrastrukturfolgekosten 
 
6.1-1 Ziel – Flächensparende und bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung 
Die Siedlungsentwicklung ist flächensparend und bedarfsgerecht an der 
Bevölkerungsentwicklung, der Entwicklung der Wirtschaft, den vorhandenen 
Infrastrukturen sowie den naturräumlichen und kulturlandschaftlichen 
Entwicklungspotentialen auszurichten. 
Die Regionalplanung legt bedarfsgerecht Allgemeine Siedlungsbereiche und Bereiche 
für gewerbliche und industrielle Nutzungen fest. (…) 
Im Sinne einer bedarfsgerechten Siedlungsentwicklung gemäß Ziel 6.1- 1 LEP NRW 
wurde im Vorlauf der 33. Regionalplanänderung die Vereinbarkeit hinsichtlich des 
landesplanerischen Zielvorgaben überprüft. 
Dies bedeutet, dass die Regionalplanungsbehörde Köln dem ermittelten 
Wirtschaftsflächenbedarf die verfügbaren Flächenreserven gegenübergestellt hat.  
Da die vorliegende Regionalplanänderung der Neuaufstellung des Regionalplans im 
Regierungsbezirk Köln gegenüber vorgezogenen wird, bedeutet dies, dass für eine 
erforderliche Bilanzierung hierzu nicht auf die Reserveflächenzahlen aus dem 
Plankonzept 2020 zurückgegriffen werden konnte. Vielmehr ist zur Beachtung von  Ziel 
6.1-1 LEP NRW „bedarfsgerechte und flächensparende Siedlungsentwicklung“ die 
Bilanz auf Basis des Gesamtbedarfs sowie der Reserven in den derzeit 
rechtswirksamen Regionalpläne im Regierungsbezirk Köln entscheidend.  
Diese Überprüfung hatte zum Ergebnis, dass ein zusätzlicher Bedarf an 
Wirtschaftsflächen nachgewiesen werden kann, der eine Erweiterung des 
Siedlungsraums zulasten des Freiraums im vorliegenden Planänderungsverfahren 
begründet. Nachfolgend werden die für die Bilanz erforderlichen Schritte aufgeführt:

33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale 
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PLANUNTERLAGE - Planbegründung 
 
27 
 
 
Schritt 1 – Bedarfsermittlung 
Die im Regierungsbezirk Köln angewandte Methodik zur Bedarfsermittlung der 
Wirtschaftsflächenbedarfe orientiert sich am Gutachten im Auftrag der 
Landesplanungsbehörde (Valleé et al. 20123) und dem somit landesweit verwendeten 
Ansatz der GIFPRO-ISB-Methode. Die Verwendung liegt darin begründet, dass die im 
LEP NRW benannten Vorgaben zur Anwendung einer Trendfortschreibung 
nachweislich im Regierungsbezirk Köln nicht erfüllt sind. Die Ermittlung der 
Wirtschaftsflächenbedarfe erfolgt daher – in Abstimmung mit der 
Landesplanungsbehörde - für den Regionalplan Köln über die sogenannte Methode 
der Gewerbe- und Industrieflächenprognose (GIFPRO) (Bauer, Bonny 1987). Dieser 
Ansatz geht von einer Beziehung der gewerbeflächenbeanspruchenden Beschäftigten 
sowie der Nachfrage nach Flächen für gewerbliche und industrielle Nutzungen aus. 
Ausführlich ist die Methode zur Ermittlung der Wirtschaftsflächenbedarfe dem Teil C 
des Plankonzepts 2020 zu entnehmen (Drucksache Nr. RR 01/2020 24. Sitzung des 
Regionalrates Köln am 13.03.2020) und im Internet zu finden unter:  
https://www.bezreg-
koeln.nrw.de/brk_internet/leistungen/abteilung03/32/regionalplanung/ueberarbeitung/
regionalplan_ueberarbeitung/bedarfsberechnung/bedarf_wirtschaft.pdf  
                                            
3 
https://www.wirtschaft.nrw/sites/default/files/asset/document/lep_nrw_flaechenbedarf_endbericht_endf
fassung_04122012.pdf

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Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale 
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PLANUNTERLAGE - Planbegründung 
 
28 
 
Um den Herausforderungen des Strukturwandels im Regierungsbezirk Köln kurzfristig 
mit erforderlichen Flächenpotentialen zu begegnen, ist der Regionalrat Köln den 
nachfolgend einzeln aufgeführten Anträgen zur erforderlichen Unterstützung der 
nachfolgend auf geführten Kommunen im Rheinischen Revier zur Bewältigung der 
Herausforderungen des Strukturwandels durch Änderung der Regionalpläne Köln 
Teilabschnitt Köln und Aachen zur regionalplanerischen Festlegung neuer Industrie- 
und Gewerbeflächen im Kernbereich des Rheinischen Reviers gefolgt.  
Die Kommunen begründen die Anregung auf Änderung des Regionalplans – mit dem 
Erfordernis, zeitnah Flächen im Rahmen des Strukturwandels zur Verfügung zu 
stellen. Im Einzelnen handelt es sich hierbei um den Antrag 
1. der Stadt Düren und der Gemeinde Niederzier zur 23. Änderung - Festlegung 
eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene

33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale 
gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg 
 
PLANUNTERLAGE - Planbegründung 
 
29 
 
regionale gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBregional, Stadt Düren und 
Gemeinde Niederzier 
2. der Stadt Bedburg zur 33. Ä nderung - Festlegung eines Gewerbe- und 
Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche 
und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg – gemäß Vorlage 
3. der Stadt Kerpen und der Stadt Elsdorf zur 34. Änderung - Festlegung eines 
Gewerbe- und  Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene regionale 
gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBregional, Stadt Kerpen und Stadt 
Elsdorf. 
 
Berechnungsmethode 
Zur Sicherstellung einer flächensparenden und bedarfsgerechten 
Siedlungsentwicklung gibt der LEP NRW im Ziel 6.1- 1 „Flächensparende und 
bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung“ vor, dass eine Bilanzierung zwischen dem 
ermittelten Bedarf und den vorhandenen Reserven erfolgen muss. Hierzu hat die 
Regionalplanungsbehörde Köln zunächst in einer Gesamtbilanz überprüft, welche 
Flächenpotentiale derzeit im Regierungsbezirk Köln dem ermittelten 
Wirtschaftsflächenbedarf gegenüberstehen.  
Gemäß den Vorgaben des 6.1- 1 LEP NRW wird hierzu auf die Flächenpotentiale 
zurückgegriffen, die in den aktuell rechtskräftigen Regionalplänen im Regierungsbezirk 
Köln vorhanden sind.  
Aus der Summe der anzurechnenden Flächenreserven auf Ebene der 
Flächennutzungspläne sowie der Flächenreserven in den derzeit rechtswirksamen 
Regionalplänen kann in der Bilanz abgeleitet werden, wieviel Neudarstellungsbedarf 
für die Wirtschaftsflächenentwicklung in den Antragskommunen für die beantragten 
Regionalplanänderungen besteht.  
Der nachfolgenden Tabelle ist sowohl der hierzu erfolgte Berechnungsweg als auch 
die Bilanz zu entnehmen.

33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
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PLANUNTERLAGE - Planbegründung 
 
30 
 
Berechnungsmethode für die bedarfsgerechte Festlegung von GIB im Rahmen der 
23., 33.und 34. Regionalplanänderung  
Wirtschaftsflächenbedarf  
In ha 
anzurechnende 
Reserven 
FNP* 
In ha 
Vorhandene  
Reserven 
Regionalplan*² 
In ha 
 
Bilanz 
In ha 
 
(Überdeckung gleich 
Neudarstellungsbedarf) 
Bedarf 
GIB 
Bedarf 
ASB-
M 
gesamt Inklusive  gesamt Reserven + 
Reserven mit 
Restriktionen 
Bedarf – 
Reserve 
FNP-
Reserve 
RPlan 
gesamt 
Bedarf – 
Reserve 
FNP – 
verfügbare 
Reserven 
RPlan 
4.497 1.659 6.156 3.748 2.059 1.348 349 1.060 
* gemäß Anschreiben Landesplanungsbehörde zur Berichtspflicht mail vom 17.03.2021 
*² gemäß Anschreiben Landesplanungsbehörde zur Berichtspflicht mail vom 23.03.2021 
 
Zusammenfassendes Ergebnis 
Mit oben ausgeführte Bilanz ist gewährleistet,  dass die oben benannten 
Regionalplanänderungen, den Vorgaben des LEP NRW im Ziel 6.1-1 entsprechen, da 
der Neudarstellungsbedarf von in Summe 103ha für die oben aufgeführten neuen 
Flächenpotentiale vom Gesamtbedarf gedeckt ist.  
Konkret handelt es sich um nachfolgende Flächenpotentiale: 
1. 20 ha im Rahmen der 23.  Änderung - Festlegung eines Gewerbe- und 
Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene regionale gewerbliche  und 
industrielle Nutzungen GIBregional, Stadt Düren und Gemeinde Niederzier 
2. 40 ha im Rahmen der 33.  Änderung - Festlegung eines Gewerbe- und 
Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche 
und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg

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gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg 
 
PLANUNTERLAGE - Planbegründung 
 
31 
 
3. 43 ha im Rahmen der 34.  Änderung - Festlegung eines Gewerbe- und 
Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene regionale gewerbliche und 
industrielle Nutzungen GIBregional, Stadt Kerpen und Stadt Elsdorf. 
Der LEP NRW führt in seinen Erläuterungen im Absatz 4 aus: „…Räumliche Ansprüche 
der Wirtschaft an gewerblic hen und industriell nutzbaren Flächen sind nicht in 
gleichem Maße von der Bevölkerungsentwicklung abhängig wie die 
Wohnsiedlungsflächenentwicklung. Bedeutsam sind diesbezüglich vor allem der 
Strukturwandel, die Entwicklung einzelner Branchen und Betriebe….“.  
Bezüglich der Flächenbedarfe ist zudem gemäß den Vorgaben des LEP NRW in den 
Erläuterungen zu Ziel 6.1- 1 LEP NRW sichergestellt, dass im Sinne einer 
bedarfsgerechten Siedlungsentwicklung sowohl ausreichend Flächen zur Verfügung 
gestellt werden, aber die Neudarstellung auf das erforderliche Maß zu beschränken 
ist. Mit der durchgeführten Bilanzierung wird im Ergebnis festgestellt, dass der 
prognostizierte Bedarf die vorhandenen Flächenreserven übersteigt und so die 
Vorgaben für die vorliegende Regionalplanänderung erfüllt sind. 
Zudem ist in den Erläuterungen zu 6.1- 1 LEP NRW aus Seite 50 ausgeführt, „..über 
die quantitative Verteilung des Bedarfs entscheidet die Regionalplanung..“  
Der LEP NRW führt hierzu in seinen Erläuterungen gemäß Absatz 3 im Ziel 6.3- 1 
Flächenangebot ergänzend aus „…Der Bezugsrahmen für die Gewerbe- und 
Industrieflächenentwicklung geht dabei oft über die einzelne Gemeindegrenze 
hinaus…“ . Weiter heißt es in den Erläuterungen des LEP NRW zu Ziel 6.3- 1 im 
vorletzten Absatz, dass im Rahmen der Vorarbeiten einer Regionalplanänderung die 
Regionalplanungsbehörde die regionale Abstimmung dadurch vorbereitet, dass sie 
prüft, ob die angeregte Neudarstellung eines GIB in ein vorhandenes regionales 
Gewerbe- und Industrieflächenkonzept integriert werden kann. 
Den landesweiten Vorgaben ist die Regionalplanungsbehörde gemäß den o.g. 
Ausführungen gefolgt. Hierzu wird zudem auf den Beschluss des Plankonzeptes 2020 
(Drucksache Nr. RR 01/2020  24. Sitzung des Regionalrates des Regierungsbezirks

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PLANUNTERLAGE - Planbegründung 
 
32 
 
Köln) am 13. März 2020 verwiesen. Dies begründet zudem eine regionale Abstimmung 
zur bedarfsgerechten Verortung gemäß den Vorgaben des LEP NRW im Ziel 6.1- 1 
bzw. 6.3 -1 LEP NRW „…Der Prozess Region +Wirtschaft – Regionales 
Gewerbeflächenkonzept hatte zum Ergebnis, dass im Regierungsbezirk Köln neben 
der bedarfsgerechten Darstellung von Wirtschaftsflächen für die einzelnen Kommunen 
zudem auch neue Flächenentwicklungen regionalplanerisch sichergestellt werden 
sollen, die einer Teilregion bzw. dem gesamten Regierungsbezirk dienen. Auf 
Grundlage dieses Prozesses wurden Standorte mit regionaler und überregionaler 
Bedeutung für die gewerblich-industrielle Entwicklung im Plankonzept von März 2020 
verortet. Erläuternd wird hierzu auf Seite 37 des Plankonzepts 2020 gemäß Beschluss 
des Regionalrates vom 13. März 2020 (Drucksache Nr. RR 01/2020) unter Grundlagen 
und Methodik der zeichnerischen Festlegungen verwiesen. Hier wird ausgeführt „… 
Die GIB -Festlegung in ihrer Gesamtheit bildet das Regionale 
Gewerbeflächenkonzept..“ 
Neben den Erkenntnisse zu kommunalen Entwicklungsabsichten wurde im o.g. 
Prozess ein Abgleich der umfangreich vorliegenden teilregionalen Konzepte und 
Fachbeiträge hier konkret des Industrie- und Gewerbeflächenkonzepts für den Rhein-
Erft-Kreis berücksichtigt (vgl. hierzu 
https://www.bezreg-
koeln.nrw.de/brk_internet/leistungen/abteilung03/32/regionalplanung/ueberarbeitung/
regionalplan_ueberarbeitung/region_plus/wirtschaft/rek_2018.pdf). 
Konzeptionell ist in dem Kreiskonzept vorgesehen, dass für den Rhein‐ Erft‐Kreis 
überregionale, regionale und lokale Flächen in einem ausgewogenen Verhältnis 
angeboten und in die Bedarfslage der Makroregion eingebunden werden. Die 
Regionalplanänderung nimmt hierauf Bezug und bereitet einen überregional 
bedeutsamen Standort für gewerbliche und industrielle Nutzungen vor. Der Beschluss 
des Regionalrates Köln für die vorgezogene Änderung beruht zudem auf dem 
„Konzept zur kurzfristigen Gewerbeentwicklung und Gewerbeansiedlung im 
Rheinischen Kernrevier“ gemäß Vorstellung unter TOP 07a in der Regionalratssitzung 
am 02.10.2020 vgl. hierzu auch: 
https://www.bezreg-

33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale 
gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg 
 
PLANUNTERLAGE - Planbegründung 
 
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koeln.nrw.de/brk_internet/gremien/regionalrat/sitzungen_regionalrat/archiv/sitzung_2
6/07a.pdf.  
Die Empfehlung des Gutachtens für eine vorgezogene Änderung des Regionalplans 
wurde  mit Beschluss des Regionalrates zur Durchführung der Regionalplanänderung 
im Vorlauf zur Neuaufstellung des Regionalplans Köln sowie auf Grundlage der 
zeichnerischen und textlichen Festlegungen des Plankonzeptes 2020 für den Standort 
Bedburg: GIBplus Fläche an der BAB 61  bestätigt (vgl. hierzu Drucksache Nr. RR 
25/2020 zu TOP 07b) . 
Das Ziel 6.1-1 LEP NRW wird beachtet. 
 
6.1-3 Grundsatz - Leitbild „dezentrale Konzentration“ 
Die Siedlungsstruktur soll dem Leitbild der "dezentralen Konzentration" entsprechend 
weiterentwickelt werden. Dabei ist die zentralörtliche Gliederung zugrunde zu legen. 
Bei der Stadt Bedburg handelt es sich nach Vorg abe des LEP NRW um ein 
Mittelzentrum. Die Siedlungsentwicklung grenzt an den vorhandenen ASB Bedburg 
an, sodass auf örtlicher Ebene auf eine konzentrierte und kompakte Siedlungsstruktur 
hingewirkt wird. Sie trägt zur Stabilisierung der großräumig -dezentralen Struktur des 
Landes NRW bei. Die Voraussetzungen für die Tragfähigkeit und die Erreichbarkeit 
der Daseinsvorsorge sind gewährleistet. Die mit der Regionalplanüberarbeitung 
erfolgte Festlegung einer Siedlungserweiterung eines ASB bzw. eines GIB mit 
überregionaler Bedeutung trägt zudem zur Stabilisierung der großräumig-dezentralen 
Struktur des Landes NRW bei und entspricht dem Leitbild der dezentralen 
Konzentration.  
Dem Grundsatz 6.1-3 des LEP NRW wird entsprochen.

33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
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6.1-4 Ziel – Keine bandartigen Entwicklungen und Splittersiedlungen 
Bandartige Siedlungsentwicklungen entlang von Verkehrswegen sind ebenso zu 
vermeiden wie Splittersiedlungen. 
Die Regionalplanänderung schafft die Voraussetzungen für eine kompakte 
Erweiterung angrenzend an einen bestehe nden Siedlungsraum. Eine bandartige 
Siedlungsentwicklung ist ausgeschlossen. 
Dem Ziel 6.1-4 LEP NRW wird damit entsprochen. 
 
6.1-5 Grundsatz – Leitbild „nachhaltige europäische Stadt“ 
Die Siedlungsentwicklung soll im Sinne der „nachhaltigen europäischen Stadt“ 
kompakt gestaltet werden und das jeweilige Zentrum stärken. Regional - und 
Bauleitplanung sollen durch eine umweltverträgliche, geschlechtergerechte und 
siedlungsstrukturell optimierte Zuordnung von Wohnen, Versorgung und Arbeiten zur 
Verbesserung der Lebensqualität und zur Reduzierung des Verkehrsaufkommens 
beitragen. Große Siedlungsbereiche sollen siedlungsstrukturell und durch ein 
gestuftes städtisches Freiflächensystem gegliedert und aufgelockert werden. Dies soll 
auch Erfordernisse zur Anpassung an den Klimawandel erfüllen. Orts - und 
Siedlungsränder sollen erkennbare und raumfunktional wirksame Grenzen zum 
Freiraum bilden. 
Durch den funktionalen Zusammenhang zum ASB Bedburg wird eine 
siedlungsstrukturell optimierte Zuordnung von Wohnen, Versorgung  und Arbeiten 
ermöglicht. Es handelt sich im Verhältnis zum Gesamtort um eine angemessene, 
räumliche Erweiterung, die der räumlichen Konzentration der Siedlungsentwicklung 
entspricht.  
Auf örtlicher Ebene sollte dem Grundsatz 6.1- 5 LEP NRW entsprechend auf  eine 
kompakte Siedlungsstruktur, einer geschlechtergerechten Zuordnung von Wohnen, 
Versorgung und Arbeiten, der Reduzierung von Verkehrsaufkommen, der 
siedlungsstrukturellen Gliederung und durch ein gestuftes städtisches 
Freiflächensystem sowie der Gestaltung der Ortsränder hingewirkt werden. Die 
Festlegung ASB und GIB erfolgt in einer kompakten Form und mit direkter Anbindung

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Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale 
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PLANUNTERLAGE - Planbegründung 
 
35 
 
an das überörtliche Verkehrsnetz (Anschlussstelle Bedburg der BAB 61 und Lage 
unmittelbar an L279). Die Festlegung ASB sowie GIB er möglicht, dass Orts - und 
Siedlungsränder erkennbar als raumfunktional wirksame Grenze zum Freiraum 
gebildet werden. Somit wird auf regionalplanerischer Ebene dem Grundsatz 6.1-5 LEP 
NRW entsprechend auf eine kompakte Siedlungsstruktur sowie auf eine Reduzierung 
des Verkehrsaufkommens gem. G 6.1-5 LEP NRW hingewirkt. 
Zur Beachtung des Erfordernisses zur Anpassung an den Klimawandel gemäß 6.1- 5 
Grundsatz LEP NRW hier konkret Satz 3 wird auf die Beachtung des Belangs im 
Rahmen der Abwägung im Rahmen der Ausführungen zum Grundsatz 6.1- 7 LEP 
NRW – Energieeffiziente und klimagerechte Siedlungsentwicklung in den vorliegenden 
Beschlussvorlagen verwiesen. 
Der Grundsatz wird berücksichtigt.  
 
6.1-6 Grundsatz – Vorrang der Innenentwicklung 
Planungen und Maßnahmen der I nnenentwicklung haben Vorrang vor der 
Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich.(…) 
Die Mobilisierung von Bauflächen obliegt den Kommunen im Rahmen der 
kommunalen Selbstverwaltung. Das Siedlungsflächenmonitoring NRW (gem. § 4 (4) 
LPlG NRW) zeigt, dass wenige adäquate gewerbliche Flächenpotentiale im 
Innenbereich und insbesondere für die vorgesehenen flächenintensiven Vorhaben 
bzw. Vorhaben mit besonderen Standortanforderungen vorhanden sind.  
Um ein quantitativ ausreichendes und qualitativ differenziertes  Flächenangebot im 
Regierungsbezirk Köln und seinen Teilräumen auf Basis eines Regionalen 
Gewerbeflächenkonzeptes sicherzustellen (gem. Ziel 6.3- 1 LEP NRW), wurde im 
Vorlauf der Gesamtüberarbeitung des Regionalplans der Prozess 
Region
+ Wirtschaft – Regionales Gewerbeflächenkonzept   durchgeführt. Dabei 
wurden die Flächenpotenziale in der Planungsregion auf Basis der vorliegenden

33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale 
gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg 
 
PLANUNTERLAGE - Planbegründung 
 
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Meldungen aus den Kommunen sowie der vorliegenden teilregionalen 
Gewerbeflächenkonzepte untersucht. 
Der Prozess Region + Wirtschaft – Regionales Gewerbeflächenkonzept  hatte zum 
Ergebnis, dass im Regierungsbezirk Köln neben der bedarfsgerechten Darstellung von 
Wirtschaftsflächen für die einzelnen Kommunen zudem auch neue 
Flächenentwicklungen regionalplanerisch sichergestellt werden sollen, die einer 
Teilregion bzw. dem gesamten Regierungsbezirk dienen.  
Auf Grundlage dieses Prozesses wurden Standorte mit regionaler und überregionaler 
Bedeutung für die gewerblich-industrielle Entwicklung im Plankonzept von März 2020 
verortet. Diese wurden zudem durch das vorliegende Gewebeflächenkonzept auf 
Kreisebene sowie die Empfehlung des Gutachtens für eine vorgezogene Änderung 
des Regionalplans für den GIBplus-Standort in Bedburg bestätigt vgl. hierzu auch die 
Ausführungen weiter oben.  
Flächen der Innenentwicklung sind aus Immissionsschutzgründen für diese konkreten 
Entwicklungen von großen zusammenhängenden Gewerbe- und Industriegebieten mit 
überregionaler Bedeutung selten geeignet. 
Die geplante Entwicklung ist daher erforderlich, um auf der Grundlage der 
landesplanerischen Vorgaben, den Empfehlungen aus dem o.g. Gutachten sowie den 
Grundlagen des Plankonzepts 2020 sowie unter Beachtung der Bedarfssituation einer 
bedarfsgerechten Wirtschaftsflächenentwicklung gerecht zu werden.  
Die Erweiterung des ASB vollzieht sich in überwiegendem Maße auf bereits 
vorhandenen Siedlungsflächendarstellungen auf Ebene des Flächennutzungsplans. 
Arrondierungen dienen der Anbindung des Siedlungsraumes entsprechend der 
regionalplanerischen Maßstabsebene. 
Der Grundsatz wird beachtet.

33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale 
gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg 
 
PLANUNTERLAGE - Planbegründung 
 
37 
 
 
6.1-7 Grundsatz – Energieeffiziente und klimagerechte Siedlungsentwicklung 
Planungen von neuen Siedlungsflächen (…) sollen energieeffiziente Bauweisen, den 
Einsatz von Kraft -Wärme-Kopplung sowie Möglichkeiten der passiven und aktiven 
Nutzung von Solarenergie und anderen erneuerbaren Energien begünstigen. Die 
räumliche Entwicklung soll die bestehende Vulnerabilität des Siedlungsraums 
gegenüber Klimafolgen (…) nicht weiter verschärfen, sondern die 
Widerstandsfähigkeit des Siedlungsraums stärken und dazu beitragen, die 
Auswirkungen des Klimawandels abzumildern. 
Auf Maßstabsebene der Regionalplanung stehen einer energieeffizienten und 
klimagerechten Siedlungsentwicklung keine erkennbaren Belange entgegen. Auch 
steht auf Ebene des Regionalplans einer energieeffizienten Siedlungsentwicklung 
nichts entgegen, sodass die Planung dem Grundsatz 6.1-7 berücksichtigt. 
Die Stadt Bedburg wird darauf hingewiesen, dass sie in ihren nachfolgenden Bauleit - 
und Fachplanungen den Grundsatz 6.1-7 des LEP NRW zu berücksichtigen hat. 
 
6.1-9 Grundsatz – Vorausschauende Berücksichtigung von Infrastrukturkosten 
und Infrastrukturfolgekosten 
Wenn beabsichtigt ist, Flächen für Siedlungszwecke in Anspruch zu nehmen, sollen 
von den Kommunen zuvor die Infrastrukturkosten und auch die 
Infrastrukturfolgekosten dem Stand der Planung entsprechend ermittelt und bewertet 
werden. 
Die Berücksichtigung und Bewertung von Kosten und Folgekosten für technische 
Infrastrukturen ist von der Stadt Bedburg auf Ebene der kommunalen Bauleitplanung 
durchzuführen. 
Grundsätzlich ist die Darstellung des Gewerbe- und Industriebereiches entlang der 
BAB 61 und L 279n sinnvoll, da so auch eine gute Auslastung der bestehenden 
Infrastruktur erreicht werden kann.  
Die Stadt Bedburg wird darauf hingewiesen, dass sie in ihren nachfolgenden Bauleit - 
und Fachplanungen den Grundsatz 6.1-9 des LEP zu berücksichtigen hat.

33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale 
gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg 
 
PLANUNTERLAGE - Planbegründung 
 
38 
 
Kap. 6 Siedlungsraum 
Kap. 6.2 Ergänzende Festlegungen für Allgemeine Siedlungsbereiche 
6.2-1 Grundsatz  Ausrichtung auf zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Sied- 
lungsbereiche 
 
6.2-1 Grundsatz – Ausrichtung auf zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Sied -
lungsbereiche 
Die Siedlungsentwicklung in den Gemeinden soll auf solche Allgemeine 
Siedlungsbereiche ausgerichtet werden, die über ein räumlich gebündeltes Angebot 
an öffentlichen und privaten Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen verfügen 
(…). Erforderliche neue Allgemeine Siedlungsbereiche sollen unmittelbar 
anschließend an vorhandenen zentralörtlich bedeutsamen Allgemeinen 
Siedlungsbereichen festgelegt werden. (…)  
Die Planung steht im Einklang mit der Vorgabe des LEP NRW. Der ASB Bedburg 
wurde im Vorfeld des Verfahrens zur Neuaufstellung des Regionalplans Köln in 
Abstimmung mit der Kommune als zentralörtlich bedeutsamer ASB ermittelt (vgl. 
Erläuterung zu Grundsatz 6.2.1, Absatz 3).  
 
Kap. 6 Siedlungsraum 
Kap. 6.3 Ergänzende Festlegungen für Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen 
6.3-1 Ziel  Flächenangebot 
6.3-2 Grundsatz  Umgebungsschutz 
6.3-3 Ziel Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen 
6.3-4 Grundsatz Interkommunale Zusammenarbeit 
6.3-5 Grundsatz Anbindung neuer Bereiche für gewerblich industrieller Nutzungen

33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale 
gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg 
 
PLANUNTERLAGE - Planbegründung 
 
39 
 
6.3-1 Ziel – Flächenangebot 
Für emittierende Gewerbe- und Industriebetriebe ist in Regionalplänen auf der Basis 
regionaler Abstimmungen (regionale Gewerbe- und Industrieflächenkonzepte) und in 
Bauleitplänen ein geeignetes Flächenangebot zu sichern. 
Die Regionalplanänderung dient der Schaffung einer GIBplus -Fläche auf dem Gebiet 
der Stadt Bedburg. Im Rahmen der Vorarbeiten zur Erstellung des Plankonzepts von 
März 2020 hat die Regionalplanungsbehörde Köln in Zusamm enarbeit mit den 
Kommunen und wirtschaftsrelevanten Akteuren unter Berücksichtigung von 
raumordnerischen Kriterien, Standorte mit regionaler und überregionaler Relevanz 
identifizieren können und in das Plankonzept überführt (vgl. Drucksache Nr RR 
01/2020 in der 24. Sitzung des Regionalrates Köln am 13.03.2020).  Zugrunde lagen 
die teilregionalen Gewerbeflächenkonzepte – hier konkret das 
Gewerbeflächenkonzept des Rhein-Erft-Kreises - sowie weitere Flächenmeldungen im 
Prozess Region+ Wirtschaft – Regionales Gewerbeflächenkonzept. Die Festlegungen 
im Plankonzept von März 2020 sowie die gutachterliche Betrachtung gem. des 
„Konzepts zur kurzfristigen Gewerbeentwicklung und Gewerbeansiedlung im 
Rheinischen Revier“ (vgl. hierzu auch die Ausführungen unter 6.1-1 LEP NRW) bilden 
die Ausgangslage für die vorliegende Regionalplanänderung in Bedburg.  
Der LEP NRW führt hierzu in seinen Erläuterungen zu 6.3- 1 aus, gemäß Absatz 3 zu 
6.3-1 Flächenangebot „…Der Bezugsrahmen für die Gewerbe- und 
Industrieflächenentwicklung geht dabei oft über die einzelne Gemeindegrenze 
hinaus…“ . Weiter heißt es in den Erläuterungen des LEP NRW zu Ziel 6.3- 1 im 
vorletzten Absatz, dass im Rahmen der Vorarbeiten einer Regionalplanänderung die 
Regionalplanungsbehörde die regionale Abstimmung dadurch vorbereitet, dass sie 
prüft, ob die angeregte Neudarstellung eines GIB in ein vorhandenes regionales 
Gewerbe- und Industrieflächenkonzept integriert werden kann. 
Hierzu wird auf den Beschluss des Plankonzeptes 2020 (Drucksache Nr. RR 01/2020  
24. Sitzu ng des Regionalrates des Regierungsbezirks Köln am 13. März 2020 ) 
verwiesen. Der erfolgte Prozess Region+ - Regionales Gewerbeflächenkonzept diente 
dazu, eine regionale Abstimmung zur bedarfsgerechten Verortung gemäß den

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PLANUNTERLAGE - Planbegründung 
 
40 
 
Vorgaben des LEP NRW im Ziel 6.1-1 bzw. 6.3-1 LEP NRW auf Basis qualitativer 
Kriterien vorzubereiten. Der Prozess Region +Wirtschaft – Regionales 
Gewerbeflächenkonzept hatte zum Ergebnis, dass im Regierungsbezirk Köln neben 
der bedarfsgerechten Darstellung von Wirtschaftsflächen für die einzelnen Kommunen 
zudem auch neue Flächenentwicklungen regionalplanerisch sichergestellt werden 
sollen, die einer Teilregion bzw. dem gesamten Regierungsbezirk dienen. Auf 
Grundlage dieses Prozesses wurden Standorte mit regionaler und überregionaler 
Bedeutung für die gewerblich-industrielle Entwicklung im Plankonzept von März 2020 
verortet. 
Der landesplanerischen Vorgabe zur Sicherung eines ausreichenden 
Flächenangebotes dient auch das Ziel der vorliegenden 33. Regionalplanänderung. 
Um ein quantitativ ausreichendes und qualitativ differenziertes Flächenangebot im 
Regierungsbezirk Köln und seinen Teilräumen auf Basis eines Regionalen 
Gewerbeflächenkonzeptes sicherzustellen, gewährleistet das Plankonzept aus März 
2020 durch eine regionale Verteilung von Wirtschaftsflächen ein bedarfsgerechtes, 
differenziertes und räumlich ausgewogenes Angebot. Zudem bietet es durch die 
Möglichkeit interkommunaler Kooperation zur Umsetzung von Flächenpotenzialen an 
Standorten für eine regionale und überregionale gewerbliche und industrielle Nutzung 
(GIBregional und GIBplus) neue und flexible Instrumente zur Inanspruchnahme 
geeigneter Siedlungsbereiche im zukünftigen Regionalplan. 
Die Zweckbindung soll der Sicherung dieses Standortes für Unternehmen mit 
besonderen Standortanforderungen (u.a. Flächenbedarf größer 5ha Ausbau in der 
Endstufe, industrielle Prägung, hohes Emissionsaufkommen etc.) dienen. Die 
textlichen Festlegungen der Regionalplanänderung entsprechen den Festlegungen im 
Plankonzept und sind in der kommunalen Bauleitplanung umzusetzen.  
Dies ist erforderlich, um die vorgenannten landesplanerischen Zielvorgaben einer 
bedarfsgerechten Siedlungsentwicklung zu erfüllen und die Planänderung auf 
Grundlage des Plankonzeptes und vorgezogen zum zukünftigen Regionalplan im 
Regierungsbezirk durchführen zu können.

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PLANUNTERLAGE - Planbegründung 
 
41 
 
Durch die Heterogenität des Regierungsbezirks in Bezug auf die wirtschaftliche, 
naturräumliche und topographische Ausgangslage konnte die 
Regionalplanungsbehörde in einem bottom -up Prozess auf die Aussagen der 
teilregionalen Gewerbeflächenkonzepte sowie weitere Flächenmeldungen im  Prozess 
Region+-Regionales Gewerbeflächenkonzept in Bezug auf eine notwendige 
wirtschaftsrelevante Binnendifferenzierung in den Kreisen bzw. Teilregionen 
zurückgreifen. Die hieraus resultierenden Flächenmeldungen wurden in eine 
regionalplanerische Gesamtbetrachtung überführt.  
Wesentliche Grundlage bildeten die zu Beginn des informellen Planungsprozesses 
geführten Kommunalgespräche. Hier wurden die Planungsabsichten der Kommunen 
aufgenommen. 
In einem  zweiten Schritt initiierte die Bezirksregierung den kooperativen Prozess 
Region
+ Wirtschaft – Regionales Gewerbeflächenkonzept  mit dem Ziel, 
Wirtschaftsflächenbedarfe auch regional auf geeignete Standorte zu verteilen. 
Durch die differenzierten Aussagen in den teilregionalen Konzepten und die Abprüfung 
der umsetzungsfähigen Flächenpotenziale auf Basis des Prozesses Region+ -
Regionales Gewerbeflächenkonzept im Vorlauf zur Neuaufstellung des Regionalplans 
Köln, wurde in Abstimmung mit dem Regionalrat ein Verteilmodell für  lokal und somit 
endogen nicht zu verortende Bedarfe entwickelt. Dies soll dazu dienen, den 
unterschiedlichen Anforderungen der Wirtschaftsbranchen und der Teilregionen  im 
Regierungsbezirk Köln gerecht zu werden und ein differenziertes 
Gewerbeflächenangebot einerseits für die Teilregionen und andererseits für den 
Gesamtraum bereitzustellen.  
In Zusammenarbeit mit den Kommunen und weiteren wirtschaftsrelevanten Akteuren 
wurden - unter Berücksichtigung von besonderen raumordnerischen Qualitätskriterien, 
wie Anbindung, Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen, Verfügbarkeit, 
Topographie, Brachflächenentwicklung, Flächeneignung für emittierende Betriebe 
oder interkommunale Kooperation - Standorte mit besonderer Bedeutung für die 
zugehörige Teilregion und Standorte mit Bedeutung für die gesamten

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gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg 
 
PLANUNTERLAGE - Planbegründung 
 
42 
 
Regierungsbezirk Köln identifiziert. Grundlage waren die vorliegenden 
Gewerbeflächenkonzepte der Kreise und kreisfreien Städte.  
Somit bilden die Flächenmeldungen der Kommunen im Prozess Region+ Wirtscha ft, 
insbesondere durch die vorliegenden Ermittlungen in den Gewerbeflächenkonzepten 
auf Kreisebene, eine geeignete Basis für ein ableitbares Mengengerüst für eine 
notwendige Flächensicherung jenseits der endogenen Bedarfe und kommunalen 
Verortungen.  
Die s o für regionale Verteilungen zur Verfügung stehenden Flächenkontingente 
resultieren aus der quantitativen Basis der Flächenmeldungen in den Teilregionen 
sowie den vielfach erfolgten Aussagen einer erforderlichen Binnendifferenzierung bei 
der Verortung pote nzieller Entwicklungsflächen für die Wirtschaft aufgrund 
unterschiedlicher Anforderungen innerhalb der Teilregionen und für die Gesamtregion. 
Aufbauend auf diesen überörtlichen und fachlich gestützten Analysen und nach der 
erforderlichen regionalplanerischen Überprüfung hat eine Ableitung entsprechender 
Bedarfe für die Teilregionen und den gesamten Planungsraum stattgefunden. Diese 
liegt dem Plankonzept aus März 2020 zugrunde. 
Die Regionalplanungsbehörde Köln hat in diesem umfangreichen Prozess unter 
Abgleich raumordnerischer Kriterien individuell für jede Teilregion eine 
durchschnittliche Flächengröße für die notwendigen Flächenpotenziale von 
Standorten mit regionaler Relevanz ermittelt (GIBregional). Diese sind dem 
Plankonzept aus März 2020 zu entnehmen. 
Darüber hinaus konnte aufgrund der erfolgten Flächenmeldungen auch das 
Erfordernis für Flächendarstellungen mit überregionaler Relevanz in einer 
Größenordnung von 40ha an drei Standorten im Regierungsbezirk abgeleitet werden 
(GIBplus). Diese sollen vor allem flächenintensiven Vorhaben oder Vorhaben mit 
besonderer Standortanforderung vorbehalten sein. Diese wurden ebenfalls im 
Plankonzept verortet und vom Regionalrat im März 2020 beschlossen und aufgrund 
der Empfehlung des o.g. Gutachtens den Festlegungen für die vorliegende 
Regionalplanänderung zugrunde gelegt.

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PLANUNTERLAGE - Planbegründung 
 
43 
 
Im Regierungsbezirk Köln werden neben der Flächenvorsorge durch Regional - und 
Bauleitplanung (vgl. Kap. 6.3 LEP NRW) auch zwei landesbedeutsame Standorte für 
flächenintensive Großvorhaben mit besonderer Bedeutung für die wirtschaftliche 
Entwicklung des Landes Nordrhein- Westfalen gesichert (Euskirchen/Weilerswist und 
Geilenkirchen-Lindern). Für diese Standorte gilt, dass sie für die Ansiedlung von 
Großvorhaben mit einem Mindestflächenbedarf von 50ha sowie einer ersten 
Ansiedlung eines Vorhabenverbundes mit einem Flächenbedarf von mindestens 10ha 
vorbehalten sind.  
Durch im Vorfeld vorgenommene Untersuchungen konnte aufgezeigt werden, dass die 
festgelegte Flächengröße und der Mindestansiedlungsbedarf auf Landesebene eine 
wirksame Abgrenzung dieser landesbedeutsamen Standorte gegenüber kommunalen 
und regionalbedeutsamen Gewerbegebieten sind. Zudem wurde in den Erläuterungen 
des LEP Juli 2019 ausgeführt, dass in den Regionen, in denen es schon über einen 
längeren Zeitraum ein Siedlungsflächenmonitoring gibt, die meisten 
Flächeninanspruchnahmen in Gewerbe- bzw. Industriegebieten deutlich unter 10ha 
liegen.  
Dies deckt sich auch mit Beobachtungen im Siedlungsflächenmonitoring (sfm) der 
Regionalplanungsbehörde Köln, bei denen im letzten Beobachtungszeitraum die weit 
überwiegende Anzahl der gewerblich-industriellen Flächeninanspruchnahmen (ca. 97 
Prozent) in der Größenordnung unterhalb von 10ha und mit einem Gesamtvolumen 
von 254ha stattfand. 
Sowohl in den vorliegenden teilregionalen Gewebeflächenkonzepten als auch im 
Fachbeitrag der Wirtschaft
4 zum Regionalplan Köln (Stand: Januar 2017) wird ein 
differenziertes Flächenangebot, auch unter Bereitstellung großer gewerblich und 
industriell nutzbarer Flächen, vorrangig für verkehrsintensive und emittierende 
                                            
4 https://www.bezreg-
koeln.nrw.de/brk_internet/leistungen/abteilung03/32/regionalplanung/ueberarbeitung/regional
plan_ueberarbeitung/fachbeitraege/fachbeitrag_ihk/index.html

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PLANUNTERLAGE - Planbegründung 
 
44 
 
Betriebe, auch vor dem Hintergrund einer sich im Umbruch befindlichen Wirtschaft in 
der Planungsregion im neuen Regionalplan gefordert. 
Durch die Festlegung von überregional bedeutsamen Standorten (GIBplus) mit einer 
Flächengröße von 40ha und einer Mindestansiedlungsgröße von 5ha in der 
Endausbaustufe für flächenintensive Vorhaben oder Vorhabeverbünde oder für 
Vorhaben, die besonderen Standortanforderungen unterliegen, wird im Plankonzept 
März 2020 eine Festlegung von drei Standorten mit überregionaler Relevanz für den 
Regierungsbezirk Köln vorgenommen. Dies in Abgrenzung zu den Festlegungen der 
landesbedeutsamen flächenintensiven Großvorhaben und unterhalb der dort 
festgelegten Mindestgröße und Schwellengröße für eine Erstansiedlung. Die GIBplus 
sollen zukünftig aufgrund ihrer Lage und Flächenqualität unabhängig vom 
kommunalen Bedarf insbesondere für flächenintensive Ansiedlungsvorhaben im 
Regierungsbezirk Köln zur Verfügung stehen. 
Das Plankonzept von März 2020 sichert somit die Wettbewerbsfähigkeit der 
Teilregionen bzw. des gesamten Regierungsbezirks Köln durch notwendige 
Flächenangebote und setzt analog zu den Festlegungen des LEP (Ziel 6.3- 1) mit 
unterschiedlichen Angeboten für gewerblich- industrielle Vorhaben ein qualitativ 
differenziertes und quantitativ ausreichendes Flächenangebot für die wirtschaftliche 
Entwicklung durch flexible und innovative Instrumente im Regierungsbezirk Köln um. 
Die Zweckbindung des GIBplus-Standortes konkretisiert die Vorgaben des LEP für ein 
differenziertes Flächenangebot auf Ebene des Regionalplans und liegt dieser 
Regionalplanänderung zugrunde.  
Die Zweckbindung des GIBplus sichert darüber hinaus die Umsetzung der gemäß der 
Ausführungen in den teilregionalen Gewerbeflächenkonzepten sowie dem Fachbeitrag 
der Wirtschaft angeregten benötigten flächenintensiven gewerblich‐ industriellen 
Vorhaben sowie der Vorhaben, die besonderen Standortanforderungen unterliegen. 
Neben Verarbeitung und Produktion zählen zu den flächenintensiven Nutzungen für 
die der neue Regionalplan zusätzliche  Flächenpotenziale bereitstellen soll, auch 
zuliefernde und weiterverarbeitende Betriebe wie Logistik und Konfektionierung.

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PLANUNTERLAGE - Planbegründung 
 
45 
 
Im Siedlungsflächenmonitoring (sfm) der Regionalplanungsbehörde Köln haben im 
letzten Beobachtungszeitraum  die meisten Flächenansiedlungen unterhalb von 10ha 
stattgefunden. Gemäß der landeseinheitlichen Erfassung der Inanspruchnahmen §4 
Abs. 4 LPlG NRW ist eine differenzierte Betrachtung nach den landeseinheitlichen 
Kategorien möglich (0,2- 0,5ha, 0,5-2ha. 2-5ha, 5-10ha, >10ha). So fanden 93% der 
Ansiedlungen mit einem Gesamtvolumen von ca. 194 ha in einer Größenordnung 
kleiner 5ha statt, nur 9 Ansiedlungen lagen im letzten Beobachtungszeitraum im 
Bereich der Flächengröße von 5ha bis 10ha und nur 5 Ansiedlungen oberhalb von 
10ha.   
Verschiedene, durch das MWIDE geförderte bzw. im Auftrag des 
Verkehrsministeriums NRW sowie der ZRR erfolgte Untersuchungen stützen das 
Erfordernis für Flächenangebote dieser Größenordnung und führen aus, dass 
Flächenangebote unterhalb von 5ha erfahrungsgemäß nur sehr eingesc hränkt für 
strukturbildende Ansiedlungen der o.g. Vorhaben in Frage kommen.  
Die aus dem Erfordernis dieser Standorte für flächenintensive Ansiedlungen 
abgeleitete und im Plankonzept 2020 festgesetzte Mindestgröße von 5ha für 
Unternehmensansiedlungen bestätigt sich auch aus den Beobachtungen im sfm und 
stützt den hieraus abgeleiteten Schwellenwert von 5ha in der Endausbaustufe sowie 
aufgrund der überregionalen Bedeutung die Umsetzung in interkommunaler 
Kooperation und unter frühzeitiger Einbindung der Entscheidungsträger und 
wirtschaftsrelevanten Akteure. Hierdurch können zudem Ressourcen gebündelt 
werden.  
Die Mindestansiedlungsstufe von 5ha im Endausbau gilt hierbei nicht nur für 
Einzelbetriebe, sondern wird durch die Zielfestlegungen auch für Vorhabenverbünde 
ermöglicht. Somit besteht im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung die 
Möglichkeit, bei der Umsetzung der Standorte auch solche Unternehmen anzusiedeln, 
deren besonderes Standortprofil durch einen engen Zusammenhang begründet ist. 
Vorhabenverbünde eröffnen den beteiligten Kommunen die Möglichkeit einer 
Ansiedlung aus einem Zusammenschluss von Einzelunternehmen unterhalb dieses

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PLANUNTERLAGE - Planbegründung 
 
46 
 
Schwellenwertes, aber mit einem insgesamten Flächenbedarf von mind. 5ha. 
Vorhabenverbünde dienen somit der Stärkung regionaler W achstums- und 
Innovationspotenziale, können zur Verminderung des Verkehrsaufkommens zwischen 
den Einzelvorhaben und zur Sicherung effizienter Produktionsabläufe sowie als 
Angebot für innovative Konzepte im Rahmen des Strukturwandels im Rheinischen 
Revier dienen.  
Der dadurch in der Regel bedingte Ausschluss kleinerer Vorhaben ist erforderlich, um 
die vorrangige Funktion und regionale Relevanz dieser Standorte für die unter dem 
Ziel aufgeführten Vorhaben zu sichern und einer Zerschneidung der 
zusammenhängenden Flächenpotenziale durch weniger flächenintensive Vorhaben 
vorzubeugen. Gleichzeitig steht die Ausnahmeregelung einer effizienten und 
wirtschaftlichen Ausnutzung möglicher Restflächen durch andere Vorhaben im 
Einzelfall nicht entgegen und ermöglicht in Ausnahmefällen darüber hinaus ggf. 
erforderliche Umsetzungen von Zonierungen innerhalb der GIBplus im Sinne des 
Trennungsgrundsatzes gem. §50BImschG durch die kommunale Bauleitplanung.  
Zu den unterhalb dieses Schwellenwertes zudem zulässigen Vorhaben mit 
besonderen Standortanforderungen gehören insbesondere in der Regel stark 
emittierende Betriebe und Einrichtungen, von denen schädliche Umwelteinwirkungen 
(Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht und Wärme, Strahlen und 
ähnliche Erscheinungen) auf schutzbedürftige Nutzungen im Sinne des BImSchG 
ausgehen und die aufgrund ihrer Standortansprüche und Emissionen nicht in ASB und 
ggf. nicht in GIB untergebracht werden können. Auch für erforderliche Verlagerungen 
o.g. Vorhaben soll somit eine Flächenoption gemäß Plankonzept 2020 geschaffen 
werden. Die Ausnahmeregelung ergibt sich aus gleichen Gründen auch für ggf. 
bestehende Betriebe oder Erweiterungen von angrenzenden Betrieben. 
Aufgrund der Systematik im Siedlungsflächenmonitoring der Bezirksregierung Köln für 
die Erfassung der Flächen im sfm gilt, dass diese Erfassung innerhalb des GIBplus 
nur durch die Belegenheitskommune erfolgen kann. Die so ermittelten 
Inanspruchnahmen werden in der fortlaufenden Raumbeobachtung dem gesamten

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PLANUNTERLAGE - Planbegründung 
 
47 
 
Planungsraum entsprechend zugeordnet. Dies bedeutet auch, dass zukünftig im 
GIBplus vorhandene Siedlungsflächenreserven nicht für rein komm unale 
Entwicklungen der Belegenheitskommune als Tauschflächen eingebracht werden 
können. 
Mit dem aus dem Plankonzept 2020 abgeleiteten Regionalplanänderungsverfahren 
zur planerischen Umsetzung des GIBplus in Bedburg bietet sich ein innovatives und 
neues Instrument zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit für die gesamte 
Planungsregion. Die Kommunen in den Teilregionen des Regierungsbezirks – hier des 
Rhein-Erft-Kreises - haben darüber hinaus unabhängig von den Festlegungen der 
GIBregional und GIBplus weiterhin auch die Möglichkeit interkommunale Gewerbe- 
und Industriegebiete zu entwickeln, die in interkommunaler Kooperation geplant und 
umgesetzt und aus den entsprechenden kommunalen Bedarfen entwickelt werden. 
Der Regionalrat hat am 13.03.2020 das Plankonzept zur Neuaufstellung des 
Regionalplanes bestätigt. Als integraler Bestandteil liegt mit den GIB Festlegungen im 
Plankonzept 2020 das  „Regionale Gewerbeflächenkonzept“ für den Regierungsbezirk 
Köln dem Beschluss zugrunde. Dem Neuaufstellungsprozess zum Regionalplan ist 
eine intensive Auseinandersetzung mit Aussagen zur notwendigen gewerblich-
industriellen Entwicklung in der Region, insbesondere mit der Sicherung 
zusammenhängender Flächen für die gesamte Planungsregion zur Nutzung für 
flächenintensive Betriebe und Betrieben mit besonderen Standortvoraussetzungen 
sowie zur Sicherung von Flächenangeboten für die Wirtschaft vorausgegangen.  
Erläuternd wird hierzu ausgeführt, dass auf Seite 37 des Plankonzepts 2020 gemäß 
Beschluss des Regionalrates vom 13. März unter Grundlagen und Methodik der 
zeichnerischen Festlegungen ausgeführt wird „… Die GIB -Festlegung in ihrer 
Gesamtheit bildet das Regionale Gewerbeflächenkonzept.“ 
Die Flächenverortung in der vorliegenden Regionalplanänderung erfolgt  zudem unter 
Beachtung der vorliegenden Gewerbe- und Industrieflächenkonzeptes des Rhein-Erft-
Kreises. Die 33. Regionalplanänderung sichert eine regional abgestimmte 
bedarfsgerechte Verortung vorhandener Wirtschaftsflächenbedarfe auf einen hierzu

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PLANUNTERLAGE - Planbegründung 
 
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qualifizierten Standort für flächenintensive Vorhaben bzw. gewerbliche und industrielle 
Nutzungen mit besonderen  Standortanforderungen (vgl. oben ausgeführte Bilanz 
unter 6.1-1 LEP NRW). 
Aus Anlass des Strukturwandels wurde 2020 im Rahmen einer gutachterlichen 
Betrachtung ein „Konzept zur  kurzfristigen Gewerbeentwicklung und 
Gewerbeansiedlung im Rheinischen Revier“ erarbeitet. Aufgabe des Gutachtens war 
die Erhebung der Flächensituation für die gewerbliche Entwicklung im Kernbereich des 
Rheinischen Reviers (Bereich der 20 Anrainerkommunen) sowie daraus abzuleitende 
Empfehlungen im Zeitraum bis 2024 bzw. – vor Rechtskraft des neuen Regionalplanes 
– zur Vermeidung von Engpässen bei der Bewältigung des Strukturwandels. Das 
Gutachten wurde von unterschiedlichen Akteuren (Wirtschaftsministerium NRW, 
Zukunftsagentur Rheinisches Revier, Anrainerkommunen des Rheinischen Reviers, 
Bezirksregierungen Köln und Düsseldorf) eng begleitet. 
Im Gutachten wird hervorgehoben, dass im Rahmen eines differenzierten Angebotes 
u.a. die Bereitstellung von größeren zusammenhängenden Flächen für größere 
Ansiedlungen erforderlich ist. Es wird davon ausgegangen, dass die sehr großen 
Flächen nicht in jeder einzelnen Kommune vorgehalten werden können.  
Ein Ergebnis dieses Gutachtens ist die Empfehlung zur Festlegung eines 
interkommunal zu entwickelnden Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches mit 
überregionaler Bedeutung (GIBplus -Standort) auf dem Gebiet der Stadt Bedburg 
durch eine der Neuaufstellung des Regionalplanes vorgezogene Änderung. Diese soll 
lt. Gutachten in ihrer Lage, Größe (40 ha) und Zweckbestimmung dem im Plankonzept 
2020 zur Neuaufstellung des Regionalplanes Köln enthaltenen GIBplus Standort in 
Bedburg entsprechen. Die Auswahl des Standortes im o.g. Gutachten erfolgte auf 
Basis einer Bewertung, in der nebe n den umweltrelevanten Themen vor allem die 
zeitliche Perspektive, d.h. die Verfügbarkeit und die Erschließungsmöglichkeiten 
berücksichtigt wurden vgl. hierzu TOP 07a und Top 7b in der 2. Sitzung des 
Regionalrates Köln am 02.10.2020 .

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PLANUNTERLAGE - Planbegründung 
 
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Der Regionalrat schließt sich mit der vorliegenden Regionalplanänderung der 
einvernehmlichen Empfehlung der am Prozess zur Erstellung des Gutachtens 
beteiligten Akteure an.  
Das Ziel 6.3-1 des LEP NRW wird beachtet. 
 
6.3-2 Grundsatz – Umgebungsschutz 
Der Standort grenzt an eine vorhandene Siedlungsfläche an. Grundsätzlich soll unter 
Beachtung des Grundsatz 6.3-2 LEP NRW auf Ebene des Regionalplans dafür Sorge 
getragen werden, dass emittierende Unternehmen auf  schutzbedürftige Nutzungen 
Rücksicht nehmen.  
Dem Gebot der Konfliktbewältigung und den damit verbundenen Belangen des 
Immissions- und Störfallschutzes wird bereits auf Ebene des Regionalplans insofern 
Rechnung tragen, dass durch die Festlegungen von GIB und ASB eine räumliche 
Trennung unterschiedlicher Nutzungen und Funktionen in den spezifischen 
Raumnutzungskategorien vorgenommen wird. Die Umsetzung des § 50 BImSchG 
kann für die kleinräumige Konfliktebene im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung 
bzw. durch nachgelagerte Planungs- und Genehmigungsentscheidungen erfolgen. Die 
erforderliche abschließende Abwägung aller Einzelfälle ist aufgrund ihrer 
Maßstäblichkeit auf Ebene der Regionalplanung nicht zu leisten. 
Die Ausnahmeregelung im Ziel ermöglicht neben einer effizienten und wirtschaftlichen 
Ausnutzung möglicher Restflächen durch andere Vorhaben in Ausnahmefällen 
darüber hinaus ggf. erforderliche Umsetzungen von Zonierungen innerhalb der 
GIBplus im Sinne des Trennungsgrundsatzes gem. §50BImschG durch die 
kommunale Bauleitplanung. 
Dem Grundsatz 6.3-2 wird somit auf Ebene des Regionalplans entsprochen.

33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale 
gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg 
 
PLANUNTERLAGE - Planbegründung 
 
50 
 
Die Stadt Bedburg wird darauf hingewiesen, mögliche Nutzungskonflikte im Rahmen 
der kommunalen Bauleitplanung und anderer fachrechtlicher Genehmigungsverfahren 
frühzeitig zu berücksichtigen und planerisch zu lösen.  
Durch eine mögliche Zonierung bzw. Festlegungen im Rahmen der kommunalen 
Bauleitplanung oder nachgelagerter Planungs - und Genehmigungsentscheidungen 
kann eine Beeinträchtigung des vorhandenen GIB ausgeschlossen werden. 
Gleichzeitig können durch die Umsetzung des §  50 BImSchG in nachgelagerten 
Verfahren kleinräumige Konflikte durch Lösungen für ein verträgliches Nebeneinander 
aufgelöst und schutzbedürftige Nutzungen vor schädlichen Umwelteinwirkungen 
geschützt werden.  
 
6.3-3 Ziel - Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen 
Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen sind unmittelbar 
anschließend an die vorhandenen Allgemeinen Siedlungsbereiche oder Bereiche für 
gewerbliche und industrielle Nutzungen festzulegen.  
Der Regionalrat hat in seiner 03. Sitzung am 25. Juni 2021 beschlossen, der Anregung 
der Stadt Bedburg gemäß Niederschrift der schriftlichen Erörterung zu folgen und die 
Regionalplanungsbehörde beauftragt, den Umweltbericht für eine Neuabgrenzung der 
ursprünglich vorgesehenen GIBplus -Fläche zu erarbeiten (vgl. Drucksache Nr. RR 
32/2021 für die 03. Sitzung des Regionalrates des Regierungsbezirks Köln am 25. Juni 
2021). 
Östlich der A 61 grenzen gewerbliche Bauflächendarstellungen im FNP für die 
Ortslage Königshoven unmittelbar an die Autobahn an. Die Neuabgrenzung durch 
Verschiebung des GIBplus in Richtung Autobahndreieck als Ergebnis des 
Erörterungstermins bedingt zudem eine Erweiterung des Allgemeinen 
Siedlungsbereiches (ASB) auf der Ebene des Regionalplans unter Beachtung der 
landesplanerischen Vorgaben.

33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale 
gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg 
 
PLANUNTERLAGE - Planbegründung 
 
51 
 
Das Ziel des unmittelbaren Anschlusses an bestehende Siedlungsbereiche gemäß  
LEP NRW ist bindend, wobei Bandinfrastrukturen und linienhafte 
Regionalplanfestlegungen einem unmittelbaren Anschluss in der Regel nicht 
entgegenstehen. Insofern wird mit Ziel 6.3- 3 LEP NRW entsprochen, da hier die 
Autobahn A 61 dem unmittelbaren Anschluss nicht entgegensteht. 
Ziel 6.3-3 LEP NRW wird beachtet. 
 
6.3-4 Grundsatz - Interkommunale Zusammenarbeit 
„Bevor ein anderer im Freiraum gelegener Bereich für gewerbliche und industrielle 
Nutzungen festgelegt wird, ist eine interkommunale Zusammenarbeit an Standorten in 
anderen Gemeinden, die unmittelbar an vorhandene Allgemeine Siedlungsbereiche 
oder Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen anschließen, anzustreben. 
Auch bei der Umsetzung von unmittelbar an vorhandene Allgemeine 
Siedlungsbereiche oder Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen 
anschließenden Bereichen für gewerbliche und industrielle Nutzungen sollen die 
Chancen interkommunaler Zusammenarbeit genutzt werden.“ 
Vor dem Hintergrund der besonderen Eignung und Zweckbestimmung des Standortes 
ist die Umsetzung in interkommunaler Zusammenarbeit vorgesehen sowie eine 
frühzeitige Abstimmung mit allen wirtschaftsrelevanten beteil igten Akteuren und mit 
den Kommunen des Kreises auch im Rahmen des Gewerbe- und 
Industrieflächenkonzeptes des Rhein- Erft-Kreises bereits erfolgt. Seitens der Stadt 
Bedburg ist beabsichtigt, die Umsetzung in interkommunaler Kooperation auf Ebene 
der kommunalen Bauleitplanung umzusetzen. 
Der Grundsatz 6.3-4 des LEP NRW wird berücksichtigt.

33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale 
gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg 
 
PLANUNTERLAGE - Planbegründung 
 
52 
 
 
6.3-5 Grundsatz - Anbindung neuer Bereiche für gewerblich industrieller 
Nutzungen 
Auch neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen, die nicht isoliert im 
Freiraum liegen, sollen dort festgelegt werden, wo eine kurzwegige Anbindung an das 
überörtliche Straßenverkehrsnetz … vorhanden oder geplant ist. (…). 
Der Änderungsbereich erfüllt die Voraussetzungen gemäß Grundsatz 6.3- 5, er liegt 
unmittelbar an der Landesstraße L 240 und in günstiger Anbindung an das vorhandene 
Autobahnnetz.  
Eine Anbindung an die vorhandene Infrastruktur ist zudem über die Anbindung an den 
ASB Bedburg gewährleistet. Zudem sind im Rahmen der Vorarbeiten zum 
Regionalplan im Prozess Region + - Regionales Gewerbeflächenkonzept zur 
Beachtung des Grundsatz 6.3- 5 LEP NRW unter anderem vier Teilkriterien 
berücksichtigt worden, die mit jeweils spezifischen Indikatoren (Anbindung an das 
überörtliche Straßennetz, Notwendigkeit von Ortsdurchfahrungen, Multimodalität, 
Anbindung an den schienengebundenen Personennahverkehr) und mit 
unterschiedlicher Gewichtung in die qualitative Prüfung der Standorte für die Verortung 
der GIBregional und GIBplus eingegangen sind (siehe Dokumentation zum Prozess 
Region+ Wirtschaft – Regionales Gewerbeflächenkonzept gemäß Anlage zur 
Drucksache Nr. RR 01/2020). Hierbei ist auch eine potenzielle Nutzung des 
schienengebundenen ÖPNV für eine mögliche Erreichbarkeit dieser Standorte durch 
Pendler in das Ranking zur Qualifizierung der Standorte eingeflossen.  
Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen sollen dort festgelegt 
werden, wo die Nutzung vorhandener Wärmepotentiale oder erneuerbarer Energien 
möglich ist.  
Im Rahmen der Fachplanung sowie der kommunalen Bauleitplanung kann der Ausbau 
erneuerbarer Energien durch geeignete Flächen zur Erzeugung und Speicherung 
gesichert werden. Dies betrifft den Bereich der kommunalen Bauleitplanung oder wird 
über unmittelbar geltende fachgesetzliche Regelungen, z.B. das Er neuerbare-
Energie-Wärmegesetz (EEWärmeG) gesteuert. Die Stadt Bedburg wird darauf

33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale 
gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg 
 
PLANUNTERLAGE - Planbegründung 
 
53 
 
hingewiesen, dass beispielsweise auf eine konsequente Nutzung der Kraft -Wärme-
Kopplung und der Fern- bzw. Nahwärme verstärkt hingewirkt werden kann, um die 
Energieeffizienz zu steigern und einen weiteren Beitrag zum Klimaschutz zu leisten. 
Der Grundsatz wird auf Ebene des Regionalplans berücksichtigt. 
 
Kap. 7 Freiraum 
7.1 Freiraumsicherung und Bodenschutz  
7.1-1 Grundsatz Freiraumschutz  
7.1-3 Grundsatz Unzerschnittene verkehrsarme Räume  
7.1-4 Grundsatz Bodenschutz  
 
7.1-1 Grundsatz  – Freiraumschutz 
Der Freiraum soll erhalten werden; seine Nutz -, Schutz - und Erholungs -und 
Ausgleichsfunktion sollten gesichert und entwickelt werden. Der Erhalt der Leistungs- 
und Funktionsfähigkeit des Freiraums ist bei allen raumbedeutsamen Planungen und 
Maßnahmen zu berücksichtigen. (...) 
Die Planänderung nimmt Freiraum in Anspruch. Durch die Standortwahl des geplanten 
Gewerbe- und Industriestandorts werden voraussichtl ich keine erheblichen 
Umweltauswirkungen verursacht. Die Nutz -, Schutz, Erholungs - und 
Ausgleichsfunktion des Freiraums wird berücksichtigt und in ihren Grundzügen nicht 
beeinträchtigt. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Freiraum gemäß 
Ziel 6.1-1 sind gegeben.  
Gemäß Umweltbericht sind von der Planung keine regional bedeutsamen Funktionen 
im Bereich der Schutzgüter Mensch (Kurorte, Wohnen, lärmarme Räume), Tiere und 
Pflanzen/biologische Vielfalt   (NATURA2000, Nationalpark, Naturschutzgebiete, 
planungsrelevante Arten, Wildnisgebiete, geschützte Biotope, Biotopverbundflächen), 
Boden (schutzwürdige Böden), Wasser (Wasserschutzgebiete,

33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale 
gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg 
 
PLANUNTERLAGE - Planbegründung 
 
54 
 
Heilquellenschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete, Grundwasserkörper, 
Oberflächenwasserkörper), Klima/Luft (klimatische und lufthygienische 
Ausgleichsräume, klimarelevante Böden) sowie Kultur - und Sachgüter 
(Kulturlandschaftsbereiche, Erholungsbereiche) betroffen.  
Eine Beeinträchtigung der Nutz -, Schutz- und Erholungsfunktionen des Freiraums in 
den Grundzügen ist im regionalen Maßstab nicht erkennbar. 
 
7.1-3 Grundsatz – Unzerschnittene verkehrsarme Räume 
Die Zerschneidung bisher unzerschnittener verkehrsarmer Freiräume soll vermieden 
werden. (…) 
Es wird keine Fläche eines regional bedeutsamen unzerschnittenen verkehrsarmen 
Raumes (>10km²) tangiert. 
 
7.1-4 Grundsatz – Bodenschutz 
Bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die Leistungsfähigkeit, 
Empfindlichkeit und Schutzwürdigkeit der Böden zu berücksichtigen. (…) 
Durch die Planung werden Böden mit sehr hoher Funktionserfüllung in Anspruch 
genommen.  
Zur Vermeidung von Strukturbrüchen aufgrund des Kohleausstieg sowie der 
Erfordernisse zur bedarfsgerechten Entwicklung eines Gewerbe- und 
Industrieflächenbereiches mit überregionaler Bedeutung (Ausweisung ausreichender 
Wirtschaftsflächen) wird gemäß den Vorrausetzungen des Ziels 6.1 -1 LEP NRW der 
Siedlungsraum zulasten des Freiraums mit der vorliegenden Regionalplanänderung 
erweitert. 
Die Standortwahl erfolgt auf Basis eines umfangreichen qualitativen 
Rankingprozesses und dient der Sicherung eines Standortes mit überregionaler 
Bedeutung für bestimmte gewerbliche und industrielle Ansiedlungsvorhaben. Die 
Beurteilung der Auswirkungen hinsichtlich des Schutzgutes Boden ist in den

33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale 
gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg 
 
PLANUNTERLAGE - Planbegründung 
 
55 
 
Rankingprozess eingeflossen mit jeweils spezifischen Indikatoren. Berücksichtigt 
wurde die Lage auf schutzwürdigen Böden über den Anteil betroffener Böden mit 
hoher (Stufe 4) oder sehr hoher (Stufe 5) der Funktionserfüllung nach Karte der 
schutzwürdigen Böden des Geologischen Dienstes, die in einer linearer Skala: 100 % 
Anteil betroffener Böden bzw. Flächen = 1; 0 % Anteil = 0 eingeflossen sind. Alle 
Flächen wurden auf Grundlage ihrer Anteile entsprechend proportional zwischen 0 und 
1 eingeordnet (vgl. hierzu Drucksache Nr. RR 01/2020 Anlage Dokumentation zum 
Prozess). 
Der Beschluss des Regionalrates Köln für die vorgezogene 33. Änderung beruht 
zudem auf dem „Konzept zur kurzfristigen Gewerbeentwicklung und 
Gewerbeansiedlung im Rheinischen Kernrevier“ gemäß Vorstellung unter TOP 07a in 
der Regionalratssitzung am 02.10.2020 vgl. hierzu auch: https://www.bezreg -
koeln.nrw.de/brk_internet/gremien/regionalrat/sitzungen_regionalrat/archiv/sitzung_2
6/07a.pdf. Die Empfehlung des Gutachtens sieht eine vorgezogene Änderung des 
Regionalplans im Vor lauf zur Neuaufstellung des Regionalplans Köln sowie auf 
Grundlage der zeichnerischen und textlichen Festlegungen des Plankonzeptes 2020 
für den Standort Bedburg: GIBplus Fläche an der BAB 61  vor, zur kurzfristigen 
Bereitstellung entsprechender Flächen (vgl. hierzu Drucksache Nr. RR 25/2020 zu 
TOP 07b) zur Vermeidung von Strukturbrüchen vor.  
Im Naturraum des Änderungsbereiches sind schutzwürdige Böden weit verbreitet, 
sodass die Inanspruchnahme unter Berücksichtigung des o.g. Planungsziels nicht zu 
vermeiden ist.  
Bei der Umsetzung des Wirtschaftsflächenbedarfs, der Sicherung überregional 
bedeutsamer Flächen und unter Beachtung der Empfehlungen des o.g. Gutachtens 
kann die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen im Bereich der vorliegenden 
Planänderung somit nicht vermieden werden. Der Regionalrat Köln bestätigt mit 
Durchführung der Planänderung die Empfehlung des o.g. Gutachtens.

33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
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PLANUNTERLAGE - Planbegründung 
 
56 
 
7.5 Landwirtschaft 
7.5-1 Grundsatz Räumliche Voraussetzung der Landwirtschaft 
7.5-2 Grundsatz Erhalt landwirtschaftlicher Nutzflächen und Betriebsstandorte  
 
7.5-1 Grundsatz – Räumliche Voraussetzung der Landwirtschaft 
Im Rahmen der Sicherung des Freiraums sollen die räumlichen Voraussetzungen 
dafür erhalten werden, dass sich die Landwirtschaft in allen Landesteilen, 
insbesondere in den überwiegend ländlich strukturierten Räumen Nordrhein-
Westfalens, als raumbedeutsamer und für die Kulturlandschaft bedeutsamer 
Wirtschaftszweig entwickeln kann. 
(…) 
7.5-2 Grundsatz – Erhalt landwirtschaftlicher Nutzflächen und Betriebsstandorte 
Die im Freiraum liegenden, von der Landwirtschaft genutzten Flächen, sollen als 
wesentliche Grundlage für die Produktion von Nahrungsmitteln und nachwachsenden 
Rohstoffen erhalten werden. 
Wertvolle landwirtschaftliche Böden mit  besonders hoher natürlicher 
Bodenfruchtbarkeit oder besonderer Eignung für eine landwirtschaftliche Nutzung 
sollen für Siedlungs- und Verkehrszwecke nicht in Anspruch genommen werden. 
Landwirtschaftliche Betriebe sollen in ihrem Bestand und ihren 
Entwicklungsmöglichkeiten gesichert werden. Bei unvermeidbaren 
Inanspruchnahmen landwirtschaftlicher Nutzflächen sollen negative Wirkungen auf 
landwirtschaftliche Betriebe so gering wie möglich gehalten werden. 
(…) 
Der Freiraum der Region ist in sehr hohem Maße, vielfach nahezu flächendeckend mit 
für die landwirtschaftliche Nutzung gut geeigneten Böden bzw. landwirtschaftlich 
bedeutsamen Flächen (Agrarräume gem. Standortwertekarte der LWK NRW) 
ausgestattet.  
Der Rhein-Erft-Kreis weist einen sehr hohen Anteil an landwirtschaftlichen Flächen mit 
günstigen Bedingungen auf. Der durch die Regionalplanänderung verursachte 
Flächenverlust ist als gering einzustufen.

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PLANUNTERLAGE - Planbegründung 
 
57 
 
Die beabsichtigte Entwicklung eines Gewerbe- und Industrieflächenbereiches mit 
überregionaler Bedeutung (Ausweisung ausreichender Wirtschaftsflächen, 
Vermeidung von Strukturbrüchen aufgrund des Kohleausstiegs) führt dazu, dass 
Freiraum erweitert und der geplanten Wirtschaftsflächenentwicklung Vorrang 
eingeräumt wird. 
Die Standortwahl erfolgt auf Basis eines umfangreichen qualitativen 
Rankingprozesses und dient der Sicherung eines Standortes mit überregionaler 
Bedeutung für die im Ziel benannten gewerblichen und industriellen 
Ansiedlungsvorhaben. Die Betrachtung von Produktionsflächen der Landwirtschaft im 
Kontext von Gewerbeflächenentwicklungen fand auch Eingang im o.g. 
Qualifizierungsprozess bei der Standortwahl und somit in eines der hierzu definierten 
Eignungskriterien.  
Die Lage auf hochwertigen landwirtschaftlichen Flächen wurde über den Anteil 
betroffener hochwertiger landwirtschaftlicher Nutzflächen (Stufe I und II) nach 
Standortwertkarte der Agrarräume / Fachbeitrag Landwirtschaft sowie mit einer 
linearen Skala: 100 % Anteil betroffener Böden bzw. Flächen = 1; 0 % Anteil = 0 
betrachtet und auf Grundlage ihrer Anteile entsprechend proportional zwischen 0 und 
1 eingeordnet (vgl. hierzu Drucksache Nr. RR 01/2020 Anlage Dokumentation zum 
Prozess). 
Der Beschluss des Regionalrates Köln für die vorgezogene Änderung beruht zudem 
auf dem „Konzept zur kurzfristigen Gewerbeentwicklung und Gewerbeansiedlung im 
Rheinischen Kernrevier“ gemäß Vorstellung unter TOP 07a in der Regionalratssitzung 
am 02.10.2020 vgl. hierzu auch: https://www.bezreg -
koeln.nrw.de/brk_internet/gremien/regionalrat/sitzungen_regionalrat/archiv/sitzung_2
6/07a.pdf.  
Die Empfehlung des Gutachtens empfiehlt eine vorgezogene Änderung des 
Regionalplans im Vorlauf zur Neuaufstellung des Regionalplans Köln sowie auf 
Grundlage der zeichnerischen und textlichen Festlegungen des Plankonzeptes 2020 
für den Standort Bedburg: GIBplus Fläche an der BAB 61  zur kurzfristigen

33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale 
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PLANUNTERLAGE - Planbegründung 
 
58 
 
Bereitstellung entsprechender Flächen (vgl. hierzu Drucksache Nr. RR 25/2020 zu 
TOP 07b) zur Vermeidung von Strukturbrüchen.  
Durch die Planänderung sind landwirtschaftlich genutzte Flächen mit  guten 
Produktionsvoraussetzungen und deren Betriebsstandorte betroffen. Bei der 
Umsetzung des Wirtschaftsflächenbedarfs, der Sicherung überregional bedeutsamer 
Flächen und unter Beachtung der Empfehlungen des o.g. Gutachtens kann die 
Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen im Bereich der vorliegenden 
Planänderung somit nicht vermieden werden. Der Regionalrat Köln bestätigt mit 
Durchführung der Planänderung die Empfehlung des o.g. Gutachtens.  
Die Inanspruchnahme der Böden mit sehr hoher Funktionserfüllung ist in Umsetzung 
der v.g. planerischen Ziele aus oben genannten Gründen in diesem Fall nicht zu 
vermeiden. Es bedarf insofern einer Abwägung unter Berücksichtigung der im LEP 
NRW dazu formulierten Grundsätze zur Entwicklung eines Gewerbe- und 
Industrieflächenbereiches mit überregionaler Bedeutung (Ausweisung ausreichender 
Wirtschaftsflächen, Vermeidung von Strukturbrüchen aufgrund des Kohleausstiegs) 
unter Inanspruchnahme von Freiraum. 
 
Die Vorgaben im Grundsatz 7.5-1 und 7.5-2 LEP NRW werden gewürdigt. 
 
Kap. 8 Verkehr und technische Infrastruktur 
8.2 Transport und Leitungen 
8.1-1 Grundsatz Integration von Siedlungs- und Verkehrsplanung  
8.1-10 Grundsatz Güterverkehr auf Schiene und Wasser  
 
8.1-1 Grundsatz – Integration von Siedlungs- und Verkehrsplanung 
Siedlungsräumliche und verkehrsinfrastrukturelle Planungen sollen aufeinander 
abgestimmt werden

33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale 
gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg 
 
PLANUNTERLAGE - Planbegründung 
 
59 
 
Die unmittelbare Anbindung an das überörtliche Straßennetz ermöglichen eine 
verträgliche verkehrliche Erschließung.  
Der Grundsatz wird auf regionalplanerischer Ebene berücksichtigt 
Für die konkrete Umsetzung werden detailliertere Betrachtungen unterhalb der 
Regionalplan-Ebene erforderlich sein. 
 
Grundsatz 8.1-10 LEP NRW – Güterverkehr auf Schiene und Wasser 
Zur Bewältigung des zukünftig zu erwartenden Güterverkehrs soll vorrangig die 
Infrastruktur des Schienenverkehrs und der Binnenschifffahrt entwickelt werden. Die 
Entwicklung des Wasserstraßennetzes soll bedarfsgerecht auf die wirtschaftlichen 
Erfordernisse des Gütertransports mit dem Großmotorschiff ausgerichtet werden. 
Im Rahmen der qualitativen Eignungskriterien hat der Aspekt der Multimodalität im 
Prozess Region+-Wirtschaft als eines der Teilkriterien Beachtung gefunden. 
Der Grundsatz wird berücksichtigt. 
Der Standort verfügt nicht über  eine multimodale Anbindung. Eine an den Schienen- 
oder Wasserverkehr angebundene Alternativfläche für die Entwicklung besteht nicht. 
 
3.3 Raumordnerische Gesamtbewertung 
Die Regionalplanänderung trägt nach aktuellem Kenntnisstand den Erfordernissen der 
Raumordnung Rechnung. Die landesplanerischen Ziele und Grundsätze werden 
beachtet bzw. berücksichtigt. Sie stehen der vorgesehenen Änderung des 
Regionalplans nicht entgegen.

Bezirksregierung Köln 
Teil C. 
Umweltbericht 
(Stand: Feststellungsbeschluss Dezember 2021)

33. Änderung – Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene 
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PLANUNTERLAGE - Umweltbericht 
1 
C. Umweltbericht
Inhalt 
1 Einleitung ............................................................................................................. 3  
1.1 Anlass und Gegenstand der Regionalplanänderung ...................................... 3 
1.2 Methodik der Umweltprüfung ......................................................................... 8  
1.3 Relevante Ziele des Umweltschutzes ............................................................ 9 
2 Ermittlung und Beschreibung des derzeitigen Umweltzustandes ....................... 14 
2.1 Beschreibung des betroffenen Raums ......................................................... 14 
2.2 Schutzgut „Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit“ ......... 15 
2.3 Schutzgut „Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt“ .............................. 18 
2.4 Schutzgut „Fläche, Boden“ .......................................................................... 23 
2.5 Schutzgut „Wasser“ ..................................................................................... 24 
2.6 Schutzgut „Luft, Klima“ ................................................................................. 27 
2.7 Schutzgut „Landschaft“ ................................................................................ 29 
2.8 Schutzgut „kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter“ .................................. 32 
2.9 Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern ................... 34 
3 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen ................................... 34 
4 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der 
Planung und bei Nichtdurchführung der Planung ..................................................... 35 
4.1 Schutzgüterbezogene Bewertung der Umweltauswirkungen ....................... 35 
4.2 Wechselwirkungen und kumulative Wirkungen ............................................ 36 
5 Alternativenprüfung ............................................................................................ 36 
6 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der 
nachteiligen Auswirkungen ....................................................................................... 38 
7 Überwachungsmaßnahmen ............................................................................... 39 
8 Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben ................................. 40

33. Änderung – Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene 
überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg 
PLANUNTERLAGE - Umweltbericht 
2 
9 Allgemein verständliche Zusammenfassung ...................................................... 40 
10 Quellenangaben ............................................................................................. 42

33. Änderung – Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene 
überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg 
PLANUNTERLAGE - Umweltbericht 
3 
1 Einleitung 
1.1 Anlass und Gegenstand der Regionalplanänderung 
Die Stadt Bedburg hat mit Schreiben vom 14.04.2020 bei der 
Regionalplanungsbehörde eine Änderung des Regionalplans Köln, Teilabschnitt 
Region Köln gemäß § 19 Absatz 2 Landesplanungsgesetz NRW (LPlG NRW) für eine 
75 ha umfassende Fläche der Ortslage Pütz, im Bereich des Autobahnanschlusses 
AS Bedburg / BAB 61 angeregt. Sie begründet diese Anregung mit dem nach ihrer 
Ansicht vorliegenden „dringenden Erfordernis, zeitnah Flächen zur Bewältigung des 
Strukturwandels planerisch zu disponieren …“. Es wird die Bereitschaft zur 
interkommunalen Entwicklung der Fläche bekundet.  
Aus Anlass des Strukturwandels wurde 2020 im Rahmen einer gutachterlichen 
Betrachtung ein „Konzept zur kurzfristigen Gewerbeentwicklung und 
Gewerbeansiedlung im Rheinischen Revier“ erarbeitet. Aufgabe des Gutachtens war 
die Erhebung der Flächensituation für die gewerbliche Entwicklung im Kernbereich des 
Rheinischen Reviers (Bereich der 20 Anrainerkommunen) sowie daraus abzuleitende 
Empfehlungen im Zeitraum bis 2024 bzw. – vor Rechtskraft des neuen Regionalplanes 
– zur Vermeidung von Engpässen bei der Bewältigung des Strukturwandels. Das
Gutachten wurde von unterschiedlichen Akteuren (Wirtschaftsministerium NRW,
Zukunftsagentur Rheinisches Revier, Anrainerkommunen des Rheinischen Reviers,
Bezirksregierungen Köln und Düsseldorf) eng begleitet.
Im Gutachten wird hervorgehoben, dass im Rahmen eines differenzierten Angebotes 
u.a. die Bereitstellung von größeren zusammenhängenden Flächen für größere
Ansiedlungen erforderlich ist. Es wird davon ausgegangen, dass die sehr großen
Flächen nicht in jeder einzelnen Kommune vorgehalten werden können. Ein Ergebnis
dieses Gutachtens ist die Empfehlung zur Festlegung eines interkommunal zu
entwickelnden Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches auf dem Gebiet der Stadt
Bedburg durch eine der Überarbeitung des Regionalplanes vorgezogene Änderung.
Diese soll lt. Gutachten in ihrer Lage, Größe (ca. 40ha) und Zweckbestimmung dem
im Plankonzept 2020 zur Überarbeitung des Regionalplanes Köln enthaltenen GIBplus
Standort in Bedburg entsprechen. Die Auswahl des Standortes im o.g. Gutachten
erfolgte auf Basis einer Bewertung, in der neben den umweltrelevanten Themen vor

33. Änderung – Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene 
überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg 
PLANUNTERLAGE - Umweltbericht 
4 
all
em die zeitliche Perspektive, d.h. die Verfügbarkeit und die 
Erschließungsmöglichkeiten berücksichtigt wurden. 
Der Regionalrat hat am 13.03.2020 das Plankonzept zur Überarbeitung des 
Regionalplanes bestätigt 1. Zudem hat er sich am 02.10.2020 den Empfehlungen des 
Gutachtens zur Durchführung einer Regionalplanänderung für eine GIBplus Fläche in 
Bedburg auf Grundlage der zeichnerischen und textlichen Festlegungen des 
Plankonzeptes 2020 angeschlossen.  
Damit schließt sich der Regionalrat der einvernehmlichen Empfehlung der am Prozess 
zur Erstellung des Gutachtens beteiligten Akteure an. Dem 
Gesamtüberarbeitungsprozess zum Regionalplan ist eine intensive 
Auseinandersetzung mit Aussagen zur notwendigen gewerblich- industriellen 
Entwicklung in der Region, insbesondere mit der Sicherung zusammenhängender 
Flächen für die gesamte Planungsregion zur Nutzung für flächenintensive Betriebe und 
zur Sicherung von Flächenangeboten für Teilregionen vorausgegangen.  
Die insbesondere auf dem Prozess Region
+ Wirtschaft – Regionales 
Gewerbeflächenkonzept2 in enger Abstimmung mit dem Regionalrat, den Kommunen 
und wirtschaftsrelevanten Akteuren entwickelten und abgeleiteten Regelungen im 
Plankonzept konkretisieren die landesplanerischen Vorgaben und stellen eine 
bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung sicher. Die Methodik zur Festlegung der 
Standorte basiert auf dem Prozess Region
+ Wirtschaft – Regionales 
Gewerbeflächenkonzept und ist der Dokumentation zum Prozess zu entnehmen.  
Diese Festlegungen sind in das Plankonzept zur Gesamtüberarbeitung eingegangen 
und vom Regionalrat am 13.03.2020 beschlossen worden. Demnach soll die Änderung 
des Regionalplanes vorgezogen zur Überarbeitung des  Regionalplanes für diesen 
Standort erfolgen. 
1 https://www.bezreg-
koeln.nrw.de/brk_internet/gremien/regionalrat/sitzungen_regionalrat/sitzung_24/06.pdf 
2 https://www.bezreg-
koeln.nrw.de/brk_internet/leistungen/abteilung03/32/regionalplanung/ueberarbeitung/regionalplan_ueb
erarbeitung/region_plus/wirtschaft/index.html

33. Änderung – Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
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überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg 
PLANUNTERLAGE - Umweltbericht 
5 
Zur B
ewältigung der Herausforderungen, die sich aufgrund der bundespolitischen 
Vorgaben zum Ausstieg aus der Braunkohleförderung und - verstromung für das 
Rheinische Revier ergeben, soll durch diese - der Gesamtüberarbeitung vorgezogene 
Regionalplanänderung des rechtskräftigen Regionalplans Köln, Teilabschnitt Köln - 
die zeitnahe Entwicklung von kurzfristig verfügbaren Wirtschaftsflächen für 
flächenintensive Ansiedlungen in der Region vorbereitet werden,  um Strukturbrüche 
im Rheinischen Revier vor Rechtskraft des neuen Regionalplans zu vermeiden. 
Nach Festlegung des Planbereichs als Bereich für zweckgebundene überregionale 
gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIBplus) soll das nachgeordnete 
Bebauungsplanverfahren 2021 durchgeführt werden, um Ende 2021 den 
Satzungsbeschluss fassen zu können. 
Der rechtskräftige Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln, legt für den 
Planbereich einen Allgemeinen Freiraum - und Agrarbereich (AFAB) fest. Mit der 
Planänderung ist beabsichtigt, einen Teilbereich des regionalplanerisch gesicherten 
Allgemeinen Freiraum - und Agrarbereichs in einen Bereich für zweckgebundene 
überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIBplus) umzuwandeln. Im 
Rahmen der planerischen Konzeption werden weiterhin Allgemeine Freiraum - und 
Agrarbereiche in den ASB Bedburg einbezogen.  
Der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln hat gemäß § 19 Abs. 1 LPlG NRW in 
seiner 27. Sitzung am 18.12.2020 die Regionalplanungsbehörde beauftragt, das 
Erarbeitungsverfahren zur 33. Änderung des Regionalplanes, Teilabschnitt Region 
Köln, auf dem Gebiet der Stadt Bedburg durchzuführen (Drucksache Nr.: RR 34/2020). 
Nach Durchführung der öffentlichen Auslegung und aufgrund des Ergebnisses der 
schriftlichen Erörterung schloss sich der Regionalrat in seiner 3. Sitzung am 
25.06.2021 (TOP 12 Drucksache RR 32/2021) der Anregung der Stadt Bedburg (vgl. 
Planunterlage – Stand: August 2021) an. Der geplante Gewerbe- und 
Industrieansiedlungsbereich für zweckgebundene überregionale gewerbliche und 
industrielle Nutzungen GIBplus soll in südöstliche Richtung bis an die Anschlussstelle 
17 der BAB 61 verschoben werden. Darüber hinaus wird der Allgemeine 
Siedlungsbereich (ASB) Bedburg gemäß Forderung der Landesplanungsbehörde

33. Änderung – Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene 
überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg 
PLANUNTERLAGE - Umweltbericht 
6 
NRW g
eringfügig erweitert, sodass dieser an den neuen GIB plus anschließt (vgl. 
nachfolgende Grafik). 
Land NRW (2021) Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0 (www.govdata.de/dl-de/by-2-0)                Maßstab 1:50.000 
Ausschnitt aus dem bekannt gemachten Regionalplan Köln mit der 33. Planänderung 
La
nd NRW (2021) Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0 (www.govdata.de/dl-de/by-2-0)            Maßstab 1:50.000

33. Änderung – Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene 
überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg 
PLANUNTERLAGE - Umweltbericht 
7 
Der
 Regionalrat beauftragte die Regionalplanungsbehörde, den Umweltbericht für die 
Neuabgrenzung der Fläche zu erarbeiten. 
Der überarbeitete Umweltbericht kommt nach der differenzierten schutzgutbezogenen 
Beurteilung bezogen auf den GIBplus zu dem Ergebnis, dass voraussichtlich bei einem 
Kriterium (schutzwürdige Böden / klimarelevante Böden) erhebliche 
Umweltauswirkungen zu erwarten sind. 
Nach Prüfung der Umweltauswirkungen auf die übrigen Schutzgüter (Menschen und 
menschliche Gesundheit / Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt / Wasser / Luft und 
Klima / Landschaft / kulturelles Erbe und sonstige Schutzgüter) und aufgrund der 
geringen Gewichtung des Schutzgutes Boden / klimarelevante Böden, werden die 
Auswirkungen der Planung auf Ebene der Regionalplanung bezogen auf den GIBplus 
insgesamt als nicht erheblich eingeschätzt. 
In Bezug auf die Erweiterung des ASB beschränkt sich die Betrachtung möglicher 
Umweltauswirkungen auf den noch nicht bauleitplanerisch als Baufläche festgesetzten 
Anteil (vgl. Planunterlage – Stand: Erneute öffentliche Auslegung Oktober 2021, Teil 
F). Für diesen Teil können erhebliche Umweltauswirkungen nicht ausgeschlossen 
werden, da für die Funktion Wohnen (Schutzgut Menschen / einschließlich der 
menschlichen Gesundheit) eine mögliche Auswirkung durch die Nähe emittierender 
Nutzungen (BAB 61) und eine Betroffenheit schutzwürdiger Böden bzw. 
klimarelevanter Böden gegeben ist.  
Die Planungsabsicht der Stadt Bedburg steht im Widerspruch zu den Darstellungen 
des geltenden Regionalplans, der für den Änderungsbereich einen Allgemeinen 
Freiraum- und Agrarbereich vorsieht. Um die vom Regionalrat bestätigten 
Empfehlungen des Gutachtens zur kurzfristigen Gewerbeansiedlung im Rheinischen 
Revier auf Ebene des Regionalplanes umzusetzen und die erforderliche 
Bauleitplanung der Stadt Bedburg zu ermöglichen, ist vorab im Regionalplan ein 
Bereich für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen 
(GIBplus) festzulegen. Zudem erfolgt gemäß Forderung der Landesplanungsbehörde

33. Änderung – Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene 
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PLANUNTERLAGE - Umweltbericht 
8 
eine A
npassung des ASB Bedburg im Sinne der landesplanerischen Vorgaben zu 
einer kompakten Festlegung von Siedlungsbereichen. 
Weiterhin sind gemäß Planentwurf auch textliche Festlegungen vorgesehen, die die 
planerische Umsetzung des GIBplus definieren (vgl. Planunterlage – Stand: Erneute 
öffentliche Auslegung Oktober 2021, Teil A). 
Nach den landesplanerischen Zielen hat die Siedlungsentwicklung bedarfsgerecht zu 
erfolgen. Bedarfsgerecht bedeutet dabei einerseits, ausreichend Flächen für eine 
entsprechende Entwicklung zur Verfügung zu stellen, andererseits die Neufestlegung 
von Flächen auf das erforderliche Maß zu beschränken. Die landesplanerischen 
Vorgaben zur Bedarfsermittlung wurden bereits im Plankonzept von März 2020 
beachtet und mit der Festlegung des Bereiches für zweckgebundene überregionale 
gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIBplus)  im Plankonzept zur 
Regionalplanüberarbeitung umgesetzt.  
1.2 Methodik der Umweltprüfung 
Gemäß § 8 Raumordnungsgesetz (ROG) ist bei Aufstellung von Raumordnungsplänen 
von der für den Raumordnungsplan zuständigen Stelle (hier: 
Regionalplanungsbehörde Köln) eine Umweltprüfung durchzuführen. Gemäß ROG ist 
bei der Aufstellung, der Änderung oder Ergänzung von Raumordnungsplänen, die mit 
erheblichen Umweltauswirkungen verbunden sind, eine Umweltprüfung 
durchzuführen. Als integrativer Bestandteil des Regionalplanverfahrens beinhaltet die 
Umweltprüfung die frühzeitige, systematische und transparente Ermittlung, 
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen des Plans. Die erheblichen 
Auswirkungen des Raumordnungsplans auf die in § 8 Abs. 1 ROG genannten 
Schutzgüter sind zu ermitteln und in einem Umweltbericht frühzeitig zu beschreiben 
und zu bewerten.  
Gemäß den Vorgaben des ROG bezieht sich die Umweltprüfung auf das, was nach 
gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach 
Inhalt und Detaillierungsgrad des Raumordnungsplans angemessener Weise verlangt 
werden kann. Die strategische Umweltprüfung konzentriert sich dabei auf das, was auf

33. Änderung – Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
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PLANUNTERLAGE - Umweltbericht 
9 
Ebene d
er Regionalplanung entschieden wird. Da die Umweltprüfung als 
unselbstständiger Verfahrensbestandteil auf das Entscheidungsprogramm des 
jeweiligen Planungsverfahrens beschränkt ist, umfasst der Prüfgegenstand der 
Umweltprüfung bei Planänderungsverfahren ausschließlich die zur Entscheidung 
anstehenden geänderten Planinhalte.  
§ 8 Abs. 1 Satz 2 ROG regelt, dass der Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung
einschließlich des erforderlichen Umfangs und Detailierungsgrades des
Umweltberichts festzulegen ist.  Die öffentlichen Stellen, deren umwelt - und
gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen des
Raumordnungsplans berührt werden kann, sind hierbei zu beteiligen (sog. Scoping).
Nach Durchführung des Scopings vom 12.10.2020 bis 30.10.2020 wurde unter
Berücksichtigung der eingegangenen Informationen und Hinweisen der Umweltbericht
erarbeitet.
1.3 Relevante Ziele des Umweltschutzes 
Im Umweltbericht sind gemäß Anlage 1 ROG die geltenden Ziele des Umweltschutzes 
darzustellen. Den Zielen werden geeignete Kriterien zugeordnet, die eine 
Beschreibung des Umweltzustands bzw. eine Prognose der Trendentwicklung im Null-
Fall sowie eine Beurteilung der Umweltauswirkungen ermöglichen. Die für die 
Regionalplandarstellung bedeutenden in einschlägigen Gesetzen und Plänen 
festgelegten Ziele des Umweltschutzes, sind als Bewertungsgrundlage darzustellen. 
Relevant sind dabei vor allem Ziele in Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen, 
Satzungen, Erlasse) oder in Plänen und Programmen, die zur Sicherung und 
Verbesserung des Umweltzustandes beitragen können.  
Um der Maßstabsebene des Regionalplans zu entsprechen, wird der Fokus auf 
übergeordnete Ziele auf Ebene der Landes- und Regionalplanung gelegt. Aus diesen 
werden wiederum Schutzkriterien abgeleitet, welche der Ermittlung und Beschreibung 
des Umweltzustands sowie der Bewertung der Umweltauswirkungen des vorliegenden 
Plans dienen. Die abgeleiteten Kriterien wiederum stehen im Kontext mit den

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PLANUNTERLAGE - Umweltbericht 
10 
vor
liegenden schutzgutbezogenen Daten- und Informationsgrundlagen. Die folgende  
Tabelle stellt eine schutzgutbezogene Auflistung der Umweltziele dar: 
Tabelle 1: Zusammenfassende Darstellung der geltenden Ziele des Umweltschutzes 
und der zugeordneten Kriterien 
Schutzgüter Ziele des Umweltschutzes Kriterien 
Menschen / 
menschliche 
Gesundheit 
- Sicherung und Entwicklung des
Erholungswertes von Natur und Landschaft
(§ 1 BNatSchG, § 13 LNatSchG NRW)
- Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen auf den Menschen
durch Lärm, Erschütterungen,
elektromagnetische Felder, Strahlung und
Licht (Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG,
§
47 a-
f BImSchG, § 2 ROG, §§ 1, 48
BImSchG, 16., 18., 26. und 39. BImSchV,
TA Lärm)
- Schutz vor schädlichen Auswirkungen auf
die menschliche Gesundheit durch
Luftverunreinigungen (Richtlinie 2008/50/EG
über Luftqualität und saubere Luft für
Europa, § 2 ROG,
Geruchsimmissionsrichtlinie GIRL,
Nationale Nachhaltigkeitsstrategie, §§ 1, 48
BImSchG, 39. BImSchV, TA Luft)
- Berücksichtigung der Achtungsabstände
nach Leitfaden KAS-18 der Kommission für
Anlagensicherheit, SEVESO II (Richtlinie
96/82/EG des Rates vom 09. Dezember
1996 zur Beherrschung der Gefahren bei
schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen
(Umsetzung § 50 BImSchG)
- Auswirkungen auf
Kurorte /
-gebiete und
Erholungsorte /
-gebiete
- Auswirkungen auf die
Erholungssituation
(lärmarme Räume)
- Auswirkungen auf die
Wohnsituation /
Siedlungsbereiche
Tiere, 
Pflanzen, 
Biologische 
Vielfalt 
- Schutz wildlebender Tiere, Pflanzen, ihrer
Lebensstätten und Lebensräume, der
biologischen Vielfalt (FFH-Richtlinie
92/43/EWG, Vogelschutzrichtlinie
79/409/EWG, Nationale Strategie zur
biologischen Vielfalt, §§ 1, 23, 30, 32, 33, 44
BNatSchG, § 42 LNatSchG NRW, § 2 ROG)
- Sicherung sämtlicher Gewässer als
Bestandteil des Naturhaushaltes und als
- Auswirkungen auf
naturschutzrechtlich
geschützte Bereiche
(Natura 2000-
Gebiete,
Nationalpark,
Naturschutzgebiete,
Wildnisgebiete,
geschützte Biotope
nach § 30 BNatSchG

33. Änderung – Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
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PLANUNTERLAGE - Umweltbericht 
11 
Lebensraum für Tiere und Pflanzen (§ 6 
WHG, § 2 LWG, § 1 BNatSchG, § 2 ROG) 
- Schaffung eines Biotopverbundsystems (§
20 BNatSchG i.V.m. § 35 LNatSchG NRW,
§ 21 BNatSchG)
bzw. § 42 LNatSchG 
NRW)  
- Auswirkungen auf
(verfahrenskritische
Vorkommen)
planungsrelevante(r)
Pflanzen- und
Tierarten
- Auswirkungen auf
schutzwürdige
Biotope
- Auswirkungen auf
Biotopverbund-
flächen
Fläche - Verringerung der erstmaligen
Inanspruchnahme von Freiflächen für
Siedlungs- und Verkehrszwecke,
insbesondere durch die vorrangige
Ausschöpfung der Potenziale für die
Wiedernutzbarmachung von Flächen und
Maßnahmen zur Innenentwicklung der
Städte und Gemeinden (§ 2 Abs. 2 Nr. 6
ROG)
- sparsamer und schonender Umgang mit
Grund und Boden; Begrenzung von
Bodenversiegelung auf das notwendige
Maß und Nutzung der Möglichkeiten zum
Bauflächenrecycling, zur Nahverdichtung
und anderen Maßnahmen der
Innenentwicklung (§ 1a Abs. 2 BauGB)
- sparsame und schonende Nutzung der sich
nicht erneuernden Naturgüter (§ 1 Abs. 3
Nr. 1 BNatSchG)
Auswirkung auf 
Fläc
henneu-
inanspruchnahme 
(Vermeidung) 
Auswirkungen auf 
Fläc
hennutzungs-
effizienz (Innen-
entwicklung, 
Recycling, Re-
vitalisierung von 
Brachflächen, 
Nutzung von 
Baulücken, 
Entsiegelung im 
Bestand)  
Auswirkungen auf 
Fläc
hennutzungs-
qualität 
(Zerschneidungs-
grad) 
Boden - Sparsamer und schonender Umgang mit
Grund und Boden; Begrenzung von
Bodenversiegelungen auf das notwendige
Maß (§ 1 LBodSchG)
- Sicherung der natürlichen Bodenfunktionen
sowie der Funktion als Archiv der Natur- und
Kulturgeschichte (§ 1 BBodSchG, § 1
BNatSchG, § 1 LBodSchG, § 2 ROG)
- Schädliche Bodenveränderungen sind
abzuwehren, der Boden und Altlasten sind
zu sanieren (§ 1 BBodSchG, § 1
LBodSchG)
- Auswirkungen auf
schutzwürdige Böden

33. Änderung – Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
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PLANUNTERLAGE - Umweltbericht 
12 
Wasser - Schutz der Gewässer vor
Schadstoffeinträgen (Kommunale
Abwasserrichtlinie 91/271/EWG sowie
Richtlinie über die Qualität von Wasser für
den menschlichen Gebrauch 98/83/EG,
§
27 WHG
)
- Erreichen eines guten mengenmäßigen und
chemischen Zustands des Grundwassers
(§ 47 WHG, Art. 4 WRRL)
- Erreichen eines guten ökologischen
Zustands / Potenzials und eines guten
chemischen Zustands der
Oberflächengewässer
(§ 29 WHG, Art. 4 WRRL);
- Vorbeugung der Entstehung von
Hochwasserschäden und Schutz von
Überschwemmungsgebieten (§§ 72-78
WHG, Art. 1
Hochwasserrisikomanagementrichtlinie
2007/60/EG, § 1 BNatSchG, § 2 ROG)
- Sicherung der öffentlichen
Wasserversorgung (§§ 48, 50, 51, 52 WHG)
- Auswirkungen auf
Wasserschutzgebiete
- Auswirkungen auf
Überschwemmungs-
gebiete
- Auswirkungen auf
Oberflächenwasser-
körper
- Auswirkungen auf
Grundwasserkörper
Klima / Luft - Vermeidung von Beeinträchtigungen der
Luft und des Klimas (§ 1 BNatSchG, § 1
BImSchG)
- Verringerung der Gesamtsumme der
Treibhausgasemissionen in Nordrhein-
Westfalen bis zum Jahr 2020 um
mindestens 25 Prozent und bis zum Jahr
2050 um mindestens 80 Prozent im
Vergleich zu den Gesamtemissionen des
Jahres 1990 (§ 3 (1) Klimaschutzgesetz
NRW)
- Steigerung des Ressourcenschutzes, der
Ressourcen- und Energieeffizienz, der
Energieeinsparung und Ausbau
Erneuerbarer Energien zur Verringerung der
Treibhausgasemissionen (§ 3 (2)
Klimaschutzgesetz NRW)
- Begrenzung der negativen Auswirkungen
des Klimawandels durch die Erarbeitung
und Umsetzung von sektorspezifischen und
auf die jeweilige Region abgestimmten
Anpassungsmaßnahmen (§ 3 (3)
Klimaschutzgesetz NRW)
- Auswirkungen auf
klimatische und
lufthygienische
Ausgleichsräume
- Auswirkungen auf
klimarelevante
Böden

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13 
- Berücksichtigung der räumlichen
Erfordernisse des Klimaschutzes, sowohl
durch Maßnahmen, die dem Klimawandel
entgegenwirken, als auch durch solche, die
der Anpassung an den Klimawandel dienen;
Schaffung der räumlichen Voraussetzungen
für den Ausbau der erneuerbaren Energien,
für eine sparsame Energienutzung sowie für
den Erhalt und die Entwicklung natürlicher
Senken für klimaschädliche Stoffe und für
die Einlagerung dieser Stoffe (§ 2 Abs. 2 Nr.
6 ROG)
Landschaft - Sicherung der Vielfalt, Eigenart und
Schönheit der Landschaft sowie des
Erholungswertes (§ 1 BNatSchG, § 2 ROG)
- Bewahrung von Naturlandschaften und
historisch gewachsenen Kulturlandschaften
vor Verunstaltung, Zersiedelung und
sonstigen Beeinträchtigungen (§ 1
BNatSchG, § 2 ROG)
- Auswirkungen auf
das Landschaftsbild
- Auswirkungen auf
naturschutzrechtlich
geschützte Bereiche
(Naturparke,
Landschaftsschutzge
biete, geschützte
Landschaftsbestandt
eile)
- Auswirkungen auf
UZVR
Kulturelles 
Erbe und 
sonstige 
Sachgüter3 
- Schutz der Baudenkmäler,
Denkmalbereiche, Bodendenkmäler /
archäologischen Fundstellen,
Kulturdenkmäler (§ 1 BNatSchG, § 2 ROG,
§§ 1und 2 DSchG NW)
- Bewahrung von historisch gewachsenen
Kulturlandschaften vor Verunstaltung,
Zersiedelung und sonstigen
Beeinträchtigungen (§ 1 BNatSchG, § 2
ROG)
- Auswirkungen auf
historische
Kulturlandschaften
inkl. Denkmälern und
Denkmalbereichen
- Auswirkungen auf
archäologische
Bereiche
3 Grundsätzlich stellen Sachgüter i.d.R. eine konkurrierende Nutzung zu den Planfestlegungen des 
Regionalplans dar. Sie werden aber bei der Festlegung der Darstellungen des Regionalplans als 
vorhandene Nutzung berücksichtigt, eine Inanspruchnahme / Beeinträchtigung ist nicht gegeben. 
Darüber hinaus werden oberirdische Sachgüter wie z.B. Hochspannungsleitungen und Windräder als 
Vorbelastung im Prüfbogen (Punkt 1.07) mit aufgenommen. Böden als Standort für land- und 
forstwirtschaftliche Nutzung werden, sofern sie gemäß Fachbeitrag Boden von besonderer Bedeutung 
sind, über die schutzwürdigen Böden mit abgedeckt, bei denen das Kriterium „hohe natürliche 
Bodenfruchtbarkeit“ vom Geologischen Dienst als Bodenfunktion mitbewertet wurde. Landwirtschaftlich 
hochwertige Standorte gem. Fachbeitrag Landwirtschaft – sofern sie über die Bodenfruchtbarkeit 
hinausgehen – sind nicht Gegenstand der SUP.

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PLANUNTERLAGE - Umweltbericht 
14 
2 Ermittlung und Beschreibung des derzeitigen Umweltzustandes 
Die Ermittlung und Beschreibung des derzeitigen Umweltzustandes hinsichtlich der 
Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 UVPG sind Voraussetzung zur Beurteilung der 
voraussichtlichen Umweltauswirkungen der vorgezogenen Regionalplanänderung. 
Eine Identifikation der von der Planung betroffenen Schutzgüter ermöglicht die 
umweltrelevante Folgenabschätzung der Planänderung. Vorhandene Belastungen 
und Vorprägungen werden schutzgutbezogen erfasst und anhand der in Tabelle 1 
aufgeführten Kriterien der Umweltschutzziele dargestellt. Hierfür werden auf regionaler 
Maßstabsebene (1:50.000) die vorliegenden schutzgutbezogenen Datengrundlagen 
im Untersuchungsgebiet abgebildet und beschrieben. 
2.1 Beschreibung des betroffenen Raums 
Im Nordosten grenzt der Änderungsbereich an den Siedlungsbereich Königshoven. Im 
Süden verläuft der Pützer Bach bis zur Ortschaft Pütz, welche sich in ca. 650 m 
südwestlicher Entfernung zum Änderungsbereich befindet (siehe Abb. 1). Südlich des 
Planbereiches befindet sich die Landstraße L279n mit Anschluss an die Autobahn 
BAB 61.  
Das Gebiet sowie das Umfeld werden derzeit nahezu vollständig landw irtschaftlich 
genutzt. Aufgrund der Lage in der Niederrheinischen Bucht ist mit bedeutenden 
Vorkommen von Kiesen und Kiessanden zu rechnen. Aufgrund seiner 
morphologischen Eigenart wird laut Stellungnahme des Rhein- Erft-Kreises (vom 
03.11.20) der Bereich auch „Bedburger Schweiz“ genannt.

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PLANUNTERLAGE - Umweltbericht 
15 
Abbildung 1: Änderungsbereich im Luftbild 
2.2 Schutzgut „Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit“ 
Im Folgenden wird untersucht, ob Auswirkungen auf Kur- und Erholungsorte sowie auf 
die Erholungssituation (lärmarme Räume) und auf die Wohnsituation 
(Siedlungsbereiche) zu erwarten sind. Hierfür werden im Untersuchungsraum die 
Land NRW (2021) Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0 (www.govdata.de/dl-de/by-2-0)   Maßstab 1:50.000

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PLANUNTERLAGE - Umweltbericht 
16 
anerk
annten Kur - und Erholungsorte sowie die Wohnnutzung betrachtet. Der 
Bewertung menschlicher Erholung dienlich sind die vom Landesamt für Natur, Umwelt 
und Verbraucherschutz (LANUV) NRW als Planungshilfe ausgewiesenen „lärmarmen 
naturbezogenen Erholungsräume“. Ein Lärmwert kleiner als 45 db(A) wird vom 
LANUV NRW als Schwelle für Räume für eine ruhige landschaftsorientierte Erholung 
von herausragender Bedeutung angesehen. Lärmarme naturbezogene 
Erholungsräume mit besonderer Bedeutung weisen einen Lärmwert kleiner als 
50 db(A) auf. 
Der
zeitiger Umweltzustand inklusive Vorprägung 
Das Plangebiet grenzt unmittelbar an die BAB 61 und die Landstraße L279n, das  
nächstgelegene Wohngebiet Königshoven liegt ca. 300 m nordöstlich . Durch die 
vorhandenen angrenzenden Verkehrstrassen ist von einer gewissen Vorbelastung 
hinsichtlich Lärm und Luftschadstoffen in den angrenzenden Siedlungsbereichen 
auszugehen. Vom Untersuchungsgebiet selbst gehen derzeit keine nennenswerten 
Emissionen aus, die die menschliche Gesundheit nachtteilig beeinflussen würden. 
Potenzielle Belastungen könnten sich für Wohnnutzungen im Bereich des neu 
festgelegten ASB durch die vorhandenen stark emittierenden Nutzungen (BAB 61) in 
der Umgebung ergeben. Hinsichtlich der naturbezogenen Erholung ist von keiner 
besonderen Eignung auszugehen, da sich das Plangebiet nicht angrenzend zum 
Erholungsraum mit herausragender oder besonderer Bedeutung befindet. Es befindet 
sich darüber hinaus kein anerkannter Kur - bzw. Erholungsort im Untersuchungsraum 
(vgl. Abbildung 2).

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17 
 
Abbildung 2: Schutzgut „Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit“  
 
  
Land NRW (2021) Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0 (www.govdata.de/dl-de/by-2-0)   Maßstab 1:50.000

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PLANUNTERLAGE - Umweltbericht 
 
 
18 
 
2.3 Schutzgut „Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt“ 
Ziele des Umweltschutzes mit spezieller Bedeutung für die Schutzgüter „Tiere, 
Pflanzen und die biologische Vielfalt“ sind der Erhalt der natürlichen und historisch 
gewachsenen Artenvielfalt und der Schutz wildlebender Tiere und wildwachsender 
Pflanzen zum einen sowie der Schutz ihrer Lebensstätten, Lebensräume und ihrer 
Lebensbedingungen zum anderen. Konkretisiert wird die Zielsetzung „Schutz 
wildlebender Tiere und Pflanzen, ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie der 
Biodiversität und Schaffung eines Biotopverbundsystems“ mit dem Kriterium die 
erheblichen Auswirkungen auf naturschutzrechtlich geschützte Bereiche, 
planungsrelevante Pflanzen- und Tierarten und schutzwürdige Biotopverbundflächen 
zu minimieren. 
Daher werden im Folgenden erst die naturschutzrechtlich geschützten Bereiche sowie 
schutzwürdigen Biotope dargestellt, anschließend die vom Landesamt für Natur, 
Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) NRW erarbeiteten Biotopverbundflächen mit 
herausragender Bedeutung (Stufe I) und besonderer Bedeutung (Stufe II) sowie die 
vom LANUV NRW kartierten Fundorte von planungsrelevanten und 
verfahrenskritische Arten. Die Beschreibung der Kriterien FFH -Gebiet, 
Vogelschutzgebiet, Naturschutzgebiet und Nationalpark, planungsrelevante und 
verfahrenskritische Arten (Tiere, Pflanzen) erfolgt für das Plangebiet und das im 300-
Meter-Radius liegende Umfeld. 
 
Derzeitiger Umweltzustand inklusive Vorprägung 
Innerhalb des Untersuchungsraums bestehen keine Schutzausweisungen eines 
Natura 2000 Gebietes
4, Vogelschutzgebietes, Naturschutzgebiets, schutzwürdigen 
oder gesetzlich geschützten Biotops. Im 300- Meter-Umfeld befindet sich ein 
kleinteiliges schutzwürdiges Biotop, der Pützer Bach (vgl. Abb. 3). In über 2 km 
nordöstlicher Entfernung zum Untersuchungsgebiet befindet sich das 
Naturschutzgebiet „Erft zwischen Bergheim und Bedburg“.  
                                            
4 Hinweis: Natura 2000 Gebiete = Fauna-Flora-Habitat (FFH) und Vogelschutzgebiete gemäß  
den EU-Richtlinien 92/43/Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und 79/409/EWG

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19 
Im
 Änderungsbereich sind keine Biotopverbundflächen herausragender oder 
besonderer Bedeutung vorhanden (vgl. Abb. 4). Im Süden ca. 250 m vom Plangebiet 
entfernt befindet sich die Biotopverbundfläche „Pützer Bach und Nebengraben 
zwischen Kirchherten, Kirchtroisdorf und Lipp“ (VB -K-4904-009) mit besonderer 
Bedeutung. Nördlich von Königshoven ca. 1,4 km entfernt befindet sich die 
Verbundfläche „Börden- und Rekultivierungsflächen im Süden des Tagebaus 
Garzweiler“ (VB-K-4904-010) besonderer Bedeutung (vgl. Abb. 4). 
Laut kartierten Fundorten des LANUV befinden sich im Untersuchungsgebiet 
(Planänderungsbereich und 300- Meter-Radius) keine Hinweise auf 
verfahrenskritische oder planungsrelevante Arten. Der nächst gelegene vom LANUV 
kartierte Hinweis auf eine planungsrelevante Art (Grauammer) liegt ca. 2 km nördlich 
(vgl. Abb.5). Laut Stellungnahme des Rhein -Erft-Kreises im Ra hmen des Scopings 
(vom 03.11.2020) sei im Plangebiet mit Vorkommen der planungsrelevanten Arten 
Feldlerche und dem Rebhuhn zu rechnen.

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20 
 
Abbildung 3: „Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt“ 
 
 
 
  
Land NRW (2021) Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0 (www.govdata.de/dl-de/by-2-0)   Maßstab 1:50.000

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Abbildung 4: Biotopverbund (LANUV) 
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22 
 
Abbildung 5: Kartierte Fundorte von Arten (LANUV) 
 
 
 
 
 
Land NRW (2021) Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0 (www.govdata.de/dl-de/by-2-0)   Maßstab 1:50.000

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PLANUNTERLAGE - Umweltbericht 
 
 
23 
 
2.4 Schutzgut „Fläche, Boden“ 
Im Vordergrund des Schutzgutes „Fläche, Boden“ steht die Sicherung der natürlichen 
Funktionen des Bodens als Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, 
Pflanzen und Bodenorganismen, als Bestandteil des Naturhaushaltes, insbesondere 
mit seinen Wasser - und Nährstoffkreisläufen, als Abbau- , Ausgleichs - und 
Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen aufgrund der Filter -, Puffer - und 
Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers 
sowie Funktionen der Natur- und Kulturgeschichte.  
Die Schutzgüter „Fläche“ und „Boden“ sowie die bodenschutzrechtlichen Belange 
werden auf Grundlage des „Fachbeitrags Bodenschutz“ vom Geologischen Dienst 
NRW berücksichtigt (3.  Auflage, 2018). In der Karte „Schutzwürdige Böden“ werden 
flächendeckend alle Böden dargestellt und hinsichtlich ihrer natürlichen 
Bodenfunktionen und der Archivfunktion in Abhängigkeit vom Grad der 
Funktionserfüllung in den zwei Stufen „Böden mit sehr hoher Funktionserfüllung“ und 
„Böden mit hoher Funktionserfüllung“ bewertet.  
 
Derzeitiger Umweltzustand inklusive Vorprägung 
Das Plangebiet ist im Bereich des GIBplus geprägt  von Böden mit sehr hoher 
Funktionserfüllung. Der vertieft zu prüfende, noch unbebaute Bereich des ASB 
Bedburg weist überwiegend Böden mit hoher Funktionserfüllung auf und betrifft nur in 
relativ geringem Maße Böden mit sehr hoher Funktionserfüllung. Das direkte Umfeld 
des Änderungsbereichs weist flächendeckend Böden mit sehr hoher und hoher 
Funktionserfüllung auf. Der Regierungsbezirk Köln weist eine hohe Dichte an Böden 
mit sehr hoher Funktionserfüllung auf. In Anbetracht dieser Tatsache kann eine 
Betroffenheit durch die Wahl eines Alternativstandortes oftmals nicht vermieden 
werden. Die örtlichen Böden sind überwiegend unversiegelt und werden 
landwirtschaftlich intensiv genutzt.

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PLANUNTERLAGE - Umweltbericht 
 
 
24 
 
Abbildung 6: „Fläche, Boden“ 
 
 
 
2.5 Schutzgut „Wasser“ 
Im Vordergrund des Schutzgutes „Wasser“ stehen die Sicherung der Qualität und 
Quantität von Grundwasservorkommen, die Erhaltung und Reinhaltung der Gewässer 
und die Erhaltung des Landeswasserhaushaltes. Die zu betrachtenden Kriterien sind 
Land NRW (2021) Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0 (www.govdata.de/dl-de/by-2-0)   Maßstab 1:50.000

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PLANUNTERLAGE - Umweltbericht 
25 
Ober
flächengewässer, Grundwasserkörper, festgesetzte und geplante 
Wasserschutzgebieten sowie die gesetzlich festgesetzten wie auch vorläufig 
gesicherten Überschwemmungsgebiete. 
Der
zeitiger Umweltzustand inklusive Vorprägung 
Das Plangebiet liegt nicht innerhalb festgesetzter oder geplanter 
Trinkwasserschutzzonen, auch festgesetzte und vorläufige 
Überschwemmungsgebiete sind nicht betroffen. Still - und Fließgewässer regionaler 
Bedeutung sind im Plangebiet ebenfalls nicht vorhanden (vgl. Abb. 7). In ca. 250 m 
südwestlicher Entfernung befindet sich der Pützer Bach der in das Kalrather Fließ 
mündet. In über 2 km östlicher Entfernung fließt die Erft. 
Durch die Planänderung erfolgt die Inanspruchnahme von Böden mit besonders hoher 
Reglerfunktion des W asserhaushaltes im 2 m-Raum (vgl. Kap. Schutzgut „Luft / 
Klima“). 
Der mengenmäßige und der chemische Zustand des Grundwasserkörpers im 
Plangebiet werden jeweils als „schlecht“ klassifiziert (E
LWAS-WEB, 2020). 
Schadstoffeinträge in das Grundwasser können durch Straßenverkehr (BAB 61, 
L279n) und landwirtschaftliche Tätigkeiten erfolgen. Das Plangebiet ist 
höchstwahrscheinlich von Sümpfungsmaßnahmen des Tagebaus betroffen, sodass 
der Grundwasserspiegel örtlich abgesenkt sein kann und ein Anstieg des 
Grundwasserspiegels nach Einstellung des Tagebaus nicht auszuschließen ist. Eine 
vorhabens- und standortbezogene Prüfung von Auswirkungen auf den 
Grundwasserkörper ist auf der nachgeordneten Planungs - und Zulassungsebene 
vorzunehmen.

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26 
 
Abbildung 7: Schutzgut „Wasser“ 
  
 
 
  
Land NRW (2021) Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0 (www.govdata.de/dl-de/by-2-0)   Maßstab 1:50.000

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PLANUNTERLAGE - Umweltbericht 
 
 
27 
 
 
2.6 Schutzgut „Luft, Klima“ 
Im Vordergrund des Schutzgutes „Luft, Klima“ stehen die Sicherung der Qualität der 
Luft und des Klimas, die Vermeidung von Luftverunreinigungen und der Erhalt von 
Frischluftgebieten sowie des Bestandsklimas und der mikroklimatis chen 
Regenerations- und Austauschfunktionen. Planfestlegungen, wie z.B. Gewerbe- und 
Industrieansiedlungsbereich (GIB), Abgrabungsbereiche, Ablagerungen oder auch 
ASB können erhebliche negative Auswirkungen auf die Luftqualität und das lokale 
Klima haben. Wesentlich sind dabei Art und Umfang der tatsächlichen Nutzung sowie 
die betriebsbedingten Auswirkungen. Erhebliche negative Umweltauswirkungen sind 
bei einer Inanspruchnahme, Versiegelung oder Überbauung von Räumen zu erwarten, 
die eine besondere Bedeutung für das lokale Klima oder die Luftqualität haben, wie 
zum Beispiel große zusammenhängende Offenlandbereiche, Waldbereiche oder 
Auenbereiche. 
Betriebs- und baubedingte Auswirkungen können mit den Festlegungen des 
Regionalplans nicht gesteuert werden, so dass eine differenzierte Betrachtung auf der 
nachgeordneten Planungs - und Zulassungsebene mit konkreten 
Regelungsmöglichkeiten zweckmäßig ist. Der Fachbeitrag Klima vom LANUV (2018) 
inklusive Planungsempfehlung zeigt für welche Gebiete eine erhöhte thermisc he 
Belastung erwartet werden kann sowie die möglichen klimatischen Ausgleichsräume. 
Darüber hinaus werden die klimarelevanten Böden des Fachbeitrags Bodenschutz 
vom Geologischen Dienst NRW (3. Auflage, 2018) betrachtet. 
 
Derzeitiger Umweltzustand inklusive Vorprägung 
In der klimaanalytischen Gesamtbetrachtung ist für das Plangebiet eine geringe 
thermische Ausgleichsfunktion angegeben. Die Bewertung des angrenzenden 
Wohngebietes ist mit überwiegend weniger günstig und punktuell mit günstig 
angegeben (vgl. Abb. 8). Vorbelastungen in Bezug auf die Luftqualität sind durch die 
direkt angrenzende Autobahn (BAB 61) und Landstraße (L279n) vorhanden.

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28 
 
Durch die Planänderung werden klimarelevante Böden in Anspruch genommen 
(Reglerfunktion des Wasserhaushaltes im 2m-Raum). 
Abbildung 8: Schutzgut „Luft, Klima“

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29 
 
 
 
 
2.7 Schutzgut „Landschaft“ 
Im Vordergrund des Schutzgutes „Landschaft“ stehen Aspekte des Landschaftsbilds 
sowie des Landschaftsraums. Beide Schutzkriterien finden sich in den 
Landschaftsbildeinheiten wieder, welche als Teil des naturschutzfachlichen 
Fachbeitrags für den Regierungsbezirk Köln erarbeitet wurde und eine wichtige Daten- 
und Informationsgrundlage zur Bewertung des Landschaftsbilds auf regionaler Ebene 
darstellt.
5 Das LANUV NRW hat zum einen Landschaftsbildeinheiten von 
herausragender Bedeutung mit dem Ziel Erhaltung und Minimierung von störenden 
Elementen und zum anderen Landschaftsbildeinheiten von besonderer Bedeutung mit 
dem Ziel Entwicklung und Vermeidung bzw. Steuerung von störenden Elementen 
herausgearbeitet. 
Die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft werden in der Regel durch die 
Gebietskategorie der Landschaftsschutzgebiete (LSG) geschützt. Neben den LSG 
werden auch die für die Erholung besonders geeigneten Naturparke betrachtet. Eine 
weitere Kategorie für das Schutzgut Landschaft stellen die unzerschnittene 
                                            
5 Fachbeitrag Landschaftsbild LANUV 
Land NRW (2021) Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0 (www.govdata.de/dl-de/by-2-0)   Maßstab 1:50.000

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30 
ver
kehrsarme Räume (UZVR) des LANUV NRW dar. UZVR sind Landschafts - und 
Naturräume, die nicht durch Straßen, Schienenwege, schiffbare Kanäle, fläc henhafte 
Bebauung oder Betriebsflächen mit besonderen Funktionen wie z.B. 
Verkehrsflugplätze zerschnitten werden. Die Unzerschnittenheit der Landschaft stellt 
einen wesentlichen Teilaspekt bei der Betrachtung des Naturhaushaltes dar.  
Der
zeitiger Umweltzustand inklusive Vorprägung 
Im Bereich des Plangebietes finden sich keine technischen Großelemente. Es ist keine 
Landschaftsbildeinheit mit besonderer oder herausragender Bedeutung im 
Untersuchungsraum vorhanden. Das Plangebiet grenzt unmittelbar südlich sowie 
nordöstlich jeweils an einen regional bedeutsamen UZVR (vgl. Abb. 9). Diese regional 
bedeutsamen unzerschnittenen verkehrsarmen Räume stellen eine Größe zwischen 
10 km² und 50 km² dar. Südlich angrenzend befindet sich ein Landschaftsschutzgebiet 
des Landschaftsplans Rhein-Erft-Kreis.

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Abbildung 9: Schutzgut „Landschaft“ 
Land NRW (2021) Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0 (www.govdata.de/dl-de/by-2-0)   Maßstab 1:50.000

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32 
2.8 Schutzgut „kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter“ 
Im Vordergrund des Schutzgutes „kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter“ steht die 
Erhaltung historischer Kulturlandschaften und Kulturlandschaftsbestandteile von 
besonders charakteristischer Eigenart, Ensembles sowie geschützter und 
schützenswerter Bau- und Bodendenkmälern einschließlich deren Umgebung, sofern 
es für den Erhalt der Eigenart und Schönheit des Denkmals erforderlich ist.  
Kulturlandschaften sind je nach ihrem Erscheinungsbild und dem Anteil der erhaltenen 
historischen Substanz und Struktur unterschiedlich empfindlich. Je historischer eine 
Kulturlandschaft geprägt ist, desto höher ist ihre generelle Empfindlichkeit gegenüber 
Eingriffen. Dennoch unterliegen Kulturlandschaften einer stetigen, dynamischen 
Veränderung. Maßgeblich für die Ebene des Regionalplans sind die vom 
Landschaftsverband Rheinland (LVR) für den Regierungsbezirk Köln 
herausgearbeiteten Regionalbedeutsamen Kulturlandschaftsbereiche (KLB). Diese 
wurden unter Betrachtung landschaftskultureller, denkmalpflegerischer und 
bodendenkmalpflegerischer Belange abgegrenzt. Im Fachbeitrag Kulturlandschaften 
werden die landesbedeutsamen KLB konkretisiert und in einigen Bereichen 
differenzierter ausgearbeitet. 
Der
zeitiger Umweltzustand inklusive Vorprägung 
Das Plangebiet liegt nicht innerhalb eines regionalbedeutsamen 
Kulturlandschaftsbereichs und es gibt auch keine Hinweise auf Bodendenkmäler (vgl. 
Abb. 10). Laut Stellungnahme des Landschaftsverbandes Rheinland – Amt für 
Denkmalpflege im Rheinland im Rahmen des Scopings (vom 30.10.20) befinden sich 
in ca. 650m Entfernung westlich zum Plangebiet in der Ortschaft Pütz einige 
Denkmäler, die im  nachfolgenden Bauleitplanverfahren berücksichtigt werden 
müssen.

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Abbildung 10: Schutzgut „kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter“ 
Land NRW (2021) Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0 (www.govdata.de/dl-de/by-2-0)   Maßstab 1:50.000

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34 
2.9 Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern 
Die zwischen den beschriebenen Schutzgütern bestehenden Wechselwirkungen 
wurden in die vorliegende Bestandsbeschreibung einbezogen.  
3 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 
Die Beschreibung und Bewertung der Entwicklung des Umweltzustandes und die 
Wirkungen des Regionalplans auf einzelne Umweltschutzgüter erfolgt in tabellarischer 
Form mit Hilfe eines Prüfbogens (vgl. Planunterlage – Stand: Erneute öffentliche 
Auslegung Oktober 2021, Teil F). Im Rahmen des nachgelagerten Flächennutzungs - 
und Bebauungsplanverfahrens werden auf Grundlage der im Raumordnungsgesetz 
und in der SUP -Richtlinie vorgesehenen Abschichtung in einer 
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) die Prognosen über die voraussichtlichen 
Umweltauswirkungen vorhabenbezogen konkretisiert. Dies erfolgt im Rahmen einer, 
auf die entsprechende Planungsebene bezogenen Umweltprüfung. Im 
Landschaftspflegerischen Begleitplan erfolgt eine quantitative Eingriffs -
/Ausgleichsbilanzierung, mit welcher die Erfüllung des notwendigen 
Kompensationsumfangs im Rahmen der Planfeststellung rechnerisch nachgewiesen 
wird. 
Bei der nachfolgenden Umsetzung der geplanten Siedlungsentwicklung im 
Änderungsbereich sind folgende Umweltauswirkungen zu erwarten:  
- Einschränkungen, temporäre Störung und Verlust von Lebensraum für Tiere und
Pflanzen sowie planungsrelevanter Arten,
- Zerschneidung der Landschaft,
- Einschränkungen für die Grundwasserneubildung durch Versieglung, mögliche
Grundwasserverschmutzung durch gewässergefährdende Stoffe insbesondere
während der Bauphase,
- Inanspruchnahme von Boden mit sehr hoher Funktionserfüllung, damit
Einschränkung der Bodenfunktionen,

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35 
- mögli
che Einschränkung der lokalen lufthygienischen Ausgleichsfunktion und
Verlust klimarelevanter Böden
- zusätzliche Flächenversiegelung
- Immissionsbelastungen für künftige Wohnnutzungen.
4 P rognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei 
Durchführung der Planung und bei Nichtdurchführung der 
Planung 
4.1 Schutzgüterbezogene Bewertung der Umweltauswirkungen 
Die Ermittlung der Bestandssituation sowie die Betroffenheit der einzelnen 
Schutzgüter und die Bewertung der Umweltauswirkungen sind in den Prüfbögen (vgl. 
Planunterlage – Stand: Erneute öffentliche Auslegung Oktober 2021, Teil F) 
tabellarisch zusammengefasst. Auf dieser Grundlage werden nachfolgend die 
Schutzgüter ausgeführt, von denen erhebliche Umweltauswirkungen bei Durchführung 
des Plans nicht auszuschließen sind. 
Beim Schutzgut Boden wird durch die zukünftige Siedlungsnutzung eine Betroffenheit 
durch die Inanspruchnahme von Böden mit sehr hoher Funktionserfüllung ausgelöst. 
Auch sind klimarelevante Böden betroffen (vgl. Schutzgut „Klima / Luft“). Diese Böden 
stehen durch die Inanspruchnahme nicht mehr zur Verfügung. Ein unmittelbarer 
Ausgleich ist voraussichtlich nicht möglich. Eine Alternative im Umfeld ist nicht 
vorhanden, da dieses auch aus Böden mit sehr hoher und hoher Funktionserfüllung 
geprägt ist (vgl. Abb. 6). Zudem sind die im Umfeld befindlichen Böden mit hoher 
Funktionserfüllung überwiegend mit Wald und teilweise auch naturschutzfachlichen 
Restriktionen überlagert (vgl. Abb. 3). Ein Bereich der keine Betroffenheit beim 
Schutzgut Boden auslöst, ist nur losgelöst im Freiraum zu finden und kommt daher 
aufgrund der landesplanerischen Vorgaben nicht in Betracht. Somit ist die 
Betroffenheit des Schutzgutes Boden unvermeidbar für die beabsichtigte 
Siedlungsentwicklung.

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36 
Bei
 Nichtdurchführung des Plans werden sich keine derzeit erkennbaren 
Verbesserungen bzw. Verschlechterungen des Umweltzustandes ergeben. Der 
Bereich bliebe weiterhin als Allgemeiner Freiraum - und Agrarbereich (AFAB) im 
Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln festgelegt und würde weiterhin 
landwirtschaftlich genutzt. 
4.2 Wechselwirkungen und kumulative Wirkungen 
Die zwischen den beschriebenen Schutzgütern bestehenden Wechselwirkungen 
wurden in die vorliegende Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 
einbezogen.  
5 Alternativenprüfung 
Die Änderung erfolgt vorgezogen zur Neuaufstellung des Regionalplans und im 
Vorgriff auf den im Plankonzept für den neuen Regionalplan enthaltenen, unter 
Beachtung der landesplanerischen Vorgaben zur Siedlungsentwicklung vorgesehenen 
Standort GIBplus Bedburg.  
Die Auswahl eines Standortes im Bereich der Anrainerkommune Bedburg basiert auf 
Grundlage der Empfehlungen des „Gutachtens zur kurzfristigen Gewerbeansiedlung 
im Rheinischen Revier“. Der Standort wurde im Rahmen des Gutachtens zur 
kurzfristigen Gewerbeflächenentwicklung im Rheinischen Revier (Dr. Jansen) 
untersucht. Dieser Prozess wurde von unterschiedlichen Akteuren 
(Wirtschaftsministerium NRW, Zukunftsagentur Rheinisches Revier , 
Anrainerkommunen des Rheinischen Reviers, Bezirksregierungen Köln und 
Düsseldorf) eng begleitet. Dieser Standort erfüllt die Rahmenbedingungen, die im 
Gutachten Büro Dr. Jansen definiert werden, z.B. kurzfristige Verfügbarkeit von einem 
Standort, der über eine günstige infrastrukturelle Anbindungsmöglichkeit verfügt und 
dem keine Restriktionen oder übergeordnete Ziele entgegenstehen, empfohlen.  
Dem Voraus ging der Prozess zur regionalen Verteilung im Rahmen von Region Plus 
Wirtschaft, in dem die Standorte für GIBregional und GIBplus für den gesamten

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37 
Regi
erungsbezirk Köln ermittelt wurden. Bei diesem Prozess wurden alle Kreise und 
Kommunen des Regierungsbezirkes beteiligt. Die eingegangenen Vorschläge 
durchliefen ein zweistufiges Bewertungssystem. In der ersten Stufe entfielen durch 
Ausschlusskriterien alle Vorschläge die z.B. aus natur - und artenschutzfachlichen 
Aspekten nicht verträglich sind. In der darauffolgenden Stufe wurden durch 
Eignungskriterien die geeignetsten Standorte ermittelt und gewichtet. D er 
Kriterienkatalog beinhaltet diverse Ansätze für eine nachhaltige Siedlungsentwicklung 
und berücksichtigt umweltrelevante Aspekte
6. Somit fand die Alternativenprüfung 
bezüglich der Festlegung von Standorten für GIBplus vorgezogen zu diesem 
Änderungsverfahren statt.  
Die schutzgüterübergreifende Gesamtbetrachtung bestätigt – auch nach der 
Veränderung der Abgrenzung – die grundsätzliche Eignung des geplanten 
Gewerbestandortes. Sie stellt für die überplanten Flächen eine vergleichsweise 
geringe Empfindlichkeit fest und prognostiziert für die Planung aus 
regionalplanerischer Perspektive insgesamt keine erheblichen Umweltauswirkungen 
(vgl. Planunterlage – Stand: Erneute öffentliche Auslegung Oktober 2021, Teil F). 
Demnach erübrigt sich eine weitergehende Alternativenprüfung unter dem Aspekt der 
Vermeidung erheblicher Umweltauswirkungen. Ausweislich der differenzierten 
Betrachtung des Umweltberichts wird schutzgutbezogen eine erhebliche 
Umweltauswirkung durch Inanspruchnahme von Böden mit sehr hoher 
Funktionserfüllung sowie von klimarelevanten Böden prognostiziert. Diese auf das 
Schutzgut Boden bezogene Betroffenheit kann in Bezug auf das Planvorhaben nicht 
vermieden werden. Auch ließe sich die schutzgutbezogene Betroffenheit am 
gewählten Standort aufgrund der angrenzenden Böden mit sehr hoher 
Funktionserfüllung (vgl. Abb. 6) nicht durch eine veränderte Flächenabgrenzung 
auflösen. 
Die aufgrund der Forderung der Landesplanungsbehörde hinzugenommene ASB -
Erweiterung dient der siedlungsräumlichen Anbindung im Rahmen der 
Gesamtkonzeption und kann daher nicht alternativ verortet werden. Aufgrund der 
6 Für weitere Infos siehe: https://www.bezreg-
koeln.nrw.de/brk_internet/leistungen/abteilung03/32/regionalplanung/ueberarbeitung/regionalplan_ueb
erarbeitung/region_plus/wirtschaft/index.html

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38 
Nähe des
 ASB Bedburg zur BAB 61 sind bei der Realisierung von Wohnnutzungen 
erhebliche Umweltauswirkungen nicht auszuschließen. 
6 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum 
Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen 
Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich werden in 
nachgeordneten Planungs- und Zulassungsverfahren insbesondere im Rahmen der 
Eingriffsregelung konkret festgelegt.  Dennoch werden insbesondere im Rahmen der 
vertieften Prüfung Hinweise für mögliche Maßnahmen auf den nachgeordneten 
Planungs- und Zulassungsebenen gegeben. Zu nennen ist diesbezüglich 
insbesondere die Optimierung der Abgrenzung von Bereichsdarstellungen auf den 
nachgeordneten P lanungs- und Zulassungsebenen, wodurch sich Eingriffe in 
bedeutende Schutzgutbereiche (z.B. planungsrelevante Arten) ggfls. deutlich 
verringern und zum Teil sogar vermeiden lassen. Darüber hinaus können nachfolgend 
folgende Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der 
nachteiligen Auswirkungen erforderlich werden: 
- Minimierung der Versiegelung
- Maßnahmen als Sicht- und Immissionsschutz (z.B. Anpflanzungen)
- Durchführung von Bau- und Abrissmaßnahmen außerhalb von Brutzeiten,
insbesondere Maßnahmen der Vegetationsbeseitigung
- Durchführung einer Artenschutzrechtlichen Prüfung
- Sachgemäße Behandlung von Oberboden
- Lager und Abstellflächen während der Bauphase nur innerhalb des
Gewerbegebietes mit Grundwasserschutzmaßnahmen, z. B. Vermeidung von
Einträgen
- Niederschlagswasser in externe Kanalisation ableiten Vermeidung von
Senkungen des Grundwasserstandes
- Vermeidung von Klimabeeinträchtigungen durch Platzierung, Ausrichtung und
Gestaltung von Baukörpern
- Maßnahmen zur Verminderung von Emissionen

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39 
- abgestuft
es Nutzungskonzept hinsichtlich der Immissionen
- Prüfung und Konkretisierung von Lichtkonzentration und Wahl geeigneter
Beleuchtung im Hinblick auf die Fauna
- Minderungsmaßnahmen einer möglichst optimalen landschaftlichen
Einbindung
- Laut LVR – Amt für Denkmalpflege im Rheinland (vom 30.10.2020) sind in ca.
650m Entfernung westlich zum Plangebiet in der Ortschaft Pütz Denkmäler zu
berücksichtigen.
- 
7 Überwachungsmaßnahmen 
Auf der Ebene der Regionalplanung erfolgt die Überwachung gemäß § 4 (4) und § 37 
(2) LPlG  NRW im Verfahren nach § 34 LPlG  NRW sowie die Beteiligung der
Regionalplanungsbehörde in Fachplanungs- und Zulassungsverfahren gemäß § 4 (2)
LPlG NRW. Die Überwachung verfolgt das Ziel, frühzeitig unvorhergesehene negative
Umweltauswirkungen zu ermitteln, um ggf. geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.
Die Verpflichtung konzentriert sich auf die Umweltwirkungen die im Umweltbericht als
erheblich erkannt wurden.
Die Regionalplanung hat für die nachfolgende Fach - und Genehmigungsplanung 
lediglich rahmensetzende Wirkungen, d.h. durch ihre Festlegungen werden keine 
direkten Umweltwirkungen ausgelöst, gleichwohl planerisch vorbereitet. 
Weitergehende verbindliche Überwachungsmaßnahmen können daher erst in den 
entsprechenden fachrechtlichen Vorgaben und Genehmigungen festgelegt werden. 
Gleiches gilt für die gemeindliche Bauleitplanung. Nach § 4c Baugesetzbuch (BauGB) 
haben die Kommunen ebenfalls die Verpflichtung die Umsetzung der Bauleitplanung 
auf ihre Umweltwirkungen hin zu überwachen. 
Im Rahmen der nachfolgenden Bauleitplanverfahren müssen ebenfalls Maßnahmen 
zur Überwachung der Umweltauswirkungen festgelegt werden. Hierzu gehören z.B. 
ggf. auch mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmte CEF-Maßnahmen.

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40 
8 Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben 
Konkrete Schwierigkeiten bei der Ermittlung und Zusammenstellung der Angaben 
haben sich bisher nicht ergeben. Gleichwohl beruhen verschiedene Angaben auf 
allgemeinen Annahmen oder großräumigen Daten (z.B. faunistische Daten, 
Klimaangaben) und beinhalten eine gewisse Streuungsbreite. Zur Ermittlung und 
Beurteilung der erheblichen Umweltauswirkungen der Planung in der vorliegenden 
Form bilden die zusammengestellten Angaben jedoch eine hinreichende Grundlage.  
Die Datengrundlage ( vgl. Kap. 10) für die Umweltprüfung auf Ebene der 
Regionalplanung ist ausreichend zu bewerten. Im Rahmen des nachgelagerten 
Flächennutzungs- und Bebauungsplanverfahrens werden auf Grundlage der im 
Raumordnungsgesetz und in der SUP-Richtlinie vorgesehenen Abschichtung in einer 
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) die Prognosen über die voraussichtlichen 
Umweltauswirkungen vorhabenbezogen konkretisiert. 
9 Allgemein verständliche Zusammenfassung 
Mit der 33. Änderung des Regionalplans Köln, Teilabschnitt Köln werden ein Gewerbe- 
und Industrieansiedlungsbereich für zweckgebundene überregionale gewerbliche und 
industrielle Nutzungen (GIBplus) in der Stadt Bedburg festgelegt und der ASB Bedburg 
geringfügig erweitert. Die Änderung erfolgt vorgezogen zur Neuaufstellung des 
Regionalplans Köln. 
Aufgrund der Planänderung sind Umweltauswirkungen nicht auszuschließen. Daher 
wurde eine Strategische Umweltprüfung (§ 48 UVPG i.V.m. §8 ROG) durchgeführt und 
dieser Umweltbericht (§ 8 ROG) erstellt. Aufgabe der Umweltprüfung ist es, die 
Umweltauswirkungen, die durch die Planänderung entstehen können, zu ermitteln, zu 
beschreiben und zu bewerten. Dabei wird zunächst der Bestand erfasst und für die 
Planänderung die Auswirkungen auf die Schutzgüter: 
− Menschen und menschliche Gesundheit,
− Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt,
− Boden und Fläche,

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41 
− Wass
er,
− Luft und Klima,
− Landschaft,
− kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter
beschrieben und bewertet. 
Im methodischen Vorgehen werden den Zielen des Umweltschutzes, die sachbezogen 
aus den Fachgesetzen ausgewählt werden, Kriterien zugeordnet. Anhand dieser 
Kriterien wir d der Ist -Zustand bewertet. Untersucht wurden mögliche 
Umweltauswirkungen auf die vorstehend genannten Schutzgüter, die durch die 
Festlegung des GIBplus zu erwarten sind. Eine erhebliche Auswirkung auf die 
Schutzgüter konnte im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Umweltprüfung nicht 
festgestellt werden. 
Hinsichtlich der differenzierten schutzgutbezogenen Beurteilung sind voraussichtlich 
bei einem Kriterium (schutzwürdige Boden/klimarelevante Böden) erhebliche 
Umweltauswirkungen zu erwarten. Aufgrund der geringeren Gewichtung dieses 
Kriteriums werden die Umweltauswirkungen der Planung insgesamt als nicht erheblich 
eingeschätzt. 
Für den ebenfalls vertieft untersuchten ASB ergibt sich in der Gesamtbewertung, dass 
erhebliche Umweltauswirkungen nicht auszuschließen sind. Dies liegt darin begründet, 
dass neben der Betroffenheit von schutzwürdigen Böden/klimarelevanten Böden auch 
das Schutzgut Mensch (Wohnen/Lärmbelastung BAB 61) erheblich beeinträchtigt 
werden könnte. 
Als Hinweise für die nachfolgende Planungsebene wurden mögliche Konfliktpotenziale 
identifiziert: 
Für das Schutzgut Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit muss im 
nachfolgenden Verfahren eine mögliche Beeinträchtigung des sich im Umfeld 
befindlichen Wohngebietes untersucht werden. Im Bereich des ASB ist zu prüfen, 
welche Nutzungen dort unter Beachtung bestehender Lärmbelastungen angesiedelt 
werden können.

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überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg 
PLANUNTERLAGE - Umweltbericht 
42 
In B
ezug auf das Schutzgut Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt ist der Hinweis 
des Rhein -Erft-Kreises ( vgl. Kapitel 2.3) hinsicht lich der möglicher Vorkommen 
planungsrelevanter Arten zu beachten. 
Bezüglich dem Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sind von der 
nachgelagerten Planungs - und Genehmigungsebene die Hinweise des 
Landschaftsverbandes Rheinland – Amt für Denkmal pflege im Rheinland auf 
Denkmäler Ortschaft Pütz zu berücksichtigen.  
Insgesamt lässt die Prüfung der Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter das 
Gesamtergebnis zu, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen auf Ebene der 
Regionalplanung zu erwarten sind.  
10 Quellenangaben 
Geset
zliche Grundlagen 
− Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV), in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. Juli 1999 (BGBl S. 1554), die zuletzt durch Artikel
3 Absatz 4 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. S. 3465) geändert
worden ist.
− Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), in der Fassung der Bekanntmachung
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2193) geändert worden ist.
− Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein -
Westfalen (Denkmalschutzgesetz – DSchG NW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. März 1980 (GV. NW. S, 226), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NW. S. 934) geändert
worden ist.
− Wassergesetz für das Land Nordrhein- Westfalen (Landeswassergesetz –
LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1989 (GV. NW. S. 384),

33. Änderung – Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene 
überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg 
PLANUNTERLAGE - Umweltbericht 
43 
das z
uletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NW. S. 559) neu 
gefasst worden ist.  
− Gesetz zum Schutz der  Natur in Nordrhein- Westfalen 
(Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 21.Juli 2000 
− Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.
Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771)
Fachplanu
ngen 
− Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen
− Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln
− Bauleitplanerisch festgesetzte und dargestellt Wohngebiete und Mischgebiete
aus dem Siedlungsflächenmonitoring, 2020
− Datensätze des digitalen Basis-Landschaftsmodells (Basis-DLM), 2020
− Artenliste der Planungsrelevanten Arten aus dem Fachinformationssystem der
LANUV, „Geschützte Arten in NRW“, 2020
− LANUV, Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den
Regionalplan der Bezirksregierung Köln, 2019
− LANUV NRW (Lärmarme naturbezogene Erholungsräume)
− Fachinformationssystem Bodenkunde (FIS Boden), Geologischer Dienst NRW,
2020
− Fachbeitrag „Bodenschutz“, Geologischer Dienst, 3. Auflage, 2018
− LVR, Kulturlandschaftlicher Fachbeitrag für den Regionalplan Köln, 2016
Wei
tere Quellen 
− Dr. Jansen GmbH 2020, Konzept zur kurzfristigen Gewerbeentwicklung und
Gewerbeansiedlung im Rheinischen Revier

33. Änderung – Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene 
überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg 
PLANUNTERLAGE - Umweltbericht 
44 
− All
e eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen des Scopingverfahrens ( im
Text zitiert: Rhein- Erft-Kreis, Landschaftsverbandes Rheinland – Amt für
Denkmalpflege im Rheinland), 2020
Inter
netquellen 
Fachinformationen des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und 
Verbraucherschutz NRW (ELWAS-WEB): 
https://www.elwasweb.nrw.de/elwas-web/index.jsf 
Naturschutzinformationen des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucher- 
schutz NRW(LANUV): 
https://www.lanuv.nrw.de/landesamt/daten_und_informationsdienste/infosysteme_un
ddatenbanken/ 
LINFOS, Landschaftsinformationssammlung: 
LANUV (Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz), Land NRW  2018) 
Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0 (www.govdata.de/dl-
de/by-2-0) 
Natura 2000 Gebiete in NRW: 
LANUV, http://www.naturschutzinformationen-nrw.de 
Kultur.Landschaft.Digital (KULADIG): 
LVR & LWL (Landschaftsverband Rheinland und Landschaftsverband Westfalen) 
Bodenkarte (BK 50):  
Geologischen Dienst Nordrhein-Westfalen 
Online-Emissionskataster
 Luft NRW, LANUV: 
www.ekl.nrw.de/ekat/ 
Fachinformationssystem (FIS) Klimaanpassung, LANUV, Themenkarten: 
„Klimaanalyse“

Bezirksregierung Köln 
Teil D.
Niederschrift der 
schriftlichen Erörterungen 
(Stand: Feststellungsbeschluss Dezember 2021)

www.brk.nrw.de
Bezirksregierung Köln
Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln
33. Änderung Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale
gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg
Stand:  Juni 2021
Niederschrift
DIE  REGIERUNGSPRÄSIDENTIN

Impressum
Herausgeber 
Bezirksregierung Köln
Zeughausstraße 2–10
50667 Köln
Tel.: 0221/ 147-0
Fax: 0221/ 147-3185
poststelle@brk.nrw.de
www.brk.nrw.de
Redaktionelle Bearbeitung, Layout, Karteninhalte, 
Bilder und Grafiken
Bezirksregierung Köln
Geobasisdaten der  Kommunen und des Landes NRW 
© Geobasis NRW 2021
Druck und Weiterverarbeitung
Bezirksregierung Köln
Information
Bezirksregierung Köln
Abteilung 3: 
Regionale Entwicklung, Kommunualaufsicht, Wirtschaft
Dezernat 32: Regionalentwicklung, Braunkohle
T elefon: 0221 / 147-2032
Regionalplanungsbehörde:
T elefon: 0221 / 147-2351 oder
T elefon: 0221 / 147-3516 
Fax: 0221 / 147-2905
eMail: regionalplanung@brk.nrw.de

– I  –
Vorwort 
Die R
egionalplanungsbehörde Köln wurde durch Beschluss des Regionalrats vom 18.12.2020 (27. Sitzung des Regionalrates des 
Regierungsbezirks Köln) beauftragt, die Öffentlichkeit und die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen nach § 9 Abs. 2 ROG in 
Verbindung mit § 13 Abs. 1 LPlG NRW im Erarbeitungsverfahren zur 33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln, 
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle 
Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg, zu beteiligen. 
Die zu beteiligenden öffentlichen Stellen wurden mit Schreiben vom 26.01.2021 aufgefordert eine Stellungnahme zu der Planunterlage 
(Entwurf zeichnerische und textliche Festlegungen, Planbegründung und Umweltbericht) bis zum 31.03.2021 abzugeben. 
Die nac
hfolgende Erörterungsunterlage stellt die Kurzfassung der fristgerecht abgegebenen Stellungnahmen dar und formuliert 
Vorschläge zum Ausgleich der Meinungen (Erörterung gem. § 19 Abs. 3 LPlG NRW). Aufgrund der geringen Anzahl der Stellungnahmen 
und der zurzeit bestehenden COVID-19 Pandemiesituation wird die Erörterung in einem schriftlichen Verfahren durchgeführt.   
Öffentlichkeitsbeteiligung 
Darüber hinaus wurde der Öffentlichkeit vom 01.02.2021 bis zum 31.03.2021 Gelegenheit gegeben, zu der Planunterlage der 33. 
Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln, Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für 
zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg, Stellung zu nehmen. Gemäß § 3 des 
Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs - und Genehmigungsverfahren während der COVID -19-Pandemie 
(Planungssicherstellungsgesetz–PlanSiG) wurde von einer physischen öffentlichen Auslegung abgesehen. Stattdessen erfolgte eine 
„digitale öffentliche Auslegung“, also eine Auslage durch Veröffentlichung im Internet. Darüber wurde zwei Wochen vor der 
Beteiligungsfrist ortsüblich in den jeweiligen Bekanntmachungsorganen informiert. 
Zu der 33. 
Änderung des Regionalplanes wurden von den Bürgerinnen und Bürgern bzw. weiterer interessierten Institutionen und von 
der Bürger Initiative „Saubere Luft Bedburg“ u.a. zu den Themen `Soziale Belastung der Bürger´, `Inanspruchnahme von Ackerland´,

– II  –
`Massive Beeinträchtigung des Wohnumfeldes´, `Nichteinhaltung der Mindestabstände zur Wohnbebauung´, `Belastungen durch 
Emissionen´ und `Betrachtung von Alternativflächen´ abgegeben.

33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln  Stand: Juni 2021 
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen 
GIBplus, Stadt Bedburg 
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift 
1 
Nr: 1000 Eisenbahn-Bundesamt 
Außenstelle Köln Sb1 
1000-001 
Das Eisenbahn- Bundesamt hat keine 
Bedenken gegen die Regionalplan-
änderung. 
Es wird davon ausgegangen, dass die 
Substanz der Eisenbahnbetriebsanlagen 
nicht beeinträchtigt und der 
Eisenbahnverkehr nicht gefährdet wird. 
Die DB Netz AG / DB Energie GmbH als 
Infrastrukturbetreibende sollte beteiligt 
werden. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis 
genommen. 
Auf regionalplanerischer Ebene sind 
keine Auswirkungen auf die benannten 
Belange ersichtlich. Die DB Netz AG ist 
im Verfahren beteiligt. 
Einvernehmen. 
Nr: 2000 
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz 
und Dienstleistungen der Bundeswehr 
Referat Infra I 3 
2000-001 
Das Bundesamt weist darauf hin, dass 
sich das Plangebiet im Bereich des 
Militärstraßengrundnetzes A 61, L 279 
liegt. 
Sollte die Straßen im Rahmen der 
Baumaßnahme tangiert werden, sind die 
Mindestanforderungen an Straßen des 
Der Hinweis wird zur Kenntnis 
genommen. 
Er richtet sich an die nachfolgende 
Bauleitplanung. 
Einvernehmen.

33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln                                                                                   Stand: Juni 2021
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen
GIBplus, Stadt Bedburg
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift 
2 
Militärstraßengrundnetzes (MSGN) 
gemäß entsprechende r Richtlinien 
weiterhin einzuhalten.  
Das Bundesamt weist außerdem darauf 
hin, dass sich das Plangebiet im Bereich 
eines militärischen Fluggebietes befindet 
und es dadurch zu Lärm - /und 
Abgasimmissionen kommen kann. 
Eine dezidierte Stellungnahme kann erst 
getroffen werden, wenn konkrete 
Bereiche ausgewiesen werden. 
Nr: 4001 Landschaftsverband Rheinland 
4001-001 
Der Landschaftsverband Rheinland 
äußert bezogen auf die Liegenschaften 
des LVR keine Bedenken gegen die 
33. Regionalplanänderung.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis 
genommen. 
Einvernehmen.

33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln                                                                                   Stand: Juni 2021
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen
GIBplus, Stadt Bedburg
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift 
3 
Nr: 4003 Landschaftsverband Rheinland 
Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland 
4003-001 
Der Landschaftsverband Rheinland, Amt 
für Bodendenkmalpfleg im Rheinland 
weist darauf hin, dass sich das Umfeld 
des Plangebietes u.a. durch zahlreiche 
römische und jungsteinzeitliche Fund -
stellen und Befunde auszeichnet.  
In Anbetracht der Größe des 
Untersuchungsgebietes und den 
zahlreichen archäologischen Fundstellen 
innerhalb und in der näheren Umgebung 
der Planfläche sind weitere 
archäologische Maßnahmen in Form 
einer qualifizierten Prospektion durch 
eine archäologische Fac hfirma 
erforderlich. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis 
genommen. 
Sie richtet sich an die weitere Umsetzung 
der Planung. 
Einvernehmen. 
Nr: 6000 Landwirtschaftskammer NRW 
Bezirksstelle f. Agrarstruktur 
6000-001 
Die Landwirtschaftskammer NRW äußert 
auch im Namen der Kreisstelle Rhein-
Erft-Kreis Bedenken gegen die 
Den Bedenken wird nicht gefolgt. 
Die vorgesehene Festlegung des 
Die Landwirtschaftskammer NRW kann 
dem Ausgleichsvorschlag nicht folgen. 
Sie verweist in diesem  Zusammenhang

33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln                                                                                   Stand: Juni 2021
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen
GIBplus, Stadt Bedburg
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift 
4 
33. Regionalplanänderung aufgrund der
Betroffenheit wertvoller landwirtschaft -
licher Flächen.
Der geplante Gewerbe- und Industrie-
ansiedlungsbereich (GIB) ist aus -
schließlich auf 40 ha wertvollsten 
landwirtschaftlichen Flächen vorge-
sehen, die damit endgültig aus der 
landwirtschaftlichen Nutzung genommen 
werden. 
Aufgrund des Flächenzuschnittes und 
Wegeführung sind sie optimal und für den 
Ackerbau der Zukunft geeignet. 
Die landwirtschaftliche Standort werte-
karte (Landwirtschaftlicher Fachbeitrag 
zur Neuaufstellung des Regionalplans im 
Regierungsbezirk Köln (2020)) weist die 
betroffenen Flächen als besonders 
wertvolle Flächen der höchsten 
Standortklasse 1 aus. Die im Plangebiet 
liegenden Ackerböden werden bezüglich 
der Lebensraumfunktion Bodenfruchtbar-
keit vom Geologischen Dienst NRW mit 
einer sehr hohen Schutzwürdigkeit 
bewertet. Durch ihr großes Wasserrück -
haltevermögen erfüllen diese Böden auch 
Gewerbe- und Industrieansiedlungs -
bereichs dient der Umsetzung des 
Auftrags der Landesentwicklungs -
planung, dem Bedarf entsprechend 
ausreichende Bereiche für gewerbliche 
und industrielle Nutzungen in der 
Planungsregion vorzusehen (Ziel 6.1- 1 
LEP NRW). 
auch auf die Bedenken des Landesbüros 
der Naturschutzverbände NRW (12000-
001 und 12000-002). 
Kein Einvernehmen.

33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln                                                                                   Stand: Juni 2021
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen
GIBplus, Stadt Bedburg
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift 
5 
eine wichtige Regulationsfunktion im 
regionalen Wasserha ushalt. Zudem 
haben diese Böden eine hohe Bedeutung 
für die Klimafolgenanpassung, da sie in 
Trockenperioden Wasser länger 
speichern können und für Pflanzen 
verfügbar halten. 
Die raumbedeutsame Inanspruchnahme 
der landwirtschaftlichen Flächen ist aus 
Sicht der Landwirtschaftskammer sowohl 
aus agrarstrukturellen als auch aus 
raumplanerischen Gründen (LEP in 
seiner Funktion als Landschaftsrahmen-
plan) auf das absolute Mindestmaß zu 
beschränken. 
Die Landwirtschaftskammer weist darauf 
hin, dass auch der LEP NRW  
(Grundsätze 7.5- 1 und 7.5- 2) die 
Bedeutung der besonders wertvollen 
landwirtschaftlichen Flächen herausstellt. 
Der Grundsatz 7.5-2 LEP NRW bewertet 
Böden mit mehr als 55 Bodenpunkten als 
besonders fruchtbare Böden. Diese 
Böden sind die wesentliche Grundlage für 
die Produktion von Nahrungsmitteln und 
Ergänzende Vorgaben der 
Landesentwicklungsplanung (Ziel 6.3- 3., 
i.d.R. Anbindung an vorhandenen
Siedlungsraum) und planungsrechtliche
Restriktionen schränken die Möglich-
keiten zulässige und umsetzbare Stand-
orte für eine ausreichende Flächenvor -
sorge i.S. des LEP NRW zu finden, stark
ein. Bei der Neuaufstellung des
Regionalplans hat sich gezeigt, dass bei
der Festlegung ausreichender Bereiche
entsprechend des ermittelten Wirt -
schaftsflächenbedarfs die Inanspruch-
nahme von landwirtschaftlichen Flächen
mit guten Produktionsbedingungen und
von schutzwürdigen Böden nicht zu
vermeiden ist. Dies ist insbesondere darin
begründet, dass der Freiraum der Region
in sehr hohem Maße, vielfach nahezu
flächendeckend, sowohl schutzwürdige
Böden (vgl. Umweltbericht Abbildung 6)
als auch landwirtschaftlich bedeutsame
Flächen (Agrarräume gem. Standort -

33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln                                                                                   Stand: Juni 2021
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen
GIBplus, Stadt Bedburg
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift 
6 
nachwachsenden Rohstoffen und sollen 
bei der Abwägung konkurrierender 
Nutzungen berücksichtigt werden. Sie 
sollen nach Möglichkeit für andere 
Nutzungen nicht in Anspruch genommen 
werden. 
wertekarte der Landwirtschaftskammer) 
aufweist. Die Inanspruchnahme der 
Böden mit sehr hoher Funktionserfüllung 
ist in Umsetzung der v.g. planerisch Ziele 
aus genannten Gründen in diesem Fall 
nicht zu vermeiden.  
Es bedarf insofern einer Abwägung unter 
Berücksichtigung der im LEP NRW dazu 
formulierten Grundsätze. Hierzu wird auf 
die Planbegründung (Grundsatz 7.1- 4 
LEP NRW – Bodenschutz in der Planbe-
gründung) verwiesen. Der Regionalrat 
hat sich im Rahmen des Erarbeitungs -
beschlusses diesem Abwägungsvor -
schlag angeschlossen. 
6000-002 
Die Landwirtschaftskammer NRW hat 
Bedenken, da die Planunterlagen keine 
konkreten Aussagen zu den 
vorgesehenen Kompensationsmaß-
nahmen enthalten. 
Sie sieht dies bei einem Eingriff dieser 
Größenordnung als erforderlich an und 
befürchtet, dass mit den Kompen-
sationsmaßnahmen über die für das 
Vorhaben benötigten Flächen (ca. 40 ha) 
hinaus deutlich mehr landwirtschaftl iche 
Dem Bedenken wird nicht gefolgt. 
Die Festlegung des Kompensations -
umfangs und der daraus resultierenden 
Verpflichtungen sind nicht Gegenstand 
der Regionalplanung. Sie bedürfen 
sowohl in quantitativer als auch in 
qualitativer Hinsicht einer konkreti -
sierenden Planung. Die Ermittlung von 
Ausgleich und Ersatz basiert auf 
fachrechtlichen Vorgaben. Die daraus 
abgeleiteten Maßnahmen sind auf 
Die Landwirtschaftskammer NRW weist 
darauf hin, dass ihre Stellungnahme zu 
diesem Punkt als Hinweis gewertet 
werden sollte. 
Sie erklärt zu dem Ausgleichsvorschlag 
ihr Einvernehmen. 
Einvernehmen.

33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln                                                                                   Stand: Juni 2021
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen
GIBplus, Stadt Bedburg
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift 
7 
Flächen benötigt werden. 
Die Landwirtschaftskammer NRW regt 
an, bereits jetzt die einzelnen Aus -
gleichsverpflichtungen aufzulisten und 
Vorschläge zur Erfüllung dieser 
Verpflichtungen zu erarbeiten. Diese 
sollten das Ziel verfolgen, die Beein-
trächtigungen der Agrarstruktur zu 
minimieren. 
örtlicher Ebene zu planen und 
umzusetzen. Der fachrechtliche Rahmen 
für Ausgleichs - 
und Ersatzmaßnahmen 
beinhaltet die Rücksichtnahme auf 
agrarstrukturelle Belange, die Ver -
meidung der Inanspruchnahme von für 
landwirtschaftliche Nutzung besonders 
geeigneten Böden und den Auftrag 
vorrangig Maßnahmen zu prüfen, die die 
Herausnahme von Fläch
en aus der 
Nutzung vermeiden (s. §15 Abs. 3 
BNatSchG). 
Nr: 7003 Landesbetrieb Wald und Holz NRW 
Regionalforstamt Rhein-Sieg-Erft 
7003-001 
Der Landesbetrieb Wald und Holz NRW 
äußert keine Bedenken gegen die 33. 
Regionalplanänderung. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis 
genommen. 
Einvernehmen.

33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln                                                                                   Stand: Juni 2021
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen
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Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift 
8 
Nr: 8000 Bezirksregierung Arnsberg 
Abteilung Bergbau und Energie in NRW 
8000-001 
Die Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 
Bergbau und Energie in NRW informiert, 
dass keine Planungen und Maßnahmen 
des Bergbaus bekannt sind, die für die 
Planänderung bedeutsam sein können. 
Sie informiert, dass der Planänderungs -
bereich über den auf Braunkohle 
verliehenen Bergwerksfeldern „Arnold 
Josef“ und „Kirchtroisdorf 1“ liegt. 
Zur Berücksichtigung der bergbaulichen 
Verhältnisse sollten die für diese Belange 
relevanten Stellen 
bzw. Unternehmen, 
zumindest auf Ebene der nachgelagerten 
Bauleitplanung, beteiligt werden. 
Der Hinweis richtet sich an die 
nachgeordnete Bauleitplanung.  
Im Regionalplanverfahren bestand für 
Fachdienststellen, Unternehmen und die 
Öffentlichkeit Gelegenh
eit relevante 
Informationen zu den bergbaulichen 
Verhältnissen einzubringen. 
Die Bezirksregierung Arnsberg erklärt ihr 
Einvernehmen mit dem Aus -
gleichsvorschlag. 
Einvernehmen.

33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln                                                                                   Stand: Juni 2021 
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen 
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Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift 
 
9 
 
Nr: 9000 Geologischer Dienst NRW 
- Landesbetrieb - 
9000-001 
Der Geologische Dienst NRW erhebt 
keine Bedenken gegen die 33. Änderung 
des Regionalplanes. 
Zur Klärung des genauen Verlaufs der 
tektonischen Störungen und zu einer 
möglichen Beeinflussung durch 
Sümpfungsmaßnahmen im Rheinischen 
Revier wird empfohlen, die RWE Power 
AG zu beteiligen. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis 
genommen. 
Er richtet sich an die nachfolgende 
Bauleitplanung. Die RWE Power AG 
wurde bereits zu Beginn der Planungen 
im Rahmen der Frühzeitigen 
Unterrichtung gemäß § 9 Absatz 1 Raum-
ordnungsgesetz (ROG) einbezogen. 
Einvernehmen. 
9000-002 
Der Geologische Dienst NRW weist auf 
die Bewertung der Erdbebengefährdung 
hin. 
Das relevante Plangebiet ist der 
Erdbebenzone 3 und der geologischen 
Untergrundklasse S zuzuordnen.  
Bei der Planung sind die Vorgaben der 
Technischen Baubestimmungen des 
Landes NRW zu berücksichtigen. 
Gegebenenfalls sind standortbezogene 
Seismologische Gutachten einzuholen. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis 
genommen. 
Er richtet sich an die nachfolgende 
Bauleitplanung. 
Einvernehmen.

33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln                                                                                   Stand: Juni 2021
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen
GIBplus, Stadt Bedburg
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift 
10 
Nr: 12000 Landesbüro der Naturschutzverbände NRW 
12000-001 
Das Landesbüro der 
Naturschutzverbände NRW kritisiert die 
vorgezogene und einzelfallbezogene 
Regionalplanänderung, da eine 
gesamtplanerische Abwägung nicht 
erfolgt ist. 
Dem Bedenken wird nicht gefolgt. 
Dem Regionalrat als Regionalem 
Planungsträger obliegt es grundsätzlich, 
den geltenden Regionalplan in den Fällen 
zu ändern, in denen er dies für geboten 
hält. Dies fand für den Regionalplan 
Teilabschnitt Region Köln in bereits mehr 
als dreißig Einzelverfahren Anwendung. 
Bei der hier vorliegenden Planung sieht 
der Regionalrat im Hinblick auf die 
Bewältigung des Strukturwandels und 
aufgrund des Gutachtens Dr. Jansen1 ein 
Handlungserfordernis zur kurzfristigen 
Festlegung eines Gewerbestandortes in 
einer der Anrainerkommunen des 
Rheinischen Reviers. Durch die 
Beteiligung von öffentlichen Stellen und 
der Öffentlichkeit ist sichergestellt, dass 
im Zuge der Planung alle 
abwägungsrelevanten Belange berück -
Das Landesbüro der Naturschutzver -
bände NRW erklärt  
Kein Einvernehmen. 
1 https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/gremien/regionalrat/sitzungen_regionalrat/archiv/sitzung_26/07a.pdf

33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln                                                                                   Stand: Juni 2021
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen
GIBplus, Stadt Bedburg
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift 
11 
sichtigt werden können. 
Das angesprochene, in Abstimmung mit 
der Landesplanungsbehörde entwickelte 
Gutachten Dr. Jansen ist zwar eine der 
Entscheidungsgrundlagen, die maß-
geblich dafür waren, dass der Regionalrat 
das Verfahren vorgezogen vor dem 
Gesamtverfahren durchführen möchte, 
es ist jedoch nicht die Basis für die 
Ermittlung des Bedarfs i.S. der Vorgaben 
des LEP NRW. Die Bedarfsermittlung 
erfolgte im Kontext der Neuaufstellung 
des Regionalplans und in Abstimmung 
mit der Landesplanungsbehörde für einen 
25-jährigen Zeitraum (2018-2043). Dabei
wurden auch die bestehenden
gewerblichen Flächenpotenziale der 
Region berücksichtigt, sodass insgesamt 
sichergestellt ist, dass sich die hier 
geplante siedlungsräumliche Festlegung 
innerhalb des landesplanerisch zu-
lässigen Bedarfsrahmens für die 
Planungsregion bewegt. Dieser sieht (vgl. 
Erläuterung zu Ziel 6.1-1 LEP NRW) vor, 
dass einerseits ausreichende Flächen für 
die Entwicklung zur Verfügung gestellt 
werden, andererseits Neudarstellungen

33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln                                                                                   Stand: Juni 2021
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12 
auf das erforderliche Maß begrenzt 
werden. 
Der Regionalrat folgt damit den 
Vorschlägen des Gutachtens Dr. Jansen. 
In diesem wurden unter Mitwirkung der 
Landesplanungsbehörde vier Vorschläge 
für Änderungs-verfahren im Rheinischen 
Revier entwickelt, die vorgezogen zur 
Neuaufstellung des Regionalplans 
durchgeführt werden sollen und im Sinne 
des Grundsatzes 5.
4 LEP NRW auf die 
Festlegung von Gewerbe- und Industrie-
ansiedlungsbereichen abzielen.  
Die Vereinbarkeit der Planung mit den 
landesplanerischen Vorgaben, insbe-
sondere den Zielen zur bedarfsgerechten 
Siedlungsentwicklung, wird nach Ab-
schluss des Verfahre
ns durch die 
Landesplanungsbehörde überprüft (§19 
Abs. 6 LPlG NRW). 
12000-002 
Das Landesbüro äußert Bedenken gegen 
die 33. Regionalplanänderung. 
Es muss begründet werden, warum den 
au
sgewiesenen Flächen ein Vorrang 
gegenüber anderen Belangen, neben 
Dem Bedenken wird nicht gefolgt. 
Die Bedarfsermittlung erfolgte in 
Abstimmung mit der Landesplanungs -
behörde auf Grundlage der Vorgaben des 
LEP NRW. Die geplante Festlegung 
Das Landesbüro der 
Naturschutzverbände NRW erklärt 
Kein Einvernehmen.

33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln                                                                                   Stand: Juni 2021
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13 
Umweltbelangen z.B. auch den 
kommunalen Bedarfen an Gewerbe- und 
Industrieansiedlungsflächen, eingeräumt 
werden soll und warum sie genau an dem 
geplanten Standort umgesetzt werden 
sollen. 
bewegt sich innerhalb des 
landesplanerisch vorgegebenen 
Rahmens und steht im Einklang  mit den 
übrigen durch den LEP NRW vorge-
gebenen Zielen zur Entwicklung von 
Siedlungsraum. 
Die Planung in Bedburg beinhaltet einen 
von vier Gewerbe- und Industriean-
siedlungsbereichen, die nach dem 
Gutachten Dr. Jansen im Hinblick auf die 
Bewältigung des S
trukturwandels dem 
Neuaufstellungsverfahren vorgezogen 
werden sollen. Der Regionalrat ist den 
dort unter Mitwirkung der Landes -
planungsbehörde entwickelten Vor -
schlägen für vorgezogene Verfahren im 
Rahmen des Erarbeitungsbeschlusses 
gefolgt. 
12000-003 
Die Naturschutzverbände beanstanden 
die Umweltprüfung und die fehlende 
Berücksichtigung der Hinweise aus ihrer 
Scoping-Stellungnahme. 
Planfestlegungen mit erheblichen 
Beeinträchtigungen auf die Umwelt bzw. 
des Grades ihrer Betroffenheit müssen 
für die gesamtplanerische Abwägung 
Dem Bedenken wird nicht gefolgt. 
Die Erarbeitung des Umweltberichts 
erfolgt entsprechend der Planungsebene 
unter Verwendung von Grundlagen im 
regionalen Maßstab. Die verwendeten 
Kriterien entsprechen der Maßstäb-
lichkeit der Planungsebene und der 
landesweit dafür vorgesehenen Methodik 
Das Landesbüro der 
Naturschutzverbände NRW erklärt 
Kein Einvernehmen.

33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln                                                                                   Stand: Juni 2021
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14 
transparent und nachvollziehbar aufbe -
reitet werden. 
Eine Darstellung in Flächensteckbriefen 
ist nicht ausreichend. 
(siehe „Leitfaden zur Durchführung der 
Umweltprüfung in der nordrhein-
westfälischen Regionalplanung“ (2020), 
VV-Artenschutz NRW (2016)). Hierzu
gehört auch die Darstellung der
wesentlichen Erkenntnisse in Steck -
briefen.  Für die Ebene der Regional -
planung wurde ausweislich des
Umweltberichts ein Standort gefunden,
bei dem in der Gesamtbetrachtung
erhebliche Umweltauswirkungen auf
regionaler Ebene vermieden werden
können. Ggf. Notwendige vertiefende
Betrachtungen zu einzeln en betroffenen
Schutzgütern (z.B. Klärung erforderlicher
Maßnahmen im Hinblick auf betroffene
planungsrelevante Arten) werden soweit
erkennbar bereits im Umweltbericht
dokumentiert, haben aber, entsprechend
des gestuften Planungssystems, in den
Umweltprüfungen auf Bauleitplanebene
zu erfolgen.
12000-004 
Das Landesbüro der Naturschutzver -
bände erhebt Bedenken gegen die 
Darstellung des Schutzgutes Klima / Luft 
im Umweltbericht. 
Dem Bedenken wird nicht gefolgt. 
Es erfolgt keine Flächeninanspruch-
nahme von Flächen mit besonderer 
klimaökologischer (höchste, sehr hohe, 
Das Landesbüro der 
Naturschutzverbände NRW erklärt 
Kein Einvernehmen

33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln                                                                                   Stand: Juni 2021 
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15 
 
Insbesondere die Unterbrechung des 
Kaltluftvolumenstromes und der daraus 
entstehenden negativen Auswirkungen 
auf die Siedlungsbereiche wird als nicht 
ausreichend betrachtet. 
hohe) Bedeutung vgl. Umweltbericht Abb. 
8). 
Laut Fachbeitrag Klima werden die 
überplanten Flächen der Kategorie 
„geringe thermische Ausgleichsfunktion“ 
zugeordnet (= geringstmögliche Aus -
gleichsfunktion der fünfstufigen 
Bewertung). Gemäß Fachbeitrag Klima 
sind auch keine überörtlich bedeutsamen 
Bereiche mit Überwärmung oder 
nahegelegene Siedlungsräume mit 
ungünstiger bioklimatischer Situation 
betroffen, auf die sich die Planung 
unmittelbar auswirkt. Eine negative 
klimaökologische Auswirkung der 
Planung auf Siedlungsbereiche ist aus 
regionaler Perspektive demnach nicht 
gegeben. 
12000-005 
Das Landesbüro der Naturschutzver -
bände NRW erhebt Bedenken gegen die 
Alternativenprüfung. 
Im Rahmen des Planverfahrens ist 
beispielsweise die Anbindung der neuen 
Dem Bedenken wird nicht gefolgt. 
Es handelt sich um einen Standort des 
Plankonzeptes2. Er wurde unter 
Beachtung der landesplanerischen 
Vorgaben im Rahmen des Prozesses 
Das Landesbüro der 
Naturschutzverbände NRW erklärt  
Kein Einvernehmen 
                                                           
2 https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/leistungen/abteilung03/32/regionalplanung/ueberarbeitung/regionalplan_ueberarbeitung/plankonzept/index.html

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16 
GIB-Flächen an das vorhandene 
Verkehrsnetz nur unzureichend erfolgt. 
Belastbare Daten zu einer zunehmenden 
Verkehrsbelastung liegen nicht vor. 
Region + Wirtschaft ermittelt und als gut 
geeigneter raumverträglicher Standort 
identifiziert. 
Die Standortgunst der unmittelbar an der 
A 61 gelegenen Fläche ist hervor -
zuheben. 
Die Verkehrsbelastung wird erst auf der 
nachfolgenden Planungsebene  be-
trachtet. 
Nr: 16000 LandesSportBund NRW e.V. 
16000-001 
Der LandesSportBund NRW e.V. äußert 
keine Bedenken gegen die 33. Regional-
planänderung. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis 
genommen. 
Einvernehmen. 
Nr: 17001 Landesbetrieb Straßenbau NRW 
Regionalniederlassung Ville-Eifel 
17001-001 
Der Landesbetrieb Straßenbau NRW, 
Regionalniederlassung Ville-Eifel regt auf 
Grund der Lage zu der angrenzenden 
Die Autobahn GmbH des Bundes wurde 
von der Bezirksregierung 
am Verfahren 
beteiligt. 
Der Landesbetrieb Straßenbau NRW 
erklärt sein Einvernehmen mit dem 
Ausgleichsvorschlag.

33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln                                                                                   Stand: Juni 2021
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17 
Autobahn A 61 an, die Autobahn GmbH 
des Bundes zu beteiligen. 
Einvernehmen. 
17001-002 
Bezüglich der Erschließung des GIB 
macht der Landesbetrieb deutlich, dass 
diese nach Möglichkeit über die K 36 
erfolgen sollte, da bei einer Anbindung an 
die L 279 Kompensationsflächen des 
Landes NRW in Anspruch genommen 
werden müssten. 
Ein Gutachten zu den verkehrlichen 
Auswirkungen der 33.  Regionalplan-
änderung sollte Auskunft über die 
Berücksichtigung der umliegenden 
Knotenpunkte geben. 
Eine dezidierte Stellungnahme des 
Landesbetriebes z.B. zu Anbaube-
schränkungs- und Werbeverbotszonen 
kann erst anhand detaillierterer 
Planunterlagen und Vorhabenbe-
schreibungen erfolgen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Hinweise richten sich an die 
nachfolgenden Planungsebenen. 
Der Landesbetrieb Straßenbau NRW 
erklärt sein Einvernehmen mit dem 
Ausgleichsvorschlag. 
Einvernehmen.

33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln                                                                                   Stand: Juni 2021
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18 
Nr: 18000 Die Autobahn GmbH des Bundes 
18000-001 
Die Autobahn GmbH des Bundes, 
Niederlassung Rheinland erhebt keine 
Bedenken gegen die Regionalplan-
änderung. 
Sie regt an, den Landesbetrieb 
Straßenbau NRW, Regionalnieder -
lassung Niederrhein, als zuständiger 
Straßenbaulastträger für die an das 
Plangebiet grenzende L 279 zu 
beteiligen. 
Des Weiteren regt die Autobahn GmbH 
des Bundes an, das Fernstraßen-
Bundesamtes und die Autobahn GmbH 
des Bundes, Niederlassung Rheinland in 
den Kreis der Verfahrensbeteiligten 
aufzunehmen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis 
genommen. 
Der Landesbetrieb Straßenbau NRW ist 
bereits im Verfahren beteiligt. 
Die Autobahn GmbH des Bundes, 
Niederlassung Rheinland und das 
Fernstraßen-Bundesamt wurden in den 
Kreis der Verfahrensbeteiligten aufge-
nommen. 
Die Autobahn GmbH des Bundes erklärt 
ihr Einvernehmen mit dem Aus-
gleichsvorschlag. 
Einvernehmen. 
18000-002 
Die Autobahn GmbH des Bundes weist 
darauf hin, dass die Maßnahmen des 
Bedarfsplans für die Bundesfernstraßen 
sowie des Landesstraßenbedarfsplans 
bei den Planungen zu berücksichtigen 
Der Hinweis richtet sich an die 
nachfolgende Bauleitplanung 
Die Autobahn GmbH des Bundes erklärt 
ihr Einvernehmen mit dem Aus -
gleichsvorschlag. 
Einvernehmen.

33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln                                                                                   Stand: Juni 2021
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19 
sind. Dies gilt beispielsweise zu 
anbaurechtlichen Regelungen und 
Anbauverbots-/Anbaubeschränkungs-
zonen. 
18000-003 
Die Autobahn GmbH des Bundes weist 
darauf hin, dass durch die Darstellung 
eines Bereiches für gewerbliche und 
industrielle Nutzungen mit einer 
zunehmenden Verkehrsbelastung und 
mit ggfls. erforderlichen Maßnahmen zur 
Erhaltung der Leistungsfähigkeit des 
umliegenden Straßennetzes zu rechnen 
ist. 
Maßnahmen zur verkehrlichen Er -
schließung sind zu gegebener Zeit mit 
den für die Verkehrsplanung zuständigen 
Stellen abzustimmen. Ebenso sind der 
Straßenbauverwaltung externe Aus -
gleichs- und Ersatzmaßnahmen mitzu-
teilen, um Planungskollisionen auszu-
schließen. 
Ggfls. notwendige Maßnahmen sind von 
den Kommunen / Vorhabenträger zu 
tragen. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis 
genommen.  
Er richtet sich an die nachfolgende 
Bauleitplanung. 
Die Autobahn GmbH des Bundes erklärt 
ihr Einvernehmen mit dem Aus -
gleichsvorschlag. 
Einvernehmen.

33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln                                                                                   Stand: Juni 2021
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20 
18000-004 
Die Autobahn GmbH des Bundes weist 
darauf hin, dass aufgrund des Maßstabes 
des Regionalplanes Berührungspunkte 
derzeit noch nicht zu erkennen sind. 
Dies betrifft z.B. kleinräumige Planungs -
maßnahmen, Kompensationsflächen, 
Rückhaltebecken etc.. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis 
genommen.  
Er richtet sich an die nachfolgende 
Bauleitplanung. 
Die Autobahn GmbH des Bundes erklärt 
ihr Einvernehmen mit dem Aus -
gleichsvorschlag. 
Einvernehmen. 
Nr: 18003 Fernstraßen-Bundesamt 
18003-001 
Das Fernstraßen- Bundesamt äußert 
keine Bedenken gegen die 33. Regional-
planänderung. 
Es weist darauf hin, dass auf Grund der 
im GIBplus zulässigen Nutzungen, von 
diesen Emissionen wie beispielsweise 
Erschütterungen, Licht - oder Staub-
emissionen ausgehen könnten, die die 
unmittelbar angrenzende BAB 61 u.U. 
beeinflussen.  
Auf Ebene der späte ren konkreten 
Planung der Vorhaben ist daher das 
Fernstraßen-Bundesamt zu beteiligen. 
Die Betroffenheit der Anbaubereiche 
Die Ste llungnahme wird zur Kenntnis 
genommen. 
Sie richtet sich – wie das Fernstraßen-
Bundesamt bereits deutlich macht - an 
die nachfolgende Bauleitplanung. 
Einvernehmen.

33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln                                                                                   Stand: Juni 2021
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21 
nach § 9 FStrG lassen sich auf Ebene des 
Regionalplans nicht beurteilen und 
bedürfen einer Beteiligung im weiteren 
Verfahren.  
Nr: 22000 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW 
22000-001 
Das Landesamt für  Natur, Umwelt und 
Verbraucherschutz NRW äußert keine 
Bedenken gegen die 33.  Regionalplan-
änderung. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis 
genommen. 
Das Landesamt für Natur, Umwelt und 
Verbraucherschutz NRW erklärt sein 
Einvernehmen zu dem Ausgleichs -
vorschlag. 
Einvernehmen. 
Nr: 111000 Kreis Düren
Amt 61 
111000-001 
Der Kreis Düren äußert keine Bedenken 
gegen die 33. Regionalplanänderung. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis 
genommen. 
Der Kreis Düren erklärt sein 
Einvernehmen zu dem Ausgleichs -
vorschlag. 
Einvernehmen.

33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln                                                                                   Stand: Juni 2021 
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Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift 
 
22 
 
Nr: 152000 Rhein-Sieg-Kreis 
Planung, Verkehr, Straßenbau 
152000-001 
Der Rhein- Sieg-Kreis erhebt keine 
Bedenken gegen die 33.  Regionalplan-
änderung. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis 
genommen. 
Der Rhein -Sieg-Kreis erklärt sein 
Einvernehmen zu dem 
Ausgleichsvorschlag. 
Einvernehmen. 
Nr: 172000 Stadt Köln 
Stadtplanungsamt 
172000-001 Die Stadt Köln erhebt keine Bedenken 
gegen die 33. Regionalplanänderung. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis 
genommen. 
Einvernehmen. 
Nr: 174000 Rhein-Erft-Kreis 
174000-001 
Der Rhein- Erft-Kreis äußert keine 
Bedenken gegen die 33.  Regionalplan-
änderung. 
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht gibt er 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis 
genommen. 
Der Wunsch auf Änderung des 
Umweltberichtes kann nicht 
nachgekommen werden, da er im Laufe 
Der Rhein -Erft-Kreis erklärt sein 
Einvernehmen zu dem Ausgleichs -
vorschlag. 
Einvernehmen.

33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln                                                                                   Stand: Juni 2021
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23 
nachfolgenden Hinweis: 
Die Sümpfungsmaßnahmen des Tage-
baus haben zu örtlichen Grundwasserab-
senkungen geführt, die nach Beendigung 
der Tagebautätigkeiten und der damit 
einhergehenden Sümpfungsmaßnahmen 
(nicht Dränagen, wie im Umweltbericht 
unter Punkt 2.5, Seite 24 angegeben) zu 
einem Wiederanstieg des Grundwassers 
führen werden. Er  
ist bei den weiteren 
Planungen zu berücksichtigen. 
des Verfahrens nicht fortgeschrieben 
wird. Der Hinweis wird in die Unterlagen 
zur Aufstellung der 33. Änderung des 
Regionalplanes aufgenommen, sodass 
er im Rahmen der Abwägung 
berücksichtigt werden kann. 
Nr: 175000 Stadt Bedburg 
175000-001 
Die Stadt Bedburg erhebt Bedenken 
gegen die Ausweisung der nur 40 ha 
großen Fläche im Rahmen der 
33. Regionalplanänderung.
Dem Bedenken wird nicht gefolgt. 
Der Bereich wird als Bestandteil des 
Plankonzeptes in Abstimmung mit der 
Landesplanungsbehörde dem 
Neuaufstellungsverfahren vorgezogen, 
um zur Bewältigung des Strukturwandels 
i.S. von Grundsatz 5.4 LEP NRW
beizutragen. Sie ist somit ein Teil des
Bedarfs für die Planungsregion Köln, der
innerhalb eines im Gewerbeflächen-
konzepts Rhein -Erft ermi ttelten „Such -
Die Stadt Bedburg kann dem 
Ausgleichsvorschlag vom Grundsatz her 
folgen. 
Sie beantragt allerdings, die GIBplus -
Fläche entsprechend nachfolgender 
Grafik nach Osten in Richtung der 
Anschlussstelle 17 der BAB 61 zu 
verschieben.

33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln                                                                                   Stand: Juni 2021
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24 
raums“ identifiziert wurde. Spielräume für 
eine zusätzliche Ausweisung sind aktuell 
nicht gegeben.  
Die Fläche wurde in der vorgesehenen 
Abgrenzung mit Vertretern der 
Anrainerkommunen für eine vorgezogene 
Regionalplanänderung in dem 
Erarbeitungsprozess des Gutachtens 
Büro Jansen, beauftragt durch das 
MWIDE, als Vorschlag benannt.

33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln                                                                                   Stand: Juni 2021
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GIBplus, Stadt Bedburg
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift 
25

33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln                                                                                   Stand: Juni 2021
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Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift 
26 
Nr: 176000 Stadt Bergheim 
176000-001 
Die Kreisstadt Bergheim unterstützt die 
Stellungnahme der Stadt Bedburg und 
erhebt Bedenken gegen die 
33. Regionalplanänderung.
Dem Bedenken wird nicht gefolgt. 
Es wird auf den Ausgleichsvorschlag zu 
175000-001 verwiesen. 
Die Stadt Bergheim unterstützt den 
Antrag der Stadt Bedburg. 
Nr: 178000 Stadt Elsdorf 
178000-001 
Die Stadt Elsdorf unterstützt die 
Stellungnahme der Stadt Bedburg und 
erhebt Bedenken gegen die 
33. Regionalplanänderung.
Dem Bedenken wird nicht gefolgt. 
Es wird auf den Ausgleichsvorschlag zu 
175000-001 verwiesen. 
Die Stadt Bergheim unterstützt den 
Antrag der Stadt Bedburg. 
Nr: 251000 Niersverband
Abteilung Planung und Bau 
251000-001 Der Niersverband äußert keine Bedenken 
gegen die 33. Planänderung. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis 
genommen. 
Einvernehmen.

33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln                                                                                   Stand: Juni 2021
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27 
Nr: 256000 Erftverband 
25600-001 
Der Erftverband erhebt keine Bedenken 
gegen die 33. Regionalplanänderung. 
Er informiert, dass sich im Plangebiet 
aktive oder inaktive Grundwasser -
messstellen des Erftverbandes, der RWE 
Power AG und des Landesgrundwasser -
dienstes befinden. Ihr Bestand und ihre 
Zugänglichkeit sind dauerhaft zu wahren. 
Inaktive Grundwassermessstellen, die 
nicht zurückgebaut und verfüllt worden 
sind, können die Tragfähigkeit des 
Baugrundes beeinflussen. Sollten sich 
innerhalb bzw. in einem 200m breiten 
Korridor um das Plangebiet 
Grundwassermessstellen befinden, ist 
vor Beginn der Baumaßnahme mit dem 
Erftverband Kontakt aufzunehmen 
Der Erftverband macht deutlich, dass für 
eine verbindliche abwassertechnische 
Stellungnahme weitere Informationen / 
Daten wie z.B. zu dem Befestigungsgrad 
und dem geplanten Entwässerungs -
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die vorgebrachten Hinweise richten sich 
an die nachfolgende Bauleitplanung. 
Einvernehmen.

33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln                                                                                   Stand: Juni 2021
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen
GIBplus, Stadt Bedburg
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift 
28 
system (Trennsyst em/Mischsystem) 
erforderlich sind. 
Nr: 283000 Industrie- und Handelskammer zu Köln 
283000-001 
Die Industrie- und Handelskammer zu 
Köln begrüßt die 33.  Regionalplan-
änderung. 
Die Fläche der 33.  Regionalplan-
änderung in Bedburg eignet sich 
besonders gut (z.B. optimale Verkehrs -
anbindungen), um durch bestehende und 
neue Unternehmen hochwertige 
industrielle Arbeitsplätze zu schaffen. Sie 
ist von ihren Dimensionen hervorragend 
dafür geeignet, produzierendes Gewerbe 
mit einer hohen Arbeits - und 
Ausbildungsplatzdichte anzuziehen.  
Die Fläche wurde bereits im Industrie- 
und Gewerbeflächenkonzept für den 
Rhein-Erft-Kreis (2018 ) als Fläche der 
Priorität 1 identifiziert. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis 
genommen. 
Einvernehmen.

33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln                                                                                   Stand: Juni 2021
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GIBplus, Stadt Bedburg
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift 
29 
Nr: 323000 Stadt Grevenbroich 
323000-001 
Die Stadt Grevenbroich äußert keine 
Bedenken gegen die 33.  Regionalplan-
änderung. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis 
genommen. 
Einvernehmen. 
Nr: 420000 Rheinischer Landwirtschaftsverband e.V. 
420000-001 
Der Rheinische Landwirtschaftsverband 
e.V. äußert keine Bedenken gegen die
33. Regionalplanänderung.
Er weist darauf hin, dass die anhaltend 
hohen Flächenverluste besonders hoch-
wertiger Böden die landwirtschaftlichen 
Betriebe vor große Herausforderungen 
stellen. Deshalb sollten weitere 
Inanspruchnahmen auf das absolut 
notwendige Maß reduziert werden. 
Inanspruchnahmen für Kompensations - 
und Ausgleich smaßen sollten durch 
produktionsintegrierte Maßnahmen um -
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis 
genommen. 
Bei der Festlegung eines neuen 
Standortes i n der vorgesehenen 
Größenordnung ist die Inanspruchnahme 
von landwirtschaftlichen Flächen mit 
guten Produktionsbedingungen und von 
schutzwürdigen Böden nicht zu 
vermeiden. Dies ist insbesondere darin 
begründet, dass der Freiraum der Region 
in sehr hohem Ma
ße, vielfach nahezu 
flächendeckend, sowohl schutzwürdige 
Böden als auch landwirtschaftlich 
bedeutsame Flächen aufweist.  
Einvernehmen.

33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln                                                                                   Stand: Juni 2021
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GIBplus, Stadt Bedburg
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift 
30 
gesetzt werden. 
Gräben und Drainagen der ver -
bleibenden landwirtschaftlichen Flächen 
müssen erhalten bleiben. 
Die Hinweise richten sich an die 
nachfolgende Umsetzung der Planung. 
Nr: 440000 Deutsche Bahn AG 
40000-001 
Die Deutsche  Bahn AG weist auf 
Bahnbetriebsanlagen im Umfeld hin. 
Die Regionalplanänderung betrifft in 
einem Umkreis von mehr als 200 m aktive 
Bahnbetriebsanlagen der Deutschen 
Bahn AG. Es wird davon ausgegangen, 
dass die Planung aufgrund der 
Entfernung keinen Einflus s auf den 
Bahnbetrieb haben wird. Negative 
Auswirkungen auf Bahnanlagen wie 
beispielsweise Bahndurchlässe, 
Sichtbehinderungen der 
Triebfahrzeugführer oder 
Beeinträchtigungen der Bahnübergänge 
durch erhöhtes Verkehrsaufkommen 
müssen vermieden werden. 
Die Deutsche Bahn AG macht auf weitere 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die vorgebrachten Hinweise richten sich 
an die nachgeordnete Bauleitplanung. Es 
wird aufgrund der Entfernungen keine 
Betroffenheit der genannten Belange 
erwartet. 
Einvernehmen.

33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln                                                                                   Stand: Juni 2021 
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Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift 
 
31 
 
Aspekte aufmerksam, die in der 
nachfolgenden Umsetzung der Planung 
Berücksichtigung finden müssen. 
Nr: 442000 Nahverkehr Rheinland GmbH 
442000-001 
Die Nahverkehr Rheinland GmbH 
informiert, dass eine direkte Betroffenheit 
des Schienenpersonennahverkehrs nicht 
vorliegt. 
Aufgrund der Lage des Gebietes an der 
L 
279 (Zubringer zur BAB 61) liegt der 
Fokus eher auf dem Individual - und dem 
Güterverkehr auf der Straße. Im Rahmen 
eines ganzheitlichen Mobilitätangebots 
sollte geprüft werden, ob eine ÖPNV -
Anbindung empfehlenswert ist. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis 
genommen. 
Der Hinweis richtet sich an die 
nachfolgende Bauleitplanung. 
Die Nahverkehr Rheinland GmbH äußert 
keine Bedenken gegen den 
Ausgleichsvorschlag. 
Einvernehmen.

www.brk.nrw.de
Bezirksregierung Köln
Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln
33. Änderung Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale 
gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg
Stand:  November 2021
Niederschrift
DIE  REGIERUNGSPRÄSIDENTIN

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Herausgeber 
Bezirksregierung Köln
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50667 Köln
Tel.: 0221/ 147-0
Fax: 0221/ 147-3185
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Bilder und Grafiken
Bezirksregierung Köln
Geobasisdaten der  Kommunen und des Landes NRW 
© Geobasis NRW 2021
Druck und Weiterverarbeitung
Bezirksregierung Köln
Information
Bezirksregierung Köln
Abteilung 3: 
Regionale Entwicklung, Kommunualaufsicht, Wirtschaft
Dezernat 32: Regionalentwicklung, Braunkohle
T elefon: 0221 / 147-2032
Regionalplanungsbehörde:
T elefon: 0221 / 147-2351 oder
T elefon: 0221 / 147-3516 
Fax: 0221 / 147-2905
eMail: regionalplanung@brk.nrw.de

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Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift 
 
1 
 
Nr: 2000 
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz 
und Dienstleistungen der Bundeswehr 
Referat Infra I 3 
 
2000-001 
Das Bundesamt für Infrastruktur, 
Umweltschutz und Dienstleistungen der 
Bundeswehr informiert, dass Belange 
der Bundeswehr berührt, jedoch nicht 
beeinträchtigt werden. 
Vorbehaltlich einer gleichbleibenden 
Sach- und Rechtslage bestehen zu der 
geänderten Planung keine Einwände. 
Das Bundesamt verweist auf seine 
Stellungnahme vom 02.02.2021 und hält 
diese aufrecht. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis 
genommen. 
Er richtet sich an die nachfolgende 
Bauleitplanung. 
Einvernehmen. 
Nr: 4001 Landschaftsverband Rheinland  
4001-001 
Der Landschaftsverband Rheinland 
äußert bezogen auf die Liegenschaften 
des LVR keine Bedenken gegen die 
33. Regionalplanänderung.  
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis 
genommen. 
Einvernehmen.

33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln                                                                         Stand: November 2021 
 
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2 
 
Nr: 4002 Landschaftsverband Rheinland 
Amt für Denkmalpflege im Rheinland  
4002-001 
Der Landschaftsverband Rheinland, Amt 
für Denkmalpflege im Rheinland sieht 
denkmalpflegerische Belange durch die 
Planung nicht betroffen. 
Der Stellungnahme wird zur Kenntnis 
genommen. 
Einvernehmen. 
Nr: 4003 Landschaftsverband Rheinland 
Amt für Denkmalpflege im Rheinland 
  
4003-001 
Der Landschaftsverband Rheinland, Amt 
für Bodendenkmalpflege im Rheinland 
weist darauf hin, dass in Anbetracht der 
Größe des Untersuchungsgebietes und 
den zahlreichen archäologischen 
Fundstellen innerhalb und in der näheren 
Umgebung der Planfläche weitere 
archäologische Maßnahmen in Form 
einer qualifizierten Prospektion durch 
eine archäologische Fachfirma 
erforderlich sind, die im Zuge konkreterer 
Planungen durchgeführt werden sollte. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis 
genommen. 
Sie richtet sich an die nachfolgende 
Bauleitplanung. 
Einvernehmen

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3 
 
Einzelheiten zum Umgang mit den 
öffentlichen Belangen des 
Bodendenkmalschutzes können in der 
verbindlichen Bauleitplanung unter 
Beachtung der §§ 1 Abs. 3, 11 und 29 
DSchG NRW geregelt werden. 
Nr: 6000 Landwirtschaftskammer NRW 
Bezirksstelle f. Agrarstruktur  
6000-001 
Die Landwirtschaftskammer NRW 
äußert Bedenken gegen die 33. 
Änderung des Regionalplanes und hält 
ihre Stellungnahme vom 24.03.2021 im 
Rahmen der ersten Offenlage 
vollumfänglich aufrecht. 
Bezüglich der zweiten Offenlage macht 
sie deutlich, dass die Verschiebung des 
geplanten Gewerbe- und 
Industrieansiedlungsbereichs GIBplus in 
südöstliche Richtung bis an die AS 17 
der BAB A61 in Relation zur ersten 
Auslegung zu einer noch größeren 
Inanspruchnahme landwirtschaftlicher 
Produktionsfläche führt und damit zu 
einem erheblichen Verlust an sehr 
Den Bedenken wird nicht gefolgt. 
Die vorgesehene Festlegung des 
Gewerbe- und 
Industrieansiedlungsbereichs dient der 
Umsetzung des Auftrags der 
Landesentwicklungsplanung, dem 
Bedarf entsprechend ausreichende  
Bereiche für gewerbliche und industrielle 
Nutzungen in der Planungsregion 
vorzusehen (Ziel 6.1-1 LEP NRW). 
Ergänzende Vorgaben der 
Landesentwicklungsplanung (Ziel 6.3-3., 
i.d.R. Anbindung an vorhandenen 
Siedlungsraum) und planungsrechtliche 
Restriktionen schränken die 
Möglichkeiten zulässige und umsetzbare 
Kein Einvernehmen.

33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln                                                                         Stand: November 2021 
 
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4 
 
schutzwürdigen Böden mit besonders 
hoher Bodenfruchtbarkeit. Die 
landwirtschaftliche Standortwertekarte 
weist die betroffenen Flächen als 
besonders wertvolle Flächen der 
höchsten Standortwerteklasse 1 aus.  
Standorte für eine ausreichende 
Flächenvorsorge i.S. des LEP NRW zu 
finden, stark ein. Bei der Neuaufstellung 
des Regionalplans hat sich gezeigt, dass 
bei der Festlegung ausreichender 
Bereiche entspreche nd des ermittelten 
Wirtschaftsflächenbedarfs die 
Inanspruchnahme von 
landwirtschaftlichen Flächen mit guten 
Produktionsbedingungen und von 
schutzwürdigen Böden nicht zu 
vermeiden ist. Dies ist insbesondere 
darin begründet, dass der Freiraum der 
Region in s
ehr hohem Maße, vielfach 
nahezu flächendeckend, sowohl 
schutzwürdige Böden (vgl. 
Umweltbericht Abbildung 6) als auch 
landwirtschaftlich bedeutsame Flächen 
(Agrarräume gem. Standortwertekarte 
der Landwirtschaftskammer) aufweist. 
Die Inanspruchnahme der Böde n mit 
sehr hoher Funktionserfüllung ist in 
Umsetzung der v.g. planerisch Ziele aus 
genannten Gründen in diesem Fall nicht 
zu vermeiden.  
Es bedarf insofern einer Abwägung unter 
Berücksichtigung der im LEP NRW dazu

33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln                                                                         Stand: November 2021 
 
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Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift 
 
5 
 
formulierten Grundsätze. Hierzu wird auf 
die Planbegründung (Grundsatz 7.1- 4 
LEP NRW – Bodenschutz in der 
Planbegründung) verwiesen. Der 
Regionalrat hat sich im Rahmen des 
Erarbeitungsbeschlusses diesem 
Abwägungsvorschlag angeschlossen. 
Zudem hat der Regionalrat mit 
Beschluss zur 33. Änderung des 
Regionalplans beschlossen, 
Flächensicherungen in Bedburg 
vorgezogen zur Neuaufstellung des 
Regionalplans Köln vorzunehmen. 
Nr: 7003 Landesbetrieb Wald und Holz NRW 
Regionalforstamt Rhein-Sieg-Erft  
7003-001 
Der Landesbetrieb Wald und Holz NRW 
äußert keine forstrechtlichen / 
forstfachlichen Bedenken gegen die 
geänderte Abgrenzung der 33. 
Regionalplanänderung. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis 
genommen. 
Einvernehmen.

33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln                                                                         Stand: November 2021 
 
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6 
 
Nr: 8000 
Bezirksregierung Arnsberg 
Abteilung Bergbau und Energie 
in NRW 
 
8000-001 
Die Bezirksregierung Arnsberg, 
Abteilung Bergbau und Energie in NRW 
erhebt aus bergbehördlicher Sicht keine 
Bedenken gegen die Regionalplan-
änderung. 
Sie informiert, dass der 
Planänderungsbereich über den mit 
Braunkohle verliehenen 
Bergwerksfeldern „Arnold Josef“ und 
“Kaster“ liegt. Bergbau ist in den 
vorliegenden Unterlagen für die 
Planänderungsbereiche nicht ver -
zeichnet. 
Änderungen der 
Grundwasserflurabstände sowie die 
Möglichkeit von Bodenbewegungen im 
Zuge des fortschreitenden Betriebes der 
Braunkohletagebau sollten bei 
Planungen und Vorhaben 
Berücksichtigung finden.  
Zur Berücksichtigung der bergbaulichen 
Verhältnisse sollte eine Beteiligung der 
Der Hinwei s richtet sich an die 
nachgeordnete Bauleitplanung.  
Im Regionalplanverfahren bestand für 
Fachdienststellen, Unternehmen und die 
Öffentlichkeit Gelegenheit relevante 
Informationen zu den bergbaulichen 
Verhältnissen einzubringen. 
Der Erftverband ist Verfahr ens-
beteiligter. 
Einvernehmen.

33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln                                                                         Stand: November 2021 
 
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Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift 
 
7 
 
RWE Power AG, Abt. Liegenschaften 
und Umsiedlung sowie des 
Erftverbandes erfolgen. 
Nr: 9000 Geologischer Dienst NRW 
- Landesbetrieb -  
9000-001 
Der Geologische Dienst NRW erhebt 
auch im Hinblick auf den neu 
abgegrenzten Änderungsbereich keine 
Bedenken gegen die 33. Änderung des 
Regionalplanes. 
Zur Klärung  des genauen Verlaufs der 
tektonischen Störungen und zu einer 
möglichen Beeinflussung durch 
Sümpfungsmaßnahmen im Rheinischen 
Revier wird empfohlen, die RWE Power 
AG zu beteiligen. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis 
genommen. 
Er richtet sich an die nachfolgende  
Bauleitplanung. 
Die RWE Power AG wurde bereits zu 
Beginn der Planungen im Rahmen der 
Frühzeitigen Unterrichtung gemäß §  9 
Absatz 1 Raumordnungsgesetz (ROG) 
einbezogen. 
Einvernehmen. 
9000-002 
Der Geologische Dienst NRW weist auch 
im Falle des neu abgegrenzten 
Änderungsbereiches auf die Bewertung 
der Erdbebengefährdung (Erdbeben-
zone 3, geolog. Unterklasse S) hin. 
Bei der Planung sind die Vorgaben der 
Der Hinweis wird zur Kenntnis 
genommen. 
Er richtet sich an die nachfolgende 
Bauleitplanung. 
Einvernehmen.

33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln                                                                         Stand: November 2021 
 
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8 
 
Technischen Baubestimmungen des 
Landes NRW zu berücksichtigen. 
Gegebenenfalls sind standortbezogene  
Seismologische Gutachten einzuholen. 
Nr: 12000 Landesbüro der Naturschutzverbände NRW  
12000-001 
Das Landesbüro der Naturschutz -
verbände NRW hält seine Bedenken aus 
seinen Stellungnahmen im Rahmen des 
Scopings als auch seiner Stellungnahme 
vom 30.03.2021 im Rahmen der ersten 
Offenlage aufrecht. 
Sie kritisieren die Unvollständigkeit der 
Unterlagen sowie eine nicht belastbare 
Bedarfsherleitung und –begründung. 
Dem Bedenken wird nicht gefolgt. 
Der Regionalrat hat mit Beschluss zur 
Durchführung der 33. Änderung des 
Regionalplans dokumentiert, Wirt -
schaftsflächenpotentiale im Sinne der 
Zielfestlegungen der 33. Änderung in 
Bedburg für die darin vorgesehenen 
Nutzungen zu verorten. Die 33. 
Änderung d es Regionalplans ist im 
Sinne der Vorgaben des LEP NRW 
bedarfsgerecht.  
Es handelt sich um eine Einzeländerung 
des aktuellen Regionalplans. Daher 
wurde hierzu gemäß Ziel 6.1- 1 LEP 
NRW konkret für die 33. 
Regionalplanänderung die Vereinbarkeit 
hinsichtlich 
der landesplanerischen 
Zielvorgaben auf Grundlage des 
Kein Einvernehmen.

33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln                                                                         Stand: November 2021 
 
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9 
 
aktuellen Bedarfs und der 
Reservesituation überprüft. Die hierzu 
erfolgte Bedarfsüberprüfung sowie die 
Ausführungen zur Beachtung der 
landesplanerischen Vorgaben im Sinne 
des 6.1- 1 LEP NRW - auch im Sin ne 
einer quantitativen Verteilung des 
Bedarfs durch die Regionalplanung - 
sind beispielsweise der Begründung auf 
Seite 26ff zu entnehmen. Zur Beachtung 
der landesplanerischen Zielvorgaben 
wird ebenfalls auf die weiteren 
Ausführungen der Begründung 
verwiesen. 
Um den Herausforderungen des 
Strukturwandels im Regierungsbezirk 
Köln kurzfristig mit erforderlichen 
Flächenpotentialen zu begegnen, ist der 
Regionalrat Köln den Anträgen zur 
erforderlichen Unterstützung der Stadt 
Bedburg im Rheinischen Revier zur 
Bewältigung der Herausforderungen des 
Strukturwandels durch die 33. Änderung 
des Regionalplans Köln Teilabschnitt 
Köln gefolgt. Das Gutachten Dr. Jansen 
sowie Verweise auf das Plankonzept 
bzw. den Prozess Region+ Wirtschaft –

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10 
 
Regionales Gewerbeflächenkonzept 
dienen hier nur einer zusätzlichen 
Erläuterung und Einordnung und sind 
der Vollständigkeit halber mit Verweis 
auf  vorliegende Drucksachen im 
Regionalrat bzw. auf der Homepage der 
Bezirksregierung Köln ergänzend 
beigefügt. 
12000-002 
Das Landesbüro der Naturschutz -
verbände NRW äußert Bedenken zu 
einer defizitären Umwelt - und 
Alternativenprüfung. 
Dem Bedenken wird nicht gefolgt. 
Die Umweltprüfung der Regionalplan-
Änderung entspricht dem für die 
regionalplanerische Ebene vorgesehen 
Prüfumfang. Gemäß der auf Basis einer 
differenzierten schutzgutbezogenen 
Prüfung erarbeiteten Gesamtbewertung 
wurde für die geplante gewerbliche 
Nutzung ein Standort ermittelt, bei dem 
erhebliche Umweltauswirkungen auf 
Regionalplan-Ebene voraussichtlich 
vermieden w erden können. Nur für ein 
Schutzgut der Umweltprüfung 
(schutzwürdige/klimarelevante Böden) 
wurde eine erhebliche Betroffenheit 
festgestellt.  Diese auf das Schutzgut 
Boden bezogene Betroffenheit kann in 
Bezug auf das Planvorhaben nicht 
Kein Einvernehmen.

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11 
 
vermieden werden. Au ch ließe sich die 
schutzgutbezogene Betroffenheit am 
gewählten Standort aufgrund der 
angrenzenden Böden mit sehr hoher 
Funktionserfüllung (vgl. Abb. 6 
Umweltbericht) nicht durch eine 
veränderte Flächenabgrenzung 
auflösen. 
12000-003 
Das Landesbüro der Naturschutz -
verbände NRW kritisiert, dass die 33. 
Regionalplanänderung im Widerspruch 
zu den Zielen des LEP NRW und des 
geltenden Regionalplanes steht. Dies 
bezieht sich auch auf die Definition einer 
GIBplus Fläche als Gewebefläche mit 
überregionaler Relevanz. 
Dem Bedenken wird nicht gefolgt. 
Der Regionalrat hat mit der 33. Änderung 
die Sicherung eines GIB mit 
Zweckbindung beschlossen. Die 
Zweckbindung soll der Sicherung dieses 
konkreten Standortes in Bedburg für 
Unternehmen mit besonderen 
Standortanforderungen (u.a. 
Flächenbedarf größer 5ha Ausbau in der 
Endstufe, industrielle Prägung, hohes 
Emissionsaufkommen etc.) dienen. Die 
33. Änderung dient somit im Sinne des 
6.3-1 LEP NRW dazu, nicht nur ein 
quantitativ ausreichendes, sondern 
insbesondere über die Zweckbindung 
auch qualitativ differenziertes 
Flächenangebot im Regierungsbezirk 
Köln und seinen Teilräumen 
Kein Einvernehmen.

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12 
 
sicherzustellen. Die Zweckbindung 
sowie die textlichen Festlegungen der 
Regionalplanänderung sind erforderlich, 
um die Umsetzung der Zielvorgaben im 
Rahmen der kommunalen 
Bauleitplanung umzusetzen. Auf die 
Ausführungen in der Begründung wird 
verwiesen. 
12000-004 
Das Landesbüro bemängelt, dass das 
Schutzgut Fläche nach wie vor nicht 
behandelt wird. 
Dem Bedenken wird nicht gefolgt. 
Das Schutzgut Fläche wird in Kapitel 2.4 
des Umweltberichts im Kontext mit der 
Inanspruchnahme von naturnahen 
Böden thematisiert. Darüber hinaus 
erfolgt in der Verfahrensunterlage bzw. 
in den Prüfbögen eine 
Auseinandersetzung mit der räumlichen 
Ausdehnung der Plangebiete. Somit wird 
die Inanspruchnahme bisher im 
Regionalplan als Freiraum festgelegter 
Bereiche durch zusätzliche 
Siedlungsbereiche ersichtlich und kann 
in Bezug auf ihre Auswirkungen 
differenziert anhand der 
schutzgutbezogenen Betrach tung der 
Umweltprüfung nachvollzogen werden. 
Kein Einvernehmen.

33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln                                                                         Stand: November 2021 
 
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen 
GIBplus, Stadt Bedburg 
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift 
 
13 
 
12000-005 
Das Landesbüro kritisiert die 
Argumentation zur Verschiebung des 
GIBplus in östliche Richtung und die 
sogenannte `Anbindung´ des GIBplus an 
den ASB. Die Anbindung wird durch eine 
Autobahn als Zäsur unterbrochen. 
Mit der Verschiebung wird die 
Voraussetzung für eine sukzessive 
Erweiterung des GIB entlang der 
Autobahn geschaffen. 
Dem Bedenken wird nicht gefolgt.  
Der Regionalrat hat in seiner 03. Sitzung 
am 25. Juni 2021 beschlossen, der 
Anregung der Stadt Bedburg im 
Erörterungsverfahren zu folgen und eine 
veränderte Abgrenzung des GIBplus 
vorzunehmen. Die Festlegung des 
GIBplus zusammen mit der Erweiterung 
des Allgemeinen Siedlungsbereiches 
(ASB) im Rahmen der 33. Änderung in 
Bedburg beachtet Ziel 6.3-3 LEP NRW - 
Bandinfrastrukturen und linienhafte 
Regionalplanfestlegungen stehen 
gemäß LEP NRW einem unmittelbaren 
Anschluss in der Regel nicht entgegen. 
Auf die entsprechenden Ausführungen 
der Begründung wird verwiesen.  
Kein Einvernehmen. 
Nr: 16000 LandesSportBund NRW e.V.  
16000-001 
Der LandesSportBund NRW e.V. äußert 
keine Bedenken gegen die 33. 
Regionalplanänderung. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis 
genommen. 
Einvernehmen.

33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln                                                                         Stand: November 2021 
 
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Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift 
 
14 
 
Nr: 17001 Landesbetrieb Straßenbau NRW 
Regionalniederlassung Ville-Eifel  
17001-001 
Der Landesbetrieb Straßenbau NRW 
verweist auf seine vorangegangene 
Stellungnahme. 
Der Landesbetrieb Straßenbau NRW 
weist darauf hin, dass lt. Grundsatz 6.1-
9 in der Planbegründung eine gute 
Auslastung der bestehenden 
Infrastruktur durch die Anbindung des 
neuen GIB erreicht werden soll. 
Er macht deutlich, dass die L 279 derzeit 
nicht stark belastet und die 
Geschwindigkeit auf 100 km/h festgelegt 
ist. Durch die neuen Anbindungen 
werden die Reisegeschwindigkeiten 
herabgesetzt sowie neue 
Gefahrenpunkte geschaffen. 
Die Kosten und Folgekosten der 
Straßenbaumaßnahmen können in nur 
beschränktem Maße beziffert werden, da 
weder der zeitliche noch der personelle 
Faktor mit in die Mehraufwendungen 
Der Hinweis wird z.K. genommen.  
 
Einvernehmen.

33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln       Stand: November 2021 
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen 
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Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift 
15 
eingerechnet ist. 
Nr: 18000 Die Autobahn GmbH des Bundes 
18000-001 
Die Autobahn GmbH des Bundes, 
Niederlassung Rheinland erhebt keine 
Bedenken gegen die 
Regionalplanänderung. 
Die Autobahn GmbH des Bundes weist 
darauf hin, dass die Maßnahmen des 
Bedarfsplans für die Bundesfernstraßen 
sowie des Landesstraßenbedarfsplans 
bei den Planungen zu berücksichtigen 
sind. Dies gilt beispielsweise zu 
anbaurechtlichen Regelungen und 
Anbauverbots-/Anbaubeschränkungs-
zonen. 
Der Hinweis richtet sich an die 
nachfolgende Bauleitplanung. 
Einvernehmen. 
18000-002 
Die Autobahn GmbH des Bundes weist 
darauf hin, dass durch die Darstellung 
eines Bereiches für gewerbliche und 
industrielle Nutzungen mit einer 
zunehmenden Verkehrsbelastung und 
mit ggfls. erforderlichen Maßnahmen zur 
Erhaltung der Leistungsfähigkeit des 
Der Hinweis wird zur Kenntnis 
genommen.  
Er richtet sich an die nachfolgende 
Bauleitplanung. 
Einvernehmen.

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Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift 
 
16 
 
umliegenden Straßennetzes zu rechnen 
ist. 
Maßnahmen zur verkehrlichen 
Erschließung sind zu gegebener Zeit mit 
den für die Verkehrsplanung 
zuständigen Stellen abzustimmen. 
Ebenso sind der Straßenbauverwaltung 
externe Ausgleichs - und 
Ersatzmaßnahmen mitzuteile n, um 
Planungskollisionen auszuschließen. 
Ggfls. notwendige Maßnahmen sind von 
den Kommunen / Vorhabenträger zu 
tragen. 
18000-003 
Die Autobahn GmbH des Bundes weist 
darauf hin, dass aufgrund des 
Maßstabes des Regionalplanes 
Berührungspunkte derzeit noch nicht zu 
erkennen sind. 
Dies betrifft z.B. kleinräumige 
Planungsmaßnahmen, Kompensations -
flächen, Rückhaltebecken etc.. 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis  
genommen.  
Er richtet sich an die nachfolgende 
Bauleitplanung. 
Einvernehmen.

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Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift 
 
17 
 
Nr: 18003 Fernstraßen-Bundesamt  
18003-001 
Das Fernstraßen- Bundesamt macht 
deutlich, dass aufgrund des Maßstabes 
des Regionalplans Berührungspunkte 
hinsichtlich kleinräumiger 
Planungsmaßnahmen, Nebenanlagen 
der BAB usw. nicht zu erkennen sind.   
Das Bundesamt weist darauf hin, dass 
Belange des geltenden Bedarfsplans für 
die Bundesfernstraßen von der Planung 
betroffen sein können und Konflikte nicht 
auszuschließen sind. Der 
Änderungsbereich grenzt im Nordosten 
unmittelbar an die BAB 61. Für den 
Abschnitt der BAB 61 zwischen AK 
Kerpen - AS Jackera th ist als Bauziel 
eine Erweiterung auf 6 Fahrstreifen 
vorgesehen. Auch die Anbindung des 
ASB Bedburg grenzt an das Projekt des 
Ausbaus der BAB. 
Das Bundesamt weist zusätzlich darauf 
hin, dass die anbaurechtlichen 
Regelungen gemäß Bundesfernstraßen-
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis 
genommen. 
Sie richtet sich – wie das Fernstraßen-
Bundesamt bereits deutlich macht - an 
die nachfolgenden Planungsstufen. 
 
Einvernehmen.

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18 
 
gesetz (FStrG) in den nachfolgenden 
Genehmigungsverfahren zu 
berücksichtigen sind. 
Nr: 22000 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz 
NRW  
22000-001 
Das Landesamt für Natur, Umwelt und 
Verbraucherschutz NRW äußert keine 
Bedenken gegen die 33.  Regionalplan-
änderung. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis 
genommen. 
Einvernehmen. 
Nr: 111000 Kreis Düren 
Amt 61  
111000-001 Der Kreis Düren äußert keine Bedenken 
gegen die 33. Regionalplanänderung. 
 
 
 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis 
genommen. 
Einvernehmen.

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Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift 
 
19 
 
Nr: 152000 Rhein-Sieg-Kreis 
Planung, Verkehr, Straßenbau  
152000-001 
Der Rhein-Sieg-Kreis erhebt keine 
Bedenken gegen die 33.  Regionalplan-
änderung. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis 
genommen. 
Einvernehmen. 
Nr: 172000 Stadt Köln 
Stadtplanungsamt  
172000-001 
Die Stadt Köln erhebt auch im Rahmen 
der erneuten Offenlage keine Bedenken 
gegen die 33. Regionalplanänderung. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis 
genommen. 
Einvernehmen.

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20 
 
Nr: 174000 Rhein-Erft-Kreis  
174000-001 
Der Rhein -Erft-Kreis äußert auch im 
Hinblick auf den neu abgegrenzten 
Änderungsbereich vorbehaltlich der 
Zustimmung des Kreistages in seiner 
Sitzung am 09.12.2021 keine Bedenken 
gegen die 33. Regionalplanänderung. 
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht bittet er 
auch im Hinblick auf den verschobenen 
Änderungsbereich nachfolgenden 
Hinweis zu berücksichtigen: 
Die Süm pfungsmaßnahmen des 
Tagebaus haben zu örtlichen 
Grundwasserabsenkungen geführt, die 
nach Beendigung der 
Tagebautätigkeiten und der damit 
einhergehenden 
Sümpfungsmaßnahmen (nicht 
Dränagen, wie im Umweltbericht unter 
Punkt 2.5, Seite 24 angegeben) zu 
einem Wiederanstieg des Grundwassers 
führen werden. Er ist bei den weiteren 
Planungen zu berücksichtigen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis 
genommen. 
Der Wunsch auf Änderung des 
Umweltberichtes kann nicht 
nachgekommen werden, da er im Laufe 
des Verfahrens nich t fortgeschrieben 
wird. 
Der Hinweis wird in die Unterlagen zur 
Aufstellung der 33. Änderung des 
Regionalplanes aufgenommen, sodass 
er im Rahmen der Abwägung 
berücksichtigt werden kann. 
Einvernehmen. 
Der Hinweis ist hiermit in die Unterlagen 
zur Feststellun g der 33. Änderung des 
Regionalplanes aufgenommen, sodass 
er im Rahmen der Abwägung 
berücksichtigt werden kann.

33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln                                                                         Stand: November 2021 
 
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Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift 
 
21 
 
 
Nr: 175000 Stadt Bedburg  
175000-001 
Die Stadt Bedburg begrüßt die 
geänderte Darstellung des GIBplus. Mit 
ihr wird eine sachgerechte Erschließung 
des geplanten Gewerbegebietes 
unmittelbar an der Anschlussstelle 17 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis 
genommen. 
Einvernehmen.

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22 
 
der BAB A61 ermöglicht. 
Sie informiert, dass sie als 
Belegenheitskommune die Bauleitplan-
verfahren auf Grundlage der geänderten 
Darstellung parallel weiter fortführt.  
Nr: 176000 Stadt Bergheim  
176000-001 
Die Stadt Bergheim begrüßt das 
vorgezogene 
Regionalplanänderungsverfahren. 
Die Kreisstadt Bergheim ist gemeinsam 
mit der Stadt Elsdorf Partner im Zuge der 
interkommunalen Entwicklung des o.g. 
Eingriffsbereiches auf dem Gebiet der 
Stadt Bedburg als 
Belegenheitskommune. Insofern 
befinden wir uns auf interkommunaler 
Ebene in enger Abstimmung.  
Betreffend die Größenordnung der 
beabsichtigten Flächenausweisung 
bezieht sich die Kreisstadt weiterhin auf 
die Erhebungen aus dem 
„Gewerbeflächenkonzept des Rhein -
Der Hinweis wird zur Kenntnis 
genommen. 
Auf die Ausführungen unter 12000-001 
wird verwiesen.  
Der Hinweis ist hiermit in die Unterlagen 
zur Feststellung der 33. Änderung des 
Regionalplanes aufgenommen, sodass 
er im Rahmen der Abwägung 
berücksichtigt werden kann.

33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln                                                                         Stand: November 2021 
 
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen 
GIBplus, Stadt Bedburg 
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift 
 
23 
 
Erft-Kreises“ (GEK) und damit auf die 
Stellungnahme zum Vorverfahren vom 
30.10.2020.  
Insofern halten wir unsere 
Stellungnahme vom 29.03.2021 
betreffend die Flächengröße aufrecht.  
Eine Rückführung des Entwurfs der 33. 
Regionalplanänderung auf die 
ursprüngliche im GEK Rhein Erft 
dargestellte Größe von 75 ha wird als 
dringend erforderlich angesehen. Die 
nunmehr in der 33. Änderung des 
Regionalplanes erfolgte Verschiebung 
der zunächst anerkannten Fläche von 40 
ha an das Auffahrtsohr A 61  im Zuge der 
erneuten öffentlichen Auslegung wird 
seitens der Kreisstadt Bergheim begrüßt. 
Nr: 178000 Stadt Elsdorf  
178000-001 
Die Stadt Elsdorf begrüßt die 
Verschiebung des geplanten GIBplus in 
südöstliche Richtung bis an die 
Anschlussstelle an die BAB A61. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis 
genommen. 
Einvernehmen.

33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln                                                                         Stand: November 2021 
 
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Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift 
 
24 
 
Nr: 283000 Industrie- und Handelskammer zu Köln  
283000-001 
Die Industrie - und Handelskammer zu 
Köln begrüßt die geänderte Darstellung 
der 33. Regionalplanänderung. 
Der geplante GIBplus in Bedburg eignet 
sich besonders gut, um durch 
bestehende und neue Unternehmen des 
produzierenden Gewerbes hochwertige 
industrielle Arbeits - und 
Ausbildungsplätze zu schaffen.  
Die in südöstliche Richtung verschobene 
Fläche bietet zude
m optimale 
Verkehrsanbindungen. 
Die Fläche wurde bereits im Industrie- 
und Gewerbeflächenkonzept für den 
Rhein-Erft-Kreis (2018) als Fläche der 
Priorität 1 identifiziert. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis 
genommen. 
Einvernehmen.

Bezirksregierung Köln 
Teil E.
Beteiligtenliste 
(Stand: Feststellungsbeschluss Dezember 2021)

Verfahrensbeteiligte Bedburg 
Hinweis: Die Nummerierung der Beteiligten bezieht sich auf den Gesamtbestand aller Beteiligten im regionalplanerischen Verfahren     
Bet.-Nr. Name des Beteiligten 
Nr: 1000 
Eisenbahn-Bundesamt 
Außenstelle Köln Sb1 
Werkstattstraße 102 
50733 Köl
n 
Nr: 2000 
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz 
und Dienstleistungen der Bundeswehr 
Referat Infra I 3 
Fontainengraben 200 
53123 Bonn 
Nr: 3000 
Oberfinanzdirektion NRW 
Standort Köln 
Riehler Platz 2 
50668 Köl
n 
Nr: 4001 
Landschaftsverband Rheinland 
Kennedy-Ufer 2 
50679 Köl
n 
Nr: 4002 
Landschaftsverband Rheinland 
Amt für Denkmalpflege 
im Rheinland 
Ehrenfriedstr. 19 
50259 Pulhe
im 
Nr: 4003 
Landschaftsverband Rheinland 
Amt für Bodendenkmalpflege im 
Rheinland 
Endenicher Str. 133 
53115 Bonn 
Nr: 5000 
Direktor der 
Landwirtschaftskammer NRW 
Bezirksstelle f. Agrarstruktur 
Rütger-von-Scheven-Sr. 44 
52349 Dür
en 
Nr: 6000 
Landwirtschaftskammer NRW 
Bezirksstelle f. Agrarstruktur 
Rütger-von-Scheven-Str. 44 
52349 Dür
en

Bet.-Nr. Name des Beteiligten 
Nr: 7003 
Landesbetrieb Wald und Holz NRW 
Regionalforstamt 
Rhein-Sieg-Erft 
Krewelstraße 7 
53783 
Eitorf 
Nr: 8000 
Bezirksregierung Arnsberg 
Abteilung Bergbau und Energie 
in NRW 
Goebenstr. 25 
44135 D
ortmund 
Nr: 9000 
Geologischer Dienst NRW 
- Landesbetrieb - 
De-Greiff-Straße 195 
47803 
Krefeld 
Nr: 10000 
Bundesnetzagentur, Referat 814 „Technische Fragen, Geodaten und Geo-
informationssysteme, Raumordnung 
Tulpenfeld 4 
53113 B
onn 
Nr: 10001 
Bundesnetzagentur, Referat 226 „Richtfunk, Flugfunk, Navigations- und 
Ortungsfunk 
Fehrbelliner Platz 3 
10707 
Berlin 
Nr: 12000 
Landesbüro der Naturschutzver- 
bände NRW 
Ripshorster Straße 306 
46117 
Oberhausen 
Nr: 12001 
Naturschutzverein Koslar 1978 e.V. 
Im Wiesengrund 8 
52428 
Jülich 
Nr: 12002 
Aqua Viva 
Weinsteig 192 
8200 
Schaffhausen 
Nr: 12003 
Bund Heimat und Umwelt in Deutschland (BHU) 
Adenauerallee 68 
53113 B
onn

Bet.-Nr. Name des Beteiligten 
Nr: 12004 
Bundesverband beruflicher Naturschutz e. V. (BBN) 
Paul-Kemp-Str. 5 
53173 B
onn 
Nr: 12005 
Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz e. V. (BNA) 
Ostendstraße 4 
76707 H
ambrücken 
Nr: 12006 
Deutsche Gesellschaft für Gartenkunst und Landschaftskultur e. V. (DGGL) 
Pariser Platz 6 
10117 
Berlin – Mitte 
Nr: 12007 
Deutsche Gesellschaft für Herpetologie und Terrarienkunde e. V. (DGHT) 
Vogelsang 27 
31020 
Salzhemmendorf 
Nr: 12008 
Deutscher Angelfischerverband e.V. 
Reinhardtstr. 14 
10117 
Berlin 
Nr: 12009 
Deutscher Falkenorden, Bund für Falknerei, Greifvogelschutz und 
Greifvogelkunde e. V. 
Lohnder Str. 10c 
30926 
Seelze 
Nr: 12010 
Deutscher Jagdverband – Vereinigung der deutschen Landesjagdverbände für 
den Schutz von Wild, Jagd und Natur e. V. 
Chausseestr. 37 
10115 
Berlin 
Nr: 12011 
Deutscher Naturschutzring (DNR) e. V. 
Marienstr. 19 - 20 
10117 
Berlin 
Nr: 12012 
Deutscher Rat für Vogelschutz e. V. (DRV) 
Eisvogelweg 1 
91161 
Hilpoltstein

Bet.-Nr. Name des Beteiligten 
Nr: 12013 
Deutscher Tierschutzbund e. V. 
In der Raste 10 
53129 B
onn 
Nr: 12014 
Deutscher Wanderverband und Verband Deutscher Gebirgs- und Wandervereine 
e. V. 
Kleine Rosenstr. 1 - 3 
34117 
Kassel 
Nr: 12015 
Deutscher Wildschutz Verband e. V. 
Im Seifer Hof 4 
57520 M
olzhain 
Nr: 12016 
Freundeskreis freilebender Wölfe e. V. 
Grauhorststraße 42 
38440 
Wolfsburg 
Nr: 12017 
Grüne Liga e. V. 
Greifswalder Straße 4 
10405 
Berlin 
Nr: 12018 
Gesellschaft zum Schutz der Wölfe e. V. 
Am Holzfeld 5 
85247 
Rummeltshausen 
Nr: 12019 
Interessenvertretung für nachhaltige Natur & Umwelterziehung, e. V. 
Danzigerstraße 13 
66798 W
allerfangen 
Nr: 12020 
Komitee gegen den Vogelmord e. V. - Aktionsgemeinschaft Tier- und Artenschutz 
An der Ziegelei 8 
53127 B
onn 
Nr: 12021 
Naturfreunde Deutschlands, Verband für Umweltschutz, sanften Tourismus, 
Sport und Kultur, Bundesgruppe Deutschland e. V. 
Warschauer Straße 58a 
10243 
Berlin

Bet.-Nr. Name des Beteiligten 
Nr: 12022 
Naturgarten - Verein für naturnahe Garten- und Landschaftsgestaltung e. V. 
Königsberger Str. 7 
53913 
Swisttal 
Nr: 12023 
Naturschutzforum Deutschland e. V. 
Gartenweg 5 
26198 
Wardenburg 
Nr: 12024 
Rhein-Kolleg e. V. 
Maximilianstraße 100 
67346 S
peyer 
Nr: 12025 
Verband Deutscher Naturparke e. V. (VDN) 
Holbeinstr. 12 
53175 B
onn 
Nr: 12026 
Vereinigung Deutscher Gewässerschutz e. V. 
Königswinterer Straße 829 
53227 B
onn 
Nr: 12027 
Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland 
0 3800 C
D Amersfoort 
Nr: 13000 
Regionaldirektion NRW 
der Bundesagentur für Arbeit 
Josef-Gockeln-Straße 7 
40474 D
üsseldorf 
Nr: 14000 
Landesvereinigung der 
Unternehmensverbände NRW e.V. 
Uerdingerstr. 58-62 
40474 D
üsseldorf 
Nr: 15000 
Deutscher Gewerkschaftsbund 
Bezirk NRW 
Friedrich-Ebert-Str. 34-38 
40210 D
üsseldorf

Bet.-Nr. Name des Beteiligten 
Nr: 15001 
Deutscher Beamtenbund 
NRW 
Ernst-Gnoß-Straße 24 
40219 D
üsseldorf 
Nr: 16000 
LandesSportBund NRW e.V. 
Friedrich-Alfred-Allee 25 
47055 D
uisburg 
Nr: 17001 
Landesbetrieb Straßenbau NRW 
Regionalniederlassung 
Ville-Eifel 
Jülicher Ring 101-103 
53879 E
uskirchen 
Nr: 18000 
Die Autobahn GmbH des Bundes 
Niederlassung Rheinland 
Hansastraße 2 
47799 
Krefeld 
Nr: 18003 
Fernstraßen-Bundesamt 
Friedrich-Ebert-Straße 72-78 
04109 
Leipzig 
Nr: 19001 
Bau- und 
Liegenschaftsbetrieb NRW 
Köln 
Domstraße 55-73 
50668 
Köln 
Nr: 20000 
Landesarbeitsgemeinschaft kommunaler Frauenbüros / 
Gleichstellungsstellen NRW 
Haroldstraße 14 
40213 D
üsseldorf 
Nr: 22000 
Landesamt für Natur, Umwelt 
und Verbraucherschutz NRW 
Leibnizstr. 10 
45659 R
ecklinghausen 
Nr: 111000 
Kreis Düren 
Amt 61 
Bismarckstraße 16 
52351 
Düren

Bet.-Nr. Name des Beteiligten 
Nr: 125000 
Gemeinde Titz 
Landstraße 4 
52445 
Titz 
Nr: 127000 
Kreis Euskirchen 
Jülicher Ring 32 
53879 E
uskirchen 
Nr: 152000 
Rhein-Sieg-Kreis 
Referat Wirtschaftsförderung und Strategische Kreisentwicklung 
Kaiser-Wilhelm-Platz 1 
53721 S
iegburg 
Nr: 172000 
Stadt Köln 
Stadtplanungsamt 
Willy-Brandt-Platz 2 
50679 
Köln 
Nr: 174000 
Rhein-Erft-Kreis 
Willy-Brandt-Platz 1 
50126 B
ergheim 
Nr: 175000 
Stadt Bedburg 
Am Rathaus 1 
50181 B
edburg 
Nr: 176000 
Stadt Bergheim 
Bethlehemer Straße 9 - 11 
50126 B
ergheim 
Nr: 178000 
Stadt Elsdorf 
Gladbacher Straße 111 
50189 E
lsdorf 
Nr: 251000 
Niersverband 
Abteilung Planung und Bau 
Am Niersverband 10 
41747 
Viersen

Bet.-Nr. Name des Beteiligten 
Nr: 256000 
Erftverband 
Am Erftverband 6 
50126 B
ergheim 
Nr: 266000 
Kreiswerke Grevenbroich GmbH 
Am Schellberg 14 
41516 G
revenbroich 
Nr: 268000 
Kreiswasserwerk 
Heinsberg GmbH 
Am Wasserwerk 5 
41844 W
egberg 
Nr: 283000 
Industrie- u. Handelskammer 
zu Köln 
Unter Sachsenhausen 10-26 
50667 
Köln 
Nr: 285000 
Handwerkskammer zu Köln 
Heumarkt 12 
50667 
Köln 
Nr: 321000 
Rhein-Kreis Neuss 
Amt für Entwicklungs- und Landschaftsplanung 
Lindenstraße 10 
41515 G
revenbroich 
Nr: 323000 
Stadt Grevenbroich 
Ostwall 6 
41515 G
revenbroich 
Nr: 324000 
Gemeinde Jüchen 
Am Rathaus 5 
41363 J
üchen 
Nr: 325000 
Gemeinde Rommerskirchen 
-Grundstücksmanagement- 
Bahnstr. 51 
41569 
Rommerskirchen

Bet.-Nr. Name des Beteiligten 
Nr: 403000 
Zweckverband 
Naturpark Rheinland 
Lindenstr. 20 
50354 
Hürth 
Nr: 420000 
Rheinischer 
Landwirtschaftsverband e.V. 
Rochusstr. 18 
53123 B
onn 
Nr: 426000 
Architektenkammer NW 
Zollhof 1 
40221 D
üsseldorf 
Nr: 440000 
DB Netz AG 
Regionalbereich West 
Hansastraße 15 
47058 D
uisburg 
Nr: 442000 
Zweckverband 
Nahverkehr Rheinland GmbH 
Glockengasse 37-39 
50667 
Köln 
Nr: 634000 
Tourismus NRW e.V 
Völklinger Straße 4 
40219 D
üsseldorf 
Nr: 734000 
Region Köln-Bonn e.V. 
Rheingasse 11 
50676 
Köln

Bezirksregierung Köln 
Teil F.
Rückläufe aus der Öffentlichkeits-
beteiligung 
(Stand: Festellungsbeschluss Dezember 2021)

1
Von:
Gesendet: Mittwoch, 17. März 2021 15:02
An: Regionalplanung
Betreff: Geplantes Gewerbegebiet zwischen Pütz und Kaster
Ich spreche mi
ch ausdrücklich gegen das geplante Gewerbegebiet aus. Da wir als betroffene Anwohner mit 
dem dadurch entstehenden zusätzlichen Verkehrsaufkommen, Lärm- und Schmutzbelästigung kämpfen 
müssten. Wir wohnen hier bewusst ländlich und möchten uns so etwas nicht vor die Haustür setzen lassen  
Mit freundlichen Grüßen  
--  
Diese Nachricht wurde von meinem Android Mobiltelefon mit GMX Mail gesendet.

Von:
Sehr geehrte Damen und Herren,
kann dieses Gewerbegebiet nicht an anderer Stelle geplant werden, müssen dafür 70 Hektar fruchtbares
Ackerland btw. Natur versiegelt werden? Zudem so dicht an Kaster und Pütz? Gibt es keine anderen
Alternativen, z.B. ist mit der Fläche am ehemaligen Militärstützpunkt in Kirchherten der brach liegt und
momentan abgerissen wird? Oder in der Mühlenerft? Oder bereits rekultiviertes Tagebaugebiet der ehemaligen
Tagebaue Bedburg zwischen Rath und Broich. Etwas weitert weg von bebauten Ortschaften. Für mich hat es
den Anschein das uns „Nur“ dieses Gebiet an der A61 als NON-PLUS-ULTRA angepriesen wird. Was ist mit
der Verkehrssituation in Pütz z.B. wenn mal die A61 unfallbedingt gesperrt ist? Es st ja jetzt schon teilweise so,
dass sich der ganze Güterverkehr bei Sperrung der Autobahn seinen Schleichwege durch Kirchherten, via Pütz
sucht obwohl hier für LKW´s gesperrt ist.
Ich bin vor zirka 20 Jahren nach Pütz gezogen um die Vorzüge de ländlichen Lebens zu genießen
(landschaftlich schön, viel Natur, Grünfläche und Äcker, Flora, Fauna, saubere Luft, wenig Verkehr) dies sehe
ich mit diesem Projekt stark gefährdet. Ich kann diese Vorhaben nicht nachvollziehen und werde mich auch
vehement da gelegen wehren.
Meiner Meinung wird jetzt versucht im Schatten der Corona-Krise, im Eilverfahren, seitens des Bürgermeisters
dieses Projekt durchzuboxen.
Es kann einfach nicht sein. Dass es da aufgrund von Fördergeldern keine
  anderen alternativen geben soll.
Ich danke für Ihre Kenntnisnahme und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen

Von:
An: Regionalplanung
Betreff: Gewerbegebiez Pütz
Datum: Mittwoch, 17. März 2021 15:58:22
Sehr geehrte Damen und Herren
Wir sind Einwohner der Gemeinde Pütz,
wir sprechen uns eindringlich gegen diese Planung aus, wir sind damit nicht einverstanden.
Wir gehen davon aus das es hier der Gegend nur schaden wird, durch Lärm erhöhtes LKW
Aufkommen nicht nur zur eine Lärmbelästigung sondern auch erhöhten Schwerlastverkehr
geben wird,
Dazu folgt das noch mehr Felder verkauft werden müssen um Wohnraum zu schaffen usw.
Das hat zur folge das weitere Flächen kaputt gemacht werden und die dort lebenden Tiere
ihr Verbreitungsgebiet genommen wird und eins soll uns immer in Erinnerung bleiben,
Niemand soll es je vergessen Bauern sorgen für unser aller Essen.Gerade
 zur heutigen Zeit
wo wir Umweltbewusster Leben sollen und Energie sowie den Ozonausstoss verringern
sollen da ist ein Gewerbegebiet wie sie es planen nicht an der Tagesordnung
Mit freundlichen Grüssen 
-- 
Diese Nachricht wurde von meinem Android Mobiltelefon mit WEB.DE
 Mail gesendet.

Teil. G
Prüfbögen zum Umweltbericht
(Stand: Feststellungsbeschluss Dezember 2021

Regionalplan Köln 
Umweltbericht 
 
 
 Seite 1 
AEND_BED_GIBz 
1. Allgemeine Informationen  Kartenausschnitt (M. 1:50.000) 
1.01 Kreis Rhein-Erft-Kreis 
 
1.02 Kommune Bedburg 
1.03 Größe / Länge ca. 40,7 ha 
1.04 Reg.Plan-Darstellung 
bisher 
Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche 
1.05 Reg.Plan-Darstellung 
geplant 
Gewerbliche und industrielle Bereiche für 
zweckgebundene Nutzungen (GIBz: GIBplus) 
1.06 Bestandsbeschrei-
bung (Realnutzung) 
Ackerflächen 
1.07 Vorbelastungen L279 südlich angrenzend, BAB A 61 mit An-
schlussstelle Bedburg nördlich bzw. östlich, 
K 36 nordwestlich 
 
2. Ermittlung Bestand und Bewertung der Umweltauswirkungen 
 
Schutzgut Bestand, Beschreibung  
derzeitiger Umweltzustand 
Betroffenheit 
Voraussichtliche erhebliche  
Umweltauswirkungen Plan 
gebiet 
Umfeld 
2.01 Menschen, ein-
schließlich der 
menschlichen Ge-
sundheit 
Kurorte / -gebiete- und 
Erholungsorte / -gebiete 
im Plangebiet nicht vorhanden nein --- nein 
2.02 Erholen (lärmarme  
Räume) 
im Plangebiet nicht vorhanden nein --- nein 
2.03 Wohnen - Siedlungsflächen nordöstlich des 
Plangebietes nördlich der Auto-
bahn 
nein ja vorhabens- und standortbezogene Prüfung auf 
nachgeordneter Planungs- und Zulassungs-
ebene 
2.04 Tiere, Pflanzen, bio-
logische Vielfalt 
FFH- / Vogelschutzge-
biet 
weder im Plangebiet noch im Umfeld 
vorhanden 
nein nein nein 
2.05 Nationalpark weder im Plangebiet noch im Umfeld 
vorhanden 
nein nein nein

Regionalplan Köln 
Umweltbericht 
 
 
 Seite 2 
2. Ermittlung Bestand und Bewertung der Umweltauswirkungen 
 
Schutzgut Bestand, Beschreibung  
derzeitiger Umweltzustand 
Betroffenheit 
Voraussichtliche erhebliche  
Umweltauswirkungen Plan 
gebiet 
Umfeld 
2.06 Naturschutzgebiet weder im Plangebiet noch im Umfeld 
vorhanden 
nein nein nein 
2.07 planungsrelevante Arten 
(Tiere, Pflanzen) 
weder im Plangebiet noch im Umfeld 
vorhanden 
nein nein nein 
2.08 Wildnisgebiet im Plangebiet nicht vorhanden nein --- nein 
2.09 § 30 BNatSchG- bzw.  
§ 42 LNatSchG NRW-
Biotope 
im Plangebiet nicht vorhanden nein --- nein 
2.10 Biotopverbundfläche  im Plangebiet nicht vorhanden nein --- nein 
2.11 schutzwürdige Biotope im Plangebiet nicht vorhanden nein --- nein 
2.12 Boden schutzwürdige Böden - Parabraunerde mit sehr hoher 
Funktionserfüllung (bf5_ff) 
- Kolluvisol mit sehr hoher Funkti-
onserfüllung (bf5_ff) 
- Pararendzina mit sehr hoher 
Funktionserfüllung (bf5_ff) 
ja --- ja, - Flächeninanspruchnahme von Böden mit 
sehr hoher Funktionserfüllung 
2.13 Wasser Wasserschutzgebiet, 
Heilquellenschutzgebiet 
im Plangebiet nicht vorhanden nein --- nein 
2.14 Überschwemmungsge-
biet 
im Plangebiet nicht vorhanden nein --- nein 
2.15 
 
Grundwasserkörper - DENW_274_05: Hauptterrassen 
des Rheinlandes 
mengenmäßiger Zustand: 
schlecht 
chemischer Zustand: schlecht 
ja ja vorhabens- und standortbezogene Prüfung auf 
nachgeordneter Planungs- und Zulassungs-
ebene 
2.16  Oberflächenwasserkörper weder im Plangebiet noch im Umfeld 
vorhanden 
nein nein nein 
2.17 Klima / Luft klimatische und lufthygie-
nische Ausgleichsräume 
- vollständig Grünfläche mit gerin-
ger thermischer Ausgleichsfunkti-
on 
ja --- nein, - keine Flächeninanspruchnahme von 
Flächen mit sehr hoher klimaökologischer Be-
deutung

Regionalplan Köln 
Umweltbericht 
 
 
 Seite 3 
2. Ermittlung Bestand und Bewertung der Umweltauswirkungen 
 
Schutzgut Bestand, Beschreibung  
derzeitiger Umweltzustand 
Betroffenheit 
Voraussichtliche erhebliche  
Umweltauswirkungen Plan 
gebiet 
Umfeld 
2.18  klimarelevante Böden - Parabraunerde (bf4_2m) 
- Kolluvisol (bf4_2m) 
- Pararendzina (bf4_2m) 
ja --- ja,- Flächeninanspruchnahme von klimarele-
vanten Böden 
2.19 Landschaft landschaftsgebundene 
Erholung (Naturpark, 
Landschaftsschutzgebiet, 
unzerschnittene verkehrs-
arme Räume) 
- UZVR-1113: 1-5 qkm ja --- nein,- keine Flächeninanspruchnahme eines 
UZVR von mindestens 10-50 qkm 
2.20 geschützte Landschafts-
bestandteile 
im Plangebiet nicht vorhanden nein --- nein 
2.21  Landschaftsbild weder im Plangebiet noch im Umfeld 
vorhanden 
nein nein nein 
2.22 Kultur- und  
sonstige Sachgüter 
Kulturlandschaft (regional 
bedeutsam) inkl. Denkmä-
lern und Denkmalberei-
chen 
im Plangebiet nicht vorhanden nein --- nein 
2.23 archäologische Bereiche im Plangebiet nicht vorhanden nein --- nein 
2 
3. Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltprüfung 
3.01 Nullvariante 
(Entwicklung bei Nichtumsetzung der Planung) 
gemäß bestehendem Regionalplan: 
- Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche 
3.02 Gründe für die Wahl des geprüften Bereichs; 
Alternativen 
Mit Blick auf die besondere Berücksichtigung der Belange der Umwelt wurden die relevanten Umweltinfor-
mationen frühzeitig in die planerische Entscheidung einbezogen, um möglichst verträgliche Standorte zu 
identifizieren.  
3.03 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und 
zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen 
keine 
3.04 Hinweise für eine weitergehende Umweltprüfung 
auf nachfolgenden Planebenen 
Die Beschreibung und Bewertung der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter 
gemäß § 8 Abs. 1 ROG ist auf den nachgeordneten Planungs- und Zulassungsebenen weiter zu konkretisie-
ren (insbesondere im Rahmen der UVP und Eingriffsregelung). Es sind insbesondere die Auswirkungen auf 
die folgenden schutzgutbezogenen Kriterien zu berücksichtigen: 
- Wohnen 
- schutzwürdige Böden 
- Grundwasserkörper

Regionalplan Köln 
Umweltbericht 
 
 
 Seite 4 
3. Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltprüfung 
- klimatische und lufthygienische Ausgleichsräume 
- klimarelevante Böden 
- landschaftsgebundene Erholung 
 
4. Zusammenfassende Einschätzung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen 
 
Hinsichtlich der schutzgutbezogenen Beurteilung sind voraussichtlich bei einem Kriterium (schutzwürdige Böden/klimarelevante Böden) erhebliche Umweltauswirkun-
gen zu erwarten, so dass die Umweltauswirkungen schutzgutübergreifend aufgrund der geringeren Gewichtung des Kriteriums als nicht erheblich eingeschätzt werden.

Regionalplan Köln 
Umweltbericht 
 
 
 Seite 1 
AEND_BED_ASB 
1. Allgemeine Informationen  Kartenausschnitt (M. 1:50.000) 
1.01 Kreis Rhein-Erft-Kreis 
 
1.02 Kommune Bedburg 
1.03 Größe / Länge ca. 3 ha 
1.04 Reg.Plan-Darstellung 
bisher 
Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche 
1.05 Reg.Plan-Darstellung 
geplant 
Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB) 
1.06 Bestandsbeschrei-
bung (Realnutzung) 
Ackerfläche 
1.07 Vorbelastungen A61 südwestlich angrenzend, K36 nördlich 
angrenzend, Wohnbebauung und kleinere 
Gewerbeflächen nördlich und östlich angren-
zend 
 
2. Ermittlung Bestand und Bewertung der Umweltauswirkungen 
 
Schutzgut Bestand, Beschreibung  
derzeitiger Umweltzustand 
Betroffenheit 
Voraussichtliche erhebliche  
Umweltauswirkungen Plan 
gebiet 
Umfeld 
2.01 Menschen, ein-
schließlich der 
menschlichen Ge-
sundheit 
Kurorte / -gebiete- und 
Erholungsorte / -gebiete 
im Plangebiet nicht vorhanden nein --- nein 
2.02 Erholen (lärmarme  
Räume) 
im Plangebiet nicht vorhanden nein --- nein 
2.03 Wohnen - A61 angrenzend nein ja ja, - Plangebiet liegt nicht innerhalb aktueller 
Fluglärmzonen; aber Vorkommen von stark 
emittierenden Planfestlegungen im Umfeld 
2.04 Tiere, Pflanzen, bio-
logische Vielfalt 
FFH- / Vogelschutzge-
biet 
weder im Plangebiet noch im Umfeld 
vorhanden 
nein nein nein 
2.05 Nationalpark weder im Plangebiet noch im Umfeld 
vorhanden 
nein nein nein

Regionalplan Köln 
Umweltbericht 
 
 
 Seite 2 
2. Ermittlung Bestand und Bewertung der Umweltauswirkungen 
 
Schutzgut Bestand, Beschreibung  
derzeitiger Umweltzustand 
Betroffenheit 
Voraussichtliche erhebliche  
Umweltauswirkungen Plan 
gebiet 
Umfeld 
2.06 Naturschutzgebiet weder im Plangebiet noch im Umfeld 
vorhanden 
nein nein nein 
2.07 planungsrelevante Arten 
(Tiere, Pflanzen) 
weder im Plangebiet noch im Umfeld 
vorhanden 
nein nein nein 
2.08 Wildnisgebiet im Plangebiet nicht vorhanden nein --- nein 
2.09 § 30 BNatSchG- bzw.  
§ 42 LNatSchG NRW-
Biotope 
im Plangebiet nicht vorhanden nein --- nein 
2.10 Biotopverbundfläche  im Plangebiet nicht vorhanden nein --- nein 
2.11 schutzwürdige Biotope im Plangebiet nicht vorhanden nein --- nein 
2.12 Boden schutzwürdige Böden - Parabraunerde mit sehr hoher 
Funktionserfüllung (bf5_ff) 
ja --- ja, - Flächeninanspruchnahme von Böden mit 
sehr hoher Funktionserfüllung 
2.13 Wasser Wasserschutzgebiet, 
Heilquellenschutzgebiet 
im Plangebiet nicht vorhanden nein --- nein 
2.14 Überschwemmungsge-
biet 
im Plangebiet nicht vorhanden nein --- nein 
2.15 
 
Grundwasserkörper - DENW_274_05: Hauptterrassen 
des Rheinlandes: 
mengenmäßiger Zustand: 
schlecht 
chemischer Zustand: schlecht 
ja ja vorhabens- und standortbezogene Prüfung auf 
nachgeordneter Planungs- und Zulassungs-
ebene 
2.16  Oberflächenwasserkörper weder im Plangebiet noch im Umfeld 
vorhanden 
nein nein nein 
2.17 Klima / Luft klimatische und lufthygie-
nische Ausgleichsräume 
- Grünfläche mit geringer thermi-
scher Ausgleichsfunktion 
ja --- nein, - keine Flächeninanspruchnahme von 
Flächen mit sehr hoher klimaökologischer Be-
deutung 
2.18  klimarelevante Böden - Parabraunerde (bf4_2m) 
- Pararendzina (bf4_2m) 
ja --- ja,- Flächeninanspruchnahme von klimarele-
vanten Böden 
2.19 Landschaft landschaftsgebundene 
Erholung (Naturpark, 
Landschaftsschutzgebiet, 
unzerschnittene verkehrs-
arme Räume) 
im Plangebiet nicht vorhanden nein --- nein

Regionalplan Köln 
Umweltbericht 
 
 
 Seite 3 
2. Ermittlung Bestand und Bewertung der Umweltauswirkungen 
 
Schutzgut Bestand, Beschreibung  
derzeitiger Umweltzustand 
Betroffenheit 
Voraussichtliche erhebliche  
Umweltauswirkungen Plan 
gebiet 
Umfeld 
2.20 geschützte Landschafts-
bestandteile 
im Plangebiet nicht vorhanden nein --- nein 
2.21  Landschaftsbild weder im Plangebiet noch im Umfeld 
vorhanden 
nein nein nein 
2.22 Kultur- und  
sonstige Sachgüter 
Kulturlandschaft (regional 
bedeutsam) inkl. Denkmä-
lern und Denkmalberei-
chen 
im Plangebiet nicht vorhanden nein --- nein 
2.23 archäologische Bereiche im Plangebiet nicht vorhanden nein --- nein 
2 
3. Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltprüfung 
3.01 Nullvariante 
(Entwicklung bei Nichtumsetzung der Planung) 
gemäß bestehendem Regionalplan: 
- Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB) 
3.02 Gründe für die Wahl des geprüften Bereichs; 
Alternativen 
Mit Blick auf die besondere Berücksichtigung der Belange der Umwelt wurden die relevanten Umweltinfor-
mationen frühzeitig in die planerische Entscheidung einbezogen, um möglichst verträgliche Standorte zu 
identifizieren. 
3.03 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und 
zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen 
keine 
3.04 Hinweise für eine weitergehende Umweltprüfung 
auf nachfolgenden Planebenen 
Die Beschreibung und Bewertung der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter 
gemäß § 8 Abs. 1 ROG ist auf den nachgeordneten Planungs- und Zulassungsebenen weiter zu konkretisie-
ren (insbesondere im Rahmen der UVP und Eingriffsregelung). Es sind insbesondere die Auswirkungen auf 
die folgenden schutzgutbezogenen Kriterien zu berücksichtigen: 
- Wohnen 
- schutzwürdige Böden 
- Grundwasserkörper 
- klimatische und lufthygienische Ausgleichsräume 
- klimarelevante Böden 
 
4. Zusammenfassende Einschätzung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen 
 
Hinsichtlich der schutzgutbezogenen Beurteilung sind voraussichtlich bei zwei Kriterien (Wohnen, schutzwürdige Böden / klimarelevante Böden) erhebliche Umwelt-
auswirkungen zu erwarten, so dass die Umweltauswirkungen schutzgutübergreifend als erheblich eingeschätzt werden.

Beratungsverlauf (1)

10.12.2021 Regionalrat des Regierungsbezirks Köln
TOP 6.
Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
RR 73/2021
Typ
Sitzungsvorlage RR
Datum
10.12.2021
Erstellt
29.11.2021 12:53