RR 73/2021
33. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg Hier: Feststellungsbeschluss
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Sitzungsvorlage RR (33. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg Hier: Feststellungsbeschluss)
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Seite 1 von 2 Sitzungsvorlage RR - öffentlich - RR 73/2021 Dezernat Regionalplanung, Braunkohlenplanung, Geschäftsstelle Ansprechperson Vera Müller Telefon 2386 BEZIRKSREGIERUNG Köln Datum 29.11.2021 Beratungsfolge Termin TOP Beratungsaktion Regionalrat des Regierungsbezirks Köln 10.12.2021 6. beschließend TOP: 33. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und in- dustrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg Hier: Feststellungsbeschluss Vorschlag: 1. Der Regionalrat nimmt die Niederschrift der schriftlichen Erörterungen (vgl. Planun- terlage Teil D) und das Ergebnis der öffentlichen Auslegung der Planung (vgl. Plan- unterlage Teil F) zur Kenntnis. 2. Die nicht ausgeräumten Bedenken werden zurückgewiesen. Der Regionalrat schließt sich den regionalplanerischen Bewertungen in der Planbegründung (Plan- unterlage Teil B) – in Kenntnis der Eingaben im Beteiligungsverfahren, der Ergeb- nisse der Erörterungen (Planunterlage Teil D – Niederschrift der schriftlichen Erör- terungen) und der Öffentlichkeitsbeteiligung (Planunterlage Teil F) – an und macht sie sich zu eigen. 3. Der Regionalrat beschließt gemäß § 19 Abs. 4 LPlG NRW die Feststellung der 33. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, in der Fassung der anliegenden Planunterlage (Stand: Feststellungsbe- schluss Dezember 2021). 4. Der Regionalrat beauftragt die Regionalplanungsbehörde, die Feststellung der vor- bezeichneten Änderung der Landesplanungsbehörde NRW gemäß § 19 Absatz 6 LPlG NRW anzuzeigen. Erläuterungen: Der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln hat in seiner 27. Sitzung am 18.12.2020 die Regio- nalplanungsbehörde gemäß § 19 Absatz 1 LPlG NRW beauftragt, das Aufstellungsverfahren zur 33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln, auf dem Gebiet der Stadt Bed- burg durchzuführen (Drucksache RR Nr.: 34/2020). Sitzungsvorlage RR RR 73/2021 Seite 2 von 2 Nach Durchführung der öffentlichen Auslegung und aufgrund des Ergebnisses der ersten schriftli- chen Erörterung (vgl. Planunterlage Teil D – Niederschrift der ersten schriftlichen Erörterung) schloss sich der Regionalrat in seiner 3. Sitzung am 25.06.2021 (TOP 12 Drucksache Nr. RR 32/2021) der Anregung der Stadt Bedburg an, nach der der geplante Gewerbe- und Industriean- siedlungsbereich für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen GIB- plus in südöstliche Richtung bis an die Anschlussstelle 17 der BAB 61 verschoben werden soll (vgl. Erläuterung zu o.g. Beschlussvorlage). Er beauftragte die Regionalplanungsbehörde, den Umweltbericht für die Neuabgrenzung der GIB- plus-Fläche zu erarbeiten. Nach Vorlage des Umweltberichtes mit einer positiven Bewertung, be- absichtigt der Regionalrat den Beschluss zu einer erneuten Offenlage zu fassen. Zusätzlich wurde die Regionalplanungsbehörde von der Landesplanungsbehörde aufgefordert, eine ca. 2ha große ASB-Teilfläche, die eine Verbindung zu der GIBplus-Fläche darstellt, ebenfalls einer Umweltprüfung zuzuführen. In seiner 4. Sitzung am 24.09.2021 beschloss der Regionalrat (vgl. Drucksache Nr. 57/2021) auf Grundlage der Planunterlage (Stand: August 2021) und des Prüfbogens zum Umweltbericht der ASB-Teilfläche (vgl. Anlage 2 der o.g. Beschlussvorlage) eine erneute öffentliche Auslegung des geänderten Planentwurfs gemäß § 9 Absatz 3 ROG i.V.m. § 13 LPlG NRW. Die Regionalplanungsbehörde hat das Aufstellungsverfahren inklusive der erneuten Auslegung durchgeführt und empfiehlt dem Regionalrat, die Regionalplanänderung entsprechend dem Be- schlussvorschlag und der Anlagen (Planunterlage – Stand: Feststellungsbeschluss Dezember 2021) festzustellen. Anlage(n): 1. Planunterlage (Stand: Feststellungsbeschluss Dezember 2021) - Teil A. Zeichnerische und textliche Festlegungen - Teil B. Planbegründung - Teil C. Umweltbericht - Teil D. Niederschrift der schriftlichen Erörterungen - Teil E. Beteiligtenliste - Teil F. Rückläufe aus der Öffentlichkeitsbeteiligung - Teil G. Prüfbögen zum Umweltbericht
Sitzungsvorlage RR (Planunterlage)
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DIE REGIERUNGSPRÄSIDENTIN
Regionalplan
für den Regierungsbezirk Köln
Teilabschnitt Region Köln
33. Änderung "Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungs-
bereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und
industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg"
Stand: Feststellungsbeschluss Dezember 2021
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Information
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Abteilung 3:
Regionale Entwicklung, Kommunalaufsicht, Wirtschaft
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Regionalplanungsbehörde:
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Telefon: 0221 / 147-3516
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Bezirksregierung Köln
Planunterlage
(Stand: Feststellungsbeschluss Dezember 2021)
Teil A.
Teil B.
Teil C.
Teil D.
Zeichnerische und textliche Festlegungen
Planbegründung und zusammenfassende Erklärung
Umweltbericht
Niederschrift der schriftlichen Erörterungen
Beteiligtenliste
Rückläufe aus der Öffentlichkeitsbeteiligung
Prüfbögen zum Umweltbericht
Teil E.
Teil F
Teil G.
.
Bezirksregierung Köln
Teil A.
Entwurf zeichnerische und textliche
Festlegungen
(Stand: Feststellungsbeschluss Dezember 2021)
33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale
gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg
Bezirksregierung Köln 2
1. Zeichnerische Festlegung
Ausschnitt aus dem bekannt gemachten Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region
Köln
Auss
chnitt aus dem bekannt gemachten Regionalplan Köln mit der 33. Planänderung
Legende:
33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale
gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg
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2. Textliche Festlegung
GIB Bedburg für überregionale Nutzungen sichern und umsetzen
Der Bereich für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle
Nutzungen (GIBplus) wird als Vorranggebiet festgelegt.
Das GIBplus ist für Vorhaben oder Vorhabenverbünde, die einen Flächenbedarf
von mindestens 5 ha im Endausbau oder besondere Standortanforderungen
haben, vorbehalten.
Es dient der Wirtschaftsentwicklung der gesamten Planungsregion und ist in
interkommunaler Zusammenarbeit und unabhängig vom kommunalen Bedarf zu
entwickeln.
Planungen und Maßnahmen, die mit diesen Nutzungen nicht vereinbar sind, sind
ausgeschlossen.
Ausnahmsweise ist eine Inanspruchnahme durch Vorhaben unterhalb der
Mindestgröße möglich, um eine vollständige Nutzung des GIBplus zu erreichen.
Erläuterung
(1) Der Bereich für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen
(GIBplus) wird aufgrund seiner Flächeninanspruchnahme von mehr als 10 ha und
aufgrund der überregionalen Bedeutung für die Ansiedlung flächenintensiver Gewerbe-
und Industrieansiedlungen für die gesamte Planungsregion im Regionalplan festgelegt
und ist in der Regel den genannten flächenintensiven Vorhaben bzw.
Vorhabenverbünden oder Vorhaben bzw. Vorhabenverbünde mit besonderen
Standortfaktoren vorbehalten. Die gesamte Planungsregion umfasst den
Regierungsbezirk Köln.
(2) Das GIB für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen
(GIBplus) ist gemäß LPlG DVO Anlage 3 (Planzeichendefinition Nr. 1.c) im Sinne des
§ 7 Abs. 3 Nr. 1 ROG als Vorranggebiet festgelegt. Gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 1 ROG sind
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gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg
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Vorranggebiete für bestimmte Nutzungen oder Funktionen vorgesehen. Andere
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die nicht mit der vorrangigen Funktion
der Zweckbindung dieser überregionalen gewerblichen und industriellen Nutzung
vereinbar sind und diese erheblich einschränken, sind durch die konkretisierende
Bauleitplanung auszuschließen. Es handelt sich um ein Vorranggebiet ohne die Wirkung
eines Eignungsgebietes. Dies bedeutet, dass der Vorrang nur innerhalb des festgelegten
GIB für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen gilt.
(3) Das GIBplus umfasst aufgrund der unter der Zweckbindung aufgeführten überregionalen
Bedeutung in der Regel Flächen für die Unterbringung, Neuansiedlung und
Bestandssicherung von flächenintensiven Vorhaben mit einem Flächenbedarf von
mindestens 5 ha bzw. Vorhabenverbünde bzw. für Vorhaben und Vorhabenverbünde mit
besonderen Standortanforderungen.
(4) Flächenintensive Vorhaben sind emittierende Gewerbe- und Industriebetriebe und
Einrichtungen sowie ihnen zuzuordnende Anlagen mit den ihnen zuzuordnenden
Anlagen (z.B. Flächen für Versorgungs - und Serviceeinrichtungen, Grün- und
Erholungsflächen, Abstandsflächen) mit einem Flächenanspruch von mindestens 5 ha
oder einer besonderen Standortanforderung unterhalb dieses Schwellenwertes.
Besondere Standortanforderungen können z.B. verkehrlicher oder
immissionsschutzrechtlicher Art sein.
(5) Zu den im Sinne der Zweckbindung aufgeführten flächenintensiven Vorhabenverbünden
zählen Betriebe oder Einrichtungen unterschiedlicher Branchen, die aufgrund ihrer
betrieblichen Abläufe in einem engen räumlich-funktionalen Zusammenhang stehen und
einen Flächenbedarf von mindestens 5 ha in der Endausbaustufe haben. Es handelt sich
um eine Einzelfallbetrachtung. Der räumlich-funktionale Zusammenhang ist von den
beteiligten Kommunen bei der Anfrage gemäß § 34 LPlG NRW darzulegen. Bei einem
funktionalen Zusammenhang kann es sich beispielsweise um Haupt- und
Zuliefererbetriebe, zugehörige Forschungs - und Entwicklungsbetriebe oder
industrienahe Dienstleister handeln. Der räumliche Zusammenhang bestimmt sich
beispielsweise über eine durch Betriebsabläufe bedingte räumliche Nähe der o.g.
Nutzungen.
(6) Zu den Vorhaben und Vorhabenverbünden mit besonderen Standortanforderungen
zählen in der Regel stark emittierende Betriebe und Einrichtungen von denen schädliche
33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale
gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg
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Umwelteinwirkungen (Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht und
Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen) auf schutzbedürftige Nutzungen im
Sinne des BImSchG ausgehen und/oder Betriebe, die wegen ihrer Emissionen oder ihrer
besonderen Standortanforderungen nicht in die ASB integriert werden können und
besondere Abstandserfordernisse erfordern. Hierbei kann es sich auch um Betriebe im
Sinne der Störfall-Verordnung (12.BImSchV) handeln.
(7) Die Mindestflächengröße von 5 ha bezieht sich auf die Grundstücksgröße in der
Bruttoendausbaustufe. Dies bedeutet, dass die Umsetzung der Vorhaben und
Vorhabenverbünde in der konkretisierenden Bauleitplanung auch in Abschnitten
erfolgen kann. Dies kann beispielsweise durch eine Absichtserklärung des
Vorhabenträgers/der Vorhabenträger oder im Rahmen einer vertraglichen Regelung
zwischen beteiligten Kommunen und den Vorhabenträgern zum Beispiel im Rahmen
eines Vorhaben- und Erschließungsplans erfolgen. Die Bruttofläche der Vorhaben
schließt z.B. Flächen für Versorgungs - und Serviceeinrichtungen und Abstandsflächen
ein.
(8) Im Flächennutzungsplan ist im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung die Umsetzung
der überregionalen Zweckbindung in der Regel als Gewerbe- und Industriegebiet mit
Zweckbindung sowie im Einzelfall auch durch Sonderbauflächen zu sichern und
zusammen mit der interkommunalen Umsetzung durch die beteiligten Kommunen im
Verfahren nach § 34 LPlG NRW darzulegen.
(9) Das GIBplus steht der gesamten Planungsregion für eine gewerblich-industrielle
Siedlungsentwicklung zur Verfügung. Die beteiligten Kommunen haben bei der Anfrage
gemäß § 34 LPlG NRW die überregionale Relevanz der Flächenentwicklung darzulegen.
Dies kann beispielsweise durch die frühzeitige Einbindung der wirtschaftsrelevanten
Akteure oder durch die Einbindung in kreisweite Gewerbeflächenkonzepte oder durch
eine frühzeitige Zusammenarbeit in Bezug auf die Entwicklung und Vermarktung
zusammen mit den regionalen Wirtschaftsakteuren und der Regionalplanungsbehörde
erfolgen.
(10) Flächenreserven, die aus der bauleitplanerischen Umsetzung des GIBplus resultieren,
fallen nicht unter die kommunale Bedarfsbetrachtung und stehen daher auch nicht der
Belegenheitskommune als Tauschflächen zur Verfügung.
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Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale
gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg
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(11) Die Inanspruchnahme durch die beteiligten Kommunen wird von der
Regionalplanungsbehörde im Verfahren nach § 34 LPlG NRW geprüft und nach der
Genehmigung gemäß § 6 BauGB in der fortlaufenden Raumbeobachtung über das
Siedlungsflächenmonitoring (SFM) der Gesamtregion des Regierungsbezirks Köln
zugeordnet.
(12) Innerhalb der GIBs sind raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die nicht mit der
vorrangigen Funktion der gewerblichen und industriellen Nutzungen vereinbar sind und
diese erheblich einschränken durch die konkretisierende Bauleitplanung
ausgeschlossen.
(13) Ausnahmsweise kann es zur Entwicklung von Restflächen unterhalb der Mindestgröße,
zur Gliederung der Baugebiete und zur Umsetzung von bereits vorhandenen
Abstandserfordernissen im Einzelfall erforderlich sein, dass zur Umsetzung des
Trennungsgrundsatzes (§ 50 BImSchG) oder zur Sicherung eines vorhandenen
Betriebes verbindliche Bauleitplanung für Gewerbegebiete erforderlich ist, die der
Unterbringung von Vorhaben unterhalb der Mindestansiedlungsgröße oder die der
Ansiedlung nicht wesentlich störender und nicht störender Gewerbebetriebe dient. Diese
ist nur dann zulässig, wenn sie die Rücksichtnahmepflicht zu vorhandenen Emi ttenten
(z.B. Industriebetriebe und insbesondere Betriebsbereiche nach Störfall -VO) nicht
beeinträchtigt und geplante oder vorhandene gewerblich-industrielle Nutzungen nicht
erheblich eingeschränkt werden. Dies bedarf einer Einzelfallprüfung und ist durch die
Kommunen bei der Anfrage gemäß § 34 LPlG NRW darzulegen.
Bezirksregierung Köln
Teil B.
Planbegründung
(Stand: Feststellungsbeschluss Dezember 2021)
33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale
gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg
PLANUNTERLAGE - Planbegründung
Inhalt
1 Anlass, Gegenstand und Erfordernis der Regionalplanänderung ........................ 1
1.1 Anlass der Planänderung .............................................................................. 1
1.2 Gegenstand der Planänderung ..................................................................... 4
1.3 Erfordernis der Planänderung ....................................................................... 5
2 Verfahrensablauf .................................................................................................. 7
2.1 Frühzeitige Unterrichtung (§ 9 Abs. 1 ROG) .................................................. 7
2.2 Umweltprüfung (§ 8 Abs. 1 ROG) .................................................................. 8
2.3 Erarbeitungsbeschluss (§ 19 Abs. 1 LPlG NRW) ............................................ 10
2.4 Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (§ 13 Abs. 1 LPlG NRW / § 9 Abs. 2
ROG) ..................................................................................................................... 10
2.5 Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 13 LPlG NRW / § 9 Abs. 2 ROG).................. 11
2.6 Erörterung (§ 19 Abs. 3 Landesplanungsgesetz) ............................................ 11
2.7 Erneute öffentliche Auslegung ........................................................................ 12
2.8 Erneute Beteiligung der Träger öffentlicher Belange....................................... 15
2.9 Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit ............................................................. 15
2.10 Erneute Erörterung ........................................................................................ 16
2.11 Weiteres Verfahren ....................................................................................... 17
3 Raumordnerische Bewertung ............................................................................. 17
3.1 Erfordernisse Raumordnungsgesetz ........................................................... 18
3.2 Erfordernisse Landesentwicklungsplan NRW .............................................. 19
3.3 Raumordnerische Gesamtbewertung .......................................................... 59
33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale
gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg
PLANUNTERLAGE - Planbegründung
1
1 Anlass, Gegenstand und Erfordernis der Regionalplanänderung
1.1 Anlass der Planänderung
Die Stadt Bedburg hat mit Schreiben vom 14.04.2020 bei der
Regionalplanungsbehörde eine Änderung des Regionalplans Köln, Teilabschnitt
Region Köln gemäß § 19 Absatz 2 Landesplanungsgesetz NRW (LPlG NRW) für eine
75 ha umfassende Fläche der Ortslage Pütz, im Bereich des Autobahnanschlusses
AS Bedburg / BAB 61 angeregt. Sie begründet diese Anregung mit dem nach ihrer
Ansicht vorliegenden „dringenden Erfordernis, zeitnah Flächen zur Bewältigung des
Strukturwandels planerisch zu disponieren …“. Es wird die Bereitschaft zur
interkommunalen Entwicklung der Fläche bekundet.
Aus Anlass des Strukturwandels wurde 2020 im Rahmen einer gutachterlichen
Betrachtung ein „Konzept zur kurzfristigen Gewerbeentwicklung und
Gewerbeansiedlung im Rheinischen Revier“ erarbeitet. Aufgabe des Gutachtens war
die Erhebung der Flächensituation für die gewerbliche Entwicklung im Kernbereich des
Rheinischen Reviers (Bereich der 20 Anrainerkommunen) sowie daraus abzuleitende
Empfehlungen im Zeitraum bis 2024 bzw. – vor Rechtskraft des neuen Regionalplanes
– zur Vermeidung von Engpässen bei der Bewältigung des Strukturwandels. Das
Gutachten wurde von unterschiedlichen Akteuren (Wirtschaftsministerium NRW,
Zukunftsagentur Rheinisches Revier, Anrainerkommunen des Rheinischen Reviers,
Bezirksregierungen Köln und Düsseldorf) eng begleitet.
Im Gutachten wird hervorgehoben, dass im Rahmen eines differenzierten Angebotes
u.a. die Bereitstellung von größeren zusammenhängenden Flächen für größere
Ansiedlungen erforderlich ist. Es wird davon ausgegangen, dass die sehr großen
Flächen nicht in jeder einzelnen Kommune vorgehalten werden können.
Ein Ergebnis dieses Gutachtens ist die Empfehlung zur Festlegung eines
interkommunal zu entwickelnden Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches mit
überregionaler Bedeutung (GIBplus) auf dem Gebiet der Stadt Bedburg durch eine der
33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale
gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg
PLANUNTERLAGE - Planbegründung
2
Neuaufstellung des Regionalplanes vorgezogene Änderung. Diese soll lt. Gutachten
in ihrer Lage, Größe (40 ha) und Zweckbestimmung dem im Plankonzept 2020 zur
Neuaufstellung des Regionalplanes Köln enthaltenen GIBplus Standort in Bedburg
entsprechen. Die Auswahl des Standortes im o.g. Gutachten erfolgte auf Basis einer
Bewertung, in der neben den umweltrelevanten Themen vor allem die zeitliche
Perspektive, d.h. die Verfügbarkeit und die Erschließungsmöglichkeiten berücksichtigt
wurden vgl. hierzu TOP 07a und Top 7b in der 2. Sitzung des Regionalrates Köln am
02.10.2020.
Der Regionalrat hat am 13.03.2020 das Plankonzept zur Neuaufstellung des
Regionalplanes bestätigt
1. Als integraler Bestandteil liegt mit den GIB Festlegungen
im Plankonzept 2020 das „Regionale Gewerbeflächenkonzept“ für den
Regierungsbezirk Köln dem Beschluss zugrunde. Zudem hat der Regionalrat sich am
02.10.2020 den Empfehlungen des Gutachtens zur Durchführung einer
Regionalplanänderung für eine GIBplus Fläche in Bedburg auf Grundlage der
zeichnerischen und textlichen Regelungen des Plankonzeptes 2020 angeschlossen.
Damit schließt sich der Regionalrat der einvernehmlichen Empfehlung der am Prozess
zur Erstellung des Gutachtens beteiligten Akteure an. Dem Neuaufstellungsprozess
zum Regionalplan ist eine intensive Auseinandersetzung mit Aussagen zur
notwendigen gewerblich-industriellen Entwicklung in der Region, insbesondere mit der
Sicherung zusammenhängender Flächen für die gesamte Planungsregion zur
Nutzung für flächenintensive Betriebe und Betrieben mit besonderen
Standortvoraussetzungen sowie zur Sicherung von Flächenangeboten für die
Wirtschaft in den Teilregionen vorausgegangen.
Die insbesondere aus dem Prozess Region
+ Wirtschaft – Regionales
Gewerbeflächenkonzept2 in enger Abstimmung mit dem Regionalrat, den Kommunen
1 https://www.bezreg-
koeln.nrw.de/brk_internet/gremien/regionalrat/sitzungen_regionalrat/sitzung_24/06.pdf
2 https://www.bezreg-
koeln.nrw.de/brk_internet/leistungen/abteilung03/32/regionalplanung/ueberarbeitung/regional
plan_ueberarbeitung/region_plus/wirtschaft/index.html
33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale
gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg
PLANUNTERLAGE - Planbegründung
3
und wirtschaftsrelevanten Akteuren entwickelten und abgeleiteten Regelungen im
Plankonzept konkretisieren die landesplanerischen Vorgaben und stellen eine
bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung sicher. Die Methodik zur Festlegung der
Standorte basiert auf dem Prozess Region+ Wirtschaft – Regionales
Gewerbeflächenkonzept und ist der Dokumentation zum Prozess zu entnehmen (vgl.
hierzu Drucksache Nr. RR 01/2020 Teil D in der 24. Sitzung des Regionalrates am
13.03.2020).
Diese Festlegungen sind in das Plankonzept zur Neuaufstellung eingegangen und
vom Regionalrat am 13.03.2020 beschlossen worden. Demnach soll die Änderung des
Regionalplanes vorgezogen zur Neuaufstellung des Regionalplanes für diesen
Standort im Rahmen einer Einzeländerung des aktuell rechtswirksamen Regionalplans
Köln, Teilabschnitt Region Köln erfolgen.
Zur Bewältigung der Herausforderungen, die sich aufgrund der bundespolitischen
Vorgaben zum Ausstieg aus der Braunkohleförderung und - verstromung für das
Rheinische Revier ergeben, soll durch diese – der Neuaufstellung vorgezogene
Regionalplanänderung des rechtskräfti gen Regionalplans Köln, Teilabschnitt Region
Köln – die zeitnahe Entwicklung von kurzfristig verfügbaren Wirtschaftsflächen für
flächenintensive Ansiedlungen sowie Ansiedlungen mit besonderen
Standortvoraussetzungen in der Region vorbereitet werden, um Strukturbrüche im
Rheinischen Revier vor Rechtskraft des neuen Regionalplans zu vermeiden.
Die kommunale Bauleitplanung ist nach § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) an die
Ziele der Raumordnung anzupassen. Gemäß den beabsichtigten Festlegungen des
Planbereichs als Bereich für zweckgebundene überregionale gewerbliche und
industrielle Nutzungen (GIBplus) soll das erforderliche Bebauungsplanverfahren
parallel durchgeführt werden, um mit Abschluss des
Regionalplanänderungsverfahrens das Vorhaben raumordnungsrechtlich zu sichern.
33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale
gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg
PLANUNTERLAGE - Planbegründung
4
1.2 Gegenstand der Planänderung
Die für die gewerblich- industrielle Entwicklung und Ansiedlung vorgesehene Fläche
befindet sich im Rhein-Erft-Kreis auf dem Gebiet der Stadt Bedburg an der BAB 61.
Im Nordosten wird zudem über bereits bestehende
Flächennutzungsplandarstellungen regionalplanerisch die Anbindung des
vorhandenen Allgemeinen Siedlungsbereiches (ASB) festgelegt. Südlich des
Planbereiches befindet sich die L 279n (vgl. nachfolgende Abb.).
Land NRW (2021) Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0 (www.govdata.de/dl-de/by-2-0) Maßstab 1:50.000
Der rechtskräftige Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln, legt für den
Planbereich einen Allgemeinen Freiraum und Agrarbereich fest (vgl. Planunterlage -
Stand: Erneute öffentliche Auslegung Oktober 2021, Teil A – Zeichnerische und
textliche Festlegungen).
Ein Teilbereich des regionalplanerisch gesicherten Allgemeinen Freiraum - und
Agrarbereichs wird in einen Bereich für zweckgebundene überregionale gewerbliche
33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale
gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg
PLANUNTERLAGE - Planbegründung
5
und industrielle Nutzungen (GIBplus) umgewandelt. Nördlich des GIBplus wird zudem
eine Erweiterung des bereits bestehenden ASB Bedburg festgelegt.
Im Plankonzept zur Überarbeitung des Regionalplans Köln ist die zur Diskus sion
stehende Fläche bereits als einer von drei „GIBplus -Standorten“ mit einer Größe von
ca. 40 ha vorgesehen. Auch die Abgrenzung des ASB entspricht der zeichnerischen
Abgrenzung im Plankonzept. Der ASB grenzt an den neuen GIBplus an und sichert
auf regio nalplanerischer Maßstabsebene den Siedlungsanschluss an den
vorhandenen ASB Bedburg. In den mit Zweckbindung versehenen GIBplus wurden
aufgrund der qualitativen Vorprüfung Flächen identifiziert, die eine besonders gute
Eignung für die besonderen Anforderungen von flächenintensiven und stark
emittierenden Ansiedlungen vorweisen.
1.3 Erfordernis der Planänderung
Die kommunale Bauleitplanung ist nach § 1 Absatz 4 BauGB an die Ziele der
Raumordnung anzupassen. Im Einvernehmen mit § 4 Raumordnungsgesetz sind bei
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen die Ziele der
Raumordnung zu beachten sowie Grundsätze und sonstige Erfordernisse der
Raumordnung in Abwägungs- und Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen.
Die Planungsabsicht der Stadt Bedburg steht im Widerspruch zu den Darstellungen
des geltenden Regionalplans, der für den Änderungsbereich einen Allgemeinen
Freiraum- und Agrarbereich vorsieht.
Um die vom Regionalrat bestätigten Empfehlungen des Gutachtens zur kurzfristigen
Gewerbeansiedlung im Rheinischen Revier auf Ebene des Regionalplanes
umzusetzen und die erforderliche Bauleitplanung der Stadt Bedburg zu ermöglichen,
ist vorab im Regionalplan ein Bereich für zweckgebundene überregionale gewerbliche
und industrielle Nutzungen (GIBplus) sowie ergänzend die Erweiterung des bereits
vorhandenen ASB festzulegen.
33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale
gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg
PLANUNTERLAGE - Planbegründung
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Nach den landesplanerischen Zielen hat die Siedlungsentwicklung bedarfsgerecht zu
erfolgen. Bedarfsgerecht bedeutet dabei einerseits, ausreichend Flächen für eine
entsprechende Entwicklung zur Verfügung zu stellen, andererseits die Neufestlegung
von Flächen auf das erforderliche Maß zu beschränken.
Die landesplanerischen Vorgaben zur Bedarfsermittlung wurden bereits im
Plankonzept von März 2020 beachtet und mit der Festlegung des Bereiches für
zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIBplus) im
Plankonzept zur Regionalplanüberarbeitung umgesetzt.
Die vorliegende Änderung des Regionalplans erfolgt auf Grundlage des Plankonzepts
zur Überarbeitung des Regionalplanes Köln und damit vorgezogen zum
Gesamtüberarbeitungsverfahren. Sie erfolgt auf Basis der im Plankonzept 2020 hierzu
bereits ermittelten Bedarfssituation und im Vorgriff auf das dort entwickelte Konzept
zur Verteilung regionaler Gewerbeflächenbedarfe mit den entsprechenden
Festlegungen für den Planstandort.
Im Sinne einer bedarfsgerechten Siedlungsentwicklung gemäß Ziel 6.1- 1 LEP NRW
wurde im Vorlauf der 33. Regionalplanänderung auch die Vereinbarkeit hinsichtlich der
landesplanerischen Zielvorgaben überprüft.
Dies bedeutet, dass die Regionalplanungsbehörde Köln dem ermittelten
Wirtschaftsflächenbedarf die verfügbaren Flächenreserven gegenübergestellt hat.
Um den Herausforderungen des Strukturwandels im Regierungsbezirk Köln kurzfristig
mit erforderlichen Flächenpotentialen zu begegnen, ist der Regionalrat Köln zur
erforderlichen Unterstützung der Kommunen im Rheinischen Revier zur Bewältigung
der Herausforderungen des Strukturwandels dem vorliegenden Antrag der Kommune
auf Änderung des Regionalplans Köln, Teilabschnitt Region Köln zur
regionalplanerischen Festlegung eines neuen Industrie- und
Gewerbeflächenbereiches (GIBplus) im Kernbereich des Rheinischen Reviers gefolgt.
Gemäß den Ausführungen unter 6.1- 1 Ziel LEP NRW ist gewährleistet, dass die
Regionalplanänderung, den Vorgaben des LEP NRW im Ziel 6.1-1 entspricht.
33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale
gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg
PLANUNTERLAGE - Planbegründung
7
Der Beschluss des Regionalrates beruht zudem auf dem „Konzept zur kurzfristigen
Gewerbeentwicklung und Gewerbeansiedlung im Rheinischen Kernrevier“ gemäß
Vorstellung unter TOP 07a in der Regionalratssitzung am 02.10.2020 vgl. hierzu auch:
https://www.bezreg-
koeln.nrw.de/brk_internet/gremien/regionalrat/sitzungen_regionalrat/archiv/sitzung_2
6/07a.pdf und folgt der Empfehlung des Gutachtens.
Zur Bewältigung der Herausforderungen, die sich aufgrund der bundespolitischen
Vorgaben zum Ausstieg aus der Braunkohleförderung und - verstromung für das
Rheinische Revier ergeben, soll so insbesondere die zeitnahe Entwicklung von
kurzfristig verfügbaren Wirtschaftsflächen für flächenintensive Ansiedlungen sowie
Ansiedlungen mit besonderen Standortvoraussetzungen in der Region vorbereitet
werden. Strukturbrüche im Rheinischen Revier vor Rechtskraft des neuen
Regionalplans sollen damit vermieden werden.
2 Verfahrensablauf
2.1 Frühzeitige Unterrichtung (§ 9 Abs. 1 ROG)
Gemäß § 9 (1) Raumordnungsgesetz, ist die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen
berührten öffentlichen Stellen von der Änderung des Regionalplans zu unterrichten.
Die öffentlichen Stellen sind aufzufordern, Aufschluss über diejenigen von ihnen
beabsichtigten oder bereits eingeleiteten Planungen und Maßnahmen sowie über
deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die Planaufstellung bedeutsam sein
können. Gleiches gilt für weitere ihnen vorliegende Informationen, die für die Ermittlung
und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind.
Die Öffentlichkeit wurde durch die Veröffentlichung im Amtsblatt für den
Regierungsbezirk Köln Nr. 41 vom 12.10.2020 über die Regionalplanänderung
informiert. Darüber hinaus wurde das Regionalplanänderungsverfahren online auf der
Webseite der Bezirksregierung Köln eingestellt. Die in ihren Belangen berührten
33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale
gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg
PLANUNTERLAGE - Planbegründung
8
öffentlichen Stellen wurden mit Schreiben vom 12.10.2020 von der geplanten
Änderung des Regionalplanes unterrichtet.
Im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung gingen regionalplanerisch relevante
Informationen zu folgenden Themenbereichen ein:
• Verkehr
• Denkmalschutz
• Bedarf
• Böden
Die eingegangen Informationen wurden, soweit regionalplanerisch relevant, von der
Regionalplanungsbehörde in die Erstellung des Planentwurfs und der Planbegründung
einbezogen.
2.2 Umweltprüfung (§ 8 Abs. 1 ROG)
Nach § 8 Raumordnungsgesetz ist bei der Aufstell ung und Änderung von
Raumordnungsplänen eine Umweltprüfung durchzuführen. Dabei sind die
voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der Änderung auf die Schutzgüter
• Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und
die biologische Vielfalt
• Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft
• kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie
• die Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern
zu ermitteln sowie in einem Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten.
Nach § 33 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) ist die Strategische
Umweltprüfung (SUP) ein unselbständiger Teil behördlicher Planungsverfahren und
bedarf daher der Integration in ein Trägerverfahren bzw. in ein Planungsverfahren der
33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale
gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg
PLANUNTERLAGE - Planbegründung
9
SUP-pflichtigen Pläne und Programme. Im vorliegenden Fall stellt das Verfahren der
33. Änderung des Regionalplans Köln das Trägerverfahren dar.
Die SUP startet nach Feststellung der SUP -Pflicht gemäß § 34 UVPG in Verbindung
mit § 8 ROG mit einem Konsultationsverfahren (Scoping) zur Festlegung des
Untersuchungsrahmens. Dazu fand eine Beteiligung öffentlicher Stellen, deren
umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den durch dieses
Regionalplanverfahren verursachten Umweltauswirkungen berührt werden kann, statt.
Das Scoping zum Regionalplanänderungsverfahren wurde in Form eines schriftlichen
Konsultationsverfahrens mit Schreiben vom 12.10.2020 eröffnet. Im Rahmen des
Beteiligungsverfahrens gingen 16 Stellungnahmen mit dem Schwerpunkt in folgenden
Themenbereichen ein:
• Verkehr
• Kultur- und Sachgüter
• Boden
• Wasser
• Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt
Die Stellungnahmen aus dem Scoping wurden, soweit regionalplanerisch relevant, von
der Regionalplanungsbehörde in die Erstellung des Umweltberichts einbezogen.
Zum Erarbeitungsbeschluss lag noch kein vollständiger Umweltbericht vor. Nach dem
Erarbeitungsbeschluss des Regionalrates wurde der Umweltbericht vervollständigt
und als Teil der Planunterlage Gegenstand des Planverfahrens.
Als Anlage zu diesem Dokument wurde eine tabellarische Übersicht des
Erkenntnisstandes zur Betroffenheit von Schutzgütern der Umweltprüfung beigefügt.
Diese konnte zur Einschätzung für die Bewertung der Umwelterheblichkeit
herangezogen werden und stellte die wesentliche Grundlage für die weitere
Bearbeitung des Umweltberichts dar. Nach damaligem Erkenntnisstand waren auf
Ebene des Regionalplanes gemäß der zusammenfassenden
33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale
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PLANUNTERLAGE - Planbegründung
10
schutzgüterübergreifenden Betrachtung keine erheblichen Umweltauswirkungen zu
erwarten.
2.3 Erarbeitungsbeschluss (§ 19 Abs. 1 LPlG NRW)
Gemäß § 19 Abs. 1 LPlG NRW hat der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln in
seiner 27. Sitzung am 18.12.2020 die Regionalplanungsbehörde beauftragt, das
Erarbeitungsverfahren zur 33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt
Region Köln, auf dem Gebiet der Stadt Bedburg durchzuführen (Drucksache Nr.: RR
34/2020).
2.4 Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (§ 13 Abs. 1 LPlG NRW / §
9 Abs. 2 ROG)
Gemäß § 13 LPlG NRW i.V.m § 9 Abs. 2 ROG ist den in ihren Belangen berührten
öffentlichen Stellen frühzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des
Raumordnungsplans, zu seiner Begründung und – im Falle einer durchgeführten
Umweltprüfung – zum Umweltbericht zu geben.
Auf Grundlage des Erarbeitungsbeschlusses wurden die Verfahrensbeteiligten mit
Schreiben vom 26.01.2021 zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. Die Frist
endete am 31.03.2021.
Von den Verfahrensbeteiligten haben sich 28 Beteiligte zu der Planung schriftlich
geäußert. 23 Beteiligte haben Hinweise und Anregungen gegeben, 5 Beteiligte haben
Bedenken geäußert. Die inhaltliche Kurzfassung aller Stellungnahmen der Beteiligung
ist dieser Planunterlage zu entnehmen (vgl. Planunterlage - Stand:
Feststellungsbeschluss Dezember 2021, Teil D).
33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale
gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg
PLANUNTERLAGE - Planbegründung
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2.5 Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 13 LPlG NRW / § 9 Abs. 2 ROG)
Gemäß § 13 LPlG NRW i.V.m § 9 ROG ist der Öffentlichkeit frühzeitig Gelegenheit zu
Stellungnahme zum Entwurf des Raumordnungsplans, zu seiner Begründung und im
Falle einer durchgeführten Umweltprüfung zum Umweltbericht zu geben.
Die öffentliche Auslegung erfolge vom 01.02.2021 bis einschließlich 31.03.2021 bei
der Bezirksregierung Köln und dem Rhein- Erft-Kreis. Sie wurde ortsüblich bei der
Bezirksregierung Köln (Amtsblatt Nr.2 vom 11.01.2021) und dem Rhein- Erft-Kreis
bekannt gemacht. Währ end der Offenlage stand die Planunterlage bei der
Bezirksregierung Köln zur Verfügung. Die Auslegung bei dem Rhein-Erft-Kreis erfolgte
durch Veröffentlichung im Internet.
Aus der Öffentlichkeitsbeteiligung gingen 11 Stellungnahmen ein. Es wurden
Bedenken zu folgenden Themen geäußert:
• Steigende Immissionen (Lärm, Schmutz, Geruch)
• Zunehmende Verkehrsbelastung
• Verlust wertvollen Ackerlandes
• Fehlende Alternativenbetrachtung
• Aspekte des Natur- und Umweltschutzes
• Erneute Belastung der Bürger nach den Umsiedlungen nun durch industrielle
Entwicklung.
2.6 Erörterung (§ 19 Abs. 3 Landesplanungsgesetz)
Gemäß § 19 Abs. 3 LPlG NRW sind die fristgemäß vorgebrachten Stellungnahmen
der öffentlichen Stellen und der Personen des Privatrechts nach § 4 ROG mit diesen
zu erörtern. Ein Ausgleich der Meinungen ist anzustreben. Die
Regionalplanungsbehörde hat dem Regionalrat über das Ergebnis der Erörterung zu
berichten. Der Bericht muss die Stellungnahmen, über die keine Einigkeit erzielt
wurde, aufzeigen.
33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale
gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg
PLANUNTERLAGE - Planbegründung
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Die Regionalplanungsbehörde hat die Erörterung im schriftlichen Verfahren
durchgeführt. Die Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit sich bis zum 26.05.2021
schriftlich zu den Ausgleichsvorschlägen der Regionalplanungsbehörde zu äußern.
Hierfür wurden den Beteiligen mit Schreiben vom 18.05.2021 die Kurzfassung der
eingegangenen Stellungnahmen mit den Ausgleichsvorschlägen der
Regionalplanungsbehörde zugeleitet.
Im Rahmen der schriftlichen Erörterung konnten von den eingegangenen 38
Anregungen, Bedenken und Hinweisen 32 einvernehmlich ausgeräumt werden. Die
folgenden Anregungen und Bedenken konnten im Ergebnis nicht oder nur teilweise
ausgeräumt werden (vgl. Planunterlage - Stand: Feststellungsbeschluss Dezember
2021, Teil D):
• Bedarf (Landesbüro der Naturschutzverbände NRW)
• Inanspruchnahme wertvollster landwirtschaftlicher Flächen
(Landwirtschaftskammer NRW)
• Kritik an einem Vorziehen einer einzelfallbezogenen Regionalplanänderung vor
die Neuaufstellung des Regionalplanes (Landesbüro der Naturschutzverbände
NRW)
• Kritik an der Umweltprüfung (Landesbüro der Naturschutzverbände NRW)
• Unzureichende Darstellung des Schutzgutes „Luft / Klima“ (Landesbüro der
Naturschutzverbände NRW)
• Alternativenprüfung nicht ausreichend (Landesbüro der Naturschutzverbände
NRW)
2.7 Erneute öffentliche Auslegung
Gemäß § 9 Abs. 3 Raumordnungsgesetz ist eine erneute öffentliche Auslegung
erforderlich, wenn der Planunterwurf nach Durchführung der o.g. Verfahrensschritte in
dergestallt geändert wird, dass dies zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung
33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale
gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg
PLANUNTERLAGE - Planbegründung
13
von Belangen führt. In Bezug auf die Änderung ist errneut Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben.
Nach Durchführung der ersten öffentlichen Auslegung und aufgrund des Ergebnisses
der schriftlichen Erörterung (vgl. Planunterlage, Teil D, Niederschrift der ers ten
öffentlichen Auslegung, S. 23) schlug die Regionalplanungsbehörde vor, den
geplanten Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich für zweckgebundene
überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus in südöstliche Richtung
bis an die Anschlussstelle 17 der BAB 61 zu verschieben. Darüber hinaus wird der
ASB Bedburg gemäß Forderung der Landesplanungsbehörde geringfügig erweitert,
sodass dieser an den neuen GIBplus anschließt (vgl. nachfolgende Grafik).
Land NRW (2021) Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0 (www.govdata.de/dl-de/by-2-0) Maßstab 1:50.000
Der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln beauftragte die
Regionalplanungsbehörde, für die neu abgegrenzte Fläche einen Umweltbericht zu
erarbeiten.
33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale
gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg
PLANUNTERLAGE - Planbegründung
14
Der überarbeitete Umweltbericht kommt nach der differenzierten schutzgutbezogenen
Beurteilung bezogen auf den GIBplus zu dem Ergebnis, dass voraussichtlich bei einem
Kriterium (schutzwürdige Böden / klimarelevante Böden) erhebliche
Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
Nach Prüfung der Umweltauswirkungen auf die übrigen Schutzgüter (Menschen und
menschliche Gesundheit / Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt / Wasser / Luft und
Klima / Landschaft / kulturelles Erbe und sonstige Schutzgüter) und aufgrund der
geringen Gewichtung des Schutzgutes Boden / klimarelevante Böden, werden die
Auswirkungen der Planung auf Ebene der Regionalplanung bezogen auf den GIBplus
insgesamt als nicht erheblich eingeschätzt.
In Bezug auf die Erweiterung des ASB (vgl. Planunterlage – Stand:
Feststellungsbeschluss Dezember 2021, Teil A) beschränkt sich die Betrachtung
möglicher Umweltauswirkungen auf den noch nicht bauleitplanerisch als Baufläche
festgesetzten Anteil. Für diesen Teil können erhebliche Umweltauswirkungen in der
schutzgutübergreifenden Betrachtung im Falle der Realisierung von Wohnnutzungen
nicht gänzlich ausgeschlossen werden, da für die Funktion Wohnen (Schutzgut
Menschen / einschließlich der menschlichen Gesundheit) eine mögliche Auswirkung
durch die Nähe emittierender Nutzungen (BAB 61) und eine Betroffenheit
schutzwürdiger Böden bzw. klimarelevanter Böden gegeben ist.
Der Regionalrat beauftragte die Regionalplanungsbehörde nach Fertigstellung /
Überarbeitung der Planunterlagen eine erneute öffentliche Auslegung durchzuführen.
Die Regionalplanungsbehörde wiederholte die Beteiligung gemäß § 9 Abs. 3 ROG
i.V.m. § 19 Landesplanungsgesetz i.V.m. § 3 Plansicherstellungsgesetz. In Bezug auf
die Änderung gab es erneut die Gelegenheit zur Stellungnahme für die Öffentlichkeit
und die Träger öffentlicher Belange.
Die Planunterlage wurde zusammen mit der Planbegründung und dem Umweltbericht
digital bei der Bezirksregierung Köln und dem Rhein-Erft-Kreis für die Dauer von einem
Monat öffentlich ausgelegt, d.h. durch Veröffentlichung im Internet.
33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
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PLANUNTERLAGE - Planbegründung
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Ort und Zeitraum der Auslegung wurde eine Woche vor Beginn der Beteiligung im
Amtsblatt der Bezirksregierung Köln bekannt gemacht. Personen, die in ihren
Belangen berührt werden und öffentliche Stellen, deren Aufgabenbereich von der
Regionalplanänderung berührt werden, konnten zum Planentwurf, zur
Planbegründung und zum Umweltbericht Stellung nehmen.
2.8 Erneute Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
Auf Grundlage des Beschlusses zur erneuten öff entlichen Auslegung wurden 78
Verfahrensbeteiligte mit Schreiben vom 08.10.2021 zur Abgabe einer Stellungnahme
in Bezug auf die Änderung des Planentwurfs aufgefordert. Die Frist endete am
12.11.2021. Die zu Beteiligenden ergeben sich aus §§ 33 Landesplanungsgesetz DVO
aus der vorliegenden Planunterlage (Stand: Feststellungsbeschluss Dezember 2021,
Teil E).
Von den Verfahrensbeteiligten haben sich 21 Beteiligte zu der Planung geäußert. Drei
Beteiligte haben Bedenken geäußert. Die inhaltliche Kurzfassung aller
Stellungnahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ist der Planunterlage
(Stand: Feststellungsbeschluss Dezember 2021, Teil D, Niederschrift der zweiten
öffentlichen Auslegung) zu entnehmen.
2.9 Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit
Die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte vom 11.10.2021 bis einschließlich
12.11.2021. Sie wurde ortsüblich bei der Bezirksregierung Köln (Amtsblatt Nr. 40 vom
04.10.2021) bekannt gemacht. Gemäß § 3 des Gesetzes zur Sicherstellung
ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID -19-
Pandemie (PlanSiG) wurde von einer physischen öffentlichen Auslegung abgesehen.
Stattdesssen erfolgte eine „digitale öffentliche Auslegung“, also eine Auslegung der
33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale
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PLANUNTERLAGE - Planbegründung
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Planunterlage (Planentwurf, Planbegründung, Umweltbericht) auf der Internetseite der
Bezirksregierung Köln und auf der Internetseite des Rhein-Erft-Kreises.
Aus der Öffentlichkeitsbeteiligung gingen keine Stellungnahmen ein.
2.10 Erneute Erörterung
Gemäß § 19 Abs. 3 LPlG NRW sind die fristgemäß vorgebrachten Stellungnahmen
der öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 ROG mit diesen zu
erörtern. Ein Ausgleich der Meinungen ist anzustreben. Die Regionalplanungsbehörde
hat dem Regionalrat über das Ergebnis der Erörterung zu berichten. Der Bericht muss
die Stellungnahmen, über die keine Einigkeit erzielt wurde, aufzeigen.
Die Regionalplanungsbehörde hat die Erörterung im schriftlichen Verfahren
durchgeführt. Die Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit sich bis zum 12.11.2021
schriftlich zu den Ausgleichsvorschlägen der Regionalplanungsbehörde zu äußern.
Hierfür wurde den Beteiligten mit Schreiben vom 19.11.2021 die Kurzfassung der
eingegangenen Stellungnahmen mit den Ausgleichsvorschlägen der
Regionalplanungsbehörde zugeleitet.
Im Rahmen der schrifltichen Erörterung konnten von den eingegangenen 21
Stellungnahmen 18 einvernehmlich ausgeräumt werden. Die folgenden Anregungen
und Bedenken von drei Verfahrensbeteiligten konnten im Ergebnis nicht ausgeräumt
werden (vgl. Planunterlage Stand Feststellungsbeschluss Dezember 2021, Teil D):
- Erheblicher Verlust an sehr schutzwürdigen Böden (Landwirtschaftskammer
NRW)
- Unvollständigkeit der Unterlagen und nicht belastbare Bedarfsherleitung und –
begündung (Landesbüro der Naturschutzverbände NRW)
- Defizitäre Umwelt - und Alternativenprüfung (Landesbüro der
Naturschutzverbände NRW)
33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale
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PLANUNTERLAGE - Planbegründung
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- Widerspruch zu Zielen des LEP NRW und des geltenden Regionalplanes
(Landesbüro der Naturschutzverbände NRW)
- Fehlende Beschäftigung mit dem Schutzgut Fläche (Landesbüro der
Naturschutzverbände NRW)
- Anbindung des GIBplus an den ASB (Landesbüro der Naturschutzverbände
NRW)
2.11 Weiteres Verfahren
Nach Aufstellung der Planänderung durch den Regionalrat ist diese der
Landesplanungsbehörde gemäß § 19 Abs. 6 LPlG NRW anzuzeigen. Die
Bekanntmachung erfolgt, wenn die Landesplanungsbehröde nicht innerhalb einer Frist
von höchstens drei Monaten nach Anzeige aufgrund einer Rechtsprüfung unter
Angabe von Gründen im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen
Landesministerien Einwendungen erhoben hat. Die Frist beginnt mit Eingang der
vollständigen Unterlagen des Verfahrens bei der Landesplanungsbehörde.
3 Raumordnerische Bewertung
Gesetzliche Grundlage für die raumordnerische Bewertung sind das
Raumordnungsgesetz und der Landesentwicklungsplan NRW. Nachfolgend werden
die wesentlichen Erfordernisse der Raumordnung (§ 3 (1) Nr. 1 ROG), die von dem
Vorhaben berührt werden, beschrieben und bewertet. Die Bewertung ergibt sich aus
dem derzeitigen Kenntnisstand (Planunterlage – Stand: Erneute öffentliche Auslegung
Oktober 2021) und bezieht sich auf Belange, die auf Regionalplanebene erkennbar
und von Bedeutung sind.
33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale
gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg
PLANUNTERLAGE - Planbegründung
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3.1 Erfordernisse Raumordnungsgesetz
Nach § 1 (1) Raumordnungsgesetz ist es die Aufgabe der Raumordnung den
Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und seine Teilräume zu entwickeln, zu
ordnen und zu sichern. Dabei sind unterschiedliche Ansprüche an den Raum
aufeinander abzustimmen, Konflikte auszugleichen und Vorsorge für einzelne
Nutzungen und Funktionen des Raums zu treffen. Leitvorstellung bei der Erfüllung
dieser Aufgabe ist nach § 1 (2) Raumordnungsgesetz eine nachhaltige
Raumentwicklung, die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit
seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt. Die Grundsätze der Raumordnung
nach § 2 Raumordnungsgesetz, sind im Sinne dieser Leitvorstellung anzuwenden.
In Bezug auf das geplante Vorhaben sind insbesondere folgende Grundsätze zu
berücksichtigen:
§ 2 Grundsätze der Raumordnung
§2 (2) Nr. 1 ROG Nachhaltige Raumentwicklung
§2 (2) Nr. 2 ROG
Raumstrukturelle Steuerung im Verhältnis zwischen Gesamtraum und
Teilräumen sowie im Beziehungsgefüge zwischen Siedlungs - und
Freiraumstruktur
§2 (2) Nr. 3 ROG Gewährleistung der Daseinsvorsorge
§2 (2) Nr. 4 ROG Raumentwicklung im Hinblick auf eine langfristig wettbewerbsfähige und
räumlich ausgewogene Wirtschaftsstruktur
§2 (2) Nr. 5 ROG Erhaltung und Entwicklung von Kulturlandschaften und Förderung der
Pflege von Natur und Landschaft
§2 (2) Nr. 6 ROG Gewährleistung der ökologischen Funktionen des Raums
Durch die Regionalplanänderung wird den o. a. Grundsätzen Rechnung getragen. Sie
dient insbesondere der nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung der Region Köln,
hier insbesondere des durch den Kohleausstieg betroffenen Rheinischen Reviers.
33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale
gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg
PLANUNTERLAGE - Planbegründung
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Die Festlegungen im Plankonzept von März 2020 bilden die Ausgangslage für die
vorliegende Regionalplanänderung. Sie konkretisieren somit die Vorgaben der §§1
und 2 ROG zur Schaffung räumlicher Voraussetzungen einer nachhalti gen
Raumordnung zur Sicherung gleichwertiger Lebensverhältnissen in den Teilräumen,
da die zeitnahe Entwicklung von kurzfristig verfügbaren Wirtschaftsflächen für
Flächenangebote mit besonderer Eignung vorbereitet werden soll. Dies zur
Vermeidung von Struk turbrüchen im Rheinischen Revier und zur Bewältigung der
Herausforderungen, die sich aufgrund der bundespolitischen Vorgaben zum Ausstieg
aus der Braunkohleförderung und -verstromung für das Rheinische Revier ergeben.
Gemäß der raumordnerischen Vorgaben ist die Siedlungstätigkeit räumlich zu
konkretisieren und vorrangig auf vorhandene Siedlungen mit ausreichender
Infrastruktur auszurichten. Das Plangebiet schließt sich an bestehende Ortslagen an,
wodurch die Siedlungstätigkeit räumlich konzentriert wird.
3.2 Erfordernisse Landesentwicklungsplan NRW
Für die angeregte Regionalplanänderung sind insbesondere die folgenden
landesplanerischen Ziele und Grundsätze zu beachten bzw. zu berücksichtigen.
Kap. 2 Räumliche Struktur des Landes
2-1 Ziel Zentralörtliche Gliederung
2-2 Grundsatz Daseinsvorsorge
2-3 Ziel Siedlungsraum und Freiraum
2-1 Ziel - Zentralörtliche Gliederung
Die räumliche Entwicklung im Landesgebiet ist auf das bestehende, funktional
gegliederte System Zentraler Orte auszurichten.
Die Darstellung der Gewerbefläche unterstützt die Stadt Bedburg in der Erfüllung ihrer
Funktion eines Mittelzentrums.
33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale
gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg
PLANUNTERLAGE - Planbegründung
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Die Siedlungsentwicklung beachtet das Ziel 2-1 LEP NRW.
2-2 Grundsatz - Daseinsvorsorge
Zur Sicherung gleichwertiger Lebensverhältnisse in allen Teilen des Landes sind
Erreichbarkeiten und Qualitäten von Einrichtungen der Daseinsvorsorge unter
Berücksichtigung der Bevölkerungsentwicklung, der Sicherung wirtschaftlicher
Entwicklungschancen und guter Umweltbedingungen auf das funktional gegl iederte
System Zentraler Orte auszurichten.(…)
Die Regionalplanänderung dient der Sicherung der wirtschaftlichen
Entwicklungschancen der Stadt Bedburg und des Rheinischen Reviers, hier
insbesondere zur Vermeidung von Strukturbrüchen im Rahmen der besonderen
wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Herausforderungen durch den
bundesgesetzlich vorgeschriebenen Ausstieg aus der Braunkohleverstromung. Sie ist
eine wesentliche Voraussetzung zum Erhalt der Wirtschaftskraft der Region, der
Sicherung der Arbeitsplatzkapazitäten und dient somit auch der Sicherung
gleichwertiger Lebensverhältnisse im Regierungsbezirk Köln durch die Sicherung
eines Angebotes an Flächen für Unternehmen mit einem hohen Flächenbedarf oder
besonderen Standortanforderungen.
Der Grundsatz wird berücksichtigt.
2-3 Ziel - Siedlungsraum und Freiraum
(…) Die Siedlungsentwicklung der Gemeinden vollzieht sich innerhalb der
regionalplanerisch festgelegten Siedlungsbereiche. (…)
Für die gewerbliche Entwicklung der Stadt Bedburg und der des Rheinischen Reviers
wird ein Bereich für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle
Nutzungen (GIBplus) dargestellt, der die raumordnungsrechtliche Voraussetzung für
die kommunale Bauleitplanung schafft. Durch die Regionalplanänderung soll im Sinne
33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale
gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg
PLANUNTERLAGE - Planbegründung
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einer bedarfsgerechten baulichen Entwicklung gemäß den landesplanerischen
Vorgaben eine Konzentration auf kompakte Siedlungsbereiche vorbereitet werden.
Die Ziele und Grundsätze des LEP NRW werden in Bezug auf das Thema „Räumliche
Struktur des Landes“ im Ra hmen der Regionalplanänderung beachtet bzw.
berücksichtigt.
Kap. 3 Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung
Ziele und Grundsätze
3-1 Ziel 32 Kulturlandschaften
3-2 Grundsatz Bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche
3-3 Grundsatz Historische Stadtkerne, Denkmäler und andere kulturlandschaftlich
wertvolle Gegebenheiten
3-4 Grundsatz Neu zu gestaltende Landschaftsbereiche
Das Ziel und die Grundsätze des LEP NRW werden in Bezug auf das Thema
„Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung“ beachtet und berücksichtigt. Von der
Planung sind weder Kulturlandschaften incl. Denkmäler und Denkmalbereiche noch
archäologische Bereiche betroffen.
Kap. 4 Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel
4-1 Grundsatz Klimaschutz
4-2 Grundsatz Anpassung an den Klimawandel (Klimaanpassung)
4-3 Grundsatz Klimaschutzkonzepte
Die Grundsätze des LEP NRW werden in Bezug auf das Thema „Klimaschutz und
Anpassung an den Klimawandel“ beachtet bzw. berücksichtigt. Flächen mit sehr hoher
33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale
gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg
PLANUNTERLAGE - Planbegründung
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klimaökologischer Bedeutung werden nicht in Anspruch genommen. Es werden
bezogen auf das Schutzgut Klima keine erheblichen Umweltauswirkungen erwartet.
Kap. 5 Regionale und grenzübergreifende Zusammenarbeit
5-1 Grundsatz Regionale Konzepte in der Regionalplanung
5-2 Grundsatz Europäischer Metropolraum Nordrhein-Westfalen
5-4 Grundsatz Strukturwandel in Kohleregionen
5-1 Grundsatz - Regionale Konzepte in der Regionalplanung
Regionale Entwicklungskonzepte sowie Maßnahmen und Projekte für die regionale
Daseinsvorsorge und eine nachhaltige Regionalentwicklung, die von kommunalen,
regionalen und/oder staatlichen Institutionen auch in Zusammenwirken mit privaten
Akteuren erarbeitet worden sind, sollen wie Fachbeiträge von der Regionalplanung
berücksichtigt werden.
Zur Bewältigung der zentralen Herausforderung in der Region ist es notwendig, dass
öffentliche Akteure zweckbezogen und strategisch kooperieren.
Der Grundsatz des LEP NRW wird in Bezug auf das Thema „Regionale Konzepte in
der Regionalplanung“ im Rahmen der Regionalplanänderung beachtet bzw.
berücksichtigt. Regionale und teilregionale Konzepte können dabei wichtige
Instrumente einer kooperativen Raumentwicklung sein. Die Entwicklung von
zukünftigen Wirtschaftsflächen ist eine gemeinsame regionale Aufgabe. Unter den sich
verändernden ökonomischen und ökologischen Rahmenbedingungen für
Siedlungsentwicklung soll interkommunale Zusammenarbeit angestrebt, etabliert und
ausgebaut werden. Hier sei insbesondere auf entsprechende Aussagen des o.g.
Gutachtens sowie maßgeblich auf den Prozess Region
+ Wirtschaft – Regionales
Gewerbeflächenkonzept verwiesen, in dem in einem intensiven Beteiligungsprozess
mit allen wirtschaftsrelevanten Akteuren der Planungsregion insbesondere die
teilregionalen Gewerbeflächenkonzepte der Kommunen und Kreise (hier konkret das
33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale
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PLANUNTERLAGE - Planbegründung
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Gewerbe- und Industrieflächenkonzept des Rhein-Erft-Kreises) als wesentliche
Grundlage bei der Verortung von großen zusammenhängenden und interkommunal
zu entwickelnden GIB Standorten eingeflossen sind. Dieser Prozess und die daraus
abzuleitenden Ergebnisse für die Bewältigung des Strukturwandel s im Rheinischen
Revier wurden zudem in dem „Konzept zur kurzfristigen Gewerbeentwicklung und
Gewerbeansiedlung im Rheinischen Revier“ und von den begleitenden Akteuren
bestätigt.
Das Gutachten wurde von unterschiedlichen Akteuren
(Wirtschaftsministerium NRW, Zukunftsagentur Rheinisches Revier,
Anrainerkommunen des Rheinischen Reviers, Bezirksregierungen Köln und
Düsseldorf) eng begleitet und soll vorrangig der Vermeidung von Strukturbrüchen
infolge des Ausstieges aus der Braunkohleförderung und Verstromung dienen.
Die Auswahl des Standortes erfolgte auf Grundlage regionaler Abstimmungen zu
Gewerbeflächen sowie den Empfehlungen aus dem „Konzept zur kurzfristigen
Gewerbeentwicklung und Gewerbeansiedlung im Rheinischen Kernrevier“ gemäß
Vorstellung unter TOP 07a in der Regionalratssitzung am 02.10.2020 (vgl. hierzu auch:
https://www.bezreg-
koeln.nrw.de/brk_internet/gremien/regionalrat/sitzungen_regionalrat/archiv/sitzung_2
6/07a.pdf ).
5-2 Grundsatz – Europäischer Metropolraum Nordrhein-Westfalen
Der Metropolraum Nordrhein-Westfalen soll durch verstärkte regionale Kooperationen
entwickelt werden. Dies betrifft insbesondere die internationalen
Standortvoraussetzungen in den Bereichen Infrastruktur, Dienstleistungen, Forschung
und Entwicklung, Wirtschaft, Wissenschaft, sowie Kultur, Erholung, Sport, Freizeit und
Tourismus. Im gesamten Land sollen vorhandene Ansätze internationaler
Metropolfunktionen in regionalen, z. T. grenzübergreifenden Kooperationen
aufgegriffen und entwickelt werden. Das Land wird aus Sicht des Landes besonders
wichtige Kooperationen besonders unterstützen. Kooperation und funktionale
Arbeitsteilung sollen in den Metropolregionen Ruhr und Rheinland sowie in den
33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale
gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg
PLANUNTERLAGE - Planbegründung
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mittelstandsgeprägten Wachstumsregionen in Westfalen- Lippe Synergien
ausschöpfen und dazu beitragen, die metropolitanen Funktionen im gesamten
Metropolraum Nordrhein-Westfalen gezielt auszubauen
Um den Herausforderungen des Strukturwandels im Regierungsbezirk Köln kurzfristig
mit erforderlichen Flächenpotentialen zu begegnen, ist der Regionalrat Köln dem o.g.
Antrag der Stadt Bedburg zur erforderlichen Unterstützung und Bewältigung der
Herausforderungen des Strukturwandels durch Änderung des Regionalplans Köln
Teilabschnitt Köln zur regionalplanerischen Festlegung eines überregional
bedeutsamen Bereiches für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIBplus) im
Kernbereich des Rheinischen Reviers gefolgt.
Die Kommune begründet die Anregung auf Änderung des Regionalplans – mit dem
Erfordernis, zeitnah Flächen im Rahmen des Strukturwandels zur Verfügung zu
stellen.
Zur Bewältigung der Herausforderungen, die sich aufgrund der bundespolitischen
Vorgaben zum Ausstieg aus der Braunkohleförderung und -verstromung für das
Rheinische Revier ergeben, soll insbesondere die zeitnahe Entwicklung von kurzfristig
verfügbaren Wirtschaftsflächen für flächenintensive Ansiedlungen sowie Ansiedlungen
mit besonderen Standortvoraussetzungen in der Region vorbereitet werden, um
Strukturbrüche im Rheinischen Revier vor Rechtskraft des neuen Regionalplans zu
vermeiden. Hierdurch werden im Sinne des Grundsatzes die internationalen
Standortvoraussetzungen der Metropolregion Rheinland weiter ausgebaut und im
Sinne einer regionalen Kooperation gem. 5 -1 Grundsatz LEP NRW gestärkt . Der
Grundsatz wird beachtet.
5-4 Grundsatz - Strukturwandel in den Kohleregionen
Um Strukturbrüche zu vermeiden, soll der Strukturwandel in den Kohleregionen in
regionaler Zusammenarbeit gestaltet werden. Dafür sollen regionale Konzepte zur
Unterstützung des laufenden Strukturwandels durch Ausweisung und konzeptionelle
Entwicklung geeigneter Gewerbe- und Industrieflächen sowie von Wohngebieten
33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale
gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg
PLANUNTERLAGE - Planbegründung
25
nachhaltig raumplanerisch unterstützt und mit geeigneten Infrastrukturmaßnahmen
gefördert werden.
Die Auswahl des Standortes erfolgte auf Grundlage regionaler Abstimmungen zu
Gewerbeflächen sowie den Empfehlungen aus dem „Konzept zur kurzfristigen
Gewerbeentwicklung und Gewerbeansiedlung im Rheinischen Kernrevier“ gemäß
Vorstellung unter TOP 07a in der Regionalratssitzung am 02.10.2020 vgl. hierzu auch:
https://www.bezreg-
koeln.nrw.de/brk_internet/gremien/regionalrat/sitzungen_regionalrat/archiv/sitzung_2
6/07a.pdf.
Das Gutachten wurde von unterschiedlichen Akteuren (Wirtschaftsministerium NRW,
Zukunftsagentur Rheinisches Revier, Anrainerkommunen des Rheinischen Reviers,
Bezirksregierungen Köln und Düsseldorf) eng begleitet und soll vorrangig der
Vermeidung von Strukturbrüchen infolge des Ausstieges aus der Braunkohleförderung
und Verstromung dienen. Die Empfehlung des Gutachtens für eine vorgezogene
Änderung des Regionalplans auf Grundlage der zeichnerischen und textlichen
Festlegungen des Plankonzeptes 2020 für den Standort Bedburg: GIBplus Fläche an
der BAB 61 wurde mit Beschluss des Regionalrates zur Durchführung der
Regionalplanänderung bestätigt (vgl. hierzu Drucksache Nr. RR 25/2020 zu TOP 07b).
Dem Grundsatz wird entsprochen.
Kap. 6 Siedlungsraum
Kap. 6.1 Festlegungen für den gesamten Siedlungsraum
Ziele und Grundsätze
6.1-1 Ziel Flächensparende und bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung
6.1-3 Grundsatz Leitbild "dezentrale Konzentration“
6.1-4 Ziel Keine bandartigen Entwicklungen und Splittersiedlungen
6.1-5 Grundsatz Leitbild „nachhaltige europäische Stadt“
33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale
gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg
PLANUNTERLAGE - Planbegründung
26
6.1-6 Grundsatz Vorrang der Innenentwicklung
6.1-7 Grundsatz Energieeffiziente und klimagerechte Siedlungsentwicklung
6.1-9 Grundsatz Vorausschauende Berücksichtigung von Infrastrukturkosten und
Infrastrukturfolgekosten
6.1-1 Ziel – Flächensparende und bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung
Die Siedlungsentwicklung ist flächensparend und bedarfsgerecht an der
Bevölkerungsentwicklung, der Entwicklung der Wirtschaft, den vorhandenen
Infrastrukturen sowie den naturräumlichen und kulturlandschaftlichen
Entwicklungspotentialen auszurichten.
Die Regionalplanung legt bedarfsgerecht Allgemeine Siedlungsbereiche und Bereiche
für gewerbliche und industrielle Nutzungen fest. (…)
Im Sinne einer bedarfsgerechten Siedlungsentwicklung gemäß Ziel 6.1- 1 LEP NRW
wurde im Vorlauf der 33. Regionalplanänderung die Vereinbarkeit hinsichtlich des
landesplanerischen Zielvorgaben überprüft.
Dies bedeutet, dass die Regionalplanungsbehörde Köln dem ermittelten
Wirtschaftsflächenbedarf die verfügbaren Flächenreserven gegenübergestellt hat.
Da die vorliegende Regionalplanänderung der Neuaufstellung des Regionalplans im
Regierungsbezirk Köln gegenüber vorgezogenen wird, bedeutet dies, dass für eine
erforderliche Bilanzierung hierzu nicht auf die Reserveflächenzahlen aus dem
Plankonzept 2020 zurückgegriffen werden konnte. Vielmehr ist zur Beachtung von Ziel
6.1-1 LEP NRW „bedarfsgerechte und flächensparende Siedlungsentwicklung“ die
Bilanz auf Basis des Gesamtbedarfs sowie der Reserven in den derzeit
rechtswirksamen Regionalpläne im Regierungsbezirk Köln entscheidend.
Diese Überprüfung hatte zum Ergebnis, dass ein zusätzlicher Bedarf an
Wirtschaftsflächen nachgewiesen werden kann, der eine Erweiterung des
Siedlungsraums zulasten des Freiraums im vorliegenden Planänderungsverfahren
begründet. Nachfolgend werden die für die Bilanz erforderlichen Schritte aufgeführt:
33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale
gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg
PLANUNTERLAGE - Planbegründung
27
Schritt 1 – Bedarfsermittlung
Die im Regierungsbezirk Köln angewandte Methodik zur Bedarfsermittlung der
Wirtschaftsflächenbedarfe orientiert sich am Gutachten im Auftrag der
Landesplanungsbehörde (Valleé et al. 20123) und dem somit landesweit verwendeten
Ansatz der GIFPRO-ISB-Methode. Die Verwendung liegt darin begründet, dass die im
LEP NRW benannten Vorgaben zur Anwendung einer Trendfortschreibung
nachweislich im Regierungsbezirk Köln nicht erfüllt sind. Die Ermittlung der
Wirtschaftsflächenbedarfe erfolgt daher – in Abstimmung mit der
Landesplanungsbehörde - für den Regionalplan Köln über die sogenannte Methode
der Gewerbe- und Industrieflächenprognose (GIFPRO) (Bauer, Bonny 1987). Dieser
Ansatz geht von einer Beziehung der gewerbeflächenbeanspruchenden Beschäftigten
sowie der Nachfrage nach Flächen für gewerbliche und industrielle Nutzungen aus.
Ausführlich ist die Methode zur Ermittlung der Wirtschaftsflächenbedarfe dem Teil C
des Plankonzepts 2020 zu entnehmen (Drucksache Nr. RR 01/2020 24. Sitzung des
Regionalrates Köln am 13.03.2020) und im Internet zu finden unter:
https://www.bezreg-
koeln.nrw.de/brk_internet/leistungen/abteilung03/32/regionalplanung/ueberarbeitung/
regionalplan_ueberarbeitung/bedarfsberechnung/bedarf_wirtschaft.pdf
3
https://www.wirtschaft.nrw/sites/default/files/asset/document/lep_nrw_flaechenbedarf_endbericht_endf
fassung_04122012.pdf
33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale
gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg
PLANUNTERLAGE - Planbegründung
28
Um den Herausforderungen des Strukturwandels im Regierungsbezirk Köln kurzfristig
mit erforderlichen Flächenpotentialen zu begegnen, ist der Regionalrat Köln den
nachfolgend einzeln aufgeführten Anträgen zur erforderlichen Unterstützung der
nachfolgend auf geführten Kommunen im Rheinischen Revier zur Bewältigung der
Herausforderungen des Strukturwandels durch Änderung der Regionalpläne Köln
Teilabschnitt Köln und Aachen zur regionalplanerischen Festlegung neuer Industrie-
und Gewerbeflächen im Kernbereich des Rheinischen Reviers gefolgt.
Die Kommunen begründen die Anregung auf Änderung des Regionalplans – mit dem
Erfordernis, zeitnah Flächen im Rahmen des Strukturwandels zur Verfügung zu
stellen. Im Einzelnen handelt es sich hierbei um den Antrag
1. der Stadt Düren und der Gemeinde Niederzier zur 23. Änderung - Festlegung
eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene
33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale
gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg
PLANUNTERLAGE - Planbegründung
29
regionale gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBregional, Stadt Düren und
Gemeinde Niederzier
2. der Stadt Bedburg zur 33. Ä nderung - Festlegung eines Gewerbe- und
Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche
und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg – gemäß Vorlage
3. der Stadt Kerpen und der Stadt Elsdorf zur 34. Änderung - Festlegung eines
Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene regionale
gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBregional, Stadt Kerpen und Stadt
Elsdorf.
Berechnungsmethode
Zur Sicherstellung einer flächensparenden und bedarfsgerechten
Siedlungsentwicklung gibt der LEP NRW im Ziel 6.1- 1 „Flächensparende und
bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung“ vor, dass eine Bilanzierung zwischen dem
ermittelten Bedarf und den vorhandenen Reserven erfolgen muss. Hierzu hat die
Regionalplanungsbehörde Köln zunächst in einer Gesamtbilanz überprüft, welche
Flächenpotentiale derzeit im Regierungsbezirk Köln dem ermittelten
Wirtschaftsflächenbedarf gegenüberstehen.
Gemäß den Vorgaben des 6.1- 1 LEP NRW wird hierzu auf die Flächenpotentiale
zurückgegriffen, die in den aktuell rechtskräftigen Regionalplänen im Regierungsbezirk
Köln vorhanden sind.
Aus der Summe der anzurechnenden Flächenreserven auf Ebene der
Flächennutzungspläne sowie der Flächenreserven in den derzeit rechtswirksamen
Regionalplänen kann in der Bilanz abgeleitet werden, wieviel Neudarstellungsbedarf
für die Wirtschaftsflächenentwicklung in den Antragskommunen für die beantragten
Regionalplanänderungen besteht.
Der nachfolgenden Tabelle ist sowohl der hierzu erfolgte Berechnungsweg als auch
die Bilanz zu entnehmen.
33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale
gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg
PLANUNTERLAGE - Planbegründung
30
Berechnungsmethode für die bedarfsgerechte Festlegung von GIB im Rahmen der
23., 33.und 34. Regionalplanänderung
Wirtschaftsflächenbedarf
In ha
anzurechnende
Reserven
FNP*
In ha
Vorhandene
Reserven
Regionalplan*²
In ha
Bilanz
In ha
(Überdeckung gleich
Neudarstellungsbedarf)
Bedarf
GIB
Bedarf
ASB-
M
gesamt Inklusive gesamt Reserven +
Reserven mit
Restriktionen
Bedarf –
Reserve
FNP-
Reserve
RPlan
gesamt
Bedarf –
Reserve
FNP –
verfügbare
Reserven
RPlan
4.497 1.659 6.156 3.748 2.059 1.348 349 1.060
* gemäß Anschreiben Landesplanungsbehörde zur Berichtspflicht mail vom 17.03.2021
*² gemäß Anschreiben Landesplanungsbehörde zur Berichtspflicht mail vom 23.03.2021
Zusammenfassendes Ergebnis
Mit oben ausgeführte Bilanz ist gewährleistet, dass die oben benannten
Regionalplanänderungen, den Vorgaben des LEP NRW im Ziel 6.1-1 entsprechen, da
der Neudarstellungsbedarf von in Summe 103ha für die oben aufgeführten neuen
Flächenpotentiale vom Gesamtbedarf gedeckt ist.
Konkret handelt es sich um nachfolgende Flächenpotentiale:
1. 20 ha im Rahmen der 23. Änderung - Festlegung eines Gewerbe- und
Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene regionale gewerbliche und
industrielle Nutzungen GIBregional, Stadt Düren und Gemeinde Niederzier
2. 40 ha im Rahmen der 33. Änderung - Festlegung eines Gewerbe- und
Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche
und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg
33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale
gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg
PLANUNTERLAGE - Planbegründung
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3. 43 ha im Rahmen der 34. Änderung - Festlegung eines Gewerbe- und
Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene regionale gewerbliche und
industrielle Nutzungen GIBregional, Stadt Kerpen und Stadt Elsdorf.
Der LEP NRW führt in seinen Erläuterungen im Absatz 4 aus: „…Räumliche Ansprüche
der Wirtschaft an gewerblic hen und industriell nutzbaren Flächen sind nicht in
gleichem Maße von der Bevölkerungsentwicklung abhängig wie die
Wohnsiedlungsflächenentwicklung. Bedeutsam sind diesbezüglich vor allem der
Strukturwandel, die Entwicklung einzelner Branchen und Betriebe….“.
Bezüglich der Flächenbedarfe ist zudem gemäß den Vorgaben des LEP NRW in den
Erläuterungen zu Ziel 6.1- 1 LEP NRW sichergestellt, dass im Sinne einer
bedarfsgerechten Siedlungsentwicklung sowohl ausreichend Flächen zur Verfügung
gestellt werden, aber die Neudarstellung auf das erforderliche Maß zu beschränken
ist. Mit der durchgeführten Bilanzierung wird im Ergebnis festgestellt, dass der
prognostizierte Bedarf die vorhandenen Flächenreserven übersteigt und so die
Vorgaben für die vorliegende Regionalplanänderung erfüllt sind.
Zudem ist in den Erläuterungen zu 6.1- 1 LEP NRW aus Seite 50 ausgeführt, „..über
die quantitative Verteilung des Bedarfs entscheidet die Regionalplanung..“
Der LEP NRW führt hierzu in seinen Erläuterungen gemäß Absatz 3 im Ziel 6.3- 1
Flächenangebot ergänzend aus „…Der Bezugsrahmen für die Gewerbe- und
Industrieflächenentwicklung geht dabei oft über die einzelne Gemeindegrenze
hinaus…“ . Weiter heißt es in den Erläuterungen des LEP NRW zu Ziel 6.3- 1 im
vorletzten Absatz, dass im Rahmen der Vorarbeiten einer Regionalplanänderung die
Regionalplanungsbehörde die regionale Abstimmung dadurch vorbereitet, dass sie
prüft, ob die angeregte Neudarstellung eines GIB in ein vorhandenes regionales
Gewerbe- und Industrieflächenkonzept integriert werden kann.
Den landesweiten Vorgaben ist die Regionalplanungsbehörde gemäß den o.g.
Ausführungen gefolgt. Hierzu wird zudem auf den Beschluss des Plankonzeptes 2020
(Drucksache Nr. RR 01/2020 24. Sitzung des Regionalrates des Regierungsbezirks
33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale
gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg
PLANUNTERLAGE - Planbegründung
32
Köln) am 13. März 2020 verwiesen. Dies begründet zudem eine regionale Abstimmung
zur bedarfsgerechten Verortung gemäß den Vorgaben des LEP NRW im Ziel 6.1- 1
bzw. 6.3 -1 LEP NRW „…Der Prozess Region +Wirtschaft – Regionales
Gewerbeflächenkonzept hatte zum Ergebnis, dass im Regierungsbezirk Köln neben
der bedarfsgerechten Darstellung von Wirtschaftsflächen für die einzelnen Kommunen
zudem auch neue Flächenentwicklungen regionalplanerisch sichergestellt werden
sollen, die einer Teilregion bzw. dem gesamten Regierungsbezirk dienen. Auf
Grundlage dieses Prozesses wurden Standorte mit regionaler und überregionaler
Bedeutung für die gewerblich-industrielle Entwicklung im Plankonzept von März 2020
verortet. Erläuternd wird hierzu auf Seite 37 des Plankonzepts 2020 gemäß Beschluss
des Regionalrates vom 13. März 2020 (Drucksache Nr. RR 01/2020) unter Grundlagen
und Methodik der zeichnerischen Festlegungen verwiesen. Hier wird ausgeführt „…
Die GIB -Festlegung in ihrer Gesamtheit bildet das Regionale
Gewerbeflächenkonzept..“
Neben den Erkenntnisse zu kommunalen Entwicklungsabsichten wurde im o.g.
Prozess ein Abgleich der umfangreich vorliegenden teilregionalen Konzepte und
Fachbeiträge hier konkret des Industrie- und Gewerbeflächenkonzepts für den Rhein-
Erft-Kreis berücksichtigt (vgl. hierzu
https://www.bezreg-
koeln.nrw.de/brk_internet/leistungen/abteilung03/32/regionalplanung/ueberarbeitung/
regionalplan_ueberarbeitung/region_plus/wirtschaft/rek_2018.pdf).
Konzeptionell ist in dem Kreiskonzept vorgesehen, dass für den Rhein‐ Erft‐Kreis
überregionale, regionale und lokale Flächen in einem ausgewogenen Verhältnis
angeboten und in die Bedarfslage der Makroregion eingebunden werden. Die
Regionalplanänderung nimmt hierauf Bezug und bereitet einen überregional
bedeutsamen Standort für gewerbliche und industrielle Nutzungen vor. Der Beschluss
des Regionalrates Köln für die vorgezogene Änderung beruht zudem auf dem
„Konzept zur kurzfristigen Gewerbeentwicklung und Gewerbeansiedlung im
Rheinischen Kernrevier“ gemäß Vorstellung unter TOP 07a in der Regionalratssitzung
am 02.10.2020 vgl. hierzu auch:
https://www.bezreg-
33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale
gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg
PLANUNTERLAGE - Planbegründung
33
koeln.nrw.de/brk_internet/gremien/regionalrat/sitzungen_regionalrat/archiv/sitzung_2
6/07a.pdf.
Die Empfehlung des Gutachtens für eine vorgezogene Änderung des Regionalplans
wurde mit Beschluss des Regionalrates zur Durchführung der Regionalplanänderung
im Vorlauf zur Neuaufstellung des Regionalplans Köln sowie auf Grundlage der
zeichnerischen und textlichen Festlegungen des Plankonzeptes 2020 für den Standort
Bedburg: GIBplus Fläche an der BAB 61 bestätigt (vgl. hierzu Drucksache Nr. RR
25/2020 zu TOP 07b) .
Das Ziel 6.1-1 LEP NRW wird beachtet.
6.1-3 Grundsatz - Leitbild „dezentrale Konzentration“
Die Siedlungsstruktur soll dem Leitbild der "dezentralen Konzentration" entsprechend
weiterentwickelt werden. Dabei ist die zentralörtliche Gliederung zugrunde zu legen.
Bei der Stadt Bedburg handelt es sich nach Vorg abe des LEP NRW um ein
Mittelzentrum. Die Siedlungsentwicklung grenzt an den vorhandenen ASB Bedburg
an, sodass auf örtlicher Ebene auf eine konzentrierte und kompakte Siedlungsstruktur
hingewirkt wird. Sie trägt zur Stabilisierung der großräumig -dezentralen Struktur des
Landes NRW bei. Die Voraussetzungen für die Tragfähigkeit und die Erreichbarkeit
der Daseinsvorsorge sind gewährleistet. Die mit der Regionalplanüberarbeitung
erfolgte Festlegung einer Siedlungserweiterung eines ASB bzw. eines GIB mit
überregionaler Bedeutung trägt zudem zur Stabilisierung der großräumig-dezentralen
Struktur des Landes NRW bei und entspricht dem Leitbild der dezentralen
Konzentration.
Dem Grundsatz 6.1-3 des LEP NRW wird entsprochen.
33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale
gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg
PLANUNTERLAGE - Planbegründung
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6.1-4 Ziel – Keine bandartigen Entwicklungen und Splittersiedlungen
Bandartige Siedlungsentwicklungen entlang von Verkehrswegen sind ebenso zu
vermeiden wie Splittersiedlungen.
Die Regionalplanänderung schafft die Voraussetzungen für eine kompakte
Erweiterung angrenzend an einen bestehe nden Siedlungsraum. Eine bandartige
Siedlungsentwicklung ist ausgeschlossen.
Dem Ziel 6.1-4 LEP NRW wird damit entsprochen.
6.1-5 Grundsatz – Leitbild „nachhaltige europäische Stadt“
Die Siedlungsentwicklung soll im Sinne der „nachhaltigen europäischen Stadt“
kompakt gestaltet werden und das jeweilige Zentrum stärken. Regional - und
Bauleitplanung sollen durch eine umweltverträgliche, geschlechtergerechte und
siedlungsstrukturell optimierte Zuordnung von Wohnen, Versorgung und Arbeiten zur
Verbesserung der Lebensqualität und zur Reduzierung des Verkehrsaufkommens
beitragen. Große Siedlungsbereiche sollen siedlungsstrukturell und durch ein
gestuftes städtisches Freiflächensystem gegliedert und aufgelockert werden. Dies soll
auch Erfordernisse zur Anpassung an den Klimawandel erfüllen. Orts - und
Siedlungsränder sollen erkennbare und raumfunktional wirksame Grenzen zum
Freiraum bilden.
Durch den funktionalen Zusammenhang zum ASB Bedburg wird eine
siedlungsstrukturell optimierte Zuordnung von Wohnen, Versorgung und Arbeiten
ermöglicht. Es handelt sich im Verhältnis zum Gesamtort um eine angemessene,
räumliche Erweiterung, die der räumlichen Konzentration der Siedlungsentwicklung
entspricht.
Auf örtlicher Ebene sollte dem Grundsatz 6.1- 5 LEP NRW entsprechend auf eine
kompakte Siedlungsstruktur, einer geschlechtergerechten Zuordnung von Wohnen,
Versorgung und Arbeiten, der Reduzierung von Verkehrsaufkommen, der
siedlungsstrukturellen Gliederung und durch ein gestuftes städtisches
Freiflächensystem sowie der Gestaltung der Ortsränder hingewirkt werden. Die
Festlegung ASB und GIB erfolgt in einer kompakten Form und mit direkter Anbindung
33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale
gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg
PLANUNTERLAGE - Planbegründung
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an das überörtliche Verkehrsnetz (Anschlussstelle Bedburg der BAB 61 und Lage
unmittelbar an L279). Die Festlegung ASB sowie GIB er möglicht, dass Orts - und
Siedlungsränder erkennbar als raumfunktional wirksame Grenze zum Freiraum
gebildet werden. Somit wird auf regionalplanerischer Ebene dem Grundsatz 6.1-5 LEP
NRW entsprechend auf eine kompakte Siedlungsstruktur sowie auf eine Reduzierung
des Verkehrsaufkommens gem. G 6.1-5 LEP NRW hingewirkt.
Zur Beachtung des Erfordernisses zur Anpassung an den Klimawandel gemäß 6.1- 5
Grundsatz LEP NRW hier konkret Satz 3 wird auf die Beachtung des Belangs im
Rahmen der Abwägung im Rahmen der Ausführungen zum Grundsatz 6.1- 7 LEP
NRW – Energieeffiziente und klimagerechte Siedlungsentwicklung in den vorliegenden
Beschlussvorlagen verwiesen.
Der Grundsatz wird berücksichtigt.
6.1-6 Grundsatz – Vorrang der Innenentwicklung
Planungen und Maßnahmen der I nnenentwicklung haben Vorrang vor der
Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich.(…)
Die Mobilisierung von Bauflächen obliegt den Kommunen im Rahmen der
kommunalen Selbstverwaltung. Das Siedlungsflächenmonitoring NRW (gem. § 4 (4)
LPlG NRW) zeigt, dass wenige adäquate gewerbliche Flächenpotentiale im
Innenbereich und insbesondere für die vorgesehenen flächenintensiven Vorhaben
bzw. Vorhaben mit besonderen Standortanforderungen vorhanden sind.
Um ein quantitativ ausreichendes und qualitativ differenziertes Flächenangebot im
Regierungsbezirk Köln und seinen Teilräumen auf Basis eines Regionalen
Gewerbeflächenkonzeptes sicherzustellen (gem. Ziel 6.3- 1 LEP NRW), wurde im
Vorlauf der Gesamtüberarbeitung des Regionalplans der Prozess
Region
+ Wirtschaft – Regionales Gewerbeflächenkonzept durchgeführt. Dabei
wurden die Flächenpotenziale in der Planungsregion auf Basis der vorliegenden
33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale
gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg
PLANUNTERLAGE - Planbegründung
36
Meldungen aus den Kommunen sowie der vorliegenden teilregionalen
Gewerbeflächenkonzepte untersucht.
Der Prozess Region + Wirtschaft – Regionales Gewerbeflächenkonzept hatte zum
Ergebnis, dass im Regierungsbezirk Köln neben der bedarfsgerechten Darstellung von
Wirtschaftsflächen für die einzelnen Kommunen zudem auch neue
Flächenentwicklungen regionalplanerisch sichergestellt werden sollen, die einer
Teilregion bzw. dem gesamten Regierungsbezirk dienen.
Auf Grundlage dieses Prozesses wurden Standorte mit regionaler und überregionaler
Bedeutung für die gewerblich-industrielle Entwicklung im Plankonzept von März 2020
verortet. Diese wurden zudem durch das vorliegende Gewebeflächenkonzept auf
Kreisebene sowie die Empfehlung des Gutachtens für eine vorgezogene Änderung
des Regionalplans für den GIBplus-Standort in Bedburg bestätigt vgl. hierzu auch die
Ausführungen weiter oben.
Flächen der Innenentwicklung sind aus Immissionsschutzgründen für diese konkreten
Entwicklungen von großen zusammenhängenden Gewerbe- und Industriegebieten mit
überregionaler Bedeutung selten geeignet.
Die geplante Entwicklung ist daher erforderlich, um auf der Grundlage der
landesplanerischen Vorgaben, den Empfehlungen aus dem o.g. Gutachten sowie den
Grundlagen des Plankonzepts 2020 sowie unter Beachtung der Bedarfssituation einer
bedarfsgerechten Wirtschaftsflächenentwicklung gerecht zu werden.
Die Erweiterung des ASB vollzieht sich in überwiegendem Maße auf bereits
vorhandenen Siedlungsflächendarstellungen auf Ebene des Flächennutzungsplans.
Arrondierungen dienen der Anbindung des Siedlungsraumes entsprechend der
regionalplanerischen Maßstabsebene.
Der Grundsatz wird beachtet.
33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale
gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg
PLANUNTERLAGE - Planbegründung
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6.1-7 Grundsatz – Energieeffiziente und klimagerechte Siedlungsentwicklung
Planungen von neuen Siedlungsflächen (…) sollen energieeffiziente Bauweisen, den
Einsatz von Kraft -Wärme-Kopplung sowie Möglichkeiten der passiven und aktiven
Nutzung von Solarenergie und anderen erneuerbaren Energien begünstigen. Die
räumliche Entwicklung soll die bestehende Vulnerabilität des Siedlungsraums
gegenüber Klimafolgen (…) nicht weiter verschärfen, sondern die
Widerstandsfähigkeit des Siedlungsraums stärken und dazu beitragen, die
Auswirkungen des Klimawandels abzumildern.
Auf Maßstabsebene der Regionalplanung stehen einer energieeffizienten und
klimagerechten Siedlungsentwicklung keine erkennbaren Belange entgegen. Auch
steht auf Ebene des Regionalplans einer energieeffizienten Siedlungsentwicklung
nichts entgegen, sodass die Planung dem Grundsatz 6.1-7 berücksichtigt.
Die Stadt Bedburg wird darauf hingewiesen, dass sie in ihren nachfolgenden Bauleit -
und Fachplanungen den Grundsatz 6.1-7 des LEP NRW zu berücksichtigen hat.
6.1-9 Grundsatz – Vorausschauende Berücksichtigung von Infrastrukturkosten
und Infrastrukturfolgekosten
Wenn beabsichtigt ist, Flächen für Siedlungszwecke in Anspruch zu nehmen, sollen
von den Kommunen zuvor die Infrastrukturkosten und auch die
Infrastrukturfolgekosten dem Stand der Planung entsprechend ermittelt und bewertet
werden.
Die Berücksichtigung und Bewertung von Kosten und Folgekosten für technische
Infrastrukturen ist von der Stadt Bedburg auf Ebene der kommunalen Bauleitplanung
durchzuführen.
Grundsätzlich ist die Darstellung des Gewerbe- und Industriebereiches entlang der
BAB 61 und L 279n sinnvoll, da so auch eine gute Auslastung der bestehenden
Infrastruktur erreicht werden kann.
Die Stadt Bedburg wird darauf hingewiesen, dass sie in ihren nachfolgenden Bauleit -
und Fachplanungen den Grundsatz 6.1-9 des LEP zu berücksichtigen hat.
33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale
gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg
PLANUNTERLAGE - Planbegründung
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Kap. 6 Siedlungsraum
Kap. 6.2 Ergänzende Festlegungen für Allgemeine Siedlungsbereiche
6.2-1 Grundsatz Ausrichtung auf zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Sied-
lungsbereiche
6.2-1 Grundsatz – Ausrichtung auf zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Sied -
lungsbereiche
Die Siedlungsentwicklung in den Gemeinden soll auf solche Allgemeine
Siedlungsbereiche ausgerichtet werden, die über ein räumlich gebündeltes Angebot
an öffentlichen und privaten Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen verfügen
(…). Erforderliche neue Allgemeine Siedlungsbereiche sollen unmittelbar
anschließend an vorhandenen zentralörtlich bedeutsamen Allgemeinen
Siedlungsbereichen festgelegt werden. (…)
Die Planung steht im Einklang mit der Vorgabe des LEP NRW. Der ASB Bedburg
wurde im Vorfeld des Verfahrens zur Neuaufstellung des Regionalplans Köln in
Abstimmung mit der Kommune als zentralörtlich bedeutsamer ASB ermittelt (vgl.
Erläuterung zu Grundsatz 6.2.1, Absatz 3).
Kap. 6 Siedlungsraum
Kap. 6.3 Ergänzende Festlegungen für Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen
6.3-1 Ziel Flächenangebot
6.3-2 Grundsatz Umgebungsschutz
6.3-3 Ziel Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen
6.3-4 Grundsatz Interkommunale Zusammenarbeit
6.3-5 Grundsatz Anbindung neuer Bereiche für gewerblich industrieller Nutzungen
33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale
gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg
PLANUNTERLAGE - Planbegründung
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6.3-1 Ziel – Flächenangebot
Für emittierende Gewerbe- und Industriebetriebe ist in Regionalplänen auf der Basis
regionaler Abstimmungen (regionale Gewerbe- und Industrieflächenkonzepte) und in
Bauleitplänen ein geeignetes Flächenangebot zu sichern.
Die Regionalplanänderung dient der Schaffung einer GIBplus -Fläche auf dem Gebiet
der Stadt Bedburg. Im Rahmen der Vorarbeiten zur Erstellung des Plankonzepts von
März 2020 hat die Regionalplanungsbehörde Köln in Zusamm enarbeit mit den
Kommunen und wirtschaftsrelevanten Akteuren unter Berücksichtigung von
raumordnerischen Kriterien, Standorte mit regionaler und überregionaler Relevanz
identifizieren können und in das Plankonzept überführt (vgl. Drucksache Nr RR
01/2020 in der 24. Sitzung des Regionalrates Köln am 13.03.2020). Zugrunde lagen
die teilregionalen Gewerbeflächenkonzepte – hier konkret das
Gewerbeflächenkonzept des Rhein-Erft-Kreises - sowie weitere Flächenmeldungen im
Prozess Region+ Wirtschaft – Regionales Gewerbeflächenkonzept. Die Festlegungen
im Plankonzept von März 2020 sowie die gutachterliche Betrachtung gem. des
„Konzepts zur kurzfristigen Gewerbeentwicklung und Gewerbeansiedlung im
Rheinischen Revier“ (vgl. hierzu auch die Ausführungen unter 6.1-1 LEP NRW) bilden
die Ausgangslage für die vorliegende Regionalplanänderung in Bedburg.
Der LEP NRW führt hierzu in seinen Erläuterungen zu 6.3- 1 aus, gemäß Absatz 3 zu
6.3-1 Flächenangebot „…Der Bezugsrahmen für die Gewerbe- und
Industrieflächenentwicklung geht dabei oft über die einzelne Gemeindegrenze
hinaus…“ . Weiter heißt es in den Erläuterungen des LEP NRW zu Ziel 6.3- 1 im
vorletzten Absatz, dass im Rahmen der Vorarbeiten einer Regionalplanänderung die
Regionalplanungsbehörde die regionale Abstimmung dadurch vorbereitet, dass sie
prüft, ob die angeregte Neudarstellung eines GIB in ein vorhandenes regionales
Gewerbe- und Industrieflächenkonzept integriert werden kann.
Hierzu wird auf den Beschluss des Plankonzeptes 2020 (Drucksache Nr. RR 01/2020
24. Sitzu ng des Regionalrates des Regierungsbezirks Köln am 13. März 2020 )
verwiesen. Der erfolgte Prozess Region+ - Regionales Gewerbeflächenkonzept diente
dazu, eine regionale Abstimmung zur bedarfsgerechten Verortung gemäß den
33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale
gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg
PLANUNTERLAGE - Planbegründung
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Vorgaben des LEP NRW im Ziel 6.1-1 bzw. 6.3-1 LEP NRW auf Basis qualitativer
Kriterien vorzubereiten. Der Prozess Region +Wirtschaft – Regionales
Gewerbeflächenkonzept hatte zum Ergebnis, dass im Regierungsbezirk Köln neben
der bedarfsgerechten Darstellung von Wirtschaftsflächen für die einzelnen Kommunen
zudem auch neue Flächenentwicklungen regionalplanerisch sichergestellt werden
sollen, die einer Teilregion bzw. dem gesamten Regierungsbezirk dienen. Auf
Grundlage dieses Prozesses wurden Standorte mit regionaler und überregionaler
Bedeutung für die gewerblich-industrielle Entwicklung im Plankonzept von März 2020
verortet.
Der landesplanerischen Vorgabe zur Sicherung eines ausreichenden
Flächenangebotes dient auch das Ziel der vorliegenden 33. Regionalplanänderung.
Um ein quantitativ ausreichendes und qualitativ differenziertes Flächenangebot im
Regierungsbezirk Köln und seinen Teilräumen auf Basis eines Regionalen
Gewerbeflächenkonzeptes sicherzustellen, gewährleistet das Plankonzept aus März
2020 durch eine regionale Verteilung von Wirtschaftsflächen ein bedarfsgerechtes,
differenziertes und räumlich ausgewogenes Angebot. Zudem bietet es durch die
Möglichkeit interkommunaler Kooperation zur Umsetzung von Flächenpotenzialen an
Standorten für eine regionale und überregionale gewerbliche und industrielle Nutzung
(GIBregional und GIBplus) neue und flexible Instrumente zur Inanspruchnahme
geeigneter Siedlungsbereiche im zukünftigen Regionalplan.
Die Zweckbindung soll der Sicherung dieses Standortes für Unternehmen mit
besonderen Standortanforderungen (u.a. Flächenbedarf größer 5ha Ausbau in der
Endstufe, industrielle Prägung, hohes Emissionsaufkommen etc.) dienen. Die
textlichen Festlegungen der Regionalplanänderung entsprechen den Festlegungen im
Plankonzept und sind in der kommunalen Bauleitplanung umzusetzen.
Dies ist erforderlich, um die vorgenannten landesplanerischen Zielvorgaben einer
bedarfsgerechten Siedlungsentwicklung zu erfüllen und die Planänderung auf
Grundlage des Plankonzeptes und vorgezogen zum zukünftigen Regionalplan im
Regierungsbezirk durchführen zu können.
33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale
gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg
PLANUNTERLAGE - Planbegründung
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Durch die Heterogenität des Regierungsbezirks in Bezug auf die wirtschaftliche,
naturräumliche und topographische Ausgangslage konnte die
Regionalplanungsbehörde in einem bottom -up Prozess auf die Aussagen der
teilregionalen Gewerbeflächenkonzepte sowie weitere Flächenmeldungen im Prozess
Region+-Regionales Gewerbeflächenkonzept in Bezug auf eine notwendige
wirtschaftsrelevante Binnendifferenzierung in den Kreisen bzw. Teilregionen
zurückgreifen. Die hieraus resultierenden Flächenmeldungen wurden in eine
regionalplanerische Gesamtbetrachtung überführt.
Wesentliche Grundlage bildeten die zu Beginn des informellen Planungsprozesses
geführten Kommunalgespräche. Hier wurden die Planungsabsichten der Kommunen
aufgenommen.
In einem zweiten Schritt initiierte die Bezirksregierung den kooperativen Prozess
Region
+ Wirtschaft – Regionales Gewerbeflächenkonzept mit dem Ziel,
Wirtschaftsflächenbedarfe auch regional auf geeignete Standorte zu verteilen.
Durch die differenzierten Aussagen in den teilregionalen Konzepten und die Abprüfung
der umsetzungsfähigen Flächenpotenziale auf Basis des Prozesses Region+ -
Regionales Gewerbeflächenkonzept im Vorlauf zur Neuaufstellung des Regionalplans
Köln, wurde in Abstimmung mit dem Regionalrat ein Verteilmodell für lokal und somit
endogen nicht zu verortende Bedarfe entwickelt. Dies soll dazu dienen, den
unterschiedlichen Anforderungen der Wirtschaftsbranchen und der Teilregionen im
Regierungsbezirk Köln gerecht zu werden und ein differenziertes
Gewerbeflächenangebot einerseits für die Teilregionen und andererseits für den
Gesamtraum bereitzustellen.
In Zusammenarbeit mit den Kommunen und weiteren wirtschaftsrelevanten Akteuren
wurden - unter Berücksichtigung von besonderen raumordnerischen Qualitätskriterien,
wie Anbindung, Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen, Verfügbarkeit,
Topographie, Brachflächenentwicklung, Flächeneignung für emittierende Betriebe
oder interkommunale Kooperation - Standorte mit besonderer Bedeutung für die
zugehörige Teilregion und Standorte mit Bedeutung für die gesamten
33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale
gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg
PLANUNTERLAGE - Planbegründung
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Regierungsbezirk Köln identifiziert. Grundlage waren die vorliegenden
Gewerbeflächenkonzepte der Kreise und kreisfreien Städte.
Somit bilden die Flächenmeldungen der Kommunen im Prozess Region+ Wirtscha ft,
insbesondere durch die vorliegenden Ermittlungen in den Gewerbeflächenkonzepten
auf Kreisebene, eine geeignete Basis für ein ableitbares Mengengerüst für eine
notwendige Flächensicherung jenseits der endogenen Bedarfe und kommunalen
Verortungen.
Die s o für regionale Verteilungen zur Verfügung stehenden Flächenkontingente
resultieren aus der quantitativen Basis der Flächenmeldungen in den Teilregionen
sowie den vielfach erfolgten Aussagen einer erforderlichen Binnendifferenzierung bei
der Verortung pote nzieller Entwicklungsflächen für die Wirtschaft aufgrund
unterschiedlicher Anforderungen innerhalb der Teilregionen und für die Gesamtregion.
Aufbauend auf diesen überörtlichen und fachlich gestützten Analysen und nach der
erforderlichen regionalplanerischen Überprüfung hat eine Ableitung entsprechender
Bedarfe für die Teilregionen und den gesamten Planungsraum stattgefunden. Diese
liegt dem Plankonzept aus März 2020 zugrunde.
Die Regionalplanungsbehörde Köln hat in diesem umfangreichen Prozess unter
Abgleich raumordnerischer Kriterien individuell für jede Teilregion eine
durchschnittliche Flächengröße für die notwendigen Flächenpotenziale von
Standorten mit regionaler Relevanz ermittelt (GIBregional). Diese sind dem
Plankonzept aus März 2020 zu entnehmen.
Darüber hinaus konnte aufgrund der erfolgten Flächenmeldungen auch das
Erfordernis für Flächendarstellungen mit überregionaler Relevanz in einer
Größenordnung von 40ha an drei Standorten im Regierungsbezirk abgeleitet werden
(GIBplus). Diese sollen vor allem flächenintensiven Vorhaben oder Vorhaben mit
besonderer Standortanforderung vorbehalten sein. Diese wurden ebenfalls im
Plankonzept verortet und vom Regionalrat im März 2020 beschlossen und aufgrund
der Empfehlung des o.g. Gutachtens den Festlegungen für die vorliegende
Regionalplanänderung zugrunde gelegt.
33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale
gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg
PLANUNTERLAGE - Planbegründung
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Im Regierungsbezirk Köln werden neben der Flächenvorsorge durch Regional - und
Bauleitplanung (vgl. Kap. 6.3 LEP NRW) auch zwei landesbedeutsame Standorte für
flächenintensive Großvorhaben mit besonderer Bedeutung für die wirtschaftliche
Entwicklung des Landes Nordrhein- Westfalen gesichert (Euskirchen/Weilerswist und
Geilenkirchen-Lindern). Für diese Standorte gilt, dass sie für die Ansiedlung von
Großvorhaben mit einem Mindestflächenbedarf von 50ha sowie einer ersten
Ansiedlung eines Vorhabenverbundes mit einem Flächenbedarf von mindestens 10ha
vorbehalten sind.
Durch im Vorfeld vorgenommene Untersuchungen konnte aufgezeigt werden, dass die
festgelegte Flächengröße und der Mindestansiedlungsbedarf auf Landesebene eine
wirksame Abgrenzung dieser landesbedeutsamen Standorte gegenüber kommunalen
und regionalbedeutsamen Gewerbegebieten sind. Zudem wurde in den Erläuterungen
des LEP Juli 2019 ausgeführt, dass in den Regionen, in denen es schon über einen
längeren Zeitraum ein Siedlungsflächenmonitoring gibt, die meisten
Flächeninanspruchnahmen in Gewerbe- bzw. Industriegebieten deutlich unter 10ha
liegen.
Dies deckt sich auch mit Beobachtungen im Siedlungsflächenmonitoring (sfm) der
Regionalplanungsbehörde Köln, bei denen im letzten Beobachtungszeitraum die weit
überwiegende Anzahl der gewerblich-industriellen Flächeninanspruchnahmen (ca. 97
Prozent) in der Größenordnung unterhalb von 10ha und mit einem Gesamtvolumen
von 254ha stattfand.
Sowohl in den vorliegenden teilregionalen Gewebeflächenkonzepten als auch im
Fachbeitrag der Wirtschaft
4 zum Regionalplan Köln (Stand: Januar 2017) wird ein
differenziertes Flächenangebot, auch unter Bereitstellung großer gewerblich und
industriell nutzbarer Flächen, vorrangig für verkehrsintensive und emittierende
4 https://www.bezreg-
koeln.nrw.de/brk_internet/leistungen/abteilung03/32/regionalplanung/ueberarbeitung/regional
plan_ueberarbeitung/fachbeitraege/fachbeitrag_ihk/index.html
33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale
gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg
PLANUNTERLAGE - Planbegründung
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Betriebe, auch vor dem Hintergrund einer sich im Umbruch befindlichen Wirtschaft in
der Planungsregion im neuen Regionalplan gefordert.
Durch die Festlegung von überregional bedeutsamen Standorten (GIBplus) mit einer
Flächengröße von 40ha und einer Mindestansiedlungsgröße von 5ha in der
Endausbaustufe für flächenintensive Vorhaben oder Vorhabeverbünde oder für
Vorhaben, die besonderen Standortanforderungen unterliegen, wird im Plankonzept
März 2020 eine Festlegung von drei Standorten mit überregionaler Relevanz für den
Regierungsbezirk Köln vorgenommen. Dies in Abgrenzung zu den Festlegungen der
landesbedeutsamen flächenintensiven Großvorhaben und unterhalb der dort
festgelegten Mindestgröße und Schwellengröße für eine Erstansiedlung. Die GIBplus
sollen zukünftig aufgrund ihrer Lage und Flächenqualität unabhängig vom
kommunalen Bedarf insbesondere für flächenintensive Ansiedlungsvorhaben im
Regierungsbezirk Köln zur Verfügung stehen.
Das Plankonzept von März 2020 sichert somit die Wettbewerbsfähigkeit der
Teilregionen bzw. des gesamten Regierungsbezirks Köln durch notwendige
Flächenangebote und setzt analog zu den Festlegungen des LEP (Ziel 6.3- 1) mit
unterschiedlichen Angeboten für gewerblich- industrielle Vorhaben ein qualitativ
differenziertes und quantitativ ausreichendes Flächenangebot für die wirtschaftliche
Entwicklung durch flexible und innovative Instrumente im Regierungsbezirk Köln um.
Die Zweckbindung des GIBplus-Standortes konkretisiert die Vorgaben des LEP für ein
differenziertes Flächenangebot auf Ebene des Regionalplans und liegt dieser
Regionalplanänderung zugrunde.
Die Zweckbindung des GIBplus sichert darüber hinaus die Umsetzung der gemäß der
Ausführungen in den teilregionalen Gewerbeflächenkonzepten sowie dem Fachbeitrag
der Wirtschaft angeregten benötigten flächenintensiven gewerblich‐ industriellen
Vorhaben sowie der Vorhaben, die besonderen Standortanforderungen unterliegen.
Neben Verarbeitung und Produktion zählen zu den flächenintensiven Nutzungen für
die der neue Regionalplan zusätzliche Flächenpotenziale bereitstellen soll, auch
zuliefernde und weiterverarbeitende Betriebe wie Logistik und Konfektionierung.
33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale
gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg
PLANUNTERLAGE - Planbegründung
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Im Siedlungsflächenmonitoring (sfm) der Regionalplanungsbehörde Köln haben im
letzten Beobachtungszeitraum die meisten Flächenansiedlungen unterhalb von 10ha
stattgefunden. Gemäß der landeseinheitlichen Erfassung der Inanspruchnahmen §4
Abs. 4 LPlG NRW ist eine differenzierte Betrachtung nach den landeseinheitlichen
Kategorien möglich (0,2- 0,5ha, 0,5-2ha. 2-5ha, 5-10ha, >10ha). So fanden 93% der
Ansiedlungen mit einem Gesamtvolumen von ca. 194 ha in einer Größenordnung
kleiner 5ha statt, nur 9 Ansiedlungen lagen im letzten Beobachtungszeitraum im
Bereich der Flächengröße von 5ha bis 10ha und nur 5 Ansiedlungen oberhalb von
10ha.
Verschiedene, durch das MWIDE geförderte bzw. im Auftrag des
Verkehrsministeriums NRW sowie der ZRR erfolgte Untersuchungen stützen das
Erfordernis für Flächenangebote dieser Größenordnung und führen aus, dass
Flächenangebote unterhalb von 5ha erfahrungsgemäß nur sehr eingesc hränkt für
strukturbildende Ansiedlungen der o.g. Vorhaben in Frage kommen.
Die aus dem Erfordernis dieser Standorte für flächenintensive Ansiedlungen
abgeleitete und im Plankonzept 2020 festgesetzte Mindestgröße von 5ha für
Unternehmensansiedlungen bestätigt sich auch aus den Beobachtungen im sfm und
stützt den hieraus abgeleiteten Schwellenwert von 5ha in der Endausbaustufe sowie
aufgrund der überregionalen Bedeutung die Umsetzung in interkommunaler
Kooperation und unter frühzeitiger Einbindung der Entscheidungsträger und
wirtschaftsrelevanten Akteure. Hierdurch können zudem Ressourcen gebündelt
werden.
Die Mindestansiedlungsstufe von 5ha im Endausbau gilt hierbei nicht nur für
Einzelbetriebe, sondern wird durch die Zielfestlegungen auch für Vorhabenverbünde
ermöglicht. Somit besteht im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung die
Möglichkeit, bei der Umsetzung der Standorte auch solche Unternehmen anzusiedeln,
deren besonderes Standortprofil durch einen engen Zusammenhang begründet ist.
Vorhabenverbünde eröffnen den beteiligten Kommunen die Möglichkeit einer
Ansiedlung aus einem Zusammenschluss von Einzelunternehmen unterhalb dieses
33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale
gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg
PLANUNTERLAGE - Planbegründung
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Schwellenwertes, aber mit einem insgesamten Flächenbedarf von mind. 5ha.
Vorhabenverbünde dienen somit der Stärkung regionaler W achstums- und
Innovationspotenziale, können zur Verminderung des Verkehrsaufkommens zwischen
den Einzelvorhaben und zur Sicherung effizienter Produktionsabläufe sowie als
Angebot für innovative Konzepte im Rahmen des Strukturwandels im Rheinischen
Revier dienen.
Der dadurch in der Regel bedingte Ausschluss kleinerer Vorhaben ist erforderlich, um
die vorrangige Funktion und regionale Relevanz dieser Standorte für die unter dem
Ziel aufgeführten Vorhaben zu sichern und einer Zerschneidung der
zusammenhängenden Flächenpotenziale durch weniger flächenintensive Vorhaben
vorzubeugen. Gleichzeitig steht die Ausnahmeregelung einer effizienten und
wirtschaftlichen Ausnutzung möglicher Restflächen durch andere Vorhaben im
Einzelfall nicht entgegen und ermöglicht in Ausnahmefällen darüber hinaus ggf.
erforderliche Umsetzungen von Zonierungen innerhalb der GIBplus im Sinne des
Trennungsgrundsatzes gem. §50BImschG durch die kommunale Bauleitplanung.
Zu den unterhalb dieses Schwellenwertes zudem zulässigen Vorhaben mit
besonderen Standortanforderungen gehören insbesondere in der Regel stark
emittierende Betriebe und Einrichtungen, von denen schädliche Umwelteinwirkungen
(Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht und Wärme, Strahlen und
ähnliche Erscheinungen) auf schutzbedürftige Nutzungen im Sinne des BImSchG
ausgehen und die aufgrund ihrer Standortansprüche und Emissionen nicht in ASB und
ggf. nicht in GIB untergebracht werden können. Auch für erforderliche Verlagerungen
o.g. Vorhaben soll somit eine Flächenoption gemäß Plankonzept 2020 geschaffen
werden. Die Ausnahmeregelung ergibt sich aus gleichen Gründen auch für ggf.
bestehende Betriebe oder Erweiterungen von angrenzenden Betrieben.
Aufgrund der Systematik im Siedlungsflächenmonitoring der Bezirksregierung Köln für
die Erfassung der Flächen im sfm gilt, dass diese Erfassung innerhalb des GIBplus
nur durch die Belegenheitskommune erfolgen kann. Die so ermittelten
Inanspruchnahmen werden in der fortlaufenden Raumbeobachtung dem gesamten
33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale
gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg
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Planungsraum entsprechend zugeordnet. Dies bedeutet auch, dass zukünftig im
GIBplus vorhandene Siedlungsflächenreserven nicht für rein komm unale
Entwicklungen der Belegenheitskommune als Tauschflächen eingebracht werden
können.
Mit dem aus dem Plankonzept 2020 abgeleiteten Regionalplanänderungsverfahren
zur planerischen Umsetzung des GIBplus in Bedburg bietet sich ein innovatives und
neues Instrument zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit für die gesamte
Planungsregion. Die Kommunen in den Teilregionen des Regierungsbezirks – hier des
Rhein-Erft-Kreises - haben darüber hinaus unabhängig von den Festlegungen der
GIBregional und GIBplus weiterhin auch die Möglichkeit interkommunale Gewerbe-
und Industriegebiete zu entwickeln, die in interkommunaler Kooperation geplant und
umgesetzt und aus den entsprechenden kommunalen Bedarfen entwickelt werden.
Der Regionalrat hat am 13.03.2020 das Plankonzept zur Neuaufstellung des
Regionalplanes bestätigt. Als integraler Bestandteil liegt mit den GIB Festlegungen im
Plankonzept 2020 das „Regionale Gewerbeflächenkonzept“ für den Regierungsbezirk
Köln dem Beschluss zugrunde. Dem Neuaufstellungsprozess zum Regionalplan ist
eine intensive Auseinandersetzung mit Aussagen zur notwendigen gewerblich-
industriellen Entwicklung in der Region, insbesondere mit der Sicherung
zusammenhängender Flächen für die gesamte Planungsregion zur Nutzung für
flächenintensive Betriebe und Betrieben mit besonderen Standortvoraussetzungen
sowie zur Sicherung von Flächenangeboten für die Wirtschaft vorausgegangen.
Erläuternd wird hierzu ausgeführt, dass auf Seite 37 des Plankonzepts 2020 gemäß
Beschluss des Regionalrates vom 13. März unter Grundlagen und Methodik der
zeichnerischen Festlegungen ausgeführt wird „… Die GIB -Festlegung in ihrer
Gesamtheit bildet das Regionale Gewerbeflächenkonzept.“
Die Flächenverortung in der vorliegenden Regionalplanänderung erfolgt zudem unter
Beachtung der vorliegenden Gewerbe- und Industrieflächenkonzeptes des Rhein-Erft-
Kreises. Die 33. Regionalplanänderung sichert eine regional abgestimmte
bedarfsgerechte Verortung vorhandener Wirtschaftsflächenbedarfe auf einen hierzu
33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale
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PLANUNTERLAGE - Planbegründung
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qualifizierten Standort für flächenintensive Vorhaben bzw. gewerbliche und industrielle
Nutzungen mit besonderen Standortanforderungen (vgl. oben ausgeführte Bilanz
unter 6.1-1 LEP NRW).
Aus Anlass des Strukturwandels wurde 2020 im Rahmen einer gutachterlichen
Betrachtung ein „Konzept zur kurzfristigen Gewerbeentwicklung und
Gewerbeansiedlung im Rheinischen Revier“ erarbeitet. Aufgabe des Gutachtens war
die Erhebung der Flächensituation für die gewerbliche Entwicklung im Kernbereich des
Rheinischen Reviers (Bereich der 20 Anrainerkommunen) sowie daraus abzuleitende
Empfehlungen im Zeitraum bis 2024 bzw. – vor Rechtskraft des neuen Regionalplanes
– zur Vermeidung von Engpässen bei der Bewältigung des Strukturwandels. Das
Gutachten wurde von unterschiedlichen Akteuren (Wirtschaftsministerium NRW,
Zukunftsagentur Rheinisches Revier, Anrainerkommunen des Rheinischen Reviers,
Bezirksregierungen Köln und Düsseldorf) eng begleitet.
Im Gutachten wird hervorgehoben, dass im Rahmen eines differenzierten Angebotes
u.a. die Bereitstellung von größeren zusammenhängenden Flächen für größere
Ansiedlungen erforderlich ist. Es wird davon ausgegangen, dass die sehr großen
Flächen nicht in jeder einzelnen Kommune vorgehalten werden können.
Ein Ergebnis dieses Gutachtens ist die Empfehlung zur Festlegung eines
interkommunal zu entwickelnden Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches mit
überregionaler Bedeutung (GIBplus -Standort) auf dem Gebiet der Stadt Bedburg
durch eine der Neuaufstellung des Regionalplanes vorgezogene Änderung. Diese soll
lt. Gutachten in ihrer Lage, Größe (40 ha) und Zweckbestimmung dem im Plankonzept
2020 zur Neuaufstellung des Regionalplanes Köln enthaltenen GIBplus Standort in
Bedburg entsprechen. Die Auswahl des Standortes im o.g. Gutachten erfolgte auf
Basis einer Bewertung, in der nebe n den umweltrelevanten Themen vor allem die
zeitliche Perspektive, d.h. die Verfügbarkeit und die Erschließungsmöglichkeiten
berücksichtigt wurden vgl. hierzu TOP 07a und Top 7b in der 2. Sitzung des
Regionalrates Köln am 02.10.2020 .
33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale
gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg
PLANUNTERLAGE - Planbegründung
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Der Regionalrat schließt sich mit der vorliegenden Regionalplanänderung der
einvernehmlichen Empfehlung der am Prozess zur Erstellung des Gutachtens
beteiligten Akteure an.
Das Ziel 6.3-1 des LEP NRW wird beachtet.
6.3-2 Grundsatz – Umgebungsschutz
Der Standort grenzt an eine vorhandene Siedlungsfläche an. Grundsätzlich soll unter
Beachtung des Grundsatz 6.3-2 LEP NRW auf Ebene des Regionalplans dafür Sorge
getragen werden, dass emittierende Unternehmen auf schutzbedürftige Nutzungen
Rücksicht nehmen.
Dem Gebot der Konfliktbewältigung und den damit verbundenen Belangen des
Immissions- und Störfallschutzes wird bereits auf Ebene des Regionalplans insofern
Rechnung tragen, dass durch die Festlegungen von GIB und ASB eine räumliche
Trennung unterschiedlicher Nutzungen und Funktionen in den spezifischen
Raumnutzungskategorien vorgenommen wird. Die Umsetzung des § 50 BImSchG
kann für die kleinräumige Konfliktebene im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung
bzw. durch nachgelagerte Planungs- und Genehmigungsentscheidungen erfolgen. Die
erforderliche abschließende Abwägung aller Einzelfälle ist aufgrund ihrer
Maßstäblichkeit auf Ebene der Regionalplanung nicht zu leisten.
Die Ausnahmeregelung im Ziel ermöglicht neben einer effizienten und wirtschaftlichen
Ausnutzung möglicher Restflächen durch andere Vorhaben in Ausnahmefällen
darüber hinaus ggf. erforderliche Umsetzungen von Zonierungen innerhalb der
GIBplus im Sinne des Trennungsgrundsatzes gem. §50BImschG durch die
kommunale Bauleitplanung.
Dem Grundsatz 6.3-2 wird somit auf Ebene des Regionalplans entsprochen.
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PLANUNTERLAGE - Planbegründung
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Die Stadt Bedburg wird darauf hingewiesen, mögliche Nutzungskonflikte im Rahmen
der kommunalen Bauleitplanung und anderer fachrechtlicher Genehmigungsverfahren
frühzeitig zu berücksichtigen und planerisch zu lösen.
Durch eine mögliche Zonierung bzw. Festlegungen im Rahmen der kommunalen
Bauleitplanung oder nachgelagerter Planungs - und Genehmigungsentscheidungen
kann eine Beeinträchtigung des vorhandenen GIB ausgeschlossen werden.
Gleichzeitig können durch die Umsetzung des § 50 BImSchG in nachgelagerten
Verfahren kleinräumige Konflikte durch Lösungen für ein verträgliches Nebeneinander
aufgelöst und schutzbedürftige Nutzungen vor schädlichen Umwelteinwirkungen
geschützt werden.
6.3-3 Ziel - Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen
Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen sind unmittelbar
anschließend an die vorhandenen Allgemeinen Siedlungsbereiche oder Bereiche für
gewerbliche und industrielle Nutzungen festzulegen.
Der Regionalrat hat in seiner 03. Sitzung am 25. Juni 2021 beschlossen, der Anregung
der Stadt Bedburg gemäß Niederschrift der schriftlichen Erörterung zu folgen und die
Regionalplanungsbehörde beauftragt, den Umweltbericht für eine Neuabgrenzung der
ursprünglich vorgesehenen GIBplus -Fläche zu erarbeiten (vgl. Drucksache Nr. RR
32/2021 für die 03. Sitzung des Regionalrates des Regierungsbezirks Köln am 25. Juni
2021).
Östlich der A 61 grenzen gewerbliche Bauflächendarstellungen im FNP für die
Ortslage Königshoven unmittelbar an die Autobahn an. Die Neuabgrenzung durch
Verschiebung des GIBplus in Richtung Autobahndreieck als Ergebnis des
Erörterungstermins bedingt zudem eine Erweiterung des Allgemeinen
Siedlungsbereiches (ASB) auf der Ebene des Regionalplans unter Beachtung der
landesplanerischen Vorgaben.
33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
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PLANUNTERLAGE - Planbegründung
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Das Ziel des unmittelbaren Anschlusses an bestehende Siedlungsbereiche gemäß
LEP NRW ist bindend, wobei Bandinfrastrukturen und linienhafte
Regionalplanfestlegungen einem unmittelbaren Anschluss in der Regel nicht
entgegenstehen. Insofern wird mit Ziel 6.3- 3 LEP NRW entsprochen, da hier die
Autobahn A 61 dem unmittelbaren Anschluss nicht entgegensteht.
Ziel 6.3-3 LEP NRW wird beachtet.
6.3-4 Grundsatz - Interkommunale Zusammenarbeit
„Bevor ein anderer im Freiraum gelegener Bereich für gewerbliche und industrielle
Nutzungen festgelegt wird, ist eine interkommunale Zusammenarbeit an Standorten in
anderen Gemeinden, die unmittelbar an vorhandene Allgemeine Siedlungsbereiche
oder Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen anschließen, anzustreben.
Auch bei der Umsetzung von unmittelbar an vorhandene Allgemeine
Siedlungsbereiche oder Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen
anschließenden Bereichen für gewerbliche und industrielle Nutzungen sollen die
Chancen interkommunaler Zusammenarbeit genutzt werden.“
Vor dem Hintergrund der besonderen Eignung und Zweckbestimmung des Standortes
ist die Umsetzung in interkommunaler Zusammenarbeit vorgesehen sowie eine
frühzeitige Abstimmung mit allen wirtschaftsrelevanten beteil igten Akteuren und mit
den Kommunen des Kreises auch im Rahmen des Gewerbe- und
Industrieflächenkonzeptes des Rhein- Erft-Kreises bereits erfolgt. Seitens der Stadt
Bedburg ist beabsichtigt, die Umsetzung in interkommunaler Kooperation auf Ebene
der kommunalen Bauleitplanung umzusetzen.
Der Grundsatz 6.3-4 des LEP NRW wird berücksichtigt.
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6.3-5 Grundsatz - Anbindung neuer Bereiche für gewerblich industrieller
Nutzungen
Auch neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen, die nicht isoliert im
Freiraum liegen, sollen dort festgelegt werden, wo eine kurzwegige Anbindung an das
überörtliche Straßenverkehrsnetz … vorhanden oder geplant ist. (…).
Der Änderungsbereich erfüllt die Voraussetzungen gemäß Grundsatz 6.3- 5, er liegt
unmittelbar an der Landesstraße L 240 und in günstiger Anbindung an das vorhandene
Autobahnnetz.
Eine Anbindung an die vorhandene Infrastruktur ist zudem über die Anbindung an den
ASB Bedburg gewährleistet. Zudem sind im Rahmen der Vorarbeiten zum
Regionalplan im Prozess Region + - Regionales Gewerbeflächenkonzept zur
Beachtung des Grundsatz 6.3- 5 LEP NRW unter anderem vier Teilkriterien
berücksichtigt worden, die mit jeweils spezifischen Indikatoren (Anbindung an das
überörtliche Straßennetz, Notwendigkeit von Ortsdurchfahrungen, Multimodalität,
Anbindung an den schienengebundenen Personennahverkehr) und mit
unterschiedlicher Gewichtung in die qualitative Prüfung der Standorte für die Verortung
der GIBregional und GIBplus eingegangen sind (siehe Dokumentation zum Prozess
Region+ Wirtschaft – Regionales Gewerbeflächenkonzept gemäß Anlage zur
Drucksache Nr. RR 01/2020). Hierbei ist auch eine potenzielle Nutzung des
schienengebundenen ÖPNV für eine mögliche Erreichbarkeit dieser Standorte durch
Pendler in das Ranking zur Qualifizierung der Standorte eingeflossen.
Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen sollen dort festgelegt
werden, wo die Nutzung vorhandener Wärmepotentiale oder erneuerbarer Energien
möglich ist.
Im Rahmen der Fachplanung sowie der kommunalen Bauleitplanung kann der Ausbau
erneuerbarer Energien durch geeignete Flächen zur Erzeugung und Speicherung
gesichert werden. Dies betrifft den Bereich der kommunalen Bauleitplanung oder wird
über unmittelbar geltende fachgesetzliche Regelungen, z.B. das Er neuerbare-
Energie-Wärmegesetz (EEWärmeG) gesteuert. Die Stadt Bedburg wird darauf
33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
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PLANUNTERLAGE - Planbegründung
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hingewiesen, dass beispielsweise auf eine konsequente Nutzung der Kraft -Wärme-
Kopplung und der Fern- bzw. Nahwärme verstärkt hingewirkt werden kann, um die
Energieeffizienz zu steigern und einen weiteren Beitrag zum Klimaschutz zu leisten.
Der Grundsatz wird auf Ebene des Regionalplans berücksichtigt.
Kap. 7 Freiraum
7.1 Freiraumsicherung und Bodenschutz
7.1-1 Grundsatz Freiraumschutz
7.1-3 Grundsatz Unzerschnittene verkehrsarme Räume
7.1-4 Grundsatz Bodenschutz
7.1-1 Grundsatz – Freiraumschutz
Der Freiraum soll erhalten werden; seine Nutz -, Schutz - und Erholungs -und
Ausgleichsfunktion sollten gesichert und entwickelt werden. Der Erhalt der Leistungs-
und Funktionsfähigkeit des Freiraums ist bei allen raumbedeutsamen Planungen und
Maßnahmen zu berücksichtigen. (...)
Die Planänderung nimmt Freiraum in Anspruch. Durch die Standortwahl des geplanten
Gewerbe- und Industriestandorts werden voraussichtl ich keine erheblichen
Umweltauswirkungen verursacht. Die Nutz -, Schutz, Erholungs - und
Ausgleichsfunktion des Freiraums wird berücksichtigt und in ihren Grundzügen nicht
beeinträchtigt. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Freiraum gemäß
Ziel 6.1-1 sind gegeben.
Gemäß Umweltbericht sind von der Planung keine regional bedeutsamen Funktionen
im Bereich der Schutzgüter Mensch (Kurorte, Wohnen, lärmarme Räume), Tiere und
Pflanzen/biologische Vielfalt (NATURA2000, Nationalpark, Naturschutzgebiete,
planungsrelevante Arten, Wildnisgebiete, geschützte Biotope, Biotopverbundflächen),
Boden (schutzwürdige Böden), Wasser (Wasserschutzgebiete,
33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
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Heilquellenschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete, Grundwasserkörper,
Oberflächenwasserkörper), Klima/Luft (klimatische und lufthygienische
Ausgleichsräume, klimarelevante Böden) sowie Kultur - und Sachgüter
(Kulturlandschaftsbereiche, Erholungsbereiche) betroffen.
Eine Beeinträchtigung der Nutz -, Schutz- und Erholungsfunktionen des Freiraums in
den Grundzügen ist im regionalen Maßstab nicht erkennbar.
7.1-3 Grundsatz – Unzerschnittene verkehrsarme Räume
Die Zerschneidung bisher unzerschnittener verkehrsarmer Freiräume soll vermieden
werden. (…)
Es wird keine Fläche eines regional bedeutsamen unzerschnittenen verkehrsarmen
Raumes (>10km²) tangiert.
7.1-4 Grundsatz – Bodenschutz
Bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die Leistungsfähigkeit,
Empfindlichkeit und Schutzwürdigkeit der Böden zu berücksichtigen. (…)
Durch die Planung werden Böden mit sehr hoher Funktionserfüllung in Anspruch
genommen.
Zur Vermeidung von Strukturbrüchen aufgrund des Kohleausstieg sowie der
Erfordernisse zur bedarfsgerechten Entwicklung eines Gewerbe- und
Industrieflächenbereiches mit überregionaler Bedeutung (Ausweisung ausreichender
Wirtschaftsflächen) wird gemäß den Vorrausetzungen des Ziels 6.1 -1 LEP NRW der
Siedlungsraum zulasten des Freiraums mit der vorliegenden Regionalplanänderung
erweitert.
Die Standortwahl erfolgt auf Basis eines umfangreichen qualitativen
Rankingprozesses und dient der Sicherung eines Standortes mit überregionaler
Bedeutung für bestimmte gewerbliche und industrielle Ansiedlungsvorhaben. Die
Beurteilung der Auswirkungen hinsichtlich des Schutzgutes Boden ist in den
33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale
gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg
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Rankingprozess eingeflossen mit jeweils spezifischen Indikatoren. Berücksichtigt
wurde die Lage auf schutzwürdigen Böden über den Anteil betroffener Böden mit
hoher (Stufe 4) oder sehr hoher (Stufe 5) der Funktionserfüllung nach Karte der
schutzwürdigen Böden des Geologischen Dienstes, die in einer linearer Skala: 100 %
Anteil betroffener Böden bzw. Flächen = 1; 0 % Anteil = 0 eingeflossen sind. Alle
Flächen wurden auf Grundlage ihrer Anteile entsprechend proportional zwischen 0 und
1 eingeordnet (vgl. hierzu Drucksache Nr. RR 01/2020 Anlage Dokumentation zum
Prozess).
Der Beschluss des Regionalrates Köln für die vorgezogene 33. Änderung beruht
zudem auf dem „Konzept zur kurzfristigen Gewerbeentwicklung und
Gewerbeansiedlung im Rheinischen Kernrevier“ gemäß Vorstellung unter TOP 07a in
der Regionalratssitzung am 02.10.2020 vgl. hierzu auch: https://www.bezreg -
koeln.nrw.de/brk_internet/gremien/regionalrat/sitzungen_regionalrat/archiv/sitzung_2
6/07a.pdf. Die Empfehlung des Gutachtens sieht eine vorgezogene Änderung des
Regionalplans im Vor lauf zur Neuaufstellung des Regionalplans Köln sowie auf
Grundlage der zeichnerischen und textlichen Festlegungen des Plankonzeptes 2020
für den Standort Bedburg: GIBplus Fläche an der BAB 61 vor, zur kurzfristigen
Bereitstellung entsprechender Flächen (vgl. hierzu Drucksache Nr. RR 25/2020 zu
TOP 07b) zur Vermeidung von Strukturbrüchen vor.
Im Naturraum des Änderungsbereiches sind schutzwürdige Böden weit verbreitet,
sodass die Inanspruchnahme unter Berücksichtigung des o.g. Planungsziels nicht zu
vermeiden ist.
Bei der Umsetzung des Wirtschaftsflächenbedarfs, der Sicherung überregional
bedeutsamer Flächen und unter Beachtung der Empfehlungen des o.g. Gutachtens
kann die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen im Bereich der vorliegenden
Planänderung somit nicht vermieden werden. Der Regionalrat Köln bestätigt mit
Durchführung der Planänderung die Empfehlung des o.g. Gutachtens.
33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale
gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg
PLANUNTERLAGE - Planbegründung
56
7.5 Landwirtschaft
7.5-1 Grundsatz Räumliche Voraussetzung der Landwirtschaft
7.5-2 Grundsatz Erhalt landwirtschaftlicher Nutzflächen und Betriebsstandorte
7.5-1 Grundsatz – Räumliche Voraussetzung der Landwirtschaft
Im Rahmen der Sicherung des Freiraums sollen die räumlichen Voraussetzungen
dafür erhalten werden, dass sich die Landwirtschaft in allen Landesteilen,
insbesondere in den überwiegend ländlich strukturierten Räumen Nordrhein-
Westfalens, als raumbedeutsamer und für die Kulturlandschaft bedeutsamer
Wirtschaftszweig entwickeln kann.
(…)
7.5-2 Grundsatz – Erhalt landwirtschaftlicher Nutzflächen und Betriebsstandorte
Die im Freiraum liegenden, von der Landwirtschaft genutzten Flächen, sollen als
wesentliche Grundlage für die Produktion von Nahrungsmitteln und nachwachsenden
Rohstoffen erhalten werden.
Wertvolle landwirtschaftliche Böden mit besonders hoher natürlicher
Bodenfruchtbarkeit oder besonderer Eignung für eine landwirtschaftliche Nutzung
sollen für Siedlungs- und Verkehrszwecke nicht in Anspruch genommen werden.
Landwirtschaftliche Betriebe sollen in ihrem Bestand und ihren
Entwicklungsmöglichkeiten gesichert werden. Bei unvermeidbaren
Inanspruchnahmen landwirtschaftlicher Nutzflächen sollen negative Wirkungen auf
landwirtschaftliche Betriebe so gering wie möglich gehalten werden.
(…)
Der Freiraum der Region ist in sehr hohem Maße, vielfach nahezu flächendeckend mit
für die landwirtschaftliche Nutzung gut geeigneten Böden bzw. landwirtschaftlich
bedeutsamen Flächen (Agrarräume gem. Standortwertekarte der LWK NRW)
ausgestattet.
Der Rhein-Erft-Kreis weist einen sehr hohen Anteil an landwirtschaftlichen Flächen mit
günstigen Bedingungen auf. Der durch die Regionalplanänderung verursachte
Flächenverlust ist als gering einzustufen.
33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale
gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg
PLANUNTERLAGE - Planbegründung
57
Die beabsichtigte Entwicklung eines Gewerbe- und Industrieflächenbereiches mit
überregionaler Bedeutung (Ausweisung ausreichender Wirtschaftsflächen,
Vermeidung von Strukturbrüchen aufgrund des Kohleausstiegs) führt dazu, dass
Freiraum erweitert und der geplanten Wirtschaftsflächenentwicklung Vorrang
eingeräumt wird.
Die Standortwahl erfolgt auf Basis eines umfangreichen qualitativen
Rankingprozesses und dient der Sicherung eines Standortes mit überregionaler
Bedeutung für die im Ziel benannten gewerblichen und industriellen
Ansiedlungsvorhaben. Die Betrachtung von Produktionsflächen der Landwirtschaft im
Kontext von Gewerbeflächenentwicklungen fand auch Eingang im o.g.
Qualifizierungsprozess bei der Standortwahl und somit in eines der hierzu definierten
Eignungskriterien.
Die Lage auf hochwertigen landwirtschaftlichen Flächen wurde über den Anteil
betroffener hochwertiger landwirtschaftlicher Nutzflächen (Stufe I und II) nach
Standortwertkarte der Agrarräume / Fachbeitrag Landwirtschaft sowie mit einer
linearen Skala: 100 % Anteil betroffener Böden bzw. Flächen = 1; 0 % Anteil = 0
betrachtet und auf Grundlage ihrer Anteile entsprechend proportional zwischen 0 und
1 eingeordnet (vgl. hierzu Drucksache Nr. RR 01/2020 Anlage Dokumentation zum
Prozess).
Der Beschluss des Regionalrates Köln für die vorgezogene Änderung beruht zudem
auf dem „Konzept zur kurzfristigen Gewerbeentwicklung und Gewerbeansiedlung im
Rheinischen Kernrevier“ gemäß Vorstellung unter TOP 07a in der Regionalratssitzung
am 02.10.2020 vgl. hierzu auch: https://www.bezreg -
koeln.nrw.de/brk_internet/gremien/regionalrat/sitzungen_regionalrat/archiv/sitzung_2
6/07a.pdf.
Die Empfehlung des Gutachtens empfiehlt eine vorgezogene Änderung des
Regionalplans im Vorlauf zur Neuaufstellung des Regionalplans Köln sowie auf
Grundlage der zeichnerischen und textlichen Festlegungen des Plankonzeptes 2020
für den Standort Bedburg: GIBplus Fläche an der BAB 61 zur kurzfristigen
33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale
gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg
PLANUNTERLAGE - Planbegründung
58
Bereitstellung entsprechender Flächen (vgl. hierzu Drucksache Nr. RR 25/2020 zu
TOP 07b) zur Vermeidung von Strukturbrüchen.
Durch die Planänderung sind landwirtschaftlich genutzte Flächen mit guten
Produktionsvoraussetzungen und deren Betriebsstandorte betroffen. Bei der
Umsetzung des Wirtschaftsflächenbedarfs, der Sicherung überregional bedeutsamer
Flächen und unter Beachtung der Empfehlungen des o.g. Gutachtens kann die
Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen im Bereich der vorliegenden
Planänderung somit nicht vermieden werden. Der Regionalrat Köln bestätigt mit
Durchführung der Planänderung die Empfehlung des o.g. Gutachtens.
Die Inanspruchnahme der Böden mit sehr hoher Funktionserfüllung ist in Umsetzung
der v.g. planerischen Ziele aus oben genannten Gründen in diesem Fall nicht zu
vermeiden. Es bedarf insofern einer Abwägung unter Berücksichtigung der im LEP
NRW dazu formulierten Grundsätze zur Entwicklung eines Gewerbe- und
Industrieflächenbereiches mit überregionaler Bedeutung (Ausweisung ausreichender
Wirtschaftsflächen, Vermeidung von Strukturbrüchen aufgrund des Kohleausstiegs)
unter Inanspruchnahme von Freiraum.
Die Vorgaben im Grundsatz 7.5-1 und 7.5-2 LEP NRW werden gewürdigt.
Kap. 8 Verkehr und technische Infrastruktur
8.2 Transport und Leitungen
8.1-1 Grundsatz Integration von Siedlungs- und Verkehrsplanung
8.1-10 Grundsatz Güterverkehr auf Schiene und Wasser
8.1-1 Grundsatz – Integration von Siedlungs- und Verkehrsplanung
Siedlungsräumliche und verkehrsinfrastrukturelle Planungen sollen aufeinander
abgestimmt werden
33. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale
gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg
PLANUNTERLAGE - Planbegründung
59
Die unmittelbare Anbindung an das überörtliche Straßennetz ermöglichen eine
verträgliche verkehrliche Erschließung.
Der Grundsatz wird auf regionalplanerischer Ebene berücksichtigt
Für die konkrete Umsetzung werden detailliertere Betrachtungen unterhalb der
Regionalplan-Ebene erforderlich sein.
Grundsatz 8.1-10 LEP NRW – Güterverkehr auf Schiene und Wasser
Zur Bewältigung des zukünftig zu erwartenden Güterverkehrs soll vorrangig die
Infrastruktur des Schienenverkehrs und der Binnenschifffahrt entwickelt werden. Die
Entwicklung des Wasserstraßennetzes soll bedarfsgerecht auf die wirtschaftlichen
Erfordernisse des Gütertransports mit dem Großmotorschiff ausgerichtet werden.
Im Rahmen der qualitativen Eignungskriterien hat der Aspekt der Multimodalität im
Prozess Region+-Wirtschaft als eines der Teilkriterien Beachtung gefunden.
Der Grundsatz wird berücksichtigt.
Der Standort verfügt nicht über eine multimodale Anbindung. Eine an den Schienen-
oder Wasserverkehr angebundene Alternativfläche für die Entwicklung besteht nicht.
3.3 Raumordnerische Gesamtbewertung
Die Regionalplanänderung trägt nach aktuellem Kenntnisstand den Erfordernissen der
Raumordnung Rechnung. Die landesplanerischen Ziele und Grundsätze werden
beachtet bzw. berücksichtigt. Sie stehen der vorgesehenen Änderung des
Regionalplans nicht entgegen.
Bezirksregierung Köln
Teil C.
Umweltbericht
(Stand: Feststellungsbeschluss Dezember 2021)
33. Änderung – Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene
überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg
PLANUNTERLAGE - Umweltbericht
1
C. Umweltbericht
Inhalt
1 Einleitung ............................................................................................................. 3
1.1 Anlass und Gegenstand der Regionalplanänderung ...................................... 3
1.2 Methodik der Umweltprüfung ......................................................................... 8
1.3 Relevante Ziele des Umweltschutzes ............................................................ 9
2 Ermittlung und Beschreibung des derzeitigen Umweltzustandes ....................... 14
2.1 Beschreibung des betroffenen Raums ......................................................... 14
2.2 Schutzgut „Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit“ ......... 15
2.3 Schutzgut „Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt“ .............................. 18
2.4 Schutzgut „Fläche, Boden“ .......................................................................... 23
2.5 Schutzgut „Wasser“ ..................................................................................... 24
2.6 Schutzgut „Luft, Klima“ ................................................................................. 27
2.7 Schutzgut „Landschaft“ ................................................................................ 29
2.8 Schutzgut „kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter“ .................................. 32
2.9 Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern ................... 34
3 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen ................................... 34
4 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der
Planung und bei Nichtdurchführung der Planung ..................................................... 35
4.1 Schutzgüterbezogene Bewertung der Umweltauswirkungen ....................... 35
4.2 Wechselwirkungen und kumulative Wirkungen ............................................ 36
5 Alternativenprüfung ............................................................................................ 36
6 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen ....................................................................................... 38
7 Überwachungsmaßnahmen ............................................................................... 39
8 Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben ................................. 40
33. Änderung – Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene
überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg
PLANUNTERLAGE - Umweltbericht
2
9 Allgemein verständliche Zusammenfassung ...................................................... 40
10 Quellenangaben ............................................................................................. 42
33. Änderung – Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene
überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg
PLANUNTERLAGE - Umweltbericht
3
1 Einleitung
1.1 Anlass und Gegenstand der Regionalplanänderung
Die Stadt Bedburg hat mit Schreiben vom 14.04.2020 bei der
Regionalplanungsbehörde eine Änderung des Regionalplans Köln, Teilabschnitt
Region Köln gemäß § 19 Absatz 2 Landesplanungsgesetz NRW (LPlG NRW) für eine
75 ha umfassende Fläche der Ortslage Pütz, im Bereich des Autobahnanschlusses
AS Bedburg / BAB 61 angeregt. Sie begründet diese Anregung mit dem nach ihrer
Ansicht vorliegenden „dringenden Erfordernis, zeitnah Flächen zur Bewältigung des
Strukturwandels planerisch zu disponieren …“. Es wird die Bereitschaft zur
interkommunalen Entwicklung der Fläche bekundet.
Aus Anlass des Strukturwandels wurde 2020 im Rahmen einer gutachterlichen
Betrachtung ein „Konzept zur kurzfristigen Gewerbeentwicklung und
Gewerbeansiedlung im Rheinischen Revier“ erarbeitet. Aufgabe des Gutachtens war
die Erhebung der Flächensituation für die gewerbliche Entwicklung im Kernbereich des
Rheinischen Reviers (Bereich der 20 Anrainerkommunen) sowie daraus abzuleitende
Empfehlungen im Zeitraum bis 2024 bzw. – vor Rechtskraft des neuen Regionalplanes
– zur Vermeidung von Engpässen bei der Bewältigung des Strukturwandels. Das
Gutachten wurde von unterschiedlichen Akteuren (Wirtschaftsministerium NRW,
Zukunftsagentur Rheinisches Revier, Anrainerkommunen des Rheinischen Reviers,
Bezirksregierungen Köln und Düsseldorf) eng begleitet.
Im Gutachten wird hervorgehoben, dass im Rahmen eines differenzierten Angebotes
u.a. die Bereitstellung von größeren zusammenhängenden Flächen für größere
Ansiedlungen erforderlich ist. Es wird davon ausgegangen, dass die sehr großen
Flächen nicht in jeder einzelnen Kommune vorgehalten werden können. Ein Ergebnis
dieses Gutachtens ist die Empfehlung zur Festlegung eines interkommunal zu
entwickelnden Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches auf dem Gebiet der Stadt
Bedburg durch eine der Überarbeitung des Regionalplanes vorgezogene Änderung.
Diese soll lt. Gutachten in ihrer Lage, Größe (ca. 40ha) und Zweckbestimmung dem
im Plankonzept 2020 zur Überarbeitung des Regionalplanes Köln enthaltenen GIBplus
Standort in Bedburg entsprechen. Die Auswahl des Standortes im o.g. Gutachten
erfolgte auf Basis einer Bewertung, in der neben den umweltrelevanten Themen vor
33. Änderung – Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene
überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg
PLANUNTERLAGE - Umweltbericht
4
all
em die zeitliche Perspektive, d.h. die Verfügbarkeit und die
Erschließungsmöglichkeiten berücksichtigt wurden.
Der Regionalrat hat am 13.03.2020 das Plankonzept zur Überarbeitung des
Regionalplanes bestätigt 1. Zudem hat er sich am 02.10.2020 den Empfehlungen des
Gutachtens zur Durchführung einer Regionalplanänderung für eine GIBplus Fläche in
Bedburg auf Grundlage der zeichnerischen und textlichen Festlegungen des
Plankonzeptes 2020 angeschlossen.
Damit schließt sich der Regionalrat der einvernehmlichen Empfehlung der am Prozess
zur Erstellung des Gutachtens beteiligten Akteure an. Dem
Gesamtüberarbeitungsprozess zum Regionalplan ist eine intensive
Auseinandersetzung mit Aussagen zur notwendigen gewerblich- industriellen
Entwicklung in der Region, insbesondere mit der Sicherung zusammenhängender
Flächen für die gesamte Planungsregion zur Nutzung für flächenintensive Betriebe und
zur Sicherung von Flächenangeboten für Teilregionen vorausgegangen.
Die insbesondere auf dem Prozess Region
+ Wirtschaft – Regionales
Gewerbeflächenkonzept2 in enger Abstimmung mit dem Regionalrat, den Kommunen
und wirtschaftsrelevanten Akteuren entwickelten und abgeleiteten Regelungen im
Plankonzept konkretisieren die landesplanerischen Vorgaben und stellen eine
bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung sicher. Die Methodik zur Festlegung der
Standorte basiert auf dem Prozess Region
+ Wirtschaft – Regionales
Gewerbeflächenkonzept und ist der Dokumentation zum Prozess zu entnehmen.
Diese Festlegungen sind in das Plankonzept zur Gesamtüberarbeitung eingegangen
und vom Regionalrat am 13.03.2020 beschlossen worden. Demnach soll die Änderung
des Regionalplanes vorgezogen zur Überarbeitung des Regionalplanes für diesen
Standort erfolgen.
1 https://www.bezreg-
koeln.nrw.de/brk_internet/gremien/regionalrat/sitzungen_regionalrat/sitzung_24/06.pdf
2 https://www.bezreg-
koeln.nrw.de/brk_internet/leistungen/abteilung03/32/regionalplanung/ueberarbeitung/regionalplan_ueb
erarbeitung/region_plus/wirtschaft/index.html
33. Änderung – Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene
überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg
PLANUNTERLAGE - Umweltbericht
5
Zur B
ewältigung der Herausforderungen, die sich aufgrund der bundespolitischen
Vorgaben zum Ausstieg aus der Braunkohleförderung und - verstromung für das
Rheinische Revier ergeben, soll durch diese - der Gesamtüberarbeitung vorgezogene
Regionalplanänderung des rechtskräftigen Regionalplans Köln, Teilabschnitt Köln -
die zeitnahe Entwicklung von kurzfristig verfügbaren Wirtschaftsflächen für
flächenintensive Ansiedlungen in der Region vorbereitet werden, um Strukturbrüche
im Rheinischen Revier vor Rechtskraft des neuen Regionalplans zu vermeiden.
Nach Festlegung des Planbereichs als Bereich für zweckgebundene überregionale
gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIBplus) soll das nachgeordnete
Bebauungsplanverfahren 2021 durchgeführt werden, um Ende 2021 den
Satzungsbeschluss fassen zu können.
Der rechtskräftige Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln, legt für den
Planbereich einen Allgemeinen Freiraum - und Agrarbereich (AFAB) fest. Mit der
Planänderung ist beabsichtigt, einen Teilbereich des regionalplanerisch gesicherten
Allgemeinen Freiraum - und Agrarbereichs in einen Bereich für zweckgebundene
überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIBplus) umzuwandeln. Im
Rahmen der planerischen Konzeption werden weiterhin Allgemeine Freiraum - und
Agrarbereiche in den ASB Bedburg einbezogen.
Der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln hat gemäß § 19 Abs. 1 LPlG NRW in
seiner 27. Sitzung am 18.12.2020 die Regionalplanungsbehörde beauftragt, das
Erarbeitungsverfahren zur 33. Änderung des Regionalplanes, Teilabschnitt Region
Köln, auf dem Gebiet der Stadt Bedburg durchzuführen (Drucksache Nr.: RR 34/2020).
Nach Durchführung der öffentlichen Auslegung und aufgrund des Ergebnisses der
schriftlichen Erörterung schloss sich der Regionalrat in seiner 3. Sitzung am
25.06.2021 (TOP 12 Drucksache RR 32/2021) der Anregung der Stadt Bedburg (vgl.
Planunterlage – Stand: August 2021) an. Der geplante Gewerbe- und
Industrieansiedlungsbereich für zweckgebundene überregionale gewerbliche und
industrielle Nutzungen GIBplus soll in südöstliche Richtung bis an die Anschlussstelle
17 der BAB 61 verschoben werden. Darüber hinaus wird der Allgemeine
Siedlungsbereich (ASB) Bedburg gemäß Forderung der Landesplanungsbehörde
33. Änderung – Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene
überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg
PLANUNTERLAGE - Umweltbericht
6
NRW g
eringfügig erweitert, sodass dieser an den neuen GIB plus anschließt (vgl.
nachfolgende Grafik).
Land NRW (2021) Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0 (www.govdata.de/dl-de/by-2-0) Maßstab 1:50.000
Ausschnitt aus dem bekannt gemachten Regionalplan Köln mit der 33. Planänderung
La
nd NRW (2021) Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0 (www.govdata.de/dl-de/by-2-0) Maßstab 1:50.000
33. Änderung – Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene
überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg
PLANUNTERLAGE - Umweltbericht
7
Der
Regionalrat beauftragte die Regionalplanungsbehörde, den Umweltbericht für die
Neuabgrenzung der Fläche zu erarbeiten.
Der überarbeitete Umweltbericht kommt nach der differenzierten schutzgutbezogenen
Beurteilung bezogen auf den GIBplus zu dem Ergebnis, dass voraussichtlich bei einem
Kriterium (schutzwürdige Böden / klimarelevante Böden) erhebliche
Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
Nach Prüfung der Umweltauswirkungen auf die übrigen Schutzgüter (Menschen und
menschliche Gesundheit / Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt / Wasser / Luft und
Klima / Landschaft / kulturelles Erbe und sonstige Schutzgüter) und aufgrund der
geringen Gewichtung des Schutzgutes Boden / klimarelevante Böden, werden die
Auswirkungen der Planung auf Ebene der Regionalplanung bezogen auf den GIBplus
insgesamt als nicht erheblich eingeschätzt.
In Bezug auf die Erweiterung des ASB beschränkt sich die Betrachtung möglicher
Umweltauswirkungen auf den noch nicht bauleitplanerisch als Baufläche festgesetzten
Anteil (vgl. Planunterlage – Stand: Erneute öffentliche Auslegung Oktober 2021, Teil
F). Für diesen Teil können erhebliche Umweltauswirkungen nicht ausgeschlossen
werden, da für die Funktion Wohnen (Schutzgut Menschen / einschließlich der
menschlichen Gesundheit) eine mögliche Auswirkung durch die Nähe emittierender
Nutzungen (BAB 61) und eine Betroffenheit schutzwürdiger Böden bzw.
klimarelevanter Böden gegeben ist.
Die Planungsabsicht der Stadt Bedburg steht im Widerspruch zu den Darstellungen
des geltenden Regionalplans, der für den Änderungsbereich einen Allgemeinen
Freiraum- und Agrarbereich vorsieht. Um die vom Regionalrat bestätigten
Empfehlungen des Gutachtens zur kurzfristigen Gewerbeansiedlung im Rheinischen
Revier auf Ebene des Regionalplanes umzusetzen und die erforderliche
Bauleitplanung der Stadt Bedburg zu ermöglichen, ist vorab im Regionalplan ein
Bereich für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen
(GIBplus) festzulegen. Zudem erfolgt gemäß Forderung der Landesplanungsbehörde
33. Änderung – Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene
überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg
PLANUNTERLAGE - Umweltbericht
8
eine A
npassung des ASB Bedburg im Sinne der landesplanerischen Vorgaben zu
einer kompakten Festlegung von Siedlungsbereichen.
Weiterhin sind gemäß Planentwurf auch textliche Festlegungen vorgesehen, die die
planerische Umsetzung des GIBplus definieren (vgl. Planunterlage – Stand: Erneute
öffentliche Auslegung Oktober 2021, Teil A).
Nach den landesplanerischen Zielen hat die Siedlungsentwicklung bedarfsgerecht zu
erfolgen. Bedarfsgerecht bedeutet dabei einerseits, ausreichend Flächen für eine
entsprechende Entwicklung zur Verfügung zu stellen, andererseits die Neufestlegung
von Flächen auf das erforderliche Maß zu beschränken. Die landesplanerischen
Vorgaben zur Bedarfsermittlung wurden bereits im Plankonzept von März 2020
beachtet und mit der Festlegung des Bereiches für zweckgebundene überregionale
gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIBplus) im Plankonzept zur
Regionalplanüberarbeitung umgesetzt.
1.2 Methodik der Umweltprüfung
Gemäß § 8 Raumordnungsgesetz (ROG) ist bei Aufstellung von Raumordnungsplänen
von der für den Raumordnungsplan zuständigen Stelle (hier:
Regionalplanungsbehörde Köln) eine Umweltprüfung durchzuführen. Gemäß ROG ist
bei der Aufstellung, der Änderung oder Ergänzung von Raumordnungsplänen, die mit
erheblichen Umweltauswirkungen verbunden sind, eine Umweltprüfung
durchzuführen. Als integrativer Bestandteil des Regionalplanverfahrens beinhaltet die
Umweltprüfung die frühzeitige, systematische und transparente Ermittlung,
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen des Plans. Die erheblichen
Auswirkungen des Raumordnungsplans auf die in § 8 Abs. 1 ROG genannten
Schutzgüter sind zu ermitteln und in einem Umweltbericht frühzeitig zu beschreiben
und zu bewerten.
Gemäß den Vorgaben des ROG bezieht sich die Umweltprüfung auf das, was nach
gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach
Inhalt und Detaillierungsgrad des Raumordnungsplans angemessener Weise verlangt
werden kann. Die strategische Umweltprüfung konzentriert sich dabei auf das, was auf
33. Änderung – Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene
überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg
PLANUNTERLAGE - Umweltbericht
9
Ebene d
er Regionalplanung entschieden wird. Da die Umweltprüfung als
unselbstständiger Verfahrensbestandteil auf das Entscheidungsprogramm des
jeweiligen Planungsverfahrens beschränkt ist, umfasst der Prüfgegenstand der
Umweltprüfung bei Planänderungsverfahren ausschließlich die zur Entscheidung
anstehenden geänderten Planinhalte.
§ 8 Abs. 1 Satz 2 ROG regelt, dass der Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung
einschließlich des erforderlichen Umfangs und Detailierungsgrades des
Umweltberichts festzulegen ist. Die öffentlichen Stellen, deren umwelt - und
gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen des
Raumordnungsplans berührt werden kann, sind hierbei zu beteiligen (sog. Scoping).
Nach Durchführung des Scopings vom 12.10.2020 bis 30.10.2020 wurde unter
Berücksichtigung der eingegangenen Informationen und Hinweisen der Umweltbericht
erarbeitet.
1.3 Relevante Ziele des Umweltschutzes
Im Umweltbericht sind gemäß Anlage 1 ROG die geltenden Ziele des Umweltschutzes
darzustellen. Den Zielen werden geeignete Kriterien zugeordnet, die eine
Beschreibung des Umweltzustands bzw. eine Prognose der Trendentwicklung im Null-
Fall sowie eine Beurteilung der Umweltauswirkungen ermöglichen. Die für die
Regionalplandarstellung bedeutenden in einschlägigen Gesetzen und Plänen
festgelegten Ziele des Umweltschutzes, sind als Bewertungsgrundlage darzustellen.
Relevant sind dabei vor allem Ziele in Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen,
Satzungen, Erlasse) oder in Plänen und Programmen, die zur Sicherung und
Verbesserung des Umweltzustandes beitragen können.
Um der Maßstabsebene des Regionalplans zu entsprechen, wird der Fokus auf
übergeordnete Ziele auf Ebene der Landes- und Regionalplanung gelegt. Aus diesen
werden wiederum Schutzkriterien abgeleitet, welche der Ermittlung und Beschreibung
des Umweltzustands sowie der Bewertung der Umweltauswirkungen des vorliegenden
Plans dienen. Die abgeleiteten Kriterien wiederum stehen im Kontext mit den
33. Änderung – Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene
überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg
PLANUNTERLAGE - Umweltbericht
10
vor
liegenden schutzgutbezogenen Daten- und Informationsgrundlagen. Die folgende
Tabelle stellt eine schutzgutbezogene Auflistung der Umweltziele dar:
Tabelle 1: Zusammenfassende Darstellung der geltenden Ziele des Umweltschutzes
und der zugeordneten Kriterien
Schutzgüter Ziele des Umweltschutzes Kriterien
Menschen /
menschliche
Gesundheit
- Sicherung und Entwicklung des
Erholungswertes von Natur und Landschaft
(§ 1 BNatSchG, § 13 LNatSchG NRW)
- Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen auf den Menschen
durch Lärm, Erschütterungen,
elektromagnetische Felder, Strahlung und
Licht (Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG,
§
47 a-
f BImSchG, § 2 ROG, §§ 1, 48
BImSchG, 16., 18., 26. und 39. BImSchV,
TA Lärm)
- Schutz vor schädlichen Auswirkungen auf
die menschliche Gesundheit durch
Luftverunreinigungen (Richtlinie 2008/50/EG
über Luftqualität und saubere Luft für
Europa, § 2 ROG,
Geruchsimmissionsrichtlinie GIRL,
Nationale Nachhaltigkeitsstrategie, §§ 1, 48
BImSchG, 39. BImSchV, TA Luft)
- Berücksichtigung der Achtungsabstände
nach Leitfaden KAS-18 der Kommission für
Anlagensicherheit, SEVESO II (Richtlinie
96/82/EG des Rates vom 09. Dezember
1996 zur Beherrschung der Gefahren bei
schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen
(Umsetzung § 50 BImSchG)
- Auswirkungen auf
Kurorte /
-gebiete und
Erholungsorte /
-gebiete
- Auswirkungen auf die
Erholungssituation
(lärmarme Räume)
- Auswirkungen auf die
Wohnsituation /
Siedlungsbereiche
Tiere,
Pflanzen,
Biologische
Vielfalt
- Schutz wildlebender Tiere, Pflanzen, ihrer
Lebensstätten und Lebensräume, der
biologischen Vielfalt (FFH-Richtlinie
92/43/EWG, Vogelschutzrichtlinie
79/409/EWG, Nationale Strategie zur
biologischen Vielfalt, §§ 1, 23, 30, 32, 33, 44
BNatSchG, § 42 LNatSchG NRW, § 2 ROG)
- Sicherung sämtlicher Gewässer als
Bestandteil des Naturhaushaltes und als
- Auswirkungen auf
naturschutzrechtlich
geschützte Bereiche
(Natura 2000-
Gebiete,
Nationalpark,
Naturschutzgebiete,
Wildnisgebiete,
geschützte Biotope
nach § 30 BNatSchG
33. Änderung – Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene
überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg
PLANUNTERLAGE - Umweltbericht
11
Lebensraum für Tiere und Pflanzen (§ 6
WHG, § 2 LWG, § 1 BNatSchG, § 2 ROG)
- Schaffung eines Biotopverbundsystems (§
20 BNatSchG i.V.m. § 35 LNatSchG NRW,
§ 21 BNatSchG)
bzw. § 42 LNatSchG
NRW)
- Auswirkungen auf
(verfahrenskritische
Vorkommen)
planungsrelevante(r)
Pflanzen- und
Tierarten
- Auswirkungen auf
schutzwürdige
Biotope
- Auswirkungen auf
Biotopverbund-
flächen
Fläche - Verringerung der erstmaligen
Inanspruchnahme von Freiflächen für
Siedlungs- und Verkehrszwecke,
insbesondere durch die vorrangige
Ausschöpfung der Potenziale für die
Wiedernutzbarmachung von Flächen und
Maßnahmen zur Innenentwicklung der
Städte und Gemeinden (§ 2 Abs. 2 Nr. 6
ROG)
- sparsamer und schonender Umgang mit
Grund und Boden; Begrenzung von
Bodenversiegelung auf das notwendige
Maß und Nutzung der Möglichkeiten zum
Bauflächenrecycling, zur Nahverdichtung
und anderen Maßnahmen der
Innenentwicklung (§ 1a Abs. 2 BauGB)
- sparsame und schonende Nutzung der sich
nicht erneuernden Naturgüter (§ 1 Abs. 3
Nr. 1 BNatSchG)
Auswirkung auf
Fläc
henneu-
inanspruchnahme
(Vermeidung)
Auswirkungen auf
Fläc
hennutzungs-
effizienz (Innen-
entwicklung,
Recycling, Re-
vitalisierung von
Brachflächen,
Nutzung von
Baulücken,
Entsiegelung im
Bestand)
Auswirkungen auf
Fläc
hennutzungs-
qualität
(Zerschneidungs-
grad)
Boden - Sparsamer und schonender Umgang mit
Grund und Boden; Begrenzung von
Bodenversiegelungen auf das notwendige
Maß (§ 1 LBodSchG)
- Sicherung der natürlichen Bodenfunktionen
sowie der Funktion als Archiv der Natur- und
Kulturgeschichte (§ 1 BBodSchG, § 1
BNatSchG, § 1 LBodSchG, § 2 ROG)
- Schädliche Bodenveränderungen sind
abzuwehren, der Boden und Altlasten sind
zu sanieren (§ 1 BBodSchG, § 1
LBodSchG)
- Auswirkungen auf
schutzwürdige Böden
33. Änderung – Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene
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12
Wasser - Schutz der Gewässer vor
Schadstoffeinträgen (Kommunale
Abwasserrichtlinie 91/271/EWG sowie
Richtlinie über die Qualität von Wasser für
den menschlichen Gebrauch 98/83/EG,
§
27 WHG
)
- Erreichen eines guten mengenmäßigen und
chemischen Zustands des Grundwassers
(§ 47 WHG, Art. 4 WRRL)
- Erreichen eines guten ökologischen
Zustands / Potenzials und eines guten
chemischen Zustands der
Oberflächengewässer
(§ 29 WHG, Art. 4 WRRL);
- Vorbeugung der Entstehung von
Hochwasserschäden und Schutz von
Überschwemmungsgebieten (§§ 72-78
WHG, Art. 1
Hochwasserrisikomanagementrichtlinie
2007/60/EG, § 1 BNatSchG, § 2 ROG)
- Sicherung der öffentlichen
Wasserversorgung (§§ 48, 50, 51, 52 WHG)
- Auswirkungen auf
Wasserschutzgebiete
- Auswirkungen auf
Überschwemmungs-
gebiete
- Auswirkungen auf
Oberflächenwasser-
körper
- Auswirkungen auf
Grundwasserkörper
Klima / Luft - Vermeidung von Beeinträchtigungen der
Luft und des Klimas (§ 1 BNatSchG, § 1
BImSchG)
- Verringerung der Gesamtsumme der
Treibhausgasemissionen in Nordrhein-
Westfalen bis zum Jahr 2020 um
mindestens 25 Prozent und bis zum Jahr
2050 um mindestens 80 Prozent im
Vergleich zu den Gesamtemissionen des
Jahres 1990 (§ 3 (1) Klimaschutzgesetz
NRW)
- Steigerung des Ressourcenschutzes, der
Ressourcen- und Energieeffizienz, der
Energieeinsparung und Ausbau
Erneuerbarer Energien zur Verringerung der
Treibhausgasemissionen (§ 3 (2)
Klimaschutzgesetz NRW)
- Begrenzung der negativen Auswirkungen
des Klimawandels durch die Erarbeitung
und Umsetzung von sektorspezifischen und
auf die jeweilige Region abgestimmten
Anpassungsmaßnahmen (§ 3 (3)
Klimaschutzgesetz NRW)
- Auswirkungen auf
klimatische und
lufthygienische
Ausgleichsräume
- Auswirkungen auf
klimarelevante
Böden
33. Änderung – Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
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- Berücksichtigung der räumlichen
Erfordernisse des Klimaschutzes, sowohl
durch Maßnahmen, die dem Klimawandel
entgegenwirken, als auch durch solche, die
der Anpassung an den Klimawandel dienen;
Schaffung der räumlichen Voraussetzungen
für den Ausbau der erneuerbaren Energien,
für eine sparsame Energienutzung sowie für
den Erhalt und die Entwicklung natürlicher
Senken für klimaschädliche Stoffe und für
die Einlagerung dieser Stoffe (§ 2 Abs. 2 Nr.
6 ROG)
Landschaft - Sicherung der Vielfalt, Eigenart und
Schönheit der Landschaft sowie des
Erholungswertes (§ 1 BNatSchG, § 2 ROG)
- Bewahrung von Naturlandschaften und
historisch gewachsenen Kulturlandschaften
vor Verunstaltung, Zersiedelung und
sonstigen Beeinträchtigungen (§ 1
BNatSchG, § 2 ROG)
- Auswirkungen auf
das Landschaftsbild
- Auswirkungen auf
naturschutzrechtlich
geschützte Bereiche
(Naturparke,
Landschaftsschutzge
biete, geschützte
Landschaftsbestandt
eile)
- Auswirkungen auf
UZVR
Kulturelles
Erbe und
sonstige
Sachgüter3
- Schutz der Baudenkmäler,
Denkmalbereiche, Bodendenkmäler /
archäologischen Fundstellen,
Kulturdenkmäler (§ 1 BNatSchG, § 2 ROG,
§§ 1und 2 DSchG NW)
- Bewahrung von historisch gewachsenen
Kulturlandschaften vor Verunstaltung,
Zersiedelung und sonstigen
Beeinträchtigungen (§ 1 BNatSchG, § 2
ROG)
- Auswirkungen auf
historische
Kulturlandschaften
inkl. Denkmälern und
Denkmalbereichen
- Auswirkungen auf
archäologische
Bereiche
3 Grundsätzlich stellen Sachgüter i.d.R. eine konkurrierende Nutzung zu den Planfestlegungen des
Regionalplans dar. Sie werden aber bei der Festlegung der Darstellungen des Regionalplans als
vorhandene Nutzung berücksichtigt, eine Inanspruchnahme / Beeinträchtigung ist nicht gegeben.
Darüber hinaus werden oberirdische Sachgüter wie z.B. Hochspannungsleitungen und Windräder als
Vorbelastung im Prüfbogen (Punkt 1.07) mit aufgenommen. Böden als Standort für land- und
forstwirtschaftliche Nutzung werden, sofern sie gemäß Fachbeitrag Boden von besonderer Bedeutung
sind, über die schutzwürdigen Böden mit abgedeckt, bei denen das Kriterium „hohe natürliche
Bodenfruchtbarkeit“ vom Geologischen Dienst als Bodenfunktion mitbewertet wurde. Landwirtschaftlich
hochwertige Standorte gem. Fachbeitrag Landwirtschaft – sofern sie über die Bodenfruchtbarkeit
hinausgehen – sind nicht Gegenstand der SUP.
33. Änderung – Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
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2 Ermittlung und Beschreibung des derzeitigen Umweltzustandes
Die Ermittlung und Beschreibung des derzeitigen Umweltzustandes hinsichtlich der
Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 UVPG sind Voraussetzung zur Beurteilung der
voraussichtlichen Umweltauswirkungen der vorgezogenen Regionalplanänderung.
Eine Identifikation der von der Planung betroffenen Schutzgüter ermöglicht die
umweltrelevante Folgenabschätzung der Planänderung. Vorhandene Belastungen
und Vorprägungen werden schutzgutbezogen erfasst und anhand der in Tabelle 1
aufgeführten Kriterien der Umweltschutzziele dargestellt. Hierfür werden auf regionaler
Maßstabsebene (1:50.000) die vorliegenden schutzgutbezogenen Datengrundlagen
im Untersuchungsgebiet abgebildet und beschrieben.
2.1 Beschreibung des betroffenen Raums
Im Nordosten grenzt der Änderungsbereich an den Siedlungsbereich Königshoven. Im
Süden verläuft der Pützer Bach bis zur Ortschaft Pütz, welche sich in ca. 650 m
südwestlicher Entfernung zum Änderungsbereich befindet (siehe Abb. 1). Südlich des
Planbereiches befindet sich die Landstraße L279n mit Anschluss an die Autobahn
BAB 61.
Das Gebiet sowie das Umfeld werden derzeit nahezu vollständig landw irtschaftlich
genutzt. Aufgrund der Lage in der Niederrheinischen Bucht ist mit bedeutenden
Vorkommen von Kiesen und Kiessanden zu rechnen. Aufgrund seiner
morphologischen Eigenart wird laut Stellungnahme des Rhein- Erft-Kreises (vom
03.11.20) der Bereich auch „Bedburger Schweiz“ genannt.
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Abbildung 1: Änderungsbereich im Luftbild
2.2 Schutzgut „Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit“
Im Folgenden wird untersucht, ob Auswirkungen auf Kur- und Erholungsorte sowie auf
die Erholungssituation (lärmarme Räume) und auf die Wohnsituation
(Siedlungsbereiche) zu erwarten sind. Hierfür werden im Untersuchungsraum die
Land NRW (2021) Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0 (www.govdata.de/dl-de/by-2-0) Maßstab 1:50.000
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anerk
annten Kur - und Erholungsorte sowie die Wohnnutzung betrachtet. Der
Bewertung menschlicher Erholung dienlich sind die vom Landesamt für Natur, Umwelt
und Verbraucherschutz (LANUV) NRW als Planungshilfe ausgewiesenen „lärmarmen
naturbezogenen Erholungsräume“. Ein Lärmwert kleiner als 45 db(A) wird vom
LANUV NRW als Schwelle für Räume für eine ruhige landschaftsorientierte Erholung
von herausragender Bedeutung angesehen. Lärmarme naturbezogene
Erholungsräume mit besonderer Bedeutung weisen einen Lärmwert kleiner als
50 db(A) auf.
Der
zeitiger Umweltzustand inklusive Vorprägung
Das Plangebiet grenzt unmittelbar an die BAB 61 und die Landstraße L279n, das
nächstgelegene Wohngebiet Königshoven liegt ca. 300 m nordöstlich . Durch die
vorhandenen angrenzenden Verkehrstrassen ist von einer gewissen Vorbelastung
hinsichtlich Lärm und Luftschadstoffen in den angrenzenden Siedlungsbereichen
auszugehen. Vom Untersuchungsgebiet selbst gehen derzeit keine nennenswerten
Emissionen aus, die die menschliche Gesundheit nachtteilig beeinflussen würden.
Potenzielle Belastungen könnten sich für Wohnnutzungen im Bereich des neu
festgelegten ASB durch die vorhandenen stark emittierenden Nutzungen (BAB 61) in
der Umgebung ergeben. Hinsichtlich der naturbezogenen Erholung ist von keiner
besonderen Eignung auszugehen, da sich das Plangebiet nicht angrenzend zum
Erholungsraum mit herausragender oder besonderer Bedeutung befindet. Es befindet
sich darüber hinaus kein anerkannter Kur - bzw. Erholungsort im Untersuchungsraum
(vgl. Abbildung 2).
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Abbildung 2: Schutzgut „Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit“
Land NRW (2021) Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0 (www.govdata.de/dl-de/by-2-0) Maßstab 1:50.000
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2.3 Schutzgut „Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt“
Ziele des Umweltschutzes mit spezieller Bedeutung für die Schutzgüter „Tiere,
Pflanzen und die biologische Vielfalt“ sind der Erhalt der natürlichen und historisch
gewachsenen Artenvielfalt und der Schutz wildlebender Tiere und wildwachsender
Pflanzen zum einen sowie der Schutz ihrer Lebensstätten, Lebensräume und ihrer
Lebensbedingungen zum anderen. Konkretisiert wird die Zielsetzung „Schutz
wildlebender Tiere und Pflanzen, ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie der
Biodiversität und Schaffung eines Biotopverbundsystems“ mit dem Kriterium die
erheblichen Auswirkungen auf naturschutzrechtlich geschützte Bereiche,
planungsrelevante Pflanzen- und Tierarten und schutzwürdige Biotopverbundflächen
zu minimieren.
Daher werden im Folgenden erst die naturschutzrechtlich geschützten Bereiche sowie
schutzwürdigen Biotope dargestellt, anschließend die vom Landesamt für Natur,
Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) NRW erarbeiteten Biotopverbundflächen mit
herausragender Bedeutung (Stufe I) und besonderer Bedeutung (Stufe II) sowie die
vom LANUV NRW kartierten Fundorte von planungsrelevanten und
verfahrenskritische Arten. Die Beschreibung der Kriterien FFH -Gebiet,
Vogelschutzgebiet, Naturschutzgebiet und Nationalpark, planungsrelevante und
verfahrenskritische Arten (Tiere, Pflanzen) erfolgt für das Plangebiet und das im 300-
Meter-Radius liegende Umfeld.
Derzeitiger Umweltzustand inklusive Vorprägung
Innerhalb des Untersuchungsraums bestehen keine Schutzausweisungen eines
Natura 2000 Gebietes
4, Vogelschutzgebietes, Naturschutzgebiets, schutzwürdigen
oder gesetzlich geschützten Biotops. Im 300- Meter-Umfeld befindet sich ein
kleinteiliges schutzwürdiges Biotop, der Pützer Bach (vgl. Abb. 3). In über 2 km
nordöstlicher Entfernung zum Untersuchungsgebiet befindet sich das
Naturschutzgebiet „Erft zwischen Bergheim und Bedburg“.
4 Hinweis: Natura 2000 Gebiete = Fauna-Flora-Habitat (FFH) und Vogelschutzgebiete gemäß
den EU-Richtlinien 92/43/Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und 79/409/EWG
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Im
Änderungsbereich sind keine Biotopverbundflächen herausragender oder
besonderer Bedeutung vorhanden (vgl. Abb. 4). Im Süden ca. 250 m vom Plangebiet
entfernt befindet sich die Biotopverbundfläche „Pützer Bach und Nebengraben
zwischen Kirchherten, Kirchtroisdorf und Lipp“ (VB -K-4904-009) mit besonderer
Bedeutung. Nördlich von Königshoven ca. 1,4 km entfernt befindet sich die
Verbundfläche „Börden- und Rekultivierungsflächen im Süden des Tagebaus
Garzweiler“ (VB-K-4904-010) besonderer Bedeutung (vgl. Abb. 4).
Laut kartierten Fundorten des LANUV befinden sich im Untersuchungsgebiet
(Planänderungsbereich und 300- Meter-Radius) keine Hinweise auf
verfahrenskritische oder planungsrelevante Arten. Der nächst gelegene vom LANUV
kartierte Hinweis auf eine planungsrelevante Art (Grauammer) liegt ca. 2 km nördlich
(vgl. Abb.5). Laut Stellungnahme des Rhein -Erft-Kreises im Ra hmen des Scopings
(vom 03.11.2020) sei im Plangebiet mit Vorkommen der planungsrelevanten Arten
Feldlerche und dem Rebhuhn zu rechnen.
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Abbildung 3: „Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt“
Land NRW (2021) Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0 (www.govdata.de/dl-de/by-2-0) Maßstab 1:50.000
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Abbildung 4: Biotopverbund (LANUV)
Land NRW (2021) Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0 (www.govdata.de/dl-de/by-2-0) Maßstab 1:50.000
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Abbildung 5: Kartierte Fundorte von Arten (LANUV)
Land NRW (2021) Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0 (www.govdata.de/dl-de/by-2-0) Maßstab 1:50.000
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2.4 Schutzgut „Fläche, Boden“
Im Vordergrund des Schutzgutes „Fläche, Boden“ steht die Sicherung der natürlichen
Funktionen des Bodens als Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere,
Pflanzen und Bodenorganismen, als Bestandteil des Naturhaushaltes, insbesondere
mit seinen Wasser - und Nährstoffkreisläufen, als Abbau- , Ausgleichs - und
Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen aufgrund der Filter -, Puffer - und
Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers
sowie Funktionen der Natur- und Kulturgeschichte.
Die Schutzgüter „Fläche“ und „Boden“ sowie die bodenschutzrechtlichen Belange
werden auf Grundlage des „Fachbeitrags Bodenschutz“ vom Geologischen Dienst
NRW berücksichtigt (3. Auflage, 2018). In der Karte „Schutzwürdige Böden“ werden
flächendeckend alle Böden dargestellt und hinsichtlich ihrer natürlichen
Bodenfunktionen und der Archivfunktion in Abhängigkeit vom Grad der
Funktionserfüllung in den zwei Stufen „Böden mit sehr hoher Funktionserfüllung“ und
„Böden mit hoher Funktionserfüllung“ bewertet.
Derzeitiger Umweltzustand inklusive Vorprägung
Das Plangebiet ist im Bereich des GIBplus geprägt von Böden mit sehr hoher
Funktionserfüllung. Der vertieft zu prüfende, noch unbebaute Bereich des ASB
Bedburg weist überwiegend Böden mit hoher Funktionserfüllung auf und betrifft nur in
relativ geringem Maße Böden mit sehr hoher Funktionserfüllung. Das direkte Umfeld
des Änderungsbereichs weist flächendeckend Böden mit sehr hoher und hoher
Funktionserfüllung auf. Der Regierungsbezirk Köln weist eine hohe Dichte an Böden
mit sehr hoher Funktionserfüllung auf. In Anbetracht dieser Tatsache kann eine
Betroffenheit durch die Wahl eines Alternativstandortes oftmals nicht vermieden
werden. Die örtlichen Böden sind überwiegend unversiegelt und werden
landwirtschaftlich intensiv genutzt.
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Abbildung 6: „Fläche, Boden“
2.5 Schutzgut „Wasser“
Im Vordergrund des Schutzgutes „Wasser“ stehen die Sicherung der Qualität und
Quantität von Grundwasservorkommen, die Erhaltung und Reinhaltung der Gewässer
und die Erhaltung des Landeswasserhaushaltes. Die zu betrachtenden Kriterien sind
Land NRW (2021) Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0 (www.govdata.de/dl-de/by-2-0) Maßstab 1:50.000
33. Änderung – Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
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25
Ober
flächengewässer, Grundwasserkörper, festgesetzte und geplante
Wasserschutzgebieten sowie die gesetzlich festgesetzten wie auch vorläufig
gesicherten Überschwemmungsgebiete.
Der
zeitiger Umweltzustand inklusive Vorprägung
Das Plangebiet liegt nicht innerhalb festgesetzter oder geplanter
Trinkwasserschutzzonen, auch festgesetzte und vorläufige
Überschwemmungsgebiete sind nicht betroffen. Still - und Fließgewässer regionaler
Bedeutung sind im Plangebiet ebenfalls nicht vorhanden (vgl. Abb. 7). In ca. 250 m
südwestlicher Entfernung befindet sich der Pützer Bach der in das Kalrather Fließ
mündet. In über 2 km östlicher Entfernung fließt die Erft.
Durch die Planänderung erfolgt die Inanspruchnahme von Böden mit besonders hoher
Reglerfunktion des W asserhaushaltes im 2 m-Raum (vgl. Kap. Schutzgut „Luft /
Klima“).
Der mengenmäßige und der chemische Zustand des Grundwasserkörpers im
Plangebiet werden jeweils als „schlecht“ klassifiziert (E
LWAS-WEB, 2020).
Schadstoffeinträge in das Grundwasser können durch Straßenverkehr (BAB 61,
L279n) und landwirtschaftliche Tätigkeiten erfolgen. Das Plangebiet ist
höchstwahrscheinlich von Sümpfungsmaßnahmen des Tagebaus betroffen, sodass
der Grundwasserspiegel örtlich abgesenkt sein kann und ein Anstieg des
Grundwasserspiegels nach Einstellung des Tagebaus nicht auszuschließen ist. Eine
vorhabens- und standortbezogene Prüfung von Auswirkungen auf den
Grundwasserkörper ist auf der nachgeordneten Planungs - und Zulassungsebene
vorzunehmen.
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Abbildung 7: Schutzgut „Wasser“
Land NRW (2021) Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0 (www.govdata.de/dl-de/by-2-0) Maßstab 1:50.000
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2.6 Schutzgut „Luft, Klima“
Im Vordergrund des Schutzgutes „Luft, Klima“ stehen die Sicherung der Qualität der
Luft und des Klimas, die Vermeidung von Luftverunreinigungen und der Erhalt von
Frischluftgebieten sowie des Bestandsklimas und der mikroklimatis chen
Regenerations- und Austauschfunktionen. Planfestlegungen, wie z.B. Gewerbe- und
Industrieansiedlungsbereich (GIB), Abgrabungsbereiche, Ablagerungen oder auch
ASB können erhebliche negative Auswirkungen auf die Luftqualität und das lokale
Klima haben. Wesentlich sind dabei Art und Umfang der tatsächlichen Nutzung sowie
die betriebsbedingten Auswirkungen. Erhebliche negative Umweltauswirkungen sind
bei einer Inanspruchnahme, Versiegelung oder Überbauung von Räumen zu erwarten,
die eine besondere Bedeutung für das lokale Klima oder die Luftqualität haben, wie
zum Beispiel große zusammenhängende Offenlandbereiche, Waldbereiche oder
Auenbereiche.
Betriebs- und baubedingte Auswirkungen können mit den Festlegungen des
Regionalplans nicht gesteuert werden, so dass eine differenzierte Betrachtung auf der
nachgeordneten Planungs - und Zulassungsebene mit konkreten
Regelungsmöglichkeiten zweckmäßig ist. Der Fachbeitrag Klima vom LANUV (2018)
inklusive Planungsempfehlung zeigt für welche Gebiete eine erhöhte thermisc he
Belastung erwartet werden kann sowie die möglichen klimatischen Ausgleichsräume.
Darüber hinaus werden die klimarelevanten Böden des Fachbeitrags Bodenschutz
vom Geologischen Dienst NRW (3. Auflage, 2018) betrachtet.
Derzeitiger Umweltzustand inklusive Vorprägung
In der klimaanalytischen Gesamtbetrachtung ist für das Plangebiet eine geringe
thermische Ausgleichsfunktion angegeben. Die Bewertung des angrenzenden
Wohngebietes ist mit überwiegend weniger günstig und punktuell mit günstig
angegeben (vgl. Abb. 8). Vorbelastungen in Bezug auf die Luftqualität sind durch die
direkt angrenzende Autobahn (BAB 61) und Landstraße (L279n) vorhanden.
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Durch die Planänderung werden klimarelevante Böden in Anspruch genommen
(Reglerfunktion des Wasserhaushaltes im 2m-Raum).
Abbildung 8: Schutzgut „Luft, Klima“
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2.7 Schutzgut „Landschaft“
Im Vordergrund des Schutzgutes „Landschaft“ stehen Aspekte des Landschaftsbilds
sowie des Landschaftsraums. Beide Schutzkriterien finden sich in den
Landschaftsbildeinheiten wieder, welche als Teil des naturschutzfachlichen
Fachbeitrags für den Regierungsbezirk Köln erarbeitet wurde und eine wichtige Daten-
und Informationsgrundlage zur Bewertung des Landschaftsbilds auf regionaler Ebene
darstellt.
5 Das LANUV NRW hat zum einen Landschaftsbildeinheiten von
herausragender Bedeutung mit dem Ziel Erhaltung und Minimierung von störenden
Elementen und zum anderen Landschaftsbildeinheiten von besonderer Bedeutung mit
dem Ziel Entwicklung und Vermeidung bzw. Steuerung von störenden Elementen
herausgearbeitet.
Die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft werden in der Regel durch die
Gebietskategorie der Landschaftsschutzgebiete (LSG) geschützt. Neben den LSG
werden auch die für die Erholung besonders geeigneten Naturparke betrachtet. Eine
weitere Kategorie für das Schutzgut Landschaft stellen die unzerschnittene
5 Fachbeitrag Landschaftsbild LANUV
Land NRW (2021) Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0 (www.govdata.de/dl-de/by-2-0) Maßstab 1:50.000
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30
ver
kehrsarme Räume (UZVR) des LANUV NRW dar. UZVR sind Landschafts - und
Naturräume, die nicht durch Straßen, Schienenwege, schiffbare Kanäle, fläc henhafte
Bebauung oder Betriebsflächen mit besonderen Funktionen wie z.B.
Verkehrsflugplätze zerschnitten werden. Die Unzerschnittenheit der Landschaft stellt
einen wesentlichen Teilaspekt bei der Betrachtung des Naturhaushaltes dar.
Der
zeitiger Umweltzustand inklusive Vorprägung
Im Bereich des Plangebietes finden sich keine technischen Großelemente. Es ist keine
Landschaftsbildeinheit mit besonderer oder herausragender Bedeutung im
Untersuchungsraum vorhanden. Das Plangebiet grenzt unmittelbar südlich sowie
nordöstlich jeweils an einen regional bedeutsamen UZVR (vgl. Abb. 9). Diese regional
bedeutsamen unzerschnittenen verkehrsarmen Räume stellen eine Größe zwischen
10 km² und 50 km² dar. Südlich angrenzend befindet sich ein Landschaftsschutzgebiet
des Landschaftsplans Rhein-Erft-Kreis.
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Abbildung 9: Schutzgut „Landschaft“
Land NRW (2021) Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0 (www.govdata.de/dl-de/by-2-0) Maßstab 1:50.000
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2.8 Schutzgut „kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter“
Im Vordergrund des Schutzgutes „kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter“ steht die
Erhaltung historischer Kulturlandschaften und Kulturlandschaftsbestandteile von
besonders charakteristischer Eigenart, Ensembles sowie geschützter und
schützenswerter Bau- und Bodendenkmälern einschließlich deren Umgebung, sofern
es für den Erhalt der Eigenart und Schönheit des Denkmals erforderlich ist.
Kulturlandschaften sind je nach ihrem Erscheinungsbild und dem Anteil der erhaltenen
historischen Substanz und Struktur unterschiedlich empfindlich. Je historischer eine
Kulturlandschaft geprägt ist, desto höher ist ihre generelle Empfindlichkeit gegenüber
Eingriffen. Dennoch unterliegen Kulturlandschaften einer stetigen, dynamischen
Veränderung. Maßgeblich für die Ebene des Regionalplans sind die vom
Landschaftsverband Rheinland (LVR) für den Regierungsbezirk Köln
herausgearbeiteten Regionalbedeutsamen Kulturlandschaftsbereiche (KLB). Diese
wurden unter Betrachtung landschaftskultureller, denkmalpflegerischer und
bodendenkmalpflegerischer Belange abgegrenzt. Im Fachbeitrag Kulturlandschaften
werden die landesbedeutsamen KLB konkretisiert und in einigen Bereichen
differenzierter ausgearbeitet.
Der
zeitiger Umweltzustand inklusive Vorprägung
Das Plangebiet liegt nicht innerhalb eines regionalbedeutsamen
Kulturlandschaftsbereichs und es gibt auch keine Hinweise auf Bodendenkmäler (vgl.
Abb. 10). Laut Stellungnahme des Landschaftsverbandes Rheinland – Amt für
Denkmalpflege im Rheinland im Rahmen des Scopings (vom 30.10.20) befinden sich
in ca. 650m Entfernung westlich zum Plangebiet in der Ortschaft Pütz einige
Denkmäler, die im nachfolgenden Bauleitplanverfahren berücksichtigt werden
müssen.
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Abbildung 10: Schutzgut „kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter“
Land NRW (2021) Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0 (www.govdata.de/dl-de/by-2-0) Maßstab 1:50.000
33. Änderung – Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
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2.9 Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern
Die zwischen den beschriebenen Schutzgütern bestehenden Wechselwirkungen
wurden in die vorliegende Bestandsbeschreibung einbezogen.
3 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
Die Beschreibung und Bewertung der Entwicklung des Umweltzustandes und die
Wirkungen des Regionalplans auf einzelne Umweltschutzgüter erfolgt in tabellarischer
Form mit Hilfe eines Prüfbogens (vgl. Planunterlage – Stand: Erneute öffentliche
Auslegung Oktober 2021, Teil F). Im Rahmen des nachgelagerten Flächennutzungs -
und Bebauungsplanverfahrens werden auf Grundlage der im Raumordnungsgesetz
und in der SUP -Richtlinie vorgesehenen Abschichtung in einer
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) die Prognosen über die voraussichtlichen
Umweltauswirkungen vorhabenbezogen konkretisiert. Dies erfolgt im Rahmen einer,
auf die entsprechende Planungsebene bezogenen Umweltprüfung. Im
Landschaftspflegerischen Begleitplan erfolgt eine quantitative Eingriffs -
/Ausgleichsbilanzierung, mit welcher die Erfüllung des notwendigen
Kompensationsumfangs im Rahmen der Planfeststellung rechnerisch nachgewiesen
wird.
Bei der nachfolgenden Umsetzung der geplanten Siedlungsentwicklung im
Änderungsbereich sind folgende Umweltauswirkungen zu erwarten:
- Einschränkungen, temporäre Störung und Verlust von Lebensraum für Tiere und
Pflanzen sowie planungsrelevanter Arten,
- Zerschneidung der Landschaft,
- Einschränkungen für die Grundwasserneubildung durch Versieglung, mögliche
Grundwasserverschmutzung durch gewässergefährdende Stoffe insbesondere
während der Bauphase,
- Inanspruchnahme von Boden mit sehr hoher Funktionserfüllung, damit
Einschränkung der Bodenfunktionen,
33. Änderung – Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene
überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg
PLANUNTERLAGE - Umweltbericht
35
- mögli
che Einschränkung der lokalen lufthygienischen Ausgleichsfunktion und
Verlust klimarelevanter Böden
- zusätzliche Flächenversiegelung
- Immissionsbelastungen für künftige Wohnnutzungen.
4 P rognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei
Durchführung der Planung und bei Nichtdurchführung der
Planung
4.1 Schutzgüterbezogene Bewertung der Umweltauswirkungen
Die Ermittlung der Bestandssituation sowie die Betroffenheit der einzelnen
Schutzgüter und die Bewertung der Umweltauswirkungen sind in den Prüfbögen (vgl.
Planunterlage – Stand: Erneute öffentliche Auslegung Oktober 2021, Teil F)
tabellarisch zusammengefasst. Auf dieser Grundlage werden nachfolgend die
Schutzgüter ausgeführt, von denen erhebliche Umweltauswirkungen bei Durchführung
des Plans nicht auszuschließen sind.
Beim Schutzgut Boden wird durch die zukünftige Siedlungsnutzung eine Betroffenheit
durch die Inanspruchnahme von Böden mit sehr hoher Funktionserfüllung ausgelöst.
Auch sind klimarelevante Böden betroffen (vgl. Schutzgut „Klima / Luft“). Diese Böden
stehen durch die Inanspruchnahme nicht mehr zur Verfügung. Ein unmittelbarer
Ausgleich ist voraussichtlich nicht möglich. Eine Alternative im Umfeld ist nicht
vorhanden, da dieses auch aus Böden mit sehr hoher und hoher Funktionserfüllung
geprägt ist (vgl. Abb. 6). Zudem sind die im Umfeld befindlichen Böden mit hoher
Funktionserfüllung überwiegend mit Wald und teilweise auch naturschutzfachlichen
Restriktionen überlagert (vgl. Abb. 3). Ein Bereich der keine Betroffenheit beim
Schutzgut Boden auslöst, ist nur losgelöst im Freiraum zu finden und kommt daher
aufgrund der landesplanerischen Vorgaben nicht in Betracht. Somit ist die
Betroffenheit des Schutzgutes Boden unvermeidbar für die beabsichtigte
Siedlungsentwicklung.
33. Änderung – Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene
überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg
PLANUNTERLAGE - Umweltbericht
36
Bei
Nichtdurchführung des Plans werden sich keine derzeit erkennbaren
Verbesserungen bzw. Verschlechterungen des Umweltzustandes ergeben. Der
Bereich bliebe weiterhin als Allgemeiner Freiraum - und Agrarbereich (AFAB) im
Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln festgelegt und würde weiterhin
landwirtschaftlich genutzt.
4.2 Wechselwirkungen und kumulative Wirkungen
Die zwischen den beschriebenen Schutzgütern bestehenden Wechselwirkungen
wurden in die vorliegende Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
einbezogen.
5 Alternativenprüfung
Die Änderung erfolgt vorgezogen zur Neuaufstellung des Regionalplans und im
Vorgriff auf den im Plankonzept für den neuen Regionalplan enthaltenen, unter
Beachtung der landesplanerischen Vorgaben zur Siedlungsentwicklung vorgesehenen
Standort GIBplus Bedburg.
Die Auswahl eines Standortes im Bereich der Anrainerkommune Bedburg basiert auf
Grundlage der Empfehlungen des „Gutachtens zur kurzfristigen Gewerbeansiedlung
im Rheinischen Revier“. Der Standort wurde im Rahmen des Gutachtens zur
kurzfristigen Gewerbeflächenentwicklung im Rheinischen Revier (Dr. Jansen)
untersucht. Dieser Prozess wurde von unterschiedlichen Akteuren
(Wirtschaftsministerium NRW, Zukunftsagentur Rheinisches Revier ,
Anrainerkommunen des Rheinischen Reviers, Bezirksregierungen Köln und
Düsseldorf) eng begleitet. Dieser Standort erfüllt die Rahmenbedingungen, die im
Gutachten Büro Dr. Jansen definiert werden, z.B. kurzfristige Verfügbarkeit von einem
Standort, der über eine günstige infrastrukturelle Anbindungsmöglichkeit verfügt und
dem keine Restriktionen oder übergeordnete Ziele entgegenstehen, empfohlen.
Dem Voraus ging der Prozess zur regionalen Verteilung im Rahmen von Region Plus
Wirtschaft, in dem die Standorte für GIBregional und GIBplus für den gesamten
33. Änderung – Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene
überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg
PLANUNTERLAGE - Umweltbericht
37
Regi
erungsbezirk Köln ermittelt wurden. Bei diesem Prozess wurden alle Kreise und
Kommunen des Regierungsbezirkes beteiligt. Die eingegangenen Vorschläge
durchliefen ein zweistufiges Bewertungssystem. In der ersten Stufe entfielen durch
Ausschlusskriterien alle Vorschläge die z.B. aus natur - und artenschutzfachlichen
Aspekten nicht verträglich sind. In der darauffolgenden Stufe wurden durch
Eignungskriterien die geeignetsten Standorte ermittelt und gewichtet. D er
Kriterienkatalog beinhaltet diverse Ansätze für eine nachhaltige Siedlungsentwicklung
und berücksichtigt umweltrelevante Aspekte
6. Somit fand die Alternativenprüfung
bezüglich der Festlegung von Standorten für GIBplus vorgezogen zu diesem
Änderungsverfahren statt.
Die schutzgüterübergreifende Gesamtbetrachtung bestätigt – auch nach der
Veränderung der Abgrenzung – die grundsätzliche Eignung des geplanten
Gewerbestandortes. Sie stellt für die überplanten Flächen eine vergleichsweise
geringe Empfindlichkeit fest und prognostiziert für die Planung aus
regionalplanerischer Perspektive insgesamt keine erheblichen Umweltauswirkungen
(vgl. Planunterlage – Stand: Erneute öffentliche Auslegung Oktober 2021, Teil F).
Demnach erübrigt sich eine weitergehende Alternativenprüfung unter dem Aspekt der
Vermeidung erheblicher Umweltauswirkungen. Ausweislich der differenzierten
Betrachtung des Umweltberichts wird schutzgutbezogen eine erhebliche
Umweltauswirkung durch Inanspruchnahme von Böden mit sehr hoher
Funktionserfüllung sowie von klimarelevanten Böden prognostiziert. Diese auf das
Schutzgut Boden bezogene Betroffenheit kann in Bezug auf das Planvorhaben nicht
vermieden werden. Auch ließe sich die schutzgutbezogene Betroffenheit am
gewählten Standort aufgrund der angrenzenden Böden mit sehr hoher
Funktionserfüllung (vgl. Abb. 6) nicht durch eine veränderte Flächenabgrenzung
auflösen.
Die aufgrund der Forderung der Landesplanungsbehörde hinzugenommene ASB -
Erweiterung dient der siedlungsräumlichen Anbindung im Rahmen der
Gesamtkonzeption und kann daher nicht alternativ verortet werden. Aufgrund der
6 Für weitere Infos siehe: https://www.bezreg-
koeln.nrw.de/brk_internet/leistungen/abteilung03/32/regionalplanung/ueberarbeitung/regionalplan_ueb
erarbeitung/region_plus/wirtschaft/index.html
33. Änderung – Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene
überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg
PLANUNTERLAGE - Umweltbericht
38
Nähe des
ASB Bedburg zur BAB 61 sind bei der Realisierung von Wohnnutzungen
erhebliche Umweltauswirkungen nicht auszuschließen.
6 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum
Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich werden in
nachgeordneten Planungs- und Zulassungsverfahren insbesondere im Rahmen der
Eingriffsregelung konkret festgelegt. Dennoch werden insbesondere im Rahmen der
vertieften Prüfung Hinweise für mögliche Maßnahmen auf den nachgeordneten
Planungs- und Zulassungsebenen gegeben. Zu nennen ist diesbezüglich
insbesondere die Optimierung der Abgrenzung von Bereichsdarstellungen auf den
nachgeordneten P lanungs- und Zulassungsebenen, wodurch sich Eingriffe in
bedeutende Schutzgutbereiche (z.B. planungsrelevante Arten) ggfls. deutlich
verringern und zum Teil sogar vermeiden lassen. Darüber hinaus können nachfolgend
folgende Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen erforderlich werden:
- Minimierung der Versiegelung
- Maßnahmen als Sicht- und Immissionsschutz (z.B. Anpflanzungen)
- Durchführung von Bau- und Abrissmaßnahmen außerhalb von Brutzeiten,
insbesondere Maßnahmen der Vegetationsbeseitigung
- Durchführung einer Artenschutzrechtlichen Prüfung
- Sachgemäße Behandlung von Oberboden
- Lager und Abstellflächen während der Bauphase nur innerhalb des
Gewerbegebietes mit Grundwasserschutzmaßnahmen, z. B. Vermeidung von
Einträgen
- Niederschlagswasser in externe Kanalisation ableiten Vermeidung von
Senkungen des Grundwasserstandes
- Vermeidung von Klimabeeinträchtigungen durch Platzierung, Ausrichtung und
Gestaltung von Baukörpern
- Maßnahmen zur Verminderung von Emissionen
33. Änderung – Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene
überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg
PLANUNTERLAGE - Umweltbericht
39
- abgestuft
es Nutzungskonzept hinsichtlich der Immissionen
- Prüfung und Konkretisierung von Lichtkonzentration und Wahl geeigneter
Beleuchtung im Hinblick auf die Fauna
- Minderungsmaßnahmen einer möglichst optimalen landschaftlichen
Einbindung
- Laut LVR – Amt für Denkmalpflege im Rheinland (vom 30.10.2020) sind in ca.
650m Entfernung westlich zum Plangebiet in der Ortschaft Pütz Denkmäler zu
berücksichtigen.
-
7 Überwachungsmaßnahmen
Auf der Ebene der Regionalplanung erfolgt die Überwachung gemäß § 4 (4) und § 37
(2) LPlG NRW im Verfahren nach § 34 LPlG NRW sowie die Beteiligung der
Regionalplanungsbehörde in Fachplanungs- und Zulassungsverfahren gemäß § 4 (2)
LPlG NRW. Die Überwachung verfolgt das Ziel, frühzeitig unvorhergesehene negative
Umweltauswirkungen zu ermitteln, um ggf. geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.
Die Verpflichtung konzentriert sich auf die Umweltwirkungen die im Umweltbericht als
erheblich erkannt wurden.
Die Regionalplanung hat für die nachfolgende Fach - und Genehmigungsplanung
lediglich rahmensetzende Wirkungen, d.h. durch ihre Festlegungen werden keine
direkten Umweltwirkungen ausgelöst, gleichwohl planerisch vorbereitet.
Weitergehende verbindliche Überwachungsmaßnahmen können daher erst in den
entsprechenden fachrechtlichen Vorgaben und Genehmigungen festgelegt werden.
Gleiches gilt für die gemeindliche Bauleitplanung. Nach § 4c Baugesetzbuch (BauGB)
haben die Kommunen ebenfalls die Verpflichtung die Umsetzung der Bauleitplanung
auf ihre Umweltwirkungen hin zu überwachen.
Im Rahmen der nachfolgenden Bauleitplanverfahren müssen ebenfalls Maßnahmen
zur Überwachung der Umweltauswirkungen festgelegt werden. Hierzu gehören z.B.
ggf. auch mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmte CEF-Maßnahmen.
33. Änderung – Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene
überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg
PLANUNTERLAGE - Umweltbericht
40
8 Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben
Konkrete Schwierigkeiten bei der Ermittlung und Zusammenstellung der Angaben
haben sich bisher nicht ergeben. Gleichwohl beruhen verschiedene Angaben auf
allgemeinen Annahmen oder großräumigen Daten (z.B. faunistische Daten,
Klimaangaben) und beinhalten eine gewisse Streuungsbreite. Zur Ermittlung und
Beurteilung der erheblichen Umweltauswirkungen der Planung in der vorliegenden
Form bilden die zusammengestellten Angaben jedoch eine hinreichende Grundlage.
Die Datengrundlage ( vgl. Kap. 10) für die Umweltprüfung auf Ebene der
Regionalplanung ist ausreichend zu bewerten. Im Rahmen des nachgelagerten
Flächennutzungs- und Bebauungsplanverfahrens werden auf Grundlage der im
Raumordnungsgesetz und in der SUP-Richtlinie vorgesehenen Abschichtung in einer
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) die Prognosen über die voraussichtlichen
Umweltauswirkungen vorhabenbezogen konkretisiert.
9 Allgemein verständliche Zusammenfassung
Mit der 33. Änderung des Regionalplans Köln, Teilabschnitt Köln werden ein Gewerbe-
und Industrieansiedlungsbereich für zweckgebundene überregionale gewerbliche und
industrielle Nutzungen (GIBplus) in der Stadt Bedburg festgelegt und der ASB Bedburg
geringfügig erweitert. Die Änderung erfolgt vorgezogen zur Neuaufstellung des
Regionalplans Köln.
Aufgrund der Planänderung sind Umweltauswirkungen nicht auszuschließen. Daher
wurde eine Strategische Umweltprüfung (§ 48 UVPG i.V.m. §8 ROG) durchgeführt und
dieser Umweltbericht (§ 8 ROG) erstellt. Aufgabe der Umweltprüfung ist es, die
Umweltauswirkungen, die durch die Planänderung entstehen können, zu ermitteln, zu
beschreiben und zu bewerten. Dabei wird zunächst der Bestand erfasst und für die
Planänderung die Auswirkungen auf die Schutzgüter:
− Menschen und menschliche Gesundheit,
− Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt,
− Boden und Fläche,
33. Änderung – Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene
überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg
PLANUNTERLAGE - Umweltbericht
41
− Wass
er,
− Luft und Klima,
− Landschaft,
− kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter
beschrieben und bewertet.
Im methodischen Vorgehen werden den Zielen des Umweltschutzes, die sachbezogen
aus den Fachgesetzen ausgewählt werden, Kriterien zugeordnet. Anhand dieser
Kriterien wir d der Ist -Zustand bewertet. Untersucht wurden mögliche
Umweltauswirkungen auf die vorstehend genannten Schutzgüter, die durch die
Festlegung des GIBplus zu erwarten sind. Eine erhebliche Auswirkung auf die
Schutzgüter konnte im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Umweltprüfung nicht
festgestellt werden.
Hinsichtlich der differenzierten schutzgutbezogenen Beurteilung sind voraussichtlich
bei einem Kriterium (schutzwürdige Boden/klimarelevante Böden) erhebliche
Umweltauswirkungen zu erwarten. Aufgrund der geringeren Gewichtung dieses
Kriteriums werden die Umweltauswirkungen der Planung insgesamt als nicht erheblich
eingeschätzt.
Für den ebenfalls vertieft untersuchten ASB ergibt sich in der Gesamtbewertung, dass
erhebliche Umweltauswirkungen nicht auszuschließen sind. Dies liegt darin begründet,
dass neben der Betroffenheit von schutzwürdigen Böden/klimarelevanten Böden auch
das Schutzgut Mensch (Wohnen/Lärmbelastung BAB 61) erheblich beeinträchtigt
werden könnte.
Als Hinweise für die nachfolgende Planungsebene wurden mögliche Konfliktpotenziale
identifiziert:
Für das Schutzgut Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit muss im
nachfolgenden Verfahren eine mögliche Beeinträchtigung des sich im Umfeld
befindlichen Wohngebietes untersucht werden. Im Bereich des ASB ist zu prüfen,
welche Nutzungen dort unter Beachtung bestehender Lärmbelastungen angesiedelt
werden können.
33. Änderung – Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene
überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg
PLANUNTERLAGE - Umweltbericht
42
In B
ezug auf das Schutzgut Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt ist der Hinweis
des Rhein -Erft-Kreises ( vgl. Kapitel 2.3) hinsicht lich der möglicher Vorkommen
planungsrelevanter Arten zu beachten.
Bezüglich dem Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sind von der
nachgelagerten Planungs - und Genehmigungsebene die Hinweise des
Landschaftsverbandes Rheinland – Amt für Denkmal pflege im Rheinland auf
Denkmäler Ortschaft Pütz zu berücksichtigen.
Insgesamt lässt die Prüfung der Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter das
Gesamtergebnis zu, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen auf Ebene der
Regionalplanung zu erwarten sind.
10 Quellenangaben
Geset
zliche Grundlagen
− Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV), in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. Juli 1999 (BGBl S. 1554), die zuletzt durch Artikel
3 Absatz 4 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. S. 3465) geändert
worden ist.
− Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), in der Fassung der Bekanntmachung
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2193) geändert worden ist.
− Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein -
Westfalen (Denkmalschutzgesetz – DSchG NW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. März 1980 (GV. NW. S, 226), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NW. S. 934) geändert
worden ist.
− Wassergesetz für das Land Nordrhein- Westfalen (Landeswassergesetz –
LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1989 (GV. NW. S. 384),
33. Änderung – Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene
überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg
PLANUNTERLAGE - Umweltbericht
43
das z
uletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NW. S. 559) neu
gefasst worden ist.
− Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein- Westfalen
(Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21.Juli 2000
− Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.
Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771)
Fachplanu
ngen
− Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen
− Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln
− Bauleitplanerisch festgesetzte und dargestellt Wohngebiete und Mischgebiete
aus dem Siedlungsflächenmonitoring, 2020
− Datensätze des digitalen Basis-Landschaftsmodells (Basis-DLM), 2020
− Artenliste der Planungsrelevanten Arten aus dem Fachinformationssystem der
LANUV, „Geschützte Arten in NRW“, 2020
− LANUV, Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den
Regionalplan der Bezirksregierung Köln, 2019
− LANUV NRW (Lärmarme naturbezogene Erholungsräume)
− Fachinformationssystem Bodenkunde (FIS Boden), Geologischer Dienst NRW,
2020
− Fachbeitrag „Bodenschutz“, Geologischer Dienst, 3. Auflage, 2018
− LVR, Kulturlandschaftlicher Fachbeitrag für den Regionalplan Köln, 2016
Wei
tere Quellen
− Dr. Jansen GmbH 2020, Konzept zur kurzfristigen Gewerbeentwicklung und
Gewerbeansiedlung im Rheinischen Revier
33. Änderung – Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene
überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg
PLANUNTERLAGE - Umweltbericht
44
− All
e eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen des Scopingverfahrens ( im
Text zitiert: Rhein- Erft-Kreis, Landschaftsverbandes Rheinland – Amt für
Denkmalpflege im Rheinland), 2020
Inter
netquellen
Fachinformationen des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und
Verbraucherschutz NRW (ELWAS-WEB):
https://www.elwasweb.nrw.de/elwas-web/index.jsf
Naturschutzinformationen des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucher-
schutz NRW(LANUV):
https://www.lanuv.nrw.de/landesamt/daten_und_informationsdienste/infosysteme_un
ddatenbanken/
LINFOS, Landschaftsinformationssammlung:
LANUV (Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz), Land NRW 2018)
Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0 (www.govdata.de/dl-
de/by-2-0)
Natura 2000 Gebiete in NRW:
LANUV, http://www.naturschutzinformationen-nrw.de
Kultur.Landschaft.Digital (KULADIG):
LVR & LWL (Landschaftsverband Rheinland und Landschaftsverband Westfalen)
Bodenkarte (BK 50):
Geologischen Dienst Nordrhein-Westfalen
Online-Emissionskataster
Luft NRW, LANUV:
www.ekl.nrw.de/ekat/
Fachinformationssystem (FIS) Klimaanpassung, LANUV, Themenkarten:
„Klimaanalyse“
Bezirksregierung Köln
Teil D.
Niederschrift der
schriftlichen Erörterungen
(Stand: Feststellungsbeschluss Dezember 2021)
www.brk.nrw.de
Bezirksregierung Köln
Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln
33. Änderung Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale
gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg
Stand: Juni 2021
Niederschrift
DIE REGIERUNGSPRÄSIDENTIN
Impressum
Herausgeber
Bezirksregierung Köln
Zeughausstraße 2–10
50667 Köln
Tel.: 0221/ 147-0
Fax: 0221/ 147-3185
poststelle@brk.nrw.de
www.brk.nrw.de
Redaktionelle Bearbeitung, Layout, Karteninhalte,
Bilder und Grafiken
Bezirksregierung Köln
Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW
© Geobasis NRW 2021
Druck und Weiterverarbeitung
Bezirksregierung Köln
Information
Bezirksregierung Köln
Abteilung 3:
Regionale Entwicklung, Kommunualaufsicht, Wirtschaft
Dezernat 32: Regionalentwicklung, Braunkohle
T elefon: 0221 / 147-2032
Regionalplanungsbehörde:
T elefon: 0221 / 147-2351 oder
T elefon: 0221 / 147-3516
Fax: 0221 / 147-2905
eMail: regionalplanung@brk.nrw.de
– I –
Vorwort
Die R
egionalplanungsbehörde Köln wurde durch Beschluss des Regionalrats vom 18.12.2020 (27. Sitzung des Regionalrates des
Regierungsbezirks Köln) beauftragt, die Öffentlichkeit und die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen nach § 9 Abs. 2 ROG in
Verbindung mit § 13 Abs. 1 LPlG NRW im Erarbeitungsverfahren zur 33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln,
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle
Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg, zu beteiligen.
Die zu beteiligenden öffentlichen Stellen wurden mit Schreiben vom 26.01.2021 aufgefordert eine Stellungnahme zu der Planunterlage
(Entwurf zeichnerische und textliche Festlegungen, Planbegründung und Umweltbericht) bis zum 31.03.2021 abzugeben.
Die nac
hfolgende Erörterungsunterlage stellt die Kurzfassung der fristgerecht abgegebenen Stellungnahmen dar und formuliert
Vorschläge zum Ausgleich der Meinungen (Erörterung gem. § 19 Abs. 3 LPlG NRW). Aufgrund der geringen Anzahl der Stellungnahmen
und der zurzeit bestehenden COVID-19 Pandemiesituation wird die Erörterung in einem schriftlichen Verfahren durchgeführt.
Öffentlichkeitsbeteiligung
Darüber hinaus wurde der Öffentlichkeit vom 01.02.2021 bis zum 31.03.2021 Gelegenheit gegeben, zu der Planunterlage der 33.
Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln, Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für
zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg, Stellung zu nehmen. Gemäß § 3 des
Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs - und Genehmigungsverfahren während der COVID -19-Pandemie
(Planungssicherstellungsgesetz–PlanSiG) wurde von einer physischen öffentlichen Auslegung abgesehen. Stattdessen erfolgte eine
„digitale öffentliche Auslegung“, also eine Auslage durch Veröffentlichung im Internet. Darüber wurde zwei Wochen vor der
Beteiligungsfrist ortsüblich in den jeweiligen Bekanntmachungsorganen informiert.
Zu der 33.
Änderung des Regionalplanes wurden von den Bürgerinnen und Bürgern bzw. weiterer interessierten Institutionen und von
der Bürger Initiative „Saubere Luft Bedburg“ u.a. zu den Themen `Soziale Belastung der Bürger´, `Inanspruchnahme von Ackerland´,
– II –
`Massive Beeinträchtigung des Wohnumfeldes´, `Nichteinhaltung der Mindestabstände zur Wohnbebauung´, `Belastungen durch
Emissionen´ und `Betrachtung von Alternativflächen´ abgegeben.
33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln Stand: Juni 2021
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen
GIBplus, Stadt Bedburg
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift
1
Nr: 1000 Eisenbahn-Bundesamt
Außenstelle Köln Sb1
1000-001
Das Eisenbahn- Bundesamt hat keine
Bedenken gegen die Regionalplan-
änderung.
Es wird davon ausgegangen, dass die
Substanz der Eisenbahnbetriebsanlagen
nicht beeinträchtigt und der
Eisenbahnverkehr nicht gefährdet wird.
Die DB Netz AG / DB Energie GmbH als
Infrastrukturbetreibende sollte beteiligt
werden.
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen.
Auf regionalplanerischer Ebene sind
keine Auswirkungen auf die benannten
Belange ersichtlich. Die DB Netz AG ist
im Verfahren beteiligt.
Einvernehmen.
Nr: 2000
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz
und Dienstleistungen der Bundeswehr
Referat Infra I 3
2000-001
Das Bundesamt weist darauf hin, dass
sich das Plangebiet im Bereich des
Militärstraßengrundnetzes A 61, L 279
liegt.
Sollte die Straßen im Rahmen der
Baumaßnahme tangiert werden, sind die
Mindestanforderungen an Straßen des
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen.
Er richtet sich an die nachfolgende
Bauleitplanung.
Einvernehmen.
33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln Stand: Juni 2021
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen
GIBplus, Stadt Bedburg
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift
2
Militärstraßengrundnetzes (MSGN)
gemäß entsprechende r Richtlinien
weiterhin einzuhalten.
Das Bundesamt weist außerdem darauf
hin, dass sich das Plangebiet im Bereich
eines militärischen Fluggebietes befindet
und es dadurch zu Lärm - /und
Abgasimmissionen kommen kann.
Eine dezidierte Stellungnahme kann erst
getroffen werden, wenn konkrete
Bereiche ausgewiesen werden.
Nr: 4001 Landschaftsverband Rheinland
4001-001
Der Landschaftsverband Rheinland
äußert bezogen auf die Liegenschaften
des LVR keine Bedenken gegen die
33. Regionalplanänderung.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Einvernehmen.
33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln Stand: Juni 2021
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen
GIBplus, Stadt Bedburg
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift
3
Nr: 4003 Landschaftsverband Rheinland
Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland
4003-001
Der Landschaftsverband Rheinland, Amt
für Bodendenkmalpfleg im Rheinland
weist darauf hin, dass sich das Umfeld
des Plangebietes u.a. durch zahlreiche
römische und jungsteinzeitliche Fund -
stellen und Befunde auszeichnet.
In Anbetracht der Größe des
Untersuchungsgebietes und den
zahlreichen archäologischen Fundstellen
innerhalb und in der näheren Umgebung
der Planfläche sind weitere
archäologische Maßnahmen in Form
einer qualifizierten Prospektion durch
eine archäologische Fac hfirma
erforderlich.
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen.
Sie richtet sich an die weitere Umsetzung
der Planung.
Einvernehmen.
Nr: 6000 Landwirtschaftskammer NRW
Bezirksstelle f. Agrarstruktur
6000-001
Die Landwirtschaftskammer NRW äußert
auch im Namen der Kreisstelle Rhein-
Erft-Kreis Bedenken gegen die
Den Bedenken wird nicht gefolgt.
Die vorgesehene Festlegung des
Die Landwirtschaftskammer NRW kann
dem Ausgleichsvorschlag nicht folgen.
Sie verweist in diesem Zusammenhang
33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln Stand: Juni 2021
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen
GIBplus, Stadt Bedburg
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift
4
33. Regionalplanänderung aufgrund der
Betroffenheit wertvoller landwirtschaft -
licher Flächen.
Der geplante Gewerbe- und Industrie-
ansiedlungsbereich (GIB) ist aus -
schließlich auf 40 ha wertvollsten
landwirtschaftlichen Flächen vorge-
sehen, die damit endgültig aus der
landwirtschaftlichen Nutzung genommen
werden.
Aufgrund des Flächenzuschnittes und
Wegeführung sind sie optimal und für den
Ackerbau der Zukunft geeignet.
Die landwirtschaftliche Standort werte-
karte (Landwirtschaftlicher Fachbeitrag
zur Neuaufstellung des Regionalplans im
Regierungsbezirk Köln (2020)) weist die
betroffenen Flächen als besonders
wertvolle Flächen der höchsten
Standortklasse 1 aus. Die im Plangebiet
liegenden Ackerböden werden bezüglich
der Lebensraumfunktion Bodenfruchtbar-
keit vom Geologischen Dienst NRW mit
einer sehr hohen Schutzwürdigkeit
bewertet. Durch ihr großes Wasserrück -
haltevermögen erfüllen diese Böden auch
Gewerbe- und Industrieansiedlungs -
bereichs dient der Umsetzung des
Auftrags der Landesentwicklungs -
planung, dem Bedarf entsprechend
ausreichende Bereiche für gewerbliche
und industrielle Nutzungen in der
Planungsregion vorzusehen (Ziel 6.1- 1
LEP NRW).
auch auf die Bedenken des Landesbüros
der Naturschutzverbände NRW (12000-
001 und 12000-002).
Kein Einvernehmen.
33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln Stand: Juni 2021
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen
GIBplus, Stadt Bedburg
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift
5
eine wichtige Regulationsfunktion im
regionalen Wasserha ushalt. Zudem
haben diese Böden eine hohe Bedeutung
für die Klimafolgenanpassung, da sie in
Trockenperioden Wasser länger
speichern können und für Pflanzen
verfügbar halten.
Die raumbedeutsame Inanspruchnahme
der landwirtschaftlichen Flächen ist aus
Sicht der Landwirtschaftskammer sowohl
aus agrarstrukturellen als auch aus
raumplanerischen Gründen (LEP in
seiner Funktion als Landschaftsrahmen-
plan) auf das absolute Mindestmaß zu
beschränken.
Die Landwirtschaftskammer weist darauf
hin, dass auch der LEP NRW
(Grundsätze 7.5- 1 und 7.5- 2) die
Bedeutung der besonders wertvollen
landwirtschaftlichen Flächen herausstellt.
Der Grundsatz 7.5-2 LEP NRW bewertet
Böden mit mehr als 55 Bodenpunkten als
besonders fruchtbare Böden. Diese
Böden sind die wesentliche Grundlage für
die Produktion von Nahrungsmitteln und
Ergänzende Vorgaben der
Landesentwicklungsplanung (Ziel 6.3- 3.,
i.d.R. Anbindung an vorhandenen
Siedlungsraum) und planungsrechtliche
Restriktionen schränken die Möglich-
keiten zulässige und umsetzbare Stand-
orte für eine ausreichende Flächenvor -
sorge i.S. des LEP NRW zu finden, stark
ein. Bei der Neuaufstellung des
Regionalplans hat sich gezeigt, dass bei
der Festlegung ausreichender Bereiche
entsprechend des ermittelten Wirt -
schaftsflächenbedarfs die Inanspruch-
nahme von landwirtschaftlichen Flächen
mit guten Produktionsbedingungen und
von schutzwürdigen Böden nicht zu
vermeiden ist. Dies ist insbesondere darin
begründet, dass der Freiraum der Region
in sehr hohem Maße, vielfach nahezu
flächendeckend, sowohl schutzwürdige
Böden (vgl. Umweltbericht Abbildung 6)
als auch landwirtschaftlich bedeutsame
Flächen (Agrarräume gem. Standort -
33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln Stand: Juni 2021
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen
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Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift
6
nachwachsenden Rohstoffen und sollen
bei der Abwägung konkurrierender
Nutzungen berücksichtigt werden. Sie
sollen nach Möglichkeit für andere
Nutzungen nicht in Anspruch genommen
werden.
wertekarte der Landwirtschaftskammer)
aufweist. Die Inanspruchnahme der
Böden mit sehr hoher Funktionserfüllung
ist in Umsetzung der v.g. planerisch Ziele
aus genannten Gründen in diesem Fall
nicht zu vermeiden.
Es bedarf insofern einer Abwägung unter
Berücksichtigung der im LEP NRW dazu
formulierten Grundsätze. Hierzu wird auf
die Planbegründung (Grundsatz 7.1- 4
LEP NRW – Bodenschutz in der Planbe-
gründung) verwiesen. Der Regionalrat
hat sich im Rahmen des Erarbeitungs -
beschlusses diesem Abwägungsvor -
schlag angeschlossen.
6000-002
Die Landwirtschaftskammer NRW hat
Bedenken, da die Planunterlagen keine
konkreten Aussagen zu den
vorgesehenen Kompensationsmaß-
nahmen enthalten.
Sie sieht dies bei einem Eingriff dieser
Größenordnung als erforderlich an und
befürchtet, dass mit den Kompen-
sationsmaßnahmen über die für das
Vorhaben benötigten Flächen (ca. 40 ha)
hinaus deutlich mehr landwirtschaftl iche
Dem Bedenken wird nicht gefolgt.
Die Festlegung des Kompensations -
umfangs und der daraus resultierenden
Verpflichtungen sind nicht Gegenstand
der Regionalplanung. Sie bedürfen
sowohl in quantitativer als auch in
qualitativer Hinsicht einer konkreti -
sierenden Planung. Die Ermittlung von
Ausgleich und Ersatz basiert auf
fachrechtlichen Vorgaben. Die daraus
abgeleiteten Maßnahmen sind auf
Die Landwirtschaftskammer NRW weist
darauf hin, dass ihre Stellungnahme zu
diesem Punkt als Hinweis gewertet
werden sollte.
Sie erklärt zu dem Ausgleichsvorschlag
ihr Einvernehmen.
Einvernehmen.
33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln Stand: Juni 2021
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen
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Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift
7
Flächen benötigt werden.
Die Landwirtschaftskammer NRW regt
an, bereits jetzt die einzelnen Aus -
gleichsverpflichtungen aufzulisten und
Vorschläge zur Erfüllung dieser
Verpflichtungen zu erarbeiten. Diese
sollten das Ziel verfolgen, die Beein-
trächtigungen der Agrarstruktur zu
minimieren.
örtlicher Ebene zu planen und
umzusetzen. Der fachrechtliche Rahmen
für Ausgleichs -
und Ersatzmaßnahmen
beinhaltet die Rücksichtnahme auf
agrarstrukturelle Belange, die Ver -
meidung der Inanspruchnahme von für
landwirtschaftliche Nutzung besonders
geeigneten Böden und den Auftrag
vorrangig Maßnahmen zu prüfen, die die
Herausnahme von Fläch
en aus der
Nutzung vermeiden (s. §15 Abs. 3
BNatSchG).
Nr: 7003 Landesbetrieb Wald und Holz NRW
Regionalforstamt Rhein-Sieg-Erft
7003-001
Der Landesbetrieb Wald und Holz NRW
äußert keine Bedenken gegen die 33.
Regionalplanänderung.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Einvernehmen.
33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln Stand: Juni 2021
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8
Nr: 8000 Bezirksregierung Arnsberg
Abteilung Bergbau und Energie in NRW
8000-001
Die Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung
Bergbau und Energie in NRW informiert,
dass keine Planungen und Maßnahmen
des Bergbaus bekannt sind, die für die
Planänderung bedeutsam sein können.
Sie informiert, dass der Planänderungs -
bereich über den auf Braunkohle
verliehenen Bergwerksfeldern „Arnold
Josef“ und „Kirchtroisdorf 1“ liegt.
Zur Berücksichtigung der bergbaulichen
Verhältnisse sollten die für diese Belange
relevanten Stellen
bzw. Unternehmen,
zumindest auf Ebene der nachgelagerten
Bauleitplanung, beteiligt werden.
Der Hinweis richtet sich an die
nachgeordnete Bauleitplanung.
Im Regionalplanverfahren bestand für
Fachdienststellen, Unternehmen und die
Öffentlichkeit Gelegenh
eit relevante
Informationen zu den bergbaulichen
Verhältnissen einzubringen.
Die Bezirksregierung Arnsberg erklärt ihr
Einvernehmen mit dem Aus -
gleichsvorschlag.
Einvernehmen.
33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln Stand: Juni 2021
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9
Nr: 9000 Geologischer Dienst NRW
- Landesbetrieb -
9000-001
Der Geologische Dienst NRW erhebt
keine Bedenken gegen die 33. Änderung
des Regionalplanes.
Zur Klärung des genauen Verlaufs der
tektonischen Störungen und zu einer
möglichen Beeinflussung durch
Sümpfungsmaßnahmen im Rheinischen
Revier wird empfohlen, die RWE Power
AG zu beteiligen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen.
Er richtet sich an die nachfolgende
Bauleitplanung. Die RWE Power AG
wurde bereits zu Beginn der Planungen
im Rahmen der Frühzeitigen
Unterrichtung gemäß § 9 Absatz 1 Raum-
ordnungsgesetz (ROG) einbezogen.
Einvernehmen.
9000-002
Der Geologische Dienst NRW weist auf
die Bewertung der Erdbebengefährdung
hin.
Das relevante Plangebiet ist der
Erdbebenzone 3 und der geologischen
Untergrundklasse S zuzuordnen.
Bei der Planung sind die Vorgaben der
Technischen Baubestimmungen des
Landes NRW zu berücksichtigen.
Gegebenenfalls sind standortbezogene
Seismologische Gutachten einzuholen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen.
Er richtet sich an die nachfolgende
Bauleitplanung.
Einvernehmen.
33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln Stand: Juni 2021
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10
Nr: 12000 Landesbüro der Naturschutzverbände NRW
12000-001
Das Landesbüro der
Naturschutzverbände NRW kritisiert die
vorgezogene und einzelfallbezogene
Regionalplanänderung, da eine
gesamtplanerische Abwägung nicht
erfolgt ist.
Dem Bedenken wird nicht gefolgt.
Dem Regionalrat als Regionalem
Planungsträger obliegt es grundsätzlich,
den geltenden Regionalplan in den Fällen
zu ändern, in denen er dies für geboten
hält. Dies fand für den Regionalplan
Teilabschnitt Region Köln in bereits mehr
als dreißig Einzelverfahren Anwendung.
Bei der hier vorliegenden Planung sieht
der Regionalrat im Hinblick auf die
Bewältigung des Strukturwandels und
aufgrund des Gutachtens Dr. Jansen1 ein
Handlungserfordernis zur kurzfristigen
Festlegung eines Gewerbestandortes in
einer der Anrainerkommunen des
Rheinischen Reviers. Durch die
Beteiligung von öffentlichen Stellen und
der Öffentlichkeit ist sichergestellt, dass
im Zuge der Planung alle
abwägungsrelevanten Belange berück -
Das Landesbüro der Naturschutzver -
bände NRW erklärt
Kein Einvernehmen.
1 https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/gremien/regionalrat/sitzungen_regionalrat/archiv/sitzung_26/07a.pdf
33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln Stand: Juni 2021
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen
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11
sichtigt werden können.
Das angesprochene, in Abstimmung mit
der Landesplanungsbehörde entwickelte
Gutachten Dr. Jansen ist zwar eine der
Entscheidungsgrundlagen, die maß-
geblich dafür waren, dass der Regionalrat
das Verfahren vorgezogen vor dem
Gesamtverfahren durchführen möchte,
es ist jedoch nicht die Basis für die
Ermittlung des Bedarfs i.S. der Vorgaben
des LEP NRW. Die Bedarfsermittlung
erfolgte im Kontext der Neuaufstellung
des Regionalplans und in Abstimmung
mit der Landesplanungsbehörde für einen
25-jährigen Zeitraum (2018-2043). Dabei
wurden auch die bestehenden
gewerblichen Flächenpotenziale der
Region berücksichtigt, sodass insgesamt
sichergestellt ist, dass sich die hier
geplante siedlungsräumliche Festlegung
innerhalb des landesplanerisch zu-
lässigen Bedarfsrahmens für die
Planungsregion bewegt. Dieser sieht (vgl.
Erläuterung zu Ziel 6.1-1 LEP NRW) vor,
dass einerseits ausreichende Flächen für
die Entwicklung zur Verfügung gestellt
werden, andererseits Neudarstellungen
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Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift
12
auf das erforderliche Maß begrenzt
werden.
Der Regionalrat folgt damit den
Vorschlägen des Gutachtens Dr. Jansen.
In diesem wurden unter Mitwirkung der
Landesplanungsbehörde vier Vorschläge
für Änderungs-verfahren im Rheinischen
Revier entwickelt, die vorgezogen zur
Neuaufstellung des Regionalplans
durchgeführt werden sollen und im Sinne
des Grundsatzes 5.
4 LEP NRW auf die
Festlegung von Gewerbe- und Industrie-
ansiedlungsbereichen abzielen.
Die Vereinbarkeit der Planung mit den
landesplanerischen Vorgaben, insbe-
sondere den Zielen zur bedarfsgerechten
Siedlungsentwicklung, wird nach Ab-
schluss des Verfahre
ns durch die
Landesplanungsbehörde überprüft (§19
Abs. 6 LPlG NRW).
12000-002
Das Landesbüro äußert Bedenken gegen
die 33. Regionalplanänderung.
Es muss begründet werden, warum den
au
sgewiesenen Flächen ein Vorrang
gegenüber anderen Belangen, neben
Dem Bedenken wird nicht gefolgt.
Die Bedarfsermittlung erfolgte in
Abstimmung mit der Landesplanungs -
behörde auf Grundlage der Vorgaben des
LEP NRW. Die geplante Festlegung
Das Landesbüro der
Naturschutzverbände NRW erklärt
Kein Einvernehmen.
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13
Umweltbelangen z.B. auch den
kommunalen Bedarfen an Gewerbe- und
Industrieansiedlungsflächen, eingeräumt
werden soll und warum sie genau an dem
geplanten Standort umgesetzt werden
sollen.
bewegt sich innerhalb des
landesplanerisch vorgegebenen
Rahmens und steht im Einklang mit den
übrigen durch den LEP NRW vorge-
gebenen Zielen zur Entwicklung von
Siedlungsraum.
Die Planung in Bedburg beinhaltet einen
von vier Gewerbe- und Industriean-
siedlungsbereichen, die nach dem
Gutachten Dr. Jansen im Hinblick auf die
Bewältigung des S
trukturwandels dem
Neuaufstellungsverfahren vorgezogen
werden sollen. Der Regionalrat ist den
dort unter Mitwirkung der Landes -
planungsbehörde entwickelten Vor -
schlägen für vorgezogene Verfahren im
Rahmen des Erarbeitungsbeschlusses
gefolgt.
12000-003
Die Naturschutzverbände beanstanden
die Umweltprüfung und die fehlende
Berücksichtigung der Hinweise aus ihrer
Scoping-Stellungnahme.
Planfestlegungen mit erheblichen
Beeinträchtigungen auf die Umwelt bzw.
des Grades ihrer Betroffenheit müssen
für die gesamtplanerische Abwägung
Dem Bedenken wird nicht gefolgt.
Die Erarbeitung des Umweltberichts
erfolgt entsprechend der Planungsebene
unter Verwendung von Grundlagen im
regionalen Maßstab. Die verwendeten
Kriterien entsprechen der Maßstäb-
lichkeit der Planungsebene und der
landesweit dafür vorgesehenen Methodik
Das Landesbüro der
Naturschutzverbände NRW erklärt
Kein Einvernehmen.
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14
transparent und nachvollziehbar aufbe -
reitet werden.
Eine Darstellung in Flächensteckbriefen
ist nicht ausreichend.
(siehe „Leitfaden zur Durchführung der
Umweltprüfung in der nordrhein-
westfälischen Regionalplanung“ (2020),
VV-Artenschutz NRW (2016)). Hierzu
gehört auch die Darstellung der
wesentlichen Erkenntnisse in Steck -
briefen. Für die Ebene der Regional -
planung wurde ausweislich des
Umweltberichts ein Standort gefunden,
bei dem in der Gesamtbetrachtung
erhebliche Umweltauswirkungen auf
regionaler Ebene vermieden werden
können. Ggf. Notwendige vertiefende
Betrachtungen zu einzeln en betroffenen
Schutzgütern (z.B. Klärung erforderlicher
Maßnahmen im Hinblick auf betroffene
planungsrelevante Arten) werden soweit
erkennbar bereits im Umweltbericht
dokumentiert, haben aber, entsprechend
des gestuften Planungssystems, in den
Umweltprüfungen auf Bauleitplanebene
zu erfolgen.
12000-004
Das Landesbüro der Naturschutzver -
bände erhebt Bedenken gegen die
Darstellung des Schutzgutes Klima / Luft
im Umweltbericht.
Dem Bedenken wird nicht gefolgt.
Es erfolgt keine Flächeninanspruch-
nahme von Flächen mit besonderer
klimaökologischer (höchste, sehr hohe,
Das Landesbüro der
Naturschutzverbände NRW erklärt
Kein Einvernehmen
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15
Insbesondere die Unterbrechung des
Kaltluftvolumenstromes und der daraus
entstehenden negativen Auswirkungen
auf die Siedlungsbereiche wird als nicht
ausreichend betrachtet.
hohe) Bedeutung vgl. Umweltbericht Abb.
8).
Laut Fachbeitrag Klima werden die
überplanten Flächen der Kategorie
„geringe thermische Ausgleichsfunktion“
zugeordnet (= geringstmögliche Aus -
gleichsfunktion der fünfstufigen
Bewertung). Gemäß Fachbeitrag Klima
sind auch keine überörtlich bedeutsamen
Bereiche mit Überwärmung oder
nahegelegene Siedlungsräume mit
ungünstiger bioklimatischer Situation
betroffen, auf die sich die Planung
unmittelbar auswirkt. Eine negative
klimaökologische Auswirkung der
Planung auf Siedlungsbereiche ist aus
regionaler Perspektive demnach nicht
gegeben.
12000-005
Das Landesbüro der Naturschutzver -
bände NRW erhebt Bedenken gegen die
Alternativenprüfung.
Im Rahmen des Planverfahrens ist
beispielsweise die Anbindung der neuen
Dem Bedenken wird nicht gefolgt.
Es handelt sich um einen Standort des
Plankonzeptes2. Er wurde unter
Beachtung der landesplanerischen
Vorgaben im Rahmen des Prozesses
Das Landesbüro der
Naturschutzverbände NRW erklärt
Kein Einvernehmen
2 https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/leistungen/abteilung03/32/regionalplanung/ueberarbeitung/regionalplan_ueberarbeitung/plankonzept/index.html
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16
GIB-Flächen an das vorhandene
Verkehrsnetz nur unzureichend erfolgt.
Belastbare Daten zu einer zunehmenden
Verkehrsbelastung liegen nicht vor.
Region + Wirtschaft ermittelt und als gut
geeigneter raumverträglicher Standort
identifiziert.
Die Standortgunst der unmittelbar an der
A 61 gelegenen Fläche ist hervor -
zuheben.
Die Verkehrsbelastung wird erst auf der
nachfolgenden Planungsebene be-
trachtet.
Nr: 16000 LandesSportBund NRW e.V.
16000-001
Der LandesSportBund NRW e.V. äußert
keine Bedenken gegen die 33. Regional-
planänderung.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Einvernehmen.
Nr: 17001 Landesbetrieb Straßenbau NRW
Regionalniederlassung Ville-Eifel
17001-001
Der Landesbetrieb Straßenbau NRW,
Regionalniederlassung Ville-Eifel regt auf
Grund der Lage zu der angrenzenden
Die Autobahn GmbH des Bundes wurde
von der Bezirksregierung
am Verfahren
beteiligt.
Der Landesbetrieb Straßenbau NRW
erklärt sein Einvernehmen mit dem
Ausgleichsvorschlag.
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17
Autobahn A 61 an, die Autobahn GmbH
des Bundes zu beteiligen.
Einvernehmen.
17001-002
Bezüglich der Erschließung des GIB
macht der Landesbetrieb deutlich, dass
diese nach Möglichkeit über die K 36
erfolgen sollte, da bei einer Anbindung an
die L 279 Kompensationsflächen des
Landes NRW in Anspruch genommen
werden müssten.
Ein Gutachten zu den verkehrlichen
Auswirkungen der 33. Regionalplan-
änderung sollte Auskunft über die
Berücksichtigung der umliegenden
Knotenpunkte geben.
Eine dezidierte Stellungnahme des
Landesbetriebes z.B. zu Anbaube-
schränkungs- und Werbeverbotszonen
kann erst anhand detaillierterer
Planunterlagen und Vorhabenbe-
schreibungen erfolgen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Die Hinweise richten sich an die
nachfolgenden Planungsebenen.
Der Landesbetrieb Straßenbau NRW
erklärt sein Einvernehmen mit dem
Ausgleichsvorschlag.
Einvernehmen.
33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln Stand: Juni 2021
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Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift
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Nr: 18000 Die Autobahn GmbH des Bundes
18000-001
Die Autobahn GmbH des Bundes,
Niederlassung Rheinland erhebt keine
Bedenken gegen die Regionalplan-
änderung.
Sie regt an, den Landesbetrieb
Straßenbau NRW, Regionalnieder -
lassung Niederrhein, als zuständiger
Straßenbaulastträger für die an das
Plangebiet grenzende L 279 zu
beteiligen.
Des Weiteren regt die Autobahn GmbH
des Bundes an, das Fernstraßen-
Bundesamtes und die Autobahn GmbH
des Bundes, Niederlassung Rheinland in
den Kreis der Verfahrensbeteiligten
aufzunehmen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Der Landesbetrieb Straßenbau NRW ist
bereits im Verfahren beteiligt.
Die Autobahn GmbH des Bundes,
Niederlassung Rheinland und das
Fernstraßen-Bundesamt wurden in den
Kreis der Verfahrensbeteiligten aufge-
nommen.
Die Autobahn GmbH des Bundes erklärt
ihr Einvernehmen mit dem Aus-
gleichsvorschlag.
Einvernehmen.
18000-002
Die Autobahn GmbH des Bundes weist
darauf hin, dass die Maßnahmen des
Bedarfsplans für die Bundesfernstraßen
sowie des Landesstraßenbedarfsplans
bei den Planungen zu berücksichtigen
Der Hinweis richtet sich an die
nachfolgende Bauleitplanung
Die Autobahn GmbH des Bundes erklärt
ihr Einvernehmen mit dem Aus -
gleichsvorschlag.
Einvernehmen.
33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln Stand: Juni 2021
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen
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Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift
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sind. Dies gilt beispielsweise zu
anbaurechtlichen Regelungen und
Anbauverbots-/Anbaubeschränkungs-
zonen.
18000-003
Die Autobahn GmbH des Bundes weist
darauf hin, dass durch die Darstellung
eines Bereiches für gewerbliche und
industrielle Nutzungen mit einer
zunehmenden Verkehrsbelastung und
mit ggfls. erforderlichen Maßnahmen zur
Erhaltung der Leistungsfähigkeit des
umliegenden Straßennetzes zu rechnen
ist.
Maßnahmen zur verkehrlichen Er -
schließung sind zu gegebener Zeit mit
den für die Verkehrsplanung zuständigen
Stellen abzustimmen. Ebenso sind der
Straßenbauverwaltung externe Aus -
gleichs- und Ersatzmaßnahmen mitzu-
teilen, um Planungskollisionen auszu-
schließen.
Ggfls. notwendige Maßnahmen sind von
den Kommunen / Vorhabenträger zu
tragen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen.
Er richtet sich an die nachfolgende
Bauleitplanung.
Die Autobahn GmbH des Bundes erklärt
ihr Einvernehmen mit dem Aus -
gleichsvorschlag.
Einvernehmen.
33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln Stand: Juni 2021
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen
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Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift
20
18000-004
Die Autobahn GmbH des Bundes weist
darauf hin, dass aufgrund des Maßstabes
des Regionalplanes Berührungspunkte
derzeit noch nicht zu erkennen sind.
Dies betrifft z.B. kleinräumige Planungs -
maßnahmen, Kompensationsflächen,
Rückhaltebecken etc..
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen.
Er richtet sich an die nachfolgende
Bauleitplanung.
Die Autobahn GmbH des Bundes erklärt
ihr Einvernehmen mit dem Aus -
gleichsvorschlag.
Einvernehmen.
Nr: 18003 Fernstraßen-Bundesamt
18003-001
Das Fernstraßen- Bundesamt äußert
keine Bedenken gegen die 33. Regional-
planänderung.
Es weist darauf hin, dass auf Grund der
im GIBplus zulässigen Nutzungen, von
diesen Emissionen wie beispielsweise
Erschütterungen, Licht - oder Staub-
emissionen ausgehen könnten, die die
unmittelbar angrenzende BAB 61 u.U.
beeinflussen.
Auf Ebene der späte ren konkreten
Planung der Vorhaben ist daher das
Fernstraßen-Bundesamt zu beteiligen.
Die Betroffenheit der Anbaubereiche
Die Ste llungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Sie richtet sich – wie das Fernstraßen-
Bundesamt bereits deutlich macht - an
die nachfolgende Bauleitplanung.
Einvernehmen.
33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln Stand: Juni 2021
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen
GIBplus, Stadt Bedburg
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift
21
nach § 9 FStrG lassen sich auf Ebene des
Regionalplans nicht beurteilen und
bedürfen einer Beteiligung im weiteren
Verfahren.
Nr: 22000 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
22000-001
Das Landesamt für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz NRW äußert keine
Bedenken gegen die 33. Regionalplan-
änderung.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Das Landesamt für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz NRW erklärt sein
Einvernehmen zu dem Ausgleichs -
vorschlag.
Einvernehmen.
Nr: 111000 Kreis Düren
Amt 61
111000-001
Der Kreis Düren äußert keine Bedenken
gegen die 33. Regionalplanänderung.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Der Kreis Düren erklärt sein
Einvernehmen zu dem Ausgleichs -
vorschlag.
Einvernehmen.
33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln Stand: Juni 2021
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen
GIBplus, Stadt Bedburg
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift
22
Nr: 152000 Rhein-Sieg-Kreis
Planung, Verkehr, Straßenbau
152000-001
Der Rhein- Sieg-Kreis erhebt keine
Bedenken gegen die 33. Regionalplan-
änderung.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Der Rhein -Sieg-Kreis erklärt sein
Einvernehmen zu dem
Ausgleichsvorschlag.
Einvernehmen.
Nr: 172000 Stadt Köln
Stadtplanungsamt
172000-001 Die Stadt Köln erhebt keine Bedenken
gegen die 33. Regionalplanänderung.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Einvernehmen.
Nr: 174000 Rhein-Erft-Kreis
174000-001
Der Rhein- Erft-Kreis äußert keine
Bedenken gegen die 33. Regionalplan-
änderung.
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht gibt er
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Der Wunsch auf Änderung des
Umweltberichtes kann nicht
nachgekommen werden, da er im Laufe
Der Rhein -Erft-Kreis erklärt sein
Einvernehmen zu dem Ausgleichs -
vorschlag.
Einvernehmen.
33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln Stand: Juni 2021
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen
GIBplus, Stadt Bedburg
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift
23
nachfolgenden Hinweis:
Die Sümpfungsmaßnahmen des Tage-
baus haben zu örtlichen Grundwasserab-
senkungen geführt, die nach Beendigung
der Tagebautätigkeiten und der damit
einhergehenden Sümpfungsmaßnahmen
(nicht Dränagen, wie im Umweltbericht
unter Punkt 2.5, Seite 24 angegeben) zu
einem Wiederanstieg des Grundwassers
führen werden. Er
ist bei den weiteren
Planungen zu berücksichtigen.
des Verfahrens nicht fortgeschrieben
wird. Der Hinweis wird in die Unterlagen
zur Aufstellung der 33. Änderung des
Regionalplanes aufgenommen, sodass
er im Rahmen der Abwägung
berücksichtigt werden kann.
Nr: 175000 Stadt Bedburg
175000-001
Die Stadt Bedburg erhebt Bedenken
gegen die Ausweisung der nur 40 ha
großen Fläche im Rahmen der
33. Regionalplanänderung.
Dem Bedenken wird nicht gefolgt.
Der Bereich wird als Bestandteil des
Plankonzeptes in Abstimmung mit der
Landesplanungsbehörde dem
Neuaufstellungsverfahren vorgezogen,
um zur Bewältigung des Strukturwandels
i.S. von Grundsatz 5.4 LEP NRW
beizutragen. Sie ist somit ein Teil des
Bedarfs für die Planungsregion Köln, der
innerhalb eines im Gewerbeflächen-
konzepts Rhein -Erft ermi ttelten „Such -
Die Stadt Bedburg kann dem
Ausgleichsvorschlag vom Grundsatz her
folgen.
Sie beantragt allerdings, die GIBplus -
Fläche entsprechend nachfolgender
Grafik nach Osten in Richtung der
Anschlussstelle 17 der BAB 61 zu
verschieben.
33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln Stand: Juni 2021
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen
GIBplus, Stadt Bedburg
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift
24
raums“ identifiziert wurde. Spielräume für
eine zusätzliche Ausweisung sind aktuell
nicht gegeben.
Die Fläche wurde in der vorgesehenen
Abgrenzung mit Vertretern der
Anrainerkommunen für eine vorgezogene
Regionalplanänderung in dem
Erarbeitungsprozess des Gutachtens
Büro Jansen, beauftragt durch das
MWIDE, als Vorschlag benannt.
33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln Stand: Juni 2021
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen
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33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln Stand: Juni 2021
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen
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Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift
26
Nr: 176000 Stadt Bergheim
176000-001
Die Kreisstadt Bergheim unterstützt die
Stellungnahme der Stadt Bedburg und
erhebt Bedenken gegen die
33. Regionalplanänderung.
Dem Bedenken wird nicht gefolgt.
Es wird auf den Ausgleichsvorschlag zu
175000-001 verwiesen.
Die Stadt Bergheim unterstützt den
Antrag der Stadt Bedburg.
Nr: 178000 Stadt Elsdorf
178000-001
Die Stadt Elsdorf unterstützt die
Stellungnahme der Stadt Bedburg und
erhebt Bedenken gegen die
33. Regionalplanänderung.
Dem Bedenken wird nicht gefolgt.
Es wird auf den Ausgleichsvorschlag zu
175000-001 verwiesen.
Die Stadt Bergheim unterstützt den
Antrag der Stadt Bedburg.
Nr: 251000 Niersverband
Abteilung Planung und Bau
251000-001 Der Niersverband äußert keine Bedenken
gegen die 33. Planänderung.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Einvernehmen.
33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln Stand: Juni 2021
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen
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Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift
27
Nr: 256000 Erftverband
25600-001
Der Erftverband erhebt keine Bedenken
gegen die 33. Regionalplanänderung.
Er informiert, dass sich im Plangebiet
aktive oder inaktive Grundwasser -
messstellen des Erftverbandes, der RWE
Power AG und des Landesgrundwasser -
dienstes befinden. Ihr Bestand und ihre
Zugänglichkeit sind dauerhaft zu wahren.
Inaktive Grundwassermessstellen, die
nicht zurückgebaut und verfüllt worden
sind, können die Tragfähigkeit des
Baugrundes beeinflussen. Sollten sich
innerhalb bzw. in einem 200m breiten
Korridor um das Plangebiet
Grundwassermessstellen befinden, ist
vor Beginn der Baumaßnahme mit dem
Erftverband Kontakt aufzunehmen
Der Erftverband macht deutlich, dass für
eine verbindliche abwassertechnische
Stellungnahme weitere Informationen /
Daten wie z.B. zu dem Befestigungsgrad
und dem geplanten Entwässerungs -
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Die vorgebrachten Hinweise richten sich
an die nachfolgende Bauleitplanung.
Einvernehmen.
33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln Stand: Juni 2021
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen
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Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift
28
system (Trennsyst em/Mischsystem)
erforderlich sind.
Nr: 283000 Industrie- und Handelskammer zu Köln
283000-001
Die Industrie- und Handelskammer zu
Köln begrüßt die 33. Regionalplan-
änderung.
Die Fläche der 33. Regionalplan-
änderung in Bedburg eignet sich
besonders gut (z.B. optimale Verkehrs -
anbindungen), um durch bestehende und
neue Unternehmen hochwertige
industrielle Arbeitsplätze zu schaffen. Sie
ist von ihren Dimensionen hervorragend
dafür geeignet, produzierendes Gewerbe
mit einer hohen Arbeits - und
Ausbildungsplatzdichte anzuziehen.
Die Fläche wurde bereits im Industrie-
und Gewerbeflächenkonzept für den
Rhein-Erft-Kreis (2018 ) als Fläche der
Priorität 1 identifiziert.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Einvernehmen.
33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln Stand: Juni 2021
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen
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Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift
29
Nr: 323000 Stadt Grevenbroich
323000-001
Die Stadt Grevenbroich äußert keine
Bedenken gegen die 33. Regionalplan-
änderung.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Einvernehmen.
Nr: 420000 Rheinischer Landwirtschaftsverband e.V.
420000-001
Der Rheinische Landwirtschaftsverband
e.V. äußert keine Bedenken gegen die
33. Regionalplanänderung.
Er weist darauf hin, dass die anhaltend
hohen Flächenverluste besonders hoch-
wertiger Böden die landwirtschaftlichen
Betriebe vor große Herausforderungen
stellen. Deshalb sollten weitere
Inanspruchnahmen auf das absolut
notwendige Maß reduziert werden.
Inanspruchnahmen für Kompensations -
und Ausgleich smaßen sollten durch
produktionsintegrierte Maßnahmen um -
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Bei der Festlegung eines neuen
Standortes i n der vorgesehenen
Größenordnung ist die Inanspruchnahme
von landwirtschaftlichen Flächen mit
guten Produktionsbedingungen und von
schutzwürdigen Böden nicht zu
vermeiden. Dies ist insbesondere darin
begründet, dass der Freiraum der Region
in sehr hohem Ma
ße, vielfach nahezu
flächendeckend, sowohl schutzwürdige
Böden als auch landwirtschaftlich
bedeutsame Flächen aufweist.
Einvernehmen.
33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln Stand: Juni 2021
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen
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Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift
30
gesetzt werden.
Gräben und Drainagen der ver -
bleibenden landwirtschaftlichen Flächen
müssen erhalten bleiben.
Die Hinweise richten sich an die
nachfolgende Umsetzung der Planung.
Nr: 440000 Deutsche Bahn AG
40000-001
Die Deutsche Bahn AG weist auf
Bahnbetriebsanlagen im Umfeld hin.
Die Regionalplanänderung betrifft in
einem Umkreis von mehr als 200 m aktive
Bahnbetriebsanlagen der Deutschen
Bahn AG. Es wird davon ausgegangen,
dass die Planung aufgrund der
Entfernung keinen Einflus s auf den
Bahnbetrieb haben wird. Negative
Auswirkungen auf Bahnanlagen wie
beispielsweise Bahndurchlässe,
Sichtbehinderungen der
Triebfahrzeugführer oder
Beeinträchtigungen der Bahnübergänge
durch erhöhtes Verkehrsaufkommen
müssen vermieden werden.
Die Deutsche Bahn AG macht auf weitere
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Die vorgebrachten Hinweise richten sich
an die nachgeordnete Bauleitplanung. Es
wird aufgrund der Entfernungen keine
Betroffenheit der genannten Belange
erwartet.
Einvernehmen.
33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln Stand: Juni 2021
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen
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Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift
31
Aspekte aufmerksam, die in der
nachfolgenden Umsetzung der Planung
Berücksichtigung finden müssen.
Nr: 442000 Nahverkehr Rheinland GmbH
442000-001
Die Nahverkehr Rheinland GmbH
informiert, dass eine direkte Betroffenheit
des Schienenpersonennahverkehrs nicht
vorliegt.
Aufgrund der Lage des Gebietes an der
L
279 (Zubringer zur BAB 61) liegt der
Fokus eher auf dem Individual - und dem
Güterverkehr auf der Straße. Im Rahmen
eines ganzheitlichen Mobilitätangebots
sollte geprüft werden, ob eine ÖPNV -
Anbindung empfehlenswert ist.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Der Hinweis richtet sich an die
nachfolgende Bauleitplanung.
Die Nahverkehr Rheinland GmbH äußert
keine Bedenken gegen den
Ausgleichsvorschlag.
Einvernehmen.
www.brk.nrw.de
Bezirksregierung Köln
Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln
33. Änderung Teilabschnitt Region Köln
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale
gewerbliche und industrielle Nutzungen GIBplus, Stadt Bedburg
Stand: November 2021
Niederschrift
DIE REGIERUNGSPRÄSIDENTIN
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Bezirksregierung Köln
Information
Bezirksregierung Köln
Abteilung 3:
Regionale Entwicklung, Kommunualaufsicht, Wirtschaft
Dezernat 32: Regionalentwicklung, Braunkohle
T elefon: 0221 / 147-2032
Regionalplanungsbehörde:
T elefon: 0221 / 147-2351 oder
T elefon: 0221 / 147-3516
Fax: 0221 / 147-2905
eMail: regionalplanung@brk.nrw.de
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1
Nr: 2000
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz
und Dienstleistungen der Bundeswehr
Referat Infra I 3
2000-001
Das Bundesamt für Infrastruktur,
Umweltschutz und Dienstleistungen der
Bundeswehr informiert, dass Belange
der Bundeswehr berührt, jedoch nicht
beeinträchtigt werden.
Vorbehaltlich einer gleichbleibenden
Sach- und Rechtslage bestehen zu der
geänderten Planung keine Einwände.
Das Bundesamt verweist auf seine
Stellungnahme vom 02.02.2021 und hält
diese aufrecht.
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen.
Er richtet sich an die nachfolgende
Bauleitplanung.
Einvernehmen.
Nr: 4001 Landschaftsverband Rheinland
4001-001
Der Landschaftsverband Rheinland
äußert bezogen auf die Liegenschaften
des LVR keine Bedenken gegen die
33. Regionalplanänderung.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Einvernehmen.
33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln Stand: November 2021
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2
Nr: 4002 Landschaftsverband Rheinland
Amt für Denkmalpflege im Rheinland
4002-001
Der Landschaftsverband Rheinland, Amt
für Denkmalpflege im Rheinland sieht
denkmalpflegerische Belange durch die
Planung nicht betroffen.
Der Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Einvernehmen.
Nr: 4003 Landschaftsverband Rheinland
Amt für Denkmalpflege im Rheinland
4003-001
Der Landschaftsverband Rheinland, Amt
für Bodendenkmalpflege im Rheinland
weist darauf hin, dass in Anbetracht der
Größe des Untersuchungsgebietes und
den zahlreichen archäologischen
Fundstellen innerhalb und in der näheren
Umgebung der Planfläche weitere
archäologische Maßnahmen in Form
einer qualifizierten Prospektion durch
eine archäologische Fachfirma
erforderlich sind, die im Zuge konkreterer
Planungen durchgeführt werden sollte.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Sie richtet sich an die nachfolgende
Bauleitplanung.
Einvernehmen
33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln Stand: November 2021
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen
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3
Einzelheiten zum Umgang mit den
öffentlichen Belangen des
Bodendenkmalschutzes können in der
verbindlichen Bauleitplanung unter
Beachtung der §§ 1 Abs. 3, 11 und 29
DSchG NRW geregelt werden.
Nr: 6000 Landwirtschaftskammer NRW
Bezirksstelle f. Agrarstruktur
6000-001
Die Landwirtschaftskammer NRW
äußert Bedenken gegen die 33.
Änderung des Regionalplanes und hält
ihre Stellungnahme vom 24.03.2021 im
Rahmen der ersten Offenlage
vollumfänglich aufrecht.
Bezüglich der zweiten Offenlage macht
sie deutlich, dass die Verschiebung des
geplanten Gewerbe- und
Industrieansiedlungsbereichs GIBplus in
südöstliche Richtung bis an die AS 17
der BAB A61 in Relation zur ersten
Auslegung zu einer noch größeren
Inanspruchnahme landwirtschaftlicher
Produktionsfläche führt und damit zu
einem erheblichen Verlust an sehr
Den Bedenken wird nicht gefolgt.
Die vorgesehene Festlegung des
Gewerbe- und
Industrieansiedlungsbereichs dient der
Umsetzung des Auftrags der
Landesentwicklungsplanung, dem
Bedarf entsprechend ausreichende
Bereiche für gewerbliche und industrielle
Nutzungen in der Planungsregion
vorzusehen (Ziel 6.1-1 LEP NRW).
Ergänzende Vorgaben der
Landesentwicklungsplanung (Ziel 6.3-3.,
i.d.R. Anbindung an vorhandenen
Siedlungsraum) und planungsrechtliche
Restriktionen schränken die
Möglichkeiten zulässige und umsetzbare
Kein Einvernehmen.
33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln Stand: November 2021
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Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift
4
schutzwürdigen Böden mit besonders
hoher Bodenfruchtbarkeit. Die
landwirtschaftliche Standortwertekarte
weist die betroffenen Flächen als
besonders wertvolle Flächen der
höchsten Standortwerteklasse 1 aus.
Standorte für eine ausreichende
Flächenvorsorge i.S. des LEP NRW zu
finden, stark ein. Bei der Neuaufstellung
des Regionalplans hat sich gezeigt, dass
bei der Festlegung ausreichender
Bereiche entspreche nd des ermittelten
Wirtschaftsflächenbedarfs die
Inanspruchnahme von
landwirtschaftlichen Flächen mit guten
Produktionsbedingungen und von
schutzwürdigen Böden nicht zu
vermeiden ist. Dies ist insbesondere
darin begründet, dass der Freiraum der
Region in s
ehr hohem Maße, vielfach
nahezu flächendeckend, sowohl
schutzwürdige Böden (vgl.
Umweltbericht Abbildung 6) als auch
landwirtschaftlich bedeutsame Flächen
(Agrarräume gem. Standortwertekarte
der Landwirtschaftskammer) aufweist.
Die Inanspruchnahme der Böde n mit
sehr hoher Funktionserfüllung ist in
Umsetzung der v.g. planerisch Ziele aus
genannten Gründen in diesem Fall nicht
zu vermeiden.
Es bedarf insofern einer Abwägung unter
Berücksichtigung der im LEP NRW dazu
33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln Stand: November 2021
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5
formulierten Grundsätze. Hierzu wird auf
die Planbegründung (Grundsatz 7.1- 4
LEP NRW – Bodenschutz in der
Planbegründung) verwiesen. Der
Regionalrat hat sich im Rahmen des
Erarbeitungsbeschlusses diesem
Abwägungsvorschlag angeschlossen.
Zudem hat der Regionalrat mit
Beschluss zur 33. Änderung des
Regionalplans beschlossen,
Flächensicherungen in Bedburg
vorgezogen zur Neuaufstellung des
Regionalplans Köln vorzunehmen.
Nr: 7003 Landesbetrieb Wald und Holz NRW
Regionalforstamt Rhein-Sieg-Erft
7003-001
Der Landesbetrieb Wald und Holz NRW
äußert keine forstrechtlichen /
forstfachlichen Bedenken gegen die
geänderte Abgrenzung der 33.
Regionalplanänderung.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Einvernehmen.
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6
Nr: 8000
Bezirksregierung Arnsberg
Abteilung Bergbau und Energie
in NRW
8000-001
Die Bezirksregierung Arnsberg,
Abteilung Bergbau und Energie in NRW
erhebt aus bergbehördlicher Sicht keine
Bedenken gegen die Regionalplan-
änderung.
Sie informiert, dass der
Planänderungsbereich über den mit
Braunkohle verliehenen
Bergwerksfeldern „Arnold Josef“ und
“Kaster“ liegt. Bergbau ist in den
vorliegenden Unterlagen für die
Planänderungsbereiche nicht ver -
zeichnet.
Änderungen der
Grundwasserflurabstände sowie die
Möglichkeit von Bodenbewegungen im
Zuge des fortschreitenden Betriebes der
Braunkohletagebau sollten bei
Planungen und Vorhaben
Berücksichtigung finden.
Zur Berücksichtigung der bergbaulichen
Verhältnisse sollte eine Beteiligung der
Der Hinwei s richtet sich an die
nachgeordnete Bauleitplanung.
Im Regionalplanverfahren bestand für
Fachdienststellen, Unternehmen und die
Öffentlichkeit Gelegenheit relevante
Informationen zu den bergbaulichen
Verhältnissen einzubringen.
Der Erftverband ist Verfahr ens-
beteiligter.
Einvernehmen.
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7
RWE Power AG, Abt. Liegenschaften
und Umsiedlung sowie des
Erftverbandes erfolgen.
Nr: 9000 Geologischer Dienst NRW
- Landesbetrieb -
9000-001
Der Geologische Dienst NRW erhebt
auch im Hinblick auf den neu
abgegrenzten Änderungsbereich keine
Bedenken gegen die 33. Änderung des
Regionalplanes.
Zur Klärung des genauen Verlaufs der
tektonischen Störungen und zu einer
möglichen Beeinflussung durch
Sümpfungsmaßnahmen im Rheinischen
Revier wird empfohlen, die RWE Power
AG zu beteiligen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen.
Er richtet sich an die nachfolgende
Bauleitplanung.
Die RWE Power AG wurde bereits zu
Beginn der Planungen im Rahmen der
Frühzeitigen Unterrichtung gemäß § 9
Absatz 1 Raumordnungsgesetz (ROG)
einbezogen.
Einvernehmen.
9000-002
Der Geologische Dienst NRW weist auch
im Falle des neu abgegrenzten
Änderungsbereiches auf die Bewertung
der Erdbebengefährdung (Erdbeben-
zone 3, geolog. Unterklasse S) hin.
Bei der Planung sind die Vorgaben der
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen.
Er richtet sich an die nachfolgende
Bauleitplanung.
Einvernehmen.
33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln Stand: November 2021
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen
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8
Technischen Baubestimmungen des
Landes NRW zu berücksichtigen.
Gegebenenfalls sind standortbezogene
Seismologische Gutachten einzuholen.
Nr: 12000 Landesbüro der Naturschutzverbände NRW
12000-001
Das Landesbüro der Naturschutz -
verbände NRW hält seine Bedenken aus
seinen Stellungnahmen im Rahmen des
Scopings als auch seiner Stellungnahme
vom 30.03.2021 im Rahmen der ersten
Offenlage aufrecht.
Sie kritisieren die Unvollständigkeit der
Unterlagen sowie eine nicht belastbare
Bedarfsherleitung und –begründung.
Dem Bedenken wird nicht gefolgt.
Der Regionalrat hat mit Beschluss zur
Durchführung der 33. Änderung des
Regionalplans dokumentiert, Wirt -
schaftsflächenpotentiale im Sinne der
Zielfestlegungen der 33. Änderung in
Bedburg für die darin vorgesehenen
Nutzungen zu verorten. Die 33.
Änderung d es Regionalplans ist im
Sinne der Vorgaben des LEP NRW
bedarfsgerecht.
Es handelt sich um eine Einzeländerung
des aktuellen Regionalplans. Daher
wurde hierzu gemäß Ziel 6.1- 1 LEP
NRW konkret für die 33.
Regionalplanänderung die Vereinbarkeit
hinsichtlich
der landesplanerischen
Zielvorgaben auf Grundlage des
Kein Einvernehmen.
33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln Stand: November 2021
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen
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Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift
9
aktuellen Bedarfs und der
Reservesituation überprüft. Die hierzu
erfolgte Bedarfsüberprüfung sowie die
Ausführungen zur Beachtung der
landesplanerischen Vorgaben im Sinne
des 6.1- 1 LEP NRW - auch im Sin ne
einer quantitativen Verteilung des
Bedarfs durch die Regionalplanung -
sind beispielsweise der Begründung auf
Seite 26ff zu entnehmen. Zur Beachtung
der landesplanerischen Zielvorgaben
wird ebenfalls auf die weiteren
Ausführungen der Begründung
verwiesen.
Um den Herausforderungen des
Strukturwandels im Regierungsbezirk
Köln kurzfristig mit erforderlichen
Flächenpotentialen zu begegnen, ist der
Regionalrat Köln den Anträgen zur
erforderlichen Unterstützung der Stadt
Bedburg im Rheinischen Revier zur
Bewältigung der Herausforderungen des
Strukturwandels durch die 33. Änderung
des Regionalplans Köln Teilabschnitt
Köln gefolgt. Das Gutachten Dr. Jansen
sowie Verweise auf das Plankonzept
bzw. den Prozess Region+ Wirtschaft –
33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln Stand: November 2021
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen
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Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift
10
Regionales Gewerbeflächenkonzept
dienen hier nur einer zusätzlichen
Erläuterung und Einordnung und sind
der Vollständigkeit halber mit Verweis
auf vorliegende Drucksachen im
Regionalrat bzw. auf der Homepage der
Bezirksregierung Köln ergänzend
beigefügt.
12000-002
Das Landesbüro der Naturschutz -
verbände NRW äußert Bedenken zu
einer defizitären Umwelt - und
Alternativenprüfung.
Dem Bedenken wird nicht gefolgt.
Die Umweltprüfung der Regionalplan-
Änderung entspricht dem für die
regionalplanerische Ebene vorgesehen
Prüfumfang. Gemäß der auf Basis einer
differenzierten schutzgutbezogenen
Prüfung erarbeiteten Gesamtbewertung
wurde für die geplante gewerbliche
Nutzung ein Standort ermittelt, bei dem
erhebliche Umweltauswirkungen auf
Regionalplan-Ebene voraussichtlich
vermieden w erden können. Nur für ein
Schutzgut der Umweltprüfung
(schutzwürdige/klimarelevante Böden)
wurde eine erhebliche Betroffenheit
festgestellt. Diese auf das Schutzgut
Boden bezogene Betroffenheit kann in
Bezug auf das Planvorhaben nicht
Kein Einvernehmen.
33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln Stand: November 2021
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen
GIBplus, Stadt Bedburg
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift
11
vermieden werden. Au ch ließe sich die
schutzgutbezogene Betroffenheit am
gewählten Standort aufgrund der
angrenzenden Böden mit sehr hoher
Funktionserfüllung (vgl. Abb. 6
Umweltbericht) nicht durch eine
veränderte Flächenabgrenzung
auflösen.
12000-003
Das Landesbüro der Naturschutz -
verbände NRW kritisiert, dass die 33.
Regionalplanänderung im Widerspruch
zu den Zielen des LEP NRW und des
geltenden Regionalplanes steht. Dies
bezieht sich auch auf die Definition einer
GIBplus Fläche als Gewebefläche mit
überregionaler Relevanz.
Dem Bedenken wird nicht gefolgt.
Der Regionalrat hat mit der 33. Änderung
die Sicherung eines GIB mit
Zweckbindung beschlossen. Die
Zweckbindung soll der Sicherung dieses
konkreten Standortes in Bedburg für
Unternehmen mit besonderen
Standortanforderungen (u.a.
Flächenbedarf größer 5ha Ausbau in der
Endstufe, industrielle Prägung, hohes
Emissionsaufkommen etc.) dienen. Die
33. Änderung dient somit im Sinne des
6.3-1 LEP NRW dazu, nicht nur ein
quantitativ ausreichendes, sondern
insbesondere über die Zweckbindung
auch qualitativ differenziertes
Flächenangebot im Regierungsbezirk
Köln und seinen Teilräumen
Kein Einvernehmen.
33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln Stand: November 2021
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen
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Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift
12
sicherzustellen. Die Zweckbindung
sowie die textlichen Festlegungen der
Regionalplanänderung sind erforderlich,
um die Umsetzung der Zielvorgaben im
Rahmen der kommunalen
Bauleitplanung umzusetzen. Auf die
Ausführungen in der Begründung wird
verwiesen.
12000-004
Das Landesbüro bemängelt, dass das
Schutzgut Fläche nach wie vor nicht
behandelt wird.
Dem Bedenken wird nicht gefolgt.
Das Schutzgut Fläche wird in Kapitel 2.4
des Umweltberichts im Kontext mit der
Inanspruchnahme von naturnahen
Böden thematisiert. Darüber hinaus
erfolgt in der Verfahrensunterlage bzw.
in den Prüfbögen eine
Auseinandersetzung mit der räumlichen
Ausdehnung der Plangebiete. Somit wird
die Inanspruchnahme bisher im
Regionalplan als Freiraum festgelegter
Bereiche durch zusätzliche
Siedlungsbereiche ersichtlich und kann
in Bezug auf ihre Auswirkungen
differenziert anhand der
schutzgutbezogenen Betrach tung der
Umweltprüfung nachvollzogen werden.
Kein Einvernehmen.
33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln Stand: November 2021
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13
12000-005
Das Landesbüro kritisiert die
Argumentation zur Verschiebung des
GIBplus in östliche Richtung und die
sogenannte `Anbindung´ des GIBplus an
den ASB. Die Anbindung wird durch eine
Autobahn als Zäsur unterbrochen.
Mit der Verschiebung wird die
Voraussetzung für eine sukzessive
Erweiterung des GIB entlang der
Autobahn geschaffen.
Dem Bedenken wird nicht gefolgt.
Der Regionalrat hat in seiner 03. Sitzung
am 25. Juni 2021 beschlossen, der
Anregung der Stadt Bedburg im
Erörterungsverfahren zu folgen und eine
veränderte Abgrenzung des GIBplus
vorzunehmen. Die Festlegung des
GIBplus zusammen mit der Erweiterung
des Allgemeinen Siedlungsbereiches
(ASB) im Rahmen der 33. Änderung in
Bedburg beachtet Ziel 6.3-3 LEP NRW -
Bandinfrastrukturen und linienhafte
Regionalplanfestlegungen stehen
gemäß LEP NRW einem unmittelbaren
Anschluss in der Regel nicht entgegen.
Auf die entsprechenden Ausführungen
der Begründung wird verwiesen.
Kein Einvernehmen.
Nr: 16000 LandesSportBund NRW e.V.
16000-001
Der LandesSportBund NRW e.V. äußert
keine Bedenken gegen die 33.
Regionalplanänderung.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Einvernehmen.
33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln Stand: November 2021
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen
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Nr: 17001 Landesbetrieb Straßenbau NRW
Regionalniederlassung Ville-Eifel
17001-001
Der Landesbetrieb Straßenbau NRW
verweist auf seine vorangegangene
Stellungnahme.
Der Landesbetrieb Straßenbau NRW
weist darauf hin, dass lt. Grundsatz 6.1-
9 in der Planbegründung eine gute
Auslastung der bestehenden
Infrastruktur durch die Anbindung des
neuen GIB erreicht werden soll.
Er macht deutlich, dass die L 279 derzeit
nicht stark belastet und die
Geschwindigkeit auf 100 km/h festgelegt
ist. Durch die neuen Anbindungen
werden die Reisegeschwindigkeiten
herabgesetzt sowie neue
Gefahrenpunkte geschaffen.
Die Kosten und Folgekosten der
Straßenbaumaßnahmen können in nur
beschränktem Maße beziffert werden, da
weder der zeitliche noch der personelle
Faktor mit in die Mehraufwendungen
Der Hinweis wird z.K. genommen.
Einvernehmen.
33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln Stand: November 2021
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen
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eingerechnet ist.
Nr: 18000 Die Autobahn GmbH des Bundes
18000-001
Die Autobahn GmbH des Bundes,
Niederlassung Rheinland erhebt keine
Bedenken gegen die
Regionalplanänderung.
Die Autobahn GmbH des Bundes weist
darauf hin, dass die Maßnahmen des
Bedarfsplans für die Bundesfernstraßen
sowie des Landesstraßenbedarfsplans
bei den Planungen zu berücksichtigen
sind. Dies gilt beispielsweise zu
anbaurechtlichen Regelungen und
Anbauverbots-/Anbaubeschränkungs-
zonen.
Der Hinweis richtet sich an die
nachfolgende Bauleitplanung.
Einvernehmen.
18000-002
Die Autobahn GmbH des Bundes weist
darauf hin, dass durch die Darstellung
eines Bereiches für gewerbliche und
industrielle Nutzungen mit einer
zunehmenden Verkehrsbelastung und
mit ggfls. erforderlichen Maßnahmen zur
Erhaltung der Leistungsfähigkeit des
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen.
Er richtet sich an die nachfolgende
Bauleitplanung.
Einvernehmen.
33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln Stand: November 2021
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen
GIBplus, Stadt Bedburg
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift
16
umliegenden Straßennetzes zu rechnen
ist.
Maßnahmen zur verkehrlichen
Erschließung sind zu gegebener Zeit mit
den für die Verkehrsplanung
zuständigen Stellen abzustimmen.
Ebenso sind der Straßenbauverwaltung
externe Ausgleichs - und
Ersatzmaßnahmen mitzuteile n, um
Planungskollisionen auszuschließen.
Ggfls. notwendige Maßnahmen sind von
den Kommunen / Vorhabenträger zu
tragen.
18000-003
Die Autobahn GmbH des Bundes weist
darauf hin, dass aufgrund des
Maßstabes des Regionalplanes
Berührungspunkte derzeit noch nicht zu
erkennen sind.
Dies betrifft z.B. kleinräumige
Planungsmaßnahmen, Kompensations -
flächen, Rückhaltebecken etc..
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen.
Er richtet sich an die nachfolgende
Bauleitplanung.
Einvernehmen.
33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln Stand: November 2021
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen
GIBplus, Stadt Bedburg
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift
17
Nr: 18003 Fernstraßen-Bundesamt
18003-001
Das Fernstraßen- Bundesamt macht
deutlich, dass aufgrund des Maßstabes
des Regionalplans Berührungspunkte
hinsichtlich kleinräumiger
Planungsmaßnahmen, Nebenanlagen
der BAB usw. nicht zu erkennen sind.
Das Bundesamt weist darauf hin, dass
Belange des geltenden Bedarfsplans für
die Bundesfernstraßen von der Planung
betroffen sein können und Konflikte nicht
auszuschließen sind. Der
Änderungsbereich grenzt im Nordosten
unmittelbar an die BAB 61. Für den
Abschnitt der BAB 61 zwischen AK
Kerpen - AS Jackera th ist als Bauziel
eine Erweiterung auf 6 Fahrstreifen
vorgesehen. Auch die Anbindung des
ASB Bedburg grenzt an das Projekt des
Ausbaus der BAB.
Das Bundesamt weist zusätzlich darauf
hin, dass die anbaurechtlichen
Regelungen gemäß Bundesfernstraßen-
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Sie richtet sich – wie das Fernstraßen-
Bundesamt bereits deutlich macht - an
die nachfolgenden Planungsstufen.
Einvernehmen.
33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln Stand: November 2021
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen
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Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift
18
gesetz (FStrG) in den nachfolgenden
Genehmigungsverfahren zu
berücksichtigen sind.
Nr: 22000 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
NRW
22000-001
Das Landesamt für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz NRW äußert keine
Bedenken gegen die 33. Regionalplan-
änderung.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Einvernehmen.
Nr: 111000 Kreis Düren
Amt 61
111000-001 Der Kreis Düren äußert keine Bedenken
gegen die 33. Regionalplanänderung.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Einvernehmen.
33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln Stand: November 2021
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Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift
19
Nr: 152000 Rhein-Sieg-Kreis
Planung, Verkehr, Straßenbau
152000-001
Der Rhein-Sieg-Kreis erhebt keine
Bedenken gegen die 33. Regionalplan-
änderung.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Einvernehmen.
Nr: 172000 Stadt Köln
Stadtplanungsamt
172000-001
Die Stadt Köln erhebt auch im Rahmen
der erneuten Offenlage keine Bedenken
gegen die 33. Regionalplanänderung.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Einvernehmen.
33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln Stand: November 2021
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen
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Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift
20
Nr: 174000 Rhein-Erft-Kreis
174000-001
Der Rhein -Erft-Kreis äußert auch im
Hinblick auf den neu abgegrenzten
Änderungsbereich vorbehaltlich der
Zustimmung des Kreistages in seiner
Sitzung am 09.12.2021 keine Bedenken
gegen die 33. Regionalplanänderung.
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht bittet er
auch im Hinblick auf den verschobenen
Änderungsbereich nachfolgenden
Hinweis zu berücksichtigen:
Die Süm pfungsmaßnahmen des
Tagebaus haben zu örtlichen
Grundwasserabsenkungen geführt, die
nach Beendigung der
Tagebautätigkeiten und der damit
einhergehenden
Sümpfungsmaßnahmen (nicht
Dränagen, wie im Umweltbericht unter
Punkt 2.5, Seite 24 angegeben) zu
einem Wiederanstieg des Grundwassers
führen werden. Er ist bei den weiteren
Planungen zu berücksichtigen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Der Wunsch auf Änderung des
Umweltberichtes kann nicht
nachgekommen werden, da er im Laufe
des Verfahrens nich t fortgeschrieben
wird.
Der Hinweis wird in die Unterlagen zur
Aufstellung der 33. Änderung des
Regionalplanes aufgenommen, sodass
er im Rahmen der Abwägung
berücksichtigt werden kann.
Einvernehmen.
Der Hinweis ist hiermit in die Unterlagen
zur Feststellun g der 33. Änderung des
Regionalplanes aufgenommen, sodass
er im Rahmen der Abwägung
berücksichtigt werden kann.
33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln Stand: November 2021
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen
GIBplus, Stadt Bedburg
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift
21
Nr: 175000 Stadt Bedburg
175000-001
Die Stadt Bedburg begrüßt die
geänderte Darstellung des GIBplus. Mit
ihr wird eine sachgerechte Erschließung
des geplanten Gewerbegebietes
unmittelbar an der Anschlussstelle 17
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Einvernehmen.
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Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen
GIBplus, Stadt Bedburg
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift
22
der BAB A61 ermöglicht.
Sie informiert, dass sie als
Belegenheitskommune die Bauleitplan-
verfahren auf Grundlage der geänderten
Darstellung parallel weiter fortführt.
Nr: 176000 Stadt Bergheim
176000-001
Die Stadt Bergheim begrüßt das
vorgezogene
Regionalplanänderungsverfahren.
Die Kreisstadt Bergheim ist gemeinsam
mit der Stadt Elsdorf Partner im Zuge der
interkommunalen Entwicklung des o.g.
Eingriffsbereiches auf dem Gebiet der
Stadt Bedburg als
Belegenheitskommune. Insofern
befinden wir uns auf interkommunaler
Ebene in enger Abstimmung.
Betreffend die Größenordnung der
beabsichtigten Flächenausweisung
bezieht sich die Kreisstadt weiterhin auf
die Erhebungen aus dem
„Gewerbeflächenkonzept des Rhein -
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen.
Auf die Ausführungen unter 12000-001
wird verwiesen.
Der Hinweis ist hiermit in die Unterlagen
zur Feststellung der 33. Änderung des
Regionalplanes aufgenommen, sodass
er im Rahmen der Abwägung
berücksichtigt werden kann.
33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln Stand: November 2021
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen
GIBplus, Stadt Bedburg
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift
23
Erft-Kreises“ (GEK) und damit auf die
Stellungnahme zum Vorverfahren vom
30.10.2020.
Insofern halten wir unsere
Stellungnahme vom 29.03.2021
betreffend die Flächengröße aufrecht.
Eine Rückführung des Entwurfs der 33.
Regionalplanänderung auf die
ursprüngliche im GEK Rhein Erft
dargestellte Größe von 75 ha wird als
dringend erforderlich angesehen. Die
nunmehr in der 33. Änderung des
Regionalplanes erfolgte Verschiebung
der zunächst anerkannten Fläche von 40
ha an das Auffahrtsohr A 61 im Zuge der
erneuten öffentlichen Auslegung wird
seitens der Kreisstadt Bergheim begrüßt.
Nr: 178000 Stadt Elsdorf
178000-001
Die Stadt Elsdorf begrüßt die
Verschiebung des geplanten GIBplus in
südöstliche Richtung bis an die
Anschlussstelle an die BAB A61.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Einvernehmen.
33. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln Stand: November 2021
Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches für zweckgebundene überregionale gewerbliche und industrielle Nutzungen
GIBplus, Stadt Bedburg
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Niederschrift
24
Nr: 283000 Industrie- und Handelskammer zu Köln
283000-001
Die Industrie - und Handelskammer zu
Köln begrüßt die geänderte Darstellung
der 33. Regionalplanänderung.
Der geplante GIBplus in Bedburg eignet
sich besonders gut, um durch
bestehende und neue Unternehmen des
produzierenden Gewerbes hochwertige
industrielle Arbeits - und
Ausbildungsplätze zu schaffen.
Die in südöstliche Richtung verschobene
Fläche bietet zude
m optimale
Verkehrsanbindungen.
Die Fläche wurde bereits im Industrie-
und Gewerbeflächenkonzept für den
Rhein-Erft-Kreis (2018) als Fläche der
Priorität 1 identifiziert.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Einvernehmen.
Bezirksregierung Köln
Teil E.
Beteiligtenliste
(Stand: Feststellungsbeschluss Dezember 2021)
Verfahrensbeteiligte Bedburg
Hinweis: Die Nummerierung der Beteiligten bezieht sich auf den Gesamtbestand aller Beteiligten im regionalplanerischen Verfahren
Bet.-Nr. Name des Beteiligten
Nr: 1000
Eisenbahn-Bundesamt
Außenstelle Köln Sb1
Werkstattstraße 102
50733 Köl
n
Nr: 2000
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz
und Dienstleistungen der Bundeswehr
Referat Infra I 3
Fontainengraben 200
53123 Bonn
Nr: 3000
Oberfinanzdirektion NRW
Standort Köln
Riehler Platz 2
50668 Köl
n
Nr: 4001
Landschaftsverband Rheinland
Kennedy-Ufer 2
50679 Köl
n
Nr: 4002
Landschaftsverband Rheinland
Amt für Denkmalpflege
im Rheinland
Ehrenfriedstr. 19
50259 Pulhe
im
Nr: 4003
Landschaftsverband Rheinland
Amt für Bodendenkmalpflege im
Rheinland
Endenicher Str. 133
53115 Bonn
Nr: 5000
Direktor der
Landwirtschaftskammer NRW
Bezirksstelle f. Agrarstruktur
Rütger-von-Scheven-Sr. 44
52349 Dür
en
Nr: 6000
Landwirtschaftskammer NRW
Bezirksstelle f. Agrarstruktur
Rütger-von-Scheven-Str. 44
52349 Dür
en
Bet.-Nr. Name des Beteiligten
Nr: 7003
Landesbetrieb Wald und Holz NRW
Regionalforstamt
Rhein-Sieg-Erft
Krewelstraße 7
53783
Eitorf
Nr: 8000
Bezirksregierung Arnsberg
Abteilung Bergbau und Energie
in NRW
Goebenstr. 25
44135 D
ortmund
Nr: 9000
Geologischer Dienst NRW
- Landesbetrieb -
De-Greiff-Straße 195
47803
Krefeld
Nr: 10000
Bundesnetzagentur, Referat 814 „Technische Fragen, Geodaten und Geo-
informationssysteme, Raumordnung
Tulpenfeld 4
53113 B
onn
Nr: 10001
Bundesnetzagentur, Referat 226 „Richtfunk, Flugfunk, Navigations- und
Ortungsfunk
Fehrbelliner Platz 3
10707
Berlin
Nr: 12000
Landesbüro der Naturschutzver-
bände NRW
Ripshorster Straße 306
46117
Oberhausen
Nr: 12001
Naturschutzverein Koslar 1978 e.V.
Im Wiesengrund 8
52428
Jülich
Nr: 12002
Aqua Viva
Weinsteig 192
8200
Schaffhausen
Nr: 12003
Bund Heimat und Umwelt in Deutschland (BHU)
Adenauerallee 68
53113 B
onn
Bet.-Nr. Name des Beteiligten
Nr: 12004
Bundesverband beruflicher Naturschutz e. V. (BBN)
Paul-Kemp-Str. 5
53173 B
onn
Nr: 12005
Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz e. V. (BNA)
Ostendstraße 4
76707 H
ambrücken
Nr: 12006
Deutsche Gesellschaft für Gartenkunst und Landschaftskultur e. V. (DGGL)
Pariser Platz 6
10117
Berlin – Mitte
Nr: 12007
Deutsche Gesellschaft für Herpetologie und Terrarienkunde e. V. (DGHT)
Vogelsang 27
31020
Salzhemmendorf
Nr: 12008
Deutscher Angelfischerverband e.V.
Reinhardtstr. 14
10117
Berlin
Nr: 12009
Deutscher Falkenorden, Bund für Falknerei, Greifvogelschutz und
Greifvogelkunde e. V.
Lohnder Str. 10c
30926
Seelze
Nr: 12010
Deutscher Jagdverband – Vereinigung der deutschen Landesjagdverbände für
den Schutz von Wild, Jagd und Natur e. V.
Chausseestr. 37
10115
Berlin
Nr: 12011
Deutscher Naturschutzring (DNR) e. V.
Marienstr. 19 - 20
10117
Berlin
Nr: 12012
Deutscher Rat für Vogelschutz e. V. (DRV)
Eisvogelweg 1
91161
Hilpoltstein
Bet.-Nr. Name des Beteiligten
Nr: 12013
Deutscher Tierschutzbund e. V.
In der Raste 10
53129 B
onn
Nr: 12014
Deutscher Wanderverband und Verband Deutscher Gebirgs- und Wandervereine
e. V.
Kleine Rosenstr. 1 - 3
34117
Kassel
Nr: 12015
Deutscher Wildschutz Verband e. V.
Im Seifer Hof 4
57520 M
olzhain
Nr: 12016
Freundeskreis freilebender Wölfe e. V.
Grauhorststraße 42
38440
Wolfsburg
Nr: 12017
Grüne Liga e. V.
Greifswalder Straße 4
10405
Berlin
Nr: 12018
Gesellschaft zum Schutz der Wölfe e. V.
Am Holzfeld 5
85247
Rummeltshausen
Nr: 12019
Interessenvertretung für nachhaltige Natur & Umwelterziehung, e. V.
Danzigerstraße 13
66798 W
allerfangen
Nr: 12020
Komitee gegen den Vogelmord e. V. - Aktionsgemeinschaft Tier- und Artenschutz
An der Ziegelei 8
53127 B
onn
Nr: 12021
Naturfreunde Deutschlands, Verband für Umweltschutz, sanften Tourismus,
Sport und Kultur, Bundesgruppe Deutschland e. V.
Warschauer Straße 58a
10243
Berlin
Bet.-Nr. Name des Beteiligten
Nr: 12022
Naturgarten - Verein für naturnahe Garten- und Landschaftsgestaltung e. V.
Königsberger Str. 7
53913
Swisttal
Nr: 12023
Naturschutzforum Deutschland e. V.
Gartenweg 5
26198
Wardenburg
Nr: 12024
Rhein-Kolleg e. V.
Maximilianstraße 100
67346 S
peyer
Nr: 12025
Verband Deutscher Naturparke e. V. (VDN)
Holbeinstr. 12
53175 B
onn
Nr: 12026
Vereinigung Deutscher Gewässerschutz e. V.
Königswinterer Straße 829
53227 B
onn
Nr: 12027
Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland
0 3800 C
D Amersfoort
Nr: 13000
Regionaldirektion NRW
der Bundesagentur für Arbeit
Josef-Gockeln-Straße 7
40474 D
üsseldorf
Nr: 14000
Landesvereinigung der
Unternehmensverbände NRW e.V.
Uerdingerstr. 58-62
40474 D
üsseldorf
Nr: 15000
Deutscher Gewerkschaftsbund
Bezirk NRW
Friedrich-Ebert-Str. 34-38
40210 D
üsseldorf
Bet.-Nr. Name des Beteiligten
Nr: 15001
Deutscher Beamtenbund
NRW
Ernst-Gnoß-Straße 24
40219 D
üsseldorf
Nr: 16000
LandesSportBund NRW e.V.
Friedrich-Alfred-Allee 25
47055 D
uisburg
Nr: 17001
Landesbetrieb Straßenbau NRW
Regionalniederlassung
Ville-Eifel
Jülicher Ring 101-103
53879 E
uskirchen
Nr: 18000
Die Autobahn GmbH des Bundes
Niederlassung Rheinland
Hansastraße 2
47799
Krefeld
Nr: 18003
Fernstraßen-Bundesamt
Friedrich-Ebert-Straße 72-78
04109
Leipzig
Nr: 19001
Bau- und
Liegenschaftsbetrieb NRW
Köln
Domstraße 55-73
50668
Köln
Nr: 20000
Landesarbeitsgemeinschaft kommunaler Frauenbüros /
Gleichstellungsstellen NRW
Haroldstraße 14
40213 D
üsseldorf
Nr: 22000
Landesamt für Natur, Umwelt
und Verbraucherschutz NRW
Leibnizstr. 10
45659 R
ecklinghausen
Nr: 111000
Kreis Düren
Amt 61
Bismarckstraße 16
52351
Düren
Bet.-Nr. Name des Beteiligten
Nr: 125000
Gemeinde Titz
Landstraße 4
52445
Titz
Nr: 127000
Kreis Euskirchen
Jülicher Ring 32
53879 E
uskirchen
Nr: 152000
Rhein-Sieg-Kreis
Referat Wirtschaftsförderung und Strategische Kreisentwicklung
Kaiser-Wilhelm-Platz 1
53721 S
iegburg
Nr: 172000
Stadt Köln
Stadtplanungsamt
Willy-Brandt-Platz 2
50679
Köln
Nr: 174000
Rhein-Erft-Kreis
Willy-Brandt-Platz 1
50126 B
ergheim
Nr: 175000
Stadt Bedburg
Am Rathaus 1
50181 B
edburg
Nr: 176000
Stadt Bergheim
Bethlehemer Straße 9 - 11
50126 B
ergheim
Nr: 178000
Stadt Elsdorf
Gladbacher Straße 111
50189 E
lsdorf
Nr: 251000
Niersverband
Abteilung Planung und Bau
Am Niersverband 10
41747
Viersen
Bet.-Nr. Name des Beteiligten
Nr: 256000
Erftverband
Am Erftverband 6
50126 B
ergheim
Nr: 266000
Kreiswerke Grevenbroich GmbH
Am Schellberg 14
41516 G
revenbroich
Nr: 268000
Kreiswasserwerk
Heinsberg GmbH
Am Wasserwerk 5
41844 W
egberg
Nr: 283000
Industrie- u. Handelskammer
zu Köln
Unter Sachsenhausen 10-26
50667
Köln
Nr: 285000
Handwerkskammer zu Köln
Heumarkt 12
50667
Köln
Nr: 321000
Rhein-Kreis Neuss
Amt für Entwicklungs- und Landschaftsplanung
Lindenstraße 10
41515 G
revenbroich
Nr: 323000
Stadt Grevenbroich
Ostwall 6
41515 G
revenbroich
Nr: 324000
Gemeinde Jüchen
Am Rathaus 5
41363 J
üchen
Nr: 325000
Gemeinde Rommerskirchen
-Grundstücksmanagement-
Bahnstr. 51
41569
Rommerskirchen
Bet.-Nr. Name des Beteiligten
Nr: 403000
Zweckverband
Naturpark Rheinland
Lindenstr. 20
50354
Hürth
Nr: 420000
Rheinischer
Landwirtschaftsverband e.V.
Rochusstr. 18
53123 B
onn
Nr: 426000
Architektenkammer NW
Zollhof 1
40221 D
üsseldorf
Nr: 440000
DB Netz AG
Regionalbereich West
Hansastraße 15
47058 D
uisburg
Nr: 442000
Zweckverband
Nahverkehr Rheinland GmbH
Glockengasse 37-39
50667
Köln
Nr: 634000
Tourismus NRW e.V
Völklinger Straße 4
40219 D
üsseldorf
Nr: 734000
Region Köln-Bonn e.V.
Rheingasse 11
50676
Köln
Bezirksregierung Köln
Teil F.
Rückläufe aus der Öffentlichkeits-
beteiligung
(Stand: Festellungsbeschluss Dezember 2021)
1
Von:
Gesendet: Mittwoch, 17. März 2021 15:02
An: Regionalplanung
Betreff: Geplantes Gewerbegebiet zwischen Pütz und Kaster
Ich spreche mi
ch ausdrücklich gegen das geplante Gewerbegebiet aus. Da wir als betroffene Anwohner mit
dem dadurch entstehenden zusätzlichen Verkehrsaufkommen, Lärm- und Schmutzbelästigung kämpfen
müssten. Wir wohnen hier bewusst ländlich und möchten uns so etwas nicht vor die Haustür setzen lassen
Mit freundlichen Grüßen
--
Diese Nachricht wurde von meinem Android Mobiltelefon mit GMX Mail gesendet.
Von:
Sehr geehrte Damen und Herren,
kann dieses Gewerbegebiet nicht an anderer Stelle geplant werden, müssen dafür 70 Hektar fruchtbares
Ackerland btw. Natur versiegelt werden? Zudem so dicht an Kaster und Pütz? Gibt es keine anderen
Alternativen, z.B. ist mit der Fläche am ehemaligen Militärstützpunkt in Kirchherten der brach liegt und
momentan abgerissen wird? Oder in der Mühlenerft? Oder bereits rekultiviertes Tagebaugebiet der ehemaligen
Tagebaue Bedburg zwischen Rath und Broich. Etwas weitert weg von bebauten Ortschaften. Für mich hat es
den Anschein das uns „Nur“ dieses Gebiet an der A61 als NON-PLUS-ULTRA angepriesen wird. Was ist mit
der Verkehrssituation in Pütz z.B. wenn mal die A61 unfallbedingt gesperrt ist? Es st ja jetzt schon teilweise so,
dass sich der ganze Güterverkehr bei Sperrung der Autobahn seinen Schleichwege durch Kirchherten, via Pütz
sucht obwohl hier für LKW´s gesperrt ist.
Ich bin vor zirka 20 Jahren nach Pütz gezogen um die Vorzüge de ländlichen Lebens zu genießen
(landschaftlich schön, viel Natur, Grünfläche und Äcker, Flora, Fauna, saubere Luft, wenig Verkehr) dies sehe
ich mit diesem Projekt stark gefährdet. Ich kann diese Vorhaben nicht nachvollziehen und werde mich auch
vehement da gelegen wehren.
Meiner Meinung wird jetzt versucht im Schatten der Corona-Krise, im Eilverfahren, seitens des Bürgermeisters
dieses Projekt durchzuboxen.
Es kann einfach nicht sein. Dass es da aufgrund von Fördergeldern keine
anderen alternativen geben soll.
Ich danke für Ihre Kenntnisnahme und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Von:
An: Regionalplanung
Betreff: Gewerbegebiez Pütz
Datum: Mittwoch, 17. März 2021 15:58:22
Sehr geehrte Damen und Herren
Wir sind Einwohner der Gemeinde Pütz,
wir sprechen uns eindringlich gegen diese Planung aus, wir sind damit nicht einverstanden.
Wir gehen davon aus das es hier der Gegend nur schaden wird, durch Lärm erhöhtes LKW
Aufkommen nicht nur zur eine Lärmbelästigung sondern auch erhöhten Schwerlastverkehr
geben wird,
Dazu folgt das noch mehr Felder verkauft werden müssen um Wohnraum zu schaffen usw.
Das hat zur folge das weitere Flächen kaputt gemacht werden und die dort lebenden Tiere
ihr Verbreitungsgebiet genommen wird und eins soll uns immer in Erinnerung bleiben,
Niemand soll es je vergessen Bauern sorgen für unser aller Essen.Gerade
zur heutigen Zeit
wo wir Umweltbewusster Leben sollen und Energie sowie den Ozonausstoss verringern
sollen da ist ein Gewerbegebiet wie sie es planen nicht an der Tagesordnung
Mit freundlichen Grüssen
--
Diese Nachricht wurde von meinem Android Mobiltelefon mit WEB.DE
Mail gesendet.
Teil. G
Prüfbögen zum Umweltbericht
(Stand: Feststellungsbeschluss Dezember 2021
Regionalplan Köln
Umweltbericht
Seite 1
AEND_BED_GIBz
1. Allgemeine Informationen Kartenausschnitt (M. 1:50.000)
1.01 Kreis Rhein-Erft-Kreis
1.02 Kommune Bedburg
1.03 Größe / Länge ca. 40,7 ha
1.04 Reg.Plan-Darstellung
bisher
Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche
1.05 Reg.Plan-Darstellung
geplant
Gewerbliche und industrielle Bereiche für
zweckgebundene Nutzungen (GIBz: GIBplus)
1.06 Bestandsbeschrei-
bung (Realnutzung)
Ackerflächen
1.07 Vorbelastungen L279 südlich angrenzend, BAB A 61 mit An-
schlussstelle Bedburg nördlich bzw. östlich,
K 36 nordwestlich
2. Ermittlung Bestand und Bewertung der Umweltauswirkungen
Schutzgut Bestand, Beschreibung
derzeitiger Umweltzustand
Betroffenheit
Voraussichtliche erhebliche
Umweltauswirkungen Plan
gebiet
Umfeld
2.01 Menschen, ein-
schließlich der
menschlichen Ge-
sundheit
Kurorte / -gebiete- und
Erholungsorte / -gebiete
im Plangebiet nicht vorhanden nein --- nein
2.02 Erholen (lärmarme
Räume)
im Plangebiet nicht vorhanden nein --- nein
2.03 Wohnen - Siedlungsflächen nordöstlich des
Plangebietes nördlich der Auto-
bahn
nein ja vorhabens- und standortbezogene Prüfung auf
nachgeordneter Planungs- und Zulassungs-
ebene
2.04 Tiere, Pflanzen, bio-
logische Vielfalt
FFH- / Vogelschutzge-
biet
weder im Plangebiet noch im Umfeld
vorhanden
nein nein nein
2.05 Nationalpark weder im Plangebiet noch im Umfeld
vorhanden
nein nein nein
Regionalplan Köln
Umweltbericht
Seite 2
2. Ermittlung Bestand und Bewertung der Umweltauswirkungen
Schutzgut Bestand, Beschreibung
derzeitiger Umweltzustand
Betroffenheit
Voraussichtliche erhebliche
Umweltauswirkungen Plan
gebiet
Umfeld
2.06 Naturschutzgebiet weder im Plangebiet noch im Umfeld
vorhanden
nein nein nein
2.07 planungsrelevante Arten
(Tiere, Pflanzen)
weder im Plangebiet noch im Umfeld
vorhanden
nein nein nein
2.08 Wildnisgebiet im Plangebiet nicht vorhanden nein --- nein
2.09 § 30 BNatSchG- bzw.
§ 42 LNatSchG NRW-
Biotope
im Plangebiet nicht vorhanden nein --- nein
2.10 Biotopverbundfläche im Plangebiet nicht vorhanden nein --- nein
2.11 schutzwürdige Biotope im Plangebiet nicht vorhanden nein --- nein
2.12 Boden schutzwürdige Böden - Parabraunerde mit sehr hoher
Funktionserfüllung (bf5_ff)
- Kolluvisol mit sehr hoher Funkti-
onserfüllung (bf5_ff)
- Pararendzina mit sehr hoher
Funktionserfüllung (bf5_ff)
ja --- ja, - Flächeninanspruchnahme von Böden mit
sehr hoher Funktionserfüllung
2.13 Wasser Wasserschutzgebiet,
Heilquellenschutzgebiet
im Plangebiet nicht vorhanden nein --- nein
2.14 Überschwemmungsge-
biet
im Plangebiet nicht vorhanden nein --- nein
2.15
Grundwasserkörper - DENW_274_05: Hauptterrassen
des Rheinlandes
mengenmäßiger Zustand:
schlecht
chemischer Zustand: schlecht
ja ja vorhabens- und standortbezogene Prüfung auf
nachgeordneter Planungs- und Zulassungs-
ebene
2.16 Oberflächenwasserkörper weder im Plangebiet noch im Umfeld
vorhanden
nein nein nein
2.17 Klima / Luft klimatische und lufthygie-
nische Ausgleichsräume
- vollständig Grünfläche mit gerin-
ger thermischer Ausgleichsfunkti-
on
ja --- nein, - keine Flächeninanspruchnahme von
Flächen mit sehr hoher klimaökologischer Be-
deutung
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Umweltbericht
Seite 3
2. Ermittlung Bestand und Bewertung der Umweltauswirkungen
Schutzgut Bestand, Beschreibung
derzeitiger Umweltzustand
Betroffenheit
Voraussichtliche erhebliche
Umweltauswirkungen Plan
gebiet
Umfeld
2.18 klimarelevante Böden - Parabraunerde (bf4_2m)
- Kolluvisol (bf4_2m)
- Pararendzina (bf4_2m)
ja --- ja,- Flächeninanspruchnahme von klimarele-
vanten Böden
2.19 Landschaft landschaftsgebundene
Erholung (Naturpark,
Landschaftsschutzgebiet,
unzerschnittene verkehrs-
arme Räume)
- UZVR-1113: 1-5 qkm ja --- nein,- keine Flächeninanspruchnahme eines
UZVR von mindestens 10-50 qkm
2.20 geschützte Landschafts-
bestandteile
im Plangebiet nicht vorhanden nein --- nein
2.21 Landschaftsbild weder im Plangebiet noch im Umfeld
vorhanden
nein nein nein
2.22 Kultur- und
sonstige Sachgüter
Kulturlandschaft (regional
bedeutsam) inkl. Denkmä-
lern und Denkmalberei-
chen
im Plangebiet nicht vorhanden nein --- nein
2.23 archäologische Bereiche im Plangebiet nicht vorhanden nein --- nein
2
3. Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltprüfung
3.01 Nullvariante
(Entwicklung bei Nichtumsetzung der Planung)
gemäß bestehendem Regionalplan:
- Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche
3.02 Gründe für die Wahl des geprüften Bereichs;
Alternativen
Mit Blick auf die besondere Berücksichtigung der Belange der Umwelt wurden die relevanten Umweltinfor-
mationen frühzeitig in die planerische Entscheidung einbezogen, um möglichst verträgliche Standorte zu
identifizieren.
3.03 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und
zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
keine
3.04 Hinweise für eine weitergehende Umweltprüfung
auf nachfolgenden Planebenen
Die Beschreibung und Bewertung der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter
gemäß § 8 Abs. 1 ROG ist auf den nachgeordneten Planungs- und Zulassungsebenen weiter zu konkretisie-
ren (insbesondere im Rahmen der UVP und Eingriffsregelung). Es sind insbesondere die Auswirkungen auf
die folgenden schutzgutbezogenen Kriterien zu berücksichtigen:
- Wohnen
- schutzwürdige Böden
- Grundwasserkörper
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3. Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltprüfung
- klimatische und lufthygienische Ausgleichsräume
- klimarelevante Böden
- landschaftsgebundene Erholung
4. Zusammenfassende Einschätzung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen
Hinsichtlich der schutzgutbezogenen Beurteilung sind voraussichtlich bei einem Kriterium (schutzwürdige Böden/klimarelevante Böden) erhebliche Umweltauswirkun-
gen zu erwarten, so dass die Umweltauswirkungen schutzgutübergreifend aufgrund der geringeren Gewichtung des Kriteriums als nicht erheblich eingeschätzt werden.
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AEND_BED_ASB
1. Allgemeine Informationen Kartenausschnitt (M. 1:50.000)
1.01 Kreis Rhein-Erft-Kreis
1.02 Kommune Bedburg
1.03 Größe / Länge ca. 3 ha
1.04 Reg.Plan-Darstellung
bisher
Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche
1.05 Reg.Plan-Darstellung
geplant
Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB)
1.06 Bestandsbeschrei-
bung (Realnutzung)
Ackerfläche
1.07 Vorbelastungen A61 südwestlich angrenzend, K36 nördlich
angrenzend, Wohnbebauung und kleinere
Gewerbeflächen nördlich und östlich angren-
zend
2. Ermittlung Bestand und Bewertung der Umweltauswirkungen
Schutzgut Bestand, Beschreibung
derzeitiger Umweltzustand
Betroffenheit
Voraussichtliche erhebliche
Umweltauswirkungen Plan
gebiet
Umfeld
2.01 Menschen, ein-
schließlich der
menschlichen Ge-
sundheit
Kurorte / -gebiete- und
Erholungsorte / -gebiete
im Plangebiet nicht vorhanden nein --- nein
2.02 Erholen (lärmarme
Räume)
im Plangebiet nicht vorhanden nein --- nein
2.03 Wohnen - A61 angrenzend nein ja ja, - Plangebiet liegt nicht innerhalb aktueller
Fluglärmzonen; aber Vorkommen von stark
emittierenden Planfestlegungen im Umfeld
2.04 Tiere, Pflanzen, bio-
logische Vielfalt
FFH- / Vogelschutzge-
biet
weder im Plangebiet noch im Umfeld
vorhanden
nein nein nein
2.05 Nationalpark weder im Plangebiet noch im Umfeld
vorhanden
nein nein nein
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2. Ermittlung Bestand und Bewertung der Umweltauswirkungen
Schutzgut Bestand, Beschreibung
derzeitiger Umweltzustand
Betroffenheit
Voraussichtliche erhebliche
Umweltauswirkungen Plan
gebiet
Umfeld
2.06 Naturschutzgebiet weder im Plangebiet noch im Umfeld
vorhanden
nein nein nein
2.07 planungsrelevante Arten
(Tiere, Pflanzen)
weder im Plangebiet noch im Umfeld
vorhanden
nein nein nein
2.08 Wildnisgebiet im Plangebiet nicht vorhanden nein --- nein
2.09 § 30 BNatSchG- bzw.
§ 42 LNatSchG NRW-
Biotope
im Plangebiet nicht vorhanden nein --- nein
2.10 Biotopverbundfläche im Plangebiet nicht vorhanden nein --- nein
2.11 schutzwürdige Biotope im Plangebiet nicht vorhanden nein --- nein
2.12 Boden schutzwürdige Böden - Parabraunerde mit sehr hoher
Funktionserfüllung (bf5_ff)
ja --- ja, - Flächeninanspruchnahme von Böden mit
sehr hoher Funktionserfüllung
2.13 Wasser Wasserschutzgebiet,
Heilquellenschutzgebiet
im Plangebiet nicht vorhanden nein --- nein
2.14 Überschwemmungsge-
biet
im Plangebiet nicht vorhanden nein --- nein
2.15
Grundwasserkörper - DENW_274_05: Hauptterrassen
des Rheinlandes:
mengenmäßiger Zustand:
schlecht
chemischer Zustand: schlecht
ja ja vorhabens- und standortbezogene Prüfung auf
nachgeordneter Planungs- und Zulassungs-
ebene
2.16 Oberflächenwasserkörper weder im Plangebiet noch im Umfeld
vorhanden
nein nein nein
2.17 Klima / Luft klimatische und lufthygie-
nische Ausgleichsräume
- Grünfläche mit geringer thermi-
scher Ausgleichsfunktion
ja --- nein, - keine Flächeninanspruchnahme von
Flächen mit sehr hoher klimaökologischer Be-
deutung
2.18 klimarelevante Böden - Parabraunerde (bf4_2m)
- Pararendzina (bf4_2m)
ja --- ja,- Flächeninanspruchnahme von klimarele-
vanten Böden
2.19 Landschaft landschaftsgebundene
Erholung (Naturpark,
Landschaftsschutzgebiet,
unzerschnittene verkehrs-
arme Räume)
im Plangebiet nicht vorhanden nein --- nein
Regionalplan Köln
Umweltbericht
Seite 3
2. Ermittlung Bestand und Bewertung der Umweltauswirkungen
Schutzgut Bestand, Beschreibung
derzeitiger Umweltzustand
Betroffenheit
Voraussichtliche erhebliche
Umweltauswirkungen Plan
gebiet
Umfeld
2.20 geschützte Landschafts-
bestandteile
im Plangebiet nicht vorhanden nein --- nein
2.21 Landschaftsbild weder im Plangebiet noch im Umfeld
vorhanden
nein nein nein
2.22 Kultur- und
sonstige Sachgüter
Kulturlandschaft (regional
bedeutsam) inkl. Denkmä-
lern und Denkmalberei-
chen
im Plangebiet nicht vorhanden nein --- nein
2.23 archäologische Bereiche im Plangebiet nicht vorhanden nein --- nein
2
3. Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltprüfung
3.01 Nullvariante
(Entwicklung bei Nichtumsetzung der Planung)
gemäß bestehendem Regionalplan:
- Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB)
3.02 Gründe für die Wahl des geprüften Bereichs;
Alternativen
Mit Blick auf die besondere Berücksichtigung der Belange der Umwelt wurden die relevanten Umweltinfor-
mationen frühzeitig in die planerische Entscheidung einbezogen, um möglichst verträgliche Standorte zu
identifizieren.
3.03 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und
zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
keine
3.04 Hinweise für eine weitergehende Umweltprüfung
auf nachfolgenden Planebenen
Die Beschreibung und Bewertung der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter
gemäß § 8 Abs. 1 ROG ist auf den nachgeordneten Planungs- und Zulassungsebenen weiter zu konkretisie-
ren (insbesondere im Rahmen der UVP und Eingriffsregelung). Es sind insbesondere die Auswirkungen auf
die folgenden schutzgutbezogenen Kriterien zu berücksichtigen:
- Wohnen
- schutzwürdige Böden
- Grundwasserkörper
- klimatische und lufthygienische Ausgleichsräume
- klimarelevante Böden
4. Zusammenfassende Einschätzung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen
Hinsichtlich der schutzgutbezogenen Beurteilung sind voraussichtlich bei zwei Kriterien (Wohnen, schutzwürdige Böden / klimarelevante Böden) erhebliche Umwelt-
auswirkungen zu erwarten, so dass die Umweltauswirkungen schutzgutübergreifend als erheblich eingeschätzt werden.
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- RR 73/2021
- Typ
- Sitzungsvorlage RR
- Datum
- 10.12.2021
- Erstellt
- 29.11.2021 12:53