1525/2022
Offenlage nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 67435/06,Arbeitstitel: "Campus Kartause (Kartäuserwall 24b)" in Köln- Altstadt/Süd
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Anlage 3 BP Entwurf Blatt 1
6182 Zeichen
TGa Zeichenerklärung I,III S,W Bestand Es wird bescheinigt, dass diese Planunterlage den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht. (Stand 07.06.2017) sead Vermessung Vermessungsbüro Dieper und Henkel Bayenstr. 65 50678 Köln öffentlich bestellter Vermessungsingenieur/in Köln, den Der Stadtentwicklungsausschuss hat die Einleitung des Planverfahrens am 05.12.2019 nach § 12 Abs. 2 BauGB in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a beschlossen. Der Beschluss wurde am 29.01.2020 ortsüblich bekannt gemacht. gez. Reker Oberbürgermeisterin Köln, den 16.01.2020 Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung hat in der Zeit vom 24.06.2020 bis zum 08.07.2020 nach § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden. Bezirksbürgermeister/in Köln, den Der Planentwurf hat in der Zeit vom bis nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung öffentlich ausgelegen. Die Oberbürgermeisterin Stadtplanungsamt Im Auftrag Köln, den Oberbürgermeisterin Köln, den Der Planentwurf ist nach § 4 a Abs. 3 BauGB durch Beschluss des Rates am geändert worden. Oberbürgermeisterin Köln, den Der Rat hat diesen vorhabenbezogenen Bebauungsplan in seiner Sitzung am nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung mit Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB beschlossen. Oberbürgermeisterin Köln, den Der Satzungsbeschluss des vorhaben- bezogenen Bebauungsplans durch den Rat einschließlich des Hinweises nach § 10 Abs. 3 BauGB wurde am ortsüblich bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung tritt der vorhabenbezogene Bebauungsplan in Kraft. Für den Planentwurf Vorhabenträger/in Evangelischer Kirchenverband Köln und Region Kartäusergasse 9 - 11 50678 Köln Köln, den Beigeordneter Köln, den Für den Planentwurf Dezernat VI, Planen und Bauen 46.71 D PLANUNG ZEICHENERKLÄRUNG Grenze des räumlichen Geltungs- bereiches des vorhabenbe- zogenen Bebauungsplans Mit Geh-, Fahr- und Leitungs- rechten zu belastende Flächen Baulinie Satteldach / WalmdachSD/WD Grenzen zwischen verschiedenen Nutzungen Straßenbegrenzungslinie auch gegenüber Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung Ein- und Ausfahrtsbereich BESTAND vorhandene Gebäude Durchfahrt Flurgrenze Flurstücksgrenze vorhandene Höhenlage über NHN47,86 Grundstücksfläche nicht überbaubar | überbaubar Gebäudehöhe in m über Normal- höhennull (NHN) (als Höchstmaß)GH GrundflächenzahlGRZ Baugrenze Traufhöhe in m über Normal- höhennull (NHN) (als Höchstmaß)TH Tiefgaragen Lärmpegelbereiche z. B. III Baum zu pflanzen Art der baulichen Nutzung, z.B. Wohnen / Gewerbe Wohnen / Gewerbe NACHRICHTLICHE ÜBERNAHME FlachdachFD Hauptfirstrichtung Baum zu erhalten Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß z.B. IV Firsthöhe in m über Normal- höhennull (NHN) (als Höchstmaß)FH Durchgang / Arkaden GeschossflächenzahlGFZ Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Straßenverkehrsflächen Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes Zaun Mauer Böschung Zahl der VollgeschosseI,III DachformS,W Baum Bahngleise Bordstein topografische Begrenzung Gemarkungsgrenze Gebäudehöhe in m über Normal- höhennull (NHN) (zwingend) Traufhöhe in m über Normal- höhennull (NHN) (zwingend)TH GH 26 87 151 37 196 114 10 280/27 24 31 46 21 210/92 19 26 11 132 42 22 57 188 182 1029/102 13-15 694/102 25 32 294 7 b 14 a 128 14 599/145 28 12 5 28 a 152 48 14 20 7 59 22 1030/102 236/51 295/8 14 263 217/35 24 105/28 277/91 425 171 26 134 61 23135/36 106 34 41 45 27 38 323 24 612/102 30 a 9 17 141/29 173 49 199 16 33 47 598/145 30 279/27 18-20 98/30 45 16 103 613/102 5 24 b 104773/102 6 55 31 126/28 97/30 695/102 3 24 a 95/29 158 53 296 47 133 181 127/29 7 c 27 a 12 32 8 444 128/93 29 18 22 Gemarkung Köln 50.01 III F 50.02 49.20 F 49.91 49.93 49.13 49.92 49.1649.15 49.81 49.16 49.06 S F 49.88 F 49.91 I 49.44 50.19 F I 50.00 50.02 I 49.86 49.80 48.97 49.93 49.80 49.79 49.83 50.10 50.06 MD 49.60 48.88 II 48.87 F 48.76 FF 49.5649.47 48.83 50.02 49.95 50.02 I 50.11 49.10 48.95 48.80 I 49.03 48.87 III 50.17 50.12 II 50.15 50.23 48.98 50.01 49.88 49.91 49.19 50.06 49.68 F 50.09 50.19 50.30 50.29 49.98 50.19 50.09 I F I II I 50.05 F 50.18 I 49.95 48.81 S S I 49.51 49.62 49.26 49.52 50.26 F 50.37 50.32 49.96 49.67 48.73 49.42 49.2149.16 I 49.26 49.18 49.29 49.22 49.10 49.19 49.09 49.07 49.19 49.20 49.21 49.07 49.02 49.10 S 48.75 48.71 49.04 49.06 49.29 49.15 III 48.94 48.91 F 48.88 48.93 I 48.96 49.17 Flur 13 F III 49.02 F 48.95 48.92 F F I 48.74 48.67 48.74 I 48.82 F Brunostraße 7 Kartäusergasse Kartäuserwall F Kartäuserhof Sachsenring S S F III IV F III IV IV S IV I F S I III S IIIS P I S IV S I S S IV F W F 49.57 I III F F I III IV ZD I III III S 49.74 II I I S Kinderg. F I III S I S IV S S IV I S F II S IV S F S II III 49.88 F Kindergarten F III III I III S F II 49.85 F II V III III F II III IV I I 49.79 F 49.71 III S II IV 49.55 F S I 49.66 F F S F F I S F I IV W I I 49.72 I III 49.72 III 49.64 W II II F S I 49.58 50.01 49.82 II I F S S S II I S F III F I III MD S S I I 49.65 III I S III III IV III I S IV IV III IV S S IV I F F III S II F II W III III I II I S F F III F S I III I S I II I I F I IV III F F F III S F I II Arkaden TGa TGa Ein-und Ausfahrt Bildungs- einrichtung Wohnen / Gewerbe Wohnen / Verwaltung TGa TGa TGa GRZ 0,6 GFZ 1,6 III FD GH 61,4 IV FD GH 64,8 III FD GH 61,4 IV FD GH 64,8 IV FD GH 64,8 IV SD/WD TH 64,5 FH 69,5 IV FD GH 64,6 I FD GH 55,6 I FD GH 55,3 I FD GH 54,6 V FD GH 68,7 Durchgang LPB IV LPB III Überdachter Arkadengang GH 54,5 D D GH 53,10 LPB IV LPB III Gehrecht ÜberdachterArkadengangGH 50,1 Spielplatz Arkaden Arkaden TH 64,42 GF D TGa GF GF TGa Gehrecht GH 51,85 GH 53,10 GH 51,85 Straßen- verkehrsfläche 1,5 1,5 14,7 5,2 9,6 2,9 2,5 8,6 3,0 2,7 14,7 30,9 2,7 6,9 5,6 16,0 10,9 3,0 2,7 49,8 6,0 7,7 12,0 2,7 8,7 2,1 2,5 14,5 2,7 2,7 47,1 8,6 9,9 15,0 20,1 9,6 12,0 13,5 2,6 10,1 1,9 23,1 17,1 2,0 11,1 3,0 1,0 1,0 N LPB z.B. IIIGF Gemeinschafts-Fahrradabstell- plätze Maßstab 1:250 0 10 20 25 Meter5 15 Vorhabenbezogener Bebauungsplan-Entwurf Nr. 67435/06 und Vorhaben- und Erschließungsplan Campus Kartause (Kartäuserwall 24b) in Köln-Altstadt/Süd Blatt 1 von 3 -Offenlage- Denkmalschutz Anlage 3
Anlage 1 Übersichtsplan
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Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver- tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Anlage 1 0 5025 100 150 Meter N Stadtplanungsamt Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 67435/06 Campus Kartause (Kartäuserwall 24b) in Köln-Altstadt/Süd Maßstab 1 : 2 500
Anlage 6 TF DIN A4
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A N L A G E 6
Textliche Festsetzungen zum vorhabenbezogenen Bebauungs-
plan–Entwurf Nummer 67435/06
Campus Kartause (Kartäuserwall 24b ) in Köln-Altstadt/Süd
A TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
1.1 Bildungseinrichtung (Haus der Bildung)
Innerhalb des als Bildungseinrichtung festgesetzten Bereichs sind zulässig:
Nutzungen, die dem Betrieb einer Bildungseinrichtung dienen, insbesondere:
Seminarräume (inkl. Lehrküche, Raum der Stille, Bibliothek) und Kinderbetreuungs-
räume,
Veranstaltungsraum für maximal 140 Personen,
Büro-, Besprechungs- und Personalräume,
Gastronomie im Erdgeschoss mit einer Geschossfläche von maximal 230 qm,
Räume für kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke,
ergänzende nicht störende gewerbliche Nutzungen.
1.2 Wohnen / Gewerbe
Innerhalb des mit Wohnen / Gewerbe festgesetzten Bereichs sind ab dem 1. Obergeschoss aus-
schließlich folgende Nutzungen zulässig:
Wohnen,
einzelne Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreiben-
der, die ihren Beruf in ähnlicher Weise ausüben.
Im Erdgeschoss sind folgende Nutzungen zulässig:
Gastronomie,
Räume für kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke,
sonstige nicht störende gewerbliche Nutzungen.
1.3 Wohnen / Verwaltung
Innerhalb des mit Wohnen / Verwaltung festgesetzten Bereichs sind ab dem 1. Obergeschoss aus-
schließlich folgende Nutzungen zulässig:
Wohnen,
Studentisches Wohnen / Studierendenwohnheim,
Betreutes Wohnen / Wohngruppen / Pflegeeinrichtungen,
einzelne Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreiben-
der, die ihren Beruf in ähnlicher Weise ausüben.
Im Erdgeschoss sind folgende Nutzungen zulässig:
Büro-, Besprechungs- und Personalräume,
Räume für kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke,
sonstige nicht störende gewerbliche Nutzungen.
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1.4 Spielplatz
Innerhalb des als Spielplatz festgesetzten Bereichs sind zulässig:
Spielanlagen.
1.5 Bedingte Festsetzung
Gemäß § 12 Abs. 3a in Verbindung mit § 9 Abs. 2 BauGB sind im Rahmen der festgesetzten Nut-
zungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durch-
führungsvertrag verpflichtet.
2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
2.1 Grundflächenzahl (GRZ)
Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann die zulässige GRZ durch Nebenanlagen im Sinne des §
14 Abs. 2 BauNVO, durch Nebenanlagen auf den dafür festgesetzten Flächen, die im Vorhaben-
und Erschließungsplan dargestellten Nebenanlagen und bauliche Anlagen unterhalb der Gelände-
oberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 0,8 über-
schritten werden.
2.2 Höhen von Gebäuden/ Gebäudeteilen
Die Höhen der Gebäude und Gebäudeteile werden folgendermaßen in Meter festgesetzt:
Bei Gebäuden / Gebäudeteilen mit Flachdach gilt als oberster Bezugspunkt der obere Ab-
schluss der Gebäudeaußenwand (Oberkante Attika) – Gebäudehöhe (GH).
Bei Gebäuden / Gebäudeteilen mit geneigtem Dach gilt als oberster Bezugspunkt der
oberste Schnittpunkt der geneigten Dachflächen – Firsthöhe (FH).
Bei Gebäuden / Gebäudeteilen mit geneigtem Dach wird die Traufhöhe als Schnittpunkt der
Gebäudeaußenwand mit der Oberkante des geneigten Daches festgesetzt –Traufhöhe
(TH).
Der untere Bezugspunkt für die Festsetzung der Höhen ist Normalhöhennull (NHN).
Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die festgesetzten Höhen der Gebäude und Gebäudeteile
durch Dachaufbauten, wie Aufzugsüberfahrten, Lüftungseinrichtungen, Kamine, Rauchwärmeab-
züge, Antennen, Blitzschutzeinrichtungen, Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energien (Photo-
voltaikelemente) sowie sonstige Technikaufbauten, um bis zu 2,3 m überschritten werden. Gelän-
der von im Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellten Dachterrassen, soweit diese nicht als
geschlossene Wand ausgeführt werden, Dachausstiege / Oberlichter und Brandgiebel können die
festgesetzten Höhen der Gebäude und Gebäudeteile um bis zu 1,0 m überschreiten.
Der Flächenanteil der Bauteile, die festgesetzte Höhen überschreiten, darf insgesamt 30% der
Dachfläche nicht übersteigen. Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energien sind, außer im Be-
reich intensiver Dachbegrünung, ohne Flächenbeschränkung zulässig.
Die Dachaufbauten, ausgenommen Geländer von Dachterrassen, Dachausstiege / Oberlichter,
Aufzugsüberfahrten und Brandgiebel, müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäu-
deaußenkante zurücktreten.
3 Überbaubare Grundstücksfläche (§ 23 BauNVO)
Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 3 BauNVO werden für die überbaubaren
Grundstücksflächen folgende Ausnahmen festgesetzt:
Eingänge und Loggien dürfen um bis zu 2,5 m hinter der Baulinie am Kartäuserwall zurücktreten,
soweit sie einzeln eine Breite von 3,0 m und in der Summe ein Drittel der Breite der Gebäudefas-
sade je Geschoss nicht überschreiten. Im Erdgeschoss ist für den Zu- und Ausfahrtsbereich der
Tiefgarage eine Öffnung in einer Gesamtbreite von bis zu 9 m zulässig.
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Die parallel zur süd-östlichen Plangebietsgrenze festgesetzten Baulinien dürfen für Abdeckungen
zum Anschluss der geplanten Bau- und Gebäudeteile an die denkmalgeschützte Mauer um bis zu
0,6 m überschritten werden.
Die Baugrenzen und Baulinien dürfen innerhalb des Plangebiets durch unterirdische Bohrpfähle
um bis zu 3,0 m und für Belüftungs- und Entrauchungsschächte um bis zu 1,0 m überschritten wer-
den. Eine Überschreitung der Baugrenzen und Baulinien in Bereiche öffentlicher Verkehrsflächen
ist nicht zulässig.
Die Baugrenzen und die Baulinie am Kartäuserwall dürfen durch zulässige Werbeanlagen entspre-
chend den gestalterischen Festsetzungen unter Punkt B Nr. 3 überschritten werden.
Baugrenzen dürfen durch überdachte Arkadengänge auf den dafür festgesetzten Flächen über-
schritten werden.
Dachterrassen dürfen die für das 3. OG festgesetzten Baugrenzen um bis zu 2,7 m überschreiten,
sofern sie dabei die für das 2. OG maßgeblichen Baugrenzen einhalten.
4 Geländehöhen (§ 9 Abs. 3 BauGB)
Gemäß § 9 Abs. 3 BauGB wird die Höhe der Geländeoberfläche mit 50,0 m ü NHN festgesetzt.
Geringfügige Abweichungen sind zur Neigung des Geländes für die Oberflächenentwässerung und
zur Geländeanpassung an Grundstücksgrenzen zulässig. Unterschreitungen der festgesetzten
Höhe der Geländeoberfläche zur Ausbildung des Fußweges zur Kartäusergasse (bestehende Ge-
ländehöhe 49,0 m ü NHN) sowie der angrenzenden Fläche für Gemeinschafts-Fahrradabstell-
plätze und Trafo sind zulässig. Für den im Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellten Medita-
tionshof / Tiefhof wird eine Geländehöhe von 46,4 m ü NHN festgesetzt.
5 Stellplätze und Nebenanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB)
Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind Pkw-Stellplätze nur unterirdisch innerhalb der festgesetzten Flä-
che für Tiefgaragen (TGa) zulässig. Fahrradabstellstellplätze sind in der Tiefgarage und auf den
als Gemeinschafts-Fahrradabstellplätze (GF) festgesetzten Flächen zulässig.
Innerhalb der Fläche für Tiefgaragen (TGa) sind unterirdische Aufenthaltsräume, Lagerflächen, Ab-
stell-, Technik-, und Nebenräume sowie Fahrradabstellplätze gemäß § 48 BauO NRW auch außer-
halb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig.
Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO sind Nebenanlagen mit Ausnahme von Nebenanlagen im
Sinne des § 14 Abs. 2 BauNVO nur auf den hierfür festgesetzten Flächen, den im Vorhaben- und
Erschließungsplan dargestellten Flächen sowie innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
zulässig. Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 2 BauNVO sind abweichend hiervon sowohl inner-
halb als auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
6 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB sind die in der Planzeichnung mit einem Geh-, Fahr- und Lei-
tungsrecht bezeichneten Flächen mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belasten.
7 Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
7.1 Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den in der
Planzeichnung festgesetzten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen von schutz-
bedürftigen Räumen nach Maßgabe von Kapitel 7 der DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Aus-
gabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin) zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgebli-
chen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth
Verlag GmbH, Berlin).
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Die Zuordnung zwischen den festgesetzten Lärmpegelbereichen und den maßgeblichen
Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle.
Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel
La
dB
I 55
II 60
III 65
IV 70
V 75
VI 80
VII > 80 a
a Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund
der örtlichen Gegebenheiten festzulegen.
Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im bau-
ordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer maß-
geblicher Außenlärmpegel an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen
wird.
Hinweis: Die in der Planzeichnung festgesetzten Lärmpegelbereiche beruhen auf der freien Schal-
lausbreitung.
7.2 Fensterunabhängige Belüftung
Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeitraum
(22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtun-
gen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicherzustellen.
7.3 Betriebszeiten
Die Außengastronomie, der Veranstaltungsraum sowie der Meditationshof / Tiefhof dürfen aus-
schließlich im Tagzeitraum zwischen 6:00 und 22:00 Uhr betrieben werden.
7.4 TG-Rampe
Die Tiefgaragenrampe ist an Wänden und Decke schallabsorbierend mit einem bewerteten
Schallabsorptionsgrad von αW ≥ 0,8 auszuführen.
7.5 Immissionsrichtwerte
Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG ist sicherzu-
stellen, dass an maßgeblichen Immissionsorten im Sinne von Nr. 2.3 der TA Lärm innerhalb des
Geltungsbereichs des Bebauungsplans die für Mischgebiete geltende Immissionsrichtwerte nach
Nr. 6.1 der TA Lärm von 60 dB(A) im Tagzeitraum bzw. 45 dB(A) im Nachtzeitraum sowie auf den
nachfolgend genannten Grundstücken westlich der Straße Kartäuserhof die für allgemeine Wohn-
gebiete geltende Immissionsrichtwerte von 55 dB(A) im Tagzeitraum bzw. 40 dB(A) im Nachtzeit-
raum nicht überschritten werden.
Neben den innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans gelegenen Grundstücken bezieht
sich Satz 1 auf die nachfolgend genannten Flurstücke in der Flur 13 der Gemarkung Köln: 280/27,
279/27, 26, 105/28, 126/28, 127/29, 95/29, 141/29, 97/30, 98/30, 31, 32, 33, 34, 217/35, 135/36,
37, 38, 277/91, 210/92 sowie 128/93.
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Die Einhaltung der Festsetzung ist im Baugenehmigungsverfahren durch einen anerkannten Sach-
verständigen bzw. eine anerkannte Sachverständige nachzuweisen.
8 Bepflanzung und Begrünung (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB)
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende Begrünungsmaßnah-
men durchzuführen und dauerhaft zu erhalten:
8.1 Begrünung der Freianlagen und der Tiefgarage
Die in der Planzeichnung festgesetzten Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen sind entsprechend den Darstellungen des Vorhaben- und Erschließungs-
plans dauerhaft mit Rasen, Gräsern HH 7 (BR 132), Stauden und / oder Sträuchern BB 1 (GH 51)
und Hecken BD 3 (GH 412) zu bepflanzen.
Innerhalb der Flächen, die in der Planzeichnung als Flächen zum Anpflanzen von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt sind, ist das Anlegen von
Spritzschutzstreifen in einer Tiefe von bis zu 30 cm sowie die Anordnung von Belüftungs- und
Entrauchungsschächten in einer Tiefe von bis zu 1,0 m zulässig. Entlang der denkmalgeschützten
Mauer ist die Ausbildung einer Schotterrasenfläche in einer Tiefe von bis zu 50 cm gemessen von
der äußeren Begrenzung der Mauer auf Höhe der Geländeoberfläche zulässig.
Außerhalb der Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
sind Grundstücksflächen (nicht unterbaute Flächen und der obere Abschluss der Tiefgarage
(TGa)) dauerhaft mit Rasen, Gräsern HH 7 (BR 132), Stauden und / oder Sträuchern BB 1 (GH 51)
zu begrünen, soweit diese nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen, Fahrradabstellanlagen, Mül-
laufstellflächen und sonstigen Nebenanlagen entsprechend den Darstellungen des Vorhaben- und
Erschließungsplans überbaut werden.
Die Vegetationstragschicht oberhalb der Tiefgarage (TGa) ist mit einer mindestens 30 cm tiefen
Bodensubstratschicht zuzüglich einer Filter- und Drainschicht auszubilden.
8.2 Dachbegrünung
Mindestens 45 % der Flachdachfläche der eingeschossigen Gebäudeteile mit einer festgesetzten
maximalen Gebäudehöhe von 54,6 m ü NHN (Lehrküche) sowie mindestens 65 % der Flachdach-
fläche der eingeschossigen Gebäudeteile mit einer festgesetzten maximalen Gebäudehöhe von
55,3 m ü NHN (Veranstaltungsraum) sind entsprechend den Darstellungen des Vorhaben- und Er-
schließungsplans mit einer intensiven Dachbegrünung mit Rasen, Gräsern (HH 7 / BR 132) Stau-
den und / oder Gehölzen (BB 1 / GH51) zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer
Stärke von mindestens 30 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen und dauerhaft
zu erhalten.
Mindestens 65 % der Flachdachflächen mit einer festgesetzten maximalen Gebäudehöhe von
51,85 m ü NHN sowie mit einer festgesetzten maximalen Gebäudehöhe von 53,10 m ü NHN (Ab-
deckung der Tiefgaragenrampe) sind entsprechend den Darstellungen des Vorhaben- und Er-
schließungsplans mit einer intensiven Dachbegrünung aus Rasen, Gräsern (HH 7 / BR 132) Stau-
den und / oder Gehölzen (BB 1 / GH51) zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer
Stärke von mindestens 20 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen und dauerhaft
zu erhalten.
Mindestens 50 % der Flachdachflächen der ein-, drei- und viergeschossigen Gebäudeteile mit fest-
gesetzten maximalen Gebäudehöhen von 54,5 m ü NHN, 55,6 m ü NHN, 61,4 m ü NHN, 64,6 m ü
NHN und 64,8 m ü NHN sind entsprechend den Darstellungen des Vorhaben- und Erschließungs-
plans mit einer extensiven Dachbegrünung DC1 / DC3 (NB6243 / NB6244) zu bepflanzen. Die Ve-
getationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich einer Filter- und Drain-
schicht herzustellen und dauerhaft zu erhalten.
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Ausgenommen von der Dachbegrünung sind Dachterrassen entsprechend den Darstellungen des
Vorhaben- und Erschließungsplans, technische Aufbauten, Dachausstiege / Oberlichter, Wege zu
Wartungs- und Revisionszwecken sowie konstruktionsbedingte Rand-/ Anschlussstreifen.
8.3 Fassadenbegrünung
Die geschlossenen Wandflächen, für die im Vorhaben- und Erschließungsplan eine Fassadenbe-
grünung dargestellt ist, sind dauerhaft mit einer Kletterpflanze je laufendem Meter bei Selbstklim-
mern bzw. mit einer Kletterpflanze je zwei laufenden Metern Wand bei Rank- und Schlingpflanzen
zu begrünen. Bei Rank- und Schlingpflanzen ist eine Kletterhilfe vorzusehen.
8.4 Anpflanzen von Bäumen
An den in der Planzeichnung festgesetzten Standorten sind Laubbäume zu pflanzen. Von den in
der Planzeichnung festgesetzten Standorten kann um bis zu 5 m abgewichen werden.
8.5 Erhalt von Bäumen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB sind die in der Planzeichnung als zu erhaltend festgesetzten
Bäume dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen.
B GESTALTERISCHE FESTSETZUNGEN
Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW werden folgende ge-
stalterische Festsetzungen getroffen:
1. Dachgestaltung
In den mit FD (Flachdach) festgesetzten Bereichen, sind ausschließlich Flachdächer zulässig. Dä-
cher mit einer Neigung bis maximal 5 Grad gelten als Flachdächer.
In den mit SD/WD (Satteldach/Walmdach) festgesetzten Bereichen sind Gebäude mit traufständi-
gem Dach mit einer Dachneigung von 40 bis 45 Grad zu errichten. Der Anschluss an das süd-östli-
che Bestandsgebäude (Kartäuserwall 24 a) ist über ein Satteldach herzustellen. Der nördliche Ab-
schluss des Gebäudeteils mit festgesetztem Satteldach/Walmdach ist über ein Walmdach herzu-
stellen.
Für geneigte Dächer sind nur nicht glänzende Dacheindeckungen in dem Farbton schwarzgrau zu-
lässig.
Technische Dachaufbauten – ausgenommen Photovoltaikelemente – müssen ab einer Aufstellflä-
che von 10 qm zu allen Ansichtsseiten über Lamellen oder ähnliche Sichtschutzelemente einge-
fasst werden.
2. Gebäudefassaden und Bodenbeläge
Gebäudefassaden – abgesehen von Geländern, Sichtschutzelementen von technischen Aufbauten
und Bauteilen in Öffnungen – und Bodenbeläge außerhalb von Gebäuden dürfen nur in den Far-
ben hellgrau oder beige mit einer Albedo > 50 gemäß VDI-Richtlinie 3789 „Wechselwirkungen zwi-
schen Atmosphäre und Oberflächen – Berechnung der spektralen kurz- und der langwelligen
Strahlung“ hergestellt werden.
3. Werbeanlagen
Werbeanlagen sind nur an den hofseitigen Gebäudefassaden und an den Fassaden zum Kartäu-
serwall an der Stätte der Leistung sowie an der geplanten Einfriedungsmauer am Kartäuserwall
zulässig. Auf Gebäudefassaden ist das Anbringen einer Werbeanlage ab einer Höhe von 53,0 m ü.
NHN erlaubt. Ein Überschreiten der tatsächlichen Gebäudehöhe oder Traufhöhe durch die Ober-
kante der Werbeanlage ist nicht zulässig. Bei der Gebäudefassade, die unmittelbar an die öffentli-
che Verkehrsfläche am Kartäuserwall grenzt, ist die Lage der Werbeanlage auf den Bereich unter-
halb der Unterkante der Fensterbrüstung des 1. OG beschränkt.
- 7 -
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Die jeweilige Werbeanlage ist nur in Form eines Schriftzuges aus Einzelbuchstaben oder als Sig-
net zulässig. Werbeanlagen dürfen nur bis 1,0 qm zusammenhängende Fläche beanspruchen, es
sei denn, es handelt sich um einen Schriftzug aus Einzelbuchstaben, der auf einer Wand- oder
Mauerfläche angebracht ist und eine maximale Höhe von 0,5 m sowie eine Länge von 3,0 m nicht
überschreitet. Einschließlich deren Befestigungen und Beleuchtungen dürfen diese Werbeanlagen
maximal 0,25 m von der jeweiligen Wandfläche vortreten. Ausgenommen hiervon ist ein rechtwink-
lig zur Hauswand angebrachtes Hinweisschild (Ausleger) für die Gastronomie, das mit einer maxi-
malen Höhe von 1,0 m, einer maximalen Tiefe von 0,25 m und einer Auskragung von maximal 0,8
m zulässig ist. Die zulässige Zahl an Werbeanlagen ist auf maximal fünf Stück beschränkt.
Werbeanlagen, die unter der Verwendung der Leuchtdioden (LED)-Technik oder selbstleuchtend
hergestellt werden, sind nicht zulässig. Werbeanlagen dürfen nur hinterleuchtet sein.
Werbeanlagen mit im Tagesverlauf wechselnden oder mit bewegten Sichtflächen (Projektionen, Vi-
deos, Animationen o. ä.) sowie akustisch unterstützte beziehungsweise ausschließlich akustische
Werbeanlagen sind nicht zulässig.
4. Müllsammelplätze und Einfriedungen
Standplätze für Abfallbehälter sind nur innerhalb der Gebäude sowie unterirdisch zulässig. Sie
können ausnahmsweise dann an anderer Stelle zugelassen werden, wenn sie eingehaust oder mit
Mauern, Sträuchern oder Hecken optisch von drei Seiten von der Straße abgegrenzt werden. Von
der vorgenannten Anforderung sind Unterflursysteme und deren oberirdisch sichtbare Teile ausge-
nommen. Als Einfriedung zur Straße Kartäuserwall ist im Bereich der temporären Müllaufstellfläche
und der Fahrradabstellanlage eine Einfriedung in Form einer Mauer in Höhe von maximal 1,2 m
entsprechend den Darstellungen des Vorhaben- und Erschließungsplans zulässig.
5. Satellitenempfangsanlagen / Mobilfunksendeanlagen
Parabolantennen für den Satellitenrundfunkempfang sind nur auf den Dachflächen zulässig.
Mobilfunksendemasten und -anlagen sind auf den Dachflächen nicht zulässig.
C NACHRICHTLICHE ÜBERNAHME
Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB werden die nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffenen Fest-
setzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler
nach Landesrecht nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen.
Denkmalschutz
Die nachstehenden nach § 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) unter Schutz gestellten Baudenkmale
befinden sich anteilig innerhalb des Plangebiets:
unter der Nr. 918 wurde ab 18.01.1982 in die Denkmalliste der Stadt Köln eingetragen: Kar-
täusergasse 5, 9, Kartäuserhof 7, 9, 11, 13-15. 17, 19, 21, 23, 25, 27, Kartäuserwall 24,
24a
unter der Nr. 917 wurde ab 18.01.1982 in die Denkmalliste der Stadt Köln eingetragen:
Kartäusergasse 7
Bestandteil des eingetragenen Denkmals des ehemaligen Kartäuserklosters ist eine Umfassungs-
mauer, die entlang der nördlichen Grundstücksgrenze zur Kartäusergasse und der östlichen
Grundstücksgrenze zu den Grundstücken entlang des Kartäuserhofes verläuft, die anteilig angren-
zend bzw. Teil des Plangebietes ist.
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D HINWEISE
Rechtsfolgen
Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen Fluchtlinien-
gesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des Baugesetzbuches treten
mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer Kraft.
Rechtsgrundlagen
Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017
(BGBl. I S. 3634).
Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132) in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786).
Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 58).
Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung 2018 - (BauO
NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421).
Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung.
DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke
DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungen des Be-
bauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung
anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln
Plankammer, Zimmer 06. E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der
Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Lärm- und Luftschadstoffimmissionen
Das Plangebiet ist durch erhöhte Lärm- und Luftschadstoffimmissionen vorbelastet. Im Baugeneh-
migungsverfahren ist nachzuweisen, dass die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen insbe-
sondere mit Blick auf die geplanten Stellplätze für die Gastronomie eingehalten werden.
Denkmalschutz
Die nachstehenden nach § 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) unter Schutz gestellten Baudenkmale
befinden sich direkt angrenzend an das Plangebiet und wurden in die Denkmalliste der Stadt Köln
eingetragen:
unter der Nr. 4280 wurde ab 30.09.1987 in die Denkmalliste der Stadt Köln eingetragen:
Kartäusergasse 5
unter der Nr. 917 wurde ab 18.01.1982 in die Denkmalliste der Stadt Köln eingetragen: Kar-
täusergasse 7
unter der Nr. 918 wurde ab 18.01.1982 in die Denkmalliste der Stadt Köln eingetragen: Kar-
täusergasse 5, 9, Kartäuserhof 7, 9, 11, 13-15, 17, 19, 21, 23, 25, 27, Kartäuserwall 24,
24a
unter der Nr. 2558 wurde ab 23.07.1984 in die Denkmalliste der Stadt Köln eingetragen:
Kartäuserhof 1a, 1b
unter der Nr. 2559 wurde ab 23.07.1984 in die Denkmalliste der Stadt Köln eingetragen:
Kartäuserhof 7
unter der Nr. 1342 wurde ab 09.03.1983 in die Denkmalliste der Stadt Köln eingetragen:
Kartäuserhof 9 (mit Hinterhaus)
unter der Nr. 2163 wurde ab 23.03.1984 in die Denkmalliste der Stadt Köln eingetragen:
Kartäuserwall 22
unter der Nr. 2380 wurde ab 14.05.1984 in die Denkmalliste der Stadt Köln eingetragen:
Kartäuserwall 24, 24a
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Bodendenkmalpflege
Das Plangebiet befindet sich im archäologischen Fundgebiet „Mittelalterliches Kartäuserkloster“.
Über den Bestand hinausgehende Bodeneingriffe beispielsweise für Keller, Tiefgaragen oder Ver-
und Entsorgungsleitungen erfordern archäologische Bodenuntersuchungen, die vor der Aufnahme
entsprechender Baumaßnahmen mit dem Römisch-Germanischen Museum / Archäologische Bo-
dendenkmalpflege der Stadt Köln, abzustimmen sind. Werden infolge von archäologischen Boden-
untersuchungen Abweichungen in der Planung erforderlich, soll die Möglichkeit der Erteilung von
Befreiungen gem. § 31 Abs. 2 BauGB geprüft werden.
Versickerung von Niederschlagswasser
Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz
(WHG) besteht keine Pflicht zur Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers.
Kampfmittel
Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern / Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme von Bauar-
beiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung, Gliederungsziffer 322/40 (allgemeine
Ordnungsangelegenheiten) unter der Benennung des Aktenzeichens 22.5-3-5315000- so-
wie der Bebauungsplan-Nummer einzuschalten. Die Anfrage kann per E-Mail an kampfmit-
tel@stadt-koeln.de erfolgen.
Im Fall von Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahl-
gründungen, Verbauarbeiten etc. wird eine zusätzlich Sicherheitsdetektion empfohlen.
Artenschutz
Laut Artenschutzvorprüfung vom Umweltbüro Essen (Titel: Gutachterliche Einschätzung zur Be-
troffenheit der Belange des Artenschutzes gem. § 44 BNatSchG, Artenschutzprüfung Stufe 1 –
Vorprüfung vom 09.12.2020) ergeben sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bun-
desnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. keine vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44
Abs. 5 BNatSchG.
Die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG sind zu beachten. Hiernach ist es
insbesondere verboten, Tiere der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu
verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädi-
gen oder zu zerstören. Es ist speziell auf Fledermäuse und an Gebäuden brütende Vögel zu ach-
ten.
Sämtliche Rodungs- und Fällarbeiten haben außerhalb der Vogelbrutzeit zu erfolgen (Brutzeit 1.
März bis 30. September eines jeden Jahres). Abrissarbeiten sind zum Schutz der Fledermäuse au-
ßerhalb des Zeitraums vom 21. Februar bis 31. Oktober eines jeden Jahres durchzuführen. Soll-
ten vorgenannte Arbeiten zwingend in die oben genannten Zeiträume fallen, sind durch eine geeig-
nete Fachperson die Strukturen frühestens 2 Tage vor Beginn der Arbeiten auf Besatz durch Vögel
und / oder Fledermäuse zu untersuchen. Bei Besatz der Strukturen mit brütenden Vögeln und / o-
der mit Fledermäusen ist die Untere Naturschutzbehörde bei der Stadt Köln einzuschalten.
Bodenschutz
Im Bereich des Kinderspielplatzes und der Gartenfläche ist vor Aufnahme der Nutzung der Nach-
weis zu erbringen, dass der Oberboden die Werte der Bundesbodenschutz-Verordnung
(BBodSchV) für den Wirkungspfad Boden – Mensch einhält. Der Nachweis ist der Unteren Boden-
schutzbehörde im Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln vorzulegen.
Baumschutzsatzung
Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten
Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutz-
satzung – BSchS) vom 01. August 2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17. August 2011).
Gemäß der Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten
Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutz-
satzung – BSchS) vom 01. August 2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17. August 2011) sind Ersatzpflan-
zungen bzw. Ersatzgeldzahlungen für im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes zu fällende
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Bäume zu leisten, soweit diese Bäume nicht bereits im Bebauungsplanverfahren bei der Bewer-
tung und Bilanzierung nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG in
Verbindung mit § 1a Abs. 3 BauGB berücksichtigt wurden.
Freianlagenplanung
Zu dem Bebauungsplan wurde ein Freianlagenplan erarbeitet, der unter anderem Baumarten defi-
niert. Der Vorhabenträger verpflichtet sich mit der Unterzeichnung des Durchführungsvertrags zur
Umsetzung des Freianlagenplans.
Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen
Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die Anlage zur
Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen gemäß §§ 135a bis 135c
BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser
Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaß-
nahmen der Stadt Köln formuliert.
Starkregenereignis
Im Plangebiet liegt bei einem Starkregenereignis gemäß der „Starkregen Gefahrenkarte“ der Stadt-
entwässerungsbetriebe Köln (StEB) eine Überflutungsgefährdung vor. Baumaßnahmen im Plange-
biet sind vor deren Ausführung mit den Stadtentwässerungsbetrieben Köln abzustimmen.
Öffentlich geförderter Wohnungsbau
Gemäß des Kooperativen Baulandmodells der Stadt Köln in der Fassung der Bekanntmachung
vom 10. Mai 2017 ist der Planbegünstigte verpflichtet, 30 % der Geschossfläche Wohnen im öf-
fentlich geförderten Segment gemäß der jeweils aktuellen Wohnraumförderrichtlinie des Landes
NRW zu errichten.
Wasserschutzgebiet
Das Plangebiet befindet sich im vollen Umfang im geplanten Wasserschutzgebiet Hürth III B.
Anlagenschutzbereich
Das Plangebiet liegt im Anlagenschutzbereich "Bauwerke" gemäß § 18a LuftVG (BAF).
Mitteilung Ausschuss
17320 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin
Dezernat, Dienststelle
VI/611/2
611/2 Alte Az
Vorlagen-Nummer 18.05.2022
1525/2022
Mitteilung
öffentlicher Teil
Gremium Datum
Stadtentwicklungsausschuss 02.06.2022
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 02.06.2022
Offenlage nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) zum Bebauungsplan-Entwurf Nr.
67435/06,
Arbeitstitel: "Campus Kartause (Kartäuserwall 24b)" in Köln- Altstadt/Süd
Anlass und Ziel der Planung
Der Evangelische Kirchenverband Köln und Region beabsichtigt als Eigentümer und Vorhabenträger
auf dem 6.017 m² großen Grundstück (Flurstück 114, Flur 13, Gemarkung Köln) die bestehenden
Bildungseinrichtungen zu erweitern und diese um die Nutzungen Wohnen, Verwaltung, Gastronomie
und ggf. einen untergeordneten Gewerbeanteil zu ergänzen.
Die geplante Verlagerung der oberirdischen Parkplätze in eine Tiefgarage ermöglicht die Nachver-
dichtung des Grundstücks mit Ziel, den Raum zwischen Kartäuserwall und Kartäusergasse zu einem
lebendigen, offenen Ort für Lernen, Arbeiten, Wohnen und Leben zu entwickeln. Die neu entstehen-
den Freibereiche sollen mit Aufenthalts- und Spielmöglichkeiten gestaltet werden.
Die Fläche liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 67435/04 aus dem Jahr
1964, der als Art der Nutzung Gemeinbedarf (Kirchengrundstück) festsetzt.
Die festgesetzten Bauflächen sind für den heutigen Bedarf der Bildungsstätten nicht ausreichend und
die geplanten ergänzenden Nutzungen nicht zulässig. Deshalb stellte der Vorhabenträger 2019 den
Antrag auf Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans für sein Grundstück. Er soll die
planungsrechtlichen Voraussetzungen schaffen, um auf dem Grundstück das Bauvorhaben unter
Beachtung der Vorgaben des Baugesetzbuches realisieren zu können.
Verfahrensablauf:
Im Frühjahr 2019 wurde vom evangelischen Kirchenverband Köln und Region (EKV) ein Planungs-
wettbewerb (Mehrfachbeauftragung) für eine Neubebauung und Nachverdichtung des evangelischen
Bildungszentrums am Kartäuserwall 24b in Abstimmung mit der Stadt Köln durchgeführt (siehe Mittei-
lung Bezirksvertretung 1 und Stadtentwicklungsausschuss, Session-Nr. 0859/2019). Die Beurtei-
lungskommission setzte den Entwurf des Büros Kaspar Kraemer auf den ersten und empfahl dem
Auftraggeber, die Arbeit als Grundlage für die weitere Planung zu nehmen. Dabei sollten die von der
Kommission aufgeführten inhaltlichen Punkte beachtet werden (siehe Mitteilung BV 1 und StEA, Ses-
sion-Nummer 2932/2019).
Der Stadtentwicklungsausschuss leitete am 05.12.2019 das Verfahren zur Aufstellung des vorhaben-
bezogenen Bebauungsplanes gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) in Anwendung des beschleunig-
ten Verfahrens nach § 13a BauGB – Arbeitstitel: "Campus Kartause (Kartäuserwall 24b) in Köln-
Altstadt/Süd" und die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1
2
BauGB in Form einer Versammlung ein (Session-Nummer 3589/2019).
Zum städtebaulichen Planungskonzept wurde die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3
Absatz 1 BauGB vom 24. Juni bis zum 8. Juli 2020 Online und in Form eines Aushangs im Stadthaus
Deutz sowie mit Informationsblättern durchgeführt. Die öffentliche Veranstaltung am 24.06.2020 wur-
de Corona bedingt als Echtzeit-Online-Dialog durchgeführt und ein Protokoll erstellt. Außerhalb dieser
Veranstaltung wurden zehn Stellungnahmen eingereicht.
Ergänzend hatte eine Anwohner*innen-Initiative bereits vor der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
Schreiben zum Vorhaben an Politik und Verwaltung gerichtet. Sie leitete bis zum 30.09.2020 insge-
samt 937 Unterschriften (nach eigenen Angaben) gegen das Bauvorhaben und für den Erhalt von
Grün- und Freiflächen im Severinsviertel an die Verwaltung weiter.
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange einschließlich der
internen Dienststellen nach § 4 Absatz 1 BauGB fand vom 29.11.2019 bis 07.01.2020 statt.
Am 28.01.2021 beschloss der Stadtentwicklungsausschuss auf Grundlage der Anhörung der Bezirks-
vertretung Innenstadt (03.12.2020) über die Vorgaben zur Ausarbeitung des vorhabenbe-zogenen
Bebauungsplan-Entwurfes (Session-Nr. 3053/2020). Dieser Vorlage sind unter anderem der
städtebauliche Vorentwurf, die Niederschrift über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung und die
eingegangenen Stellungnahmen beigefügt.
Überarbeitung des städtebaulichen Planungskonzepts aufgrund von Empfehlungen, Prüfaufträgen
und Anregungen
Das städtebauliche Planungskonzept wurde nach dem Einleitungsbeschluss weiterentwickelt, um die
Empfehlungen der Beurteilungskommission, die Prüfaufträge der Bezirksvertretung Innenstadt sowie
die Anregungen aus den frühzeitigen Beteiligungen einzuarbeiten bzw. auf Umsetzbarkeit zu prüfen.
Das aktuelle Planungskonzept unter Punkt 5.2. ist das Ergebnis dieses Prozesses. Eine Fortschrei-
bung wurde insbesondere in folgenden Punkten vorgenommen:
Die Gestaltung der Freibereiche ist unter Beibehaltung der städtebaulichen Grundkonzeption
konkretisiert worden. Der ursprünglich steinern anmutende Hof, der Vorplatz zum Kartäuserwall
und die nördlichen Freianlagen sind im Zuge der Fortschreibung bepflanzt worden. Zudem wur-
den intensive und extensive Dachbegrünungen, Fassadenbegrünungen sowie ein Brunnen im
Innenhof eingeplant, um die klimatischen Auswirkungen der Planung zu mindern. Auch der Erhalt
des Baumbestandes wurde geprüft.
Ursprünglich war ein Anbau der eingeschossigen Gebäudeteile an die östliche Grundstücksgren-
ze vorgesehen. Zur Sicherung der Mauer und zur Errichtung der Baugrube ist ein Verbau mit
Bohrpfählen erforderlich. Ein direkter Anbau an die Fundamente der denkmalgeschützten Mauer
ist bautechnisch nicht möglich. Um die Proportionen der Gesamtanlage zu erhalten, wurde der
gesamte Gebäudekomplex um 1,35 m nach Westen verschoben. Die eingeschossigen Gebäude-
teile in Richtung östlicher Grundstücksgrenze (Lehrküche, Veranstaltungsraum und Raum der
Stille) wurden eingekürzt und mit einem Abstand von 3 m zur Grundstücksgrenze geplant. Der
Abstand zwischen Veranstaltungsraum und angrenzender Wohnbebauung verhindert eine direk-
te Übertragung von Schallemissionen und verbessert die Besonnungssituation.
Auf eine öffentliche Zugänglichkeit des Turms in Form einer Aussichtsplattform wird verzichtet;
der "Campanile" wird nur für die Bewohnerschaft zugänglich sein. Eine Einsichtnahme in die östli-
chen Bestandswohnungen am Kartäuserhof ist nicht, in die westlichen nur in sehr geringem Um-
fang möglich.
Die Fassadengestaltung wurde mit der Fortschreibung der Hochbauplanung konkretisiert und eine
Zurücknahme der historisierenden Ausprägung geprüft. Unter anderem wurde der Anteil der ver-
glasten Flächen optimiert und Einzelfelder geschlossen, rhythmisch angeordnet und damit an-
sprechende Zäsuren in der Fassadenabwicklung geschaffen, welche eine gewünschte Belebung
erzielen.
Die Sozialkontrolle der Arkaden wird durch die erdgeschossigen Nutzungen sichergestellt.
3
Eine Verringerung der Tiefgaragenunterbauung wurde geprüft und umgesetzt.
Für den öffentlich geförderten Wohnungsbau werden die Vorgaben der Förderrichtlinien berück-
sichtigt.
Eine verträgliche Abwicklung der unterschiedlichen Verkehrsarten inklusive des Parksuchverkehrs
wurde durch ein Verkehrsgutachten nachgewiesen
Städtebauliches Planungskonzept
Der Entwurf ordnet die baulichen Volumina analog der vorhandenen orthogonalen Grundstruktur des
"Kartäuser-Geländes" und führt so die offenen U-förmigen Hofstrukturen der Bestandsbebauung fort.
Zudem übernimmt er die Grundidee des Kreuzganges: Um den quadratischen Innenhof gruppieren
sich die verschiedenen Nutzungseinheiten, die durch einen umlaufenden Arkadengang miteinander
zu einer Gemeinschaftsform verbunden sind. Der Hof öffnet sich nach Süden zum Kartäuserwall und
bildet den Haupteingangsbereich.
Der hier vorgesehene gastronomische Bereich bildet eine einladende, urbane Situation, mit der Be-
suchende in den Hof geleitet werden. Aus dem Innenhof werden die einzelnen Funktionsbereiche
übersichtlich und eindeutig adressierbar erschlossen.
Im östlichen Baukörper werden im "Haus der Bildung" die Räume der Bildungseinrichtungen (wie Me-
lanchthon-Akademie, Evangelisches Jugendpfarramt, Evangelische Familienbildungsstätte Köln,
Schulreferat und Pfarramt für Berufskollegs) situiert. Die Erschließung erfolgt im Erdgeschoss über
ein großzügiges Foyer, das auch die von allen Einrichtungen gemeinsamen genutzten Räume, wie
den Veranstaltungsraum für maximal 140 Personen und den Raum der Stille, anbindet.
Der nördliche und der westliche Baukörper nehmen im Erdgeschoss die Büroräume des Evangeli-
schen Verwaltungsverbandes Köln-Nord auf. In den Obergeschossen sind die Studierendenapparte-
ments, eine evangelische und eine inklusive Wohngruppe angeordnet. Die Studierendenapparte-
ments werden über einen fünfgeschossigen "Campanile" (Treppenturm) erschlossen. Er definiert den
Zugang, ist das sichtbare Zeichen der Gesamtanlage und dient der stadträumlichen Fassung des
Innenhofs.
Der südöstliche Baukörper schließt an die vorhandene Brandwand der denkmalgeschützten Bebau-
ung am Kartäuserwall an. In den Obergeschossen werden Geschosswohnungen untergebracht.
Alle Gebäude des Hofes sind viergeschossig mit Flachdach geplant. Mit Rücksichtnahme auf die um-
gebende Bebauung, insbesondere in Richtung Kartäuserhof, springt das letzte Geschoss gegenüber
den Außengrenzen zurück und treppt den Baukörper auf drei Geschosse ab. Die maximalen Gebäu-
dehöhen liegen bei 64,8 m über Normalhöhennull (NHN) für die viergeschossigen und bei 61,4 m
über NHN für die dreigeschossigen Gebäudeteile. Bei einem Geländeniveau von 50,0 m über NHN
entspricht dies absoluten Gebäudehöhen von 14,8 m bzw. 11,4 m.
Das südöstliche Gebäude schließt mit einem geneigten Dach (vier Vollgeschosse zzgl. Dachge-
schoss) an die vorhandene, denkmalgeschützte Bebauung am Kartäuserwall 24 a an. Dachform so-
wie Traufhöhe des Bestandes werden aufgegriffen. Die Firsthöhe unterschreitet die Firsthöhe des
Bestandes, sodass insgesamt angemessene Übergänge entstehen.
Entlang der Grundstücksgrenze zur Bebauung am Kartäuserhof befinden sich jeweils in einem Ab-
stand von 3 m eingeschossige Baukörper (Lehrküche, der Veranstaltungsraum und der Raum der
Stille). Diese sind mit Höhen zwischen 54,6 m über NHN und 55,6 m über NHN geplant (Höhen über
Gelände zwischen 4,6 m und 5,6 m) und berücksichtigen die erforderlichen Aufbauhöhen für extensi-
ve bzw. intensive Begrünungen.
Die 42 Wohneinheiten teilen sich auf in elf Wohneinheiten im Geschosswohnungsbau, eine Wohn-
gruppe mit sechs Plätzen, eine Wohngruppe "Evangelische Kommunität" mit circa sieben Plätzen und
circa 29 Appartements für 41 Personen (21 1-Zimmer-Appartements, sechs 2-Zimmer-Appartements,
zwei 4-Zimmer-Appartements) im Studierendenwohnheim.
4
Insgesamt ist eine Geschossfläche von circa 9.152 m² (BGF (R) oberirdisch gesamt circa 9.515 m²)
geplant, die sich wie folgt verteilt: Bildungseinrichtung circa 39 %, Wohnen circa 46 %, Büroflächen
Verwaltung circa 11 % und Gastronomie circa 4 %. Circa 50 % der Geschossfläche Wohnen sollen im
Segment des öffentlich geförderten Wohnungsbaus entstehen.
Der öffentlich zugängliche arkadenumstandene Innenhof bildet mit Bänken, Bäumen und Pflanzbee-
ten das Zentrum des Gesamtensembles. Der Brunnen wird insbesondere in den Sommermonaten zu
einem angenehmen Klima beitragen. Im östlichen Baukörper ist vor der Gastronomie auf Höhe des
Campaniles eine Fläche für eine außengastronomische Nutzung vorgesehen, die das Gebiet zusätz-
lich belebt. Im Norden der neuen Bebauung schließen private Spielflächen an den bestehenden Frei-
bereich des Kindergartens an. Zudem sind hier mit einem Kräuter- und Gemüse-Lehr-Garten weitere
Freiflächen geplant.
Um die Seminarräume im Untergeschoss natürlich zu belichten, ist ein sogenannter "Tiefhof" als Me-
ditationshof vorgesehen. Das Niveau liegt circa 3,6 m unter dem natürlichen Geländeniveau. Im südli-
chen Grundstücksbereich ist ein bepflanzter privater Wohnhof auf Teilen der Tiefgaragenrampe für
die angrenzenden Geschosswohnungen geplant.
Die geplanten Freibereiche sind überwiegend öffentlich zugänglich und barrierefrei gestaltet. Alle
Wege- und Platzflächen sind Fußgänger*innen vorbehalten. Lediglich der südliche Platzbereich ist für
Rettungsfahrzeuge, Umzugs- und Lieferwagen im Bedarfsfall befahrbar. Über ein Tor in der denkmal-
geschützten Mauer an der Kartäusergasse ist eine tagsüber offene öffentliche Fußwegeverbindung
bis zum Kartäuserwall geplant.
Alle notwendigen Pkw-Stellplätze werden in einer Tiefgarage untergebracht. Die Ein- und Ausfahrt ist,
wie im Bestand, vom Kartäuserwall geplant. Für die benötigten Fahrradstellplätze sind Flächen in der
Tiefgarage sowie in den Freianlagen an der Kartäusergasse und Kartäuserwall vorgesehen.
Die Umsetzung des Vorhabens soll in zwei unmittelbar aufeinander folgenden Bauphasen erfolgen. In
der ersten Phase werden der Neubau für das Haus der Bildung ("Bildungseinrichtung") mit dem Eck-
gebäude zum Kartäuserwall ("Wohnen / Gewerbe") errichtet. Nach Abriss des Bestandsgebäudes im
westlichen Grundstücksteil sollen im Anschluss die Gebäude des Bereichs "Wohnen / Verwaltung"
realisiert werden.
Öffentlich geförderter Wohnungsbau
Bei Vorhaben, bei denen eine Geschossfläche von mindestens 1.800 m² oder mindestens 20
Wohneinheiten entstehen, sind mindestens 30 % der geplanten Geschossfläche für Wohnzwecke im
öffentlich geförderten Wohnungsbau zu errichten.
Die Anwenderzustimmung des Vorhabenträgers zum Kooperativen Baulandmodell liegt vor.
Er wird den geforderten Anteil von mindestens 30 % im Bereich des geförderten Wohnungsbaus rea-
lisieren und plant, diesen auf circa 50 % zu erhöhen. Es sollen öffentlich geförderte Geschosswoh-
nungen im Baukörper "Wohnen / Gewerbe" und öffentlich geförderte Studierendenappartements im
Baukörper "Wohnen / Verwaltung" entstehen.
Umweltbelange einschließlich Klimaschutz
Der vor habenbezogene Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a "Bebau-
ungspläne der Innenentwicklung" ohne formale Umweltprüfung nach § 2 BauGB sowie ohne Umwelt-
bericht gemäß § 2a BauGB durchgeführt.
Ein Ausgleich im Sinne der Eingriffsregelung ist gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 4 BauGB nicht erfor-
derlich, da Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bauungsplans im beschleunigten Verfahren,
zu erwarten sind, im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 BauGB als vor der planerischen Entscheidung
erfolgt oder als zulässig zu bewerten sind.
Die Notwendigkeit, die von der Planung berührten Belange einschließlich der Umweltbelange nach §
5
1 Absatz 6 Nummer 7 BauGB nach allgemeinen Grundsätzen zu ermitteln und sachgerecht gegenei-
nander und untereinander abzuwägen, bleibt hiervon unberührt.
Ausführlich untersucht wurden daher die Umweltbelange und Schutzgüter Tiere, Pflanzen, Boden,
Grundwasser, Lärm, Besonnung, Anpassung an den Klimawandel, Klimaschutz und Kulturgüter-
schutz und die Planung auch im Hinblick auf diese Anforderungen verbessert.
Unter Punkt 7 "Sonstige Umweltbelange" der Begründung zum Bebauungsplan wurden auf Grundla-
ge von 18 gutachterlichen Einschätzungen die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt ein-
schließlich der Minderung von Klimawandelfolgen und des Klimaschutzes untersucht und mit den
zuständigen Fachdienststellen abgestimmt. Notwendige Maßnahmen zur Minderung negativer Folgen
sowie wünschenswerte Maßnahmen, die als realisierbar eingeschätzt wurden, führten zu einer An-
passung der Planung. Ein Teil der Maßnahmen werden im Rahmen des Durchführungsvertrags und
als Auflage zur Baugenehmigung gesichert.
Regelungen zur öffentlichen Auslegung:
Im Zuge der Ausnahmesituation aufgrund der Corona-Pandemie sind in Abweichung der bislang übli-
chen Auslegungspraxis besondere Regelungen seitens der Stadt Köln, Dezernat Planen und Bauen –
Stadtplanungsamt getroffenen worden. So wird nach aktuellem Vorgehen die Einsichtnahme in die
öffentlich auszulegenden Unterlagen nur nach vorheriger Terminvereinbarung unter der in der Be-
kanntmachung angegebenen Telefonnummer oder der E-Mailadresse möglich sein. Eigens zu die-
sem Zweck wurde als Ort für Offenlagen das Ladenlokal 5 (LL 5) im Gebäude des Stadthauses fest-
gelegt. Der Raum wird in der Bekanntmachung bezeichnet als: Stadt Köln – Stadtplanungs-
amt/Außenstelle.
Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfes Nummer 67453/23 mit Begründung ist in
der Zeit vom Freitag, den 03.06.2022 bis Montag, den 04.07.2022 einschließlich geplant.
Die entsprechende ortsübliche Bekanntmachung über Ort der Auslegung und den genauen Zeitraum
erfolgt im Amtsblatt der Stadt Köln. Darüber hinaus werden im Internet auf der Homepage der Stadt
Köln gleichlautende Hinweise erfolgen und die öffentlich auszulegenden Unterlagen digital verfügbar
sein.
Anlagen
Anlage 1 Übersichtsplan Geltungsbereich
Anlage 2 Begründung zum Bebauungsplan-Entwurf
Anlage 3 Bebauungsplan-Entwurf Nr. 67435/06 (Campus Kartause), Blatt 1 bis 3
Anlage 4 Textliche Festsetzungen und Hinweise (DIN A 4 Format)
Gez. Greitemann
Anlage 5 BP Entwurf Blatt 3
16349 Zeichen
Hochbeet für Baumpflanzung,
Unterpflanzung mit Bodendeckern
BA 1BA 2
BA 1BA 2
2
Bauteil
1
Bauteil
3
Bauteil
4
Bauteil
± 0,00 = 50,00 m ü. NHN = OK FFB EG
FFB Fertigfußboden
RD Rohdecke
BRH Brüstungshöhe
LRH Lichte Raumhöhe
WD Wanddurchbruch
DD Deckendurchbruch
UD Unterzugsdurchbruch
WS Wandschlitz
BS Bodenschlitz
DS Deckenschlitz
OL Oberlicht
TÜR.- UND BRÜSTUNGSHÖHEN VON OKFFB BIS UKR BZW. OKR
T30 Feuerschutzabschl.
T90 Feuerschutzabschl.
T90/2 Feuerschutzabschl . 2.Flgl.
RS Rauchschutztür
DT DichtschließendeTür
RWA Rauwärmeabzug
DerAusführende ist verpflichtet ,denAuftraggeber
auf Unstimmigkeiten derAusführungsunterlagen
hinzuweisen. ( VOB / B , § 3.3 )
Bauherr Datum Unterschrift
Architekt Datum Unterschrift
Am Römerturm 3 50667 Köln Fon 0221. 27 28 7-0 Fax 0221.27 28 7-12
Kaspar Kraemer
Architekten GmbH
Projekt
Projekt Nr. Leistungsphase Bauteil Maßstab
Zeichnung Zeichnungsnummer
Papierformat
Stand vom :
Planverfasser
Zeichnungsinhalt
Datum Unterschrift
Projekt Nummer Zeichnungsnummer aus Datei
Fachplaner / Montageplan-, Werkstattzeichnungsverfasser ( Nichtzutreffendes ist zu streichen! )
A-A
53050
Schnitt Nr.
Zeichnungs Nr.
West
53050
Ansicht Nr.
Zeichnungs Nr.
West
53050 Zeichnungs Nr.
über der Schnittebene
unter der Schnittebene
Feuerlöscher
Tür Nr.(entspr. Raumnr.)
Material Anfoderung
F
Detail Nr.
.001.1
H T30/RS
± 0,00
- 0,10
OKFFB
OKR
± 0,00
-0,15
OKFFB
OKR
Stahlbeton
unbew. Beton
Porenbeton
Mauerwerk
Gebäudefuge
11131
N e u b a u C a m p u s K a r t a u s e
1:100 DINA0
Evangelischer Kirchenverband Köln und Region
Tel: - Fax: - Kartäusergasse 9-11 50678 Köln
Ansicht Süd
= OK Fertigbau
= OK Rohbau
= UK Rohbau
= UK Fertigbau Wanddurchbruch
Deckendurchbruch
Bodenschlitz
Bodendurchbruch
00
Index Änderung Datum gez. Verteiler Datum
F90
1-4
Betonfertigteil
Abbruch
F90-A+M
Treppenhaus
F30
F90-A+M
Entwurf
Status Index
Erstellt : 23.02.2022
+18,70m=68,70müNHN
+14,80m=64,80müNHN
+19,50m=69,50müNHN
ca.+15,35Photovoltaik
+14,42m=64,42müNHN
+11,40m=61,40müNHN
±0,00=50,00müNHN
TG-
Zufahrt
A
ANSICHT SÜD M 1:100
VORABZUG
05.04.2022
BA 1BA 2
BA 1BA 2
2
Bauteil
1
Bauteil
3
Bauteil
4
Bauteil
± 0,00 = 50,00 m ü. NHN = OK FFB EG
FFB Fertigfußboden
RD Rohdecke
BRH Brüstungshöhe
LRH Lichte Raumhöhe
WD Wanddurchbruch
DD Deckendurchbruch
UD Unterzugsdurchbruch
WS Wandschlitz
BS Bodenschlitz
DS Deckenschlitz
OL Oberlicht
TÜR.- UND BRÜSTUNGSHÖHEN VON OKFFB BIS UKR BZW. OKR
T30 Feuerschutzabschl.
T90 Feuerschutzabschl.
T90/2 Feuerschutzabschl . 2.Flgl.
RS Rauchschutztür
DT DichtschließendeTür
RWA Rauwärmeabzug
DerAusführende ist verpflichtet ,denAuftraggeber
auf Unstimmigkeiten derAusführungsunterlagen
hinzuweisen. ( VOB / B , § 3.3 )
Bauherr Datum Unterschrift
Architekt Datum Unterschrift
Am Römerturm 3 50667 Köln Fon 0221. 27 28 7-0 Fax 0221.27 28 7-12
Kaspar Kraemer
Architekten GmbH
Projekt
Projekt Nr. Leistungsphase Bauteil Maßstab
Zeichnung Zeichnungsnummer
Papierformat
Stand vom :
Planverfasser
Zeichnungsinhalt
Datum Unterschrift
Projekt Nummer Zeichnungsnummer aus Datei
Fachplaner / Montageplan-, Werkstattzeichnungsverfasser ( Nichtzutreffendes ist zu streichen! )
A-A
53050
Schnitt Nr.
Zeichnungs Nr.
West
53050
Ansicht Nr.
Zeichnungs Nr.
West
53050 Zeichnungs Nr.
über der Schnittebene
unter der Schnittebene
Feuerlöscher
Tür Nr.(entspr. Raumnr.)
Material Anfoderung
F
Detail Nr.
.001.1
H T30/RS
± 0,00
- 0,10
OKFFB
OKR
± 0,00
-0,15
OKFFB
OKR
Stahlbeton
unbew. Beton
Porenbeton
Mauerwerk
Gebäudefuge
11131
N e u b a u C a m p u s K a r t a u s e
1:100 DINA0
Evangelischer Kirchenverband Köln und Region
Tel: - Fax: - Kartäusergasse 9-11 50678 Köln
Ansicht Ost Schnitt C-C
= OK Fertigbau
= OK Rohbau
= UK Rohbau
= UK Fertigbau Wanddurchbruch
Deckendurchbruch
Bodenschlitz
Bodendurchbruch
00
Index Änderung Datum gez. Verteiler Datum
F90
1-4
Betonfertigteil
Abbruch
F90-A+M
Treppenhaus
F30
F90-A+M
Entwurf
Status Index
Erstellt : 23.02.2022
+14,80=64,80müNHN
+18,70=68,70müNHN
+11,40=61,40müNHN
+5,60=55,60müNHN+5,30=55,30müNHN
-3,60=46,40müNHN
+17,10=67,10müNHN
+14,42=64,42müNHN
+12,15
+4,60=54,60müNHN
±0,00=50,00müNHN
±0,00
-3,60
Lehrküche
Saal
Technik
+1,85=51,85müNHN
Raumder
Stille
Pflanzwanne
Pflanzwanne
+19,50=69,50müNHN
+14,42=64,42müNHN
+2,90
+1,65
+3,10=53,10müNHN
+14,60m=64,60müNHN
Fassaden-
begrünung
schematisch
+4,00
+7,45
+10,90
±0,00
-3,60
+14,35
Wohnen
Wohnen
Wohnen
TG-
Abfahrt
SCHNITTANSICHT C-C OST M 1:100
VORABZUG
16.03.2022
BA 1BA 2
BA 1BA 2
2
Bauteil
1
Bauteil
3
Bauteil
4
Bauteil
± 0,00 = 50,00 m ü. NHN = OK FFB EG
FFB Fertigfußboden
RD Rohdecke
BRH Brüstungshöhe
LRH Lichte Raumhöhe
WD Wanddurchbruch
DD Deckendurchbruch
UD Unterzugsdurchbruch
WS Wandschlitz
BS Bodenschlitz
DS Deckenschlitz
OL Oberlicht
TÜR.- UND BRÜSTUNGSHÖHEN VON OKFFB BIS UKR BZW. OKR
T30 Feuerschutzabschl.
T90 Feuerschutzabschl.
T90/2 Feuerschutzabschl . 2.Flgl.
RS Rauchschutztür
DT DichtschließendeTür
RWA Rauwärmeabzug
DerAusführende ist verpflichtet ,denAuftraggeber
auf Unstimmigkeiten derAusführungsunterlagen
hinzuweisen. ( VOB / B , § 3.3 )
Bauherr Datum Unterschrift
Architekt Datum Unterschrift
Am Römerturm 3 50667 Köln Fon 0221. 27 28 7-0 Fax 0221.27 28 7-12
Kaspar Kraemer
Architekten GmbH
Projekt
Projekt Nr. Leistungsphase Bauteil Maßstab
Zeichnung Zeichnungsnummer
Papierformat
Stand vom :
Planverfasser
Zeichnungsinhalt
Datum Unterschrift
Projekt Nummer Zeichnungsnummer aus Datei
Fachplaner / Montageplan-, Werkstattzeichnungsverfasser ( Nichtzutreffendes ist zu streichen! )
A-A
53050
Schnitt Nr.
Zeichnungs Nr.
West
53050
Ansicht Nr.
Zeichnungs Nr.
West
53050 Zeichnungs Nr.
über der Schnittebene
unter der Schnittebene
Feuerlöscher
Tür Nr.(entspr. Raumnr.)
Material Anfoderung
F
Detail Nr.
.001.1
H T30/RS
± 0,00
- 0,10
OKFFB
OKR
± 0,00
-0,15
OKFFB
OKR
Stahlbeton
unbew. Beton
Porenbeton
Mauerwerk
Gebäudefuge
11131
N e u b a u C a m p u s K a r t a u s e
1:100 DINA0
Evangelischer Kirchenverband Köln und Region
Tel: - Fax: - Kartäusergasse 9-11 50678 Köln
Schnitt B-B
= OK Fertigbau
= OK Rohbau
= UK Rohbau
= UK Fertigbau Wanddurchbruch
Deckendurchbruch
Bodenschlitz
Bodendurchbruch
00
Index Änderung Datum gez. Verteiler Datum
F90
1-4
Betonfertigteil
Abbruch
F90-A+M
Treppenhaus
F30
F90-A+M
Entwurf
Status Index
Erstellt : 23.02.2022
+18,70=68,70müNHN
+14,80=64,80müNHN
+11,40
+14,80=64,80müNHN
+12,15
±0,00=50,00müNHN
ca.+15,35 Photovoltaik
+2,15
+3,21SPArkade
UKTGFundament-4,70=45.30mü.NHN
ev.Kommunität
InklusivesWohnen
ev.Kommunität
Büro
Tiefgarage
SCHNITTANSICHT B-B OST M 1:100
VORABZUG
16.03.2022
+18,70=68,70mü NHN
+14,80=64,80mü NHN
+11,40=61,40mü NHN
+19,50=69,50mü NHN
ca. +15,35 Photovoltaik
+14,42=64,42mü NHN
+12,15+11,40=61,40mü NHN
±0,00=50,00mü NHN
+14,80=64,80mü NHN
RWA
35055_KKAR_ SCH
Projekt Nr. Leistungsphase Bauteil Maßstab
Zeichnung Zeichnungsnummer
Papierformat
Index : Stand vom :
11131 Entwurf 1:50 DIN A2
Schnitte Anschluss Hist. Mauer
Bereich TG-Abfahrt
Bauherr Datum Unterschrift
Architekt Datum Unterschrift
Am Römerturm 3 50667 Köln Fon 0221. 27 28 7-0 Fax 0221.27 28 7-12
Kaspar Kraemer
Architekten GmbH
Projekt
Neubau Campus Kartause
Evangelischer Kirchenverband Köln und Region
Tel: - Fax: - Kartäusergasse 9-11 50678 Köln
Index Änderung Datum gez. Verteiler Datum
SEAD Vermessung:
Schnitt C-C
+3,23 = 53,23m ü.NHN
60 50
+2,37
ca. ±0,00 = 50,00m ü.NHN
+1,65+1,85 = 51,85m ü.NHN
Rampe
Tiefgarage
GRUNDSTÜCKSGRENZE
BOHRPFAHLVERBAU 60cm
- Dach begehbar -
Denkmalgeschützte
Mauer
Hof
Nachbargrundstück
Ansicht
Bestandsbebauung
Kartäuserhof 7
SEAD Vermessung:
Schnitt B-B
+3,23 = 53,23m ü.NHN
60 50
+2,37
ca. ±0,00 = 50,00m ü.NHN
+2,90+3,10 = 53,10m ü.NHN
+1,65
BOHRPFAHLVERBAU 60cm
Rampe
Tiefgarage
GRUNDSTÜCKSGRENZE
Luftraum
- Dach nicht begehbar -
Denkmalgeschützte
Mauer
Hof
Nachbargrundstück
Ansicht
Bestandsbebauung
Kartäuserhof 7
Tiefe der Bohrpfähle: ca. 11m ab OK Erdreich
QUERSCHNITT 02 TG-Abfahrt
Anschluss Hist. Mauer
Grenzbereich Kartäuserwall 24a M 1:50
- PLANERSTELLUNG 16.06.2021 Ki S. Hennig, DEWEY MÜLLER
08.10.2021
16.06.2021
Tiefe der Bohrpfähle: ca. 11m ab OK Erdreich
QUERSCHNITT 01 TG-Abfahrt
Anschluss Hist. Mauer
Grenzbereich Kartäuserwall 24a M 1:50
A
A Ergänzung Beschriftung zu VEP 08.10.2021 Ki S. Hennig, DEWEY MÜLLER 08.10.2021
F
26
151
37
114
10
280/27
24
31
46
21
210/92
19
26
11
42
57
182
1029/102
13-15
694/102
25
294
7 b
14 a
128
14
28
12
5
48
20
7
59
22
1030/102
236/51
295/8
14
217/35
24
105/28
277/91
425
171
26
61
23135/36
106
34
41
45
27
38
612/102
30 a
9
17
141/29
173
16
33
598/145
30
279/27
18-20
98/30
45
16
613/102
5
24 b
104
6
55
126/28
97/30
695/102
3
24 a
95/29
158
53
47
133
181
127/29
7 c
27 a
12
32
8
128/93
29
18
22
Gemarkung Köln
50.01
50.02
F
49.91
49.93
49.13
49.92
49.1649.15
49.81
S
F
49.88
49.91
I
49.44
50.19
F
I
50.00
50.02
I
49.86
49.80
48.97
49.93
49.80
49.79
49.83
50.10
50.06
49.60
48.88
48.87
F
48.76
FF
49.5649.47
48.83
50.02
49.95
50.02
I
50.11
49.10
48.95
48.80
I
49.03
48.87
50.17
50.12
II
50.15 50.23
48.98
50.01
49.88
49.91
49.19
50.06
49.68
F
50.09
50.19
50.30
50.29
49.98
50.19
50.09
I
II
I
50.05
F
50.18
I
49.95
48.81
S
S
I
49.51
49.62
49.26
49.52
50.26
50.37
50.32
49.96
49.67
48.73
49.42
49.2149.16
I
49.26
49.18
49.29
49.19
49.20
49.21
49.07
49.10
S
48.75
48.71
49.04
49.06
49.29
49.15
III
48.94
48.91
F
48.88
48.93
I
48.96
49.17
Flur 13
F
III
49.02
F
48.95
48.92
F
F
48.74
48.67
48.74
I
48.82
F
Brunostraße
7
Kartäusergasse
Kartäuserwall
F
Kartäuserhof
Sachsenring
S
F
III
IV
F
III
IV
IV
S
IV
I
F
S
I
III
S
IIIS
P
I
S
S
I
S
S
IV
F
F
I
III
F
F
I
ZD
I
III
III
S
49.74
II
I
I
S
Kinderg.
III
S
I
S
IV
S
S
IV
I
S
F
II
S
IV
S
F
S
III
49.88
F
Kindergarten
F
III
III
I
III
S
F
II
49.85
II
III
II
III
IV
I
49.79
49.71
III
S
II
IV
F
S
I
F
F
S
F
I
S
F
I
W
I
I
I
III
49.72
III
W
II
F
I
50.01
49.82
II
I
F
S
S
S
S
F
III
F
I
III
MD
S
I
I
III
I
S
III
IV
III
I
S
IV
IV
III
IV
S
S
IV
I
F
F
III
S
II
III
III
II
I
S
F
F
F
S
I
III
S
I
II
I
I
F
I
IV
III
F
F
III
S
F
I
II
Überdachter
Arkadengang
32 Fahrradabstellplätze
3 Lastenräder
temporäre
Müllaufstell-
fläche
Tor
Mauer H max.1,2 m
Kräuter- undGemüse-Lehr-Garten
(Darstellung symbolisch)
Trafo
Darstellung exemplarisch
vorhandener Zaun
Extensive Dachbegrünung
IV OK Attika max. 64,8 m
OK Technik max. 67,1 m
OK Attika max. 61,4 mIII
IV
III
OK Attika max. 64,8 m
OK Attika max. 61,4 m
Extensive Dachbegrünung
Extensive
Dachbegrünung
Extensive DachbegrünungExtensive Dachbegrünung
IV
IV + Dach
OK Attika max. 64,8 m V
OK Attika
max.68,7 m
OK Attika max. 61,4 m
OK Attika max. 61,4 m
III
GH max. 53,1 m(Überdachung TG-Rampe,
intensiv begrünt,
nicht begehbar)
IV
III
IV III III
OK First max. 69,5 m
OK Traufe 64,42 m
1
24
3
Spielplatz 256 qm
(Darstellung Sandflächen
exemplarisch)
Denkmalgeschützte Mauer
Denkmalgeschützte Mauer
Durchgang durchdenkmalgeschützte
Mauer,Breite: 2,0 mlichte Höhe: 2,20 m
Fußweg
Innenhof mit
Brunnen
Photovoltaik-Anlage
Photovoltaik-Anlage
TGa
TGa
III
38 Fahrradabstellplätze
5 Lastenräder
Rampe
TGa
TGa
OK Gelände
50,0 m ü NHN /
+/- 0,00 m
Überdachter Arkaden-gang auf HofniveauDachfläche begehbar
OK Attika
max. 54,5 m
OK Gelände
50,0 m
I OK Attika
max. 55,6 m
OK Gelände
49,8 m
GH max. 51,85 m(Überdachung TG-Rampe,
intensiv begrünt, begehbar)
TGa
OK Gelände
49,0 m
OK Gelände
50,0 m
Dachausstieg
Dachausstieg
Extensive
Dachbegrünung
Intensive
Dachbegrünung
in Pflanzwanne
IntensiveDachbegrünung
in Pflanzwanne
Baumpflanzungen
in Hochbeet
Baumpflanzungen
in Hochbeet
Fahrstuhlüberfahrt
IV
TGa
Außen-
gastronomie
TG-Ein- und Ausfahrt
A
V
M
R
L
Meditationshof /
Tiefhof
OK Gelände
46,4 m
nicht unterbaut
RWA
RWA
Belüftungs- und Entrauchungsschächte TGa / UG -
Lage in diesem Bereich
Belüftungs- und Entrauchungsschächte TGa / UG -
Lage in diesem Bereich
Oberlichter
unterirdische Bohrpfähle
I OK Attika
max. 54,6 m
I OK Attika
max. 55,3 m
Veranstaltungs-
raum
Belüftungs- und Entrauchungsschächte TGa / UG -
Lage in diesem Bereich
Belüftungs- und Entrauchungsschächte TGa / UG -
Lage in diesem Bereich
E
E
A
A
D
D
B1
B2
B1
B2
C
C
Zeichenerklärung
I,III
S,W
Bestand
Es wird bescheinigt, dass diese
Planunterlage den Bestimmungen des
§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.
(Stand 07.06.2017)
sead Vermessung
Vermessungsbüro Dieper und Henkel
Bayenstr. 65
50678 Köln
öffentlich bestellter Vermessungsingenieur/in
Köln, den
Der Stadtentwicklungsausschuss hat
die Einleitung des Planverfahrens am
05.12.2019 nach § 12 Abs. 2 BauGB
in Anwendung des beschleunigten
Verfahrens nach § 13a beschlossen.
Der Beschluss wurde am 29.01.2020
ortsüblich bekannt gemacht.
gez. Reker
Oberbürgermeisterin
Köln, den 16.01.2020
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
hat in der Zeit vom 24.06.2020 bis zum
08.07.2020 nach § 3 Abs. 1 BauGB
stattgefunden.
Bezirksbürgermeister/in
Köln, den
Der Planentwurf hat in der Zeit
vom bis
nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung
öffentlich ausgelegen.
Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Köln, den
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Planentwurf ist nach § 4 a Abs. 3
BauGB durch Beschluss des Rates
am geändert worden.
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Rat hat diesen vorhabenbezogenen
Bebauungsplan in seiner Sitzung
am nach § 10 Abs. 1 BauGB als
Satzung mit Begründung nach § 9 Abs. 8
BauGB beschlossen.
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Satzungsbeschluss des vorhaben-
bezogenen Bebauungsplans durch den
Rat einschließlich des Hinweises nach
§ 10 Abs. 3 BauGB wurde am
ortsüblich bekannt gemacht.
Mit der Bekanntmachung tritt der
vorhabenbezogene Bebauungsplan in
Kraft.
Für den Planentwurf
Vorhabenträger/in
Evangelischer Kirchenverband
Köln und Region
Kartäusergasse 9 - 11
50678 Köln
Köln, den
Beigeordneter
Köln, den
Für den Planentwurf
Dezernat VI, Planen und Bauen
46.71
Maßstab 1:250
0 10 20 25 Meter5 15
PLANUNG
ZEICHENERKLÄRUNG
Grenze des räumlichen Geltungs-
bereiches des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans
BESTAND
Geltungsbereich des Vorhaben-
und Erschließungsplanes
Ein- und Ausfahrtsbereich der
Tiefgarage
Höhe in Metern über
Normalhöhennull (NHN)
Gebäude / Gebäudeteile
Bäume zu pflanzenOberlicht / Dachflächenfenster /
-ausstieg, Darstellung exemplarisch
Technikaufbauten,
Darstellung exemplarisch
Photovoltaik-Anlage,
Darstellung exemplarisch
Dachterrassen
Gebäudedurchgang /
überdachter BereichBaukörper 1: Wohnen/Gewerbe 1
Baukörper 2: Bildungseinrichtung
"Haus der Bildung", Gewerbe /
Wohnen
2
Baukörper 3: Wohnen/Verwaltung3
Baukörper 4: Wohnen/Verwaltung4
Zahl der VollgeschosseI - IV
Gebäudezugang
z. B.
50,00 m
Umgrenzung der Tiefgarage
Erschließungsstraße
Wege / Platzfläche, wasserdurch-
lässiges Pflaster (mit Drainfuge)
Wege /Platzfläche, wasser-
gebunden
Pflanzfläche mit Scherrasen
(BR 132)
TGa
Spielplatz
Bäume zu erhalten
Brunnen, Darstellung exemplarisch
Bestuhlung Außengastronomie,
Darstellung exemplarisch
Mauern
Fahrradbügel / Fahrradstellplatz
Hecken BD 3 (GH 412)
Fassadenbegrünung
Fahrradstellplatz Lastenfahrrad
Rampe
Pflanzfläche mit Scherrasen,
Gräsern, Stauden BB 1 (GH 51)
FeuerwehraufstellflächeF
Zaun
vorhandene Gebäude
Durchfahrt
Flurgrenze
Flurstücksgrenze
vorhandene Höhenlage über NHN
Zaun
Mauer
Böschung
Zahl der VollgeschosseI,III
DachformS,W
Baum
Bahngleise
Bordstein
topografische Begrenzung
Gemarkungsgrenze
intensive Dachbegrünung
in Pflanzwanne
SCHNITT E-E ANSCHLUSS TG-RAMPE
AN DENKMALGESCHÜTZTE MAUER 1:100
Änderungen der dargestellten Fassaden und
geringfügige Abweichungen von den in den
Ansichten und Schnitten dargestellten
Kubaturen der geplanten Gebäude sind im
Rahmen der Festsetzungen des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
zulässig.
N
Rauchwärmeabzug,
Darstellung exemplarisch
intensive Dachbegrünung
Vorhaben- und
Erschließungsplan
zum Vorhabenbezogenen
Bebauungsplan-Entwurf
Nr. 67435/06
Campus Kartause (Kartäuserwall 24b)
in Köln-Altstadt/Süd
Blatt 3 von 3
-Offenlage-
47,86
VeranstaltungsraumV
Meditationshof / TiefhofM
Raum der StilleR
LehrkücheL
AußengastronomieA
ANSICHT KARTÄUSERWALL A-A
SCHNITTANSICHT BLICKRICHTUNG WEST B1-B1
SCHNITTANSICHT BLICKRICHTUNG WEST C-C
ANSICHT WEST D-D, Darstellung haustechnischer Aufbauten exemplarisch
Fahrstuhlüberfahrt
extensive Dachbegrünung
0,38
SCHNITTANSICHT BLICKRICHTUNG WEST B2-B2, Darstellung haustechnischer Aufbauten exemplarisch
Sitzbank
Belüftungs- und Entrauchungs-
schächte TGa / UG,
Lage in diesem Bereich
Anlage 5
Anlage 2 Begründung Offenlage
209288 Zeichen
- 1 -
A N L A G E 2
Begründung nach § 9 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB)
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nr. 67435/06
Campus Kartause (Kartäuserwall 24b) in Köln-Altstadt/Süd
Entwurf zur Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB
1 Anlass und Ziel der Planung
Der Evangelische Kirchenverband Köln und Region (Vorhabenträger) beabsichtigt auf dem
6.017 m² großen Grundstück die bestehenden Bildungseinrichtungen zu erweitern und um
die Nutzungen Wohnen, Verwaltung, Gastronomie und ggf. einen untergeordneten Gewerbe-
anteil zu ergänzen.
In dem Bestandsgebäude am Kartäuserwall 24b befinden sich heute die Melanchthon-Aka-
demie, das Jugendpfarramt und die Familienbildungsstätte. Sie sind in einem aus den
1960er Jahren stammenden Gebäude untergebracht, das nicht mehr den aktuellen Rauman-
forderungen der Nutzerinnen und Nutzer entspricht und nur im Erdgeschoss barrierefrei zu-
gänglich ist. Erste Untersuchungen zu Umbaumöglichkeiten des Bestandsgebäudes erga-
ben, dass sich eine bedarfsgerechte Weiternutzung nur mit einem sehr hohen wirtschaftli-
chen Aufwand realisieren ließe. Aus diesem Grund sollen durch Abriss und Neubau Voraus-
setzungen geschaffen werden, die heutigen und künftigen Ansprüchen an Bildungsarbeit ge-
nügen. Alle Bildungseinrichtungen des Evangelischen Kirchenverbandes Köln und Region
sollen auf dem Grundstück in einem Neubau, dem sogenannten „Haus der Bildung“, räum-
lich zusammengelegt werden und ihre Zusammenarbeit auch mit weiteren Bildungseinrich-
tungen verstärken.
Zudem sollen durch eine Verlagerung der oberirdischen Parkplätze in eine Tiefgarage und
Nachverdichtung des Grundstücks in weiteren Gebäudeteilen unter anderem Wohnungen,
Studierendenappartements in Form eines Studierendenwohnheims, Büros des Evangeli-
schen Verwaltungsverbandes Köln-Nord, Gastronomie- und ggf. weitere Gewerbeflächen
entstehen. Ziel ist es, den Raum zwischen Kartäuserwall und Kartäusergasse zu einem ein-
ladenden, lebendigen und offenen Ort für Lernen, Arbeiten, Wohnen und Leben zu entwi-
ckeln. Die neu entstehenden Freibereiche sollen mit Aufenthalts- und Spielmöglichkeiten ge-
staltet werden.
Für die Planung des Bauvorhabens hat der Vorhabenträger in enger Abstimmung mit dem
Stadtplanungsamt der Stadt Köln im Frühjahr 2019 eine Mehrfachbeauftragung mit sieben
Architekturbüros durchgeführt. Der Entwurf des Büros Kaspar Kraemer Architekten GmbH
wurde mit dem ersten Rang ausgezeichnet und soll umgesetzt werden.
Die Bezirksvertretung Innenstadt und der Stadtentwicklungsausschuss wurden über die ge-
plante Durchführung der Mehrfachbeauftragung unter Beifügung der gekürzten Aufgaben-
stellung und über ihr Ergebnis jeweils im Rahmen einer Mitteilung informiert.
Da das Bauvorhaben nicht den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr.
67435/04 von 1964 entspricht, ist die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich.
- 2 -
2 Verfahren
Der Bebauungsplan soll als vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB unter
Anwendung des beschleunigten Verfahrens (Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß §
13a Baugesetzbuch) aufgestellt werden. Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans wird gemäß § 12 Absatz 3 Satz 1 BauGB der Vorhaben- und Erschließungsplan.
Die Aufstellung gemäß § 13a Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) ist möglich, da der Bebau-
ungsplan für die Nachverdichtung aufgestellt wird und weniger als 20.000 m² Grundfläche
gemäß § 19 Absatz 2 Baunutzungsverordnung festsetzt (6.017 m² Grundstücksgröße). Es
werden auch keine Bebauungspläne im engeren sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zu-
sammenhang aufgestellt, deren Grundfläche nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BauGB
mitzurechnen wäre. Zudem werden nicht die Zulässigkeit von UVP-pflichtigen Vorhaben und
keine Beeinträchtigung von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung oder europäische
Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes begründet (§ 13a Absatz 1
Satz 4 und 5 BauGB). Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass im Sinne des §
13a Absatz 1 Satz 5 BauGB bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der
Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Absatz 1 BImSchG zu beachten sind.
Da der Bebauungsplan die oben genannten Kriterien erfüllt, können die Verfahrenserleichte-
rungen des § 13a Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 BauGB in Anspruch genommen werden. Es
kann abgesehen werden von:
der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB,
dem Umweltbericht nach § 2a BauGB,
der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 BauGB und
dem Monitoring nach § 4c BauGB.
Die auf Grund der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zu erwartenden
Eingriffe gelten gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 1a Absatz 3 Satz 6
BauGB als bereits erfolgt beziehungsweise zulässig. Gleichwohl werden die relevanten Um-
weltbelange im weiteren Verfahren umfassend untersucht und in die Abwägung eingestellt.
Das Kooperative Baulandmodell in der Fassung von 2017 ist anzuwenden.
Der Evangelische Kirchenverband Köln und Region hat am 13.09.2019 einen Antrag auf Ein-
leitung eines Bebauungsplanverfahrens gemäß § 12 BauGB gestellt, um die planungsrechtli-
chen Voraussetzungen zur Realisierung des Vorhabens zu schaffen.
Der Stadtentwicklungsausschuss hat am 05.12.2019 die Einleitung des Verfahrens zur Auf-
stellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gemäß § 12 BauGB in Anwendung des
beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB – Arbeitstitel: "Campus Kartause (Kartäuser-
wall 24b)" in Köln-Altstadt/Süd – und die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteili-
gung nach § 3 Absatz 1 BauGB (nach Modell 2: Versammlung) beschlossen (Vorlagen-Num-
mer 3589/2019). Grundlage war das in der Mehrfachbeauftragung zur weiteren Umsetzung
empfohlene städtebauliche Planungskonzept des Büros Kaspar Kraemer Architekten GmbH.
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4
Absatz 1 BauGB hat in der Zeit vom 29.11.2019 bis 07.01.2020 stattgefunden.
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB fand im Zeitraum vom 24.
Juni bis zum 8. Juli 2020 statt. Aufgrund der Corona-Sicherheitsmaßnahmen wurde die
Abendveranstaltung am 24.06.2020 als Echtzeit-Online-Dialog durchgeführt. Fragen und An-
regungen konnten live per Chat eingereicht werden. Die Veranstaltung ist in einer Nieder-
schrift dokumentiert. Zudem hing das städtebauliche Planungskonzept im Stadthaus vom 24.
- 3 -
Juni bis zum 8. Juli 2020 aus. Schriftliche Stellungnahmen konnten im Zeitraum der Beteili-
gung bis zum 8. Juli 2020 einschließlich abgegeben werden. Im Rahmen dieser Beteiligung
sind zehn Stellungnahmen eingegangen.
In der öffentlichen Veranstaltung sowie den eingegangenen Stellungnahmen wurde im We-
sentlichen Folgendes vorgetragen:
Grün und Umwelt
Forderung nach Durchführung einer Umweltprüfung
Ablehnung der Eingriffe in die Natur, insbesondere in den vorhandenen Baumbe-
stand und die bestehenden Grünflächen
Befürchtung von / Ablehnung der negativen Auswirkungen auf das Klima, die Durch-
lüftung und Luftqualität
Nachfrage nach Energiekonzept / Energiestandard
Befürchtung von Eingriffen in die Fauna
Befürchtung von negativen Auswirkungen auf das Grundwasser und Wasseradern
Befürchtung zusätzlicher Verschattungen
Befürchtung von zusätzlichen Lärm-, Geruchs- und Lichtemissionen
Städtebauliches Konzept
Forderung nach Prüfung weiterer Planungsalternativen
Forderung nach einer Reduzierung der städtebaulichen Dichte sowie Höhe der Ge-
bäude
Forderung nach einer Reduzierung des Raumprogramms (Unterbringung der Verwal-
tung auf einem anderen Grundstück)
Wunsch nach Einplanung von Freiflächenangeboten für die Bildungseinrichtungen
Verkehr und Parken
Zunahme der Verkehrsbelastung
Forderung nach einer verträglichen Abwicklung der Verkehre inkl. des Liefer- und
Baustellenverkehrs sowie des Radfahrverkehrs
Einplanung einer ausreichenden Anzahl an Parkplätzen, auch für Menschen mit Be-
hinderungen
Sonstiges
Forderung, das Vorhaben auf einem anderen Grundstück zu errichten
Forderung nach Interessensausgleich und Entschädigung
Befürchtung einer Verschlechterung der Wohnverhältnisse und der Lebensqualität
Verlust an Privatsphäre
Wunsch nach sozialer Kontrolle der Arkaden
Befürchtung von Bauschäden an Bestandsgebäuden
Wunsch nach Erhalt der Buntglasfenster des Bestandsgebäudes
Bereits Ende 2019 und vor Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung hat sich
eine Anwohner*innen-Initiative gegründet, die sich mit mehreren Schreiben an Politik und
Verwaltung gerichtet hat. Bis zum 30.09.2020 wurden insgesamt 937 (nach eigenen Anga-
ben der Initiative) Unterschriften gegen das Bauvorhaben und für den Erhalt von Grün- und
Freiflächen im Severinsviertel gesammelt und weitergeleitet.
Der Stadtentwicklungsausschuss des Rates der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am
11.03.2021 den Beschluss über die Vorgaben zur Ausarbeitung des Bebauungsplan-Entwur-
fes auf Grundlage des fortgeschriebenen städtebaulichen Entwurfs gefasst.
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 2
BauGB hat in der Zeit vom 11.11.2021 bis 21.12.2021 stattgefunden.
- 4 -
3 Erläuterungen zum Plangebiet
3.1 Abgrenzung des Plangebiets
Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Campus Kartause (Kartäuserwall
24b)“ befindet sich im linksrheinischen Kölner Stadtbezirk Innenstadt im Stadtteil Altstadt
Süd. Es wird im Norden durch die Kartäusergasse und das Grundstück der Evangelischen
Kirchengemeinde Köln, im Süden durch den Kartäuserwall begrenzt. Die östliche Grenze
wird von der rückseitigen Bebauung der Gebäude am Kartäuserhof bzw. den Grenzmauern
gebildet. Im Westen grenzt das Plangebiet an das Grundstück des Senioren- und Pflege-
heims des Clara-Elisen-Stifts. Das Plangebiet umfasst das Flurstück 114, Flur 13 der Gemar-
kung Köln. Es hat eine Größe von 6.017 m² (siehe Anlage 1 Übersichtsplan).
Entlang der nördlichen und östlichen Grundstücksgrenze verläuft eine denkmalgeschützte
Einfriedungsmauer des ehemaligen Kartäuserklosters. Zur Herstellung einer neuen Fuß-
wegeverbindung muss eine Öffnung in der Mauer angelegt werden, die nach Abstimmung
mit den Fachdienststellen innerhalb des Plangebietes vorgenommen werden kann.
3.2 Historische Entwicklung
Das Plangebiet liegt innerhalb der mittelalterlichen Stadterweiterung von 1180. Die mittelal-
terliche Stadtmauer, die ab 1881 für die Anlage der Neustadt bis auf wenige Relikte wie die
nahe gelegene Ulrepforte geschleift wurde, verlief auf der Südseite der Straße Kartäuserwall.
Das Grundstück ist Teil des Immunitätsbezirks des ehemaligen mittelalterlichen Kartäuser-
klosters St. Barbara. Das 1334 vom Kölner Erzbischof Walram von Jülich gestiftete Kloster
wurde 1338 fertiggestellt und entwickelte sich zu einer bedeutenden kirchlichen Institution
des mittelalterlichen Kölns. Im 14. und 15. Jahrhundert wurde die Klosteranlage um einen
großen, von einem Umgang mit Klostergebäuden eingefassten Kreuzhof, das sogenannte
„große Galilea“ erweitert. Ein Teilbereich dieses Baukomplexes reicht in die nordwestliche
Ecke des Plangebiets. Die genaue Bebauung des Klosters ist aufgrund fehlender exakter
Plangrundlagen derzeit nur ungefähr zu verorten.
Nach Auflösung des Klosters im Jahr 1794, unmittelbar nach der Besetzung Kölns durch
französische Truppen, ging das Gelände 1816 an den preußischen Militärfiskus über. Im
Rahmen der militärischen Umnutzung als Garnisonslazarett und Artilleriedepot erfolgten auf
dem Gelände umfangreiche Um- und Neubaumaßnahmen, die mit dem teilweisen Abbruch
der ehemaligen Klosterbebauung einherging. Im Plangebiet wurden die letzten Klosterbauten
nach 1827 abgebrochen. Der Abbruch der letzten Bauten aus der militärischen Nutzungs-
phase erfolgte im Zuge der Neubebauung des Grundstücks Anfang der 1960er Jahre.
3.3 Vorhandene Struktur
Plangebiet
Zurzeit ist das Grundstück im westlichen Teil mit einem dreigeschossigen Gebäude mit aus-
gebautem Satteldach bebaut. Entlang der Westfassade ist das Gelände um ein Geschoss
abgeböscht, um eine natürliche Belichtung des Untergeschosses zu ermöglichen.
Das Gebäude wurde Anfang der 1960er für die Ämter und Einrichtungen des damaligen
Evangelischen Stadtkirchenverbandes Köln und heutigen Evangelischen Kirchenverbandes
Köln und Region errichtet. Derzeit sind drei Bildungseinrichtungen in dem Gebäude mit je-
weils eigenen Räumen untergebracht, die Melanchthon-Akademie, das Evangelische Ju-
gendpfarramt und die Evangelische Familienbildungsstätte. Das Gebäude wird überplant.
Entlang der östlichen Grundstücksgrenze befanden sich bei Einleitung des Bebauungsplan-
verfahrens eingeschossige Gebäude, die als Garagen bzw. als Hausmeisterwohnung ge-
- 5 -
nutzt werden. Der Abbruch dieser Gebäudeteile wurde der Bauaufsicht angezeigt und ist be-
reits erfolgt, um frühzeitig Kenntnisse über den Zustand der dahinter liegenden denkmalge-
schützten Mauer zu erlangen.
Die südlich gelegenen, teils befestigten Freiflächen am Kartäuserwall dienen der fußläufigen
Erschließung der Bestandsgebäude. Über eine Zufahrt vom Kartäuserwall werden die oberir-
dischen Pkw-Stellplätze, Stellplätze für Motorräder sowie die Fahrradabstellanlagen erreicht.
Im nördlichen Grundstücksbereich befindet sich eine baumbestandene Grünfläche. Insge-
samt befinden sich auf dem Grundstück 19 geschützte Bäume sowie 20 weitere Bäume.
Umgebung
Das Plangebiet liegt in der südlichen Kölner Altstadt, am Rande des Severinsviertels. Sever-
instraße und Chlodwigplatz sind als zentrale Geschäftsbereiche des Viertels mit zahlreichen
Angeboten im Bereich Versorgung, Freizeit und Gastronomie fußläufig vom Plangebiet aus
erreichbar.
Die östlich angrenzende Umgebung wie auch der Kartäuserhof sind durch eine geschlos-
sene drei- bis viergeschossige Blockrandbebauung mit Satteldach und ausgebauten Dach-
geschossen geprägt. Vorwiegend werden die Gebäude zum Wohnen genutzt; in den Erdge-
schossen befinden sich teilweise Einzelhandels-, Gastronomie- und Dienstleistungsnutzun-
gen. Entlang der östlichen Grundstücksgrenze liegen im rückwärtigen Bereich der Blockrand-
bebauung Kartäuserhof fast durchgängig ein- bis dreigeschossige Anbauten, die zum Teil als
Wohnungen zum Teil gewerblich genutzt werden.
Die Blockrandstruktur des Viertels wird nördlich der Kartäusergasse durch die großmaßstäb-
lichen Gebäude des Krankenhauses der Augustinerinnen Köln aufgebrochen. Die teilweise
bis zu acht-geschossigen Gebäudeteile sind von der Straßenflucht zurückversetzt angeord-
net. An der Kartäusergasse, gegenüber des Plangebiets, umschließt das Krankenhaus eine
Aufweitung, die als Parkplatz genutzt wird.
Der nördlich bzw. nordwestlich des Plangebiets gelegene Bereich an der Kartäusergasse
wird ausgehend vom historischen Bauensemble aus Kartäuserkirche und Kartause (Kartäu-
serkloster) von einer überwiegend zweigeschossigen Bebauungsstruktur geprägt, die ortho-
gonal in Nord-Süd-Richtung orientiert ist. In den Gebäuden befindet sich der Evangelische
Kirchenverband sowie das Familienzentrum Kartause mit einer Kindertageseinrichtung und
Spielflächen im Außenbereich. Die Erschließung der Gebäude erfolgt nicht direkt über die
angrenzenden Straßen, sondern über Höfe oder Wege, die in die Tiefe der Grundstücke füh-
ren. Große Teile dieses Bereiches sind von einer denkmalgeschützten Backsteinmauer um-
geben. Die Freiflächen verfügen über einen alten Baumbestand.
Westlich des Plangebiets setzt die Bebauung entlang des Kartäuserwalls diese orthogonal
organisierte Struktur im Kontrast zu der östlichen Blockrandbebauung fort. Unmittelbar an-
grenzend an das Grundstück befinden sich das zweigeschossige Clara-Elisen-Stift, daneben
eine viergeschossige Wohnbebauung sowie das dreigeschossige Bürogebäude der Deut-
schen Telekom AG, das an die Ulrichgasse grenzt.
Südlich des Plangebiets existiert entlang des Sachsenrings eine drei- bis viergeschossige,
überwiegend geschlossene Wohnbebauung mit vereinzelten gewerblich genutzten Einheiten
im Erdgeschoss. Die Gebäude werden vom Sachsenring erschlossen. Zum Kartäuserwall
sind die Grundstücke mit ein- bis zweigeschossigen Gebäuden (Räume für Dienstleistungen,
Veranstaltungen und Garagen) bebaut. Die Bebauung endet vor der Ulrepforte (mittelalterli-
ches Stadttor), die an der Kreuzung mit der Ulrichgasse liegt.
Entlang des Sachsenrings verläuft eine teilweise parkartige Grünfläche zwischen der
Brunostraße und der Waisenhausgasse.
- 6 -
3.4 Erschließung
Motorisierter Individualverkehr (MIV)
Das Plangebiet ist derzeit über den Kartäuserwall erschlossen, der als Einbahnstraße mit
Fahrtrichtung zur Ulrichgasse in Richtung Nord-West für den motorisierten Individualverkehr
(MIV) über den Sachsenring und Kartäuserhof erreicht wird. Der Anschluss an die überge-
ordnete Erschließung ist über den Sachsenring (Teil des Kölner Ringstraßensystems) und
die Ulrichgasse (Nord-Süd-Fahrt) gewährleistet.
Zudem grenzt das Grundstück im Norden an die Kartäusergasse. Diese Anbindungsmöglich-
keit wird nicht genutzt. Alle auf dem Grundstück bestehenden Stellplätze für Pkw, Mopeds
und Fahrräder werden über den Kartäuserwall angefahren. Öffentliche Parkplätze sind als
Längsparkplätze entlang des Kartäuserwalls angeordnet.
Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)
Das Grundstück ist über die Stadtbahnhaltestellen Ulrepforte, Kartäuserhof und Chlodwig-
platz der Kölner Verkehrsbetriebe KVB gut an das Verkehrsnetz des ÖPNV angebunden. Es
bestehen Anschlüsse an die Linie 15 in Fahrtrichtung Ubierring bzw. Chorweiler, an die Linie
16 mit Fahrtrichtungen Köln-Niehl über Hauptbahnhof bzw. Bonn-Bad Godesberg über Wes-
seling und an die Linie 17 mit Fahrtrichtung Severinstraße bzw. Köln-Sürth. Die Haltestellen
liegen in circa 300 m bzw. 500 m Entfernung und sind fußläufig erreichbar.
Nach Fertigstellung der geplanten Nord-Süd-Stadtbahn wird sich die Anbindung an den
Hauptbahnhof und in Richtung Norden noch verbessern. Über die Haltestelle Severinstraße
sind zudem die Linien 3 und 4 erreichbar, die zwischen Bocklemünd und Thielenbruch bzw.
Schlebusch verkehren.
Die Buslinien 132 und 106 mit Haltestellen in der Severinstraße ergänzen das Netz. Sie ver-
kehren zwischen Marienburg bzw. Meschenich und Hauptbahnhof.
Fuß- und Radverkehr
Im direkten Umfeld des Plangebiets (Kartäuserwall, Kartäuserhof und Kartäusergasse) wird
der Radverkehr unmarkiert auf der Straße geführt. Die Einbahnstraßen sind durchgängig für
den Radverkehr in Gegenrichtung geöffnet und ermöglichen somit direkte Wegeverbindun-
gen in alle Richtungen. Sachsenring und Kartäuserwall sind Bestandteil des Radverkehrsnet-
zes, der Kartäuserwall soll als Fahrradstraße ausgebaut werden (Beschluss Verkehrsaus-
schuss 14.06.2016 zum Radverkehrskonzept Innenstadt).
In dem Abschnitt zwischen Ulrichgasse und Kartäuserhof gibt es für den Rad- und Fußgän-
gerverkehr keine zusätzlichen Verbindungen zwischen Kartäuserwall und Kartäusergasse.
Ver- und Entsorgung
Alle für die Erschließung des Grundstücks notwendigen Leitungen wie Wasser, Strom, Gas,
Fernwärme und Telekommunikation sind in den an das Grundstück angrenzenden Straßen
Kartäuserwall und Kartäusergasse vorhanden. Die Ver- und Entsorgung des Plangebiets
wird an das bestehende Netz angeschlossen.
3.5 Alternativstandorte
Das Grundstück am Kartäuserwall befindet sich im Eigentum des Evangelischen Kirchenver-
bands Köln und Region. Es liegt in einer innerstädtischen, gut erschlossenen Lage in der
Nähe zu den Versorgungsinfrastrukturen in der Severinstraße. Auf dem Plangebiet befinden
sich bereits heute Bildungseinrichtungen der Evangelischen Kirche. Da die derzeitigen Be-
standsgebäude nicht für eine langfristig angelegte Bildungsarbeit geeignet sind, sollen die
Bildungseinrichtungen in einem Neubau auf dem bisherigen Grundstück errichtet werden.
Ein Veranstaltungsraum für maximal 140 Personen soll das bestehende Angebot ergänzen.
Dieser war bereits in dem rechtskräftigen Bebauungsplan durch ein Baufenster gesichert,
- 7 -
wurde jedoch nicht umgesetzt. Mit der Realisierung des Vorhabens soll dieser Bedarf nun
auf dem Grundstück gedeckt und durch ein gastronomisches Angebot ergänzt werden. Zu-
dem ist geplant, Büroräume des Evangelischen Verwaltungsverbandes Köln-Nord an den
Standort zu verlegen, um Synergieeffekte auch zu den umliegenden kirchlichen Einrichtun-
gen zu nutzen. Insbesondere in der zweiten Bauphase soll auf den freiwerdenden Flächen
des vorhandenen Gebäudes durch Nachverdichtung ein Beitrag zur Deckung des dringend
benötigten Wohnraums geleistet werden.
Da der Vorhabenträger nicht über ein vergleichbares alternatives Grundstück in räumlicher
Nähe verfügt, kann das Vorhaben nicht an einem Alternativstandort realisiert werden.
Zudem ist das Vorhaben im Sinne einer funktionsgemischten Stadtentwicklung und ent-
spricht dem raumplanerischen Grundsatz der Innenentwicklung. Insbesondere die Mobilisie-
rung der Flächen für den Wohnungsbau entspricht den Zielen des "Stadtentwicklungskon-
zept Wohnen". Aufgrund der guten Verkehrsanbindung der bestehenden Einrichtungen und
der integrierten Lage eignet sich der Standort sehr gut für die geplante Nutzung. Gleichwohl
sind die Belange des Umweltschutzes zu erfassen, zu bewerten und mit in die Abwägung
einzustellen, soweit sie im Rahmen der Bauleitplanung voraussichtlich berührt werden.
Dadurch sollen negative Auswirkungen auf die Schutzgüter vermieden werden.
3.6 Planungsrechtliche Situation
Die Fläche liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 67435/04 der
Stadt Köln aus dem Jahr 1964. Der Bebauungsplan setzt für das Plangebiet sowie die nord-
westlich angrenzenden Grundstücke als Art der Nutzung Gemeinbedarf (Kirchengrundstück)
fest.
Das auf dem Grundstück zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans bereits vorhan-
dene dreigeschossige Bildungszentrum inklusive eingeschossiger Grenzbebauung zum Kar-
täuserhof ist über Baufenster gesichert. Ein neues, über Baulinien festgesetztes Baufenster
ermöglicht einen eingeschossigen Anbau im nördlichen Grundstücksbereich, der bis heute
nicht realisiert wurde. Die eingeschossigen Bestandsgebäude im Süd-Osten des Grund-
stücks, die sich zur Zeit der Planaufstellung auf dem Grundstück befanden, wurden inzwi-
schen abgerissen und die entstandene Fläche wird heute als Parkplatzfläche genutzt.
Die nach Bebauungsplan zulässige Bebauung entspricht nicht mehr dem heutigen Bedarf
der Bildungsstätten. Zudem widersprechen die geplanten ergänzenden Nutzungen wie z. B.
Wohnen den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans. Aus diesem Grund stellte
der Vorhabenträger den Antrag auf Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans.
Der rechtskräftige Bebauungsplan 67435/04 wird im Geltungsbereich des vorhabenbezoge-
nen Bebauungsplans überplant und tritt insoweit mit der Rechtsverbindlichkeit des vorhaben-
bezogenen Bebauungsplans außer Kraft (vgl. Hinweis zu Rechtsfolgen in den textlichen
Festsetzungen).
Östlich grenzt das Plangebiet an den rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 6743/45 der Stadt
Köln aus dem Jahr 1995, zuletzt ergänzt im Jahr 2017. Auf den an das Plangebiet angren-
zenden Grundstücken ist ein besonderes Wohngebiet mit drei bis vier Vollgeschossen fest-
gesetzt. Die überbaubaren Grundstücksflächen sind straßenseitig über Baulinien definiert.
Zum Innenhof erfolgt die Festsetzung über Baulinien im Bereich des Kartäuserwalls und
Baugrenzen im Bereich der Kartäusergasse und des Kartäuserhofs. Die eingeschossigen
Anbauten an die gemeinsame Grundstücksgrenze sind mehrheitlich nicht über Baufenster
gesichert, ausgenommen sind die mehrgeschossigen Anbauten, für die teilweise überbau-
bare Grundstücksflächen festgesetzt sind. Entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze ist
die Bestandsmauer als Denkmal nachrichtlich eingetragen. Ebenso sind die denkmalge-
schützten Gebäude entlang des Kartäuserwalls und des Kartäuserhofs als Denkmäler nach-
richtlich in den Plan übernommen.
- 8 -
4 Planungsvorgaben
4.1 Regionalplan
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln stellt das Plan-
gebiet als Allgemeinen Siedlungsbereich dar.
4.2 Flächennutzungsplan
Im Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Köln ist das Plangebiet als besonderes Wohnge-
biet dargestellt. Besondere Wohngebiete dienen dem Wohnen mit der Besonderheit, dass
neben der Wohnbebauung Gewerbebetriebe und andere Nutzungen vorhanden sind, das
Wohnen aber erhalten und entwickelt werden soll. Die Planung entspricht den Darstellungen
des FNP.
4.3 Landschaftsplan
Der Landschaftsplan der Stadt Köln trifft keine Festsetzungen für das Plangebiet. In der
Karte der Entwicklungsziele des Landschaftsplans ist das Entwicklungsziel 6 „Ausstattung
der Landschaft für Zwecke des Immissionsschutzes oder zur Verbesserung des Klimas“ dar-
gestellt.
4.4 Stadtentwicklungskonzept Wohnen
In dem vom Rat der Stadt Köln am 11.02.2014 beschlossenen Stadtentwicklungskonzept
Wohnen (StEK Wohnen) strebt die Stadt Köln für den Betrachtungszeitraum 2010 bis 2029
eine Neubautätigkeit von insgesamt rund 42.550 Wohneinheiten in Mehrfamilienhäusern an.
Hierzu wird das Vorhaben mit circa 42 Wohneinheiten einen Beitrag leisten.
4.5 Höhenkonzept
Am 27.03.2007 hat der Rat der Stadt Köln das „Höhenkonzept für die linksrheinische Kölner
Innenstadt“ beschlossen. Demnach befindet sich das Grundstück im Bereich eines „Homo-
genen Baufeldes“ mit einer Traufhöhenvorgabe von bis zu 15 m. Bei der Ausbildung von Sat-
teldächern sind eine maximale Dachneigung von 45 ° und eine Nutzungsebene im Dachge-
schoss und bei Flachdächern ein um (mindestens) 2 m zurückgesetztes Staffelgeschoss von
maximal 3,20 m Höhe, in das alle technischen Aufbauten zu integrieren sind, zulässig. So-
fern Solaranlagen angedacht werden, ist darauf zu achten, dass diese vom Straßenraum
möglichst nicht oder nur wenig in Erscheinung treten.
Die Hauptbaukörper halten die Höhenvorgaben ein, lediglich der „Campanile“ (Treppenturm)
überschreitet die Vorgaben um 3,7 m. Der Errichtung eines flächenmäßig untergeordneten,
jedoch akzentuierenden Hochpunktes wird Vorrang vor der Einhaltung des Höhenkonzepts
eingeräumt. (Siehe auch Kapitel 5 Städtebauliches Planungskonzept und Kapitel 6.2 Zahl
der Vollgeschosse und Höhe baulicher Anlagen)
4.6 Soziale Erhaltungssatzung
Am 12.12.2019 hat der Rat der Stadt Köln die Soziale Erhaltungssatzung für das Severins-
viertel beschlossen. Die Satzung ist am 30.01.2020 in Kraft getreten. Ziel der Sozialen Erhal-
tungssatzung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB ist die Erhaltung der Zusammen-
setzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen. Das Satzungsge-
biet verläuft entlang der Flurstücksgrenze zur öffentlichen Verkehrsfläche Kartäuserwall und
entlang der angrenzenden Grundstücke zum Kartäuserhof bzw. teilweise Kartäusergasse.
Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist nicht Teil des Satzungsgebie-
tes.
- 9 -
4.7 Denkmalschutz
Baudenkmäler
Das Grundstück, auf dem das Vorhaben realisiert werden soll, ist Teil des ehemaligen Kar-
täuserklosters. Entlang der östlichen und nördlichen Grundstücksgrenze verläuft eine Mauer,
die als ehemalige Umfassungsmauer des Klosterbezirkes eingeordnet wird. Der Teilbereich
an der nördlichen Grundstücksgrenze ist unter Kartäusergasse 7 mit der Denkmallistennum-
mer 917 eingetragen, der Teil an der östlichen Grundstücksgrenze unter Kartäusergasse 9
mit der Denkmallistennummer 918 aufgeführt. Das östliche Mauerteilstück ist nach Abriss der
eingeschossigen Gebäudeteile auf dem Plangebiet freigelegt und steinsichtig erhalten. An
der Art des Mauerwerks kann seine jeweilige Entstehungszeit abgelesen werden. Es besitzt
eine hohe Aussagekraft für die Geschichte des Kartäuserklosters und die bauliche Entwick-
lung des Severinsviertels.
Der Vorhabenträger wird die denkmalgerechte Restaurierung der dem Baugrundstück zuge-
wandten, steinsichtigen Maueroberfläche und Krone im Weiteren vorbereiten. Hierzu wird die
Erstellung einer Bestandsaufnahme mit Restaurierungskonzept für die Gesamtmauer erfor-
derlich. (Siehe auch Kapitel 7.6 Kulturgüter)
Nach erneuter Vermessung wurde ersichtlich, dass die Mauer durchgängig grenzständig ist,
das heißt mit einem Anteil in dem Plangebiet und zum anderen Anteil auf den angrenzenden
Grundstücken der Bebauung Kartäuserhof liegt. Die formelle Fortschreibung der Eintragung
der anteiligen Umfassungsmauer auf den angrenzenden Grundstücken Kartäusergasse 5,
Kartäuserhof 7, 9, 11, 13-15, 17, 19, 21, 23, 25, 27, Kartäuserwall 24, 24a ist unter der Num-
mer 918 erfolgt und rechtskräftig.
Unmittelbar im Plangebiet sowie an das Plangebiet angrenzend befinden sich die im Folgen-
den nachrichtlich aufgeführten in die Denkmalliste der Stadt Köln eingetragenen Bau-
denkmäler.
Denkmal-
listen-
nummer
Straße Haus-
Nr.
Stadt
teil
Bezeichnung Datum Ein-
trag des
Denkmals
Lage
918 Kartäuser-
gasse
Kartäuserhof
Kartäuser-
wall
5, 9
7, 9, 11,
13-15,
17, 19,
21, 23,
25, 27
24, 24a
Alt-
stadt
-Süd
ehemaliges Kartäuser-
kloster, Umfassungs-
mauer anteilig
18.01.1982 Umfassungs-
mauser antei-
lig angren-
zend bzw.
Teil des
Plangebiets
917 Kartäuser-
gasse
7 Alt-
stadt
-Süd
ehemaliges Kartäuser-
kloster, ehemalige
Kartäuserkirche St.
Barbara, Umfassungs-
mauer anteilig
18.01.1982 Umfassungs-
mauser antei-
lig angren-
zend bzw.
Teil des
Plangebiets
4280 Kartäuser-
gasse
5 Alt-
stadt
-Süd
Bildnische 30.09.1987 angrenzend
1342 Kartäuserhof
(mit Hinter-
haus)
9 Alt-
stadt
-Süd
Wohnhaus mit Hinter-
haus
09.03.1983 angrenzend
- 10 -
Denkmal-
listen-
nummer
Straße Haus-
Nr.
Stadt
teil
Bezeichnung Datum Ein-
trag des
Denkmals
Lage
2559 Kartäuserhof 7 Alt-
stadt
-Süd
Wohnhaus 23.07.1984 angrenzend
2558 Kartäuserhof 1a, 1b Alt-
stadt
-Süd
Wohn- und Geschäfts-
haus
23.07.1984 angrenzend
2163 Kartäuser-
wall
22 Alt-
stadt
-Süd
Wohnhaus 23.03.1984 angrenzend
2380 Kartäuser-
wall
24, 24a Alt-
stadt
-Süd
Wohnhäuser 14.05.1984 angrenzend
Tab. 1: Auszug aus der Denkmalliste der Stadt Köln
Aufgrund ihrer räumlichen Nähe von besonderer Bedeutung sind die Baudenkmäler Kartäu-
serwall 22, 24 und 24a. Der geplante Anbau wird sich in Kontur und Höhenentwicklung an
das gründerzeitliche Bauensemble anpassen und dessen Trauf- und Firsthöhen nicht über-
schreiten, so dass eine Beeinträchtigung der Baudenkmäler ausgeschlossen werden kann.
(Siehe auch Kapitel 7.6 Kulturgüter)
Bodendenkmäler
Archäologisches Fundgebiet „mittelalterliches Kartäuserkloster“
Aufgrund der historischen Nutzung des Plangebiets besteht eine hohe Erwartung an mittelal-
terlicher und neuzeitlicher Substanz im Boden. Im Sommer 2019 wurde eine archäologische
Sachverhaltsermittlung durch das Römisch-Germanische Museum (RGM) durchgeführt, bei
denen preußische und mittelalterliche Befunde in zwei Bodenschnitten im nördlichen Teilbe-
reich des Plangebiets nachgewiesen wurden. Von besonderem Interesse sind Teile der mit-
telalterlichen Klosteranlage mit Kreuzgang und den daran anschließenden Kammern der
Mönche, denen ein hoher Wert beizumessen ist.
Die Realisierung der Planung kann zu einer Zerstörung der archäologischen Funde im Be-
reich der geplanten Bebauung und Unterbauung führen. Die im Rahmen des Vorhabens vor-
gesehenen Bodeneingriffe erfordern daher bauvorgreifende archäologische Ausgrabungen.
Auftretende Befunde sollen für die Zukunft dokumentiert werden.
(Siehe auch Kapitel 7.6 Kulturgüter)
4.8 Wasserschutzzone
Das Plangebiet befindet sich im vollen Umfang im geplanten Wasserschutzgebiet Hürth III B.
4.9 Kooperatives Baulandmodell (KoopBLM)
Zur Stärkung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus wurde vom Rat der Stadt Köln am
17.12.2013 das Kooperative Baulandmodell beschlossen und mit Bekanntmachung im Amts-
blatt am 24. Februar 2014 in Köln eingeführt. Mit Ratsbeschluss vom 04.04.2017 wurde das
Modell weiterentwickelt und fortgeschrieben. Die aktuelle Fassung ist mit Bekanntmachung
vom 10.05.2017 in Kraft getreten.
Ziel des Modells ist es, sowohl den öffentlich geförderten Wohnungsbau und das preiswerte
Wohnungsmarktsegment zu stärken, als auch die Vorhabenträger eines Bebauungsplanver-
fahrens an den planbedingten Folgekosten (zum Beispiel Kindertageseinrichtungen, öffentli-
che Spielplätze, etc.) zu beteiligen.
- 11 -
Das Modell ist bei allen Vorhaben anzuwenden, für die eine verbindliche Bauleitplanung Vo-
raussetzung für die Schaffung von Planungsrecht ist und die (unter anderem) die Schaffung
von Baurecht für Wohnzwecke zum Ziel haben.
Die Anwenderzustimmung des Vorhabenträgers zum Kooperativen Baulandmodell liegt mit
Datum 30.09.2019 vor.
Öffentlich geförderter Wohnungsbau
Bei Vorhaben, bei denen eine Geschossfläche von mindestens 1.800 m² oder mindestens 20
Wohneinheiten entstehen, sind mindestens 30 % der geplanten Geschossfläche für Wohn-
zwecke im öffentlich geförderten Wohnungsbau zu errichten.
Der Vorhabenträger wird den geforderten Anteil von mindestens 30 % im Bereich des geför-
derten Wohnungsbaus realisieren und plant, diesen auf circa 50 % zu erhöhen. Es sollen öf-
fentlich geförderte Geschosswohnungen im Baukörper „Wohnen / Gewerbe“ und öffentlich
geförderte Studierendenappartements im Baukörper „Wohnen / Verwaltung“ entstehen.
4.10 Soziale Infrastruktur
Kindertageseinrichtungen
Das geplante Wohnangebot richtet sich an unterschiedliche Zielgruppen (Familien, Studie-
rende, Menschen mit besonderen Bedürfnissen, evangelische Kommunität), für die jeweils
spezielle Wohntypologien angeboten werden sollen. Aufgrund der geplanten Wohnungstypo-
logien mit einem hohen Anteil an Studierendenappartements und besonderen Wohnformen
wird durch das Vorhaben nur ein geringer Bedarf an Kindergartenplätzen ausgelöst. Der pro-
jektbedingte Mehrbedarf im Bereich Kindertageseinrichtung liegt deutlich unterhalb des maß-
geblichen Schwellenwerts von 50 Betreuungsplätzen und soll abgelöst werden.
Im Plangebiet wird von der Fachverwaltung kein Bedarf für eine (mindestens 3-gruppige)
Kindertagesstätte gesehen; Räumlichkeiten für eine Großtagespflege (U 3) zur Betreuung
von neun Kindern könnten eingeplant werden. Aufgrund der begrenzten Grundstücksgröße
und dem umfassenden Raumprogramm (Neubau für die vor Ort ansässigen sowie weitere
Bildungseinrichtungen und Nachverdichtung mit Wohnungsbau) sieht der Vorhabenträger
nicht die Möglichkeit der Integration einer Großtagespflege für U 3 Kinder in das geplante
Raumprogramm.
Schulen
Ausgehend davon, dass nur die elf Geschosswohnungen von Familien bezogen werden, ist
bei 2,3 Bewohnern je WE von 1 Schülerin bzw. Schüler je Jahrgangsstufe im Primarbereich
auszugehen. Diese können in einer der umliegenden Schulen aufgenommen werden.
Öffentliche Spielplätze
Gemäß Kooperativem Baulandmodell ist der durch das Vorhaben ausgelöste Bedarf an öf-
fentlichen Spielplätzen zu ermitteln und möglichst innerhalb des Plangebiets nachzuweisen.
Es wird davon ausgegangen, dass je Einwohner*in im Plangebiet ein Bedarf von 2 m² öffent-
licher Spielplatzfläche begründet wird. Dabei wird von einer Erstbelegungsquote von 2,3 Ein-
wohnern pro Wohneinheit ausgegangen. Die Mindestgröße eines öffentlichen Spielplatzes,
der zweckmäßig zu gestalten und zu betreiben ist, liegt bei 500 m². Unterhalb des Schwel-
lenwerts ist der Mehrbedarf alternativ abzulösen.
Ausgehend von einer Geschossfläche Wohnen von 4.233 m² liegt der durch das Vorhaben
ausgelöste Bedarf an öffentlichen Spielplatzflächen bei circa 216 m² und damit deutlich unter
der geforderten Mindestgröße. Zudem kann im Plangebiet aufgrund der räumlichen Situation
und der Lage der geplanten Tiefgarage unter einem Großteil der Fläche kein öffentlicher
Spielplatz ausgewiesen und gebaut werden. Der Mehrbedarf an öffentlichen Spielflächen soll
- 12 -
abgelöst werden. Im Durchführungsvertrag wird eine entsprechende Regelung aufgenom-
men.
Der zu zahlende Betrag soll zweckgebunden in die Finanzierung der Herstellung einer öffent-
lichen Spielplatzinfrastruktur im Umfeld des Plangebietes, das heißt in die Umgestaltung im
Sinne einer Modernisierung und Ausbesserung von Spielplätzen fließen. Im konkreten Fall
soll der bestehende Spielplatz „Von den Siebenburgen“ aufgewertet werden.
Öffentliche Grünflächen
Gemäß Kooperativem Baulandmodell ist der durch das Vorhaben ausgelöste Bedarf an öf-
fentlichen Grünflächen zu ermitteln und möglichst innerhalb des Plangebiets nachzuweisen.
Es wird davon ausgegangen, dass je Einwohner*in im Plangebiet ein Bedarf von 10 m² öf-
fentlicher Grünfläche begründet wird. Dabei wird von einer Erstbelegungsquote von 2,3 Ein-
wohnern pro Wohneinheit ausgegangen. Die Mindestgröße einer öffentlichen Grünfläche, die
eine entsprechende Funktion als öffentliche Grünfläche übernehmen kann, beträgt 10.000
m². Bei einem Bedarf von 5.000 bis 10.000 m² ist die entsprechende Fläche als öffentlich zu-
gängliche private Grünfläche zu errichten und zu unterhalten. Unterhalb des Schwellenwerts
von 5.000 m² ist der Mehrbedarf abzulösen.
Ausgehend von einer Geschossfläche Wohnen von 4.233 m² liegt der von dem Vorhaben aus-
gelöste Bedarf bei circa 1.082 m². Da aufgrund der geringen Grundstücksgröße keine Grün-
fläche in der geforderten Mindestgröße von 5.000 m² realisiert werden kann, wird eine dem
Bedarf entsprechende Ablösesumme gezahlt werden. Im Durchführungsvertrag wird eine ent-
sprechende Regelung aufgenommen. Der Ablösebetrag soll möglichst für die Ertüchtigung
einer bestehenden Grünfläche in der unmittelbaren Umgebung des Vorhabens verwendet
werden.
4.10 Anlagenschutzbereich
Das Plangebiet liegt innerhalb des Anlagenschutzbereichs "Bauwerke" gemäß § 18a LuftVG
(Luftverkehrsgesetz), (BAF (Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung)). Ein entsprechender
Hinweis ist in den Bebauungsplan aufgenommen.
5 Städtebauliches Planungskonzept
5.1 Qualifizierungsverfahren
Mitte 2018 hat sich der Vorhabenträger entschieden, zur Konkretisierung des Vorhabens
eine Mehrfachbeauftragung durchzuführen. Die Erarbeitung der Aufgabenstellung und
Durchführung der Mehrfachbeauftragung, zu der insgesamt sieben Architekturbüros eingela-
den wurden, erfolgte in enger Abstimmung mit dem Stadtplanungsamt der Stadt Köln.
Um die grundsätzliche Umsetzbarkeit des Vorhabens mit der Stadt Köln vorabzustimmen,
wurde im Vorfeld das Büro design team c beauftragt, eine städtebauliche Studie für das Vor-
haben zu erstellen. Der Gestaltungsbeirat der Stadt Köln empfahl auf seiner Sitzung am
05.03.2018 die städtebauliche Variante mit überwiegend viergeschossiger Bebauung mit ei-
nem Mansarddach am Kartäuserwall und einer Bruttogrundfläche (BGF (R) oberirdisch) von
9.625 m² weiterzuführen. Die erarbeiteten Varianten wurden allen Verfahrensbeteiligten der
Mehrfachbeauftragung zur Kenntnis gereicht; die Empfehlungen des Gestaltungsbeirats sind
in die Aufgabenstellung eingeflossen.
Im Juni 2019 tagte die Beurteilungskommission, der auch Vertreter*innen der politischen
Gremien und der Verwaltung der Stadt Köln angehörten, um die eingereichten Arbeiten der
Mehrfachbeauftragung zu bewerten. In der Sitzung wurde die Planung des Büros Kaspar
Kraemer Architekten GmbH mit dem ersten Rang ausgezeichnet und als Grundlage für das
Bebauungsplanverfahren empfohlen.
- 13 -
5.2 Aktuelles städtebauliches Planungskonzept
Der Entwurf ordnet die baulichen Volumina analog der vorhandenen orthogonalen Grund-
struktur des „Kartäuser-Geländes“ und führt so die offenen U-förmigen Hofstrukturen der Be-
standsbebauung fort. Zudem übernimmt er die Grundidee des Kreuzganges: Um den quad-
ratischen Innenhof gruppieren sich die verschiedenen Nutzungseinheiten, die durch einen
umlaufenden Arkadengang miteinander zu einer Gemeinschaftsform verbunden sind. Die
Öffnung des Hofes nach Süden zum Kartäuserwall bildet die Hauptadresse und empfängt
die Eintretenden mit einer offenen Geste.
Der hier vorgesehene gastronomische Bereich bildet eine einladende, urbane Situation, mit
der Besuchende in den Hof geleitet werden. Aus dem Innenhof werden die einzelnen Funkti-
onsbereiche übersichtlich und eindeutig adressierbar erschlossen.
Im östlichen Baukörper werden im „Haus der Bildung“ die Räume der Bildungseinrichtungen
(wie Melanchthon-Akademie, Evangelisches Jugendpfarramt, Evangelische Familienbil-
dungsstätte Köln, Schulreferat und Pfarramt für Berufskollegs) situiert. Die Erschließung er-
folgt im Erdgeschoss über ein großzügiges Foyer, das auch die von allen Einrichtungen ge-
meinsamen genutzten Räume, wie den Veranstaltungsraum für maximal 140 Personen und
den Raum der Stille, anbindet.
Der nördliche und der westliche Baukörper nehmen im Erdgeschoss die Büroräume des
Evangelischen Verwaltungsverbandes Köln-Nord auf. In den Obergeschossen sind die Stu-
dierendenappartements, eine evangelische Kommunität für circa sieben Personen und eine
inklusive Wohngruppe angeordnet. Die Studierendenappartements werden über einen fünf-
geschossigen „Campanile“ (Treppenturm) erschlossen. Er definiert den Zugang, ist das
sichtbare Zeichen der Gesamtanlage und dient der stadträumlichen Fassung des Innenhofs.
Der südöstliche Baukörper schließt an die vorhandene Brandwand der denkmalgeschützten
Bebauung am Kartäuserwall an. In den Obergeschossen werden Geschosswohnungen un-
tergebracht.
Alle Gebäude des Hofes sind viergeschossig mit Flachdach geplant. Mit Rücksichtnahme auf
die umgebende Bebauung, insbesondere in Richtung Kartäuserhof, springt das letzte Ge-
schoss gegenüber den Außengrenzen zurück und treppt den Baukörper auf drei Geschosse
ab. Die maximalen Gebäudehöhen liegen bei 64,8 m über Normalhöhennull (NHN) für die
viergeschossigen und bei 61,4 m über NHN für die dreigeschossigen Gebäudeteile. Bei ei-
nem Geländeniveau von 50,0 m über NHN entspricht dies absoluten Gebäudehöhen von
14,8 m bzw. 11,4 m.
Das südöstliche Gebäude schließt mit einem geneigten Dach (vier Vollgeschosse zzgl.
Dachgeschoss) an die vorhandene, denkmalgeschützte Bebauung am Kartäuserwall 24 a
an. Dachform sowie Traufhöhe des Bestandes (64,42 m über NHN, absolut 14,42 m bei ei-
nem Geländeniveau von 50,0 m über NHN) werden aufgegriffen. Die Firsthöhe von 19,5 m
unterschreitet die Firsthöhe des Bestandes (20 m), sodass insgesamt angemessene Über-
gänge entstehen.
Entlang der Grundstücksgrenze zur Bebauung am Kartäuserhof befinden sich jeweils in ei-
nem Abstand von 3 m eingeschossige Baukörper (Lehrküche, der Veranstaltungsraum und
der Raum der Stille). Diese sind mit Höhen zwischen 54,6 m über NHN und 55,6 m über
NHN geplant (absolut zwischen 4,6 m und 5,6 m bei einem Geländeniveau von 50,0 m über
NHN) und berücksichtigen die erforderlichen Aufbauhöhen für extensive bzw. intensive Be-
grünungen.
Insgesamt ist eine Geschossfläche von circa 9.152 m² (BGF (R) oberirdisch gesamt circa
9.515 m²) geplant, die sich wie folgt verteilt: Bildungseinrichtung circa 39 %, Wohnen circa
- 14 -
46 %, Büroflächen Verwaltung circa 11 % und Gastronomie circa 4 %. Circa 50 % der Ge-
schossfläche Wohnen sollen im Segment des öffentlich geförderten Wohnungsbaus entste-
hen.
Die 42 Wohneinheiten teilen sich auf in elf Wohneinheiten im Geschosswohnungsbau, eine
Wohngruppe mit sechs Plätzen, eine Wohngruppe „Evangelische Kommunität“ mit circa sie-
ben Plätzen und circa 29 Appartements für 41 Personen (21 1-Zimmer-Appartements, sechs
2-Zimmer-Appartements, zwei 4-Zimmer-Appartements) im Studierendenwohnheim. Die An-
zahl an Wohneinheiten wurde unter Beibehaltung der Geschossfläche Wohnen angepasst.
Die ursprünglich vorgesehenen Gästeappartements im Haus der Bildung wurden zugunsten
von Geschosswohnungen aufgegeben.
Das städtebauliche Planungskonzept bedingt auch eine Neuordnung der Freianlagen. Die
geplanten Freibereiche sind in Teilen öffentlich zugänglich, barrierefrei gestaltet und bieten
neue Aufenthaltsmöglichkeiten und Treffpunkte an.
Der arkadenumstandene Innenhof bildet das Zentrum des Gesamtensembles und ist als Ort
der Konzentration und der Kommunikation gedacht. Er ist freiraumplanerisch mit Bänken,
Bäumen und Pflanzbeeten geplant. Der Brunnen trägt insbesondere in den Sommermonaten
zu einem angenehmen Klima bei. Im östlichen Baukörper ist vor der Gastronomie auf Höhe
des Campaniles eine Fläche für eine außengastronomische Nutzung vorgesehen, die das
Gebiet zusätzlich belebt. Im Norden der neuen Bebauung schließen private Spielflächen an
den bestehenden Freibereich des Kindergartens an. Zudem sind hier mit einem Kräuter- und
Gemüse-Lehr-Garten weitere Freiflächen geplant. Um die Seminarräume im Untergeschoss
natürlich zu belichten, ist ein sogenannter „Tiefhof“ als Meditationshof vorgesehen. Das Ni-
veau liegt circa 3,6 m unter dem natürlichen Geländeniveau auf 46,4 m über NHN. Im südli-
chen Grundstücksbereich ist ein bepflanzter privater Wohnhof für die angrenzenden Ge-
schosswohnungen geplant, der sich auf Teilen der Tiefgaragenrampe entwickelt.
Alle Wege- und Platzflächen sind Fußgänger*innen vorbehalten. Lediglich der südliche Platz-
bereich ist für Rettungsfahrzeuge, Umzugs- und Lieferwagen im Bedarfsfall befahrbar. Um
eine gute Erreichbarkeit und Durchquerbarkeit des Grundstücks vom Kartäuserwall zur Kar-
täusergasse zu ermöglichen, ist eine neue öffentliche Fußwegeverbindung geplant. Nachts
kann bei Bedarf die Verbindung durch ein Tor an der Kartäusergasse geschlossen werden.
Näheres dazu wird im Durchführungsvertrag geregelt.
Das Gelände des Grundstücks liegt circa einen Meter über dem Niveau der Kartäusergasse.
Aufgrund der zu erwartenden archäologischen Funde soll möglichst wenig in den vorhande-
nen Geländeverlauf eingegriffen werden. Der Höhenunterschied wird im nördlichen Grund-
stücksbereich durch eine Rampe im Fußweg überbrückt, die den barrierefreien Anschluss an
die Kartäusergasse herstellt.
Alle notwendigen Pkw-Stellplätze werden in einer Tiefgarage untergebracht. Die Ein- und
Ausfahrt ist, wie im Bestand, vom Kartäuserwall geplant. Für die benötigten Fahrradstell-
plätze sind Flächen in der Tiefgarage und im Außenraum vorgesehen.
Die Umsetzung des Vorhabens soll in zwei unmittelbar aufeinander folgenden Bauphasen
erfolgen. In der ersten Phase werden der Neubau für das Haus der Bildung („Bildungsein-
richtung“) mit dem Eckgebäude zum Kartäuserwall („Wohnen / Gewerbe“) errichtet. Nach Ab-
riss des Bestandsgebäudes im westlichen Grundstücksteil sollen im Anschluss die Gebäude
des Bereichs „Wohnen / Verwaltung“ realisiert werden.
- 15 -
5.3 Überarbeitung / Prüfung des städtebaulichen Planungskonzepts auf-
grund von Empfehlungen, Prüfaufträgen und Anregungen
Das städtebauliche Planungskonzept wurde nach dem Einleitungsbeschluss weiterentwi-
ckelt, um die Empfehlungen der Beurteilungskommission, die Prüfaufträge der Bezirksvertre-
tung Innenstadt sowie die Anregungen aus den frühzeitigen Beteiligungen einzuarbeiten
bzw. auf Umsetzbarkeit zu prüfen. Das aktuelle Planungskonzept unter Punkt 5.2. ist das Er-
gebnis dieses Prozesses. Eine Fortschreibung wurde insbesondere in folgenden Punkten
vorgenommen:
Die Gestaltung der Freibereiche ist unter Beibehaltung der städtebaulichen Grund-
konzeption konkretisiert worden. Der ursprünglich steinern anmutende Hof sowie die
nördlichen Freianlagen sind im Zuge der Fortschreibung bepflanzt worden. Auch die
übrigen Freibereiche wurden begrünt wie zum Beispiel die im Norden des Grund-
stücks gelegenen Spielflächen oder der Vorplatz zum Kartäuserwall. Zudem wurden
intensive und extensive Dachbegrünungen, Fassadenbegrünungen sowie ein Brun-
nen im Innenhof eingeplant, um die klimatischen Auswirkungen der Planung zu min-
dern. Auch der Erhalt des Baumbestandes wurde geprüft. (siehe auch Kapitel 6.8)
Ursprünglich war ein Anbau der eingeschossigen Gebäudeteile an die östliche
Grundstücksgrenze vorgesehen. Nach Abriss der Bestandsbauten und durch vorge-
nommene Schürfe wurde inzwischen festgestellt, dass die Fundamente der grenz-
ständigen, denkmalgeschützten Mauer unterirdisch auskragen. Zur Sicherung der
Mauer und zur Errichtung der Baugrube ist ein Verbau mit Bohrpfählen erforderlich.
Ein direkter Anbau an die Fundamente der denkmalgeschützten Mauer ist bautech-
nisch nicht möglich. Die geplanten eingeschossigen Gebäudeteile müssen daher mit
einem Abstand zur Grundstücksgrenze/Mauer errichtet werden. Um die Proportionen
der Gesamtanlage, insbesondere des Innenhofs zu erhalten, wurde der gesamte Ge-
bäudekomplex um 1,35 m nach Westen verschoben. Die eingeschossigen Gebäude-
teile in Richtung östlicher Grundstücksgrenze (Lehrküche, Veranstaltungsraum und
Raum der Stille) wurden eingekürzt und jetzt mit einem Abstand von 3 m zur Grund-
stücksgrenze geplant. Die Gebäudehöhen der eingeschossigen Baukörper wurden
den technischen und konstruktiven Anforderungen entsprechend angepasst. Im Be-
reich des Veranstaltungsraums wurde auf einen Versprung in der Decke verzichtet.
Die Deckenerhöhung im Gebäuderandbereich ermöglicht im Innenraum die Unter-
bringung der erforderlichen Gebäudetechnik und vergrößert gleichzeitig die Fläche für
eine intensive Dachbegrünung. Der Abstand zwischen Veranstaltungsraum und an-
grenzender Wohnbebauung verhindert eine direkte Übertragung von Schallemissio-
nen und verbessert die Besonnungssituation.
Für die Lage, Höhe und Anordnung des „Campanile“ wurden im Nachgang zur Mehr-
fachbeauftragung mehrere Varianten erarbeitet, vorgestellt und abgestimmt. Die ur-
sprüngliche Planung mit dem fünfgeschossigen, abgerückten „Campanile“ ist städte-
baulich am überzeugendsten, da der Turm das Gesamtensemble akzentuiert und den
Platz städtebaulich fasst. Der Turm ist als Erschließung für das Studierendenwohnen
notwendig und hält die Abstandsflächen zu allen Grundstücksgrenzen ein. Auf eine
öffentliche Zugänglichkeit des Turms in Form einer Aussichtsplattform wird verzichtet;
der "Campanile" wird nur für die Bewohnerschaft zugänglich sein. Für die Nachbar-
schaft etwaig unzumutbare Einsichtnahmemöglichkeiten werden durch das geplante
Vorhaben unter Berücksichtigung seiner Lage im innerstädtisch verdichteten Bereich
nicht hervorgerufen. Eine Einsichtnahme in die östlichen Bestandswohnungen am
Kartäuserhof ist nicht, in die westlichen nur in sehr geringem Umfang möglich.
Die Fassadengestaltung wurde mit der Fortschreibung der Hochbauplanung konkreti-
siert. In diesem Zusammenhang wurde auch eine Zurücknahme der historisierenden
Ausprägung geprüft. Unter anderem wurde der Anteil der verglasten Flächen opti-
miert, um einer Aufheizung der Innenräume in den Sommermonaten entgegenzuwir-
ken. Durch die Weiterentwicklung der Innenraumplanung ergaben sich zudem neue
Gestaltungsoptionen für die Fassade. Es wurden Einzelfelder geschlossen, rhyth-
misch angeordnet und damit ansprechende Zäsuren in der Fassadenabwicklung ge-
schaffen, welche eine gewünschte Belebung erzielen. Zudem wurde in Fassadenbe-
reichen ohne Fenster eine Fassadenbegrünung eingeplant.
- 16 -
Die Sozialkontrolle der Arkaden wird durch die erdgeschossigen Nutzungen sicherge-
stellt.
Eine Verringerung der Tiefgaragenunterbauung wurde geprüft und umgesetzt.
Für den öffentlich geförderten Wohnungsbau werden die Vorgaben der Förderrichtli-
nien berücksichtigt.
Eine verträgliche Abwicklung der unterschiedlichen Verkehrsarten inklusive des Park-
suchverkehrs wurde durch ein Verkehrsgutachten nachgewiesen.
6. Begründung der Planinhalte
6.1 Art der baulichen Nutzung
Im Plangebiet soll ein nutzungsgemischtes Quartier für Bildung, Wohnen, Verwaltung, Gast-
ronomie und ggf. nicht störendes Gewerbe entstehen, für das verschiedene Nutzungsberei-
che gemäß § 12 Absatz 3a BauGB festgesetzt werden. Die geschossweise Festsetzung der
Nutzung erfolgt gemäß § 9 Absatz 3 BauGB.
Bereich "Bildungseinrichtung (Haus der Bildung)"
Im Bereich "Bildungseinrichtung" werden Nutzungen zugelassen, die dem Betrieb einer Bil-
dungseinrichtung dienen, insbesondere Seminarräume (inkl. Lehrküche, Raum der Stille,
Bibliothek), Kinderbetreuungsräume, ein Veranstaltungsraum für maximal 140 Personen,
Büro-, Besprechungs- und Personalräume. Zudem ist eine Gastronomie im Erdgeschoss mit
einer Geschossfläche von 230 m² zulässig. Die Festsetzung dient dazu, den Flächenanteil
der Gastronomie zugunsten der Bildungseinrichtung als Hauptnutzung zu beschränken. Die
Lage der Gastronomie im Erdgeschoss stellt sicher, dass diese direkt vom Platz aus zugäng-
lich ist und diesen belebt. Außerdem sind Räume für kirchliche, kulturelle und soziale Zwe-
cke und ergänzende nicht störende gewerbliche Nutzungen z. B. für Beratungseinrichtungen
zulässig. Durch die Beschränkung auf nicht störende gewerbliche Nutzungen sollen Störun-
gen für die vorhandene und geplante Wohnnutzung insbesondere in Form von Lärmbelas-
tungen in den Nachtstunden vermieden werden. Die Festsetzung erlaubt, flexibel auf einen
geänderten Raumbedarf der Bildungseinrichtung reagieren zu können. Insgesamt entspre-
chen die Festsetzungen dem Planungsziel, ein gegenüber dem Bestand erweitertes Raum-
angebot für die Bildungseinrichtungen zu ermöglichen.
Bereich "Wohnen / Gewerbe"
Im Bereich „Wohnen / Gewerbe“ ist ab dem 1. OG Wohnen zulässig. Zudem sind einzelne
Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ih-
ren Beruf in ähnlicher Weise ausüben, zulässig, sofern sie sich der Wohnnutzung unterord-
nen. Die Festsetzung soll, entsprechend den Planungszielen, die bestehende, umliegende
Wohnnutzung arrondieren und darüber hinaus einen Beitrag zum dringend benötigten Wohn-
raum in der Stadt liefern.
Das Erdgeschoss soll aufgrund der Lage an einer öffentlichen Straße bzw. dem öffentlich zu-
gänglichen Platz und dem damit verbundenen Publikumsverkehr sowie zur Ausbildung einer
angemessenen Eingangs-Situation eine dem Ort entsprechende Nutzung erfahren. Zulässig
sind Gastronomie, Räume für kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke sowie sonstige nicht
störende gewerbliche Nutzungen.
Bereich "Wohnen / Verwaltung"
Im Bereich „Wohnen / Verwaltung“ sind ab dem 1. OG Wohnen, studentisches Wohnen /
Studierendenwohnheim sowie betreutes Wohnen / Wohngruppen / Pflegeeinrichtungen zu-
lässig. Einzelne Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbe-
treibender, die ihren Beruf in ähnlicher Weise ausüben, sind ebenfalls zulässig, sofern sie
sich der Wohnnutzung unterordnen.
- 17 -
Die Festsetzung soll, entsprechend den Planungszielen, die bestehende, umliegende Wohn-
nutzung arrondieren und darüber hinaus einen Beitrag zum dringend benötigten Wohnraum
in der Stadt liefern. Mit den Festsetzungen studentisches Wohnen / Studierendenwohnheim
wird auf den großen Bedarf an Wohneinheiten für Studierende reagiert. Durch die Zulässig-
keit von betreutem Wohnen / Wohngruppen / Pflegeeinrichtungen kann ein Angebot für Men-
schen mit besonderen Bedürfnissen integriert werden. Die Zulässigkeit von Wohngruppen
eröffnet darüber hinaus die Möglichkeit eines gemeinschaftlichen, zeitlich begrenzten Woh-
nens z. B. mit spiritueller Ausrichtung für die evangelische Kommunität.
Das Erdgeschoss des mit „Wohnen / Verwaltung“ festgesetzten Bereichs soll aufgrund der
Lage an einer öffentlichen Straße und dem damit verbundenen Publikumsverkehr angemes-
sen genutzt werden. Zulässig sind Büro-, Besprechungs- und Personalräume, Räume für
kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke sowie sonstige nicht störende gewerbliche Nutzun-
gen. Die Festsetzung ermöglicht die beabsichtigte Verlagerung der Büros des Evangelischen
Verwaltungsverbandes Köln-Nord. Die geschossweise Festsetzung der Nutzung erfolgt ge-
mäß § 9 Absatz 3 BauGB.
Alle festgesetzten Nutzungen wurden gewählt, um dem Ziel der Planung - die bestehenden
Bildungseinrichtungen zu erweitern und um die Nutzungen Wohnen, Verwaltung, Gastrono-
mie und gegebenenfalls sonstige nicht störende gewerbliche Nutzungen zu ergänzen – ge-
recht zu werden. Die Abgrenzung der unterschiedlichen Nutzungsbereiche dient insbeson-
dere dazu, die in den Obergeschossen festgesetzte Wohnnutzung dauerhaft zu sichern. Im
Erdgeschoss ist eine durchgehende Nutzung zwischen den Bereichen „Bildungseinrichtung“
und „Wohnen / Gewerbe“ vorgesehen. Dies ist insofern möglich, da Nutzungseinheiten nicht
an Grenzen unterschiedlicher Nutzungsbereiche enden müssen.
Insgesamt werden die Voraussetzungen zur Entstehung eines nutzungsgemischten, lebendi-
gen, innerstädtischen Quartiers mit einem vielfältigen Angebot unterschiedlicher Wohntypolo-
gien für unterschiedliche Zielgruppen geschaffen. Aufgrund der guten Verkehrsanbindung
der bestehenden Einrichtungen und der integrierten Lage eignet sich der Standort sehr gut
für die geplante Nutzung. Das Vorhaben ist im Sinne einer funktionsgemischten Stadtent-
wicklung und trägt dem raumplanerischen Grundsatz der Innenentwicklung Rechnung. Zu-
dem kann ein Beitrag zur Deckung des Bedarfs an dringend benötigtem Wohnraum geleistet
werden, auch im Bereich des öffentlich geförderten Wohnungsbaus. Mit den getroffenen
Festsetzungen kann das geplante Vorhaben umgesetzt werden.
Spielplatz
Im nördlichen Grundstücksbereich wird eine Spielplatzfläche mit einer Größe 256 m² festge-
setzt, auf der Spielanlagen zulässig sind.
Gemäß Satzung der Stadt Köln für private Spielflächen für Kleinkinder vom 15.08.1999 sind
bei der Errichtung von Wohngebäuden private Spielflächen für Kleinkinder von 0 bis 6 Jah-
ren nachzuweisen. Die Größe der Kleinkinderspielfläche setzt sich aus der Mindestfläche
von 45 m² zuzüglich 5 m² Spielfläche je Wohneinheit ab der 6. Wohneinheit zusammen.
Nach Abstimmungen mit den Fachämtern wurde bereits bei der Vorbereitung zur Mehrfach-
beauftragung vereinbart, dass bei den Studierendenappartements als Einzelappartements
nur für 10% der Wohneinheiten Kleinkinderspielflächen nachzuweisen sind, da diese auf-
grund der Größe voraussichtlich nur in Ausnahmefällen von Kleinkindern bewohnt werden.
Ausgehend von elf Geschosswohnungen, einer Wohngruppe mit sieben Plätzen in der evan-
gelischen Kommunität, einer inklusiven Wohngruppe, acht Studierendenappartements für
WGs und 21 Studierendenappartements für Einzelpersonen ergibt sich folgender Flächenbe-
darf:
Größe Kleinkindspielfläche: 45 m² + (27 – 5) * 5 m² + 21 * 0,1 * 5 m² = 165,5 m²
- 18 -
Die festgesetzte Spielfläche, die gemeinsam für alle auf dem Grundstück geplanten Wohn-
nutzungen vorgesehen ist, überschreitet mit einer Größe von 256 m² die geforderte Mindest-
größe deutlich. Bei Bedarf kann die Bauaufsicht ergänzende Nebenbestimmungen in der
Baugenehmigung treffen, z. B. zur langfristigen Sicherung der Nutzung für Studierende. Die
Umsetzung der Spielplatzfläche mit einer Größe von 256 m² wird durch Aufnahme in den
Durchführungsvertrag gesichert.
Die ursprünglich vorgesehene Festsetzung eines öffentlichen Gehrechts auf der privaten
Spielfläche wurde im Planungsprozess aufgrund des steigenden Haftungrisikos seitens des
Vorhabenträgers aufgegeben.
Bedingte Festsetzung
Um den Vorhabenbezug herzustellen, sind innerhalb des Geltungsbereiches des vorhaben-
bezogenen Bebauungsplans nur solche Vorhaben zulässig, zu denen sich der Vorhabenträ-
ger im Durchführungsvertrag konkret verpflichtet. Vertragsänderungen oder der Abschluss
eines neuen Durchführungsvertrages sind gemäß § 12 Absatz 3a in Verbindung mit § 9 Ab-
satz 2 BauGB zulässig.
6.2 Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird im Plangebiet durch die überbaubaren Grundstücksflä-
chen in Verbindung mit der Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ) und der Geschossflä-
chenzahl (GFZ), durch die Zahl an Vollgeschossen sowie die Höhe baulicher Anlagen (GH:
Gebäudehöhe, TH: Traufhöhe, FH: Firsthöhe) ausreichend bestimmt. Die bauliche Dichte im
Plangebiet wie auch die Höhen baulicher Anlagen ergeben sich aus der städtebaulichen
Konfiguration als Ergebnis der Mehrfachbeauftragung und orientieren sich an der bestehen-
den Bebauung des Umfeldes.
Grundflächenzahl (GRZ) und Geschossflächenzahl (GFZ)
Das in der Planzeichnung festgesetzte Maß der baulichen Nutzung (GRZ und GFZ) bezieht
sich auf das gesamte Grundstück.
Für das gesamte Plangebiet werden eine GRZ von 0,6 und eine GFZ von 1,6 als Obergren-
zen festgesetzt. Die Werte entsprechen damit der gemäß § 17 BauNVO für besondere
Wohngebiete (WB) vorgesehenen Orientierungswerte für Obergrenzen (als Vergleichswerte).
Im Rahmen der festgesetzten GRZ und GFZ kann das städtebauliche Konzept umgesetzt
werden.
Gemäß § 19 Absatz 4 Satz 3 BauNVO darf die in der Planzeichnung festgesetzte GRZ durch
Nebenanlagen im Sinne des § 14 Absatz 2 BauNVO, durch Nebenanlagen auf den dafür
festgesetzten Flächen, durch die im Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellten Neben-
anlagen und baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrund-
stück lediglich unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 0,8 überschritten werden.
Im Interesse eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden ermöglicht die Festsetzung
die Unterbringung der erforderlichen Pkw-Stellplätze unter der Erde in einer Tiefgarage.
Dadurch wird das Plangebiet im Gegensatz zur derzeitigen Situation oberirdisch autofrei ge-
halten und bietet Raum für eine attraktive Freiraumgestaltung. Die Festsetzung ermöglicht
zudem die unterirdische Unterbringung von Fahrradstellplätzen, Müll-, Technik- und Keller-
räumen, wodurch eine verbesserte Nutzbarkeit der oberen Geschosse und der Freianlagen
gewährleistet wird. Um insbesondere für Besucher*innen der Bildungseinrichtung komfor-
table Abstellmöglichkeiten für Fahrräder anbieten zu können, sind oberirdische Gemein-
schafts-Fahrradabstellplätze auf den dafür festgesetzten Flächen zulässig. Nebenanlagen im
Sinne des § 14 Absatz 2 BauNVO sind zulässig, um eine Versorgung des Gebietes sicherzu-
stellen.
- 19 -
Im Vergleich zum Bestand vergrößert sich der Anteil an bebauter, unterbauter bzw. befestig-
ter Fläche bei Realisierung des Vorhabens von derzeit circa 50% auf circa 80%. Das in der
Aufgabenstellung zur Mehrfachbeauftragung formulierte Ziel, 40 - 50% des Plangebietes als
begrünte Freifläche mit Bodenanschluss auszuweisen, wird nicht erreicht. Die Tiefgaragen-
unterbauung im südlichen Platzbereich konnte bei der Konkretisierung des städtebaulichen
Konzepts um 500 m² verkleinert werden. Durch die Festsetzungen zur Begrünung der Frei-
anlagen, der Tiefgarage, der extensiven bzw. intensiven Dachbegrünungen und zum An-
pflanzen und Erhalt von Bäumen werden die Auswirkungen eines höheren Versiegelungs-
grades gemindert. Diese Flächen schaffen einen Ausgleich zu der dichten Bebauung und
tragen dazu bei, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhält-
nisse gewährleistet werden.
Darüber hinaus werden weitere Maßnahmen ergriffen, um die absolute Bodenversiegelung
so gering wie möglich zu halten. Die oberirdischen Stellplätze für Fahrräder und der Wege-
belag im Spielplatzbereich werden als wassergebundene Wegedecke erstellt und sind somit
nicht versiegelt, obwohl sie als vollständig versiegelte Flächen in die GRZ II-Berechnung ein-
fließen. Alle weiteren befestigten Flächen erhalten Betonpflasterbeläge mit Drainfugen, die
Niederschlagswasser bei Bodenanschluss in den Untergrund oder auf der Tiefgaragendecke
in die Retentionsschicht ableiten. Die Bodenbelagsarten sind im Vorhaben- und Erschlie-
ßungsplan dargestellt.
Die festgesetzte GFZ von 1,6 ermöglicht eine Geschossfläche (Vollgeschosse) von max.
9.627 m². Durch Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksfläche zusammen mit einer
maximalen Anzahl an Vollgeschossen wird die realisierbare Geschossfläche zudem be-
grenzt.
Zusammen mit den Nicht-Vollgeschossen ist eine Brutto-Grundfläche (BGF (R) oberirdisch)
von circa 9.515 m² geplant. Gegenüber dem Stand der Mehrfachbeauftragung wurden ge-
ringfügige Veränderungen in der BGF (R) oberirdisch eingeplant, zum Beispiel zur Optimie-
rung von Treppenräumen, konstruktionsbedingten Fassadenaufbauten etc. Die in der Aufga-
benstellung zur Mehrfachbeauftragung vorgegebene maximale BGF (R) oberirdisch von
9.700 m² wird eingehalten.
Das Vorhaben befindet sich in einem innerstädtischen Bereich, der durch eine dichte Bebau-
ung geprägt ist. Vor dem Hintergrund des Gebots zum sparsamen Umgang mit Grund und
Boden und eines Vorrangs der Innenentwicklung vor der Außenentwicklung gemäß § 1a
Abs. 2 BauGB ist es städtebaulich gewünscht, den Standort nachzuverdichten. Die festge-
setzte bauliche Dichte orientiert sich an der bestehenden Bebauung im Umfeld und ist für in-
nerstädtische Lagen typisch und nach § 17 BauNVO in einem besonderen Wohngebiet zu-
lässig. Eine Reduzierung der GFZ und der Geschossfläche würde unter anderem zu einem
Verlust an dringend benötigtem Wohnraum führen. Eine Beeinträchtigung gesunder Wohn-
und Arbeitsverhältnisse ist aufgrund der in den Fachgutachten erbrachten Nachweise nicht
zu erwarten.
Zahl der Vollgeschosse und Höhe baulicher Anlagen
Zur Sicherung der Höhenentwicklung des städtebaulichen Konzepts wird die vorgesehene
Anzahl der Vollgeschosse als Höchstmaß festgesetzt. Zusätzliche Geschosse, die sich über
den Vollgeschossen ergeben, sind nur im Bereich „Wohnen / Gewerbe“ in den mit SD / WD
festgesetzten Gebäudeteilen vorgesehen. Ergänzend wird die geplante Höhenentwicklung
durch die Festsetzungen zur Gebäudehöhe, Traufhöhe und Firsthöhe gesichert.
Um die Höhenentwicklung der Gebäude im Detail zu steuern, werden neben der Zahl der
Vollgeschosse auch Gebäudehöhen (maximal oder zwingend) für die unterschiedlich hohen
Gebäude und Gebäudeteile festgesetzt.
Die Höhen der Gebäude und Gebäudeteile werden folgendermaßen in Meter definiert:
- 20 -
Bei Gebäuden / Gebäudeteilen mit Flachdach gilt als oberster Bezugspunkt der obere Ab-
schluss der Gebäudeaußenwand (Oberkante Attika) – Gebäudehöhe (GH).
Bei Gebäuden / Gebäudeteilen mit geneigtem Dach gilt als oberster Bezugspunkt der
oberste Schnittpunkt der geneigten Dachflächen – Firsthöhe (FH).
Bei Gebäuden / Gebäudeteilen mit geneigtem Dach wird die Traufhöhe (TH) als Schnittpunkt
der Gebäudeaußenwand mit der Oberkante des geneigten Daches festgesetzt – Traufhöhe
(TH).
Der untere Bezugspunkt für die Festsetzung der Höhen der Gebäude und Gebäudeteile ist
Normalhöhennull (NHN).
Da es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt, wurden die festgesetzten
Höhen eng an das konkrete Bauvorhaben geknüpft und überwiegend als maximale Höhen
festgesetzt. Im Bereich von Baulinien sind zwingende Höhen festgesetzt. Zusammen mit den
Festsetzungen zu den Geländehöhen lassen sich absolute Gebäudehöhen ermitteln (siehe
auch Kapitel 6.4 Geländehöhen).
Die zulässigen maximalen Gebäudehöhen der Hauptbaukörper mit Flachdächern sind mit
maximal 64,8 m bei vier Geschossen beziehungsweise maximal 61,4 m über NHN bei drei
Geschossen festgesetzt. Ausgehend von einer Bezugshöhe von 50,0 m über NHN entspricht
dies einer absoluten Gebäudehöhe von 14,8 m bzw. 11,4 m. Die eingeschossigen Gebäude-
teile sind mit Höhen von max. 55,6 m über NHN festgesetzt, was einer absoluten Höhe von
5,6 m entspricht.
Im Bereich „Wohnen / Gewerbe“ sind für die geneigten Dachflächen Traufhöhen von maxi-
mal 64,5 m und eine Firsthöhe von maximal 69,5 m zulässig. Dies entspricht einer absoluten
Traufhöhe von 14,5 m und einer Firsthöhe von 19,5 m bei einer Dachneigung von 40 – 45 °.
Entlang des Kartäuserwalls sichert die Baulinie zusammen mit der zwingenden Traufhöhen-
festsetzung von 64,42 m die Aufnahme der Traufhöhe der östlich anschließenden Bestands-
bebauung und Fortführung der städtebaulich prägenden Raumkante (siehe auch Kapitel 6.3.
Überbaubare Grundstücksflächen).
Im Bereich der geplanten Tiefgaragenrampe werden entlang der denkmalgeschützten Wand
zwingende Höhen von 51,85 m über NHN bzw. 53,10 m über NHN festgesetzt, um mit dem
Gebäude an die denkmalgeschützte Mauer anschließen zu können. Die festgesetzten Höhen
unterschreiten die Höhe der denkmalgeschützten Wand. Für die übrigen Dachflächen wer-
den maximale Höhen festgesetzt, die eine Abdeckung der Tiefgaragenrampe auf zwei unter-
schiedlichen Niveaus ermöglichen und einen Schalleintrag in die privaten Wohnhöfe verhin-
dern. Die untere Ebene ist für die Bewohner*innen des Gebäudes als begrünte Freifläche
begehbar. Eine Nutzung der oberen Ebene ist nicht vorgesehen. Diese Vorgabe wird über
den Vorhaben- und Erschließungsplan und den Durchführungsvertrag gesichert (siehe auch
Kapitel 6.3 Überbaubare Grundstücksflächen).
Das städtebauliche Planungskonzept wurde im Rahmen einer Mehrfachbeauftragung ermit-
telt und zur weiteren Umsetzung empfohlen. Die städtebauliche Konfiguration, die Einfügung
in die Umgebung sowie die geplanten Gebäudehöhen wurden von der Jury insgesamt positiv
beurteilt.
Die festgesetzten Gebäudehöhen orientieren sich an der bestehenden Bebauung des Umfel-
des, deren Höhen aufgegriffen und in Teilen sogar unterschritten werden. Zu den Bestands-
gebäuden im Osten am Kartäuserhof und in Richtung Norden und Westen ist das letzte Ge-
schoss des aufgehenden Gebäudes zurückversetzt geplant und treppt den Baukörper auf
drei Geschosse ab. Das Eckgebäude am Kartäuserwall nimmt die raumprägende Traufhöhe
- 21 -
des benachbarten, denkmalgeschützten Bestandsgebäudes auf. Zur östlichen Grundstücks-
grenze sind eingeschossige Gebäudeteile mit einem Abstand von 3 m zur Grundstücks-
grenze vorgesehen.
Die gemäß § 6 BauO NRW erforderlichen Abstandsflächen werden zu allen Grundstücks-
grenzen eingehalten bzw. deutlich überschritten. Gemäß BauO NRW ist ein Abstand von 0,4
H bzw. mindestens 3,0 m zulässig. Der Entwurf weist bei den mehrgeschossigen Gebäude-
teilen zu den nördlichen und östlichen Grundstücksgrenzen in weiten Teilen Abstandsflächen
von 0,8 H auf. Die eingeschossigen Gebäudeteile sind mit Abständen von 3,0 m zu den
Grundstücksgrenzen geplant. Im Bereich der geplanten Tiefgaragenrampe wird ein An-
schluss an die denkmalgeschützte Mauer durch grenznahe Baulinien in Kombination mit
zwingenden Gebäudehöhen gesichert (siehe oben).
Eine Reduzierung der Bauhöhe oder Baumasse würde unter anderem zu einem Verlust an
dringend benötigtem Wohnraum führen. Eine Unterbringung der Bildungseinrichtung in nur
eingeschossigen Gebäudeteilen ist unter anderem aufgrund der Grundstücksgröße nicht
möglich. Zudem würde durch eine Bauweise mit geringerer Anzahl an Geschossen eine un-
erwünschte Flächenversiegelung entstehen.
Dachaufbauten
Gebäudedächer dienen auch der Unterbringung einer Vielzahl von Dachaufbauten wie z.B.
technischen Anlagen. Daher wird festgesetzt, dass die Höhen der Gebäude und Gebäude-
teile durch Geländer von Dachterrassen, soweit diese nicht als geschlossene Wand ausge-
führt werden, sowie Dachaufbauten - wie Aufzugsüberfahrten, Lüftungseinrichtungen, Ka-
mine, Rauchwärmeabzüge, Antennen, Blitzschutzeinrichtungen, sonstige Technikaufbauten,
Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energien (Photovoltaikelemente), Dachausstiege /
Oberlichter, Brandgiebel - überschritten werden können. Das höchstzulässige Maß der Über-
schreitungen beträgt 2,30 m in der Höhe, um die technisch notwendigen Anlagen einhausen
zu können und das städtebauliche Erscheinungsbild nicht nachhaltig zu stören. Für Geländer
von Dachterrassen, Dachausstiege / Oberlichter und Brandgiebel ist das höchstzulässige
Maß abweichend hiervon auf 1,0 m begrenzt.
Um die städtebauliche Verträglichkeit sicherzustellen, ist der Flächenanteil der Überschrei-
tungen auf insgesamt 30% der Dachfläche begrenzt. Im Sinne einer nachhaltigen, klimawan-
delgerechten Energieversorgung sind Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energien, außer
in Bereichen intensiver Dachbegrünung, ohne Flächenbeschränkung zulässig.
Die Dachaufbauten, ausgenommen Geländer von Dachterrassen, Dachausstiege / Oberlich-
ter, Aufzugsüberfahrten und Brandgiebel, müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von
der Gebäudeaußenkante zurücktreten, um nach außen möglichst wenig in Erscheinung zu
treten. Die Lage der Brandgiebel an der Gebäudeaußenkante ist bautechnisch erforderlich.
Die Position der Geländer an der Außenkante der Gebäude sichert eine entsprechende
Nutzbarkeit der dahinterliegenden Dachterrassen. Zudem ermöglicht die Festsetzung, Auf-
zugsüberfahrten und Dachausstiege / Oberlichter bedarfsgerecht anordnen zu können.
Die Aufgabenstellung zur Mehrfachbeauftragung gab vor, technische Anlagen in die Baukör-
per-Kubatur zu integrieren. Im Rahmen der Planungskonkretisierung (Vorplanung) wurde
die Möglichkeit der Integration von allen technischen Anlagen in die Gebäudekubatur ge-
prüft. Trotz des weitgehenden Verzichts auf Klimatisierung sind nach derzeitigem Stand auf
dem Dach des Baukörpers 2 „Bildungseinrichtung“ technische Anlagen in Form von Lüf-
tungseinrichtungen und Rückkühlern notwendig. Diese sind im Vorhaben- und Erschlie-
ßungsplan exemplarisch (Stand Vorplanung) dargestellt, ebenso die kleineren Aufbauten wie
Antennen, Aufzugsüberfahrten, Rauchwärme-Abzüge, deren genaue Lage erst nach Ab-
schluss der konkreten Hochbauplanung bestimmt werden kann.
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Eine Anordnung aller technischen Aufbauten im Untergeschoss ist technisch nicht möglich
und würde zudem zu einer Vergrößerung der unterbauten und versiegelten Fläche führen.
Ziel ist es, die technischen Aufbauten in Umfang und Höhe so gering wie möglich zu halten
und durch eine Verkleidung gestalterisch einzubinden (siehe auch Kapitel 6.11 Bauord-
nungsrechtliche Festsetzungen). Die geplanten Anlagen zur Erzeugung regenerativer Ener-
gien (Photovoltaikanagen) sind ohne Verkleidung möglich. Die technischen Aufbauten sind
im Vorhaben- und Erschließungsplan exemplarisch dargestellt.
Die im Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellten Dachgauben auf dem Baukörper 1
sind als untergeordnete Bauteile zulässig.
Die Einhaltung der Anforderungen des § 6 der BauO NRW wird durch Einreichung eines Ab-
standsflächenplans im Bebauungsplanverfahren nachgewiesen. Im Rahmen des Bauan-
tragsverfahrens wird die Einhaltung der Abstandsflächen erneut geprüft und sichergestellt.
6.3 Überbaubare Grundstücksflächen
Baugrenzen und Baulinien
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch die Festsetzung von Baugrenzen und
Baulinien definiert. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan übernimmt die Baukörperstellung
aus dem Vorhaben- und Erschließungsplan und setzt die überbaubaren Grundstücksflächen
über Baugrenzen mit geringfügigen Spielräumen für die spätere Ausführungsplanung des
Bauvorhabens in Dezimetern fest. Baugrenzen werden auch festgesetzt, um Gebäudeteile
mit unterschiedlichen Zahlen von Vollgeschossen, Dachformen oder Gebäudehöhen vonei-
nander abzugrenzen.
Entlang der Straße am Kartäuserwall wird die städtebaulich wirksame Gebäudekante über
eine Baulinie mit zwingender Traufhöhe definiert, um die Bauflucht und Traufhöhe des denk-
malgeschützten Bestandes städtebaulich fortsetzen zu können und einen harmonischen An-
schluss an die Giebelseite zu ermöglichen. Bereits im angrenzenden Bebauungsplan Nr.
67435/05 ist die Einhaltung der straßenseitigen Bauflucht über die Festsetzung einer Bauli-
nie sichergestellt.
Eingänge und Loggien dürfen um bis zu 2,5 m hinter der Baulinie am Kartäuserwall zurück-
treten, soweit sie einzeln eine Breite von 3,0 m und in der Summe ein Drittel der Breite der
Gebäudefassade je Geschoss nicht überschreiten. Ermöglicht wird damit eine Ausbildung
von geschützten Eingangsbereichen sowie privaten Freibereichen (Loggien) mit Süd-West-
Ausrichtung. Zudem ist im Erdgeschoss eine Öffnung in einer Breite von bis zu 9 m für den
Zu- und Ausfahrtsbereich der Tiefgarage zulässig. Die Festsetzung der Baulinie in Kombina-
tion mit einer zwingenden Höhe führt dazu, dass keine Abstandsflächen eingehalten werden
müssen. Nachteilige Auswirkungen auf die Belichtung / Besonnung und Belüftung der ge-
genüberliegenden Bebauung sind aufgrund der Lage des Gebäudes (nördlich zur Bestands-
bebauung Kartäuserwall) und der geplanten Gebäudehöhen nicht zu erwarten.
Weitere Baulinien sind im Bereich der Tiefgaragenrampe parallel zur süd-östlichen Grund-
stücksgrenze zusammen mit zwingenden Gebäudehöhen von 51,85 m über NHN bzw. 53,10
m über NHN festgesetzt. Sie ermöglichen eine Abdeckung der Tiefgaragenrampe auf zwei
unterschiedlichen Niveaus und verhindern somit einen Schalleintrag in die privaten Wohn-
höfe. Die Lage und Höhe der Rampe und die Festsetzung der Baulinie mit zwingender Höhe
sind so gewählt, dass über Abdeckungen ein Anschluss an die denkmalgeschützte Mauer
hergestellt werden kann, um diese dauerhaft, auch im Mauerkronenbereich, gegen Witte-
rungseinflüsse zu schützen. Hierzu dürfen Bau- und Gebäudeteile, wie z. B. Abdeckungen,
die Baulinie um bis zu 0,6 m überschreiten. Eine grenzständige Errichtung der TG-Rampe ist
aufgrund der vorhandenen denkmalgeschützten Mauer nicht möglich.
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Die Festsetzung der Baulinie in Kombination mit einer zwingenden Höhe führt in ihrer Konse-
quenz dazu, dass vor den Außenwänden der geplanten, eingehausten Tiefgaragenrampe
keine Abstandsflächen freigehalten werden müssen (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BauO
NRW).
Da die Attika der Tiefgaragenrampe die Höhe der denkmalgeschützten Mauer nicht über-
schreitet, sind keine Beeinträchtigungen der Nachbarn hinsichtlich Belichtung / Besonnung
und Belüftung zu erwarten. Lediglich die untere Tiefgaragen-Ebene wird begehbar ausgebil-
det auf einem Niveau von 51,65 m über NHN. Die begehbare Fläche liegt damit 1,65 m über
dem geplanten Geländeniveau. Da die denkmalgeschützte Mauer in diesem Bereich eine
Höhe von 53,23 m über NHN aufweist und damit 1,58 m über dem geplanten begehbaren
Niveau der Tiefgaragen-Rampe liegt, ist die Einsichtnahme auf die Nachbargrundstücke ein-
geschränkt. Die durch das Vorhaben verbleibenden Einsichtnahme-Möglichkeiten werden
unter Berücksichtigung der Lage im innerstädtisch verdichteten Bereich als zumutbar bewer-
tet. (siehe auch Kapitel 6.2 Maß der baulichen Nutzung). Insgesamt lässt sich somit festhal-
ten, dass die geplante, eingehauste Tiefgaragenrampe in ihrer Wirkung auf die Nachbar-
schaft zu keinen wesentlichen Beeinträchtigungen nachbarlicher Belange führt, die die für
die Einhausung sprechenden, städtebaulichen Belange überwiegen würden. Nicht zuletzt ist
insoweit auch dem Rechtsgedanken von § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 BauO NRW Rechnung zu
tragen, wonach überdachte Tiefgaragenzufahrten in abstandsflächenrechtlicher Hinsicht
grundsätzlich privilegiert zulässig sind.
Die Baugrenzen und Baulinien dürfen innerhalb des Plangebiets durch unterirdische Bohr-
pfähle um bis zu 3,0 m überschritten und für Belüftungs- und Entrauchungsschächte um bis
zu 1,0 m überschritten werden, um eine Baugrube im Bereich der denkmalgeschützten
Mauer standsicher herstellen und die Tiefgarage natürlich belüften zu können. Die Lage der
geplanten Belüftungs- und Entrauchungsschächte ist im Vorhaben- und Erschließungsplan
exemplarisch (Stand Vorplanung) dargestellt. Die genaue Lage kann erst nach Abschluss
der konkreten Hochbauplanung bestimmt werden. Eine Überschreitung der Baugrenzen und
Baulinien in Bereiche öffentlicher Verkehrsflächen ist nicht zulässig.
Um das Anbringen von Werbeschildern an den Fassaden zu ermöglichen, wird festgesetzt,
dass die Baugrenzen und die Baulinie am Kartäuserwall durch zulässige Werbeanlagen ent-
sprechend den gestalterischen Festsetzungen unter Punkt B Nr. 3 überschritten werden dür-
fen.
Um das Anlegen von Dachterrassen zu ermöglichen, wird festgesetzt, dass diese die für das
3. OG festgesetzten Baugrenzen um bis zu 2,7 m überschreiten dürfen, sofern sie dabei die
für das 2. OG maßgeblichen Baugrenzen einhalten. Die geplanten Dachterrassen sind im
Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellt. Sie orientieren sich in Richtung Nord-Ost und
Nord-West.
Arkaden
Im Bereich des Innenhofes sind Arkaden geplant, die zeichnerisch innerhalb der überbauba-
ren Grundstücksflächen festgesetzt sind. Die Außenkante des Gebäudes springt im Erdge-
schoss entsprechend zurück. Aufgrund der Rundbögen hat die Arkade eine mittlere geplante
Höhe von mindestens 2,5 m über Geländeniveau. Der Scheitelpunkt des Rundbogens liegt
bei 3,2 m über Geländeniveau. Als städtebaulich prägnante Elemente bieten die Arkaden ei-
nen witterungsgeschützten Aufenthaltsbereich und eine Verbindung zwischen den Gebäude-
teilen.
Außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind überdachte Arkadengänge auf den
dafür festgesetzten Flächen zulässig. Dies ermöglicht eine wettergeschützte Verbindung zwi-
schen den Baukörpern 2 und 3 herstellen zu können. Zudem können im sogenannten „Medi-
tationshof / Tiefhof“ die geplanten überdachten Sitznischen (Sedilien) ausgebildet werden.
Die Sozialkontrolle der Arkaden soll durch eine entsprechende Nutzung und Beleuchtung si-
chergestellt werden.
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Nebenanlagen
Um die Zulässigkeit von Nebenanalgen eindeutig zu regeln, werden Festsetzungen zu Ne-
benanlagen getroffen. Gemäß § 14 Absatz 1 Satz 3 BauNVO sind Nebenanlagen mit Aus-
nahme von Nebenanlagen im Sinne des § 14 Absatz 2 BauNVO nur auf den hierfür festge-
setzten Flächen, den im Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellten Flächen sowie in-
nerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. (vgl. auch 6.5) Nebenanlagen im
Sinne des § 14 Absatz 2 BauNVO sind abweichend hiervon sowohl innerhalb als auch au-
ßerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Die Festsetzung soll die Zulässig-
keit für die der Versorgung des Gebietes dienenden Nebenanlagen, wie z.B. eines Trafos,
ermöglichen.
6.4 Geländehöhen
Im Plangebiet wird eine Geländehöhe mit 50,0 m über NHN festgesetzt, die eine eindeutige
Bestimmung der Gebäudehöhen im Rahmen der Abstandsflächenermittlung ermöglicht. Im
überwiegenden Teil des Plangebietes ist bereits eine Geländehöhe von 50,0 m über NHN
vorhanden und weiterhin geplant, um eine ebenerdige und barrierefreie Fortführung des
Straßenniveaus vom Kartäuserwall ins Plangebiet sicherzustellen. Zudem sollen Verände-
rungen im Geländeniveau auch im Hinblick auf die zu erwartenden archäologischen Boden-
funde auf kleinere Teilflächen beschränkt werden. Im Bereich des vorhandenen Bestandsge-
bäudes soll die vorhandene Abgrabung auf das Niveau von 50,0 m über NHN verfüllt wer-
den. Die Höhenfestsetzung gewährleistet zudem eine ausreichende Überdeckung der Tief-
garage. Die Hochbeete sind von der Höhenfestsetzung ausgenommen.
Um eine gewisse Flexibilität bei der Umsetzung zu ermöglichen und Geländeanpassungen
im Bereich der denkmalgeschützten Mauer zu ermöglichen, sind geringfügige Abweichungen
zur Neigung des Geländes für die Oberflächenentwässerung und zur Geländeanpassung an
Grundstücksgrenzen zulässig. Unterschreitungen der festgesetzten Höhe der Geländeober-
fläche zur Ausbildung des Fußweges zur Kartäusergasse (bestehende Geländehöhe von
49,0 m ü NHN) sowie der angrenzenden Fläche für Gemeinschafts-Fahrradabstellplätze und
des Trafos und des dargestellten „Meditationshofs / Tiefhofs“ (Geländehöhe 46,4 m ü NHN)
sind zulässig. Dies erlaubt die Ausbildung der im Vorhaben- und Erschließungsplan darge-
stellten Rampe im nördlichen Grundstücksteil, die eine barrierefreie fußläufige Verbindung
zwischen Kartäusergasse und Kartäuserwall herstellen und den Höhenunterschied von circa
1 m überwinden soll. Zudem kann mit der Festsetzung die Fläche zum Abstellen der Fahrrä-
der und Anordnung des Trafos barrierefrei erschlossen werden. Im Bereich des „Meditations-
hofs / Tiefhofs“ ist eine Geländehöhe von 46,4 m über NHN festgesetzt, um eine natürliche
Belichtung der im Untergeschoss gelegenen Räume zu ermöglichen. Auch hier wird die Ein-
haltung der Abstandsflächen im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens nachgewiesen und
im Bauantragsverfahren erneut geprüft und sichergestellt. Mit den Veränderungen der Ge-
ländeoberfläche entstehen weder Nachteile für Nachbargrundstücke noch wird das Orts- o-
der Landschaftsbild beeinträchtigt.
6.5 Erschließung
Öffentliche Verkehrsfläche
Entlang des Kartäuserwalls wird eine kleine Fläche als öffentliche Verkehrsfläche festge-
setzt. Diese Fläche befindet sich derzeit auf dem Grundstück des Vorhabenträgers, wird je-
doch schon im Bestand als öffentliche Gehwegfläche genutzt. Es ist geplant, die Fläche kos-
ten- und lastenfrei an die Stadt Köln zu übertragen bzw. als öffentliche Verkehrsfläche zu
widmen.
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Straßenbegrenzungslinie
Entlang des Kartäuserwalls und der Kartäusergasse werden Straßenbegrenzungslinien fest-
gesetzt, um die bestehenden öffentlichen Verkehrsflächen abzubilden. Da die Straßenbe-
grenzungslinie entfällt, wenn sie mit einer Baugrenze oder Baulinie zusammenfällt, ist sie nur
in Teilbereichen des Plangebietes sichtbar.
Straßenverkehr
Eine Änderung der bestehenden Verkehrssituation oder Verkehrsführung auf den Bestands-
straßen ist durch das Vorhaben nach Abschluss der Baumaßnahme nicht vorgesehen. Die
Zufahrt zum Grundstück bzw. der Tiefgarage für den motorisierten Verkehr erfolgt wie bisher
ausschließlich über den Kartäuserwall. Die Wege und Plätze im Plangebiet bleiben der Nut-
zung durch Fußgänger*innen vorbehalten. Für Rettungsfahrzeuge, Umzugs- und Lieferwa-
gen bleibt der südliche Platzbereich im Bedarfsfall befahrbar, ohne dass dies einer Festset-
zung bedarf.
Aufgrund der Ansiedlung neuer Nutzungen im Plangebiet wird es zu einem planbedingten
Mehrverkehr kommen. Die Auswirkungen der Planung auf das vorhandene öffentliche Ver-
kehrsnetz im Umfeld sowie die Parkplatzsituation wurden in einem Verkehrsgutachten des
Büros PTV Transport Consult GmbH vom Oktober 2020 untersucht. Zur Förderung alternati-
ver Mobilitätsformen wurde zudem ein Mobilitätskonzept erstellt.
Zunächst wurden Verkehrsbelastungen im Analysezustand ermittelt und die Leistungsfähig-
keiten an den relevanten Knotenpunkten untersucht. Die Grundlage für den Analysezustand
bilden die am 12.11.2019 und 25.08.2020 durchgeführten Verkehrserhebungen sowie Zähl-
daten der Stadt Köln (Bestands-Verkehrsbelastungen). Zur Ermittlung der Verkehrsverhält-
nisse im Prognosefall wurden die Neuverkehre gemäß des vorliegenden Nutzungskonzeptes
berechnet und anschließend mit den Verkehrsbelastungen des Analysezustandes überla-
gert.
Die Annahmen der Neuverkehre orientieren sich an den Richtlinien zur Verkehrserzeugungs-
berechnung nach Bosserhoff sowie aktueller Modal-Split-Werte der Stadt Köln nach MiD
2017. So wurde für die Bewohnerschaft ein motorisierter Individualverkehr-/MIV-Anteil v on
35 % angesetzt, welcher den aktuellen Kölner Durchschnittswert darstellt. Für die anderen
Nutzergruppen (z.B. Besucher*innen und Teilnehmer*innen an Seminaren) sind etwas hö-
here Werte zwischen 40 bis 50 % gewählt worden. So soll vor allem das überregionale Ein-
zugsgebiet der evangelischen Bildungseinrichtung berücksichtigt und ein insgesamt hinrei-
chend kritischer Fall abgebildet werden. Auch für die Bildungseinrichtung wurde im Rahmen
der Verkehrserzeugungsberechnung von einer hohen Auslastung ausgegangen, um ein
„worst-case“-Szenario an Tagen mit hohem Besucherverkehr zu berücksichtigen. Die Annah-
men zur Verteilung der Neuverkehre im Verkehrsnetz orientieren sich an den bestehenden
Verkehrsverhältnissen. Der Zielverkehr fährt dementsprechend zu 80 % über den Sachsen-
ring und den Kartäuserhof in den Kartäuserwall und nur zu 20 % über die Severinstraße und
den Kartäuserhof.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass das durch das Vorhaben erzeugte Verkehrs-
aufkommen bei etwa 230 Kfz / 24 h im Quell- sowie im Zielverkehr liegen wird. Während der
Morgenspitzenstunde werden etwa 14 Kfz im Quell- und 16 Kfz im Zielverkehr (insgesamt 30
Kfz) erwartet, zum Zeitpunkt der Abendspitzenstunde circa 29 Kfz im Quell- und circa 30 Kfz
im Zielverkehr (insgesamt 59 Kfz). Somit wird die Realisierung des Vorhabens zu keiner
maßgeblichen Steigerung der Quell- und Zielverkehre führen, zumal das Grundstück bereits
im Bestand genutzt wird.
Für den Analysezustand sowie den Prognosefall wurden Leistungsfähigkeitsberechnungen
an den relevanten Knotenpunkten für die Morgen- und Abendspitze auf Grundlage des stati-
- 26 -
schen Berechnungsverfahrens gemäß dem Handbuch für die Bemessung Straßenverkehrs-
anlagen (HBS 2015) durchgeführt. Die Betrachtung der Leistungsfähigkeit zeigt, dass am
Knotenpunkt Sachsenring / Karolingerring / Brunostraße bereits im Analysezustand ein Leis-
tungsfähigkeitsdefizit vorliegt. Durch geringfügige Verschiebung der Grünzeiten kann hier ein
leistungsfähigerer Verkehrsabfluss in beiden Betrachtungsfällen wiederhergestellt werden.
Alle übrigen betrachteten Knotenpunkte erreichen sowohl im Analyse- als auch im Prognose-
fall eine mindestens ausreichende Verkehrsqualität. Durch die verhältnismäßig geringen vor-
habenbezogenen Zusatzverkehre tritt keine Verschlechterung der Verkehrsqualitäten auf.
Die Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Verkehrsverhältnisse des motorisierten Indivi-
dualverkehrs (MIV) können somit als gering angesehen werden. Auch die Anbindung der
Tiefgarage an den Kartäuserwall lässt durch das verhältnismäßig geringe Verkehrsaufkom-
men keine negativen Auswirkungen auf den Verkehrsfluss erwarten.
In einem weiteren Schritt wurde das Angebotsnetz für den Rad-, Fuß- sowie den öffentlichen
Verkehr betrachtet. Es zeigt sich, dass das Plangebiet durch seine zentrale Lage in der Köl-
ner Südstadt eine hochwertige Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz bietet. Durch die
im Umfeld bestehende hohe Dichte alltäglicher und versorgungsrelevanter Ziele bieten sich
große Potenziale für den Fuß- und Radverkehr. Im übergeordneten Straßennetz (z. B. Sach-
senring und Ulrichgasse) sind in der letzten Zeit zahlreiche Verbesserungen der Radver-
kehrsinfrastruktur umgesetzt worden, weitere sind geplant (z. B. im Kartäuserwall). Daneben
sind mit der Umsetzung des Vorhabens Mobilitätsmaßnahmen geplant, wie z. B. der Bau at-
traktiver Radabstellanlagen (oberirdisch und in der Tiefgarage). Auf diese Weise kann der
Umweltverbund zugunsten eines nachhaltigen Mobilitätsverhaltens gefördert werden.
Tiefgarage / Stellplätze
Alle Stellplätze für Pkw sind nur unterhalb der Geländeoberfläche in einer Tiefgarage (TGa)
zulässig, deren Umgrenzung zeichnerisch festgesetzt ist. Dadurch sollen die oberirdischen
Freiflächen von einer Stellplatznutzung freigehalten und als Grün- und Aufenthaltsbereiche
genutzt werden können. Die Festsetzung wird dahingehend textlich ergänzt, dass innerhalb
der Fläche für Tiefgaragen (TGa) unterirdische Aufenthaltsräume, Lagerflächen, Abstell-,
Technik-, und Nebenräume sowie Fahrradabstellplätze gemäß § 48 BauO NRW auch außer-
halb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig sind. Durch die Festsetzung sollen die
genannten Räume und Flächen im gesamten, als Tiefgarage festgesetzten Bereich zulässig
sein, um eine flächeneffiziente, unterirdische Anordnung zu ermöglichen.
Die Erschließung der Tiefgarage erfolgt über getrennte Fahrbahnen für Ein- und Ausfahrten
vom Kartäuserwall im südöstlichen Bereich des Grundstücks. In der Planzeichnung ist der
Ein- bzw. Ausfahrtsbereich der Tiefgarage festgesetzt. Das bedeutet, dass außerhalb des
festgesetzten Bereiches keine Zufahrten zulässig sind. Im Vorfeld wurden unterschiedliche
Rampenlagen z. B. auch eine offene Rampenführung entlang der westlichen Grundstücks-
grenze untersucht und gegeneinander abgewogen. Der Zu- und Ausfahrtsbereich an der
jetzt festgesetzten Stelle überzeugt durch seine städtebauliche Einfügung in die Kubatur und
verhindert durch seine geschlossene Ausbildung Lärmimmissionen in die benachbarten
Wohnbereiche. Zudem ist eine Nutzung der Tiefgarage bereits nach Abschluss der ersten
Bauphase möglich. Zusammen mit den Festsetzungen zum Schallabsorptionsgrad kann eine
verträgliche Anordnung und die Einhaltung gesunder Wohnverhältnisse für Bestand und um-
gebende Bebauung sichergesellt werden (siehe auch Kapitel 6.7 Vorkehrungen zum Schutz
vor schädlichen Umwelteinwirkungen / Lärm).
Die Anzahl an Pkw-Stellplätzen ist derzeit bauordnungsrechtlich geregelt und richtet sich
darüber hinaus nach dem geplanten Mobilitätskonzept. Bezüglich des Stellplatzbedarfs
wurde nach der BauO NRW 2018 den Gemeinden das Instrument einer städtebaulichen Sat-
zung zur Regelung des Stellplatzbedarfs zur Verfügung gestellt. Bei der Stadt Köln wurde
eine Stellplatzsatzung am 17.03.2022 durch den Rat der Stadt Köln beschlossen. Mit der
Veröffentlichung der Satzung wird diese rechtswirksam. Erklärtes Ziel der Satzung ist es, ei-
nen Beitrag zur Verkehrswende und zum Klimaschutz für ein lebenswertes Köln zu liefern.
- 27 -
Die Herstellung von Stellplätzen soll auf das zwingend notwendige Maß reduziert und alter-
native Mobilitätsformen sollen gestärkt werden.
Im Rahmen des Verkehrsgutachtens und Mobilitätskonzepts, das wesentliche Planungs-
grundlage ist, wurde der Stellplatzbedarf auf Grundlage der am 17.03.2022 beschlossenen
Stellplatzsatzung für die geplanten Nutzungen ermittelt. Aufgrund der guten Erreichbarkeit
mit öffentlichen Verkehrsmitteln kann die Anzahl notwendiger Stellplätze um 50 % reduziert
werden. Weitere Reduktionsmöglichkeiten sind bei Umsetzung eines Mobilitätskonzeptes
möglich. Konkret untersucht wurden Job- / Semestertickets sowie Carsharing-Angebote. Sie
wurden bei der Berechnung des Stellplatzbedarfs vorerst nicht in Ansatz gebracht, da auf-
grund der guten Erreichbarkeit im ÖPNV bereits eine Reduzierung der notwendigen Stell-
platzzahl um 50% erfolgt.
Darüber hinaus ist insbesondere mit Blick auf die geplante Gastronomie, deren Einzugsge-
biet auf das Viertel beschränkt bleiben wird, davon auszugehen, dass sich zahlreiche Nut-
zungskombinationen zwischen der Gastronomie und anderen Nutzungen (z.B. Büro, Veran-
staltungsraum, Wohnen) ergeben. Somit werden durch die Gastronomie, deren Bedarf not-
wendiger Stellplätze nach dem Verkehrsgutachten auf 3 Stellplätze beziffert wurde, weniger
zusätzliche Pkw-Fahrten erzeugt (Verbundeffekt). Ausgehend von einer Größe des Gast-
raums von 181 m² Nutzfläche entspricht dies einem Reduzierungsfaktor von 30%.
Insgesamt ergibt sich nach dem Verkehrsgutachten unter Anwendung des Verbundeffekts
und ohne weitergehende Maßnahmen zur Umsetzung des geplanten Mobilitätskonzeptes ein
voraussichtlicher tatsächlicher Stellplatzbedarf von 46 Stellplätzen für das gesamte Vorha-
ben. Die erforderliche Anzahl an Pkw-Stellplätzen kann in der Tiefgarage, die insgesamt 50
Pkw-Stellplätze umfasst, untergebracht werden und enthält damit einen geringen Puffer für
die weitere Planung. Der Nachweis der notwendigen Stellplatzzahl erfolgt abschließend im
Baugenehmigungsverfahren, in dessen Rahmen sichergestellt wird, dass auch die konkreten
vorhabenbezogenen Immissionsschutzanforderungen eingehalten werden.
Bei Entfall der bestehenden Stellplätze für das Bildungszentrum während der 1. Bauphase
sind geeignete Kompensationsmaßnahmen zu ergreifen.
Fahrradstellplätze
Fahrradabstellstellplätze sind in der Tiefgarage und auf den im vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplan als Gemeinschafts-Fahrradabstellplätze (GF) festgesetzten Flächen zulässig.
Aufgrund der Mobilitätswende und der zentralen Lage im Stadtgebiet ist eine hohe Nach-
frage nach Fahrradstellplätzen zu erwarten. Um eine städtebaulich verträgliche Unterbrin-
gung sicherzustellen, sind die Flächen für Fahrradstellplätze festgesetzt. Der rechnerische
Bedarf beträgt 196 Stellplätze für Fahrräder, davon 20 für Lastenfahrräder. Die Tiefgarage
soll Platz für mindestens 118 Fahrräder (davon 12 Lastenräder) für die im Gebäude vorgese-
henen Nutzungen bieten. Der Zugang zur Tiefgarage für den Radverkehr erfolgt über einen
separaten, etwa 1,5 m breiten Gehweg an der Außenseite der Rampe.
Im Außenbereich werden zwei weitere Gemeinschafts-Fahrradabstellanlagen in unmittelba-
rer Nähe zu beiden Zugängen zum Plangrundstück vorgesehen. Eine befindet sich nördlich
der Bebauung nahe des Grundstückzugangs an der Kartäusergasse, die andere an der süd-
lichen Grundstücksgrenze zum Kartäuserwall. Oberirdisch sollen insgesamt 78 Fahrradstell-
plätze (davon 8 für Lastenräder) schwerpunktmäßig für Besucherinnen und Besucher unter-
gebracht werden. Eine Überdachung der Fahrradabstellanlagen oder von Teilen dieser wird
aus städtebaulichen und denkmalpflegerischen Gründen nicht gewünscht.
Rettungswege
Für den Nachweis der Rettungswege hat eine Erstabstimmung mit der Feuerwehr stattgefun-
den. Die erforderlichen Feuerwehraufstell- und Bewegungsflächen werden in der Planung
- 28 -
berücksichtigt und sind im VEP dargestellt. Die Anleiterbarkeit der Wohnungen im Bereich
„Wohnen und Gewerbe“ ist durch die Befahrbarkeit der vorderen Platzfläche für Rettungs-
fahrzeuge gewährleistet. Eine separate Festsetzung von Fahrrechten zugunsten der Ret-
tungsfahrzeuge ist nicht erforderlich. Für die übrigen Nutzungsbereiche sind jeweils zweite
bauliche Rettungswege vorgesehen. Der Nachweis der Rettungswege ist im Baugenehmi-
gungsverfahren zu führen.
6.6 Fußweg / Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
Die fußläufige Erschließung des Plangebiets erfolgt vom Kartäuserwall und der Kartäuser-
gasse. Um die Anbindung an die bestehenden Einrichtungen der evangelischen Kirche im
Umfeld und die Verbindungen im Quartier zu sichern, soll im Tagzeitraum eine neue Fuß-
wegeverbindung zwischen dem Kartäuserwall und der Kartäusergasse gesichert werden.
Hierzu wird im vorhabenbezogenen Bebauungsplan ein Gehrecht zugunsten der Allgemein-
heit gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 21 BauGB festgesetzt. Die Breite der Wegeverbindung
wurde in Abstimmung mit den Fachämtern auf mindestens 2,0 m festgelegt. Im Innenhof wird
das Gehrecht auf die gesamte Platzfläche ausgeweitet. Im Bereich der Arkaden hat der
Durchgang aufgrund der Rundbögen eine mittlere geplante Höhe von mindestens 2,5 m. Der
Scheitelpunkt des Rundbogens liegt bei 3,2 m über Geländeniveau. Im Bereich der denkmal-
geschützten Mauer ist die Öffnungsbreite auf 2,0 m und die Öffnungshöhe auf maximal 2,2
m begrenzt, um den Eingriff in die denkmalgeschützte Mauer zur Kartäusergasse zu mini-
mieren (siehe auch Kapitel 7.6 Kulturgüter).
Um Nutzungskonflikte mit den angrenzenden Wohnnutzungen zu vermeiden, kann die öf-
fentliche Nutzung der Platzfläche in den Zeiten von 22:00 bis 6:00 Uhr eingeschränkt wer-
den. Zudem soll es dem Eigentümer möglich sein, die Schließung des Weges über Tore an
dem Durchgang an der Kartäusergasse und an dem nördlichen Zugang zum Innenhof (Über-
dachter Arkadengang) im Nachtzeitraum vorzunehmen. Konkrete Regelungen werden in den
Durchführungsvertrag aufgenommen.
Auf ein Radfahrrecht im Plangebiet wird verzichtet, da die Radabstellanlagen am Rand des
Plangebiets bzw. in der Tiefgarage vorgesehen sind und Konflikte zwischen Fußgänger*in-
nen und Radfahrer*innen vermieden werden sollen.
6.7 Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen /
Lärm
Aufgrund seiner innerstädtischen Lage ist das Grundstück mit Lärmimmissionen belastet.
Zur Beurteilung der auf das Plangebiet und die Umgebung einwirkenden Lärmimmissionen
aus Straßenverkehr, Schienenverkehr, Flugverkehr und Gewerbelärm wurde eine Schal-
limmissionsprognose vom Büro Tohr Bauphysik GmbH & Co. KG erstellt. In dem Gutachten
wurde auch der durch den gewerblichen Betrieb des geplanten Bauvorhabens emittierende
Gewerbelärm (Betrieb der Bildungseinrichtung, der Büro- und Verwaltungsnutzung sowie der
Gastronomie) untersucht.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan setzt keine Baugebiete nach BauNVO fest, sondern
ermöglicht durch die Festsetzung von Nutzungsbereichen („Bildungseinrichtungen“, „Woh-
nen / Gewerbe“, „Wohnen / Verwaltung“) auf Grundlage von § 12 Absatz 3a BauGB eine vor-
habenbezogene Definition der Art der baulichen Nutzung. Daher erfolgt die Einstufung des
Plangebietes in die Kategorien der maßgeblichen Beurteilungsgrundlagen anhand der Um-
gebungsbebauung und der geplanten Nutzung. Die immissionsseitig zu berücksichtigenden
Gebäude südlich des geplanten Neubaus (südlich Kartäuserwall) werden aufgrund der be-
stehenden Nutzung aus Wohnen und Gewerbe als Mischgebiet (MI) beurteilt. Die Gebäude
östlich des Plangebietes (Kartäuserhof, Kartäusergasse und nördlich Kartäuserwall) befinden
sich gemäß des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 67435/05 in einem besonderen Wohn-
gebiet (WB). Das Plangebiet ist durch eine gemischte Nutzung mit Wohnen, Büro- und Semi-
narräume und Gastronomie geprägt und soll ebenfalls als besonderes Wohngebiet (WB) be-
wertet werden. Die besonderen Wohngebiete werden entsprechend den Orientierungswerten
- 29 -
aus Beiblatt 1 zu DIN 18005 beurteilt. Dafür werden hilfsweise die Immissionsrichtwerte für
Mischgebiete (MI) im Tageszeitraum und für allgemeine Wohngebiete (WA) im Nachtzeit-
raum nach TA Lärm herangezogen.
Gewerbelärm
Zur Beurteilung des Gewerbelärms nach TA-Lärm wurden die Beurteilungs- und Spitzenpe-
gel von allen Lärmquellen an den maßgeblichen Immissionsorten berechnet. Die untersuch-
ten Immissionsorte umfassen den Kartäuserhof 15 und 19, den Sachsenring 16, 12 und 10
(Ausrichtung zum Kartäuserwall), den Kartäuserwall 24 und zwei ausgewählte Wohn- und
Schlafräume des geplanten Neubaus.
Berücksichtigt wurden die relevanten Schallquellen aus dem Betrieb und der Benutzung des
geplanten Neubaus:
Haustechnische Anlagen auf Dächern
Nutzung Veranstaltungsraum
Nutzung Meditationshof
Innengastronomie
Außengastronomie
Anlieferungen
Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage (gewerbliche Nutzung)
Bei der Konkretisierung des Vorhabens wurden bereits folgende Maßnahmen berücksichtigt,
um die Beeinträchtigungen für die umliegende Bebauung zu minimieren. Der geplante Ver-
anstaltungsraum wird vorrangig für Vorträge, Lesungen und Diskussionen und gegebenen-
falls musikalische Darbietungen genutzt werden. Für diese Nutzungen wird ein Innenpegel
bei Veranstaltungen von 75 bis 80 dB(A) erwartet. Im Lärmgutachten wird sicherheitshalber
ein Innenpegel von 85 dB(A) angesetzt. Die Veranstaltungen werden in zeitlicher Hinsicht
auf den Tageszeitraum (6:00 – 22:00 Uhr) begrenzt. Der Raum wird mit einem Abstand von
3 m zur Grundstücksgrenze geplant, ein Körperschallübertrag kann somit ausgeschlossen
werden. Der „Meditationshof / Tiefhof“ soll ruhig z. B. zur Meditation im Tagzeitraum (6:00 –
22:00 Uhr) genutzt werden.
Die Berechnungsergebnisse zeigen, dass die jeweils geltenden Immissionsrichtwerte an al-
len Immissionspunkten eingehalten bzw. unterschritten werden. An den betrachteten Immis-
sionspunkten außerhalb des Plangebietes werden im Tagzeitraum maximal 55 dB(A) und im
Nachtzeitraum maximal 39 dB(A) erreicht. Somit werden sowohl im Tagzeitraum als auch im
Nachtzeitraum die Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete (WA) an den betrachte-
ten Immissionsorten außerhalb des Plangebiets eingehalten. Innerhalb des Plangebiets tre-
ten Werte von tags maximal 60 dB(A) und nachts maximal 49 dB(A) auf.
Auch die maximalen Spitzenpegel werden an allen untersuchten Immissionspunkten unter-
schritten.
Den Berechnungen lagen folgende Annahmen zugrunde, die als Einschränkungen im Gut-
achten angesetzt sind:
Die technischen Anlagen auf dem Dach des Baukörpers 2 dürfen jeweils einen Ge-
samt-Schallleistungspegel von LWA,ges,tags ≦ 90 dB(A) im Tagzeitraum und
LWA,ges,nachts ≦ 75 dB(A) im Nachtzeitraum nicht überschreiten. Höhere Gesamt-
Schallleistungspegel sind durch schallabschirmende Maßnahmen möglich.
Die Fenster im Veranstaltungsraum müssen für die Dauer von Veranstaltungen ge-
schlossen bleiben. Um den Betrieb des Raumes bei geschlossenen Fenstern zu ge-
währleisten, ist eine Lüftungsanlage vorzusehen. Die Fenster müssen ein geprüftes
Schalldämm-Maß von Rw ≧ 30 dB aufweisen.
Die Nutzung des Veranstaltungsraums und der Freifläche („Tiefhof / Meditationshof“)
werden im Nachtzeitraum ausgeschlossen.
- 30 -
Die Außengastronomie darf maximal 13 Stunden und ausschließlich im Tagzeitraum
betrieben werden.
Die geplanten Gastronomiebetriebe dürfen im Nachzeitraum betrieben werden, so-
fern in diesem Zeitraum die Fenster und Türen geschlossen gehalten werden und der
Zugang ausschließlich über den Windfang erfolgt. Die Fenster und Türen müssen ein
geprüftes Schalldämm-Maß von Rw ≧ 30 dB aufweisen. In den Gastronomieräumen
müssen schallabsorbierende Maßnahmen ausgeführt werden, um eine Nachhallzeit
von T60 ≦ 1,0 s im eingerichteten Zustand zu erreichen.
Die Anlieferungen dürfen nicht im Nachtzeitraum erfolgen.
Im Nachtzeitraum sind innerhalb einer Stunde maximal fünf Fahrbewegungen an der
Tiefgaragen-Ein- und Ausfahrt zulässig, welche einer gewerblichen Nutzung zugeord-
net werden.
Die Tiefgaragenrampe ist an Wänden und Decke schallabsorbierend mit einem
Schallabsorptionsgrad von αw ≧ 0,8 auszuführen.
Die oben aufgeführten Einschränkungen werden teilweise Bestandteil des vorhabenbezoge-
nen Bebauungsplans und werden im Übrigen im Durchführungsvertrag geregelt (siehe
Schallminderungsmaßnahmen).
Darüber hinaus erfolgte eine Sonderfallprüfung gemäß TA Lärm für die Ein- und Ausfahrten
der Tiefgarage ausgehend von der Wohnnutzung. Diese Nutzung kann keinem gewerblichen
Betrieb zugeordnet werden. Eine Untersuchung nach TA-Lärm ist somit nicht erforderlich
und wird nur orientierend entsprechend der Richtwerte beurteilt. Die zulässigen Beurteilungs-
pegel und Spitzenpegel nach TA Lärm werden durch die Nutzung der Ein- und Ausfahrt der
Tiefgarage durch die Bewohner*innen nicht überschritten.
Straßenverkehr
Zur Bewertung der Auswirkungen der Planung auf die umgebende Bestandsbebauung wur-
den die Beurteilungspegel aus dem Straßenverkehrslärm für den Null-Fall (Planung wird
nicht umgesetzt) und den Plan-Fall (Planung ist vollständig umgesetzt und in Betrieb genom-
men) berechnet. Im Planfall wurden die Bestandsverkehre (Ergebnisse der Verkehrszählung)
mit den errechneten Verkehren des geplanten Vorhabens überlagert. Die Berechnungen er-
folgten nach den Vorschriften der 16. BImSchV und RLS-90. Die untersuchten Immission-
sorte umfassen den Sachsenring 10 und 12 (in Richtung Kartäuserwall), den Kartäuserhof 7,
15 und 27 und die Kartäusergasse 5.
Um die Beurteilungspegel aus Straßenverkehrslärm auf die bestehenden Wohngebäude zu
ermitteln, wurden die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV als Orientierungswerte heran-
gezogen. Die Immissionsgrenzwerte liegen im Mischgebiet (MI) bei 64 dB(A) tags und 54
dB(A) nachts, im allgemeinen Wohngebiet (WA) bei 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts.
An den untersuchten Immissionsorten am Sachsenring (MI) nehmen die Beurteilungspegel
deutlich zu. Die maximalen Beurteilungspegel steigen tags um 3,1 dB von derzeit 51,8 dB(A)
auf maximal 54,9 dB(A) und nachts um 3,0 dB von derzeit 42,6 dB(A) auf maximal 45,6
dB(A). Zwar nimmt der Beurteilungspegel deutlich zu, jedoch muss dies angesichts der im-
mer noch verhältnismäßig geringen Belastung als nicht erhebliche Belastung bewertet wer-
den.
An den untersuchten Immissionsorten in Kartäuserhof und Kartäusergasse (WB) nehmen die
Beurteilungspegel geringfügig zu. Die maximalen Beurteilungspegel steigen tags um 0,1 dB
von derzeit 60,7 dB(A) auf maximal 60,8 dB(A) und nachts um 0,6 dB von derzeit 50,6 dB(A)
auf maximal 51,2 dB(A). An einem Immissionsort werden die Immissionsrichtwerte der 16.
BImSchV von 49 dB(A) nachts um weniger als 2,2 dB überschritten. In Anlehnung an die 16.
BImSchV wird die Zunahme als keine erhebliche Beeinträchtigung bewertet. Die sogenann-
ten „Sanierungswerte“ in Anlehnung an die Schwelle 70 / 60 dB(A) Tag/Nacht aus der 16.
BImSchV werden nicht überschritten.
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An den Fassaden der geplanten Gebäude werden die Orientierungswerte von besonderen
Wohngebieten gemäß Beiblatt 1 zu DIN 18005 im Tag- und Nachtzeitraum an einigen weni-
gen Fassaden überschritten. Im Tageszeitraum liegt der berechnete Beurteilungspegel an
der Südfassade des geplanten Wohngebäudes am Kartäuserwall im EG und 1. OG um 1 dB
höher als der Orientierungswert. Im Nachtzeitraum wird der Orientierungswert im an den
Südfassaden des geplanten Wohngebäudes am Kartäuserwall im EG bis 4. OG um bis zu 7
dB überschritten.
Schienenverkehr Straßenbahn
An den Fassaden der geplanten Gebäude werden die Orientierungswerte von besonderen
Wohngebieten gemäß Beiblatt 1 zu DIN 18005 im Tagzeitraum unterschritten. Im Nachtzeit-
raum wird der Orientierungswert an der Südfassade des geplanten Wohngebäudes am Kar-
täuserwall im 4. OG um 1 dB überschritten.
Schienenverkehr Personen- und Güterzüge
An den Fassaden der geplanten Gebäude werden die Orientierungswerte von besonderen
Wohngebieten gemäß Beiblatt 1 zu DIN 18005 im Tagzeitraum unterschritten. Im Nachtzeit-
raum wird der Orientierungswert an allen Fassaden des geplanten Neubaus um 10 dB über-
schritten. Dass alle Fassaden gleichermaßen betroffen sind, liegt an den berücksichtigten
Pauschalwerte für die Beurteilungspegel mit 50 dB(A) im Tagzeitraum und 55 dB(A) im
Nachtzeitraum.
Flugverkehr
An den Fassaden der geplanten Gebäude werden die Orientierungswerte von besonderen
Wohngebieten gemäß Beiblatt 1 zu DIN 18005 im Tag- und Nachtzeitraum unterschritten.
Gesamter Verkehrslärm
Aus dem gesamten Verkehrslärm wurden die Beurteilungspegel an den Fassaden der ge-
planten Gebäude berechnet. Berücksichtigt wurde dabei der Verkehrslärm aus Straßenver-
kehr, aus Schienenverkehr durch die Straßenbahn und die circa 800 m entfernten Personen-
und Güterzüge sowie aus dem Flugverkehr.
Die Ergebnisse der Immissionsberechnung für den Gesamtverkehrslärm zeigen, dass vor
dem im Südosten gelegenen Gebäudeteil die höchsten Werte im Plangebiet erreicht werden.
Dort werden maximale Beurteilungspegel von 62 dB(A) tags erwartet und die Orientierungs-
werte für besondere Wohngebiete nach Beiblatt 1 zur DIN 18005 von tags 60 dB(A) um 2 dB
überschritten. Im Nachtzeitraum werden maximale Beurteilungspegel von 57 dB(A) erwartet
und die Orientierungswerte für besondere Wohngebiete nach Beiblatt 1 zur DIN 18005 von
nachts 45 dB(A) um 12 dB überschritten. Die sogenannten „Sanierungswerte“ in Anlehnung
an die Schwelle 70 / 60 dB(A) Tag/Nacht aus der 16. BImSchV werden eingehalten.
Schallminderungsmaßnahmen
Aufgrund der räumlichen Situation im Plangebiet, der Lage der bestehenden und geplanten
Bebauung zu den Emissionsquellen und der städtebaulichen Zielsetzungen eines urbanen
innerstädtischen Quartiers kommen für das Plangebiet nur passive Schallschutzmaßnahmen
nach DIN 4109 in Betracht, die den erforderlichen Schallschutz in den Gebäuden in Form
von Mindestanforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen schutzbedürftiger
Nutzungen sicherstellen.
Der maßgebliche Außenlärmpegel wurde auf Grundlage der Beurteilungspegel aus dem ge-
samten Verkehr- und Gewerbelärm gemäß DIN 4109 berechnet. Für den Nachtzeitraum wer-
den im Sinn der DIN 4109 zusätzlich 10 dB addiert, um die besondere Schutzbedürftigkeit
des nächtlichen Schlafens zu berücksichtigen. Für die planungsrechtlich festgesetzte Neube-
bauung ergeben sich entsprechend der berechneten maßgeblichen Außenlärmpegel und
den hieraus resultierenden Lärmpegelbereichen Anforderungen an die Schalldämmung der
Außenbauteile von schutzbedürftigen Räumen nach Maßgabe von Kapitel 7 der DIN 4109-1
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(Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin) gemäß den
Lärmpegelbereichen III bis IV.
Die in der Planzeichnung festgesetzten Lärmpegelbereiche beruhen auf der freien Schal-
lausbreitung in der für die verschiedenen Schallarten jeweils ungünstigsten Höhe. Eine Min-
derung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist daher im Einzelfall zulässig, wenn im
Baugenehmigungsverfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer
maßgeblicher Außenlärmpegel an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nach-
gewiesen werden.
Um einen ungestörten Schlaf zu ermöglichen, ist bei Schlaf- und Kinderzimmern bei einem
Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhän-
gige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen wie zum Beispiel Klapp- oder
Spaltlüfter oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen, wie etwa
mechanische Lüftungsgeräte, vorzusehen. Rechtgrundlage ist das Beiblatt 1 der DIN 18005-
1, Schallschutz im Städtebau, Berechnungsverfahren, schalltechnische Orientierungswerte
für die städtebauliche Planung.
Für die geplanten Außenwohnbereiche wurden Beurteilungspegel im Tagzeitraum von bis zu
62 dB(A) berechnet. Schallabschirmende Maßnahmen sind somit für Außenwohnbereiche
nicht erforderlich.
Zum Schutz vor schädlichen Lärmimmissionen wird festgesetzt, dass die Außengastronomie,
der Veranstaltungsraum sowie der Meditationshof / Tiefhof ausschließlich im Tagzeitraum
zwischen 6:00 und 22:00 Uhr betrieben werden dürfen. Mit der Festsetzung soll explizit dem
besonderen Anspruch auf nächtliche Ruhe Rechnung getragen werden.
Da die Tiefgaragenrampe in unmittelbarer Nachbarschaft zur Wohnnutzung geplant ist, ist
zudem festgesetzt, dass die Tiefgaragenrampe an Wänden und Decke schallabsorbierend
mit einem bewerteten Schallabsorptionsgrad von αW ≥0,8 auszuführen ist.
Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG ist si-
cherzustellen, dass an maßgeblichen Immissionsorten im Sinne von Nr. 2.3 der TA Lärm in-
nerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans die für Mischgebiete geltende Immissi-
onsrichtwerte nach Nr. 6.1 der TA Lärm von 60 dB(A) im Tagzeitraum bzw. 45 dB(A) im
Nachtzeitraum sowie auf den nachfolgend genannten Grundstücken westlich der Straße Kar-
täuserhof die für allgemeine Wohngebiete geltende Immissionsrichtwerte von 55 dB(A) im
Tagzeitraum bzw. 40 dB(A) im Nachtzeitraum nicht überschritten werden. Neben den inner-
halb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans gelegenen Grundstücken bezieht sich die
Festsetzung auch auf die nachfolgend genannten Flurstücke in der Flur 13 der Gemarkung
Köln: 280/27, 279/27, 26, 105/28, 126/28, 127/29, 95/29, 141/29, 97/30, 98/30, 31, 32, 33,
34, 217/35, 135/36, 37, 38, 277/91, 210/92 sowie 128/93. Die Festsetzung ist auf die östlich
angrenzenden Grundstücke beschränkt, da hier eine unmittelbare Nähe zu den Emissionsor-
ten vorliegt. Festsetzungen für die nördlich und westlich angrenzenden Grundstücke sind
aufgrund der geplanten Nutzung, der abschirmenden Wirkung des Gebäudes und der größe-
ren Abstände zu den Emissionsorten nicht erforderlich. Die Bebauung südlich des Kartäuser-
walls wird als Mischgebiet eingestuft, für das höhere Immissionsrichtwerte gelten. Da bereits
innerhalb des Geltungsbereichs die Einhaltung der Immissionsrichtwerte für Mischgebiete
eingehalten werden muss, besteht hier aufgrund der größeren Entfernung zu den Emission-
sorten kein weiterer Regelungsbedarf.
Alle oben aufgeführten Festsetzungen dienen als Rahmen zur Vermeidung eines Immissi-
onskonflikts. Weitergehende Maßnahmen werden auf Basis des Immissionsschutzgutach-
tens verbindlich im Durchführungsvertrag geregelt. Die Bauaufsicht wird ergänzende Neben-
bestimmungen in der Baugenehmigung treffen.
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Die Einhaltung der Festsetzungen ist im Baugenehmigungsverfahren durch einen anerkann-
ten Sachverständigen bzw. eine anerkannte Sachverständige nachzuweisen.
Insgesamt sind unter Beachtung der empfohlenen Schutzmaßnahmen keine negativen Aus-
wirkungen durch die Planung auf die im Plangebiet sowie in der Nachbarschaft des Plange-
bietes lebenden und arbeitenden Menschen durch Schallimmissionen zu erwarten.
6.8 Bepflanzung und Begrünung
Grundsätzlich wird ein durchgrüntes Quartier mit Aufenthalts- und Spielflächen sowie gestal-
teten Grünflächen angestrebt. Zur Sicherung der städtebaulich-freiraumplanerischen Qualität
und der ökologischen Wertigkeit sind Festsetzungen zur Begrünung und Bepflanzung sowie
zum Baumerhalt in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgenommen. Die Gestaltung
der Freiflächen ist im Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellt. Zudem wurde ein Frei-
anlagenplan mit weiteren Vorgaben zu den Pflanzqualitäten erarbeitet, der Gegenstand des
Durchführungsvertrages ist und damit die Umsetzung sichert. Die Auswahl geeigneter Pflan-
zen und Gehölze, die dem Klimawandel voraussichtlich widerstandsfähiger als die vorhande-
nen standhalten, soll eine langfristig klimawandelangepasste Begrünung der Freifläche för-
dern.
Die Stadt Köln hat für Pflanzmaßnahmen und Pflanzqualitäten von Bäumen und Sträuchern
die Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen nach § 135 a bis 135 c BauGB
mit dem Stand vom 15.12.2011 entwickelt. Diese Grundsätze werden als Norm in den vorha-
benbezogenen Bebauungsplan übernommen, um einheitliche Maßstäbe für alle Vorhaben
auf dem Gebiet der Stadt Köln zu fixieren. Mit der Angabe von Kürzeln werden insbesondere
allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert.
Begrünung der Freianlagen und der Tiefgarage
Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und
Sträuchern zeichnerisch festgesetzt. Die Flächen sind entsprechend den Flächenzuordnun-
gen im Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) sowie den detaillierteren Pflanzvorgaben
des Freianlagenplans (Bestandteil des Durchführungsplans) dauerhaft mit Rasen, Gräsern
HH 7 (BR 132), Stauden und / oder Sträuchern BB 1 (GH 51) sowie Hecken BD 3 (GH 412)
zu bepflanzen. Bei den festgesetzten Flächen handelt es sich zum einen um bereits beste-
hende Freiflächen entlang der nördlichen, westlichen und östlichen Grundstücksgrenzen, die
in ihrer Gestaltung angepasst werden und zum anderen um die Begrünung von Tiefgaragen-
flächen. Im Bereich des Innenhofs sind zudem Pflanzflächen (als Hochbeete) für die geplan-
ten Bäume festgesetzt, um im Bereich der Tiefgarage günstige Wuchsbedingungen zu si-
chern.
Aufgrund bautechnischer Erfordernisse sind die Ausbildung von Spritzschutzstreifen bis zu
einer Tiefe von 30 cm sowie die Anordnung von Belüftungs- und Entrauchungsschächten in
einer Tiefe von bis zu 1,0 m entlang der geplanten Gebäude und Mauern innerhalb der fest-
gesetzten Pflanzflächen möglich. Zudem ist es zulässig, parallel zur denkmalgeschützten
Mauer einen bis zu 50 cm breiten Drainagestreifen, gemessen von der äußeren Begrenzung
der Mauer auf Höhe der Geländeoberfläche, als Schotterrasenfläche auszubilden, um die
Standfestigkeit der Mauer dauerhaft zu sichern, Staunässe zu vermeiden, eine ausreichende
Belüftung zu gewährleisten und uneingeschränkt Wartungsarbeiten an der Mauer durchfüh-
ren zu können.
Der Bebauungsplan enthält eine textliche Festsetzung, dass Grundstücksflächen außerhalb
der Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (nicht
unterbaute Flächen und der obere Abschluss der Tiefgarage) dauerhaft mit Rasen, Gräsern,
Stauden und / oder Sträuchern zu begrünen sind, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen,
Spielplätzen, Fahrradabstellanlagen, Müllaufstellflächen und sonstigen Nebenanlagen (wie z.
B. dem erforderlichen Trafo) entsprechend den Darstellungen des Vorhabens auf Blatt 3 des
Bebauungsplans (VEP) überbaut werden. Die Festsetzung sichert insbesondere, dass nicht
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begrünte Flächen auf das erforderliche Mindestmaß begrenzt werden und die Tiefgarage an-
gemessen in das Gebiet eingebettet wird.
Die Vegetationstragschicht auf der Tiefgarage ist mit einer mindestens 30 cm tiefen Boden-
substratschicht zuzüglich einer Filter- und Drainschicht auszubilden, damit ein auskömmli-
ches durchwurzelbares Volumen für Neupflanzungen hergestellt ist. Eine Erhöhung der
Überdeckung kann nicht umgesetzt werden, da neben statischen Gründen insbesondere da-
gegenspricht, dass dann eine Verlängerung der Tiefgaragenrampe erforderlich würde, womit
auch eine Vergrößerung der unterbauten Fläche einherginge. Eine Erhöhung des bestehen-
den Geländeniveaus kommt insbesondere in den Bereichen im Anschluss an die denkmalge-
schützte Mauer nicht in Betracht. Zudem wird ein Großteil der Fläche oberhalb der Tiefga-
rage als begehbare Platzfläche genutzt; die zu begrünende Fläche auf der Tiefgarage ist auf
kleinere Teilbereiche beschränkt.
Um den Pflanzen gute Wuchsbedingungen zu bieten und einer raschen Austrocknung der
Flächen entgegenzuwirken, ist im Innenhof oberhalb der Tiefgarage ein Aufbau geplant, der
das Niederschlagswasser der Dach- und Tiefgaragenflächen speichert und den Bäumen und
Pflanzen zur Verfügung stellt. Im Bereich von Baumpflanzungen auf der Tiefgarage wird das
Substrat durch Hochbeete auf 1,2 m erhöht. Den Bäumen steht somit genügend Wurzelraum
zur Entwicklung zur Verfügung.
Die Festsetzungen sollen die Begrünung des Plangebietes sicherstellen und einen hohen Er-
holungswert für die Bewohner*innen und Nutzer*innen des Plangebietes ermöglichen. Zu-
dem tragen sie zu einer Verbesserung des Kleinklimas bei und sichern trotz der baulichen
Nachverdichtung Lebensraum für Tiere und Pflanzen.
Dachbegrünung
Die Dachbegrünung verfolgt das Ziel, das Mikroklima zu verbessern, einen Teil des anfallen-
den Niederschlagswassers zum Verdunsten zurückzuhalten bzw. verzögert in die öffentliche
Kanalisation einzuleiten.
Mindestens 45 % der Flachdachfläche der eingeschossigen Gebäudeteile mit einer festge-
setzten maximalen Gebäudehöhe von 54,6 m ü NHN (Lehrküche) sowie mindestens 65 %
der Flachdachfläche der eingeschossigen Gebäudeteile mit einer festgesetzten maximalen
Gebäudehöhe von 55,3 m ü NHN (Veranstaltungsraum) sind entsprechend den Darstellun-
gen des Vorhaben- und Erschließungsplans mit einer intensiven Dachbegrünung mit Rasen,
Gräsern (HH 7 / BR 132) Stauden und / oder Gehölzen (BB 1 / GH51) zu bepflanzen. Die
Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 30 cm zuzüglich einer Filter- und
Drainschicht herzustellen und dauerhaft zu erhalten, damit die Dachbegrünung die oben ge-
nannten Kriterien erfüllen kann. Die Anpflanzung erfolgt in einer Pflanzwanne.
Mindestens 65 % der Flachdachflächen mit einer festgesetzten maximalen Gebäudehöhe
von 51,85 m ü NHN sowie mit einer festgesetzten maximalen Gebäudehöhe von 53,10 m ü
NHN (Abdeckung der Tiefgaragenrampe) sind entsprechend den Darstellungen des Vorha-
ben- und Erschließungsplans mit einer intensiven Dachbegrünung aus Rasen, Gräsern (HH
7 / BR 132) Stauden und / oder Gehölzen (BB 1 / GH51) zu bepflanzen. Die Vegetationstrag-
schicht ist mit einer Stärke von mindestens 20 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht
herzustellen und dauerhaft zu erhalten, damit die Dachbegrünung die oben genannten Krite-
rien erfüllen kann. Von einer größeren Aufbauhöhe wird abgesehen, damit die Höhe der
denkmalgeschützten Mauer im Anbaubereich nicht überschritten wird (siehe auch Kapitel 6.3
Überbaubare Grundstücksfläche).
Mindestens 50 % der Flachdachflächen der ein-, drei und viergeschossigen Gebäudeteile mit
festgesetzten maximalen Gebäudehöhen von 54,5 m ü NHN, 55,6 m ü NHN, 61,4 m ü NHN,
64,6 m ü NHN und 64,8 m ü NHN sind entsprechend den Darstellungen des Vorhaben- und
Erschließungsplans mit einer extensiven Dachbegrünung DC1 / DC3 (NB6243 / NB6244) zu
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bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich
einer Filter- und Drainschicht herzustellen und dauerhaft zu erhalten, damit die Dachbegrü-
nung die oben genannten Kriterien erfüllen kann. Eine intensive Begrünung kann bei diesen
Gebäudeteilen aufgrund der statischen Konstruktion, der geplanten Photovoltaik-Elemente
und / oder der geringen Größe der Flächen nicht berücksichtigt werden.
Ausgenommen von der Dachbegrünung sind die Dachterrassen entsprechend den Darstel-
lungen des Vorhaben- und Erschließungsplans, um nutzbare Freibereiche für die geplanten
Nutzungen anbieten zu können. Ebenso ist eine Dachbegrünung nicht erforderlich in Berei-
chen technischer Aufbauten (wie Aufzugsüberfahrten, Lüftungseinrichtungen, Kamine,
Rauchwärmeabzüge, Antennen, Blitzschutzeinrichtungen etc.), für Dachausstiege / Oberlich-
ter, Wege zu Wartungs- und Revisionszwecken sowie konstruktionsbedingte Rand-/ An-
schlussstreifen, die eine DIN-gerechte Ausbildung des Übergangsbereichs Fassade / Attika
ermöglichen. Der Umfang der Aufbauten und Versiegelungen soll mit den aufgeführten Fest-
setzungen auf das notwendige Minimum beschränkt werden und ein Mindest-Begrünungsan-
teil der Dachflächen sichergestellt werden.
Fassadenbegrünung
Bei einzelnen Gebäudeteilen entlang der östlichen Grundstücksgrenze ist im Vorhaben- und
Erschließungsplan eine Fassadenbegrünung dargestellt. Diese Fassadenflächen sind dauer-
haft mit einer Kletterpflanze je laufendem Meter bei Selbstklimmern bzw. mit einer Kletter-
pflanze je zwei laufenden Metern Wand bei Rank- und Schlingpflanzen zu begrünen. Bei
Rank- und Schlingpflanzen ist eine Kletterhilfe vorzusehen. Die Festsetzung beschränkt sich
auf Bereiche, in denen größere zusammenhängende, geschlossene Wandflächen geplant
sind und dient neben einer Verbesserung des Erscheinungsbildes auch dazu, das Kleinklima
vor Ort zu verbessern.
Anpflanzen und Erhalt von Bäumen
Zur Realisierung des Vorhabens müssen 31 von 39 überwiegend standortheimischen Be-
standsbäumen auf dem Grundstück gefällt werden. 16 Bäume sind gemäß der Baumschutz-
satzung der Stadt Köln als Einzelbäume ausgleichspflichtig. 15 der zu fällenden Bäume un-
terliegen nicht der Baumschutzsatzung. Acht Bestandsbäume bleiben erhalten. Der Erhalt
weiterer Bestandsvegetation wurde im Verfahren geprüft. Eine Realisierung des Vorhabens
ohne eine Rodung von Bäumen ist ohne gravierende Veränderung des städtebaulichen Ge-
samtkonzepts und Verlust an dringend benötigtem Wohnraum nicht möglich.
Da Baumpflanzungen wesentlich zur Aufenthaltsqualität von Freiflächen beitragen, soll der
Ausgleich für nach der Baumschutzsatzung verloren gehende Bäume im Plangebiet erbracht
werden. Zudem sind für alle übrigen zur Rodung vorgesehenen Bäume Ersatzpflanzungen
auf dem Grundstück vorgesehen. Ein Ausgleich gemäß naturschutzrechtlicher Eingriffsrege-
lung ist nicht erforderlich, da Eingriffe gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 4 in Verbindung mit §
1a Absatz 3 Satz 6 BauGB als bereits erfolgt beziehungsweise ohne Ausgleichserfordernis
zulässig sind.
Der städtebauliche Entwurf sieht eine Bepflanzung des Innenhofes mit zwölf Bäumen, eine
Baumreihe vor dem nördlichen Gebäuderiegel sowie weitere Einzelpflanzungen von Bäumen
z. B. im Wohnhof und „Tiefhof / Meditationshof“ vor.
Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird festgesetzt, dass im Plangebiet insgesamt 33
Bäume zu pflanzen sind. Die Baumstandorte sind über zeichnerische Festsetzungen gesi-
chert, wobei die Standorte im Zuge der Umsetzung des Vorhabens um bis zu 5 m verscho-
ben werden können. Um für die Bäume im Bereich des Innenhofs auf der Tiefgarage güns-
tige Wuchsbedingungen und genügend Wurzelraum für die Bäume zu sichern, wurde die
Größe der Hochbeete zusätzlich festgesetzt.
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Im nördlichen Grundstücksbereich ist mit archäologischen Bodenfunden zu rechnen. Sollten
bei den bauvorgreifenden Bodenuntersuchungen entsprechende Funde im Bereich der ge-
planten Baumpflanzungen angetroffen werden, sollen die Bäume in Hochbeete gepflanzt
werden; andernfalls kann auf die Hochbeete verzichtet und die Bäume können unmittelbar in
den Boden gepflanzt werden. Die Pflanzqualitäten sind im Freianlagenplan als Teil des
Durchführungsvertrages geregelt.
Die acht Bestandsbäume im nördlichen und westlichen Grundstücksbereich werden zum Er-
halt festgesetzt, um die vorhandenen Bäume zu sichern.
Auf dem nordwestlich angrenzenden Kindergartengrundstück stehen zwei Bäume nahe der
Grundstücksgrenze. Das Geländeniveau liegt hier, ebenso wie auf dem Plangebiet, circa 1 m
über dem Niveau der Kartäusergasse. Um einen barrierefreien Anschluss des geplanten
Fußweges an die Kartäusergasse herstellen zu können, müssen Abgrabungen für eine
Rampe im Plangebiet vorgenommen und ein neuer Durchgang durch die denkmalgeschützte
Mauer angelegt werden. Der Verlauf der geplanten Rampe und die Lage des Durchgangs
berücksichtigen die vorhandenen Bäume, ohne in deren Wurzelbereich eingreifen zu müs-
sen, so dass diese erhalten werden können.
Ein Baum auf dem südöstlich angrenzenden Grundstück Kartäuserwall 24a steht im Hinter-
hof nahe der Grundstücksgrenze. Es wird angestrebt, diesen Baum im Rahmen der Bau-
maßnahme zu erhalten. Bei einer Schürfung entlang der östlichen Grenzmauer in unmittel-
barer Nähe zu dem Baum auf dem Nachbargrundstück wurde bis in 2 m Tiefe nur Mauer-
werk und kein Wurzelwerk angetroffen. Nach derzeitigem Kenntnisstand wird davon ausge-
gangen, dass sich kein Wurzelwerk auf dem Plangebiet ausgebreitet hat. Vor Beginn der
Baumaßnahme wird der Baum gutachterlich untersucht, um entsprechende Sicherungsmaß-
nahmen während der Bauzeit vornehmen zu können.
6.9 Technische Infrastruktur
Strom
Im nördlichen Grundstücksbereich ist zur Versorgung des Gebietes ein Trafo geplant (Flä-
chenbedarf circa 15 m²), der auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen ohne weitere
Festsetzung zulässig ist. Eine planungsrechtliche Sicherung im Bebauungsplan ist nicht er-
forderlich. Der Trafo ist im Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellt. Der genaue Stand-
ort wird in Abstimmung mit den zuständigen Fachdienststellen festgelegt.
Entwässerung
Das Plangebiet ist bereits an die öffentliche Kanalisation angeschlossen. Die Entwässerung
erfolgt im Mischverfahren. Die öffentliche Kanalisation im Kartäuserwall und in der Kartäuser-
gasse kann das anfallende Niederschlagswasser aufnehmen. Seitens der Stadtentwässe-
rungsbetriebe wurden keine Einleitungsbeschränkungen für anfallendes Niederschlagswas-
ser ausgesprochen.
Die Stadtentwässerungsbetriebe haben zur Realisierung des Vorhabens zwei Anschluss-
punkten an die städtischen Mischwasserkanäle zugestimmt, im Kartäuserwall und der Kar-
täusergasse. Die offizielle Genehmigung erfolgt im Rahmen der Baugenehmigung.
Eine Versickerung des Niederschlagswassers ist derzeit nicht vorgesehen, da das Plange-
biet entsprechend der Stichtagsregelung des § 51 a Landeswassergesetz (WG) bereits zum
01.01.1996 bebaut war. Dennoch werden Maßnahmen ergriffen, um das anfallende Nieder-
schlagswasser soweit wie möglich zurückzuhalten, der Vegetation zur Verfügung zu stellen
bzw. verzögert in die Kanalisation einzuleiten. (Siehe auch Kapitel 7.3 Wasser)
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6.10 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
In Ergänzung zu den planungsrechtlichen Festsetzungen gemäß § 9 Absatz 1 BauGB wer-
den gemäß § 9 Absatz 4 BauGB in Verbindung mit § 89 BauO NRW gestalterische Festset-
zungen getroffen. Dies erfolgt im Interesse eines harmonischen Ortsbildes, um auch nach
der erstmaligen Realisierung des Vorhabens gestalterischen Fehlentwicklungen vorzubeu-
gen.
Dachgestaltung
In den mit SD/WD (Satteldach/Walmdach) festgesetzten Bereichen sind Gebäude mit trauf-
ständigem Dach mit einer Dachneigung von 40 bis 45 Grad zu errichten. Der Anschluss an
das süd-östliche Bestandsgebäude (Kartäuserwall 24 a) ist über ein Satteldach herzustellen.
Die Festsetzung bewirkt, dass die Dachform und Dachneigung des denkmalgeschützten Be-
standsgebäudes aufgegriffen werden, harmonische Übergänge zum Bestand entstehen und
die geplante Bebauung sich in die Umgebung einfügt. Der nördliche Abschluss des Gebäu-
deteils mit festgesetztem Satteldach / Walmdach ist über ein Walmdach herzustellen, um ei-
nen harmonischen Übergang zu den geplanten Gebäuden mit Flachdach zu erreichen.
Zum Schutz des Ortsbildes und der Nähe zu denkmalgeschützten Gebäuden soll die vorhan-
dene Farbgebung der Dacheindeckung in den Neubauten aufgenommen werden. Für ge-
neigte Dächer sind daher nur nicht glänzende Dacheindeckungen in dem Farbton schwarz-
grau zulässig.
Im übrigen Plangebiet werden als Dachform ausschließlich Flachdächer festgesetzt, um das
geplante Erscheinungsbild umzusetzen. Zudem bieten Flachdächer die Möglichkeit, Dachflä-
chen zu begrünen und Aufenthaltsflächen in Form von Dachterrassen zu errichten. Eine Nei-
gung bis maximal 5 Grad ist zulässig, um eine Gefällesituation zur Entwässerung herstellen
zu können.
Erforderliche technische Dachaufbauten – ausgenommen Photovoltaikelemente – müssen
ab einer Aufstellfläche von 10 qm zu allen Ansichtsseiten über Lamellen oder ähnliche Sicht-
schutzelemente eingefasst werden, um eine stadtgestalterische Integration sicherzustellen.
Gebäudefassaden und Bodenbeläge
Gebäudefassaden – abgesehen von Geländern, Sichtschutzelementen von technischen Auf-
bauten und Bauteilen in Öffnungen – sowie Bodenbeläge außerhalb von Gebäuden dürfen
nur in den Farben hellgrau oder beige mit einer Albedo > 50 gemäß VDI-Richtlinie 3789
„Wechselwirkungen zwischen Atmosphäre und Oberflächen – Berechnung der spektralen
kurz- und der langwelligen Strahlung“ hergestellt werden. Durch die Verwendung heller Ma-
terialen bei den massiven Bauteilen der Fassade und der Bodenbeläge im Außenraum wird
die Oberflächenerwärmung durch Sonneneinstrahlung verringert, da ein Großteil der einfal-
lenden Direktstrahlung reflektiert wird. Zudem wird der Verlust an direktem Sonnenlicht bei
der angrenzenden Bebauung durch Reflexion vermindert. Die Festsetzung sichert außerdem
ein einheitliches Erscheinungsbild der geplanten Baukörper.
Werbeanlagen
Neben dem Erscheinungsbild von Gebäuden beeinflussen Werbeanlagen das Ortsbild, weil
sie im Hinblick auf eine starke Auffälligkeit gestaltet werden. Im vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplan werden daher Regelungen getroffen, die den Erfordernissen zur Außendarstellung
Rechnung tragen, gleichzeitig aber einen Rahmen zur Vermeidung negativer stadtgestalteri-
scher Einflüsse festlegen. Die festgesetzten Größen gewährleisten eine maßstäbliche Einfü-
gung in die geplanten Fassaden und den Straßenraum. Die Festsetzungen erfolgen auch,
um Beeinträchtigungen der angrenzenden Denkmäler am Kartäuserwall auszuschließen.
Werbeanlagen sind nur an den hofseitigen Gebäudefassaden und an den Fassaden zum
Kartäuserwall an der Stätte der Leistung sowie an der geplanten Einfriedungsmauer am Kar-
täuserwall zulässig. Auf Gebäudefassaden ist das Anbringen einer Werbeanlage ab einer
Höhe von 53,0 m ü. NHN erlaubt. Ein Überschreiten der tatsächlichen Gebäudehöhe oder
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Traufhöhe durch die Oberkante der Werbeanlage ist nicht zulässig. Bei der Gebäudefas-
sade, die unmittelbar an die öffentliche Verkehrsfläche am Kartäuserwall grenzt, ist die Lage
der Werbeanlage auf den Bereich unterhalb der Unterkante der Fensterbrüstung des 1. OG
beschränkt.
Die jeweilige Werbeanlage ist nur in Form eines Schriftzuges aus Einzelbuchstaben oder als
Signet erlaubt. Werbeanlagen dürfen nur bis 1,0 qm zusammenhängende Fläche beanspru-
chen, es sei denn, es handelt sich um einen Schriftzug aus Einzelbuchstaben, der auf einer
Wand- oder Mauerfläche angebracht ist und eine maximale Höhe von 0,5 m sowie eine
Länge von 3,0 m nicht überschreitet. Einschließlich deren Befestigungen und Beleuchtungen
dürfen diese Werbeanlagen maximal 0,25 m von der jeweiligen Wandfläche vortreten. Aus-
genommen hiervon ist ein rechtwinklig zur Hauswand angebrachtes Hinweisschild (Ausleger)
für die Gastronomie, das mit einer maximalen Höhe von 1,0 m, einer maximalen Tiefe von
0,25 m und einer Auskragung von maximal 0,8 m zulässig ist. Die zulässige Zahl an Werbe-
anlagen ist auf maximal fünf Stück beschränkt.
Werbeanlagen, die unter der Verwendung der Leuchtdioden (LED)-Technik oder selbstleuch-
tend hergestellt werden, sind nicht zulässig. Werbeanlagen dürfen nur hinterleuchtet sein.
Werbeanlagen mit im Tagesverlauf wechselnden oder mit bewegten Sichtflächen (Projektio-
nen, Videos, Animationen o. ä.) sowie akustisch unterstützte beziehungsweise ausschließlich
akustische Werbeanlagen sind nicht zulässig, um negativen Auswirkungen auf schutzbedürf-
tige Nutzungen durch Lärm- bzw. Lichtemissionen vorzubeugen.
Müllsammelplätze und Einfriedungen
Um eine gute stadträumliche Gestaltung und hohe Freiraumqualität zu erlangen, sollen sich
die Standplätze für Abfallbehälter nur innerhalb der Gebäude befinden oder unterirdisch an-
geordnet werden.
Um eine Flexibilität in der Realisierungsphase zu gewährleisten und auf geänderte Bedarfe
reagieren zu können, können Müllsammelplätze ausnahmsweise an anderer Stelle zugelas-
sen werden, wenn sie eingehaust oder mit Mauern, Sträuchern oder Hecken optisch von drei
Seiten von der Straße abgegrenzt werden. Von der vorgenannten Anforderung sind Unter-
flursysteme und deren oberirdisch sichtbare Teile ausgenommen, da sie durch ihre geringere
Größe weniger wahrnehmbar sind und demgemäß stadtgestalterisch verträglicher sind. Als
Einfriedung zur Straße Kartäuserwall ist im Bereich der temporären Müllaufstellfläche und
der Fahrradabstellanlage eine Einfriedung in Form einer Mauer in Höhe von max. 1,2 m ent-
sprechend den Darstellungen des Vorhaben- und Erschließungsplans zulässig.
Im Planungskonzept ist für die erforderlichen Müllcontainer ein unterirdischer Müllsammel-
raum in der Tiefgarage geplant. Am Abfuhrtag sollen die Container auf den temporären Müll-
aufstellplatz auf dem Grundstück gestellt werden, der vom Kartäuserwall aus zugänglich ist
und gemäß den Richtlinien der Abfallwirtschaftsbetriebe (AWB) angefahren werden kann.
Der Aufstellplatz ist bei Gleichzeitigkeit der Abholung der Container auf das erforderliche Mi-
nimum reduziert. Er ist straßenseitig über maximal 1,2 m hohe Mauer eingefasst, welche die
Bestandsmauer des Nachbargrundstücks aufgreift und fortsetzt. Zu den anderen Seiten ist,
wie im Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellt, eine Einfassung über Hecken geplant.
In Richtung Norden ermöglicht eine Öffnung in der Hecke die Zugänglichkeit zum Grund-
stück für die notwendige Gartenpflege.
Satellitenempfangsanlagen / Mobilfunksendeanlagen
Um das eigenständige, harmonische Erscheinungsbild zu sichern, sind Parabolantennen für
den Satellitenrundfunkempfang nur auf den Dachflächen zulässig. Zudem ist die Errichtung
von Mobilfunksendemasten und -anlagen auf den Dachflächen unzulässig.
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7 Sonstige Umweltbelange (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a
Absatz 2 BauGB)
Gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB)
kann auf eine formale Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB und den Umweltbericht ge-
mäß § 2a BauGB verzichtet werden. Die betroffenen Umweltbelange sind gleichwohl zu ermit-
teln und in die Abwägung einzustellen.
Die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 BauNVO im Geltungsbereich bleibt
unter dem maßgeblichen Schwellenwert von 20.000 m² des § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
BauGB.
Gemäß § 13a Absatz 2 Nu mmer 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 BauGB wird auf eine
formale Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB und den Umweltbericht gemäß § 2a BauGB
verzichtet. Ein Ausgleich im Sinne der Eingriffsregelung ist gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 4
BauGB nicht erforderlich, da Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bauungsplans im
beschleunigten Verfahren, zu erwarten sind, im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 BauGB als
vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder als zulässig zu bewerten sind. Die Notwendig-
keit, die von der Planung berührten Belange einschließlich der Umweltbelange nach § 1 Ab-
satz 6 Nummer 7 BauGB nach allgemeinen Grundsätzen zu ermitteln und sachgerecht gegen-
einander und untereinander abzuwägen, bleibt hiervon unberührt.
7.1 Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a
BauGB)
Tiere
Die Umsetzung des Vorhabens ist mit der Beseitigung von Bestandgebäuden, der Rodung
von Einzelbäumen und Sträuchern sowie der Inanspruchnahme von sonstigen Grünflächen
verbunden. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde durch das Umweltbüro Essen Bolle
und Partner GbR auf Grundlage der Abfrage von einschlägigen Datenbanken und zweier Orts-
begehungen im November 2019 und im Juli 2020 eine Artenschutzprüfung (ASP) - Stufe I
durchgeführt, um das Risiko des Eintretens artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände beur-
teilen zu können. Im Mittelpunkt stand die Beurteilung des Artenschutzpotentials, im vorliegen-
den Fall also vor allem die Untersuchung auf Hangplätze und sonstige Hinweise auf aktuelle
(hängende Tiere) oder frühere Vorkommen von Fledermäusen (Kot -/Urinspuren, tote Tiere
etc.) sowie auf Vogelarten der Gebäude und Gehölze. Ziel der Vorprüfung ist es, zu klären, ob
die Belange des Artenschutzes dem Vorhaben grundsätzlich entgegenstehen. Unabhängig
von der Bauleitplanung können auf nachgeordneter Ebene somit durchaus noch Maßnahmen
zum Schutz und zur Vermeidung erforderlich werden.
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans liegt im Bereich des Mess-
tischblattes 5007 (4. Quadrant) des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
NRW (LANUV). Dabei ist zu beachten, dass das Fachinformationssystem (FIS) wegen der
geringen räumlichen Genauigkeit allenfalls erste Hinweise liefert und weder genauere faunis-
tische oder floristische Kartierungen ersetzen kann, noch sich aus Angaben des FIS ergibt,
dass Kartierungen zwingend erforderlich sind. Das FIS verzeichnet im Plangebiet nur 14 Tier-
arten, die potenziell auftreten könnten. Es handelt sich dabei ausschließlich um Vogelarten.
Das Fehlen von Fledermausarten ist jedoch nicht so zu interpretieren, dass diese nicht vor-
kommen, sondern das Fachinformationssystem keine vollständigen Angaben enthält. Die Un-
tersuchung wurde daher auch gezielt auf eine mögliche Betroffenheit von Fledermäusen
durchgeführt.
Das Gutachten kommt zusammenfassend zu folgendem Ergebnis: Vor dem Hintergrund feh-
lender Habitatbestandteile bzw. unzureichender Habitatqualität auf der Vorhabenfläche ist
eine erhebliche Beeinträchtigung der im FIS verzeichneten „planungsrelevanten“ Vogelarten
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auszuschließen. Hinsichtlich Brutgeschehen bei nicht planungsrelevanten Vogelarten sind
Verbotstatbestände auszuschließen, sofern bei einem Abriss im Sommerhalbjahr eine Unter-
suchung auf Brutgeschehen vorgenommen wird. Zudem sind die gesetzlich vorgeschriebe-
nen Rodungszeiten in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 28./29. Februar einzuhalten, die sich
auch auf die Entfernung von Rankpflanzen beziehen. Darüber hinaus sind alle Nistkästen im
Winterhalbjahr zu entfernen.
Die Existenz von Sommerquartieren von Fledermäusen ist an den Gebäuden nicht zweifelsfrei
auszuschließen. Es bedarf daher bei einem Abriss zwischen Mitte Februar und Anfang No-
vember spezieller Schutzmaßnahmen. Ein Abriss zwischen Anfang Juni und Mitte August ei-
nes Jahres (Wochenstubenzeit) sollte vermieden werden. Ist dies nicht möglich, sind Schutz-
maßnahmen in größerem Umfang (Ultraschalldetektion) durchzuführen. Für den Verlust po-
tenzieller Quartiere wird das Aufhängen von zehn Fledermauskästen (Flachkästen für gebäu-
dewohnende Arten) empfohlen. Da die Existenz von Fledermäusen nicht konkret nachgewie-
sen werden konnte, werden keine konkreten Verpflichtungen in den Bebauungsplan aufge-
nommen. Für den Fall eines Abbruches in den Wintermonaten sind aus gutachterlicher Sicht
keine speziellen Schutzmaßnahmen erforderlich.
Regelungen zum Abbruch bzw. die Entfernung des Gehölzbestandes / Vermeidungsmaß-
nahmen) werden als Hinweise in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgenommen.
Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen sind nicht erforderlich. Insgesamt sind durch die Pla-
nung keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf die als planungsrelevant einzustufen-
den Tierarten zu erwarten. Darüber hinaus werden die geplanten Begrünungsmaßnahmen,
insbesondere die Baumpflanzungen, für einen Ersatz an potenziellen Nistmöglichkeiten für
nicht planungsrelevante Vogelarten sorgen.
Pflanzen
Das Plangebiet stellt sich derzeit im nördlichen Bereich als unbebaute, parkähnliche Fläche
dar.
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurden durch das Umweltbüro Essen Bolle und Part-
ner GbR die vegetationsfreien und unterschiedlich vegetationsbestandenen Flächen im Be-
stand wie im Planzustand ermittelt und gegenübergestellt. Ein Ausgleich im Sinne der Ein-
griffsregelung ist gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 4 BauGB nicht erforderlich.
Der Anteil an ebenerdiger Vegetationsfläche wird um 1.707 m² abnehmen. Neu hinzukom-
men Gebäudeteile mit extensiver und intensiver Dachbegrünung mit einer Größe von maxi-
mal 2.051 m².
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Nutzung Bestand (m2) Planung (m2)
Versiegelte Flächen
(Gebäude ohne Dachbegrünung, Wege und Verkehrs-
flächen) 2.818 2.166
Gebäudeteile mit Dachbegrünung
(maximale Fläche, realer Anteil erst mit Ausführungs-
planung) 0 2.051
Befestigte Flächen und sonstige vegetationsfreie
Flächen
(wassergebundene Wegedecke, Sandbereich) 142 450
Vegetationsflächen ebenerdig (teilweise über Tiefga-
rage)
(Rasenflächen, Pflanzbeete, Gehölzflächen) 3.057 1.350
6.017 6017
Auf dem Plangebiet befinden sich derzeit 39 Bestandsbäume. Zur Realisierung des Vorha-
bens müssen 31 Bäume gefällt werden. Eine Kompensation erfolgt auf Grundlage der Baum-
schutzsatzung im Rahmen des Bauantragsverfahrens. Acht Bäume können erhalten bleiben
und sind im vorhabenbezogenen Bebauungsplan entsprechend festgesetzt. Darüber hinaus
besteht durch die geplante Maßnahme keine Gefährdung der zu erhaltenden Bestands-
bäume. Zudem wird durch die Festsetzung im vorhabenbezogenen Bebauungsplan die An-
pflanzung von 33 Bäumen im Plangebiet sichergestellt.
Durch den Wegfall von 31 Bestandsbäumen und die Reduzierung ebenerdiger Vegetations-
flächen wird das Schutzgut Pflanzen im Plangebiet beeinträchtigt.
Mit den geplanten intensiven und extensiven Dachbegrünungen, den Flächen zum Anpflan-
zen, Fassadenbegrünungen und Baumpflanzungen werden die Auswirkungen der Planung
gemindert. Die Begrünungsmaßnahmen sind im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festge-
setzt. Sie werden im Freianlagenplan, der Bestandteil des Durchführungsvertrag wird, detail-
liert.
Alle eingeplanten Begrünungsmaßnahmen tragen zu einer Verbesserung des Kleinklimas
bei und bieten trotz der baulichen Nachverdichtung Lebensraum für Tiere und Pflanzen. Ge-
genüber dem Planungsstand der Mehrfachbeauftragung wurde die freiraumplanerische Qua-
lität und ökologische Wertigkeit deutlich erhöht (siehe auch Kapitel 6.8 Bepflanzung und Be-
grünung).
Zudem soll durch die Auswahl geeigneter Pflanzen und Gehölze, die dem Klimawandel
voraussichtlich widerstandsfähiger standhalten als die vorhandenen, eine langfristig
klimawandelangepasste Begrünung der Freifläche sichergestellt werden. Um einem Veröden
vorzubeugen, ist für die Bepflanzung auf der Hoffläche oberhalb der Tiefgarage ein Aufbau
geplant, der das Niederschlagswasser der Dach- und Tiefgaragenflächen speichert und den
Bäumen zur Verfügung stellt.
7.2 Boden (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Die Bodenkarte des geologischen Dienstes des Landes Nordrhein-Westfalen macht keine
Aussagen zu schutzwürdigen Böden im Plangebiet und dessen Umgebung. Es liegt kein Ein-
trag im Altlastenkataster der Stadt Köln vor.
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Durch das Ingenieurbüro TerraSystem GmbH wurden Bodenuntersuchungen durchgeführt
mit Aussagen zum Bodenaufbau und zur abfallrechtlichen Einstufung von Auskofferungsbö-
den. Geländearbeiten hierzu fanden im Januar und März 2020 statt. Auf dem zu untersu-
chenden Gebiet wurden im Bereich des geplanten Baufeldes 19 Kleinrammbohrungen und
11 Untersuchungsschürfe im Bereich der historischen Klostermauer zur Bodenprobengewin-
nung und Bodenansprache im Untergrund durchgeführt.
Es konnten anthropogene Anschüttungsböden bis in Tiefen von 4,3 m nachgewiesen wer-
den. Die mittlere Mächtigkeit des Auffüllungsmaterials liegt bei circa 2,0 m. Es handelt sich
hierbei um lokal umgelagertes Bodenmaterial mit Bauschutt (zum Teil Trümmerschutt) und
stellenweise beigemengten Schlacken und Aschen. Diese nicht bzw. nur bedingt tragfähige
Schicht wird im Zuge der Baugrubenerstellung in den meisten Fällen vollständig ausgekof-
fert. In Teilbereichen ist ein weiterer Abtrag erforderlich. In den Tiefen von circa 2,6 m bis 4,0
/ 5,1 m befindet sich ein quartäres Hochflutsediment, welches als Hochflutsand oder als
Hochflutlehm ausgebildet ist.
Aus dem Auffüllungsmaterial sämtlicher Bohrungen wurde eine Mischprobe erstellt und la-
boranalytisch untersucht. Auf Grundlage der Analyseergebnisse erfolgt eine Einstufung ge-
mäß LAGA TR Boden 2004 in die Zuordnungsklasse LAGA Z2 (eingeschränkter Wiederein-
bau mit definierten technischen Sicherungsmaßnahmen). Die Einschränkung ergibt sich auf-
grund des Blei- und des PAK-Gehaltes.
Aufgrund des Glühverlustes und des TOC (Total Organic Carbon) müsste das Material zu-
nächst als Material der Deponie Klasse 2 eingestuft werden. Unter Berücksichtigung der
Fußnoten der Deponie Verordnung ist eine Besserstellung - bei entsprechender Zustimmung
der Behörde - möglich, wenn die Werte der Zusatzparameter AT4 (bei pH-Wert 6,8 - 8,2) und
Brennwert eingehalten werden. In dem Fall wäre eine Einstufung als Material in eine kosten-
günstigere der Deponie Klasse möglich.
Die Analysenergebnisse eignen sich nicht zur Bewertung nach den Vorgaben der Bundes-
Bodenschutz- und Altlasten-Verordnung (BBodSchV), da es sich um abweichende Laborun-
tersuchungen und auch abweichende Beprobungstiefen handelt. Die Ergebnisse können
höchstens als Anhaltswerte betrachtet werden.
Mit der Realisierung des Vorhabens wird der überwiegende Teil des erbohrten Auffüllungs-
materials ausgekoffert, abtransportiert und fachgerecht verwertet bzw. entsorgt. Die Masse
der anthropogenen Auffüllungsböden im Baufeldbereich wird aufgrund des Baugrubenaus-
hubs für die Kellerbereiche und die Tiefgarage daher signifikant verringert. Insbesondere die
nach BBodSchV zu betrachtenden oberflächennahen Böden (0 – 0,35 m bzw. 0 – 0,60 m un-
ter Geländeoberkante) werden voraussichtlich auch in den Bereichen, in denen keine Keller-
baugrube entsteht, vollständig entfernt, um geeignete Arbeitsflächen für die Baumaschinen
herzustellen.
Eine Untersuchung der Böden nach BBodSchV in den geplanten Kinderspielflächen und der
Gartenfläche erfolgt im Rahmen der Realisierung der Baumaßnahme, da insbesondere in
dem Bereich der Kinderspielfläche ein Bodenaustausch in den zu untersuchenden oberen 35
cm des Bodens wahrscheinlich ist. Sollten Überschreitungen der zulässigen Werte vorliegen,
wird der Boden ebenfalls ausgetauscht und abgefahren oder weitere Maßnahmen ergriffen
(zum Beispiel Grabsperre). Vor Aufnahme der Nutzung ist der Unteren Bodenschutzbehörde
im Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln der Nachweis vorzulegen, dass der
Oberboden die Werte der BBodSchV einhält. In den Bebauungsplan ist ein entsprechender
Hinweis aufgenommen.
- 43 -
Aus den geotechnischen Untersuchungen lassen sich aus fachgutachterlicher Sicht durch
das geplante Bauvorhaben sowie der vorgesehenen Nutzung keine relevanten nachteiligen
Auswirkungen auf die Schutzguter ableiten.
Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Innenentwicklung werden bereits erschlos-
sene Flächen innerhalb des Siedlungsgefüges für eine Nachverdichtung vorbereitet. Diese
Flächen werden somit einer Neuausweisung von Baugebieten am Siedlungsrand im Sinne
eines schonenden Umgangs mit Grund und Boden vorgezogen.
Die Maßnahmen und Empfehlungen des Baugrundgutachtens zur Gründung und Abdichtung
sind bei der weiteren Bauausführung zu beachten. Eventuell zwecks Bodenverbesserung
aufzubringende Einbauböden oder humose Oberböden müssen neben den geotechnischen
Anforderungen den Anforderungen der Bundes-Bodenschutz- und Altlasten-Verordnung ent-
sprechen. Die Maßnahmen werden in den Durchführungsvertrag aufgenommen.
7.3 Wasser (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Grundwasser
Das Plangebiet liegt geologisch im Bereich der Niederrheinischen Bucht. Gemäß der ingeni-
eurgeologischen Karte 1:25.000 Blatt 5007 Köln ist der Standort von anthropogenen
Auffüllungen mit wechselnden Mächtigkeiten als obersten Bodenhorizont geprägt. Es folgen
sandig oder schluffig geprägte Hochflutsedimente, die lokal bis in Teufen von gemittelt circa
4 m unter GOK anstehen (entspricht circa 46 m über NHN). Dieser Horizont wird von den
Kiessanden der quartären Niederterrasse unterlagert. Innerhalb dieser korngetragenen, mit-
teldichten Terrassensedimente ist auch der erste Grundwasserleiter ausgebildet, der für das
geplante Vorhaben maßgeblich ist.
Gemäß der vom Ingenieurbüro TerraSystem GmbH durchgeführten Baugrunduntersuchung
und Grundwasserrecherche liegt der anzusetzende Grundwasserbemessungsstand (höchs-
ter anzunehmender Grundwasserstand zuzüglich 0,3 m Sicherheitsbeiwert) bei 44,42 m
NHN.
Nach einer Grundwassermodellrechnung der Rheinenergie aus dem Jahr 2009 wurde für
das Plangebiet ein Bemessungsgrundwasserstand mit 44,25 m über NHN ermittelt bei einer
mittleren Geländehöhe von 50,0 m über NHN.
Die Unterkante der Fundamente der Baukörper liegt 4,7 m unterhalb der gemittelten Gelän-
deoberkante auf 46,3 m über NHN. Kleinflächig kommt es im Bereich von Fahrstuhlunter-
fahrten und der Fettabscheideranlage zu tieferen Ausschachtungen. Da diese tieferen Ein-
griffe nur punktuell auftreten, ist davon auszugehen, dass der geplante Baukörper weder
während der Bau- noch während der Betriebsphase sich auf den vorhandenen Aquifer nach-
teilig auswirkt, z. B. die Fließrichtung in Richtung Vorfluter, dem westlich liegenden Rhein,
beeinflusst - insbesondere da auch diese tieferen Baugrubenbereiche nur bei ausgesproche-
nen Grundhochwässern von eventuellen Wasserständen betroffen wären. Direkte Auswir-
kungen auf den Grundwasserkörper durch die geplante Tiefgarage sind daher nicht zu er-
warten.
Entlang der östlichen Grundstücksgrenze ist zur Sicherung der denkmalgeschützten Mauer
und der Bestandsbebauung ein Verbau über eine Bohrpfahlwand erforderlich. Aus den ermit-
telten Grundwasserständen kann abgeleitet werden, dass nur bei Grundhochwässern ein
Teilbereich der Bohrpfahlwand von Wasserständen erfasst wird.
In der von den Stadtentwässerungsbetrieben (StEB) zur Verfügung gestellten Grundwasser-
gleichenkarte liegen die entsprechenden Isolinien des HQ 200 im Baufeldbereich zwischen
43,50 m über NHN und 43,75 m über NHN. Die Differenzhöhe im Baufeld beträgt für den
- 44 -
konstruierten Grundhochwasserstand entsprechend 0,25 m, was eine relativ niedrige
Strömungsgeschwindigkeit bedingt. Es ist demnach zunächst nicht von gebäudeschädlichen
Aufstauungen im Bereich der Bohrpfahlwand auszugehen, die z.B. die Keller der nachbar-
schaftlichen Bebauung nachteilig beeinflussen können. Auch eine relevante Erhöhung der
Grundwasserfließgeschwindigkeit, die beispielsweise einen Feinkornaustrag aus den be-
troffenen Bereichen verursachen kann, wird aktuell nicht besorgt, ist jedoch auch nicht
vollständig auszuschließen.
Im Baugenehmigungsverfahren wird daher im Rahmen des Standsicherheitsnachweises
eine hydraulische Betrachtung der Bohrpfahlwand – Situation für den HQ 200 – Fall erbracht.
Die Gründung der Bohrpfahlwand erfolgt in den Kiessanden der quartären Niederterrasse.
Im Zuge der Baugrunderkundung wurden weit- bis mittelweitgestufte Kiessande mit mittel-
dichter Lagerung festgestellt. Es wird aktuell für diese Böden ein ausreichend standfestes
Korngerüst angenommen, welches für die anzunehmenden Grundwasserfließgeschwindig-
keiten keine relevanten Kornumlagerungen erwarten lässt. Eine abschließende Betrachtung
der Korngerüststabilität kann vorgenommen werden, wenn eine anzunehmende Fließge-
schwindigkeit aus der hydrologischen Berechnung vorliegt.
Oberflächenwasser
Oberflächengewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden. Die aktuelle Planung sieht keine
Anlage von Oberflächengewässern vor.
Die Lage unterirdischer Wasserläufe ist nicht bekannt. Sogenannte „Wasseradern“, die auf
alte Bachläufe zurückzuführen sind und heute meist verrohrt geführt werden, konnten im
Zuge der Geländearbeiten nicht festgestellt werden. Auch mit Hilfe der Recherche histori-
scher Kartenwerke, z.B. für die alte Klosteranlage, konnten keine alten Bachläufe auskartiert
werden, die eventuell heute unterirdisch verrohrt laufen. Wasserläufe oder „Wasseradern“
die sich im späteren Baugrubenbereich befinden, können demnach weder aus den recher-
chierten Kartenwerken noch aus den durchgeführten Erkundungsarbeiten abgeleitet werden.
Versickerung / Niederschlagwasserentwässerung
Da das Plangebiet bereits vor dem 01. Januar 1996 bebaut, versiegelt und an die öffentliche
Kanalisation angeschlossen war, besteht keine Pflicht zur Versickerung, Verrieselung oder
ortsnahen Einleitung des Niederschlagswassers in ein Gewässer gemäß § 44 Landeswas-
sergesetz (LWG).
Das Grundstück befindet sich im geplanten Bereich der Wasserschutzzone III B des Wasser-
werkes Hürth-Efferen. Damit ist eine Versickerung von Niederschlagswasser in der Regel nur
über die belebte Bodenzone zulässig. Eine unmittelbare Versickerung in tiefere Bodenzonen
(z. B. über eine Kiesrigole) ist nicht möglich.
Das über die versiegelten Flächen (Dach-, Tiefgarage, Gehweg und Platzflächen) anfallende
Niederschlagswasser soll durch die extensive und intensive Dachbegrünung zurückgehalten,
der dortigen Vegetation zur Verfügung gestellt werden bzw. verzögert in das Kanalsystem
eingeleitet werden. Das auf den nicht unterbauten Grünflächen anfallende Niederschlags-
wasser soll auf den jeweiligen Flächen selbst zur Versickerung gebracht werden. Dieser Zu-
stand liegt seit Betrieb des jetzigen Gebäudes vor, so dass aktuell von einer generellen
Machbarkeit ausgegangen wird.
Die im Januar und März 2020 durchgeführten oberflächennahen Versickerungsversuche von
dem Ingenieurbüro TerraSystem GmbH belegen überwiegend eine ausreichende Durchläs-
sigkeit der Böden im Bereich der geplanten Grünflächen. Lediglich an einem Untersuchungs-
punkt im südwestlichen Grundstücksbereich konnte kein ausreichender Durchlässigkeitsbei-
wert ermittelt werden, hier sollte eine oberflächennahe Bodenverbesserung durchgeführt
- 45 -
werden. Eventuell zwecks Bodenverbesserung aufzubringende Einbauböden oder humose
Oberböden müssen den Anforderungen der Bundes-Bodenschutz- und Altlasten-Verordnung
entsprechen.
Im Vergleich zum Bestand wird sich der Anteil an Wasser, das in die Kanalisation eingeleitet
wird, aufgrund des höheren Versiegelungsgrades voraussichtlich erhöhen und der zur Versi-
ckerung gebrachte Anteil entsprechend verringern.
Starkregen
Eine Hochwassergefährdung durch den Rhein auch bei einem extremen (sehr seltenen)
Hochwasserereignis sowie eine starke Überflutungsgefährdung aufgrund von Starkregener-
eignissen werden nicht ausgewiesen.
In dem Plangebiet befindet sich eine Senke (Abgrabung), die im Starkregenfall eine leichte
Gefährdung für Überflutungen darstellt. Das Geländeniveau wird im Zuge der Planung auf
50,0 m ü NHN nivelliert, so dass eine Überflutungsgefährdung in diesem Bereich ausge-
schlossen werden kann.
Da es sich hier um ein zusammenhängendes privates Grundstück mit einer abflusswirksa-
men Fläche > 800 m² handelt, muss ein Überflutungsnachweis nach DIN 1986-100 geführt
werden. Der rechnerische Überflutungsnachweis wurde vom Ingenieurbüro für Bauwesen,
Dipl.-Ing. Udo Jörißen unter Mitwirkung von Schröder Landschaftsarchitekten erbracht. Das
Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass es unter Berücksichtigung der getroffenen Annah-
men (Anteil begrünter Flächen, extensiv und intensiv begrünte Dachflächen sowie einer ent-
sprechenden Geländemodellierung) bei einem Starkregenereignis nicht zu einer oberflächli-
chen Überflutung des Plangebietes kommt bzw. die anfallenden Wassermengen überwie-
gend schadlos auf den Flächen des Plangebietes zurückgehalten werden können. Insgesamt
ist ein zurückzuhaltendes Gesamtvolumen von V_Rück = 104 m³ erforderlich.
Durch Absenkung der Tiefgaragendecke im Bereich des Innenhofs kann eine Retentions-
schicht in einer Stärke von 40 cm ausgebildet werden. Da die Retentionsschicht einen An-
schluss an die Begrünungsschicht hat, steht das gespeicherte Niederschlagswasser auch
den Pflanzen zur Verfügung. Die befestigten Flächen auf der Tiefgaragendecke erhalten ei-
nen wasserdurchlässigen Pflasterbelag, der über Drainfugen das Niederschlagswasser in die
Retentionsschicht ableitet. Das Überschusswasser bei Starkregenereignissen soll direkt in
die Schicht abgeleitet werden.
Da die konkrete Gestaltung der Rückhalteflächen noch geplant wird, werden Regelungen zur
Größe des Rückhaltevolumens in den Durchführungsvertrag aufgenommen. Der Nachweis
des Starkregenrückhaltes erfolgt bei der Beantragung des Kanalanschlusses.
7.4 Klima / Luft (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Das Plangebiet ist Teil eines stadtklimatischen Belastungsgebietes höchster Ausprägung,
das gekennzeichnet ist durch einen maximal ausgeprägten Wärmeinseleffekt, eine tagsüber
hohe Aufheizung, einen verminderten Luftaustausch und eine hohe Luftschadstoffbelastung.
Die Planung führt zu einer Erhöhung der Flächenversiegelung im Plangebiet und somit zu
einer lokalen Verminderung des Versickerungspotenzials und einer geringeren Verdunstung.
Klima
Die Auswirkungen des Planvorhabens auf das Mikroklima im Umfeld wurden innerhalb eines
Klimagutachtens des Büros Peutz Consult vom 07.03.2022 untersucht. Hierzu wurden Simu-
lationsrechnungen mit dem mikroskaligen Stadtklimamodell ENVI-met für den Ist - und den
Planfall für zwei Hauptwindrichtungen für einen heißen Sommertag durchgeführt. In die Be-
rechnungen flossen Gebäudestellungen und -höhen, der Vegetationsbestand sowie die
- 46 -
Oberflächenbeschaffenheit ein. Die Beurteilung der klimatischen Veränderungen erfolgt an-
hand der simulierten Temperaturverhältnisse, welche zu drei Uhrzeiten ausgewertet wurden,
sowie der bioklimatischen Kenngröße des PET-Wertes, welcher in der heißesten Nachmit-
tagsstunde um 16 Uhr ausgewertet wurde.
Die Berechnungsergebnisse zeigen, dass sich signifikante Veränderungen des Lokalklimas
auf das Plangrundstück und dessen nähere Umgebung beschränken. Eine weit ausgreifende
Fernwirkung des Vorhabens kann aufgrund der Rechenergebnisse ausgeschlossen werden.
Durch die Realisierung des Planvorhabens sinkt im Planfall die nachmittägliche Lufttempera-
tur innerhalb des Plangebietes aber auch in der näheren Umgebung zum Teil recht deutlich
ab. Diese Abkühlungstendenzen sind auf zwei Faktoren zurückzuführen. Zum einen werden
die versiegelten Freiflächen durch die geplanten Gebäude im Tagesverlauf in unterschiedli-
chen Bereichen verschattet. Somit können sich diese Freiflächen im Vergleich mit der wei-
testgehend unverschatteten Parkplatzfläche im Istfall deutlich weniger stark aufheizen. Posi-
tiv auf die Lufttemperaturverhältnisse wirkt sich zweitens die helle Fassade der Plangebäude
aus, die einen Großteil der einfallenden Direktstrahlung reflektiert.
Die Berechnungen für die Abend- und Nachtstunden zeigen, dass in den östlichen und süd-
östlichen Bereichen des Plangrundstückes und der jeweils angrenzenden Bestandsbebau-
ung ebenfalls eine Temperaturreduktion gegenüber der Ist-Situation prognostiziert wird.
Diese Verbesserung kann insbesondere auf den höheren Reflexionsgrad des Bodens und
der geplanten Gebäude sowie der Begrünung in der Planvariante zurückgeführt werden, der
dafür sorgt, dass sich die versiegelten Bereiche tagsüber nur schwach erwärmen und dem-
entsprechend in den frühen Nachtstunden gegenüber der Ist-Situation weniger Wärme an
die Umgebungsluft abgegeben wird.
Temperaturerhöhungen ergeben sich hingegen insbesondere im Lee des Vorhabens auf
dem Kindergartengelände und an den Ostfassaden des angrenzenden Pflegeheimes bei
südöstlichen Anströmungen sowie in den rückwärtigen Bereiche des Gebäudes Kartäuser-
gasse 5. Zurückzuführen sind diese Temperaturzunahmen auf den Wegfall der kaltluftprodu-
zierenden Freifläche nördlich des bestehenden Parkplatzes.
Da davon ausgegangen werden kann, dass der Kindergarten und dessen Außenflächen in
den Abendstunden nicht mehr genutzt werden, stellt sich die Erwärmung auf dem Kindergar-
tengelände als eher unproblematisch dar. Ungünstiger stellt sich hingegen die abendliche
Erwärmung zur Einschlafzeit am Pflegeheim dar, da alte Menschen deutlich anfälliger für hit-
zebedingte Gesundheitsprobleme sind. Bei der Interpretation der Ergebnisse ist zu beach-
ten, dass die Temperaturerhöhung in diesem Bereich auf einem vergleichsweise niedrigen
absoluten Temperaturniveau stattfindet. So werden an den Südfassaden des Pflegeheimes
sowohl im Ist- als auch im Planfall höhere Temperaturen als an der Ostfassade nach Reali-
sierung des Planvorhabens prognostiziert. Ungeachtet dessen sollte nach Möglichkeit mit
geeigneten Maßnahmen dieser abendlichen Temperaturzunahme entgegengewirkt werden.
Zur Reduzierung der Erwärmungstendenzen werden im Gutachten folgende Maßnahmen
vorgeschlagen:
Realisierung einer intensiven statt einer extensiven Dachbegrünung auf dem Flach-
dach sowie von Fassadenbegrünungen an der Nord- und Westfassade des an das
Pflegeheim angrenzenden Gebäudes,
zusätzliche Baumpflanzung im Bereich der nordwestlichen Grundstücksgrenze.
Die vorgeschlagene intensive Dachbegrünung auf den Flachdächern des nordwestlichen
Baukörpers 3 („Wohnen / Verwaltung“) wird zugunsten von Photovoltaikanlagen zurückge-
stellt. Intensive Begrünungen unterhalb der Photovoltaik-Anlagen sind nicht umsetzbar. Statt-
- 47 -
dessen wird eine extensive Dachbegrünung eingeplant. Eine Verlegung der Photovoltaikan-
lagen auf andere Dachbereiche ist aufgrund der Besonnungssituation und erforderlicher
Technikaufbauten nicht möglich. Fassadenbegrünungen wurden im Planungsprozess an
überwiegend geschlossenen Fassadenbereichen eingeplant und festgesetzt. Aufgrund der
im Bauteil 3 und 4 vorgesehenen Nutzung für Wohnen sind großflächige Fassadenbegrünun-
gen hier nicht umsetzbar.
Zusätzliche Baumpflanzungen im Bereich der nordwestlichen Grundstücksgrenze wurden
geprüft und sind aufgrund der für das Vorhaben nachzuweisenden Spielflächen, der Nähe zu
vorhandenen Bestandsbäumen sowie den zu erwartenden archäologischen Bodenfunden
nicht realisierbar.
Insgesamt wurde die Planung zur Minimierung von stadtklimatisch negativen Effekten im
Planungsprozess optimiert. Bei der Fortschreibung des städtebaulichen Planungskonzeptes
sind viele Aspekte aufgenommen, um dem Klimawandel entgegenzuwirken oder um der An-
passung an den Klimawandel zu dienen. Mit den geplanten intensiven und extensiven Dach-
begrünungen, den Grün- und Spielflächen im nördlichen Grundstücksbereich, Fassadenbe-
grünungen, Baumpflanzungen und der Planung eines Brunnens im Innenhof werden die
Auswirkungen der Planung gemindert.
Die Begrünungsmaßnahmen (z. B. extensive/intensive Dachbegrüngen, Fassadenbegrünun-
gen, Baumpflanzungen, Baumerhalt etc.) sind im vorhabenbezogenen Bebauungsplan fest-
gesetzt. Sie werden im Freianlagenplan, der Bestandteil des Durchführungsvertrag wird, de-
tailliert. Die Begrünungsmaßnahmen werden dauerhaft zu erhalten, zu pflegen und bei Ver-
lust zu ersetzen sein.
Die Auswahl geeigneter Pflanzen und Gehölze, die dem Klimawandel voraussichtlich wider-
standsfähiger standhalten als die vorhandenen, soll eine langfristig klimawandelangepasste
Begrünung der Freifläche fördern. Die Festsetzung intensiv zu begrünender Dachflächen
führt aufgrund des höheren Substrataufbaus und der Bepflanzung mit Blühpflanzen zu einer
größeren Biodiversität und zu einem besseren Mikroklima. Insofern wird der Verlust an klima-
tisch ausgleichend wirkender Freifläche gemindert.
Die unter die Baumschutzsatzung der Stadt Köln fallenden und zur Rodung vorgesehenen
Bäume werden nach Maßgabe der Satzung ausgeglichen. Zudem sind für alle übrigen zur
Rodung vorgesehenen Bäume Ersatzpflanzungen auf dem Grundstück vorgesehen.
Mit der Festsetzung heller Oberflächenmaterialien für Fassaden- und Bodenbeläge mit ei-
nem Hellbezugswert > 50 kann die Aufheizung und damit resultierende Wärmeabgabe zu-
dem vermindert werden, da ein Großteil der einfallenden Direktstrahlung reflektiert wird. So-
mit wird auch in den Nachtstunden, in denen der städtische Wärmeinseleffekt am ausge-
prägtesten ist, weniger Wärme an die Umgebungsluft abgegeben. Durch die Schatten spen-
denden Arkaden und die geplante Bepflanzung im Innenhof soll zudem einer übermäßigen
Erwärmung vorgebeugt werden.
Der Bodenbelag ist mit größeren Fugen geplant, welche die Versickerung und Verdunstung
des Niederschlagswassers ermöglichen. Die geplanten Bäume verschatten den Bereich des
Innenhofs und erhöhen die Verdunstungsrate. Außerdem ist ein Brunnen mit großer Wasser-
oberfläche und entsprechender Verdunstungsrate vorgesehen.
Bezüglich der bioklimatischen Belastung zeigen die Ergebnisse, dass sich Veränderungen
fast ausschließlich auf das Plangebiet beschränken. Eine Ausnahme hiervon bildet die nörd-
lich an das Plangebiet grenzende Außenanlage des Kindergartens. Infolge des Wegfalls von
Bäumen sowie der verminderten Durchlüftungsmöglichkeit bei südöstlichen Anströmungs-
richtungen steigt hier der PET-Wert in einem schmalen Streifen entlang der Plangebietsgren-
ze zum Teil leicht an, ohne dass hierbei extrem hohe PET-Werte > 45°C erreicht werden
- 48 -
würden. Diese leichte Erhöhung der bioklimatischen Belastung an der nördlichen Plange-
bietsgrenze wird als unkritisch eingestuft.
Der Innenhof des Vorhabens soll als Aufenthaltsort mit Sitzgelegenheiten auch für vulnerable
Personengruppen z. B. aus dem benachbarten Pflegeheim konzipiert werden. Um die tem-
porär auftretenden hohen bioklimatischen Belastungen in den unverschatteten Bereichen
des Innenhofes weiter zu senken, werden im Gutachten folgende Maßnahmen vorgeschla-
gen:
mobile Sonnenschirme oder -segel vorzusehen, die in Abhängigkeit der Besonnungs-
situation für ausreichend Schatten sorgen
den vorgesehenen Brunnen mit einer Wasserfontäne auszustatten, um die Verduns-
tungsabkühlung im Innenhof zu erhöhen
Die Planungsempfehlungen werden im weiteren Planungsprozess umgesetzt. Mit Realisie-
rung der Planungsempfehlungen kann auch an warmen Sommertagen von einem für vul-
nerable Personengruppen akzeptablen Aufenthaltsklima ausgegangen werden.
Luft
Der planbedingte Mehrverkehr auf den umliegenden Straßenabschnitten wird gemäß der
Verkehrsuntersuchung vom Büro PTV Transport Consult GmbH von Oktober 2020 durch das
Vorhaben nicht maßgeblich gesteigert. Im Bereich des Krankenhauses schirmt die geplante
Bebauung das Krankenhaus tendenziell eher vor den auf dem Kartäuserwall und dem Sach-
senring freigesetzten Emissionen ab. Insgesamt ist keine erhebliche Belastung durch ver-
kehrsbedingte Luftschadstoffe zu erwarten.
7.5 Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Ge-
sundheit sowie die Bevölkerung
Lärm
(Siehe Kapitel 6.7 Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen / Lärm)
Licht-Immissionen
Im Rahmen einer lichttechnischen Untersuchung des Büros Peutz Consult GmbH vom
27.01.2021 wurde der Bereich der geplanten Ein- und Ausfahrt am Kartäuserwall im Hinblick
auf Lichtimmissionen durch Scheinwerferlicht der Kraftfahrzeuge auf die umliegende Wohn-
nutzung bewertet. Bei den betrachteten Immissionsorten handelt es sich um die maßgebli-
chen Fenster von Aufenthaltsräumen an den Gebäuden Sachsenring 10 – 16. Zudem wurde
die gewerblichen Nutzung Kartäuserwall 47 betrachtet. Die Immissionsorte sind mit dem
Schutzanspruch eines Mischgebietes berücksichtigt.
Zur Beurteilung des Verkehrs innerhalb der Tiefgarage bzw. deren Ein- und Ausfahrt und der
damit verbundenen eventuellen Belästigungen von Anwohner*innen durch kurzzeitigen Licht-
einfall über die Scheinwerfer der Kraftfahrzeuge in den Wohnraum existieren keine rechtlich
eingeführten Regelwerke. Lichtbelästigungen durch den öffentlichen Verkehr oder andere
öffentliche Beleuchtungsanlagen, welche den Straßenverkehr betreffen, wie zum Beispiel
Straßenbeleuchtung oder Ampelanlagen werden allgemein als für Anwohner*innen hinzu-
nehmen eingestuft.
Zur Beurteilung der Wirkung der Lichtimmissionen auf den Menschen wurden im Gutachten
vergleichend die Immissionsrichtwerte bezüglich der zulässigen Raumaufhellung
aus dem gemeinsamen Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirt-
schaft, Natur- und Verbraucherschutz und des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtent-
wicklung und Verkehr vom 11.12.2014 (Lichtimmissionsrichtlinie NRW) herangezogen.
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Gemäß der Simulationsergebnisse ist bei Ausfahrt eines Fahrzeugs aus der Tiefgarage eine
maximale Raumaufhellung von 0,68 lux am Wohngebäude Sachsenring 10 und von 0,54 lux
am Wohngebäude Sachsenring 12 zu erwarten und liegt damit unter dem Wert von 1 lux.
Auch bei der als gewerbliche Nutzung einzustufenden Bebauung Kartäuserwall 47 werden
gemäß der Simulationsergebnisse die Werte für eine maximale Raumaufhellung von 2,98 lux
entsprechend eines Gewerbes (max. 5 lux) eingehalten. Bei Übertragung der Immissionsbe-
grenzungen auf die Lichtimmissionsrichtlinie NRW (eigentlich nicht für Kfz), würden Anforde-
rungen an eine Begrenzung einer möglichen Raumaufhellung eingehalten.
Somit ist insgesamt betrachtet davon auszugehen, dass eine mögliche Störwirkung der An-
wohner*innen der Wohnbebauungen beziehungsweise der als gewerblich einzustufenden
Nutzungen durch Kfz- Scheinwerfer im Bereich der neu geplanten Tiefgarage unwahrschein-
lich ist.
Eine Verschiebung der Tiefgaragen-Ausfahrt innerhalb des Baukörpers 1 „Wohnen / Ge-
werbe“ würde zu ähnlichen Ergebnissen an anderen Gebäuden führen. Eine Verlagerung der
Tiefgaragen-Ausfahrt in den weiter westlich gelegenen Baukörper 3/4 „Wohnen / Verwaltung“
ist wegen der stufenweisen Realisierung des Bauvorhabens nicht umsetzbar. Straßenseitige
Schutzmaßnahmen können aufgrund der Enge des Straßenraums nicht ergriffen werden.
Im Rahmen des gegenseitigen Rücksichtnahmegebotes der Bauordnung kann es den Nach-
bar*innen darüber hinaus zuzumuten sein, bei Bedarf Maßnahmen – wie das Schließen von
Jalousien, Rollläden oder Vorhängen - zu ergreifen. Da nicht durchgehend Pkws aus der
Tiefgarage ausfahren, treten je nach Frequentierung nur kurzzeitige Immissionen auf. Ge-
sundheitsschäden durch Beleuchtungsanlagen sind im Allgemeinen nicht zu erwarten.
Die nächtliche Beleuchtung des Vorhabens (Gebäude und Außenraum) wird im weiteren Pla-
nungsprozess durch ein Lichtkonzept konkretisiert. Ziel ist es, eine stadtgestalterisch anspre-
chende und verkehrssichere Beleuchtung umzusetzen und eine Beeinträchtigung für die
Nachbarschaft zu vermeiden. Geplant ist es, einzelne Gebäudeteile wie Arkaden und „Cam-
panile“ in den Abendstunden auszuleuchten. Die ausgehenden Lichtemissionen sind mit de-
nen einer üblichen Straßen- bzw.- Treppenhausbeleuchtung zu vergleichen. Eine Beein-
trächtigung der Nachbarschaft ist durch die Abschirmwirkung der umgebenden Baukörper
und den großen Abstand zu den Bestandsgebäuden unwahrscheinlich. Insgesamt sind die
Anlagen so auszulegen, dass gemäß der Lichtimmissionsrichtlinie NRW sowohl hinsichtlich
Blendung als auch hinsichtlich Raumaufhellung keine Störwirkungen in der Nachbarschaft zu
erwarten sind. Im Rahmen der Genehmigungsplanung, bei Feststehen der Beleuchtungsan-
lage, wird der entsprechende Nachweis dazu geführt.
Um Beeinträchtigungen für die Nachbar*innen zu vermeiden, sind bei der Fortschreibung
des Planungskonzeptes bereits einzelne Maßnahmen berücksichtigt worden. So ist das ur-
sprünglich geplante Oberlicht in dem Dach des Veranstaltungsraums entfallen. Zudem finden
Veranstaltungen im „Haus der Bildung“ ausschließlich im Tageszeitraum (bis maximal 22
Uhr) statt.
Mit den getroffenen Maßnahmen bzw. den noch zu erbringenden Nachweisen können nega-
tiven Auswirkungen auf die im Plangebiet und in der Umgebung lebenden und arbeitenden
Menschen hinsichtlich Lichtimmissionen vermieden werden.
Besonnung
Um die Besonnung der Fassaden der geplanten Wohnungen sowie der benachbarten Ge-
bäude zu untersuchen, wurde durch TOHR Bauphysik GmbH & Co. KG eine gutachterliche
Stellungnahme erarbeitet. Untersucht wurde die Belichtungssituation gemäß DIN 5034 und
DIN EN ISO 17037 am 21. März in der Bestandssituation, dem Planfall (städtebauliches Pla-
nungskonzept) und zwei Planungsvarianten zur Untersuchung von Vermeidungs- und Ver-
minderungsmaßnahmen. Für die Planungsvariante „Geschossentfall“ wurde die Zahl der
- 50 -
Vollgeschosse unter Beibehaltung der städtebaulichen Konfiguration um ein Geschoss redu-
ziert, für die Planungsvariante „Blockrandbebauung“ ist der Baukörper 2 „Bildungseinrich-
tung“ entfallen und Baukörper 1 „Wohnen / Gewerbe“ wurde entlang des Kartäuserwalls stra-
ßenbegleitend bis zum Baukörper 3/4 „Wohnen / Verwaltung“ verlängert.
Die Betrachtung der planbedingten Verschattungswirkungen erfolgte grundstücksbezogen
und geschossweise für die einzelnen Baukörper. Die zum Plangebiet ausgerichteten Fassa-
denbereiche wurden durch einen öffentlich bestellten Vermesser aufgenommen, sofern eine
Zustimmung der Eigentümer*innen zur Einmessung vorlag. Zudem wurde für alle betroffenen
Nachbargrundstücke eine Akteneinsicht beantragt und durchgeführt, aus der für einige
Grundstücke die Genehmigungslage ermittelt werden konnte.
Die Studie betrachtet jeweils ein bis zwei Fenster je Geschoss und unterstellt ein worst-case-
Szenario. Dies bedeutet, dass im Rahmen der Bewertung angenommen wird, dass sich die
betrachteten Nutzungseinheiten jeweils auf ein Geschoss beschränken (keine Maisonette-
Einheiten) und die betroffenen Räume als schutzwürdige Aufenthaltsräume einer Wohnein-
heit genutzt werden.
Kindergarten
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass sich die Besonnungssituation der südorientier-
ten Fassaden des Kindergartens am 21. März durch die Baumaßnahme nur geringfügig ver-
ändert. Der Großteil der Außenspielfläche der Kita wird auch nach der Baumaßnahme zum
Untersuchungstag mit 8 bis 12 Sonnenstunden besonnt. Lediglich im südlichen Grundstücks-
bereich gibt es kleinere, nicht besonnte Bereiche.
Pflegeheim
Für das Pflegeheim reduziert sich am 21. März die Besonnungsdauer im Planfall über die
Summe aller acht betrachteten Fenster um 8 Stunden und 9 Minuten. Für einige der Fenster
war bereits im Bestandsfall das 4h-Kriterium nicht eingehalten. Alle Bewohner*innen haben
die Möglichkeit, einen Aufenthaltsraum mit Südfassade im Erdgeschoss des Pflegeheims zu
nutzen. Dieser weist wegen seiner Süd-Orientierung längere Besonnungszeiten auf, welche
der DIN 5034 entsprechen.
Kartäuserhof, Kartäuserwall, Kartäusergasse
An den rückwärtigen Fassaden der Häuser am Kartäuserhof, Kartäuserwall und Kartäuser-
gasse kommt es am 21. März durch das Vorhaben zu einer Verschlechterung der Beson-
nungssituation über alle betrachteten Fenster und Fassadenbereiche gemittelt um 15 %. Im
Planfall wird die Besonnungsdauer insgesamt, d.h. bei 72 betrachteten Fenstern, um 40
Stunden reduziert. Mit den Varianten Geschossentfall und Blockrandbebauung könnte dieser
Wert potenziell auf 21 Stunden bzw. 25 Stunden reduziert werden.
28 Fenster weisen im Planfall weiterhin eine Besonnungsdauer von mehr als 4 Stunden auf.
Bei 9 Fenstern beträgt die Besonnungszeit zwischen 3 und 4 Stunden und bei 11 Fenstern
zwischen 1,5 und 3 Stunden. Bereits im Bestand weisen 16 Fenster eine Besonnungsdauer
von weniger als 1,5 Stunden auf, deren Anzahl sich im Planfall um 8 Fenster auf insgesamt
24 erhöht. Mit den Varianten Geschossentfall und Blockrandbebauung könnte dieser Wert
auf 4 bzw. 2 Fenster reduziert werden. Diese geringe Verbesserung der Besonnungszeiten
an der Nachbarbebauung steht nicht im Verhältnis zu dem jeweiligen Verlust an Nutzfläche
durch die Varianten, zumal die betrachteten Wohnungen in der Regel durchgesteckt sind
und zusätzlich über straßenseitig besonnte Aufenthaltsräume verfügen.
Das Vorhaben leistet überdies einen Beitrag zur Deckung des dringend benötigten Wohn-
raums. Es befindet sich in einem innerstädtischen Bereich, der durch eine dichte Bebauung
geprägt ist. Das städtebauliche Konzept ist Ergebnis einer Mehrfachbeauftragung. Es wurde
dahingehend weiterentwickelt, dass die eingeschossigen Gebäudeteile nun mit einem
Grenzabstand von 3 m zur Grenze geplant sind. Zudem wurde die Gesamtanlage um 1,35 m
- 51 -
nach Westen verschoben und so von der benachbarten Bebauung am Kartäuserhof, Kartäu-
serwall und der Kartäusergasse abgerückt. Beide Maßnahmen führen zu einer Verbesserung
der Besonnungssituation der östlich angrenzenden Nachbargrundstücke. Die geplanten Ge-
bäudehöhen orientieren sich an den Höhen der östlichen und südlichen Umgebung und un-
terschreiten diese teilweise. Das oberste Geschoss der mit Flachdächern ausgebildeten Ge-
bäudeteile ist gegenüber der Außenkante eingerückt. Im Kartäuserwall wird die Traufhöhe
des denkmalgeschützten Bestandes aufgegriffen und fortgeführt. Die im vorhabenbezogenen
Bebauungsplan festgesetzte Verwendung heller Bodenbeläge und Gebäudefassaden mit ei-
ner Albedo > 50 begünstigt die Reflexion des Sonnenlichts und soll den Verlust an direktem
Sonneneintrag kompensieren.
Die nach der Landesbauordnung (BauO NRW) erforderlichen Abstandsflächen werden ein-
gehalten bzw. deutlich überschritten. Gemäß § 6 BauO NRW ist ein Abstand von 0,4 H ein-
zuhalten. Die aufgehenden, mehrgeschossigen Baukörper zu den nördlichen und östlichen
Grundstücksgrenzen weisen in weiten Teilen Abstandsflächen von 0,8 H auf. Die abstands-
flächenrechtlichen Vorgaben des § 6 BauO NRW werden damit überschritten.
Ein Anspruch auf unveränderte Beibehaltung der bestehenden baulichen Verhältnisse im
Plangebiet besteht im Übrigen nicht. Das Gebot der Rücksichtnahme gewährleistet keine be-
stimmte Dauer oder „Qualität“ der Besonnung und räumt keinen Anspruch auf die Beibehal-
tung einer einmal gegebenen Besonnung eines Grundstücks ein. Zudem führt eine Unter-
schreitung des geforderten Maßes an Tageslicht oder Besonnung nicht im Sinne eines abso-
luten Maßstabs zu ungesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen.
Die Veränderung bei der Tagesbelichtung der in der Nachbarschaft lebenden und arbeiten-
den Menschen wird insgesamt als zumutbar eingestuft.
Studierendenappartements auf dem Plangebiet
Innerhalb des Plangebiets genügt die Besonnung einiger Aufenthaltsräume der geplanten
Studierendenappartements im Bereich „Wohnen / Verwaltung“ nicht den Anforderungen der
DIN 5034. Als Kompensationsmaßnahme wird ein Gemeinschaftsraum im 3. OG vorgese-
hen, der zusätzlich über Oberlichter belichtet wird, welcher die Anforderungen der DIN 5034
erfüllt. Die Lage der Oberlichter ist im Vorhaben- und Der Einhaltung der Anforderungen der
DIN 5034 ist im nachgelagerten Baugenehmigungsverfahren sicherzustellen. Erschließungs-
plan exemplarisch dargestellt.
Geruchsimmission
Die erforderlichen technischen Anlagen werden gemäß den gesetzlichen Vorschriften im
weiteren Verfahren geplant und im Rahmen des Bauantrags über ein Lüftungsgesuch bean-
tragt. Auf der Ebene der Bauleitplanung besteht kein weitergehendes Prüferfordernis.
7.6 Kulturgüter und sonstige Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a
BauGB)
Baudenkmäler
Nach Abriss der eingeschossigen, nicht denkmalgeschützten Gebäudeteile an der östlichen
Grundstücksgrenze wurde ein Teilbereich der ehemaligen Umfassungsmauer des Klosterbe-
zirkes freigestellt, der Bestandteil der Denkmaleintragung Kartäusergasse 9 ist.
In einem Teilbereich der Mauer ist ein circa 60 m langes und circa 3 m hohes Mischmauer-
werk mit umfangreicher auf das Mittelalter zurückgehender Bausubstanz (Basalt, Tuff) erhal-
ten. Dieser Mauerteil ist im Mercatorplan dargestellt und besitzt eine hohe Wertigkeit. Winke-
lig angesetzt (im süd-östlichen Grundstücksbereich) ist eine aus Backstein bestehende
Mauer, die laut Kartierung und Befunderhebung der Bodendenkmalpflege in das 18. Jahr-
hundert zu datieren ist. Laut Kartierung ist die Parzellierung an der Stelle der heutigen Mauer
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zwischen 1752 und 1810 entstanden. Rückseitig wurde an die Mauer gründerzeitlich unmit-
telbar angebaut. Die Mauer ist durchgängig grenzständig und befindet sich anteilig im Eigen-
tum des Evangelischen Kirchenverbandes sowie der unterschiedlichen Angrenzer*innen.
Entsprechend der Erkundungsmaßnahmen des Büros TerraSystem GmbH besteht die histo-
rische, mittelalterliche Klostermauer aus Ziegelmauerwerk in Kombination mit Tuffsteinlagen
und im Fundamentbereich aus vermörtelten, gerundeten Basaltblöcken. Ansonsten ist die
Mauer ein Ziegelbauwerk mit vermörtelten Bruchsteinfundamenten. Die historische, mittelal-
terliche Mauer besitzt – bereits über der Geländeoberkante ansetzend – eine Fußbereichs-
verbreiterung um circa 20 cm. Das unterirdisch ansetzende Bruchsteinfundament kragt noch-
mals um circa 10 cm aus.
Die Mauer besitzt eine hohe Aussagekraft für die Geschichte des Kartäuserklosters und die
bauliche Entwicklung des Severinsviertels. Sie wird nachrichtlich in den vorhabenbezogenen
Bebauungsplan übernommen. Der Verlauf der Mauer ist aufgrund der unterschiedlichen
Breiten symbolisch dargestellt.
Eine denkmalgerechte Restaurierung der dem Baugrundstück zugewandten, steinsichtigen
Maueroberfläche und Krone ist erforderlich, um die Standsicherheit und den Erhalt sicherzu-
stellen. Hierzu wird nach der Erstellung einer detaillierten Bestandsaufnahme ein Restaurie-
rungskonzept für die Gesamtmauer erstellt, das im Rahmen der Baumaßnahme umgesetzt
wird. Die Sanierung sichert einen langfristigen Erhalt der Mauer.
Mit der Freistellung der Mauer wird deren Wahrnehmbarkeit, insbesondere in dem denkmal-
pflegerisch hochwertigen nördlichen Bereich verbessert. Im Bereich der Tiefgaragenzufahrt,
in dem nah an die Mauer gebaut wird, wird die bausubstanzielle Erhaltung der preußischen
Mauer sichergestellt. Die neuen Gebäudeteile werden mit einem Abstand zur Mauer errich-
tet. Der vor die Mauer gestellte Gebäudeteil unterschreitet die Oberkante der Bestands-
mauer, so dass immer ein Teilabschnitt sichtbar bleibt. Ein direkter Anbau an die Mauer ist
aufgrund der auskragenden Fundamente nicht möglich.
Um einen Zugang zum Grundstück von der Kartäusergasse aus zu ermöglichen, soll eine
Öffnung in die bestehende Mauer angelegt werden. Aus Verkehrssicherungsgründen ist
diese Öffnung in einer Mindestbreite von 2,0 m herzustellen. In der Mauer existiert eine his-
torische Öffnung, die derzeit zugemauert ist. Diese befindet sich auf dem benachbarten Kin-
dergartengrundstück. Ein zwischenzeitlich angedachter Grundstückstausch mit dem Kinder-
garten wurde nicht weiterverfolgt, da sich im Bereich der historischen Öffnung zwei Be-
standsbäume befinden, die erhalten bleiben sollen. Eine neue Öffnung wird daher im Bereich
des Plangebietes mit einer Breite von 2,0 m angelegt werden. Die Durchgangshöhe wird auf
das notwendige Mindestmaß von 2,2 m beschränkt. Ein durchlaufender Sturz bleibt erhalten.
Die Lage der Öffnung ist so gewählt, dass auf der einen Seite ein möglichst weiter Abstand
zur denkmalgeschützten Bildnische (Kartäusergasse 5) eingehalten wird und andererseits
die Bestandsbäume auf dem Kindergartengrundstück erhalten bleiben können. Die Nische
und Heiligenfigur stammen aus dem Ende des 18. Jahrhunderts und gehören zu den weni-
gen bedeutenden Sakralplastiken Kölns, die sich im Straßenraum erhalten haben.
Auf dem Nachbargrundstück Kartäusergasse 7 befinden sich Teile des ehemaligen Kartäu-
serklosters. Die unter verschiedensten Gesichtspunkten für Köln bedeutende Anlage doku-
mentiert gleichermaßen das ursprüngliche mittelalterliche Erscheinungsbild wie die histori-
sche Entwicklung des Kartäuserklosters und ist in allen Teilen als Baudenkmal unter Schutz
gestellt. Hierzu gehören folgende Elemente:
Kartäuserkirche, 2. Hälfte 14. Jahrhundert erbaut (Nachkriegswiederaufbau 1949 –
53)
Engel- und Marienkapelle, 1425 und 1426/27 erbaut (Wiederaufbau 1946/47)
Trau- und Taufkapelle (neue Sakristei), 1510/11 erbaut (Wiederaufbau 1946/47)
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Ehemaliges Kapitelhaus, 1453 – 55 erbaut (Wiederaufbau 1982 – 84)
Ehemaliger östlicher Kreuzgangflügel des sog. Kleinen Galiläa, 2. Hälfte 15. Jahrhun-
dert erbaut (Wiederaufbau 1955)
Ehemaliger südlicher Kreuzgangflügel des sog. Kleinen Galiläa und westlicher Teil
des ehemaligen nördlichen Kreuzgangflügels des sog. Großen Galiläa, Ende 15.
Jahrhundert erbaut (Wiederaufbau als Gemeindesaal 1954/55)
Backsteinmauer mit spitzbogiger mittlerer Toröffnung als Verbindung zwischen Kirche
und südlichem Kreuzgangflügel
Ehemaliges Priorat, 15. Jahrhundert erbaut, im 17. Jahrhundert umgebaut (Wieder-
aufbau als Pfarrhaus 1949/50)
Backsteinmauer mit rundbogiger Toröffnung (Rest einer im 19. Jahrhundert nach-
weisbaren Einfriedung)
Küsterhaus, 1950/51 erbaut
Ursprüngliche Umfassungsmauern des ehemaligen Klosters entlang der Kartäuser-
gasse im Anschluss an Haus Nr. 5 (teilweise Wiederaufbau 1948).
Weitere Teile des ehemaligen Kartäuserklosters befinden sich auf dem Grundstück Kartäu-
sergasse 9 und sind ebenfalls unter Denkmalschutz gestellt. Die Dreiflügelanlage um einen
Hof wurde um 1730 – 41 erbaut (Nachkriegswiederaufbau 1958 – 60). Außerdem gehören
ein ehemaliger Küchenbau, 1480/81 erbaut (Wiederaufbau 1960 – 62) sowie die Einfrie-
dungsmauern des ehemaligen Klosters aus Backstein inklusive Andachtsnische an der Ecke
Ulrichgasse/Kartäusergasse zu dem Baudenkmal. Der gesamte Klosterbereich der Kartause
umfasste zum Zeitpunkt seiner größten historischen Ausdehnung die gesamte Fläche, die
von den Straßen Kartäusergasse, Brunostraße, Kartäuserwall und Ulrichgasse begrenzt
wurde.
Die aufgeführten Baudenkmäler der Grundstücke Kartäusergasse 7 und 9 werden durch das
Vorhaben nicht beeinträchtigt. Der zugrundeliegende städtebauliche Entwurf sorgt insofern
für eine sensible Einfügung in die Umgebung, als dass die baulichen Volumina einen großen
Abstand zu den Baudenkmälern einhalten. Eine Beeinträchtigung durch den Anbau der TG-
Rampe im Bereich der denkmalgeschützten Mauer ist nicht erkennbar. Zudem führt der Ent-
wurf analog der vorhandenen orthogonalen Grundstruktur des Kartäuser-Geländes die offe-
nen U-förmigen Hofstrukturen der Bestandsbebauung fort und übernimmt die Grundidee des
Kreuzganges. Um den quadratischen Innenhof gruppieren sich die verschiedenen Gebäude,
die durch einen umlaufenden Arkadengang miteinander verbunden sind. Der geplante „Cam-
panile“ (Treppenturm) bildet eine weitere Referenz zur klösterlichen Historie des Plangrund-
stücks.
Des Weiteren grenzen im Süden und Osten einige denkmalgeschützte Wohn- und Ge-
schäftshäuser des Kartäuserhofs und Kartäuserwalls an das Plangrundstück.
Das dreigeschossige Wohn- und Geschäftshaus Kartäuserhof 1a – 1b errichtet um
1880 bis 1890, bildet mit den Gebäuden Kartäuserwall 29, 31, 33, 35, 24, 24a und
Kartäuserhof 2, 4, 6 und 10 ein städtebauliches Ensemble von Gründerzeithäusern.
Das dreigeschossige Wohnhaus Kartäuserhof 7 mit Stuckfassade, errichtet von 1910
bis 1914, bildet mit den Bauten Kartäuserhof 9, 4 und 10 ein städtebauliches Ensem-
ble von Drei-Fenster-Häusern.
Das Wohnhaus Kartäuserhof 9 ist ein für Köln charakteristisches Dreifensterhaus mit
einer – um 1900 in der Jugendstil-Art – veränderten Fassade. Im Hof befindet sich ein
selbständiges, giebelständiges Haus in Backstein-Ausführung.
Das zweigeschossige Wohnhaus Kartäuserwall 22 mit Mansarddach, errichtet um
1860, ist eines der ältesten Dokumente der gründerzeitlichen Bebauung der südli-
chen Altstadt.
Die vierachsigen Wohnhäuser Kartäuserwall 24 und 24a mit einem Hofanbau, errich-
tet 1905, korrespondieren mit den Bauten Kartäuserwall 29 bis 35 bzw. Kartäuserhof
1a, 1b, 2, 4, 6 und 10.
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Das Vorhaben reagiert sensibel auf die teilweise denkmalgeschützte städtebauliche Umge-
bung entlang des Kartäuserhofs und Kartäuserwalls. Die Gebäudehöhen der umliegenden
Bestandsgebäude im Osten und Süden werden aufgegriffen und in Teilen sogar unterschrit-
ten. Zu den Gebäuden im Osten am Kartäuserhof, Norden und Westen ist das letzte Ge-
schoss des aufgehenden Gebäudes zurückversetzt geplant und treppt den Baukörper auf
drei Geschosse ab. Alle mehrgeschossigen Gebäudeteile in Richtung östlicher Grundstücks-
grenze halten einen Abstand zur Grundstücksgrenze ein. Dies wird planungsrechtlich über
die Festsetzung von Baugrenzen, Baulinien, Anzahl an Vollgeschossen und Gebäudehöhen
gesichert.
Das Eckgebäude am Kartäuserwall „Wohnen / Gewerbe“ nimmt Höhe und Dachform des be-
nachbarten, denkmalgeschützten Bestandsgebäudes Kartäuserwall 24a auf und sorgt für
eine gute Einfügung. Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden eine zwingende Trauf-
und eine maximale Firsthöhe sowie ein geneigtes Dach festgesetzt.
Insgesamt ist durch das Vorhaben keine Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds der umlie-
genden Baudenkmäler und des städtebaulichen Ensembles zu erwarten.
Bodendenkmäler
Archäologisches Fundgebiet „mittelalterliches Kartäuserkloster“
Im Sommer 2019 wurde eine archäologische Sachverhaltsermittlung durch das Römisch-
Germanische Museum (RGM) durchgeführt, bei denen preußische und mittelalterliche Be-
funde in zwei Bodenschnitten im nördlichen Teilbereich des Plangebiets nachgewiesen wur-
den. Von besonderem Interesse sind Teile der mittelalterlichen Klosteranlage mit Kreuzgang
und den daran anschließenden Kammern der Mönche, denen ein hoher Wert beigemessen
wird.
Falls im Bereich der geplanten Bebauung und Unterbauung archäologische Funde aus der
klosterzeitlichen und preußischen Nutzungsphase auftreten, kann die Realisierung der Pla-
nung zu einer Zerstörung dieser Funde führen. Die im Rahmen des Vorhabens vorgesehe-
nen Bodeneingriffe erfordern daher bauvorgreifende archäologische Ausgrabungen, deren
Umfang sich nach der Kubatur des Aushubs archäologisch relevanter Bodenschichten und
der Art der Komplexität des zu erwartenden archäologischen Befundes richten wird. Gegebe-
nenfalls auftretende Befunde sollen für die Zukunft dokumentiert werden.
Eine Verkleinerung des Bauvorhabens und der Verzicht auf die Baukörper 3 und 4 würden
zu einem Verlust an dringend benötigter Wohnfläche führen. Zudem findet der Eingriff in Tei-
len auf bereits heute bebauten und unterbauten Flächen statt. Eine Verkleinerung der unter-
bauten Fläche ist aufgrund der erforderlichen Flächen für Pkw-Stellplätze, Fahrradstellplätze
etc. nicht umsetzbar.
Der Grundstücksbereich außerhalb der über- und unterbauten Flächen im Nordwesten des
Grundstücks, wo der große Kreuzgang des Kartäuserklosters vermutet wird, bleibt unange-
tastet und frei von baulichen Eingriffen. Auch die Freianlagenplanung reagiert mit der Pla-
nung von Hochbeeten / Pflanzkübeln auf die zum Teil bereits 30 cm unterhalb der Gelände-
oberkante anstehenden archäologischen Funde. Die Baugrube wird anstatt mit einer Bö-
schung über einen Verbau realisiert. Damit ist sichergestellt, dass ein Großteil der Befunde
erhalten bleiben kann, ohne diese freizulegen.
Im Zuge der Umsetzung des Vorhabens wird die überplante Fläche des Grundstücks vor
Aushub der Baugrube durch eine Ausgrabung archäologisch untersucht werden. Die Ausgra-
bungen werden zwischen dem Vorhabenträger und dem Römisch-Germanischen Museum /
Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln vertraglich geregelt.
Entsprechend wurde unter Punkt D der textlichen Festsetzungen des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans folgender Hinweis aufgenommen.
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Das Plangebiet befindet sich im archäologischen Fundgebiet „mittelalterliches Kartäuserklos-
ter“. Über den Bestand hinausgehende Bodeneingriffe beispielsweise für Keller, Tiefgaragen
oder Ver- und Entsorgungsleitungen erfordern archäologische Bodenuntersuchungen, die
vor der Aufnahme entsprechender Baumaßnahmen mit dem Römisch-Germanischen Mu-
seum / Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln, abzustimmen sind. Werden in-
folge von archäologischen Bodenuntersuchungen Abweichungen in der Planung erforderlich,
soll die Möglichkeit der Erteilung von Befreiungen gem. § 31 Abs. 2 BauGB geprüft werden.
Mit den getroffenen Maßnahmen können die negativen Auswirkungen auf die Bodendenkmä-
ler begrenzt werden.
7.7 Nutzung von erneuerbaren Energien, sparsame und effiziente Nut-
zung von Energie (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 f BauGB)
Entsprechend §1 Absatz 5 BauGB sollen Bauleitpläne dazu beitragen, die natürlichen Le-
bensgrundlagen zu schützen und den Klimaschutz zu fördern. Bereits im Jahr 2019 hat der
Rat der Stadt Köln den Klimanotstand ausgerufen – und am 24.06.2021 beschlossen, dass
die Stadt Köln bis zum Jahr 2035 klimaneutral werden soll.
Am 17.03.2022 hat der Rat der Stadt Köln Leitlinien zum Klimaschutz bei der Umsetzung
nicht-städtischer Neubauvorhaben beschlossen, die nach deren Bekanntmachung in allen
Verfahren anzuwenden sind, für die noch keine förmliche Beteiligung nach § 4 Absatz 2
BauGB eingeleitet wurde. Da für dieses Vorhaben die förmliche Beteiligung nach § 4 Absatz
2 BauGB vor Inkrafttreten der Leitlinien durchgeführt wurde, sind sie für dieses Vorhaben
nicht verbindlich anzuwenden. Sie werden nur orientierend für die Abwägung herangezogen.
Die Klimaleitlinien stellen im Wesentlichen die Vorgabe, die Anforderung des KfW-Effizienz-
haus- oder -Gebäudestandards 40 EE oder besser einzuhalten. Sofern dies im Einzelfall
nicht möglich sein sollte, können Ersatzmaßnahmen greifen:
Priorität 1: KfW-Effizienzhaus oder -gebäude 40 oder besser in Verbindung mit einem
Fernwärmeanschluss;
Priorität 2: KfW-Effizienzhaus oder -gebäude 40 oder besser in Verbindung mit der
Einhaltung bestimmter U-Werte inkl. der Erstellung eines Energiekonzeptes.
Die zweite wesentliche Forderung ist der Einsatz von Photovoltaikanlagen.
Für das Vorhaben wurde durch das Energiebüro vom Stein GmbH ein Energiekonzept er-
stellt, das die Parameter der Gebäudehülle, der Gebäudetechnik und der Energieversorgung
gesamtheitlich mit dem Ziel der Energieeinsparung betrachtet.
Gebäudeweise wurden die Transmissionswärmeverluste der Gebäudehülle und der maxi-
male Primärenergiebedarf gemäß der Anforderungswerte der Energieeinsparverordnung
(EnEV) untersucht. Die unterschiedlichen Szenarien (EnEV-Mindeststandard, KfW 55, KfW
40, KfW 40 plus und Passivhaus für Wohnen sowie EnEV-Mindeststandard und KfW 55 für
Nichtwohnbereiche) wurden hinsichtlich der Bedarfe und der Emissionen Kohlenstoffdioxid
(CO2) gegenübergestellt und bewertet.
Die Wärmeversorgung der Neubauten (Heizwärme und Warmwasser) soll über die beste-
hende Fernwärmeleitung der Rheinenergie erfolgen, die primärenergetisch als sehr günstig
bewertet wird, so dass Alternativen wie Wärmepumpen oder Pelletheizungen lediglich ange-
dacht und erläutert wurden. Die Nutzung von Geothermie wird auf dem relativ engen Grund-
stück als technisch aufwändig eingeschätzt.
Im nächsten Schritt wurde der prognostizierte CO2-Ausstoß berechnet, der sich aus den er-
rechneten Verbräuchen und aus der Art der Wärmeerzeugung zusammensetzt. Für eine
- 56 -
überschlägige Bewertung wurden auf Grundlage der Entwurfsplanung die baurechtlich erfor-
derlichen Nachweise zum Wärmeschutz nach DIN 4108-6/DIN 4701-10 für Wohnbereiche
und nach DIN 18599 für Nichtwohnbereiche erstellt und auf die jeweiligen Anforderungs-
werte der Energieeinsparverordnung (EnEV) und der möglichen Förderstandards bezogen.
Der Vorhabenträger hat die Energielevels KfW 55 bis Passivhaus unter anderem hinsichtlich
der energetischen Vorteile, der Investitionen und Abschreibungen, der Fördermöglichkeiten,
der Betriebskosten, der Handhabbarkeit im Betrieb, der Flexibilität für die Zukunft sowie der
Eignung für Wohnen, betreutes Wohnen, Büro-, Bildungs- sowie Gastronomie-Nutzung un-
tersuchen lassen. Unter Berücksichtigung aller Kriterien wurde einheitlich der KfW-Standard
Effizienzhaus / Effizienzgebäude 40 für Wohnen und für Gewerbe, also für das komplette
Bauvorhaben ausgewählt. Die Umsetzung des im Gutachten untersuchten KfW-40-Stan-
dards wird in den Durchführungsvertrag aufgenommen.
Da auf den Dächern der Gebäude 3 und 4 zusätzlich eine PV-Anlage (57 kW) geplant ist,
hält der Vorhabenträger somit freiwillig die Forderungen der Leitlinien durch den geplanten
Standard der Effizienzhäuser 40 (Wohnen) bzw. Effizienzgebäude 40 (Nichtwohnen) in
Verbindung mit einer Nutzung der Fernwärme der Stadt Köln (Bereich Innenstadt) als
Alternative zu 40 EE ein.
Die Umsetzung des Vorhabens hat zunächst negative Auswirkungen auf den Klimaschutz
durch die Emission des Klimaschadgases Kohlenstoffdioxid (CO2), auch wenn vor Ort durch
die Versorgung mit Fernwärme keine Emissionen entstehen. Um die Auswirkungen zu min-
dern, wird zusätzlich eine Photovoltaik-Anlage als Maßnahme auf den Dächern der Baukör-
per 3 und 4 „Wohnen und Verwaltung“ installiert. Der vor Ort erzeugte Strom soll größtenteils
im eigenen Gebäude verbraucht werden und führt im Vergleich zur Energieversorgung mit
Fernwärme zu einem verminderten CO2-Ausstoß.
Im Rahmen der weiteren Gebäudeplanung werden zudem Maßnahmen ergriffen, um die
Energieverbräuche möglichst gering zu halten. So basiert das Grundkonzept für die techni-
sche Gebäudeausstattung auf dem Prinzip, dass nur das für die jeweilige Nutzung Notwen-
dige in die Planung einfließt. Notwendige Bereiche sind solche, in denen beispielsweise eine
Kühlung aus technischen Gründen (z. B. Wärmeentwicklung Server im EDV-Raum) oder nut-
zungsspezifischen Gründen (z. B. Wärmeentwicklung / Luftaustausch im Veranstaltungs-
raum) gebraucht wird. Im Vergleich zum Bestandsgebäude wird der Energieverbrauch im
Neubau der Bildungseinrichtung reduziert.
Im größeren räumlichen Kontext betrachtet leistet das Vorhaben insofern einen nachhaltigen
Beitrag zum Natur- und Klimaschutz, indem es sich um ein Vorhaben der Nachverdichtung in
zentraler Lage auf teilweise bereits versiegelten Flächen handelt. Es entspricht damit dem
Ziel der Innenentwicklung. Durch die Schaffung von Bildungsangeboten, Wohnraum und Ar-
beitsplätzen in innerstädtischer Lage können Freiflächen am Stadtrand erhalten bleiben und
Pendlerverkehre - auch durch Bündelung der Einrichtungen des Vorhabenträgers auf dem
Grundstück - vermieden werden. Dicht bebaute Städte mit kurzen Wegen haben deutlich ge-
ringere CO2-Emissionen als Städte, die stark ins Umland wachsen.
7.8 Referenzliste der gutachterlichen Einschätzungen
1. Gutachterliche Einschätzung zur Betroffenheit der Belange des Artenschutzes
gemäß § 44 BNatSchG - Artenschutzprüfung Stufe 1 – Vorprüfung, Umweltbüro
Essen, Stand 09.12.2020 mit Nachtrag von April 2022
2. Baumkontrolle, Grube und Räther, Stand Dezember 2018
3. Biotoptypenkartierung, Umweltbüro Essen, Stand 07.03.2022
4. Baugrunduntersuchung, Terrasystem GmbH, Stand 20.04.2020
5. Laboranalysen, Terrasystem GmbH, Stand 09.04.2020
6. Gutachten zur Versickerung von Niederschlagswasser im Grünflächenbereich,
Terrasystem GmbH, Stand 04.06.2020
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7. Gutachten zur Erkundung des Bestandsflachbaus, Terrasystem GmbH, Stand
18.08.2020
8. Überflutungsnachweis, Ingenieurbüro für Bauwesen, Dipl.-Ing. Udo Jörißen, Es-
sen, Stand 27.01.2020
9. Klimagutachten, Peutz Consult GmbH, Stand 22.02.2022
10. Energiekonzept Entwurfsplanung, Energiebüro vom Stein, Stand 07.03.2022
11. Verkehrsgutachten und Mobilitätskonzept, PTV Transport Consult GmbH, Stand
24.03.2022
12. Schallimmissionsprognose, Tohr Bauphysik GmbH & Co. KG, Stand 08.03.2022
13. Besonnungsstudie, Tohr Bauphysik GmbH & Co. KG, Stand 06.04.2021 inkl. er-
gänzender Stellungnahme vom 10.03.2022
14. Gutachten zu möglichen Störeinwirkungen durch Kfz-Scheinwerfer im Bereich
der TG-Ausfahrt, Peutz Consult GmbH, Stand 27.01.2021 / Druckdatum
22.03.2022
15. Abstandsflächenprüfung, SEAD, öffentlich bestellte Vermessungsingenieure,
Stand 24.03.2022
16. Archäologische Sachverhaltsermittlung / Fundbericht, Römisch Germanisches
Museum, Stand 2019
17. Freianlagenplan, Schröder Landschaftsarchitekten & Ingenieure, Stand
11.04.2022 inkl. Rodungsplan, Stand 06.07.2021
18. Stellungnahme zur möglichen Grundwasserbeeinflussung, Terrasystem GmbH,
Stand 22.10.2021
8 Nachrichtliche Übernahme
Gemäß § 9 Absatz 6 BauGB wird die denkmalgeschützte Mauer entlang der nördlichen und
östlichen Grundstücksgrenze nachrichtlich in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan über-
nommen. Die Kennzeichnung stellt den Verlauf der Mauer symbolisch dar.
9 Hinweise
Es sind Hinweise zu Rechtsfolgen, Rechtsgrundlagen, DIN-Vorschriften und sonstigen Re-
gelwerken, Lärm- und Luftschadstoffimmissionen, Denkmalschutz, Bodendenkmalpflege,
Niederschlagswasser, Kampfmittel, Artenschutz, Bodenschutz, Baumschutzsatzung, Sat-
zung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen, Starkregenereignis und zum öffentlich
geförderten Wohnungsbau, Wasserschutzgebiet und Anlagenschutzbereich im Bebauungs-
plan aufgenommen. Die detaillierten Hinweise sind dem Bebauungsplan Blatt 2 zu entneh-
men.
10 Planverwirklichung
10.1 Umlegung
Der gesamte Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans befindet sich im Ei-
gentum des Vorhabenträgers. Eine förmliche Umlegung nach § 45 ff BauGB ist nicht erfor-
derlich.
10.2 Durchführungsvertrag
Im Plangebiet sind gemäß § 12 Absatz 3a BauGB in Verbindung mit § 9 Absatz 2 BauGB nur
solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchfüh-
rungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Vertrages oder der Abschluss eines neuen Durch-
führungsvertrages sind zulässig. Der Vorhabenträger verpflichtet sich darin zur Umsetzung
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des Vorhabens, wie es im Vorhaben- und Erschließungsplan definiert ist. Der Geltungsbe-
reich des Vorhaben- und Erschließungsplanes sowie des vorhabenbezogenen Bebauungs-
planes sind deckungsgleich. Der Durchführungsvertrag wird vor Satzungsbeschluss ge-
schlossen.
10.3 Kosten
Die anfallenden Planungs- und Erschließungskosten gehen zulasten des Vorhabenträgers.
Die Kostenübernahme wird im Durchführungsvertrag vor Satzungsbeschluss geregelt. Der
Stadt Köln entstehen durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Num-
mer 67435/06 keine zusätzlichen Kosten.
11 Kennzahlenübersicht
Größe des Plangebiets 6.017 m²
BGF R oberirdisch gesamt 9.515 m²
Geschossfläche (nur Vollgeschosse) gesamt 9.152 m²
− davon Wohnen 4.233 m² 46 %
- davon Geschosswohnungen 1.095 m²
- davon Studierendenappartements 1.787 m²
- davon Betreute Wohngruppe 491 m²
- davon Evangelische Kommunität 860 m²
− davon Bildungseinrichtung (Haus der Bildung) 3.579 m² 39%
− davon Büro (Verwaltungsverband Köln-Nord) 967 m² 11%
− davon Gastronomie 373 m² 4 %
Geschossfläche (nur Vollgeschosse) Wohnen 4.233 m²
− davon freifinanziert 2.083 m² 49 %
− davon gefördert* 2.150 m² 51 %
Geschossfläche (Nicht Vollgeschosse) gesamt 262 m²
− Geschosswohnungen 262 m²
Grundfläche -
− Grundfläche I für GRZ I 3.027 m²
− Grundfläche II für GRZ II 4.769 m²
Anzahl der geplanten WE gesamt 42 WE
− Geschosswohnungen 11 WE
− Studierendenappartements (41 Personen) 29 WE
− Betreute Wohngruppe (6 Plätze) 1 WE
− Evangelische Kommunität (7 Plätze) 1 WE
Frei- und Grünfläche 1.555 m²
− davon Kinderspielplatz (mit Bodenanschluss) 256 m²
− davon private Grünflächen (mit Bodenanschluss) 922 m²
− davon private Grünfläche (ohne Bodenanschluss) 377 m²
Verkehrsfläche 1.245 m²
− davon öffentlich < 1 m²
− davon privat (Wege, Plätze, Abstellanlagen) 1.245 m²
Kennzahlen -
− GRZ I 0,50
- 59 -
− GRZ II 0,79
− GFZ 1,52
Anmerkungen:
*: Geschosswohnungen EG und 1. OG und alle Studierendenappartements
Die Geschosse EG bis 3.OG des „Campaniles“ sind in die Berechnung der BGF R oberirdisch und der Geschossfläche einge-
flossen, da diese Bereiche der Erschließung des Studierendenw ohnens in Bauteil 4 dienen. Das 4.OG des „Campaniles“ ist
nicht in die Berechnung der BGF R oberirdisch und der Geschossfläche eingeflossen ist, da es sich um einen offenen Außenbe-
reich handelt.
Die TG-Ein- und Ausfahrt unter dem aufgehenden Gebäude ist in die BGF R oberirdisch eingeflossen, nicht jedoch in die Ge-
schossfläche, da es sich nicht um einen Aufenthaltsraum handelt.
Anlage 4 BP Entwurf Blatt 2
33491 Zeichen
4 Geländehöhen (§ 9 Abs. 3 BauGB)
Gemäß § 9 Abs. 3 BauGB wird die Höhe der Geländeoberfläche mit 50,0 m ü
NHN festgesetzt. Geringfügige Abweichungen sind zur Neigung des Geländes für
die Oberflächenentwässerung und zur Geländeanpassung an
Grundstücksgrenzen zulässig. Unterschreitungen der festgesetzten Höhe der
Geländeoberfläche zur Ausbildung des Fußweges zur Kartäusergasse
(bestehende Geländehöhe 49,0 m ü NHN) sowie der angrenzenden Fläche für
Gemeinschafts-Fahrradabstellplätze und Trafo sind zulässig. Für den im
Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellten Meditationshof / Tiefhof wird eine
Geländehöhe von 46,4 m ü NHN festgesetzt.
5 Stellplätze und Nebenanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB)
Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind Pkw-Stellplätze nur unterirdisch innerhalb der
festgesetzten Fläche für Tiefgaragen (TGa) zulässig. Fahrradabstellstellplätze
sind in der Tiefgarage und auf den als Gemeinschafts-Fahrradabstellplätze (GF)
festgesetzten Flächen zulässig.
Innerhalb der Fläche für Tiefgaragen (TGa) sind unterirdische Aufenthaltsräume,
Lagerflächen, Abstell-, Technik-, und Nebenräume sowie Fahrradabstellplätze
gemäß § 48 BauO NRW auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche
zulässig.
Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO sind Nebenanlagen mit Ausnahme von
Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 2 BauNVO nur auf den hierfür
festgesetzten Flächen, den im Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellten
Flächen sowie innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 2 BauNVO sind abweichend hiervon
sowohl innerhalb als auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
zulässig.
6 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB sind die in der Planzeichnung mit einem Geh-,
Fahr- und Leitungsrecht bezeichneten Flächen mit einem Gehrecht zugunsten
der Allgemeinheit zu belasten.
7 Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
7.1 Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen
entsprechend den in der Planzeichnung festgesetzten Lärmpegelbereichen (LPB)
an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nach Maßgabe von
Kapitel 7 der DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 –
Beuth Verlag GmbH, Berlin) zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen
Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar
2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin).
Die Zuordnung zwischen den festgesetzten Lärmpegelbereichen und den
maßgeblichen Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle.
Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall
zulässig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer
schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer maßgeblicher Außenlärmpegel
an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird.
Hinweis: Die in der Planzeichnung festgesetzten Lärmpegelbereiche beruhen auf
der freien Schallausbreitung.
7.2 Fensterunabhängige Belüftung
Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im
Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch
schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei
geschlossenen Fenstern und Türen sicherzustellen.
7.3 Betriebszeiten
Die Außengastronomie, der Veranstaltungsraum sowie der Meditationshof /
Tiefhof dürfen ausschließlich im Tagzeitraum zwischen 6:00 und 22:00 Uhr
betrieben werden.
7.4 TG-Rampe
Die Tiefgaragenrampe ist an Wänden und Decke schallabsorbierend mit einem
bewerteten Schallabsorptionsgrad von αW ≥ 0,8 auszuführen.
7.5 Immissionsrichtwerte
Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1
BImSchG ist sicherzustellen, dass an maßgeblichen Immissionsorten im Sinne
von Nr. 2.3 der TA Lärm innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans die
für Mischgebiete geltende Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 der TA Lärm von
60 dB(A) im Tagzeitraum bzw. 45 dB(A) im Nachtzeitraum sowie auf den
nachfolgend genannten Grundstücken westlich der Straße Kartäuserhof die für
allgemeine Wohngebiete geltende Immissionsrichtwerte von 55 dB(A) im
Tagzeitraum bzw. 40 dB(A) im Nachtzeitraum nicht überschritten werden.
Neben den innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans gelegenen
Grundstücken bezieht sich Satz 1 auf die nachfolgend genannten Flurstücke in
der Flur 13 der Gemarkung Köln: 280/27, 279/27, 26, 105/28, 126/28, 127/29,
95/29, 141/29, 97/30, 98/30, 31, 32, 33, 34, 217/35, 135/36, 37, 38, 277/91,
210/92 sowie 128/93.
Die Einhaltung der Festsetzung ist im Baugenehmigungsverfahren durch einen
anerkannten Sachverständigen bzw. eine anerkannte Sachverständige
nachzuweisen.
8 Bepflanzung und Begrünung (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB)
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende
Begrünungsmaßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten:
8.1 Begrünung der Freianlagen und der Tiefgarage
Die in der Planzeichnung festgesetzten Flächen zum Anpflanzen von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sind entsprechend den Darstellungen
des Vorhaben- und Erschließungsplans dauerhaft mit Rasen, Gräsern HH 7 (BR
132), Stauden und / oder Sträuchern BB 1 (GH 51) und Hecken BD 3 (GH 412)
zu bepflanzen.
Innerhalb der Flächen, die in der Planzeichnung als Flächen zum Anpflanzen von
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt sind, ist das
Anlegen von Spritzschutzstreifen in einer Tiefe von bis zu 30 cm sowie die
Anordnung von Belüftungs- und Entrauchungsschächten in einer Tiefe von bis zu
1,0 m zulässig. Entlang der denkmalgeschützten Mauer ist die Ausbildung einer
Schotterrasenfläche in einer Tiefe von bis zu 50 cm gemessen von der äußeren
Begrenzung der Mauer auf Höhe der Geländeoberfläche zulässig.
Mustersammlung Textliche Festsetzungen Seite 13
b) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 23 c) BauGB sind im Teilbereich mit der Bezeichnung x keine
Gebäude zulässig, die dem dauerhaften Aufenthalt von Menschen dienen.
24. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB:
Festsetzungen über die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre
Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor
schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Im-
missionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur
Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu tr effenden baulichen oder
sonstigen technischen Vorkehrungen , einschließlich von Maßnahmen zum Schutz
vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Im-
missionsschutzrechtes unberührt bleiben
a) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend
den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbau-
teilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgebli-
chen Außenlärmpegel nach DIN 4109 -1 (Schallschutz im Ho chbau, Ausgabe Januar
2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin).
Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maßgeblichen
Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle
Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel
La
dB
I 55
II 60
III 65
IV 70
V 75
VI 80
VII > 80
a
a Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund
der örtlichen Gegebenheiten festzulegen.
Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig,
wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersu-
chung ein niedrigerer Lärmpegelbereich an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen
Räumen nachgewiesen wird.
b) Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nacht-
zeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallge-
dämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen
Fenstern und Türen sicher zu stellen.
c) Für Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr (Stra-
ßen-, Schienen- und Flugverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) auf-
weisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese muss sichergestellt wer-
den, dass der vorgenannte Gesamtbeurteilungspegel nicht überschritten wird. Hiervon
ausgenommen sind Balkone und Loggien von durchgesteckten Wohnungen, wenn zu-
sätzlich auf der lärmabgewandten Seite ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird.
Zeichenerklärung
I,III
S,W
Bestand
Es wird bescheinigt, dass diese
Planunterlage den Bestimmungen des
§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.
(Stand 07.06.2017)
sead Vermessung
Vermessungsbüro Dieper und Henkel
Bayenstr. 65
50678 Köln
öffentlich bestellter Vermessungsingenieur/in
Köln, den
Der Stadtentwicklungsausschuss hat
die Einleitung des Planverfahrens am
05.12.2019 nach § 12 Abs. 2 BauGB
in Anwendung des beschleunigten
Verfahrens nach § 13a beschlossen.
Der Beschluss wurde am 29.01.2020
ortsüblich bekannt gemacht.
gez. Reker
Oberbürgermeisterin
Köln, den 16.01.2020
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
hat in der Zeit vom 24.06.2020 bis zum
08.07.2020 nach § 3 Abs. 1 BauGB
stattgefunden.
Bezirksbürgermeister/in
Köln, den
Der Planentwurf hat in der Zeit
vom bis
nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung
öffentlich ausgelegen.
Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Köln, den
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Planentwurf ist nach § 4 a Abs. 3
BauGB durch Beschluss des Rates
am geändert worden.
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Rat hat diesen vorhabenbezogenen
Bebauungsplan in seiner Sitzung
am nach § 10 Abs. 1 BauGB als
Satzung mit Begründung nach § 9 Abs. 8
BauGB beschlossen.
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Satzungsbeschluss des vorhaben-
bezogenen Bebauungsplans durch den
Rat einschließlich des Hinweises nach
§ 10 Abs. 3 BauGB wurde am
ortsüblich bekannt gemacht.
Mit der Bekanntmachung tritt der
vorhabenbezogene Bebauungsplan in
Kraft.
Für den Planentwurf
Vorhabenträger/in
Evangelischer Kirchenverband
Köln und Region
Kartäusergasse 9 - 11
50678 Köln
Köln, den
Beigeordneter
Köln, den
Für den Planentwurf
Dezernat VI, Planen und Bauen
46.71
A TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
1.1 Bildungseinrichtung (Haus der Bildung)
Innerhalb des als Bildungseinrichtung festgesetzten Bereichs sind zulässig:
− Nutzungen, die dem Betrieb einer Bildungseinrichtung dienen, insbesondere:
− Seminarräume (inkl. Lehrküche, Raum der Stille, Bibliothek) und
Kinderbetreuungsräume,
− Veranstaltungsraum für maximal 140 Personen,
− Büro-, Besprechungs- und Personalräume,
− Gastronomie im Erdgeschoss mit einer Geschossfläche von maximal 230 qm,
− Räume für kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke,
− ergänzende nicht störende gewerbliche Nutzungen.
1.2 Wohnen / Gewerbe
Innerhalb des mit Wohnen / Gewerbe festgesetzten Bereichs sind ab dem
1. Obergeschoss ausschließlich folgende Nutzungen zulässig:
− Wohnen,
− einzelne Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher
Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Weise ausüben.
Im Erdgeschoss sind folgende Nutzungen zulässig:
− Gastronomie,
− Räume für kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke,
− sonstige nicht störende gewerbliche Nutzungen.
1.3 Wohnen / Verwaltung
Innerhalb des mit Wohnen / Verwaltung festgesetzten Bereichs sind ab dem
1. Obergeschoss ausschließlich folgende Nutzungen zulässig:
− Wohnen,
− Studentisches Wohnen / Studierendenwohnheim,
− Betreutes Wohnen / Wohngruppen / Pflegeeinrichtungen,
− einzelne Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher
Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Weise ausüben.
Im Erdgeschoss sind folgende Nutzungen zulässig:
− Büro-, Besprechungs- und Personalräume,
− Räume für kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke,
− sonstige nicht störende gewerbliche Nutzungen.
1.4 Spielplatz
Innerhalb des als Spielplatz festgesetzten Bereichs sind zulässig:
− Spielanlagen.
1.5 Bedingte Festsetzung
Gemäß § 12 Abs. 3a in Verbindung mit § 9 Abs. 2 BauGB sind im Rahmen der
festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung
sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.
2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
2.1 Grundflächenzahl (GRZ)
Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann die zulässige GRZ durch
Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 2 BauNVO, durch Nebenanlagen auf den
dafür festgesetzten Flächen, die im Vorhaben- und Erschließungsplan
dargestellten Nebenanlagen und bauliche Anlagen unterhalb der Gelände-
oberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer
GRZ von 0,8 überschritten werden.
2.2 Höhen von Gebäuden/ Gebäudeteilen
Die Höhen der Gebäude und Gebäudeteile werden folgendermaßen in Meter
festgesetzt:
− Bei Gebäuden / Gebäudeteilen mit Flachdach gilt als oberster Bezugspunkt der
obere Abschluss der Gebäudeaußenwand (Oberkante Attika) – Gebäudehöhe
(GH).
− Bei Gebäuden / Gebäudeteilen mit geneigtem Dach gilt als oberster
Bezugspunkt der oberste Schnittpunkt der geneigten Dachflächen –
Firsthöhe (FH).
− Bei Gebäuden / Gebäudeteilen mit geneigtem Dach wird die Traufhöhe als
Schnittpunkt der Gebäudeaußenwand mit der Oberkante des geneigten
Daches festgesetzt –Traufhöhe (TH).
Der untere Bezugspunkt für die Festsetzung der Höhen ist Normalhöhennull
(NHN).
Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die festgesetzten Höhen der Gebäude und
Gebäudeteile durch Dachaufbauten, wie Aufzugsüberfahrten, Lüftungsein-
richtungen, Kamine, Rauchwärmeabzüge, Antennen, Blitzschutzeinrichtungen,
Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energien (Photovoltaikelemente) sowie
sonstige Technikaufbauten, um bis zu 2,3 m überschritten werden. Geländer von
im Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellten Dachterrassen, soweit diese
nicht als geschlossene Wand ausgeführt werden, Dachausstiege / Oberlichter
und Brandgiebel können die festgesetzten Höhen der Gebäude und
Gebäudeteile um bis zu 1,0 m überschreiten.
Der Flächenanteil der Bauteile, die festgesetzte Höhen überschreiten, darf
insgesamt 30% der Dachfläche nicht übersteigen. Anlagen zur Erzeugung
regenerativer Energien sind, außer im Bereich intensiver Dachbegrünung, ohne
Flächenbeschränkung zulässig.
Die Dachaufbauten, ausgenommen Geländer von Dachterrassen,
Dachausstiege / Oberlichter, Aufzugsüberfahrten und Brandgiebel, müssen
mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante zurücktreten.
3 Überbaubare Grundstücksfläche (§ 23 BauNVO)
Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 3 BauNVO werden für
die überbaubaren Grundstücksflächen folgende Ausnahmen festgesetzt:
Eingänge und Loggien dürfen um bis zu 2,5 m hinter der Baulinie am
Kartäuserwall zurücktreten, soweit sie einzeln eine Breite von 3,0 m und in der
Summe ein Drittel der Breite der Gebäudefassade je Geschoss nicht
überschreiten. Im Erdgeschoss ist für den Zu- und Ausfahrtsbereich der
Tiefgarage eine Öffnung in einer Gesamtbreite von bis zu 9 m zulässig.
Die parallel zur süd-östlichen Plangebietsgrenze festgesetzten Baulinien dürfen
für Abdeckungen zum Anschluss der geplanten Bau- und Gebäudeteile an die
denkmalgeschützte Mauer um bis zu 0,6 m überschritten werden.
Die Baugrenzen und Baulinien dürfen innerhalb des Plangebiets durch
unterirdische Bohrpfähle um bis zu 3,0 m und für Belüftungs- und
Entrauchungsschächte um bis zu 1,0 m überschritten werden. Eine
Überschreitung der Baugrenzen und Baulinien in Bereiche öffentlicher
Verkehrsflächen ist nicht zulässig.
Die Baugrenzen und die Baulinie am Kartäuserwall dürfen durch zulässige
Werbeanlagen entsprechend den gestalterischen Festsetzungen unter Punkt B
Nr. 3 überschritten werden.
Baugrenzen dürfen durch überdachte Arkadengänge auf den dafür festgesetzten
Flächen überschritten werden.
Dachterrassen dürfen die für das 3. OG festgesetzten Baugrenzen um bis zu
2,7 m überschreiten, sofern sie dabei die für das 2. OG maßgeblichen
Baugrenzen einhalten.
Außerhalb der Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen sind Grundstücksflächen (nicht unterbaute Flächen und der obere
Abschluss der Tiefgarage (TGa)) dauerhaft mit Rasen, Gräsern HH 7 (BR 132),
Stauden und / oder Sträuchern BB 1 (GH 51) zu begrünen, soweit diese nicht mit
Gebäuden, Wegen, Spielplätzen, Fahrradabstellanlagen, Müllaufstellflächen und
sonstigen Nebenanlagen entsprechend den Darstellungen des Vorhaben- und
Erschließungsplans überbaut werden.
Die Vegetationstragschicht oberhalb der Tiefgarage (TGa) ist mit einer
mindestens 30 cm tiefen Bodensubstratschicht zuzüglich einer Filter- und
Drainschicht auszubilden.
8.2 Dachbegrünung
Mindestens 45 % der Flachdachfläche der eingeschossigen Gebäudeteile mit
einer festgesetzten maximalen Gebäudehöhe von 54,6 m ü NHN (Lehrküche)
sowie mindestens 65 % der Flachdachfläche der eingeschossigen Gebäudeteile
mit einer festgesetzten maximalen Gebäudehöhe von 55,3 m ü NHN
(Veranstaltungsraum) sind entsprechend den Darstellungen des Vorhaben- und
Erschließungsplans mit einer intensiven Dachbegrünung mit Rasen, Gräsern
(HH 7 / BR 132) Stauden und / oder Gehölzen (BB 1 / GH51) zu bepflanzen. Die
Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 30 cm zuzüglich einer
Filter- und Drainschicht herzustellen und dauerhaft zu erhalten.
Mindestens 65 % der Flachdachflächen mit einer festgesetzten maximalen
Gebäudehöhe von 51,85 m ü NHN sowie mit einer festgesetzten maximalen
Gebäudehöhe von 53,10 m ü NHN (Abdeckung der Tiefgaragenrampe) sind
entsprechend den Darstellungen des Vorhaben- und Erschließungsplans mit
einer intensiven Dachbegrünung aus Rasen, Gräsern (HH 7 / BR 132) Stauden
und / oder Gehölzen (BB 1 / GH51) zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist
mit einer Stärke von mindestens 20 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht
herzustellen und dauerhaft zu erhalten.
Mindestens 50 % der Flachdachflächen der ein-, drei- und viergeschossigen
Gebäudeteile mit festgesetzten maximalen Gebäudehöhen von 54,5 m ü NHN,
55,6 m ü NHN, 61,4 m ü NHN, 64,6 m ü NHN und 64,8 m ü NHN sind
entsprechend den Darstellungen des Vorhaben- und Erschließungsplans mit
einer extensiven Dachbegrünung DC1 / DC3 (NB6243 / NB6244) zu bepflanzen.
Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich
einer Filter- und Drainschicht herzustellen und dauerhaft zu erhalten.
Ausgenommen von der Dachbegrünung sind Dachterrassen entsprechend den
Darstellungen des Vorhaben- und Erschließungsplans, technische Aufbauten,
Dachausstiege / Oberlichter, Wege zu Wartungs- und Revisionszwecken sowie
konstruktionsbedingte Rand-/ Anschlussstreifen.
8.3 Fassadenbegrünung
Die geschlossenen Wandflächen, für die im Vorhaben- und Erschließungsplan
eine Fassadenbegrünung dargestellt ist, sind dauerhaft mit einer Kletterpflanze je
laufendem Meter bei Selbstklimmern bzw. mit einer Kletterpflanze je zwei
laufenden Metern Wand bei Rank- und Schlingpflanzen zu begrünen. Bei Rank-
und Schlingpflanzen ist eine Kletterhilfe vorzusehen.
8.4 Anpflanzen von Bäumen
An den in der Planzeichnung festgesetzten Standorten sind Laubbäume zu
pflanzen. Von den in der Planzeichnung festgesetzten Standorten kann um bis zu
5 m abgewichen werden.
8.5 Erhalt von Bäumen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB sind die in der Planzeichnung als zu erhaltend
festgesetzten Bäume dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen.
B GESTALTERISCHE FESTSETZUNGEN
Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW
werden folgende gestalterische Festsetzungen getroffen:
1. Dachgestaltung
In den mit FD (Flachdach) festgesetzten Bereichen, sind ausschließlich
Flachdächer zulässig. Dächer mit einer Neigung bis maximal 5 Grad gelten als
Flachdächer.
In den mit SD/WD (Satteldach/Walmdach) festgesetzten Bereichen sind
Gebäude mit traufständigem Dach mit einer Dachneigung von 40 bis 45 Grad zu
errichten. Der Anschluss an das süd-östliche Bestandsgebäude (Kartäuserwall
24 a) ist über ein Satteldach herzustellen. Der nördliche Abschluss des
Gebäudeteils mit festgesetztem Satteldach/Walmdach ist über ein Walmdach
herzustellen.
Für geneigte Dächer sind nur nicht glänzende Dacheindeckungen in dem Farbton
schwarzgrau zulässig.
Technische Dachaufbauten – ausgenommen Photovoltaikelemente – müssen ab
einer Aufstellfläche von 10 qm zu allen Ansichtsseiten über Lamellen oder
ähnliche Sichtschutzelemente eingefasst werden.
2. Gebäudefassaden und Bodenbeläge
Gebäudefassaden – abgesehen von Geländern, Sichtschutzelementen von
technischen Aufbauten und Bauteilen in Öffnungen – und Bodenbeläge
außerhalb von Gebäuden dürfen nur in den Farben hellgrau oder beige mit einer
Albedo > 50 gemäß VDI-Richtlinie 3789 „Wechselwirkungen zwischen
Atmosphäre und Oberflächen – Berechnung der spektralen kurz- und der
langwelligen Strahlung“ hergestellt werden.
3. Werbeanlagen
Werbeanlagen sind nur an den hofseitigen Gebäudefassaden und an den
Fassaden zum Kartäuserwall an der Stätte der Leistung sowie an der geplanten
Einfriedungsmauer am Kartäuserwall zulässig. Auf Gebäudefassaden ist das
Anbringen einer Werbeanlage ab einer Höhe von 53,0 m ü. NHN erlaubt. Ein
Überschreiten der tatsächlichen Gebäudehöhe oder Traufhöhe durch die
Oberkante der Werbeanlage ist nicht zulässig. Bei der Gebäudefassade, die
unmittelbar an die öffentliche Verkehrsfläche am Kartäuserwall grenzt, ist die
Lage der Werbeanlage auf den Bereich unterhalb der Unterkante der
Fensterbrüstung des 1. OG beschränkt.
Die jeweilige Werbeanlage ist nur in Form eines Schriftzuges aus
Einzelbuchstaben oder als Signet zulässig. Werbeanlagen dürfen nur bis 1,0 qm
zusammenhängende Fläche beanspruchen, es sei denn, es handelt sich um
einen Schriftzug aus Einzelbuchstaben, der auf einer Wand- oder Mauerfläche
angebracht ist und eine maximale Höhe von 0,5 m sowie eine Länge von 3,0 m
nicht überschreitet. Einschließlich deren Befestigungen und Beleuchtungen
dürfen diese Werbeanlagen maximal 0,25 m von der jeweiligen Wandfläche
vortreten. Ausgenommen hiervon ist ein rechtwinklig zur Hauswand
angebrachtes Hinweisschild (Ausleger) für die Gastronomie, das mit einer
maximalen Höhe von 1,0 m, einer maximalen Tiefe von 0,25 m und einer
Auskragung von maximal 0,8 m zulässig ist. Die zulässige Zahl an Werbeanlagen
ist auf maximal fünf Stück beschränkt.
Werbeanlagen, die unter der Verwendung der Leuchtdioden (LED)-Technik oder
selbstleuchtend hergestellt werden, sind nicht zulässig. Werbeanlagen dürfen nur
hinterleuchtet sein.
Werbeanlagen mit im Tagesverlauf wechselnden oder mit bewegten Sichtflächen
(Projektionen, Videos, Animationen o. ä.) sowie akustisch unterstützte
beziehungsweise ausschließlich akustische Werbeanlagen sind nicht zulässig.
4. Müllsammelplätze und Einfriedungen
Standplätze für Abfallbehälter sind nur innerhalb der Gebäude sowie
unterirdisch zulässig. Sie können ausnahmsweise dann an anderer Stelle
zugelassen werden, wenn sie eingehaust oder mit Mauern, Sträuchern oder
Hecken optisch von drei Seiten von der Straße abgegrenzt werden. Von der
vorgenannten Anforderung sind Unterflursysteme und deren oberirdisch
sichtbare Teile ausgenommen. Als Einfriedung zur Straße Kartäuserwall ist im
Bereich der temporären Müllaufstellfläche und der Fahrradabstellanlage eine
Einfriedung in Form einer Mauer in Höhe von maximal 1,2 m entsprechend den
Darstellungen des Vorhaben- und Erschließungsplans zulässig.
5. Satellitenempfangsanlagen / Mobilfunksendeanlagen
Parabolantennen für den Satellitenrundfunkempfang sind nur auf den
Dachflächen zulässig.
Mobilfunksendemasten und -anlagen sind auf den Dachflächen nicht zulässig.
C NACHRICHTLICHE ÜBERNAHME
Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB werden die nach anderen gesetzlichen Vorschriften
getroffenen Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und
Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht nachrichtlich in den
Bebauungsplan übernommen.
Denkmalschutz
Die nachstehenden nach § 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) unter Schutz
gestellten Baudenkmale befinden sich anteilig innerhalb des Plangebiets:
− unter der Nr. 918 wurde ab 18.01.1982 in die Denkmalliste der Stadt Köln
eingetragen: Kartäusergasse 5, 9, Kartäuserhof 7, 9, 11, 13-15. 17, 19, 21,
23, 25, 27, Kartäuserwall 24, 24a
− unter der Nr. 917 wurde ab 18.01.1982 in die Denkmalliste der Stadt Köln
eingetragen: Kartäusergasse 7
Bestandteil des eingetragenen Denkmals des ehemaligen Kartäuserklosters ist
eine Umfassungsmauer, die entlang der nördlichen Grundstücksgrenze zur
Kartäusergasse und der östlichen Grundstücksgrenze zu den Grundstücken
entlang des Kartäuserhofes verläuft, die anteilig angrenzend bzw. Teil des
Plangebietes ist.
D HINWEISE
Rechtsfolgen
Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des
Preußischen Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des
Bundesbaugesetzes oder des Baugesetzbuches treten mit der
Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer Kraft.
Rechtsgrundlagen
Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. November 2017 (BGBl. I S. 3634).
Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S.
132) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S.
3786).
Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I
S. 58).
Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung
2018 - (BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421).
Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung.
DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke
DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen
Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei
Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt
für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln Plankammer,
Zimmer 06. E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während
der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Lärm- und Luftschadstoffimmissionen
Das Plangebiet ist durch erhöhte Lärm- und Luftschadstoffimmissionen
vorbelastet. Im Baugenehmigungsverfahren ist nachzuweisen, dass die
immissionsschutzrechtlichen Anforderungen insbesondere mit Blick auf die
geplanten Stellplätze für die Gastronomie eingehalten werden.
Denkmalschutz
Die nachstehenden nach § 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) unter Schutz
gestellten Baudenkmale befinden sich direkt angrenzend an das Plangebiet
und wurden in die Denkmalliste der Stadt Köln eingetragen:
− unter der Nr. 4280 wurde ab 30.09.1987 in die Denkmalliste der Stadt Köln
eingetragen: Kartäusergasse 5
− unter der Nr. 917 wurde ab 18.01.1982 in die Denkmalliste der Stadt Köln
eingetragen: Kartäusergasse 7
− unter der Nr. 918 wurde ab 18.01.1982 in die Denkmalliste der Stadt Köln
eingetragen: Kartäusergasse 5, 9, Kartäuserhof 7, 9, 11, 13-15, 17, 19, 21,
23, 25, 27, Kartäuserwall 24, 24a
− unter der Nr. 2558 wurde ab 23.07.1984 in die Denkmalliste der Stadt Köln
eingetragen: Kartäuserhof 1a, 1b
− unter der Nr. 2559 wurde ab 23.07.1984 in die Denkmalliste der Stadt Köln
eingetragen: Kartäuserhof 7
− unter der Nr. 1342 wurde ab 09.03.1983 in die Denkmalliste der Stadt Köln
eingetragen: Kartäuserhof 9 (mit Hinterhaus)
− unter der Nr. 2163 wurde ab 23.03.1984 in die Denkmalliste der Stadt Köln
eingetragen: Kartäuserwall 22
− unter der Nr. 2380 wurde ab 14.05.1984 in die Denkmalliste der Stadt Köln
eingetragen: Kartäuserwall 24, 24a
Bodendenkmalpflege
Das Plangebiet befindet sich im archäologischen Fundgebiet „Mittelalterliches
Kartäuserkloster“. Über den Bestand hinausgehende Bodeneingriffe
beispielsweise für Keller, Tiefgaragen oder Ver- und Entsorgungsleitungen
erfordern archäologische Bodenuntersuchungen, die vor der Aufnahme
entsprechender Baumaßnahmen mit dem Römisch-Germanischen Museum /
Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln, abzustimmen sind.
Werden infolge von archäologischen Bodenuntersuchungen Abweichungen in
der Planung erforderlich, soll die Möglichkeit der Erteilung von Befreiungen
gem. § 31 Abs. 2 BauGB geprüft werden.
Versickerung von Niederschlagswasser
Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) besteht keine Pflicht zur Versickerung des
anfallenden Niederschlagswassers.
Kampfmittel
Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern / Kampfmitteln zu rechnen. Vor
Aufnahme von Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche
Ordnung, Gliederungsziffer 322/40 (allgemeine Ordnungsangelegenheiten)
unter der Benennung des Aktenzeichens 22.5-3-5315000- sowie der
Bebauungsplan-Nummer einzuschalten. Die Anfrage kann per E-Mail an
kampfmittel@stadt-koeln.de erfolgen.
Im Fall von Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie
Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. wird eine zusätzlich
Sicherheitsdetektion empfohlen.
Textliche Festsetzungen zum
Vorhabenbezogenen
Bebauungsplan-Entwurf
Nr. 67435/06
Campus Kartause (Kartäuserwall 24b)
in Köln-Altstadt/Süd
Blatt 2 von 3
-Offenlage-
Artenschutz
Laut Artenschutzvorprüfung vom Umweltbüro Essen (Titel: Gutachterliche
Einschätzung zur Betroffenheit der Belange des Artenschutzes gem. § 44
BNatSchG, Artenschutzprüfung Stufe 1 – Vorprüfung vom 09.12.2020) ergeben
sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG) bzw. keine vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs.
5 BNatSchG.
Die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG sind zu
beachten. Hiernach ist es insbesondere verboten, Tiere der besonders
geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten
oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen
oder zu zerstören. Es ist speziell auf Fledermäuse und an Gebäuden brütende
Vögel zu achten.
Sämtliche Rodungs- und Fällarbeiten haben außerhalb der Vogelbrutzeit zu
erfolgen (Brutzeit 1. März bis 30. September eines jeden Jahres).
Abrissarbeiten sind zum Schutz der Fledermäuse außerhalb des Zeitraums
vom 21. Februar bis 31. Oktober eines jeden Jahres durchzuführen. Sollten
vorgenannte Arbeiten zwingend in die oben genannten Zeiträume fallen, sind
durch eine geeignete Fachperson die Strukturen frühestens 2 Tage vor Beginn
der Arbeiten auf Besatz durch Vögel und / oder Fledermäuse zu untersuchen.
Bei Besatz der Strukturen mit brütenden Vögeln und / oder mit Fledermäusen
ist die Untere Naturschutzbehörde bei der Stadt Köln einzuschalten.
Bodenschutz
Im Bereich des Kinderspielplatzes und der Gartenfläche ist vor Aufnahme der
Nutzung der Nachweis zu erbringen, dass der Oberboden die Werte der
Bundesbodenschutz-Verordnung (BBodSchV) für den Wirkungspfad Boden –
Mensch einhält. Der Nachweis ist der Unteren Bodenschutzbehörde im
Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln vorzulegen.
Baumschutzsatzung
Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der
Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom
01. August 2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17. August 2011).
Gemäß der Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der
Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom
01. August 2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17. August 2011) sind
Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzgeldzahlungen für im Zuge der Umsetzung des
Bebauungsplanes zu fällende Bäume zu leisten, soweit diese Bäume nicht
bereits im Bebauungsplanverfahren bei der Bewertung und Bilanzierung nach
der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG in
Verbindung mit § 1a Abs. 3 BauGB berücksichtigt wurden.
Freianlagenplanung
Zu dem Bebauungsplan wurde ein Freianlagenplan erarbeitet, der unter
anderem Baumarten definiert. Der Vorhabenträger verpflichtet sich mit der
Unterzeichnung des Durchführungsvertrags zur Umsetzung des
Freianlagenplans.
Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen
Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich
auf die Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von
Kostenerstattungsbeiträgen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15.
Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In
dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige
Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert.
Starkregenereignis
Im Plangebiet liegt bei einem Starkregenereignis gemäß der „Starkregen
Gefahrenkarte“ der Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB) eine
Überflutungsgefährdung vor. Baumaßnahmen im Plangebiet sind vor deren
Ausführung mit den Stadtentwässerungsbetrieben Köln abzustimmen.
Öffentlich geförderter Wohnungsbau
Gemäß des Kooperativen Baulandmodells der Stadt Köln in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. Mai 2017 ist der Planbegünstigte verpflichtet, 30 %
der Geschossfläche Wohnen im öffentlich geförderten Segment gemäß der
jeweils aktuellen Wohnraumförderrichtlinie des Landes NRW zu errichten.
Wasserschutzgebiet
Das Plangebiet befindet sich im vollen Umfang im geplanten
Wasserschutzgebiet Hürth III B.
Anlagenschutzbereich
Das Plangebiet liegt im Anlagenschutzbereich "Bauwerke" gemäß § 18a
LuftVG (BAF).
Anlage 4
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (17)
- Kartäusergasse 7
- Ulrichgasse
- Brunostraße 7
- Waisenhausgasse
- Severinstraße
- Willy-Brandt-Platz 2
- Chlodwigplatz
- Sachsenring 16
- Karolingerring
- Am Römerturm 3
- Nord-Süd-Fahrt
- Kartäuserwall 24b
- Kartäuserhof 7
- Bayenstraße 65
- Ulrepforte
- Ubierring
- Am Rande
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- 1525/2022
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 18.05.2022
- Erstellt
- 05.05.2022 10:52