1440/2022
Fortentwicklung Förderkonzept "Lastenräder für Köln"
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Beschlussvorlage Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle III/66/661/3 661/3 Vorlagen-Nummer 1440/2022 Freigabedatum 13.05.2022 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Fortentwicklung Förderkonzept "Lastenräder für Köln" Beschlussorgan Verkehrsausschuss Finanzausschuss Gremium Datum Beschluss: 1. Der Verkehrsausschuss stimmt der Fortentwicklung des Förderkonzeptes „Lastenräder für Köln“ für die Jahre 2022 - 2024 zu und beauftragt die Verwaltung mit der Umsetzung des Förderpro- gramms mit Gesamtkosten in Höhe von 1.500.000 € unmittelbar zu beginnen. Des Weiteren wird die Verwaltung beauftragt, nachfolgend aufgeführte Anpassungen vorzuneh- men: 1.1 Anpassung der individuellen Fördersumme für eingetragene Vereine (Nutzugsgruppe 2) und Antragsgemeinschaften mit Köln-Pass (Nutzungsgruppe 3). 1.2 Die Zuteilung der Förderung soll in einem mehrstufigen Verfahren erfolgen. Hierbei ist zu be- achten, dass Stadtteile, welche bisher unterdurchschnittlich von einer Förderung profitiert haben, stärker berücksichtigt werden. 2. Der Finanzausschuss beschließt die Freigabe der zur Umsetzung des Förderkonzeptes erforderli- chen Auszahlungsermächtigung in Höhe von 500.000 € im Teilfinanzplan 1201 – Straßen, Wege, Plätze, in der Teilplanzeile 11 – Auszahlungen von aktivierbaren Zuwendungen, bei der Finanz- stelle 6601-1201-0-AZ01 – aRAP Lastenfahrräder für das Haushaltsjahr 2022. Verkehrsausschuss 17.05.2022 Finanzausschuss 13.06.2022 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen 1.500.000€ Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 2022 a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. s. Begründung € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge s. Begründung € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Mit Ratsbeschluss „Position der Stadt Köln zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans“ vom 06.02.2018 (vgl. Vorlagen-Nr.: 3428/2017) wurden Maßnahmen beschlossen, die auf eine Auswei- tung des emissionsarmen bzw. emissionsfreien Lieferverkehrs abzielen. Auch der Green City Master- plan (vgl. Vorlagen-Nr.: 2637/2018) empfiehlt, Maßnahmen im Bereich der urbanen Logistik zur Mini- mierung der Stickstoffdioxidbelastung umzusetzen. Die Förderung von Lastenfahrrädern zum Waren- transport kann hierbei ein tragendes Element darstellen. Neben den etablierten Transportdienstleis- tenden sind Lastenfahrräder auch für Privatpersonen, Vereine und andere Gewerbetreibende ein ge- eignetes Transportmittel. Infolgedessen wurde erstmals 2019 ein kommunales Förderprogramm für Lastenräder aufgelegt und seither jährlich fortgeführt. Mit dem Zusatzantrag AN/2091/2021 zum Haushaltsbeschluss wurden für das Haushaltsjahr 2022 weitere Mittel in Höhe von 500.000 Euro zugesetzt. Die Verwaltung wurde beauftragt, entsprechende Mittel bereitzustellen und ein überarbeitetes Förderprogramm für den Förderaufruf 2022 zu veröffent- lichen, in welchem eine Stärkung von Stadtteilen, in denen die Förderung bisher in geringem Umfang beantragt wurde, berücksichtigt werden soll. Bisherige Entwicklung 3 Seit dem Start im Jahr 2019 wurden im Rahmen von bisher insgesamt drei Förderaufrufen bisher Finanzmittel i. H. v. rund 2,9 Millionen Euro bewilligt. Mit diesen Mitteln wurden rund 1.350 Lasten- fahrräder gefördert. Allerdings konnten in den Förderaufrufen 2020 und 2021 zusammen knapp 500 Anträge nicht bedient werden. Der Bedarf für weitere Förderperioden ist damit gegeben. Die Ergebnisse einer studentischen Masterarbeit (siehe Mitteilung 1202/2020) sowie Auswertungen des Verwendungsnachweisverfahrens zeigen, dass die Förderung den erhofften Beitrag zur Ver- kehrswende liefert. Für oben genannte Förderaufrufe 2019 und 2020 wurde eine Fahrleistung über alle geförderten Lastenfahrräder in Höhe von über zwei Millionen Fahrzeugkilometern gemeldet. Nach überschlägigen Berechnungen entspricht dies in etwa einer Emissionseinsparung von rund 354 Ton- nen CO2. Die Stadt beabsichtigt mit einer Fortführung des Förderprogramms, mithilfe einer Kaufprämie für Las- tenfahrräder, weiterhin Anreize für einen emissionsfreien Warentransport zu bieten. Durch dieses Förderkonzept sollen insbesondere in Köln operierende kleine Unternehmen, Vereine und Zusammenschlüsse von Privatpersonen angesprochen werden, die entweder nach dem Förder- programm des Bundes oder des Landes Nordrhein-Westfalens nicht förderfähig sind. Fortgeschriebenes Förderkonzept Die im Förderkonzept enthaltenen Rahmenbedingungen werden im Zuge der Erarbeitung des För- derprogramms bedarfsgerecht auf Grundlage des Beschlusses AN/1576/2019 sowie der Erfahrungen aus den vorherigen Förderaufrufen konkretisiert. Die Quotierung der Förderung nach Nutzungsgruppen hat sich bewährt. Die Erfahrungen und Rück- meldungen aus den vorherigen Förderaufrufen zeigen, dass insbesondere im Bereich Wirtschaftsver- kehr von kleinen Unternehmen, freiberuflich bzw. selbstständig Tätigen die Einsatzzwecke vor Um- stellung auf das Lastenfahrrad unterschätzt wurden. Innerhalb dieser Nutzungsgruppe sieht die Ver- waltung weiterhin das größte, bisher nur unzureichend ausgeschöpfte Potenzial. Die Verwaltung schlägt vor, jeweils 160.000 Euro auf folgende Nutzungsgruppen aufzuteilen: für beruflich/gewerbliche Antragstellende sowie Kleinstunternehmen (Nutzungsgruppe 1) Vereine/Gemeinnützige/Freie Träger/Sharing (ohne Gewinnerzielung) sowie für in freier Trä- gerschaft befindliche Kindertagesstätten und Einrichtungen der Kindertagespflege, Einrichtun- gen der Kinder- und Jugendhilfe, Einrichtungen der Erwachsenhilfe, Schulen und Kranken- häuser (Nutzungsgruppe 2) Privatpersonen mit Erstwohnsitz in Köln, welche in Gemeinschaften von mindestens drei Haushalten innerhalb eines Stadtteils bzw. in angrenzenden Stadtteilen der Hauptansprech- person organisiert sind (Nutzungsgruppe 3) Weiterhin wird der Ankauf von gebrauchten Lastenfahrädern ausgeschlossen, da keine ausreichen- den Erfahrungswerte vorliegen, ob die Nutzung über den gesamten Förderzeitraum von drei Jahren gewährleistet werden kann. Weiterhin ist eine Abschätzung der Verhältnismäßigkeit der „Gebraucht- fahrzeugpreise“ nur schwer möglich. Das Antragsverfahren erfolgt standardisiert, um die Anträge mit angemessenem Aufwand zügig bear- beiten zu können. Das im Förderaufruf 2020 eingeführte Verfahren der digitalen Antragsstellung hat sich bewährt und soll ausgeweitet werden. Die Antragstellung auf dem Postweg bleibt weiterhin mög- lich. Die Ausarbeitung eines Kriterienkataloges für eine Förderwürdigkeit der Antragstellenden wird den unterschiedlichen Anforderungen an die Mobilität der verschiedenen Nutzungsgruppen nicht gerecht und ist insbesondere in der Kontrolle durch die Verwaltung nicht praktikabel (siehe Beschluss 1202/2020). 4 Folgende Änderungen im Förderprogramm werden vorgenommen: Grundsätzlich beträgt die Fördersumme je beantragtem Fahrzeug 45 % der Anschaffungskos- ten. Berechnungsgrundlage sind die Nettoanschaffungskosten. Zur Stärkung der sozialen Komponente wird in folgenden Fällen eine Erhöhung der individuellen Fördersumme möglich: o Private Antragsgemeinschaften, welche im Rahmen des Antragsverfahrens einen ak- tuellen Köln-Pass für mindestens 50 % der Mitglieder einer Antragsgemeinschaft vorab einreichen, erhalten eine Förderung von 65 % der Nettoanschaffungskosten. o Eingetragene Vereine innerhalb der Nutzungsgruppe 2 erhalten eine Förderung von 65 % der Nettoanschaffungskosten. Die Antragsbearbeitung und die Vergabe der Fördermittel erfolgten in den Förderjahren 2020 und 2021 durch das Windhund-Verfahren, das heißt zuerst eingehende Anträge wurden vor- rangig bearbeitet und bewilligt. Aufgrund der nicht eintretenden Marktsättigung führte dies ins- besondere nach der Umstellung auf das Online-Antragsverfahren im Förderaufruf 2021 zu vereinzelter Unzufriedenheit bei Antragsstellenden, welche nicht bedient werden konnten, ob- wohl der Antrag bereits in den ersten Minuten nach Freigabe des Antragsverfahrens gestellt worden war. Die Erfahrungen haben gezeigt, dass dieses Verfahren nur bedingt für ein För- derprogramm mit derart hoher Nachfrage geeignet ist. Aus diesem Grunde soll ein mehrstufi- ges Verfahren gewählt werden: 1. Sofern die grundsätzlichen Fördervoraussetzungen erfüllt sind, werden Anträge bevor- zugt, welche aus Stadtteilen kommen, aus denen in den vorherigen Förderaufrufen ei- ne unterdurchschnittliche Anzahl von förderwürdigen Anträgen eingegangen ist. Über- steigt die Nachfrage die verfügbaren Mittel, sind diese unter den Antragsstellenden aus den betreffenden Stadtteilen unter Aufsicht zu verlosen. 2. Sind alle förderwürdigen Anträge aus o. g. Stadtteilen bedient, werden die verbleiben- den Mittel je Nutzungsgruppe unter den übrigen Antragsstellenden der jeweiligen Nut- zungsgruppe unter Aufsicht verlost. Im Anschluss daran erhalten alle Antragsstellen- den eine entsprechende Rückmeldung. 3. Werden die Mittel einer Nutzungsgruppe nicht vollständig ausgeschöpft, so werden die verbleibenden Mittel auf die Nutzungsgruppe 1 verteilt. Hierdurch wird die Mobilitäts- wende bei den Akteuren dieser Nutzungsgruppe forciert und den Beschlüssen zum emissionsarmen bzw. emissionsfreien Lieferverkehr Rechnung getragen. 4. Alle verbleibenden Restmittel werden an die beiden anderen Nutzungsgruppen gleich- mäßig verteilt. Bekanntmachung des Förderzeitraums Die Verwaltung beabsichtigt, das Förderprogramm sowie die entsprechenden Antragsunterlagen vier Wochen vor Beginn des Förderzeitraums zu veröffentlichen, sodass alle Antragstellenden ausrei- chend Zeit für eine gewissenhafte Antragsstellung haben. Finanzierung Für die Fortentwicklung des Förderkonzeptes „Lastenräder für Köln“ für die Jahre 2022 - 2024 wer- den Mittel in Höhe von 1.500.000 € (jährlich 500.000 €) zur Verfügung gestellt. Die im Haushaltsjahr 2022 erforderlichen investiven Haushaltsmittel in Höhe von 500.000 € werden im Teilfinanzplan 1201 - Straßen, Wege, Plätze in der Teilplanzeile 11 – Auszahlungen von aktivier- baren Zuwendungen, im Rahmen einer verwaltungsinternen Umbuchung zugunsten der Finanzstelle 6601-1201-0-AZ01, aRAP Lastenfahrräder bereit gestellt. Die Deckung erfolgt im gleichen Teilfinanz- plan aus der Finanzstelle 6601-1201-0-1008 - Generalsanierung Radwege, Teilplanzeile 8, Auszah- 5 lungen für Baumaßnahmen, da sich die Realisierung mehrerer Maßnahmen verzögert. Des Weiteren werden im Rahmen des Hpl.-Aufstellungsprozesses 2023/2024 in den Jahren 2023 und 2024 jeweils 500.000 € bei oben genannter Finanzstelle eingeplant Da die zu leistenden Zuwendungen mit einer mehrjährigen, zeitbezogenen Gegenleistungsverpflich- tung verbunden werden, sind diese als Rechnungsabgrenzungsposten zu aktivieren und entspre- chend der Erfüllung der Gegenleistungsverpflichtung aufzulösen. Der Zeitraum der Gegenleistungs- verpflichtung beträgt gemäß Förderkonzept drei Jahre. Demnach fallen für die einzelnen geförderten Lastenräder Folgeaufwendungen ab Beginn der jeweiligen Gegenleistungsverpflichtung durch die Auflösung des Rechnungsabgrenzungspostens an. Für 2022 stehen im Teilergebnisplan 1201- Stra- ßen, Wege, Plätze in der Teilplanzeile 16- sonstige ordentliche Aufwendungen entsprechende Auf- wandsansätze bereit. Die erforderlichen konsumtiven Mittel für den Zeitraum ab 2023 werden im Rahmen des Hpl.-Aufstellungsprozesses 2023/2024 ff.im gleichen Teilergebnisplan bei gleicher Auf- wandsart entsprechend berücksichtigt. Die in den Jahren ab 2023 erforderlichen Aufwendungen wird das Dezernat für Mobilität im Rahmen der Haushaltsplanaufstellungsprozesse 2023/2024 ff. innerhalb des dann jeweils zugewiesenen Budgets, ggf. durch Umschichtungen, vorsehen. Ab dem Jahr 2023 ff. werden Mittel aus den Stellplatzablösemitteln zur Finanzierung bereitgestellt (siehe Mitteilung 0246/2022). Dadurch kommt es zu einer Gegenfinanzierung der gerade genannten Aufwendungen durch entsprechende Erträge aus der Auflösung des zugeordneten passiven Rech- nungsabgrenzungspostens. Die Auflösung erfolgt analog des aktiven Rechnungsabgrenzungspostens über den Zeitraum der jeweiligen Gegenleistungsverpflichtung. Im Rahmen des Hpl.- Aufstellungsverfahrens 2023/2024 (inkl. Mittelfristzeitraum) werden entsprechende Erträge im Teiler- gebnisplan 1201 in Teilplanzeile 07 sonstige ordentliche Erträge berücksichtigt. Damit liegt ab 2023 mit Blick auf den Ergebnishaushalt keine Belastung vor, weil sich die entsprechenden Aufwendungen und Erträge neutralisieren. Die Anschaffung bzw. Inbetriebnahme der Lastenfahrräder durch den förderfähigen Personenkreis ist abhängig von den Lieferzeiten der Hersteller bzw. der Händler. Unter Umständen kommt es hier - aufgrund der starken Nachfrage - zu zeitlichen Verzögerungen, welche zum jetzigen Zeitpunkt aber nicht zu prognostizieren sind. Dies hat Auswirkungen sowohl auf die investiven Auszahlungen als auch insbesondere die daraus resultierenden Aufwands- und Ertragsbuchungen (siehe oben). Mit Blick auf diese Aufwendungen und Erträge ist zum jetzigen Zeitpunkt eine jahresbezogene Prognose nicht möglich. Klimabewertung Die Verwaltung verfolgt das Ziel, die sektorspezifischen Beiträge zum Klimaschutz zu erfüllen. Die hier dargestellte Maßnahme stärkt den Umweltverbund im Bereich Radverkehr und bietet den Bürge- rinnen und Bürgern eine adäquate Mobilitätsmöglichkeit im Vergleich zur Nutzung des privaten Pkw. Somit trägt dies zu einer möglichen Reduktion des Treibhausgasausstoßes bei. Insgesamt kann die hier dargestellte Maßnahme als positiver Beitrag zum Klimaschutz bewertet werden. Dringlichkeitsbegründung Mit dem Zusatzantrag AN/2091/2021 zum Haushaltsbeschluss wurden für das Haushaltsjahr 2022 Änderungswünsche an das Förderprogramm adressiert, welche eine detaillierte Auswertung der För- deraufrufe 2020 und 2021 durch die Verwaltung erforderten. Aufgrund der anhaltenden Lieferschwie- rigkeiten bei Lastenfahrrädern konnte diese Auswertung erst zum Ende des ersten Quartals 2022 vervollständigt werden. Die laut Förderprogramm den Antragstellenden zu gewährende Vorlaufzeit von mindestens vier Wo- chen zwischen Bekanntgabe und Start des Förderzeitraums sowie die derzeit bestehenden Liefer- schwierigkeiten bei Lastenfahrrädern erfordern einen Beschluss im Verkehrsausschuss und im Fi- nanzausschuss noch vor der Sommerpause. Eine Beschlussfassung erst nach der Sommerpause hätte zur Folge, dass die vorgesehenen Mittel in diesem Jahr absehbar nur zu einem sehr geringen Teil abgerufen werden können. 6 Anlagen Anlage 1_Öffentlichkeitsbeteiligung Anlage 2_Förderprogramm „Lastenräder für Köln“
Anlage 2_Förderprogramm Anschaffung von Lastenrädern
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Die Oberbürgermeisterin / 2 Förderprogramm der Stadt Köln zur Anschaffung von Lastenfahrrädern Fortführung 2022 Stadt Köln Die Oberbürgermeisterin Dezernat für Mobilität Stand: April 2022 Anlage 2 - 2 - / 3 Fortschreibung Förderkonzept „Lastenfahrräder für Köln“ Förderaufruf 2022 1. Förderziele Die Stadt beabsichtigt mit einer Förderprämie für den Kauf von Lastenfahrrädern Anreize für einen emissionsfreien Warentransport zu bieten. Mit Ratsbeschluss „Position der Stadt Köln zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans“ vom 06.02.2018 (vgl. Vorlagen-Nr.: 3428/2017) und mit Beschluss des Green City Mas- terplans am 11.09.2018 (vgl. Vorlagen-Nr.: 2637/2018) wurden Maßnahmen beschlos- sen, die auf eine Ausweitung des emissionsarmen bzw. emissionsfreien Lieferverkehrs abzielen. Die Förderung von Lastenfahrrädern zum Warentransport ist hierbei ein tragen- des Element. Neben den etablierten Transportdienstleistern sind Lastenfahrräder auch für Privatpersonen, Vereine und andere Gewerbetreibende ein geeignetes Transportmit- tel. Durch die Fortentwicklung des Förderkonzeptes sollen insbesondere in Köln operierende kleine Unternehmen, Vereine, Zusammenschlüsse von Privatpersonen etc. angespro- chen werden, die entweder nach der Förderrichtlinie des Bundes oder des Landes nicht förderfähig sind oder die Antragstellung zu aufwändig ist. Im Rahmen der Überarbeitung sollen die Stadtteile, die bisher unterdurchschnittlich von der Förderung profitiert haben berücksichtigt werden. Dafür werden Mittel in Höhe von jährlich 500.000 Euro für zur Ver- fügung gestellt. 2. Antragsberechtigung Im Rahmen des Förderkonzeptes „Lastenfahrräder für Köln“ sind antragsberechtigt: Nutzungsgruppe 1: Private Kleinstunternehmen bis zu einer Betriebsgröße von bis zu neun Mitarbei- tenden sowie sonstige Selbstständige und freiberuflich Tätige (mit Firmensitz oder Niederlassung in Köln; unabhängig ihrer Rechtsform, einschließlich Genos- senschaften) mit einer nachweislichen Geschäftstätigkeit mit der Dauer von min- destens einem Jahr zum Zeitpunkt der Antragsstellung und einem Mindestumsatz von 6.240,00 Euro für das letzte Geschäftsjahr. Hierzu ist ein gesonderter aktuel- ler Nachweis (Auszug aus der Steuererklärung) erforderlich. Zur Definition zu Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unterneh- men wird die Empfehlung 2003/361/EG der Europäischen Kommission Artikel 2 Absatz 3 angewendet. Hinsichtlich der Berechnung der Mitarbeitenden ist Artikel 4 maßgeblich (weitere Informationen unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-con- tent/DE/TXT/?uri=CELEX:32003H0361). Nutzungsgruppe 2: o Eingetragene oder gemeinnützige Vereine und Verbände (Eintrag im Kölner Vereinsregister oder mit Niederlassung in Köln) für verschiedene Standorte sowie für Lastenfahrrad-Sharing-Angebote eingetragener Vereine ohne Ge- winnerzielungsabsicht. o In freier Trägerschaft befindliche Kindertagesstätten und Einrichtungen der Kindertagespflege, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Einrichtungen der Erwachsenhilfe, Schulen und Krankenhäuser für verschiedene Stand- orte. - 3 - / 4 Nutzungsgruppe 3: Privatpersonen mit Erstwohnsitz in Köln, welche in Gemeinschaften von mindes- tens drei Haushalten innerhalb eines Stadtteils bzw. in angrenzenden Stadtteilen der Hauptansprechperson organisiert sind (z. B. Mieter- oder Eigentümergemein- schaften). Ziel der Förderung ist eine ausgewogene Verteilung zwischen den oben genannten Nut- zungsgruppen. Aus diesem Grunde werden für die Nutzungsgruppen jeweils 160.000 Euro bereitgestellt. Für Preisanpassungen werden 20.000 Euro als Reserve berücksich- tigt. Wird durch eine Nutzungsgruppe der bereitgestellte Förderbetrag nicht vollständig abgerufen, werden die verbleibenden Finanzmittel auf die weiteren Anträge der anderen Nutzungsgruppen verteilt. Vorgehensweise bei der Bearbeitung / Bewilligung der Anträge: Es werden Anträge bevorzugt, welche aus Stadtteilen kommen, aus denen in den vorhe- rigen Förderaufrufen eine unterdurchschnittliche Anzahl von förderwürdigen Anträgen eingegangen ist (abgeschlossene Liste vgl. Ziffer 7). Sind alle förderwürdigen Anträge aus den genannten Stadtteilen bedient, werden die verbleibenden Mittel je Nutzungs- gruppe unter den übrigen Antragsstellenden verlost. (Ausführliche Informationen zur Zuteilung der Fördermittel finden sich in Ziffer 7.) Nicht förderberechtigt sind Zuwendungsempfangende Personen, welche im Rahmen der Förderaufrufe 2019 bis 2021 eine Zuwendung erhalten haben. Dies gilt sowohl für alle Haushalte pri- vater Antragsgemeinschaften als auch für Unternehmen, freiberuflich tätige Per- sonen und Selbständige. Zuwendungsempfangende Personen aus Förderaufrufen des Bundes oder des Landes. Alle nicht in oben aufgeführten Nutzungsgruppen zugehörigen Personen und Un- ternehmen. 3. Fördergegenstand a. Förderfähige Fahrzeugtypen Im Rahmen des Förderkonzeptes „Lastenfahrräder für Köln“ sind Investitionen in se- rienmäßig hergestellte Lastenfahrräder für den fahrradgebundenen Lastenverkehr för- derfähig; die serienmäßige Herstellung bezieht sich auf das Fahrgestell. Diese Lasten- fahrräder können über eine elektrische Antriebsunterstützung verfügen. Diese müssen: über ein Mindest-Transportvolumen von 1 m³ verfügen oder eine Nutzlast von mindestens 150 kg transportieren können oder eine Zuladung von mindestens 50 kg haben. Erläuterung Nutzlast: Nutzlast = zulässiges Gesamtgewicht – Eigengewicht des Fahrzeugs oder Nutzlast = Gewicht Ladung + Gewicht fahrende Person Standardisierte Sonderaufbauten sowie Sonderaufbauten, die einen konkreten Transportzweck erfüllen. - 4 - / 5 Ebenso förderfähig sind Gespanne, bestehend aus einem Lastenfahrrad und einem standardisierten und serienmäßig hergestellten Anhänger zum Transport von Gütern. Der Anhänger muss: über ein Mindest-Transportvolumen von 1 m³ verfügen oder eine Nutzlast von mindestens 150 kg transportieren können oder eine Zuladung von mindestens 50 kg haben. Nicht förderfähig sind: Fahrräder, die vorrangig für den Personentransport konzipiert wurden (z. B. Rik- schas). Fahrräder, deren Transportfläche ausschließlich als Werbe- oder Verkaufsfläche bzw. für Verkaufsaufbauten genutzt wird (z. B. Getränkeverkauf). Die Nachrüstung von Lastenfahrrädern mit Elektromotoren durch Dritte. Der Erwerb und die Verwendung gebrauchter Lastenfahrräder sowie neuer Las- tenfahrräder mit überwiegend gebrauchten Bauteilen. Ausgaben für Prototypen sowie nicht serienmäßige Sonderanfertigungen; die se- rienmäßige Herstellung bezieht sich auf das Fahrgestell. Eigenleistungen der antragstellenden Person (mit der Beschaffung und dem Be- trieb verbundene Nebenkosten wie Finanzierungskosten, Zinsen etc.). Ausschließlicher Erwerb eines Anhängers. b. Förderfähiges Zubehör zusätzlich zum Lastenfahrrad/Gespann Gepäckträger, Kiste/Korb für den Transport, Weiteres Zubehör sowie die Übernahme von Transport-, Reparatur- und Wartungs- kosten sind nicht förderfähig. c. Förderfähige Nutzung Die geförderten Lastenfahrräder können für die gewerbliche und die private Nutzung verwendet werden. d. Förderfähige Anschaffungsart Gefördert wird ausschließlich der Neuerwerb von Lastenfahrrädern. Die gewährte Kaufprämie darf bei Ratenkäufen als einmalige Anzahlung verwendet werden. Von der Kaufprämie ausgeschlossen sind Mietkäufe. Hinweis zum Ratenkauf: Bei einem Ratenkauf muss sich der Finanzierungsvertrag ein- deutig auf die bewilligte(n)/geförderte(n) Einheit(en) beziehen. Dies ist durch die An- gabe der Rahmen-Nr. (vgl. Ziffer 5) sichergestellt. - 5 - / 6 4. Art und Höhe der Förderung a. Förderhöhe Die Förderung erfolgt als Projektförderung in Form der Anteilsfinanzierung und wird als Zuschuss gewährt. Die Grundlage für die Bemessung der maximalen Förderhöhe sind grundsätzlich die innerhalb des Bewilligungszeitraums angefallenen, projektbezogenen Ausgaben. Dabei sind grundsätzlich Nettobeträge anzusetzen. Der Kaufpreis des zu beschaffenden Lastenfahrrads bzw. Gespanns muss über 1.200,00 Euro netto liegen (Bagatellgrenze). Fördersätze: 45 % der Anschaffungskosten. Berechnungsgrundlage sind die Nettoanschaf- fungskosten. Private Antragsgemeinschaften, welche im Rahmen des Antragsverfahrens einen aktuellen Köln-Pass für mindestens 50 % der Mitglieder einer Antragsgemein- schaft vorab einreichen, erhalten eine Förderung von 65 % der Nettoanschaf- fungskosten. Eingetragene Vereine innerhalb der Nutzungsgruppe 2 erhalten eine Förderung von 65 % der Nettoanschaffungskosten. Maximal jedoch 2.500 Euro pro Lastenfahrrad bzw. maximal 3.000 Euro für Ge- spanne. b. Maximale Förderanzahl Nutzungsgruppe 1: Für beruflich-/gewerbliche Antragstellende können jeweils bis zu zwei Fahrzeuge bzw. Gespanne gefördert werden. Hierbei muss die Zahl der Mitarbeitenden bei beruflich- gewerblichen Antragstellenden mindestens zwei Personen betragen. Nutzungsgruppe 2: Für eingetragene Vereine und gemeinnützige Einrichtungen kann ein Fahrzeuge bzw. Gespanne je Standort gefördert werden. Sonstige Antragsstellenden der Nutzungsgruppe 2 können maximal ein Lastenfahrrad gefördert bekommen. Nutzungsgruppe 3: Pro privater Antragsgemeinschaft kann maximal ein Lastenfahrrad gefördert werden. c. Verbot der Doppelförderung Die Förderung nach dem Förderkonzept „Lastenfahrräder für Köln“ schließt die Inan- spruchnahme von anderen Fördermitteln für dieselbe Maßnahme grundsätzlich aus. 5. Antragszeitraum Der Antragszeitraum wird gesondert mindestens vier Wochen vor Beginn des Antrags- zeitraumes bekannt gegeben. - 6 - / 7 6. Antragstellung Der Antrag wird innerhalb des dreiwöchigen Antragszeitraums online oder postalisch bei der Stadt Köln beim Amt für Straßen und Verkehrsentwicklung gestellt. Die Verwaltung empfiehlt die Antragstellung mithilfe des Online-Formulars. Für postalisch eingereichte Anträge gilt der Posteingangsstempel der Stadt Köln. Anträge im Onlineverfahren erhal- ten eine automatische Eingangsbestätigung. Anträge, die ausschließlich per E-Mail oder Fax sowie Anträge, die außerhalb des Antragszeitraums eingehen, werden ungeprüft ab- gelehnt. Die Reihenfolge des Antragseingangs ist für die Zuteilung der Förderung inner- halb der entsprechenden Nutzungsgruppe nicht von Bedeutung. Werden die Unterlagen durch Dritte nicht fristgerecht eingereicht, so ist dies der antrag- stellenden Person zuzurechnen. Dem Antragsvordruck ist ein Kostenvoranschlag beizufügen. In diesem ist das Zubehör gesondert aufzunehmen. Unternehmen, sonstige Selbstständige und freiberuflich Tätige legen zusätzlich einen Er- klärung über die Dauer der Geschäftstätigkeit, sowie einen Auszug der Steuererklärung des letzten Geschäftsjahres, Gewerbeschein, Handelsregisterauszug oder sonstigen Be- rufsnachweis bei. Weiterhin ist beizufügen: Kopie des Personalausweises, der Identitätskarte oder des Reisepasses (bei Nicht-EU-Staatsangehörigen mitsamt Meldebescheinigung) Beschreibung des Vorhabens Kosten- und Finanzierungsplan Beantragte oder bereits bewilligte Förderungen/Zuschüsse von Dritten und von der Stadt Köln Erklärung, dass mit der geförderten Maßnahme (Kauf des Lastenfahrrades) noch nicht begonnen wurde Eine Erklärung über die Berechtigung zum Vorsteuerabzug gemäß § 15 Umsatz- steuergesetz Bei dem Kosten- und Finanzierungsplan ist grundsätzlich von den Bruttokosten auszuge- hen. Soweit bei der zuwendungsempfangenden Person ein Anspruch auf Vorsteuerab- zug besteht, sind die Kostenanteile aus der Umsatzsteuer, ggfls. auch anteilig, zu kürzen. 7. Bewilligungsverfahren Unvollständige Anträge sind nach Aufforderung durch die Verwaltung innerhalb einer Frist von 10 Werktagen zu vervollständigen. Sind nach Ablauf der Frist die Unterlagen nicht vollständig, können Sie im weiteren Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden. In diesem Falle erfolgt ein Ablehnungsbescheid. Die zu fördernden Anträge werden per Losziehung aus der Gesamtmenge der eingegan- genen und vollständigen (vgl. Ziffer 6) Anträge ausgewählt. Die Losziehung erfolgt unter Aufsicht. Die Zuteilung der Förderung erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren: 1. Sofern die grundsätzlichen Fördervoraussetzungen (vgl. Ziffer 2) erfüllt sind, wer- den Anträge bevorzugt, welche aus Stadtteilen kommen, aus denen in den vorhe- rigen Förderaufrufen eine unterdurchschnittliche Anzahl von förderwürdigen An- trägen eingegangen ist. Dies gilt für folgende Stadtteile: Deutz, Bezirk Innenstadt - 7 - / 8 Marienburg, Rondorf, Weiß, Sürth, Godorf, Immendorf und Meschenich (Be- zirk Rodenkirchen) Weiden, Lövenich, Widdersdorf (Bezirk Lindenthal) Vogelsang, Bocklemünd/Mengenich (Bezirk Ehrenfeld), Riehl, Niehl, Weidenpesch, Longerich und Bilderstöckchen (Bezirk Nippes) alle Stadtteile in den Bezirken Chorweiler, Porz, Kalk und Mülheim. Eine kartografische Übersicht dieser Stadtteile findet sich in Anlage 1 zum Förderpro- gramm. Übersteigt die Nachfrage die verfügbaren Mittel sind diese unter den Antrags- stellenden aus den betreffenden Stadteilen zu verlosen. 2. Sind alle förderwürdigen Anträge aus o. g. Stadtteilen bedient, werden die verblei- benden Mittel je Nutzungsgruppe unter den übrigen Antragsstellenden der jeweili- gen Nutzungsgruppe unter Aufsicht verlost. Im Anschluss daran erhalten alle An- tragsstellenden eine entsprechende Rückmeldung. 3. Werden die Mittel einer Nutzungsgruppe nicht vollständig ausgeschöpft, so wer- den die verbleibenden Mittel auf die Nutzungsgruppe 1 verteilt. Hierdurch wird die Mobilitätswende bei den Akteuren dieser Nutzungsgruppe forciert und den Be- schlüssen zum emissionsarmen bzw. emissionsfreien Lieferverkehr Rechnung getragen. 4. Alle verbleibenden Restmittel werden an die beiden anderen Nutzungsgruppen gleichmäßig verteilt. Absichtserklärung und Auszahlung der Fördersumme Im Erfolgsfall wird den Antragsstellenden eine Absichtserklärung übermittelt. Erst nach Vorlage der Rechnungskopie inklusive der Rahmennummer des Lastenfahrrads und des Zahlungsnachweises (Quittungsbeleg, Kontoauszug oder Kaufbeleg) wird der endgültige Bewilligungsbescheid erteilt und der ermittelte Förderbetrag ausgezahlt. Die Antragsstel- lenden gehen somit in finanzielle Vorleistung. Die Förderhöhe richtet sich nach dem im Kostenvoranschlag genannten Fahrzeug sowie der eingereichten Rechnung. Die Rechnungskopie muss: auf die hauptantragstellende Person ausgestellt sein. die Rahmennummer des Lastenfahrrades bzw. zusätzlich des Anhängers enthal- ten. Weiterhin ist ein Versicherungsschutz für das geförderte Fahrzeug abzuschließen, wel- cher auch eine Absicherung gegen Diebstahl beinhaltet. Ein entsprechender Nachweis über den Abschluss der Versicherung ist mit der Rechnung einzureichen. Antragstellende dürfen mit der Maßnahme (Kauf des Fahrzeuges) nicht beginnen, bevor eine Absichtserklärung vorliegt. Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn (vorzeitiger Abschluss eines Kaufvertrages) führt zum Förderungsausschluss. Antragstellende haben hierüber eine Eigenerklärung abzugeben. 8. Beschaffungsvorgang Die bewilligten Fördermittel müssen spätestens drei Monaten, ab dem Datum der Bewilli- gung verausgabt werden. Sofern dies nicht geschieht und eine entsprechende Rechnung mit Zahlungsnachweis nicht vorgelegt wurde, wird die Förderzusage widerrufen. - 8 - / 9 9. Förderzeitraum Der Förderzeitraum beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Lieferdatum des Lastenfahr- rades. 10. Einreichung weiterer Nachweise Die weiteren zu erbringenden Nachweise werden in den Antragsformularen aufgelistet. Die Frist zur Aufbewahrung aller Nachweise und Antragsunterlagen beträgt zehn Jahre. Vor Auszahlung der Fördersumme ist ein Versicherungsnachweis für das/die geför- derte/n Fahrzeug/e vorzulegen. 11. Weitere Pflichten a. Zweckbindungsfrist / Verwendungsnachweisverfahren Im Falle einer Förderung verpflichtet sich die kaufende Person gegenüber der Stadt Köln, den Fördergegenstand über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren überwie- gend im innerstädtischen Geschäfts-/Lieferverkehr als Ersatz für die Nutzung eines Pkw/Lkw mit der Zielrichtung der Luftschadstoffreduktion zu nutzen. Der Nachweis er- folgt unaufgefordert für eine Dauer von drei Jahren durch jährliche Vorlage des Ge- samt-Kilometerstandes des Fahrradcomputers oder eines Fahrtenbuches. Anhand der Fahrleistung erfolgt durch die Stadtverwaltung eine Abschätzung der durch das städti- sche Förderprogramm erzielten Verlagerungseffekte durch eine anonymisierte Auswer- tung. b. Mitteilungspflichten Antragstellende sind unter Angabe des Aktenzeichens verpflichtet elektronisch oder schriftlich mitzuteilen, wenn eine Änderung der Kontaktdaten erfolgt, das Ziel der Förderung nicht oder nicht in dem geförderten Zeitrahmen verwirk- licht wird, der Förderzweck bzw. die geförderte Maßnahme entgegen des Antrages geän- dert wird, die fördermittelempfangende Person seine/ihre Tätigkeit einstellt und/oder seine/ihre Rechtsform ändert, die fördermittelempfangende Person seinen/ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz in eine andere Kommune verlegt, sich Beteiligungsverhältnisse ändern, die Fördermittel nicht verbraucht werden oder die Finanzierung sich ändert, ein verzögerter Förderbeginn aufgrund Lieferverzögerungen oder sonstiger Gründe eintritt, sich Einschränkungen hinsichtlich der Nutzung des geförderten Fahrzeuges erge- ben (beispielsweise durch einen Unfall). das Lastenfahrrad gestohlen wurde. Der Mitteilung ist die Diebstahlsanzeige der aufnehmenden Polizeidienststelle (als Lichtbild oder PDF-Datei) beizufügen. - 9 - 12. Rückforderung Die Stadt Köln behält sich innerhalb des dreijährigen Förderzeitraums vor, den Zuschuss zurückzufordern, wenn die oben gennannte Pflichten aus dem Förderprogramm nicht erfüllt wurden oder Bestimmungen des Förderprogrammes nicht eingehalten wurden. sich innerhalb des Förderzeitraums herausstellt, dass falsche oder unvollständige Angaben gemacht wurden, so dass keine Förderung gemäß dem Programm hätte erteilt werden können. das Lastenfahrrad bzw. das Gespann oder der Anhänger verkauft wurde. das geförderte Fahrzeug aufgrund eines Schadens oder Diebstahls nicht für den Zeitraum von drei Jahren genutzt werden kann. die hauptantragsstellende Person den Wohn- bzw. Geschäftssitz an einen Stand- ort außerhalb der Stadt Köln verlegt. bei gewerblichen Unternehmen der Mindestlohn nicht eingehalten wird. Die zuwendungsempfangende Person ist dazu verpflichten, die Belege über die verschie- denen geförderten Gegenstände zehn Jahre aufzubewahren und der Stadt Köln auf Ver- langen vorzuzeigen. 13. Öffentlichkeitsarbeit Mit Veröffentlichung des Förderkonzeptes im Ratssystem wird die Presse über die Mög- lichkeit der Förderung von Lastenfahrrädern informiert. Nach erfolgtem Beschluss im Ver- kehrsausschuss werden relevante Akteure auf die Fördermöglichkeit hingewiesen und um Weiterverbreitung gebeten. Über die eigens eingerichtete E-Mailadresse lastenfahrrad@stadt-koeln.de können die interessierten Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen Fragen zum Antragsverfah- ren stellen. Es ist vorgesehen, den Verkehrsausschuss unaufgefordert über den Stand der Anträge und Verausgabung der Mittel zu unterrichten. Stadtteile Prio 1 Prio 2 Stadtplan - grau - RVR Anlage
Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteilig. ( UmweltA + VA)
1700 Zeichen
Hinweise zum Ausfüllen der Anlage Anlage „Öffentlichkeitsbeteiligung“ VARIANTE 1 Beteiligungsstufe Ausgestaltung (wesentliche Beteiligungsformate) ☐ Information ☐ Anhörung / Beratung ☐ Mitgestaltung / Mitverantwortung VARIANTE 2 ☐ Das Beteiligungskonzept ist bereits beigefügt beziehungsweise wird in der nächsten Sitzung zur Entscheidung vorgelegt. ☐ Folgender Verfahrenstyp wird empfohlen: Beteiligungsstufe Ausgestaltung (wesentliche Beteiligungsformate) ☒ Information Die Verwaltung informiert über Pressemitteilungen und die Unterseite zum Projekt auf der städtischen Homepage: https://www.stadt- koeln.de/artikel/68501/index.html ☐ Anhörung / Beratung ☐ Mitgestaltung / Mitverantwortung ☐ Eine Öffentlichkeitsbeteiligung ist gesetzlich vorgeschrieben. ☐ Folgende Form des Verfahrens ist vorgeschrieben: ☐ Das Beteiligungskonzept ist bereits beigefügt beziehungsweise wird in der nächsten Sitzung zur Entscheidung vorgelegt. ☐ Ein spezielles Verfahren ist nicht vorgeschrieben. Folgender Verfahrenstyp wird empfohlen: ☐ Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird vorgeschlagen. VARIANTE 3 ☐ Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen, weil: Grund Begründung ☐ Dringlichkeitsentscheidung ☐ Eine Öffentlichkeitsbeteiligung hat bereits stattgefunden. ☐ Der Gestaltungsspielraum ist nicht ausreichend. ☐ Eine Verfahrensverlängerung erzeugt schwerwiegende Nachteile. ☐ Sonstiges Sollte der Platz zur Skizzierung der Ausgestaltung der Öffentlichkeitsbeteiligung oder zur Begründung, weshalb keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen wird, nicht ausreichen, fügen Sie bitte ein zusätzliches Blatt bei.
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1440/2022
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 13.05.2022
- Erstellt
- 28.04.2022 14:28