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1658/2023

Beantwortung einer Anfrage der SPD-Fraktion aus der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 04.05.2023 zum Sachstand Otto-Langen-Quartier

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 31.05.2023

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 9 (Mülheim), Sitzung am 14.08.2023, TOP 10.2.9

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

2637 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/613 
 
Vorlagen-Nummer 31.05.2023 
 1658/2023 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Stadtentwicklungsausschuss 01.06.2023 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 14.08.2023 
 
Beantwortung einer Anfrage der SPD-Fraktion aus der Sitzung des 
Stadtentwicklungsausschusses am 04.05.2023 zum Mülheimer Süden; Sachstand Otto-
Langen-Quartier und "Raum 13" (1149/2023), Vorkaufsrecht und weitere Pläne 
Folgende Fragen aus der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 04.05.2023 zur Be-
antwortung einer Anfrage zum „Mülheimer Süden“; Sachstand Otto-Langen-Quartier und 
„Raum13“ (1149/2023) wurde von der SPD-Fraktion gestellt: 
 
Inwieweit zieht ein ausgeübtes Vorkaufsrecht eine Verkaufspflicht seitens der Stadt nach 
sich? Falls ja, welche Pläne oder Überlegungen bestehen dazu? 
 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Das Vorkaufsrecht wird eingesetzt, um eine geordnete städtebauliche Entwicklung sicherzu-
stellen und um einer liegenschaftlichen Fehlentwicklung vorzubeugen. Hierzu bedarf es einer 
städtischen Strategie, um diese Ziele zu erreichen (z.B. Eigenentwicklung oder Kooperation 
mit bzw. Veräußerung an entwicklungsbereite Partnern). Eine Wiederveräußerungspflicht be-
steht gemäß § 89 BauGB nur, wenn und soweit Flächen nicht öffentlichen Zwecken dienen. 
Insoweit wären nach aktueller Beschlusslage des Rates vorrangig Erbbaurechte zu bestellen. 
  
Im vorliegenden Fall, in dem § 25 BauGB zum Tragen kommt, ist § 24 Abs. 2 und 3 Satz 1 
und 2 anzuwenden, hier heißt es in Abs.3 Satz 1: Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt wer-
den, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt sowie Satz 2: Dem Wohl der Allge-
meinheit kann insbesondere die Deckung eines Wohnbedarfs in der Gemeinde dienen.  
 
Beim Otto-Langen-Quartier war es das Ziel, die städtische Liegenschaft aufgrund von räum-
lich-architektonischen Abhängigkeiten der Grundstücke und wegen der nicht vorhandenen 
räumlichen Trennung zum Nachbargrundstück, das sich im Eigentum des Landes NRW befin-
det, perspektivisch so zu veräußern, dass die beiden Grundstücke aus einer Hand entwickelt 
werden können. Eine Entwicklung der Liegenschaften kann nicht isoliert voneinander erfolgen. 
Derzeit wird der Verkauf der landeseigenen Grundstücksflächen durch NRW.Urban gemein-
sam mit der Stadt Köln vorbereitet. Somit ist die Stadt Köln bei der Veräußerung ihrer Flächen 
zeitlich an das Vergabeverfahren des Landes gekoppelt. Weiterveräußerungen an Eigentümer 
ohne eigenes Entwicklungsinteresse bzw. eine weitere Aufsplittung der Eigentümerstruktur 
sind zu vermeiden.  
 
Gez. Greitemann

Beratungsverlauf (2)

01.06.2023 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 1.7 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
14.08.2023 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 10.2.9 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1658/2023
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
31.05.2023
Erstellt
16.05.2023 09:36