1658/2023
Beantwortung einer Anfrage der SPD-Fraktion aus der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 04.05.2023 zum Sachstand Otto-Langen-Quartier
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
2637 Zeichen
Dezernat, Dienststelle VI/613 Vorlagen-Nummer 31.05.2023 1658/2023 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Stadtentwicklungsausschuss 01.06.2023 Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 14.08.2023 Beantwortung einer Anfrage der SPD-Fraktion aus der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 04.05.2023 zum Mülheimer Süden; Sachstand Otto- Langen-Quartier und "Raum 13" (1149/2023), Vorkaufsrecht und weitere Pläne Folgende Fragen aus der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 04.05.2023 zur Be- antwortung einer Anfrage zum „Mülheimer Süden“; Sachstand Otto-Langen-Quartier und „Raum13“ (1149/2023) wurde von der SPD-Fraktion gestellt: Inwieweit zieht ein ausgeübtes Vorkaufsrecht eine Verkaufspflicht seitens der Stadt nach sich? Falls ja, welche Pläne oder Überlegungen bestehen dazu? Antwort der Verwaltung: Das Vorkaufsrecht wird eingesetzt, um eine geordnete städtebauliche Entwicklung sicherzu- stellen und um einer liegenschaftlichen Fehlentwicklung vorzubeugen. Hierzu bedarf es einer städtischen Strategie, um diese Ziele zu erreichen (z.B. Eigenentwicklung oder Kooperation mit bzw. Veräußerung an entwicklungsbereite Partnern). Eine Wiederveräußerungspflicht be- steht gemäß § 89 BauGB nur, wenn und soweit Flächen nicht öffentlichen Zwecken dienen. Insoweit wären nach aktueller Beschlusslage des Rates vorrangig Erbbaurechte zu bestellen. Im vorliegenden Fall, in dem § 25 BauGB zum Tragen kommt, ist § 24 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2 anzuwenden, hier heißt es in Abs.3 Satz 1: Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt wer- den, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt sowie Satz 2: Dem Wohl der Allge- meinheit kann insbesondere die Deckung eines Wohnbedarfs in der Gemeinde dienen. Beim Otto-Langen-Quartier war es das Ziel, die städtische Liegenschaft aufgrund von räum- lich-architektonischen Abhängigkeiten der Grundstücke und wegen der nicht vorhandenen räumlichen Trennung zum Nachbargrundstück, das sich im Eigentum des Landes NRW befin- det, perspektivisch so zu veräußern, dass die beiden Grundstücke aus einer Hand entwickelt werden können. Eine Entwicklung der Liegenschaften kann nicht isoliert voneinander erfolgen. Derzeit wird der Verkauf der landeseigenen Grundstücksflächen durch NRW.Urban gemein- sam mit der Stadt Köln vorbereitet. Somit ist die Stadt Köln bei der Veräußerung ihrer Flächen zeitlich an das Vergabeverfahren des Landes gekoppelt. Weiterveräußerungen an Eigentümer ohne eigenes Entwicklungsinteresse bzw. eine weitere Aufsplittung der Eigentümerstruktur sind zu vermeiden. Gez. Greitemann
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1658/2023
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 31.05.2023
- Erstellt
- 16.05.2023 09:36