3125/2018
Umsetzung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes 2. Kapitel
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Anlage 2, Ratsvorlage, Zuwendungsbescheid Bezirks. Reg. KP III 2. Kapitel
11196 Zeichen
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Anlage 1, Ratsvorlage, Maßnahmenliste
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lfd. Nr. aus Anlage 5 VV Vorlage Dezernat / Fachamt Titel der Maßnahme Kurzbeschreibung der Maßnahme Förderbereich (ggf. mit Begründung) Priorität für Dezernat voraussichtliche Gesamtkosten Förderfähige Kosten beantragte Fördermittel bereits in der Haushaltsplanung vorgesehen (ja/nein? wann?) Realisierungs- zeitraum Bemerkung Bemerkung 20 1 Dez. IV/40 Dez. VI/26 Willy-Brandt Gesamtschule, Im Weidenbruch 214, 51061 Köln Ersatzneubau des Schulgebäudes Verbesserung der Schulinfrastruktur allgemeinbildender Schulen/ Gesamtschule 1 67.958.954,00 € 67.958.954,00 € 60.326.730,00 € im WPL der GW 31.08.2020 Begründung für die Förderung: Der Ersatzneubau der Willy-Brandt Gesamtschule im Stadtteil Höhenhaus entspricht den entwickelten Fördermaßstäben sowie den Vorgaben des Kommunalinvestitonsförderungsgesetzes. Durch die Investitionsmaßnahme erfolgt eine Sicherung von 1300 Schulplätzen. Im Anmeldeverfahren für das Schuljahr 2018/19 konnte die Nachfrage nach Gesamtschulplätzen nicht gedeckt werden. Es mussten insgesamt 960 Ablehnungen ausgesprochen werden. Das Willy-Brandt Gymnasium ist ein elementarer Bestandteil der Gesamtschullandschaft. Die Planungsphase war zum Zeitpunkt des Förderungsbeginns 30.06.2017 bereits abgeschlossen und ist daher nicht förderfähig. Die Förderung erfolgt für die ab dem 01.07.2018 vertraglich zu Grunde liegende Bauausführung incl. des Abriss des Bestandbaus. Laut Baubeschluss mit Vorlagen-Nummer 2321/2017 sowie Mehrkostenbeschluss mit Vorlagennummer 1318/2018 belaufen sich die Gesamtkosten für die Bauausführung des Neubaus (Schulgebäude) auf 64.2 Mio. € zuzüglich der Abrisskosten der Bestandsschule gemäß Kostenberechnung (Beschluss mit Vorlagen-Nummer 2321/2017) in Höhe von 3.8 Mio. €. 2 Dez. IV Rheinische Akademie Köln gGmbH / Ersatzschule Sanierung der Unterrichtsräume und Labore Verbesserung der Schulinfrastruktur berufsbildender Schulen/ Berufskolleg 2 479.000,00 € 479.000,00 € 391.909,00 € nein, extern, städtischer Eigenanteil: 43.545 € 31.12.2022 Begründung für die Förderung: Durch die Sanierung der Unterrichtsräume und Labore erfolgt eine Sicherung des Ausbildungsangebotes zur/zum biologisch-technischen Assistentin/ Assistenten. Die Sanierung entspricht grundsätzlich den Vorgaben des Kommunalinvestitonsförderungsgesetzes. zunächst zurückgestellte Maßnahme (ggf. Ersatz) 3 Dez. IV/40 Dez. VI/26 Dreikönigsgymnasium, Escher Str. 245-247, 50739 Köln Generalinstandsetzung und Erweiterung für den Ganztag, Aufstockung des Bestandsgebäudes für G 9, Bau einer Containeranlage zur temporären Auslagerung Verbesserung der Schulinfrastruktur allgemeinbildender Schulen/ Gymnasium 3 38.500.000,00 € 38.500.000,00 € im WPL der GW 31.08.2022 Begründung für die Förderung: Die Generalinstandsetzung des Dreikönigsgymnasiums (incl. des Interims) sowie die Erweiterungsbauten entsprechen den entwickelten Fördermaßstäben und den Vorgaben des Kommunalinvestitonsförderungsgesetzes. Durch die Investitionsmaßnahme erfolgt eine Sicherung von 705 Schülerplätzen. Das DKG befindet sich im Stadtteil Nippes, in dem eine besonders große Lücke zwischen Angebot und Nachfrage besteht. Der Stadtteil Bilderstöckchen gehört gleichzeitig zu den Stadtteilen mit überdurchschnittlich hohem Armuts- und Bildungsrisiko. Mit der Planungsphase wurde bereits vor dem Förderzeitraum begonnen, sie ist daher nicht förderfähig. Die Umsetzung des Interims könnte sich durch das vorgeschriebene Beteiligungsverfahren verzögern und damit nachteilig auf die Zeitachse der gesamten Maßnahme auswirken. Laut Beschluss mit Vorlagen-Nummer 0864/2017 und 0990/2018 erfolgt die Vergabe an einen Generalunternehmer. Die geschätzten Gesamtkosten belaufen sich auf 38.5 Mio. €. 106.937.954,00 € 106.937.954,00 € 60.718.639,00 € Fördermittel lt. Zuweisungsbescheid 60.718.639,00 € Abnahme der Investition bis 31.12.2022 vollständige Abrechnung bis 31.12.2023 Anlage 1, VV Vorlage KP III 2. Kapitel - Maßnahmenvorschläge
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle II/202/5 Vorlagen-Nummer 3125/2018 Freigabedatum 04.12.2018 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Umsetzung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes 2. Kapitel hier: Festlegung von Maßnahmen Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt, die im Rahmen des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes (KInvFG) 2. Kapitel bereitgestellten Fördermittel in Höhe von 60.718.639 € für die in der Anlage 1 Ziffer 1- 3 enthaltenen Maßnahmen einzusetzen. Die Mittel sind im investiven Finanzplan zu bewirtschaften. Sollten nach den Vorschriften des NKF (Teil-) Maßnahmen über den Ergebnisplan abgewickelt werden müssen, so sind die Haushaltsmittel entsprechend umzuschichten. Falls im Rahmen der Prüfung durch die Bezirksregierung Köln Maßnahmen als nicht vollumfänglich förderungsfähig eingestuft werden, ist die Ersatzmaßnahme mit einem entsprechenden Finanz- volumen heranzuziehen. Finanzausschuss 17.12.2018 Rat 18.12.2018 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Siehe Ausführungen unter "Haushaltsmaßige Auswirkungen" Begründung: Das bereits bestehende Kommunalinvestitionsförderungsgesetz (KInvFG) wurde mit Bekanntma- chung vom 14.08.2017 um ein zusätzliches Kapitel „Finanzhilfen zur Verbesserung der Schulinfra- struktur allgemein- und berufsbildender Schulen finanzschwacher Kommunen“ ergänzt. Gemäß § 10 KInvFG stellt der Bund den Ländern hierzu einen Gesamtbetrag von 3,5 Milliarden € zur Verfügung. Auf das Land Nordrhein-Westfalen entfällt gemäß § 11 KInvFG ein Förderbetrag in Höhe von 1.120.602.000 €. Mit der vom Landtag NRW beschlossenen Änderung des Gesetzes zur Umsetzung des Kommunalin- vestitionsförderungsgesetzes in Nordrhein-Westfalen (KInvFöG NRW) vom 08.01.2018 wurde die Verteilung der Fördermittel festgelegt. Die Verteilung erfolgt gemäß § 11 in Verbindung mit § 10 KInvFöG NRW auf der Grundlage folgender Kriterien: zu 60 Prozent aus dem Verhältnis der Summe der Schlüsselzuweisungen der einzelnen Kommune für die Jahre 2013 bis 2017 zur Summe der Schlüsselzuweisungen, die alle betroffenen Kommunen in diesem Zeitraum erhalten haben und zu 40 Prozent aus dem Verhältnis der Summe der Schulpauschalen/ Bildungspauschalen der einzelnen Kommune für das Jahr 2017 zur Summe der Schulpauschalen/ Bildungspauschalen aller betroffenen Kommunen im gleichen Jahr. Auf der Grundlage der vorgenannten Kriterien erhält die Stadt Köln gemäß dem Förderbescheid der Bezirksregierung Köln vom 22.01.2018 einen Förderbetrag in Höhe von 60.718.639 €. Förderbereiche: Die Finanzhilfen werden trägerneutral für die Verbesserung der Schulinfrastruktur allgemeinbildender und berufsbildender Schulen gewährt. Eine Förderung ist nur für Investitionsmaßnahmen mit einem Volumen von mindestens 40.000 € möglich. 3 Förderfähig sind gemäß § 6 der Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des KInvFG Investitionen für die Sanierung, den Umbau, die Erweiterung und in Ausnahmefällen für den Ersatzbau von Schul- gebäuden sowie Horten u. ä. einer Schule zugeordneten Einrichtungen. Hierzu zählen alle Gebäude- teile bzw. Einrichtungen, die zu einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schule gehören und die dem Schulbetrieb dienen. Der Begriff der Erweiterung ist nicht im Sinne einer Kapazitätserweite- rung zu verstehen (steigende Schülerzahlen), sondern alleine im Sinne einer funktionalen Erweite- rung (z. B. zusätzliche Fachklassenräume). Die Errichtung eines Ersatzneubaus ist nur förderfähig, wenn sie bei Beachtung des Prinzips der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die günstigere Variante darstellt. Förderfähig ist auch die für die Funktionsfähigkeit der Schulgebäude erforderliche Ausstattung, soweit sie baulich mit dem Gebäude verbunden und nicht beweglich ist. Im Rahmen der Sanierung des Umbaus und der Erweiterung einer Schule sind auch Investitionen an Betreuungseinrichtungen förderfähig, wenn diese der Schule zugeordnet werden können. Die Zuord- nung ist gegeben, wenn eine gemeinsame Trägerschaft oder Kooperationsvereinbarung und eine räumliche Nähe zwischen Schule und der Betreuungseinrichtung besteht. Auch ergänzende Infrastrukturmaßnahmen sind förderfähig, wenn sie im Rahmen einer darüber hinausgehenden Hauptmaßnahme, wie Sanierung, Umbau oder Erweiterung eines Schulgebäudes stattfinden (z.B. Herrichtung eines Schulparkplatzes oder eines Abholstreifens). Trägerneutralität: Auch nicht-kommunale Träger können gefördert werden, wobei sie dann ebenfalls einen Eigenanteil erbringen sollen. Dies betrifft z. B. die Träger von Einrichtungen für frühkindliche Bildung, Träger von gemeinnützigen Weiterbildungseinrichtungen sowie von Privatschulen. Bei Verteilung der Mittel haben die Kommunen Ermessen. Die Grenze wird durch das Willkürverbot gezogen. Es müssen Maßstäbe für die Beteiligung der nicht-kommunalen Träger entwickelt werden. Doppelförderung: Doppelförderungen mit Bundesmitteln auch als Anteilsfinanzierungen nach Artikel 91 a GG, nach Artikel 104 b GG und nach Artikel 104 c GG sind grundsätzlich ausgeschlossen. Investitionen können sowohl nach dem ersten Kapitel und dem zweiten Kapitel gefördert werden, soweit die jeweiligen Förderanteile voneinander getrennt werden. Förderzeitraum: Investitionen können gefördert werden, wenn sie nach dem 30.06.2017 begonnen wurden. Vor dem 01.07.2017 begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Investitionen, können gefördert werden, wenn gegenüber dem Bund erklärt wird, dass es sich um selbstständige Abschnitte eines laufenden Vorhabens handelt. Finanzhilfen können nur für Investitionsvorhaben oder selbstständige Abschnitte von Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die bis zum 31. Dezember 2022 vollständig abgenommen wurden und im Jahr 2023 vollständig abgerechnet werden. Förderfähig sind auch Investitionsvorhaben, bei denen sich die öffentliche Verwaltung zur Erledigung der von ihr wahrzunehmenden Aufgaben über den Lebenszyklus des Vorhabens eines Privaten im Rahmen einer vertraglichen Zusammenarbeit bedient. Hierbei ist Trägerneutralität zu gewährleisten. Dabei kann sie dem privaten Vertragspartner für den investiven Kostenanteil des Vorhabens eine einmalige Vorabfinanzierung gewähren – im Folgenden Vorabfinanzierungs-ÖPP (Öffentlich Private Partnerschaft). Fördermittel für derartige Vorabfinanzierungs-ÖPP können bis zum 31.12.2023 bean- tragt werden, wenn bis zum 31.12.2024 die Abnahme und Abrechnung des Investitionsvorhabens erfolgt. 4 Investitionsbegriff: Ob es sich bei den vorgesehenen Maßnahmen um Investitionen im Sinne des KInvFG handelt, ist nach dem Investitionsbegriff der Bundeshaushaltsverordnung (BHO) zu entscheiden. Maßgeblich ist hier § 13 Abs. 3 Nummer 2 Bst. a) bis c) BHO. Förderquote, Eigenanteil, Eigenanteil anderer Träger: Nach § 14 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 KInvFG werden Investitionen mit bis zu 90 Prozent des öffentlichen Finanzierungsanteils der förderfähigen Kosten vom Bund gefördert. Die Gemeinden und Gemeindeverbände beteiligen sich mit mindestens 10 Prozent daran. Werden Investitionsmaßnahmen anderer Träger gefördert, ergeben sich die förderfähigen Kosten aus der Differenz zwischen den Gesamtkosten der Maßnahme und dem Eigenanteil des anderen Trägers. Die Höhe des Eigenanteils anderer Träger soll in der Regel dem des kommunalen Anteils entspre- chen (je 1/11). Es besteht die Möglichkeit, zur Finanzierung des städtischen Eigenanteils (10 % oder 1/11 bei anderen Trägern) Mittel aus dem Landesförderprogramm „Gute Schule 2020“ zu verwenden. Städtisches Verfahren zur Festlegung der im Rahmen der Investitionsförderung umzusetzenden Maßnahmen: Die Abwicklung und Abrechnung der beschlossenen Maßnahmen entspricht weitgehend der Vorgehensweise im Zusammenhang mit der Abwicklung des Konjunkturpaketes III 1. Kapitel. Die Bezirksregierung stellt erneut eine Datenbank über das Internet zur Verfügung, die mit Detailin- formationen zu den Einzelmaßnahmen gefüllt werden muss. Nach Prüfung der Maßnahme bestätigt die Bezirksregierung Köln die Förderfähigkeit. Dem Mittelabruf zur Begleichung erforderlicher Zahlungen ist eine Bestätigung der Hauptverwal- tungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten beizufügen, dass die Fördervoraussetzungen erfüllt sind. Der Verwendungsnachweis erfolgt nach Beendigung einer Maßnahme durch eine Bestätigung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten, dass die örtliche Rechnungsprüfung die zweckentsprechende Mittelverwendung bescheinigt hat. Die finanzielle Abwicklung der Fördermittel erfolgt, wie auch beim Konjunkturpaket III 1. Kapitel, durch die Kämmerei. Zur Sicherstellung einer trägerneutralen Mittelvergabe ist bei der Auswahl der Investitions- maßnahmen gemäß § 5 Abs. 4 VV zu Kapitel 2 KInvFG die aktuelle Schulentwicklungsplanung zu berücksichtigen. Maßstäbe für eine trägerneutrale Mittelvergabe / Erläuterung: In der „Aktualisierung der Schulentwicklungsplanung Köln 2016 – Maßnahmen zur bedarfsgerechten Weiterentwicklung der Kölner Schullandschaft allgemein bildender Schulen bis 2025“ (Session 1906/2016) hat die Verwaltung dargelegt, dass sich die Herausforderungen für eine bedarfsgerechte Gestaltung der Schullandschaft in Köln in jüngerer Vergangenheit erneut deutlich erhöht haben. Herausforderungen ergeben sich vor allem aus den rasant steigenden Kinder- und Schülerzahlen in Köln, aus Erfordernissen der Integration von Flüchtlingskindern und der Inklusion von Kindern mit Behinderung sowie aufgrund des Wandels der Schulstruktur auf der Grundlage eines veränderten Elternwahlverhaltens. Um diesen Herausforderungen zu begegnen, hat die Verwaltung eine Vielzahl von Maßnahmen vorgeschlagen, mit denen zusätzliche Schulplätze geschaffen werden sollen und die Schulstruktur der Nachfrage entsprechend weiter entwickelt werden kann. So strebt die Verwaltung den Bau von insgesamt 41 Schulen an. Zudem sind mindestens 18 bauliche Erweiterungen bestehender Schulen vorgesehen. Die Realisierung von dringend erforderlichen zusätzlichen Schülerplätzen in Köln setzt 5 gleichzeitig grundlegend voraus, dass schon bestehende Schülerplätze in Schulen dauerhaft gesichert werden und hierfür die notwendigen räumlich-gebäudlichen Voraussetzungen bereitgestellt sind bzw. geschaffen werden. Für die Auswahl der Maßnahmen wurden auf der Grundlage des aktuellen Schulentwicklungsplans in Abstimmung mit Dez. IV folgende Maßstäbe entwickelt: - Sicherung bzw. Erweiterung von Schülerplätzen, insbesondere in den stark nachgefragten Schulformen Gymnasien und Gesamtschule - hohes Armuts- und Bildungsrisiko am Schulstandort bzw. der Schülerschaft Durch die Fachdezernate IV und VI/26 wurden auf der Grundlage dieser Maßstäbe und nach Prüfung der Gesetzeskonformität mehrere Maßnahmen eingebracht. Im Hinblick auf die trägerneutrale Mittel- vergabe sind die entwickelten Maßstäbe auch auf Förderanträge der freien Träger anzuwenden. Die eingebrachten Maßnahmen wurden in der als Anlage beigefügten Liste (Anlage 1, Ziffer 1 bis 3) zusammengefasst und auf der Grundlage folgender Parameter priorisiert: - Wahrscheinlichkeit der Genehmigung (möglichst hohe Gesetzeskonformität) zur Vermei- dung des Risikos einer Ablehnung oder Rückforderung - Wahrscheinlichkeit der Einhaltung der zwingend vorgeschriebenen Termine - Entlastung des Haushaltes Im Rahmen der Vorab-Priorisierung wird unter Berücksichtigung der begrenzt zur Verfügung stehenden Mittel die Förderung des Ersatzbaus der Willy-Brandt Gesamtschule, Köln-Höhenhaus (Anlage 1, Ziffer 1) empfohlen. Es handelt sich hierbei um eine Maßnahme der Gebäudewirtschaft mit einem Investitionsvolumen von 67.958.954 €. Für die Kosten dieses Vorhabens können Fördermittel in Höhe von 60.326.730 € beantragt werden. Der von Seiten der freien Träger einzig vorliegende Antrag der Rheinischen Akademie Köln gGmbH sieht eine Sanierung der Unterrichtsräume und Labore für die Ausbildung zur/zum biologisch- technischen Assistentin /Assistenten mit einem Investitionsvolumen von 479.000 € vor (Anlage 1, Ziffer 2). Im Hinblick auf eine trägerneutrale Mittelvergabe wird die Förderung der Maßnahme befür- wortet. Sollten im Rahmen der Prüfung durch die Bezirksregierung Köln, die Maßnahmen (Anlage 1, Nr. 1 und 2) als nicht vollumfänglich förderfähig eingestuft werden, kommt als Ersatzmaßname die Gene- ralsanierung des Dreikönigsgymnasiums, Köln-Nippes einschließlich des Erweiterungsbaus mit einem Investitionsvolumen von 38 Mio. € in Betracht (Anlage 1, Ziffer 3). Eventuell frei werdende Fördermittel werden für bisher noch nicht geförderte Kosten der beschlossenen Maßnahmen eingesetzt. Die Zuschusshöhe beträgt bei städtischen Maßnahmen maximal 90 % der förderfähigen Kosten. Die Baukosten werden zu 100% aus dem Wirtschaftsplan der Gebäudewirtschaft vorfinanziert. Der städti- sche Finanzierungseigenanteil von mindestens 10 % der förderungsfähigen Kosten in Höhe von 6.032.673 € wird über die Gebäudewirtschaft erbracht. Sofern nicht alle Mittel aus dem Landespro- gramm „Gute Schule 2020“ abgerufen werden können, kann der Eigenanteil hierüber finanziert wer- den. Der Eigenanteil (1/11 der förderungsfähigen Kosten) trifft den Haushalt nur bei den Maßnahmen anderer Träger. Er beläuft sich bei der Investitionsmaßnahme der Rheinischen Akademie Köln gGmbH auf 43.545 €. Auch hier besteht die Möglichkeit, den Eigenanteil mit Fördermitteln des Lan- desprogramms „Gute Schule 2020“ zu finanzieren, falls diese nicht vollständig abgerufen werden können. 6 Der Stadtvorstand hat in seiner Sitzung am 23.10.2018 entschieden - unter Berücksichtigung der begrenzten zur Verfügung stehenden Mittel – dem Rat die Förderung der Maßnahmen mit der Ziffer 1 bis 2 mit einem Investitionsvolumen von 68.437.954 € sowie als Ersatzmaßnahme die Ziffer 3 zu empfehlen (Vorlagen-Nummer 3040/2018). Hierbei können die Fördermittel in Höhe von 60.718.639 € mit einem max. Fördersatz von 90% (bei städtischen Maßnahmen) vollständig eingesetzt werden. Die Maßnahme mit der Ziffer 3 soll herangezogen werden, wenn die priorisierten Vorhaben nicht oder nicht vollumfänglich zum Zuge kommen. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Die Bewirtschaftung der Einzahlungen und Auszahlungen erfolgt zunächst zentral im Teilplan 1601- Allgemeine Finanzwirtschaft. Anschließend werden dann die für die einzelnen Projekte erforderlichen Mittel haushaltsneutral in die jeweils betroffenen Teilpläne umgeschichtet. Die Einzahlungen belaufen sich gem. Bewilligungsbescheid vom 22.01.2018 auf 60.718.639 €. Das vorgeschlagene Maßnahmenvolumen umfasst Mittel in einem Umfang von 68.437.954 €. Städtische Maßnahmen Der städtische Finanzierungseigenanteil zur Förderung des Ersatzbaus der Willy-Brandt Gesamt- schule (Maßnahme 1) beläuft sich auf 6.032.673 € (10 % der förderfähigen Kosten) Das Volumen der Maßnahme umfasst Mittel in einem Umfang von: 67.958.954 € Hierauf entfallene Fördermittel (max. 90 %): 60.326.730 € Der städtische Finanzierungsanteil (mind. 10 Prozent) beläuft sich auf: 6.032.673 € Durch die Förderung der Maßnahmen ergeben sich für die Gebäudewirtschaft geringere Anschaf- fungs- und Herstellungskosten. Dies führt bei einer Nutzungs- und Abschreibungsdauer von 80 Jahren im Rahmen der Auflösung des Sonderpostens zu einem geringeren Abschreibungsaufwand. Eine weitere Aufwandminderung ergibt sich durch die Verminderung der Fremdkapitalaufnahme und die hierfür entfallenden Zinsleistungen. Beide Entlastungen führen insgesamt zu einer haushaltsmä- ßigen Entlastung durch die Reduzierung des Flächenverrechnungspreises über den Abschreibungs- zeitraum von 80 Jahren (1/80 per Anno). Maßnahmen anderer Träger Der städtische Finanzierungseigenanteil (1/11 der förderfähigen Kosten) trifft den Haushalt nur bei den Maßnahmen anderer Träger. Er beläuft sich bei der Investitionsmaßnahme der Rheinischen Akademie Köln gGmbH auf 43.545 €. Das Volumen der Maßnahme umfasst Mittel in einem Umfang von: 479.000 € Hierauf entfallene Fördermittel: 391.909 € Der Anteil der Träger (1/11) beläuft sich auf: 43.545 € Der städtische Finanzierungsanteil (1/11) beläuft sich auf: 43.545 € Die formale Abwicklung erfolgt für beide Bereiche über die Stadt Köln. Dies bedeutet, dass die Maß- nahmen über das DV-System der Bezirksregierung gepflegt werden, Rechnungen auf Gesetzeskon- formität geprüft und Zuweisungen abgefordert werden müssen. Abschließend ist durch die städtische Rechnungsprüfung die zweckentsprechende Verwendung der Mittel zu bescheinigen. Anlage
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien
Zur SitzungOrte (3)
- Escher Straße 245
- Im Weidenbruch 214
- Straße 24
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Details
- Aktenzeichen
- 3125/2018
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 04.12.2018
- Erstellt
- 21.09.2018 08:00