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3125/2018

Umsetzung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes 2. Kapitel

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 04.12.2018

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Anlage 2, Ratsvorlage, Zuwendungsbescheid Bezirks. Reg. KP III 2. Kapitel

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Anlage 1, Ratsvorlage, Maßnahmenliste

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 2, Ratsvorlage, Zuwendungsbescheid Bezirks. Reg. KP III 2. Kapitel

11196 Zeichen

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Anlage 1, Ratsvorlage, Maßnahmenliste

4330 Zeichen

lfd. Nr. aus 
Anlage 5 VV 
Vorlage
Dezernat / 
Fachamt
Titel der Maßnahme Kurzbeschreibung der Maßnahme Förderbereich (ggf. mit 
Begründung)
Priorität 
für 
Dezernat
voraussichtliche 
Gesamtkosten
Förderfähige Kosten beantragte 
Fördermittel 
bereits in der 
Haushaltsplanung 
vorgesehen
(ja/nein? wann?)
Realisierungs-
zeitraum
Bemerkung Bemerkung 20
1 Dez. IV/40 
Dez. VI/26
Willy-Brandt Gesamtschule, Im 
Weidenbruch 214, 51061 Köln 
Ersatzneubau des Schulgebäudes Verbesserung der 
Schulinfrastruktur 
allgemeinbildender Schulen/ 
Gesamtschule
1 67.958.954,00 € 67.958.954,00 € 60.326.730,00 € im  WPL der GW 31.08.2020
Begründung für die Förderung:                                                                                                    
Der Ersatzneubau der Willy-Brandt Gesamtschule im Stadtteil Höhenhaus 
entspricht den entwickelten Fördermaßstäben sowie den Vorgaben  des 
Kommunalinvestitonsförderungsgesetzes. Durch die Investitionsmaßnahme erfolgt 
eine Sicherung  von 1300 Schulplätzen. Im Anmeldeverfahren für das Schuljahr 
2018/19 konnte die Nachfrage nach Gesamtschulplätzen nicht gedeckt werden. Es 
mussten insgesamt 960 Ablehnungen ausgesprochen werden. Das Willy-Brandt 
Gymnasium ist ein elementarer Bestandteil der Gesamtschullandschaft. Die 
Planungsphase war zum Zeitpunkt des Förderungsbeginns 30.06.2017 bereits 
abgeschlossen und ist daher nicht förderfähig. Die Förderung erfolgt für die ab 
dem 01.07.2018 vertraglich zu Grunde liegende Bauausführung incl. des Abriss des 
Bestandbaus.
Laut Baubeschluss mit Vorlagen-Nummer 
2321/2017 sowie Mehrkostenbeschluss mit 
Vorlagennummer 1318/2018 belaufen sich die 
Gesamtkosten für die Bauausführung des 
Neubaus (Schulgebäude) auf  64.2 Mio. € 
zuzüglich der Abrisskosten der Bestandsschule 
gemäß Kostenberechnung (Beschluss mit 
Vorlagen-Nummer 2321/2017) in Höhe von 3.8 
Mio. €. 
2 Dez. IV Rheinische Akademie Köln 
gGmbH / Ersatzschule
Sanierung der Unterrichtsräume und 
Labore 
Verbesserung der 
Schulinfrastruktur 
berufsbildender Schulen/ 
Berufskolleg
2 479.000,00 € 479.000,00 € 391.909,00 € nein, extern, 
städtischer 
Eigenanteil:      
43.545 €
31.12.2022 Begründung für die Förderung:                                                                                            
Durch die Sanierung der Unterrichtsräume und Labore erfolgt eine Sicherung  des 
Ausbildungsangebotes zur/zum biologisch-technischen Assistentin/ Assistenten.  
Die Sanierung entspricht grundsätzlich den Vorgaben  des 
Kommunalinvestitonsförderungsgesetzes.
zunächst zurückgestellte 
Maßnahme (ggf. Ersatz)
3 Dez. IV/40 
Dez. VI/26
Dreikönigsgymnasium,           
Escher Str. 245-247, 50739 Köln
Generalinstandsetzung und 
Erweiterung für den Ganztag, 
Aufstockung  des Bestandsgebäudes 
für G 9, Bau einer Containeranlage 
zur temporären Auslagerung
Verbesserung der 
Schulinfrastruktur 
allgemeinbildender Schulen/ 
Gymnasium
3 38.500.000,00 € 38.500.000,00 € im  WPL der GW 31.08.2022
Begründung für die Förderung:                                                                                                      
Die Generalinstandsetzung des Dreikönigsgymnasiums (incl. des Interims) sowie 
die Erweiterungsbauten entsprechen den entwickelten Fördermaßstäben und den 
Vorgaben  des Kommunalinvestitonsförderungsgesetzes. Durch die 
Investitionsmaßnahme erfolgt eine Sicherung von 705 Schülerplätzen. Das DKG 
befindet sich im Stadtteil Nippes, in dem eine besonders große Lücke zwischen 
Angebot und Nachfrage besteht. Der Stadtteil Bilderstöckchen gehört gleichzeitig 
zu den Stadtteilen mit überdurchschnittlich hohem Armuts- und Bildungsrisiko. 
Mit der Planungsphase wurde bereits vor dem Förderzeitraum begonnen, sie ist 
daher nicht förderfähig. Die Umsetzung des Interims könnte sich durch das 
vorgeschriebene Beteiligungsverfahren verzögern und damit nachteilig auf die 
Zeitachse der gesamten Maßnahme auswirken.
Laut Beschluss mit Vorlagen-Nummer 
0864/2017 und 0990/2018 erfolgt die Vergabe 
an einen Generalunternehmer. Die geschätzten 
Gesamtkosten belaufen sich auf 38.5 Mio. €. 
106.937.954,00 € 106.937.954,00 € 60.718.639,00 €
Fördermittel lt. 
Zuweisungsbescheid
60.718.639,00 €  
Abnahme der 
Investition bis 
31.12.2022
vollständige 
Abrechnung bis 
31.12.2023
Anlage 1, VV Vorlage KP III 2. Kapitel - Maßnahmenvorschläge

Beschlussvorlage Rat

17302 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
II/202/5 
 
Vorlagen-Nummer 
 3125/2018 
Freigabedatum 
04.12.2018  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Umsetzung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes 2. Kapitel  
hier: Festlegung von Maßnahmen 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt, die im Rahmen des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes (KInvFG) 2. Kapitel 
bereitgestellten Fördermittel in Höhe von 60.718.639 € für die in der Anlage 1 Ziffer 1- 3 enthaltenen 
Maßnahmen einzusetzen.  
Die Mittel sind im investiven Finanzplan zu bewirtschaften. Sollten nach den Vorschriften des NKF 
(Teil-) Maßnahmen über den Ergebnisplan abgewickelt werden müssen, so sind die Haushaltsmittel 
entsprechend umzuschichten.  
Falls im Rahmen der Prüfung durch die Bezirksregierung Köln Maßnahmen als nicht vollumfänglich 
förderungsfähig eingestuft werden, ist die Ersatzmaßnahme mit einem entsprechenden Finanz-
volumen heranzuziehen. 
 
Finanzausschuss 17.12.2018 
Rat 18.12.2018

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme        € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer Siehe Ausführungen unter "Haushaltsmaßige Auswirkungen"  
 
 
Begründung: 
Das bereits bestehende Kommunalinvestitionsförderungsgesetz (KInvFG) wurde mit Bekanntma-
chung vom 14.08.2017 um ein zusätzliches Kapitel „Finanzhilfen zur Verbesserung der Schulinfra-
struktur allgemein- und berufsbildender Schulen finanzschwacher Kommunen“ ergänzt. Gemäß § 10 
KInvFG stellt der Bund den Ländern hierzu einen Gesamtbetrag von 3,5 Milliarden € zur Verfügung. 
Auf das Land Nordrhein-Westfalen entfällt gemäß § 11 KInvFG ein Förderbetrag in Höhe von 
1.120.602.000 €.  
 
Mit der vom Landtag NRW beschlossenen Änderung des Gesetzes zur Umsetzung des Kommunalin-
vestitionsförderungsgesetzes in Nordrhein-Westfalen (KInvFöG NRW) vom 08.01.2018 wurde die 
Verteilung der Fördermittel festgelegt. Die Verteilung erfolgt gemäß § 11 in Verbindung mit § 10  
KInvFöG NRW auf der Grundlage folgender Kriterien:  
 
 zu 60 Prozent aus dem Verhältnis der Summe der Schlüsselzuweisungen der einzelnen  
Kommune für die Jahre 2013 bis 2017 zur Summe der Schlüsselzuweisungen, die alle  
betroffenen Kommunen in diesem Zeitraum erhalten haben und  
 zu 40 Prozent aus dem Verhältnis der Summe der Schulpauschalen/ Bildungspauschalen der 
einzelnen Kommune für das Jahr 2017 zur Summe der Schulpauschalen/ Bildungspauschalen  
aller betroffenen Kommunen im gleichen Jahr.  
 
Auf der Grundlage der vorgenannten Kriterien erhält die Stadt Köln gemäß dem Förderbescheid der 
Bezirksregierung Köln vom 22.01.2018 einen Förderbetrag in Höhe von 60.718.639 €. 
 
Förderbereiche: 
Die Finanzhilfen werden trägerneutral für die Verbesserung der Schulinfrastruktur allgemeinbildender 
und berufsbildender Schulen gewährt. Eine Förderung ist nur für Investitionsmaßnahmen mit einem 
Volumen von mindestens 40.000 € möglich.

3 
Förderfähig sind gemäß § 6 der Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des KInvFG Investitionen 
für die Sanierung, den Umbau, die Erweiterung und in Ausnahmefällen für den Ersatzbau von Schul-
gebäuden sowie Horten u. ä. einer Schule zugeordneten Einrichtungen. Hierzu zählen alle Gebäude-
teile bzw. Einrichtungen, die zu einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schule gehören und 
die dem Schulbetrieb dienen. Der Begriff der Erweiterung ist nicht im Sinne einer Kapazitätserweite-
rung zu verstehen (steigende Schülerzahlen), sondern alleine im Sinne einer funktionalen Erweite-
rung (z. B. zusätzliche Fachklassenräume). Die Errichtung eines Ersatzneubaus ist nur förderfähig, 
wenn sie bei Beachtung des Prinzips der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die günstigere Variante 
darstellt. 
Förderfähig ist auch die für die Funktionsfähigkeit der Schulgebäude erforderliche Ausstattung, soweit 
sie baulich mit dem Gebäude verbunden und nicht beweglich ist.  
Im Rahmen der Sanierung des Umbaus und der Erweiterung einer Schule sind auch Investitionen an 
Betreuungseinrichtungen förderfähig, wenn diese der Schule zugeordnet werden können. Die Zuord-
nung ist gegeben, wenn eine gemeinsame Trägerschaft oder Kooperationsvereinbarung und eine 
räumliche Nähe zwischen Schule und der Betreuungseinrichtung besteht. 
Auch ergänzende Infrastrukturmaßnahmen sind förderfähig, wenn sie im Rahmen einer darüber 
hinausgehenden Hauptmaßnahme, wie Sanierung, Umbau oder Erweiterung eines Schulgebäudes 
stattfinden (z.B. Herrichtung eines Schulparkplatzes oder eines Abholstreifens). 
Trägerneutralität: 
Auch nicht-kommunale Träger können gefördert werden, wobei sie dann ebenfalls einen Eigenanteil 
erbringen sollen. Dies betrifft z. B. die Träger von Einrichtungen für frühkindliche Bildung, Träger von 
gemeinnützigen Weiterbildungseinrichtungen sowie von Privatschulen. Bei Verteilung der Mittel  
haben die Kommunen Ermessen. Die Grenze wird durch das Willkürverbot gezogen. Es müssen 
Maßstäbe für die Beteiligung der nicht-kommunalen Träger entwickelt werden. 
Doppelförderung: 
Doppelförderungen mit Bundesmitteln auch als Anteilsfinanzierungen nach Artikel 91 a GG, nach 
Artikel 104 b GG und nach Artikel 104 c GG sind grundsätzlich ausgeschlossen. Investitionen können 
sowohl nach dem ersten Kapitel und dem zweiten Kapitel gefördert werden, soweit die jeweiligen 
Förderanteile voneinander getrennt werden.  
Förderzeitraum: 
Investitionen können gefördert werden, wenn sie nach dem 30.06.2017 begonnen wurden. 
Vor dem 01.07.2017 begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Investitionen, können gefördert 
werden, wenn gegenüber dem Bund erklärt wird, dass es sich um selbstständige Abschnitte eines 
laufenden Vorhabens handelt. Finanzhilfen können nur für Investitionsvorhaben oder selbstständige 
Abschnitte von Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die bis zum 31. Dezember 2022 vollständig 
abgenommen wurden und im Jahr 2023 vollständig abgerechnet werden.  
Förderfähig sind auch Investitionsvorhaben, bei denen sich die öffentliche Verwaltung zur Erledigung 
der von ihr wahrzunehmenden Aufgaben über den Lebenszyklus des Vorhabens eines Privaten im 
Rahmen einer vertraglichen Zusammenarbeit bedient. Hierbei ist Trägerneutralität zu gewährleisten. 
Dabei kann sie dem privaten Vertragspartner für den investiven Kostenanteil des Vorhabens eine 
einmalige Vorabfinanzierung gewähren – im Folgenden Vorabfinanzierungs-ÖPP (Öffentlich Private 
Partnerschaft). Fördermittel für derartige Vorabfinanzierungs-ÖPP können bis zum 31.12.2023 bean-
tragt werden, wenn bis zum 31.12.2024 die Abnahme und Abrechnung des Investitionsvorhabens 
erfolgt.

4 
Investitionsbegriff: 
Ob es sich bei den vorgesehenen Maßnahmen um Investitionen im Sinne des KInvFG handelt, ist 
nach dem Investitionsbegriff der Bundeshaushaltsverordnung (BHO) zu entscheiden. Maßgeblich ist 
hier § 13 Abs. 3 Nummer 2 Bst. a) bis c) BHO.  
Förderquote, Eigenanteil, Eigenanteil anderer Träger:  
Nach § 14 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 KInvFG werden Investitionen mit bis zu 90 Prozent des 
öffentlichen Finanzierungsanteils der förderfähigen Kosten vom Bund gefördert. Die Gemeinden und 
Gemeindeverbände beteiligen sich mit mindestens 10 Prozent daran.  
Werden Investitionsmaßnahmen anderer Träger gefördert, ergeben sich die förderfähigen Kosten aus 
der Differenz zwischen den Gesamtkosten der Maßnahme und dem Eigenanteil des anderen Trägers. 
Die Höhe des Eigenanteils anderer Träger soll in der Regel dem des kommunalen Anteils entspre-
chen (je 1/11). 
Es besteht die Möglichkeit, zur Finanzierung des städtischen Eigenanteils (10 % oder 1/11 bei  
anderen Trägern) Mittel aus dem Landesförderprogramm „Gute Schule 2020“ zu verwenden.  
Städtisches Verfahren zur Festlegung der im Rahmen der Investitionsförderung  
umzusetzenden Maßnahmen: 
Die Abwicklung und Abrechnung der beschlossenen Maßnahmen entspricht weitgehend der 
Vorgehensweise im Zusammenhang mit der Abwicklung des Konjunkturpaketes III 1. Kapitel. 
Die Bezirksregierung stellt erneut eine Datenbank über das Internet zur Verfügung, die mit Detailin-
formationen zu den Einzelmaßnahmen gefüllt werden muss. Nach Prüfung der Maßnahme bestätigt 
die Bezirksregierung Köln die Förderfähigkeit. 
Dem Mittelabruf zur Begleichung erforderlicher Zahlungen ist eine Bestätigung der Hauptverwal-
tungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten beizufügen, dass die Fördervoraussetzungen 
erfüllt sind. 
Der Verwendungsnachweis erfolgt nach Beendigung einer Maßnahme durch eine Bestätigung der 
Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten, dass die örtliche Rechnungsprüfung 
die zweckentsprechende Mittelverwendung bescheinigt hat.  
Die finanzielle Abwicklung der Fördermittel erfolgt, wie auch beim Konjunkturpaket III 1. Kapitel, durch 
die Kämmerei. 
Zur Sicherstellung einer trägerneutralen Mittelvergabe ist bei der Auswahl der Investitions-
maßnahmen gemäß § 5 Abs. 4 VV zu Kapitel 2 KInvFG die aktuelle Schulentwicklungsplanung zu 
berücksichtigen. 
Maßstäbe für eine trägerneutrale Mittelvergabe / Erläuterung: 
In der „Aktualisierung der Schulentwicklungsplanung Köln 2016 – Maßnahmen zur bedarfsgerechten 
Weiterentwicklung der Kölner Schullandschaft allgemein bildender Schulen bis 2025“ (Session 
1906/2016) hat die Verwaltung dargelegt, dass sich die Herausforderungen für eine bedarfsgerechte 
Gestaltung der Schullandschaft in Köln in jüngerer Vergangenheit erneut deutlich erhöht haben.  
Herausforderungen ergeben sich vor allem aus den rasant steigenden Kinder- und Schülerzahlen in 
Köln, aus Erfordernissen der Integration von Flüchtlingskindern und der Inklusion von Kindern mit 
Behinderung sowie aufgrund des Wandels der Schulstruktur auf der Grundlage eines veränderten 
Elternwahlverhaltens. 
Um diesen Herausforderungen zu begegnen, hat die Verwaltung eine Vielzahl von Maßnahmen  
vorgeschlagen, mit denen zusätzliche Schulplätze geschaffen werden sollen und die Schulstruktur 
der Nachfrage entsprechend weiter entwickelt werden kann. So strebt die Verwaltung den Bau von 
insgesamt 41 Schulen an. Zudem sind mindestens 18 bauliche Erweiterungen bestehender Schulen 
vorgesehen. Die Realisierung von dringend erforderlichen zusätzlichen Schülerplätzen in Köln setzt

5 
gleichzeitig grundlegend voraus, dass schon bestehende Schülerplätze in Schulen dauerhaft  
gesichert werden und hierfür die notwendigen räumlich-gebäudlichen Voraussetzungen bereitgestellt 
sind bzw. geschaffen werden. 
Für die Auswahl der Maßnahmen wurden auf der Grundlage des aktuellen Schulentwicklungsplans in 
Abstimmung mit Dez. IV folgende Maßstäbe entwickelt: 
-  Sicherung bzw. Erweiterung von Schülerplätzen, insbesondere in den stark nachgefragten 
Schulformen Gymnasien und Gesamtschule  
-  hohes Armuts- und Bildungsrisiko am Schulstandort bzw. der Schülerschaft 
Durch die Fachdezernate IV und VI/26 wurden auf der Grundlage dieser Maßstäbe und nach Prüfung 
der Gesetzeskonformität mehrere Maßnahmen eingebracht. Im Hinblick auf die trägerneutrale Mittel-
vergabe sind die entwickelten Maßstäbe auch auf Förderanträge der freien Träger anzuwenden.  
Die eingebrachten Maßnahmen wurden in der als Anlage beigefügten Liste (Anlage 1, Ziffer 1 bis 3) 
zusammengefasst und auf der Grundlage folgender Parameter priorisiert: 
- Wahrscheinlichkeit der Genehmigung (möglichst hohe Gesetzeskonformität) zur Vermei-
dung des Risikos einer Ablehnung oder Rückforderung 
- Wahrscheinlichkeit der Einhaltung der zwingend vorgeschriebenen Termine 
- Entlastung des Haushaltes 
Im Rahmen der Vorab-Priorisierung wird unter Berücksichtigung der begrenzt zur Verfügung  
stehenden Mittel die Förderung des Ersatzbaus der Willy-Brandt Gesamtschule, Köln-Höhenhaus  
(Anlage 1, Ziffer 1) empfohlen. Es handelt sich hierbei um eine Maßnahme der Gebäudewirtschaft mit 
einem Investitionsvolumen von 67.958.954 €. Für die Kosten dieses Vorhabens können Fördermittel 
in Höhe von 60.326.730 € beantragt werden.  
Der von Seiten der freien Träger einzig vorliegende Antrag der Rheinischen Akademie Köln gGmbH 
sieht eine Sanierung der Unterrichtsräume und Labore für die Ausbildung zur/zum biologisch-
technischen Assistentin /Assistenten mit einem Investitionsvolumen von 479.000 € vor (Anlage 1, 
Ziffer 2). Im Hinblick auf eine trägerneutrale Mittelvergabe wird die Förderung der Maßnahme befür-
wortet.  
Sollten im Rahmen der Prüfung durch die Bezirksregierung Köln, die Maßnahmen (Anlage 1, Nr. 1 
und 2) als nicht vollumfänglich förderfähig eingestuft werden, kommt als Ersatzmaßname die Gene-
ralsanierung des Dreikönigsgymnasiums, Köln-Nippes einschließlich des Erweiterungsbaus mit einem 
Investitionsvolumen von 38 Mio. € in Betracht (Anlage 1, Ziffer 3).  
 
Eventuell frei werdende Fördermittel werden für bisher noch nicht geförderte Kosten der  
beschlossenen Maßnahmen eingesetzt. 
 
Die Zuschusshöhe beträgt bei städtischen Maßnahmen maximal 90 % der förderfähigen Kosten. Die 
Baukosten werden zu 100% aus dem Wirtschaftsplan der Gebäudewirtschaft vorfinanziert. Der städti-
sche Finanzierungseigenanteil von mindestens 10 % der förderungsfähigen Kosten in Höhe von 
6.032.673 € wird über die Gebäudewirtschaft erbracht. Sofern nicht alle Mittel aus dem Landespro-
gramm „Gute Schule 2020“ abgerufen werden können, kann der Eigenanteil hierüber finanziert wer-
den. 
Der Eigenanteil (1/11 der förderungsfähigen Kosten) trifft den Haushalt nur bei den Maßnahmen  
anderer Träger. Er beläuft sich bei der Investitionsmaßnahme der Rheinischen Akademie Köln 
gGmbH auf 43.545 €. Auch hier besteht die Möglichkeit, den Eigenanteil mit Fördermitteln des Lan-
desprogramms „Gute Schule 2020“ zu finanzieren, falls diese nicht vollständig abgerufen werden  
können.

6 
Der Stadtvorstand hat in seiner Sitzung am 23.10.2018 entschieden - unter Berücksichtigung der  
begrenzten zur Verfügung stehenden Mittel – dem Rat die Förderung der Maßnahmen mit der Ziffer 1 
bis 2 mit einem Investitionsvolumen von 68.437.954 € sowie als Ersatzmaßnahme die Ziffer 3 zu 
empfehlen (Vorlagen-Nummer 3040/2018). Hierbei können die Fördermittel in Höhe von 60.718.639 € 
mit einem max. Fördersatz von 90% (bei städtischen Maßnahmen) vollständig eingesetzt werden.  
Die Maßnahme mit der Ziffer 3 soll herangezogen werden, wenn die priorisierten Vorhaben nicht oder 
nicht vollumfänglich zum Zuge kommen.  
Haushaltsmäßige Auswirkungen: 
Die Bewirtschaftung der Einzahlungen und Auszahlungen erfolgt zunächst zentral im Teilplan 1601-
Allgemeine Finanzwirtschaft. Anschließend werden dann die für die einzelnen Projekte erforderlichen 
Mittel haushaltsneutral in die jeweils betroffenen Teilpläne umgeschichtet. 
Die Einzahlungen belaufen sich gem. Bewilligungsbescheid vom 22.01.2018 auf 60.718.639 €. Das 
vorgeschlagene Maßnahmenvolumen umfasst Mittel in einem Umfang von 68.437.954 €.  
Städtische Maßnahmen 
Der städtische Finanzierungseigenanteil zur Förderung des Ersatzbaus der Willy-Brandt Gesamt-
schule (Maßnahme 1) beläuft sich auf 6.032.673 € (10 % der förderfähigen Kosten)  
Das Volumen der Maßnahme umfasst Mittel in einem Umfang von: 67.958.954 € 
Hierauf entfallene Fördermittel (max. 90 %): 60.326.730 € 
Der städtische Finanzierungsanteil (mind. 10 Prozent) beläuft sich auf: 6.032.673 € 
 
Durch die Förderung der Maßnahmen ergeben sich für die Gebäudewirtschaft geringere Anschaf-
fungs- und Herstellungskosten. Dies führt bei einer Nutzungs- und Abschreibungsdauer von 80  
Jahren im Rahmen der Auflösung des Sonderpostens zu einem geringeren Abschreibungsaufwand. 
Eine weitere Aufwandminderung ergibt sich durch die Verminderung der Fremdkapitalaufnahme und 
die hierfür entfallenden Zinsleistungen. Beide Entlastungen führen insgesamt zu einer haushaltsmä-
ßigen Entlastung durch die Reduzierung des Flächenverrechnungspreises über den Abschreibungs-
zeitraum von 80 Jahren (1/80 per Anno).  
Maßnahmen anderer Träger 
Der städtische Finanzierungseigenanteil (1/11 der förderfähigen Kosten) trifft den Haushalt nur bei 
den Maßnahmen anderer Träger. Er beläuft sich bei der Investitionsmaßnahme der Rheinischen 
Akademie Köln gGmbH auf 43.545 €.  
Das Volumen der Maßnahme umfasst Mittel in einem Umfang von: 479.000 € 
Hierauf entfallene Fördermittel:  391.909 € 
Der Anteil der Träger (1/11) beläuft sich auf: 43.545 € 
Der städtische Finanzierungsanteil (1/11) beläuft sich auf: 43.545 € 
Die formale Abwicklung erfolgt für beide Bereiche über die Stadt Köln. Dies bedeutet, dass die Maß-
nahmen über das DV-System der Bezirksregierung gepflegt werden, Rechnungen auf Gesetzeskon-
formität geprüft und Zuweisungen abgefordert werden müssen. Abschließend ist durch die städtische 
Rechnungsprüfung die zweckentsprechende Verwendung der Mittel zu bescheinigen. 
 
Anlage

Beratungsverlauf (2)

17.12.2018 Finanzausschuss
TOP 10.34 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien

Zur Sitzung
18.12.2018 Rat
TOP 10.16 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (3)

  • Escher Straße 245
  • Im Weidenbruch 214
  • Straße 24

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Details

Aktenzeichen
3125/2018
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
04.12.2018
Erstellt
21.09.2018 08:00