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3543/2018

Schülerbeförderung

Mitteilung Ausschuss 31.10.2018

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Nächste Beratung: Ausschuss Schule und Weiterbildung, Sitzung am 05.11.2018, TOP 5.8

Mitteilung Ausschuss

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Mitteilung Ausschuss

6537 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
IV/40 
 
Vorlagen-Nummer 31.10.2018 
 3543/2018 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Schule und Weiterbildung 05.11.2018 
 
Schülerbeförderung 
Die Verwaltung hat mit Mitteilung 2927/2018 den Ausschuss Schule und Weiterbildung über die Prüf- 
und Entscheidungsverfahren der Anträge auf Schülerspezialverkehr unterrichtet und dabei deutlich 
gemacht, dass sich das Verfahren gegenüber den Vorjahren nicht verändert hat.  
 
Auf Einladung der Dezernentin für Bildung, Jugend und Sport hat am 1.10.2018 ein Gespräch mit der 
Vorsitzenden des Vereins mittendrin e. V. sowie betroffenen Eltern stattgefunden. Dabei hat die Ver-
waltung nochmals die Rahmenbedingungen der Schülerfahrkostenverordnung NW dargelegt und 
erläutert, dass sich die innerstädtischen Verfahren nicht verändert haben.  
 
Zur Darstellung der aktuellen Situation sollen nachfolgend einige Zahlen beitragen:  
 
 Schuljahr 2018/19 (Stand 
25.10.2018) 
Schuljahr 2017/18 
 
Anträge auf Schülerspezial-
verkehr 
 
 
2.206 
 
2.287 
 
Ablehnungen (absolut) 
 
 
71* 
 
79 
 
Ablehnungen (prozentual) 
 
 
3,22% 
 
3,45% 
 
*Es mussten 48 Anträge von Schülerinnen und Schülern, die eine Förderschule und 14, die eine Schule mit gemeinsamem 
Lernen besuchen, abgelehnt werden. Weiteren 9 Anträgen konnte aus verschiedenen Gründen (z. B. kein Förderbedarf, 
Schulweglänge bzw. keine Gefährlichkeit etc.) nicht entsprochen werden.  
 
Die Ablehnungen bezogen sich auf die Förderschwerpunkte Lernen (22), Emotionale und soziale Entwicklung (20), Sprache 
(10), geistige Entwicklung (6) sowie körperliche und motorische Entwicklung (4).  
 
Zur Verdeutlichung der Rahmenbedingungen und der damit einhergehenden Prüfverfahren und –
schritte soll nachfolgend nochmals auf die sich aus der Schülerfahrkostenverordnung ergebenden 
Prämissen eingegangen werden:  
 
Eine Kostenübernahme durch den Schulträger kommt grundsätzlich in Betracht, sofern die Länge des 
Schulweges (dieser ist abhängig von Primar- oder Sekundarstufe I und II) bestimmte Entfernungen 
überschreitet. Unabhängig von der Schulweglänge kann eine Kostenübernahme beantragt werden, 
wenn die Schülerin bzw. der Schüler aus gesundheitlichen Gründen oder wegen geistiger oder 
körperlicher Behinderung den Schulweg nicht allein oder nur in Begleitung zurücklegen kann.

2 
 
Bei Erklärung gesundheitlicher Gründe oder einer Behinderung wird der schulärztliche Dienst des 
Gesundheitsamtes eingebunden (siehe auch Mitteilung 2927/2018). Die dort getroffene Aussage ist 
maßgeblich bei der weiteren Prüfung. Diese bezieht sich auf die den Erziehungsberechtigten oblie-
gende Beförderungspflicht.  
 
Es gilt also im Zuge der teils sehr emotionalen Situation einerseits die gesundheitliche Lage überprü-
fen bzw. feststellen zu lassen, andererseits aber auch die Mitwirkungsmöglichkeiten der Erziehungs-
berechtigten zu prüfen. Diese Überprüfung empfinden manche Eltern als ungerechtfertigt und als 
„Zumutung“, da der Gesundheitszustand bzw. Behinderungsgrad doch bereits attestiert sei. Die Schü-
lerfahrkostenverordnung betont jedoch die Pflicht der Erziehungsberechtigten zur Beförderung ihrer 
Kinder. Ob diese Pflicht erfüllt werden kann, ist abhängig von mehreren Kriterien und Faktoren, die 
durch die Schulverwaltung im Einzelfall zu prüfen sind. Wenn in dem Zuge detaillierte Nachfragen 
nach z. B. Umfang der Berufstätigkeit, familiärer und gesundheitlicher Situation der Erziehungsbe-
rechtigten etc, gestellt werden, dann erfolgt dies nicht zur „Untermauerung“ einer Ablehnung, sondern 
vielmehr in dem Bemühen um eine möglichst umfassende Einschätzung der familiären Situation. So 
hat dies vor wenigen Tagen dazu führen können, dass eine Genehmigung des Schülerspezialver-
kehrs doch erteilt werden konnte.  
 
Im Rahmen einer an den Landtag NRW gerichteten Petition wegen „Brutaler sofortiger Streichung 
des Schülertransportes behinderter Kinder“ fand am 24.10.2018 eine Anhörung statt, zu der der 
Schulträger eingeladen war. In dem dabei besprochenen Einzelfall wurde nach Darlegung der Sach-
lage festgestellt, dass es zum Zeitpunkt der Petition noch keine Entscheidung der Verwaltung gege-
ben habe und dass im Prüf- und Entscheidungsverfahren kein Verfahrensfehler vorliege. Die Stadt 
Köln hat sich eindeutig an der Schülerfahrkostenverordnung des Landes orientiert. Einzig die Frage, 
ob schulamtsärztliche Gutachten in Fällen, in denen die gesundheitliche Situation bzw. Art und Grad 
der Behinderung keine positive Veränderung erwarten lassen können, künftig nicht längerfristig oder 
unbefristet erteilt werden können, sollte geklärt werden. Die Fachverwaltung wird dies aufgreifen und 
prüfen. Jedoch bleibt auch im Falle eines unbefristeten ärztlichen Gutachtens die Frage der Mitwir-
kungs- bzw. Beförderungsmöglichkeit durch die Erziehungsberechtigten nach wie vor zu prüfen.  
 
Die anhörende Landtagsabgeordnete legte auch fest, dass dem Petitionsausschuss empfohlen wer-
de, die Petition von dort in den Schulausschuss des Landes zu übertragen mit dem Ziel, die Rah-
menbedingungen der Schülerfahrkostenverordnung zu überprüfen und möglichst zu verändern. Allen 
Beteiligten ist bewusst, dass es hierfür der Definition sehr konkreter Kriterien bedarf, um eine adäqua-
te und rechtssichere Grundlage für die Kommunen zu schaffen.  
 
Dass sich die Fachverwaltung bislang rechtskonform verhalten hat, haben auch die im Schuljahr 
2017/2018 eingereichten Klageverfahren deutlich gemacht. In 19 von insgesamt 25 Verfahren wurde 
die Verwaltungsentscheidung der Stadt Köln durch die Gerichte bestätigt, in 2 Fällen wurden Verglei-
che geschlossen, 4 Verfahren sind noch nicht abschließend entschieden. Zum Vergleich: im Schul-
jahr 2018/2019 wurden 3 Klagen eingereicht, 2 jedoch inzwischen zurückgezogen. 
 
Fazit:  
 
Die Prüf- und Entscheidungspraxis der Stadt Köln ist absolut rechtskonform und gegenüber den Vor-
jahren unverändert.  
 
Die von den betroffenen Eltern angeregte Änderung der Schülerfahrkostenverordnung wird auf Lan-
desebene thematisiert. Das Ergebnis gilt es abzuwarten.  
 
Eine von der Schülerfahrkostenverordnung abweichende Entscheidungspraxis der Stadt Köln bedürf-
te einer Entscheidung des Rates, mit der  
- sehr konkrete Kriterien festgelegt würden, um eine Basis für künftige Verwaltungsentschei-
dungen zu schaffen,  
- die Übernahme einer freiwilligen Leistung der Kommune beschlossen würde und für die ent-
sprechende zusätzliche Haushaltsmittel einzustellen wären.  
 
Gez. Dr. Klein

Beratungsverlauf (1)

05.11.2018 Ausschuss Schule und Weiterbildung
TOP 5.8 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

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Details

Aktenzeichen
3543/2018
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
31.10.2018
Erstellt
29.10.2018 09:09