V/0119/2026
Geplante Neubekanntmachung des Flächennutzungsplans (FNP) der Stadt Münster
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Berichtsvorlage
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V/0119/2026 V/0119/2026 Öffentliche Berichtsvorlage Betrifft Geplante Neubekanntmachung des Flächennutzungsplans (FNP) der Stadt Münster Beratungsfolge 12.03.2026 Ausschuss für Wohnen, Stadtplanung und Stadtentwicklung Bericht Bericht: 1. Anlass und Hintergründe der Neubekanntmachung des Flächennutzungsplans Der Flächennutzungsplan (FNP) ist der so bezeichnete vorbereitende Bauleitplan der Stadt Münster und stellt für das gesamte Stadtgebiet die beabsichtigte Art der Bodennutzung in den Grundzügen dar. Er nimmt eine zentrale Scharnierfunktion im Planungssystem ein: Einerseits konkretisiert er die übergeordneten Ziele der Raumordnung und Landesplanung – insbesondere des Landesentwick- lungsplans NRW und des Regionalplans Münsterland – auf kommunaler Ebene, andererseits bildet er den Rahmen für die nachfolgende sog. verbindliche Bauleitplanung in Form von Bebauungsplänen, denn diese sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln (§ 8 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)). Der Flächennutzungsplan der Stadt Münster wurde zuletzt vor mehr als zwanzig Jahren umfassend fortgeschrieben. Diese Fortschreibung ist am 08.04.2004 wirksam geworden. Seitdem wurde bzw. wird der FNP kontinuierlich inhaltlich fortgeführt und so an veränderte städtebauliche Zielsetzungen der Stadt angepasst. Dies erfolgte bzw. erfolgt durch Einzeländerungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 8 BauGB sowie – insbesondere im Zusammenhang mit Bebauungsplänen der Innen- entwicklung – durch sog. Berichtigungen gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB. Seit 2004 wurden nach aktuellem Stand insgesamt 81 Verfahren abgeschlossen, darunter 57 FNP-Änderungen im Vollver- fahren (häufig im Parallelverfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes gemäß § 8 Abs. 3 BauGB) sowie 24 FNP-Berichtigungen. Vor diesem Hintergrund soll der durch diese einzelnen Änderungen und Berichtigungen fortgeschrie- bene Flächennutzungsplan nun in einer zeichnerisch zusammengeführten Gesamtfassung gemäß § 6 Abs. 6 BauGB neu bekannt gemacht werden. Ein weiterer wesentlicher Anlass für die Neubekannt- machung ist die im Jahr 2025 erfolgte Überführung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster in den bundesweit verbindlichen Datenstandard XPlanung. Diese Umstellung auf das XPlanungs - Datenmodell soll genutzt werden, um den in der Summe seiner erfolgten einzelnen Änderungen und Berichtigungen fortgeschriebenen FNP in einer aktualisierten, standardisierten und systemübergrei- Stadtplanungsamt 18.02.2026 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Bernsen Telefon: 492-6199 Bernsen@stadt -muenster.de - 2 - V/0119/2026 fend nutzbaren Form bereitzustellen und die deklaratorische Neubekanntmachung des FNP sinnvoll mit der fortschreitenden Digitalisierung des Planwerks zu verknüpfen. 2. Verfahren und Inhalte der Neubekanntmachung Die Neubekanntmachung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster stellt kein eigenständiges Bauleitplanverfahren dar. Sie entfaltet daher keine konstitutive Wirkung, begründet keine neuen pla- nerischen Inhalte und löst weder Verfahrensschritte der Öffentlichkeits - oder Behördenbeteiligung nach dem BauGB noch eine Abwägung oder Genehmigung durch die Bezirksregierung Münster aus.1 Maßgeblich bleibt der förmlich aufgestellte FNP in der Fassung seiner wirksamen Fortschreibung im Jahr 2004 zuzüglich aller bis zum für die Neubekanntmachung maßgeblichen Stichtag wirksam ge- wordenen Änderungen und Berichtigungen. Gegenstand und Zweck der Neubekanntmachung ist die aktualisierte zeichnerische Zusammenfüh- rung des Flächennutzungsplans. Sämtliche wirksam gewordenen Änderungen und Berichtigungen werden vollständig und unverändert in eine aktuelle Gesamtfassung übernommen. Im Zuge der Neu- bekanntmachung werden zudem die Kennzeichnungen sowie die nachrichtlichen Übernahmen und Vermerke überprüft und – soweit erforderlich – aktualisiert, etwa bei geänderten Abgrenzungen von Natur- oder Landschaftsschutzgebieten. Hierzu erfolgt eine fachliche Abstimmung mit den jeweils zuständigen Ämtern und Trägern öffentlicher Belange. Im Zuge der Konsolidierung werden zudem die Planunterlagen teilweise an den aktuellen Stand der Planzeichenverordnung (PlanZV) angepasst. Darüber hinaus wird die Legende des Flächennut- zungsplans überprüft und systematisch überarbeitet, um eine konsistente und verständliche Planin- terpretation sicherzustellen. Kleinere redaktionelle Klarstellungen können vorgenommen werden, so- fern sie keine materiellen Änderungen der planerischen Aussagen bewirken. Eine neue Begründung zum FNP ist im Rahmen der Neubekanntmachung nicht erforderlich. Zweckmäßig ist jedoch eine begleitende Dokumentation, in der die seit 2004 wirksam gewordenen Änderungen und Berichtigun- gen übersichtlich zusammengestellt und jeweils mit ihren wesentlichen Änderungsinhalten aufgeführt werden. Die Neubekanntmachung selbst erfordert einen feststellenden Ratsbeschluss. Dieser beschränkt sich auf den Beschluss, den FNP in der Fassung der Fortschreibung von 2004 einschließlich aller bis zum Stichtag wirksam gewordenen Änderungen und Berichtigungen gemäß § 6 Abs. 6 BauGB neu be- kannt zu machen. 2 Die technische Umsetzung der Neubekanntmachung sowie die ortsübliche Be- kanntmachung im Amtsblatt erfolgen durch die Verwaltung. 3. Grenzen der Neubekanntmachung Die Neubekanntmachung ist von einer Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplans zu unter- scheiden. Sie stellt weder eine Neuaufstellung noch eine inhaltliche Überarbeitung des Plans dar, sondern dient ausschließlich der zeichnerischen Zusammenführung des bestehenden Rechts- und Wirksamkeitsstands. Maßgeblich bleibt daher weiterhin der förmlich aufgestellte FNP in der Fassung der Fortschreibung von 2004 einschließlich aller wirksam gewordenen Einzeländerungen und Berich- tigungen. Die Neubekanntmachung begründet keine neue Rechtslage und ersetzt nicht die einzelnen Änderungs- oder Berichtigungsverfahren. Es handelt sich daher um einen rein technischen Verwal- tungsvorgang. 1 Vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Kommentar BauGB, § 6 Rn. 101–107 2 Vgl. ebd. - 3 - V/0119/2026 Gesamtfortschreibungen eines FNP in regelmäßigen Zeitabständen sind in der kommunalen Pla- nungspraxis unter den heutigen Rahmenbedingungen nicht mehr üblich, da sie mit einem erheblichen personellen und zeitlichen Aufwand verbunden wären, dem oft nur ein begrenzter zusätzlicher Steue- rungsnutzen gegenübersteht. Insbesondere im Bereich der Siedlungsentwicklung hat sich in Münster – wie auch in anderen Städten – gezeigt, dass eine fortlaufende Nachführung des FNP über Einze- länderungen, häufig im Parallelverfahren zu Bebauungsplänen, eine deutlich höhere Flexibilität und Umsetzungsnähe ermöglicht als eine inhaltlich umfangreiche, gesamtstädtische Fortschreibung. Er- gänzend übernehmen informelle gesamtstädtische Konzepte eine zentrale strategische Orientie- rungs- und Steuerungsfunktion, so z. B. in der Stadt Münster das vom Rat im September 2024 be- schlossene Integrierte Flächenkonzept Münster (IFM, vgl. V/0192/2024). Das IFM zeigt gesamtstädti- sche Entwicklungsschwerpunkte und konkrete Siedlungspotenzialflächen bis zum Jahr 2045 auf und schafft damit eine fachlich fundierte strategische Orientierung für die langfristige Siedlungsentwick- lung. Auf dieser Grundlage wird somit auch eine vorausschauende Bodenvorratspolitik der Stadt ge- mäß dem kommunalen Baulandmodell der Sozialgerechten Bodennutzung Münster (SoBoMü) er- möglicht. Die liegenschaftliche Prüfung künftiger Siedlungspotenzialflächen auf Grundlage des IFM erfolgt als vorgelagerter Schritt unabhängig von der formalen Bauleitplanung und ist häufig Voraussetzung für die spätere Einleitung von Planverfahren. Sie dient der Klärung von Verfügbarkeit, Erwerbsmöglich- keiten und entwicklungsrelevanten Rahmenbedingungen und bildet damit die Grundlage für eine rea- listische Umsetzungsbewertung. Insbesondere im Außenbereich ist die Schaffung neuen Planungs- rechts in Münster regelmäßig an liegenschaftliche Voraussetzungen nach dem kommunalen Bau- landmodell der Sozialgerechten Bodennutzung Münster (SoBoMü) geknüpft, etwa an den substanzi- ellen Flächenerwerb durch die Stadt und vertraglich gesicherte Entwicklungsbedingungen, die sach- gerecht nur flächenbezogen geprüft werden können. Die laufende, einzelflächenbezogene Nachführung des Flächennutzungsplans trägt diesen komple- xen liegenschaftlichen Gegebenheiten Rechnung, die für die tatsächliche Mobilisierbarkeit und späte- re Umsetzung von Siedlungsentwicklungen von zentraler Bedeutung sind. Die Planungspraxis zeigt zugleich, dass in früheren Planungsphasen des Flächennutzungsplans in einzelnen Fällen Siedlungs- flächen dargestellt wurden, deren Entwicklung unter heutigen Rahmenbedingungen nicht mehr oder nur eingeschränkt realisierbar ist. Eine inhaltlich kontinuierliche Nachführung des FNP erweist sich in der Praxis daher als deutlich flexibler und umsetzungsnäher als eine Gesamtfortschreibung, bei der eine gesamtstädtische, flächendeckende und vertiefte liegenschaftliche Klärung regelmäßig nicht in gleicher Weise möglich ist. Die Neubekanntmachung des FNP knüpft an diese Planungspraxis an, ist jedoch weder Ersatz noch Vorstufe einer FNP-Gesamtfortschreibung, sondern dient ausschließlich der transparenten, übersicht- lichen und rechtssicheren Darstellung des bestehenden Planungsstands. 4. Hinweise zum Thema Xplanung Im Zusammenhang mit der Neubekanntmachung wird der FNP der Stadt Münster in den bundesweit verbindlich eingeführten Datenstandard XPlanung überführt. XPlanung ermöglicht als Datenstandard einen verlustfreien digitalen Transfer räumlicher Planwerke der Raumordnung, Landes- und Regio- nalplanung, kommunalen Bauleitplanung sowie der Landschaftsplanung. Des Weiteren dient XPla- nung einer einheitlichen, medienbruchfreien und systemübergreifenden Bereitstellung der zuvor ge- nannten Planwerke.3 Die Neubekanntmachung des FNP bietet damit einen geeigneten Rahmen, um 3 Vgl. „Leitfaden XPlanung“ der Leitstelle XPlanung Hamburg (2023) - 4 - V/0119/2026 die deklaratorische Zusammenführung aller Änderungen und Berichtigungen des FNP der Stadt Münster mit der fortschreitenden Digitalisierung der Bauleitplanung zu verknüpfen. Der FNP der Stadt Münster war in der Vergangenheit bereits digital über die städtische Seite zum Flächennutzungsplan als reine 2D -Zeichnung abrufbar. Mit der Überführung in den XPlanungs - Standard wird der FNP künftig zusätzlich standardisiert, maschinenlesbar und interoperabel bereitge- stellt. Die Geometrien werden eindeutig zugeordnet, die Planinhalte strukturiert erfasst4 und die Daten technisch validiert. Gleichzeitig eröffnen sich hierdurch zukünftig erweiterte Möglichkeiten der digita- len Nutzung, etwa für die Abfrage von Planinhalten, die gezielte Auswertung einzelner Darstellungen sowie die Einbindung des FNP in weiterführende Fachanwendungen. Im Zuge der Umstellung kann sich gegenüber bisherigen Darstellungsformen unter Umständen eine veränderte grafische Darstellung ergeben. Diese resultiert insbesondere aus der (teilweisen) Anglei- chung an die aktuell geltende Planzeichenverordnung sowie dem Objektartenkatalog der XLeitstelle und der daraus resultierenden Zuordnungen. 5 Inhaltliche Änderungen der planerischen Aussagen sind hiermit nicht verbunden. Darüber hinaus ergeben sich zum Teil geringfügige technische Anpas- sungen an den Geometrien im Zuge der Georeferenzierung auf die städtische ALKIS - Kartengrundlage (Amtliches Liegenschaftskataster-Informationssystem). ALKIS bildet als amtliches Liegenschaftskataster die verbindliche Geometrie- und Referenzgrundlage für Flurstücke, Gebäude und topografische Bezüge. Aufgrund des für den Flächennutzungsplan typischen Darstellungsmaß- stabs von 1:15.000 (Einzeländerungen) bzw. 1:20.000 (Gesamtplan) sind diese Feinjustierungen planinhaltlich in der Regel nicht wahrnehmbar und haben keine Auswirkungen auf die materiell - rechtliche Aussage des Plans. Die Erstüberführung des FNP der Stadt Münster in den XPlanungs- Standard erfolgte zum Stand April 2024 durch ein externes Fachbüro unter Inanspruchnahme einer Landesförderung für die Digitalisierung von kommunalen Bauleitplänen. Die XPlan-konforme Fortfüh- rung und laufende Pflege des Plans obliegen der Verwaltung. Dies umfasst insbesondere die Nach- führung bei künftigen FNP-Änderungen und FNP-Berichtigungen sowie die Sicherstellung der Daten- qualität im laufenden Betrieb. 5. Zeitplanung und Fazit Die Verwaltung erstellt derzeit eine zeichnerisch konsolidierte und digital standardisierte Fassung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster. Dabei werden die Kennzeichnungen, nachrichtlichen Über- nahmen und Vermerke inhaltlich überprüft und aktualisiert sowie die seit 2004 wirksam gewordenen Änderungen und Berichtigungen dokumentiert. Der Beschluss zur Neubekanntmachung des Flä- chennutzungsplans gemäß § 6 Abs. 6 BauGB ist in Form eines feststellenden Ratsbeschlusses für das 4. Quartal 2026 vorgesehen. Die Neubekanntmachung führt den fortgeschriebenen Planungs- stand übersichtlich zusammen, ohne neue planerische Inhalte zu schaffen, und nutzt zugleich Syner- gien mit der Überführung in den Standard XPlanung. Neubekanntmachung und standardisierte digita- le Bereitstellung greifen dabei sinnvoll ineinander und stärken die langfristige Nachvollziehbarkeit und Nutzbarkeit des FNP als vorbereitender Bauleitplan. Für Politik, Verwaltung, Fachbehörden und Öf- fentlichkeit entsteht so eine einheitliche und verlässliche digitale Informationsgrundlage. In Vertretung gez. Robin Denstorff Stadtbaurat 4 Die strukturierte Erfassung der Planinhalte bezeichnet die Zuordnung beschreibender Informationen zu den im Plan darge- stellten Flächen, Linien oder Punkten (Attributierung) 5 https://xleitstelle.de/releases/objektartenkatalog_5_4
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0119/2026
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 12.02.2026
- Erstellt
- 10.02.2026 10:32