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0666/2020

Verhinderung weiter Wettbüros in Porz-Dringlichkeitsantrag der SPD-Fraktion AN/0124/2020

Beantwortung einer Anfrage (BV) 02.03.2020

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 7 (Porz), Sitzung am 07.05.2020, TOP 10.2.9

Beantwortung einer Anfrage (BV)

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Beantwortung einer Anfrage (BV)

3185 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
I/32/321 
321/2 
Vorlagen-Nummer 
 0666/2020 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 12.03.2020 
 
Verhinderung weiter Wettbüros in Porz-Dringlichkeitsantrag der SPD-Fraktion AN/0124/2020 
Die Bezirksvertretung Porz hat in ihrer Sitzung am 30.01.2020 anlässlich des Dringlichkeitsantrages 
der SPD-Fraktion AN/014/2020 folgenden Beschluss gefasst: 
 
„Die Bezirksvertretung Porz beauftragt die Verwaltung, Lösungen aufzuzeigen, mit denen die Eröff-
nung weiterer Wettbüros im Stadtbezirk Porz verhindert werden kann. Dabei ist besonders zu prüfen, 
ob für das gerade neu entstehende Wettbüro im Gebäude Hotel Linden an der Ecke Bahnhofstra-
ße/Goethestraße eine Erlaubnis erteilt wurde und – falls ja – ob diese wieder zurückgezogen werden 
kann.   
Die Bezirksvertretung erwartet von der Verwaltung, dass vergleichbar den Spielhallen auch Wettbü-
ros nur noch in einem verträglichen Rahmen genehmigt werden. Dazu sind die erforderlichen rechtli-
chen Voraussetzungen zu schaffen und zu deren Kontrolle die personellen Ressourcen bereitzustel-
len oder zu erhöhen.“ 
 
Die Verwaltung nimmt hierzu wie folgt Stellung: 
 
Wettbüros werden bei der Gewerbebehörde nur angezeigt bzw. angemeldet. Über die erstattete Ge-
werbeanzeige stellt die Behörde eine Bestätigung aus, im allgemeinen Sprachgebrauch oftmals auch 
als „Gewerbeschein“ bezeichnet.  
Die Ausstellung des „Gewerbescheins“ stellt keine Erlaubnis dar, sondern dokumentiert lediglich  die 
Bekanntgabe der gewerblichen Tätigkeit gegenüber dem Gewerbeamt.  
Die Entgegennahme der Gewerbeanzeige darf grundsätzlich nicht verweigert oder von Erlaubnissen 
anderer Behörden abhängig gemacht werden. Der Betreiber des Wettbüros in der Bahnhofstr. 39 hat 
sein Gewerbe zum 1.12.2019 angezeigt. 
 
Es trifft zwar zu, dass Wettbüros nach den glücksspielrechtlichen Bestimmungen einer Erlaub-
nis/Konzession bedürfen, allerdings ist für die Erteilung der Erlaubnis/Konzession (im Gegensatz zu 
Spielhallen) nicht die Stadt Köln, sondern die Bezirksregierung Köln zuständig.  
 
Mit Inkrafttreten des Dritten Glückspieländerungsstaatsvertrages zum 1.1.2020 sind Sportwettanbieter 
erstmals in die Lage versetzt worden, für ihre örtlichen Wettvermittlungsstellen bei der Bezirksregie-
rung Köln entsprechende Konzessionsanträge zu stellen. Wie inzwischen bekannt wurde, sind die 
ersten Anträge bei der Bezirksregierung Köln eingetroffen. Beschieden wurden bisher keine Anträge 
für Kölner Wettbüros.  
 
Im Rahmen der Genehmigungsverfahren für die Konzessionen der Wettbüros wird die Bezirksregie-
rung u.a. die im Ausführungsgesetz zum  3. Glücksspieländerungsvertrag geregelte Abstandsrege-
lung von 350 m zu Wettbüros untereinander, aber auch zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen 
der Kinder- und Jugendhilfe, zu berücksichtigen haben.  
 
Die Verwaltung wird erst nach Abschluss des Antrags- und Konzessionsvergabeverfahrens bei der

2 
 
Bezirksregierung, dessen Dauer derzeit noch nicht abgeschätzt werden kann, gegen Wettbüros, die 
weiterhin ohne Konzession betrieben werden, vorgehen können.

Beratungsverlauf (1)

07.05.2020 Bezirksvertretung 7 (Porz)
TOP 10.2.9 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (2)

  • Bahnhofstraße 39
  • Goethestraße

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Details

Aktenzeichen
0666/2020
Typ
Beantwortung einer Anfrage (BV)
Datum
02.03.2020
Erstellt
27.02.2020 10:07