2759/2023
Offenlage nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB), Bebauungsplan-Entwurf 69430/06, Arbeitstitel "Erweiterung TÜV" in Köln-Poll
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Anlage_4_verkleinerter_B_Plan_Entwurf_Blatt_2
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unmaßstäblich Anlage 4 Stadtplanungsamt verkleinerter Bebauungsplan-Entwurf 69430/06 Blatt 2 Erweiterung TÜV in Köln - Poll
Anlage_4_verkleinerter_B-Plan_Entwurf_Blatt_1
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unmaßstäblich
Anlage 4
Stadtplanungsamt
verkleinerter Bebauungsplan-Entwurf 69430/06 Blatt 1
Erweiterung TÜV
in Köln - Poll
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Am Grauen Stein Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung vonMitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zudiesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Anlage 1 Maßstab 1 : 5 000N StadtplanungsamtGeltungsbereich des Bebauungsplanes Erweiterung TÜVin Köln - Poll 010050200300 Meter
Mitteilung Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle VI/61/613 Vorlagen-Nummer 2759/2023 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Stadtentwicklungsausschuss 28.09.2023 Bezirksvertretung 7 (Porz) 19.10.2023 Wirtschaftsausschuss 16.11.2023 Offenlage nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB), Bebauungsplan-Entwurf 69430/06, Arbeitstitel "Erweiterung TÜV" in Köln-Poll Anlass und Ziel der Planung Das Plangebiet befindet sich im Stadtteil Poll des Stadtbezirkes Porz und umfasst den Bereich zwischen der Hauptverwaltung des TÜV Rheinland im Norden und der Güterbahntrasse Köln- Troisdorf im Süden, zwischen dem Deutzer Friedhof im Westen und den Teilen des Standor- tes "Gewerbepark Poll" im Osten. Im gewachsenen Gewerbegebiet beabsichtigt der TÜV Rheinland an seinem langjährigen Hauptstandort „Am Grauen Stein“ Erweiterungsoptionen auf dem südlich benachbarten Areal zu verwirklichen. Dabei handelt es sich um einen bisher temporär genutzten zusätzlichen Messeparkplatz. Diese Mindernutzung in Nachbarschaft zum weiträumigen Gewerbegebiet Poll soll zugunsten einer intensiveren gewerblichen Nutzung aufgegeben werden. Im Zusam- menhang mit der Schaffung von gewerblich nutzbaren Erweiterungsflächen steht die städte- bauliche Neuordnung eines Teilbereichs des vorhandenen Büro- und Verwaltungsstandortes „Am Grauen Stein“. Die städtebauliche Neuordnung und die Erweiterung des Gewerbegebietes in südlicher Rich- tung erfordern die Aufstellung eines Bebauungsplanes. Die Ziele der Planung sind die Sicherung der vorhandenen Gewerbeflächen mit dem Erhalt der privaten Grünanlage im nördlichen Teilbereich des Plangebietes sowie die Erweiterung der gewerblichen Nutzungen mit einer vier- bis sechsgeschossigen Bebauung für gewerbliche Zwecke im südlichen Teilbereich des Plangebietes für bis zu 1.500 zusätzliche Beschäftigte. Die Wiedernutzbarmachung einer untergenutzten Stellplatzfläche (kleiner Messeparkplatz) zum Zwecke einer städtebaulichen Nachverdichtung entspricht grundsätzlich dem Ziel einer nachhaltigen Stadtentwicklung. Die vorhandene städtebauliche Struktur einer Agglomeration von Solitärgebäudekomplexen soll in Richtung Süden bei Erhalt der umlaufenden Gehölz- struktur fortgesetzt werden. Dabei soll im Plangebiet eine Abstufung der Gebäudehöhen von Norden nach Süden und Westen (Wohnbebauung) Berücksichtigung finden. Der Rat der Stadt Köln hat 2019 den Klimanotstand erklärt und 2021 mit dem Beschluss, bis 2035 klimaneutral zu werden, bekräftigt. Zudem wurden 2022 die Klimaleitlinien beschlossen. 2 Die Leitlinien enthalten u.a. verbindliche Anforderungen von Standards für KFW-Effizienzge- bäude und den Einsatz von Photovoltaik-Anlagen (PV) sowie Empfehlungen für den Schutz vor sommerlicher Überhitzung, Einsatz von Dach- und Fassadenbegrünungen oder die Förde- rung alternativer Formen klimaneutraler Mobilität. Auch wenn der gewählte Stichtag für diese Regelungen im Verfahren "Erweiterung TÜV“ " nicht zutrifft, fand bereits im Vorfeld eine Aus- einandersetzung mit den Themen statt. U.a. sollen die Gebäude im Plangebiet in kompakter Bauweise ausgeführt werden, im südli- chen Teil sind die nutzbaren Dachflächen der Gebäude zu mindestens 50 % mit Photovoltaik zur Nutzung der einfallenden solaren Strahlungsenergie auszustatten sowie Dach- und Fassa- denbegründungen vorgesehen. Zudem sollen die Maßnahmen aus dem Betrieblichen Mobilitätskonzept den durch die Gewer- beflächenerweiterung induzierten Kfz-Neuverkehr begrenzen und ein Mobilitätsverhalten för- dern, dass zum Klima- und Lärmschutz und der Luftreinhaltung beiträgt. Verfahrensablauf und Vorberatungen Das Bebauungsplan-Verfahren startete 2015 mit dem Aufstellungsbeschluss und einer Grund- lagensammlung. Die Planung wurde mit einem zweiwöchigen Aushang im gleichen Jahr im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung präsentiert. Es wurden keine Stellungnah- men eingereicht. Dieses Ergebnis wurde im Oktober 2015 dem Stadtentwicklungsausschuss und der Bezirksvertretung Porz mitgeteilt. Dadurch braucht die oben genannte bestehende Beschlusslage nicht ergänzt werden; auf einen Vorgabenbeschluss konnte verzichtet werden. Auf dieser Basis konnte die Verwaltung eine vertiefende Dienststellen-Beteiligung sowie eine Beteiligung der Träger öffentlicher Belange im April 2018 durchführen. Die anschließende Er- arbeitung verschiedener Gutachten sowie deren Auswertung und Berücksichtigung im Verfah- ren nahmen eine geraume Zeit in Anspruch. Teilweise zogen diese Stellungnahmen ebenfalls erneute Anpassungen und Modifikationen nach sich. Der nun ausgearbeitete Bebauungsplan-Entwurf kann in den nächsten Verfahrensschritt – die Offenlage - gehen. Diese wird im Herbst 2023 stattfinden. Anlagen Anlage 1 Geltungsbereich des Bebauungsplan-Entwurfes Anlage 2 Begründung zur Offenlage Anlage 3 textliche Festsetzungen Anlage 4 Verkleinerung des Bebauungsplanentwurfes (Blatt 1 und Blatt 2)
Anlage_3_textliche_Festsetzungen
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Anlage 3 Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 69430/06 Arbeitstitel: Erweiterung TÜV in Köln-Poll I. Textliche Festsetzungen 1. Art der baulichen Nutzung 1.1. Gewerbegebiet GE Gemäß § 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO) wird ein Gewerbegebiet (GE 1 und GE 2) festgesetzt. Gemäß § 1 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 9 BauNVO sind im Gewerbegebiet (GE 1 und GE 2) Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig. Gemäß § 1 Absatz 6 Nr. 1 BauNVO sind die im Gewerbegebiet (GE 1 und GE 2) − ausnahmsweise zulässigen Anlagen für kirchliche, k ulturelle und gesundheitliche Zwecke nach § 8 Absatz 3 Nummer 2 BauNVO und − ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten nach § 8 Absatz 3 Nummer 3 BauNVO einschließlich Bordelle und bordellartige Betriebe nicht Bestandteil des Bebauungsplans. Gemäß § 1 Absatz 6 Nr. 2 BauNVO sind die im Gewerbegebiet (GE 1 und GE 2) ausnahmsweise zulässigen Anlagen für soziale Zwecke (Betriebskindergärten) allgemein zulässig. 1.2. Gliederung des Gewerbegebietes Gemäß § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 BauNVO wird das Gewerbegebiet auf der Grundlage der Anlage 1 –Abstandsliste– zum Abstandserlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW vom 06. Juni 2007 (MBL. NRW 2007 S. 659) wie folgt gegliedert: Im GE 1 sind Anlagen-/Betriebsarten der Abstandsklasse VII zulässig; Betriebe der Abstandsklassen VI bis I sind nicht zulässig. Ausnahmsweise zulässig sind die mit einem * gekennzeichneten Betriebe der Abstandsklasse VI, wenn deren Emissionen nachweislich durch besondere technische Maßnahmen oder Beschränkungen soweit begrenzt beziehungsweise gestaltet werden, dass schädliche Umweltauswirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) in den schutzbedürftigen Gebieten vermieden werden. Des Weiteren sind im GE 1 Anlagen-/Betriebsarten mit vergleichbarem Emissionsverhalten zulässig. Im GE 2 sind nur Anlagen-/Betriebsarten zulässig, die nicht unter die Abstandsliste fallen. Darüber hinaus sind im GE 1 und GE 2 Gewerbebetriebe im Sinne des § 6 BauNVO zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören. 1.3. Bedingte Festsetzung Gemäß § 9 Absatz 2 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) wird festgesetzt, dass innerhalb der ausgewiesenen Umgrenzung „Regenrückhaltebecken“ die festgesetzte gewerbliche Nutzung erst nach vollständiger Verlagerung des überplanten Regenrückhaltebeckens zulässig ist. 2. Maß der baulichen Nutzung 2.1. Gebäudehöhe Gemäß § 16 Absatz 2 Nr. 4 BauNVO werden die festgesetzten Gebäudehöhen als Höchstgrenze festgesetzt. Die maximale Höhe an der Oberkante eines Gebäudes berücksichtigt bereits ein mögliches Nicht-Vollgeschoss. Als Oberer Bezugspunkt gilt die Oberkante der Attika oder wenn keine Attika hergestellt wird die Oberkante des Gebäudes. 2.2. Dachaufbauten Gemäß § 16 Absatz 6 BauNVO können die festgesetzten Gebäudehöhen durch untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen – z.B. Antennen, Aufzugsüberfahrten, Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter, Anlagen zur Nutzung von Solarenergie und/ oder Photovoltaik – auf den baulich zugeordneten Dachflächen überschritten werden. Das höchstzulässige Maß der Überschreitungen beträgt 2,0 m in der Höhe. Der Flächenanteil der Überschreitungen je Dachfläche darf insgesamt 10% nicht übersteigen. Die Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante des jeweiligen zugeordneten Geschosses zurücktreten. Ausgenommen von den Begrenzungen hinsichtlich der vorgenannten Fläche sind Photovoltaikanlagen in Verbindung mit extensiver Dachbegrünung. 3. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 21 BauGB werden die folgenden Geh-, Fahr- und Leitungsrechte festgesetzt: − Die mit GFL 1 bezeichnete Fläche ist mit einem Fah r- und Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger sowie einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der Feuerwehr und der Rettungsdienste zu belasten. − Die mit GFL 2 bezeichnete Fläche ist als Zugang zur Gasfackel mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten notwendiger Nutzer der Gasfackel, wie Betreiber, Aufsteller etc. zu belasten . 4. Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, W ärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 23 b BauGB sind im südlichen Plangebiet (unbebauter Teil/ sogenannter kleiner Messeparkplatz) die nutzbaren Dachflächen der Gebäude zu mindestens 50 % mit Photovoltaik zur Nutzung der einfallenden solaren Strahlungsenergie auszustatten. 5. Schutzmaßnahmen vor schädlichen Umwelteinwirkung en 5.1. Schutzfläche der Gasabsaugstation Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB sind innerhalb der von der Bebauung freizuhaltenden Schutzfläche nur Gebäude und Anlagen für den Betrieb der Entgasungsanlage zulässig. Weitere Einschränkungen aus der eingetragenen Baulast zu dieser Fläche siehe auch Hinweis Nr. 5, Altstandorte/ Altlastnahbereich/ Deponieentgasung. 5.2. Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend dem Lärmpegelbereich (LPB) IV an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin). Im gesamten Planbereich wird der Lärmpegelbereich IV festgesetzt. Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maßgeblichen Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle: Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel L a in dB I 55 II 60 III 65 IV 70 V 75 VI 80 VII > 80* a Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte. Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. 6. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwick lung von Natur und Landschaft und zur Anpflanzung oder Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstiger Bepflanzung Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 25 a) BauGB sind folgende Begrünungsmaßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten: 6.1. Begrünungsmaßnahmen − die Bepflanzung der privaten Grundstücksflächen, s oweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, mindestens mit Scherrasen ohne Baumbestand (HM 51) Zur Erläuterung des v.g. Kürzels siehe Hinweis Nr. 4. − die Begrünung des oberen Abschlusses der Tiefgarag en (TGa) und / oder der unterirdischen Gebäudeteile, soweit diese nicht mit Gebäuden, Wegen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden. Die Vegetationstragschicht ist mit einer mindestens 60 cm tiefen Bodensubstratschicht zuzüglich einer Filter- und Drainschicht auszubilden. Bei Baumpflanzungen ist die Stärke der Bodensubstratschicht mit mindestens 120 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m³ betragen. 6.2. Dachbegrünung Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 25 a) BauGB sind die Flachdächer der Gebäude in den festgesetzten Gewerbegebieten (GE 1 und GE 2) mit einer extensiven Dachbegrünung DC1 / DC3 (NB6243 / NB6244) zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind technische Aufbauten, die auf maximal 10 % der jeweiligen Dachfläche zulässig sind. Ausgenommen von der extensiven Dachbegrünung sind die Dachflächen des Hochhauses (max. XII Geschosse) im Bereich Am Grauen Stein/ Konstantin- Wille-Straße. Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung zulässig. 6.3. Baumpflanzungen Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 25 a) BauGB sind auf den Flächen im ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich mindestens 10 Laubbäume (BF31/GH741) zu pflanzen. Je Baum sind eine offene Baumscheibe von 6 m² und eine durchwurzelbare Pflanzgrube mit mindestens 25 m³ zu sichern. 6.4. Erhaltung von Bäumen Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 25 b) BauGB sind im Gewerbegebiet GE 1 die vier Spitz-Ahornbäume südlich des Schutzbereichs der Fackel dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen. 6.5. Fassadenbegrünung Parkhaus Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 25 a) BauGB sind die Wandflächen von Parkhausgebäuden innerhalb der festgesetzten Gewerbegebiete (GE 1 und GE 2) mit Ausnahme von Fenstern, Türen und Lüftungseinrichtungen mit einer Kletterpflanze je 2 laufenden Metern Wand zu begrünen. Bei Rank- und Schlingpflanzen ist eine Kletterhilfe vorzusehen. 7. Vermeidung und Verringerung von Starkregen- und Hochwasserschäden Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 14 BauGB wird festgesetzt: - In den Gewerbegebieten GE 1 und GE 2 im südlichen Planbereich (unbebaute Flächen südlich der Parkanlage und der Bestandsbebauung) sind die Flachdächer als Retentionsdächer mit einem Rückhaltevolumen für Niederschlagswasser von mindestens 30 l/m² (Einstauhöhe 3 cm) herzustellen. - Innerhalb des südlichen Plangebietes (unbebaute F lächen südlich der Parkanlage und der Bestandsbebauung) ist ein Stauvolumen von mindestens 505,5 m³ für Niederschläge bei Starkregenereignissen zu schaffen. 8. Stellplätze Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 89 Abs. 2 BauO NW wird festgesetzt, dass bei der Errichtung, der Änderung oder der Nutzungsänderung von baulichen Anlagen die Zahl der notwendigen Pkw-Stellplätze nach § 3 der Stellplatzsatzung der Stadt Köln vom 31.05.2022 berechnet und um den Faktor 0,2 reduziert wird. Die Abminderungsfaktoren nach § 4 i.V.m. Anlage 2 und 3 der Stellplatzsatzung der Stadt Köln vom 31.05.2022 finden keine Anwendung. II. Gestalterische Festsetzungen Gemäß § 9 Absatz 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Absatz 1 und 2 BauO NRW 2018 werden folgende gestalterische Festsetzungen getroffen: 1. Dachform Im Plangebiet sind ausschließlich Flachdächer zulässig. Dächer mit einer Neigung bis maximal 5 Grad gelten als Flachdächer. Überschreiten Dachaufbauten, wie unter der textlichen Festsetzung 2.2 genannt, die festgesetzte Gebäudehöhe, sind die Dachaufbauten mit umlaufenden, der Fassade angepassten Sichtschutzelementen zu versehen. 2. Einfriedung Grundstückseinfriedungen sind ausschließlich als Hecken BD4 (GH 422) und als Draht- und Stabgitterzäune in Kombination mit hinterpflanzten Hecken bis zu einer Höhe von jeweils 2,0 m über der Geländeoberfläche gemäß § 2 Absatz 4 BauO NRW 2018 zulässig. Davon ausgenommen ist die Einfriedung der Schutzfläche der Gasabsaugstation. 3. Werbeanlagen Werbeanlagen sind nur an Gebäuden an der Stätte der Leistung zulässig. Werbeanlagen auf Dachflächen sowie an Pylonen sind nicht zulässig. Die jeweilige Werbeanlage ist nur in Form eines Schriftzuges aus Einzelbuchstaben oder als Signet mit einer maximalen Höhe von 1 m und einer zusammenhängenden Länge von maximal 10 m je Gebäudeseite zulässig. Ein Überschreiten der tatsächlichen Wandhöhe durch die Oberkante der Werbeanlage ist nicht zulässig. Die Werbeanlagen dürfen maximal 0,3 m von der Wandfläche, einschließlich Befestigungen und Beleuchtungen, hervortreten. Werbeanlagen mit im Tagesverlauf wechselnden oder mit bewegten Sichtflächen sowie akustisch unterstützte beziehungsweise ausschließlich akustische Werbeanlagen sind nicht zulässig. Werbeanlagen, die unter Verwendung der Leuchtdioden (LED)-Technik oder selbstleuchtend hergestellt werden, sind nicht zulässig. Werbeanlagen dürfen nur hinterleuchtet sein. Siehe auch Hinweis Nr. 8 zu insektenfreundlicher Beleuchtung. III. Hinweise 1. Rechtsfolgen Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetztes NW, des Bundesbaugesetzes oder des Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer Kraft. 2. Rechtsgrundlagen 1. Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Septem ber 2004 (BGBl. I S. 2414) in der Fassung des Änderungsgesetztes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722). Von der Überleitungsvorschrift des § 245 c BauGB wird Gebrauch gemacht. 2. Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 2 3. Januar 1990 (BGBl. I S. 132) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November2017 (BGBl. I S. 3786). 3. Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 1 8. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58). 4. Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-We stfalen – Landesbauordnung 2018 – (BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. 2018 S. 421). 5. Die unter 2. – 4. genannten Rechtsgrundlagen gel ten jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung. 3. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regel werke DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke auf die in der Bebauungsplanurkunde verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln Plankammer, Zimmer 06. E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. 4. Satzung zur Erhebung von Kostenbeiträgen Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert. 5. Altstandorte/ Altlastennahbereich/ Deponieentgas ung Im nordöstlichen Teil des Flurstücks 610 befindet sich ein Altstandort, der im Altlastenkataster unter der Nr. 701120 und der Bezeichnung "Am Grauen Stein 33" gelistet ist. Des Weiteren ist der Altstandort 701138 eingetragen; er überdeckt den gesamten südlichen Bereich. Gewerbliche Nutzungen sind zulässig. Im südlichen Planbereich befinden sich Auffüllungsböden. Anfallende Aushubmassen müssen wegen ihrer Schwermetallbelastung einer Beseitigung auf einer Deponie zugeführt werden. Das Plangebiet befindet sich zudem im Nahbereich zum Altlast 70111, der ehemaligen, noch nicht stillgelegten Deponie "Colonia". Im Baugenehmigungsverfahren ist die Bezirksregierung Köln, Dezernat 52, Abfallwirtschaft und anlagenbezogener Umweltschutz, zu beteiligen. Trägern von Baumaßnahmen wird empfohlen, frühzeitig Kontakt mit der Bezirksregierung aufzunehmen und abfallrechtliche Genehmigungserfordernisse zu klären. Im südöstlichen Plangebiet befindet sich eine Gasabsaugstation mit Baulasteneintragungen gemäß Baulastenblatt Nr. 361/2008. Es besteht ein Betretungsverbot für unbefugte Personen. Zwischen Fackel und Personen, Gebäuden und Kraftfahrzeugen ist ein Mindestabstand von 5 m durch eine umzäunte Fläche zu sichern. Ebenfalls müssen Fahrzeuge mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen oder Materialien mit erhöhtem Gefährdungspotential einen Abstand mit dem Radius von 10 m um die Fackel einhalten. Im Baugenehmigungsverfahren ist die Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt zu beteiligen. Bei Tiefbauarbeiten sind ab 1,50 m Tiefe spezifische Arbeitsschutzmaßnahmen hinsichtlich der Deponiegasmigration zu berücksichtigen. Die Fackel und ihre Zufahrt zur Infrastruktur befinden sind in der abfallrechtlichen Stilllegungsphase der Colonia-Deponie. Bei den aus dem Bebauungsplan möglicherweise hervorgehenden Änderungen (Änderung der Befestigung der Zufahrt/ Änderung der Entwässerung) handelt es sich abfallrechtlich um unwesentliche Änderungen der Fackel bzw. der Deponie. Vor Inangriffnahme sind Änderungen jedoch der Bezirksregierung Köln, Dezernat 52, Abfallwirtschaft und anlagenbezogener Umweltschutz, anzuzeigen. 6. Boden Die Vorschriften des § 12 der Bodenschutz-Verordnun g (BBodSchV) sind zu beachten. 7. Archäologische Bodendenkmalpflege Innerhalb des Plangebietes sind archäologische Bodenfunde nicht ausgeschlossen. Werden bei Bodeneingriffen archäologische Bodenfunde entdeckt, ist dies gemäß §§ 16 und 17 Nordrhein-westfälisches Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW) unverzüglich dem Römisch-Germanischen Museum/Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln (RGM), Tel. 0221/221-22304, Fax 0221/221-24030, anzuzeigen und die Bodenfunde sind dem RGM vorrübergehend zu überlassen. Das entdeckte Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu belassen 8. Artenschutz Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme (CEF1) – Installation von Fledermauskästen Laut Artenschutzprüfung (Stufe II) vom Kölner Büro für Faunistik, Köln, Stand 12/2019, konnte im Plangebiet das Vorkommen der Zwergfledermaus als planungsrelevante Art nachgewiesen werden. Eine Nachkartierung von 03/2022 ergab drei potentielle Höhlenbäume. Um das Quartierangebot und die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten nach § 44 Absatz 1 Nr. 3 BNatSchG und § 44 Absatz 5 BNatSchG sicherzustellen, sind für den Verlust von 3 Lebensstätten als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme 15 Fledermausspaltenkästen an geeigneten Standorten im Plangebiet als Ersatzhabitate für die Zwergfledermaus im Bereich der verbleibenden Gehölze oder an weiterhin bestehenden Gebäuden in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln vorzusehen (CEF1). Rodungen von Gehölzen Gemäß § 39 Absatz 5 BNatSchG ist es im Zeitraum zwischen dem 1. März und 30. September eines jeden Jahres verboten, Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. (Maßnahme V1). Sind innerhalb dieses Zeitraumes Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor deren Aufnahme in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln durch einen Fachgutachter nach besetzten Nestern und Fledermausquartieren zu suchen und bei deren Auffinden die Rodungstätigkeit sofort einzustellen. (Maßnahme V1). Vorkommen der Wechselkröte Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Tötungsverbot nach § 44 Absatz 1 Nr. 1 BNatSchG ist das südliche, unbebaute Plangebiet (ehemaliger kleiner Messeparkplatz) vor der Baufeldräumung (d.h. vor Beseitigung von Gehölzen, Vegetationsschicht, Ablagerungen und Oberboden) sowie während der Bauphase in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln im Rahmen einer ökologischen Baubegleitung auf das Vorkommen der Wechselkröte zu überprüfen. (Maßnahme V2) Absicherung der Fassadenbereiche gegen Vogelschlag Der mögliche Vogelschlag an Gebäuden kann gemindert werden durch: die Vermeidung von großflächigen Glasbauteilen, die Verwendung von Glas mit einem Außenreflexionsgrad von maximal 15 % zur Reduktion der Spiegelwirkung, die Verwendung von halbtransparentem Glas, das Anbringen entsprechender Markierungen (z.B. Streifen- oder Punktraster, keine Greifvogelsilhouetten), die Installation von Sonnenschutzsystemen an den Außenseiten. (Maßnahme V4) Insektenschutz Für die zukünftige Außenbeleuchtung an Straßen, Außenbeleuchtungen baulicher Anlagen und Grundstücke sind für eine tierfreundlic he Beleuchtung Leuchtmittel mit möglichst geringer Wärmeentwicklung und mit ein em möglichst geringen Ul- traviolett- und Blauanteil zu verwenden. Darüber hi naus sind sowohl der Abstrahlwinkel als auch das Beleuchtungsniveau sowi e Anzahl und Höhe der Leuchten zu optimieren. 9. Baumschutz und Ersatzpflanzungen für die Fällung satzungsgeschützter Bäume Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 18. Juli 2023 (Amtsblatt Nr. 29 vom 2. August 2023). Gemäß der Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 18. Juli 2023 (Amtsblatt Nr. 29 vom 2. August 2023) sind Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzgeldzahlungen für im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes zu fällenden Bäume zu leisten, soweit diese Bäume nicht bereits im Bebauungsplan- Verfahren bei der Bewertung und Bilanzierung nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 1a Abs. § 3 BauGB berücksichtigt wurden. 10. Kampfmittelbeseitigungsdienst Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern / Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme von Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung, Gliederungsziffer 322/40 (allgemeine Ordnungsangelegenheiten) unter der Benennung des Aktenzeichens 22.5-3-5315000-209/18 sowie der Bebauungsplan-Nummer einzuschalten. Die Anfrage kann per E-Mail erfolgen an: kampfmittel@stadt-koeln.de 11. Straßenprofil Das Straßenprofil innerhalb der festgesetzten Verke hrsfläche ist nur zur Information dargestellt. 12. Lärmimmissionen Das Plangebiet ist durch die Lärmimmissionen des Straßen- und Schienenverkehrs sowie mit Gewerbelärmimmissionen vorbelastet. 13. Versickerung von Niederschlagswasser Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Absatz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist das anfallende Niederschlagswasser des südlichen Plangebietes (unbebauter Teil/ sogenannter kleiner Messeparkplatz) vor Ort zu versickern. Bezüglich der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Untere Wasserbehörde bei der Stadt Köln einzuschalten. 14. Löschwasserversorgung Zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung ist eine Wassermenge von mindestens 1600 l/min (96 m³/h) in einem Umkreis von 300 m über einen Zeitraum von mindestens 2 Stunden nachzuweisen. 15. Hochwasserschutz Das Plangebiet ist bis 11,90 m Kölner Pegel (200-jährliches Hochwasser) gegen Hochwasser geschützt. 16. Städtebaulicher Vertrag In einem städtebaulichen Vertrag werden Regelungen zur Verwirklichung des Bebauungsplanes festgehalten. Dabei handelt es sich zum Beispiel um die Durchführung und Kostentragung von externen Ausgleichsmaßnahmen. Auf den städtischen Grundstücken in der Gemarkung Langenbrück, Flur 74, Flurstücke 100/5 und 249/105 (jeweils teilweise) wird folgende externe Ausgleichsmaßnahme eA1 für die Eingriffe in das Baugebiet hergestellt: Maßnahme eA1: Umwandlung einer 3.140 m² großen Ackerfläche in eine Gehölzstruktur/ ein Feldgehölz (Zielbiotop BA 11/GH 631) und die Aussaat einer Fettwiese (Zielbiotop EA 1/LW 41111) auf einer Fläche von 4.310 m². Auf dem städtischen Grundstück in der Gemarkung Langenbrück, Flur 74, Flurstück 758 (teilweise) wird folgende externe Ausgleichsmaßnahme eA2 für die Eingriffe in das Baugebiet hergestellt: Maßnahme eA2: die Umwandlung einer 4.730 m² großen Ackerfläche in eine Fettwiese (Zielbiotop EA 1/LW 41111). Die Lage der externen Ausgleichsmaßnahmen ergibt si ch aus der nebenstehenden Übersicht.
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Begründung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) zum Be-
bauungsplan-Entwurf 69430/06
Arbeitstitel: Erweiterung TÜV in Köln-Poll
1 Anlass und Ziel der Planung
Das Plangebiet befindet sich im Stadtteil Poll des Stadtbezirkes Porz und umfasst den Bereich zwi-
schen der Hauptverwaltung des TÜV Rheinland im Norden und der Güterbahntrasse Köln-Trois-
dorf im Süden, zwischen dem Deutzer Friedhof im Westen und den Teilen des Standortes "Gewer-
bepark Poll" im Osten.
1.1 Anlass der Planung
Im gewachsenen Gewerbegebiet beabsichtigt der TÜV Rheinland an seinem langjährigen Haupt-
standort „Am Grauen Stein“ Erweiterungsoptionen auf dem südlich benachbarten Areal zu verwirk-
lichen. Dabei handelt es sich um einen bisher temporär genutzten zusätzlichen Messeparkplatz.
Diese Mindernutzung in Nachbarschaft zum weiträumigen Gewerbegebiet Poll soll zugunsten einer
intensiveren gewerblichen Nutzung aufgegeben werden. Im Zusammenhang mit der Schaffung
von gewerblich nutzbaren Erweiterungsflächen steht die städtebauliche Neuordnung eines Teilbe-
reichs des vorhandenen Büro- und Verwaltungsstandortes „Am Grauen Stein“. Planungsrechtlich
soll einerseits eine Fläche für den Gemeinbedarf (Verwaltungsbauten) zukünftig als Gewerbege-
biet und andererseits die vorhandene zentrale Grünanlage mit dem Charakter einer Parkanlage
gesichert werden.
Die städtebauliche Neuordnung und die Erweiterung des Gewerbegebietes in südlicher Richtung
erfordern die Aufstellung eines Bebauungsplanes.
1.2 Ziel der Planung
Die Ziele der Planung sind die Sicherung der vorhandenen Gewerbeflächen mit dem Erhalt der pri-
vaten Grünanlage im nördlichen Teilbereich des Plangebietes sowie die Erweiterung der gewerbli-
chen Nutzungen mit einer vier- bis sechsgeschossigen Bebauung für gewerbliche Zwecke im südli-
chen Teilbereich des Plangebietes. Die Wiedernutzbarmachung einer untergenutzten Stellplatzflä-
che (kleiner Messeparkplatz) zum Zwecke einer städtebaulichen Nachverdichtung entspricht
grundsätzlich dem Ziel einer nachhaltigen Stadtentwicklung. Die vorhandene städtebauliche Struk-
tur einer Agglomeration von Solitärgebäudekomplexen soll in Richtung Süden bei Erhalt der um-
laufenden Gehölzstruktur fortgesetzt werden. Dabei soll im Plangebiet eine Abstufung der Gebäu-
dehöhen von Norden nach Süden und Westen (Milchmädchensiedlung) Berücksichtigung finden.
2 Erläuterungen zum Plangebiet
2.1 Lage im Stadtgebiet/ Abgrenzung des Plangebiete s
Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Stadtteils Poll im Nordwesten des Stadtbezirkes Porz
und schließt südlich der Hauptverwaltung der TÜV Rheinland AG und östlich der Straße „Am
Grauen Stein“ an.
Das Plangebiet wird im Norden durch die Konstantin-Wille-Straße und ihre Verlängerung als Pri-
vatstraße begrenzt. Im Osten liegen die Stellplatzflächen des TÜV Rheinland und des ehemaligen
Verkehrsübungsplatzes. Im Süd-Westen schließen Kleingärten und eine landwirtschaftlich ge-
nutzte Fläche an. Die Straße „Am Grauen Stein“ stellt die westliche Grenze dar.
Der Geltungsbereich des Plangebietes erstreckt sich über mehrere Flurstücke in der Flur 38 der
Gemarkung Poll. Die Abgrenzung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans ergibt sich aus der
Planzeichnung. Das Plangebiet umfasst eine Fläche von circa 6,4 ha.
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2.2 Bestandssituation/ vorhandene Struktur
Das Plangebiet ist Teil eines Standortes für Büro- und Verwaltungsgebäude, der von individuellen
Solitärbauten im Grünen geprägt und vom 114 m hohen Hochhaus des TÜV Rheinland überragt
wird. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes setzt sich aus zwei Teilbereichen zusammen: ei-
nem bereits überwiegend bebauten nördlichen Bereich – Teilbereich A – und einen bisher nicht be-
bauten südlichen Bereich, den gewerblichen Erweiterungsbereich – Teilbereich B. In der Plan-
zeichnung ist dazu keine entsprechende Eintragung gemacht worden; die Unterscheidung der Teil-
bereiche erfolgt hier in der Begründung:
Der nördliche Teilbereich des Plangebietes – Teilbereich A – umfasst die Flächen westlich und öst-
lich der bestehenden privaten Grünfläche einschließlich der Konstantin-Wille-Straße. Bei der inner-
halb dieses Teilbereich A bestehenden Bebauung handelt es sich um einen Verwaltungsgebäude-
komplex mit bis zu zwölf Geschossen, der für das Rheinische Autobahnamt errichtet wurde und
derzeit vom TÜV Rheinland genutzt wird, zu Dienstleistungszwecken genutzte ehemalige Wohnge-
bäude sowie Werkstätten, Tankstelle und Lager des TÜV Rheinland. Zwischen der privaten Grün-
anlage mit Teich und Baumbestand und den Werkstattgebäuden wurde 2014 ein sechsgeschossi-
ges Bürogebäude zuzüglich Nicht-Vollgeschoss errichtet. Die derzeitige Bebauung wird über die
Straßen Am Grauen Stein, Konstantin-Wille-Straße und Max-Glomsda-Straße erschlossen. Bis auf
die Grünanlage stellen sich die Flächen weitgehend versiegelt dar.
Der südliche Bereich des Plangebietes – Teilbereich B – umfasst die bisher unbebauten Flächen,
den sogenannten kleinen Messeparkplatz, der temporär als Stellplatzfläche für Messebesucher ge-
nutzt wird, wenn zusätzlich zum angrenzenden Verkehrsübungsplatz (P 30) weitere Stellplätze be-
nötigt werden. Mittelfristig ist die Aufgabe dieser zusätzlichen Stellplatzfläche zugunsten einer
Standorterweiterungen des TÜV Rheinland vorgesehen. Zwischenzeitlich wurde auch ein großes
Parkhaus am Messekreisel in Betrieb genommen; die temporäre Nutzung kann aufgegeben wer-
den. Die Stellplatzfläche ist teilversiegelt; es handelt sich um Schotterflächen mit Schuttwällen und
Ruderalvegetation mit mehreren, teilweise in Reihen angeordneten Einzelbäumen. Zu den angren-
zenden Kleingärten besteht eine breite Gehölzstruktur; dabei verdichten sich die vorhandenen
Strauch- und Baumbestände in südlicher Richtung.
Im östlichen Randbereich des südlichen Plangebietes – Teilbereiches B – befinden sich Einrichtun-
gen zur Entwässerung und Entgasung (Gasfackel) für die östlich des Plangebietes liegende Altde-
ponie Colonia (AL 70111). Zudem befindet sich südlich der Entgasungsstation ein Regenrückhalte-
becken, das der Entwässerung von Niederschlagswasser aus dem Bereich des östlich angrenzen-
den Verkehrsübungsplatzes dient.
Östlich des Plangebietes schließt sich der „Gewerbepark Poll“ an und im Südwesten Kleingärten.
Die nächstgelegenen Wohnbebauungen befinden sich am Rolshover Kirchweg und südlich der
Bahntrasse (Milchmädchensiedlung).
2.3 Bestehende Erschließung
Der Stadtteil Poll ist insgesamt gut verkehrlich erschlossen. Aufgrund der Randlage des TÜV Stan-
dortes gilt dies jedoch in unterschiedlichem Maße für die verschiedenen Verkehrsteilnehmer.
Über die Straßen Am Grauen Stein und Konstantin-Wille-Straße ist das Plangebiet an das örtliche
und überörtliche Straßenverkehrsnetz sehr gut angebunden. Die Konstantin-Wille-Straße ist nur
zum Teil eine öffentliche Straße, zum größten Teil handelt es sich um eine Privatstraße.
Die Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr ist über verschiedene Haltestellen mit verschiede-
nen Buslinien oder einer Stadtbahnhaltestelle in guter Taktfolge gegeben. Eine der Buslinien ver-
kehrt jedoch eingeschränkt zu speziellen Zeiten und mit einer großen Lücke nur werktags. Die
nächst gelegenen Haltestellen befinden sich ab einer Entfernung von 500 m zum Plangebiet bzw.
bis zu einer Entfernung von 1.700 m. Die Erreichbarkeit des Plangebietes durch den öffentlichen
Personennahverkehr ist gesichert, jedoch aufgrund mancher Gehweglängen zeitintensiv.
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Das Plangebiet liegt nicht unmittelbar am überörtlichen Radverkehrsnetz NRW. Anschlüsse an die-
ses Radverkehrsnetz bestehen nordöstlich des Plangebietes in einer Entfernung von 600 m für die
Hauptrichtungen Deutz, Heumar, Rösrath, Buchheim/Merheim und südwestlich des Plangebietes
in einer Entfernung von 1.200 m an den Rheinradweg für die Hauptrichtungen Deutz, Altstadt,
Wesseling.
Die Straße „Am Grauen Stein“ ist in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet einseitig mit einem Rad-
weg ausgestattet; in der Weiterführung der Straße in Richtung Norden endet der Radweg. Im wei-
teren Umfeld des Plangebietes dominiert die Mitbenutzung des Straßennetzes durch den Radver-
kehr (beispielsweise Rolshover Kirchweg und Max-Glomsda-Straße). Die Durchgängigkeit des
Radnetzes und die verkehrssichere Führung des Radverkehrs sind nur bedingt gegeben. Das An-
gebot des Fahrradverleihsystems „KVB-Rad“ steht im gesamten Plangebiet zur Verfügung.
Die Straßen Am grauen Stein und Konstantin-Wille-Straße werden zu beiden Straßenseiten von
Gehwegen begleitet. Im Stadtteilzentrum Poll an der Siegburger Straße sind zudem Angebote der
Gastronomie und des Einzelhandels in einer Entfernung von 1.100 m fußläufig erreichbar. Den
Gehwegbeziehungen zu Haltestellen des Öffentlichen Personennahverkehrs und zu Zielen im Um-
feld des Plangebietes mangelt es an einer klaren und durchgängigen, teilweise auch einer ver-
kehrssicheren Wegeführung.
2.4 Naturraum und Klima
2.4.1 Baumbestand
Im Teilbereich B des Bebauungsplanes wurde der vorhandene Bestand von Einzelbäumen und
Baumgruppen – mit Ausnahme des zu erhaltenden 15 m breiten Gehölzstreifens an der südwestli-
chen und der südöstlichen Plangebietsgrenze – erfasst.
2.4.2 Boden
Im Plangebiet liegt ein stark anthropogen überprägter Boden vor. Große Bereiche des Plangebiets
sind versiegelt oder asphaltiert; ein Großteil der heute mit Vegetation bestanden Flächen zeigen
Schutt und Schotter im Untergrund und weisen keine natürlichen Bodenverhältnisse auf. Innerhalb
des Plangebiets liegen auf dem Flurstück 610 (bebaut, nördlicher Teil) der Altstandort 701120 und
im gesamten südlichen Teilbereich B der Altlaststandort 701138. Das Plangebiet liegt zudem im
Nahbereich der Altablagerung 70111 (Altdeponie Colonia).
2.4.3 Klima
Nach der Planungshinweiskarte Hitze der Stadt Köln ist der Teilbereich A den belasteten Sied-
lungsflächen (Klasse 3) zuzuordnen. Der Teilbereich B stellt als teilversiegelte Parkplatzfläche eine
klimaaktive Fläche (Klasse 4) dar (Details siehe Ziffer 4.10.3, Klima und Luft).
2.4.4 Starkregen
In der Starkregengefahrenkarte der StEB Köln finden sich nur wenige Bereiche um die vorhande-
nen Gebäude des Plangebietes mit mäßiger Starkregengefährdung bei einem mittleren (statistisch
30-jährlichen) Starkregenereignis. Innerhalb des Plangebietes sind vereinzelt kleinflächige Berei-
che mit einer Überflutungsgefährdung vorhanden.
2.5 Alternativstandorte
Da die vorliegende Planung eine Erweiterung für den TÜV-Rheinland an dem bestehenden lang-
jährigen Hauptstandort Köln-Poll darstellt, wurde auf alternative Planungen verzichtet.
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3. Planungsvorgaben
3.1 Regionalplan
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, legt das gesamte
Plangebiet als „Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen“ (GIB) fest. Diese Bereiche die-
nen der Ansiedlung, dem Ausbau und der Bestandssicherung von gewerblichen Betrieben, die we-
gen ihres großen Flächenbedarfs, ihrer Emissionen oder ihrer besonderen Standortanforderungen
nicht in den „Allgemeinen Siedlungsbereich“ (ASB) integriert werden können.
Der in Aufstellung befindliche Regionalplan Köln, für den die Auslegung vom 07.02. bis 31.08.2022
erfolgte, legt das Plangebiet unverändert als „Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen“-
GIB (Entwurf) fest.
Die vorliegende Planung befindet sich mit den Zielen der Regionalplanung im Einklang.
3.2 Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan der Stadt Köln stellt für das Plangebiet „Gewerbefläche“ (GE) mit der er-
gänzenden Zeicheneintragung „Verwaltung" im nördlichen Teil des Geltungsbereichs dar. Gemäß
§ 8 Absatz 2 BauGB ist der Bebauungsplan „Erweiterung TÜV“ in Köln-Poll aus dem Flächennut-
zungsplan entwickelt.
3.3 Landschaftsplan
Der nördliche Teil des Plangebietes, der planungsrechtlich dem beplanten Innenbereich gemäß
§ 30 BauGB zuzuordnen ist, liegt außerhalb des Geltungsbereiches eines Landschaftsplanes.
Der südliche Teil des Plangebietes liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes Köln, der hier
das Landschaftsschutzgebiet L 24 „Deutzer Friedhof und Umgebung“ festsetzt, das den Deutzer
Friedhof am Rolshover Kirchweg sowie die nördlich und südlich angrenzenden Freiräume vom
Deutzer Stadtgarten bis zum Rolshover Hof umfasst. Für die Teilfläche des Plangebietes gilt die
Schutzfestsetzung entsprechend dem Entwicklungsziel 8 nur bis zur Realisierung der Bauleitpla-
nung. Mit der Rechtskraft des vorliegenden Bebauungsplanes treten widersprechende Darstellun-
gen und Festsetzungen des Landschaftsplanes gemäß § 20 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG
NRW) außer Kraft.
3.4 Planungsrechtliche Situation
Der nördliche Teil des Plangebietes – Teilbereich A – liegt innerhalb des Geltungsbereiches des
Bebauungsplanes 69439/03 aus dem Jahr 1972. Dieser Bebauungsplan setzt eine Fläche für den
Gemeinbedarf (Verwaltungsbauten) sowie ein Gewerbegebiet mit der ausschließlichen Zulässig-
keit von Verwaltungs-, Büro-, Sozial-, Labor-, Lagergebäuden und Lehrausbildungsstätten und
eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 2,4 fest. Durch die Festsetzung von Baugrenzen ist das Ge-
werbegebiet mit Ausnahme eines Streifens zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern zu den
öffentlichen Straßen und zur Gemeinbedarfsfläche vollständig überbaubar. Es gilt die Baunut-
zungsverordnung (BauNVO) von 1968. Die Festsetzungen (zum Beispiel Fläche für den Gemein-
bedarf) entsprechen nicht mehr der heutigen Situation vor Ort und sollen an die neuen Gegeben-
heiten angepasst werden. Mit der Rechtskraft des Bebauungsplanes 69430/06 –Arbeitstitel: „Er-
weiterung TÜV“ in Köln-Poll– soll der Bebauungsplan 69439/03, soweit dieser im Geltungsbereich
des neuen Bebauungsplanes liegt, überlagert werden.
Die planungsrechtliche Situation für den südlichen Teilbereich des Plangebietes –Teilbereich B –
ist nach § 35 BauGB (Bauen im Außenbereich) zu beurteilen.
Angrenzend an das Plangebiet befinden sich:
- Teile des v.g. Durchführungsplanes Nr. 69439/03 v on 1972
- der Bebauungsplan Nr. 70439/08 mit dem Arbeitstit el „Gewerbepark Poll – Teilbereich Ge-
werbepark Poll Nord“, rechtskräftig seit 02/2018 mit dem städtebaulichen Ziel, die Bebauung
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und Nutzung der ehemaligen Deponie Colonia mit Gewerbeflächen unter Ausschluss von
Einzelhandel und Vergnügungsstätten zu ermöglichen. Zudem beinhaltet dieser ein Sonder-
gebiet mit der Zweckbestimmung Baumarkt und Gartencenter.
- der Bebauungsplan-Entwurf Nr. 70430/05 mit dem Ar beitstitel „Gewerbepark Poll-Süd“. Auch
hier ist beabsichtigt, Gewerbeflächen unter Ausschluss von Einzelhandel und Vergnügungs-
stätten festzusetzen.
Der Bebauungsplan-Entwurf „Erweiterung TÜV“ soll jeweils einen Teil des vorgenannten Bebau-
ungsplanes aus dem Jahr 1972 und dem Bebauungsplan-Entwurf "Gewerbepark Poll Süd" über-
planen.
4. Begründung der Planinhalte
Das städtebauliche Konzept zielt darauf, im Teilbereich A bestehende gewerbliche Nutzungen zu
ordnen, vorhandene Grünstrukturen zu erhalten und im Teilbereich B neue gewerblich nutzbare
Flächen zu erschließen.
Die Planung sieht im Teilbereich A die Sicherung der Bestandsbebauung westlich und östlich der
Grünfläche vor. Das bedeutet auch, dass der bestehende Hochpunkt mit zwölf Geschossen erhal-
ten werden soll. In weiteren Teilen des Teilbereichs A soll eine sechsgeschossige Bebauung den
Übergang zur umgebenden Bebauung bilden und bauliche Erweiterungen zulassen. Im Teilbe-
reich B sollen auf bisher unbebauten Flächen Baukörper mit einer Geschossigkeit von vier bis fünf
Vollgeschossen entwickelt werden. Bestandsbebauung und die geplante Erweiterung sollen nach
dem der Planung zugrunde gelegten städtebaulichen Konzept zu einem Büro- und Gewerbestand-
ort zusammenwachsen.
Die Gewerbeflächenerweiterung im Teilbereich B dient in erster Linie der Sicherung und Erweite-
rung des Standortes des TÜV Rheinland. Bestehende und vorgesehene Nutzungen sind u.a. Bü-
ronutzungen und Seminarräume für Schulungen, Prüfhallen, Werkstätten, betriebstechnische Anla-
gen, Lagerflächen, Kantine, Betriebskindergarten.
Den vorgenannten Planungszielen folgend bestehen die Grundzüge der Planung in
− der Festsetzung der Art und des Maßes der bauliche n Nutzung,
− der Festsetzung geeigneter Immissionsschutzmaßnahm en und
− der Festsetzung von Maßnahmen des Naturschutzes un d der Landschaftspflege.
4.1 Art der baulichen Nutzung
Das Plangebiet soll mit Ausnahme der bestehenden privaten Grünfläche in den Teilbereichen A
und B ausschließlich einer Gewerbenutzung zugeführt werden. Als Art der baulichen Nutzung wird
Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO festgesetzt. Gemäß ihrer Zweckbestimmung dienen Gewer-
begebiete vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.
Innerhalb des Gewerbegebietes sollen die in einem Gewerbegebiet allgemein zulässigen Einzel-
handelsbetriebe mit Verkauf an Endverbraucher ausgeschlossen werden, um die Funktionsfähig-
keit zentraler Versorgungsbereiche nicht zu schwächen. Das Plangebiet liegt außerhalb der zent-
ralen Versorgungsbereiche des Kölner Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes von 2023. Die in Ge-
werbegebieten ausnahmsweise zulässigen Anlagen für kirchliche, kulturelle und gesundheitliche
Zwecke sollen ebenfalls ausgeschlossen werden. Sie entsprechen nicht dem gewünschten Ge-
bietscharakter und dem anvisierten Nutzungskonzept des TÜV Rheinland. Eine Ausnahme sollen
soziale Anlagen nach § 8 Abs. 3 Ziffer 2 BauNVO bilden und im Plangebiet zulässig sein. Dieses
Angebot gilt nur für Betriebskindergärten des TÜV/ der dort ansässigen Gewerbebetriebe. Ein Be-
triebskindergarten des TÜV ist vorhanden. Wenn der TÜV seine Erweiterungspotentiale nutzt,
sollte die Möglichkeit weiterer Betriebskindergärten bestehen und nicht grundsätzlich ausgeschlos-
sen werden. Dies würde Arbeitsnehmern und Arbeitnehmerinnen des TÜV entgegenkommen kön-
nen. Zudem sollen die ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten zur Vermeidung negativer
Konzentrationen problematischer Nutzungen im Plangebiet unzulässig sein. Dem gleichen Ziel
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dient der Ausschluss von Bordellen und bordellartigen Einrichtungen. Insgesamt stehen für die in
den Gewerbegebieten des Plangebietes ausgeschlossenen Nutzungen ausreichend Flächen in-
nerhalb des verbleibenden Stadtgebietes zur Verfügung.
In den Gewerbegebieten GE 1 und GE 2 können gemäß § 8 Absatz 3 Nr. 1 BauNVO Wohnungen
für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Ge-
werbegebiet zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
zugelassen werden. Der Zweckbestimmung des Gewerbegebietes entsprechend sind Wohnge-
bäude nicht allgemein zulässig. Die Errichtung eines Boardinghouse im Gewerbegebiet ist in Ver-
bindung mit dem Akademiebetrieb ausschließlich als Beherbergungsbetrieb zulässig. In der Ab-
grenzung zur Wohnnutzung wäre die Zulässigkeit nur für Übernachtungsmöglichkeiten für wech-
selnde Gäste gegeben, deren Aufenthalt vorübergehend ist und die keine Möglichkeit haben, ihren
häuslichen Wirkungskreis selbst zu gestalten, weil das der Service des Beherbergungsbetriebs
übernimmt.
Zum Schutz der benachbarten Kleingartenanlagen und der südwestlich bzw. südlich der Güter-
bahntrasse gelegenen Wohngebiete wird das Gewerbegebiet bezüglich des Störgrades der zuläs-
sigen Betriebe und Anlagen auf der Grundlage der Abstandsliste zum Abstandserlass Nordrhein-
Westfalen in die beiden Teilbereiche GE 1 und GE 2 gegliedert. Die Abstandsliste stellt auf der
Ebene der Bauleitplanung ein geeignetes Instrument zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwir-
kungen und durch diese hervorgerufenen Auswirkungen auf schutzbedürftige Nutzungen wie
Wohnbereiche dar. Die Abstandsliste basiert auf der Zuordnung von Abstandsbestimmungen (im
Sinne von Richtwerten) in Bezug auf das Emissionsverhalten von gewerbe- und industriegebietsty-
pischen, dem Stand der Technik entsprechenden Betriebsarten. Zu den abstandsbestimmenden
Emissionen zählen insbesondere Geräusche, Luftverunreinigungen, Erschütterungen und Gerü-
che. Die Anwendung der Abstandsliste gewährleistet ausreichende Abstände zwischen den Ge-
werbegebieten GE 1 und GE 2 sowie den vorhandenen Wohngebieten, an die die gewerblichen
Nutzungen heranrücken werden.
Innerhalb des Gewerbegebietes GE 1 – im nördlichen und nordöstlich Plangebietsbereich gelegen
– sollen Betriebe der Abstandsklasse VII zulässig sein. Das sind die Betriebe, die mit einem Ab-
stand von 100 m zu sensiblen Nutzungen keine störenden Auswirkungen erwarten lassen. Durch
die Zonierung der gewerblichen Nutzungen werden dadurch ausreichend Abstände zu den vorhan-
denen Kleingärten und den nächstgelegenen Wohnbereichen der Milchmädchensiedlung eingehal-
ten. Eine ergänzende Ausnahmeregelung soll ermöglichen, dass Betriebe und Anlagen der nächst
höheren Abstandsklasse VI – das heißt mit einem höheren Abstandserfordernis von 200 m zu
schutzbedürftigen Nutzungen – sowie im Emissionsverhalten vergleichbare Betriebe und Anlagen
zugelassen werden können, wenn im Einzelfall vom Antragsteller nachgewiesen wird, dass nach
Art und Betriebsweise von vornherein keine Störungen zu befürchten sind und damit die Gebiets-
verträglichkeit dauerhaft und zuverlässig sichergestellt ist.
Im Gewerbegebiet GE 2 sollen nur Anlagen- und Betriebsarten nach § 8 BauNVO zulässig sein,
die nicht unter die Abstandsliste zum Abstandserlass NRW fallen und nicht aufgrund ihres Störgra-
des einen Mindestabstand von 100 zu schutzbedürftigen Nutzungen erfordern.
Darüber hinaus sind im GE 1 und GE 2 Gewerbebetriebe im Sinne des § 6 BauNVO zulässig, die
das Wohnen nicht wesentlich stören.
Bedingte Festsetzung
Im Teilbereich B liegt eine Teilfläche eines vorhandenen Regenrückhaltbeckens. Das Regenrück-
haltebecken dient der Oberflächen-Entwässerung des östlich angrenzenden Verkehrsübungsplat-
zes. Eine Verlagerung des Beckens ist vorgesehen; zukünftig kann es mit einer gewerblichen Nut-
zung überplant werden. Allerdings soll das Regenrückhaltebecken noch eine Zeitlang in Betrieb
bleiben. Aus diesem Grund kann nur eine bedingte Festsetzung getroffen werden. Diese regelt,
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dass innerhalb der im Bebauungsplan ausgewiesenen Umgrenzung mit der Bezeichnung „Regen-
rückhaltebecken“ die geplante gewerbliche Nutzung und Überbauung bis zur vollständigen Verla-
gerung des Regenrückhaltebeckens unzulässig sein soll. Die Verlagerung des Regenrückhaltebe-
ckens wird in Abstimmung des TÜV Rheinland mit dem östlich angrenzenden Grundstückseigentü-
mer (zurzeit städtisch) und der Stadt Köln erfolgen. Die Abstimmungen sind bereits eingeleitet und
werden zu gegebener Zeit konkretisiert. Der Neubau einer Rigole auf dem Nachbargrundstück im
Bereich des ehemaligen Verkehrsübungsplatzes wird in die Regelungen des Kaufvertrages aufge-
nommen.
4.2 Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird über die Grundflächenzahl (GRZ), die Geschossflächenzahl
(GFZ), die Anzahl der Vollgeschosse sowie die Höhe der baulichen Anlagen jeweils als Höchst-
maß festgesetzt. Im Einklang mit den umliegenden Gewerbegebieten sollen sich daher die Fest-
setzungen zur Grundflächenzahl (GRZ) und Geschossflächenzahl (GFZ) an den Obergrenzen der
BauNVO orientieren.
Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl
Für die Gewerbegebiete GE 1 und GE 2 werden eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 und eine
Geschossflächenzahl (GFZ) von 2,4 festgesetzt. Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nut-
zung entsprechen dem Flächenbedarf und der städtebaulichen Dichte von Gewerbegebieten – un-
ter Einhaltung der Orientierungswerte für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung ge-
mäß § 17 der Baunutzungsverordnung (BauNVO).
Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Arbeitsverhältnisse werden durch die Auswirkungen
der festgesetzten GRZ von 0,8 und der GFZ von 2,4 nicht beeinträchtigt.
Zahl der Vollgeschosse
Im Teilbereich A des Plangebietes soll mit der Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse – VI – ma-
ximal eine siebengeschossige Bebauung mit sechs Vollgeschossen zuzüglich eines Nicht-Vollge-
schosses erzielt und dem städtebaulichen Ziel einer maßvollen Nachverdichtung entsprochen wer-
den. Das bedeutet für den nördlichen Planbereich, dass die Bestandsbebauung zu beiden Seiten
der festgesetzten „Privaten Grünfläche“ eine weitere bauliche Entwicklung erfahren kann. Ausge-
nommen von der einheitlichen Festsetzung einer maximalen Siebengeschossigkeit ist das beste-
hende zwölfgeschossige Hochhaus des Verwaltungsgebäudekomplexes (ehemaliges Rheinisches
Autobahnamt). Das Hochhaus soll bestandswahrend mit XII als Zahl der Vollgeschosse gesichert
werden.
Im Teilbereich B des Plangebietes soll gegenüber dem nördlichen Plangebiet (Teilbereich A) eine
niedrigere und abgestufte Höhenentwicklung festgesetzt werden. Im Zentralbereich der Erweite-
rungsfläche soll mit der Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse – V – maximal eine sechsge-
schossige Bebauung mit fünf Vollgeschossen zuzüglich eines Nicht-Vollgeschosses und zu den
Randbereichen zu den Kleingärten in Richtung Westen, in Richtung Osten zum Verkehrsübungs-
platz und nach Süden in Richtung Gehölzbestand soll jeweils eine maximal viergeschossige Be-
bauung zuzüglich eines Nicht-Vollgeschosses maximal zulässig sein.
Gebäudehöhen
Für die Gewerbebauten werden maximale Gebäudehöhen in Metern über Normalhöhennull festge-
setzt. Mit den baufeldbezogenen Höhenbeschränkungen soll planungsrechtlich die Zulässigkeit
von weiteren Nicht-Vollgeschossen (oberhalb eines zulässigen Nicht-Vollgeschosses) ausge-
schlossen und damit die in den Teilbereichen A und B des Plangebietes beabsichtigte städtebauli-
che Höhenabstufung gesichert werden.
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Technische Dachaufbauten
Gebäudedächer in Gewerbegebieten dienen auch der Unterbringung einer Vielzahl von techni-
schen Anlagen wie beispielsweise Lüftungs- und Kühlanlagen, Antennen, Aufzugsüberfahrten, Ka-
mine, Oberlichter, Anlagen zur Nutzung von Solarenergie und/oder Photovoltaik. Diese Anlagen
sollen grundsätzlich innerhalb der Gewerbegebiete GE 1 und GE 2 zulässig sein, ohne das städte-
bauliche Erscheinungsbild nachhaltig zu stören. Daher wird festgesetzt, dass diese Anlagen die
maximal zulässigen Gebäudehöhen bis zu einer Höhe von 2,0 m überschreiten dürfen. Der Flä-
chenanteil der Überschreitungen wird auf 10 % der Dachflächen begrenzt. Die Dachaufbauten
müssen dabei mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante zurücktreten.
Ausgenommen von den Begrenzungen hinsichtlich der Fläche sind Photovoltaikanlagen in Verbin-
dung mit extensiver Dachbegrünung. Dies erfolgt im Sinne des Klimaschutzes und der Förderung
erneuerbarer Energien.
4.3 Überbaubare Grundstücksflächen
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden in den Teilbereichen A und B des Plangebietes
durch die Festsetzung von Baugrenzen definiert. Den Anforderungen eines Gewerbegebietes ent-
sprechend lässt die großzügige Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen größtmögliche
Spielräume für die spätere Ausgestaltung durch bauliche Nutzungen.
Die Baufelder sollen im nördlichen Plangebiet Entwicklungsmöglichkeiten und Flexibilität im Be-
stand zulassen, andererseits auch in diesen Bereichen Akzente neu setzen. Gegenüber der fest-
gesetzten „Privaten Grünfläche“ wurden die überbaubaren Grundstücksflächen zum Schutz dieser
Grünfläche zurückgenommen.
Dadurch werden gleichzeitig im Baufeld Am Grauen Stein/ Konstantin-Wille Straße bestehende
Nutzungen überplant. Alle bestehenden, genehmigten Nutzungen, die zukünftig den Festsetzun-
gen des Bebauungsplan-Entwurfes widersprechen würden, genießen passiven Bestandsschutz.
Die Überplanung bezieht sich darauf, dass sich die Gebäude zukünftig teilweise außerhalb des
Baufeldes befinden.
Die Baufelder im Teilbereich B werden großzügig gefasst; hier handelt es sich um bisher unbe-
baute Flächen auf denen größere Spielräume möglich sein sollen. Die Baugrenzen sollen mit ei-
nem Abstand von 3 m zur Plangebietsgrenze und zum Gehölzstreifen verlaufen, der das Plange-
biet in Richtung Südwesten und Südosten abschließt.
4.4 Erschließung
Über die Straßen Am Grauen Stein und Konstantin-Wille-Straße ist das Plangebiet an das örtliche
und überörtliche Straßenverkehrsnetz sehr gut angebunden.
Die ins Plangebiet einbezogene Konstantin-Wille-Straße wird als öffentliche Straßenverkehrsflä-
chen festgesetzt. Die östlich anschließende private Straßenfläche wird als nicht überbaubare
Grundstücksfläche des Gewerbegebietes GE 1 festgesetzt und mit Geh-, Fahr- und Leitungsrech-
ten (GFL 1) überlagert. Für das Plangebiet soll keine über die Bestandssituation hinausgehende
öffentliche innere Erschließung festgesetzt werden; die innere verkehrliche Erschließung kann
durch die Grundstückseigentümerin hergestellt werden – sowohl für den nördlichen Teil des Plan-
gebietes mit seiner bestehenden Bebauung (Teilbereich A) als auch für den Erweiterungsbereich
im südlichen Teil des Plangebietes (Teilbereich B). Von der privaten Erschließungsstraße an der
nördlichen Plangebietsgrenze soll eine zentrale Erschließungsachse in Richtung Süden geführt
und über die Festsetzung eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechts (GFL 1) gesichert werden.
Am Standort des TÜV Rheinlands befinden sich sowohl innerhalb des Plangebietes als auch auf
den im Norden und Osten angrenzenden gewerblich genutzten Nachbarflächen 11 Stellplatzflä-
chen mit gut 1.500 Kfz-Stellplätzen, über die Mitarbeiter und Kunden verfügen können. Aus der im
November 2018 durchgeführten Auslastungserhebung der Stellplätze konnte eine Auslastung von
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nahezu 100 % an Werktagen (Montag bis Freitag) festgestellt werden. Für die vorgesehene Unter-
nehmenserweiterung existieren demnach keine Stellplatzreserven. Wie im Betrieblichen Mobilitäts-
konzept (siehe unter 4.4.2) ausgeführt, ist eine Erweiterung des Stellplatzangebots in gestaffelter
Form denkbar – durch den Bau eines modular erweiterbaren Parkhauses. In der Planzeichnung
soll auf die Ausweisung von Flächen für Stellplatzanlagen verzichtet werden; somit ist ein Spiel-
raum gegeben.
Die Grundlage für die Stellplatzermittlung bilden die Vorgaben der Stellplatzsatzung der Stadt Köln
vom Mai 2022, auf die ein Faktor von 0,2 angewendet werden soll. Damit wird von der dort vorge-
sehenen Möglichkeit der Reduktion der Stellplätze Gebrauch gemacht, jedoch nicht im vollen Um-
fang. Der gewählte Faktor von 0,2 setzt sich aus der Gewichtung von verschiedenen Minderungs-
faktoren aus der Stellplatzsatzung und denen aus dem Mobilitätskonzept zusammen. Entspre-
chend der textlichen Festsetzung sind über die dann ermittelte Anzahl von Stellplätzen keine wei-
teren Stellplätze möglich. Ebenfalls kommen auch nicht weitere Abminderungsfaktoren in Ansatz.
Vor dem Hintergrund des abgestimmten Mobilitätskonzeptes (siehe Ziffer 4.4.2, betriebliches Mobi-
litätskonzept) soll hiermit ein starker Anreiz an den Grundstückseigentümer gegeben werden, die
Maßnahmen aus dem Mobilitätskonzeptes umzusetzen.
4.4.1 Verkehrsuntersuchung
Für eine Bewertung der verkehrlichen Auswirkungen der geplanten Gewerbeflächenerweiterung
wurden im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Verkehrsuntersuchungen durchgeführt. Die
erste Verkehrsuntersuchung betrachtete das zu erwartende Verkehrsaufkommen des vorliegenden
Plangebietes „Erweiterung TÜV“ gemeinsam mit dem östlich benachbarten Plangebiet des Bebau-
ungsplanes „Gewerbepark Poll-Süd“ (Dr. Brenner Ingenieurgesellschaft mbh, Köln, 28.11.2017).
Diese Verkehrsuntersuchung wurde auf Grundlage aktueller Erhebungsdaten sowie für den Prog-
nosehorizont 2030 aktualisiert (siehe Ziffer 4.4.3, aktualisierte Verkehrsuntersuchung).
Vor dem Hintergrund der mit „Köln mobil 2025“ gesetzten Leitziele der Verkehrsentwicklung wur-
den im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Maßnahmen eines Mobilitätskonzeptes nachgefor-
dert, um den durch die Gewerbeflächenerweiterung im Teilbereich B induzierten Kfz-Neuverkehr
zu begrenzen. Die Anforderungen des Klimaschutzes sowie des Lärmschutzes und der Luftreinhal-
tung sind zudem Faktoren, die ein geändertes Mobilitätsverhalten erfordern.
4.4.2 Betriebliches Mobilitätskonzept
Dem Betrieblichen Mobilitätskonzept (Fischer Teamplan Ingenieurbüro, Erftstadt, 21.05.2021) liegt
eine Entwicklung von bis zu 1.500 zusätzlichen Arbeitsplätzen innerhalb des Plangebietes „Erwei-
terung TÜV“ zugrunde. Den entwickelten Mobilitätsmaßnahmen wurden eine Analyse der verkehr-
lichen Situation des Standorts (einschließlich Stellplatzauslastung) und der bestehenden Mobili-
tätsangebote sowie eine Mitarbeiterbefragung vorangestellt. Aus den Befragungsergebnissen zur
Verkehrsmittelwahl ließ sich der Modal Split der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des TÜV Rhein-
land ermitteln.
Der Fokus des Mobilitätskonzepts liegt auf der Konzeptentwicklung, Handlungsempfehlungen und
Maßnahmen zur Förderung der Verkehrsmittel des Umweltverbundes. Die Maßnahmen des Mobili-
tätskonzeptes zielen auf die Nutzung alternativer Verkehrsmittel. Die entwickelten Maßnahmen
umfassen die Handlungsfelder Mobilitätsmanagement/Kommunikation, Stärkung nichtmotorisierter
Verkehrsmittel, Stärkung öffentlicher Verkehrsmittel und Kfz-Verkehr. Diese wurden einem Zeitho-
rizont (kurzfristig, mittelfristig und langfristig) und einem Akteur (TÜV Rheinland, Stadt Köln) zuge-
ordnet. Der verfolgte Ansatz, breit gefächerte Maßnahmen umzusetzen, soll ihre Wirksamkeit er-
höhen und das Mobilitätsverhalten der Stammbelegschaft sowie der zukünftigen Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter nachhaltig beeinflussen.
Der Wandel im Verkehrsmittelnutzungsverhalten soll durch die frühzeitige Umsetzung gezielter
Maßnahmen erreicht werden, wie beispielsweise:
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− eine Parkraumbewirtschaftung (sowohl auf privaten Stellplatzflächen als auch im öffentli-
chen Raum),
− die Förderung von ÖPNV-Tickets, Verbesserungen des ÖPNV-Angebots (Taktverdichtung,
Optimierung Umsteigebeziehungen etc.),
− qualitative Verbesserung der Radinfrastruktur zur Durchgängigkeit und Verkehrssicherheit
− Radleihstationen, Abstellanlagen mit Lademöglichke it, Duschen etc. sowie starke finanzi-
elle Anreize bei der Anschaffung von (E-) Fahrrädern,
− Zuwachs an Zufußgehenden durch Siedlungserweiterun g für rund 7.000 Einwohnerinnen
und Einwohner in fußläufiger Entfernung (Deutzer Hafen), Nutzung von Streetscootern.
Das Mobilitätskonzept befasste sich zudem mit der verkehrsreduzierenden Wirksamkeit von
„Homeoffice“. Über alle Verkehrsmittel hinweg reduziert es die Anzahl der Wege. Bei konsequenter
und verbindlicher Umsetzung können u.a. die Auslastung der Stellplätze und der Stellplatzbedarf
am Standort verringert werden. Hierzu soll u.a. eine entsprechende textliche Festsetzung zur Stell-
platzreduktion dienen (siehe Ziffer 4.4, Erschließung).
Die Hauptakteure Stadt und TÜV sollen jeweils die in ihren Wirkungsbereich fallenden Maßnah-
men des Mobilitätskonzeptes umsetzen. Hierbei sollen weitere obligatorisch verpflichtende und
freiwillig verpflichtende Regelungen in einem städtebaulichen Vertrag aufgenommen werden. Dies
dient der Erreichung der strategischen Ziele zur Stärkung des Umweltverbundes in der Stadt Köln
und erfüllt den dringenden Handlungsauftrag im Hinblick auf den vom Rat ausgerufenen Klimanot-
stand (2019).
4.4.3 Aktualisierte Verkehrsuntersuchung
Auf der Grundlage des Betrieblichen Mobilitätskonzepts wurde die Verkehrsuntersuchung zu den
Auswirkungen der geplanten Gewerbeflächenerweiterung – ausschließlich des Plangebietes „Er-
weiterung TÜV“ für den Prognosehorizont 2030 aktualisiert (Bernard Gruppe ZT GmbH, Stand
17.08.2021). Dabei wurden die Verkehrsprognosedaten der Rudolf Keller (RK) Verkehrsingenieure
GmbH aus der aktuellen Verkehrsuntersuchung für die Entwicklung des ehemaligen Industrieha-
fens Deutzer Hafen (Entwicklungspotential von etwa 3.000 Wohnungen und etwa 6.000 Arbeits-
plätzen, Stand 2021) herangezogen und auf aktuelle Verkehrserhebungen der Stadt Köln im Jahr
2019 an den für das Plangebiet relevanten Knotenpunkten zurückgegriffen. Zusätzlich wurde der
Neuverkehr am Knotenpunkt Siegburger Straße/ Auf dem Sandberg betrachtet (Bernard Gruppe
ZT GmbH, Stand 12/2021).
Auf der Basis von 1.500 zusätzlichen Beschäftigten sind mit der geplanten Standorterweiterung
insgesamt 732 Kfz-Fahrten je Werktag (Summe aus Quell- und Zielverkehr) zu erwarten. Dies ent-
spricht 86 Kfz-Fahrten in der Spitzenstunde morgens (7.30 – 8.30 Uhr) und 54 Kfz-Fahrten in der
Spitzenstunde abends (15.30 – 16.30 Uhr).
Die räumliche Verteilung des planbedingten Neuverkehrs beruht auf Abschätzungen auf Basis der
Verkehrserhebungen sowie auf den Mitarbeiterbefragungen des Betrieblichen Mobilitätskonzepts.
Der größte Neuverkehrsanteil orientiert sich ausgehend vom Plangebiet zu 35 % in Richtung In-
nenstadt/A57. Weitere 30 % des Verkehrs verteilen sich in Richtung Leverkusen/A3/A4/A59 über
die östliche Zubringerstraße und 25 % in Richtung A4/Aachen über die Siegburger Straße. Ein ge-
ringer Anteil von jeweils 5 % verteilt sich in Richtung Köln-Kalk über die Rolshover Straße und über
Am Grauen Stein in Richtung Süden. Für die Verteilung des Schwerverkehrs wird angenommen,
dass nur die östliche Zubringerstraße genutzt wird, um Ziele außerhalb Kölns schnell erreichen zu
können.
Zur Bewertung der plangebietsbedingten Auswirkungen auf den Verkehr wurden im Rahmen der
Leistungsfähigkeitsnachweise die drei Szenarien Bestand (zum Zeitpunkt der Verkehrserhebungen
2019), Prognose-Nullfall (Prognosehorizont 2030 ohne Berücksichtigung der Entwicklungen des
Plangebietes) und Prognose-Planfall (Prognose-Nullfall mit Berücksichtigung der Entwicklungen
des Plangebietes) betrachtet.
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Auf den zum Plangebiet führenden Hauptstraßen, Rolshover Straße und Am Grauen Stein, steigt
das Verkehrsaufkommen gegenüber dem Prognose-Nullfall um ca. 1 bis 3 %. Der durch das Plan-
gebiet entstehende Mehrverkehr im Prognose-Planfall ist daher als gering zu bewerten. Die daraus
resultierenden Zunahmen der Belastungen an den Querschnitten im Umfeld sind ebenfalls gering
und bewegen sich innerhalb der wochentäglichen Schwankungsbreiten. Der planbedingte Mehr-
verkehr kann somit vom vorhandenen Straßennetz aufgenommen werden.
Für die Knotenpunkte im unmittelbaren Umfeld des Plangebietes wurde die verkehrliche Leistungs-
fähigkeit mittels HBS 2015 für Bestand, Prognose-Nullfall 2030 und Prognoseplanfall 2030 in den
relevanten Zeitbereichen der morgendlichen und abendlichen Spitzenstunde mit HBS-
Qualitätsstufen ermittelt. Während der Hauptverkehrszeiten kann die Qualitätsstufe D jeweils als
ausreichend leistungsfähig angesehen werden. Der Verkehrszustand ist noch stabil, es ist jedoch
mit Wartezeiten zu rechnen.
Aus der Untersuchung der Leistungsfähigkeit der Kreuzungsbereiche folgt, dass bei einer Erweite-
rung der Gewerbeflächen mit bis zu 1.500 zusätzlichen Arbeitsplätzen und Umsetzung der Maß-
nahmen aus dem Betrieblichen Mobilitätskonzept fünf der sieben untersuchten Knotenpunkte in
allen betrachteten Analysefällen sowohl in der Morgen- als auch der Abendspitze leistungsfähig
sind. Die Knotenpunkte Rolshover Straße/ Östlicher Zubringer und Siegburger Straße/ Auf dem
Sandberg zeigen deutliche Schwächen in der Leistungsfähigkeit. Diese können jedoch beim erst
genannten Knotenpunkt durch die Umsetzung von signaltechnischen Maßnahmen wie der Ver-
schiebung der Freigabezeiten und im Fall des zweitgenannten Knotenpunktes durch eine ange-
passte Knotengeometrie als auch einem Zusatzsignal verbessert werden. Die Umsetzung obliegt
dem Fachamt.
Als Fazit aus der aktualisierten Verkehrsuntersuchung ist festzuhalten, dass insgesamt keine Ver-
schlechterung des Verkehrsablaufes im Prognose Planfall festzustellen ist. Durch die empfohlenen
signaltechnischen Maßnahmen bzw. Anpassung der Knotengeometrie kann der motorisierte Ver-
kehr leistungsfähig abgewickelt werden.
4.5 Technische Infrastruktur
4.5.1 Versorgung
Die Erschließung des Plangebietes ist bezüglich Strom, Gas und Wasser über die bestehenden
Leitungen im Bereich der Straße „Am Grauen Stein“ und der „Konstatin-Wille-Straße“ grundsätzlich
gesichert. Zur ausreichenden Stromversorgung des Plangebietes wird eine Leistung von 3 MVA
(Megavoltampere = Megawatt) benötigt. Über die Bestandsanschlüsse kann diese Leistung nicht
erbracht werden, daher ist ein separater neuer Anschluss zum Umspannwerk (Mittelspannungs-
netz) erforderlich, entweder über die Max-Glomsda-Straße oder die Erneuerung der Bestandslei-
tung über den östlichen Zubringer. Für die Stromversorgung des Plangebietes kann die beste-
hende TÜV-Ringleitung genutzt werden. Zur Erschließung des Teilbereiches B wird im nordwestli-
chen Teil des Plangebietes eine neue Übergabestation für Wasser und Gas benötigt. Die Gas- und
Wasserleitungen können entlang der Plangebietsgrenze bis zum Erweiterungsbereich (Teilbe-
reich B) geführt werden.
4.5.2 Entsorgung Schmutzwasser
Das Plangebiet liegt im Einzugsgebiet der Kläranlage Stammheim. Der nördliche Teilbereich mit
der Bestandsbebauung ist an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen. Die Entwässerung erfolgt
im Mischsystem. Der südliche Teilbereich mit dem Erweiterungsbereich soll an einen bestehenden
Schacht in der Konstantin-Wille-Straße angeschlossen werden. Im Straßenzug „Am Grauen Stein“
liegt ein Entwässerungskanal (OB 800/1200), der das Schmutz- und klärpflichtige Niederschlags-
wasser aufnehmen kann, jedoch durch die Vielzahl an versiegelten und abflusswirksamen Flächen
hydraulisch fast ausgelastet ist. Das anfallende nicht klärpflichtige Niederschlagswasser des Plan-
gebietes ist daher vor Ort zu versickern.
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4.5.3 Niederschlagswasser
Das Niederschlagswasser des nördlichen Plangebietes wird dem Mischwasserkanal in der Kon-
stantin-Wille-Straße zugeführt. Im Rahmen von Umbaumaßnahmen an Gebäuden können im Bau-
genehmigungsverfahren ggfls. weitere Maßnahmen zur Entwässerung erforderlich werden.
Für die Ableitung des Niederschlagswassers aus dem südlichen Plangebiet –Teilbereich B – wur-
den zwei grundsätzliche Entwässerungsvarianten geprüft und einer dezentralen Versickerung über
Dachflächen, Mulden und eine Rigole der Vorzug gegeben. Die entsprechenden Festsetzungen
und Hinweise werden in der Planzeichnung aufgenommen (zu Starkregenereignissen siehe außer-
dem Ziffer 4.10.2).
4.5.4 Brandschutz
Der 19 m breite Erschließungsbereich, der von der Konstantin-Wille-Straße und der daran an-
schließenden Privatstraße im Norden über das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht GFL 1
nach Süden in das Erweiterungsgebiet führt, ist zur Sicherstellung der Personenrettung und wirk-
samer Löscharbeiten gemäß § 14 BauO NRW erforderlich. Er bedarf innerhalb des südlichen Plan-
gebietes (Erweiterungsbereich) von der Erschließungsachse weiterer Feuerwehrzufahrten in östli-
cher und westlicher Richtung (Stellungnahme IB Jürgen Esch, Sachverständiger für die Prüfung
des Brandschutzes, Bonn, Stand 04/2020). Der Umsetzung des Bebauungsplanes stehen unter
diesen Voraussetzungen keine grundsätzlichen brandschutztechnischen Belange entgegen.
Im Plangebiet ist zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung eine Wassermenge von
1600 l/min (96 m³/h) über einen Zeitraum von mindestens 2 Stunden im Umkreis von 300 m erfor-
derlich. Ein entsprechender Hinweis wird im Bebauungsplan aufgenommen. Die Löschwasserver-
sorgung basiert auf der öffentlichen Trinkwasserversorgung der Straße „Am Grauen Stein“. Für die
Erstbrandbekämpfung müssen Hydranten (DN80) in einer Entfernung von weniger als 100 m zum
Gebäudezugang erreichbar sein. Die Anordnung von weiteren Hydranten (Objektschutz) im Plan-
gebiet ist daher entlang der befahrbaren Flächen für die Feuerwehr erforderlich. Details müssen im
Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geklärt werden.
4.5.5 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
Innerhalb der Gewerbegebiete GE 1 und GE 2 sollen Geh-, Fahr- und Leitungsrechte gemäß
§ 9 Absatz 1 Nr. 21 BauGB festgesetzt werden.
GFL 1 – Die mit GFL 1 bezeichnete Fläche soll mit einem Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der
Ver- und Entsorgungsträger sowie einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der Feuerwehr und der
Rettungsdienste belastet werden. Die Rechte sollen die Erschließung der Gewerbestandorterwei-
terung im südlichen Teil des Plangebietes gewährleisten.
GFL 2 – An der östlichen Grenze des Plangebietes im Teilbereich B befindet sich eine Einrichtung
zur Entgasung (Gasfackel) für die östlich des Plangebietes liegende Altdeponie Colonia. Als Zu-
gang zur Gasfackel soll die mit GFL 2 bezeichnete Fläche mit einem Geh-, Fahr- und Leitungs-
recht zugunsten notwendiger Nutzer der Gasfackel wie Betreiber und Aufsteller belastet werden.
Die Erreichbarkeit der Gasfackel von der außerhalb des Plangebietes liegenden Max-Glomsda-
Straße kann somit sichergestellt werden.
4.5.6 Abfallentsorgung
Die Abfallentsorgung erfolgt wie bisher über die öffentlichen Straßen bzw. den zugänglichen Pri-
vatstraßenanteil als Umfahrt.
4.6 Soziale Infrastruktur
Im nördlichen Teil des Plangebietes befindet sich ein Betriebskindergarten („TÜVtel-Kids“ im See-
haus, Konstantin-Wille-Straße 6). Weitere Betriebskindergärten sind ebenfalls möglich und sollen
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grundsätzlich zugelassen werden. Hierdurch kann die Vereinbarkeit von Arbeit und Familie geför-
dert werden.
4.7 Grünflächen, Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet
Zur Sicherung freiraumplanerischer Qualitäten sollen im Plangebiet durch Vermeidungs- sowie
Minderungsmaßnahmen die Eingriffswirkungen in Natur und Landschaft minimiert und durch Aus-
gleichsmaßnahmen mögliche Auswirkungen auf den Naturhaushalt so gering wie möglich gestaltet
werden.
Die im nördlichen Teilbereich A bestehende Grünanlage mit künstlichem angelegtem Teich und
Baumbestand – überwiegend Stieleichen und Birken – soll als bisherige überbaubare Grund-
stücksfläche (Gewerbegebiet) einer Bebauung entzogen und dauerhaft als private Grünfläche ge-
sichert werden. Die etwa 7.966 m² große Grünfläche wird als „Private Grünfläche“ mit der Zweck-
bestimmung „Park“ festgesetzt.
Im Teilbereichs B des Bebauungsplanes wurde der vorhandene Bestand von Einzelbäumen und
Baumgruppen – mit Ausnahme des zu erhaltenden 15 m breiten Gehölzstreifens an der südwestli-
chen und der südöstlichen Plangebietsgrenze – erfasst. Die Gehölze wurden örtlich eingemessen,
nach Stammumfang und Kronendurchmesser aufgenommen sowie die nach Baumschutzsatzung
der Stadt Köln geschützten Bäume im Rahmen des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages, IB
Rietmann, 2022 bzw. im dortigen Anhang 2017, ermittelt. Ohne den v.g. Gehölzstreifen wurde ein
Baumbestand von insgesamt 31 Laubbäumen erfasst, weit überwiegend Spitz-Ahorn sowie Pap-
pel, Weide und Birke. Von diesen Bäumen fallen 28 unter die Baumschutzsatzung, da sie entwe-
der als Einzelbaum gelten oder die Kriterien für Baumreihen beziehungsweise Baumgruppen erfül-
len. Die Vitalität des satzungsgeschützten Baumbestandes variiert zwischen gutem und mangel-
haftem Zustand. Mit Ausnahme der zum Erhalt festgesetzten Einzelbäume im Nahbereich der
Gasfackel muss der übrige Baumbestand zur Realisierung der städtebaulichen Planung gerodet
werden. Der Verlust der überplanten Einzelgehölze wird im Rahmen der Eingriffs-/Ausgleichsbilan-
zierung beziehungsweise nach Baumschutzsatzung berücksichtigt.
Innerhalb des Teilbereichs B befinden sich im Nahbereich der Gasfackel vier satzungsgeschützte
Spitz-Ahornbäume, die als zu erhalten festgesetzt werden sollen. Die Bäume befinden sich an der
östlichen Plangebietsgrenze entlang der Zufahrt zur bestehenden Gasfackel.
Der 15 m breite Gehölzstreifen im Teilbereich B verläuft an der südwestlichen Plangebietsgrenze
zu den Kleingärten und entlang der südöstlichen Plangebietsgrenze zu den landwirtschaftlich ge-
nutzten Flächen. Die Gehölzflächen sollen weiterhin als trennendes Element zwischen dem Ge-
werbegebiet und den Freilandnutzungen dienen. Zudem soll der Lebensraum der dort vorhande-
nen Tier- und Pflanzenarten gesichert werden. Er soll zum dauerhaften Erhalt von Bäumen und
Sträuchern festgesetzt werden.
Als Pflanzmaßnahmen sollen im Teilbereich B mindestens 10 mittelkronige Laubbäume
gepflanzt
und dauerhaft erhalten werden. Die Maßnahme dient der räumlichen Gestaltung und Durchgrü-
nung des Freiraums im südlichen Plangebiet. Die Pflanzung von Einzelbäumen trägt zudem zur
Verbesserung des Kleinklimas bei. Die Baumscheiben sollen eine Mindestgröße von 6 m² haben.
Aus Gesichtspunkten des Wasserhaushalts und des Klimaschutzes wird festgesetzt, die Dachflä-
chen des obersten Nicht-Vollgeschosses der Gebäude in größtmöglichem Flächenumfang extensiv
zu begrünen. Die Dachbegrünungen wirken sich positiv auf das Umgebungsklima und die Rückhal-
tung von Niederschlagswassern aus. Eine Ausnahme bildet das vorhandene zwölfstöckige Ge-
bäude Am Grauen Stein 33.
Als weitere Begrünungsmaßnahme wird für das im Gewerbegebiet zulässige Parkhausgebäude
eine bodengebundene Fassadenbegrünung mit Rank- oder Schlingpflanzen textlich festgesetzt.
Wie die Dachbegrünung kann die Fassadenbegrünung einen Beitrag zur Reduzierung der Auswir-
kungen des Klimawandels leisten. Bei flächigem Bewuchs verbessert die Fassadenbegrünung
durch Verschattung und Verdunstung das bodennahe Kleinklima am Bürostandort.
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Nicht überbaute Grundstücksflächen sollen mit einer Mindestbegrünung als Scherrasenfläche an-
gelegt werden, soweit diese Freiflächen nicht mit Wegen, Aufenthaltsbereichen und sonstigen Ne-
benanlagen überbaut werden. Dies beugt sogenannten unerwünschten Schottergärten vor. Der
Boden bleibt versickerungsfähig.
4.8 Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschafts pflege
4.8.1 Artenschutz
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sind die Belange des Artenschutzes zu berücksichtigen
und zu bewerten. Aufgrund der gegebenen Strukturen innerhalb des Plangebietes – gewerblich
genutzte Gebäude und Parkplatzflächen – wurde geprüft, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbe-
stände nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu erwarten sind. Die artenschutzrechtli-
chen Vorschriften stellen den fachgesetzlichen Maßstab für die Bewertung der Folgen der vorlie-
genden Planung für Natur und Landschaft dar. Hierfür erfolgte eine artenschutzrechtliche Prüfung
der Stufe II durch das Kölner Büro für Faunistik, Köln, Stand 12/2019.
Im Untersuchungsraum konnte das Vorkommen von 27 Vogelarten nachgewiesen werden, davon
9 Brutvogelarten und 18 Gastvogelarten. Überwiegend handelt es sich um Nahrungsgäste. Unter
den nachgewiesenen Vogelarten befindet sich der Graureiher als „planungsrelevante Art“; die spo-
radisch auftretenden Vögel überflogen das Untersuchungsgebiet. In keinem Fall konnten Nach-
weise planungsrelevanter Brutvogelarten erbracht werden, auch nicht regional gefährdeter Brutvo-
gelarten oder von Koloniebrütern.
Als planungsrelevante Art nach Anhang IV der FFH-Richtlinie konnte die Zwergfledermaus im
Plangebiet nachgewiesen werden – regelmäßig mit geringer Aktivität im Bereich der Grünanlage
im Teilbereich A und im südlichen Plangebiet. Hinweise auf populationsrelevante Nutzungen, etwa
als Wochenstuben- oder Winterquartiere, konnten im Plangebiet nicht festgestellt werden. Inner-
halb des naturschutzrechtlichen Eingriffsbereichs wurden Nachkartierungen im Hinblick auf Fleder-
mausruhestätten wie Spalten- und Höhlenbäume durchgeführt (Kölner Büro für Faunistik,
03/2022). Dabei konnten insgesamt 3 Bäume identifiziert werden, die Quartierpotential für Fleder-
mäuse aufweisen. Um das Quartierangebot und die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und
Ruhestätten nach § 44 Absatz 1 Nr. 3 BNatSchG und § 44 Absatz 5 BNatSchG sicherzustellen,
sind für den Verlust von 3 Lebensstätten als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme (CEF1) 15 Fle-
dermausspaltenkästen an geeigneten Standorten im Plangebiet als Ersatzhabitate für die Zwerg-
fledermaus vorzusehen. Die Kompensationsmaßnahmen können im Bereich der verbleibenden
Gehölze oder an den weiterhin bestehenden Gebäuden umgesetzt werden. Ein entsprechender
Hinweis soll aufgenommen werden.
Aufgrund von Einzelfunden in den Jahren 2011 und 2013 im südlichen Teilbereich des Plangebie-
tes ist die Wechselkröte als im Plangebiet potentiell vorkommend einzustufen. Nachweise konnten
im Untersuchungsjahr 2019 nicht erbracht werden. Für die Wechselkröte kann nicht ausgeschlos-
sen werden, dass nach ausgiebigen Regenfällen einzelne Exemplare in das südliche Plangebiet
einwandern und entstandene größere Pfützen zur Laichablage nutzen.
Für die betroffenen verbreiteten Brutvogelarten, die Zwergfledermaus und die Wechselkröte wer-
den geeignete Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen vorgeschlagen, mit denen arten-
schutzrechtliche Betroffenheiten vermieden werden können. Zur Vermeidung eines Verstoßes ge-
gen das Tötungsverbot nach § 44 Absatz 1 Nr. 1 BNatSchG sollen zum Schutz von Brutvögeln und
Fledermäusen sämtliche Rodungs- und Fällarbeiten ausschließlich außerhalb der Vogelbrutzeit
sowie der Aktivitätsphase von Fledermäusen zulässig sein. Sollten diese Arbeiten zwingend in die
Vogelbrutzeit oder die Aktivitätsphase der Fledermäuse fallen, ist eine ökologische Baubegleitung
erforderlich. Zudem soll der mögliche Vogelschlag an Gebäuden durch die Vermeidung großflächi-
ger Glasbauteile, die Verwendung von Glas mit einem Außenreflexionsgrad von maximal 15 % zur
Reduktion der Spiegelwirkung, die Verwendung von halbtransparentem Glas, das Anbringen ent-
sprechender Markierungen (z. B. von Streifen- oder Punktraster, keine Greifvogelsilhouetten) auf
Glasflächen, die Installation von Sonnenschutzsystemen an den Außenseiten gemindert werden.
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Um eine Tötung von Wechselkröten zu vermeiden, ist eine ökologische Baubegleitung erforderlich,
um vor Baufeldräumung des Teilbereichs B sowie während der Bauphase die Überprüfung des
Eingriffsgebiets auf das Vorkommen der Wechselkröte sicherzustellen.
Die Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen werden als artenschutzrechtlicher Hinweis auf
der Planurkunde aufgenommen. Durch die vorgeschlagenen Maßnahmen kann insbesondere das
Eintreten der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Absatz 1 Nr. 1 BNatSchG (un-
mittelbare Gefährdung von Individuen und ihren Entwicklungsstadien) im Plangebiet vermieden
werden. Eine von vier vorgeschlagenen Vermeidungsmaßnahmen, in der Artenschutzprüfung mit
V3 benannt, betrifft die Begrenzung der baubedingten Flächeninanspruchnahme. Diese Maß-
nahme wird nicht in den Hinweisen aufgenommen, da die Flächeninanspruchnahme innerhalb der
festgesetzten Baufelder mit einer GRZ und GFZ reguliert werden und weitere Eingriffe über die
kenntlich gemachte eigentliche Eingriffszone nicht vorgesehen sind. Die verbleibenden Vermei-
dungsmaßnahmen „Rodung von Gehölzen in bestimmten Zeiten“, „Vorkommen der Wechselkröte“
und „Maßnahmen gegen Vogelschlag“ sind inhaltlich übernommen worden.
Darüber hinaus sollen insbesondere zum Schutz von Insekten die Beleuchtungen an Straßen und
Wegen, Außenbeleuchtungen baulicher Anlagen und Grundstücke sowie beleuchtete oder licht-
emittierende Werbeanlagen technisch und konstruktiv so angebracht, mit Leuchtmitteln versehen
und so betrieben werden, dass Tiere und Pflanzen wildlebender Arten vor nachteiligen Auswirkun-
gen durch Lichtimmissionen geschützt sind (vgl. § 41a BNatSchG).
4.8.2 Eingriff/ Ausgleich
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens ist eine Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung der zu erwarten-
den Eingriffe in Natur und Landschaft und die Festsetzung von notwendigen Kompensationsmaß-
nahmen erforderlich, da der südliche Teil des Plangebietes als Außenbereich gemäß § 35 BauGB
zu beurteilen ist.
Für den in der Planzeichnung dargestellten ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich innerhalb des
Teilbereichs B des Plangebietes wurde in der Eingriffsberechnung teilflächenbezogen der Bio-
toptyp-Bestandswert mit der Wertigkeit nach der Planung in Bezug gesetzt (vgl. Landschaftspfle-
gerischer Fachbeitrag IB Rietmann, 2022). Die durch die Planung zu erwartenden Eingriffe können
innerhalb des Plangebietes in Teilen ausgeglichen, ein vollständiger Ausgleich für Eingriffe in das
Biotoppotenzial kann jedoch nicht erreicht werden. Es verbleibt ein Kompensationsdefizit von
122.143 Biotopwertpunkten.
Die unvermeidbaren Eingriffe in Natur und Landschaft, die mit der Umsetzung des Bebauungs-
plans Nr. 69430/06 „Erweiterung TÜV“ einhergehen, sollen durch naturschutzfachlich geeignete
landschaftspflegerische Maßnahmen außerhalb des B-Plangebietes im Flächenpool des Ökokon-
tos Köln-Brück ausgeglichen werden.
Die erforderlichen externen Ausgleichsmaßnahmen umfassen zum einen die Umwandlung einer
3.140 m² großen Ackerfläche in eine Gehölzstruktur/ ein Feldgehölz (Zielbiotop BA 11/GH 631)
und die Aussaat einer Fettwiese (Zielbiotop EA 1/LW 41111) auf einer Fläche von 4.310 m² als
Maßnahme eA1 und zum Zweiten die Umwandlung einer 4.730 m² großen Ackerfläche in eine
Fettwiese (Zielbiotop EA 1/LW 41111) als Maßnahme eA2. Den Ausgleichsmaßnahmen außerhalb
des Plangebietes kommt ein Ausgleichswert von 122.180 Biotopwertpunkten zu. Die Lage der ex-
ternen Ausgleichsmaßnahmen wird durch eine Übersichtsdarstellung auf der Planurkunde verdeut-
licht werden. Entsprechende Regelungen zur Durchführung, Herstellung und Kostentragung wer-
den in den städtebaulichen Vertrag aufgenommen.
Der mit den Festsetzungen des vorliegenden Bebauungsplanes verbundene Eingriff in Natur und
Landschaft kann somit als vollständig ausgeglichen betrachtet werden.
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4.9 Immissionsschutzbezogene Festsetzungen
Das Plangebiet ist durch Lärm vorbelastet, einerseits durch Verkehrslärmimmissionen des Stra-
ßen- und Schienenverkehrs, anderseits durch Gewerbelärmimmissionen. Lärmimmissionen aus
dem Flugverkehr liegen nicht vor; ebenso sind weder Sport- und Freizeitlärm vorhanden noch vor-
gesehen.
Zum Bebauungsplan „Erweiterung TÜV“ wurde eine schalltechnische Untersuchung zu den
Lärmemissionen und -immissionen (ACCON Köln GmbH, Stand 08.02.2022) durchgeführt. Als
maßgebliche Emittentenarten waren Verkehrslärmimmissionen des Straßen- und Schienenver-
kehrs und Gewerbelärmimmissionen zu berücksichtigen. Die Untersuchung schloss die Auswirkun-
gen der vorliegenden Planung auf die Umgebung ein.
Maßgebliche Beurteilungsgrundlage für den auf die Planung einwirkenden Verkehrslärm stellen die
schalltechnischen Orientierungswerte für die städtebauliche Planung der DIN 18005 „Schallschutz
im Städtebau“ dar. Die Einhaltung der Orientierungswerte ist anzustreben. Bei Gewerbelärm wird
unabhängig von der tatsächlichen Situation in Ergänzung zur DIN 18005 die „Technische Anleitung
zum Schutz gegen Lärm“ (TA Lärm) als fachlich fundierte Erkenntnisquelle zur Bewertung heran-
gezogen. Dies gilt auch für Lärmereignisse bezüglich der Nachbarschaft.
Lärmart Regelwerk tags in dB(A)
6.00 bis 22.00 Uhr
nachts in dB(A)
22.00 bis 6.00 Uhr
Verkehrslärm DIN 18005 65 55
Gewerbelärm TA Lärm 65 50
Die geplanten, nach der Abstandsliste zum Abstandserlass Nordrhein-Westfalen zonierten Gewer-
begebiete sollen im Bestand und Erweiterungsbereich im Wesentlichen die Funktion eines Büro-
standortes erfüllen, jedoch auch gewerbegebietstypische Nutzungen zulassen. Für die Beschäftig-
ten sind gesunde Arbeitsbedingungen anzustreben; dabei lösen reine Bürotätigkeiten im Nachtzeit-
raum keinen höheren Schutzbedarf als im Tagzeitraum aus. In den Gewerbegebieten GE 1 und
GE 2 soll privilegiertes Wohnen nach § 8 Absatz 3 Nr. 1 BauNVO zulässig sein. Für diese aus-
nahmsweise zulässige Nutzung sollen keine immissionsschutzbezogenen Festsetzungen auf der
Ebene des Bebauungsplanes getroffen werden, sondern im Baugenehmigungsverfahren. Für den
konkreten Einzelfall mit bekannter Lage der betriebsbezogenen Wohnung innerhalb des Gewerbe-
gebietes können dann passgenaue fachgutachterliche Immissionsschutzmaßnahmen vorgeschla-
gen werden. Darüber hinaus ergibt sich im Plangebiet über den Bestand von zwei Betriebswoh-
nungen hinaus aus der Art der eingeschränkten gewerblichen Nutzung kein „zwingendes Erforder-
nis“ weiteren Wohnraum für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen, Betriebsinhaber oder -leiter zu
schaffen.
Die Beurteilung der Verkehrslärmimmissionen des Straßen- und Schienenverkehrs (Güterzugstre-
cke 2656) erfolgte bei freier Schallausbreitung für die Höhen 5, 10 und 15 m über Gelände, ge-
trennt für den Tagzeitraum (6.00 bis 22.00 Uhr) und den Nachtzeitraum (22.00 bis 6.00 Uhr) für
den Plan-Fall.
Innerhalb des Plangebietes werden durch Straßenverkehrslärm die Orientierungswerte der
DIN 18005 für Gewerbegebiete von 65 dB(A) im Tagzeitraum erreicht und in einem schmalen
Streifen entlang Am Grauen Stein überschritten. Nachts werden hier die Orientierungswerte von 55
dB(A) in einem etwas größeren Bereich überschritten. Wesentliche Schallquellen sind die Straße
„Am Grauen Stein“ im Westen und die Rolshover Straße östlich des Plangebietes.
Durch Schienenverkehrslärm ergeben sich Beurteilungspegel von bis zu 65 dB(A) sowohl tags als
auch nachts im Bereich der überbaubaren Grundstücksflächen des südlichen Plangebietes. Die
Orientierungswerte der DIN 18005 für Gewerbegebiete werden im Tagzeitraum eingehalten und im
Nachzeitraum überschritten.
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Im Vergleich zur freien Schallausbreitung konnte bei Berücksichtigung des städtebaulichen Pla-
nungskonzepts anhand von Gebäudelärmkarten für den Straßen- und Schienenverkehrslärm (Ge-
samtverkehrslärm) bei geschossweiser Betrachtung nachgewiesen werden, dass maximal Beurtei-
lungspegel von 70 dB(A) im Bereich der Straße „Am Grauen Stein“ und am südlichsten geplanten
Gebäude im Tagzeitraum bis 65 dB(A) erzielt werden. Somit wird der Orientierungswert der
DIN 18005 für Gewerbegebiete im Tagzeitraum weitestgehend eingehalten. Die Überschreitung
des Orientierungswertes durch den nächtlichen Schienenverkehr stellt keinen Immissionsschutz-
konflikt dar, da aufgrund der geplanten überwiegenden Büronutzung des eingeschränkten Gewer-
begebietes nachts kein vom Tageszeitraum abweichender Schutzbedarf besteht.
Aufgrund der relativ hohen Immissionspegel im Plangebiet sollen erhöhte Anforderungen an die
Außenbauteile von Räumen zum dauernden Aufenthalt im Tagzeitraum gestellt werden, wie Büro-
und Seminarräume. Zur empfohlenen Festlegung von passiven Lärmschutzmaßnahmen nach
DIN 4109 sind die „maßgeblichen Außenlärmpegel“ aus der energetischen Addition von Straßen-
und Schienenverkehrslärm sowie Gewerbelärm heranzuziehen. Der Gewerbelärm wird dabei un-
abhängig von der tatsächlichen Gewerbelärmsituation durch den Immissionsrichtwert der TA Lärm
von 65 dB(A) tags und einem Zuschlag von 3 dB(A) berücksichtigt.
Im gesamten Plangebiet ergeben sich maßgebliche Außenlärmpegel zwischen 69 und 70 dB(A) für
die jeweils ungünstigste Höhenbetrachtung. Den maßgeblichen Außenlärmpegeln wurden Lärmpe-
gelbereiche zugeordnet, die im Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Darstellung der Lärmpe-
gelbereiche erfolgt bei freier Schallausbreitung. Zur Sicherung des ausreichenden Lärmschutzes
werden passive Schallschutzmaßnahmen ergriffen. Für das gesamte Plangebiet gilt für die Bau-
fenster der Lärmpegelbereich (LPB) IV. Eine Darstellung in der Planzeichnung erfolgt nicht, ist je-
doch unter den textlichen Festsetzungen zu finden. Aus dem LPB IV ergeben sich jeweils die Min-
destanforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen (Fenster, Wände, Dächer) für
den erforderlichen Nachweis im Baugenehmigungsverfahren. Die Anforderungen des Lärmpegel-
bereiches IV werden laut Gutachter für Büronutzungen in der Regel bereits durch die Vorschriften
zur Energieeinsparung erfüllt. Mit einer Öffnungsklausel zu der v.g. Festsetzung kann durch die
Vorlage von entsprechenden Nachweisen im Baugenehmigungsverfahren der LPB IV unterschrit-
ten werden. Bei der Wertung des LPB IV in der Planzeichnung ist zu beachten, dass es so einge-
tragen wurde, als wären die zukünftigen Gebäude noch nicht errichtet. Der dargestellte LPB IV ent-
spricht also einer freien Schallausbreitung über den geplanten Bereich und damit dem als ungüns-
tigsten anzunehmenden Fall (worst case). Ohne konkrete Planung mit Grundrissen kann aus dem
LPB nicht ohne weiteres auf das erforderliche Bauschalldämmmaß für einzelne Außenbauteile von
Gebäuden und demzufolge auch nicht auf Schallschutzklassen für Fenster geschlossen werden.
Hierfür bedarf es der Kenntnis der jeweiligen Raumnutzung, Raumgröße sowie der Fassadenge-
staltung, die üblicherweise erst im Baugenehmigungsverfahren bekannt werden. Die Festsetzun-
gen passiver Schallschutzmaßnahmen stellen sicher, dass den schallimmissionsschutzrechtlichen
Anforderungen an die geplante Bürostandorterweiterung zur Erzielung gesunder Arbeitsverhält-
nisse im maßgeblichen Tagzeitraum Rechnung getragen werden kann.
Die schalltechnische Untersuchung betrachtete ebenfalls die Veränderung der Verkehrsgeräusch-
situation auf öffentlichen Straßen in der Umgebung des Plangebietes infolge des planbedingten
Mehrverkehrs. Zur Beurteilung wurden Einzelpunktberechnungen an den untersuchten öffentlichen
Straßen durchgeführt, an denen Wohnhäuser liegen. Die nächst gelegene Wohnbebauung sind
Wohnhäuser am Rolshover Kirchweg südlich der Bahntrasse in einer Entfernung von gut 100m.
An den betrachteten maßgeblichen Immissionsorten im Umfeld der Planung werden die Immissi-
onsgrenzwerte der 16. BImSchV von 59 dB(A) im Tagzeitraum und 49 dB(A) im Nachtzeitraum be-
reits im Prognose-Null-Fall überwiegend überschritten. Dabei sind in erster Linie die Straßenfron-
ten betroffen. An der vorwiegenden Zahl mit verkehrsbelasteten Immissionsorten wird bereits im
Prognose-Null-Fall die Schwelle für den Bereich gesundheitsgefährdender Lärmbelastungen von
70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht überschritten. Die Überschreitungen liegen bereits im
Bestand vor.
Die Zunahme des Verkehrslärms im Prognose-Planfall gegenüber dem Prognose-Null-Fall beträgt
an den maßgeblichen Immissionsorten maximal bis zu jeweils 0,9 dB(A) im Tagzeitraum und
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Nachtzeitraum. Eine erhebliche Verkehrslärmzunahme würde bei einem Anstieg der Emissionspe-
gel um mindestens 3 dB(A) vorliegen. Bei der vergleichenden Betrachtung von Prognose-Null-Fall
und Prognose-Planfall wird die Schwelle für den Bereich gesundheitsgefährdender Lärmbelastun-
gen von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht infolge des planbedingten Mehrverkehrs nicht
erstmalig überschritten. Sie besteht bereits im Bestand. Die verkehrsbelasteten Immissionsorte, an
denen bereits im Prognose-Null-Fall die Schwelle für den Bereich gesundheitsgefährdender Lärm-
belastungen erreicht ist, werden jedoch zusätzlich belastet. Am ungünstigsten Wohnhaus Rolsho-
ver Straße 529 (EG) erhöht sich der Pegel von 71,8 dB(A) tags auf 72,6 dB(A) und der Nachtpegel
von 61,6 dB(A) auf 62,4 dB(A).
Trotz des Anstiegs der Verkehrsbelastung ist insgesamt keine erhebliche Veränderung der Ver-
kehrsgeräuschsituation im Umfeld der Planung zu erwarten
. Die hohen Pegel an verschiedenen
bestehenden Wohnhäusern werden hingenommen und als nicht wesentlich eingestuft, da die Er-
höhung sich in einem zumutbaren Bereich weit unterhalb von 3 dB(A)befindet. Sie liegen unterhalb
der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Ohres.
Der bestehende Betriebskindergarten befindet sich im nördlichen Planbereich westlich der privaten
Grünfläche. Auch hier gilt der flächendeckende LBP IV bei freier Schallausbreitung. Da sich die
Gesamtlärmsituation außerhalb der Plangebiete durch die Entwicklung des Standortes des TÜVs
nur wenig verschlechtert und das Gebäude, in dem die Kindertagesstätte untergebracht ist, das
Baugenehmigungsverfahren durchlaufen hat, wird davon ausgegangen, dass der Lärmschutz aus-
reichend betrachtet worden ist.
Durch die verpflichtende Umsetzung von Empfehlungen aus dem betrieblichen Mobilitätskonzept
soll zudem ein Wandel im Verkehrsmittelbenutzungsverhalten angestoßen werden.
Insgesamt bleibt festzuhalten, dass mit den getroffenen Lärmschutzmaßnahmen gesunde Wohn-
und Arbeitsverhältnisse zu erzielen sind.
4.10 Weitere Umweltbelange
4.10.1 Altlastennahbereich/ Deponieentgasung/ Altst andorte/ Bodenuntersuchungen
Das Plangebiet grenzt an die ehemalige Colonia-Deponie mit der Altlast Nummer 70111. Dabei
handelt es sich um eine noch nicht stillgelegte Deponie. Aufgrund der unmittelbaren Nähe des
Plangebietes zur ehemaligen Colonia-Deponie ist im südlichen Teil des Plangebietes an der östli-
chen Plangebietsgrenze die Entgasung der benachbarten Deponie durch den Betrieb einer Gasfa-
ckel sicherzustellen. Derzeit kann nicht abgesehen werden, wie lange die Deponieentgasung erfor-
derlich sein wird. In unmittelbarer Umgebung dieser Fackel sind aus Sicherheitsgründen Nutzungs-
einschränkungen erforderlich, die aus einer Baulasteintragung (Baulastenblatt Nr. 361/2008, siehe
Ziffer 6.5) hervorgehen
. Es wird daher eine Schutzfläche festgesetzt, die von Bebauung freizuhal-
ten ist. Ein entsprechender zusätzlicher Hinweis soll auf mehrere erforderliche Einschränkungen
aufmerksam machen. Die Entgasungsstation ist über eine Stichstraße der außerhalb des Plange-
bietes liegenden Max-Glomsda-Straße und mittels eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes (GFL 2)
innerhalb des Plangebietes zu erreichen.
Im Plangebiet gibt es zwei Altstandorte. Im nordöstlichen Teil des Flurstücks 610 befindet sich ein
Altstandort, der im Altlastenkataster unter der Nr. 701120 und der Bezeichnung "Am Grauen Stein
33" gelistet ist. Des Weiteren ist der Altstandort 701138 eingetragen; er überdeckt den gesamten
südlichen Bereich, d.h. südlich der Parkanlage und der bestehenden Bebauung. Aus gutachterli-
cher Sicht ist keine Schutzgutgefährdung gegeben und gewerbliche Nutzungen sind zulässig.
Aus der „Orientierenden Gefährdungsabschätzung“ (Tillmanns & Partner/Mull &Partner, Köln,
01/2016), der „Bewertung der mit Schwermetallen belasteten Auffüllungsböden“ (Dr. Tillmanns &
Partner, 03/2017) und der ergänzenden Untersuchungen durch Dr. Tillmanns & Partner von
12/2018 geht hervor, dass im südlichen Plangebiet (Teilbereich B) leicht erhöhte, an Schlackenbei-
mengungen gebundene Bleikonzentrationen vorliegen. Entsprechend ihres Schadstoffgehaltes ist
das im zentralen Bereich angetroffene auffällige Auffüllungsmaterial der Entsorgungsqualität Depo-
nieklasse I nach Deponieverordnung zuzuordnen. Im Zuge der Baumaßnahme sind daher die an-
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fallenden Aushubmassen aus den Auffüllungsböden mehrheitlich einer Entsorgung auf einer Depo-
nie zuzuführen. Bei einer Realisierung der Bauvorhaben in Teilbauabschnitten, ist aus gutachterli-
cher Sicht hinsichtlich der zunächst verbleibenden Auffüllungen keine Schutzgutgefährdung gege-
ben.
Auf der Planzeichnung wird der Hinweis zu Altlasten aufgenommen, dass die anfallenden Aushub-
massen des südlichen Plangebietes einer Beseitigung auf einer Deponie zugeführt werden müs-
sen.
Im Bereich der zum Erhalt festgesetzten Gehölzstreifen konnten ebenfalls Auffüllungen – vorwie-
gend aus Bodenaushub mit Schlacke und Bauschutt – nachgewiesen werden (Tillmanns und Part-
ner, Ergänzende Bodenuntersuchung Grünstreifen, 12/2018). Die Untersuchungen ergaben, dass
für die geplante Nutzung keine Schutzgutgefährdung erkennbar ist – einschließlich des Schutzgu-
tes Grundwasser.
Eine weitere Kurzstellungnahme mit dem Mindestabstand einer Rigole zum angrenzenden Depo-
niekörper, 04/2016, benennt einen Mindestabstand für eine Rigole zum Deponiekörper; dieser
wird eingehalten. Die bisherige Entwässerung der befestigten Zufahrt zur Gasfackel „über die
Schulter“ wird über eine Mulde vorgesehen werden.
4.10.2 Starkregenbetrachtung - Überflutungsnachweis - Hochwasser
Starkregen
Zur Darstellung der Gefährdung durch Starkregenereignisse siehe auch Punkt 5.6.8.2 Starkregen
im Umweltbericht.
In der Stellungnahme eines Fachgutachters (Dr. Tillmanns & Partner, Orientierende Berechnung
zu Versickerungsanlagen im Bereich des B-Planes „TÜV Erweiterung“, Bergheim, 03/2017) wur-
den erste Berechnungen von versiegelten Flächen und deren Versickerungsmöglichkeiten vorge-
nommen. Für die Starkregenbetrachtung wurde ein Gutachten zur Überflutungsprüfung durch ein
Fachbüro erbracht (Ingenieurbüro Ennenbach, Erläuterung zur Variante 2: Konzeptionierung bzw.
Überflutungsprüfung und Vorbereitung des Überflutungsnachweises für eine örtlich-dezentrale Ver-
sickerung, Lohmar 06/2021, aktualisiert 02.05.2022). Dieses Gutachten befasst sich u.a. mit dem
Nachweis einer schadlosen Überflutung für die Differenz aus dem 30 jährlichen Regenereignis und
dem 2 jährlichen Regenereignis gemäß DIN 1986-100.
Zudem wurde untersucht, ob der Boden grundsätzlich für eine Versickerung geeignet ist. Hierzu
wurde ein Fachgutachten und eine ergänzende Stellungnahme herangezogen (Dr. Tillmanns Mull
& Partner, Orientierende Gefährdungsabschätzung – Boden und Bodenluft – Köln, 01/2016 und
Kurzstellungnahme zu durchgeführten Versickerungsversuchen und Entwurfsdimensionierung ei-
ner Versickerungsanlage, Köln, 02/2016). Daraus lässt sich ableiten, dass der südliche Bereich
durch die anstehenden Sande und Kiese als durchlässig und als versickerungsfähig zu bewerten
ist.
Die allgemeine Niederschlagsentwässerung im südlichen Plangebiet soll wie folgt erfolgen: die
Flachdächer sollen als Retentionsdächer in Kombination mit einer extensiven Dachbegrünung mit
einem Rückhaltevolumen für Niederschlagswasser von mindestens 30 l/m² bzw. 3 cm Einstauhöhe
hergestellt werden. So kann der Regenabfluss minimiert und das Niederschlagswasser zurückge-
halten werden. Des Weiteren sollen im südlichen Plangebiet zusätzlich zwei Versickerungsmulden
für die befestigten Wege und Verkehrsflächen notwendig sein, eine Rigole soll der Versickerung
des Dachflächenwassers dienen. Die erste Versickerungsmulde kann innerhalb des Bereiches des
GFL 1-Rechtes einschließlich einer darunterliegenden Rigole und die zweite Versickerungsmulde
neben dem GFL-2-Recht zur Gasfackel verortet werden. Details werden im Rahmen des Bauge-
nehmigungsverfahrens erarbeitet.
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Zur Überflutungsvorsorge bei Starkregenereignissen sollen die Empfehlungen und Berechnungen
des v.g. Gutachtens umgesetzt werden. Laut Gutachten beträgt die zurückzuhaltende Regenwas-
sermenge aufgerundet 506 m³ bei dezentraler Niederschlagswasserversickerung im südlichen
Plangebiet (Teilbereich B). Zugrunde gelegt wurde, dass sich das Niederschlagswasser auf den
Dachflächen und Versickerungsanlagen einstauen kann. Die Einstauhöhe auf den Dachflächen
wurde mit 3 cm und die zusätzlichen Volumina der Mulden, zwischen dem Anstau von 30 cm und
dem maximal möglichen Anstau von 45 cm, für den Nachweis berücksichtigt. Das sich so erge-
bende Nachweisvolumen von abgerundet 519 m³ übersteigt das für den Überflutungsnachweis
notwendige Volumen – auch unter Berücksichtigung von möglichen Dachaufbauten auf maximal
10 % der Dachflächen.
Um die geplanten Gebäude auch für ein Regenereignis über einer Jährlichkeit von 30 vor Überflu-
tung zu schützen, sind die Gefälle der Straßen- und Wegeflächen zwischen den Baufeldern so an-
zulegen, dass eine Notentlastung in Richtung bestehende private Grünfläche und in Richtung be-
stehender Gehölzstreifen erfolgen kann.
Ein Hinweis auf die Versickerung von Niederschlagswasser und entsprechende textliche Festset-
zungen sollen auf der Planzeichnung aufgenommen werden.
Hochwasser
Das Plangebiet ist bis 11,90 Kölner Pegel (KP) gegen Hochwasser geschützt. Das entspricht ei-
nem seltenen Ereignis bzw. 200-jährlichem Hochwasser. Ein entsprechender Hinweis wurde auf-
genommen. Bei einem extremen Ereignis, ein Hochwasser mit 12,90 m KP, sind Teile des Plange-
bietes geringmächtig überflutet.
Die vorgesehenen Versickerungsflächen liegen außerhalb der gesetzlich festgelegten Über-
schwemmungsgebiete des Rheins gemäß § 76 Wasserhaushaltsgesetzt (WHG) bzw. außerhalb
von hochwassergefährdeten Bereichen für ein seltenes Hochwasser bei einem 11,90 m hohen Köl-
ner Pegel.
Das Plangebiet befindet sich zu einem kleinen Teil (Fläche um Bebauung Am Grauen Stein) in ei-
nem festgesetzten Risikogebiet nach § 78b Wasserhaushaltsgesetz.
4.10.3 Klima und Luft
Im nördlichen Planbereich – Teilbereich A – hält das städtebauliche Konzept an der aufgelocker-
ten Bebauung mit Solitärbaukörpern fest und erhält dadurch die mäßige Windoffenheit der klima-
tisch belasteten Siedlungsfläche (Klasse 3). Zudem soll hier eine bisher bebaubare Fläche als pri-
vate Grünanlage langfristig gesichert und einer gewerblichen Nutzung dauerhaft entzogen werden.
Der südliche Teil des Plangebietes – Teilbereich B – stellt dagegen eine klimaaktive Fläche
(Klasse 4) dar (siehe auch Umweltbericht, Ziffer 5.2.6.1) Sie weist eine starke Frisch- und Kaltluft-
produktion auf. Grundsätzlich sollen diese Flächen erhalten bleiben.
Der Teilbereich B soll als bisher teilversiegelte öffentliche Parkplatzfläche einer maximal fünfge-
schossigen Bebauung zugeführt werden. Damit handelt es sich um eine Brachflächenrevitalisie-
rung und keine Neu-Inanspruchnahme. Durch den Verlust von Vegetationsflächen und durch die
Wärmerückstrahlung von Gebäuden und der befestigten Erschließungsflächen ist lokal mit einer
leichten Erhöhung der Durchschnittstemperatur zu rechnen. Die für die Realisierung der Gewerbe-
standorterweiterung vorgesehene Rodung des Baumbestandes im festgesetzten Eingriffsbereich
lässt kleinklimatisch wirksame Strukturen für die Sauerstoffproduktion, Verschattung (Temperatur-
reduzierung) und Luftbefeuchtung entfallen.
Es wurde keine stadtklimatische Untersuchung zur Bilanzierung negativer Auswirkungen auf das
Mikroklima durchgeführt, weil die geplante gewerbliche Nutzung im Umfeld bestehender gewerbli-
cher Nutzungen liegt. Diese sind gegenüber Veränderungen durch Klimawandelfolgen weniger
sensibel. Bei der Frischluftschneise handelt es sich um eine isolierte Kaltluftinsel.
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Es sind jedoch Maßnahmen zur Minderung negativer Auswirkungen aufgenommen worden. Dabei
handelt es sich um die Festsetzung einer privaten Grünfläche, den Erhalt von Gehölzflächen an
den Plangebietsgrenzen, die Neupflanzungen von Bäumen, Retentionsdächer mit extensiver Be-
grünung sowie Fassadenbegrünung. Zudem soll im südlichen Plangebiet (Teilbereich B) das Nie-
derschlagswasser der Dachflächen über Rigolen und das Niederschlagswasser der befestigten
Flächen über Mulden zur Versickerung gebracht werden. Diese Maßnahmen sollen einer intensi-
ven Aufheizung und mangelnden nächtlichen Abkühlung entgegenwirken und zur leichten Verbes-
serung des Mikroklimas beitragen.
4.10.4 Klimaschutz und Klimaanpassung
Der Rat der Stadt Köln hat 2019 den Klimanotstand erklärt und 2021 mit dem Beschluss, bis 2035
klimaneutral zu werden, bekräftigt. Zudem wurden 2022 die Klimaleitlinien beschlossen. Die Leitli-
nien enthalten u.a. verbindliche Anforderungen von Standards für KFW-Effizienzgebäude und den
Einsatz von Photovoltaik-Anlagen (PV) sowie Empfehlungen für den Schutz vor sommerlicher
Überhitzung, Einsatz von Dach- und Fassadenbegrünungen oder die Förderung alternativer For-
men klimaneutraler Mobilität. Auch wenn der gewählte Stichtag für diese Regelungen im Verfahren
"Erweiterung TÜV“ " nicht zutrifft, fand bereits im Vorfeld eine Auseinandersetzung mit den The-
men statt.
Die Gebäude im Plangebiet sind bzw. werden in kompakter Bauweise ausgeführt. Vor dem Hinter-
grund der sparsamen und effizienten Nutzung von Energie soll die wärmeabgebende Oberfläche
der geplanten Gebäude im Verhältnis zum umschlossenen Volumen möglichst niedrig sein. Das
A/V-Verhältnis beschreibt die Oberfläche der thermischen Gebäudehülle dividiert durch beheiztes
Volumen. Das heißt, die Wärmeverluste über die Gebäudehülle fallen umso geringer aus, je niedri-
ger das erzielte A/V-Verhältnis ist. Bei überschlägig berechneten Werten werden für die neuen Bü-
roriegel voraussichtlich A/V-Verhältnisse von 0,17 bis 0,22 1/m erreicht werden können. Es ist da-
von auszugehen, dass mit den geplanten kompakten Baukörpern städtebaulich gute Vorausset-
zungen für eine hohe wärmeseitige Energieeffizienz geschaffen werden können.
Zur Senkung des Endenergieverbrauchs und der Treibhausgasemissionen soll der Einsatz von
Energie in Gebäuden möglichst sparsam sein und zunehmend erneuerbare Energien zur Erzeu-
gung von Wärme, Kälte und Strom für den Gebäudebetrieb genutzt werden (vgl. Gebäudeenergie-
gesetz GEG). Im Plangebiet sollen Gebäude mindestens nach dem KfW-Effizienzgebäudestan-
dard 40 EE errichtet werden, das heißt im Vergleich zum Referenzgebäude (Effizienzge-
bäude 100) 40 % des Primärenergieverbrauchs (für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und
Kühlung) aufweisen. Der KfW-Effizienzgebäudestandard 40 EE soll über Regelungen im städte-
baulichen Vertrag als Mindestanforderung für Neubauten gesichert werden.
Die Nutzung erneuerbarer Energien wird mit der Verpflichtung, Neubauten mindestens nach dem
KfW-Effizienzgebäudestandard 40 EE zu errichten, erzielt. Das Erreichen des Erneuerbare-Ener-
gien-Standards EE der KfW bedeutet, dass ein Mindestanteil des Wärme- und Kältebedarfs aus
erneuerbaren Energien gedeckt wird, beispielsweise mit Anlagen und Systemen wie Solarthermie
für Heizung/Wasser, PV, Luft-, Erde- oder Wasser-Wasser-Wärmepumpen, Nah- oder Fernwärme-
nutzung mit 55 Prozent Erneuerbaren Energien. Mindestens 50 % der nutzbaren Dachflächen sol-
len im südlichen Plangebiet (unbebauter Teil/ sogenannter kleiner Messeparkplatz) mit PV-
Anlagen zur Nutzung der einfallenden solaren Strahlungsenergie ausgestattet werden. PV-
Anlagen, die in Verbindung mit der festgesetzten Dachbegrünung auf den Dachflächen errichtet
werden, sind als Dachaufbauten hinsichtlich der Fläche von den Begrenzungen anderer Dachauf-
bauten wie Antennen, Aufzugsüberfahrten, Kamine, Lüftungseinrichtungen ausgenommen. Hierzu
erfolgen entsprechende Festsetzungen.
Zudem sollen die Maßnahmen aus dem Betrieblichen Mobilitätskonzept den durch die Gewerbeflä-
chenerweiterung induzierten Kfz-Neuverkehr begrenzen und ein Mobilitätsverhalten fördern, dass
zum Klima- und Lärmschutz und der Luftreinhaltung beiträgt. Die Maßnahmen werden in den städ-
tebaulichen Vertrag einfließen.
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4.10.5 Archäologische Bodendenkmalpflege
Für das Plangebiet liegen keine Hinweise auf Bodendenkmäler oder archäologische Fundstellen
vor. Für den Umgang mit archäologischen Zufallsfunden, die aufgrund fehlender archäologischer
Voruntersuchungen im Plangebiet nicht ausgeschlossen werden können, wird ein Hinweis auf der
Planurkunde mit dem Verweis auf die Pflichten nach §§ 16 und 17 Denkmalschutzgesetz (DSchG)
NW aufgenommen.
4.10.6 Kampfmittel
Luftbilder aus den Jahren 1939–1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise auf ver-
mehrte Bodenkampfhandlungen und Bombenabwürfe im Plangebiet. Ein konkreter Verdacht be-
steht im Bereich der östlichen Plangebietsgrenze auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen des 2.
Weltkrieges (Bombenblindgänger, Laufgraben, Schützenloch und militärische Anlage), daher wird
eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel empfohlen. Vor Aufnahme von
Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung, Gliederungsziffer 322/40 (allge-
meine Ordnungsangelegenheiten) unter der Benennung des Aktenzeichens 22.5-3-5315000-
209/18 sowie der Bebauungsplan-Nummer einzuschalten. Ein entsprechender Hinweis wird auf
der Planzeichnung aufgenommen.
4.10.7 Belichtung und Besonnung
Die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen gewährleisten in der Regel eine ausreichende Be-
lichtung und Besonnung. Wo konkret Aufenthaltsräume in Betrieben z. B. Sozialräume entstehen
sollen, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht bekannt. Gegebenenfalls wird im Rahmen des Bauge-
nehmigungsverfahrens die Vorlage entsprechender Dokumente erforderlich werden.
4.11 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
Örtliche Bauvorschriften, das heißt gestalterische Festsetzungen gemäß § 89 BauO NRW werden
getroffen, um eine einheitliche Gestaltung der geplanten Erweiterung des Bürostandortes hinsicht-
lich Dachform, Einfriedung und Werbeanlagen zu erreichen.
Analog zu den vorhandenen Dächern sollen weiterhin Flachdächer das Plangebiet prägen. Des
Weiteren sollten Sichtschutzwände, die zur Fassadengestaltung passen, Dachaufbauten einheit-
lich verbergen und eine äußerlich ruhige Dachlandschaft erzielen. Zudem soll eine externe Dach-
begrünung festgesetzt werden. Diese benötigt flache Dachneigungen.
Bei Einfriedungen in Form von Zäunen und Mauern sollen diese in Kombination mit Laubholz-
schnitthecken hergestellt werden. Einfriedungen stellen wichtige raumbildende Elemente dar, die
unmittelbar vom Straßenraum aus wahrgenommen werden.
Werbeanlagen beeinflussen in starkem Maße das Erscheinungsbild eines Gewerbegebietes. Aus
stadtgestalterischen Gründen sollen einschränkende Festsetzungen getroffen werden. Werbeanla-
gen sollen nur an der Stätte der Leistung zulässig sein. Einem zurückhaltenden Einsatz von Wer-
beanlagen dienen zudem die ergänzenden Festsetzungen zur Art, zu den Maximalmaßen und der
Beleuchtung der Werbeanlage.
5 Umweltbericht
5.1 Einleitung
Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch
(BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergeb-
nisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB dargestellt.
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5.1.1 Inhalt und wichtigste Ziele des Bebauungsplan-Entwurfes
Der sogenannte „kleine Messeparkplatz“ wird sporadisch als „Überlaufparkplatz“ der Kölnmesse
genutzt. Diese mindergenutzte Fläche soll für eine gewerbliche Nutzung erschlossen werden. Nä-
here Erläuterungen siehe Ziffer 1, Anlass und Ziel der Planung, im städtebaulichen Teil der Be-
gründung.
Beschreibung Bestand (Basisszenario)
Das Plangebiet umfasst einen ca. 6,4 ha großen Bereich in Köln-Poll, südlich der Konstantin-Wille-
Straße. Nähere Erläuterungen siehe Ziffer 2, Erläuterungen zum Plangebiet 2, im städtebaulichen
Teil der Begründung.
Beschreibung Nullvariante
Für den nördlichen Planbereich existiert zudem der rechtskräftige B-Plan 69439/03. Er setzt eine
GFZ von 2,4 fest. Nach diesem Plan ist aktuell eine 100-%-ige Versiegelung der Flächen mit Aus-
nahme einer schmalen Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern zulässig.
Der südliche Planbereich ist eine Außenbereichsfläche und gemäß § 35 BauGB zu bewerten. Hier
wären ohne den Bebauungsplan eine Verfestigung bzw. ein Ausbau des vorhandenen Parkplatzes
möglich. Dadurch wären theoretisch auch Eingriffe in den Naturhaushalthalt durch Versiegelung,
Rücknahme von Vegetation oder Baumfällungen möglich.
Beschreibung Planung
Als Art der baulichen Nutzung sollen im Bebauungsplan-Entwurf Gewerbegebietsflächen mit einer
GRZ von 0,8 sowie Verkehrsflächen, eine Private Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkan-
lage und Flächen für die Pflanzung und den Erhalt von Bäumen und Sträuchern sowie der dauer-
hafte Erhalt von vier Einzelbäumen festgesetzt werden.
Gemäß Bebauungsplan-Entwurf sind im südlichen Teilbereich mehrere Gebäude geplant, mit vier
bis maximal fünf Geschossen Die Erschließung erfolgt über eine Verlängerung der vorhandenen
Erschließungsfläche Richtung Süden. Die Planung sieht im nördlichen Bereich die Sicherung der
Bestandsbebauung vor. Das bedeutet auch, dass der bestehende Hochpunkt mit zwölf Geschos-
sen bestehen bleiben soll. Im Anschluss daran soll eine sechsgeschossige Bebauung den Über-
gang zur umgebenden Bebauung bilden und Erweiterungen zulassen.
5.1.2 Bedarf an Grund und Boden
Die Größe des Geltungsbereiches des Bebauungsplan-Entwurfes beträgt insgesamt 64.494 m².
Bestandsnutzung in m² Planung in m²
Verkehrsfläche (gem. B. Plan
69439/03)
1.043 Öffentliche Verkehrsfläche 1.384
Gewerbegebiet (gem. B. Plan
69439/03)
22.701 Gewerbegebiet 55.144
Davon Pflanzfläche innerhalb
GE
1.117 Davon Gehölzfläche (Erhalt) 5.080
Fläche für den Gemeindebedarf
(gem. B. Plan 69439/03)
12.954 Private Grünfläche 7.966
Vegetationsfläche (Scherrasen,
Ruderalflur, Gehölze)
18.374
Versiegelt (Parkplatz) 2.262
Semiversiegelt (Parkplatz) 6.504
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Regenrückhaltebecken 656
Summe 64.494 m² Planung 64.49 4 m²
5.1.3 Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse,
Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die jeweiligen
Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden sich im We-
sentlichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG, Luftreinhaltepla-
nung, Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG –
Arten-, Landschafts- und Biotopschutz), dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Boden-
schutz, Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung,
dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf Landeseben
greifen weitere Regelungen wie die Geruchsrichtlinie Nordrhein-Westfalen (GIRL – Beurteilung von
Gerüchen), das Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG NRW – Schutz des Grundwas-
serdargebotes) sowie Verordnungen auf Ebene der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen-
Verordnungen und der Luftreinhalteplan.
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt Köln
berücksichtigt.
Tabelle 1 : Ziele des Umweltschutzes
Umweltbelang Fachgesetz / Vorschrift Ziel des Umweltschutzes
Gebiete von gemeinschaft-
licher Bedeutung / europäi-
sche Vogelschutzgebiete
BNatSchG, FFH-RL Schutz prioritärer Arten, Beachtun g
der Schutzziele
Landschaft
Landschaftsplan
BauGB, BNatSchG,
DSchG; LNatSchG NRW
Schutzziele der LP-
Schutzausweisung, Entwicklungsziele
umsetzen;
Schutz, Pflege und Entwicklung der
Vielfalt, Eigenart, Schönheit und Erho-
lungswert von Natur und Landschaft
Pflanzen BNatSchG, LNatSchG
NRW Baumschutzsatzung
Stadt Köln
Schutz, Erhalt und Weiterentwicklung
geschützter Biotope und Naturbe-
stände, Vermeidung von Eingriffen;
Tiere BauGB, BNatSchG, FFH-
RL, VRL, LNatSchG NRW
Vermeidung Verschlechterung Erhal-
tungszustand; Schutz wild-lebender
Tiere und Lebensgemeinschaften,
Vermeidung Tötung (Tötungsverbot)
Biologische Vielfalt BauGB, BNatSchG, FFH-
RL, VRL, LNatSchG NRW
Erhalt wildlebender Tier- und Pflan-
zenarten, Erhalt von Lebensräumen,
Stärkung der Biotopvernetzung, Ent-
wicklung und Wiederherstellung der
Tier- und Pflanzenwelt z.B. bei Ein-
griffe; Schutz der natürlichen Lebens-
grundlagen
Eingriff/Ausgleich Baugesetzbuch,
LNatSchG
Ausgleich von Eingriffen in den Natur-
haushalt ; Ausgleich bzw. Ersatzmaß-
nahmen nachhaltig und standortge-
recht
Fläche BauGB schonender Umgang mit Boden, Flä-
chenrecycling
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Landschaft/Ortsbild Baugesetzbuch,
LNatSchG
Ausgleich von Eingriffen in das Land-
schaftsbild; Wahrung und Entwicklung
der Vielfalt, Eigenart, Schönheit und
dem Erholungswert von Landschaft-
und Ortsbild; Wahrung des Charak-
ters der Kulturlandschaft
Boden BauGB; BBoSchG,
BBoSchV, LBoSchG NRW
sparsamer Umgang mit Grund und
Boden, Innenentwicklung;
Entsiegelung; Sicherung und Entwick-
lung von Bodenfunktionen, Abwen-
dung schädlicher Bodenveränderun-
gen und Einträge,
Oberflächenwasser WHG, Wasserrahmen-
richtlinie, HWRM-RL
naturnahe Gestaltung von Fließge-
wässern; Reinhaltung, Schutz und
Pflege von Gewässern; Deckung
Wasserbedarf; Vermeidung negativer
Veränderungen; Sanierung; naturna-
her Aus- bzw. Rückbau
Grundwasser WHG, Landeswasserge-
setz NW, Wasserschutz-
zonen-Verordnung
Versickerung von Niederschlagswas-
ser, Berücksichtigung der Ge- und
Verbote; Vermeidung von Einträgen;
Grundwasserneubildung erhalten und
verbessern
Klima, Kaltluft/Ventilation Klimaschutzgesetz NRW,
Klimaschutzkonzept Köln
BNatSchG, LNatSchG,
BWaldG, LFoG NRW
Vermeidung bioklimatisch belasteter
Wohngebiete, Erhalt bioklimatischer
Entlastungsbereiche und Bereiche mit
Kaltluftentstehung; Erhalt und Pla-
nung von Frischluftzufuhr durch Grün-
flächen; Verbesserung des Mikrokli-
mas durch Baumpflanzungen und
Grünflächen; Maßnahmen zur Klima-
wandelanpassung
Luftschadstoffe – Emissio-
nen/Immissionen
Bundesimmissionsschutz-
gesetz; BauGB, 39. BIm-
SchV, TA Luft; Zielwerte
der LAI
Schaffung und Erhalt gesunder Wohn-
und Arbeitsverhältnisse; Vermeiden
von Emissionen und Konflikten; Erhalt
und Verbesserung der Luftgüte; Ein-
haltung Grenzwerte der 39. BImSchV
Erhaltung der bestmögli-
chen Luftqualität in Gebie-
ten, in denen die durch
Rechtsverordnung zur Er-
füllung von bindenden Be-
schlüssen der Europäi-
schen Gemeinschaft fest-
gelegten Immissionsgrenz-
werte nicht überschritten
werden
BauGB; Bundesimmissi-
onsschutz-gesetz; Luft-
reinhalteplan Köln 2021
Einhaltung Grenzwerte der 39. BIm-
SchV
Vermeidung von Emissio-
nen (nicht Lärm/Luft, insbe-
sondere Licht, Gerüche),
sachgerechter Umgang mit
Abfällen und Abwässern
Bundesimmissionsschutz-
gesetz; Lichterlass NW;
LAI Hinweise; GIRL; LWG
NRW;
Vermeidung von Emissionen; Konflikt-
bewältigung; Sicherstellung der sach-
und fachgerechten Entsorgung
Erneuerbare Ener-
gien/Energieeffizienz
BauGB; Beschluss Stadt-
entwicklungsausschuss
zur solaren Optimierung;
Energieeffizient Planen, Verringerung
/ Vermeidung von Klimagas-Emissio-
nen, energetisch optimierte Baustan-
dards
- 26 -
/ 27
EEG, DIN 5034; Energie-
einsparVO, Beschluss des
Rates der Stadt Köln zur
Klimaneutralität bis 2035
(06/2021), Leitlinien Klima-
schutz der Stadt Köln
Lärm Bundesimmissionsschutz-
gesetz; TA Lärm; DIN
4109; DIN 18005; DIN
45691; 16. BImSchV; Frei-
zeitlärmerlass; 18. BIm-
SchV, BauGB; Lärmakti-
onsplan Stufe III
Einhaltung der Orientierungs-, Richt-
und Grenzwerte; Konfliktvermeidung
durch Planung; Trennungsgrundsatz;
Einhalt und Sicherung gesunder
Wohn- und Arbeitsverhältnisse
Altlasten BauGB; BBoSchG,
BBoSchV, LBoSchG
NRW, LAWA-Richtlinie,
LAGA Anforderungen
Vermeidung von Gefährdung durch
die Wirkpfade Boden-Mensch, Boden-
Luft, Boden-Grundwasser; Sanierung;
Erschütterungen Bundesimmissionsschutz-
gesetz; Abstandserlass;
DIN 4150 Teil 1 und 2
Einhaltung der Werte der DIN 4150
Teil 2; Konfliktvermeidung
Gefahrenschutz :
- Hochwasserschutz
- Störfallrecht
- Magnetfeldbelastung
- Starkregenvorsorge
WHG, LWG NRW,
HWRW-RL; Hochwasser-
schutzG II
Seveso-III-Richtlinie; KAS-
18, BImSchG; 12. BIm-
SchV
Bundesimmissionsschutz-
gesetz, Abstandserlass
NW, städtischer Vorsorge-
wert
WHG
Hochwassersichere Baugebiete, Hin-
weis auf Hochwasserrisikogebiete;
Hochwasserrisikoprophylaxe
Einhaltung von Achtungs- und ange-
messenen Sicherheitsabständen
Einhaltung ausreichender Abstände
zu sensiblen Nutzungen
Hinweis auf Starkregenbetroffenheit;
Ableitung von Niederschlagswasser;
Verhindern von Starkregengefahren
Besonnung / Belichtung Positionspapier „Versor-
gung mit Tageslicht / Be-
sonnung“ im Stadtpla-
nungsamt Köln, 10/2021
Sicherung gesunder Wohnverhält-
nisse
Kultur - und sonstige Sach-
güter
BauGB, Denkmalschutz-
gesetz; BNatSchG
Vermeidung der Beeinträchtigung von
Bau,- Klein und Bodendenkmälern;
Naturdenkmalen, Resten historischer
Kulturlandschaften oder deren Be-
standteilen
5.2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkung en
Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der Formulie-
rung in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Erweiterung TÜV“.
Geprüft wird, welche erheblichen Auswirkungen durch die Umsetzung des Bebauungsplanes auf
die Umweltbelange entstehen können und welche Einwirkungen auf die geplanten Nutzungen im
Geltungsbereich aus der Umgebung erheblich einwirken können. Hierzu werden vernünftigerweise
regelmäßig bzw. dauerhaft erhebliche anzunehmende Einwirkungen geprüft, nicht jedoch außerge-
wöhnliche und nicht vorhersehbare Ereignisse.
- 27 -
/ 28
Da konkretisierbare Vorhaben noch nicht bekannt sind, beinhaltet diese Prüfung nicht die Untersu-
chung von Auswirkungen der Bauphase.
Es werden durch die Umsetzung der Planung keine Techniken oder Stoffe eingesetzt und verwen-
det, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen werden.
Weiterhin sollen bei Vorliegen mehrerer Planungen in räumlicher Nähe kummulierende Umwelt-
auswirkungen beschrieben werden. Im vorliegenden Fall liegt für die Überplanung des an das
Plangebiet angrenzenden Verkehrsübungsplatzes noch kein Planungskonzept vor. Entsprechend
können kummulierende Aussagen hier nicht getroffen werden.
A) Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange
- Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete: Es be-
finden sich keine Natura 2000 Schutzgebiete innerhalb oder im Umfeld des Plangebiets.
- Biologische Vielfalt: Aufgrund der starken anthropogenen Überformung des Plangebiets
ist die Artenvielfalt kaum ausgeprägt.
- Oberflächenwasser: Im Plangebiet sind Oberflächengewässer lediglich in Form eines
künstlich angelegten Teiches im nördlichen Teilbereich des B-Plangebiets vorhanden. Das
Gewässer liegt im neu aufzustellenden B-Plan innerhalb der festgesetzten "Privaten Grün-
fläche". Er wird durch die Planung nicht verändert.
- Abwasser: Schmutzwasser wird ordnungsgemäß an den Bestandkanal angeschlossen.
Anfallendes Niederschlagswasser wird vor Ort versickert. Dies wird unter dem Punkt
Grundwasser vertiefend betrachtet. Der nördliche Teil des B-Plangebiets ist bereits an das
bestehende Kanalnetz angeschlossen.
- Erschütterungen: Innerhalb des B-Plangebiets sind keine erschütterungssensiblen oder
Erschütterung produzierenden Nutzungen vorgesehen.
- Gefahrenschutz (Explosionsgefahr): Laut Beurteilung einer zur Überprüfung der Unter-
grundverhältnisse durchgeführten orientierenden Gefährdungsabschätzung (Stand Januar
2016) beschränkt sich die Gasmigration der angrenzenden Deponie auf den südöstlich des
Plangebiets gelegenen Randbereich der Deponie (Geltungsbereich des angrenzenden B-
Plan-Entwurfes Nr. 70430/05 (in Bearbeitung)). Das hier detektierte Methan-Luftgemisch
liegt mit einer Methankonzentration von 19,9 Vol.-% außerhalb des Explosionsbereichs. Bei
unterirdischen Bauwerken in diesem Bereich sind entsprechende Sicherungsmaßnahmen
vorzuhalten, um eine mögliche Gasmigration und –Anreicherung in Bauwerken zu unterbin-
den. Es bestehen aus Sicht des Gutachters daher keine Bedenken gegenüber z. B. einer
Errichtung von Rigolenbauwerken im Plangebiet.
- Erneuerbare Energien/Energieeffizienz: Das Plangebiet hat heute keine erkennbare Rolle
für den Gewinn erneuerbarer Energien bzw. die Einsp arung von Energie. Die Planung fällt
nicht unter den Anwendungsfall der Kölner Leitlinie n zum Klimaschutz. Der B-Plan-Entwurf
setzt die Verwendung von Photovoltaikanlagen auf de n Flachdächern fest. Im Städtebauli-
chen Vertrag wird sich der TÜV Rheinland zur Errichtung der Gebäude mindestens nach dem
KfW-Effizienzgebäudestandard 40 EE verpflichten.
- Darstellungen von sonstigen Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immis-
sionsschutzrechtes: Das Plangebiet liegt außerhalb der im Luftreinhalteplan Köln darge-
stellten Umweltzone. Eine Darstellung als Wasserschutzzone liegt für das Plangebiet eben-
falls nicht vor.
- Vermeidung von Emissionen (nicht Lärm/Luft, insbesondere Licht, Gerüche), sach-
gerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern: Eine fachgerechte Planung der Ver-
und Entsorgungsinfrastruktur des Plangebiets wird den sachgerechten Umgang mit Abfäl-
len und Abwässern sichern. Emissionen, die über eine Normalnutzung von Gewerbegebie-
ten hinausgehen, sind durch die Umsetzung des B-Plan-Entwurfes nicht zu erwarten.
- Kultur- und sonstige Sachgüter: Es gibt keine denkmalgeschützten Gebäude im Plange-
biet. Hinweise auf Bodendenkmäler liegen nicht vor.
- 28 -
/ 29
B) Durch die Planung betroffene Umweltbelange
5.2.1 Natur und Landschaft
5.2.1.1 Landschaftsplan
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g BauGB)
Der Landschaftsplan der Stadt Köln setzt den südlichen Teil des Plangebiets als Landschafts-
schutzgebiet L24 „Deutzer Friedhof und Umgebung“ fest. Als Entwicklungsziel wird EZ 8 "die zeitli-
che Erhaltung bis zur Realisierung der Bauleitplanung" formuliert. Dieses EZ signalisiert eine ge-
wisse Bedeutung der Fläche durch die geforderte Freihaltung der Fläche bis zur Umsetzung der
Festsetzungen eines Bebauungsplanes. Nach Rechtskraft des Bebauungsplans treten die Schutz-
ausweisungen des Landschaftsplanes hinter die Festsetzungen des Bebauungsplanes zurück.
5.2.1.2 Pflanzen
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
Bestand: Der nördliche Bereich des B-Plangebiets wird im aktuell rechtkräftigen B-Plan Nr.
69439/03 als Gewerbegebiet dargestellt. Überwiegend werden die Flächen hier durch mehrstö-
ckige Bürogebäude und Verkehrswege geprägt. Eine ca. 7.966 m² große Fläche stellt sich aktuell
als recht artenarme Rasenfläche mit großem Baumbestand und einem künstlich angelegten Teich
dar. Die Gehölze setzen sich überwiegend aus Stieleichen und Birken mit mittlerem Baumholz zu-
sammen.
Der südliche Teil des Plangebiets, der sogenannte kleine Messeparkplatz, wird größtenteils von
zeitweise als Pkw-Stellfläche genutzten versiegelten und semiversiegelten Bereichen gebildet, die
stellenweise auch als Lager- oder Containerstellplatz genutzt werden. Mehrere ca. 1m hohe
Schuttwälle unterteilen die Fläche in einzelne Bereiche. Die Wälle sind großflächig mit schwarzem
Nachtschatten bewachsen. Nach Norden, Westen und Süden wird die Fläche des kleinen Messe-
parkplatzes durch einen Gehölzstreifen aus verschiedenen Baumarten (u. a. Spitz-Ahorn , Feld-
Ahorn , Pappel, Birke mit überwiegend mittlerem Baumholz eingefasst.
Der zentrale Bereich des kleinen Messeparkplatzes w ird insbesondere im Westen von grasdomi-
nierten Ruderalflächen geprägt. In West-Ost-Ausrichtung verlaufen hier zwei prägnante Baumreihen
aus Spitz-Ahorn, Sal-Weiden und Birken.
Im Osten der Fläche dominieren befestigte Flächen sowie ein bewachsenes, eingezäuntes Regen-
rückhaltebecken mit ruderaler Artenzusammensetzung die Vegetation.
Der südöstliche und südwestliche Randbereich des südlichen Plangebietes sind mit Vorwald aus
überwiegend Sal-Weide und Birke bestanden.
Der Gehölzstreifen (Vorwald) sowie die Einzelbäume weisen eine mittlere Biotopwertigkeit auf,
während der zentrale teil- bzw. versiegelte Bereich eine nur geringe Biotopwertigkeit aufweist. Eine
Biotopvernetzung besteht vom Deutzer Friedhof und den angrenzenden Kleingärten im Westen
über das Plangebiet nach Süden zum Rolshover Hof und hofnahe Weiden (geschützter Land-
schaftsbestandteil LB 7.08) und Osten bis zum Gremberger Wäldchen.
Prognose (Plan/Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der vorliegenden Planung könnte im südli-
chen Teil eine Verfestigung der Parkplatznutzung zu einer Überprägung vorhandener Biotope füh-
ren. Die bestehende Nutzung des nördlichen Teilbereichs würde weiterhin bestehen bleiben. Bei
Beibehaltung des Status Quo ist zudem eine Bebauung der vorhandenen Parkfläche mit Zierteich
im nördlichen Plangebiet ebenfalls zulässig.
Bei Durchführung der vorliegenden Planung wird die aktuelle Nutzung der nördlichen Teilflächen
weiterhin bestehen bleiben. Die bestehende Grünfläche (ursprüngliche Festsetzung als GE-
Fläche) wird hier in ihrem Bestand gesichert, als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung
Parkfläche festgesetzt und damit wird ihr Erhalt gesichert.
- 29 -
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Die Vegetationsstrukturen im südlichen Plangebiet werden mit Umsetzung des Bebauungsplans im
wesentlichen Teilen überprägt. Die Gehölzbestände entlang der westlichen und südlichen Plange-
bietsgrenze des kleinen Messeparkplatzes werden auf einer Breite von 15 m zum Erhalt festge-
setzt. Ebenso werden vier Bestandsbäume im nordöstlichen Bereich des Kleinen Messeparkplat-
zes zum Erhalt festgesetzt. Zudem erfolgt die Pflanzung von mindestens 10 Einzelbäumen inner-
halb des südlichen Plangebiets. Die nicht überbauten Bereiche innerhalb der Gewerbegebietsflä-
chen werden als Rasen- oder Gartenflächen hergerichtet und gepflegt. Die Flachdächer der neu zu
errichtenden Gebäude werden außerdem zu 90 % mit einer extensiven Begrünung gestaltet. Über
dieser sind Photovoltaikanlagen zulässig.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Ein Großteil des bestehenden Gehölz-
streifens, sowie vier Einzelgehölze im südlichen Plangebiet und die im nördlichen Plangebiet gele-
gene Parkfläche werden durch die Festsetzungen des B-Planes in ihrem Bestand gesichert. Die
Festsetzung von extensiver Dachbegrünung auf den Flachdächern der neuen Bebauung sowie die
Festsetzung von Einzelbaumpflanzungen schaffen zudem neue Grünstrukturen im städtischen
Raum und stellen neuen Lebensraum dar. Zum vollständigen Ausgleich des Kompensationsdefi-
zits erfolgen auf Ackerflächen in Köln-Brück die Anpflanzung eines 3.140 m² großen Feldgehölzes
(Maßnahme eA1) sowie zweier extensiver Fettwiesen, Maßnahme eA1 = 4.310 m² und Maßnahme
eA2 = 4.730 m². Damit werden insgesamt mit beiden externen Maßnahmen 12.180 m² externe
Pflanzfläche angelegt.
Bewertung: Die vorgesehenen planungsrechtlichen Änderungen des B-Planes bedeuten eine Ver-
änderung der aktuellen Vegetationsbestände im Plangebiet. Es kommt zu einer Zerstörung und
Überprägung stark anthropogen beeinträchtigter Biotope im Süden des Plangebiets sowie zu einer
planungsrechtlichen Sicherung vorhandener Grünflächen.
Die Umsetzung der vorliegenden Planung bedeutet eine Veränderung des Vegetationszustandes
gegenüber der heute gültigen baurechtlichen Situation, insbesondere im südlichen, heute nicht be-
bauten Plangebiet. Mit den künftigen B-Plan-Festsetzungen wird aus floristischer Sicht insgesamt
eine Verschlechterung im Plangebiet gegenüber dem heutigen Ist-Zustand zu verzeichnen sein.
Der vorhandene Vegetationsbestand im Bereich der Parkanlage im nördlichen Teil des Plange-
biets bleibt zwar vollständig erhalten. Im südlichen Teil des Plangebietes gehen jedoch große Teile
des gewachsenen Vegetationsbestandes (Einzelbäume, Gehölzfläche, Ruderalvegetation) verlo-
ren. Betroffen sind ausschließlich stark anthropogen beeinträchtigte Lebensräume. Mit der Festset-
zung zur Begrünung der neuen Dachflächen, den Festsetzungen einer Fläche zum Erhalt von Bäu-
men und Sträucher und von Gehölzpflanzung sowie der Festsetzung der Parkfläche als Private
Grünfläche wird der Eingriff im Plangebiet teilweise vor Ort kompensiert. Der verbleibende Kom-
pensationsbedarf aus dem Biotopflächenverlust wird auf Flächen südlich von Brück ausgeglichen
werden.
5.2.1.3 Tiere
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
Bestand: Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Untersuchungen wurden mehrere faunistische
Erhebungen im Plangebiet durchgeführt, die jedoch teilweise abweichende Planbereiche betrach-
teten und zudem nun veraltet sind. 2019 wurde für das Bauleitplanverfahren eine Artenschutzprü-
fung (Stufe 2) erstellt, die auf Kartierungen der Artengruppen Vögel und Fledermäuse sowie der
Wechselkröte beruht. Des Weiteren erfolgte im März 2022 eine Geländebegehung der südlichen
Teilflächen, zur Erfassung geeigneter Strukturen für eine Quartiernutzung durch Fledermäuse. In
den folgenden Tabellen sind die Ergebnisse der faunistischen Erhebungen zusammenfassend für
die einzelnen Tiergruppen aufgeführt.
Vogelarten
- 30 -
/ 31
Tabelle 2: Liste der im Jahr 2019 nachgewiesene Vogelarten im Untersuchungsgebiet (Eingriffsfläche und
unmittelbare Umgebung) und Beschreibung des Vorkomm ens. Status im Untersuchungsgebiet: B = Brutvo-
gel (Brut- oder Reviernachweis), (B) = Brutverdacht; D = Durchzügler, NG = Nahrungsgast, Ü = das Untersu-
chungsgebiet überfliegend. RL D : Rote Liste-Status in Deutschland nach G RÜNEBERG et al. (2015), RL NW
bzw. RL NB : Rote Liste-Status in Nordrhein-Westfalen bzw. im Naturraum „Niederrheinische Bucht“ nach
GRÜNEBERG et al. (2016): 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, V = zurückgehend
(Vorwarnliste), * = ungefährdet, D = Gefährdung anzunehmen, aber Daten defizitär, S = von Schutzmaßnah-
men abhängig, k.E. = keine Einstufung, da Neozoe. Schutz : Schutzstatus nach § 7 Abs. 2 Nrn. 13 und 14
BNatSchG: § = besonders geschützt, §§ = besonders und streng geschützt. Planungsrelevante Arten nach
KIEL (2005) und dem MKUNLV (2016) sind fett hervorgehoben.
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/ 32
Tabelle 2 (Fortsetzung)
- 32 -
/ 33
Tabelle 2 (Fortsetzung)
Im Untersuchungsgebiet wurden im Rahmen der Kartierungen 2019 9 Brutvogelarten sowie 18
Gastvogelarten nachgewiesen. Brutvogelarten, die als regional gefährdet gelten oder Koloniebrüter
sind wurden im Plangebiet nicht erfasst. Als einzige "planungsrelevante Art" wurde der Graureiher
sporadisch beim Überflug nachgewiesen.
Säugetiere
Tabelle 3: Im Untersuchungsraum nachgewiesene Fledermausarten und ihre relativen Häufigkeiten im Jahr
2019. Es bedeuten: Status : Q = Art mit Quartier im Untersuchungsraum; Qv = Art mit Quartierverdacht im
Untersuchungsraum, (Q) = Art mit Quartier im näheren Umfeld des Untersuchungsraums, (Qv) = Art mit
Quartierverdacht im näheren Umfeld des Untersuchungsraums, NG = Nahrungsgast, (NG) = Nahrungsgast
im Umfeld des Untersuchungsraums. RL D : Angabe der bundesweiten Gefährdung nach M EINIG et al.
(2009). RL NRW : Angaben zur landesweiten Gefährdung nach M EINIG et al. (2011): 1 = vom Aussterben be-
droht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, V = zurückgehend (Vorwarnliste), D = Daten unzureichend, G =
Gefährdung unbekannten Ausmaßes, R = durch extreme Seltenheit (potentiell) gefährdet, I = gefährdete
wandernde Art, * = ungefährdet, k.A. = keine Angabe, k.E. = keine Einstufung, da nicht bestimmbar. Schutz:
Schutz-status nach BNatSchG: § = besonders geschützt, §§ = besonders und streng geschützt; II, IV = Art
des Anhangs II bzw. des Anhangs IV der FFH-Richtlinie.
Die "planungsrelevante" Zwergfledermaus wurde in allen Kartiernächten regelmäßig aber in gerin-
ger Anzahl in der Nähe von Gehölzbereichen nachgewiesen. Die Gehölzrandbereiche stellen somit
ein Nahrungshabitat für die Art dar. Die Nutzung von Quartieren im Plangebiet konnte bezüglich
der Zwergfledermaus nicht beobachtet werden. Bei der Strukturerfassung 2022 wurden aber drei
Bäume identifiziert, die Quartierpotential für Fledermäuse aufweisen: Bäume Nr. 14, Nr. 32 und Nr.
33.
Amphibien
Bei den Erhebungen in 2019 wurde die Wechselkröte nicht nachgewiesen. Als Pionierart tritt die
Wechselkröte nach starken Niederschlägen in Erscheinung und nutzt sonnenexponierte und vege-
tationsarme Wasseransammlungen als Laichplatz. Da aus den Jahren 2011 und 2013 Nachweise
der Wechselkröte innerhalb bzw. in direkter Umgebung vorliegen, wird die Wechselkröte im Plan-
gebiet vorsorglich als potentiell vorkommend eingestuft.
- 33 -
/ 34
Tabelle 4 : Im Untersuchungsraum potentiell vorhandene artenschutzrechtlich relevante Amphibienarten
und Beschreibung der Vorkommen. Status: R = Art mit Reproduktion im Untersuchungsraum, (R) = Repro-
duktion nicht auszuschließen, kR = keine Reproduktion (z. B. wandernder Tiere). RL D : Rote Liste-Status in
Deutschland nach K ÜHNEL et al. (2009), RL NRW bzw. RL NB : Rote Liste-Status in Nordrhein-Westfalen
bzw. im Naturraum „Niederrheinische Bucht“ nach S CHLÜPMANN et al. (2011): 1 = vom Aussterben bedroht, 2
= stark gefährdet, 3 = gefährdet, V = zurückgehend (Vorwarnliste), * = ungefährdet, D = Daten unzureichend,
G = Gefährdung unbekannten Ausmaßes, n.n. = nicht nachgewiesen, S = von Schutzmaßnahmen abhängig,
k.A. = keine Angabe. Schutz : Schutzstatus nach § 7 Abs. 2 Nrn. 13 und 14 BNatSchG: § = besonders ge-
schützt, §§ = besonders und streng geschützt; II, IV = Art des Anhangs II bzw. des Anhangs IV der FFH-
Richtlinie.
Reptilien
Trotz potenziell geeigneter Habitatbedingungen im südlichen Plangebiet konnten im gesamten
Plangebiet bei keiner der Erhebungen Zauneidechsen nachgewiesen werden.
National besonders geschützte Arten
Neben den im faunistischen Gutachten betrachteten planungsrelevanten Arten sind hier auch die
national besonders geschützten Arten anzusprechen. Das Plangebiet hat auch für nicht arten-
schutzrechtlich relevante Arten eine geringe Wertigkeit, was durch die Nutzung als Parkplatz und
das Fehlen von Sonderstrukturen, wie Totholzhaufen, Altholz, Gewässer oder Trockenbiotope so-
wie das hohe Störungspotential durch die umliegend stark befahrenen Straßen deutlich wird. Im
Plangebiet sind keine Trockenmauern, -rasen oder sonstige mager ausgeprägte natürliche Le-
bensräume vorhanden. Die Rasenflächen im Plangebiet besitzen eine nur sehr geringe Blüten-
dichte. Nektarpflanzen fehlen weitestgehend, was die Wertigkeit für blütenbesuchende Insekten,
wie z.B. Schmetterlinge, Schwebfliegen und Bockkäfer etc. sehr gering darstellt. Das Vorkommen
von Kleinsäugern wie Eichhörnchen oder Igel im Plangebiet, wie im städtischen Gebiet typisch,
kann grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden.
Prognose (Plan/Nullvariante): Durch die überwiegend recht intensive Nutzung innerhalb des Plan-
gebiets und in den angrenzenden Bereichen stellen die Flächen auch bei Beibehaltung des Status
Quo eine nur geringe Bedeutung als Lebensraum für einheimische Tierarten dar. Eine Verände-
rung der Nutzungsintensität und damit der Biotopausstattung wäre auch längerfristig nicht anzu-
nehmen, so dass es nicht zur Entwicklung von anderen bzw. besser geeigneten Lebensstätten
kommen würde.
Der vorliegende Bebauungsplan sieht die Umnutzung und großflächige Inanspruchnahme des
Plangebiets vor, wodurch es zur Rodung von Bäumen und gewachsenen Gehölzstrukturen kom-
men wird. Die Strukturen stellen teilweise Lebensraum von Tieren dar. Für die nicht planungsrele-
vanten, nachgewiesenen Brutvogelarten können populationsrelevante Beeinträchtigungen oder
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/ 35
Beeinträchtigungen der ökologischen Funktion ihrer Lebensstätten aufgrund ihrer landesweit häufi-
gen Verbreitung ausgeschlossen werden. Sie erfahren durch die Überprägung des Plangebietes
keine Beeinträchtigung, da sie in das weitere städtische Umfeld ausweichen können und dort adä-
quaten Lebensraum finden. Der artenschutzrechtliche Tötungsbestand kann aber dennoch eintre-
ten, wenn es zu vermeidbaren Tötungen kommt, etwa bei Eingriffen in Brutstandorte während der
Brutzeit. Für die planungsrelevante Vogelart Graureiher ist nicht von der Erfüllung artenschutz-
rechtlicher Verbotstatbestände auszugehen, da die Art lediglich vereinzelt beim Überflug nachge-
wiesen wurde.
Die festgestellte planungsrelevante Art Zwergfledermaus ist möglicherweise im Zuge von Gebäu-
derückbaumaßnahmen im nördlichen Teil des Plangebietes gefährdet. Das Tötungsrisiko ist durch
geeignete Maßnahmen zu mindern bzw. zu vermeiden (Ausschlusszeiten). Vorhabenbedingt ist
weiterhin eine Überbauung von Freiflächen und Säumen zu erwarten, die als Nahrungsräume für
Zwergfledermäuse fungieren sowie von drei Bäumen mit Quartierpotential. Durch geeignete Maß-
nahmen kann die ökologische Funktion der potentiellen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räum-
lichen Zusammenhang sichergestellt werden (CEF1).
Für die Wechselkröte kann die Tötung von Individuen sowie die Störung oder Schädigung der Lo-
kalpopulation gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG durch die geplanten Baumaßnahmen und den ge-
werblichen Betrieb nicht vollständig ausgeschlossen werden. Eine temporäre Besiedelung des
Plangebiets kann jedoch nicht ausgeschlossen werden. Eine Kontrolle auf Vorkommen der Wech-
selkröte (Vermeidungsmaßnahme V2) ist daher im Sommer vor der Umsetzung der TÜV-
Erweiterung sowie während der Bauphase erneut durchzuführen. Das Eintreten eines Verbotstat-
bestandes wird dadurch wirksam vermieden.
Mit der Herstellung von Dachbegrünung auf den neuen Gebäudekomplexen wird sowohl für Vögel
als auch Insektenarten (thermophile Arten oder blütenbesuchende Insekten) sowie indirekt für Fle-
dermäuse zusätzliches Nahrungshabitat geschaffen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
CEF-Maßnahmen: durch die Umsetzung der Planung gehen drei Bäume verloren, die Quartierpo-
tential für Fledermäuse aufweisen. Um das Quartierangebot und damit die ökologische Funktion
der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang entsprechend der Vorgaben
von § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG sicherzustellen, wird für den potentiellen Verlust von Lebensstät-
ten innerhalb des Plangebiets nachfolgende vorgezogene Ausgleichsmaßnahme umgesetzt.
CEF1: Installation von Fledermauskästen: Bei einem Verlust von bis zu 3 Quartiermöglichkeiten im
betroffenen Baumbestand sollen zur Sicherstellung des Quartierangebots für die Zwergfle-
dermaus insgesamt 15 Fledermausspaltenkästen installiert werden (Verhältnis Verlust:
Kompensation = 1:5).
Die Kompensationsmaßnahmen sind in der näheren Umgebung der Vorhabenfläche wie
z.B. im Bereich der verbleibenden Gehölze oder an den weiterhin bestehenden Gebäuden,
zu realisieren. Geeignete Flachkästen sind u.a. der Typ FSPK der Firma Hasselfeldt oder
Typ FFK1 der Firma Nistkastenshop
.
Zur Vermeidung von artenschutzrelevanten Beeinträchtigungen und um ein Auslösen von Verbots-
tatbeständen nach § 44 Abs. 1 BNatSchG zu verhindern, sind folgende Maßnahmen durchzufüh-
ren:
V1: Zeitliche Beschränkungen für die Inanspruchnahme von Gehölzen und Vegetationsflächen o-
der alternativ Kontrollen im Rahmen einer ökologischen Baubegleitung: Maßnahmen zur
Beseitigung der Baum-, Strauch- und Krautschicht sowie baubedingte Flächennutzungen
(z.B. Anlage von Lagerplätzen, Aufschüttungen, Befahren von Vegetationsflächen) von Ge-
hölzen und Vegetationsflächen sind außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit wildlebender Vo-
gelarten (Zeitraum für Revierbesetzung, Balz und Brut bis zum Ausfliegen der Jungtiere, 1.
März bis 30. September) durchzuführen.
Sollte eine Flächeninanspruchnahme innerhalb der Brutzeit wildlebender Vogelarten statt-
finden, sind entweder vorher Maßnahmen zur Vermeidung einer Brutansiedlung zu treffen
- 35 -
/ 36
(etwa durch Verminderung der Attraktivität von Flächen) oder es ist eine ökologische Bau-
begleitung einzurichten, die sicherstellt, dass Brutvorkommen vorab rechtzeitig identifiziert
und geschützt werden können. Dies gilt insbesondere auch für eventuell vorhandene und
zur Fällung vorgesehene Höhlenbäume, die vor einer Fällung (ggf. mittels Endoskopka-
mera) auf Tierbesatz zu kontrollieren sind. Sollten Tiere festgestellt werden, sind weiterge-
hende Schutzmaßnahmen zu treffen, z.B. ein Aufschieben der Maßnahme bis nach Auf-
gabe des Quartiers/der Brutstätte oder eine Bergung und Versorgung der Tiere.
V2: Einrichtung einer ökologischen Baubegleitung zur Kontrolle auf Vorkommen der Wechselkröte:
Der Vorhabenbereich (insbesondere der kleine Messeparkplatz im Süden des Vorhabenbe-
reichs) ist vor Inanspruchnahme im Rahmen einer ökologischen Baubegleitung auf Vor-
kommen der Wechselkröte zu überprüfen. Hierzu sind die Flächen nach adulten bzw. sub-
adulten Individuen und deren Reproduktionsstadien (Laich und Kaulquappen) abzusuchen.
Um eine möglichst hohe Auffindewahrscheinlichkeit bzw. Fangquote zu erzielen, sollte
diese Maßnahme mit mehreren Durchgängen unmittelbar nach bzw. bei geeigneter Witte-
rung (starke Regenfälle) innerhalb des Aktivitäts- und Reproduktionszeitraums der Wech-
selkröte (je nach Witterung ab März/April bis Oktober) vor der Baufeldfreimachung (d.h. vor
Beseitigung von Gehölzen, Vegetationsschicht, Ablagerungen und Oberboden) sowie wäh-
rend der Bauphase durchgeführt werden. Sollten wider Erwarten Tiere oder deren Repro-
duktionsstadien gefunden werden, ist mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln
abzustimmen, wie mit den Funden verfahren werden soll.
V3: Begrenzung der baubedingten Flächeninanspruchnahmen: Die Flächeninanspruchnahme ist
so zu begrenzen, dass ein zusätzlicher Flächenverbrauch, der über die eigentliche Ein-
griffsfläche bzw. die vorgesehenen Baufelder hinausgeht, soweit wie möglich vermieden
wird. Dies gilt in besonderem Maße für die Inanspruchnahme von Gehölzen. Diese stellen
einen Brutlebensraum für verbreitete Vogelarten dar. Daher sollten die Inanspruchnahmen
dieser Bereiche auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt werden.
V4: Absicherung der Fassadenbereiche gegen Vogelschlag: Die Transparenz von Glasflächen
kann dazu führen, dass Vögel die dahinterliegenden Bereiche als Lebensraum wahrneh-
men und diese direkt ansteuern wollen. Je großflächiger und je transparenter eine Glasflä-
che ist, desto höher ist das Risiko einer Kollision. Spiegelnde Flächen können einen ähnli-
chen Effekt hervorrufen wie transparente, wenn die Spiegelung für Vögel attraktive Lebens-
räume vortäuscht. Hier spielen das Maß der Spiegelung, die Beleuchtung, das Gebäudein-
nere und die Umgebung eine Rolle. Insbesondere sich spiegelnde Bäume oder Gebüsche
werden von Vögeln direkt angesteuert und führen daher zu einem erhöhten Kollisionsrisiko.
Um zu vermeiden, dass es hier zu signifikant erhöhten Kollisionen von Vögeln mit Glas-
scheiben kommt, sollten folgende Empfehlungen beachtet werden: Die Etablierung großflä-
chiger durchgehender und spiegelnder Glasflächen sollte, soweit möglich, vermieden wer-
den (hiermit sind keine für eine Wohn- oder Bürobebauung üblichen Einzelfenster gemeint).
Zu diesem Zweck sollte sichergestellt werden, dass alle Glaselemente der Außenfassaden
einen Außenreflexionsgsrad von ≤ 15 % aufweisen.
Bewertung: Aufgrund der vor Ort vorhandenen Strukturen bietet das Plangebiet heute einge-
schränkt wildlebenden Tieren Lebensraum. Die großflächige Überprägung des Plangebietes verur-
sacht Betroffenheiten für diese Arten in geringem Maße. Mit dem Erhalt des Gehölzstreifens im
südlichen Plangebiet bleibt bereichsweise gehölzreicher Lebensraum erhalten. Bei Umsetzung der
genannten Ausgleichsmaßnahme (CEF1) und bei Einhaltung der genannten Vermeidung- und
Minderungsmaßnahmen (V1 bis V4) sind keine signifikanten Konflikte in Bezug auf die Tötung und
Störung geschützter Tierarten oder die Zerstörung derer Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu er-
warten.
- 36 -
/ 37
5.2.1.4 Eingriff/Ausgleich
(§ 1a Satz 3 BauGB)
Im Rahmen der Aufstellung des Landschaftspflegerischen Fachbeitrags erfolgt für den ausgleichs-
pflichtigen Eingriffsbereich eine Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung. Dieser Eingriffsbereich umfasst
den überwiegenden Teil des südlichen Teilbereichs des Bebauungsplangebiets.
Bestandswert gesamter Planbereich - zur Information
Biotoptyp
Ludwig
Code
Köln
Code
Biotopwert
[P/m²]
Fläche
[m²]
Gesamtwert
[P]
Überbaubare, ver-
siegelte Fläche nach
B-Plan Nr.
694539/03
HY1
VF221 0 35.581 0
Pflanzfläche nach B-
Plan Nr. 694539/03 HM1 PA112 7 1.117 7.819
Baumhecke, stand-
orttypisch, mittleres
Baumholz BD52 GH4421 18
8.855 159.390
Versiegelt HY1 VF221 0 2.262 0
Semiversiegelt HY2 VF2231 3 6.326 18.978
Ruderalflur HP7 BR3117 13 1.429 18.577
Vorwald AV2 GH3421 17 3.240 55.080
Baumreihe BF32 15 1.434 21.510
Einzelbäume
(überständig) BF32 15 370 5.550
Regenrückhaltebe-
cken FF3 GW3222
8 656 5.248
Scherrasen HM51 PA122 6 3.224 19.344
Summe 64.494 311.496
Planwert gesamter Planbereich - zur Information
Biotoptyp
Ludwig
Code
Köln
Code
Biotopwert
[P/m²] Fläche[m²] Gesamtwert [P]
Verkehrsfläche HY1 VF221 0 1.384 0
Gewerbegebiet HN4 SB211 1 49.762 49.762
Gehölzfläche
Erhalt in GE 2 BD52 GH4421 18 5.080 91.440
Private Grünflä-
che
HM1/
HY2/
FD4
PA112/
VF212/
GW3214 8 7.966 63.728
Einzelbäume
(Erhalt) in GE 1 BF32 GH731 15 242 3.630
Einzelbäume
(Pflanzung) in
GE2 BF32 GH731 12 60 720
Summe 64.494
209.280
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a) Bestandswert ausgleichspflichtiger Eingriffsflächen
Biotoptyp
Ludwig
Code
Köln
Code
Biotopwert
[P/m²]
Fläche
[m²]
Gesamtwert
[P]
Baumhecke, standort-
typisch, mittleres
Baumholz BD52 GH4421 18 4.528 81.504
Versiegelt HY1 VF221 0 2.262 0
Semiversiegelt HY2 VF2231 3 6.504 19.512
Ruderalflur HP7 BR3117 13 1.429 18.577
Vorwald AV2 GH3421 17 3.240 55.080
Regenrückhaltebecken FF3 GW3222 8 656 5.248
Scherrasen HM51 PA122 6 3.224 19.344
Baumreihe BF32 GH731 15 1.434 21.510
Einzelbäume BF32 GH731 15 370 55.080
Summe 23.469 225.791
b) Planwert ausgleichspflichtiger Eingriffsflächen
Biotoptyp
Ludwig
Code
Köln
Code
Biotopwert
[P/m²] Fläche[m²]
Gesamtwert
[P]
Gewerbegebiet HN4 SB211 1 23.469 --
-davon mit Dachbe-
grünung (60% der Ge-
bäude) DC 1 NB 6243
4 5.526 22.104
-davon ohne Dachbe-
grünung HN 4 SB 211 1 17.641 17.641
Einzelbäume - Erhalt BF32 GH731 15 242 3.630
Einzelbäume - Pflan-
zung BF32 GH731 12 60 720
Summe 23.469 44.095
Eingriffswert (a -b): -181.696
Vermeidungsmaßnahmen: Durch die Festsetzung der Privaten Grünfläche im nördlichen Teil des
Bebauungsplangebiets wird eine bestehende Grünfläche planungsrechtlich gesichert. Da auf der
Fläche nach derzeit gültigem Planungsrecht, neben einem 5 m breiten Pflanzstreifen, eine voll-
ständige Bebauung zulässig ist, ergibt sich durch die Festsetzung eine Aufwertung der Fläche, die
als Ausgleich in die Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung einfließt.
- 38 -
/ 39
c) Vermeidungsmaßnahmen innerhalb des Plangebiets , außerhalb Eingriffsbereich
Bestand gemäß vorh. Planrecht Zielbiotop gemäß Plan ung
Biotoptyp
Ludwig
Code
Köln
Code
Wert
[P/m²]
Biotop-
typ
Ludwig
Code
Köln
Code
Wert
[P/m²]
Diffe-
renz
[P/m²]
Fläche
[m²]
Ge-
samt-
wert[P]
Gewerbe-
gebiet
davon
versiegelt HY1 SB211
0
Mischbio-
top
Grünfläche
HM1/
HY2/
FD4
PA112/
VF212/
GW3214
8 8 7.361 58.888
davon
Pflanz-flä-
che HM1 PA112
7
Mischbio-
top Grün-
fläche
HM1/
HY2/
FD4
PA112/
VF212/
GW3214
8 1 665 665
Summe 8.026 59.553
Ausgleichsmaßnahmen: Innerhalb des Plangebiets kann der durch das Vorhaben resultierende
Eingriff nicht vollständig ausgeglichen werden . Es verbleibt ein Kompensationsbedarf von 122.143
Biotopwertpunkten.
Auf zwei externen Ausgleichsflächen in Köln-Brück soll der Ausgleich des verbleibenden Kompen-
sationsdefizits erfolgen. Die Flächen befinden sich in der Gemarkung Langenbrück, Flur 74. Fläche
1, mit einer Gesamtgröße von 7.450 m², umfasst die Flurstücke 100/5 und 249/105 (teilweise). Flä-
che 2 befindet sich auf einer Größe von 4.730 m², innerhalb des Flurstücks 758 (teilweise). Vorge-
sehen ist die Anlage von Feldgehölzen und extensiven Fettwiesen auf Flächen südlich von Brück.
d) Ausgleichsflächen außerhalb des Plangebiets
Bestand Zielbiotop
Bio-
toptyp
Ludwig
Code
Köln
Code
Wert
[P/m²]
Biotop-
typ
Ludwig
Code
Köln
Code
Wert
[P/m²]
Diffe-
renz
[P/m²]
Fläche
[m²]
Gesamt-
wert[P]
Fläche1
Acker HA0 LW1 6 Feldgehölz BA11 GH631 19 10 3.140 40.820
Acker HA0 LW1 6 Fettwiese EA1 LW41111 15 9 4.310 38.790
Fläche 2
Acker HA0 LW1 6 Fettwiese EA1 LW41111 15 9 4.730 42.570
Summ
e
12.180 122.180
Ausgleichswert (c+d): 181.733
Bilanz
(Eingriff/Aus-
gleich) : +37
Bewertung: Durch die vorgesehenen internen und externen Ausgleichsmaßnahmen kann der Ein-
griff in vorhandene Biotopstrukturen zum kleineren Teil innerhalb des B-Plan-Gebietes sowie zum
größeren Teil über externe Ausgleichsmaßnahmen in Köln-Brück vollständig ausgeglichen werden.
5.2.2 Landschaft/Ortsbild
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
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/ 40
Bestand: Aktuell wird das Landschaftsbild vor Ort durch stark anthropogen beeinflusste und versie-
gelte Flächen sowie die im nördlichen Teil des Plangebiets und daran angrenzende bestehende,
bis zu etwas mehr als 100 m hohe Bebauung geprägt. In Richtung Süden und Südwesten wird das
Plangebiet durch einen dichten Gehölzstreifen eingerahmt. Einzelne Gehölze im Bereich des klei-
nen Messeparkplatzes strukturieren zwar die Fläche selbst, haben darüber hinaus jedoch keine
landschaftsbildprägende Wirkung, da sie durch die randlichen, dichten Gehölzstrukturen sichtver-
schattet werden. Die im nördlichen Plangebiet befindliche Parkfläche, Einzelgehölze sowie die Ge-
hölzflächen im Süden des Plangebiets tragen zu einer Durchgrünung der Flächen bei.
Prognose (Plan/Nullvariante): Die geplante Bebauung wird räumlich und funktional den angrenzen-
den Gebäuden des bestehenden Gewerbegebiets zuzuordnen sein. In der maximalen Bauhöhe
werden sich die Gebäude an den Bestand anpassen. Im Bereich der südlichen Erweiterung des
Gewerbegebiets ist eine maximal 6-stöckige Bebauung zulässig, die in den Randbereichen auf
maximal 5 Stockwerke reduziert wird. Durch den Erhalt der randlichen Grünstrukturen wird sich
eine Fernwirkung der Gebäude nur bedingt ergeben. Auch bei einer Nichtdurchführung der vorlie-
genden Planung ist aufgrund der zukünftigen Flächennutzungsplandarstellung der Flächen als Ge-
werbegebiet mit einer städtebaulichen Entwicklung der Flächen zu rechnen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Ein Teil der vorhandenen Gehölzflächen
im südlichen Plangebiet werden zum Erhalt festgesetzt und mindern damit erheblich die Beein-
trächtigungen des Landschaftsbilds der umliegenden Flächen. Mit der zusätzlichen Festsetzung
der Grünfläche im Norden des Plangebiets und der Festsetzung von Gehölzpflanzungen erfolgt
eine Durchgrünung der zukünftig bebauten Flächen. Bauliche Einfriedungen in Form von Zäunen
oder Mauern sind ausschließlich in Kombination mit Hecken aus standortheimischen Gehölzen zu-
lässig. Zudem werden die maximal zulässigen Gebäudehöhen nach Süden zu den Randgebieten
hin verringert (Milchmädchensiedlung).
Bewertung: Insgesamt erfährt das örtliche Landschaftsbild durch die geplante Erweiterung des Ge-
werbegebiets im südlichen Plangebiet eine negative Beeinträchtigung. Durch die starke Vorbelas-
tung des gesamten Plangebiets und durch die Minderung der negativen Auswirkungen durch grün-
planerische Festsetzungen werden die negativen Auswirkungen verringert und sind insgesamt als
gering zu bewerten.
5.2.3 Boden
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
Insgesamt wurden im Rahmen von Bodenuntersuchungen im südlichen Teilgebiet Proben aus 18
Rammkernsondierungen (RKS) genommen und chemisch auf die Parameter gemäß LAGA Boden
(2004) untersucht. Außerdem erfolgte die Beprobung des Oberbodens gemäß BBodSchG § 8 für
den Wirkungspfad Boden-Mensch sowohl im südlichen Teilgebiet als auch in der bestehenden
Parkfläche des nördlichen Teilgebiets. In den Randbereichen der ehemaligen Colonia-Deponie
(Verkehrsübungsplatz) wurde ergänzend die Bodenluft beprobt.
Bestand: Gemäß Bodenkarte 1:50.000 NRW liegt im Plangebiet Braunerde vor mit einer mittleren
nutzbaren Feldkapazität und einer hohen Wertzahl der Bodenschätzung. Der Boden im Plangebiet
ist anthropogen stark überprägt. Die Ergebnisse der erfolgten Untersuchungen zeigen für den süd-
lichen Teilbereich einen dreiteiligen Profilaufbau, bestehend aus einem Auffüllungshorizont, der
unterlagert wird von quartären Hochflutsedimenten und Trassenablagerungen des Rheins. Der
Auffüllungshorizont weist Mächtigkeiten von 0,2-1,3 m auf und variierende Anteile Fremdbeimen-
gungen wie Bauschutt, Schotter oder Straßensplitt. Abgesehen von diesen anthropogenen Bei-
mengungen wurden keine weiteren organoleptischen Auffälligkeiten festgestellt.
Prognose (Plan/Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung verbleiben die belasteten Böden
im südlichen Teilgebiet des B-Plans zunächst vor Ort. Eine Versiegelung der offenen Bodenstruk-
turen im nördlichen Teilgebiet bleibt nach geltendem Planungsrecht zulässig.
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/ 41
Der vorliegende Bebauungsplan sieht eine großflächige Versiegelung der offenen Bodenstrukturen
im südlichen Teilgebiet vor. Die Grundflächenzahl wird mit 0,8 festgesetzt, sodass eine 80 % Ver-
siegelung der Flächen ermöglicht wird. Anfallender Bodenaushub wird fach- und sachgerecht ent-
sorgt.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Bei Umsetzung der Planung anfallendes
belastetes Bodenmaterial wird fachgerecht entsorgt.
Bewertung: Der Untergrund des Plangebietes wurde fachgutachterlich untersucht. Es liegen Auf-
füllungen mit bodenfremden Anteilen vor sowie erhöhte Schwermetallgehalte. Das weitere Vorge-
hen wird mit dem Fachamt abgestimmt. Eine grundsätzliche Eignung der Fläche für die geplante
gewerbliche Nutzung ist gegeben.
5.2.4 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung, hier: Altlastenverdacht
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
Bestand: Für den Bereich des Plangebiets sind im städtischen Altlastenkataster die Altstandorte
701120 (im nördlichen Teil des Plangebietes) und 701138 (gesamter südlicher Bereich) eingetra-
gen. Außerdem liegt das Plangebiet mit der östlichen Grenze im Nahbereich der Altablagerung
70111 (Altdeponie Colonia).
Im Rahmen vertiefender Bodenuntersuchungen wurden im Jahr 2017 Mischproben des anstehen-
den Oberbodens der südlichen Teilfläche auf die Schwermetalle Arsen, Blei, Cadmium, Chrom,
Kupfer, Nickel, Quecksilber und Zink untersucht. Demnach weisen alle Proben, außer im nordöstli-
chen Bereich der Teilfläche, Überschreitungen des LAGA-Zuordnungswertes Boden auf. Die er-
höhten Schwermetallgehalte der Mischproben machen die Beseitigung des anfallenden Bodenaus-
hubs auf einer Deponie der Deponieklasse 1 (DK1) erforderlich.
Die vorliegende Altlastuntersuchung zeigt, dass in weiten Teilen des Plangebietes keine natürliche
Oberbodenschicht mehr vorliegt. Die untersuchten Mischproben zeigen keine Überschreitungen
nach BBodSchV für Park- und Freizeitflächen bzw. Gewerbeflächen bezüglich des Wirkungspfa-
des Boden-Mensch, sodass eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit sowohl aktuell als
auch bei geplanter gewerblicher Nutzung der Flächen auszuschließen ist. Eine Gefährdung des
Grundwassers über den Wirkungspfad Boden-Sickerwasser-Grundwasser konnte ebenfalls, an-
hand der Eluat-Untersuchungen, nicht abgeleitet werden. Die Mischprobe des nördlichen Bereichs
der südlichen Teilfläche des Bebauungsplans zeigt eine leicht erhöhte Blei-Konzentration. Auf-
grund der im Plangebiet ausgebildeten grundwasserstauenden Hochflutensedimente, mit einem
hohen Rückhaltevermögen, werden die Werte jedoch als unbedenklich eingestuft.
Im Nahbereich (100 m) der Altdeponie Colonia sind Gasmigrationen nicht vollständig auszuschlie-
ßen. Eine Bodenluftprobe im Randbereich der ehemaligen Deponie "Colonia" (knapp außerhalb
der östlichen Plangebietsgrenze des südlichen Planbereichs) weist erhöhte Methan- und Kohlendi-
oxidkonzentrationen in Kombination mit einem reduzierten Sauerstoffgehalt auf. Die gemessene
Methan-Konzentration liegt außerhalb des Explosionsbereichs von Methan-Luftgemischen.
Prognose (Plan/Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung verbleiben die belasteten Böden
im südlichen Teilgebiet des B-Plans zunächst vor Ort.
Im Zuge der Baumaßnahme sind die anfallenden Aushubmassen aus den Auffüllungsböden mehr-
heitlich einer Entsorgung auf einer Deponie zuzuführen. Auf der Planzeichnung wird der Hinweis
zu Altlasten aufgenommen, dass die anfallenden Aushubmassen des südlichen Plangebietes einer
Beseitigung auf einer Deponie zugeführt werden müssen.
Im südlichen Teil des Plangebietes an der östlichen Plangebietsgrenze wird die Entgasung der be-
nachbarten ehemaligen Colonia-Deponie durch den Betrieb einer Gasfackel sichergestellt.
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Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Aufgrund der unmittelbaren Nähe des
Plangebietes zur ehemaligen Colonia-Deponie ist im südlichen Teil des Plangebietes an der östli-
chen Plangebietsgrenze die Entgasung der benachbarten Deponie durch den Betrieb einer Gasfa-
ckel sicherzustellen. Auf der Planzeichnung wird zudem ein Hinweis zu Altlasten aufgenommen,
dass die anfallenden Aushubmassen des südlichen Plangebietes einer Beseitigung auf einer De-
ponie zugeführt werden müssen.
Bewertung:
Auf der Planzeichnung wird der Hinweis zu Altlasten aufgenommen, dass die anfallenden Aushub-
massen des südlichen Plangebietes einer Beseitigung auf einer Deponie zugeführt werden müs-
sen. Bei einer Realisierung der Bauvorhaben in Teilbauabschnitten, ist aus gutachterlicher Sicht
hinsichtlich der Auffüllungen keine Schutzgutgefährdung gegeben.
5.2.5 Wasser
(§ 1 Absatz 6 Nr.7 Buchstabe a BauGB)
5.2.5.1 Grundwasser
Bestand: Das Plangebiet liegt im Bereich des sehr ergiebigen Poren-Grundwasserleiters Niede-
rung des Rheins (27_25). Der mengenmäßige Zustand des Grundwasserleiters wird als gut be-
zeichnet. Der chemische Zustand ist aufgrund erhöhter Konzentration an Pflanzenschutzmitteln
und Tri- und Tetrachlorethene jedoch als schlecht zu bewerten. (MKULNV 2015).
Ein Stau- oder Grundwasserhorizont wurde im Rahmen der durchgeführten Bodenuntersuchungen
bis zur Endteufe von 5,0 m nicht angeroffen. Gemäß Aussagen des Gutachtens liegt der Grund-
wasserflurabstand in einer ca. 400 m nordöstlich des Plangebiets liegenden Grundwassermess-
stelle in den letzten 12 Jahren bei 5-8 m unter Geländeoberkante.
Das Plangebiet liegt weder in einem ausgewiesenen noch in einem geplanten Wasserschutzge-
biet.
Prognose (Plan/Nullvariante): Der Versiegelungsgrad der Flächen innerhalb des Plangebiets und
den angrenzenden Flächen ist bereits relativ hoch, sodass auch bei Nichtdurchführung der Pla-
nung eine Beeinträchtigung der Grundwasserneubildung besteht.
Bei Durchführung der Planung wird der Versiegelungsgrad innerhalb des Plangebiets weiter er-
höht. Die Versickerung des anfallenden Niederschlagwassers ist für den südlichen Teil des Plan-
gebiets über ein (Mulden-) Rigolensystem innerhalb des B-Plangebiets vorgesehen. Versicke-
rungsversuche und Berechnungen zu den benötigten Ausmaßen von Versickerungsanlagen zei-
gen, dass eine Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers innerhalb des B-Plangebiets,
außerhalb der Fläche zum Erhalt des Grünstreifens, in den anstehenden Sanden und Kiesen
grundsätzlich möglich ist (ermittelter Durchlässigkeitsbeiwert kf: 1,5-2,1 x 10
-4 m/s). Die Berech-
nung zur Dimensionierung der Versickerungsanlagen erfolgte unter Annahme einer Bebauung ent-
sprechend des dem Bebauungsplan-Entwurf zugrundeliegenden städtebaulichen Planungskon-
zepts. Für die angeschlossenen Verkehrsflächen ergibt sich eine Muldensohle mit einem Speicher-
volumen von 45 m³. Darunter ergibt sich für die angeschlossenen Dachflächen eine Rigole mit ei-
nem Speichervolumen von 146 m³. Eine weitere Versickerungsmulde wird für die Entwässerung
der Zufahrt zur Gasfackel vorgesehen. Deren Speichervolumen beträgt 9 m³. Die Muldensohle
wird ca. 30 m² betragen.
Das im nördlichen Plangebiet anfallende Niederschlagswasser wird im Bestand und im Planfall
dem bestehenden Mischwasserkanal der Konstantin-Wille-Straße zugeführt.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Die auf den neuen Gebäuden vorgese-
hene Dachbegrünung verzögert den Abfluss und verringert damit den Abflussbeiwert. Durch die
Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers über die belebte Bodenzone wird eine nega-
tive Beeinträchtigung der Grundwasserneubildungsrate erheblich vermindert. Eine Auswaschung
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von Schadstoffen aus der Bodenschicht in das Grundwasser wird durch den Austausch belasteter
Bodenschichten vermieden.
Bewertung: durch die Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen ist eine Beeinträchtigung des
Grundwassers durch die vorliegende Planung als sehr gering einzustufen.
5.2.6 Klima und Luft
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
5.2.6.1 Klima, Kaltluft/Ventilation
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
Bestand: Teile des Plangebiets sind bereits heute versiegelt bzw. bebaut und damit nicht klima-
wirksam aktiv. Positiv auf das lokale Kleinklima wirken sich insbesondere die Grünfläche im nördli-
chen Plangebiet sowie die Gehölzflächen im südlichen Plangebiet aus.
Die zukünftige Wärmebelastung des nordwestlichen Teils des B-Plangebiets wird im Rahmen des
Projekts "Klimagerechte Metropole Köln" entsprechend der Klasse 3 zugeordnet und gilt damit als
"(wärme)belastete Siedlungsfläche". Dieser Klimatoptyp ist gekennzeichnet durch eine leichte Ver-
änderung aller Klimaelemente des Freilandklimas, eine leichte Störung lokaler Windsysteme und
einer Tendenz zur Wärmeinselbildung. Die übrige Fläche wird als "klimaaktiv" (Klasse 4) bezeich-
net.
Diese Fläche ist Teil einer lokalen Kaltluftentstehungsfläche, die auch den Verkehrsübungs-
platz und die Grünfläche südlich der Bahntrasse umfasst. Dieser Klimatoptyp ist gekennzeichnet
durch einen weitgehend ungestörten, ausgeprägten Tagesgang von Temperatur und Feuchte,
Windoffenheit und Frisch-/ Kaltluftproduktion.
Prognose (Plan/Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung wäre möglicherweise von einer
Verfestigung der vorhandenen Parkplatznutzung auszugehen, die zu einer kleinräumigen Beein-
trächtigung der Kaltluftentstehung führen könnte. Ob damit eine Einordnung in eine andere Wär-
meklasse einhergehen würde, lässt sich nicht abschätzen.
Die Umsetzung der geplanten Gewerbenutzung wird im Plangebiet durch die Versiegelung und
Bebauung zu einer Aufgabe der Kaltluftentstehung führen. Das Plangebiet wird zukünftig in die
Wärmeklasse 3 – belastete Siedlungsfläche – einzuordnen sein. Das heute im Plangebiet und sei-
nem Umfeld lokal vorhandene Kaltluftentstehungsgebiet wird verkleinert. Im Zusammengehen mit
einer möglichen östlich benachbarten Beplanung des Verkehrsübungsplatzes mit gewerblicher
Nutzung wird die Reduzierung noch deutlicher ausfallen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Die klimaaktive Grünfläche im nördlichen
Plangebiet (welche nach geltendem Planungsrecht vollständig bebaut werden kann) wird in ihrem
Bestand festgesetzt. Ebenso wird ein Gehölzstreifen im südlichen Plangebiet zum Erhalt festge-
setzt sowie die Pflanzung von 10 Einzelgehölzen. Weiterhin sind die Flachdächer der neu zu er-
richtenden Gebäude mit einer extensiven Dachbegrünung zu versehen. Diese Maßnahmen dienen
der Verminderung der vorbeschriebenen Einschränkung der Kaltluftproduktion im Plangebiet.
Bewertung: Die Auswirkungen auf die klimatische Bestandssituation durch die Versiegelung und
Bebauung im Plangebiet sind als negativ zu bewerten, da die heute vorhandene Kaltluftentstehung
weitgehend aufgehoben wird. Durch die Anlage einer Dachbegrünung und die Festsetzung von
Grünflächen (Erhalt, Neuanlage) und Baumpflanzungen wird die Aufhebung der Kaltluftentstehung
gemindert.
5.2.6.2 Luftschadstoffe
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
Immissionen
Bestand: Das Plangebiet liegt außerhalb der Umweltzone der Stadt Köln. Gemäß der Luftgüteun-
tersuchung aus den Jahren 2001 bis 2003 liegt das Plangebiet in einer Zone mittlerer Luftgüte
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/ 44
(Zone II) mit einem Luftgüteindex von 1,3 (Übergangsbereich zu einer geringen Luftgüte). Stand-
orte mit Werten des Luftindex von 1,3 werden für Wohnbebauung als unproblematisch eingeord-
net. Es sind jedoch immissionsökologische Aspekte bei der Bebauung zu beachten (Immissions-
schutzpflanzungen, Erhalt des Grünanteils und klima- und immissionsökologische Ausgleichsfunk-
tion der Freiflächen).
Prognose (Plan/Nullvariante): Auch im Nullfall ist mit einer gewerblichen Weiterentwicklung der
umliegenden Flächen und damit einer Zunahme des Kfz-Verkehrs zu rechnen. Durch die Umset-
zung der Planung ist mit einer Zunahme des Verkehrs um ca. 732 Kfz-Fahrten aus dem Quell- und
Zielverkehr zu rechnen. Damit wird sich entsprechend die Emission von Luftschadstoffen erhöhen
und auch die Immission innerhalb des Plangebiets. Betroffen sind Gebiete mit einer mittleren Luft-
güte, im Übergang zu geringer Luftgüte.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Der Erhalt eines das Plangebiet umge-
benden Gehölzstreifens, der Erhalt der Parkfläche durch die Festsetzung als Private Grünfläche,
die Durchgrünung des Plangebiets mit Gehölzpflanzungen und eine teilweise Begrünung der
Dachflächen wirken einer Verschlechterung der Immissionssituation entgegen.
Bewertung: In einem Bereich mit geringer bis mittlerer Luftgüte wird die Erweiterung des bestehen-
den Gewerbegebiets ermöglicht. Dies führt durch ein erhöhtes Verkehrsaufkommen zu einer ge-
ringfügigen Zunahme der Immission von Luftschadstoffen. Im direkten Umfeld des Plangebiets
existieren keine besonders schutzwürdigen Nutzungen. Immissionsmindernde Maßnahmen (Dach-
begrünung, Durchgrünung, Erhalt von Vegetationsflächen) tragen zur Reduzierung der Auswirkun-
gen bei. Es ist weiterhin von einer mittleren Luftgüte innerhalb des Plangebiets auszugehen.
Emissionen
Bestand: Die bestehende Bebauung und Nutzung innerhalb des Plangebiets bedingt durch den
anfallenden Verkehr und die Gebäudeheizungen eine gewisse Emission von Luftschadstoffen.
Prognose (Plan/Nullvariante): Auch im Nullfall ist mit einer gewerblichen Weiterentwicklung der
umliegenden Flächen und damit einer Zunahme des Kfz-Verkehrs zu rechnen. Durch die Umset-
zung der Planung kommt es zu einer Zunahme von Emissionen aus zusätzlichen Gebäudeheizun-
gen. Zudem ist mit einer Zunahme des Verkehrs um ca. 732 Kfz-Fahrten aus dem Quell- und Ziel-
verkehr zu rechnen. Damit wird sich entsprechend die Emission von Luftschadstoffen erhöhen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Zur Minderung der verkehrsbedingten
Luftschadstoff-Emissionen wurde vom TÜV ein Mobilitätskonzept erarbeitet.
Bewertung: Die Erweiterung des bestehenden Gewerbegebiets führt durch ein erhöhtes Verkehrs-
aufkommen und zusätzliche Gebäudeheizungen zu einer geringfügigen Zunahme der Emission
von Luftschadstoffen. Im direkten Umfeld des Plangebiets existieren keine besonders schutzwürdi-
gen Nutzungen. Bei Bauausführung sind dann die vertraglich vereinbarten Standards zur Energie-
einsparung und Emissionsminderung zu berücksichtigen.
5.2.7 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe c BauGB)
5.2.7.1 Lärm
Für die Aufstellung des Bebauungsplans "Erweiterung TÜV" wurde zur Ermittlung von Lärmemissi-
onen und –immissionen ein Lärmgutachten erstellt (Stand 08.02.2022).
Orientierungswerte, Immissionsgrenzwerte, Immissionsrichtwerte:
Grundlage für die Beurteilung von Schallimmissionen im Städtebau ist die DIN 18005 (Schall-
schutz im Städtebau Teil 1). Die Einhaltung der schalltechnischen Orientierungswerte ist anzustre-
ben. Die Beurteilung von gewerblichem Lärm aus der Nachbarschaft, der auf das Plangebiet ein-
wirkt sowie gewerblichem Lärm, der im Plangebiet erzeugt und auf die Nachbarschaft wirkt, wird in
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der TA Lärm geregelt. Die Werte beziehen sich auf 16 Stunden am Tag (06:00-22:00 Uhr) und 8
Stunden in der Nacht (22:00-06.00 Uhr).
Lä rmart Regelwerk Tag in dB(A)
6.00 - 22.00 Uh r
Nacht in dB(A)
22.00 - 6.00 Uhr
Verkehrslärm DIN 18005 65 55
Gewerbelärm TA Lärm 65 50
Bestand: Sport- und Freizeitlärm sind im Plangebiet weder vorhanden noch vorgesehen und wer-
den deshalb im Folgenden nicht weiter betrachtet.
Fluglärm: Laut dem Schallimmissionsplänen Verkehr der Stadt Köln 2016 ist das Plangebiet nicht
von Fluglärm betroffen.
Folgende gerundete Verkehrszahlen für den Planfall (durchschnittlicher täglicher Verkehr über 24h
- DTV) wurden dem Verkehrsgutachten entnommen:
Die nachfolgenden Daten zum Verkehrslärm wurden dem vorliegenden Lärmgutachten entnom-
men.
Berechnet wurden die Verkehrslärm-Immissionen für drei Immissionshöhen (5 m, 10 m und 15 m)
sowohl für den Tag- und den Nachtzeitraum.
Straßenverkehrslärm: Die Lärmsituation im Plangebiet wird durch den Verkehr auf den folgenden
Straßen beeinflusst: BAB 559 (Östliche Zubringerstraße), Rolshover Straße, Auf dem Sandberg,
Am Grauen Stein, Max-Glomsda-Straße, Poll-Vingster-Straße, Verkehrsübungsplatz und Poller
Holzweg. Durch die Immissionspegel wird der Orientierungswert am Tag für Gewerbegebiete (65
dB(A) entlang der Straße Am Grauen Stein, nordwestliches Plangebiet, erreicht. Im südlichen
Plangebiet werden die Immissionen durch den Schienenverkehr dominiert. Nachts wird der Orien-
tierungswert von 55 dB(A) innerhalb des Plangebiets überwiegend eingehalten.
Schienenverkehrslärm: Die Lärmimmissionen aus dem Schienenverkehr, welche auf das Plange-
biet einwirken, werden durch die südlich des Plangebiets verlaufende Bahn-Strecke 2656 be-
stimmt, auf der ausschließlich Güterzüge verkehren. Im äußersten Süden des Plangebiets werden
dadurch sowohl tagsüber als auch nachts Lärmimmissionen bis 60-65 dB(A) verursacht und damit
der nächtlichen Orientierungswert von 55 dB(A) überschritten. In Richtung Norden nimmt der
Lärmpegel entsprechend ab und beträgt im überwiegenden Bereich des nördlichen Plangebiets
tagsüber bis zu 50-55 dB(A).
Gesamtverkehr: Insgesamt werden im überwiegenden Bereich des Plangebiets durch den beste-
henden Verkehr Lärmpegel von 55-60 dB(A) erreicht. Sowohl tagsüber als auch nachts liegen die
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Werte im äußersten Süden des Plangebiets bei 60-65 dB(A). Im Norden, entlang der Straße "Am
Grauen Stein" werden tagsüber 65-70 dB(A) erreicht.
Außerhalb des Plangebiets liegen im Bestandsfall an den untersuchten Immissionspunkten insge-
samt deutliche Überschreitungen der Orientierungswerte durch den bestehenden Straßenverkehr
vor. Insbesondere entlang der Straße Auf dem Sandberg (ca. 800 m südlich des Plangebiets) und
der südlichen Rolshover Straße (ca. 500 m südlich des Plangebiets). Hier liegen die Werte auf der
der Straße zugewandten Gebäudeseiten tagsüber bei maximal 72,6 dB(A) und nachts bei
62,4 dB(A). Nördlich des Plangebiets liegen ebenfalls Überschreitungen der Orientierungswerte
vor. Die hier höchsten Werte mit 70,2 dB(A) tagsüber und 62,4 dB(A) nachts wurden an der der
Straße zugewandten Gebäudeseite der Sauerlandstraße (ca. 500 m nördlich des Plangebiets) er-
fasst.
Prognose (Plan/Nullvariante):
Bei der Betrachtung der Nullvariante für den Prognosehorizont 2030 ist von weiteren Aufsiedlun-
gen in der Umgebung des Plangebietes auszugehen, die zu einer Erhöhung des Verkehrslärms
führen werden. An 16 einzelnen Messpunkten werden auf den der Straße zugewandten Gebäude-
seiten die gesundheitlich bedenklichen Werte von 70 dB(A) tagsüber bzw. 60 dB(A) nachts bereits
im Prognose-Nullfall durch den Straßenverkehrslärm überschritten. Betroffen hiervon sind die Ge-
bäude Auf dem Sandberg 90, 92, 96, 98, 104, 110, 112, 114, 116, 116a, 118 und 134, Rolshover
Straße 527 und 529 sowie Sauerlandstraße 3 und 7.
Auswirkungen der Planung
Straßenverkehrslärm: Durch das geplante Bauvorhaben "Erweiterung TÜV" nimmt der öffentliche
Straßenverkehr insbesondere zu den Spitzenstunden morgens (07:45-08:45 Uhr) und abends
(16:30-17:30 Uhr) an folgenden Verkehrsströmungen zu:
• Linkseinbieger von der BAB 559 aus Richtung Osten auf die Rolshover Straße nach Süden
• Rolshover Straße Richtung Süden (zwischen der BAB 559 und dem Plangebiet)
• Rolshover Straße Richtung Norden (zwischen dem Pla ngebiet und der BAB 559)
Im Einzelnen ist nach Angaben des Verkehrsgutachtens von einer Zunahme des öffentlichen Stra-
ßenverkehrs um ca. 732 Kfz-Fahrten an durchschnittlichen Werktagen auszugehen.
Durch das Lärmgutachten werden aufgrund des zu erwartenden erhöhten Verkehrsaufkommens
durch die Entwicklung des Plangebietes Emissions-Pegelzunahmen um bis zu 0,5 dB für die das
Plangebiet der Erweiterung-TÜV direkt umgebenden Straßen prognostiziert.
Der Immissionspegel an den Wohnhäusern außerhalb des Plangebiets wird maßgeblich durch den
Verkehr der jeweiligen Straßen bestimmt. Außerhalb des Plangebietes sind die insgesamt zu er-
wartenden Pegelzunahmen an Wohnhäusern durch das erhöhte Verkehrsaufkommen mit einer Zu-
nahme von 0,0 bis 0,9 dB(A) nur sehr gering. An 16 einzelnen Messpunkten werden auf den der
Straße zugewandten Gebäudeseiten die gesundheitlich bedenklichen Werte von 70 dB(A) tags-
über bzw. 60 dB(A) nachts überschritten. Betroffen hiervon sind die Gebäude Auf dem Sandberg
90, 92, 96, 98, 104, 110, 112, 114, 116, 116a, 118 und 134, Rolshover Straße 527 und 529 sowie
Sauerlandstraße 3 und 7. Die Überschreitung der gesundheitlich bedenklichen Werte liegt bereits
im Bestand vor. Die planbedingte Erhöhung liegt an den betroffenen Punkten bei 0,0-0,9 dB.
Schienenverkehrslärm: Die Entwicklung des Plangebietes hat keinen Einfluss auf die Lärm-Emissi-
onen des Schienengüterverkehrs. Gegebenenfalls ergeben sich durch Abschirmungen der Ge-
bäude Pegelminderungen. Dies kann bei Bedarf im Rahmen einer konkreten Planung von einem
Sachverständigen geprüft werden.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Gesamtverkehrslärm: Die Orientierungswerte für die maximal zulässigen Lärmpegel für Gewerbe-
gebiete liegen bei 65 dB(A) tags. Da für die Beschäftigten gesunde Arbeitsbedingungen geschaf-
fen werden sollen, haben die Orientierungswerte in erster Linie Bedeutung für mögliche Büro- oder
Verwaltungsgebäude. Die Orientierungswerte werden im Plangebiet lediglich im bereits bebauten
Bereich entlang der Straße "Am Grauen Stein" um nicht mehr als 5 dB(A) überschritten. Für das
Plangebiet werden für den erforderlichen passiven, baulichen Lärmschutz Lärmpegelbereiche
nach DIN 4109, 2018 dargestellt; das bedeutet für das gesamte Plangebiet den Lärmpegelbereich
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IV (66-70 dB(A)). Festgesetzt wird, dass gemäß den Lärmpegelbereichen nach DIN 4109 entspre-
chende Innenschallpegel zu erreichen sind.
Gegebenenfalls können jedoch auch weniger strenge Anforderungen ausreichend sein, wenn
durch Abschirmungen zusätzliche Pegelminderungen auftreten. Eine entsprechende Öffnungsklau-
sel wird in den textlichen Festsetzungen zum Immissionsschutz aufgenommen.
Der Wandel im Verkehrsmittelnutzungsverhalten wird durch die frühzeitige Umsetzung gezielter
Maßnahmen aus dem betrieblichen Mobilitätskonzept erreicht (siehe Kapitel 4.4.2 Betriebliches
Mobilitätskonzept). Maßnahmen zur Minderung der minimalen Zunahme der Verkehrslärmpegel an
straßenzugewandten Fassadenbereichen von Wohngebäuden im Umfeld des Plangebietes sind
nicht erforderlich, da die Zunahme des Verkehrslärms unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle
des menschlichen Gehörs liegen wird.
Gewerbelärm: Der Schutz vorhandener sensibler Nutzungen (z.B. Wohnnutzung, Kleingärten) vor
schädlichen Geräuschen soll zudem durch eine Zonierung der Gewerbegebiete erfolgen. Innerhalb
des Gewerbegebietes GE 1 – im nördlichen und nordöstlich Plangebietsbereich gelegen – sollen
demnach Betriebe der Abstandsklasse VII zulässig sein. Das sind die Betriebe, die mit einem Ab-
stand von 100 m zu sensiblen Nutzungen keine störenden Auswirkungen erwarten lassen (vgl.
hierzu auch Kap. 4.1 Art der baulichen Nutzung der städtebaulichen Begründung).
Bewertung: Der Orientierungswert für ein Gewerbegebiet wird innerhalb des Plangebiets tagsüber,
bis auf den bereits bebauten Bereich entlang der Straße "Am Grauen Stein", eingehalten. Nachts
liegt eine großflächige Überschreitung des Orientierungswertes vor. Da innerhalb des Plangebiets
aber keine Wohnnutzung vorgesehen ist, liegt für die Nachtstunden kein Konfliktpotential vor. Eine
Bauausführung nach dem im Bebauungsplan dargestellten Lärmpegelbereich IV erzielt den erfor-
derlichen passiven Lärmschutz in den Plangebäuden.
Für die Umgebung des Plangebietes kann zusammenfassend festgestellt werden, dass hier, ins-
besondere an den der Straße zugewandten Gebäudeseiten, bereits sehr hohe Verkehrslärmpegel
existieren. Die Gesamtlärmsituation durch die Aufsiedlung des Plangebietes und dem daraus re-
sultierenden zusätzlichen Verkehrsaufkommen erhöht sich aber in nur sehr geringem Maße (klei-
ner 1 dB(A)).
5.2.8 Gefahrenschutz
5.2.8.1 Kampfmittel:
Bestand/Nullvariante : Es bestehen aufgrund von Luftbildauswertungen vermehrte Hinweise auf
Kampfhandlungen im Bereich des Plangebietes. Insbesondere existiert ein konkreter Verdacht auf
Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges (Bombenblindgänger).
Prognose (Planung): Das Vorhandensein von Bombenblindgängern/Kampfmitteln im Plangebiet
kann, aufgrund von Hinweisen auf Kampfhandlungen und dem konkreten Verdacht auf Kampfmit-
tel bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges, nicht ausgeschlossen werden.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Es wird eine Überprüfung auf Kampfmittel
des konkreten Verdachts sowie der zu überbauenden Fläche von der Bezirksregierung Düsseldorf,
Kampfmittelbeseitigungsdienst, empfohlen. Bei Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belas-
tungen (z.B. Rammarbeiten, Pfahlgründungen, etc.) wird außerdem eine Sicherheitsdetektion
empfohlen. In den Bebauungsplan wird ein entsprechender Hinweis aufgenommen.
Bewertung: Im Vorfeld der Baumaßnahmen ist der Kampfmittelräumdienst zu beteiligen, um Ge-
fahren, z. B. durch Bombenblindgänger, zu vermeiden.
5.6.8.2 Starkregen:
Bestand/Nullvariante : Gemäß Starkregengefahrenkarte der Stadtentwässerungsbetriebe Köln wer-
den bei 30-jählichen Ereignissen in den westlichen Randbereichen des Plangebiets befindliche
kleinere Teilflächen und das bestehende Regenrückhaltebecken im südlichen Plangebiet als mä-
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ßig gefährdet durch Starkregen bewertet. Bei einem 100-jährlichen Ereignis werden in den westli-
chen Randbereichen des Plangebiets Flächen als mäßig gefährdet, sehr kleinflächig werden Flä-
chen als hoch und sehr hoch gefährdet bewertet. Der Teich innerhalb der Grünfläche im nördlichen
Teilbereich des Plangebiets wird teilweise als sehr hoch gefährdet eingestuft.
Prognose (Planung): durch die Veränderung der Oberfläche und Nivellierung des Geländes ändert
sich die Situation des südlichen Plangebiets bei Starkregen. Grundsätzlich führt eine zusätzliche
Versiegelung von offenen Bodenflächen und damit eine Verminderung von Versickerungsfläche zu
einer Verschlechterung der Situation bei Starkregenereignissen. Anfallendes Niederschlagswasser
der südlichen Teilflächen wird im Plangebiet auf den Dachflächen (Retentionsdächer) und in zwei
Mulden zurückgehalten, so dass eine besondere Gefährdung der beplanten Bereiche nicht gege-
ben ist.
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Die auf den neuen Gebäuden vorgese-
hene Dachbegrünung verzögert den Abfluss des Niederschlagwassers und verringert damit den
Abflussbeiwert. Die Dächer sollen als Retentionsdächer mit einem Rückhalt von mindestens
30 l/m² hergestellt werden. Die Versickerung des anfallenden Niederschlagwassers ist über ein
(Mulden-)Rigolensystem innerhalb des B-Plangebiets vorgesehen. Zum Schutz der geplanten Ge-
bäude bei Starkregenereignissen ist es vorgesehen, das Gefälle aller Straßen- und Wegeflächen
zwischen den Baufeldern so anzulegen, dass ein (Not-) Ablauf in Richtung der privaten Grünfläche
erfolgen kann.
Bewertung Ein Rückhalt des Niederschlagswassers im Starkregenfall wurde für die Erweiterungs-
flächen bestätigt. Durch die vorgesehenen Maßnahmen zur Abflussvermeidung und dem geplan-
ten Rückhalt übersteigt das zur Verfügung stehende Rückhaltevolumen das für den Überflutungs-
nachweis zu erbringende Volumen von aufgerundet 506 m³.
Zum Thema Hochwasser siehe Punkt 4.10.2 Starkregenbetrachtung – Überflutungsnachweis -
Hochwasser
5.2.8.3 Explosionsgefahr
Bestand: Östlich an das Plangebiet grenzt die ehemalige Colonia-Deponie. Laut Beurteilung einer
zur Überprüfung der Untergrundverhältnisse durchgeführten orientierenden Gefährdungsabschät-
zung (Stand Januar 2016) beschränkt sich die Gasmigration der angrenzenden Deponie auf den
südöstlich des Plangebiets gelegenen Randbereich der Deponie (Geltungsbereich des angrenzen-
den B-Plan-Entwurfes Nr. 70430/05 (in Bearbeitung)). Das hier detektierte Methan-Luftgemisch
liegt mit einer Methankonzentration von 19,9 Vol.-% außerhalb des Explosionsbereichs.
Zur Entgasung der ehemaligen Deponie befindet sich am östlichen Rand des Plangebiets eine
Gasfackel.
Prognose (Plan/Nullvariante): Laut Beurteilung einer zur Überprüfung der Untergrundverhältnisse
durchgeführten orientierenden Gefährdungsabschätzung (Stand Januar 2016) beschränkt sich die
Gasmigration der angrenzenden Deponie auf den südöstlich des Plangebiets gelegenen Randbe-
reich der Deponie (Geltungsbereich des angrenzenden B-Plan-Entwurfes Nr. 70430/05). Es beste-
hen aus Sicht des Gutachters keine Bedenken gegenüber z. B. einer Errichtung von Rigolenbau-
werken im Plangebiet. Bei unterirdischen Bauwerken in diesem Bereich sind entsprechende Siche-
rungsmaßnahmen vorzuhalten, um eine mögliche Gasmigration und –Anreicherung in Bauwerken
zu unterbinden.
Der im Plangebiet vorhandene Standort der Gasfackel zur Entgasung der ehemaligen Deponie
wird planungsrechtlich gesichert.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Der Betrieb der im Plangebiet vorhande-
nen Gasfackel, zur Entgasung der angrenzenden ehemaligen Deponie, wird sichergestellt. Die
Entgasungsstation ist über eine Stichstraße der außerhalb des Plangebietes liegenden Max-
Glomsda-Straße und mittels eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes (GFL 2) innerhalb des Plange-
bietes zu erreichen. Es wird ein Mindestabstand zwischen Fackel und Personen, Gebäuden und
Kraftfahrzeugen von 5 m durch eine umzäunte Fläche gesichert. Fahrzeuge mit flüssigen oder
gasförmigen Brennstoffen oder Materialien mit erhöhtem Gefährdungspotential müssen einen Ab-
stand von 10 m um die Fackel einhalten.
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Bewertung: Die Gasmigration der angrenzenden Deponie beschränkt sich auf den südöstlich des
Plangebiets gelegenen Randbereich der ehemaligen Colonia-Deponie. Das hier detektierte Me-
than-Luftgemisch liegt außerhalb des Explosionsbereichs. Durch die genannten Vermeidungsmaß-
nahmen wird eine erhöhte Explosionsgefahr unterbunden.
5.2.9 Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen
...zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a, c und d
(Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Mensch, Kultur-
und Sachgüter) (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe i BauGB)
Bestand: Infolge der starken anthropogenen Beeinträchtigung des Plangebiets ergeben sich
Wechselbeziehungen zwischen verschiedenen Schutzgütern. Die bereits erfolgten verschiedenen
Nutzungen als Gewerbegebiet bzw. temporäre Parkplatzflächen bedingen eine starke Beeinträchti-
gung der Bodenfunktionen. Mit dem Verlust der offenen Bodenstrukturen ist gleichzeitig ein Verlust
der vorhandenen natürlichen Vegetation und der Biotopfunktion verbunden. Darüber hinaus beste-
hen aufgrund der Verdichtung und Veränderung des Bodens Auswirkungen auf den Wasserhaus-
halt durch die Verringerung der Grundwasserneubildung sowie auf das Klima durch den Verlust
der Kaltluftproduktionsfunktion. Gleichzeitig ist die Fläche in ihren Randbereichen als Habitat für
störungstolerante, gehölzbrütende Arten potentiell geeignet.
Prognose (Plan/Nullvariante): Es werden zukünftig maximal 80 % des gesamten Plangebiets ver-
siegelt. Dies hat negative Auswirkungen insbesondere auf das Schutzgut Boden, Wasser und Ve-
getation. Die Planung sieht Gewerbenutzung, aber auch circa 20 % Vegetationsfläche mit einem
hohen Anteil an Gehölzen zum Erhalt vor. Durch die Dachbegrünung und die Durchgrünung des
Plangebiets mit Gehölzpflanzungen kommt es zu positiven Auswirkungen für das Stadtbild, die
Flora, der Fauna und das Klima. Das anfallende Niederschlagswasser im südlichen Teilbereich
muss vor Ort versickert werden.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Um negative Auswirkungen auf die
Wechselwirkungen zu vermeiden, werden die zu den einzelnen Umweltbelangen genannten Min-
derungs- und Ausgleichsmaßnahmen berücksichtigt.
Bewertung: Das Planvorhaben bewirkt Veränderungen der bestehenden Wechselwirkungen. Die
Art und die Schwere der Veränderungen sind bei den jeweiligen Umweltbelangen beschrieben und
bewertet. Über die jeweils zu den einzelnen Umweltbelangen beschriebenen Wirkungsgefüge hin-
aus sind keine Wechselwirkungen und Wirkungsgefüge bekannt.
5.2.10 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer U nfälle und Katastrophen auf die Be-
lange des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB -
Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura
2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter, Wechselwir-
kungen
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 j BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Stadtgebiet Köln liegt in der Erdbebenzone 1 gemäß DIN
EN 1998-1/NA (2011). Dort werden vier Zonen - 0 bis 4 - zur Erdbebengefährdung ausgewiesen.
Demnach können in Köln leichte Erdbeben auftreten mit der Folge von leichten Beschädigungen an
Gebäuden.
Sonstige schwere Unfälle oder (Natur-)Katastrophen sind für das Plangebiet als sehr unwahrschein-
lich anzunehmen.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Der überwiegende Teil der Gebäude im
Plangebiet wird neu errichtet unter Beachtung der H inweise DIN EN 1998-1/NA (2011). Der Anteil
an sensiblen Nutzungen wird im Plangebiet nicht erhöht. Die Anforderungen an Rettungswege und
Zugänglichkeit von Gebäuden für Rettungskräfte werden berücksichtigt. Insofern erhöht sich die ge-
ringe Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unf älle oder Katastrophen nicht. Dies gilt auch für
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die Umweltbelange Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, W asser, Luft, Klima, Landschaft, biologische
Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Kultur- und Sachgüter sowie Wechselwirkungen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen: Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich.
Bewertung: Mit Ausnahme leichter Erdbeben sind sonstige schwe re Unfälle oder Katastrophen für
das Plangebiet als sehr unwahrscheinlich anzunehmen. Nach Umsetzung der Planung erhöht sich
die geringe Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Katastrophen nicht.
5.2.11 In Betracht kommende anderweitige Planungsmö glichkeiten (Alternativen)
Da die vorliegende Planung eine Erweiterung für den TÜV-Rheinland an dem bestehenden Stand-
ort Köln-Poll darstellt, ergeben sich keine Standortalternativen.
5.3 Zusätzliche Angaben
5.3.1 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf Schwie-
rigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben
Die umweltbezogenen und für das Vorhaben relevanten Informationen erlauben eine Einschätzung
der zu erwartenden Umweltfolgen. Neben den unten aufgeführten Gutachten beruhen die Ein-
schätzungen im Umweltbericht teilweise auf Erfahrungswerten und Abschätzungen.
In der Umweltprüfung wurden folgende, für das Plangebiet relevante Gutachten ausgewertet:
− Fischer Teamplan Ingenieurbüro GmbH: Betriebliches Mobilitätskonzept, Erftstadt, 05/2021
− Bernard Gruppe ZT GmbH: Prüfung geometrische Anpassung am Knoten Siegburger
Straße/ Auf dem Sandberg, Köln, 05/2021
− Bernard Gruppe ZT GmbH: Neuverkehr der Standorterw eiterung der TÜV Rheinland Immo-
bilien GmbH am Knotenpunkt Siegburger Straße/Auf dem Sandberg, Köln, 12/2021
− Bernard Gruppe ZT GmbH: Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan „Erweiterung
TÜV“. Aktualisierung der Verkehrsuntersuchung Prognosehorizont 2023, Köln, 08/2021
− Accon: Schalltechnisches Fachgutachten zum Bebauun gsplan "Erweiterung TÜV" (Arbeits-
titel) in Köln-Poll, Köln, Stand 02/2022
− Dr. Tillmanns & Partner GmbH; M&P Ingenieurgesells chaft: Orientierende Gefährdungsab-
schätzung (Boden und Bodenluft) für den Bebauungsplan "Erweiterung TÜV" in 51105
Köln, Köln und Bergheim, Stand 01/2016
− Dr. Tillmanns & Partner GmbH, M&P Ingenieurgesells chaft: wie vor, hier: Kurzstellung-
nahme zu durchgeführten Versickerungsversuchen und Entwurfsdimensionierung einer
Versickerungsanlage, Köln und Bergheim, Stand 02/2016
− Mull und Partner Ingenieurgesellschaft: wie vor: h ier: Kurzstellungnahme zum Mindestab-
stand der geplanten Versickerungsanlage zum angrenzenden Deponiekörper, Köln, Stand
04/2016
− Dr. Tillmanns & Partner GmbH: Bewertung der mit Sc hwermetallen belasteten Auffüllungs-
böden im Bereich des B-Plans "TÜV-Erweiterung", Bergheim, Stand 03/2017
− Dr. Tillmanns & Partner GmbH: Orientierende Berech nung zu Versickerungsanlagen im Be-
reich des B-Plans "TÜV-Erweiterung", Bergheim, Stand 03/2017
− Dr. Tillmanns & Partner GmbH: Ergänzende Bodenunte rsuchungen im Bereich des randli-
chen Grünstreifens im Rahmen des städtebaulichen Planungskonzeptes „Erweiterung
TÜV“, Bergheim, Stand 12/2018
− Ingenieurbüro Ennenbach: Variante 2, Konzeptionier ung bzw. Überflutungsprüfung und
Vorbereitung des Überflutungsnachweises für eine örtlich-dezentrale Versickerung, Bebau-
ungsplan 69430/06 „Erweiterung TÜV in Köln-Poll“, Lohmar, Stand 05/2022
− Kölner Büro für Faunistik: Artenschutzprüfung (Stu fe II), Aufstellung eines neuen Bebau-
ungsplans zur „Erweiterung TÜV“ in Köln-Poll, Köln, Stand 12/2019
− Kölner Büro für Faunistik, Aufnahme der auf dem Gr undstück stockenden Gehölze im Hin-
blick auf Quartierpotential für Fledermäuse, Köln, Stand 03/2022
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− Ingenieurbüro für Freiraum und Landschaftsplanung I. Rietmann, Landschaftspflegerischer
Fachbeitrag zum Bebauungsplan Verfahren "Erweiterung TÜV", Königswinter, Stand
08/2022
− Bezirksregierung Köln: Luftreinhalteplan für das S tadtgebiet Köln, dritte Fortschreibung
2021, https://www.bezreg-koeln.nrw.de/themen/umweltschutz/immissionsschutz/aufstel-
lung-von-luftreinhalteplaenen
− Labor Dr. Rabe Hygiene Consult: Auszug aus der Kar te „Luftgüte in Köln“ aus: Ermittlung
der Luftqualität in Köln mit Flechten als Bioindikatoren, Essen, Stand 12 /2003
− Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln mi t LANUV und DWD: Klimawandelge-
rechte Metropole Köln21 – Auszug Planungshinweiskarte zukünftige Wärmebelastung,
Stand 2013
− Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) AÖR: Überflutung shöhen bei verschiedenen Starkre-
genereignissen, 03/2023
− Geologischer Dienst NRW: Bodenkarte 1:50.000, Köln ,03/2023
− Stadt Köln: Auszug Altlastenkataster, Köln, 09/202 2
5.3.2 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Monitoring)
Planseitig sind derzeit keine Maßnahmen vorgesehen. Die getroffenen Prognosen über die Auswir-
kungen der Planung sind hinreichend bestimmt. Entsprechend ist die Formulierung von Überwa-
chungsmaßnahmen nicht notwendig.
5.3.3 Zusammenfassung
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanentwurfs "Erweiterung TÜV" in Köln-Poll sollen die pla-
nungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung des TÜV Rheinland an seinem bisherigen
Standort geschaffen werden.
Die Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter "Flora und Fauna", "Landschaft/Ortsbild", "Boden",
"Wasser", "Klima und Luft", "Mensch, Gesundheit, Bevölkerung" und "Kultur und sonstige Sachgü-
ter" wurden beschrieben und bewertet. Dazu erfolgte eine Bestandsaufnahme. Durch die beste-
henden Nutzungen innerhalb des Plangebietes sowie die Nutzungen im direkten Umfeld sind deut-
liche Vorbelastungen der zu betrachtenden Schutzgüter gegeben.
Folgende Belange werden im Umweltbericht als nicht betroffen eingestuft:
− Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/ europäis che Vogelschutzgebiete:
Es befinden sich keine Natura 2000 Schutzgebiete innerhalb oder im Umfeld des Plange-
biets.
− Biologische Vielfalt: Aufgrund der starken anthrop ogenen Überformung des Plangebiets
ist die Artenvielfalt kaum ausgeprägt.
− Oberflächenwasser: Im Plangebiet sind Oberflächeng ewässer lediglich in Form eines
künstlich angelegten Teiches im nördlichen Teilbereich des B-Plangebiets vorhanden.
Das Gewässer liegt im innerhalb der festgesetzten "Privaten Grünfläche". Er wird durch
die Planung nicht verändert.
− Abwasser: Schmutzwasser wird ordnungsgemäß an den Bestandkanal angeschlossen.
Anfallendes Niederschlagswasser im südlichen Planbereich wird vor Ort versickert und
unter Punkt "Grundwasser" vertiefend betrachtet. Der nördliche Teil des B-Plangebiets ist
bereits an das bestehende Kanalnetz angeschlossen.
− Erschütterungen: Innerhalb des B-Plangebiets sind keine erschütterungssensiblen oder
Erschütterung produzierenden Nutzungen vorgesehen.
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− Gefahrenschutz (Explosionsgefahr): Laut Beurteilun g einer zur Überprüfung der Unter-
grundverhältnisse durchgeführten orientierenden Gefährdungsabschätzung (Stand Ja-
nuar 2016) beschränkt sich die Gasmigration der angrenzenden Deponie auf Flächen au-
ßerhalb des Plangebiets.
- Erneuerbare Energien/Energieeffizienz: Der B-Plan trifft keine Regelungen zur Verwen-
dung erneuerbarer Energien. Die Planung fällt nicht unter die Kölner Leitlinien zum Klima-
schutz. Im Städtebaulichen Vertrag soll sich der TÜ V Rheinland zur Errichtung der Ge-
bäude mindestens nach dem KfW-Effizienzgebäudestandard 40 EE und zur Errichtung von
Photovoltaikanlagen (Anlagengröße mindestens 1 kW p pro Gebäude) verpflichten.
− Darstellungen von sonstigen Fachplänen, insbesonde re des Wasser-, Abfall-, Immissi-
onsschutzrechtes: Das Plangebiet liegt außerhalb der im Luftreinhalteplan Köln darge-
stellten Umweltzone. Eine Darstellung als Wasserschutzzone liegt für das Plangebiet
ebenfalls nicht vor.
− Vermeidung von Emissionen (nicht Lärm/Luft, insbes ondere Licht, Gerüche), sachge-
rechter Umgang mit Abfällen und Abwässern: Eine fachgerechte Planung der Ver- und
Entsorgungsinfrastruktur des Plangebiets wird den sachgerechten Umgang mit Abfällen
und Abwässern sichern. Emissionen, die über eine Normalnutzung von Gewerbegebieten
hinausgehen, sind durch die Umsetzung des B-Plans nicht zu erwarten.
− Kultur- und sonstige Sachgüter: Es gibt keine denk malgeschützten Gebäude im Plange-
biet. Hinweise auf Bodendenkmäler liegen nicht vor.
Folgende Belange werden im Umweltbericht als betroffen eingestuft:
− Landschaftsplan: Der Landschaftsplan der Stadt Köl n setzt den Bereich "Kleiner Messe-
parkplatz"/ südliches Teilgebiet als Landschaftsschutzgebiet (L24) fest. Als Entwicklungs-
ziel wird "die zeitliche Erhaltung bis zur Realisierung der Bauleitplanung" formuliert.
− Pflanzen: Das Plangebiet weist auf einem Großteil der Fläche keinen oder spärlichen Be-
wuchs auf. Insbesondere im südlichen Teilbereich befinden sich Gehölzbestände, welche
überplant werden. Die randlichen Gehölzstreifen im südlichen Teilgebiet werden größten-
teils für den Erhalt vorgesehen. Eine nach derzeit gültigem Planungsrecht überbaubare
Grünfläche mit altem Baumbestand im nördlichen Teilgebiet wird im Rahmen der B-
Planaufstellung als private Grünfläche festgesetzt.
− Tiere: Aufgrund der vor Ort vorhandenen Strukturen bietet das Plangebiet heute einge-
schränkt wildlebenden Tieren Lebensraum. Die großflächige Überprägung des Plangebie-
tes verursacht Betroffenheiten für diese Arten in geringem Maße. Mit dem Erhalt des Ge-
hölzstreifens im südlichen Teilgebiet und der Grünfläche im nördlichen Teilgebiet bleibt ge-
hölzreicher Lebensraum erhalten. Es werden Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichs-
maßnahmen genannt. Bei Einhaltung dieser Maßnahmen sind keine signifikanten Konflikte
in Bezug auf die Tötung und Störung geschützter Tierarten oder die Zerstörung derer Fort-
pflanzungs- und Ruhestätten zu erwarten. Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG wer-
den somit bei Umsetzung der Planung nicht verletzt, sofern die entsprechenden Vermei-
dungs- und Ausgleichsmaßnahmen Berücksichtigung finden.
− Eingriff/ Ausgleich: eine Eingriffs-/ Ausgleichsbi lanzierung erfolgt für das südliche Teilge-
biet. Die übrigen Flächen liegen innerhalb des rechtsgültigen Bebauungsplans Nr.
69439/03 und eine Bebauung ist hier planungsrechtlich zulässig. Die hier liegende und
ebenfalls überbaubare Grünfläche wird nun als "private Grünfläche" gemäß
§ 9 Nr. 15 BauGB festgesetzt und als interne Minderungsfläche im Sinne der Eingriffsrege-
lung herangezogen. Der Eingriff kann vor Ort nicht vollständig ausgeglichen werden und
wird zusätzlich über externe Ausgleichsmaßnahmen kompensiert.
− Landschaft/ Ortsbild: Das Ortsbild wird sich aufgr und der neuen Nutzung insbesondere für
das südliche Teilgebiet erheblich verändern. Durch grünplanerische Festsetzungen im Be-
bauungsplan werden die negativen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes abgemildert.
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- Boden: Der Boden im Plangebiet ist bereits stark a nthropogen überprägt und zu großen
Teilen versiegelt. Im Bereich "Kleiner Messeparkplatz" liegt ein Auffüllungshorizont (Mäch-
tigkeit 0,2 – 1,3 m) vor, welcher größtenteils erhöhte Schwermetallgehalte aufweist und auf
einer Deponie DK1 zu entsorgen ist. Die Bodenproben zeigen keine Überschreitungen
nach BBodSchV für Park- und Freizeitflächen bzw. Gewerbeflächen bezüglich des Wir-
kungspfades Boden-Mensch, sodass eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit so-
wohl aktuell als auch bei geplanter gewerblicher Nutzung der Flächen auszuschließen ist.
Es kommt bei Durchführung der Planung zu einer Versiegelung offener Bodenfläche, wel-
che grundsätzlich negativ zu bewerten ist. Betroffen sind ausschließlich stark anthropogen
beeinträchtigte Böden. Die negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Boden sind damit
als gering einzustufen.
− Altlasten: Für den Bereich des Plangebiets sind im städtischen Altlastenkataster zwei Alt-
standorte, 701120 und 701138, eingetragen. Außerdem liegt das Plangebiet im Nahbereich
der Altablagerung 70111 (Altdeponie Colonia). Erhöhte Schwermetallgehalte machen die
Beseitigung des anfallenden Bodenaushubs im Zuge der Baumaßnahmen erforderlich; sie
sind mehrheitlich einer Entsorgung auf einer Deponie zuzuführen. Auf der Planzeichnung
wird der Hinweis zu Altlasten aufgenommen. Im südlichen Teil des Plangebietes an der öst-
lichen Plangebietsgrenze wird die Entgasung der benachbarten ehemaligen Colonia-Depo-
nie durch den Betrieb einer Gasfackel sichergestellt.
− Grundwasser: Das Plangebiet liegt weder in einem a usgewiesenen noch in einem geplan-
ten Wasserschutzgebiet. Eine Gefährdung des Grundwassers über den Wirkungspfad Bo-
den-Sickerwasser-Grundwasser wird nicht abgeleitet. Die Werte der Bodenuntersuchungen
werden für das Schutzgut Grundwasser als unbedenklich eingestuft. Das anfallende Nie-
derschlagswasser soll innerhalb des südlichen Plangebiets über ein Mulden-Rigolen-Sys-
tem versickert werden. Zudem wird der Abfluss durch eine vorgesehene Dachbegrünung
verringert. Eine Beeinträchtigung des Grundwassers durch die vorliegende Planung wird
als sehr gering eingestuft.
− Klima, Kaltluft, Ventilation: Große Teile des Plan gebiets sind bereits heute versiegelt, bzw.
bebaut. Die zukünftige Wärmebelastung des Plangebiets wird im Rahmen des Projekts "Kli-
magerechte Metropole Köln21" im Nordwesten als "belastete Siedlungsfläche" und im Rest
des Plangebietes als "klimaaktiv" bewertet. Die Auswirkungen auf die klimatische Be-
standssituation durch die zusätzliche Versiegelung und Bebauung im Plangebiet sind zwar
negativ zu bewerten, werden durch die Anlage einer Dachbegrünung und die Festsetzung
von Grünflächen (Erhalt, Neuanlage) und Pflanzungen aber abgemildert.
− Luftschadstoffe, Emissionen/ Immissionen: Das Plan gebiet liegt außerhalb der Umweltzone
der Stadt Köln. Gemäß der Luftgüteuntersuchung aus den Jahren 2001 bis 2003 (Labor Dr.
Rabe) liegt das Plangebiet in einer Zone mittlere Luftgüte. Durch die geplante Erweiterung
des bestehenden Gewerbegebiets kommt es zu einem erhöhten Verkehrsaufkommen (ca.
732 Kfz-Fahrten) und damit zu einer geringfügigen Zunahme der Immission von Luftschad-
stoffen. Im direkten Umfeld des Plangebiets existieren keine besonders schutzwürdigen
Nutzungen. Immissionsmindernde Maßnahmen (Dachbegrünung, Durchgrünung, Erhalt
von Vegetationsflächen) tragen zur Reduzierung der Auswirkungen bei. Es ist weiterhin von
einer mittleren Luftgüte innerhalb des Plangebiets auszugehen.
− Lärm: Der Orientierungswert für ein Gewerbegebiet wird innerhalb des Plangebiets tags-
über, bis auf den bereits bebauten Bereich entlang der Straße "Am Grauen Stein", einge-
halten. Nachts liegt eine großflächige Überschreitung des Orientierungswertes vor. Da in-
nerhalb des Plangebiets aber keine Wohnnutzung vorgesehen ist, liegt für die Nachtstun-
den kein Konfliktpotential vor. Eine Bauausführung nach dem im Bebauungsplan darge-
stellten Lärmpegelbereich IV erzielt den erforderlichen passiven Lärmschutz in den Plange-
bäuden. Für die Umgebung des Plangebietes kann zusammenfassend festgestellt werden,
dass hier, insbesondere an den der Straße zugewandten Gebäudeseiten, bereits sehr hohe
Verkehrslärmpegel existieren. Die Gesamtlärmsituation durch die Aufsiedlung des Plange-
bietes und dem daraus resultierenden zusätzlichen Verkehrsaufkommen erhöht sich aber
in nur sehr geringem Maße (kleiner 1 dB(A)). Maßnahmen zur Minderung der minimalen
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Zunahme der Verkehrslärmpegel an straßenzugewandten Fassadenbereichen von Wohn-
gebäuden im Umfeld des Plangebietes sind nicht erforderlich, da die Zunahme des Ver-
kehrslärmes unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle des menschlichen Gehörs liegen
wird.
− Kampfmittel: Es bestehen aufgrund von Luftbildausw ertungen vermehrte Hinweise auf
Kampfhandlungen im Bereich des Plangebietes. Insbesondere existiert ein konkreter Ver-
dacht auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges (Bombenblindgänger).
Es wird eine Überprüfung des konkreten Verdachts auf Kampfmittel sowie der zu überbau-
enden Fläche von der Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst, emp-
fohlen. Bei Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen (z.B. Rammarbeiten,
Pfahlgründungen, etc.) wird von der Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungs-
dienst, außerdem eine Sicherheitsdetektion empfohlen.
− Starkregen: Kleinflächig besteht für das Plangebie t eine mäßig bis sehr hohe Gefährdung
durch Starkregen. Anfallendes Niederschlagswasser aus Bemessungsregen der südlichen
Erweiterungsflächen wird zukünftig im Plangebiet auf den Dachflächen (Retentionsdächer)
und in zwei Mulden bzw. eine Rigole abgeführt und versickert. Niederschläge aus Starkre-
genereignissen werden durch eine entsprechende Neigung der Freiflächen im südlichen
Erweiterungsbereich in die verbleibende Gehölzfläche abgeleitet, so dass eine Überflu-
tungsgefährdung der beplanten Bereiche nicht gegeben ist.
− Explosionsgefahr : Zur Entgasung der ehemaligen Deponie-Colonia befindet sich am östli-
chen Rand des Plangebiets eine Gasfackel. Die Gasmigration der angrenzenden Deponie
beschränkt sich auf den südöstlich des Plangebiets gelegenen Randbereich der Deponie
Die im Plangebiet vorhandene Gasfackel sowie deren Betrieb zur Entgasung der ehemali-
gen Deponie wird sichergestellt. Eine erhöhte Explosionsgefahr wird damit unterbunden.
− Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen: Infolge der s tarken anthropogenen Beeinträchti-
gung des Plangebiets ergeben sich Wechselbeziehungen zwischen den einzelnen Schutz-
gütern. Die geplante Veränderung des Plangebiets hat negative Auswirkungen insbeson-
dere auf die Schutzgüter Boden, Wasser und Vegetation. Vermeidungs- und Minderungs-
maßnahmen bewirken positive Auswirkungen für das Stadtbild, die Flora, die Fauna und
das Klima. Über die jeweils zu den einzelnen Umweltbelangen beschriebenen Auswirkun-
gen hinaus sind keine Wechselwirkungen und Wirkungsgefüge bekannt.
6 Planverwirklichung
6.1 Hinweise auf Fachplanungen
Im Bebauungsplan werden Hinweise zu Rechtsgrundlagen, Straßenprofil, Lärmimmissionen, Alt-
lasten, der Deponieentgasung, Boden, Kampfmitteln, Löschwasser, der archäologischen Boden-
denkmalpflege, dem Artenschutz, der Versickerung von Niederschlagswasser, dem Hochwasser-
schutz,
der Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen, maßgeblichen DIN-
Vorschriften und sonstigen Regelwerken, der Baumschutzsatzung sowie dem städtebaulichen Ver-
trag aufgenommen.
6.2 Städtebaulicher Vertrag
Zwischen der Stadt und dem TÜV soll ein städtebaulicher Vertrag abgeschlossen werden. Darin
werden zusätzliche Regelungen zur Verwirklichung des Bebauungsplanes getroffen. Regelungsin-
halte sollen insbesondere sein:
- Empfehlungen des betrieblichen Mobilitätskonzepte s,
- Umsetzung der externen Ausgleichsmaßnahmen auf st ädtischen Grundstücken im Flächen-
pool des Ökokontos Köln-Brück,
- Errichtung der Gebäude mindestens nach dem KfW-Ef fizienzgebäudestandard 40 EE.
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6.3 Kosten für die Stadt Köln
Mit dem TÜV Rheinland wurde eine Planungsvereinbarung geschlossen, die im Kern darauf ab-
zielt, bestimmte Unterlagen und Gutachten auf dessen Kosten extern erstellen lassen zu können.
Der TÜV Rheinland trägt alle Kosten, so dass der Stadt Köln durch die Verwirklichung des Bebau-
ungsplanes keine Kosten entstehen. Es ist eine kurz- bis mittelfristige Umsetzung der Planung vor-
gesehen.
Ein Bodenordnungsverfahren ist nicht erforderlich.
6.4 Erschließungskostenbeiträge
Die Erschließung des gesamten Plangebietes erfolgt über die Erschließungsanlagen „Am Grauen
Stein“ und „Konstantin-Wille-Straße“; für diese werden keine Erschließungsbeiträge gemäß § 127ff
BauGB mehr erhoben. Bei der „Konstantin-Wille-Straße“ handelt es sich nur im westlichen Teil um
eine städtische Erschließungsanlage (Flurstück 609, Flur 38, Gemarkung Poll), die im nahtlosen
Anschluss in eine private Erschließungsanlage im Eigentum des TÜV Rheinland (Flurstücke 838,
1358 und 1359, Flur 38, Gemarkung Poll) übergeht.
Im Plangebiet sind keine straßenbaulichen Maßnahmen geplant, die eine Beitragspflicht nach § 8
Kommunalabgabengesetz (KAG NRW) auslösen würden.
6.5 Baulasten
Im südlichen Plangebiet ist im Bereich der Gasfackel eine Baulast im Baulastenblatt 361/2008 ein-
getragen. Diese trifft u.a. Aussagen zu einer Zaunanlage, zu Schutzabständen für KFZ (Tankfahr-
zeuge) oder Maschinen mit flüssigem und gasförmigen Brennstoffen oder Betretungsverboten für
unbefugte Personen. Ein entsprechender Hinweis ist bei der Information über Altstandorte/ Altlas-
tennahbereich/ Deponieentgasung aufgenommen worden. Er soll auf die erforderlichen Einschrän-
kungen aufmerksam machen.
7 Städtebauliche Kenndaten
Größe des Plangebiets 64.494 m²
Gewerbegebiet 55.144 m²
davon Gehölzfläche (Erhalt) 5.080 m²
Private Grünfläche 7.966 m²
Öffentliche Verkehrsfläche 1.390 m²
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2759/2023
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 06.09.2023
- Erstellt
- 28.08.2023 08:09