2193/2019
Bericht über den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens "Bezirksvertretung Rodenkirchen gegen den Rat der Stadt Köln", VG Köln - Az. 4 K 4950/18
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Mitteilung Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle OB/01/1-2 Vorlagen-Nummer 01.07.2019 2193/2019 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 01.07.2019 Hauptausschuss 05.08.2019 Bericht über den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens "Bezirksvertretung Rodenkirchen gegen den Rat der Stadt Köln", VG Köln - Az. 4 K 4950/18 Das Verwaltungsgericht Köln hat am 6. Juni 2019 die Klage der Bezirksvertretung Rodenkirchen ge- gen den Rat der Stadt Köln verhandelt (Az. 4 K 4950/18). Gegenstand des Verfahrens war die Frage, welches Gremium zuständig ist, die Verwaltung zu beauftragen, die Umstufung einer Kreisstraße zu einer Gemeindestraße gegenüber der Bezirksregierung anzuzeigen (§ 8 Abs. 2 Straßen- und Wege- gesetz NRW). Die Beteiligten haben sich nach ausführlicher Erörterung über das weitere Vorgehen verständigt und vor diesem Hintergrund das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Verkehrsausschuss hatte die Verwaltung in seiner Sitzung vom 5. Dezember 2017 in Zusam- menhang mit der beabsichtigten Neugestaltung und städtebauliche Aufwertung der Sürther Straße in Rodenkirchen beauftragt, für Teilbereiche der Kreisstraße K 28 und K 30 Umstufungen in Gestalt von Abstufungen zur Gemeindestraße anzuzeigen. Die Entscheidung über die Umstufung trifft daran an- schließend die Bezirksregierung Köln als Straßenaufsichtsbehörde (§ 8 Abs. 3 Straßen- und Wege- gesetz NRW). Die Bezirksvertretung Rodenkirchen vertrat die Auffassung, sie und nicht der Ver- kehrsausschuss sei für diese Beauftragung zuständig. Auf Antrag der Bezirksvertretung Rodenkirchen bestätigte der Hauptausschuss in seiner Sitzung vom 15. Januar 2019 die Zuständigkeit des Verkehrsausschusses (Vorlage 0004/2018). Die gegen die Beschlüsse des Verkehrsausschusses vom 5. Dezember 2017 und des Hauptaus- schusses vom 15. Januar 2019 eingereichte Klage wurde nach entsprechenden Hinweisen der Kam- mer im Verhandlungstermin am 6. Juni 2019 übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Köln und Vorsitzende der 4. Kammer erläuterte zuvor, die Anzeige der Umstu- fung sei grundsätzlich ein „Geschäft der laufenden Verwaltung“. Darüber hinaus sei dies eine gebun- dene Entscheidung, bei der kein Ermessen bestehe. Der Rat habe sich mit entsprechender Regelung in der Zuständigkeitsordnung dieses Geschäft jedoch gem. § 41 Abs. 3 Gemeindeordnung NRW vor- behalten. Nach dem Wortlaut der Zuständigkeitsordnung sei derzeit – abhängig von der bezirklichen oder überbezirklichen Bedeutung – entweder die Bezirksvertretung oder der Verkehrsausschuss für die Umstufungsanzeige zuständig (vgl. §§ 2 Abs. 1 Ziff. 3.6, 21 Abs. 1 Ziff. 10 der Zuständigkeitsord- nung der Stadt Köln). Das Gericht erklärte weiter, dass die Umstufungsanzeige angesichts der dafür maßgeblichen straßenrechtlichen Regelungen vermutlich ohne jede Ausnahme wegen der erforderli- chen stadtweiten Betrachtung (Gesamtkonzept etc.) in die Zuständigkeit des Verkehrsausschusses falle. Zur Vermeidung künftiger Streitigkeiten hat das Gericht angeregt, die Zuständigkeitsordnung in diesem Punkt klarer zu fassen. Ein entsprechender Vorschlag der Verwaltung wird dem Rat vorge- legt. Entsprechend dem Beschluss des Verkehrsausschusses vom 5. Dezember 2017 wird die Abstufung bei der Bezirksregierung Köln angezeigt. 2 gez. Reker
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2193/2019
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 01.07.2019
- Erstellt
- 18.06.2019 08:24