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V/0681/2007

Bebauungsplan Nr. 312, 2. Änderung - Kenntnisnahme des Entwurfs

Vorlagen 03.09.2007

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Nächste Beratung: Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft, Sitzung am 18.10.2007, TOP 6.7

Berichtsvorlage

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V-0681-2007-Anlage-3-Plangebiet.pdf

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Berichtsvorlage

3892 Zeichen

V/0681/2007 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 312: Mecklenbeck - Gewerbegebiet östlich der Autobahn / 
südlich der Weseler Straße 
Kenntnisnahme des Entwurfs 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
18.10.2007 Bezirksvertretung Münster-West Bericht 
18.10.2007 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Bericht 
 
 
Bericht: 
 
Die Verwaltung beabsichtigt den Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 312 
„Mecklenbeck – Gewerbegebiet östlich der Autobahn / südlich der Weseler Straße“ öffent-
lich auszulegen. 
Anlass für die Änderung des Bebauungsplans ist die zunehmende Erhöhung des Einzel-
handelanteils in Industrie- und Gewerbegebieten, bedingt durch höhere Grundstücks-, Miet- und 
Stellplatzkosten in den zentralen Lagen. Dieser schleichende Prozess führt sukzessive zu einer 
Verdrängung von Handwerk und Gewerbe aus den eigens hierfür vorbehaltenen Gebieten und 
erschwert darüber hinaus auch eine weitere Neuansiedlung. 
Mit dem Einzelhandelskonzept 2004 der Stadt Münster soll u. a. dieser Entwicklung entgegen-
gewirkt werden. Hierin werden Standortbereiche für die Einzelhandelsentwicklung festgelegt, die 
sich im Wesentlichen auf die Innenstadt und die Stadtteilzentren konzentrieren, um deren Ver-
sorgungsstrukturen zu verbessern. 
Eine zeitnahe Umsetzung dieser Leitlinien der räumlichen Entwicklung soll dem produzierenden 
Gewerbe und dem Handwerk ausreichende Entwicklungspotenziale in den Industrie- und Gewer-
begebieten einräumen. 
Im Bebauungsplanbereich „An der Hansalinie“ südlich der Weseler Straße ist zurzeit Einzelhan-
del für Möbel allgemein, Küchen und Textil anzutreffen, da der Bebauungsplan Gewerbenutzun-
gen – einschließlich Einzelhandelsnutzungen aller Ar t – planungsrechtlich zulässt. Lediglich der 
Einzelhandel mit Lebensmitteln wird auf eine Größe von 500 qm begrenzt. 
Zielsetzung der Änderung des Bebauungsplans ist eine Anpassung der textlichen Festsetzungen 
an die Ziele des Einzelhandelskonzeptes der Stadt Münster. Um dies umsetzen zu können, ist es 
erforderlich den Bebauungsplan hinsichtlich der Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen zu 
ändern. 
Bereits vorhandene genehmigte Einzelhandelsnutzungen bleiben auf Grund des Bestandschut-
zes weiterhin zulässig. 
Die Entwicklung des Stadtteilzentrums Mecklenbeck ist noch nicht vollständig abgeschlossen. 
Der Einzelhandelsbesatz soll durch ein Ausschreibungsverfahren für die Mitte des Stadtteils ver-
Vorlagen-Nr.: 
V/0681/2007 
Auskunft erteilt: 
Herr Kurz / Herr  Husmann 
Ruf: 
492 61 40 / 492 61 94 
E-Mail: 
Husmann@stadt-muenster.de 
Datum: 
21.09.2007 
Öffentliche Berichtsvorlage

2 
V/0681/2007 
 
vollständigt werden. Eine eindeutige Aussage bezüglich der Zulässigkeit des Einzelhandels in 
den beiden Gewerbegebieten kann Standortentscheidungen zugunsten des Stadtteilzentrums 
und perspektivisch auch für das geplante Stadtbereichszentrum südlich der Weseler Straße posi-
tiv beeinflussen. 
 
Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans bleiben unverändert. 
Den Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplans hat der Rat am 21.02.2007 ge-
fasst. 
Die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange fand im Mai 2006 statt. Die frühzei-
tige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) Baugesetzbuch erfolgte vom 10.04. bis zum 
24.04.2007 in Form eines öffentlichen Aushangs im Kundenzentrum des Stadthauses 3. Zu den 
beiden Beteiligungen wurden keine Stellungnahmen vorgetragen. 
Nähere Einzelheiten zum Entwurf der Änderung des Bebauungsplans können den Anlagen ent-
nommen werden. Für die Stadt Münster entstehen keine Kosten und Folgekosten. Die Offenle-
gung des Planentwurfs soll im Hebst 2007 erfolgen. 
 
 
 
I. V. 
 
gez. 
Schultheiß 
Stadtdirektor 
Anlagen: 
1. Begründung 
2. Textliche Festsetzungen 
3. Plangebiet

V-0681-2007-Anlage-3-Plangebiet.pdf

187 Zeichen

Bebauungsplan 
Nr. 312 
Anlage 3 
zur Vorlage Nr. 681/2007 
Bebauungsplan Nr. 312 Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für 
Maßstab 1:10000 ST ADT M TÜNS ER
0 100 200 300 m

V-0681-2007-Anlage-1-Begründung.pdf

13771 Zeichen

Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für 
   	 
 
Anlage 1 
zur Vorlage Nr. 681/2007 
BEGRÜNDUNG ZUM ENTWURF / Seite 1 von 5 
B e g r ü n d u n g 
 
zur zweiten Änderung des Bebauungsplans Nr. 312: Mecklenbeck – Gewerbege-
biet östlich der Autobahn / südlich der Weseler Straße 
 
Inhalt Seite 
 
 
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen........................................................................................... 1 
2.  Geltungsbereich .............................................................................................................................. 1 
3.  Planungsrechtliche Situation........................................................................................................... 2 
3.1  Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan................................................................................... 2 
3.2  Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen............................................... 2 
4.  Räumliche und strukturelle Situation............................................................................................... 2 
5.  Planungsziele .................................................................................................................................. 3 
6.  Inhalte des Bebauungsplans........................................................................................................... 3 
7.  Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gem. § 2 a BauGB ................................................ 4 
8.  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen................................................................. 5 
 
 
 
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen 
 
In den Industrie- und Gewerbegebieten der Stadt Mün ster hat sich, bedingt durch höhere 
Grundstücks-, Miet- und Stellplatzkosten in den zen tralen Lagen, der Einzelhandelsanteil zu-
nehmend erhöht. Dieser schleichende Prozess führt s ukzessive zu einer Verdrängung von 
Handwerk und Gewerbe aus den eigentlich hierfür vor behaltenen Gebieten und erschwert dar-
über hinaus auch die Neuansiedlung. 
 
Mit dem Einzelhandelskonzept 2004 der Stadt Münster  soll dieser Entwicklung entgegengewirkt 
werden. Hierin werden Standortbereiche für die Einz elhandelsentwicklung festgelegt, die sich 
im Wesentlichen auf die Innenstadt und die Stadttei lzentren konzentrieren, um deren Versor-
gungsstrukturen zu verbessern. Gleichzeitig sollen die Ansiedlungsmöglichkeiten von Einzel-
handel im Plangebiet restriktiv gestaltet, und die vorrangige Bereitstellung der Flächen für das 
stadtteilorientierte Gewerbe sichergestellt werden. 
 
Eine zeitnahe Umsetzung dieser Leitlinien der räuml ichen Entwicklung soll dem produzierenden 
Gewerbe und dem Handwerk ausreichende Entwicklungsp otenziale in den Industrie- und Ge-
werbegebieten einräumen. 
 
Die beschriebene Entwicklung ist auch im Bereich de s Bebauungsplans Nr. 312 festzustellen. 
Hier sind Einzelhandel für Küchen, Büromöbel und Bü romaschinen, medizinische und orthopä-
dische Artikel, Mode sowie ein Tankstellenshop anzu treffen. Dem rechtsverbindlichen Bebau-
ungsplan liegt die Baunutzungsverordnung in der Fas sung vom 15.09.1977 zugrunde. Demge-
mäß sind im Geltungsbereich des Bebauungsplans zurz eit Gewerbenutzungen aller Art und 
Einzelhandelsnutzungen bis zur Großflächigkeit planungsrechtlich zulässig. 
 
 
2. Geltungsbereich 
 
Der Geltungsbereich umfasst den gesamten Bebauungsp lan Nr. 312 in der Fassung der 1. Än-
derung vom 29.12.1987.

Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für 
   	 
 
 
Zweite Änderung des Bebauungsplans Nr. 312 
BEGRÜNDUNG ZUM ENTWURF / Seite 2 von 5 
3. Planungsrechtliche Situation 
 
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan 
 
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Mü nster stellt für den Bebauungsplanbe-
reich gewerbliche Bauflächen, Wohnbauflächen sowie an der Autobahn Flächen für Wald dar. 
Neben der Waldfläche an der A1 erstrecken sich die gewerblichen Bauflächen zwischen We-
seler Straße im Norden und Eisenbahnanlage im Süden  bis zur Heroldstraße im Osten. Eine 
kleinere Wohnsiedlung, die durch die Darstellung im  Flächennutzungsplan ebenfalls abgesi-
chert ist, befindet sich im Nordosten an der Weseler Straße. 
 
Durch die Änderung der textlichen Festsetzungen wer den die Darstellungen im Flächennut-
zungsplan nicht betroffen. Die festgesetzte Art der  Baugebiete bleibt unverändert und der Be-
bauungsplan bleibt damit gem. § 8 (2) BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. 
 
 
3.2 Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen,  Verordnungen 
 
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 312 dient in e rster Linie der Ausweisung eines stadteil-
nahen Gewerbegebietes und zur planungsrechtlichen S icherheit der Erschließung und bauli-
chen Nutzung der Grundstücke im Bereich östlich der Autobahn, südlich der Weseler Straße. 
 
 
4. Räumliche und strukturelle Situation 
 
Der Bereich des Bebauungsplans Nr. 312 wird im Nord en von der Weseler Straße begrenzt. Im 
Westen schließt der Geltungsbereich mit der Autobah n (A1) ab. Vom Nordosten bis zum Süd-
osten grenzt das Gebiet an die Bahntrasse Münster –  Coesfeld sowie im Süden an die Bahn-
strecke Wanne-Eickel – Bremen an. Das Plangebiet li egt im westlichen Randbereich des Stadt- 
teils Mecklenbeck und ist durch seine Lage an der W eseler Straße als Ausfallstraße Richtung 
Albachten / Bösensell sowie aus der Innenstadt gut erreichbar. Das für das Gewerbegebiet er- 
forderliche Regenrückhaltebecken befindet sich südl ich der Bahnstrecke Wanne-Eickel – Bre- 
men. 
 
Der Bebauungsplan ist seit 1987 rechtskräftig und b einhaltet Gewerbegebiete. Nördlich der 
Weseler Straße wurde 1981 ein weiteres Gewerbe- und  Industriegebiet mit ähnlicher Bran-
chenverteilung entlang der A1 erschlossen. 
 
Nach Osten und Süden schließen sich, getrennt durch  die jeweiligen Bahntrassen, Mischge-
bietsflächen bzw. Wohnbauflächen an. 
 
Die Bauflächen werden weitgehend gewerblich genutzt . Darunter befinden sich Einzelhan-
delseinrichtungen mit insgesamt 2800 qm Verkaufsfläche. 
 
Folgende Einzelhandelsbetriebe befinden sich im Plangebiet: 
 
EC Tank, Harkortstraße 4, 
Gemarkung Münster, Flur 224, Flurstücke 226, 245 (GE-Gebiet) 
 
MEDA, Küchenfachmarkt, Harkortstraße 5, 
Gemarkung Münster, Flur 224, Flurstück 252 (GE-Gebiet) 
 
Reha Kids & Care, Rehatechnik, Harkortstraße 13, 
Gemarkung Münster, Flur 224, Flurstück 248 (GE-Gebiet)

Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für 
   	 
 
 
Zweite Änderung des Bebauungsplans Nr. 312 
BEGRÜNDUNG ZUM ENTWURF / Seite 3 von 5 
Schulten, Büro + Objekt, Harkortstraße 13, 
Gemarkung Münster, Flur 224, Flurstück 248 (GE-Gebiet) 
 
Primera, Factory-Outlet, Damenmoden, Harkortstraße 24, 
Gemarkung Münster, Flur 224, Flurstück 208 (GE-Gebiet) 
 
Darüber hinaus gibt es teilweise auch Mischnutzunge n aus Gewerbe / Dienstleistung und Ein-
zelhandel. Die rechtskräftigen textlichen Festsetzu ngen ermöglichen – auf der Grundlage der 
BauNVO 1977 – die Entwicklung von weiterem Einzelha ndel. Dies stünde nicht im Einklang mit 
den Zielen des Einzelhandelskonzept 2004 der Stadt Münster. 
 
Durch die geplanten neuen Festsetzungen soll eine w eitgehend bestandsorientierte Entwick-
lung des Einzelhandels in diesem Bereich und eine v orrangige Bereitstellung für das stadtteil-
orientierte Gewerbe erreicht werden. 
 
 
5. Planungsziele 
 
Ziel der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 312 ist  eine Anpassung der textlichen Festset-
zungen des Bebauungsplans an die Ziele des Einzelha ndelskonzeptes der Stadt Münster. Pri-
märes Ziel ist es daher, zur Sicherung verbrauchern ahen Versorgungsstrukturen und zur Ge-
währleistung der Funktionsfähigkeit in Zukunft Entw icklungsimpulse und Investitionen des Ein-
zelhandels mit Priorität auf das Stadtteilzentrum M ecklenbeck zu lenken. Um dies umsetzen zu 
können, ist es erforderlich den Bebauungsplan hinsi chtlich der Zulässigkeit von Einzelhandels-
nutzungen zu ändern. 
 
Die Entwicklung des Stadtteilzentrums Mecklenbeck a m Dingbängerweg und südlich der We-
seler Straße ist noch nicht vollständig abgeschloss en. Das Versorgungsangebot soll durch Pro- 
jektentwicklungen in der Mitte des Stadtteils vervo llständigt werden. Eine eindeutige Aussage 
bezüglich der Zulässigkeit des Einzelhandels in den  Gewerbegebieten soll Standortent-
scheidungen zugunsten des Stadtteilzentrums und per spektivisch auch zugunsten des geplan-
ten Stadtbezirkszentrums südlich der Weseler Straße positiv beeinflussen. 
 
Der wirtschaftlichen Realität entsprechend soll den  Betrieben im Plangebiet die Möglichkeit der 
Vermarktung ihrer eigenen Produkte in einem begrenz ten Umfang grundsätzlich ermöglicht 
werden. Außerdem sollen die vorhandenen Einzelhande lseinrichtungen durch die Gewährung 
eines erweiterten, betriebsbezogenen Bestandsschutzes Optimierungsspielräume erhalten. 
 
 
6. Inhalte des Bebauungsplans 
 
Um die aufgeführten Ziele des Einzelhandelskonzepte s umzusetzen und eine Stärkung zentra-
ler Versorgungsbereiche – insbesondere das Stadttei lzentrum Mecklenbeck sowie benachbarte 
Stadtteilzentren – erreichen zu können, ist es erforderlich die textlichen Festsetzungen gemäß § 
9 BauGB so zu ändern, dass Einzelhandelsnutzungen k ünftig im Plangebiet nicht mehr zulässig 
sein werden. 
 
Gleichzeitig soll bestehenden Betrieben aber die Mö glichkeit der Vermarktung ihrer eigenen 
Produkte in einem begrenzten Umfang gegeben werden.  Die wirtschaftliche Realität erfordert 
es häufig, dass Firmen ihre Produkte auf dem Betrie bsgelände präsentieren und direkt ver-
markten können. 
 
In den Textlichen Festsetzungen wird dieses durch d ie so genannte Handwerkerklausel be-
rücksichtigt:

Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für 
   	 
 
 
Zweite Änderung des Bebauungsplans Nr. 312 
BEGRÜNDUNG ZUM ENTWURF / Seite 4 von 5 
„Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandelsbetriebe von max. 250 qm Verkaufsfläche als un-
tergeordneter Betriebsteil eines Gewerbebetriebes, wenn die vertriebenen Waren in einem 
räumlich funktionalen Zusammenhang mit der auf dem Baugrundstück ausgeübten Produktion 
oder Dienstleistung stehen.“ 
 
Im Plangebiet befinden sich folgende Einzelhandelsbetriebe: 
EC Tank, Harkortstraße 4, 
Gemarkung Münster, Flur 224, Flurstücke 226, 245 (GE-Gebiet) 
 
MEDA, Küchenfachmarkt, Harkortstraße 5, 
Gemarkung Münster, Flur 224, Flurstück 252 (GE-Gebiet) 
 
Reha Kids & Care, Rehatechnik, Harkortstraße 13, 
Gemarkung Münster, Flur 224, Flurstück 248 (GE-Gebiet) 
 
Schulten, Büro + Objekt, Harkortstraße 13, 
Gemarkung Münster, Flur 224, Flurstück 248 (GE-Gebiet) 
 
Primera, Factory-Outlet, Damenmoden, Harkortstraße 24, 
Gemarkung Münster, Flur 224, Flurstück 208 (GE-Gebiet) 
 
Unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Belange und  zur Vermeidung unbeabsichtigter Härten 
werden ihnen betriebsbezogen, angemessene Erweiteru ngsmöglichkeiten am Standort zuge-
standen. Änderungen und Erneuerungen baulicher Anla gen bleiben allgemein zulässig. Erwei-
terungen der vorhandenen, genehmigten Verkaufsfläch en sind künftig einmalig bis zu 10%, 
max. aber bis 100 qm zulässig. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass keine negativen Aus-
wirkungen insbesondere auf die Versorgungsstruktur zu erwarten sind. 
 
Altlasten-/ Verdachtsflächen 
 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans befinden sich  zwei Altlasten-/ Verdachtsflächen. Bei 
der Altlasten-/ Verdachtsfläche Nr. 547 handelt es sich um eine ehemalige Tankstelle. Untersu-
chungen zur Gefährdungsabschätzung zeigten Verunrei nigungen des Erdreichs. Bei der Alt-
lasten-/ Verdachtsfläche NMe1 handelt es sich um La gerhallen und Lagerplätze. Im Rahmen 
von Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung wurde n hier erhöhte Gehalte an polycycli-
schen aromatischen Kohlenwasserstoffen festgestellt. 
 
Da bei Baumaßnahmen im Bereich der Altlasten-/ Verd achtsflächen Auflagen zum Bauvorha-
ben erforderlich werden können, erfolgt in Abstimmu ng mit der unteren Bodenschutzbehörde 
eine Kennzeichnung der Flächen im Bebauungsplan. 
 
 
7. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gem.  § 2 a BauGB  
 
Durch die Änderung des Bebauungsplans werden die ge nerellen, städtebaulichen Zielsetzun-
gen nicht in Frage gestellt. 
 
Gegenüber der bisherigen Rechtslage werden durch di e Änderung des Bebauungsplans keine 
zusätzlichen Eingriffe in Natur und Umwelt ermöglic ht, erhebliche nachteilige Umweltauswir-
kungen oder eine Veränderung von Auswirkungen auf d ie umweltrelevanten Schutzgüter sind 
nicht zu erwarten. Es sind somit keine Anhaltspunkt e ersichtlich, dass die Belange des Umwelt-
schutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere der 
Schutzgüter des §1 (6) Nr. 7 Baugesetzbuch durch di e Bebauungsplanänderung beeinträchtigt 
werden. Von einem Umweltbericht wird entsprechend § 13 BauGB abgesehen.

Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
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Zweite Änderung des Bebauungsplans Nr. 312 
BEGRÜNDUNG ZUM ENTWURF / Seite 5 von 5 
Weitere Einzelheiten sind aus dem Bebauungsplan Nr. 312 ersichtlich. 
 
 
8. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahme n 
 
Die Realisierung der Planung wird sich auf die pers önlichen Lebensumstände der im bzw. am 
Plangebiet wohnenden und arbeitenden Menschen zwar auswirken, nachteilige Auswirkungen 
in wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht sind jed och nicht ersichtlich. Ein Sozialplan ist nicht er-
forderlich. 
 
 
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) BauGB als Anla ge zum Entwurf 
der zweiten Änderung des Bebauungsplans Nr. 312: Me cklenbeck – 
Gewerbegebiet östlich der Autobahn / südlich der Weseler Straße 
 
Münster, __________ 
 
Der Oberbürgermeister 
I. V. 
 
 
Schultheiß 
Stadtdirektor

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8522 Zeichen

Stadtplanung 
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Anlage 2 
zur Vorlage Nr. 681/2007 
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ZUM ENTWURF / Seite 1 von 3 
 
Zweite Änderung des Bebauungsplans Nr. 312 
 
Die textlichen Festsetzungen sollen wie folgt geändert bzw. ergänzt werden (kursiv und fett): 
 
 
Textliche Festsetzungen gem. § 9 BBauG 
(Textliche Festsetzung 2. Änd. gemäß § 9 
BauGB) 
 
1. In den ausgewiesenen Gewerbegebieten 
sind Handelsbetriebe, die Lebensmittel im 
Sortiment führen und an Endverbraucher 
vertreiben, nur in einer Größenordnung bis 
500 qm Geschoßfläche zulässig (§ 1 (9) 
BauNVO). 
 
2. In den gegliederten Gewerbegebieten (GE) 
sind die durch Klassenziffern in der Liste der 
Betriebsarten aufgeführten Betriebe und Be- 
triebe gleichen Störgrades unzulässig (§ 1 
(4) 2 BauNVO). 
 
 
3. In den Gewerbegebieten sind Einzelhan- 
delsbetriebe und Einzelhandelsnutzun- 
gen unzulässig. 
 
Ausnahmsweise zulässig sind Einzel- 
handelsbetriebe von max. 250 qm Ver- 
kaufsfläche als untergeordneter Be- 
triebsteil eines Gewerbebetriebes, wenn 
die vertriebenen Waren in einem räumlich 
funktionalen Zusammenhang mit der auf 
dem Baugrundstück ausgeübten Produk- 
tion oder Dienstleistung stehen. 
Von den vorgenannten Begrenzungen 
kann in begründeten Einzelfällen abgewi- 
chen werden, sofern die Ziele des Einzel- 
handelskonzeptes nicht beeinträchtigt 
werden. 
§ 1 (5) BauNVO i.V.m. § 1 (9) BauNVO  
 
Für die bestehenden Betriebe, 
 
EC Tank, 
Harkortstraße 4, 
Gemarkung Münster, 
Flur 224, Flurstücke 226, 245 
 
MEDA, Küchenfachmarkt, 
Harkortstraße 5, 
Gemarkung Münster, 
Flur 224, Flurstück 252 
 
Reha Kids & Care, Rehatechnik, 
Harkortstraße 13, 
Gemarkung Münster, 
Flur 224, Flurstück 248 
 
Schulten, Büro + Objekt, 
Harkortstraße 13, 
Gemarkung Münster, 
Flur 224, Flurstück 248 
 
Primera, Factory – Outlet, Damenmoden, 
Harkortstraße 24, 
Gemarkung Münster, 
Flur 224, Flurstück 208 
 
die nach diesen textlichen Festsetzungen 
unzulässig wären, gelten folgende Be- 
stimmungen: 
 
Ausnahmsweise zulässig ist eine einma- 
lige Erweiterung der genehmigten Ver- 
kaufsfläche um  10 %, höchstens jedoch 
um 100 qm, wenn durch die Erweiterung 
keine negativen Auswirkungen im Sinne 
von § 11 (3) BauNVO zu erwarten sind. 
 
Änderungen und Erneuerungen baulicher 
Anlagen sind allgemein zulässig. 
§ 1 (10) BauNVO 
 
4. Ausnahmsweise sind Betriebe der jeweils 
nächst niedrigeren Abstandsklasse (bei vor- 
handenen Betrieben bis zu zwei Abstands- 
klassen niedriger) sind ausnahmsweise zu- 
lässig, wenn der Immissionsschutz sicher- 
gestellt ist (§ 31 (1) BBauG). 
 
5. Bei den gewerblichen Bauten im Plangebiet 
bleibt eine größere Geschosshöhe als 3,50 
m außer Betracht, soweit diese ausschließ- 
lich durch die Unterbringung technischer An- 
lagen des Gebäudes wie Heizungs-, Lüf- 
tungs- und Reinigungsanlagen bedingt ist (§ 
17 (3) Bau NVO). 
 
6. Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO, soweit 
es sich um untergeordnete Gebäude und 
Garagen handelt, sind außerhalb der über- 
baubaren Grundstücksflächen nicht zulässig 
(§ 23 (5) BauNVO). 
 
7. In den GE-Gebieten hat der Bauherr, zum 
Schutz vor Verkehrslärm von der Autobahn, 
der Weseler Straße und den Bundesbahn- 
strecken dafür Sorge zu tragen, dass die in 
der VDI – 2719 (Schalldämmung von Fens- 
tern, VDI-Richtlinie 2719, Oktober 1973) Ta- 
fel 5 angegebenen Anhaltswerte für Innen-

Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für 
   	 
 
 
Zweite Änderung des Bebauungsplans Nr. 312 
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ZUM ENTWURF / Seite 2 von 3 
geräuschpegel eingehalten werden. Dies 
kann erreicht werden durch 
 
a)  Abschirmung der lärmempfindlichen Räu- 
me (Kommunikations- und Arbeitsräume, 
Wohnräume, Schlafräume) durch andere 
Gebäude oder Gebäudeteile. 
b)  Einbau von schalldämmenden Fenstern 
nach VDI 2719. 
 
Der Nachweis der ausreichenden Schall- 
dämmung ist vom Bauherrn zu erbringen (§ 
9 (1) 24 BBauG). 
 
8. In den GE-Gebieten sind entlang der Stra- 
ßengrenzen auf privatem Grund Grünstrei- 
fen anzulegen und mit standortgerechten 
Sträuchern zu bepflanzen, die mindestens 
1,50 m breit sein und nicht weniger als 3 % 
der Grundstücksfläche betragen müssen (§ 
9 (1) 25 a BBauG). 
 
Notwendige Zufahrten zu den Grundstücken 
durch die festgesetzten Pflanzstreifen sind 
in einer Breite von höchstens 7,50 m zuläs- 
sig. Ausnahmen sind zulässig, wenn aus 
funktionellen Gründen eine andere Gestal- 
tungslösung – auch unter Verwendung von 
Grün – mit adäquatem Anspruch angestrebt 
wird. 
 
9. Entlang der Weseler Straße (B 51) sind in 
der Mitte der 10,00 m breiten Flächen mit 
Pflanzgebot großkronige Laubbäume (z. B. 
Stieleiche, Esche, Vogelkirsche, Linde, 
Bergahorn, Ahorn) anzupflanzen. 
Als Übergang von den großkronigen Bäu- 
men zu den Sträuchern sind kleinere Laub- 
bäume (z. B. Feldahorn, Hainbuche, Eber- 
esche, Traubenkirsche) zu verwenden. 
An Sträuchern sind z. B.: 
Hasel, Schleedorn, Faulbaum, Gemeiner 
Schneeball, Roter Hartriegel, Pfaffenhüt- 
chen, Hundsrose, Gemeine Heckenkirsche 
u.a. zu verwenden. 
 
Die Gehölze sind in einem Abstand von 1,0 
x 1,0 m zu pflanzen (§ 9 (1) 25 a BBauG). 
 
10. Auf den übrigen, zeichnerisch festgesetzten 
Flächen mit Pflanzgebot sind standortge- 
rechte Laubgehölze (z. B. Stieleiche, Hain- 
buche, Feldahorn, Hasel, Wildrose, Schlee- 
dorn) vorzusehen und im Abstand von 1,0 x 
1,0 m zu pflanzen (§ 9 (1) 25 a BBauG). 
 
11. Die Fußbodenoberkante des Erdgeschosses 
darf nicht höher als 1,20 m über dem höchs- 
ten Punkt der Fahrbahn der angrenzenden 
Straße oder über dem höchsten Punkt des 
Erschließungsweges liegen. 
 
12. In den GE-Gebieten sind ausnahmsweise 
Verwaltungsgebäude mit max. IV Vollge- 
schossen zulässig, wenn die Geschossflä- 
chenzahl nicht überschritten wird. 
 
Textliche Festsetzungen gemäß § 81 Bau- 
ONW 
 
1.  In den GE-Gebieten sind als Abgrenzung der 
privaten Grundstücksflächen zu öffentlichen 
Verkehrsfläche nur Rasenkantensteine zuläs- 
sig. Sicherungszäune sind bis zu 2,00 m Hö- 
he und nur in einem Abstand von mindestens 
1,50 m von der Straßengrenze sowie zwi- 
schen den Grundstücken auf der Grenze zu- 
lässig. Ausnahmen sind zulässig, wenn aus 
funktionellen Gründen eine andere Gestal- 
tungslösung mit adäquatem Anspruch vorge- 
sehen ist oder auch aus Gründen der Anpas- 
sung an vorhandene Anlagen. 
 
2.  In den WA-Gebieten sind die Vorgärten ent- 
lang der Straßenbegrenzungslinie einheitlich 
nur mit bis zu 1,10 m hohen Jägerzäunen ein- 
zufriedigen. Zäune bis zu 2,00 m Höhe sind 
nur auf oder hinter der vorderen Baugrenze 
zulässig. 
 
3.  Die unmittelbar an den Bahnkörper angren- 
zenden Grundstücke sind zur Bahnseite hin 
mit einer festen Einfriedigung zu versehen, 
die das Betreten der Bahnanlage verhindert. 
 
Hinweis 
 
Die Bestimmungen über bauliche Anlagen an 
Bundesfernstraßen (§ 9 (1-5) FStrG) gelten nicht, 
soweit Bauvorhaben den Festsetzungen dieses 
Bebauungsplanes entsprechen (§ 9 (7) FStrG). 
 
Nachrichtlich 
 
Satzung der Stadt Münster über die äußere Ges- 
taltung von Werbeanlagen im Geltungsbereich 
des Bebauungsplanes Nr. 312: Mecklenbeck – 
Gewerbegebiet östlich der Autobahn / südlich der 
Weseler Straße – vom: 
 
Sachlicher Geltungsbereich 
 
Die Bestimmungen dieser Satzung beziehen sich 
auf alle Werbeanlagen, einschließlich Informati- 
ons- und Hinweisschilder. 
 
Art, Anordnung und Ausführung der Werbeanla- 
gen

Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für 
   	 
 
 
Zweite Änderung des Bebauungsplans Nr. 312 
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ZUM ENTWURF / Seite 3 von 3 
(1)  Werbeanlagen sind nur auf den zugehörigen 
Gewerbegrundstücken zulässig. Ausge- 
nommen hiervon sind einzelne, einheitlich 
gestaltete Hinweisschilder, die gruppenwei- 
se zusammengefasst sind. 
 
(2)  Großflächige Werbetafeln mit mehr als 2 qm 
Fläche sind nur innerhalb der überbaubaren 
Flächen zulässig. 
 
(3)  Unzulässig sind alle reflektierenden und sich 
bewegenden Werbeanlagen, wie Laufschrift, 
Leuchtkörper, die in kurzen Abständen ein- 
bzw. ausgeschaltet werden, oder ihre Farbe 
wechseln. 
 
(4)  Werbeanlagen an Gebäuden sind pro Ge- 
bäudeseite nur bis zu einer Höhe von 1 m 
und einer Länge von max. 2/3 der jeweiligen 
Außenwand unterhalb der Traufe zulässig. 
Werbeausleger nur bis zu einer Größe von 
1,5 qm. 
 
(5) Werbeanlagen an baulichen Anlagen, die 
keine Gebäude sind (Schornsteine, Dach- 
aufbauten, Pylone usw.) sind nur aus- 
nahmsweise zulässig, wenn sie eine Größe 
von 5 qm nicht überschreiten.

Beratungsverlauf (2)

18.10.2007 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft
TOP 6.7 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
18.10.2007 Bezirksvertretung Münster-West
TOP 3.6 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (6)

  • Bebauungsplan Nr. 312, 2. Änderung (Umring des Ursprungsplans) amtlich
  • Weseler Straße
  • Harkortstraße 4
  • Heroldstraße
  • Dingbängerweg
  • An der Hansalinie

Bebauungsplan Nr. 312, 2. Änderung

Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Mecklenbeck - Gewerbegebiet östlich der Autobahn / südlich der Weseler Straße

Umring des Ursprungsplans; die Änderung betrifft womöglich nur einen Teil davon.

Planseite der Kommune

Quelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
V/0681/2007
Typ
Vorlagen
Datum
03.09.2007
Erstellt
06.10.2020 14:37