1779/2023
Förderprogramm Unterstützung der anerkannten Betreuungsvereine zur Führung von rechtlichen Betreuungen im Stadtgebiet Köln
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Sachstandsbericht Rat/Ausschuss
997 Zeichen
Dezernat, Dienststelle
V/50
Vorlagen-Nummer
1779/2023
Stand: 06.02.2024
Sachstandsbericht
Förderprogramm "Unterstützung der anerkannten Betreuungsvereine zur Führung von
rechtlichen Betreuungen im Stadtgebiet Köln"
Status in Bearbeitung
erledigt
Beschluss (DE 1779/2023)
Wir beschließen das Förderprogramm „Unterstützung der anerkannten Betreuungsvereine zur
Führung von rechtlichen Betreuungen im Stadtgebiet Köln“ befristet für den Zeitraum
01.01.2023 bis 31.12.2024 mit Aufwendungen bis zu jährlich maximal 360.000 Euro zu geneh-
migen (s. Anlage Förderprogramm).
Aktueller Bearbeitungsstand:
Für das Förderjahr 2023 haben zwei Kölner Betreuungsvereine Anträge auf Auszahlung einer
Förderung auf Grundlage des Programms gestellt. Entsprechende Zuwendungsbescheide
wurden erstellt. Die Verwendungsnachweise sind erstmalig durch die geförderten Vereine bis
zum 31.03.2024 vorzulegen.
Ein aktueller Sachstandsbericht ist für Mitte 2024 vorgesehen.
Anlage Förderprogramm
10109 Zeichen
Förderprogramm
„Unterstützung der anerkannten
Betreuungsvereine zur Führung von
rechtlichen Betreuungen im
Stadtgebiet Köln“
Unterstützung der anerkannten Betreuungsvereine zur Führung von rechtlichen Betreuungen im Stadt-
gebiet Köln
2
Inhalt
1. Präambel ....................................................................................................................... 3
2. Förderziel und Fördergegenstand ............................................................................... 3
2.1 Förderziel 3
2.2 Fördergegenstand 3
3. Verfahrensbestimmungen ........................................................................................... 4
3.1 Antragsberechtigte 4
3.2 Förderart und Förderhöhe 4
3.3 Förderfähige Kosten 5
3.4 Voraussetzung für die Förderung 6
3.5 Laufzeit der Förderung 6
3.6 Verwendungsnachweis 6
4. Inkrafttreten .................................................................................................................. 6
Unterstützung der anerkannten Betreuungsvereine zur Führung von rechtlichen Betreuungen im Stadt-
gebiet Köln
3
1. Präambel
Mit dem Förderprogramm zur „Unterstützung der anerkannten Betreuungsvereine zur
Führung von rechtlichen Betreuungen im Stadtgebiet Köln“, unterstützt die Stadt Köln die
Betätigung der Betreuungsvereine im Zusammenhang mit der Führung rechtlicher Betreuun-
gen.
Die Förderung dient dem Erhalt der anerkannten Betreuungsvereine in der betreuungsrechtli-
chen Landschaft. Die Führung von rechtlichen Betreuungen durch die Vereinsbetreuer*innen
bildet eine wichtige Säule bei der Umsetzung der Regelungen der UN-Behindertenrechtskon-
vention (UN-BRK) im Betreuungsrecht und stellt damit eine wesentliche Voraussetzung zur Si-
cherung und Förderung der Qualität im Betreuungsrecht dar.
Diese Strukturen in der betreuungsrechtlichen Landschaft, zur Sicherstellung und Förderung
der Qualität in der rechtlichen Betreuung, gilt es zu erhalten und weiter zu fördern.
Auch der Gesetzgeber hat die besondere Bedeutung der Betreuungsvereine erkannt und die-
ses in dem zum 01.01.2023 in Kraft getretenen Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) deut-
lich hervorgehoben. Die bisherigen Anerkennungsvoraussetzungen (Querschnittsaufgaben)
werden dann als öffentliche Aufgabe durch Gesetz zugewiesen und in Teilbereichen erweitert.
Ebenfalls wird dann die Führung von rechtlichen Betreuungen als durch Gesetz zugewiesene
öffentliche Aufgabe festgeschrieben. Für die Querschnittsaufgaben haben die Vereine ab
01.01.2023 einen Rechtsanspruch auf bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung (§§15, 17
BtOG); eine Landesförderung zur Unterstützung der Vereine im Bereich der Betreuungsfüh-
rung ist laut Betreuungsvereinsfinanzierungsverordnung (BVFinanzierungsVO) nicht vorgese-
hen.
2. Förderziel und Fördergegenstand
2.1 Förderziel
Die Förderung soll eine qualitativ hochwertige Aufgabenwahrnehmung in der Betreuungsstruk-
tur in Köln sicherstellen. Die derzeit anerkannten Betreuungsvereine in Köln sind elementarer
Bestandteil der Daseinsfürsorge in dieser Betreuungsstruktur und sichern schwerpunktmäßig
die Führung von teils langwierigen und hochkomplexen Betreuungsfällen ab.
2.2 Fördergegenstand
Die anerkannten Betreuungsvereine sollen für die Wahrnehmung von Aufgaben in Betreu-
ungsangelegenheiten, welche über die Tätigkeiten der Anerkennungsvoraussetzungen (Quer-
schnittsaufgaben nach § 15 BtOG) hinausgehen, gefördert werden.
Unterstützung der anerkannten Betreuungsvereine zur Führung von rechtlichen Betreuungen im Stadt-
gebiet Köln
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Die Förderung ist dabei abhängig von der Übernahme und Führung rechtlicher Betreuungen
für Personen mit einer Meldeadresse im Stadtgebiet Köln, welche von einem/einer Vereinsbe-
treuer*in geführt werden und in die Vergütungskategorie C5 (§ 13 Absatz 1 VBVG iVm Anlage
zu § 8 Absatz 1 VBVG) fallen. Weiterhin ist die Förderung abhängig von dem Anteil der in die
Vergütungskategorie C5 zuzuordnenden Betreuungen an der Gesamtzahl der vom Verein
bzw. durch ein*e seiner Vereinsbetreuer*in insgesamt geführten Betreuungen.
3. Verfahrensbestimmungen
Für eine Förderung durch die Stadt Köln gelten die in den Allgemeinen Bewilligungsbedingun-
gen für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung, Senioren, Soziales, Beschäftigungsförde-
rung, Wohnen und Gesundheit (Allgemeine Bewilligungsbedingungen) genannten Vorausset-
zungen, sofern in diesem Förderprogramm nichts Abweichendes geregelt ist.1
Die Förderung der Stadt erfolgt grundsätzlich subsidiär und richtet sich nach den für das jewei-
lige Haushaltsjahr bereitgestellten Haushaltsmitteln der Stadt Köln. Es gelten die haushalts-
rechtlichen Bestimmungen der Stadt Köln.
Die Allgemeinen Bewilligungsbedingungen begründen keinen Rechtsanspruch auf Förderung.
3.1 Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind die jeweils zum Stichtag am 01.01. des Förderjahres nach § 14 BtOG
anerkannten Betreuungsvereine, die ihren Hauptsitz in Köln haben.
3.2 Förderart und Förderhöhe
Die Stadt Köln gewährt eine institutionelle Förderung zu den förderfähigen Kosten der von den
Betreuungsvereinen beschäftigten Vereinsbetreuer*innen, die durch die Führung von rechtli-
chen Betreuungen der Vergütungskategorie C5 entstehen. Hierbei ist zudem zu berücksichti-
gen, ob durch die Betreuungsvereine Mitarbeiter*innen beschäftigt werden, welche die Ver-
einsbetreuer*innen in administrativen Angelegenheiten der Betreuungsführung unterstützen
(Backoffice). Im Rahmen der Festlegung der Fördersumme wird zur Berücksichtigung der Auf-
wendungen für ein Backoffice der Faktor 0,25 auf die, zum Stichtag geführten, Betreuungsfälle
der Kategorie C5 angewandt.
1 Allgemeine Bewilligungsbedingungen der Stadt Köln für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung,
Senioren, Soziales, Beschäftigtenförderung, Wohnen und Gesundheit, Gültig ab 01.01.2021
https://buergerinfo.stadt-koeln.de/getfile.asp?id=794188&type=do
Unterstützung der anerkannten Betreuungsvereine zur Führung von rechtlichen Betreuungen im Stadt-
gebiet Köln
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Zur Förderung und Sicherung der Qualität in der Betreuungsführung wird die Anzahl der ge-
führten Betreuungen der Kategorie C5 pro vollzeitäquivalentem Vereinsbetreuer*in (VZÄ) auf
50 Fälle (mit Backoffice) und 40 Fälle (ohne Backoffice) festgelegt.
Die Förderung wird als Fehlbedarfsfinanzierung gewährt und ergibt sich aus dem Fehlbedarf
zwischen
förderfähigen Gesamtaufwendungen für die Führung der C5-Fälle des jeweiligen Ver-
eins entsprechend der oben genannten Fallquote
und den hierfür aus der Landesjustizkasse oder von den betreuten Personen erhalte-
nen Betreuervergütungen.
Die aus der Betreuervergütung für C5 Fälle erzielten Einnahmen stellen den Eigenanteil der
Betreuungsvereine an der Finanzierung der Betreuungsführung dar und sind typischerweise,
aus der Systematik der Vergütungstabelle, nicht kostendeckend, als Eigenanteil an der Finan-
zierung aber erheblich.
Die Förderhöhe wird stichtagsbezogen zum 01.01.des Förderjahres ermittelt und halbjährlich
ausgezahlt. Die Zuwendung wird in Form eines Zuschusses gewährt und durch die im Haus-
halt bereitgestellten Haushaltsmittel limitiert. Es darf unter Berücksichtigung der Betreuerver-
gütung keine Überfinanzierung entstehen.
3.3 Förderfähige Kosten
Die maximal förderfähigen Kosten ergeben sich aus „IV. Fördersystematik“ der Allgemeinen
Bewilligungsbedingungen und orientieren sich an den Kosten eines/einer vollzeitäquivalenten
Vereinsbetreuer*in auf Grundlage der jeweiligen durchschnittlichen Personalkosten für eine
Stelle S12 TVöD-SuE des entsprechenden Jahres. Die Sachkosten werden entsprechend
dem Bericht der KGSt „Kosten eines Arbeitsplatzes“ berücksichtigt.
Kostenposition VZÄ / Jahr (Basis 2023)
Personalkosten vgl. Stelle S12 TVöD-SuE 78.100 Euro
Overheadkosten 15% 11.715 Euro
Sachkosten pauschal 9.700 Euro
Gesamtsumme 99.515 Euro
Entstehen höhere Sachkosten, als über die Pauschale abgedeckt sind, dann können diese nur
gegen konkrete Nachweise anerkannt werden.
Unterstützung der anerkannten Betreuungsvereine zur Führung von rechtlichen Betreuungen im Stadt-
gebiet Köln
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3.4 Voraussetzung für die Förderung
Eine Förderung erfolgt nur dann, wenn
die geführten C5 Fälle des jeweiligen Betreuungsvereins einen Anteil von mindestens
75 % der insgesamt geführten Betreuungen darstellen,
im Antrag die zum Stichtag 01.01. des jeweiligen Jahres geführten Betreuungen der
Kategorie C1 bis C5 zahlenmäßig dargestellt werden,
ein Nachweis über die Anzahl der hauptamtlich beschäftigten Betreuer*innen erbracht
wird,
die Personalkosten (IST-Kosten) eines/einer vollzeitäquivalenten Vereinsbetreuer*in
pro Jahr angegeben werden und
die Förderung fristgerecht bis zum 31.03. des Förderjahres gemäß „VI. Antragsverfah-
ren“ der Allgemeinen Bewilligungsbedingungen beantragt wurde.
3.5 Laufzeit der Förderung
Die Laufzeit der Förderung wird vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2024 festgelegt.
3.6 Verwendungsnachweis
Der Zuwendungsempfänger hat spätestens bis zum 31.03. des Folgejahres einen Verwen-
dungsnachweis einzureichen.
Im Verwendungsnachweis ist die Anzahl aller im Jahresverlauf geführten Betreuungen der Ka-
tegorien C1 bis C5 anzuführen. Hierzu sind die zahlenmäßigen Zu- und Abgänge der Vergü-
tungskategorien C1 bis C5 für den Zeitraum vom 01.01. bis zum 31.12. des jeweiligen Förder-
jahres darzulegen. Weiterhin müssen die Betreuervergütungen, welche für die Führung von
Betreuungen der Vergütungskategorie C5 für den Zeitraum des Förderjahres gegenüber der
Landeskasse abzurechnen sind oder aus dem Vermögen der Betreuten zu entnehmen sind,
dargelegt werden.
Auf die Regelungen der Allgemeinen Bewilligungsbedingungen (VIII. Prüfung und Verwen-
dung) wird ausdrücklich hingewiesen.
4. Inkrafttreten
Das Förderprogramm tritt rückwirkend ab dem 01.01.2023 in Kraft.
Dringlichkeitsvorlage Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle V/50 Vorlagen-Nummer 1779/2023 Freigabedatum 14.07.2023 Dringlichkeitsentscheidung und Genehmigung zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Entscheidung durch die Oberbürgermeisterin und den Ausschussvorsitzenden bzw. ein Mit- glied des Ausschusses gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 GO NRW und Genehmigung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 2 GO NRW. Betreff Förderprogramm "Unterstützung der anerkannten Betreuungsvereine zur Führung von rechtlichen Betreuungen im Stadtgebiet Köln" Gremium Datum Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 17.08.2023 Begründung für die Dringlichkeit: Erst mit Inkrafttreten der Betreuungsvereinsfinanzierungsverordnung (BVFinanzierungsVO) am 15.03.2023 konnte die Prüfung der Abgrenzung zwischen Landes- und Kommunalförde- rung abgeschlossen werden. Die daran anschließenden verwaltungsinternen Abstimmungen haben weitere Zeit in Anspruch genommen, so dass die Sitzung des Ausschusses am 25.05.2023 nicht mehr erreicht werden konnte. Eine Dringlichkeitsentscheidung ist erforderlich, da die antragsberechtigten Betreuungsver- eine dringend Planungssicherheit benötigen, um das Personal für diese Aufgabe halten zu können und nicht anderweitig einsetzen zu müssen. Eine spätere Beschlussfassung in der Sit- zung des Ausschusses für Soziales, Seniorinnen und Senioren am 17.08.2023 gefährdet die Sicherstellung der rechtlichen Betreuungen durch die Vereine. Beschluss: Der Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren beschließt das Förderprogramm „Un- terstützung der anerkannten Betreuungsvereine zur Führung von rechtlichen Betreuungen im Stadtgebiet Köln“ befristet für den Zeitraum 01.01.2023 bis 31.12.2024 mit Aufwendungen bis zu jährlich maximal 360.000 Euro zu genehmigen (s. Anlage Förderprogramm). Die erforderlichen Mittel stehen im Teilergebnisplan des Amtes für Soziales, Arbeit und Senio- ren in der Produktgruppe 0503 – Weitere soziale Pflichtleistungen, Teilplanzeile 15 – Trans- feraufwendungen, zur Verfügung. Datum Abstimmungsergebnis Unterschrift Unterschrift 14.07.2023 gez. Reker gez. Bauer-Dahm 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme p.a.360.000 € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Im Stadtgebiet Köln waren bisher vier Betreuungsvereine tätig, die die Allgemeinen Verwal- tungsvorschriften für das Verfahren zur Anerkennung von Betreuungsvereinen des Landes Nordrhein - Westfalen erfüllen. Die Betreuungsvereine weisen seit 2020 darauf hin, dass sie sich finanziell in ihrer Existenz bedroht sehen, da seit Jahren in dem Aufgabenbereich der Führung von rechtlichen Betreuungen Defizite entstehen. Bereits Ende 2017 hat der Betreu- ungsverein der Diakonie daher seine Tätigkeiten im Bereich der rechtlichen Betreuung im Stadtgebiet Köln eingestellt. Im Januar 2023 hat der Caritasverband für die Stadt Köln e.V. mitgeteilt, seinen Betreuungsverein aus finanziellen, aber auch strukturellen Gründen zum 30.06.2023 aufzulösen. Trotz der 2019 in Kraft getretenen Vergütungserhöhung im Betreuungswesen können die an- erkannten Betreuungsvereine bei den Betreuungen nicht kostendeckend arbeiten. Das Be- treuungsrecht und die damit einhergehende Vergütungssystematik gehen davon aus, dass das Amtsgericht regelmäßig Neuzugänge, sogenannte C1-Fälle zuteilt. Darauf basierend wird 3 bei der Vergütung eine Mischkalkulation zugrunde gelegt, in der der Arbeitsaufwand zu Be- ginn einer Betreuung (C1-Fall) am höchsten angenommen wird und abgestuft in den ersten beiden Jahren deutlich abnimmt. Das hat zur Folge, dass bereits ab dem 3. Jahr die niedrigste Stufe der Betreuervergütung (C5) erreicht wird. Dieser idealtypisch gedachte Verlauf trifft auf die Kölner Betreuungsvereine nicht zu. Ganz im Gegenteil ist der überwiegende Anteil der dort geführten rechtlichen Betreuungen oft von lang- fristig hohem Aufwand gekennzeichnet, aber trotzdem ab dem 3. Betreuungsjahr dauerhaft in der untersten Vergütungskategorie C5 eingeordnet. Diese Entwicklung ist der besonderen An- forderung an die C5-Fälle geschuldet, die wiederkehrende Beratung und Betreuung benöti- gen. Die dadurch bedingte Anzahl an C5-Fällen führt aufgrund der begrenzten Ressourcen der Betreuungsvereine dazu, dass diese nur eine geringe Anzahl an höher vergüteten neuen Betreuungsführungen (C1-Fälle) übernehmen können. Der Anteil der C5-Fälle an den geführ- ten Gesamtbetreuungen muss mind. 75% betragen. Aufgrund dieser Konstellation lässt sich feststellen, dass für das Tätigkeitsfeld der rechtlichen Betreuungen ein strukturelles Defizit bei den Betreuungsvereinen erkennbar ist. Der Erhalt der Betreuungsvereine ist bei der Umsetzung der Regelungen der UN - Behinder- tenrechtskonvention (UN-BRK) im Betreuungsrecht aus Sicht der Stadt Köln eine wesentliche Voraussetzung zur Sicherung und Förderung der Qualität im Betreuungsrecht. Mit dem zum 01.01.2023 in Kraft getretenem Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) werden die Aufgaben der anerkannten Betreuungsvereine noch einmal gesetzlich gestärkt. Die Tätigkeit der Betreuungsvereine fokussiert sich nach dem BtOG auf zwei Schwerpunkte: § 15 Absatz 1 BtOG verpflichtet die Vereine insbesondere zur Beratung, Akquise und Betreuung ehrenamtlicher Betreuer*innen und Angehöriger, also zur sog. Quer- schnittsarbeit § 16 BtOG verpflichtet die Vereine, Mitarbeiter*innen zu beschäftigen, die für die Über- nahme von Betreuungen zur Verfügung stehen. Mit Blick auf die Förderabsicht der Stadt Köln ist sicherzustellen, dass die kommunale Förde- rung nicht mit der gesetzlich geregelten Förderung des Landes NRW kollidiert. Dazu wird in § 17 BtOG ausgeführt, dass anerkannte Betreuungsvereine einen Anspruch auf eine bedarfsge- rechte finanzielle Ausstattung mit öffentlichen Mitteln zur Wahrnehmung der ihnen nach § 15 Absatz 1 BtOG obliegenden Aufgaben haben, d.h. auf die Querschnittsarbeit. Das Nähere regelt das Landesrecht. Mit der nun zwischenzeitlich am 15.03.2023 vom Ministe- rium für Arbeit, Gesundheit, Soziales (MAGS NRW) veröffentlichten Betreuungsvereinsfinan- zierungs-verordnung (BVFinanzierungsVO) ist die bis dato noch fehlende Abgrenzung nun ge- währleistet. Die Landesförderung finanziert ausschließlich die Querschnittsarbeit. Somit ist die geplante kommunale Förderung, die ausschließlich nur die Finanzierung zur Führung von rechtlichen Betreuungen betrachtet, förderunschädlich. Fazit Aus Sicht der Verwaltung ist es erforderlich, die derzeitigen Strukturen in der betreuungsrecht- lichen Landschaft zur Sicherstellung der Qualität in der rechtlichen Betreuung zu erhalten und zu fördern. Das strukturelle Defizit (Fehlbedarf) der Betreuungsvereine ist auch für die Haus- haltsjahre 2023/2024 zu erwarten. Die Höhe des Fehlbedarfs ist durch die Betreuungsvereine entsprechend des Förderprogramms nachzuweisen und wird auf Grundlage der förderfähigen Kosten gewährt. Die Auflösung des Betreuungsvereins des Caritasverbandes der Stadt Köln e.V. hat die beste- henden Strukturen an ihre absoluten Grenzen geführt. Es wird zwar gelingen, für die Über- nahme der rechtlichen Betreuungen auch Berufsbetreuer*innen zu gewinnen, aber die zusätz- liche Belastung zur Übernahme der Beratung und Unterstützung der ehrenamtlichen Be- treuer*innen (Querschnittsarbeit) führt die verbleibenden Betreuungsvereine an ihre Grenzen. Bei einer weiteren Aufgabe eines Betreuungsvereins wird dies nicht mehr möglich sein. Die von den Betreuungsvereinen übernommenen Aufgaben müssten zusätzlich durch die Betreu- ungsbehörde der Stadt Köln wahrgenommen werden. Aber auch diese ist personell noch nicht 4 ausreichend für die originären Mehraufgaben aufgestellt, die bei ihr aus der Änderung des BtOG verbleiben. Die anerkannten Betreuungsvereine im Stadtgebiet Köln sollen zur Sicherung und Förderung der Qualität im Betreuungsrecht befristet für den Zeitraum vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2024 gemäß des Förderprogrammes „Unterstützung der anerkannten Betreuungsver- eine zur Führung von rechtlichen Betreuungen im Stadtgebiet Köln“ unterstützt werden. Wäh- rend des Förderzeitraums werden von der Verwaltung Maßnahmen geprüft, die die Betreu- ungslandschaft perspektivisch stabilisieren können, um eine längerfristige kommunale Unter- stützung zu vermeiden. Die Antragsstellung für das Jahr 2023 kann abweichend vom Förderprogramm unmittelbar nach der Beschlussfassung rückwirkend erfolgen. Der Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren genehmigt die Dringlichkeitsentschei- dung. Finanzierung Für das Förderprogramm stehen in den Jahren 2023 und 2024 jeweils 360.000 Euro im Teiler- gebnisplan des Amtes für Soziales, Arbeit und Senioren in der Produktgruppe 0503 – Weitere soziale Pflichtleistungen, Teilplanzeile 15 – Transferaufwendungen, zur Verfügung. Anlagen
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1779/2023
- Typ
- Dringlichkeitsvorlage Ausschuss
- Datum
- 14.07.2023
- Erstellt
- 24.05.2023 11:12