AN/0140/2020
Förderprogramm der BV Chorweiler zur Sicherung der Veedelszüge im Stadtbezirk Chorweiler für das Jahr 2020
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Gemeinsamer Dringlichkeitsantrag
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CDU-Fraktion im Stadtbezirk 6 SPD-Fraktion im Stadtbezirk 6 Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Köln-Nord im Stadtbezirk 6 Gleichlautend Frau Oberbürgermeisterin Henriette Reker Herr Bezirksbürgermeister Reinhard Zöllner 21.01.2020 Gemeinsamer Dringlichkeitsantrag der CDU-Fraktion, der SPD-Fraktion und der Fraktion Die Grünen, zur Sitzung der Bezirksvertretung Chorweiler am 23.01.2020 hier: Förderprogramm der BV Chorweiler zur Sicherung der Veedelszüge im Stadtbezirk Chorweiler für das Jahr 2020 Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bezirksbürgermeister, Interfraktioneller Antrag für das Förderprogramm der Bezirksvertretung Chorweiler zur Siche- rung der Veedelszüge im Stadtbezirk Chorweiler für das Jahr 2020 Beschlussvorschlag: Die Bezirksvertretung Chorweiler beschließt das Förderprogramm wie in der Anlage 1 erläutert. Die vom Rat der Stadt Köln zur Verfügung gestellten Fördermittel werden von der Bezirksvertre- tung Chomeiler in eigener Verantwortung vergeben. Die Förderung soll im Stadtbezirk Chorweiler die Durchführung der acht Veedelszüge sicherstel- len (Dreimal Worringen, jeweils einmal Merkenich, Heimersdorf, Rheindörfer, Esch und Pesch) Mit freundlichen Grüßen SPD- Fraktion Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Inan Gökpinar “ IN Wolfgang Kleinjans Fraktionsvorsitzender Fraktionsvorsitzender Fraktionsvorsitzender Förderprogramm der Bezirksvertretung Chorweiler zur Sicherung der Veedelszüge im Stadtbezirk Köln-Chorweiler für das Jahr 2020 (gem. Beschluss der BV 6, Sitzung 23.01.2020) Welches Ziel wird mit dem Förderprogramm verfolgt?: Ziel der Förderung ist die Sicherung der acht Veedelszüge im Stadtbezirk Chorweiler (3 x Worringen, jeweils einmal Merkenich, Heimersdorf, Rheindörfer, Esch und Pesch). Welchem Handlungsfeld ist das Förderprogramm zugeordnet und welche Zielgruppen, Maßnahmen sowie Inhalte sollen unterstützt bzw. gefördert werden? Die Förderung soll im Stadtbezirk Chorweiler die Durchführung der Veedelszüge sicherstellen. Gefördert werden nur die Zugorganisatoren im Stadtbezirk Chorweiler. Welches Finanzvolumen umfasst das Förderprogramm? Das Finanzvolumen für das Jahr 2020 beträgt insgesamt 10.000 Euro. Wie bemisst sich das Fördervolumen für die einzelnen Veedesizüge Das Fördervolumen bemisst sich nach der erwarteten Teilnehmerzahl der einzelnen Veedelszüge sowie der Höhe der zu erwartenden Kosten. Die Förderung erfolgt durch Fehlbedarfsfinanzierung. Wer ist antragsberechtigt? Besteht ein Rechtsanspruch auf Förderung? Antragsberechtigt sind alleine die Zugorganisatoren der Veedelszüge: e Förderkreis Worringer Karneval e.V. (Worringen) e |G Merkenicher Karnevalszug (Merkenich) e 1. Große KG Köln-Nord e.V. (Heimersdorf) e Dorfgemeinschaft Köln-Langel-Rheinkassel-Kasselberg (Rheindörfer) e Dorfgemeinschaft Greesberger Esch e.V. (Esch) oe IG Pescher Dienstagszug e.V. (Pesch) Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Welche Laufzeit hat das Förderprogramm? Das Förderprogramm hat eine Laufzeit vom 01.01. bis zum 29.02.2020 Was ist förderfähig? Förderfähig sind grundsätzlich alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Organisation eines Veedelszuges anfallen. Vorzugsweise werden Zug- Sicherungskosten erstattet. Wie kann ich einen Zuschuss beantragen? 1. Die Anträge sind formlos an die Geschäftsführung der Bezirksvertretung Chomeiler im Bürgeramt Köln-Chorweiler zu richten. 2. Der Antrag muss folgende Positionen beinhalten: e Erwartete Teilnehmerzahl (geschätzt aus den Teilnehmerzahlen der letzten Jahre und den bereits vorliegenden Anmeldungen) e Kostenaufstellung (aufgeschlüsselt nach Positionen) e Bankverbindung (IBAN und Kontoinhaber) 3. Anträge, die nicht alle Angaben enthalten und unterschrieben sind, werden nicht berücksichtigt. Wer entscheidet über die Förderung? Entscheidungsbefugt ist die Bezirksvertretung Chorweiler. Aus haushaltsrechtlichen Gründen kann der Zuschuss in Teilbeträgen beziehungsweise auch erst nach Inkrafttreten der Haushaltssatzung ausgezahlt werden. Aufgrund der Entscheidung der Bezirksvertretung fertigt das Bürgeramt einen Bewilligungsbescheid und veranlasst die Auszahlung der Fördermittel. Bis wann sollte ein Zuschussantrag vorliegen? Die Bezirksvertretung entscheidet in der Sitzung am 23.01.2020 über die Vergabe der Fördermittel. Für die rechtzeitige Beratung in der Sitzung ist folgender Stichtag (Eingang bei der Geschäftsführung der Bezirksvertretung im Bürgeramt Chorweiler, Pariser Platz 1, 50765 Köln) maßgeblich: 10.01.2020 Wie bemisst sich die Wirkung des Förderprogramms? Die Zuschussempfängerin/der Zuschussempfänger hat innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Maßnahme bzw. nach Auszahlung der Förderung, sofern die Auszahlung aus haushaltsrechtlichen Gründen erst nach Durchführung der Maßnahme erfolgen kann, einen Sachbericht vorzulegen. In diesem sind der Vollzug der Maßnahme und die Verwendung der Förderung darzustellen. Des Weiteren ist darzustellen ob und in welchem Umfang das Ziel der Förderung — gemäß dem Förderantrag und — bescheid - erreicht worden ist. Welche Mitteilungspflichten gibt es? In welchen Fällen muss ein Zuschuss zurückgezahlt werden?: Der/die Fördermittelempfängerl/in ist verpflichtet, elektronisch oder schriftlich mindestens mitzuteilen, wenn: e das Ziel der Förderung nicht oder nicht in dem geförderten Zeitrahmen verwirklicht wird, e der Förderzweck bzw. die geförderte Maßnahme entgegen des Antrages geändert wird, e der/die Fördermittelempfänger/in seine Tätigkeit einstellt/seine Rechtsform ändert oder sich Beteiligungsverhältnisse ändern und e die Fördermittel nicht verbraucht werden oder die Finanzierung sich ändert. Falls nach Durchführung der Maßnahme ein Überschuss entstanden sein sollte, ist der Zuschuss grundsätzlich in ganzer Höhe, mindestens aber in Höhe des ausgewiesenen Überschusses, zurückzuzahlen. Die Zuschüsse können auch zurückgefordert werden, wenn die Mittel nicht entsprechend dem Förderzweck eingesetzt wurden und die Bezirksvertretung dies vorher nicht beschlossen hat oder der/die Fördermittelempfänger/in nachträglich nicht die Fördervoraussetzungen erfüllt und entsprechend falsche Angaben dazu gemacht hat. Müssen Verwendungsnachweise eingereicht werden? Bei Einzelzuwendungen bis 10.000 Euro soll die/der Zuschussempfänger/in einen vereinfachten zahlenmäßigen Verwendungsnachweis in Form einer detaillierten Einzelauflistung der angefallenen Einnahmen und Ausgaben entsprechend des Kosten und Finanzierungsplanes ohne Vorlage von Belegen einreichen. Darüber hinaus ist die sachgerechte Verwendung der Zuwendung zu bestätigen. Die/der Empfängerl/in ist verpflichtet, die Belege über die verschiedenen Posten 10 Jahre aufzubewahren und der Stadt Köln auf Verlangen vorzuzeigen. Bei Einzelzuwendungen über 10.000 Euro oder wenn ein/e Antragssteller/in das erste Mal einen Antrag auf Fördermittel stellt, wird eine vertiefte Prüfung anhand von Originalbelegen durchgeführt. Ferner behält sich die Stadt Köln vor, bei einzelnen geförderten Projekten die Belege anzufordern und eine vertiefte Prüfung durchzuführen (Stichproben). Wenn Abrechnungsunterlagen nicht oder nicht vollständig drei Monate nach Ablauf der Maßnahme bzw. nach Auszahlung der Förderung, sofern die Auszahlung aus haushaltsrechtlichen Gründen erst nach Durchführung der Maßnahme erfolgen kann, vorgelegt werden, kann der ausgezahlte Zuschuss zurückgefordert werden. Was muss sonst noch beachtet werden? Unberührt von den vorstehenden Regelungen des bezirklichen Förderprogramms gelten im Übrigen die städtischen Haushaltsvorschriften und Bewirtschaftungsgrundsätze.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungOrte (1)
- Pariser Platz 1
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Details
- Aktenzeichen
- AN/0140/2020
- Typ
- Antrag nach § 12 (Dringlichkeitsantrag)
- Datum
- 23.01.2020
- Erstellt
- 23.01.2020 08:58