AN/1273/2017
Änderungsantrag der CDU-Fraktion zu TOP 10.3, betr.: Anpassung der Hauptsatzung
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Änderungsantrag (CDU BV4)
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CDU-Fraktion im Stadtbezirk Ehrenfeld Herrn Bezirksbürgermeister Josef Wirges Im Hause Frau Oberbürgermeisterin Henriette Reker Rathaus 50667 Köln Eingang beim Bezirksbürgermeister: AN/1273/2017 Änderungs- bzw. Zusatzantrag gem. § 13 der Geschäftsordnung des Rates Gremium Datum der Sitzung Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 11.09.2017 Köln, den 08.09.2017 Änderungs- bzw. Zusatzantrag gem. § 13 der Geschäftsordnung des Rates zur Sitzung der Bezirksvertretung IV Ehrenfeld am 11. 09. 2017 TOP 10.3 Anpassung der Hauptsatzung der Stadt Köln (0207/2017) Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin Reker, sehr geehrter Herr Bezirksbürgermeister Wirges, die Bezirksvertretung IV Ehrenfeld möge folgenden Änderungsantrag zu TOP 10.3 Anpassung der Hauptsatzung der Stadt Köln (0207/2017) beschließen: Beschluss: Die Bezirksvertretung Ehrenfeld bittet den Rat der Stadt Köln, folgenden Beschluss zu fassen: Der Rat beschließt die als Anlage 2 beigefügte 16. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Köln mit folgender Änderungen in § 24 Hauptsatzung Ersatz des Verdienstausfalls (§ 45, § 27 Abs. 7 GO) 4. Neufassung von § 24 Hauptsatzung: § 24 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 werden wie folgt gefasst: (2) Als Ersatz des Verdienstausfalls wird mindestens ein Regelstundensatz in Höhe von 32,00 Euro gezahlt, es sei denn, dass ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstanden sind. … (3) Der Verdienstausfall wird für die versäumte regelmäßige Arbeitszeit (einschließlich der notwendigen durchschnittlichen Fahrtzeiten, mindestens jedoch je 1/2 Stunde für Hin- und Rückfahrt) bis zum Höchstbetrag von 80 - 2 - €/Std. gewährt. Die letzte angefangene Stunde wird als volle Stunde gerechnet. Für Zeiten nach 20 Uhr, mit Ausnahme der Fahrzeiten, wird grundsätzlich kein Verdienstausfall erstattet. Begründung: Die Antragsteller begrüßen die Anstrengungen des Landesgesetzgebers, die Rahmenbedingungen zur Ausübung von kommunalen Mandaten durch die Neuregelungen im Gesetz zur Stärkung des kommunalen Ehrenamtes zu verbessern. Durch eine konsequente Umsetzung dieser Neuregelungen in den Kommunen und Verbänden besteht die Möglichkeit, die Ausübung kommunaler Mandate wieder attraktiver und für einen größeren Personenkreis als bisher überhaupt möglich zu machen. Die Initiative der Verwaltung, den Spielraum, den der Landesgesetzgeber gegeben hat, dahingehend zu nutzen, den Regelsatz zur Gewährung von Verdienstausfall nicht auf den in der Landesverordnung vorgesehenen Mindestsatz vom € 8,84 zu senken, wird begrüßt. Der bisher in der Hauptsatzung vorgesehenen Satz von € 10,50 wird jedoch nicht mehr als zeitgemäß und angemessen angesehen. Dieser Regelsatz stammt noch aus den 90er Jahren. Seinerzeit betrug dieser Regelsatz DM 20,00 und der Höchstsatz das 2,5-fache, also DM 50,00. Er ist also seit über 25 Jahren, außer der Umstellung auf EURO, nicht mehr angepasst worden. Der Regelsatz in der bisherigen Höhe trägt einer echten Wertschätzung der Arbeit in der Haushaltsführung, der Erziehung, der Arbeit als Selbstständiger oder Freiberufler keinerlei Rechnung. Dies gilt auch für den Verwaltungsvorschlag von € 17. Daher sollte der Rat eine Erhöhung dieses Regelstundensatzes auf € 32,00 beschließen. Dies entspricht in der Umsetzung auch der bisherigen Relation, da der bindende landeseinheitliche Höchstsatz neu auf € 80,00 festgesetzt wurde, also genau dem 2,5-fachen des Regelsatzes von dann neu € 32,00. Darüber hinaus würde ein neuer Regelsatz von 32 € den Verwaltungsaufwand erheblich reduzieren, da sich die neue, - bei den Betroffenen höchst umstrittene- Verwaltungspraxis zur Glaubhaftmachung des Verdienstausfalls deutlich umständlicher und aufwendiger gestaltet. So reichen nicht mehr wie bisher z. B. Bescheinigungen der Kammern bei Selbständigen oder selbst gesetzliche Vorschriften bei Übersetzern als Nachweis aus. Bei einem höheren Regelsatz ist davon auszugehen, dass sich ein Großteil der Berechtigten, welche bisher den alten Höchstbetrag von 26 € beantragt haben, mit einem Regelsatz von 32,00 € zufriedengeben werden. Dies würde auch zu einer besseren Überschaubarkeit der vermutlichen Mehrausgaben führen. Die Aufnahme von Fahrzeiten in die Hauptsatzung ist zu begrüßen, da bisher regelmäßig nur eine 1/2 Stunde berücksichtigt werden konnte. Durch die Neuregelung wird der unterschiedlichen Anbindung des ÖPNV im Bereich der Innenstadt und der Außenbezirke wie z. B. Chorweiler oder Porz, oder der Nutzung des Fahrrades mehr Rechnung getragen. Denn dort sind auch längere Fahrzeiten nicht unüblich. Es sollte der bisherige Mindestsatz festgeschrieben werden. Bei längeren Sitzungen dürfen nicht die Mandatsträger, welche bis zum Schluss ausharren, bestraft werden, indem ihnen nicht die Fahrtzeit nach 20 Uhr erstattet werden. Die Berücksichtigung der letzten angefangenen Stunde als volle Stunde entspricht der bisherigen Praxis, welche sich bewährt hat. Mit freundlichen Grüßen gez. Martin Berg Fraktionsvorsitzender
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- AN/1273/2017
- Typ
- Änderungsantrag BV4 (CDU)
- Datum
- 08.09.2017
- Erstellt
- 08.09.2017 12:42