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AN/1273/2017

Änderungsantrag der CDU-Fraktion zu TOP 10.3, betr.: Anpassung der Hauptsatzung

Änderungsantrag BV4 (CDU) 08.09.2017

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld), Sitzung am 11.09.2017, TOP 10.3.1

Änderungsantrag (CDU BV4)

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Änderungsantrag (CDU BV4)

5054 Zeichen

CDU-Fraktion im Stadtbezirk 
Ehrenfeld 
 
Herrn Bezirksbürgermeister 
Josef Wirges 
Im Hause 
Frau Oberbürgermeisterin 
Henriette Reker 
Rathaus 
50667 Köln 
 Eingang beim Bezirksbürgermeister:  
AN/1273/2017 
Änderungs- bzw. Zusatzantrag gem. § 13 der Geschäftsordnung des Rates 
Gremium Datum der Sitzung 
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 11.09.2017 
 
Köln, den 08.09.2017 
 
Änderungs- bzw. Zusatzantrag gem. § 13 der Geschäftsordnung des Rates 
zur Sitzung der Bezirksvertretung IV Ehrenfeld am 11. 09. 2017 
TOP 10.3 Anpassung der Hauptsatzung der Stadt Köln (0207/2017) 
 
 
Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin Reker, 
sehr geehrter Herr Bezirksbürgermeister Wirges,  
 
die Bezirksvertretung IV Ehrenfeld möge folgenden Änderungsantrag zu TOP 10.3 Anpassung der 
Hauptsatzung der Stadt Köln (0207/2017) beschließen: 
 
Beschluss: 
 
Die Bezirksvertretung Ehrenfeld bittet den Rat der Stadt Köln, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
Der Rat beschließt die als Anlage 2 beigefügte 16. Satzung zur Änderung der 
Hauptsatzung der Stadt Köln mit folgender Änderungen in § 24 Hauptsatzung 
Ersatz des Verdienstausfalls (§ 45, § 27 Abs. 7 GO) 
 
4. Neufassung von § 24 Hauptsatzung: 
§ 24 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 werden wie folgt gefasst: 
(2) Als Ersatz des Verdienstausfalls wird mindestens ein Regelstundensatz in 
Höhe von 32,00 Euro gezahlt, es sei denn, dass ersichtlich keine finanziellen 
Nachteile entstanden sind.  
… 
(3) Der Verdienstausfall wird für die versäumte regelmäßige Arbeitszeit 
(einschließlich der notwendigen durchschnittlichen Fahrtzeiten, mindestens 
jedoch je 1/2 Stunde für Hin- und Rückfahrt) bis zum Höchstbetrag von 80

- 2 - 
 
€/Std. gewährt. Die letzte angefangene Stunde wird als volle Stunde 
gerechnet. Für Zeiten nach 20 Uhr, mit Ausnahme der Fahrzeiten, wird 
grundsätzlich kein Verdienstausfall erstattet. 
 
Begründung: 
 
Die Antragsteller begrüßen die Anstrengungen des Landesgesetzgebers, die Rahmenbedingungen 
zur Ausübung von kommunalen Mandaten durch die Neuregelungen im Gesetz zur Stärkung des 
kommunalen Ehrenamtes zu verbessern. Durch eine konsequente Umsetzung dieser 
Neuregelungen in den Kommunen und Verbänden besteht die Möglichkeit, die Ausübung 
kommunaler Mandate wieder attraktiver und für einen größeren Personenkreis als bisher 
überhaupt möglich zu machen. 
 
Die Initiative der Verwaltung, den Spielraum, den der Landesgesetzgeber gegeben hat, 
dahingehend zu nutzen, den Regelsatz zur Gewährung von Verdienstausfall nicht auf den in der 
Landesverordnung vorgesehenen Mindestsatz vom € 8,84 zu senken, wird begrüßt.  
Der bisher in der Hauptsatzung vorgesehenen Satz von € 10,50 wird jedoch nicht mehr als 
zeitgemäß und angemessen angesehen. Dieser Regelsatz stammt noch aus den 90er Jahren.  
Seinerzeit betrug dieser Regelsatz DM 20,00 und der Höchstsatz das 2,5-fache, also DM 50,00. Er 
ist also seit über 25 Jahren, außer der Umstellung auf EURO, nicht mehr angepasst worden. Der 
Regelsatz in der bisherigen Höhe trägt einer echten Wertschätzung der Arbeit in der 
Haushaltsführung, der Erziehung, der Arbeit als Selbstständiger oder Freiberufler keinerlei 
Rechnung. Dies gilt auch für den Verwaltungsvorschlag von € 17. Daher sollte der Rat eine 
Erhöhung dieses Regelstundensatzes auf € 32,00 beschließen. Dies entspricht in der Umsetzung 
auch der bisherigen Relation, da der bindende landeseinheitliche Höchstsatz neu auf € 80,00 
festgesetzt wurde, also genau dem 2,5-fachen des Regelsatzes von dann neu € 32,00. 
Darüber hinaus würde ein neuer Regelsatz von 32 € den Verwaltungsaufwand erheblich 
reduzieren, da sich die neue, - bei den Betroffenen höchst umstrittene- Verwaltungspraxis zur 
Glaubhaftmachung des Verdienstausfalls deutlich umständlicher und aufwendiger gestaltet. So 
reichen nicht mehr wie bisher z. B. Bescheinigungen der Kammern bei Selbständigen oder selbst 
gesetzliche Vorschriften bei Übersetzern als Nachweis aus. 
Bei einem höheren Regelsatz ist davon auszugehen, dass sich ein Großteil der Berechtigten, 
welche bisher den alten Höchstbetrag von 26 € beantragt haben, mit einem Regelsatz von 32,00 € 
zufriedengeben werden. Dies würde auch zu einer besseren Überschaubarkeit der vermutlichen 
Mehrausgaben führen. 
Die Aufnahme von Fahrzeiten in die Hauptsatzung ist zu begrüßen, da bisher regelmäßig nur eine 
1/2 Stunde berücksichtigt werden konnte. Durch die Neuregelung wird der unterschiedlichen 
Anbindung des ÖPNV im Bereich der Innenstadt und der Außenbezirke wie z. B. Chorweiler oder 
Porz, oder der Nutzung des Fahrrades mehr Rechnung getragen. Denn dort sind auch längere 
Fahrzeiten nicht unüblich. Es sollte der bisherige Mindestsatz festgeschrieben werden.  
Bei längeren Sitzungen dürfen nicht die Mandatsträger, welche bis zum Schluss ausharren, 
bestraft werden, indem ihnen nicht die Fahrtzeit nach 20 Uhr erstattet werden. Die 
Berücksichtigung der letzten angefangenen Stunde als volle Stunde entspricht der bisherigen 
Praxis, welche sich bewährt hat. 
 
Mit freundlichen Grüßen 
 
gez. 
Martin Berg 
Fraktionsvorsitzender

Beratungsverlauf (1)

11.09.2017 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)
TOP 10.3.1 Antrag / Anfrage Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

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Details

Aktenzeichen
AN/1273/2017
Typ
Änderungsantrag BV4 (CDU)
Datum
08.09.2017
Erstellt
08.09.2017 12:42