AN/1998/2023
Neue Kinderseilbahn auf dem Spielplatz Merkenicher Hauptstraße
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Antrag nach § 3 (CDU BV6)
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CDU-FRAKTION in der Bezirksvertretung des Stadtbezirks 6 der Stadt Köln Gleichlautend Frau Oberbürgermeisterin Henriette Reker Herrn Bezirksbürgermeister Reinhard Zöllner Eingang beim Bezirksbürgermeister: AN/1998/2023 Antrag gem. § 3 der Geschäftsordnung des Rates Gremium Datum der Sitzung Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 30.11.2023 Neue Kinderseilbahn auf dem Spielplatz Merkenicher Hauptstraße Sehr geehrter Herr Bezirksbürgermeister, sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, Antrag: Die CDU-Fraktion bittet die Verwaltung zu prüfen, ob zur Verbesserung des Spielangebotes auf dem Kinderspielplatz Merkenicher Hauptstraße eine Kinderseilbahn (siehe Photos) aufgestellt werden kann. Begründung: Gerade auch durch Zuzug junger Familien nach Merkenich - insbesondere in die Neubaugebiete- steht der Bedarf an der Bereitstellung ausreichender Kinderbetreuungsplätzen aber auch der Bedarf an Spielmöglichkeiten für die Kinder ganz oben auf der Liste. Durch die Errichtung einer neuen Kinderseilbahn würde der Spielplatz Merkenicher Hauptstraße eine Verbesserung des Spielangebotes erhalten und somit noch intensiver durch die Kinder genutzt werden können. Mit freundlichen Grüßen Für die CDU-Fraktion Norbert Schott Rainer Stuhlweißenburg Fraktionsvorsitzender Stellv. Fraktionsvorsitzender - 2 -
Sachstandsbericht BV
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Dezernat, Dienststelle
IV/51/512
Vorlagen-Nummer
AN/1998/2023
Stand: 10.01.2025
Sachstandsbericht
Beschluss:
Die Bezirksvertretung Chorweiler bittet die Verwaltung zu prüfen, ob zur Verbesserung des
Spielangebotes auf dem Kinderspielplatz Merkenicher Hauptstraße eine Kinderseilbahn (siehe
Photos) aufgestellt werden kann.
Status in Bearbeitung
erledigt
Aktueller Bearbeitungsstand:
Mit Session-Nr. 1825/2024 hat die Verwaltung erläutert, dass es aufgrund der örtlichen Gege-
benheiten nicht möglich ist, dem Wunsch der antragstellenden Fraktion und der Bezirksvertre-
tung nachzukommen. Details können der Stellungnahme unter 1825/2024 entnommen wer-
den.
Die Fläche ist im Rahmen des Deichschutzes (Schutzzone 2) nur begrenzt bebaubar.
Die Bodenbeschaffenheit lässt das Aufstellen weiterer Spielgeräte, die eine tiefergehende
Gründung und Verankerung bedürfen, nicht zu.
Weiterhin ist auf dem Grundstück eine Brandschutzbaulast für einen etwa 5 m breiten Brand-
schutzstreifen eingetragen, die unter strengen Auflagen genehmigt wurde. So konnte zwar die
Spielfläche beibehalten werden, aber eine Aufstellung von weiteren Spielgeräten ist jetzt auch
in den Randbereichen nicht mehr möglich.
Nächste Schritte: keine, der Antrag ist erledigt.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- AN/1998/2023
- Typ
- Antrag nach § 3 BV6 (CDU)
- Datum
- 16.11.2023
- Erstellt
- 15.11.2023 10:55