Regionalrat Köln

3266/2025

Benennung eines Mitgliedes der Bezirksvertretung Mülheim zur Teilnahme an den Sitzungen des Gestaltungsbeirates in der Wahlperiode 2023-2029 (nach Ratswahl 2025)

Beschlussvorlage Bezirksvertretung 19.11.2025

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 9 (Mülheim), Sitzung am 08.12.2025, TOP 9.1.5

Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

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Beschlussvorlage Bezirksvertretung

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2022-11-10 Anlage Geschäftsordnung Gestaltungsbeirat_barrierefrei

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Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

711 Zeichen

Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung 
Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung beizufügen. Kreuzen Sie 
bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. 
 
Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. 
Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? 
- Sonstiges 
Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): 
 
 
 
Kontakt 
OB/1 Büro des Oberbürgermeisters 
OB/12 Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung 
Brückenstraße 5-11 
50667 Köln 
Telefon: 0221 – 221 31122 
E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de 
Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung

Beschlussvorlage Bezirksvertretung

1580 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/61 
 
Vorlagen-Nummer 
 3266/2025 
Freigabedatum 18.11.2025 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Benennung eines Mitgliedes der Bezirksvertretung Mülheim zur Teilnahme an den 
Sitzungen des Gestaltungsbeirates in der Wahlperiode 2023-2029 (nach Ratswahl 2025)
  
Beschlussorgan 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Die Bezirksvertretung 9- Mülheim benennt folgendes Mitglied und eine Vertretung 
 
……………….. 
 
und als Vertretung 
 
………………... 
 
 
für die Teilnahme an den Sitzungen des Gestaltungsbeirates für die Wahlperiode 2023-2029 
(nach erfolgter Ratsneuwahl im September 2025). (Namen werden in der Sitzung ergänzt). 
 
 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 08.12.2025

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Gemäß der Ziffer 3 (3) der Geschäftsordnung des Gestaltungsbeirates der Stadt Köln vom 10. 
November 2022 nehmen unter anderem je ein Mitglied der Bezirksvertretungen der Stadtbe-
zirke 1-9 nur zu Projekten aus ihrem Stadtbezirk ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Ge-
staltungsbeirates teil. 
 
Aus diesem Grund ist durch die Bezirksvertretung Mülheim ein Mitglied der Bezirksvertretung 
und eine Vertretung zur Teilnahme an den Sitzungen des Gestaltungsbeirates für die Wahlpe-
riode 2023-2029 nach erfolgter Ratsneuwahl im September 2025 zu benennen. 
 
 
Anlage: 
 
Geschäftsordnung des Gestaltungsbeirates der Stadt Köln

2022-11-10 Anlage Geschäftsordnung Gestaltungsbeirat_barrierefrei

10064 Zeichen

1
Geschäftsordnung des Gestaltungsbeirates 
der Stadt Köln
in der durch den Rat der Stadt Köln beschlossenen Fassung vom  
10. November 2022 
1. Aufgabe des Gestaltungsbeirates
Die Stadt Köln hat das Ziel, Baukultur zu stärken und das Stadtbild qualitätsvoll weiter zu 
entwickeln. Der Gestaltungsbeirat unterstützt die Stadt als unabhängiges, beratendes 
 Sachverständigengremium. Er hat die Aufgabe, im Dialog mit Verwaltung, Politik und 
 Vorhabenträgern die architektonische und städtebauliche Qualität von Planungs- und 
 Bauprojekten zu verbessern und Fehlentwicklungen vorzubeugen.
Der Gestaltungsbeirat ist kein Ausschuss im Sinne des § 57 der Gemeindeordnung des 
Landes Nordrhein-Westfalen.
2. Z uständigkeit des Gestaltungsbeirates
 (1)  I m Gestaltungsbeirat werden in einem möglichst frühen Planungsstadium behandelt:
  a )  Einz elbauvorhaben, die wegen ihrer Standorte, ihres Umfeldes, ihrer Nutzung, 
   ihr er Größe oder ihrer Stadtbildprägung von besonderer stadtgestalterischer 
   Bedeutung sind,
  b )  s tädtebauliche Planungsprojekte von besonderer Relevanz für die Stadtgestaltung,
  c )  –  besonder s zu gestaltende Situationen, Stadträume und Grünanlagen  
    so wie besonders wichtige Wegebeziehungen, wie Einkaufszonen und größere  
    Verkehrsberuhigungsmaßnahmen,
   –  V erkehrsbauten von besonderer Bedeutung, wie zum Beispiel Brücken,  
    große ÖPNV-Haltestellen,
   –  sons tige stadtgestalterisch relevante Maßnahmen, zum Beispiel Werbeanlagen,  
    S tadtmöblierung et cetera.
  d)  Der  Gestaltungsbeirat gibt Stellungnahmen zu gestalterischen Handlungsleitfäden  
   der  Stadt Köln, wie zum Beispiel dem Gestaltungshandbuch oder dem  
   L euchtenkonzept, ab.

2
 (2)  V orhaben, die in einem Qualifizierungsverfahren beurteilt wurden, fallen nur dann  
  in die Z uständigkeit des Beirats, wenn das tatsächlich eingereichte Vorhaben von dem 
  pr ämierten Ergebnis wesentlich abweicht. Vorhaben, die in einem projektbezogenen  
  Ber atungsgremium beurteilt werden, werden nicht zusätzlich im Gestaltungsbeirat  
  v orgestellt.
 ( 3)  Der /Die Vorsitzende oder eine Vertretung und eine Stellvertretung werden  
  in sons tigen Qualifizierungsverfahren grundsätzlich als Mitglied im  
  Beurt eilungsgremium eingebunden.
3. Z usammensetzung des Gestaltungsbeirates
 (1)  Der  Beirat setzt sich aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern zusammen. Bei der  
  Bese tzung ist zu beachten, dass Qualifikation aus den Bereichen Architektur,  
   S tadtplanung und Freiraumplanung vertreten ist. Weitere Fachdisziplinen können  
  anlassbe zogen hinzugezogen werden. Bei drei der fünf stimmberechtigten Mitglieder  
  is t ein Geschäftssitz in Region Köln erforderlich.
  D ie Mitglieder werden auf Empfehlung des Hauses der Architektur Köln (hdak)  
  und maßgeblicher  Verbände von der Verwaltung dem Rat der Stadt Köln zur Berufung  
  v orgeschlagen.
  Bei der  Besetzung ist zu beachten, dass eine Qualifikation aus den Bereichen  
  Ar chitektur, Stadtplanung und Freiraumplanung vertreten ist. Es können nur solche  
  M itglieder für den Gestaltungsbeirat vorgeschlagen werden, die
  –  in s tädtebaulichen Wettbewerben oder anderen konkurrierenden Verfahren 
   (zum Beispiel Deutscher  Städtebaupreis, Wettbewerbsverfahren von  
   Ar chitektenverbänden oder anderen Verfahren zur Förderung von Städtebau und  
   Baukultur ) ausgezeichnet worden sind oder
  –  als P reisrichter*innen in oben genannten Verfahren tätig waren
  –  als unabhängige Gut achter*innen oder Fachberater*innen bei städtebaulichen  
   V erfahren, Planungs- und Entscheidungsprozessen tätig waren
  –  I nhaber von ordentlichen Lehrstühlen oder -aufträgen für Architektur/oder  
   S tädtebau/Stadtplanung sind beziehungsweise waren.
 D ie Qualifizierung der Mitglieder ist nachzuweisen.
 (2)  D ie Beiratsmitglieder werden vom Rat in der Regel für sechs Jahre berufen. Eine  
  Wiederberufung is t nicht möglich. Zur Sicherung der Kontinuität wird ein „rollierendes  
  S ystem“ eingeführt. Dazu werden für die erste Periode zwei Mitglieder (ein lokales,  
  ein e xternes) für lediglich drei Jahre und drei Mitglieder für sechs Jahre entsandt,  
  w obei die erstgenannten Mitglieder aus dem bisherigen Gestaltungsbeirat stammen  
  k önnen.
  Scheiden M itglieder vorzeitig aus dem Gestaltungsbeirat aus, werden die an ihrer  
  S telle neu zu berufenden Mitglieder in der Regel für die restliche Zeit, für die der Rat  
  die ausgeschiedenen M itglieder berufen hatte, bestellt.

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 ( 3)  Alle s timmberechtigten Mitglieder erhalten einen Aufwendungsersatz. Alle  
  ber atenden ehrenamtlichen Mitglieder erhalten eine Aufwandsentschädigung/  
  Sitzungsgeld analog § 57 Gemeindeor dnung.
 ( 4)  Als ber atende Mitglieder nehmen an den Beiratssitzungen der/die Vorsitzende  
  des S tadtentwicklungsausschusses sowie je ein/e von den im  
  S tadtentwicklungsausschuss stimmberechtigten Fraktionen vorgeschlagene/r  
  V ertreter*in und/oder deren/dessen Stellvertreter*in beratend teil. Dafür können  
  außer  Ratsmitgliedern auch sachkundige Bürger/-innen oder Einwohner*innen  
  v orgeschlagen werden. Außerdem kann, nach Voranmeldung bei der  
  Geschä ftsführung, maximal ein Mitglied der Bezirksvertretung der Stadtbezirke 1  
  bis 9 für  die Beratungszeit von Projekten aus dem jeweiligen Stadtbezirk ohne  
  S timmrecht teilnehmen.
 ( 5)  Der /die Stadtkonservator*in ist ständiges beratendes Mitglied im Beirat.
Die Beigeordneten der Dezernate, die durch Projekte betroffen sind, werden zur Teilnahme 
gebeten und können die Amtsleitung hinzuziehen oder sich vertreten lassen, falls dies 
gewünscht beziehungsweise erforderlich ist
4. V orsitz und Vertretung
Der/Die Vorsitzende und seine/ihre Vertretung werden von den stimmberechtigten 
Beiratsmitgliedern gewählt. Der Vorsitz ist durch ein Mitglied aus der Kölner Region zu 
gewährleisten.
5. Beschlussfähigkeit 
 (1)  Der  Gestaltungsbeirat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß  
  eingeladen so wie die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder, darunter der/die  
  V orsitzende oder Stellvertreter*in anwesend sind.
 (2)  E ntscheidungen werden in einfacher Mehrheit in offener Abstimmung getroffen.  
  Bei S timmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag.
6. Befangenheit
 (1)  I st ein Mitglied des Gestaltungsbeirates selbst an einem Vorhaben, das im Beirat  
  beurt eilt wird, beteiligt, so nimmt dieses Mitglied an der Beratung und Abstimmung  
  nich t teil.
 (2)  D ie Gestaltungsbeiratsmitglieder haben geschäftliche oder private Beziehungen  
  zu einem zu diskutier enden Bauprojekt gegenüber Verwaltung und Vorsitz  
  o ffenzulegen. Besteht die Besorgnis der Befangenheit, so nimmt das Mitglied an der  
  Ber atung und Abstimmung nicht teil.

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7. Anhörung
 (1)  Bei den Ber atungen hat in der Regel der/die Vorsitzende dem/der  
  E ntwurfsverfasser*in oder dem/der Bauherr*in des zu beurteilenden Projektes  
  Gelegenheit zur  Äußerung zu geben. Im Anschluss an die interne Beratung des  
  Ges taltungsbeirates über das zu beurteilende Projekt teilt der/die Vorsitzende dem  
  E ntwurfsverfasser die Empfehlung des Gestaltungsbeirates mit.
 (2)  E rhält ein Vorhaben nicht die Zustimmung des Beirates, so ist dem/der  
  E ntwurfsverfasser*in die Möglichkeit zur Überarbeitung gemäß den Empfehlungen  
  des Ges taltungsbeirates einzuräumen. Das Vorhaben ist dem Beirat erneut  
  v orzustellen.
 ( 3)  E s muss sichergestellt werden, dass die Beratungen des Gestaltungsbeirates nicht zu  
  V erzögerungen im bauaufsichtsrechtlichen Verfahren führen.
8. Öffentlichkeitsarbeit
 (1)  D ie Sitzungen des Gestaltungsbeirates können sich in einen öffentlichen und einen  
  nich t öffentlich Teil aufteilen, wobei in ersterem Themen behandelt werden können,  
  die ber eits öffentlich sind, zur Veröffentlichung anstehen oder Projekte, bei denen der  
  Bauherr *in nichts gegen eine öffentliche Beratung einzuwenden hat.
 (2)  Ein r egelmäßiger Gedankenaustausch mit dem Stadtentwicklungsausschuss sollte  
  s tattfinden. Außerdem können zwischen Beirat und Stadtentwicklungsausschuss  
  Sondert ermine zur gemeinsamen Beratung von Schwerpunktthemen vereinbart  
  w erden. Dazu eignen sich insbesondere Zeitpunkte, zu denen personelle  
  V eränderungen stattfinden.
9. Geschäftsführung
 (1)  D ie Geschäftsführung, die Aufstellung der Tagesordnung, die Vorbereitung der  
  Sitzungen und die F ertigung der Niederschrift des Gestaltungsbeirates obliegt  
  dem/ der Beigeordneten für Planen und Bauen, vertreten durch das  
  S tadtplanungsamt.
 (2)  V erwaltung, Ratsgremien und Beirat können Vorschläge für die Beratung im Gremium  
  einbringen.  Die Übernahme in die Tagesordnung (TO) wird zwischen Vorsitz und der  
  V erwaltung abgestimmt. Die Unterlagen müssen spätestens zwei Wochen vor dem  
  Sitzungs termin der Geschäftsstelle vorliegen.
 ( 3)  Der  Gestaltungsbeirat tagt in der Regel sieben Mal im Jahr.
 ( 4)  Eine Woche vor der Sitzung wird allen Mitgliedern des Beirates die Einladung mit  
  T agesordnung zugestellt.
 ( 5)  D ie Geschäftsführung gibt die Ergebnisprotokolle des Gestaltungsbeirates dem  
  S tadtentwicklungsausschuss sowie den betroffenen Bezirksvertretungen als  
  M itteilung im öffentlichen Teil der Sitzung zur Kenntnis.

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 ( 6)  Z ur Unterstützung der inhaltlichen Arbeit (zum Beispiel Vergabe eines vertiefenden  
  Gut achtens) der Beiratsmitglieder wird vom Rat der Stadt Köln im Rahmen des  
  H aushalts-/Ergebnisplanes ein jährliches Budget festgelegt, das der/die  
  Beigeor dnete für Planen und Bauen im Rahmen der Geschäftsführung verwaltet.
  A us dem Budget erfolgt auch die Erstattung des Aufwendungsersatzes für alle  
  M itglieder und die Erstattung der Reisekosten für die externen Mitglieder.
 (7)  I m Vorfeld zu den Sitzungen des Beirats werden Besichtigungsmöglichkeiten zu  
  je weils neuen Projekten organisiert.
10. I nkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt mit dem Tag der Beschlussfassung durch den Rat der Stadt 
Köln in Kraft.

Beratungsverlauf (1)

08.12.2025 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 9.1.5 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3266/2025
Typ
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
Datum
19.11.2025
Erstellt
17.11.2025 13:55