0089/2022
Beteiligung an einer Technologie-Initiative im Bereich Bau- und Immobilienwirtschaft - hier: Beantwortung von mündlichen Nachfragen
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2021-12-01-PTPH-Satzung
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Satzung des Vereins Stand: 1. Dezember 2021 § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen PropTech Powerhouse e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Köln. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Der Verein soll im Vereinsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen werden. § 2 Zweck des Vereins 1. Zweck des Vereins ist die wertschöpfungsübergreifende Vernetzung von Akteuren der Bau- und Immobilien wirtschaft, der aktive Wissenstransfer sowie die Förderung der Entwicklung und der Umsetzung von praxistauglichen Lösungen. 2. Der Satzungszweck des Vereins wird verwirklicht u.a. durch Konferenzen, Veranstaltungen, Seminare, Workshops und Projekte zu branchenrelevanten Themen wie bspw. Mobilität, Klimawandel, Digitalisierung, funktionierende wertschöpfungsübergreifende Schnittstellen, Daten haltung, systemische Lösungen, Standardisierung, Normen und Weiterbildung. Des Weiteren soll ein themenbezogener Austausch mit und der Transfer in Richtung Politik und Verwaltung stattfinden. Der Verein kann zur Erfüllung dieser Zwecke den operativen Geschäftsbetrieb auf eine Betriebs- GmbH übertragen und auch deren Geschäftsanteile halten. § 3 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Mitglied des Vereins kann jede juristische Person sowie in Ausnahmefällen eine natürliche Person (bspw. Einzelkaufleute) werden. Es werden vier Typen von Mitgliedern unterschieden: - Unternehmen aus der Bau- und Immobilien wirtschaft sowie zuliefernde Anlagenbauer - 2 - - bis zu jeweils maximal fünf Unternehmen aus den Sektoren Technologiedienstleister, Beratung, Vermarktung und Medien, - Start-Ups / Scale -Ups mit Bez ug zur Bau - und Immobilienbranche, deren Gründungsdatum nicht älter als 6 Jahre ist, - Assoziierte Mitglieder wie Kommunen, Hochschulen und Verbände ohne Stimmrecht. 2. Die Mitgliedschaft kann über einen schriftlichen Antrag und dem dazugehörigen Bewerbungsprozess erworben werden. Über d ie Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben; die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. § 4 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet: a) durch Austritt, b) durch Ausschluss aus dem Verein, c) mit der Liquidation der juristischen Person. 2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten zulässig. Die Kündigung kann erstmals nach 24 Monaten erklärt werden. 3. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Als grober Verstoß gegen die Vereinsinteressen gilt insbesondere , wenn ein Mitglied mit einer Beitragszahlung länger als acht Wochen nach zweimaliger Mahnung in Verzug ist. Bei diesem Ausschlussgrund kann das Mitglied ohne Beachtung des vorgeschriebenen Verfahrens durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung zu. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt - 3 - es di e Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Aus schließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt. § 5 Mitgliedsbeiträge 1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung bestimmt. 2. Assoziierte Mitglieder zahlen grundsätzlich keinen Beitrag, da Sie ideelle Leistungen für den Verein erbringen. 3. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. 4. Der Vorstand kann für eine Beitragsperiode beschließen, dass ein Mitglied den Beitrag ganz oder teilweise durch Gewährung von Sachleistungen erbringen darf. Ein solcher Beschluss soll im Hinblick auf dasselbe Mitglied für darauffolgende Beitragsperioden nur dann wiederholt werden, wenn in der abgeschlossenen Beitragsperiode mindestens Leistungen in Höhe des maßgeblichen Beitragssatzes abgerufen wurden. Hierfür sind die gewährten Leistungen nach marktüblichen Kriterien zu bewerten. 5. Der Vorstand kann ferner in begründeten Einzelfällen vollständige oder teilweise Beitragsbefreiungen vorsehen, insbesondere für Gewinner von Wettbewerben und Accelerator-Alumni. § 6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: a) der Vorstand, b) die Mitgliederversammlung. § 7 Der Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus bis zu zehn Personen, die jeweils als Gesellschafter, Organ oder Mitarbeiter eines voll stimmberechtigten Vereinsmitglieds aktiv tätig sein müssen. Dieser setzt sich wie folgt zusammen: a) dem geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB, bestehend aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister b) dem erweiterten Vorstand, bestehend aus bis zu sieben weiteren Mitgliedern. Vorbehaltlich anderer Regelungen in der Satzung oder der Geschäftsordnung nach Abs. 3 ist Vorstand im Sinne dieser Satzung der Gesamtvorstand. - 4 - 2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. 3. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. 4. Der Vorstand kann im Innenverhältnis seine Leitungsaufgaben an einen angestellten oder ehrenamtlichen Geschäftsführer delegieren. 5. Der Vorstand kann ein en beratenden Beirat mit bis zu zehn Personen, die nicht alle Vereinsmitglieder sein müssen, berufen. § 8 Die Zuständigkeit des Vorstands Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben: 1. Dem Vorstand obliegen die Leitung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Insbesondere hat er alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erfüllung der Organisationsaufgaben erforderlich sind. 2. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen sowie der Beitragsordnung; 3. Einberufung der Mitgliederversammlung; 4. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung; 5. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts; 6. Beschlussfassung über Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern. 7. Insbesondere ist der Vorstand des Vereins berechtigt, entsprechende Verträge mit Leistungsanbietern unter Berücksichtigung des Vereinszweckes und des Vereinsvermögens sowie der laufenden Einnahmen abzuschließen. Der Vorstand des Vereins ist auch berechtigt, mit Wirkung für die Mitglieder im Hinblick auf bestehende Verträge Änderungen des Entgeltes zu vereinbaren, sofern das Entgelt nicht um mehr als 15 % verändert wird. Diese Befugnis steht dem Vorstand nur einmal zu . Die Befugnis wird erneut begründet, sobald der Vorstand die von ihm beschlossene Anpassung des Entgelts nachfolgend durch eine Mitgliederversammlung hat bestätigen lassen. § 9 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verk auf, zur Belastung von und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme - 5 - eines Kredits von mehr als EUR 5.000,00 (in Worten: Euro fünftausend) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. § 10 Amtsdauer des Vorstands 1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vertreter der Vereinsmitglieder gem. § 7 Abs. 1. 2. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit dem Ausscheiden seines Mitgliedsunternehmens aus dem Verein und ferner, wenn das Mitglied des Vors tands zu einem Unternehmen wechselt, das nicht Mitglied des Vereins ist. Ein altersbedingtes Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands aus dem Mitgliedsunternehmen hat keinen Einfluss auf das Vorstandsamt. 3. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. § 11 Beschlussfassung des Vorstands 1. Der geschäftsführende Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vor sitzenden, schriftlich, fernmündlich oder per eMail einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des (r) Vorsitzenden. Die Vorstandssit zung leitet der /die Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstands sind zu Beweiszwecken in ei nem Protokoll schriftlich festzuhalten und vom Protokollführer(in) zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Ein Vorstandsbeschluss kann im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. 2. Der Vorstand trifft nach Bedarf, mindestens aber viermal jährlich zusammen. § 12 Die Mitgliederversammlung In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - außer assoziierte Mitglieder - eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes stimmberechtigtes Mitglied schriftlich - 6 - bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig: 1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands; 2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge; 3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands; 4. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins; 5. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags und die Zuordnung zu einer der Mitgli eds-/Beitragskategorien sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands; In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen. § 13 Einberufung der Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens b) einmal jährlich, möglichst in den ersten fünf Monaten des Kalenderjahres. 2. In der ordentlichen jährlichen Mitgliederversammlung nach Abs. 1 Buchst. b hat der Vorstand einen Jahresbericht und eine (schriftliche) Jahresabrechnung (Einnahmen - /Ausgabenrechnung) vorzulegen. Ferner sind in der Versammlung über die die Wahl eines Kassenp rüfers(in), die Verabschiedung eines Kassenprüfungsberichtes für das abgelaufene Vereinsjahr und Entlastung des Vorstands zu entscheiden und ggf. Vorstandswahlen abzuhalten. § 14 Form der Einberufung 1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen einzuberufen. Einladung mit unsignierter E -Mail genügt bei solchen Mitgliedern, die ihre E -Mailadresse ausdrücklich zu diesem Zweck mi tgeteilt haben. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift bzw. die mitgeteilte E-Mailadresse. 2. Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (= die Tagesordnung) enthalten. - 7 - 3. Mit der Einberufung der Versammlung kann der Vorstand bereits die Einzelheiten der Durchführung regeln und insbesondere vorsehen, dass die Mitgliederversammlung in begründeten Einzelfällen allein im Wege einer Konferenzschaltung durchgeführt wird. §15 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tage der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat z u Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrhe it von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. § 16 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen geschäfts führenden Vorstandsmitglied, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden. 2. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden. 3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Digitale Umfragen sind in diesem Sinne ebenfalls ausreichend. 4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung. 5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der geschäftsfü hrende Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. 6. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur - 8 - Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. 7. Für Vorstandswahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein (e) Kandidat(in) die Mehrheit der ab gegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten(innen) statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. 8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlung sleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden. § 17 Außerordentliche Mitgliederversammlungen; Online Abstimmung 1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitg liederversammlung gelten die §§ 12, 13, 14, 15 und 16 entsprechend. 2. Zu einzelnen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen, kann der Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen ferner eine Online - Abstimmung durchfü hren und die Einzelheiten der Durchführung regeln. §§ 14 und 16 gelten entsprechend. § 18 Keine Umwandlung Der Verein kann sich an einer Umwandlung durch Verschmelzung oder Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung) nicht beteiligen; ein Wechsel der Rechtsform nach dem Umwandlungsgesetz ist ebenso ausgeschlossen. § 19 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 16 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grun d aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/VI Vorlagen-Nummer 20.01.2022 0089/2022 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Si tzung öffentlicher Teil Gremium Datum Betriebsausschuss Gebäudewirtschaft 24.01.2022 Digitalisierungsausschuss 14.02.2022 Beteiligung an einer Technologie-Initiative im Bereich Bau- und Immobilienwirtschaft - hier: Beantwortung von mündlichen Nachfragen Sowohl im Digitalisierungsausschuss als auch im Betriebsausschuss Gebäudewirtschaft wurden mündliche Nachfragen zur Beteiligung der Gebäudewirtschaft an einer Technologie-Offensive im Be- reich der Bau- und Immobilienwirtschaft gestellt. Zu den aufgeworfenen Fragen nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung: 1. Fortführung des Digital Hub Cologne Die Information, dass der Digital Hub Cologne nach dem 31.12.2021 nicht weiter fortgeführt wer- den solle, ist nur bedingt richtig. Nach dem Abschluss des dreijährigen DWNRW-Förderprojekts von Oktober 2016 mit Verlänge- rung bis zum Juni 2020 wurde der Digital Hub Cologne mit dem Aufbau eines wirtschaftlich trag- fähigen Geschäftsmodells beauftragt. Die grundsätzlich positiv bewertete Initiative zur Unterstüt- zung von mittelständischen Unternehmen bei deren Digitalisierungsprojekten konnte jedoch nicht zu einem wirtschaftlich tragfähigen Geschäftsmodell ausgebaut werden, auch aufgrund der her- ausfordernden Situation im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, die bei vielen Unterneh- men zur Reduzierung entsprechender Projektansätze geführt hat. In der zweiten Hälfte des Jahres 2021 stand fest, dass der Digital Hub Cologne von den bisheri- gen Gesellschaftern in der ursprünglichen und branchenneutralen Ausrichtung nicht weiter fortge- führt werden soll. Auf die entsprechenden Beschlussvorlagen mit den jeweils umfassenden Be- gründungen wird verwiesen. Dennoch hat sich die Digital Hub Cologne GmbH in der vorangegangenen Projektphase ein her- vorragendes Netzwerk im Digitalen Ökosystem des Wirtschaftsstandortes erarbeitet und eine ganze Reihe relevanter Projekte mit und für die Kölner Wirtschaft realisiert. Parallel dazu haben sich in Köln mehrere erfolgreiche Brancheninitiativen wie beispielsweise in der Versicherungs- und der Gesundheitswirtschaft entwickelt, die von den Unternehmen der je- weiligen Branchen getragen werden. Den Ansatz einer Brancheninitiative verfolgte seit Ende des Jahres 2020 auch die regionale Bau- und Immobilienwirtschaft, mit der bereits gemeinsame Projekte mit der Digital Hub Cologne GmbH geplant waren. 2 Im Zuge der Gründung des PropTech Powerhouse e.V. als gemeinsame Technologie-Initiative der Bau und Immobilienwirtschaft hat der PropTech Powerhouse e.V. die Digital Hub Cologne GmbH als alleiniger Gesellschafter im Sinne einer Betriebsgesellschaft inkl. Personal übernom- men, um sofort operativ handlungsfähig zu sein und an vergangene Projekte anknüpfen zu kön- nen. Die Satzung des PropTechPowerhouse e.V. ist der Beantwortung als Anlage beigefügt. 2. Digitalgremien, in denen die Gebäudewirtschaft ebenfalls engagiert ist: • BuildingSMART Deutschland (Sprecher der Arbeitsgruppe BIM im FM) • Wissenszirkel öffentliche Hand – Digitalisierung und BIM • Unterstützung des Forschungsprojektes: BIM-basiertes Risikomanagement • BIM-Handlungsempfehlung für die kommunale Bauverwaltungen und die kommunale Gebäu- dewirtschaft in NRW (abgeschlossen) • BIM-Netzwerk der Stadt Köln • Direkter Austausch mit ID-2 zur Nutzung von BIM Modellen im digitalen Stadtmodell (Kombi- nation von GIS und BIM-Daten) • AG-Quartiere (Einsatz der BIM-Methodik bei der Planung und Realisierung des Deutzer Ha- fens) • BIM-Cluster NRW • Building Smart Regionalgruppe Rheinland • Arbeitskreis Immobilien der DSAG • Arbeitskreis Instandhaltung der DSAG • Arbeitskreis Finanzwesen der DSAG • Steuerungskreis Neues Arbeiten der Stadt Köln • Arbeitskreis CIO der DSAG • AK Neues Intranet Stadt Köln • AK Digitalisierung von Medien Öffentlichkeitsarbeit • AK Projekträume für Bauprojekte SHARXX (Weiterentwicklung, tagt bei Bedarf) • AK Immobilienakte • AK Rechnungseingangsbuch • AK digitale Akte • AK Zugang zu digitalen Daten für interne Haushandwerker • AK Optimierung von DMS-Anwendungen • AK Breitbandversorgung Köln 3. Zuständigkeit des Rates für die Beschlussfassung Gemäß § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe m der GO bedarf die „…erstmalige unmittelbare oder mittelbare Beteiligung … an einer Gesellschaft oder anderen Vereinigung in privater Rechtsform“ einer Ratsentscheidung. Unabhängig davon können derartige Vorlagen selbstverständlich auch weiteren Gremien zur Vor- beratung unterbreitet werden. Aufgrund der engen zeitlichen Zusammenhänge zum Ende des Jahres 2021 hin zwischen Gründung der Brancheninitiative und nahtloser Übernahme sämtlicher Gesellschaftsanteile durch den PropTechPowerhouse e.V. erfolgte jedoch eine unmittelbare Vor- lage im Rat.“ In Zukunft werden sämtliche Vorlagen mit Bezug zum Thema Digitalisierung auch dem Digitalausschuss vorgelegt. 3 4. Abstimmungen im Vorfeld der Beschlussfassung mit der Stabsstelle Digitalisierung Es gab im Vorfeld keine Prüfung durch die Stabsstelle Digitalisierung, ob der Beitritt zu einer Brancheninitiative der Bau- und Immobilienwirtschaft richtig oder förderlich ist. Die Gebäudewirt- schaft behält sich vor, strategische Entscheidungen im eigenen Fachbereich eigenverantwortlich zu treffen. Im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit wird die Stabsstelle Digitalisierung aber unverzüglich eingebunden, sobald bei Projekten aus der Brancheninitiative heraus Schnitt- stellen zu anderen Verwaltungsbereichen der Stadt Köln betreffen. Gez. Greitemann
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0089/2022
- Typ
- Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
- Datum
- 20.01.2022
- Erstellt
- 07.01.2022 15:32