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2158/2021

Häfen und Güterverkehr Köln AG: Satzungsänderung

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 14.06.2021

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Anlage 1_Synopse_HGK Satzung

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 2_konsolidierte Fassung_HGK Satzung

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Anlage 1_Synopse_HGK Satzung

15745 Zeichen

Anlage 1:  Synopse Satzung Häfen und Güterverkehr Köln AG (Stand: 01.06.2021)        Seite 1 von 9 
 
 
  
Satzung HGK  
(Fassung vom 16.03.2016) 
Neue Fassung  
 
Anmerkung  
§ 1 
Rechtsform und Firma  
  
Die Gesellschaft ist eine Aktiengesellschaft. Sie führt die 
Firma Häfen und Güterverkehr Köln Aktiengesellschaft. 
  
§ 2 
Sitz der Gesellschaft  
  
Sitz der Gesellschaft ist Köln.   
§ 3 
Gegenstand des Unternehmens  
  
(1) Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb von  
Häfen und von öffentlichem und nicht öffentlichem Ei- 
senbahn- und Binnenschifffahrtsverkehr und der 
Rheinfähre Köln-Langel/Hitdorf sowie die Durchfüh- 
rung und Förderung aller Vorhaben, die damit im Zu-
sammenhang stehen. 
  
(2) Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnah- 
men einschließlich der Beteiligung an bzw. dem Kauf  
oder der Errichtung von anderen Unternehmen be- 
rechtigt, die geeignet erscheinen, den Gegenstand 
des Unternehmens zu fördern.  
  
§ 4 
Dauer der Gesellschaft, Geschäftsjahr  
  
(1) Die Dauer der Gesellschaft ist nicht begrenzt.   
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.   
§ 5 
Grundkapital  
  
(1)  Das Grundkapital der beträgt 26.340.000,00 Eur o 
(in Worten: sechsundzwanzig Millionen dreihundert- 
vierzigtausend Euro). 
  
(2)    Das Grundkapital ist eingeteilt in 52.680 Aktien im  
Nennbetrag von je 500,00 Euro, die auf den Namen 
lauten. 
  
§ 6 
Form und Übertragung der Aktien  
  
(1) Die Form der Aktien, Gewinnanteilscheine und Er - 
neuerungsscheine bestimmt der Vorstand mit Zu- 
stimmung des Aufsichtsrates. 
  
(2) Statt der Ausfertigung und Aushändigung von Ak-
tien kann dem Berechtigten eine einzige Urkunde, 
die auf den Namen lautet, ausgestellt werden.

Anlage 1:  Synopse Satzung Häfen und Güterverkehr Köln AG (Stand: 01.06.2021)        Seite 2 von 9 
 
 
  
Satzung HGK  
(Fassung vom 16.03.2016) 
Neue Fassung  
 
Anmerkung  
Der Berechtigte kann jederzeit gegen Rückgabe der 
Urkunde die Ausfertigung und Aushändigung der 
entsprechenden Anzahl von Aktien verlangen. 
 
Solange die Ausgabe von Aktien oder Zwischen- 
scheinen nicht erfolgt, wird die Legitimation der Ak- 
tionäre durch das Aktienbuch nachgewiesen. 
 
(3) Die Übertragung oder Verpfändung der Aktien ist  
nur mit schriftlicher Einwilligung der Gesellschaft  
zulässig. Die Einwilligung darf nur nach vorheriger  
Zustimmung des Aufsichtsrates und der Hauptver- 
sammlung erteilt werden. 
 
Der Beschluss des Aufsichtsrates bedarf einer 
Mehrheit von drei Vierteln seiner satzungsmäßigen 
Mitglieder, der Beschluss der Hauptversammlung 
einer Mehrheit von drei Vierteln des gesamten 
Grundkapitals.

Anlage 1:  Synopse Satzung Häfen und Güterverkehr Köln AG (Stand: 01.06.2021)        Seite 3 von 9 
 
 
  
§ 7 
Vorstand und Vertretung der Gesellschaft  
  
(1) Der Vorstand besteht aus zwei Personen. Der Auf- 
sichtsrat kann ein Mitglied des Vorstandes zum Vor-
sitzenden ernennen. 
 
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens  zwei  Perso- 
nen. Der Aufsichtsrat kann ein Mitglied des Vorstan- 
des zum Vorsitzenden ernennen. 
Ermöglicht eine Erweiterung des Vorstands auf mehr 
als zwei Personen. 
(2) Der Vorstand stellt mit Zustimmung des Aufsicht s- 
rates eine Geschäftsordnung für sich auf. 
  
(3) Die Gesellschaft wird durch zwei Vorstandsmitgl ie- 
der oder durch ein Vorstandsmitglied und einen 
Prokuristen vertreten. 
  
(4) Die Gesellschaft ist so zu führen, zu steuern u nd zu 
kontrollieren, dass der öffentliche Zweck nachhaltig 
erfüllt wird. 
  
(5) Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen , 
insbesondere ein Überwachungssystem einzurich- 
ten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefähr-
dende Entwicklungen früh erkannt werden. 
  
§ 8 
Zusammensetzung und Amtsdauer  
des Aufsichtsrates  
  
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus 15 Mitgliedern.   
(2) Zehn Mitglieder des Aufsichtsrates werden von d er 
Hauptversammlung gewählt. Darunter soll sich der 
Oberbürgermeister oder ein von ihm vorgeschlage- 
ner Bediensteter der Stadt Köln und der Landrat des 
Rhein-Erft-Kreises oder ein von ihm vorgeschlage- 
ner Bediensteter befinden. Sieben weitere Mitglie- 
der werden vom Rat der Stadt Köln und ein weiteres 
Mitglied wird vom Kreistag des Rhein-Erft-Kreises 
vorgeschlagen. 
Fünf Mitglieder des Aufsichtsrates werden von den 
Arbeitnehmern der Gesellschaft nach den Bestim-
mungen des Drittelbeteiligungsgesetzes gewählt. 
 
  
(3)    Die Bestellung zum Aufsichtsratsmitglied end et mit 
dem Schluss der Hauptversammlung, die über die 
Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem 
Beginn der Amtszeit beschließt. Hierbei wird das 
Geschäftsjahr, in dem die Wahl oder die Entsen- 
dung stattfindet, nicht mitgerechnet. Wiederwahl 
und Wiederentsendung ist zulässig. 
  
(4) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt 
durch schriftliche Erklärung an den Vorsitzenden

Anlage 1:  Synopse Satzung Häfen und Güterverkehr Köln AG (Stand: 01.06.2021)        Seite 4 von 9 
 
 
  
des Aufsichtsrates und an den Vorstand unter Ein- 
haltung einer Frist von vier Wochen niederlegen. 
Die Gesellschaft kann auf die Einhaltung der Frist 
verzichten. 
(5) Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied aus, so ist unver- 
züglich ein Nachfolger zu wählen beziehungsweise 
zu entsenden. 
  
(6) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen A uf- 
sichtsratsvorsitzenden und einen Stellvertreter. 
Scheiden der Vorsitzende oder der Stellvertreter 
während ihrer Amtszeit aus, so hat der Aufsichtsrat  
unverzüglich eine Ersatzwahl vorzunehmen. 
  
§ 9 
Einberufung und Beschlussfassung  
des Aufsichtsrates  
  
(1) Der Aufsichtsrat wird vom Vorsitzenden oder im 
Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter einbe- 
rufen. Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des 
Aufsichtsrats teil. 
  
(2) Die Einberufung hat schriftlich, per Fax oder m ittels 
elektronischer Medien unter Mitteilung der Tages- 
ordnung mit einer Frist von zwei Wochen zu erfol- 
gen. In dringenden Fällen kann eine kürzere Frist 
gewählt werden. Der Aufsichtsratsvorsitzende oder 
im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter bestimmt 
den Sitzungsort. 
  
(3) Der Aufsichtsrat ist nur beschlussfähig, wenn 
mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus de- 
nen er insgesamt zu bestehen hat, an der Be-
schlussfassung teilnimmt. Abwesende Auf- 
sichtsratsmitglieder können dadurch an der 
Beschlussfassung des Aufsichtsrates teilneh- 
men, dass sie schriftliche Stimmabgaben an 
den Aufsichtsratsvorsitzenden oder im Verhin- 
derungsfall seinen Stellvertreter überreichen. 
Der schriftlichen Stimmabgabe steht eine 
durch Fax oder mittels elektronischer Medien 
übermittelte Stimmabgabe gleich.

Anlage 1:  Synopse Satzung Häfen und Güterverkehr Köln AG (Stand: 01.06.2021)        Seite 5 von 9 
 
 
  
(4) Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit ein fa- 
cher Stimmenmehrheit, soweit sich nicht aus dem 
Gesetz oder dieser Satzung etwas anderes ergibt. 
  
(5) Sofern kein Aufsichtsratsmitglied unverzügliche  wi- 
derspricht, können nach dem Ermessen des Vorsit- 
zenden oder im Falle seiner Verhinderung seines 
Stellvertreters Beschlüsse in eiligen oder einfache n 
Angelegenheiten auch durch Einholen schriftlicher, 
per Fax oder elektronisch übermittelter Erklärungen  
gefasst werden. In diesem Falle ist eine vom Vorsit - 
zenden oder im Falle seiner Verhinderung von sei- 
nem Stellvertreter zu bestimmende Frist für den Ein- 
gang der Stimmen festzulegen. 
  
(6) Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Auf- 
sichtsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, di e 
vom Vorsitzenden der Sitzung zu unterzeichnen ist. 
  
(7) Erklärungen des Aufsichtsrates werden vom Vorsi t- 
zenden und seinem Stellvertreter unter der Be- 
zeichnung „Aufsichtsrat der Häfen und Güterver- 
kehr Köln Aktiengesellschaft Köln“ abgegeben. 
  
(8) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnun g ge- 
ben. 
  
§ 10  
Aufgaben des Aufsichtsrates 
  
(1) Der Aufsichtsrat überwacht entsprechend den ge-
setzlichen Bestimmungen die Tätigkeit des Vor- 
standes. 
  
(2) Der Aufsichtsrat erteilt dem Abschlussprüfer de n 
Prüfauftrag für den Jahresabschluss. 
  
(3) Der Vorstand bedarf außer in den im Gesetz vorg e- 
sehenen Fällen der Zustimmung des Aufsichtsrates 
in folgenden Angelegenheiten: 
 
a) Aufstellung des Wirtschaftsplanes; 
b) Übernahme neuer Aufgaben; 
c) Erwerb und Veräußerung von Unternehmen 
und Verfügungen über Beteiligungen; 
d) Erwerb, Veräußerung und Belastung von 
Grundstücken und sonstigen dinglichen Rech- 
ten an Grundstücken, soweit im Einzelfall ein in 
der Geschäftsordnung des Vorstandes festzule- 
gender Betrag überschritten wird; 
e) Bestellung und Abberufung von Prokuristen; 
 -

Anlage 1:  Synopse Satzung Häfen und Güterverkehr Köln AG (Stand: 01.06.2021)        Seite 6 von 9 
 
 
  
f) Abschluss von prozessualen und außerpro- 
zessualen Vergleichen deren Volumen von 
grundsätzlicher Bedeutung für das Unternehmen 
ist. Hierzu gehören Vergleichsabschlüsse, die 
die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage des 
Unternehmens grundlegend verändern. 
§ 11  
Beirat 
  
(1) Zur Beratung des Vorstandes in wichtigen Angele - 
genheiten der Gesellschaft kann ein Beirat gebildet 
werden. 
  
(2) Der Beirat besteht aus höchstens 20 Mitgliedern .   
(3) In den Beirat werden besonders geeignete Persön - 
lichkeiten des wirtschaftlichen Lebens vom Vor- 
stand für die Dauer von höchstens vier Jahren be- 
rufen. Eine Wiederwahl ist zulässig. 
  
(4) Auf Vorschlag des Vorstandes wählt der Beirat a us 
seiner Mitte einen Beiratsvorsitzenden und einen 
stellvertretenden Vorsitzenden. 
  
(5) Der Beirat wird von seinem Vorsitzenden oder im  
Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter bei Be-
darf einberufen. Er tritt mindestens einmal in jedem 
Geschäftsjahr zusammen. 
  
(6) Die Mitglieder des Beirates sind durch den Vors it- 
zenden zur Verschwiegenheit über die ihnen in ihrer 
Eigenschaft als Beiratsmitglieder bekannt geworde- 
nen Angelegenheiten zu verpflichten. 
  
(7) Über eine Vergütung für die Beiratsmitglieder b e- 
schließt der Aufsichtsrat 
  
(8) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund abberufen  
werden. Die Mitgliedschaft endet in jedem Fall, 
wenn die Tätigkeit endet, die für seine Berufung in  
den Beirat bestimmend war. 
  
§ 12  
Einberufung der Hauptversammlung und Vorsitz  
  
(1) Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand 
einberufen, soweit das Gesetz nichts anderes be- 
stimmt. 
  
(2) Die ordentliche Hauptversammlung findet spätes-
tens innerhalb von acht Monaten nach Schluss des 
Geschäftsjahres statt.

Anlage 1:  Synopse Satzung Häfen und Güterverkehr Köln AG (Stand: 01.06.2021)        Seite 7 von 9 
 
 
  
(3) Die Hauptversammlung ist mindestens dreißig 
Tage vor dem Tage der Versammlung einzuberu- 
fen. Die Einberufung erfolgt unter Mitteilung der Ta- 
gesordnung entweder durch Bekanntmachung in 
den Gesellschaftsblättern oder – falls die Aktionär e 
namentlich bekannt sind – mittels eingeschriebe- 
nem Brief oder im Weg einer anderen Zustellungs- 
form (E-Mail, Fax, einfacher Brief) an die Aktionäre. 
wird durch Bekanntmachung in den Gesellschafts- 
blättern mit mindestens einmonatiger Frist einberu-
fen. Außerdem sind die Aktionäre unter Mitteilung 
der Tagesordnung durch eingeschriebenen Brief 
einzuladen. Die vorstehenden Bestimmungen fin- 
den keine Anwendung, wenn die Aktionäre unter 
Verzicht auf alle Förmlichkeiten der Einberufung zu 
einer Hauptversammlung zusammentreten. 
  
(4) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der V or- 
sitzende des Aufsichtsrates oder im Verhinderungs- 
falle sein Stellvertreter 
  
(5) Die Hauptversammlung findet in Köln statt, fall s der 
Aufsichtsrat nicht einen anderen Ort bestimmt. 
  
§ 13  
Beschlussfassung der Hauptversammlung  
  
(1) Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen, so- 
weit im Gesetz oder in dieser Satzung nichts ande- 
res bestimmt ist, der einfachen Stimmenmehrheit 
des in der Versammlung vertretenen Grundkapitals

Anlage 1:  Synopse Satzung Häfen und Güterverkehr Köln AG (Stand: 01.06.2021)        Seite 8 von 9 
 
 
  
(2) Zu Satzungsänderungen, zur Auflösung der Gesell - 
schaft sowie zu Beschlüssen gemäß § 6 Absatz (3) 
dieser Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln 
des gesamten Grundkapitals erforderlich. 
  
§ 14  
Wirtschaftsplan  
  
(1) Der Vorstand hat vor Beginn eines jeden Wirt- 
schaftsjahres 
 
a) einen Wirtschaftsplan, bestehend aus dem Er- 
folgs- und Finanzplan, aufzustellen, 
b) der Wirtschaftsführung einen 5-jährigen Finanz- 
plan zugrunde zu legen und den Anteilseignern 
zur Kenntnis zu bringen. 
  
(2) Die Grundsätze für die Aufstellung des Wirtscha fts- 
planes werden in der Geschäftsordnung des Vor- 
standes geregelt (§ 7 Absatz (3) dieser Satzung). 
  
(3) Der Wirtschaftsplan ist so rechtzeitig aufzuste llen, 
dass der Aufsichtsrat vor Beginn des Geschäftsjah- 
res über seine Genehmigung beschließen kann. 
  
(4) Bei der Wirtschaftsführung sind die in § 109 de r 
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfa- 
len – in der jeweils gültigen Fassung – festgeleg- 
ten Grundsätze zu beachten. 
  
§ 15  
Jahresabschluss, Lagebericht 
  
(1) Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten ein es 
jeden Geschäftsjahres für das vorangegangene 
Geschäftsjahr den Jahresabschluss, bestehend 
aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und An- 
hang sowie den Lagebericht aufzustellen und dem 
Aufsichtsrat unverzüglich vorzulegen. Aufstellung 
und Prüfung erfolgen nach den für die Rechnungs- 
legung für große Kapitalgesellschaften geltenden 
Vorschriften. Im Lagebericht oder im Zusammen- 
hang damit ist auch zur Einhaltung der öffentlichen  
Zwecksetzung und zur Zweckerreichung Stellung 
zu nehmen sowie auf die Risiken der künftigen Ent- 
wicklung einzugehen. Vorbehaltlich weitergehender 
oder entgegenstehender gesetzlicher Vorschriften 
weist die Gesellschaft im Anhang zum Jahresab- 
schluss die Angaben zu gewährten Gesamtbezü- 
gen, Bezügen und sonstigen Leistungen gemäß § 
108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 der Gemeindeordnung für

Anlage 1:  Synopse Satzung Häfen und Güterverkehr Köln AG (Stand: 01.06.2021)        Seite 9 von 9 
 
 
  
das Land Nordrhein-Westfalen – in der jeweils gül- 
tigen Fassung – sowohl personengruppenbezogen 
als auch individualisiert aus. Bei dem Prüfverfahren 
sind alle gesetzlichen Vorschriften zu beachten, ins- 
besondere § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz. 
(2) Der Prüfungsbericht ist dem Aufsichtsrat innerh alb 
von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjah- 
res vorzulegen. Dem Vorstand ist vor Zuleitung Ge- 
legenheit zur Stellungnahme zu geben. Den Rech- 
nungsprüfungsämtern der Stadt Köln und des 
Rhein-Erft-Kreises stehen die Befugnisse aus § 54 
Haushaltsgrundsätzegesetz zu. Die Stadt Köln und 
der Rhein-Erft-Kreis haben das Recht, von der Ge- 
sellschaft Aufklärung und Nachweise verlangen zu 
können, die für die Aufstellung des jeweiligen kom-
munalen Gesamtabschlusses erforderlich sind. 
  
§ 16  
Gleichstellung von Frauen und Männern  
  
Die Vertreterinnen und Vertreter der Stadt Köln in der 
Hauptversammlung und im Aufsichtsrat wirken darauf 
hin, dass in dem Unternehmen die Ziele des Gesetzes  
zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land 
Nordrhein-Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz- 
LGG) beachtet werden 
. 
 
  
§ 17 
Bekanntmachungen  
  
(1) Die gesetzlich notwendigen Bekanntmachungen 
der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger.  
  
(2) Die Feststellung des Jahresabschlusses, die Ver - 
wendung des Ergebnisses sowie das Ergebnis der 
Prüfung des Jahresabschlusses und des Lagebe- 
richts werden zudem ortsüblich bekannt gemacht. 
ln der Bekanntmachung wird darauf hingewiesen, 
dass Jahresabschluss und Lagebericht bei der 
Gesellschaft bis zur Feststellung des folgenden 
Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar 
gehalten werden.

Beschlussvorlage Rat

4384 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
II/II/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 2158/2021 
Freigabedatum 
14.06.2021  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Häfen und Güterverkehr Köln AG: Satzungsänderung 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat der Stadt Köln erklärt sich mit den Änderungen der Satzung der Häfen und Güterverkehr 
Köln AG gemäß den dieser Beschlussvorlage beigefügten Anlagen einverstanden. 
Falls sich aufgrund rechtlicher Beanstandungen durch die Urkundspersonen, die Aufsichtsbehörden 
oder das Registergericht sowie aus steuerlichen oder sonstigen Gründen Änderungen der Satzung 
als notwendig und zweckmäßig erweisen, erklärt sich der Rat der Stadt Köln damit einverstanden, 
sofern hierdurch der wesentliche Inhalt der Satzung nicht verändert wird. 
 
 
Finanzausschuss 21.06.2021 
Rat 24.06.2021

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung 
Im Sommer 2020 hat die HGK die europäischen Binnenschifffahrtsaktivitäten der Imperial Group er-
worben und anschließend als HGK Shipping GmbH in das eigene Unternehmen integriert. Der Rat 
der Stadt Köln stimmte dem Erwerb in seiner Sitzung am 18.06.2020 zu. Durch den Erwerb entwickel-
te sich die HGK zu einem Anbieter integrierter, nachhaltiger Transport- und Logistikdienstleistungen 
auf der Schiene und der Wasserstraße weiter. 
Parallel zum Erwerb initiierte die HGK einen Prozess zur Analyse der eigenen administrativen Pro-
zesse. Ziel war es, Schlüsselprozesse zu identifizieren, auf Zukunftsfähigkeit zu überprüfen und am 
Ende mögliche neue, optimierte und effiziente Prozesse zu installieren, die zu einer sicheren und 
zielorientierten Steuerung der Töchter und Beteiligungen beitragen. 
Die Analyse ergab, dass die Aufgaben des Vorstandes infolge der skizzierten Entwicklung der HGK 
zukünftig nicht nur qualitativ anspruchsvoller sein werden, sondern auch die Quantität der Aufgaben 
deutlich zunehmen werden, so dass zukünftig deutlich höhere Anforderungen an den Vorstand ge-
stellt werden. 
In Kenntnis dieser Ergebnisse beschloss der Aufsichtsrat in seiner Sitzung am 09.04.2021, den Vor-
stand neu zu strukturieren und auf drei Vorstandsmitglieder zu erweitern. Über den Beschluss des 
Aufsichtsrates wurde der Finanzausschuss des Rates der Stadt Köln in der Sitzung am 03.05.2021 
informiert.  
In der Folge wurde ein Ausschreibungsverfahren zur Suche einer Personalberatung initiiert. Nach 
Beauftragung der vom Aufsichtsrat der HGK ausgewählten Beratung durch die Aufsichtsratsvorsit-
zende soll diese nach geeigneten Kandidat*innen zur Besetzung der dritten Vorstandsposition su-
chen.  
Da die Größe des Vorstandes in der Satzung der HGK auf genau zwei Personen festgelegt ist, bedarf 
die geplante Änderung der Vorstandsstruktur der Änderung dieser Satzung. Die Bestellung eines 
neuen Vorstandsmitgliedes soll erst dann erfolgen, wenn die Satzungsänderung zuvor beschlossen 
worden ist. Avisiert wird eine möglichst zeitnahe Bestellung eines dritten Vorstandsmitgliedes durch 
den Aufsichtsrat der HGK. Vor diesem Hintergrund ist auch eine zeitnahe Anpassung der Satzung 
erforderlich. 
In der als Anlage 1 beigefügten Synopse ist der Änderungsbedarf in der Satzung der HGK AG ge-
genüber der derzeitigen Fassung aufgezeigt. Die Hintergründe der Änderung werden in der Spalte 
„Bemerkungen“ dargestellt. Eine konsolidierte Fassung der Satzung der HGK ist als Anlage 2 beige-
fügt. 
Die einzige Änderung in der Satzung betrifft folgende Regelung: 
§ 7 Abs. 1 S. 1 (Vorstand und Vertretung der Gesellschaft) wird von ursprünglich zwei Vorstandsmit-
glieder auf „mindestens“ zwei Vorstandsmitglieder erweitert, so dass künftig die Anzahl der Vor-
standsmitglieder nicht mehr auf zwei begrenzt ist. 
Zuständig für die gesellschaftsrechtliche Umsetzung der Änderung der Satzung ist gem. § 179 Abs. 1 
AktG die Hauptversammlung. Der Aufsichtsrat der Häfen und Güterverkehr Köln AG hat sich in seiner 
Sitzung am 08.06.2021 mit der Satzungsänderung befasst und die Änderung befürwortet. Die Zu-

3 
stimmung des Aufsichtsrates der Stadtwerke Köln GmbH zur Satzungsänderung ist in der Sitzung am 
28.06.2021 vorgesehen. 
 
Anlagen 
Anlage 1: Synopse Satzung 
Anlage 2: Konsolidierte Fassung Satzung

Anlage 2_konsolidierte Fassung_HGK Satzung

15117 Zeichen

Entwurf (Stand 01.06.2021) Seite 1 von 8 
 
Satzung 
der Häfen und Güterverkehr Köln AG 
 
(Entwurf, Stand 01.06.2021) 
 
 
 
Inhaltsverzeichnis: 
 
§ 1 Rechtsform und Firma  2 
§ 2 Sitz der Gesellschaft  2 
§ 3 Gegenstand des Unternehmens  2 
§ 4 Dauer der Gesellschaft, Geschäftsjahr  2  
§ 5 Grundkapital  2 
§ 6 Form und Übertragung der Aktien  3 
§ 7 Vorstand und Vertretung der Gesellschaft  3  
§ 8 Zusammensetzung und Amtsdauer des Aufsichtsrates  4  
§ 9 Einberufung und Beschlussfassung des Aufsichtsrates  4  
§ 10 Aufgaben des Aufsichtsrates  5 
§ 11 Beirat  6 
§ 12 Einberufung der Hauptversammlung und Vorsitz  6 
§ 13 Beschlussfassung der Hauptversammlung  7  
§ 14 Wirtschaftsplan  7 
§ 15 Jahresabschluss, Lagebericht 7 
§ 16 Gleichstellung von Frauen und Männern  8  
§ 17 Bekanntmachungen  8

Entwurf (Stand 01.06.2021) Seite 2 von 8 
§ 1 
Rechtsform und Firma 
Die Gesellschaft ist eine Aktiengesellschaft. Sie führt die Firma Häfen und 
Güterverkehr Köln Aktiengesellschaft. 
 
§ 2 
Sitz der Gesellschaft 
Sitz der Gesellschaft ist Köln. 
 
§ 3 
Gegenstand des Unternehmens 
(1) Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb von  Häfen und von öffentlichem und 
nicht öffentlichem Eisenbahn- und Binnenschifffahrt sverkehr und der Rheinfähre 
Köln-Langel/Hitdorf sowie die Durchführung und Förd erung aller Vorhaben, die 
damit im Zusammenhang stehen. 
(2) Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Ma ßnahmen einschließlich der 
Beteiligung an bzw. dem Kauf oder der Errichtung vo n anderen Unternehmen 
berechtigt, die geeignet erscheinen, den Gegenstand  des Unternehmens zu 
fördern. 
 
§ 4 
Dauer der Gesellschaft, Geschäftsjahr 
(1) Die Dauer der Gesellschaft ist nicht begrenzt. 
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
 
§ 5 
Grundkapital 
(1) Das Grundkapital der beträgt 26.340.000,00 Euro  (in Worten: sechsundzwanzig 
Millionen dreihundertvierzigtausend Euro). 
(2) Das Grundkapital ist eingeteilt in 52.680 Aktie n im Nennbetrag von je 500,00 Euro, 
die auf den Namen lauten.

Entwurf (Stand 01.06.2021) Seite 3 von 8 
§ 6 
Form und Übertragung der Aktien 
(1) Die Form der Aktien, Gewinnanteilscheine und Er neuerungsscheine bestimmt der 
Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates. 
(2) Statt der Ausfertigung und Aushändigung von Akt ien kann dem Berechtigten eine 
einzige Urkunde, die auf den Namen lautet, ausgestellt werden. 
(3) Der Berechtigte kann jederzeit gegen Rückgabe d er Urkunde die Ausfertigung und 
Aushändigung der entsprechenden Anzahl von Aktien verlangen. 
(4) Solange die Ausgabe von Aktien oder Zwischensch einen nicht erfolgt, wird die 
Legitimation der Aktionäre durch das Aktienbuch nachgewiesen. 
(5) Die Übertragung oder Verpfändung der Aktien ist  nur mit schriftlicher Einwilligung 
der Gesellschaft zulässig. Die Einwilligung darf nu r nach vorheriger Zustimmung 
des Aufsichtsrates und der Hauptversammlung erteilt werden. 
(6) Der Beschluss des Aufsichtsrates bedarf einer M ehrheit von drei Vierteln seiner 
satzungsmäßigen Mitglieder, der Beschluss der Hauptversammlung einer Mehrheit 
von drei Vierteln des gesamten Grundkapitals. 
 
§ 7 
Vorstand und Vertretung der Gesellschaft 
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Person en. Der Aufsichtsrat kann ein 
Mitglied des Vorstandes zum Vorsitzenden ernennen.  
(2) Der Vorstand stellt mit Zustimmung des Aufsicht srates eine Geschäftsordnung für 
sich auf. 
(3) Die Gesellschaft wird durch zwei Vorstandsmitgl ieder oder durch ein 
Vorstandsmitglied und einen Prokuristen vertreten. 
(4) Die Gesellschaft ist so zu führen, zu steuern u nd zu kontrollieren, dass der 
öffentliche Zweck nachhaltig erfüllt wird. 
(5) Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen , insbesondere ein 
Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbest and der Gesellschaft 
gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden.

Entwurf (Stand 01.06.2021) Seite 4 von 8 
§ 8 
Zusammensetzung und Amtsdauer des Aufsichtsrates 
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus 15 Mitgliedern. 
(2) Zehn Mitglieder des Aufsichtsrates werden von d er Hauptversammlung gewählt. 
Darunter soll sich der Oberbürgermeister oder ein v on ihm vorgeschlagener 
Bediensteter der Stadt Köln und der Landrat des Rhe in-Erft-Kreises oder ein von 
ihm vorgeschlagener Bediensteter befinden. Sieben weitere Mitglieder werden vom 
Rat der Stadt Köln und ein weiteres Mitglied wird v om Kreistag des Rhein-Erft-
Kreises vorgeschlagen. 
Fünf Mitglieder des Aufsichtsrates werden von den Arbeitnehmern der Gesellschaft 
nach den Bestimmungen des Drittelbeteiligungsgesetzes gewählt. 
(3) Die Bestellung zum Aufsichtsratsmitglied endet mit dem Schluss der 
Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem 
Beginn der Amtszeit beschließt. Hierbei wird das Ge schäftsjahr, in dem die Wahl 
oder die Entsendung stattfindet, nicht mitgerechnet . Wiederwahl und 
Wiederentsendung ist zulässig. 
(4) Jedes Mitglied des Aufsichtsrates kann sein Amt  durch schriftliche Erklärung an den 
Vorsitzenden des Aufsichtsrates und an den Vorstand  unter Einhaltung einer Frist 
von vier Wochen niederlegen. Die Gesellschaft kann auf diese Frist verzichten. 
(5) Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied aus, so ist unverzüglich ein Nachfolger zu wählen 
beziehungsweise zu entsenden. 
(6) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen A ufsichtsratsvorsitzenden und einen 
Stellvertreter. Scheiden der Vorsitzende oder der S tellvertreter während ihrer 
Amtszeit aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Ersatzwahl vorzunehmen. 
 
§ 9 
Einberufung und Beschlussfassung des Aufsichtsrates 
(1) Der Aufsichtsrat wird vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem 
Stellvertreter einberufen. Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Aufsichtsrates 
teil. 
(2) Die Einberufung hat schriftlich, per Fax oder m ittels elektronischer Medien unter 
Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von zwe i Wochen zu erfolgen. In 
dringenden Fällen kann eine kürzere Frist gewählt w erden. Der 
Aufsichtsratsvorsitzende oder im Verhinderungsfalle  sein Stellvertreter bestimmt 
den Sitzungsort. 
(3) Der Aufsichtsrat ist nur beschlussfähig, wenn m indestens die Hälfte der Mitglieder, 
aus denen er insgesamt zu bestehen hat, an der Besc hlussfassung teilnimmt. 
Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können dadurch an der Beschlussfassung des 
Aufsichtsrates teilnehmen, dass sie schriftliche St immabgaben an den 
Aufsichtsratsvorsitzenden oder im Verhinderungsfall  seinen Stellvertreter 
überreichen. Der schriftlichen Stimmabgabe steht ei ne durch Fax oder mittels 
elektronischer Medien übermittelte Stimmabgabe gleich.

Entwurf (Stand 01.06.2021) Seite 5 von 8 
(4) Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit ein facher Stimmenmehrheit, soweit sich 
nicht aus dem Gesetz oder dieser Satzung etwas anderes ergibt. 
(5) Sofern kein Aufsichtsratsmitglied unverzüglich widerspricht, können nach dem 
Ermessen des Vorsitzenden oder im Falle seiner Verh inderung seines 
Stellvertreters Beschlüsse in eiligen oder einfache n Angelegenheiten auch durch 
Einholen schriftlicher, per Fax oder elektronisch ü bermittelter Erklärungen gefasst 
werden. In diesem Falle ist eine vom Vorsitzenden o der im Falle seiner 
Verhinderung von seinem Stellvertreter zu bestimmende Frist für den Eingang der 
Stimmen festzulegen. 
(6) Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsi chtsrates ist eine Niederschrift 
anzufertigen, die vom Vorsitzenden der Sitzung zu unterzeichnen ist. 
(7) Erklärungen des Aufsichtsrates werden vom Vorsi tzenden und seinem Stellvertreter 
unter der Bezeichnung „Aufsichtsrat der Häfen und G üterverkehr Köln 
Aktiengesellschaft“ abgegeben. 
(8) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnun g. 
 
§ 10 
Aufgaben des Aufsichtsrates 
(1) Der Aufsichtsrat überwacht entsprechend den ges etzlichen Bestimmungen die 
Tätigkeit des Vorstandes. 
(2) Der Aufsichtsrat erteilt dem Abschlussprüfer de n Prüfauftrag für den 
Jahresabschluss. 
(3) Der Vorstand bedarf außer in den im Gesetz vorg esehenen Fällen der Zustimmung 
des Aufsichtsrates in folgenden Angelegenheiten: 
a. Aufstellung des Wirtschaftsplanes; 
b. Übernahme neuer Aufgaben; 
c. Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Verfü gungen über 
Beteiligungen; 
d. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstück en und sonstigen 
dinglichen Rechten an Grundstücken, soweit im Einze lfall ein in der 
Geschäftsordnung des Vorstandes festzulegender Betr ag überschritten 
wird; 
e. Bestellung und Abberufung von Prokuristen; 
f. Abschluss von prozessualen und außerprozessualen  Vergleichen deren 
Volumen von grundsätzlicher Bedeutung für das Unter nehmen ist. Hierzu 
gehören Vergleichsabschlüsse, die die Vermögens-, F inanz- oder 
Ertragslage des Unternehmens grundlegend verändern.

Entwurf (Stand 01.06.2021) Seite 6 von 8 
§ 11 
Beirat 
(1) Zur Beratung des Vorstandes in wichtigen Angele genheiten der Gesellschaft kann 
ein Beirat gebildet werden. 
(2) Der Beirat besteht aus höchstens 20 Mitgliedern . 
(3) In den Beirat werden besonders geeignete Persön lichkeiten des wirtschaftlichen 
Lebens vom Vorstand für die Dauer von höchstens vie r Jahren berufen. 
Wiederberufung ist zulässig. 
(4) Auf Vorschlag des Vorstandes wählt der Beirat a us seiner Mitte einen 
Beiratsvorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. 
(5) Der Beirat wird von seinem Vorsitzenden oder im  Verhinderungsfalle von seinem 
Stellvertreter bei Bedarf einberufen. Er tritt mind estens einmal in jedem 
Geschäftsjahr zusammen. 
(6) Die Mitglieder des Beirates sind durch den Vors itzenden zur Verschwiegenheit über 
die ihnen in ihrer Eigenschaft als Beiratsmitgliede r bekannt gewordenen 
Angelegenheiten zu verpflichten. 
(7) Über eine Vergütung für die Beiratsmitglieder b eschließt der Aufsichtsrat. 
(8) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund abberufen  werden. Die Mitgliedschaft endet 
in jedem Fall, wenn die Tätigkeit endet, die für se ine Berufung in den Beirat 
bestimmend war.  
 
§ 12 
Einberufung der Hauptversammlung und Vorsitz 
(1) Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand ei nberufen, soweit das Gesetz 
nichts anderes bestimmt. 
(2) Die ordentliche Hauptversammlung findet spätest ens innerhalb von acht Monaten 
nach Schluss des Geschäftsjahres statt. 
(3) Die Hauptversammlung ist mindestens dreißig Tag e vor dem Tage der 
Versammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt u nter Mitteilung der 
Tagesordnung entweder durch Bekanntmachung in den Gesellschaftsblättern oder 
– falls die Aktionäre namentlich bekannt sind – mittels eingeschriebenem Brief oder 
im Weg einer anderen Zustellungsform (E-Mail, Fax, einfacher Brief) an die 
Aktionäre. wird durch Bekanntmachung in den Gesellschaftsblättern mit mindestens 
einmonatiger Frist einberufen. Außerdem sind die Ak tionäre unter Mitteilung der 
Tagesordnung durch eingeschriebenen Brief einzulade n. Die vorstehenden 
Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn die Aktionäre unter Verzicht auf alle 
Förmlichkeiten der Einberufung zu einer Hauptversammlung zusammentreten. 
(4) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder 
im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter. 
(5) Die Hauptversammlung findet in Köln statt, falls der Aufsichtsrat nicht einen anderen 
Ort bestimmt.

Entwurf (Stand 01.06.2021) Seite 7 von 8 
 
§ 13 
Beschlussfassung der Hauptversammlung 
(1) Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen, sowei t im Gesetz oder in dieser 
Satzung nichts anderes bestimmt ist, der einfachen Stimmenmehrheit des in der 
Versammlung vertretenen Grundkapitals. 
(2) Zu Satzungsänderungen, zur Auflösung der Gesell schaft sowie zu Beschlüssen 
gemäß § 6 Absatz (3) dieser Satzung ist eine Mehrhe it von drei Vierteln des 
gesamten Grundkapitals erforderlich. 
 
§ 14 
Wirtschaftsplan 
(1) Der Vorstand hat vor Beginn eines jeden Wirtsch aftsjahres  
a) einen Wirtschaftsplan, bestehend aus dem Erfolgs - und Finanzplan, 
aufzustellen, 
b) der Wirtschaftsführung einen 5- jährigen Finanzp lan zugrunde zu legen und 
den Anteilseignern zur Kenntnis zu bringen.  
(2) Die Grundsätze für die Aufstellung das Wirtscha ftsplanes werden in der 
Geschäftsordnung des Vorstandes geregelt (§ 7 Absatz (3) dieser Satzung). 
(3) Der Wirtschaftsplan ist so rechtzeitig aufzuste llen, dass der Aufsichtsrat vor Beginn 
des Geschäftsjahres über seine Genehmigung beschließen kann. 
(4) Bei der Wirtschaftsführung sind die in § 109 de r Gemeindeordnung für das Land 
Nordrhein Westfalen – in der jeweils gültigen Fassu ng – festgelegten Grundsätze 
zu beachten. 
 
§ 15 
Jahresabschluss, Lagebericht 
(1) Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten ein es jeden Geschäftsjahres für das 
vorangegangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss, b estehend aus Bilanz, 
Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang sowie den Lagebericht aufzustellen und 
dem Aufsichtsrat unverzüglich vorzulegen. Aufstellu ng und Prüfung erfolgen nach 
den für die Rechnungslegung für große Kapitalgesell schaften geltenden 
Vorschriften. Im Lagebericht oder im Zusammenhang damit ist auch zur Einhaltung 
der öffentlichen Zwecksetzung und zur Zweckerreichung Stellung zu nehmen sowie 
auf die Risiken der künftigen Entwicklung einzugehe n. Vorbehaltlich 
weitergehender oder entgegenstehender gesetzlicher Vorschriften weist die 
Gesellschaft im Anhang zum Jahresabschluss die Anga ben zu gewährten 
Gesamtbezügen, Bezügen und sonstigen Leistungen gem äß § 108 Abs. 1 Satz 1 
Nr. 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-We stfalen – in der jeweils 
gültigen Fassung – sowohl personengruppenbezogen als auch individualisiert aus. 
Bei dem Prüfverfahren sind alle gesetzlichen Vorsch riften zu beachten, 
insbesondere § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz.

Entwurf (Stand 01.06.2021) Seite 8 von 8 
(2) Der Prüfungsbericht ist dem Aufsichtsrat innerh alb von sechs Monaten nach Ablauf 
des Geschäftsjahres vorzulegen. Dem Vorstand ist vo r Zuleitung Gelegenheit zur 
Stellungnahme zu geben. Den Rechnungsprüfungsämtern der Stadt Köln und des 
Rhein-Erft-Kreises stehen die Befugnisse aus § 54 Haushaltsgrundsätzegesetz zu. 
Die Stadt Köln und der Rhein-Erft-Kreis haben das R echt, von der Gesellschaft 
Aufklärung und Nachweise verlangen zu können, die f ür die Aufstellung des 
jeweiligen kommunalen Gesamtabschlusses erforderlich sind. 
 
§ 16 
Gleichstellung von Frauen und Männern  
Die Vertreterinnen und Vertreter der Stadt Köln in der Hauptversammlung und im 
Aufsichtsrat wirken darauf hin, dass in dem Unterne hmen die Ziele des Gesetzes zur 
Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen 
(Landesgleichstellungsgesetz- LGG) beachtet werden. 
 
§ 17 
Bekanntmachungen 
(1) Die gesetzlich notwendigen Bekanntmachungen der  Gesellschaft erfolgen im 
Bundesanzeiger. 
(2) Die Feststellung des Jahresabschlusses, die Ver wendung des Ergebnisses sowie 
das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts werden 
zudem ortsüblich bekannt gemacht. In der Bekanntmac hung wird darauf 
hingewiesen, dass Jahresabschluss und Lagebericht b ei der Gesellschaft bis zur 
Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur Ei nsichtnahme verfügbar 
gehalten werden.

Beratungsverlauf (2)

21.06.2021 Finanzausschuss
TOP 10.48 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
24.06.2021 Rat
TOP 10.44 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2158/2021
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
14.06.2021
Erstellt
04.06.2021 07:18