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AN/1663/2023

Verzicht auf Stellung von Strafanträgen wegen Beförderungserschleichung seitens der KVB AG

Gem. Antrag nach § 3 (FDP/KSG) 27.11.2023

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 07.12.2023, TOP 3.1.1

Gem. Antrag nach § 3 (FDP)

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Gem. Antrag nach § 3 (FDP)

9734 Zeichen

Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Rat der Stadt Köln 
SPD-Fraktion im Rat der Stadt Köln 
Linke-Fraktion im Rat der Stadt Köln 
FDP-Fraktion im Rat der Stadt Köln 
Volt-Fraktion im Rat der Stadt Köln 
 
 
An die Vorsitzende 
des Rates 
Frau Oberbürgermeisterin 
Henriette Reker 
 
 
 
Eingang beim Amt der Oberbürgermeisterin: 27.11.2023 
 
AN/1663/2023 
 
Antrag gem. § 3 der Geschäftsordnung des Rates 
Gremium Datum der Sitzung 
Rat 07.12.2023 
 
Verzicht auf Stellung von Strafanträgen wegen Beförderungserschleichung seitens 
der KVB AG 
Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, 
 
die antragstellenden Fraktionen bitten Sie, folgenden Antrag auf die Tagesordnung der kom-
menden Sitzung des Rates am 07. Dezember 2023 zu setzen. 
 
Beschluss: 
 
Die Vertreter*in der Stadt Köln in der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Köln 
GmbH (SWK) wird angewiesen, die Geschäftsführung der Stadtwerke Köln GmbH (SWK) 
auf Grundlage von § 37 Abs. 1 GmbHG anzuweisen, dem Vorstand der Kölner Verkehrsbe-
triebe (KVB) AG auf der Rechtsgrundlage des Beherrschungsvertrages zwischen der Kölner 
Stadtwerken GmbH (SWK) und der Kölner Verkehrsbetriebe (KVB) AG vom 25.09.2017 fol-
gende Weisung zu erteilen:  
- Die KVB AG stellt ab sofort weder Strafanzeigen noch Strafanträge nach § 265a wegen Be-
förderungserschleichung.  
 
Begründung: 
 
Es ist mit Sicherheit zu erwarten, dass das Fahren ohne gültigen Fahrausweis auf Bundes-
ebene im kommenden Jahr von einem Straftatbestand zu einer Ordnungswidrigkeit herabge-
stuft wird. Insbesondere Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann setzt sich für eine Entkri-
minalisierung ein. Die Unterstützung der übrigen Koalitionspartner sowie weiterer Fraktionen 
gilt als gesichert. 
 
Zum Stichtag 30.06.2022 verbüßten rund 4.400 Personen eine Ersatzfreiheitsstrafe in deut-
schen Justizvollzugsanstalten, weil die zuvor gegen sie verhängte Geldstrafe nicht gezahlt

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wurde.1 In jedem vierten Fall handelt es sich laut einer Recherche von FragDenStaat sowie 
auch nach einer Studie der Soziologin Nicole Bögelein vom Institut für Kriminologie in Köln um 
eine Inhaftierung wegen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis.2 
 
Bei § 265a StGB, der dieses Verhalten unter Strafe stellt, handelt es sich um ein sog. relatives 
Antragsdelikt, sodass Fahren ohne gültigen Fahrausweis in der Regel nur dann strafrechtlich 
verfolgt wird, wenn die Tat angezeigt bzw. Strafantrag gestellt wird. 
 
Der Rat der Stadt Düsseldorf hat bereits mehrheitlich beschlossen, dass das dortige Verkehrs-
unternehmen – die Rheinbahn AG - angewiesen werden soll, künftig auf Strafanzeigen wegen 
Fahrens ohne gültigen Fahrausweis zu verzichten (vgl. RAT/249/2023). 
 
Die Inhaftierung von Menschen, die in der Zwischenzeit bis zur Umsetzung der Gesetzesre-
form aufgrund eines Verstoßes zu einer Geldstrafe verurteilt werden und diese nicht bezahlen 
können, ist unverhältnismäßig und sollte auch im Kölner Stadtgebiet beendet werden: 
 
1. Klassisches Armutsdelikt 
 
„Die bei Ersatzfreiheitsstrafen zugrundeliegenden Vergehen sind meistens klassische Armuts-
delikte“, sagt Bögelein. „Drei Viertel der Betroffenen sind Langzeitarbeitslose, jeder fünfte hat 
keinen festen Wohnsitz, überdurchschnittlich viele haben eine Suchterkrankung – 15 Prozent 
sind suizidgefährdet.“ Auch nach den Erfahrungen der Berliner Justiz spielen bei Ersatzfrei-
heitsstrafen vor allem Obdachlosigkeit, Drogen- und Alkoholabhängigkeit, psychische Störun-
gen, psychiatrische Erkrankungen oder desolate körperliche Gesundheitszustände eine 
Rolle.3 
 
Vor der Inhaftierung bestehen zwar Möglichkeiten der Ratenzahlung, der gemeinnützigen Ar-
beit und auch der Pfändung, die laut Bögelein aber vielen Betroffenen gar nicht bewusst sind. 
Die Betroffenen sind durch die Konfrontation mit den Strafverfolgungsbehörden vielmehr über-
fordert und ohne Rechtsbeistand nicht in der Lage, entsprechende Anträge zu stellen. 
 
2. Keine wirksame Hilfe für Betroffene im Strafvollzug 
 
Die verhängten Geldstrafen gegen die Betroffenen fallen bezüglich der Tagessätze zumeist 
sehr gering aus. Ein Tagessatz Geldstrafe wird nach der neuen Gesetzgebung mit jeweils 
einem halben Tag Ersatzfreiheitsstrafe abgegolten. 
 
Dies bedeutet, dass die Betroffenen sich oft nur für eine kurze Zeit in Haft befinden. Diese Zeit 
ist weder ausreichend, um ihnen dort die benötigten Hilfen zukommen zu lassen, noch sind 
Justizvollzugsanstalten in erster Linie darauf ausgerichtet, die diesem Fehlverhalten zugrun-
deliegenden sozialen und gesundheitlichen Probleme nachhaltig zu lösen. 
 
                                                 
1 Statista, https://de.statista.com/infografik/26348/anzahl -der-menschen-die-in-deutschland -wegen-einer-er-
satzfreiheitsstrafe -im-gefaengnis-sitzen/ 
2 Frag den Staat, https://fragdenstaat.de/blog/2021/12/03/fahren -ohne-fahrschein/  
3 Statement von Frau Anke Stein, Leiterin JVA Moabit, https://www.justiz.nrw/Gerichte_Behoerden/anschrif-
ten/berlin_bruessel/berlin/aktuelle -berichte/monatsbericht_okt_nov_2018.pdf

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Vielmehr werden durch die Inhaftierung auch Menschen, die sich bereits in Betreuung oder 
Behandlung befinden, von diesen für sie wirklich hilfreichen Instrumenten abgeschnitten. Die 
Kriminalpolitik kann Maßnahmen der Sozialpolitik nicht ersetzen. 
 
3. Belastung der Ermittlungsbehörden, der Justiz und der Strafvollzugsanstalten 
 
Die Verfolgung und Ahndung des Delikts belasten die Ermittlungsbehörden und die Justiz. Die 
Behörden sind bereits jetzt überlastet. Die dadurch gebundenen Kapazitäten könnten wesent-
lich sinnvoller für die Ermittlung und Verurteilung von anderen Straftaten eingesetzt werden. 
Die Polizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte müssen entlastet werden, um sich auf Dinge 
zu konzentrieren, für die sie gebraucht werden. Auch die Strafvollzugsanstalten würden durch 
den Verzicht auf Stellung eines Strafantrages entlastet. 
 
4. Unverhältnismäßig hohe Kosten für Verfahren und Inhaftierung 
 
Die Kosten für die Verfahren und Gefängnisstrafen sind in Relation zu den erschlichenen Leis-
tungen unverhältnismäßig hoch – bei rund 200 Millionen Euro jährlich.4 Verpflegung, Kleidung 
und Unterbringung eines Häftlings kosten das Land Nordrhein-Westfalen 191,21 Euro am 
Tag.5 Insbesondere in haushaltspolitisch kritischen Zeiten kann das Geld sinnvoller investiert 
werden. 
 
5. Fahren ohne Fahrschein bleibt nicht folgenlos 
 
Die Betroffenen schulden weiterhin den Kölner Verkehrsbetrieben das sogenannte „erhöhte 
Beförderungsentgelt“. Es bleibt den Verkehrsbetrieben unbenommen, dieses mit zivilrechtli-
chen Mitteln gegen Personen, die ohne gültigen Fahrausweis gefahren sind, durchzusetzen. 
 
Nach erwarteter Herabstufung des Straftatbestandes zu einer Ordnungswidrigkeit wird gegen 
die Betroffenen – anstatt einer Geldstrafe – eine Geldbuße verhängt. Wird diese nicht bezahlt, 
droht auch hier im äußersten Fall die sogenannte „Erzwingungshaft“. Eine solche wird – im 
Gegensatz zu einer Geldstrafe – jedoch nur vollstreckt, wenn die Betroffenen tatsächlich in 
der Lage sind, diese zu bezahlen. Bei nachgewiesener Armut und Zahlungsunfähigkeit ist eine 
Inhaftierung also ausgeschlossen. 
 
6. Kein finanzieller Schaden für die Kölner Verkehrsbetriebe 
 
Den Kölner Verkehrsbetrieben entsteht kein finanzieller Schaden. Geldstrafen – sollten diese 
erfolgreich eingetrieben werden können – werden nicht an die Kölner Verkehrsbetriebe ge-
zahlt, sondern an die Staatskasse. 
 
Ein Wegfall der sog. Abschreckungswirkung, also, dass Fahrgäste auf den Kauf eines Fahr-
ausweises in Zukunft verzichten, da keine Strafverfolgung mehr droht, ist kein Argument für 
die Aufrechterhaltung der bisherigen Praxis. Die Leiterin der Berliner Vollzugseinrichtung Mo-
                                                 
4 Statement des Deutschen Anwaltsvereins vom 11.01.2022: https://anwaltverein.de/de/newsroom/fahren -
ohne-fahrschein -entkriminalisieren  
5 ZDF-Recherche: https://www.zdf.de/nachrichten/panorama/bundesverfassungsgericht -gefaengnis-lohn-ver-
guetung-haeftlinge -100.html#:~:text=Hohe%20Kosten%20für%20den%20Staat&text=Verpflegung%2C%20Klei-
dung%20und%20Unterbringung%20eines,bei%2034%2C4%20Millionen%20Euro.

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abit, Frau Anke Stein, weist zurecht darauf hin, dass die Argumentation mit der abschrecken-
den Wirkung des Strafgesetzbuches an der „Lebenswirklichkeit“ scheitere.6 Neben grundsätz-
lichen Zweifeln an dieser Wirkung ist denklogische Voraussetzung dieser Annahme, dass Be-
troffene die Wahl haben entweder den Ticketpreis zu entrichten oder dies zu unterlassen. Wie 
bereits dargestellt, ist der ganz überwiegende Großteil der Betroffenen aber überhaupt nicht 
in der Lage, diese Abwägung zu treffen. Es geht nicht um Zahlungswilligkeit, sondern Zah-
lungsfähigkeit. Durch die Einführung des Deutschland-Tickets sind Anreize für zahlungsfähige 
Fahrgäste geschaffen worden, günstig den ÖPNV im Abonnement zu nutzen. 
 
7. Keine Umgehung der bundesrechtlichen Regelung 
 
Der Straftatbestand ist bereits jetzt als Antrags delikt ausgestaltet. Der Bundesgesetzgeber 
überlässt also dem/der Geschädigten die Entscheidung, die Straftat strafrechtlich verfolgen zu 
lassen oder davon abzusehen. Der Antrag steht somit im Einklang mit dem geltenden Recht. 
 
 
Mit freundlichen Grüßen 
 
Gez. Christiane Martin    Hubertus Tempski 
Grüne-Fraktionsvorsitzende    SPD-Fraktionsgeschäftsführer 
 
Michael Weisenstein     Ulrich Breite 
Linke-Fraktionsgeschäftsführer   FDP-Fraktionsgeschäftsführer 
 
Lucas Sickmöller 
Volt-Fraktionsgeschäftsführer 
 
                                                 
6 https://www.justiz.nrw/Gerichte_Behoerden/anschriften/berlin_bruessel/berlin/aktuelle -berichte/monatsbe-
richt_okt_nov_2018.pdf

Beratungsverlauf (1)

07.12.2023 Rat
TOP 3.1.1 Antrag / Anfrage Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
AN/1663/2023
Typ
Gem. Antrag nach § 3 (FDP/KSG)
Datum
27.11.2023
Erstellt
14.09.2023 13:47