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Verzicht auf Stellung von Strafanträgen wegen Beförderungserschleichung seitens der KVB AG
Gem. Antrag nach § 3 (FDP/KSG) AN/1663/2023 vom 27.11.2023
Stand: Am 07.12.2023 im Rat ungeändert beschlossen.
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Gem. Antrag nach § 3 (FDP)
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Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Rat der Stadt Köln SPD-Fraktion im Rat der Stadt Köln Linke-Fraktion im Rat der Stadt Köln FDP-Fraktion im Rat der Stadt Köln Volt-Fraktion im Rat der Stadt Köln An die Vorsitzende des Rates Frau Oberbürgermeisterin Henriette Reker Eingang beim Amt der Oberbürgermeisterin: 27.11.2023 AN/1663/2023 Antrag gem. § 3 der Geschäftsordnung des Rates Gremium Datum der Sitzung Rat 07.12.2023 Verzicht auf Stellung von Strafanträgen wegen Beförderungserschleichung seitens der KVB AG Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, die antragstellenden Fraktionen bitten Sie, folgenden Antrag auf die Tagesordnung der kom- menden Sitzung des Rates am 07. Dezember 2023 zu setzen. Beschluss: Die Vertreter*in der Stadt Köln in der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Köln GmbH (SWK) wird angewiesen, die Geschäftsführung der Stadtwerke Köln GmbH (SWK) auf Grundlage von § 37 Abs. 1 GmbHG anzuweisen, dem Vorstand der Kölner Verkehrsbe- triebe (KVB) AG auf der Rechtsgrundlage des Beherrschungsvertrages zwischen der Kölner Stadtwerken GmbH (SWK) und der Kölner Verkehrsbetriebe (KVB) AG vom 25.09.2017 fol- gende Weisung zu erteilen: - Die KVB AG stellt ab sofort weder Strafanzeigen noch Strafanträge nach § 265a wegen Be- förderungserschleichung. Begründung: Es ist mit Sicherheit zu erwarten, dass das Fahren ohne gültigen Fahrausweis auf Bundes- ebene im kommenden Jahr von einem Straftatbestand zu einer Ordnungswidrigkeit herabge- stuft wird. Insbesondere Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann setzt sich für eine Entkri- minalisierung ein. Die Unterstützung der übrigen Koalitionspartner sowie weiterer Fraktionen gilt als gesichert. Zum Stichtag 30.06.2022 verbüßten rund 4.400 Personen eine Ersatzfreiheitsstrafe in deut- schen Justizvollzugsanstalten, weil die zuvor gegen sie verhängte Geldstrafe nicht gezahlt - 2 - wurde.1 In jedem vierten Fall handelt es sich laut einer Recherche von FragDenStaat sowie auch nach einer Studie der Soziologin Nicole Bögelein vom Institut für Kriminologie in Köln um eine Inhaftierung wegen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis.2 Bei § 265a StGB, der dieses Verhalten unter Strafe stellt, handelt es sich um ein sog. relatives Antragsdelikt, sodass Fahren ohne gültigen Fahrausweis in der Regel nur dann strafrechtlich verfolgt wird, wenn die Tat angezeigt bzw. Strafantrag gestellt wird. Der Rat der Stadt Düsseldorf hat bereits mehrheitlich beschlossen, dass das dortige Verkehrs- unternehmen – die Rheinbahn AG - angewiesen werden soll, künftig auf Strafanzeigen wegen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis zu verzichten (vgl. RAT/249/2023). Die Inhaftierung von Menschen, die in der Zwischenzeit bis zur Umsetzung der Gesetzesre- form aufgrund eines Verstoßes zu einer Geldstrafe verurteilt werden und diese nicht bezahlen können, ist unverhältnismäßig und sollte auch im Kölner Stadtgebiet beendet werden: 1. Klassisches Armutsdelikt „Die bei Ersatzfreiheitsstrafen zugrundeliegenden Vergehen sind meistens klassische Armuts- delikte“, sagt Bögelein. „Drei Viertel der Betroffenen sind Langzeitarbeitslose, jeder fünfte hat keinen festen Wohnsitz, überdurchschnittlich viele haben eine Suchterkrankung – 15 Prozent sind suizidgefährdet.“ Auch nach den Erfahrungen der Berliner Justiz spielen bei Ersatzfrei- heitsstrafen vor allem Obdachlosigkeit, Drogen- und Alkoholabhängigkeit, psychische Störun- gen, psychiatrische Erkrankungen oder desolate körperliche Gesundheitszustände eine Rolle.3 Vor der Inhaftierung bestehen zwar Möglichkeiten der Ratenzahlung, der gemeinnützigen Ar- beit und auch der Pfändung, die laut Bögelein aber vielen Betroffenen gar nicht bewusst sind. Die Betroffenen sind durch die Konfrontation mit den Strafverfolgungsbehörden vielmehr über- fordert und ohne Rechtsbeistand nicht in der Lage, entsprechende Anträge zu stellen. 2. Keine wirksame Hilfe für Betroffene im Strafvollzug Die verhängten Geldstrafen gegen die Betroffenen fallen bezüglich der Tagessätze zumeist sehr gering aus. Ein Tagessatz Geldstrafe wird nach der neuen Gesetzgebung mit jeweils einem halben Tag Ersatzfreiheitsstrafe abgegolten. Dies bedeutet, dass die Betroffenen sich oft nur für eine kurze Zeit in Haft befinden. Diese Zeit ist weder ausreichend, um ihnen dort die benötigten Hilfen zukommen zu lassen, noch sind Justizvollzugsanstalten in erster Linie darauf ausgerichtet, die diesem Fehlverhalten zugrun- deliegenden sozialen und gesundheitlichen Probleme nachhaltig zu lösen. 1 Statista, https://de.statista.com/infografik/26348/anzahl -der-menschen-die-in-deutschland -wegen-einer-er- satzfreiheitsstrafe -im-gefaengnis-sitzen/ 2 Frag den Staat, https://fragdenstaat.de/blog/2021/12/03/fahren -ohne-fahrschein/ 3 Statement von Frau Anke Stein, Leiterin JVA Moabit, https://www.justiz.nrw/Gerichte_Behoerden/anschrif- ten/berlin_bruessel/berlin/aktuelle -berichte/monatsbericht_okt_nov_2018.pdf - 3 - Vielmehr werden durch die Inhaftierung auch Menschen, die sich bereits in Betreuung oder Behandlung befinden, von diesen für sie wirklich hilfreichen Instrumenten abgeschnitten. Die Kriminalpolitik kann Maßnahmen der Sozialpolitik nicht ersetzen. 3. Belastung der Ermittlungsbehörden, der Justiz und der Strafvollzugsanstalten Die Verfolgung und Ahndung des Delikts belasten die Ermittlungsbehörden und die Justiz. Die Behörden sind bereits jetzt überlastet. Die dadurch gebundenen Kapazitäten könnten wesent- lich sinnvoller für die Ermittlung und Verurteilung von anderen Straftaten eingesetzt werden. Die Polizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte müssen entlastet werden, um sich auf Dinge zu konzentrieren, für die sie gebraucht werden. Auch die Strafvollzugsanstalten würden durch den Verzicht auf Stellung eines Strafantrages entlastet. 4. Unverhältnismäßig hohe Kosten für Verfahren und Inhaftierung Die Kosten für die Verfahren und Gefängnisstrafen sind in Relation zu den erschlichenen Leis- tungen unverhältnismäßig hoch – bei rund 200 Millionen Euro jährlich.4 Verpflegung, Kleidung und Unterbringung eines Häftlings kosten das Land Nordrhein-Westfalen 191,21 Euro am Tag.5 Insbesondere in haushaltspolitisch kritischen Zeiten kann das Geld sinnvoller investiert werden. 5. Fahren ohne Fahrschein bleibt nicht folgenlos Die Betroffenen schulden weiterhin den Kölner Verkehrsbetrieben das sogenannte „erhöhte Beförderungsentgelt“. Es bleibt den Verkehrsbetrieben unbenommen, dieses mit zivilrechtli- chen Mitteln gegen Personen, die ohne gültigen Fahrausweis gefahren sind, durchzusetzen. Nach erwarteter Herabstufung des Straftatbestandes zu einer Ordnungswidrigkeit wird gegen die Betroffenen – anstatt einer Geldstrafe – eine Geldbuße verhängt. Wird diese nicht bezahlt, droht auch hier im äußersten Fall die sogenannte „Erzwingungshaft“. Eine solche wird – im Gegensatz zu einer Geldstrafe – jedoch nur vollstreckt, wenn die Betroffenen tatsächlich in der Lage sind, diese zu bezahlen. Bei nachgewiesener Armut und Zahlungsunfähigkeit ist eine Inhaftierung also ausgeschlossen. 6. Kein finanzieller Schaden für die Kölner Verkehrsbetriebe Den Kölner Verkehrsbetrieben entsteht kein finanzieller Schaden. Geldstrafen – sollten diese erfolgreich eingetrieben werden können – werden nicht an die Kölner Verkehrsbetriebe ge- zahlt, sondern an die Staatskasse. Ein Wegfall der sog. Abschreckungswirkung, also, dass Fahrgäste auf den Kauf eines Fahr- ausweises in Zukunft verzichten, da keine Strafverfolgung mehr droht, ist kein Argument für die Aufrechterhaltung der bisherigen Praxis. Die Leiterin der Berliner Vollzugseinrichtung Mo- 4 Statement des Deutschen Anwaltsvereins vom 11.01.2022: https://anwaltverein.de/de/newsroom/fahren - ohne-fahrschein -entkriminalisieren 5 ZDF-Recherche: https://www.zdf.de/nachrichten/panorama/bundesverfassungsgericht -gefaengnis-lohn-ver- guetung-haeftlinge -100.html#:~:text=Hohe%20Kosten%20für%20den%20Staat&text=Verpflegung%2C%20Klei- dung%20und%20Unterbringung%20eines,bei%2034%2C4%20Millionen%20Euro. - 4 - abit, Frau Anke Stein, weist zurecht darauf hin, dass die Argumentation mit der abschrecken- den Wirkung des Strafgesetzbuches an der „Lebenswirklichkeit“ scheitere.6 Neben grundsätz- lichen Zweifeln an dieser Wirkung ist denklogische Voraussetzung dieser Annahme, dass Be- troffene die Wahl haben entweder den Ticketpreis zu entrichten oder dies zu unterlassen. Wie bereits dargestellt, ist der ganz überwiegende Großteil der Betroffenen aber überhaupt nicht in der Lage, diese Abwägung zu treffen. Es geht nicht um Zahlungswilligkeit, sondern Zah- lungsfähigkeit. Durch die Einführung des Deutschland-Tickets sind Anreize für zahlungsfähige Fahrgäste geschaffen worden, günstig den ÖPNV im Abonnement zu nutzen. 7. Keine Umgehung der bundesrechtlichen Regelung Der Straftatbestand ist bereits jetzt als Antrags delikt ausgestaltet. Der Bundesgesetzgeber überlässt also dem/der Geschädigten die Entscheidung, die Straftat strafrechtlich verfolgen zu lassen oder davon abzusehen. Der Antrag steht somit im Einklang mit dem geltenden Recht. Mit freundlichen Grüßen Gez. Christiane Martin Hubertus Tempski Grüne-Fraktionsvorsitzende SPD-Fraktionsgeschäftsführer Michael Weisenstein Ulrich Breite Linke-Fraktionsgeschäftsführer FDP-Fraktionsgeschäftsführer Lucas Sickmöller Volt-Fraktionsgeschäftsführer 6 https://www.justiz.nrw/Gerichte_Behoerden/anschriften/berlin_bruessel/berlin/aktuelle -berichte/monatsbe- richt_okt_nov_2018.pdf
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