AN/1663/2023
Verzicht auf Stellung von Strafanträgen wegen Beförderungserschleichung seitens der KVB AG
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Gem. Antrag nach § 3 (FDP)
9734 Zeichen
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Rat der Stadt Köln
SPD-Fraktion im Rat der Stadt Köln
Linke-Fraktion im Rat der Stadt Köln
FDP-Fraktion im Rat der Stadt Köln
Volt-Fraktion im Rat der Stadt Köln
An die Vorsitzende
des Rates
Frau Oberbürgermeisterin
Henriette Reker
Eingang beim Amt der Oberbürgermeisterin: 27.11.2023
AN/1663/2023
Antrag gem. § 3 der Geschäftsordnung des Rates
Gremium Datum der Sitzung
Rat 07.12.2023
Verzicht auf Stellung von Strafanträgen wegen Beförderungserschleichung seitens
der KVB AG
Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin,
die antragstellenden Fraktionen bitten Sie, folgenden Antrag auf die Tagesordnung der kom-
menden Sitzung des Rates am 07. Dezember 2023 zu setzen.
Beschluss:
Die Vertreter*in der Stadt Köln in der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Köln
GmbH (SWK) wird angewiesen, die Geschäftsführung der Stadtwerke Köln GmbH (SWK)
auf Grundlage von § 37 Abs. 1 GmbHG anzuweisen, dem Vorstand der Kölner Verkehrsbe-
triebe (KVB) AG auf der Rechtsgrundlage des Beherrschungsvertrages zwischen der Kölner
Stadtwerken GmbH (SWK) und der Kölner Verkehrsbetriebe (KVB) AG vom 25.09.2017 fol-
gende Weisung zu erteilen:
- Die KVB AG stellt ab sofort weder Strafanzeigen noch Strafanträge nach § 265a wegen Be-
förderungserschleichung.
Begründung:
Es ist mit Sicherheit zu erwarten, dass das Fahren ohne gültigen Fahrausweis auf Bundes-
ebene im kommenden Jahr von einem Straftatbestand zu einer Ordnungswidrigkeit herabge-
stuft wird. Insbesondere Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann setzt sich für eine Entkri-
minalisierung ein. Die Unterstützung der übrigen Koalitionspartner sowie weiterer Fraktionen
gilt als gesichert.
Zum Stichtag 30.06.2022 verbüßten rund 4.400 Personen eine Ersatzfreiheitsstrafe in deut-
schen Justizvollzugsanstalten, weil die zuvor gegen sie verhängte Geldstrafe nicht gezahlt
- 2 -
wurde.1 In jedem vierten Fall handelt es sich laut einer Recherche von FragDenStaat sowie
auch nach einer Studie der Soziologin Nicole Bögelein vom Institut für Kriminologie in Köln um
eine Inhaftierung wegen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis.2
Bei § 265a StGB, der dieses Verhalten unter Strafe stellt, handelt es sich um ein sog. relatives
Antragsdelikt, sodass Fahren ohne gültigen Fahrausweis in der Regel nur dann strafrechtlich
verfolgt wird, wenn die Tat angezeigt bzw. Strafantrag gestellt wird.
Der Rat der Stadt Düsseldorf hat bereits mehrheitlich beschlossen, dass das dortige Verkehrs-
unternehmen – die Rheinbahn AG - angewiesen werden soll, künftig auf Strafanzeigen wegen
Fahrens ohne gültigen Fahrausweis zu verzichten (vgl. RAT/249/2023).
Die Inhaftierung von Menschen, die in der Zwischenzeit bis zur Umsetzung der Gesetzesre-
form aufgrund eines Verstoßes zu einer Geldstrafe verurteilt werden und diese nicht bezahlen
können, ist unverhältnismäßig und sollte auch im Kölner Stadtgebiet beendet werden:
1. Klassisches Armutsdelikt
„Die bei Ersatzfreiheitsstrafen zugrundeliegenden Vergehen sind meistens klassische Armuts-
delikte“, sagt Bögelein. „Drei Viertel der Betroffenen sind Langzeitarbeitslose, jeder fünfte hat
keinen festen Wohnsitz, überdurchschnittlich viele haben eine Suchterkrankung – 15 Prozent
sind suizidgefährdet.“ Auch nach den Erfahrungen der Berliner Justiz spielen bei Ersatzfrei-
heitsstrafen vor allem Obdachlosigkeit, Drogen- und Alkoholabhängigkeit, psychische Störun-
gen, psychiatrische Erkrankungen oder desolate körperliche Gesundheitszustände eine
Rolle.3
Vor der Inhaftierung bestehen zwar Möglichkeiten der Ratenzahlung, der gemeinnützigen Ar-
beit und auch der Pfändung, die laut Bögelein aber vielen Betroffenen gar nicht bewusst sind.
Die Betroffenen sind durch die Konfrontation mit den Strafverfolgungsbehörden vielmehr über-
fordert und ohne Rechtsbeistand nicht in der Lage, entsprechende Anträge zu stellen.
2. Keine wirksame Hilfe für Betroffene im Strafvollzug
Die verhängten Geldstrafen gegen die Betroffenen fallen bezüglich der Tagessätze zumeist
sehr gering aus. Ein Tagessatz Geldstrafe wird nach der neuen Gesetzgebung mit jeweils
einem halben Tag Ersatzfreiheitsstrafe abgegolten.
Dies bedeutet, dass die Betroffenen sich oft nur für eine kurze Zeit in Haft befinden. Diese Zeit
ist weder ausreichend, um ihnen dort die benötigten Hilfen zukommen zu lassen, noch sind
Justizvollzugsanstalten in erster Linie darauf ausgerichtet, die diesem Fehlverhalten zugrun-
deliegenden sozialen und gesundheitlichen Probleme nachhaltig zu lösen.
1 Statista, https://de.statista.com/infografik/26348/anzahl -der-menschen-die-in-deutschland -wegen-einer-er-
satzfreiheitsstrafe -im-gefaengnis-sitzen/
2 Frag den Staat, https://fragdenstaat.de/blog/2021/12/03/fahren -ohne-fahrschein/
3 Statement von Frau Anke Stein, Leiterin JVA Moabit, https://www.justiz.nrw/Gerichte_Behoerden/anschrif-
ten/berlin_bruessel/berlin/aktuelle -berichte/monatsbericht_okt_nov_2018.pdf
- 3 -
Vielmehr werden durch die Inhaftierung auch Menschen, die sich bereits in Betreuung oder
Behandlung befinden, von diesen für sie wirklich hilfreichen Instrumenten abgeschnitten. Die
Kriminalpolitik kann Maßnahmen der Sozialpolitik nicht ersetzen.
3. Belastung der Ermittlungsbehörden, der Justiz und der Strafvollzugsanstalten
Die Verfolgung und Ahndung des Delikts belasten die Ermittlungsbehörden und die Justiz. Die
Behörden sind bereits jetzt überlastet. Die dadurch gebundenen Kapazitäten könnten wesent-
lich sinnvoller für die Ermittlung und Verurteilung von anderen Straftaten eingesetzt werden.
Die Polizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte müssen entlastet werden, um sich auf Dinge
zu konzentrieren, für die sie gebraucht werden. Auch die Strafvollzugsanstalten würden durch
den Verzicht auf Stellung eines Strafantrages entlastet.
4. Unverhältnismäßig hohe Kosten für Verfahren und Inhaftierung
Die Kosten für die Verfahren und Gefängnisstrafen sind in Relation zu den erschlichenen Leis-
tungen unverhältnismäßig hoch – bei rund 200 Millionen Euro jährlich.4 Verpflegung, Kleidung
und Unterbringung eines Häftlings kosten das Land Nordrhein-Westfalen 191,21 Euro am
Tag.5 Insbesondere in haushaltspolitisch kritischen Zeiten kann das Geld sinnvoller investiert
werden.
5. Fahren ohne Fahrschein bleibt nicht folgenlos
Die Betroffenen schulden weiterhin den Kölner Verkehrsbetrieben das sogenannte „erhöhte
Beförderungsentgelt“. Es bleibt den Verkehrsbetrieben unbenommen, dieses mit zivilrechtli-
chen Mitteln gegen Personen, die ohne gültigen Fahrausweis gefahren sind, durchzusetzen.
Nach erwarteter Herabstufung des Straftatbestandes zu einer Ordnungswidrigkeit wird gegen
die Betroffenen – anstatt einer Geldstrafe – eine Geldbuße verhängt. Wird diese nicht bezahlt,
droht auch hier im äußersten Fall die sogenannte „Erzwingungshaft“. Eine solche wird – im
Gegensatz zu einer Geldstrafe – jedoch nur vollstreckt, wenn die Betroffenen tatsächlich in
der Lage sind, diese zu bezahlen. Bei nachgewiesener Armut und Zahlungsunfähigkeit ist eine
Inhaftierung also ausgeschlossen.
6. Kein finanzieller Schaden für die Kölner Verkehrsbetriebe
Den Kölner Verkehrsbetrieben entsteht kein finanzieller Schaden. Geldstrafen – sollten diese
erfolgreich eingetrieben werden können – werden nicht an die Kölner Verkehrsbetriebe ge-
zahlt, sondern an die Staatskasse.
Ein Wegfall der sog. Abschreckungswirkung, also, dass Fahrgäste auf den Kauf eines Fahr-
ausweises in Zukunft verzichten, da keine Strafverfolgung mehr droht, ist kein Argument für
die Aufrechterhaltung der bisherigen Praxis. Die Leiterin der Berliner Vollzugseinrichtung Mo-
4 Statement des Deutschen Anwaltsvereins vom 11.01.2022: https://anwaltverein.de/de/newsroom/fahren -
ohne-fahrschein -entkriminalisieren
5 ZDF-Recherche: https://www.zdf.de/nachrichten/panorama/bundesverfassungsgericht -gefaengnis-lohn-ver-
guetung-haeftlinge -100.html#:~:text=Hohe%20Kosten%20für%20den%20Staat&text=Verpflegung%2C%20Klei-
dung%20und%20Unterbringung%20eines,bei%2034%2C4%20Millionen%20Euro.
- 4 -
abit, Frau Anke Stein, weist zurecht darauf hin, dass die Argumentation mit der abschrecken-
den Wirkung des Strafgesetzbuches an der „Lebenswirklichkeit“ scheitere.6 Neben grundsätz-
lichen Zweifeln an dieser Wirkung ist denklogische Voraussetzung dieser Annahme, dass Be-
troffene die Wahl haben entweder den Ticketpreis zu entrichten oder dies zu unterlassen. Wie
bereits dargestellt, ist der ganz überwiegende Großteil der Betroffenen aber überhaupt nicht
in der Lage, diese Abwägung zu treffen. Es geht nicht um Zahlungswilligkeit, sondern Zah-
lungsfähigkeit. Durch die Einführung des Deutschland-Tickets sind Anreize für zahlungsfähige
Fahrgäste geschaffen worden, günstig den ÖPNV im Abonnement zu nutzen.
7. Keine Umgehung der bundesrechtlichen Regelung
Der Straftatbestand ist bereits jetzt als Antrags delikt ausgestaltet. Der Bundesgesetzgeber
überlässt also dem/der Geschädigten die Entscheidung, die Straftat strafrechtlich verfolgen zu
lassen oder davon abzusehen. Der Antrag steht somit im Einklang mit dem geltenden Recht.
Mit freundlichen Grüßen
Gez. Christiane Martin Hubertus Tempski
Grüne-Fraktionsvorsitzende SPD-Fraktionsgeschäftsführer
Michael Weisenstein Ulrich Breite
Linke-Fraktionsgeschäftsführer FDP-Fraktionsgeschäftsführer
Lucas Sickmöller
Volt-Fraktionsgeschäftsführer
6 https://www.justiz.nrw/Gerichte_Behoerden/anschriften/berlin_bruessel/berlin/aktuelle -berichte/monatsbe-
richt_okt_nov_2018.pdf
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- AN/1663/2023
- Typ
- Gem. Antrag nach § 3 (FDP/KSG)
- Datum
- 27.11.2023
- Erstellt
- 14.09.2023 13:47