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3618/2023

Beantwortung einer Anfrage von Frau Richter (Stadt AG Behindertenpolitik) vom 01.11.2023 betreffend "KJSG / Inklusive Jugendhilfe: Implementierung von Verfahrenslotsen ab 01.01.2024"

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 16.11.2023

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Nächste Beratung: Jugendhilfeausschuss, Sitzung am 28.11.2023

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

7672 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
IV/51 
 
Vorlagen-Nummer          16.11.2023 
 3618/2023 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Jugendhilfeausschuss 28.11.2023 
 
Beantwortung einer Anfrage von Frau Richter (Stadt AG Behindertenpolitik) vom 
01.11.2023 betreffend "KJSG / Inklusive Jugendhilfe: Implementierung von 
Verfahrenslotsen ab 01.01.2024" 
 
Die stellvertretende sachkundige Einwohnerin Frau Richter, erkundigt sich nach der Umset-
zung des zum 01.01.2024 in Kraft tretenden § 10b SGB VIII – Verfahrenslotsen und bittet um 
Beantwortung der folgenden Fragen: 
 
 Zum 1.1.2024 tritt § 10b SGB VIII in Kraft, der die Jugendämter verpflichtet, durch sog. Ver-
fahrenslotsen eine unabhängige Beratung und Unterstützung für Familien und junge Men-
schen mit Behinderung zu gewährleisten: von der der Antragstellung, Verfolgung und Wahr-
nehmung von Eingliederungshilfeleistungen nach dem SGB VIII oder SGB IX sowie auf die 
Inanspruchnahme von Rechten hinwirken.  
Im dicht getakteten Alltag von Familien mit Kindern/Jugendlichen mit Behinderung stellt die 
Geltendmachung und Durchsetzung ihrer Rechte und Leistungsansprüche eine große zeitli-
che und emotionale Herausforderung dar. Unser komplexes, gegliedertes Sozialleistungssys-
tem sieht bisher keine rechtskreisübergreifende Schnittstellen vor. Familien müssen sich da-
her selbst zu Experten für Sozialrecht entwickeln, um die richtigen Anträge zu stellen und Zu-
gang zu Hilfen zu erhalten. Dieser Weg ist meist hürdenreich und zermürbend. Familiäre Le-
benssituationen können dabei die SGBs II, III, V, VI, VIII, IX, XI, XII umfassen.  
Verfahrenslotsen sollen daher zur dringend benötigten Entlastung der Familien und jungen 
Menschen mit Behinderung beitragen. Denn nur mit ausreichender Unterstützung und Hilfe 
können Familien einen gelingenden Alltag organisieren sowie eine gute und förderliche Ver-
sorgung ihrer Kinder/Jugendlichen sicherstellen.  
 
• Wie ist der Sachstand bei der Umsetzung dieser rechtlichen Verpflichtung? Von welchem Be-
darf an Verfahrenslotsen geht die Verwaltung aus und wie werden die  Verfahrenslotsen auf ihre 
Tätigkeit vorbereitet? 
• Mit welchen niedrigschwelligen Maßnahmen wird die  Verwaltung dieses neue Angebot den be-
troffenen Familien zugänglich machen?  
• Wie werden die Verfahrenslotsen strukturell verankert sein, gerade auch im Hinblick auf die in-
klusive Lösung ab 2028? 
• Welche Vorgaben zu Kriterien und Inhalten der regelmäßigen Berichterstattung hat die Verwal-
tung festgelegt, um Erfahrungen in der strukturellen Zusammenarbeit so zu konkretisieren, 
dass daraus ein größtmöglicher Nutzen für den  Transformationsprozess der Jugendhilfe gezo-
gen werden kann? An wen wird die Berichtersta ttung adressiert?  
 
 
Die Verwaltung nimmt wie folgt Stellung:

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Besonders entscheidende und weitreichende Veränderungen beinhaltet das KJSG für den 
Bereich der Hilfen für Kinder und Jugendliche mit Behinderung. Der Gesetzgeber hat sich, 
wenn auch nur im Rahmen eines Stufenmodells ab dem Jahr 2028, für die lang erwartete 
„Große Lösung“ entschieden, also eine einheitliche sachliche Zuständigkeit für alle Kinder und 
Jugendlichen ohne und mit Behinderung, unabhängig von der Behinderungsform. Konkret vor-
gesehen ist ein Drei-Stufen-Modell, das schrittweise auf die ab 2028 vorgesehene einheitliche 
sachliche Zuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe für alle Kinder unabhängig vom Vorliegen 
einer Behinderung und unabhängig von der Behinderungsform vorbereitet.  
Das KJSG sieht zwar hierbei die Gewährung von Leistungen für Kinder und Jugendliche mit 
Behinderung aus einer Hand ab 2028 vor, legt die konkrete Ausgestaltung der entsprechen-
den Vorschriften – abgesehen vom grundsätzlichen Vorrang der Jugendhilfe – aber noch nicht 
fest. Die Umsetzung hängt daher noch von dem spätestens bis zum 1.1.2027 zu erlassenden 
Bundesgesetz ab. Die Grundlage dafür soll eine vom Bundesministerium für Familie, Senio-
ren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) in den Jahren 2022 bis 2024 durchzuführende Untersu-
chung sein. 
 
Ab dem 1. Januar 2024 sieht das KJSG als weiteren Schritt hin zu Hilfen aus einer Hand den 
obligatorischen Einsatz von Verfahrenslotsen vor.  
 Sie sollen in den Jugendämtern Eltern und junge Menschen mit Behinderungen sozial-
gesetzbuchübergreifend beraten und  
 bei der Antragstellung unterstützen, 
 sie sind im Jugendamt verortet 
 
Durch die Etablierung der Verfahrenslotsen soll die Bedeutung und Verantwortlichkeit des ört-
lichen Trägers für die Einleitung des Veränderungsprozesses hin zur sog. „inklusiven Lösung“ 
herausgestellt und durch personelle Ressourcen unterstützt werden. 
 Sie sollen (also) einerseits die hilfesuchenden Familien unterstützen sowie  
 andererseits auch die Jugendämter in Fragen der Eingliederungshilfe qualifizieren 
 sie fördern die strukturelle Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Ein-
richtungen, insbesondere mit anderen Rehabilitationsträgern und 
 berichten halbjährlich gegenüber dem Jugendhilfeausschuss. 
 
Im Kontext der Zusammenführung von Jugendhilfe und Eingliederungshilfe soll auf der Grund-
lage der wissenschaftlichen Begleitung des Umsetzungsprozesses auch geprüft werden, ob 
Verfahrenslotsen auch nach Realisierung der Inklusiven Lösung eine hilfreiche Institution zur 
Unterstützung der Familien im Hinblick auf weiterbestehende Schnittstellen, zum Beispiel zur 
Hilfsmittelversorgung oder zu den Hilfen zur Pflege, sein können. 
Die Stadt Köln als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe muss demnach zum 
01.01.2024 mindestens einen Verfahrenslotsen zur Wahrnehmung der Pflichtaufgabe bereit-
stellen. Anhand der angenommenen Fallzahlen wurden insgesamt drei Stellen zugesetzt mit 
dem Ziel, diese schnellstmöglich einer Besetzung zuzuführen. 
 
Die Vorbereitung der Verfahrenslotsen wird sich an den jeweiligen Vorkenntnissen orientieren. 
Spezifische Fortbildungen beispielswiese des DIJuF sind hierbei aber geplant. 
 
Die Verfahrenslotsen werden sich zunächst in bestehende Netzwerke einbinden und sich suk-
zessive das Arbeitsfeld erschließen. Sie sind an das Sachgebiet pädagogische und wirtschaft-
liche Grundsatzangelegenheiten des Amtes für Kinder, Jugend und Familie angebunden.  
 
Ab dem Jahr 2028 soll in § 10 Abs. 4 SGB VIII geregelt sein, dass Leistungen nach dem SGB 
VIII für junge Menschen mit (drohender) seelischer Behinderung auch für Menschen mit (dro-
hender) körperlicher oder geistiger Behinderung vorrangig vom Träger der öffentlichen Ju-
gendhilfe gewährt werden. Das Nähere über den leistungsberechtigten Personenkreis, Art und 
Umfang der Hilfen, die Kostenbeteiligung und das Verfahren soll nach § 10 Abs. 4 S. 2 SGB 
VIII ein Bundesgesetz auf der Grundlage einer prospektiven Gesetzesevaluation bestimmen. 
Es besteht somit mangelnde Sicherheit des Inkrafttretens durch die Abhängigkeit von einem

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späteren Inkrafttreten eines Gesetzes, das die konkreten Inhalte der Leistungsgewährung re-
geln soll. Erst mit dem Vorliegen einer prospektiven Gesetzesevaluation sind weitere struktu-
relle Überlegungen denkbar. 
Die Verfahrenslotsen sollen neben der Unterstützung hilfesuchender Familien  
auch die bezirklichen ASD in Fragen der Eingliederungshilfe qualifizieren. Zudem fördern sie 
die strukturelle Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, insbe-
sondere mit anderen Rehabilitationsträgern. Sie berichten halbjährlich gegenüber dem Ju-
gendhilfeausschuss. Kriterien des Berichtes für diese neue Aufgabe wurden vom Gesetzgeber 
nicht vorgegeben und wurden seitens des Jugendamtes noch nicht festgelegt. 
 
 
gez. Voigtsberger

Beratungsverlauf (1)

28.11.2023 Jugendhilfeausschuss
Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

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Details

Aktenzeichen
3618/2023
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
16.11.2023
Erstellt
07.11.2023 14:34