2218/2018
Gründung der KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH
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Anlage 9 - Antwort der Verwaltung auf Fragen der Grünen
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1, Antwort der Verwaltung zu den Fragestellungen der Fraktion Bündnis90/Die Grünen im Rat der Stadt Köln zur Vorlage „Gründung der KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH“ für die Ratssitzung am 18.12.2018 , Frage 1: Welche finanziellen Auswirkungen auf die Gesellschaft bzw. den Stadthaushalt hat eine erwartbare Umsatzsteuerpflicht der Personalgestellung ab 2021? Antwort: Die, Gestellung, von, Personal, in, Umstrukturierungsfäl len, nach, Einführung, der, umsatzsteuerrechtlichen, Neuregelung, nach, §§,2,,2b, UStG, ab, 01.01.2021, wird, derzeit, auf, BundH/Länderebene, erörtert., Den, Ergebnissen, dieser,Überlegungen, kann, die, Stadt, nicht, vorweg,greifen,und,kann,somit,auch,keine,Aussage,zum,wahrscheinlichen,Ausgang,treffen., Es,kann,nicht,ausgeschlossen,werden,,dass,die,Ersta ttung,der,Personalkosten,der,für,die, GmbH,tätigen,Beamtinnen,und,Beamten,zukünftig,der,Umsatzsteuer,unterliegt.,Für,den,Fall,, dass, das, Finanzamt, zu, dem, Schluss, kommt,, dass, ab, 01.01.2021, die, Personalgestellung, umsatzsteuerpflichtig, wird,, würden, sich, hierdurch, die, Kosten, der, Gesellschaft, erhöhen., Unter, der, Annahme,, dass, alle, aktuell, in, den, auszugl iedernden, Bereichen, tätigen, Beamtinnen, und, Beamten, in, die, GmbH, wechseln,, belief e, sich, eine, mögliche, Umsatzsteuerbelastung,der,Personalkosten,auf,rund,4 50.000,€.,Es,handelt,sich,bei,diesem, Wert,um,eine,Schätzung,der,maximalen,zusätzlichen,B elastung.,Es,wird,jedoch,nicht,davon, ausgegangen,, dass, sämtliche, derzeit, in, den, auszugli edernden, Bereichen, tätigen, Beamtinnen,und,Beamten,in,die,GmbH,wechseln., Frage 2.a: Die Freistellung von Ausgleichszahlungen soll 15 Mio. Euro p.a. nicht übersteigen. Wie kommt diese Limitierung zustande? Antwort: Die,Ratsvorlage,führt,hierzu,aus:,„Die,geplanten,städtischen,Ausgleichszahlungen,sind,unter, Beachtung,des,Beschlusses,der,EUHKommission,vom,20.12.2011,über,die,Anwendung,von, Art.,106,Abs.,2,AEUV,auf,staatliche,Beihilfen,in,Fo rm,von,Ausgleichsleistungen,zugunsten, bestimmter, Unternehmen,, die, mit, der, Erbringung, von,Dienstleistungen, von, allgemeinem, wirtschaftlichen,Interesse,betraut,sind,(ABl.,EU,Nr.,L,7,,S.,3,vom,11.01.2012,,im,Folgenden:, Freistellungsbeschluss),, an, die, KölnBusiness, WirtschaftsförderungsHGmbH, zu, leisten., [pelipsis], Der,Freistellungsbeschluss,gilt,grundsätzlich,nur,f ür,Unternehmen,,die,Ausgleichsleistungen, von, nicht, mehr, als, 15,Mio.,€, pro, Jahr, für, die, Erbri ngung, von, Dienstleistungen, von, allgemeinem, wirtschaftlichem, Interesse, (DAWI), erhal ten, (Art.,2, Abs.,1, Buchst., a), des, Freistellungsbeschlusses).“, Frage 2.b: Warum verfügen Wirtschaftsförderungsgesellschaften anderer Kommunen laut BCG-Untersuchung aus 2017 über höhere Zuschüsse als 15 Mio. Euro? Antwort: Das, Gutachten, „Wirtschaftsförderung, in, deutschen, Großstädten“, der, Boston, Consulting, Group, vom, 15.05.2017, weist, für, die, HWF, Hamburgische , Gesellschaft, für, Wirtschaftsförderung,mbH,für,2015,ein,Budget,von,32 ,5,Mio.,€,und,für,die,Berlin,Partner,für, 2, Wirtschaft, und, Technologie, GmbH, ein, Budget, von, 159,5,Mio.,€, aus., Informationen, zur, jeweiligen, Finanzierung, und, beihilferechtlichen, Rechtfertigung, hat, die, Verwaltung, bei, den, Ländern,Hamburg,und,Berlin,angefragt;,die,Antworten,stehen,noch,aus., Die, Budgets, der, weiteren,, in, der, Untersuchung, betra chteten, Wirtschaftsförderungsgesellschaften, in, Frankfurt, un d, Essen, lagen, mit, 12,9,Mio.,€, bzw., 8,7,Mio.,€,(jeweils,2015),unterhalb,der,Schwelle,von,15,Mio.,€., Grundsätzlich, können, die, kommunalen, Zuschüsse, an, Wirtschaftsförderungsgesellschaften, auf, verschiedene, Art, und,Weise, inhaltlich, gerechtfertigt, werden., Zuschüsse, sind, nur, dann, beihilferechtsrelevant,, wenn, sie, zu, Wettbewerbsbeei nträchtigungen, führen., Sofern, eine, Gesellschaft,lediglich,allgemeine,Leistungen,anbietet,,die,jedem,Interessierten,offen,stehen,, liegt,keine,Wettbewerbsverfälschung,vor.,Je,konkret er,die,Wirtschaftsförderung,individuelle, Einzelanforderungen, betreut,, desto, eher, handelt, es, sich, um, eine, wettbewerbsrelevante, Beihilfe,, die, im, Wege, einer, Betrauung, beihilferecht skonform, auszugestalten, ist., Der, zuschussgewährenden, Kommune, stehen, somit, grundsätzl ich, zwei, verschiedene, Möglichkeiten, offen,, um, einen, Beihilfeverstoß, zu, ve rmeiden., Eine, Möglichkeit, ist, es,, inhaltliche, Beschränkungen, der, Wirtschaftsförderungsgesellschaft, zu, formulieren,, die, eine, Wettbewerbsverzerrung, vermeiden, sollen., Hier, müssen, für, die, jeweiligen, Handlungsfelder, der, Gesellschaft, Kriterien, aufgestellt, werden,, ab, w ann, eine, Förderung, Dritter, wettbewerbsrelevant, ist., Vorteil, dieses, Lösungsweges, ist, es,, dass, schon, begrifflich, keine, Beihilfe,vorliegt,und,damit,der,Schwellenwert,von,1 5,Mio.,€,aus,Art.,2,Abs.,1,Buchst.,a),des, Freistellungsbeschlusses, nicht, gilt., Nachteil, ist,, dass, konkrete, Betreuungsleistungen, Einzelner,bei,diesem,Lösungsweg,nur,schwer,gerechtfertigt,werden,können.,Die,Verwaltung, hat, gemäß, den, Vorgaben, des, Ratsbeschlusses, vom, 19.12.2017,, wonach, die, bisherigen, Aufgaben, der, Wirtschaftsförderung, kontinuierlich, verbessert, werden, sollen,, auf, inhaltliche, Beschränkungen, der, Gesellschaftstätigkeit, verzichte t, und, die, Betrauung, mit, einer, Dienstleistung,von,allgemeinen,Interesse,(DAWI),vorgeschlagen., Frage 2.c: Wie gestaltet sich das Vorgehen der Verwaltung, sofern der Zuschussbedarf in den nächsten Jahren durch Ausweitung der Geschäftstätigkeit das Limit von 15 Mio. Euro übersteigt? Antwort: Wie, oben, ausgeführt, beträgt, der, für, 2019, geplante, U mfang, der, Beihilfe, im, Bereich, Wirtschaftsförderung, 13,57,Mio.,€., Der, DAWIHFreiste llungsbeschluss, ist, nur, für, Ausgleichsleistungen,von,nicht,mehr,als,15,Mio.,€,p ro,Jahr,als,Rechtfertigung,für,Beihilfen, heranzuziehen., Zur, Leistung, darüber, hinausgehender, Beihilfen, besteht, die, Pflicht, der, vorherigen,Notifizierung,der,angedachten,finanziell en,Maßnahmen,bei,der,EUHKommission., Erst, nach, erfolgter, Genehmigung, durch, die, EUHKommission, kann, die, geplante, Förderung, umgesetzt,werden., Die, Mittel,, die, von, der, Stadt, und, den, städtischen, U nternehmen, im, Bereich, Wirtschaftsförderung, verausgabt, werden,, sind, bis, zu , der, Grenze, des, Freistellungsbeschlusses, entsprechend, zu, priorisier en,, sofern, nicht, seitens, der, EUH Kommission, höhere, Beihilfen, genehmigt, werden., Deutl iche, Steigerungen, des, Ressourceneinsatzes, für, bestimmte, Aufgaben, müssen, somit, durch, Kürzungen, in, anderen, Bereichen,ausgeglichen,werden., 3, Frage 3: Können Sie bitte den Aufbau der GmbH und der herausgehobenen Dienststelle näher darstellen, z.B. in Form eines Organigramms und einer Schnittstellenbeschreibung? Antwort: Einen,Überblick,über,den,geplanten,Aufbau,der,GmbH,bietet,die,beigefügte,Aufstellung.,, Bislang,ist,vorgesehen,,die,herausgehobene,Dienstst elle,neben,der,Leitung,mit,2,5,Stellen, (1,0, stellv., Leitung;, 1,0, Ansprechpartner(in), Fachämter/, Projektsteuerung/, Administrative, Unterstützung;,0,5,Sekretariat),auszustatten., Stellen- anteil Funktion/Aufgabe Geschäfts- bereich I Geschäftsführer/in 1,0 Assistenz der Geschäftsführung 1,0 Leitung 1,0 Rechnungswesen 1,0 Buchhaltung 1,0 Controlling 1,0 Personal 1,0 Organisation / Personal / Gleichstellung 1,0 Sekretariat / Einkauf / Logistik / Materialverwaltung 1,0 IT 0,5 IT 1,0 Empfang 1,0 Empfang 1,0 Leitung Unternehmensbetreuer/innen 1,0 Unternehmensbetreuer/in Stadtbezirk 1,0 Unternehmensbetreuer/in Stadtbezirk 1,0 Unternehmensbetreuer/in Stadtbezirk 1,0 Unternehmensbetreuer/in Stadtbezirk 1,0 Unternehmensbetreuer/in Stadtbezirk 1,0 Unternehmensbetreuer/in Handwerk/Mittelstand 1,0 Ansprechpartner/in Industrie 1,0 Ansprechpartner/in Gesundheit und Life Science 1,0 Ansprechpartner/in Business City 1,0 Ansprechpartner/in Logistik und Handel 1,0 Ansprechpartner/in Destination Köln 1,0 Standort- und Immobilienentwicklung 1,0 Sonderprojekte und Akquisition (IPKN, Deutzer Hafen, Mülheim etc.) 1,0 Wissenschaft und Innovation 1,0 Mitarbeit Wissenschaft & Innovation 1,0 Fördermittelberatung 1,0 Regionale Netzwerkpflege Abteilung Unternehmensservice Aufgaben: Beratung und Betreuung von Unternehmen, Investoren und Dienstleistern bei Anfragen zu Investitions- und Ansiedlungsvorhaben, Beratungen zur Bestandssicherung von Unternehmen z.B. bei Erweiterung, Verlagerung und Neubau, unentgeltliche Vermittlung von Flächen/ Immobilien, Vermarktung kommunaleigener Flächen, Vermarktung privater Flächen, Verhandlungen mit Interessenten im Rahmen der Veräußerung und Vermittlung von Gewerbegrundstücken, Koordination und Moderation bei Genehmigungsverfahren (Lotsenfunktion gegenüber der Stadtverwaltung), Beratungen zur Unternehmensnachfolge, Krisen- /Insolvenzberatung arbeitsmarktliche Beratungen (z.B. wie können Fachkräfte gewonnen, bzw. qualifiziert werden), auf Basis von wissenschaftlich fundierten Recherchen Identifizierung von ansiedlungswilligen Unternehmen (Akquisition) Personalstruktur der KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH Abteilung Personal, Finanzen & Verwaltung Stellen- anteil Funktion/Aufgabe Geschäfts- bereich II Geschäftsführer/in 1,0 Assistenz der Geschäftsführung 1,0 Leitung 1,0 Marketing 1,0 Messen & Events 1,0 Markenprozess 1,0 Wirtschaftsanalysen 1,0 Trendrecherche 1,0 PR/Social Media 1,0 Grafik 1,0 Leitung 1,0 Kompetenzzentrum Asien/China 1,0 Kompetenzzentrum Asien/Indien, Japan 1,0 Kompetenzzentrum Europa, Israel 1,0 Kompetenzzentrum Türkei 1,0 Kompetenzzentrum Lateinamerika (Brasilien etc.) 1,0 Kompetenzzentrum UK + Nordamerika 1,0 Leitung 1,0 Leitung der Startup Unit Cologne 1,0 Willkommenskultur für Startups: Beratung, Betreuung, Vernetzung der Beratungsstrukturen, One Stopp Agency 1,0 Referent/in nationale und internationale Startup Events, Koordination und Geschäftsführung Gremien. MITR 1,0 Tech-Agent, Köln national und international als Tech-Standort profilieren, Talente und Fachkräftesicherung, Tech Community Builder 1,0 Internationalisierung des Startup Ökosystems, Internationale Zusammenarbeit, Akquisition, Ausbau des Netzwerks der digitalen Städtepartnerschaften 1,0 Stärkung der Kapital- und Beteiligungsangebote in Köln, Kooperation der VC, Fond, Akquisition von intern. VC/Fonds Gesellschaften 1,0 Marketing und Kommunikation des digitalen Standortes und des Startup Ökosystems, nationale und internationale Kampagnen 1,0 Online und Social-MediaKommunikation, Design 1,0 Sekretariat und Projektassistenz 1,0 Leitung "Startercenter" 1,0 Fachberater/in 1,0 Fachberater/in 1,0 Fachberater/in 1,0 Gründungslotse 1,0 Geschäftszimmer Startercenter 1,0 Referent/in Medienwirtschaft, Kino- TV und Filmentwicklung, Standortentwicklung, Digitalsierung der Branche, Betreuung und Iniitierung von events und Netzwerktreffen, Projektinitiierung 1,0 Referent/in ITK, Standortentwicklung, Digitalisierung der Branche, Betreuung und Iniitierung von Veranstaltungen und Netzwerktreffen, Projektiniitierung 1,0 Referent/in Digitalisierung der Kreativwirtschaft, Koordination der Kreativ- und Kulturwirtschaft, Projektinitiierung 0,5 Finanzen, Mitarbeit Servicebüro Film 1,0 Digitalisierung und Transformation Kreativwirtschaft und Gamesbranche, Kreativhaus, Qualifizierung, 1,0 Film Commission Cologne Medien-, Kreativ- und ITK-Wirtschaft Abteilung Standortmarketing Aufgaben: Standortwerbung/ Köln-Promotion, Info-/Werbematerial, nationale und internationale Profilierung Kölns als innovativer und digitaler Standort Abteilung Medien-, Kreativ- und ITK-Wirtschaft, Startup-Unit Digitale Transformation, Gründungsberatung Abteilung Internationale Märkte (Bestandspflege, Akquisition, Netzwerkpflege) Aufgaben: Ausländerrechtliche Beratung (wie können Nicht-EU-Ausländer selbstständig erwerbstätig werden, bzw. beschäftigt werden)
Anlage 11 - Auszug Beschlussprotokoll Wirtschaftsausschuss 06.12.18
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Geschäftsführung Wirtschaftsausschuss Frau Doberitz Telefon: (0221) 25507 Fax : (0221) E-Mail: uta.doberitz@stadt-koeln.de Datum: 10.12.2018 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der 33. Sitzung des Wirtschaftsausschusses vom 06.12.2018 öffentlich 5.2 Gründung der KölnBusiness Wirtschaftsförderung-GmbH, 2218/2018 AN/1806/2018 Die Beschlussvorlage 2218/2018 der Verwaltung wird in folgenden Punkten geändert bzw. ergänzt: I. Zu Ziffer 1 des Beschlusstextes: Anlage 1: Entwurf des Gesellschaftsvertrags Der Entwurf des Gesellschaftsvertrags, Anlage 1 der Beschlussvorlage, ist entspre- chend den in der Anlage zum Änderungsantrag aufgeführten Änderungen und Er- gänzungen zu modifizieren Anlage 2: Beschreibung der Ziele und Aufgaben Den aufgeführten Zielen und Aufgaben wird mit folgenden Änderungen zugestimmt: a) Der beschriebene Aufgabenschwerpunkt „Marketing“ wird in Hinsicht auf „Event-Management“ wie folgt zur Klarstellung ergänzt: „Davon ausgenommen ist die Organisation und Bezuschussung von Events, die keinen unmittelbaren Bezug zu den Aufgaben der städtischen Wirtschaftsförde- rung haben.“ b) Der beschriebene Aufgabenschwerpunkt „Marketing“ wird wie folgt geändert: Der Text „Wirtschaftslobbyarbeit in Politik und Verwaltung“ wird ersetzt durch: „Vermittlung der Bedürfnisse der Wirtschaft gegenüber Politik und Verwaltung“ c) Der beschriebene Aufgabenschwerpunkt „Grundstücks- /Immobilienmanagement“ wird wie folgt geändert: Der Text „Vermarktung kommunaleigener Flächen“ wird ersetzt durch: „Vermarktung von städtischen Flächen für Gewerbe, Industrie und den Dienst- leistungssektor bis zum Eintritt in den behördenverbindlichen Prozess (Übereig- nung an anzusiedelndes Unternehmen, Beschlüsse der Ratsgremien)“ Der Text „Entwicklung, Initiierung von Flächen- und Projektentwicklung (wie MesseCity, Deutzer Hafen u.a.) wird ersetzt durch: „Begleitung und Beteiligung an von der Stadt Köln initiierten bzw. geförderten Projekten und Maßnahmen der Flächenentwicklung“ II. Ziffer 8 des Beschlusstextes wird wie folgt ersetzt: „Der Rat nimmt die vorgesehene Ausgestaltung der herausgehobenen Dienststelle (Punktdienststelle), die unmittelbar dem für Wirtschaftsförderung verantwortlichen Dezernat zugeordnet wird, zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung diese Dienst- stelle personell über die geplanten 2,5 Stellen hinaus so zu verstärken, dass sie in enger Kooperation mit der KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH als One Stop Agency ihre Aufgaben optimal, insbesondere bei Genehmigungsverfahren und ande- re behördenverbindlichen Prozesse, erfüllen kann. Dabei wird sie von den Abteilun- gen der Wirtschaftsförderungs-GmbH unterstützt. Die herausgehobene Dienststelle dient als zentraler Ansprechpartner der GmbH und übernimmt steuernde und koordi- nierende Funktion innerhalb der Verwaltung. Mit entsprechenden Befugnissen aus- gestattet soll sie aktives dezernats- und ämterübergreifendes Projektmanagement und Projektcontrolling betreiben. Bei Interessens- und Zielkonflikten führt die heraus- gehobene Dienststelle unter Beachtung der gesamtstädtischen Interessenslage Lö- sungen herbei. Ein entsprechender Vorschlag wird den zuständigen Ratsausschüssen zusammen mit einem Organigramm der GmbH und der Punktdienststelle vorgelegt. Die Leitung der herausgehobenen Dienststelle Wirtschaftsförderung ist Teil der Ge- schäftsführung der KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH.“ III. Als Ziffer 10 wird in den Beschlusstext die folgende Ergänzung der Zuständigkeits- ordnung in § 22 Wirtschaftsausschuss, Absatz (2) – Beteiligung des Wirtschafts- ausschusses im Sinne des § 1 Abs. 5 der Zuständigkeitsordnung - wie folgt be- schlossen: „18. Angelegenheiten der KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH“ Abstimmungsergebnis: Der Änderungsantrag zu I. wird ohne Votum in die nachfolgenden Gremien ge- geben. Dem Änderungsantrag zu II. und III. wird mehrheitlich gegen die Stimmen der Fraktionen SPD und Die Linke zugestimmt. Geschäftsführung Wirtschaftsausschuss Frau Doberitz Telefon: (0221) 25507 Fax : (0221) E-Mail: uta.doberitz@stadt-koeln.de Datum: 10.12.2018 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der 33. Sitzung des Wirtschaftsausschusses vom 06.12.2018 öffentlich 6.4 Gründung der KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH 2218/2018 Beschluss: Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Rat, folgenden geänderten Beschluss zu fassen: 1. Der Rat beschließt – vorbehaltlich der Nichtbeanstandung durch die Kommu- nalaufsicht – die Gründung der KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH nach den Maßgaben dieser Vorlage. 2. Der Rat beauftragt die Verwaltung, alle notwendigen Schritte zur Gründung der KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH zu veranlassen und ermächtigt die Vertreterinnen und Vertreter der Verwaltung, entsprechende Erklärungen abzu- geben. 3. Der Rat nimmt den Personalüberleitungstarifvertrag gemäß Anlage 3 zur Kennt- nis. 4. Der Rat ermächtigt die Verwaltung, eine Verpflichtungserklärung abzugeben, mit der sich die Stadt Köln für den Fall der Beendigung der Mitgliedschaft und Zah- lungsunfähigkeit der KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH verpflichtet, an die Zusatzversorgungskasse der Stadt Köln den nach §§ 15, 15a der ZVK- Satzung vorgesehenen Ausgleichsbetrag unbeschadet des § 15 Abs. 5 der vor- genannten Satzung sowie die zu seiner Ermittlung erforderlichen Kosten zu zah- len. Die Verpflichtungserklärung soll sich auch auf die laufenden Zahlungsver- pflichtungen hinsichtlich der Umlagen, Zusatzbeiträge, Pflichtbeiträge und Zinsen bei Zahlungsunfähigkeit des ausscheidenden Mitgliedes erstrecken. 5. Der Rat ermächtigt die Verwaltung, die im Haushaltsplanentwurf 2019 ff noch auf separaten Sachkonten veranschlagten Haushaltsmittel in Höhe von 14,7 Mio. € als Betriebskostenzuschuss an die KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH auszuzahlen. 6. Der Rat betraut die KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH mit der Erbrin- gung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nach Maßgabe des anliegenden Betrauungsaktes (Anlage 5). Die Betrauung tritt zum 01.01.2019 in Kraft. Die Verwaltung wird ermächtigt, gemäß dem Betrauungsakt Zuwendungen an die KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH zu leisten. Der Rat weist die Vertreterin bzw. den Vertreter des Gesellschafters Stadt Köln in der Gesellschafterversammlung der KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH an, die Umsetzung des Betrauungsaktes in der KölnBusiness Wirtschaftsförde- rungs-GmbH sicherzustellen, insbesondere durch Beschlussfassung in deren Gesellschafterversammlung. 7. Der Rat billigt den in der Anlage beigefügten Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DS-GVO, mit dem die reibungslose Kommunikation zwischen GmbH und Kernverwaltung sichergestellt wird. 8. Der Rat nimmt die vorgesehene Ausgestaltung der herausgehobenen Dienststelle (Punktdienststelle), die unmittelbar dem für Wirtschaftsförderung verantwortli- chen Dezernat zugeordnet wird, zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung diese Dienst-stelle personell über die geplanten 2,5 Stellen hinaus so zu verstärken, dass sie in enger Kooperation mit der KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH als One Stop Agency ihre Aufgaben optimal, insbesondere bei Genehmigungsver- fahren und andere behördenverbindlichen Prozesse, erfüllen kann. Dabei wird sie von den Abtei-lungen der Wirtschaftsförderungs-GmbH unterstützt. Die herausge- hobene Dienst-stelle dient als zentraler Ansprechpartner der GmbH und über- nimmt steuernde und koordinierende Funktion innerhalb der Verwaltung. Mit ent- sprechenden Befugnissen ausgestattet soll sie aktives dezernats- und ämterüber- greifendes Projektmanagement und Projektcontrolling betreiben. Bei Interessens- und Zielkonflikten führt die herausgehobene Dienststelle unter Beachtung der ge- samtstädtischen Interessenslage Lösungen herbei. 9. Ein entsprechender Vorschlag wird den zuständigen Ratsausschüssen zusammen mit einem Organigramm der GmbH und der Punktdienststelle vorgelegt. 10. Die Zuständigkeitsordnung wird in § 22 Wirtschaftsausschuss, Absatz (2) – Betei- ligung des Wirtschafts-ausschusses im Sinne des § 1 Abs. 5 der Zuständigkeits- ordnung - wie folgt ergänzt: „18. Angelegenheiten der KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH“ 11. Die Leitung der herausgehobenen Dienststelle Wirtschaftsförderung ist Teil der Ge- schäftsführung der KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH. 12. Falls sich aufgrund rec htlicher Beanstandungen durch die Urkundspersonen, die Aufsichtsbehörde oder das Registergericht sowie aus steuerlichen oder sonsti- gen Gründen Änderungen als notwendig und zweckmäßig erweisen, erklärt sich der Rat der Stadt Köln mit di esen Änderungen einve rstanden, sofern hierdurch der wesentliche Inhalt dieses Beschlusses nicht verändert wird. 13. Der Rat beschließt, die Abteilung 804 „Arbeitsmarktförderung“ (ohne den Bereich 804/1 – Existenzgründungsberatung) dem Geschäftskreis des De- zernats V – Soziales, Integration und Umwelt – zuzuordnen. 14. Der Rat beschließt, die herausgehobene Dienststelle/ Stabstelle Wirt- schaftsförderung dem Geschäftskreis des Dezernats VI zuzuordnen. Die Verwaltung wird mit der Durchführung der dafür benötigten Schritte beauf- tragt. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich beschlossen mit den Stimmen der Fraktionen CDU, Die Grünen und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD und DIE LINKE
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle II/20/201/2 Vorlagen-Nummer 2218/2018 Freigabedatum 07.11.2018 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Gründung der KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: 1. Der Rat beschließt – vorbehaltlich der Nichtbeanstandung durch die Kommunalaufsicht – die Gründung der KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH nach den Maßgaben dieser Vorla- ge sowie des Gesellschaftsvertrags (Anlage 1). 2. Der Rat beauftragt die Verwaltung, alle notwendigen Schritte zur Gründung der KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH zu veranlassen und ermächtigt die Vertreterinnen und Vertreter der Verwaltung, entsprechende Erklärungen abzugeben. 3. Der Rat nimmt den Personalüberleitungstarifvertrag gemäß Anlage 3 zur Kenntnis. 4. Der Rat ermächtigt die Verwaltung, eine Verpflichtungserklärung abzugeben, mit der sich die Stadt Köln für den Fall der Beendigung der Mitgliedschaft und Zahlungsunfähigkeit der Köln- Business Wirtschaftsförderungs-GmbH verpflichtet, an die Zusatzversorgungskasse der Stadt Köln den nach §§ 15, 15a der ZVK-Satzung vorgesehenen Ausgleichsbetrag unbeschadet des § 15 Abs. 5 der vorgenannten Satzung sowie die zu seiner Ermittlung erforderlichen Kosten zu zahlen. Die Verpflichtungserklärung soll sich auch auf die laufenden Zahlungsverpflichtungen hinsichtlich der Umlagen, Zusatzbeiträge, Pflichtbeiträge und Zinsen bei Zahlungsunfähigkeit des ausscheidenden Mitgliedes erstrecken. 5. Der Rat ermächtigt die Verwaltung, die im Haushaltsplanentwurf 2019 ff noch auf separaten Sachkonten veranschlagten Haushaltsmittel in Höhe von 14,7 Mio. € als Betriebskostenzu- schuss an die KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH auszuzahlen. 6. Der Rat betraut die KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH mit der Erbringung von Dienst- leistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nach Maßgabe des anliegenden Be- trauungsaktes (Anlage 5). Die Betrauung tritt zum 01.01.2019 in Kraft. Die Verwaltung wird ermächtigt, gemäß dem Betrauungsakt Zuwendungen an die KölnBusiness Wirtschaftsförde- rungs-GmbH zu leisten. Der Rat weist die Vertreterin bzw. den Vertreter des Gesellschafters Stadt Köln in der Gesell- Wirtschaftsausschuss 16.11.2018 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 19.11.2018 Finanzausschuss 19.11.2018 Rat 22.11.2018 2 schafterversammlung der KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH an, die Umsetzung des Betrauungsaktes in der KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH sicherzustellen, insbe- sondere durch Beschlussfassung in deren Gesellschafterversammlung. 7. Der Rat billigt den in der Anlage beigefügten Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DS- GVO, mit dem die reibungslose Kommunikation zwischen GmbH und Kernverwaltung sicher- gestellt wird. 8. Der Rat nimmt die vorgesehene Ausgestaltung der herausgehobenen Dienststelle/ Stabsstelle Wirtschaftsförderung zur Kenntnis. 9. Falls sich aufgrund rechtlicher Beanstandungen durch die Urkundspersonen, die Aufsichtsb e- hörde oder das Registergericht sowie aus steuerlichen oder sonstigen Gr ünden Änderungen als notwendig und zweckmäßig erweisen, erklärt sich der Rat der Stadt Köln mit diesen Änd e- rungen einverstanden, sofern hierdurch der wesentliche Inhalt dieses Beschlusses nicht ve r- ändert wird. Beschlussalternative: Der Rat beschließt die Aufgaben des Amtes für Wirtschaftsförderung und der Stabsstelle für Medien - und Internetwirtschaft nicht in eine privatrechtliche Gesellschaftsform auszugliedern und weiterhin als Amt bzw. Stabsstelle innerhalb der Verwaltung zu führen. 3 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen 25.000 € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 14.700.000 € a) Personalaufwendungen siehe Text€ b) Sachaufwendungen etc. siehe Text€ c) bilanzielle Abschreibungen siehe Text € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Begründung Grundsatzbeschluss des Rates Der Rat der Stadt Köln befürwortete in seiner Sitzung am 19.12.2017 (Vorlagen -Nr. 3847/2017) die Gründung einer Wirtschaftsförderungs -GmbH in 100% -iger Eigentümerschaft der Stadt und b eauf- tragte die Verwaltung mit der Erarbeitung eines entsprechenden Konzepts. Diesem Auftrag kommt die Verwaltung mit dieser Vorlage nach. Bezüglich der Vorteile der Rechtsform GmbH wird auf die vorgenannte Ratsvorlage sowie das Gutachten der KPMG AG Wirtsc haftsprüfungsgesellschaft zur Organisationsuntersuchung des Amtes für Wirtschaftsförderung der Stadt Köln vom 30.11.2017 ve r- wiesen. Gesellschaftsvertrag Organe der Gesellschaft sind die Geschäftsführung, die Gesellschafterversammlung und der Au f- sichtsrat. Die Gesellschaft wird mit einem Stammkapital von 25.000 € gegründet und bleibt zu 100 % im Eigentum der Stadt Köln. Die Regelungen des Gesellschaftsvertrags berücksichtigen die Anford e- rungen der Gemeindeordnung Nordrhein -Westfalen. Der Einfluss der Stadt auf das Unternehmen ist durch die Entscheidungskompetenz der Gesellschafterversammlung bzw. das Weisungsrecht des Rates gegenüber den von der Stadt Köln entsandten Aufsichtsratsmitgliedern gewährleistet. Die n ä- heren Einzelheiten zur Gesellschaft sind im G esellschaftsvertrag (Anlage 1) beschrieben. Dieser Ve r- trag entspricht den üblichen Gesellschaftsverträgen der Beteiligungen der Stadt Köln. Gemäß § 21 Abs. 2 stehen dem Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln die Befugnisse aus § 54 HGrG zu. Zudem hat die Stadt Köln das Recht, jederzeit eine Kassen -, Buch- und Betriebsprüfung durchzuführen. Der Gesellschaftsvertrag entspricht den Vorgaben des städtischen Public Corporate Governance Kodex. Im Übrigen wird die Vertreterin bzw. der Vertreter der Stadt Köln in der Gesellschafterversammlung sicherstellen, dass die Gesellschaft den PCGK anwenden wird. 4 Aufgaben Die Aufgaben der Gesellschaft sollen folgende Schwerpunkte umfassen: Beratung/ Unternehmensb e- treuung und -ansiedlung; Startup Cologne und digitale Transformat ion; Stärkung und Entwicklung der Medien-, IT - und Kreativwirtschaft; Branchen -/ Netzwerk -/ Clusterpflege; Standortmarketing; Grun d- stücks-/ Immobilienmanagement; Projektmanagement. Grundsätzlich decken sich die Aufgaben der KölnBusiness Wirtschaftsförderun gs-GmbH mit den bi s- herigen Aufgaben des Amtes für Wirtschaftsförderung (ohne Arbeitsmarktförderung mit Ausnahme der Gründungsberatung) und der Stabsstelle für Medien - und Internetwirtschaft. Letztere ist aktuell mit der Einrichtung der Startup -Unit auch fü r die Themen Digitalisierung und Entwicklung/Stärkung des (digitalen) Gründungsgeschehens bzw. des Startup -Ökosystems deutlich gestärkt worden. Mit der Ausgliederung sollen die Aufgaben jedoch ausgeweitet, neu strukturiert und priorisiert werden, um die Wirtschaftsförderung in diesem Zuge zu stärken. Es soll erreicht werden, dass Themen offensiv und nicht nur reaktiv angegangen werden können. Beispielsweise sollen die im Prognos -Gutachten „Standort Köln – Perspektive 2030“ aus dem Jahr 2016 identifizierten Kernmärkte konsequenter b e- arbeitet und darüber hinaus bei der Auslandsakquisition weitere Schwerpunktländer gezielt bearbeitet werden. Die Gesellschaft soll ihre Arbeit zum 01.01.2019 aufnehmen. Die Aufgaben der folgenden städtischen Dienststellen sollen an diesem Tag auf die neue Gesellschaft übergehen: 80/1 Verwaltung 80/2 Wissenschaft & Innovationsförderung 80/3 Fördermittelberatung 801 Standortmarketing 801/1 Köln-Promotion 801/2 Auslands-Akquisition 803 Unternehmensservice 804/1 Gründungsberatung OB/8 Medien- und Internetwirtschaft. Eine umfassende Beschreibung der Ziele und Aufgaben der Gesellschaft ist dieser Vorlage als Anl a- ge beigefügt. Personal Derzeit sind in den auszugliedernden Einheiten 50 Mitarbeitende auf 47,85 Sollstellen eingesetzt. Für die Gesellschaft sind folgende Bereiche vorgesehen: Unternehmensservice; Standortmarketing; Internationale Märkte; Startup Unit, Digitale Transformation & Gründungsberatung; Medien -, Kreativ- & ITK -Wirtschaft. Inklusive der Geschäftsführung sind für die Gese llschaft bis zu 70 Vollzeitstellen geplant. Besonderes Augenmerk war auf die Einbeziehung der Beschäftigten und deren Akzeptanz zum Ve r- änderungsprozess gerichtet. Der Gesamtpersonalrat sowie das Amt für Gleichstellung waren bereits frühzeitig in die Vorbereitungen zur Gründung eingebunden. Die KölnBusiness Wirtschaftsförderungs- GmbH wird dem Kommunalen Arbeitgeberverband beitreten. Die bisherigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen ihr Know How soweit wie möglich in die neue Gesellschaft einbringen könn en. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wurden auf mehreren Informationsveranstaltungen über die Auswi r- kungen der Privatisierung auf ihr Beschäftigungsverhältnis informiert. Für alle Beschäftigten gab es zudem ein individuelles Gesprächsangebot beim Perso nal- und Verwaltungsmanagement, in dem unter Berücksichtigung der individuellen Qualifizierungen und Erwartungen die möglichen Optionen bei der Wirtschaftsförderungsgesellschaft bzw. der Stadtverwaltung Köln erörtert wurden. Bezüglich der Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnisse nach § 613a BGB übergeleitet werden, wurde mit den Gewerkschaften ver.di und Komba ein Überleitungstarifvertrag ausgehandelt (Anlage 3). Die Unterzeichnung erfolgt, sobald für die GmbH eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführe r bestellt ist. Vor Gründung der Gesellschaft werden die Tarifbeschäftigten über die Rechtsfolgen des Betrie b- sübergangs und ihr Recht, dem Betriebsübergang zu widersprechen, schriftlich informiert. Die im Überleitungstarifvertrag ausgehandelten Regelungen gelten sinngemäß auch auf die der Gesellschaft 5 zuzuweisenden Beamtinnen und Beamten. Über deren wesentlichen Inhalt wurden alle Beschäftigten und Beamtinnen und Beamten schon schriftlich informiert. Den Beamtinnen und Beamten wird nach den Bestimmungen des § 20 Beamtenstatusgesetz eine Tätigkeit bei der KölnBusiness Wirtschaftsförderungs -GmbH zugewiesen. Da die Beamtinnen und Beamten nach § 20 Beamtenstatusgesetz an die KölnBusiness Wirtschaftsförderungs -GmbH nur z u- gewiesen werden, verbleiben die bisherigen bilanzierten Pensions- und Beihilferückstellungen bei der Stadt Köln. Die KölnBusiness Wirtschaftsförderungs -GmbH wird verpflichtet, für die zur KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH zugewiesenen Beamtinnen und Beamten die jährlichen Zuführungsau f- wendungen zu den Pensions- und Beihilferückstellungen an die Stadt Köln zu erstatten. Zwischen der KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH und der Stadtverwaltung wird eine Vereinbarung zur Z u- weisung der Beamtinnen und Beamten sowie über die Erstattung von Perso nal- und Verwaltungskos- ten geschlossen (Anlage 4). Der Großteil der Beschäftigten beabsichtigt den Wechsel in die GmbH. Auch der Großteil der Bea m- tinnen und Beamten beabsichtigt einer Zuweisung zur GmbH zuzustimmen. Das Mitbestimmungsverfahren der Personal vertretung nach § 72 Abs. 4 Nr. 22 LPVG (Privatisierung) wurde beim Gesamtpersonalrat am 07.08.2018 eingeleitet. Der Gesamtpersonalrat hat sich in seiner Sitzung am 21.08.2018 mit der Maßnahme befasst und diese zur Kenntnis genommen. Die Persona l- vertretung ist der Auffassung, dass mit der für die GmbH geplanten Budget -Erhöhung auch ohne Pri- vatisierung der betroffenen Dienststellen eine bessere Aufgabenwahrnehmung der Wirtschaftsförd e- rung erreicht werden könnte. Für eine erfolgreiche Wirtschaftsförderung sei die Frage der Rechtsform letztlich nicht entscheidend. Zeitgleich erfolgte die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten nach dem LGG sowie der Gesamtschwerbehindertenvertretung. Zusatzversorgung und Verpflichtungserklärung Zur Sicherstellung der betri eblichen Altersversorgung der zur KölnBusiness Wirtschaftsförderungs - GmbH wechselnden und der dort künftig neu einzustellenden Beschäftigten soll die Gesellschaft g e- mäß § 5 des ausgehandelten Personalüberleitungstarifvertrages (Anlage 3) umgehend eine Mitg lied- schaft bei der Zusatzversorgungskasse der Stadt Köln (ZVK) erwerben. Eine Mitgliedschaft von Arbeitgebern, die nicht juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, ist bei der ZVK gemäß § 11 Abs. 1 Buchstabe c bzw. § 11 Abs. 2 der ZVK -Satzung an v erschiedene Voraussetzungen geknüpft. Die dort geforderte überwiegende Beteiligung der Stadt Köln am Kapital ist durch die 100% -ige Eigentümerschaft der Stadt Köln (siehe oben) gegeben. Darüber hinaus liegt auch die Voraussetzung, dass ein für die Mitglied er der in der Vereinigung der kommunalen Arbeitg e- berverbände geltendes Versorgungstarifrecht angewendet wird, vor. So wird sich die KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH gemäß § 2 Abs. 3 des Personalüberleitungstarifvertrages verpflichten, Mitglied im Ko mmunalen Arbeitgeberverband (KAV NW) zu werden und die derzeit geltenden bzw. die diese ergänzenden oder ersetzenden Tarifverträge im Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) anzuwenden. Bei einem Arbeitgeber, der nicht juristische Person des öffentlichen Rechts ist und durch Ausglied e- rung aus dem städtischen Verbund entstanden ist, ist regelmäßig eine weitere Voraussetzung zum Erwerb der Mitgliedschaft bei der ZVK die Abgabe einer Verpflichtungserklärung durch die Stadt Köln. Mit di eser sollen die finanziellen Risiken, die sich bei der ZVK im Falle einer Zahlungsunfähigkeit, einer Insolvenz, einer Auflösung, einer Aufgabenübertragung auf oder einer Fusion mit einer anderen juristischen Person des privaten Rechts ergeben könnten, abge sichert werden. Diese Rahmenbedi n- gung ist bei Zusatzversorgungskassen allgemein üblich. Hintergrund sind gesetzliche und satzung s- rechtliche Regelungen der ZVK. Zuletzt hat die Stadt Köln im Rahmen der Gründung der Kliniken der Stadt Köln gGmbH und der KölnTourismus GmbH (beide 2004) sowie der Gründung der SBK Sozial -Betriebe-Köln gGmbH (2006) und für das Bürgerschaftshaus Bocklemünd -Mengenich e.V. (ebenfalls 2006) entsprechende Verpflichtungserklärungen zugunsten der ZVK abgegeben. Mit der Verpflichtungse rklärung verpflichtet sich die Stadt Köln für den Fall der Beendigung der Mi t- gliedschaft und Zahlungsunfähigkeit der KölnBusiness Wirtschaftsförderungs -GmbH an die Zusat z- versorgungskasse der Stadt Köln den nach §§ 15, 15a der ZVK -Satzung vorgesehenen Ausgl eichs- 6 betrag unbeschadet des § 15 Abs. 5 der vorgenannten Satzung sowie die zu seiner Ermittlung erfo r- derlichen Kosten zu zahlen. Die Verpflichtungserklärung muss sich auch auf die laufenden Zahlung s- verpflichtungen hinsichtlich der Umlagen, Zusatzbeiträge, Pflichtbeiträge und Zinsen bei Zahlungsu n- fähigkeit des ausscheidenden Mitgliedes erstrecken. Die Risiken aus der Verpflichtungserklärung hängen von der weiteren Entwicklung der Köln -Business Wirtschaftsförderungs-GmbH insbesondere im personellen Bereich a b. Die Risiken bauen sich mit den Ansprüchen der Beschäftigten im Laufe der Zeit auf und betragen auf der Basis von Erfahrung s- werten bei anderen Mitgliedern auf Dauer durchschnittlich 100 T€ je Beschäftigte(n). In diesem Z u- sammenhang ist aber auch auf § 15 Abs. 5 der ZVK -Satzung hinzuweisen. Danach vermindert sich der finanzielle Ausgleich anteilig, soweit Pflichtversicherungen der Beschäftigten eines ausscheide n- den Mitgliedes spätestens drei Monate nach ihrer Beendigung über ein anderes Mitglied fortgesetz t werden. § 3 Abs. 3 des Personalüberleitungstarifvertrages regelt, dass sofern der auf die KölnBus i- ness Wirtschaftsförderungs -GmbH übergeleitete Aufgaben - und Leistungsbereich später wieder u n- mittelbar durch die Stadt Köln weitergeführt wird, die Stadt Kö ln die Beschäftigten im Rahmen der tariflichen Bestimmungen zurücknimmt. Für den nicht zu erwartenden Fall einer Rückführung der in die KölnBusiness Wirtschaftsförderungs -GmbH eingebrachten Aufgabenbereiche in die Verwaltung ist der Anfall von finanziellen Ausgleichszahlungen zumindest in größerem Umfang nicht zu erwarten. Unabhängig hiervon sollte aus Gründen der Gleichbehandlung der städtischen Beteiligungs - gesellschaften die Abgabe einer Verpflichtungserklärung für die KölnBusiness Wirtschaftsförderungs - GmbH ermöglicht werden. Geschäftsleitung Es ist geplant, die Unternehmensleitung mit zwei Personen zu besetzen: ein hauptamtlicher G e- schäftsführer, der extern eingestellt werden soll, und ein Vertreter der Stadtverwaltung als nebenam t- licher Geschäftsführe r. Da die Geschäftsführung die Gesellschaft so früh wie möglich mitgestalten soll, soll über die beabsichtigte Besetzung im Zusammenhang mit dem Gründungsbeschluss in nich t- öffentlicher Sitzung informiert werden. Steuerliche Auswirkungen des geplanten Vorhabens Zu den steuerlichen Auswirkungen wurde beim zuständigen Finanzamt ein Antrag auf verbindliche Auskunft gemäß § 89 AO gestellt. Nach Auskunft des zuständigen Finanzamts wird davon ausgegangen, dass die geplanten Zahlungen der Stadt Köln in die Kapita lrücklage der KölnBusiness Wirtschaftsförderungs -GmbH Gesellschafter- einlagen bzw. echte nicht steuerbare Zuschüsse im Sinne des Umsatzsteueranwendungserlasses darstellen, weil sie dazu bestimmt sind, lediglich eine nach dem Gesellschaftsvertrag aus struktu rpoli- tischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen erwünschte Tätigkeit der GmbH zu fördern. Die Betriebskostenzuschüsse der Stadt an die Gesellschaft sind somit keine Entgelte im Rahmen eines Leistungsaustausches und unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Die entgeltliche Personalgestellung erfolgt derzeit nach Auffassung des Finanzamts nicht im Rahmen des Unternehmens der Stadt Köln und die Erstattung der Personalkosten unterliegt daher nicht der Umsatzsteuer. Budget Für die auszugliedern den Bereiche hätte der Haushaltsplanentwurf 2019 einen Fehlbetrag in Höhe von 9,2 Mio. € vorgesehen. Hierin sind sämtliche Personal - und Gestaltungsmittel enthalten. Dieser Betrag beinhaltet außerdem bereits Mittel für die Einrichtung einer Startup Unit. F ür die Startup Unit sind im Haushalt für die Jahre 2018 bis 2020 jährlich 2,0 Mio. € vorgesehen. Der Rat befürwortete eine deutliche Stärkung der zu gründenden Gesellschaft mit aufgabenang e- messenen Budgets. Der zukünftige Betriebskostenzuschuss muss somit über dem derzeitigen Budget liegen, um eine bessere Aufgabenwahrnehmung zu ermöglichen. Der Entwurf des Haushaltsplans 2019 berücksichtigt einen Betriebskostenzuschuss für die KölnBusiness Wirtschaftsförderungs -GmbH 7 in Höhe von 14,7 Mio. €. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen: Bislang geplantes Budget der auszugliedernden Einheiten für 2019 9,2 Mio. € Gesellschafts- und aufgabenbezogener Mehrbedarf 1,7 Mio. € Zusätzliche Gestaltungsmittel 2,8 Mio. € Einmalige Mehrmittel 1,0 Mio. € Zukünftiges Budget 14,7 Mio. € Durch das gegenüber dem Status quo deutlich höhere Budget soll eine aufgabenadäquate Aussta t- tung der Wirtschaftsförderung erreicht werden. Dies soll die Gesellschaft in die Lage versetzen, eine ganze Palette an zusätzlichen Marketingmaßnahmen zu realisieren. Dazu gehören Werbe - und Info- materialien, Werbefilme, eine moderne Internet -Präsenz einschließlich fremdsprachiger Texte bis hin zur Beteiligung an (internationalen) Messen und der Veranstaltung von Fachkonferenzen, - kongressen und sonstigen Events. Hierzu zählen insbesondere wertige Veranstaltungen für Invest o- ren und potentielle Investoren im Rahmen der Kundenpflege und Akquisition. Außerdem können z u- sätzliche Messeauftritte realisiert und bestehende, wie auf der Expo Rea l und der Mipim, mit einem attraktiveren Messebau realisiert werden. Beim Auslandsmarketing wird eine qualifizierte Bearbeitung dreier weiterer wichtiger Quellmärkte bzw. Schwerpunktländer möglich, wie sie bereits im KPMG -Gutachten „Außenwirtschaftskonzept 2008“ angeraten wurde. Darüber hinaus sind gezielte Auftritte mit Delegationsreisen und Standor t- präsentationen in den Zielländern realisierbar. Die Palette reicht bis zur Möglichkeit der Etablierung von eigenen Repräsentanten und Vertretungen an ausgewählten Standorten. Im Rahmen der Startup Unit werden bereits in 2018 erste Stellen geschaffen. Insgesamt sind zur Umsetzung der genannten Möglichkeiten im Vergleich zum Status quo bis zu 21,15 zusätzliche Ste l- len vorgesehen. Mehrbedarf entsteht jedoch auch d urch die neue Organisationsform GmbH. Aufgrund der geänderten Rechtsform ergeben sich für die Wirtschaftsförderungs-GmbH Aufgaben, die zuvor von anderen stä d- tischen Dienststellen wahrgenommen wurden. Hierunter fallen das betriebliche Rechnungswesen und interne Controlling sowie die Abdeckung von Personal - und Organisationsthemen. Hinzu kommen die Kosten der Leitung der Gesellschaft, die sich bedingt durch eine außertarifliche Bezahlung der G e- schäftsführung in der privaten Rechtsform ebenfalls erhöhen werden . Zudem sind Kosten im Rahmen der Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses zu berücksichtigen. Für den Fall, dass die Pe r- sonalgestellung ab 01.01.2021 umsatzsteuerpflichtig wird, würden sich auch hierdurch Mehrkosten im Vergleich zum Status quo ergeben. Im ersten Jahr wird es das Ziel sein, eine versierte strategische Ausrichtung festzulegen. Damit von Beginn an ein starker und konkurrenzfähiger Aufbau der GmbH gelingen kann, wird das Budget für das Jahr 2019 einmalig um 1,0 Mio. € angehoben. Eine züg ig wahrnehmbare professionelle Aufste l- lung der Gesellschaft wird mit einer hohen Leistungsfähigkeit assoziiert werden. Für das Folgejahr ist eine Überprüfung der erforderlichen Zuschusshöhe im Rahmen der Wirtschaftsplanaufstellung vorg e- sehen. Die folgende Tabelle stellt den geplanten Betriebskostenzuschuss im Vergleich zu den Mitteln für die auszugliedernden Bereiche in den Vorjahren dar: Ist 2016 Ist 2017 Plan 2018 Plan 2019 Jahresergebnis der auszugliedernden Einheiten (T€) 6.316 7.439 9.015 Betriebskostenzuschuss GmbH (T€) 14.700 Die Steigerung der Aufwendungen erklärt sich wie folgt: Im Ist 2017 war im Vergleich zum Ist 2016 ein Anstieg der Aufw endungen um rund 1,1 Mio. € zu verzeichnen. Dieser resultiert im Wesentlichen aus einer Stärkung der Markenbildung sowie der Auslandsakquisitionen und höheren Aufwendungen im Schwerpunktland China. 2018 steigt das Budget der auszugliedernden Einheiten im W esentlichen aufgrund des strategischen Leitprojekts „StartUp Unit“. Darüber hinaus wurde im Rahmen der Pl a- nung 2018 davon ausgegangen, dass sich die Auslandsakquisitionen weiter verstärken. Gleichzeitig wurden die Planansätze in den Bereichen Markenbildung und Messen (Mipim und Expo Real) red u- ziert. Der Anstieg der Aufwendungen in 2019 gegenüber 2018 ist auf zusätzliche Zuschüsse an die Gesellschaft zur Aufgabenstärkung zurückzuführen (siehe oben). 8 Aufschlüsselung des Budgets Die für 2019 geplanten Aufwendungen gliedern sich wie folgt: Personalaufwand 5,6 Mio. € (ohne Geschäftsführung), Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen 2,0 Mio. € Transferaufwendungen 2,6 Mio. € Verwaltungsaufwendungen 0,8 Mio. € Vertriebsaufwendungen 3,3 Mio. € Betriebsaufwendungen 0,5 Mio. € Abschreibungen 0,1 Mio. € Abzüglich Erträge (Kostenerstattungen): 0,2 Mio. € Betrauung Die Stadt Köln ist alleinige Gesellschafterin der KölnBusiness Wirtschaftsförderungs -GmbH. Bei der KölnBusiness Wirtschaftsförderungs -GmbH handelt es sic h um ein Unternehmen im beihilferechtl i- chen Sinne. Die KölnBusiness Wirtschaftsförderungs -GmbH wird zu der Erfüllung der ihr übertrag e- nen Aufgaben voraussichtlich dauerhaft einen städtischen Zuschuss benötigen. Die geplanten städt i- schen Ausgleichszahlungen sind unter Beachtung des Beschlusses der EU -Kommission vom 20.12.2011 über die Anwendung von Art. 106 Abs. 2 AEUV auf staatliche Beihilfen in Form von Au s- gleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind (ABl. EU Nr. L 7, S. 3 vom 11.01.2012, im Folgenden: Freistellungsbeschluss), an die KölnBusiness Wirtschaftsförderungs -GmbH zu leisten. Der anliegende Betrauungsakt (Anlage 5), der seitens der Verwaltung mit Unterstützung externer fachlicher Rechtsexpertise erarbeitet worden ist, entspricht den Vorgaben des Freistellungsbeschlu s- ses. Der Freistellungsbeschluss gilt grundsätzlich nur für Unternehmen, die Ausgleichsleistungen von nicht mehr als 15 Mio. € pro Jahr für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftl i- chem Interesse (DAWI) erhalten (Art. 2 Abs. 1 Buchst. a) des Freistellungsbeschlusses). Der Schwel- lenwert in Höhe von jährlich 15 Mio. € ist nicht unternehmensbezoge n, sondern tätigkeitsbezogen zu verstehen. Zur Ermittlung des zu berücksichtigenden Wertes ist der angestrebte Betriebskostenz u- schuss von 14,7 Mio. € zugrunde zu legen. Die von der KölnBusiness Wirtschaftsförderungs -GmbH durchzuleitenden Zuwendungen an Dri tte (aktuell rund 2,63 Mio. €) sind davon in Abzug zu bringen. Die Betriebskostenzuschüsse der anderen im Bereich Wirtschaftsförderung tätigen Unternehmen (aktuell rund 1,5 Mio. €) sind hinzuzurechnen. Der Umfang der Beihilfe im Bereich Wirtschaftsförd e- rung liegt bei 13,57 Mio. € und bleibt somit unter dem Schwellenwert. Es ist allerdings darauf hinz u- weisen, dass ausgehend von dem Betriebskostenzuschuss in Höhe von 14,7 Mio. € aufgrund der beihilferechtlichen Begrenzung die Möglichkeiten für eine Steigerung des Betriebskostenzuschusses in zukünftigen Jahren begrenzt sind. Gemäß Art. 4 des Freistellungsbeschlusses wird die Erbringung der DAWI im Wege eines oder me h- rerer Betrauungsakte übertragen, deren Form von den einzelnen Mitgliedstaaten bestimmt werden kann. Die Betrauung der KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH erfolgt in mehreren Schritten: - Erstens durch den Ratsbeschluss über den Betrauungsakt. - Zweitens durch den Erlass eines Zuwendungsbescheides, der die Beachtung des anliegenden Betrauungsaktes zur Auflage hat. - Drittens wird die Vertreterin bzw. der Vertreter des Gesellschafters Stadt Köln in der Gesel l- schafterversammlung gemäß § 5 des Betrauungsaktes angewiesen, sicherzustellen, dass die G e- schäftsführung der KölnBusiness Wir tschaftsförderungs-GmbH die mit der anliegenden Betrauung ausgesprochene Gemeinwohlverpflichtung unter Beachtung der inhaltlichen Maßgaben der Betra u- ung erfüllt. 9 In dem Betrauungsakt müssen insbesondere der Gegenstand und die Dauer der gemeinwirtschaftl i- chen Verpflichtung festgelegt sein. Gegenstand der KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH ist die Förderung der Wirtschaft und des Standortes Köln. Ziel ist die Ansiedlung, Entwicklung und Förderung von Industrie, Gewerbe, Handel und Handwerk, um Steuereinnahmen zu sichern und den Arbeitsmarkt in Köln zu entwickeln. Ein so l- cher Gesellschaftszweck dient der Allgemeinheit, den Bürg erinnen und Bürgern der Stadt Köln und der gedeihlichen Entwicklung des kommunalen Gemeinwesens. Nach Auffassung der Verwaltung, die durch ein externes Rechtsgutachten bestätigt wurde, liegt mithin eine gemeinwohlorientierte DAWI vor. Diese Gemeinwohlverpflichtung wird im § 1 des Betrauungsaktes konkretisiert. Die Betrauung ist, entsprechend Art. 2 Abs. 2 des Freistellungsbeschluss es, auf 10 Jahre angelegt (vgl. § 7 des Betrauungsakts). Nach Auffassung der Verwaltung unterfällt die Förderung der KölnBusiness Wirtschaftsförderungs - GmbH nicht der Umsatzsteuer. Es liegt vie lmehr ein nichtsteuerbarer Gesellschafterbeitrag vor, da die KölnBusinness Wirtschaftsförderungs-GmbH durch die Mittelzuführungen erst in die Lage versetzt wird, sich in Erfüllung ihres Gesel lschaftszwecks zu betätigen. Die Auffassung der Verwaltung wird durch eine verbindliche Auskunft des Finanzamtes bestätigt. Auftragsverarbeitungsvertrag Für die zukünftige Arbeit der Gesellschaft und die Zusammenarbeit mit der Stadt Köln ist der Zugriff der KölnBusiness Wirtschaftsförderungs -GmbH auf IT -Verfahren, Systeme und Datenbanken en t- scheidend. In einem von der Stadt in Au ftrag gegebenen Rechtsgutachten wurde der Zugriff auf pe r- sonenbezogene Daten bei der Stadt Köln unter dem Begriff der Übermittlung von personenbezog e- nen Daten durch die Stadt Köln an die KölnBusiness Wirtschaftsförderungs -GmbH datenschutzrecht- lich betrachtet. Im Ergebnis darf die Stadt Köln der Gesellschaft öffentlich bekannte personenbezog e- ne Daten übermitteln. Auf die für ihre Arbeit notwendigen stadtinternen IT -Fachanwendungen kann die Gesellschaft zugreifen, nachdem die Stadt Köln mit der Gesellschaft e inen Auftragsverarbeitungs- vertrag nach Art. 28 DS -GVO abgeschlossen hat. Die KölnBusiness Wirtschaftsförderungs -GmbH darf dann als Auftragsverarbeiterin nicht über den Zweck der Verarbeitung der übermittelten pers o- nenbezogenen Daten entscheiden und handelt hinsichtlich übermittelter Daten nach den Weisungen der Stadt Köln. Damit wird die Grundlage für eine weitestgehend problemlose Kommunikation der rein kommunalen Wirtschaftsförderungs-GmbH mit der Kernverwaltung geschaffen. Der Auftragsverarbe i- tungsvertrag ist dieser Vorlage beigefügt. Herausgehobene Dienststelle/ Stabsstelle Wirtschaftsförderung Der Rat hat in seiner Sitzung am 19.12.2017 beschlossen, dass die Verbindung zwischen der Wir t- schaftsförderungs-GmbH und der Verwaltung über eine herausgehobene Dienststelle organisiert werden soll, die unmittelbar dem für Wirtschaftsförderung zuständigen Dezernat zugeordnet ist. Die Stabsstelle Wirtschaftsförderung soll als zentrale Ansprechpartnerin der GmbH dienen und eine steuernde, koordinierende Funktion in nerhalb der Verwaltung übernehmen. Mit entsprechenden B e- fugnissen ausgestattet wird sie ein aktives dezernats - und ämterübergreifendes Projektmanagement inklusive Projektcontrolling betreiben sowie bei Interessens - und Zielkonflikten unter Beachtung der gesamtstädtischen Prioritätensetzungen Lösungen herbeiführen. Durch die Stabsstelle Wirtschaftsförderung und insbesondere deren Leitung wird die erforderliche Wirtschaftslobby-Arbeit in Politik und Verwaltung sichergestellt. Darüber hinaus ist es Aufgabe der Stabsstelle, den Wirtschaftsausschuss zu betreuen, wirtschaftsrelevante Session -Vorlagen bereits im Entstehungsprozess zu begleiten und an verwaltungsinternen Sitzungen, ggf. insbesondere an den nicht-öffentlichen Sitzungsteilen der Fachausschüsse, teilzunehmen. Neben der Leitung wird die herausgehobene Dienststelle mit 2,5 (jeweils neuen) Stellen ausgestattet. Personal- und Sachkosten für die Stabsstelle Wirtschaftsförderung werden insgesamt mit 380 T€ kal- kuliert. Eine Evaluation der Tätigkeiten der Stabsstelle W irtschaftsförderung in Verbindung mit der KölnBus i- ness Wirtschaftsförderungs-GmbH im Hinblick auf Prozessabläufe, Bearbeitungszeiten, Personalau s- 10 stattung, etc. wird ein Jahr nach Umsetzung der Neuorganisation von der Verwaltung in Auftrag g e- geben. Kommunalrechtliche Aspekte Die Verwaltung geht davon aus, dass die Gründung der KölnBusiness Wirtschaftsförderungs -GmbH gemäß § 107 Abs. 2 GO NRW als nicht wirtschaftliche Betätigung auf dem Gebiet der Wirtschaftsfö r- derung erfolgen kann. Einer Marktanalyse bedarf es somit nicht. Das Beteiligungsvorhaben bedarf des Weiteren einer Anzeige bei der Bezirksregierung Köln (§ 115 GO NRW), d.h. ein Vollzug ist erst nach Nichtbeanstandung der Bezirksregierung Köln zulässig. Anlagen Gesellschaftsvertrag (Anlage 1) Beschreibung der Ziele und Aufgaben (Anlage 2) Personalüberleitungstarifvertrag (Anlage 3) Vereinbarung zur Zuweisung der Beamtinnen und Beamten sowie über die Erstattung von Personal - und Verwaltungskosten (Anlage 4) Betrauungsakt (Anlage 5) Auftragsverarbeitungsvertrag (Anlage 6)
Anlage 8 - Antwort der Verwaltung auf Fragen der SPD
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1 Antwort der Verwaltung zu den Fragestellungen der SPD-Fraktion im Rat der Stadt Köln zur Vorlage „Gründung der KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH“ für die Ratssitzung am 18.12.2018 1. Inhaltlich Frage 1.1: Welche inhaltliche Strategie verfolgt die Verwaltung mit der beabsichtigten Änderung der Organisationsform der Wirtschaftsförderung? Antwort: Ziel der Ausgründung ist die weitere Optimierung und Professionalisierung der Wirtschaftsförderung. Eine Aufgabe der zukünftigen Wirtschaftsförderungs-GmbH besteht darin, im Dialog mit der Kölner Wirtschaft Konzepte und Strukturen zu entwickeln, um Kölner Wirtschaftsakteure aktiv an Kampagnen des Standortmarketings zu beteiligen. Das KPMG- Gutachten sieht „durch erfahrene Mitarbeiter aus der Privatwirtschaft die Kundenorientierung erhöht, weil Strukturen, Technologien, Verfahrens- und Entscheidungsgründe in Unternehmen bekannt sind. Insbesondere bei der Kommunikation bzw. Anwerbung von ausländischen Unternehmen kann die eigene Berufserfahrung der Mitarbeiter in den jeweiligen Ländern ein entscheidender Erfolgsfaktor sein.“ Darüber hinaus soll eine intensivere, kontinuierliche Betreuung der Branchen ermöglicht werden. Frage 1.2: Welchen Lösungsbeitrag leistet eine Ausgründung der Wirtschaftsförderung für die zentralen Herausforderungen der Wirtschaftsförderung „Flächenknappheit“ und „Dauer Genehmigungsverfahren“? Antwort: Die Themen „Flächenknappheit“ und „Dauer Genehmigungsverfahren“ sind unabhängig von der Ausgründung der Wirtschaftsförderung zentrale Herausforderungen für die Stadt. Im Rahmen der Verwaltungsreform gibt es hierzu zum einen das ämter- und dezernatsübergreifende Verbundprojekt „Beschleunigung von Baugenehmigungsprozessen“. Für das Thema „Flächenbereitstellung“ wird zum anderen vom Amt für Stadtentwicklung und Statistik ein Stadtentwicklungskonzept (StEK) Wirtschaft erarbeitet. Sowohl die Wirtschaftsförderungs-GmbH als auch die „Herausgehobene Dienststelle“ werden sich aktiv in diese Prozesse einbringen. Frage 1.3: Welche konkreten Vorteile sieht die Verwaltung hinsichtlich der Erhöhung der Flexibilität bei einer GmbH-Lösung? Antwort: Neben der erhöhten finanziellen Ausstattung bietet die GmbH-Lösung Personalflexibilität und verbesserte Steuerungsmöglichkeiten. Die eigenständige Organisationsform als GmbH ermöglicht beispielsweise über einen zielorientierten Businessplan eine Verbesserung der Steuerungsfähigkeit der Wirtschaftsförderung gegenüber einem Amt, das den haushaltsrechtlichen Rahmenbedingungen unterliegt. 2 2. Organisation Frage 2.1: Ist eine Trennung der Funktion nebenamtlicher Geschäftsführung und Leitung „Herausgehobene Dienststelle“ vorgesehen? Wenn ja, aus welchen Gründen wurde die ursprünglich vorgesehene Aufstellung (s. Vorlage aus Dezember 2017: „Die Leitung der herausgehobenen Dienststelle Wirtschaftsförderung ist Teil der Geschäftsführung der Wirtschaftsförderungs-GmbH.“) geändert? Diese Trennung führt erkennbar zu Friktionen! Antwort: Nein, eine Trennung der Funktion nebenamtlicher Geschäftsführung und Leitung „Herausgehobene Dienststelle“ ist nicht vorgesehen. Frage 2.2: Wo sollen diese Funktionen innerhalb der Verwaltung jeweils angebunden werden und mit welcher Begründung? Wer in Person wird diese Funktionen wahrnehmen? Antwort: Eine Anbindung der herausgehobenen Dienststelle soll bei Dezernat VI erfolgen. Dank kurzer Wege und enger Zusammenarbeit – und im Bedarfsfall auch der Durchgriffsmöglichkeit über den Dezernenten – ist eine optimale Verknüpfung mit den Schlüsselämtern, die für die Problemlösung bei den Themen Flächen und Genehmigungsverfahren entscheidend sind, möglich. Mit der Gründung einer GmbH in kommunaler Hand kann die Arbeit der Wirtschaftsförderung zwar deutlich optimiert, aber bei Weitem nicht jede Schwachstelle beseitigt werden. So sind die Unternehmen derzeit hauptsächlich mit zwei Problemfeldern konfrontiert: dem eingeschränkten Angebot an Gewerbeflächen und den zu langwierigen Baugenehmigungsprozessen. Lösungen können hier nicht mit der GmbH herbeigeführt werden, sondern nur über die herausgehobene Dienststelle und ein modernes projektorientiertes Management in der Verwaltung. Die für die genannten Problemfelder entscheidenden Ämter sind allesamt dem Dezernat VI zugeordnet. Das „Flächen-Problem“ ist weniger ein Liegenschaftsproblem, das über das Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster gelöst werden kann, sondern vielmehr in erster Linie ein Problem der planerischen Ausweisung, bei dem das Zusammenwirken mit dem Amt für Stadtentwicklung und Statistik und dem Stadtplanungsamt gefragt ist. So erarbeitet das Amt für Stadtentwicklung und Statistik derzeit als zentrales Instrument das Standortentwicklungskonzept (StEK) Wirtschaft. Und die zentrale Bedeutung der Bauaufsicht für die Baugenehmigungsverfahren ist selbsterklärend. 3 Frage 2.3: Wo innerhalb der Verwaltung wird künftig der Bereich „Arbeitsmarkt- und Beschäftigungsförderung“ angebunden? Ist mit einer neuen organisatorischen Anbindung auch eine inhaltliche Neuausrichtung vorgesehen? Antwort: Die Abteilung 804 „Arbeitsmarktförderung“ (ohne den Bereich 804/1 – Existenzgründungsberatung) soll dem Geschäftskreis des Dezernats V – Soziales, Integration und Umwelt – zugeordnet werden. Eine grundsätzliche inhaltliche Neuausrichtung der bisherigen Handlungsfelder in der Arbeitsmarkt- und Beschäftigungsförderung ist nicht beabsichtigt, ggf. werden einzelne Schwerpunkte oder Projekte verstärkt. 3. Personal Frage 3.1: Wie viele Mitarbeitende haben bereits verbindlich erklärt, in die WiFö-GmbH wechseln zu wollen? Wie stellt sich die Situation für die jeweiligen Aufgabenbereiche dar? Bitte jeweils darzustellen für Beamte und Tarifbeschäftigte. Antwort: Die Tarifbeschäftigten, die vom Betriebsübergang in die Wirtschaftsförderungs-GmbH betroffen sein werden, werden nach dem Ratsbeschluss zur Ausgliederung schriftlich über ihr Widerspruchsrecht nach § 613a BGB informiert. Sie haben dann die Möglichkeit, binnen eines Monats dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die GmbH zu widersprechen. Davor liegen lediglich unverbindliche Absichtsbekundungen der Beschäftigten vor. Beamtinnen und Beamte müssen ihrer Zuweisung zur Wirtschaftsförderung-GmbH nach § 20 Beamtenstatusgesetz schriftlich zustimmen. Die Zuweisung erfolgt, sobald der Ausgliederungsbeschluss des Rates vorliegt. Davor liegen lediglich unverbindliche Absichtsbekundungen der Beamtinnen und Beamten vor. Um jedoch eine frühzeitige Entscheidungsfindung der Beschäftigten zu erleichtern, werden diese sowohl allgemein als auch individuell zu allen auftretenden Fragen laufend informiert. Das Personal- und Verwaltungsmanagement hat den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zudem angeboten, sie zu den Folgen eines Übergangs zur Wirtschaftsförderungs-GmbH, aber auch zu den Möglichkeiten eines weiteren Einsatzes innerhalb der Stadtverwaltung persönlich zu beraten. In diesen Einzelgesprächen haben (Stand 20.11.2018) von insgesamt 21 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern lediglich drei erklärt, definitiv nicht in die GmbH wechseln zu wollen. Die Verwaltung geht davon aus, dass nach der Beschlussfassung des Rates zur Ausgliederung der Wirtschaftsförderung deutlich mehr Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von diesem Beratungsangebot Gebrauch machen werden. Wie viele Mitarbeitende – differenziert nach Aufgabenbereichen – werden nicht in eine GmbH wechseln? Haben alle Betroffenen bereits konkrete Angebote erhalten, in einen anderen Aufgabenbereich adäquat zu wechseln? Sind diese Wechsel „nahtlos“ möglich? Wie läuft der Prozess ab und wie ist der Sachstand? Wird es Fälle geben, für die ein adäquater Einsatz innerhalb der Verwaltung nicht zeitnah gefunden werden kann? Wie wird die Verwaltung damit umgehen? 4 Antwort: Es ist noch nicht absehbar, wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die GmbH wechseln werden. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bis zur Gründung der GmbH definitiv mitteilen, bei der Stadt Köln bleiben zu wollen, werden spätestens zum Zeitpunkt der Gründung der GmbH innerhalb der Verwaltung umgesetzt werden. Aufgrund der bestehenden Vakanzen innerhalb der Verwaltung wird davon ausgegangen, dass ein adäquater Einsatz für jeden Einzelfall ermöglicht werden kann. Das Personal- und Verwaltungsmanagement ist mit den betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern seit Anfang des Jahres im ständigen Dialog, so dass alle Betroffenen die Möglichkeit haben, sich über die individuellen Möglichkeiten eines weiteren Einsatzes bei der Stadtverwaltung rechtzeitig kundig zu machen. Frage 3.2: Wie schätzt die Verwaltung die Auswirkungen auf Motivation der übergeleiteten Beschäftigten und Betriebsklima in einer GmbH ein, wenn zwei Kollegen (einer übergeleitet, einer neu eingestellt) für identische Tätigkeiten ungleich bezahlt werden? Antwort: Die Verwaltung hat mit den Gewerkschaften einen Personalüberleitungstarifvertrag aus- gehandelt, der sicherstellt, dass alle Tarifbeschäftigten, deren Arbeitsverhältnisse auf die KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH übergehen, weiterhin tarifkonform nach dem TVöD vergütet werden. Es ist zudem vorgesehen, dass die GmbH nach ihrer Gründung ihre Mitgliedschaft im Kommunalen Arbeitgeberverband NRW beantragen wird und damit auch eine Tarifbindung für Beschäftigte eintreten wird, die durch die GmbH eingestellt werden. Damit wird sichergestellt, dass bei der GmbH alle Beschäftigten nach dem gleichen Tarifvertrag vergütet werden, und nicht durch ein unterschiedliches Tarifgefüge das Betriebsklima beeinträchtigt wird. Möglicherweise wird hierzu dargestellt, dass eine solche Situation nicht eintreten wird, da auch für die neuen Beschäftigten die Tarifvergütung gelte. Dann entfällt ein wesentliches Argument der Verwaltung: höhere Flexibilität bei der Personalgewinnung! (s. Vorlage Dez. 2017: „Die Gewinnung von Personal aus der Privatwirtschaft ist bei eigenständigen Organisationsformen außerhalb der Vergütungsstrukturen der Kernverwaltung besser möglich.“) Antwort: Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöd-V) lässt den tarifgebundenen öffentlich- rechtlichen Arbeitgebern in vielen Punkten einen Gestaltungsspielraum. Die Stadt Köln mit ca. 14.000 Tarifbeschäftigten ist bei der Ausnutzung dieses Gestaltungsspielraums aus Gründen der Gleichbehandlung aller Beschäftigten bei den unterschiedlichsten Dienststellen eingeschränkter als die Geschäftsführung einer GmbH mit voraussichtlich 70 Beschäftigten, für die die durch den TVöD geöffneten Möglichkeiten einer flexiblen Vergütung im Einzelfall passgenauer angewendet werden können. Die Verwaltung erwartet, dass die KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH im Wettbewerb zur Privatwirtschaft gegenüber der Kernverwaltung flexibler bei der Gewinnung von Personal sein kann, das gezielt für die Wirtschaftsförderung gesucht wird. Frage 3.3: Gibt es aus Sicht der Verwaltung Vorteile einer GmbH-Lösung für die übergeleiteten Beschäftigten? Wenn ja, welche? 5 Antwort: Die umfangreichen Regelungen der Stadtverwaltung Köln gelten für alle 14.000 Tarifbe- schäftigten und 4.200 Beamtinnen und Beamten. Die Geschäftsführung der KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH hat zukünftig die Möglichkeit, diese Regelungen interessengerecht für die besonderen Belange der Beschäftigten einer Wirtschaftsförderung anzupassen und z.B. Möglichkeiten der zeitlichen und räumlichen Arbeitsgestaltung zu vereinbaren, die bisher für städtische Beschäftigten aus Gründen der Gleichbehandlung aller Beschäftigten der Stadtverwaltung nicht möglich waren. 4. Finanzen Frage 4.1: Risiken aus der Verpflichtungserklärung ZVK (s. S. 6)? Kann die Gesamthöhe dieses Risikos beziffert werden? Antwort: Die Höhe des Risikos aus der Verpflichtungserklärung gegenüber der ZVK hängt wesentlich von der Entwicklung des Bestands der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der neuen Gesellschaft ab. Entscheidend werden die Anzahl der Beschäftigten, deren Aufgaben und die Bewertungsstruktur und die hieraus resultierenden Verpflichtungen sowie das biometrische Verhalten des Bestandes sein. Darüber hinaus hängen die Verpflichtungen auch von der weiteren Entwicklung des Kapitalaufbaus bei der ZVK ab, da dieser die Verpflichtungen mindert. Eine genaue Kalkulation und Bezifferung ist daher leider nicht möglich. Die Risiken für das Mitglied werden sich sukzessive bis auf ein gewisses Niveau aufbauen. Erfahrungsgemäß überschreitet dieses nicht die Grenze von 100.000 € je Person. Im Übrigen sind die Risiken aber nicht größer als die Risiken, die die Stadt Köln als kassentragendes Mitglied ohnehin für den Bestand tragen müsste, wenn keine Gründung einer Gesellschaft, sondern die Wahrnehmung der Aufgaben als Amt oder Dienststelle erfolgte. Eine substantielle Veränderung der Risikoposition der Stadt Köln in zusatzversorgungsrechtlicher Hinsicht ergibt sich damit grundsätzlich nicht. Frage 4.2: „Die entgeltliche Personalgestellung erfolgt derzeit nach Auffassung des Finanzamtes nicht im Rahmen des Unternehmens der Stadt Köln und die Erstattung der Personalkosten unterliegt daher nicht der Umsatzsteuer“. Dann: S. 7: Für den Fall, dass die Personalgestellung ab 01.01.2021 umsatzsteuerpflichtig wird, würden sich auch hierdurch Mehrkosten im Vergleich zum Status Quo ergeben“. Wie wahrscheinlich ist eine Umsatzsteuerpflichtigkeit ab 2021? In welcher Höhe würden dann Mehrkosten anfallen? Antwort: Die entgeltliche Personalgestellung erfolgt derzeit nach Auffassung des Finanzamts nicht im Rahmen des Unternehmens der Stadt Köln und die Erstattung der Personalkosten unterliegt daher nicht der Umsatzsteuer. Dazu ob diese rechtliche Würdigung auch ab 01.01.2021 gilt (Umsatzsteuerreform, § 2b UStG), wollte das Finanzamt noch keine Aussage treffen. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Erstattung der Personalkosten der für die GmbH tätigen Beamtinnen und Beamten zukünftig der Umsatzsteuer unterliegt. Für den Fall, dass das 6 Finanzamt zu dem Schluss kommt, dass ab 01.01.2021 die Personalgestellung umsatzsteuerpflichtig wird, würden sich hierdurch die Kosten der Gesellschaft erhöhen. Unter der Annahme, dass alle aktuell in den auszugliedernden Bereichen tätigen Beamtinnen und Beamten in die GmbH wechseln, beliefe sich eine mögliche Umsatzsteuerbelastung der Personalkosten auf rund 450.000 €. Die Gestellung von Personal in Umstrukturierungsfällen wird derzeit auf Bund-/Länderebene erörtert. Den Ergebnissen dieser Überlegungen kann die Stadt nicht vorweg greifen und kann somit auch keine Aussage zum wahrscheinlichen Ausgang treffen. Frage 4.3: Beihilferechtliche Begrenzung führt dazu, dass eine deutliche Steigerung des Betriebskostenzuschusses (vorgesehenes jährliche Budget 14,7 Mio. €, beihilferechtliche Begrenzung 15 Mio. €) im Bedarfsfall nicht möglich ist. a) Wie bewertet die Verwaltung diese mangelnde Flexibilität, auf künftige Herausforderungen und Chancen im Bereich der Wirtschaftsförderung bzw. Standortpolitik angemessen, z.B. durch eine weitere Intensivierung des Ressourceneinsatzes im Bedarfsfall, reagieren zu können? Antwort: In der Ratsvorlage wird ausgeführt: „Der Freistellungsbeschluss gilt grundsätzlich nur für Unternehmen, die Ausgleichsleistungen von nicht mehr als 15 Mio. € pro Jahr für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) erhalten (Art. 2 Abs. 1 Buchst. a) des Freistellungsbeschlusses). Der Schwellenwert in Höhe von jährlich 15 Mio. € ist nicht unternehmensbezogen, sondern tätigkeitsbezogen zu verstehen. Zur Ermittlung des zu berücksichtigenden Wertes ist der angestrebte Betriebskostenzuschuss von 14,7 Mio. € zugrunde zu legen. Die von der KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH durchzuleitenden Zuwendungen an Dritte (aktuell rund 2,63 Mio. €) sind davon in Abzug zu bringen. Die Betriebskostenzuschüsse der anderen im Bereich Wirtschaftsförderung tätigen Unternehmen (aktuell rund 1,5 Mio. €) sind hinzuzurechnen. Der Umfang der Beihilfe im Bereich Wirtschaftsförderung liegt bei 13,57 Mio. € und bleibt somit unter dem Schwellenwert.“ Die Mittel, die von der Stadt und den städtischen Unternehmen im Bereich Wirtschaftsförderung verausgabt werden, sind bis zu der Grenze des Freistellungsbeschlusses entsprechend zu priorisieren. Deutliche Steigerungen des Ressourceneinsatzes für bestimmte Aufgaben müssen somit durch Kürzungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden. b) Sind die Risiken, die sich aus der Verpflichtungserklärung ZVK bei der Ermittlung des Betriebskostenzuschusses berücksichtigt? Gleiches gilt für Tarifsteigerungen und ähnliche Kostenentwicklungen? Antwort: Die Risiken aus der Verpflichtungserklärung gegenüber der ZVK ergeben sich für die Stadt Köln, nicht für die GmbH. Sie sind daher nicht bei der Ermittlung des Betriebskostenzuschusses berücksichtigt worden. Der notwendige Betriebskostenzuschuss wurde zunächst für das Jahr 2019 ermittelt. Tarifsteigerungen und ähnliche Kostenentwicklungen ausgehend von diesem Budget werden für die Mittelfristige 7 Finanzplanung, die dem Aufsichtsrat gemeinsam mit der Wirtschaftsplan 2020 vorzulegen sein wird, zu berücksichtigen sein. c) Welche beihilferechtlichen Konsequenzen ergeben sich, sollte der Betriebskostenzuschuss durch nicht beeinflussbare Kostensteigerungen über die Grenze von 15 Mio. € (d.h. Steigerung um gerade mal 300.000 €) ansteigen? Antwort: Wie oben ausgeführt beträgt der für 2019 geplante Umfang der Beihilfe im Bereich Wirtschaftsförderung 13,57 Mio. €. Der DAWI-Freistellungsbeschluss ist nur für Ausgleichsleistungen von nicht mehr als 15 Mio. € pro Jahr als Rechtfertigung für Beihilfen heranzuziehen. Zur Leistung darüber hinausgehender Beihilfen besteht die Pflicht der vorherigen Notifizierung der angedachten finanziellen Maßnahmen bei der EU-Kommission. Erst nach erfolgter Genehmigung durch die EU-Kommission kann die geplante Förderung umgesetzt werden. d) Muss dann nicht aus beihilferechtlichen Gründen eine solche Kostenentwicklung bei den Gestaltungsmitteln, d.h. bei den Aufwendungen für die inhaltliche Arbeit, aufgefangen werden? Antwort: Wie oben bereits ausgeführt sind die Mittel, die von der Stadt und den städtischen Unternehmen im Bereich Wirtschaftsförderung verausgabt werden, bis zu der Grenze des Freistellungsbeschlusses entsprechend zu priorisieren, sofern nicht seitens der EU- Kommission höhere Beihilfen genehmigt werden. Steigerungen beispielsweise der Personalkosten aufgrund von Tarifsteigerungen müssen somit durch Kürzungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden.
Anlage 6 - Auftragsverarbeitungsvertrag
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Seite 1 von 16 Vertrag über die Auftragsverarbeitung (AV-Vertrag) zwischen Stadt Köln, vertreten durch die Oberbürgermeisterin Frau Henriette Reker Historisches Rathaus 50667 Köln-Innenstadt – als Auftraggeberin – (nachfolgend Stadt Köln genannt) und KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH vertreten durch Geschäftsführer [ergänzen] [Straße und Hausnummer ergänzen] [PLZ ergänzen] Köln – als Auftragsverarbeiterin – (nachfolgend KBW GmbH genannt) Seite 2 von 16 1. Präambel 1.1 Die Stadt Köln ist die 100 %-ige Gesellschafterin der KBW GmbH. 1.2 Die KBW GmbH ist – als Auftragsverarbeiterin der Stadt Köln – für die För- derung der Wirtschaft und des Standortes Köln, insbesondere durch Ansied- lung, Entwicklung und Förderung von Industrie, Gewerbe, Handel und Handwerk zuständig. Sie wird im Rahmen dieser Aufgaben anstelle des Am- tes für Wirtschaftsförderung nach Weisungen der Stadt Köln – als Auftrag- geberin –tätig und übernimmt insoweit auch ausschließlich solche Aufgaben, die das Amt für Wirtschaftsförderung (derzeit die Dienststellen 80/1, 80/2 und 80/3) erfüllte. 1.3 Die KBW erbringt die unter Ziffer 1.2 genannten Aufgaben für die Stadt Köln auf der Grundlage des gesonderten Betrauungsakts der Stadt Köln (nachfol- gend Betrauungsakt genannt), und zwar 1.3.1 Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse in Form der Wirtschaftsförderung in der Stadt Köln, die mit besonderen Gemeinwohlver- pflichtungen verbunden und die im Interesse der Allgemeinheit sind und 1.3.2 alle damit im Zusammenhang stehenden Leistungen, die der Wirtschaftsför- derung in der Stadt Köln dienen bzw. damit in unmittelbaren Zusammenhang stehen. 1.4 Im Rahmen der Leistungen der KBW GmbH werden nicht nur personenbe- zogene Daten verarbeitet. Die Regelungen dieses AV-Vertrages gelten, aus- schließlich soweit die KBW GmbH personenbezogene Daten, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten für die Stadt Köln verar- beitet, und gehen insoweit den Regelungen des Betrauungsakts und etwai- gen anderen Vereinbarungen vor. Soweit also nachfolgend der Begriff „Da- ten“ verwendet wird, sind ausschließlich personenbezogene Daten, ein- schließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, gemeint. 1.5 Die Vertragsparteien stellen mit diesem AV-Vertrag sicher, dass die KBW GmbH personenbezogene Daten ausschließlich nach Art, Umfang, Zweck und Dauer verarbeitet, wie es das Amt für Wirtschaftsförderung derzeit rechtmäßig macht und künftig machen dürfte. Die Vertragsparteien legen dabei dem AV-Vertrag zugrunde, dass die in der Vergangenheit und in der Gegenwart verarbeiteten und in der Zukunft zu verarbeitenden personenbe- zogenen Daten nicht zweckwidrig eingesetzt wurden und werden, weil sie Seite 3 von 16 entweder unmittelbar (auch) zu Zwecken der Wirtschaftsförderung erhoben wurden oder jedenfalls zu diesen Zwecken weiterverarbeitet werden durften und weiterhin dürfen. 1.6 Nach Auffassung der Vertragsparteien entstand mit dem In-Kraft-Treten der DS-GVO am 25.05.2018 eine Regelungslücke im Hinblick auf solche Kons- tellationen, in denen die Übertragung personenbezogener Daten unter dem Regime des BDSG a.F. im Rahmen der Funktionsübertragung zulässig war. Nach einem von der Stadt Köln in Auftrag gegebenen anwaltlichen Gutach- ten vom 25.05.2018 kann die KBW GmbH nach dem derzeit geltenden Recht der DS-GVO nur aufgrund eines AV-Vertrages die beabsichtigte Verarbei- tung personenbezogener Daten für die Stadt Köln durchführen. Die Parteien füllen deshalb die bestehende Regelungslücke durch das datenschutzrecht- liche Institut der Auftragsverarbeitung nach der DS-GVO aus, um die Rechte und Pflichten der Beteiligten verbindlich zu regeln („Auftragsverarbeitung sui generis“). Daher schließen die Vertragsparteien diesen AV-Vertrag. 2. Auftragsverarbeitung 2.1 Verantwortung der Vertragsparteien 2.1.1 Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Datenverarbeitung im Rahmen der Leistungen der KBW GmbH als Auftragsverarbeiterin nach dem Betrauungs- akt sowie für die Wahrung der Rechte der Betroffenen bleibt die Stadt Köln als Auftraggeberin verantwortlich. 2.1.2 Die datenschutzrechtlichen Pflichten der KBW GmbH als Auftragsverarbeite- rin gegenüber der Stadt Köln ergeben sich aus diesem AV-Vertrag sowie aus datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere aus der DS-GVO, aus dem BDSG sowie aus dem DSG NRW. 2.1.3 Die Stadt Köln als Auftraggeberin gibt der KBW GmbH als Auftragsverarbei- terin verbindliche Leitlinien hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Wirtschaftsförderung vor und kann in diesem Bereich jederzeit auch Rahmen- und Einzelweisungen erteilen, insbesondere zum Zweck, zur Art, zum Umfang und zum Verfahren der Datenverarbeitung. Seite 4 von 16 2.2 Gegenstand und Dauer des Auftrags 2.2.1 Gegenstand des Auftrags zur Datenverarbeitung sind ausschließlich folgen- de Tätigkeiten der KBW GmbH, soweit vom Aufgabenbereich (vgl. Ziffer 1.2) und auch vom Betrauungsakt (vgl. Ziffer 1.3) umfasst: a) Informationsaustausch und Förderung des Zusammenwirkens zwischen Wirtschaft und öffentlicher Hand auf allen Gebieten des Wirtschaftsle- bens, b) Einnahme einer Mittlerfunktion zwischen den Unternehmen einerseits und der Stadtverwaltung andererseits, c) Werbung im In- und Ausland für die Neuansiedlung von Unternehmen in Köln, d) Bestandspflege von bereits in Köln ansässigen Unternehmen zur Si- cherung ihrer Entwicklungsmöglichkeiten und dem Erhalt bzw. dem Ausbau von Arbeitsplätzen, e) Innovation der Wirtschaft durch die Stärkung, Entwicklung und Aktivie- rung des Gründergeschehens, insbesondere der zukunftsfähigen Be- reiche Medien-, IT-, Digital- und Kreativwirtschaft und f) alle Geschäfte und Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet erschei- nen, die Wahrnehmung der Dienstleistungen von allgemeinem wirt- schaftlichem Interesse unmittelbar zu dienen und diese zu fördern. 2.2.2 Der Auftrag zur Datenverarbeitung besteht für die Dauer des Betrauungs- akts. Dieser AV-Vertrag endet, sobald die Betrauung endet; wird die Betrau- ung hingegen verlängert, so verlängert sich auch dieser AV-Vertrag. Darüber hinaus können beide Parteien den AV-Vertrag ohne Einhaltung einer Kündi- gungsfrist kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2.3 Art und der Zweck der Datenverarbeitung sowie Art der Daten und Kreis der Betroffenen 2.3.1 Hinsichtlich der Verarbeitung oder Nutzung von Daten, sowie hinsichtlich der Art und des Zwecks der vorgesehenen Erhebung von Daten gelten die Re- gelungen im Betrauungsakt und die Ausführungen in der Präambel. Seite 5 von 16 2.3.2 Zur Erbringung der Dienstleistungen nach Ziffer 1.2 und 1.3 verarbeitet die KBW GmbH personenbezogene Daten und besondere Kategorien perso- nenbezogener Daten aus den folgenden IT-Anwendungen der Stadt Köln: Unternehmensregister 80, Intranet, Ratsinformationssystem, Session Sit- zungsdienst, KölnGIS 3.0, QGIS, GekoS Bau/Win, DMS, Interne Laufwerke, „Team Seiten“ und Prüfvermerke. 2.3.3 Die einzelnen IT-Anwendungen haben folgende Bedeutung und folgenden Verarbeitungsumfang: a) In der Anwendung Unternehmensregister 80, welche datenbankbasiert ist, erfolgt eine Speicherung und Verwaltung von Firmenkontakten und Ansprechpartnern, Immobilienangeboten und -gesuchen sowie von Vorgängen aus der Kommunikation mit Unternehmen (E-Mails, Bau- pläne u.a.). In einem Freitextfeld der Anwendung können beliebige In- halte eingegeben werden. Die Einträge in die Datenbank enthalten fer- ner Daten der Firmenansprechpartner, wie z.B. Namen und Telefon- nummern. Sämtliche Schritte der Datenverarbeitung, insbesondere die Erhebung, erfolgten hier jedenfalls auch für die Zwecke der Wirt- schaftsförderung oder dürfen für diesen Zweck verarbeitet werden. Un- ternehmensregister 80 ist die zentrale Anwendung bzw. das zentrale Arbeitsinstrument der Wirtschaftsförderung der Stadt Köln und als sol- ches unverzichtbar. b) Im Intranet – einer webbasierten Anwendung – ist die gesamte Organi- sation der Stadt Köln mit sämtlichen Beschäftigten, deren Kontaktda- ten und Zuständigkeiten enthalten. Diese internen Informationen benö- tigen alle Ämter und Dienststellen der Stadt Köln für die reibungslose Erledigung ihrer Aufgaben, so auch derzeit das Amt für Wirtschaftsför- derung und künftig die, diese Aufgabe übernehmende, KBW GmbH. c) Für das Ratsinformationssystem wird die Software Session.Net ver- wendet, in der die Ratssitzungen organisiert und dokumentiert werden. Zum Ratsinformationssystem (https://ratsinformation.stadt-koeln.de/) gehören auch das Bürgerportal und das Ratsportal. Sämtliche Daten in diesen Systemen (insbesondere die Namen der Mandatsträger und de- ren Parteizugehörigkeit) sind öffentlich und für jedermann unter https://ratsinformation.stadt-koeln.de/ zugänglich. Seite 6 von 16 d) Mit dem Session Sitzungsdienst werden Ratsbeschlussvorlagen und sämtliche andere Unterlagen, die für Ratssitzungen erforderlich sind, gespeichert und verwaltet. Dieser Zugang ermöglicht jedoch nicht un- mittelbar einen Zugriff auf sämtliche dort abgelegten Dokumente. Der Ersteller einer Beschlussvorlage kann einzelnen Nutzern Zugriffs- oder Änderungsrechte einräumen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Einsicht in die Beschlussvorlagen auch für die Arbeit des Amtes für Wirtschaftsförderung bzw. künftig der KBW GmbH erforderlich sein könnte. Dies wurde und wird einzelfallbezogen geprüft und dem be- troffenen Nutzer werden erforderlichenfalls Rechte eingeräumt. e) KölnGIS 3.0 ist ein webbasiertes Auskunftssystem für Geodaten des Stadtgebietes von Köln. Es enthält die Daten der Grundstückseigen- tümer und der Erbbauberechtigten (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Beruf), und zwar über einen Zugriff auf folgende zwei IT- Anwendungen: Liegenschaftskataster ALKIS und ALkis-kompakt. Die- se Daten hält die Stadt Köln – insbesondere in der digital aufbereiteten Form und vor allem im Auskunftssystem KölnGIS – für sämtliche Pflicht- und freiwillige kommunale Aufgaben, darunter auch für die Zwecke der Wirtschaftsförderung. Daher greift sowohl das Amt für Wirtschaftsförderung als auch künftig die KBW GmbH auf diese Daten zu. f) QGIS Browser oder Desktop ist eine Anwenderoberfläche zu Köln- GIS 3.0. Hier geht es um die gleichen Daten, wie bei der Vorziffer, so- dass die Ausführungen zu KölnGIS 3.0 entsprechend gelten. g) Mit der IT-Anwendung GekoS Bau/Win wird das Baugenehmigungs- verfahren einschließlich seiner Nebenverfahren durchgeführt. Dort werden sämtliche Unterlagen zu den Verwaltungsverfahren mit den dazugehörenden Daten (Name, Anschrift) der Antragsteller und der sonstigen am Verfahren beteiligten Personen gespeichert. Die städte- bauliche Entwicklung geht häufig mit den Zielen, Aufgaben und konkre- ten Projekten der Wirtschaftsförderung einher. Auch diese Anwendung gehört also in vielen Projekten der Wirtschaftsförderung zum unver- zichtbaren Kern der Arbeitsmittel. Dieses Verfahren soll im Rahmen des Verbundprojektes „Beschleuni- gung von Baugenehmigungsverfahren“ durch Einführung einer neuen digitalen Genehmigungssoftware (Arbeitspaket D) abgelöst bzw. wei- Seite 7 von 16 terentwickelt werden. Die obigen Ausführungen gelten für die künftig einzusetzende Anwendung entsprechend. h) Im DMS sind Bauakten gespeichert und können in Papierform im Zent- ralen Aktendepot ausgeliehen werden. Auch hier werden Eigentümer- daten gespeichert. Hier gelten die Ausführungen zur Vorziffer (GekoS Bau/Win) entsprechend. i) Interne Laufwerke sind digitale Arbeitsräume, in welchen sämtliche für Beteiligungsverfahren erforderlichen Unterlagen samt personen- bezogenen Daten von Ansprechpartnern oder Eigentümern zentral ge- speichert werden. Beispiele sind die Planverfahren Dritter und Daten zu Überschwemmungsgebieten. Dabei wird auf das städtische Netz- werk CAN (Cologne Area Network) zugegriffen. Dieser Zugang er- möglicht jedoch nicht unmittelbar einen Zugriff auf sämtliche dort abge- legten Dokumente. Technisch werden konkrete Zugriffrechte auf ein- zelne Verzeichnisse erforderlichenfalls eingerichtet. Die Erforderlich- keitsprüfung erfolgt also nicht generell, sondern fallbezogen. j) „Team-Seiten“ ist ebenfalls ein digitaler Arbeitsraum, in welchem sämt- liche für ein Verfahren oder für eine Besprechung erforderlichen Unter- lagen samt personenbezogenen Daten von Ansprechpartnern oder Ei- gentümern zentral gespeichert werden. Beispiele für die „Team-Seiten“ sind: Regionalplan, MesseCity, Staatenhaus. Die technische und orga- nisatorische Arbeitsweise entspricht hier derer in den internen Lauf- werken, sodass die dortigen Ausführungen hier entsprechend gelten. k) Im „Auszug aus dem örtlichen Bau- und Planungsrecht“ (Prüfvermerk) werden grundstücksbezogene Daten zum aktuellen Bau- und Boden- recht sowie zu diversen Nutzungsbeschränkungen zusammengestellt. Im Auszug enthalten sind z.B. Angaben über bestehende, rechtsver- bindliche Bebauungspläne, Ortssatzungen und Bauvorschriften, Bau- lasten sowie Denkmalschutz, vermuteten Bodenbelastungen und Bau- lücken. In den Auszügen sind zudem Eigentümerdaten enthalten. Hier gelten die Ausführungen zu KölnGIS 3.0 und zu QGIS Browser oder Desktop entsprechend. Das Verfahren zur Einholung der Prüfvermerke ist ein Teilprojekt im Rahmen des Verbundprojektes „Beschleunigung von Baugenehmi- gungsverfahren“ durch Einführung einer neuen digitalen Genehmi- Seite 8 von 16 gungssoftware (Arbeitspaket A – Digitalisierung der Baulastakten). Die obigen Ausführungen gelten für die künftig einzusetzende Anwendung entsprechend. 2.3.4 Die KBW GmbH erhält in der Anwendung Unternehmensregister 80 sowohl lesende als auch schreibende Zugriffsrechte. Bei den übrigen IT- Anwendungen hingegen nur lesende Rechte. Die KBW GmbH und die Stadt Köln stellen jedoch sicher, dass die Rechtevergabe und die Rechteverwal- tung unter Beachtung des Grundsatzes der Datenminimierung (Art. 5. Abs. 1 lit. c) DS-GVO) erfolgt. Insbesondere werden nur solche Mitarbeiter nur sol- che Zugänge und Zugriffsrechte erhalten, die für die Erfüllung ihrer jeweili- gen Aufgabe erforderlich sind. 2.3.5 Zum Kreis der Betroffenen gehören: - Mitarbeiter der Stadt Köln, - natürliche Personen, die Eigentümer und Erbbauberechtigten von Grundstücken auf dem Stadtgebiet der Stadt Köln waren oder sind, - Ansprechpartner in Unternehmen, welche mit der Stadt Köln in Themen Wirtschaftsförderung Kontakt haben, - Kaufinteressenten und sonstige Investoren, - Ratsmitglieder der Stadt Köln und - sämtliche anderen Personen, deren Daten in den oben dargestellten IT- Anwendungen gespeichert sind. 3. Allgemeine Pflichten der KBW GmbH als Auftragsverarbeiter Die KBW GmbH wird 3.1 einschlägige Datenschutzvorschriften, insbesondere die Vorschriften der DS- GVO, des BDSG, des DSG NRW und der Stadt Köln (vor allem die Dienst- anweisung Datenschutz der Stadt Köln) in der jeweils gültigen Fassung be- achten und die Einhaltung dieser Vorschriften eigenverantwortlich überwa- chen; die KBW GmbH bestätigt, dass ihr die einschlägigen datenschutzrecht- lichen Vorschriften bekannt sind, 3.2 ein Verzeichnis der bei ihr stattfindenden Datenverarbeitung nach diesem AV-Vertrag (nachfolgend Auftragsverarbeitungsverzeichnis genannt) er- Seite 9 von 16 stellen und pflegen (Art. 30 Abs. 2 DS-GVO) sowie auf Anforderung der Stadt Köln das Auftragsverarbeitungsverzeichnis in der jeweils aktuellen Fassung zur Verfügung stellen, 3.3 jegliche Daten ausschließlich nach dokumentierter Weisung der Stadt Köln verarbeiten (Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. a) und Art. 29 DS-GVO) und insbesondere auch ausschließlich zu den in diesem AV-Vertrag oder in der dokumentierten Weisung enthaltenen Zwecken zu verarbeiten, 3.4 die Stadt Köln bei der Wahrung der Rechte der Betroffenen (Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. e) DS-GVO) und bei der Einhaltung der übrigen datenschutzrechtli- chen Verpflichtungen (Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. f) DS-GVO) unterstützen, insbe- sondere 3.4.1 im Rahmen ihrer Informationspflicht und der Geltendmachung von Betroffe- nenrechten nach Art. 15 - 22 DS-GVO gegenüber dem Betroffenen zu unter- stützen, v.a. durch Zurverfügungstellung von sämtlichen relevanten Informa- tionen, 3.4.2 bei der Erstellung und Aktualisierung der Datenschutz-Folgenabschätzung (Art. 35 DS-GVO) und 3.4.3 im Rahmen der Konsultationen mit der Aufsichtsbehörde; 3.5 Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich an die Stadt Köln zu melden; 3.6 das Eigentum der Stadt Köln an Daten (z.B. Datenträger, Arbeitskopien, Be- hältnisse) unverzüglich kennzeichnen und die im Auftrag der Stadt Köln ver- arbeiteten und zu verarbeitenden Daten von sonstigen Datenbeständen ge- trennt verarbeiten (Mandatierung); 3.7 die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten – soweit die KBW GmbH ei- nen solchen Datenschutzbeauftragten hat – auf der KBW-Website im Be- reich „Datenschutz“ veröffentlichen, 3.8 einen Ansprechpartner als Kontaktperson für die Stadt Köln bezüglich dieses AV-Vertrags benennen und dessen Kontaktdaten unverzüglich nach Unter- zeichnung dieses AV-Vertrags der Stadt Köln in Textform mitteilen. Seite 10 von 16 4. Besondere Pflichten der KBW GmbH als Auftragsverarbeiter 4.1 Verschwiegenheit/Vertraulichkeit/Datengeheimnis 4.1.1 Die KBW GmbH behandelt die Angelegenheiten der Stadt Köln, wie Informa- tionen über wirtschaftliche und über rechtliche und über politische Belange oder Vorgänge sowie über etwaige interne Informationen, mit einem höchs- ten Maß an Vertraulichkeit. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Vertragspartei- en eine Ausnahme vereinbaren. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt auch nach Beendigung des AV-Vertrages. 4.1.2 Zur Erfüllung seiner vertraglichen und sonstigen Pflichten wird die KBW GmbH ausschließlich Beschäftigte (Mitarbeiter oder Dritte) heranziehen, die auf das Datengeheimnis bzw. die Vertraulichkeit verpflichtet sind und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Die Beschäftigten dürfen jegliche Datenverarbeitung ausschließlich nach Weisung der KBW GmbH vornehmen (Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b) und Art. 29 DS-GVO). 4.1.3 Die KBW GmbH gewährleistet darüber hinaus, dass mit der Vertragserfül- lung beauftragte Beschäftigte über die erforderlichen Qualifikationen und Er- fahrungen für die Erbringung der von der KBW GmbH geforderten Leistun- gen und über die entsprechende Zuverlässigkeit verfügen. 4.2 Technische und organisatorische Maßnahmen (Datensicherheitskon- zept) 4.2.1 Die KBW GmbH gewährleistet ein angemessenes Schutzniveau der perso- nenbezogenen Daten etwaig betroffener Personen. Hierzu setzt sie (nach Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. c) DS-GVO und Art. 32 DS-GVO) insbesondere die sich aus der Anlage 1 ergebenden technischen und organisatorischen Maß- nahmen um, die die Eintrittswahrscheinlichkeit und der Schwere der etwai- gen Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen angemessen berücksichtigen. 4.2.2 Die Vertragsparteien betrachten die Anlage 1 als ein Grundlagendokument, welches während der Vertragsdauer fortentwickelt wird. Die Vertragsparteien berücksichtigen so den Umstand, dass zum Zeitpunkt der Vertragsverhand- lung und der Vertragsunterzeichnung noch nicht alle organisatorischen und technischen Details dieses Projektes vollständig ausgearbeitet sind. Die KBW GmbH verpflichtet sich insbesondere, unverzüglich und in enger Ab- Seite 11 von 16 stimmung mit dem Datenschutzbeauftragten der Stadt Köln das Datensi- cherheitskonzept weiter zu entwickeln und diese Arbeiten spätestens nach Ablauf von zwölf Monaten nach der Vertragsunterzeichnung abgeschlossen zu haben. Zum Datensicherheitskonzept gehört unter anderem die Risiko- bewertung bzw. die Ermittlung des Schutzbedarfs bei der Datenverarbeitung durch die KBW GmbH im Auftrag der Stadt Köln; dies erfolgt auf der Grund- lage des Datenschutzklassifizierungsbogens des Datenschutzbeauftragten der Stadt Köln. 4.2.3 Die KBW GmbH lässt in regelmäßigen Abständen interne oder externe Da- tenschutzaudits bezüglich ihrer eigenen Datenverarbeitungsanlagen und des Umgangs mit personenbezogenen Daten durchführen. Etwaige festgestellte Mängel werden analysiert, aus den Analysen werden Maßnahmen abgelei- tet, wie z.B. Beseitigung des mangelhaften Zustandes oder Prozesse zur Verhinderung von gleichen oder ähnlichen Zuständen. 4.3 Berichtigung, Löschung und Sperrung/Einschränkung von Daten 4.3.1 Die KBW GmbH nimmt die von der Stadt Köln geforderte Berichtigung, Lö- schung oder Sperrung von personenbezogenen Daten im geforderten Um- fang – soweit rechtlich zulässig – unverzüglich vor. 4.3.2 Die KBW GmbH ist darüber hinaus nach Art. 28. Abs. 3 S. 2 lit. g) DS-GVO verpflichtet, spätestens nach Beendigung dieses AV-Vertrages sämtliche er- haltenen Daten auf allen Datenträgern (einschließlich der Datenbestände zur Datensicherung) zu löschen oder zurückzugeben (nach Wahl der Stadt Köln) und alle etwa noch verbliebenen Arbeitskopien und Arbeitsergebnisse im ei- genen Besitz, die mit diesen Daten verbunden sind, zu vernichten. Dies gilt nicht, soweit die KBW GmbH einer Speicherpflicht unterliegt. 4.4 Unterauftragsverhältnisse und Verarbeitung im Drittland 4.4.1 Die KBW GmbH wird nur nach vorheriger schriftlicher Einwilligung der Stadt Köln einen Unterauftragnehmer einsetzen oder durch einen anderen Unter- auftragnehmer ersetzen, also einen weiteren Auftragsverarbeiter. Im Falle des Einsatzes eines Unterauftragnehmers ist die KBW GmbH verpflichtet, diesem dieselben Datenschutzpflichten aufzuerlegen, denen die KBW GmbH nach diesem AV-Vertrag gegenüber der Stadt Köln unterliegt (Art. 28 Abs. 4 DS-GVO). Seite 12 von 16 4.4.2 Unterauftragsverhältnisse im Sinne der Vorziffer sind nur solche Leistungen, die sich unmittelbar auf die Erbringung der Hauptleistung (vgl. Ziffer 1.3) be- ziehen. Die KBW GmbH kann also Nebenleistungen auch ohne die Zustim- mung der Stadt Köln in Auftrag geben. Die KBW GmbH ist jedoch verpflich- tet, auch bei ausgelagerten Nebenleistungen angemessene und gesetzes- konforme vertragliche Verpflichtungen sowie Kontrollmaßnahmen zur Ge- währleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit der Daten der Stadt Köln zu ergreifen. 4.4.2 Die an die KBW GmbH übersandten Daten werden ausschließlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro- päischen Wirtschaftsraum (EWR) verarbeitet. Jede Verlagerung in ein sons- tiges Drittland bedarf der Einwilligung der Stadt Köln und darf nur erfolgen, wenn die Regelungen der Art. 44 ff. DS-GVO eingehalten werden. 4.5 Besondere Mitteilungspflichten 4.5.1 Die KBW GmbH teilt der Stadt Köln unverzüglich mit, wenn sie feststellt, dass bei ihr verarbeitete personenbezogene Daten, einschließlich besonde- rer Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DS-GVO – insbeson- dere Gesundheitsdaten – unrechtmäßig übermittelt oder auf sonstige Weise Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind (Art. 33 Abs. 2 DS-GVO). Die KBW GmbH stellt der Stadt Köln alle Informationen zur Verfügung, die es der Stadt Köln ermöglichen zu beurteilen, ob die Rechte oder schutzwürdige In- teressen der Betroffenen beeinträchtigt sind oder beeinträchtigt werden könnten. Die Meldung erfolgt gleichzeitig an die „herausgehobene Dienststel- le“ der Stadt Köln (vgl. zur Formulierung: Beschlussvorlage Nr. 3847/2017, Ratssitzung vom 19.12.2017), an den Datenschutzbeauftragten der Stadt Köln und an den IT-Sicherheitsverantwortlichen der Stadt Köln. 4.5.2 Die KBW GmbH gibt der Stadt Köln unverzüglich Auskunft über die Art der unrechtmäßigen Kenntniserlangung und teilt der Stadt Köln mit, welche Maßnahmen die KBW GmbH zur Sicherung der Daten der Stadt Köln bzw. der personenbezogenen Daten der Betroffenen bereits ergriffen hat. Die KBW GmbH teilt der Stadt Köln die Anzahl der von der unrechtmäßigen Übermittlung betroffenen Personen mit. Sie teilt der Stadt Köln zudem mit, welche Maßnahmen die Stadt Köln oder der Betroffene selbst ergreifen kön- nen, um mögliche Nachteile der unrechtmäßigen Übermittlung zu mindern oder zu verhindern. Seite 13 von 16 4.5.3 Sollte der Schutz personenbezogener Daten durch Maßnahmen Dritter, etwa infolge eines Insolvenzverfahrens oder durch sonstige Ereignisse gefährdet werden, hat die KBW GmbH die Stadt Köln sofort zu verständigen. 4.6 Zusammenarbeit bei aufsichtsbehördlichen Maßnahmen 4.6.1 Die Stadt Köln und die KBW GmbH arbeiten – bei Anfragen einer Aufsichts- behörde – bei der Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben zusammen. 4.6.2 Die KBW GmbH informiert die Stadt Köln unverzüglich über Kontrollhandlun- gen und sonstige Maßnahmen einer Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf die Datenverarbeitung nach diesem AV-Vertrag beziehen. Dies gilt auch, so- fern eine Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfah- rens in Bezug auf die Datenverarbeitung bei der KWB GmbH ermittelt. 4.6.3 Soweit die Stadt Köln ihrerseits der Kontrolle einer Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer be- troffenen Person oder eines Dritten oder einem anderen Anspruch im Zu- sammenhang mit der Datenverarbeitung nach diesem AV-Vertrag ausge- setzt ist, wird die KBW GmbH die Stadt Köln nach besten Kräften unterstüt- zen. 5. Kontrollrechte der Stadt Köln und korrespondierende Duldungs- und Mitwirkungspflichten der KBW GmbH 5.1 Die Stadt Köln darf regelmäßige Kontrollen der technischen und organisato- rischen Maßnahmen zur Wahrung des Datenschutzes bei der KBW GmbH durchführen oder einen geeigneten Prüfer hiermit beauftragen. Die Kontrol- len können in eine festen Zyklus erfolgen (z.B. jährlich) oder bei Bedarf statt- finden. Das Ergebnis dieser Kontrollen ist zu dokumentieren. Die KBW GmbH unterwirft sich der Kontrolle des Datenschutzbeauftragten der Stadt Köln. 5.2 Die jeweilige Vertragspartei trägt die bei ihr jeweils entstandenen Kosten dieser Prüfungen selbst, also die eigenen Kosten und die Kosten der jeweils beauftragten Prüfer. Der Anspruch auf Schadensersatz wird hierdurch je- doch nicht ausgeschlossen, also z.B. die Erstattung der Prüfungskosten der Stadt Köln, wenn und soweit Pflichtverletzungen der KBW GmbH herausstel- len. Seite 14 von 16 5.3 Die KBW GmbH kann das Kontrollbegehren dadurch erfüllen, dass sie der Stadt Köln die Einhaltung der technischen und organisatorischen Maßnah- men durch Vorlage von Zertifikaten, Testaten oder Auditberichten belegt, die den datenschutzrechtlichen Anforderungen entsprechen, insbesondere sol- chen in Art. 40 ff. DS-GVO. 6. Haftung und Innenausgleich Die KBW GmbH kann als Auftragsverarbeiter von Betroffenen insbesondere auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Im Innenverhältnis zur Stadt Köln haftet jedoch die KBW GmbH nur bei Verletzung ihrer Pflichten als Auftragsverarbeiter. Im Übrigen gelten Regelungen des Art. 82 DS-GVO. 7. Schlussbestimmungen 7.1 Die Inhalte dieser Datenschutz-Vereinbarung können nur durch eine Verein- barung zwischen den Parteien geändert werden, die schriftlich oder in Text- form (z.B. E-Mail) erfolgt. 7.2 Vorbehaltlich eines abweichenden ausschließlichen Gerichtsstandes verein- baren die Vertragsparteien für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder in Zusam- menhang mit diesem AV-Vertrag sowie über sein Bestehen als ausschließli- chen Gerichtsstand Köln. 7.3 Sollte eine Bestimmung oder sollten mehrere Bestimmungen des Vertrags unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen des Ver- trags hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, die unwirksame Bestimmung durch eine solche wirksame Bestimmung zu erset- zen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt, wenn sich der Betrauungsakt inhaltlich ver- ändert. ________, den _______________ __________________________________ Ort, Datum Stadt Köln ________, den _______________ __________________________________ Ort, Datum KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH Seite 15 von 16 Anlage 1 zum AV-Vertrag Folgende Maßnahmen ergreift die KBW GmbH, um den Datenschutz für die perso- nenbezogenen Daten zu gewährleisten: Anforderung Maßnahmen Zutrittskontrolle Alarmanlage Chipkarten / Transpondersysteme Sicherheitsschlösser Serverraum Schließsystem mit Codesperre zu den Büroräu- men Türen mit Knauf Außenseite Klingelanlage mit Kamera Videoüberwachung der Eingänge Schlüsselregelung / Liste Besucher in Begleitung durch Mitarbeiter Sorgfalt bei Auswahl Reinigungsdienste Zugangskontrolle Login mit Benutzername und Passwort Anti-Viren-Software Server Anti-Virus-Software Clients Firewall managed Einsatz von VPN bei Remote-Zugriffen Zugriffskontrolle Externer Aktenvernichter (DIN 32757) Minimale Anzahl an Administratoren Datenschutztresor Verwaltung Benutzerrechte durch Administratoren Trennungskontrolle Physikalische Trennung (Systeme / Datenbanken / Datenträger) Integrität Einsatz von VPN Eingabekontrolle Technische Protokollierung der Eingabe, Ände- rung und Löschung von Daten Verfügbarkeitskontrolle Feuer- und Rauchmeldeanlagen Seite 16 von 16 Anforderung Maßnahmen Feuerlöscher Serverraum Serverraum klimatisiert Schutzsteckdosenleisten Serverraum RAID System / Festplattenspiegelung Alarmmeldung bei unberechtigtem Zutritt zu Ser- verraum Kontrolle des Sicherungsvorgangs Aufbewahrung der Sicherungsmedien an einem sicheren Ort außerhalb des Serverraums Keine sanitären Anschlüsse im oder oberhalb des Serverraums Getrennte Partitionen für Betriebssysteme und Daten Incident-Response- Management Einsatz von Firewall und regelmäßige Aktualisie- rung Einsatz von Spamfilter und regelmäßige Aktuali- sierung Einsatz von Virenscanner und regelmäßige Ak- tualisierung Datenschutzfreundliche Voreinstellungen Es werden nicht mehr personenbezogene Daten erhoben, als für den jeweiligen Zweck erforderlich sind.
Anlage 13, Auszug aus dem Finanzausschuss vom 17-12-2018
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Geschäftsführung Finanzausschuss Herr Müller Telefon: (0221) 221-24649 Fax : (0221) 221-23902 E-Mail: Michael.Mueller6@stadt-koeln.de Datum: 17.12.2018 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung des Finanzausschusses vom 17.12.2018 öffentlich 10.12 Gründung der KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH 2218/2018 Beschluss: Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat die Annahme des folgenden geänderten Beschlussvorschlages: 1. Der Rat beschließt – vorbehaltlich der Nichtbeanstandung durch die Kommunalauf- sicht – die Gründung der KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH nach den Maßgaben der Verwaltungsvorlage in der Fassung der nachfolgend wiedergegebe- nen Beschlussempfehlung des Wirtschaftsausschusses sowie des durch Beschluss des Finanzausschusses geänderten Gesellschaftsvertrags in der als Anlage beige- fügten Fassung. 2. Der Rat beauftragt die Verwaltung, alle notwendigen Schritte zur Gründung der KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH zu veranlassen und ermächtigt die Ver- treterinnen und Vertreter der Verwaltung, entsprechende Erklärungen abzugeben. 3. Der Rat nimmt den Personalüberleitungstarifvertrag gemäß Anlage 3 zur Kenntnis. 4. Der Rat ermächtigt die Verwaltung, eine Verpflichtungserklärung abzugeben, mit der sich die Stadt Köln für den Fall der Beendigung der Mitgliedschaft und Zahlungs- unfähigkeit der KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH verpflichtet, an die Zu- satzversorgungskasse der Stadt Köln den nach §§ 15, 15a der ZVK-Satzung vorge- sehenen Ausgleichsbetrag unbeschadet des § 15 Abs. 5 der vorgenannten Satzung sowie die zu seiner Ermittlung erforderlichen Kosten zu zahlen. Die Verpflichtungser- klärung soll sich auch auf die laufenden Zahlungsverpflichtungen hinsichtlich der Umlagen, Zusatzbeiträge, Pflichtbeiträge und Zinsen bei Zahlungsunfähigkeit des ausscheidenden Mitgliedes erstrecken. 5. Der Rat ermächtigt die Verwaltung, die im Haushaltsplanentwurf 2019 ff noch auf separaten Sachkonten veranschlagten Haushaltsmittel in Höhe von 14,7 Mio. € als Betriebskostenzuschuss an die KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH auszu- zahlen. 6. Der Rat betraut die KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nach Maßgabe des anliegenden Betrauungsaktes (Anlage 5). Die Betrauung tritt zum 01.01.2019 in Kraft. Die Verwaltung wird ermächtigt, gemäß dem Betrauungsakt Zuwendungen an die KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH zu leisten. Der Rat weist die Vertreterin bzw. den Vertreter des Gesellschafters Stadt Köln in der Gesellschafterversammlung der KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH an, die Umsetzung des Betrauungsaktes in der KölnBusiness Wirtschaftsförderungs- GmbH sicherzustellen, insbesondere durch Beschlussfassung in deren Gesellschaf- terversammlung. 7. Der Rat billigt den in der Anlage beigefügten Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DS-GVO, mit dem die reibungslose Kommunikation zwischen GmbH und Kern- verwaltung sichergestellt wird. 8. Der Rat nimmt die vorgesehene Ausgestaltung der herausgehobenen Dienststelle (Punktdienststelle), die unmittelbar dem für Wirtschaftsförderung verantwortlichen Dezernat zugeordnet wird, zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung diese Dienst- stelle personell über die geplanten 2,5 Stellen hinaus so zu verstärken, dass sie in enger Kooperation mit der KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH als One Stop Agency ihre Aufgaben optimal, insbesondere bei Genehmigungsverfahren und ande- re behördenverbindlichen Prozesse, erfüllen kann. Dabei wird sie von den Abteilun- gen der Wirtschaftsförderungs-GmbH unterstützt. Die herausgehobene Dienststelle dient als zentraler Ansprechpartner der GmbH und übernimmt steuernde und koor- dinierende Funktion innerhalb der Verwaltung. Mit entsprechenden Befugnissen ausgestattet soll sie aktives dezernats- und ämterüber-greifendes Projektmanage- ment und Projektcontrolling betreiben. Bei Interessens- und Zielkonflikten führt die herausgehobene Dienststelle unter Beachtung der gesamtstädtischen Interessens- lage Lösungen herbei. 9. Ein entsprechender Vorschlag wird den zuständigen Ratsausschüssen zusammen mit einem Organigramm der GmbH und der Punktdienststelle vorgelegt. 10. Die Zuständigkeitsordnung wird in § 22 Wirtschaftsausschuss, Absatz (2) – Beteili- gung des Wirtschaftsausschusses im Sinne des § 1 Abs. 5 der Zuständigkeits- ordnung - wie folgt ergänzt: „18. Angelegenheiten der KölnBusiness Wirtschaftsför- derungs-GmbH“ 11. Die Leitung der herausgehobenen Dienststelle Wirtschaftsförderung ist Teil der KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH. 12. Falls sich aufgrund rechtlicher Beanstandungen durch die Urkundspersonen, die Aufsichtsbehörde oder das Registergericht sowie aus steuerlichen oder sonstigen Gründen Änderungen als notwendig und zweckmäßig erweisen, erklärt sich der Rat der Stadt Köln mit diesen Änderungen einverstanden, sofern hierdurch der wesentli- che Inhalt dieses Beschlusses nicht verändert wird. 13. Der Rat beschließt, die Abteilung 804 „Arbeitsmarktförderung“ (ohne den Bereich 804/1 – Existenzgründungsberatung) dem Geschäftskreis des Dezernats V – Sozia- les, Integration und Umwelt – zuzuordnen. 14. Der Rat beschließt, die herausgehobene Dienststelle/ Stabstelle Wirtschaftsförde- rung dem Geschäftskreis des Dezernats VI zuzuordnen. Die Verwaltung wird mit der Durchführung der dafür benötigten Schritte beauftragt. 15. Der Rat beauftragt die Verwaltung, die notwendigen Schritte einzuleiten, um § 3 des Gesellschaftsvertrags „Gegenstand des Unternehmens“ um die Branchen des Dienstleistungssektors, Wissenschaft und Innovation zu erweitern, so dass auch diese Handlungsfelder Gegenstand der Wirtschaftsförderung durch die Gesellschaft sind. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich - gegen die Stimmen der SPD-Fraktion und der Fraktion Die Linke - zu- gestimmt GESELLSCHAFTSVERTRAG der KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH - 2 - § 1 Rechtsform und Firma Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie führt die Firma KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH. § 2 Sitz der Gesellschaft Sitz der Gesellschaft ist Köln. § 3 Gegenstand des Unternehmens (1) Gegenstand des Unternehmens ist die Förderung der Wirtschaft und des Standortes, insbesondere durch Ansiedlung, Entwicklung und Förderung von Industrie, Gewerbe, Handel und Handwerk durch Beratungs- und Dienstleistungen auf allen Gebieten, zur Verbesserung der räumlichen, sozialen und wirtschaftlichen Struktur und zur Entwicklung des Arbeits- marktes in Köln. (2) Zu diesem Zweck wird die Gesellschaft insbesondere - den Informationsaustausch und das Zusammenwirken zwischen Wirt- schaft und öffentlicher Hand auf allen Gebieten des Wirtschaftslebens för- dern; - eine Mittlerfunktion zwischen den Unternehmen einerseits und der Stadt- verwaltung andererseits einnehmen; - im In- und Ausland für die Neuansiedlung von Unternehmen in Köln wer- ben sowie die bereits in Köln ansässigen Unternehmen zur Sicherung ih- rer Entwicklungsmöglichkeiten fördern; - die Innovation der Wirtschaft durch die Stärkung, Entwicklung und Akti- vierung des Gründergeschehens fördern und insbesondere die Medien-, - 3 - IT-, Digital- und Kreativwirtschaft als Motor eines zukunftsfähigen Wirt- schaftsstandortes stärken. (3) Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des benannten Gesellschaftszweckes notwendig und nütz- lich erscheinen. Sie kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben anderer Unter- nehmen bedienen, sich an anderen Unternehmen, die ihren Zwecken dienlich oder förderlich sind, in jeder gesetzlich zulässigen Form beteiligen und solche Unternehmen erwerben oder errichten. § 4 Dauer der Gesellschaft und Geschäftsjahr (1) Die Dauer der Gesellschaft ist nicht begrenzt. (2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 5 Stammkapital (1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 25.000 Euro. (2) Das Stammkapital ist vollständig eingezahlt. § 6 Organe der Gesellschaft (1) Die Organe der Gesellschaft sind: a) die Geschäftsführung; b) der Aufsichtsrat; c) die Gesellschafterversammlung. (2) Als weiteres Gremium der Gesellschaft besteht ein Beirat. - 4 - § 7 Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft (1) Die Gesellschaft hat nach Beendigung der Gründungsphase zwei Ge- schäftsführerinnen oder Geschäftsführer. Ein Geschäftsführungsmitglied übt die Funktion nebenamtlich aus. (2) Solange nur eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer bestellt ist, vertritt die bestellte Person die Gesellschaft allein. Sind mehrere Ge- schäftsführerinnen oder Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch beide Personen gemeinschaftlich oder durch eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einer Prokuristin oder ei- nem Prokuristen vertreten. Einzelnen oder allen Geschäftsführerinnen o- der Geschäftsführern kann im Einzelfall, generell und/ oder für bestimmte Arten von Geschäften durch Beschluss der Gesellschafterversammlung Einzelvertretungsbefugnis und/ oder Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB und/ oder – soweit zulässig – Befreiung von Wettbewerbs- verboten erteilt werden. (3) Die Gesellschafterversammlung kann nach Vorberatung durch den Auf- sichtsrat eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung erlassen. (4) Die Geschäftsführung hat die Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nach Gesetz und Gesellschaftsvertrag zu führen. Die Geschäftsführung ist verpflichtet, die Beschränkungen einzu- halten, die durch Gesetz, diesen Gesellschaftsvertrag, die Geschäftsord- nung, ihre Anstellungsverträge sowie durch Beschlüsse der Gesellschaf- terversammlung und des Aufsichtsrats bestimmt sind. (5) Die Gesellschaft ist so zu führen, zu steuern und zu kontrollieren, dass der öffentliche Zweck nachhaltig erfüllt wird. (6) Die Geschäftsführung hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesell- schaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden. Sie kann zum Zweck der Risikosteuerung und -kontrolle Gremien einrichten. § 8 Aufsichtsrat (1) Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat. - 5 - (2) Die Anwendung der Bestimmungen des Aktiengesetzes wird ausge- schlossen, soweit sich aus diesem Gesellschaftsvertrag und aus zwingen- den Gesetzesvorschriften nicht etwas anderes ergibt. (3) Solange kein Aufsichtsrat bestellt ist, werden die Aufgaben des Aufsichts- rates von der Gesellschafterversammlung wahrgenommen. § 9 Zusammensetzung des Aufsichtsrates (1) Der Aufsichtsrat besteht aus 15 Mitgliedern. Dem Aufsichtsrat gehören an: a) die Oberbürgermeisterin/ der Oberbürgermeister oder eine von ihr/ ihm vorgeschlagene Beamtin oder Angestellte oder ein von ihr/ ihm vorge- schlagener Beamter oder Angestellter der Gemeinde, b) 13 vom Rat der Stadt Köln entsandte Mitglieder, c) eine Arbeitnehmervertreterin oder ein Arbeitnehmervertreter, welche nach Maßgabe der Bestimmungen des § 108a GO NRW vom Rat der Stadt Köln aus einer von den Beschäftigten der Gesellschaft gemäß der Wahlverordnung für Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertre- ter in fakultativen Aufsichtsräten (AvArWahlVO) gewählten Vorschlagsliste bestellt wird. (2) Die vom Rat der Stadt Köln entsandten Mitglieder einschließlich der Ar- beitnehmervertreterin oder des Arbeitnehmervertreters unterliegen dessen Weisung, sofern gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen. (3) Die Mitglieder des Aufsichtsrates wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, eine erste Stellvertreterin oder einen ersten Stellvertreter und eine zweite Stellvertreterin oder einen zweiten Stellver- treter. Scheiden die/ der Vorsitzende oder die/ der erste oder zweite stell- vertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, so hat der Aufsichts- rat unverzüglich eine Ersatzwahl vorzunehmen. - 6 - § 10 Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder Die Amtszeit der vom Rat der Stadt Köln entsandten Aufsichtsratsmitglieder entspricht jeweils der Wahlzeit des Rats der Stadt Köln, mit der Maßgabe, dass sie mit dem Beschluss des Rates der Stadt Köln über die Entsendung in den Aufsichtsrat beginnt und mit der Entsendung der Aufsichtsratsmitglieder durch den nach Ablauf der Wahlzeit neu gewählten Rat der Stadt Köln endet. Die Amtszeit für die Arbeitnehmervertreterin oder den Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat entspricht ebenfalls der Wahlzeit des Rates der Stadt Köln. § 11 Abberufung, Amtsniederlegung und Ausscheiden von Aufsichtsratsmit- gliedern (1) Der Rat kann die von ihm entsandten Aufsichtsratsmitglieder jederzeit ab- berufen. (2) Jedes Aufsichtsratsmitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der/ dem Aufsichtsratsvorsitzenden sein Amt unter Einhaltung einer vier- wöchigen Frist niederlegen. (3) Ein Mitglied des Aufsichtsrates scheidet ferner bei Wegfall der Tätigkeit, die für seine Entsendung in den Aufsichtsrat bestimmend war, aus dem Aufsichtsrat aus. (4) Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied aus dem Aufsichtsrat aus, so ist für dessen restliche Amtszeit vom Entsendungsberechtigten unverzüglich ein Nachfolger zu entsenden. § 12 Geheimhaltungspflicht (1) Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsge- heimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt gewor- den sind, Stillschweigen zu wahren. - 7 - (2) Die vom Rat der Stadt Köln entsandten Aufsichtsratsmitglieder sind be- rechtigt, den Rat der Stadt Köln, dem Wirtschafts- und Finanzausschuss, weiteren Fachausschüssen des Rates nach Maßgabe der Zuständigkeits- ordnung und den Fraktionen über sonstige Angelegenheiten der Gesell- schaft zu unterrichten, es sei denn, es handelt sich um vertrauliche Ange- legenheiten der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsge- heimnisse. (3) Ein Verstoß gegen die Verschwiegenheits- oder Geheimhaltungspflicht erfüllt den Tatbestand des § 85 GmbH-Gesetz und kann die Verpflichtung zum Schadenersatz gegenüber der Gesellschaft zur Folge haben. § 13 Einberufung und Beschlussfassung des Aufsichtsrates (1) Der Aufsichtsrat wird von der Vorsitzenden bzw. von dem Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von der Stellvertretung nach Bedarf, mindestens aber einmal im Kalenderhalbjahr einberufen. Sind die/ der Vorsitzende und die beiden Stellvertretungen an der Einberufung verhindert oder ist weder Vorsitzende/ Vorsitzender noch eine der Stellvertretungen vorhan- den, erfolgt die Einberufung durch die Geschäftsführung in vertretungsbe- rechtigter Zahl. Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen des Auf- sichtsrates teil, soweit der Aufsichtsrat keinen gegenteiligen Beschluss fasst. (2) Die Einberufung hat schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung und mit Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu erfolgen. Die Beratungsunter- lagen sind der Einladung möglichst beizulegen. In dringenden Fällen kann eine andere Form der Einberufung und eine kürzere Frist gewählt werden. Sitzungsort ist Köln. (3) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder zur Sitzung ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter die/ der Vorsitzende oder eine der beiden Stellvertretungen, an- wesend sind. Ist der Aufsichtsrat in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung nicht beschlussfähig, so ist binnen drei Wochen eine neue Sitzung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die dann bei Anwesenheit der/ des Vorsit- zenden oder einer der beiden Stellvertretungen ohne Rücksicht auf die - 8 - nach Satz 1 erforderliche Mindestzahl der satzungsmäßigen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Abwesende Mitglieder des Aufsichtsrates können dadurch an der Be- schlussfassung des Aufsichtsrates teilnehmen, dass sie in der Sitzung ei- ne schriftliche Stimmabgabe durch ein anderes Mitglied des Aufsichtsrates überreichen lassen. (4) Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit sich nicht aus dem Gesetz oder diesem Gesellschaftsvertrag etwas anderes ergibt. (5) Sofern kein Aufsichtsratsmitglied unverzüglich widerspricht, können nach dem Ermessen der/ des Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall ihrer/ sei- ner ersten oder zweiten Stellvertreterin bzw. ihres/ seines ersten oder zweiten Stellvertreters die Beschlüsse des Aufsichtsrats auch durch Ein- holen schriftlicher oder elektronisch versandter Erklärungen gefasst wer- den. In diesem Falle ist eine von der/ dem Vorsitzenden oder im Verhinde- rungsfall von der Stellvertretung zu bestimmende Frist für den Eingang der Stimmen festzulegen. Innerhalb dieser Frist nicht eingegangene Stimmen werden bei der Beschlussfassung nicht mitgezählt. (6) Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist eine Nie- derschrift zu fertigen, die von der/ dem Vorsitzenden der Sitzung zu unter- zeichnen ist. (7) Erklärungen des Aufsichtsrates werden von der/ dem Vorsitzenden oder ihrer/ seiner ersten oder zweiten Stellvertreterin bzw. ihres/ seines ersten oder zweiten Stellvertreters auf Basis von Aufsichtsratsbeschlüssen unter der Bezeichnung „Aufsichtsrat der KölnBusiness Wirtschaftsförderungs- GmbH“ abgegeben. (8) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie bedarf der Zustim- mung der Gesellschafterversammlung. § 14 Aufgaben des Aufsichtsrates (1) Die Aufgaben des Aufsichtsrates richten sich nach den Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages. Soweit in diesem Gesellschaftsvertrag kei- ne abweichenden Bestimmungen getroffen sind oder nicht gesetzlich - 9 - zwingend Abweichendes gilt, sind die Bestimmungen des § 52 GmbH- Gesetz in Verbindung mit den in jener Bestimmung zitierten Bestimmun- gen des AktG auf den Aufsichtsrat der Gesellschaft nicht entsprechend anzuwenden. (2) Der Aufsichtsrat hat folgende Aufgaben: a) Überwachung der Geschäftsführung, b) Beratung des Wirtschaftsplanes, empfehlende Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan, Prüfung des Jahresabschlusses sowie des La- geberichtes sowie empfehlende Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresüberschusses oder Abdeckung des Fehlbetrags, c) Der Aufsichtsrat erteilt dem Abschlussprüfer den Prüfauftrag für den Jahresabschluss,, d) Entscheidung über den Abschluss, die Aufhebung und die Änderung von Geschäftsführer-Anstellungsverträgen. (3) Die Geschäftsführung bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates in fol- genden Angelegenheiten: a) Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte, soweit im Einzelfall ein in der Geschäftsordnung der Geschäftsführung festzulegender Wert über- schritten wird, b) Aufnahme und Gewährung von Darlehen – mit Ausnahme von Kas- senkrediten –, Übernahme von Gewährleistungsverträgen, Bestellung sonstiger Sicherheiten für andere, sowie solche Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten wirtschaftlich entsprechen, soweit ein in der Geschäftsord- nung der Geschäftsführung festzulegender Wert überschritten wird; c) soweit nicht bereits im genehmigten Wirtschaftsplan vorgesehen, Verzicht auf Forderungen sowie unentgeltliche Leistungen aller Art ab dem Betrag von 2.500 EUR, d) Einleitung (Aktivprozesse) und Beendigung von Rechtsstreitigkeiten von grundsätzlicher Bedeutung. (4) Die Geschäftsführung darf zustimmungsbedürftige Geschäfte, die keinen Aufschub dulden, selbstständig vornehmen. Sie bedarf hierzu der Zustim- mung der/ des Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder im Verhinderungsfal- le ihrer/ seiner ersten oder zweiten Stellvertreterin bzw. ihres/ seines ers- - 10 - ten oder zweiten Stellvertreters. Der Aufsichtsrat ist jedoch in diesen Fäl- len in der nächsten Sitzung zu unterrichten. In eilbedürftigen, in die Zuständigkeit des Aufsichtsrates fallenden Angele- genheiten, die keinen Aufschub dulden, entscheidet die/ der Vorsitzende des Aufsichtsrates mit den beiden stellvertretenden Vorsitzenden des Auf- sichtsrates. Ist die/ der Vorsitzende verhindert, entscheiden die beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Eilentscheidungen sind dem Aufsichtsrat in dessen nächster Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. (5) Der Aufsichtsrat hat mindestens einmal pro Geschäftsjahr der Gesell- schafterversammlung über seine Tätigkeiten zu berichten. (6) Bei allen Angelegenheiten, die der Entscheidungskompetenz der Gesell- schafterversammlung unterliegen, ist der Aufsichtsrat zu hören. § 15 Gesellschafterversammlung (1) Die Gesellschafterversammlung wird durch die Geschäftsführung einberu- fen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. (2) Die ordentliche Gesellschafterversammlung findet möglichst innerhalb von sechs, spätestens jedoch innerhalb von acht Monaten nach Schluss eines jeden Geschäftsjahres statt. (3) Die Gesellschafterversammlung wird unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen einberufen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn unter Verzicht auf aller Fristen und Förm- lichkeiten der Einberufung eine Gesellschafterversammlung abgehalten wird. (4) Die Gesellschafterversammlung findet am Sitz der Gesellschaft statt. Sie kann aus begründetem Anlass auch an einem anderen Ort abgehalten werden. (5) Die Gesellschafter fassen ihre Beschlüsse in der Regel in der Gesellschaf- terversammlung. Gesellschafterbeschlüsse können auch außerhalb einer Gesellschafterversammlung durch schriftlich oder elektronisch übermittelte Erklärungen (z.B. via Fax, E-Mail etc.) gefasst werden, wenn sich sämtli- che Gesellschafter mit diesem Verfahren der Beschlussfassung einver- standen erklären. § 48 Abs. 2 GmbHG bleibt unberührt. - 11 - (6) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ist unverzüglich eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschriften der Gesellschafterversammlung sind dem Aufsichtsrat zur Kenntnis zu geben. (7) An der Gesellschafterversammlung nimmt die Geschäftsführung beratend teil, sofern die Gesellschafterversammlung nichts anderes beschließt. An der Gesellschafterversammlung nimmt der Aufsichtsrat teil. § 16 Aufgaben der Gesellschafterversammlung (1) Der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung unterliegen unbe- schadet der gesetzlichen Vorschriften und der weiteren Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages insbesondere: a) Feststellung des Wirtschaftsplanes und der mittelfristigen Finanzpla- nung, b) Durchführung von Investitionen, soweit sie im Wirtschaftsplan unbe- rücksichtigt sind und im Einzelfall ein in der Geschäftsordnung der Ge- schäftsführung festzulegender Betrag überschritten wird, c) Feststellung des Jahresabschlusses, d) Verwendung des Jahresüberschusses oder Abdeckung des Jahres- fehlbetrages, e) Bestellung des Abschlussprüfers, f) Entlastung des Aufsichtsrates und der Geschäftsführung, g) Zustimmung zur Geschäftsordnung des Aufsichtsrates, h) Festlegung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, i) Änderungen des Gesellschaftsvertrages sowie insbesondere die Übernahme neuer Aufgaben, j) Auflösung der Gesellschaft, k) Abschluss und Änderung von Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 291 und 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes, - 12 - l) Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerinnen bzw. Ge- schäftsführer, m) Erteilung und Widerrufe von Prokuren, n) Gründung, Erwerb und Veräußerung von Unternehmen sowie jegli- che Verfügung über den Erwerb von Beteiligungen und Verfügungen über Beteiligungen. (2) Beschlüsse der Gesellschafterversammlung bedürfen, soweit im Gesetz oder in diesem Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist, der ein- fachen Stimmenmehrheit. § 17 Beirat der Gesellschaft – Aufgaben, Zusammensetzung und Amtsdauer (1) Die Gesellschaft hat einen Beirat, der die Gesellschaft in allen wichtigen Angelegenheiten berät. (2) Die Gesellschaft kann einen Beirat bilden, dem insbesondere Vertreterin- nen oder Vertreter aus Berufsverbänden, aus Branchenvereinigungen und Institutionen der Kölner Wirtschaft, aus dem Bildungs- und Wissenschafts- bereich sowie der Gewerkschaften angehören. Die Beiratsmitglieder wer- den von der Gesellschafterversammlung nach Beratung durch den Auf- sichtsrat ernannt. Vorsitzende oder Vorsitzender und stellvertretende Vor- sitzende oder stellvertretender Vorsitzender des Beirates sind die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsra- tes. (3) Die Amtszeit der Beiratsmitglieder entspricht dem der Aufsichtsratsmitglie- der. Die Wiederernennung ist unbegrenzt möglich. (4) Die Beiratsmitglieder können auch vor Ablauf der Amtszeit jederzeit von der Gesellschafterversammlung abberufen werden. Ein Mitglied des Beira- tes scheidet ferner bei Wegfall der Tätigkeit, die für seine Entsendung in den Beirat bestimmend war, aus dem Beirat aus. (5) Die Mitglieder des Beirates sind durch die Vorsitzende oder den Vorsit- zenden zur Verschwiegenheit über die ihnen in ihrer Eigenschaft als Bei- ratsmitglieder bekannt gewordenen Angelegenheiten zu verpflichten. - 13 - § 18 Einberufung des Beirates (1) Der Beirat wird mindestens zweimal jährlich von der/ dem Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von ihrer/ seiner Stellvertreterin bzw. ihrem/ sei- nem Stellvertreter einberufen. Die Geschäftsführung sowie die oder der Vorsitzende und ihre/ seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter nehmen an den Sitzungen des Beirates teil. (2) Die Einberufung hat schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung und mit Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu erfolgen. In dringenden Fällen können eine andere Form der Einberufung und eine kürzere Frist gewählt werden. Die/ der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall ihre/ seine Stell- vertreterin bzw. ihr/ sein Stellvertreter bestimmen den Sitzungsort. (3) Über die Sitzungen des Beirates ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der/ dem Vorsitzenden der Sitzung zu unterzeichnen und den Mitglie- dern des Beirats, des Aufsichtsrats sowie den Gesellschaftern in Kopie zur Verfügung zu stellen ist. § 19 Grundsätze kommunaler Unternehmensführung Die vom Rat der Stadt Köln beschlossenen Grundsätze kommunaler Unter- nehmensführung, die im Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln (PCGK) festgelegt sind, in der jeweils geltenden Fassung gelten uneinge- schränkt für das Handeln der Gesellschaft, seiner Organe und des Beirats. Dies umfasst insbesondere die Ausrichtung des Unternehmens am Gemeinwohl und öffentlichen Interesse sowie der Verpflichtung, den im PCGK gestellten Anfor- derungen an Transparenz, Steuerung und Kontrolle von öffentlich finanzierten und getragenen Unternehmen gerecht zu werden. § 20 Wirtschaftsplan (1) Die Geschäftsführung hat vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres - 14 - a) einen Wirtschaftsplan, bestehend aus einem Erfolgs- und Finanzplan und einem Personalplan, aufzustellen, und b) der Wirtschaftsführung eine fünfjährige Finanzplanung zu Grunde zu legen und den Gesellschaftern und der Stadt Köln zur Kenntnis zu brin- gen. (2) Der Wirtschaftsplan ist so rechtzeitig aufzustellen, dass der Aufsichtsrat sich vor Beginn des Geschäftsjahres damit befassen kann und die Gesell- schafterversammlung vor Beginn des Geschäftsjahres über seine Geneh- migung beschließen kann. (3) Bei der Wirtschaftsführung sind die in § 109 GO NRW – in der jeweils gül- tigen Fassung – festgelegten Grundsätze zu beachten. § 21 Jahresabschluss und Lagebericht (1) Die Geschäftsführung hat in den ersten drei Monaten eines jeden Ge- schäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr den Jahresab- schluss, bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang sowie den Lagebericht aufzustellen und dem Abschlussprüfer unverzüg- lich vorzulegen. Aufstellung und Prüfung erfolgen nach den für die Rech- nungslegung für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften. Vor- behaltlich weitergehender oder entgegenstehender gesetzlicher Vorschrif- ten weist die Gesellschaft im Anhang zum Jahresabschluss die Angaben zu gewährten Gesamtbezügen, Bezügen und sonstigen Leistungen ge- mäß § 108 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 GO NRW – in der jeweils gültigen Fassung – sowohl personengruppenbezogen als auch individualisiert aus. Im Lage- bericht oder im Zusammenhang damit ist auch zur Einhaltung der öffentli- chen Zwecksetzung und zur Zweckerreichung Stellung zu nehmen sowie auf die Risiken der künftigen Entwicklung einzugehen. Bei dem Prüfver- fahren sind alle gesetzlichen Vorschriften zu beachten, insbesondere § 53 HGrG. (2) Der Prüfungsbericht ist dem Aufsichtsrat und der Gesellschafterversamm- lung innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres vor- zulegen. Der Geschäftsführung ist vor Zuleitung Gelegenheit zur Stellung- nahme zu geben. Dem Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln stehen die Befugnisse aus § 54 HGrG zu. - 15 - (3) Die Stadt Köln kann von der Gesellschaft Aufklärung und Nachweise ver- langen, die die Aufstellung des städtischen Gesamtabschlusses nach § 116 GO NRW erfordert. (4) Die Stadt Köln hat das Recht, jederzeit eine Kassen-, Buch- und Betriebs- prüfung durchzuführen. § 22 Gleichstellung von Frauen und Männern Das Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nord- rhein-Westfalen ist entsprechend anzuwenden. § 23 Bekanntmachungen (1) Die gesetzlich notwendigen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger. (2) Die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Ergebnis- ses sowie das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des La- geberichtes werden zudem ortsüblich bekannt gemacht. Der Jahresab- schluss und der Lagebericht werden bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar gehalten. § 24 Gründungskosten Die Kosten der Gründung der Gesellschaft (insbesondere Notar- und Gerichts- gebühren, Veröffentlichungskosten) werden bis zu einer Höhe von 2.000,00 Euro von der Gesellschaft getragen. - 16 - § 25 Teilnichtigkeit (1) Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages nichtig sein oder werden oder sich im Gesellschaftsvertrag eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages nicht berührt. (2) Die Gesellschafter verpflichten sich anstelle der nichtigen Bestimmungen oder zur Ausfüllung einer fehlenden oder wegfallenden Regelung eine an- gemessene Regelung zu vereinbaren, die in ihren wirtschaftlichen Auswir- kungen – soweit rechtlich möglich – dem am nächsten kommt, was die Gesellschafter gewollt hätten, sofern sie die nichtige Bestimmung gekannt oder den außer Acht gelassenen Punkt bedacht hätten.
Anlage 5 - Betrauungsakt
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- 1 - Betrauungsakt der Stadt Köln für die KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH auf der Grundlage des Beschlusses der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (2012/21/EU, ABI. EU vom 11. Januar 2012 Nr. L 7/3), (DAWI-Freistellungsbeschluss) der Mitteilung der Kommission über den Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (2012/C 8/03, ABI. EU vom 11. Januar 2012 Nr. C 8/15), (DAWI-Rahmen) und der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (2012/C 8/02, ABI. EU vom 11. Januar 2012 Nr. C 8/4), (DAWI-Mitteilung). Präambel Die Stadt Köln betraut die KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH (nachfolgend „KBW“) im Rahmen dieses Betrauungsaktes mit den in diesem Betrauungsakt definierten Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, die mit besonderen Gemeinwohlverpflichtungen verbunden sind und die im Interesse der Allgemeinheit erbracht werden. Gegenstand der KBW ist die Förderung der Wirtschaft und des Standortes Köln, insbesondere durch Ansiedlung, Entwicklung und Förderung von Industrie, Gewerbe, Handel und Handwerk. Dazu gehören Beratungs- und Dienstleistungen auf allen Gebieten zur Verbesserung der räumlichen, sozialen und wirtschaftlichen Struktur und zur Entwicklung des Arbeitsmarktes in Köln. Aufgabe der Gesellschaft ist damit die Schaffung und Sicherung - 2 - von Arbeitsplätzen und Steuereinnahmen sowie eine nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung in der Stadt Köln zum Wohle ihrer Bürger. Die KBW übt ihre Tätigkeit im Sinne ihres Gesellschaftsgegenstands nicht gewinnorientiert aus. Die Aufgabenschwerpunkte werden insbesondere in folgenden Bereichen angesiedelt: - Beratung, Betreuung und Ansiedlung von Unternehmen - Startup Cologne und digitale Transformation - Stärkung und Entwicklung der Medien-, IT- und Kreativwirtschaft - Branchen-/Netzwerk-/Clusterpflege - Marketing - Grundstücks-/ Immobilienmanagement - Projektmanagement. Dieser Betrauungsakt trifft die notwendigen Regelungen, um den Anforderungen des Europäischen Beihilfenrechts (Art. 107 ff. des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV -, in Verbindung mit den Beschlüssen der Kommission vom 20. Dezember 2011, sog. "Almunia-Paket" der EU- Kommission") Rechnung zu tragen. § 1 Betrautes Unternehmen und Art der Gemeinwohlverpflichtung 1.1 Die Stadt Köln betraut KBW mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse in Form der Wirtschaftsförderung in der Stadt Köln und aller damit im Zusammenhang stehenden Leistungen, die der Wirtschaftsförderung in der Stadt Köln dienen bzw. damit in unmittelbaren Zusammenhang stehen. 1.2 Zu den Aufgaben der KBW gehören im Einzelnen: a. Informationsaustausch und Förderung des Zusammenwirkens zwischen Wirtschaft und öffentlicher Hand auf allen Gebieten des Wirtschaftslebens; b. Einnahme einer Mittlerfunktion zwischen den Unternehmen einerseits und der Stadtverwaltung andererseits; c. Werbung im In- und Ausland für die Neuansiedlung von Unternehmen in Köln sowie Bestandspflege von bereits in Köln ansässigen Unternehmen zur Sicherung ihrer Entwicklungsmöglichkeiten und dem Erhalt bzw. dem Ausbau von Arbeitsplätzen und Steuereinnahmen. d. Innovation der Wirtschaft durch die Stärkung, Entwicklung und Aktivierung des Gründergeschehens, insbesondere der zukunftsfähigen Bereiche Medien-, IT-, Digital- und Kreativwirtschaft. - 3 - 1.3 KBW ist darüber hinaus zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die geeignet erscheinen, der Wahrnehmung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse unmittelbar zu dienen und diese zu fördern. 1.4 KBW wird weder Grundstücke selbst entwickeln noch entwickelte Grundstücke oder Gebäude gewerblich unterhalten. 1.5 Sollte sich eine Änderung der Aufgaben der KBW ergeben, wird der Betrauungsakt entsprechend angepasst. 1.6 Die Stadt Köln geht davon aus, dass es sich bei den Maßnahmen nach Abs. 1.1 und Abs. 1.2 um Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) handelt. Gem. Art. 106 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Kommission (AEUV) i.V.m. dem DAWI-Freistellungsbeschluss sind die hierfür geleisteten Ausgleichszahlungen mit dem gemeinsamen Markt vereinbar und bedürfen keiner besonderen Genehmigung der Europäischen Union, soweit die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt werden. § 2 Parameter für die Berechnung des Zuschusses 2.1 Die Stadt Köln wird gemäß Gesellschaftsvertrag als alleiniger Gesellschafter die KBW durch Kapitaleinzahlungen in die Kapitalrücklage gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB mit den erforderlichen finanziellen Mitteln ausstatten, damit die KBW die ihr übertragenen Aufgaben von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse übernehmen kann. 2.2 Die Stadt Köln gewährt der KBW insoweit eine Ausgleichszahlung in Form eines jährlichen Zuschusses durch einen Zuwendungsbescheid. Der Zuschuss wird in Abschlägen gewährt, die im Zuwendungsbescheid benannt sind. Die Höhe des Zuschusses ergibt sich aus dem Wirtschaftsplan des jeweiligen Jahres. In dem Wirtschaftsplan werden die grundsätzliche Erforderlichkeit und die Höhe des jährlichen Zuschusses im Vornhinein dargelegt. Bei der Berechnung der Ausgleichszahlungen dürfen nur Kosten für die Erbringung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nach § 1 angesetzt werden. Von den Kosten sind zunächst Einnahmen aus der Erbringung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nach § 1 abzusetzen. 2.3 Der Umfang der Ausgleichszahlungen in Form der Kapitaleinzahlungen darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die durch die Erfüllung der Gemeinwohlverpflichtung verursachten Kosten unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und der angemessenen Rendite aus dem für die Erfüllung dieser Verpflichtungen eingesetzten Eigenkapital abzudecken. 2.4 Die KBW hat ggf. durch getrennten Ausweis in der Buchführung sicherzustellen, dass die durch die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse entstehenden Kosten von den Kosten für ggf. andere Tätigkeitsbereiche abgegrenzt - 4 - werden. Dabei dürfen Aufwendungen, die nicht auf den Bereich der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse entfallen, keinesfalls zu einer Ausgleichszahlung der Stadt Köln führen. Der Ausgleich muss ausschließlich zur Deckung der Kosten der in § 1 benannten Aufgaben verwendet werden, ohne der KBW die Möglichkeit der Verwendung seiner angemessenen Rendite zu entziehen. 2.5 Führen unvorhersehbare Ereignisse aufgrund der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nach § 1 zu höheren, nicht gedeckten Kosten, können auch diese ausgeglichen werden. Die KBW hat den Bedarf einer höheren Finanzausstattung rechtzeitig anzuzeigen und auf Grundlage des Gesellschafts- vertrages der KBW erforderlichenfalls schriftlich anzufordern. Die Stadt Köln wird dann unter Beachtung der Regelungen des Gesellschaftsvertrages über eine variable Einlage beschließen. Die KBW hat den etwaigen Nachschussbedarf durch Vorlage einer Wirtschaftlichkeitsberechnung nachvollziehbar darzulegen. Ein Anspruch auf Ausgleich besteht nicht. § 3 Vermeidung von Überkompensation (zu Art. 6 des Freistellungsbeschlusses und Rückerstattungsverpflichtungen) 3.1 Um sicherzustellen, dass durch die Ausgleichszahlung in Form der Kapitaleinzahlungen keine Überkompensation für die Erbringung von Dienstleistungen nach § 1 entsteht, führt die KBW jährlich den Nachweis für die Verwendung der Mittel nach Ablauf des Geschäftsjahres. In diesem Rahmen führt die KBW den Nachweis über die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel im Sinne von § 1. Der Mittelverwendungsnachweis ist von einem Wirtschaftsprüfer zu testieren. Das Testat umfasst die Festlegung der angemessenen Rendite auf Seiten der KBW. 3.2 Die Stadt Köln ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen prüfen zu lassen. 3.3 Im Falle von zu viel geleisteten Ausgleichszahlungen in Form der Kapitaleinzahlungen ist der überschießende Betrag durch die KBW an die Stadt Köln zurückzugewähren. 3.4 Ergibt die jährliche Kontrolle, dass eine Überkompensation vorliegt, gelten die nachfolgenden Bestimmungen. a) Übersteigt die Überkompensation 10% des Zuschusses des letzten Jahres, fordert die Stadt Köln die Ausgleichsleistung in Höhe der Überkompensation zurück. Ferner legt die die Parameter für die Berechnung der Ausgleichsleistung für die künftige Anwendung neu fest. b) Übersteigt die Überkompensation weniger als 10 % des Zuschusses des letzten Jahres, wird die Ausgleichsleistung auf den nächsten Zeitraum - 5 - übertragen und dann von dem für diesen Zeitraum fälligen Ausgleich abgezogen. 3.5 Zum Ende des Betrauungszeitraumes legt die KBW eine Schlussrechnung vor. Liegt hier eine Überkompensation vor, ist diese der Stadt Köln zurück zu erstatten. § 4 Vorhaltepflicht von Unterlagen (zu Art. 8 des Freistellungsbeschlusses) Unbeschadet weitergehender Vorschriften sind sämtliche Unterlagen, anhand derer sich festhalten lässt, ob die Ausgleichsleistungen mit den Bestimmungen des DAWI- Freistellungsbeschlusses vereinbar sind, während des Betrauungszeitraums und für einen Zeitraum von 10 Jahren ab Ende des Betrauungszeitraums aufzubewahren. § 5 Gesellschaftsrechtliche Umsetzung Die Vertreter des Gesellschafters Stadt Köln werden angewiesen, sicherzustellen, dass die Geschäftsführung von KBW die mit der vorstehenden Betrauung ausgesprochene Gemeinwohlverpflichtung unter Beachtung der inhaltlichen Maßgaben erfüllt. § 6 Ergänzende Regelungen 6.1 Die KBW ist verpflichtet, der Stadt Köln unverzüglich anzuzeigen, wenn sich für die Betrauung maßgebliche Umstände ändern oder wegfallen. 6.2 Es wird darauf hingewiesen, dass aus diesem Betrauungsakt nicht geschlossen werden kann, dass die Ausgleichszahlungen auch in künftigen Haushaltsjahren in bisherigem Umfang erfolgen. Es ist nicht auszuschließen, dass die Entwicklung der Haushaltslage der Stadt Köln Kürzungen von Zuwendungen im Rahmen der Haushaltsplanung erfordert. 6.3 Bei der Verwendung der Ausgleichszahlungen sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten, soweit die KBW nicht ohnehin vergaberechtlichen Pflichten im Rahmen von Beschaffungsvorgängen unterliegt. § 7 Geltungsdauer Die Betrauung gilt auf Basis des Beschlusses des Rates der Stadt Köln längstens für die Dauer von 10 Jahren ab dem 01.01.2019.
Anlage 10 - Ergänzung Beschlussvorschlag
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Anlage 10 Ergänzung des Beschlussvorschlags zu Vorlage 2218/2018 „Gründung der KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH“ um Punkt 10. und 11.: 10. Der Rat beschließt, die Abteilung 804 „Arbeitsmarktförderung“ (ohne den Bereich 804/1 – Existenzgründungsberatung) dem Geschäftskreis des Dezernats V – Soziales, Integration und Umwelt – zuzuordnen. 11. Der Rat beschließt, die herausgehobene Dienststelle/ Stabstelle Wirtschaftsförderung dem Geschäftskreis des Dezernats VI zuzuordnen. Die Verwaltung wird mit der Durchführung der dafür benötigten Schritte beauftragt.
Anlage 2 - Ziele und Aufgaben
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1
Ziele und Aufgaben der KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH
Vorbemerkung
Kommunale Wirtschaftsförderung ist Teil der Daseinsvorsorge und leistet einen Beitrag
zur Verbesserung der Lebensqualität. Die städtische Wirtschaftsförderung hat,
unabhängig von der Organisationsform, die Aufgabe, selbstständig und
eigenverantwortlich Rahmenbedingungen für wirtschaftliches Handeln auf lokaler
Ebene zu schaffen, sodass Arbeits- und Lebensbedingungen für Menschen in der Stadt
positiv beeinflusst und Unternehmen gestärkt werden (Daseinsvorsorge). Des Weiteren
stellt sie die zentrale Anlaufstelle für Dienstleister und Unternehmen dar. Die
Wirtschaftsförderung nimmt hiermit eine wichtige verwaltungsübergreifende
Querschnittsaufgabe wahr.
Ziele der KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH :
• die Erhaltung oder Stärkung der kommunalen Wirtschaftskraft,
• Schaffung eines – an den Stärken der Stadt ausgerichteten Wirtschaftsstruktur
– guten Wirtschaftsklimas,
• Sicherung und Stärkung der Finanzkraft der Kommune,
• Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Standortes,
• Förderung der Internationalisierung,
• Sicherung bestehender Arbeitsplätze und Schaffung der Rahmenbedingungen
für die Entstehung neuer Arbeitsplätze,
• Verringerung der Arbeitslosigkeit,
• Förderung von Ansiedlungen und Neugründungen,
• Standortentwicklung für bestehende und neue Branchen,
• Aktivierung des Gründungsgeschehens mit Schwerpunkt auf der
technologiegetriebenen und wissensbasierten Wirtschaft,
• Förderung der Kooperation von etablierten Unternehmen und Startups mit dem
Ziel der digitalen Transformation, insbesondere des Mittelstandes,
• Aufbau und Entwicklung eines Startup-Ökosystems.
2
Rollen der KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH:
In allen wirtschafts- und verwaltungsrelevanten Fragen übernimmt die
Wirtschaftsförderung die Rolle des Informationsgebers und Ansprechpartners. Sie ist
• Moderatorin,
• Mediatorin,
• Krisenmanagerin,
• Initiatorin, Impulsgeberin,
• Netzwerkorganisatorin,
• Kooperationspartnerin,
• Wissensmanagerin/ Know-How-Managerin,
• Managerin von branchenorientierten Projekten,
• Förderin von Events und Initiativen.
Aufgaben der KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH :
• Unterstützung von Unternehmen durch umfassendes Dienstleistungsangebot,
• Sicherung und Pflege des Unternehmensbestandes,
• Förderung von Ansiedlungen und Neugründungen von Firmen aus dem In- und
Ausland,
• Gewerbeflächen- und Ansiedlungsmanagement,
• Schaffung von Rahmenbedingungen für die Entwicklung eines Startup-
Ökosystems, Förderung des Aufbaus einer aktiven Startup-Community,
• Schaffung und Erhalt von Arbeitsplätzen, u.a. Sicherung des sich wandelnden
Fachkräftebedarfs im Zuge der digitalen Transformation,
• Initiierung und Durchführung von Projekten aus dem Bereich Aus- und
Weiterbildung,
• Internationale Vernetzung der Startup-Community sowie der regionalen
Wirtschaft mit relevanten Startup-Ökosystemen im In- und Ausland,
• (Existenz-)Gründungsberatung,
• Marketing/Werbung/PR für den Wirtschaftsstandort zur Schaffung eines
positiven Wirtschaftsklimas und zur Platzierung Kölns als innovativen und
digitalen Wirtschaftsstandort,
• Sicherung, Entwicklung und Förderung wirtschaftsnaher Infrastruktur,
Innovations- und Wissenstransfer, insbesondere Verbesserung der
Innovationskraft bei KMU,
• branchenorientierte Netzwerkpflege und Innovationstransfermanagement,
Clustermanagement,
• Unterstützung bei der Bewältigung des technologischen Wandels,
• Mitwirkung an zukunftssichernden Projekten der Stadtentwicklung.
3
Die Aufgaben der KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH im Einzelnen:
Aufgabenschwerpunkt Beratung/Unternehmensbetreuung
und -ansiedlung
• auf Basis von wissenschaftlich fundierten Recherchen Identifizierung von
ansiedlungswilligen Unternehmen (Akquisition),
• Beratung und Betreuung von Unternehmen, Investoren und Dienstleistern bei
Anfragen zu Investitions- und Ansiedlungsvorhaben,
• Beratungen zur Bestandssicherung von Unternehmen z.B. bei Erweiterung,
Verlagerung und Neubau,
• Koordination und Moderation bei Genehmigungsverfahren (Lotsenfunktion
innerhalb der Stadtverwaltung)
• Beratungen zur Unternehmensnachfolge,
• Krisen- /Insolvenzberatung,
• Arbeitsmarktliche Beratungen (z.B. wie können Fachkräfte gewonnen, bzw.
qualifiziert werden),
• Ausländerrechtliche Beratung (wie können Nicht-EU-Ausländer selbstständig
erwerbstätig werden, bzw. beschäftigt werden),
• Beratung in Förder- und Finanzierungsfragen.
Aufgabenschwerpunkt Startup Cologne und digitale Transformation
• Entwicklung und Stärkung des Startup-Ökosystems1 Kölns und der Region;
Entwicklung von technologieorientierten Clustern und Initiativen,
• Internationale Verzahnung 2 des Startup-Ökosystems, Einbindung in
internationale Initiativen zur Stärkung des Startup Ökosystems
• Gründungsberatung,
• One Stop Agency 3 für Unternehmensgründungen
• Matchmaking 4,
• Kooperation mit Hochschulen, Innovationsförderung 5 ,
• Initiierung, Förderung und Entwicklung von nationalen und internationalen
Events, Konferenzen, Festivals und Netzwerktreffen für Gründer und Investoren
(z.B. Capital Week)
• Technologieberatung/ Technologietransfer 6,
• Unterstützung der digitalen Wirtschaft 7 und der digitalen Transformation des
Wirtschaftsstandortes 8, insbesondere im Mittelstand,
• Kooperation mit Coworking Spaces, Technologie-/ Gründerzentren,
• Umsetzung des Aktionsprogramms Startup.Cologne 2018-2020.
1 Startup-Ökosystem beschreibt die Gesamtheit aller Beteiligten in einer Startup-Szene, insbesondere Gründer,
Investoren, Hochschulen, Berater
2 Schaffung von Verbindungen zu anderen Startup-Ökosystemen
3 One Stop Agency: Koordinationsfunktion innerhalb der Stadtverwaltung: alle für eine Unternehmensgründung
notwendigen bürokratischen Schritte können an einer Stelle erfolgen
4 Definition Matchmaking: Vernetzung von Startups mit etablierten Industrieunternehmen bzw. von Startups mit
Kapitalgebern
5 Definition Innovationsförderung: Maßnahmen der Wirtschaftsförderung, die den Unternehmen die Durchführung
von Innovationen erleichtern sollen, beispielsweise die Unterstützung der Unternehmen bei eigenen Forschungs-
und Entwicklungsaktivitäten, sind ein zentraler Bestandteil der Entwicklung und Stärkung des Ökosystems
6 Technologietransfer: Übertragung und wirtschaftliche Verwertung wissenschaftlicher Erkenntnisse aus der
Wissenschaft in die Wirtschaft
7 Digitale Wirtschaft: Unternehmen, die mit digitalen Prozessen die Wertschöpfung realisieren
8 Digitale Transformation: Prozess der Digitalisierung von Wertschöpfungsprozessen
4
Aufgabenschwerpunkt Stärkung und Entwicklung der Medien-, IT- und
Kreativwirtschaft
• Initiierung, Förderung und Entwicklung von Events, Festivals und
Netzwerktreffen im Bereich Medien und Games (z.B. Internationales
Filmfestival Köln, Gamescom),
• Aufbau, Entwicklung und Förderung von Projekten und neuen Angeboten,
insbesondere zur Unterstützung der Digitalisierungsprozesse der Medien-, IT-
und Kreativwirtschaft,
• Stärkung der Kreativwirtschaft 9 als Querschnittsthema 10 , Entwicklung der
kreativwirtschaftlichen Teilmärkte Design, Werbung, Musik und teilweise Kunst,
• Ausbau und Stärkung des Software- und Gamesstandorts Köln,
• Ausbau des Film- und TV-Produktionsstandortes Köln,
• Zusammenarbeit mit der Film Commission der Film- und Medienstiftung
Nordrhein-Westfalen (Betreuung von Film- und Fernsehproduktionen,
Vermittlung von Drehorten und Personal, Kommunikation zwischen Behörde(n)
und Produktion, Anlaufstation für Filmteams).
Aufgabenschwerpunkt Branchen-/ Netzwerk-/ Clusterpflege
• Analysen über die Erwerbs- und Wirtschaftsstruktur einzelner Regionen und
Standorte in Deutschland, Benchmarking 11 ,
• Initiierung von Branchen-Netzwerken und Clustern 12 ,
• Management von Clustern,
• Durchführung und/ oder Unterstützung von Branchenveranstaltungen,
• Beobachtung und Analyse von Entwicklungen einzelner Branchensegmente,
• Initiierung und Durchführung von Projekten im Bereich Aus- und Weiterbildung,
• Initiierung neuer Entwicklungen, z.B. der im Bereich der E-Mobilität oder von
Kreativzentren und Co-Working im Gamesbereich.
Aufgabenschwerpunkt Marketing
• Standortwerbung/ Köln-Promotion, Erstellung von Info-/ Werbematerial,
• nationale und internationale Profilierung Kölns als innovativer und digitaler
Standort,
• Trend-Recherche beispielsweise zu neuen Formen der Kommunikation,
• Online-Marketing/ Social Media/ PR für den Wirtschaftsstandort Köln und die
GmbH,
• Event-Management, Organisation und finanzielle Bezuschussung von Festivals
für bestimmte Branchen (beispielsweise in den Bereichen Film und Games),
• Organisation von Messebeteiligungen Kölner Unternehmen und Fungieren als
öffentlicher Partner gegenüber der Messe (z.B. Expo Real, Mipim),
• Organisation von Verbundwerbeaktivitäten
13 ,
9 Definition Kreativwirtschaft: Kultur- und Kreativunternehmen, welche überwiegend erwerbswirtschaftlich orientiert
sind und sich mit der Schaffung, Produktion, Verteilung und/oder medialen Verbreitung von kulturellen/kreativen
Gütern und Dienstleistungen befassen. Die Branche umfasst elf Teilmärkte: Architektur, Bildende Kunst, Design,
Film, Literatur, Musik, Presse, Rundfunk, Software/Games, Theater/Tanz und Werbung.
10 (innovative) Wirkung der Kreativwirtschaft mit ihren Teilbranchen auf andere Wirtschaftsbereiche
11 Wettbewerbsvergleichsuntersuchungen
12 Definition Cluster: Ein Cluster ist eine räumliche Konzentration miteinander verbundener Unternehmen und
Institutionen innerhalb eines bestimmten Wirtschaftszweiges. Ein Cluster kann neben Unternehmen vernetzter
Branchen auch weitere für den Wettbewerb relevante Organisationseinheiten wie z.B. Forschungsinstitutionen,
Hochschulen, Kammern, Behörden, Finanzintermediäre und Normen setzende Instanzen beinhalten.
13 Verbundaktivitäten: gemeinsame Werbeaktivitäten mit Unternehmen und Institutionen
5
• Kongressmanagement (Unterstützung von Kongressen wie den Deutsch-
Brasilianische Wirtschaftstagen, das Businessforum China, aber auch wichtigen
Ärzte- oder Wissenschaftskongressen in Kooperation mit KölnTourismus),
• Wirtschaftslobbyarbeit in Politik und Verwaltung,
• Profilierung Kölns als Plattform für die Digitalisierung zentraler Branchen (z.B.
Versicherungen, Medien, Games, Mobilität, Digital Health, BioTech).
Aufgabenschwerpunkt Grundstücks-/ Immobilienmanagement
• Vermarktung kommunaleigener Flächen,
• Zusammenfassung bestehender Makler- oder Eigentümerangebote und
Weiterleitung an Interessenten,
• Vermitteln von Interessenten im Rahmen der Veräußerung von
Gewerbegrundstücken und Begleitung von Verhandlungen,
• Entwicklung, Initiierung von Flächen- und Projektentwicklung (wie MesseCity,
Deutzer Hafen u.a.).
Aufgabenschwerpunkt Projektmanagement
• Projekte im Rahmen des Förderprogamms des Bundes zur transnationalen
Zusammenarbeit („Interreg“),
• Europäische Förderprojekte (u.a. Ziel-2),
• Zuwendungscontrolling.
Anlage 4 - Vereinbarung Beamte
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Vereinbarung über die Zuweisung von Beamtinnen und Beamten sowie über die Erstattung von Personal- und Verwaltungskosten Zwischen der Stadt Köln vertreten durch die Oberbürgermeisterin - im folgenden Stadt genannt – und der KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH - im folgenden Wirtschaftsförderungs- GmbH genannt wird folgende Vereinbarung geschlossen: Präambel Die Stadt Köln beabsichtigt, die Aufgaben der bisherigen städtischen Dienststelle 80 – Amt für Wirtschaftsförderung – mit Ausnahme von Teilen der Abteilung 804– Arbeitsmarktförderung- sowie der Dienststelle OB/8 – Medien- und Internetwirtschaft - in die neu zu gründende Wirtschaftsförderungs- GmbH zu übertragen. Betriebsübergang ist der (Gründungsdatum). Dieser Tag ist Stichtag im Sinne der nachfolgenden Regelungen. § 1 Beamtinnen und Beamte (1) Die von der Aufgabenverlagerung betroffenen Beamtinnen und Beamte werden ab dem Stichtag der Wirtschaftsförderungs-GmbH gemäß § 20 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz zugewiesen. Die Zuweisung erfolgt nach Zustimmung durch die Beamtinnen und Beamten und Beteiligung der Personalvertretung, der Gleichstellungsbeauftragten und ggf. der Schwerbehindertenvertretung. Dienstherr bleibt die Stadt Köln. Die Wirtschaftsförderungs- GmbH wird ein Initiativrecht zum Vorschlag von personellen Maßnahmen gewährleisten, denen die Stadt im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten entsprechen wird. (2) Für die Höherbewertung von Stellen sind die städtischen Bewertungskriterien maßgebend. Die Stadt behält sich vor, die Wertigkeit der Tätigkeiten der zugewiesenen Beamtinnen und Beamten zu überprüfen. (3) Eine Beschäftigung von zugewiesenen Beamtinnen und Beamten auf arbeitsvertraglicher Basis bei der Wirtschaftsförderungs-GmbH ist nur dann möglich, wenn diese zuvor eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis beantragen. (4) Die Rechtsstellung der zugewiesenen Beamtinnen und Beamten sowie die Gesamtverantwortung des Dienstherrn Stadt Köln bleiben gewahrt. Die Wirtschaftsförderungs-GmbH ist zur Ausübung des Weisungsrechts befugt, soweit es die Dienstausübung bei der Wirtschaftsförderungs-GmbH erfordert. Die Wirtschaftsförderungs- GmbH ist verpflichtet, der Stadt die zur Wahrnehmung von Dienstherrnaufgaben erforderliche Unterstützung zu leisten und alle hierzu notwendigen Auskünfte zu erteilen. (5) Die Personalverwaltung der zugewiesenen Beamtinnen und Beamten einschließlich der beamtenrechtlichen Verwaltungsakte verbleiben bei der Stadt Köln. Die Wirtschaftsförderungs-GmbH stellt sicher, dass Anträge durch die Beamtinnen und Beamte, die bei der Wirtschaftsförderungs-GmbH eingehen, unverzüglich an den Personalservice bei der Stadt Köln weitergeleitet werden. Bei Anträgen auf Altersteilzeit ist entsprechend den bei der Stadt Köln geltenden Regelungen eine Gewährung der Altersteilzeit bei der Wirtschaftsförderungs-GmbH zu prüfen, bevor der Antrag fristgerecht an die Stadt Köln weitergeleitet wird. (6) Dienstrechtlich relevante Informationen, über die die Wirtschaftsförderungs-GmbH Kenntnis erlangt, sind unverzüglich der Stadt Köln – Personalservice – mitzuteilen. (7) Die Stadt Köln wird bei beamtenrechtlichen Entscheidungen, die Auswirkungen auf die Ausübung der Weisungsbefugnis haben, die Wirtschaftsförderungs-GmbH soweit erforderlich und möglich vorab beteiligen. (8) Die Wirtschaftsförderungs-GmbH wirkt darauf hin, dass in dem zu bildenden Betriebsrat auch die Interessen der zugewiesenen Beamtinnen und Beamten vertreten werden, soweit nicht der Gesamtpersonalrat der Stadt zuständig ist. Der Gesamtpersonalrat der Stadt und die Gleichstellungsbeauftragte der Stadt Köln und ggf. die Schwerbehindertenvertretung der Stadt Köln sind bei allen beamtenrechtlichen Maßnahmen zu beteiligen, die das Beamtenverhältnis im statusrechtlichen Sinn berühren. (9) Eine Beamtin oder ein Beamte kann die Aufhebung der Zuweisung über die Geschäftsführung der Wirtschaftsförderungs-GmbH bei der Stadt beantragen. Die Zuweisung ist innerhalb von 6 Monaten aufzuheben, wenn der Antrag innerhalb von 3 Jahren nach Zuweisung über die Geschäftsführung der Wirtschaftsförderungs-GmbH bei der Stadt eingeht. (10) Die Stadt kann die Zuweisung jederzeit aufheben. Die Wirtschaftsförderungs-GmbH ist bei der Aufhebung der Zuweisung rechtzeitig zu beteiligen. Die Zuweisung ist aufzuheben, wenn eine Beamtin oder ein Beamter nach den bei der Stadtverwaltung Köln geltenden Regelungen einen Antrag auf Gewährung von Altersteilzeit stellt und die Gewährung der Altersteilzeit aufgrund betrieblicher Gründe nicht in der Wirtschaftsförderungs-GmbH erfolgen kann. (11) Zugewiesene Beamtinnen und Beamte können sich weiterhin jederzeit als interne Bewerberinnen und Bewerber auf offene Stellen bei der Stadtverwaltung bewerben. § 2 Personalkosten der zugewiesenen Beamtinnen und Beamten (1) Die Wirtschaftsförderungs-GmbH erstattet der Stadt alle anfallenden Personalkosten für die zugewiesenen Beamtinnen und Beamten. Die Erstattungspflicht umfasst die Besoldungen und Vergütungen einschließlich eventueller über- oder außertariflicher Leistungen sowie alle zusätzlichen Arbeitgeberleistungen, wie zum Beispiel Arbeitgeberleistungen zur Sozialversicherung, ZVK-Umlagen und Beiträge, vermögenswirksame Leistungen, pauschale Lohnsteuern, Dienstunfallkosten usw. (2) Für die zur Wirtschaftsförderungs-GmbH am Stichtag zugewiesenen Beamtinnen und Beamten erstattet die Wirtschaftsförderungs-GmbH der Stadt Köln (11) die jährlichen Zuführungsaufwendungen zu den Pensionsrückstellungen, bei Wechseln von Beamtinnen und Beamten innerhalb eines Kalenderjahres anteilig für den Zeitraum des Einsatzes bei der Wirtschaftsförderungs-GmbH. Auf einen Ausgleich der im Rahmen der Gesamtverwaltung bereits bestehenden Pensionsrückstellungen für vor dem Stichtag bei städtischen Dienststellen zurückgelegter Dienstzeiten von Beamten wird verzichtet. (3) Die Beihilfen für die zugewiesenen Beamtinnen und Beamten werden von der Beihilfekasse der Stadt Köln berechnet und direkt an die betroffenen Beamtinnen und Beamten ausgezahlt. Zur Finanzierung der Beihilfen für die zugewiesenen Beamten und Beschäftigten der Wirtschaftsförderungs-GmbH werden Umlagen entsprechend dem für die Stadtverwaltung geltenden Verfahren abgeführt. Die Umlagen sind von der Wirtschaftsförderungs-GmbH zu erstatten. (4) Zur Finanzierung der Beihilfen für künftige Versorgungsempfänger werden entsprechend dem für die Stadtverwaltung Köln geltenden Verfahren Rückstellungen gebildet. Die bei der Wirtschaftsförderungs-GmbH anfallenden Zuführungsaufwendungen zu den Beihilferückstellungen sind von der Wirtschaftsförderungs-GmbH an die Stadt Köln zu erstatten, bei Wechseln von Beamtinnen und Beamten innerhalb eines Kalenderjahres anteilig für den Zeitraum des Einsatzes bei der Wirtschaftsförderungs-GmbH. § 3 Beihilfen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Beihilfen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Wirtschaftsförderungs-GmbH sowie für ehemalige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der in der Präambel genannten Bereiche, die als ZVK-Rentnerinnen und -Rentner oder Arbeiterruhegeldberechtigte beihilfeberechtigt sind, werden von der Beihilfekasse der Stadt Köln gegen ein zwischen der Wirtschaftsförderungs-GmbH und der Beihilfekasse zu vereinbarendes Entgelt (§ 10 oder § 11 Beihilfesatzung) berechnet. Die Beihilfen werden von der Wirtschaftsförderungs-GmbH unmittelbar entsprechend der Beihilfenfestsetzung ausgezahlt. Entsprechendes gilt für die Aufwendungen der beihilfeberechtigten Hinterbliebenen. § 4 Personalentwicklung (1) Der Wirtschaftsförderungs-GmbH zugewiesene Beamtinnen und Beamte können laufende Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen der Stadt abschließen und an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen der Stadt Köln teilnehmen, soweit unter Berücksichtigung der Fortbildungsbedarfe der bei Stadtverwaltung tätigen Beschäftigten ausreichend Kapazitäten bestehen. Die Kosten werden der Wirtschaftsförderung in Rechnung gestellt. (2) Die zugewiesene Beamtinnen und Beamten haben im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten auch künftig die Möglichkeit, an Personalentwicklungsmaßnahmen der Stadt Köln teilzunehmen. § 5 Personalübernahme durch die Stadt Köln Kehren Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer der Wirtschaftsförderungs-GmbH aufgrund den Regelungen in § 3 Abs. 1 bis 3 Personalüberleitungstarifvertrag zur Stadt zurück, zahlt die Wirtschaftsförderungs-GmbH die Personalkosten weiter, bis ein Einsatz bei der Stadt Köln auf einer finanzierten Planstelle realisiert ist, längstens für die Dauer von 24 Monaten. § 6 Haftung Die Wirtschaftsförderungs-GmbH stellt die Stadt von allen Ansprüchen frei, die von Dritten gegen die Stadt im Zusammenhang mit der Tätigkeit der zugewiesenen Beamtinnen und Beamten geltend gemacht werden. Ansprüche der Wirtschaftsförderungs-GmbH gegen die Stadt im Zusammenhang mit der Tätigkeit der zugewiesenen Beamtinnen und Beamten sind ausgeschlossen. Soweit möglich, wird die Wirtschaftsförderungs-GmbH zur Abdeckung hieraus resultierender Risiken die dafür erforderlichen Versicherungen abschließen. § 7 Verwaltungskostenerstattung (1) Soweit die Stadt Köln – Personal- und Verwaltungsmanagement für die Wirtschaftsförderungs-GmbH weiterhin Leistungen erbringt, erstattet die Wirtschaftsförderungs-GmbH den entstehenden Aufwand. Der Leistungsumfang umfasst ab dem Stichtag folgende Einzelleistungen, die auf der Basis der aufgeführten Leistungspakte fallzahlenbezogen abgerechnet werden (zzgl. Umsatzsteuer): Leistung Bemessungsgrundlage Personalserviceleistungen (Personal- und Gehaltssachbearbeitung inkl. Bereitstellung Gehaltszahlungsverfahren, Kindergeld- und Dienstreisesachbearbeitung) pro Personenfallzahl Übergreifende Personaldienstleistungen (Personalentwicklung und Qualifizierung, Ausbildung) pro Personenfallzahl Versorgungsachbearbeitung (incl. Dienstunfallsachbearbeitung für die zum Stichtag aktiven Beamten) pro zugewiesenen Beamten/Beamtin Pfändungssachbearbeitung pro Pfändungsfall (2) Die Einzelpreise werden jährlich im letzten Quartal des Jahres überprüft und ggfls. für das Folgejahr angepasst. Die Beträge erhöhen sich um die gesetzliche Umsatzsteuer. Berechnungsgrundlage sind die zum Stichtag 30.06. jeden Kalenderjahres beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. Beamtinnen und Beamte bei der Wirtschaftsförderungs-GmbH. § 8 Zahlungsmodalitäten Die Stadt Köln – Personal- und Verwaltungsmanagement - zieht die Personalkosten gem. § 2 und die Beihilfeumlage nach § 3 jeweils zum und Verwaltungsmanagement drittletzten Bankarbeitstag des Zahlungsmonats vom Konto der Wirtschaftsförderungs-GmbH ein. Die jährlichen Zuführungsbeträge zu den Pensionsrückstellungen nach § 2 Abs. 2 und den Beihilferückstellungen nach § 2 Abs.- 4 werden zum Ende jeden Kalenderjahres in Rechnung gestellt. § 8 Schlussbestimmungen (1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Rechtsgültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen durch wirksame, dem beabsichtigten Zweck gleichwertige Bestimmungen zu ersetzen. (2) Sollten Tatbestände im Zusammenhang mit dem zugrunde liegenden Vertragsgegenstand nicht geregelt sein, so verpflichten sich die Wirtschaftsförderungs-GmbH und die Stadt, Vereinbarungen zu treffen, die den Grundsätzen dieses Vertrages entsprechen. Köln, den Köln, den Für die Stadt Köln KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH Die Oberbürgermeisterin In Vertretung Im Auftrag Dr. Keller Dolores Burkert NN Stadtdirektor Personal- und Verwaltungsmanagement Geschäftsführer/in
Anlage 3 - PersonalüberleitungTV
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Personalüberleitungstarifvertrag für die Beschäftigten der Stadt Köln Zwischen der Stadt Köln, Die Oberbürgermeisterin, nachstehend „Stadt Köln“ genannt, und der „KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH“ nachstehend „Wirtschaftsförderungs-GmbH“ genannt und ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V., vertreten durch die Landesbezirksleitung Nordrhein-Westfalen und komba –gewerkschaft - , vertreten durch die Landesgeschäftsstelle komba gewerkschaft NRW wird folgendes vereinbart: Präambel Die Stadt Köln beabsichtigt, die Aufgaben der bisherigen städtischen Dienststelle 80 – Amt für Wirtschaftsförderung – mit Ausnahme von Teilen der Abteilung 804– Arbeitsmarktförderung- sowie der Dienststelle OB/8 – Medien- und Internetwirtschaft - in die neu zu gründende Wirtschaftsförderungs-GmbH zu übertragen. Ziel dieser Umstrukturierung ist es, die Einheitlichkeit der Aufgabenwahrnehmung durch eine eigenständige Organisationsform zu steigern, die Gewinnung von Personal aus der Privatwirtschaft zu fördern und eine Verbesserung der Steuerungsfähigkeit der Wirtschaftsförderung zu erreichen. Die noch zu gründende Wirtschaftsförderungs-GmbH tritt gemäß § 613a BGB in die Rechte und Pflichten der in den übergehenden Bereichen (s. Anlage 1– wird zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs erstellt) bestehenden Arbeitsverträge ein. Dieser Personalüberleitungstarifvertrag regelt die Personalüberleitung des in § 1 genannten Personenkreises in die Wirtschaftsförderungs-GmbH, die Absicherung der Arbeitsverhältnisse und die Sicherung der Rechts- und Besitzstände der von der Überleitung betroffenen Beschäftigten. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass dem in § 1 genannten Personenkreis keine Rechtsnachteile entstehen sollen. Dies gilt gleichermaßen für die gesetzliche Zuweisung der dort tätigen Beamtinnen und Beamten nach § 20 Beamtenstatusgesetz. § 1 Geltungsbereich (1) Dieser Vertrag gilt, soweit nachstehend nichts anderes vereinbart ist, für Beschäftigte, die am 01.01.2019 auf den in Anlage 1 benannten Stellen bei der der Stadt Köln beschäftigt sind, und infolge des Betriebsübergangs in die Wirtschaftsförderungs-GmbH übergeleitet werden. (2) Der Personenkreis ist in der Anlage 2 (wird zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs erstellt) im Einzelnen aufgelistet. Versehentlich in der Liste nicht aufgeführte Beschäftigte sind von dieser Regelung ebenfalls erfasst. (3) Dieser Tarifvertrag gilt nur für die Mitglieder von ver.di und komba. § 2 Eintritt in die Arbeitsverträge (1) Die Wirtschaftsförderungs-GmbH tritt unter Anerkennung der bisher erworbenen Dienst- und Beschäftigungszeiten und Eingruppierungen einschließlich der Fallgruppen in alle Arbeitsverträge mit den Beschäftigten, die am Stichtag (§ 1 Abs. 1 dieses Vertrages) Bestand haben und in die Wirtschaftsförderungs-GmbH übergeleitet werden, ein. (2) Für die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten der Wirtschaftsförderungs-GmbH finden weiterhin die derzeit geltenden bzw. die diese ergänzenden oder ersetzenden Tarifverträge im Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils abgeschlossen zwischen der VKA, dem Kommunalen Arbeitgeberverband (KAV) und der Gewerkschaften in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung (Aufstellung Anlage 3) (3) Die Wirtschaftsförderungs-GmbH wird sofort nach formeller Gründung den Antrag auf Mitgliedschaft beim Kommunalen Arbeitgeberverband (KAV NW) stellen. § 3 Beschäftigungssicherung (1) In der gegründeten Wirtschaftsförderungs-GmbH sind betriebsbedingte Kündigungen, sowohl Beendigungs- als auch Änderungskündigungen, ausgeschlossen. Sollten die Voraussetzungen für betriebsbedingte Kündigungen in der neuen Gesellschaft vorliegen, sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf den weggefallenen Stellen von der Stadt Köln zurück zu nehmen, ohne dass ihnen ein Nachteil entsteht. (2) Sollte eine Beschäftigung der übergewechselten Beschäftigten aus gesundheitlichen Gründen nachweisbar bei der Wirtschaftsförderungs-GmbH nicht mehr möglich sein, verpflichtet sich die Stadt Köln zur Weiterbeschäftigung nach den Bedingungen zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs. (3) Sollte der auf die Wirtschaftsförderungs-GmbH übergeleitete Aufgaben- und Leistungsbereich später wieder unmittelbar durch die Stadt Köln weitergeführt werden, verpflichtet sich die Stadt Köln, die in Anlage 2 genannten Beschäftigten ohne finanzielle oder rechtliche Nachteile im Rahmen der tariflichen Bestimmungen zurück zu übernehmen. (4) Beschäftigten i. S. des § 1 Abs. 1 dieses Vertrages, die innerhalb von drei Jahren nach dem Betriebsübergang über die Geschäftsführung der Wirtschaftsförderungs- GmbH einen Antrag bei der Stadt Köln – Personal- und Verwaltungsmanagement – auf Weiterbeschäftigung bei der Stadt Köln stellen, sichert die Stadt Köln binnen 6 Monaten nach Eingang des Antrags eine Weiterbeschäftigung nach den Bedingungen zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs zu. § 4 Eintritt in bestehende Dienstvereinbarungen, Dienstanweisungen und über- und außertarifliche Regelungen (1) Die Wirtschaftsförderungs-GmbH tritt in die in Anlage 4 zu diesem Vertrag aufgezählten Dienstvereinbarungen, Dienstanweisungen und sonstigen Regelungen in ihrer am Stichtag (§ 1 Abs. 1 dieses Vertrages) gültigen Fassung ein. (2) Werden übergeleitete betriebliche Leistungen bei der Stadt Köln nicht mehr gewährt, werden sie von der Wirtschaftsförderungs-GmbH nicht mehr gezahlt. § 5 Sicherung des Versicherungsschutzes Die Wirtschaftsförderungs-GmbH verpflichtet sich, umgehend bei der Zusatzversorgungskasse der Stadt Köln (ZVK) Mitglied zu werden. § 6 Arbeitgeberdarlehen, Gehalts- und Lohnvorschüsse (1) Die im Einzelfall bestehenden Arbeitgeberdarlehen werden belassen. Die Tilgung und evtl. Zinszahlungen haben durch die Beschäftigten wie bisher an die Stadt Köln zu erfolgen. Die lohnsteuerliche und sozialversicherungspflichtige Hinzurechnung aus dem Zinsvorteil erfolgt in der Verdienstabrechnung der betreffenden Beschäftigten durch die gehaltszahlende Stelle der Wirtschaftsförderungs-GmbH. Das Ausscheiden eines Beschäftigten mit städtischen Arbeitgeberdarlehen ist von der Wirtschaftsförderungs- GmbH dem Amt für Wohnungswesen der Stadt Köln zur evtl. Kündigung des Darlehens mitzuteilen. (2) Die am Stichtag noch ungetilgten Vorschüsse und Überbrückungsvorschüsse werden durch die Wirtschaftsförderungs-GmbH in einer Summe abgelöst. Die Tilgungszahlungen der betreffenden Beschäftigten, die bis zum Stichtag an die Stadt Köln gezahlt wurden, sind danach an die Wirtschaftsförderungs-GmbH zu zahlen. § 7 Personalakten, Gehaltsunterlagen Die Stadt Köln übergibt der Wirtschaftsförderungs-GmbH die Personalakten der überwechselnden Beschäftigten und rechtzeitig vor dem Zahlungstermin die erforderlichen Gehalts- bzw. Lohnunterlagen. § 8 Stellenausschreibungen Beschäftigte nach § 1 Abs. 1 dieses Vertrages, die sich auf bei der Stadt Köln ausgeschriebene Stellen bewerben, werden als interne Bewerberinnen und Bewerber behandelt. Bei einer erfolgreichen Bewerbung erfolgt die Anrechnung der Beschäftigungs-, Dienst- und Stufenlaufzeit. Es erfolgt ein nahtloser Übergang der Beschäftigungsverhältnisse, so dass sich hieraus keine tariflichen Nachteile ergeben. § 9 Vorruhestand / Altersteilzeit Vorzeitiger Ruhestand oder Altersteilzeit werden im Rahmen der gesetzlichen und tarifrechtlichen Regelungen ermöglicht. Die zukünftige Ausgestaltung der Altersteilzeit bei der GmbH erfolgt durch die Geschäftsführung in Abstimmung mit den Interessenvertretungen der Beschäftigten der GmbH. § 10 Ausbildungsförderung Die Wirtschaftsförderungs-GmbH verpflichtet sich auch weiterhin im Rahmen der Möglichkeiten unter Anerkennung ihrer sozialpolitischen Verantwortung Ausbildungsplätze zur Verfügung zu stellen und auszubilden. Die Wirtschaftsförderungs-GmbH setzt sich für die Anerkennung, Wertschätzung und Einbeziehung von Diversity in der Arbeitswelt (Ziele der Charta der Vielfalt) und Gender Mainstreaming (Charta der Gleichstellung von Frauen und Männer) ein. § 11 Fort- und Weiterbildung (1) Die Wirtschaftsförderungs-GmbH verpflichtet sich, den übergeleiteten Beschäftigten, die unter der Regie der Stadt Köln Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen begonnen haben, Gelegenheit zu geben, diese zu Ende zu führen. (2) Durch innerbetriebliche und externe Fortbildung wird auch weiterhin im notwendigen Rahmen einer Qualitätssicherung allen bei der Wirtschaftsförderungs-GmbH vertretenen Berufsgruppen eine entsprechende Qualifizierung ermöglich und gewährt. (3) Beschäftigte nach § 1 Abs. 1 dieses Vertrages haben im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten auch künftig die Möglichkeit, an Personalentwicklungsmaßnahmen der Stadt Köln teilzunehmen. (4) Sollten sich im Zusammenhang mit der Rechtsformänderung Veränderung in Organisationsstrukturen, Tätigkeitsfeldern, Arbeitsinhalten und Arbeitsorganisation ergeben, verpflichtet sich die Wirtschaftsförderungs-GmbH im Sinne einer Anreicherung der Arbeitsinhalte, die betroffenen Beschäftigten entsprechend zu qualifizieren. (5) Die Beschäftigten erhalten Zugang zum städtischen Intranet, soweit dies technisch und datenschutzrechtlich möglich ist. § 12 Wirtschaftsausschuss und Aufsichtsrat (1) Es wird in entsprechender Anwendung der §§ 106 bis 110 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVerfG) ein Wirtschaftsausschuss gebildet. (2) Die Vertretung der Beschäftigten im Aufsichtsrat der Wirtschafsförderungs-GmbH bestimmt sich nach dem Gesellschaftsvertrag. § 13 Übergangsmandat der Personalvertretung (1) Unverzüglich nach Gründung der Wirtschaftsförderungs-GmbH und Überleitung der Beschäftigten werden nach dem BetrVG Wahlen durchgeführt. (2) Ab dem 01.01.2019 erhält der derzeit für das Amt Wirtschaftsförderung zuständige örtliche Personalrat in entsprechender Anwendung des § 21a BetrVerfG für die Dauer von maximal 12 Monaten ein Übergangsmandat. § 14 Personalvertretung für Beamtinnen und Beamte Der Betriebsrat der Wirtschaftsförderungs-GmbH ist für alle Maßnahmen zuständig, die nach § 20 Beamtenstatusgesetz zugewiesenen Beamtinnen und Beamte betreffen, mit Ausnahme statusrechtlicher Entscheidungen. Für statusrechtliche Entscheidungen ist der Gesamtpersonalrat der Stadt Köln zuständig. § 15 Schlussbestimmungen (1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Rechtsgültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen durch wirksame, dem beabsichtigten Zweck gleichwertige Bestimmungen zu ersetzen. (2) Sollten Tatbestände im Zusammenhang mit der Personalüberleitung nicht geregelt sind, so verpflichten sich die Vertragsparteien, Vereinbarungen zu treffen, die den Grundsätzen dieses Vertrages entsprechen. (3) Dieser Tarifvertrag wird Bestandteil der Arbeitsverträge der übergeleiteten Beschäftigten. (4) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Gleiches gilt für eine Vereinbarung über die Aufhebung der Schriftform. § 16 Inkrafttreten Der Tarifvertrag tritt zum (Gründungsdatum GmbH) in Kraft. Die Stadt Köln übernimmt die Garantie, dass die Wirtschaftsförderungs-GmbH diesen Vertrag unterzeichnet. Köln, den Für die Stadt Köln Für die KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH in Gründung Für ver.di für komba gewerkschaft Anlage 3 zum Personalüberleitungstarifvertrag Wirtschaftsförderung Fortgeltende Tarifverträge Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöd) vom 13. September 2005 Änderungstarifvertrag Nr. 16 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Änderungstarifvertrag Nr. 25 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) – Besonderer Teil Verwaltung – (BT-V) – vom 13. September 2005 Tarifvertrag über die einmalige Sonderzahlung 2018 (TV Sonderzahlung 2018) Änderungstarifvertrag Nr. 15 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ- VKA) vom 13. September 2005 Änderungstarifvertrag Nr. 7 zum Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) – Allgemeiner Teil – vom 13. September 2005 Änderungstarifvertrag Nr. 8 zum Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) – Besonderer Teil BBiG – vom 13. September 2005 Änderungstarifvertrag Nr. 7 zum Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des öf- fentlichen Dienstes (TVPöD) vom 27. Oktober 2009 Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für äl- tere Beschäftigte – TV FlexAZ – vom 27. Februar 2010 Anlage 4 zum Personalüberleitungstarifvertrag Wirtschaftsförderung Fortgeltende Regelungen (DA = Dienstanweisung, DV = Dienstvereinbarung) Quelle intranet Die Regelungen finden unter Berücksichtigung der durch die Ausgliederung der Aufgaben in die Wirtschaftsförderungs-GmbH Anwendung, solange diese nicht durch die Geschäftsführung unter Beachtung der Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen der GmbH durch eigenständige Regelung der GmbH ersetzt werden. Sofern die Auflistung unvollständig sein sollte, wird sie umgehend ergänzt. - Regelungen zum Arbeitsschutz und Gesundheit DV Arbeitsschutz- und Dienstkleidung - http://kp1ua090/intranet/bibliothek/anweisungen/personal/00074/rechtsnorm.html DV Betriebliches Gesundheitsmanagement http://kp1ua090/intranet/bibliothek/anweisungen/personal/00014/rechtsnorm.html DA Betriebliches Eingliederungsmanagement http://kp1ua090/intranet/bibliothek/anweisungen/personal/00055/rechtsnorm.html DA Gefahrstoffe und Gefahrgüter http://kp1ua090/intranet/bibliothek/anweisungen/personal/arbeitssicher/00380/rechtsnorm.html DA Elektroprüfung http://kp1ua090/intranet/bibliothek/anweisungen/personal/arbeitssicher/00422/rechtsnorm.html Allgemeiner Alarmplan der Stadt Köln http://kp1ua090/intranet/bibliothek/anweisungen/organisation/00315/rechtsnorm.html Richtlinie übertragbarer Unternehmerpflichten http://kp1ua090/intranet/bibliothek/richtlinien/personal/00470/rechtsnorm.html - Regelungen zum Verhalten im Dienstbetrieb DA für Kraftfahrzeugführer städtischer Fahrzeuge http://kp1ua090/intranet/bibliothek/anweisungen/personal/00046/rechtsnorm.html DA zum Schutz vor sexueller Belästigung http://kp1ua090/intranet/bibliothek/anweisungen/personal/00456/rechtsnorm.html DV gegen Mobbing http://kp1ua090/intranet/bibliothek/anweisungen/personal/00384/rechtsnorm.html Handbuch der Stadt Köln http://kp1ua090/intranet/bibliothek/richtlinien/hk/index.html Inklusionsvereinbarung http://kp1ua090/intranet/bibliothek/richtlinien/personal/00447/rechtsnorm.html Leitfaden für das Verfahren bei Aufdeckung von Korruption http://kp1ua090/intranet/bibliothek/richtlinien/personal/00425/rechtsnorm.html Nichtraucherschutz bei der Stadt Köln http://kp1ua090/intranet/bibliothek/richtlinien/personal/00433/rechtsnorm.html Nutzungsrichtlinie: Einsparung Energie und Wasser http://kp1ua090/intranet/bibliothek/richtlinien/zentrale/00009/rechtsnorm.html Richtlinie Repräsentationsgeschenke http://kp1ua090/intranet/bibliothek/richtlinien/politik/00437/rechtsnorm.html Richtlinie für das Verbot der Annahme von Vergünstigungen http://kp1ua090/intranet/bibliothek/richtlinien/personal/00424/rechtsnorm.html Richtlinie zur Rotation von Mitarbeitern in korruptionsgefährdeten Bereichen http://kp1ua090/intranet/bibliothek/richtlinien/personal/00426/rechtsnorm.html - Dienstrechtliche Regelungen DV Leistungsorientiere Bezahlung § 18 TVöD ab 2008 http://kp1ua090/intranet/bibliothek/anweisungen/personal/00483/rechtsnorm.html Digitalisierte Arbeitszeiterfassung http://kp1ua090/intranet/bibliothek/anweisungen/organisation/00254/rechtsnorm.html DV Arbeitszeitkonten http://kp1ua090/intranet/bibliothek/anweisungen/organisation/00486/rechtsnorm.html DV Gleitende Arbeitszeit http://kp1ua090/intranet/bibliothek/anweisungen/organisation/00485/rechtsnorm.html DV Mobiles Arbeiten bei der Stadt Köln Personalbeurteilung http://kp1ua090/intranet/bibliothek/richtlinien/personal/00340/rechtsnorm.html http://kp1ua090/intranet/bibliothek/richtlinien/organisation/00053/rechtsnorm.html Richtlinie für Über- und Mehrarbeitsstunden http://kp1ua090/intranet/bibliothek/richtlinien/organisation/00345/rechtsnorm.html Richtlinie zum Betrieblichen Vorschlagswesen (BVW) - Regelungen zum Umgang mit IV und Datenschutz http://kp1ua090/intranet/bibliothek/anweisungen/organisation/00257/rechtsnorm.html DV Telekommunikation http://kp1ua090/intranet/bibliothek/anweisungen/organisation/00372/rechtsnorm.html DV Digitalisierung http://kp1ua090/intranet/bibliothek/anweisungen/organisation/00106/rechtsnorm.html DV Nutzung IT-Servicemanagement-Software http://kp1ua090/intranet/bibliothek/anweisungen/datenverarbeitung/00110/rechtsnorm.html DA Internet/E-Mail http://kp1ua090/intranet/bibliothek/anweisungen/datenverarbeitung/00293/rechtsnorm.html DA zur Nutzung und zum Betrieb der IV-Infrastruktur http://kp1ua090/intranet/bibliothek/anweisungen/datenverarbeitung/00284/rechtsnorm.html DA zur qualifizierten elektronischen Signatur http://kp1ua090/intranet/bibliothek/anweisungen/datenverarbeitung/00058/rechtsnorm.html DA Datenschutz http://kp1ua090/intranet/bibliothek/anweisungen/datenverarbeitung/00446/rechtsnorm.html Richtlinie zur IT-Sicherheitspolitik der Stadt Köln http://kp1ua090/intranet/bibliothek/richtlinien/datenverarbeitung/00323/rechtsnorm.html Dienstanweisung Datenschutz für die Stadt Köln http://kp1ua090/intranet/themen/zentrale_services/infointern/ausgabe_alt/intra/vint/MITT/2002/ mb0240.htm Umsetzung EU-Datenschutzgrundverordnung bei der Stadt Köln http://kp1ua090/intranet/themen/datenverarbeitung/datenschutz/umsetzung/index.html Nutzungsrichtlinie: Einsparung Energie und Wasser http://kp1ua090/intranet/bibliothek/richtlinien/zentrale/00009/rechtsnorm.html Nutzung von Automatischen Antworten in Outlook http://kp1ua090/intranet/bibliothek/richtlinien/organisation/00244/rechtsnorm.html
Anlage 7 Klärungsbedarfe der SPD-Fraktion zur Vorlage
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Anlage 7 Klärungsbedarfe SPD-Fraktion zur Vorlage „Gründung der KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH 2218/2018 Inhaltlich Welche inhaltliche Strategie verfolgt die Verwaltung mit der beabsichtigten Änderung der Organisationsform der Wirtschaftsförderung? Welchen Lösungsbeitrag leistet eine Ausgründung der Wirtschaftsförderung für die zentralen Herausforderungen der Wirtschaftsförderung „Flächenknappheit“ und „Dauer Genehmigungsverfahren“? Welche konkreten Vorteile sieht die Verwaltung hinsichtlich der Erhöhung der Flexibilität bei einer GmbH-Lösung? Organisation Ist eine Trennung der Funktion nebenamtlicher Geschäftsführung und Leitung „Herausgehobene Dienststelle“ vorgesehen? Wenn ja, aus welchen Gründen wurde die ursprünglich vorgesehene Aufstellung (s. Vorlage aus Dezember 2017: „Die Leitung der herausgehobenen Dienststelle Wirtschaftsförderung ist Teil der Geschäftsführung der Wirtschaftsförderungs-GmbH.“) geändert? Diese Trennung führt erkennbar zu Friktionen! Wo sollen diese Funktionen innerhalb der Verwaltung jeweils angebunden werden und mit welcher Begründung? Wer in Person wird diese Funktionen wahrnehmen? Wo innerhalb der Verwaltung wird künftig der Bereich „Arbeitsmarkt- und Beschäftigungsförderung“ angebunden? Ist mit einer neuen organisatorischen Anbindung auch eine inhaltliche Neuausrichtung vorgesehen? Personal Wie viele Mitarbeitende haben bereits verbindlich erklärt, in die WiFö-GmbH wechseln zu wollen? Wie stellt sich die Situation für die jeweiligen Aufgabenbereiche dar? Bitte jeweils darzustellen für Beamte und Tarifbeschäftigte. Wie viele Mitarbeitende – differenziert nach Aufgabenbereichen – werden nicht in eine GmbH wechseln? Haben alle Betroffenen bereits konkrete Angebote erhalten, in einen anderen Aufgabenbereich adäquat zu wechseln? Sind diese Wechsel „nahtlos“ möglich? Wie läuft der Prozess ab und wie ist der Sachstand? Wird es Fälle geben, für die ein adäquater Einsatz innerhalb der Verwaltung nicht zeitnah gefunden werden kann? Wie wird die Verwaltung damit umgehen? Wie schätzt die Verwaltung die Auswirkungen auf Motivation der übergeleiteten Beschäftigten und Betriebsklima in einer GmbH ein, wenn zwei Kollegen (einer übergeleitet, einer neu eingestellt) für identische Tätigkeiten ungleich bezahlt werden? Möglicherweise wird hierzu dargestellt, dass eine solche Situation nicht eintreten wird, da auch für die neuen Beschäftigten die Tarifvergütung gelte. Dann entfällt ein Anlage 7 wesentliches Argument der Verwaltung: höhere Flexibilität bei der Personalgewinnung! (s. Vorlage Dez. 2017: „Die Gewinnung von Personal aus der Privatwirtschaft ist bei eigenständigen Organisationsformen außerhalb der Vergütungsstrukturen der Kernverwaltung besser möglich.“) Gibt es aus Sicht der Verwaltung Vorteile einer GmbH-Lösung für die übergeleiteten Beschäftigten? Wenn ja, welche? Finanzen Risiken aus der Verpflichtungserklärung ZVK (s. S. 6)? Kann die Gesamthöhe dieses Risikos beziffert werden? „Die entgeltliche Personalgestellung erfolgt derzeit nach Auffassung des Finanzamtes nicht im Rahmen des Unternehmens der Stadt Köln und die Erstattung der Personalkosten unterliegt daher nicht der Umsatzsteuer“. Dann: S. 7: Für den Fall, dass die Personalgestellung ab 01.01.2021 umsatzsteuerpflichtig wird, würden sich auch hierdurch Mehrkosten im Vergleich zum Status Quo ergeben“. Wie wahrscheinlich ist eine Umsatzsteuerpflichtigkeit ab 2021? In welcher Höhe würden dann Mehrkosten anfallen? Beihilferechtliche Begrenzung führt dazu, dass eine deutliche Steigerung des Betriebskostenzuschusses (vorgesehenes jährliche Budget 14,7 Mio. €, beihilfe- rechtliche Begrenzung 15 Mio. €) im Bedarfsfall nicht möglich ist.. Wie bewertet die Verwaltung diese mangelnde Flexibilität, auf künftige Herausforderungen und Chancen im Bereich der Wirtschaftsförderung bzw. Standortpolitik angemessen, z.B. durch eine weitere Intensivierung des Ressourceneinsatzes im Bedarfsfall, reagieren zu können? Sind die Risiken, die sich aus der Verpflichtungserklärung ZVK bei der Ermittlung des Betriebskostenzuschusses berücksichtigt? Gleiches gilt für Tarifsteigerungen und ähnliche Kostenentwicklungen? Welche beihilferechtlichen Konsequenzen ergeben sich, sollte der Betriebskostenzuschuss durch nicht beeinflussbare Kostensteigerungen über die Grenze von 15 Mio. € (d.h. Steigerung um gerade mal 300.000 €) ansteigen? Muss dann nicht aus beihilferechtlichen Gründen eine solche Kosten- entwicklung bei den Gestaltungsmitteln, d.h. bei den Aufwendungen für die inhaltliche Arbeit, aufgefangen werden?
Anlage 12, Auszug aus dem Ausschuss AVR 10.12.2018
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Geschäftsführung Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales Frau Schuster Telefon: (0221) 221 30205 Fax : (0221) 221 26565 E-Mail: janina.schuster@stadt-koeln.de Datum: 11.12.2018 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung des Ausschusses Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales vom 10.12.2018 öffentlich 10.1 Gründung der KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH 2218/2018 Der Ausschuss hat vor Eintritt in die Tagesordnung beschlossen, den TOP wegen Sachzusammenhang gemeinsam mit den TOP 4.4 und 6.5 zu behandeln. Der Vorsitzende schlägt vor, die im Wirtschaftsausschuss getroffene geänderte B e- schlussfassung auch im AVR zur Abstimmung zu stellen. Beschluss: Der AVR empfiehlt dem Rat, folgenden geänderten Beschluss – entsprechend der Beschlussfassung im Wirtschaftsausschuss – zu fassen: 1. Der Rat beschließt – vorbehaltlich der Nichtbeanstandung durch die Komm u- nalaufsicht – die Gründung der KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH nach den Maßgaben dieser Vorlage. 2. Der Rat beauftragt die Verwaltung, alle notwendigen Schritte zur Gründung der KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH zu veranlassen und ermächtigt die Ve r- treterinnen und Vertreter der Verwaltung, entsprechende Erklärungen abzugeben. 3. Der Rat nimmt den Personalüberleitungstarifvertrag gemäß Anlage 3 zur Kenntnis. 4. Der Rat ermächtigt die Verwaltung, eine Verpflichtungserklärung abzugeben, mit der sich die Stadt Köln für den Fall der Beendi gung der Mitgliedschaft und Zahlungs- unfähigkeit der KölnBusiness Wirtschaftsförderungs -GmbH verpflichtet, an die Z u- satzversorgungskasse der Stadt Köln den nach §§ 15, 15a der ZVK -Satzung vorge- sehenen Ausgleichsbetrag unbeschadet des § 15 Abs. 5 der vor -genannten Satzung sowie die zu seiner Ermittlung erforde rlichen Kosten zu zahlen. Die Verpflichtungse r- klärung soll sich auch auf die laufenden Zahlungsverpflichtungen hinsichtlich der Um- lagen, Zusatzbeitr äge, Pflichtbeiträge und Zinsen bei Zahlungsunfähigkeit des aus- scheidenden Mitgliedes erstrecken. 5. Der Rat ermächtigt die Verwaltung, die im Haushaltsplanentwurf 2019 ff noch auf separaten Sachkonten veranschlagten Haushaltsmittel in Höhe von 14,7 Mio. € als Betriebskostenzuschuss an die KölnBusiness Wirts chaftsförderungs-GmbH ausz u- zahlen. 6. Der Rat betraut die KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nach Maßgabe des anliegenden Betrauungsaktes (Anlage 5). Die Betrauung tr itt zum 01.01.2019 in Kraft. Die Verwaltung wird ermächtigt, gemäß dem Betrauungsakt Zuwendungen an die KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH zu leisten. Der Rat weist die Vertreterin bzw. den Vertreter des Gesellschafters Stadt Köln in der Gesellschafterversammlung der KölnBusiness Wirtschaftsförderungs -GmbH an, die Umsetzung des Betrauungsaktes in der KölnBusiness Wirtschaftsförderungs -GmbH sicherzustellen, in sbesondere durch Beschlussfassung in deren Gesellschafterve r- sammlung. 7. Der Rat billigt den in der Anlage beigefügten Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DS -GVO, mit dem die reibungslose Kommunikation zwischen GmbH und Kernverwaltung sichergestellt wird. 8. Der Rat nimmt die vorgesehene Ausgestaltung der herausgehobenen Dienststelle (Pun ktdienststelle), die unmittelbar dem für Wirtschaftsförderung verantwortlichen Dezernat zugeordnet wird, zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung diese Dienst -stelle personell über die geplanten 2,5 Stellen hinaus so zu verstärken, dass sie in e nger Koop eration mit der KölnBusiness Wir t- schaftsförderungs-GmbH als One Stop Agency ihre Aufgaben optimal, insb e- sondere bei Genehmigungsverfahren und andere behördenverbindlichen Pr o- zesse, erfüllen kann. Dabei wird sie von den Abtei-lungen der Wirtschaftsförde- rungs-GmbH unterstützt. Die herausgehobene Dienst -stelle dient als zentraler Ansprechpartner der GmbH und über -nimmt steuernde und koordini erende Funktion innerhalb der Verwaltung. Mit entsprechenden Befugnissen ausg e- stattet soll sie aktives dezernats - und ämt erüber-greifendes Projektmanag e- ment und Projektcontrolling betreiben. Bei Interessens- und Zielkonflikten führt die herausgehobene Dienststelle unter Beachtung der gesamtstädtischen Int e- ressenslage Lösungen herbei. 9. Ein entsprechender Vorschlag wird den zuständigen Ratsausschüssen zusammen mit einem Organigramm der GmbH und der Punktdienststelle vorgelegt. 10. Die Zuständigkeitsordnung wird in § 22 Wirtschaftsausschuss, Absatz (2) – Beteiligung des Wirtschafts -ausschusses im Sinne des § 1 Abs. 5 der Zu stän- digkeits-ordnung - wie folgt ergänzt: „18. Angelegenheiten der KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH“ 11. Die Leitung der herausgehobenen Dienststelle Wirtschaftsförderung ist Teil der Geschäftsführung der KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH. 12. Falls sich aufgrund rechtlicher Beanstandungen durch die Urkundspersonen, die Aufsichtsbehörde oder das Registergericht sowie aus steuerlichen oder sonstigen Gründen Änderungen als notwendig und zweckmäßig erweisen, erklärt sich der Rat der Stadt Köln mit diesen Änderungen einverstanden, sofern hierdurch der wesentl i- che Inhalt dieses Beschlusses nicht verändert wird. 13. Der Rat beschließt, die Abteilung 804 „Arbeitsmarktförderung“ (ohne den Bereich 804/1 – Existenzgründungsberatung) dem Geschäftskre is des Deze r- nats V – Soziales, Integration und Umwelt – zuzuordnen. 14. Der Rat beschließt, die herausgehobene Dienststelle/ Stabstelle Wir t- schaftsförderung dem Geschäftskreis des Dezernats VI zuzuordnen. Die Ve r- waltung wird mit der Durchführung der dafür benötigten Schritte beauftragt. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich bei Gegenstimmen der SPD-Fraktion sowie der Fraktion DieLinke zuge- stimmt. Die Mitteilung unter TOP 4.4 sowie die Beantwortung der Anfrage unter TOP 6.5 werden zur Kenntnis genommen.
Anlage 1 - Gesellschaftsvertrag
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GESELLSCHAFTSVERTRAG der KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH - 2 - § 1 Rechtsform und Firma Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie führt die Firma KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH. § 2 Sitz der Gesellschaft Sitz der Gesellschaft ist Köln. § 3 Gegenstand des Unternehmens (1) Gegenstand des Unternehmens ist die Förderung der Wirtschaft und des Standortes, insbesondere durch Ansiedlung, Entwicklung und Förderung von Industrie, Gewerbe, Handel und Handwerk durch Beratungs- und Dienstleistungen auf allen Gebieten, zur Verbesserung der räumlichen, sozialen und wirtschaftlichen Struktur und zur Entwicklung des Arbeits- marktes in Köln. (2) Zu diesem Zweck wird die Gesellschaft insbesondere - den Informationsaustausch und das Zusammenwirken zwischen Wirt- schaft und öffentlicher Hand auf allen Gebieten des Wirtschaftslebens för- dern; - eine Mittlerfunktion zwischen den Unternehmen einerseits und der Stadt- verwaltung andererseits einnehmen; - im In- und Ausland für die Neuansiedlung von Unternehmen in Köln wer- ben sowie die bereits in Köln ansässigen Unternehmen zur Sicherung ih- rer Entwicklungsmöglichkeiten fördern; - die Innovation der Wirtschaft durch die Stärkung, Entwicklung und Akti- vierung des Gründergeschehens fördern und insbesondere die Medien-, - 3 - IT-, Digital- und Kreativwirtschaft als Motor eines zukunftsfähigen Wirt- schaftsstandortes stärken. (3) Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des benannten Gesellschaftszweckes notwendig und nütz- lich erscheinen. Sie kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben anderer Unter- nehmen bedienen, sich an anderen Unternehmen, die ihren Zwecken dienlich oder förderlich sind, in jeder gesetzlich zulässigen Form beteiligen und solche Unternehmen erwerben oder errichten. § 4 Dauer der Gesellschaft und Geschäftsjahr (1) Die Dauer der Gesellschaft ist nicht begrenzt. (2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 5 Stammkapital (1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 25.000 Euro. (2) Das Stammkapital ist vollständig eingezahlt. § 6 Organe der Gesellschaft (1) Die Organe der Gesellschaft sind: a) die Geschäftsführung; b) der Aufsichtsrat; c) die Gesellschafterversammlung. (2) Als weiteres Gremium der Gesellschaft besteht ein Beirat. - 4 - § 7 Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft (1) Die Gesellschaft hat eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer oder mehrere Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer. (2) Ist nur eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt die bestellte Person die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführe- rinnen oder Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch beide Personen gemeinschaftlich oder durch eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einer Prokuristin oder einem Proku- risten vertreten. Einzelnen oder allen Geschäftsführerinnen oder Ge- schäftsführern kann im Einzelfall, generell und/ oder für bestimmte Arten von Geschäften durch Beschluss der Gesellschafterversammlung Einzel- vertretungsbefugnis und/ oder Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB und/ oder – soweit zulässig – Befreiung von Wettbewerbsver- boten erteilt werden. (3) Die Gesellschafterversammlung kann eine Geschäftsordnung für die Ge- schäftsführung erlassen. (4) Die Geschäftsführung hat die Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nach Gesetz und Gesellschaftsvertrag zu führen. Die Geschäftsführung ist verpflichtet, die Beschränkungen einzu- halten, die durch Gesetz, diesen Gesellschaftsvertrag, die Geschäftsord- nung, ihre Anstellungsverträge sowie durch Beschlüsse der Gesellschaf- terversammlung bestimmt sind. (5) Die Gesellschaft ist so zu führen, zu steuern und zu kontrollieren, dass der öffentliche Zweck nachhaltig erfüllt wird. (6) Die Geschäftsführung hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesell- schaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden. Sie kann zum Zweck der Risikosteuerung und -kontrolle Gremien einrichten. § 8 Aufsichtsrat (1) Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat. - 5 - (2) Die Anwendung der Bestimmungen des Aktiengesetzes wird ausge- schlossen, soweit sich aus diesem Gesellschaftsvertrag und aus zwingen- den Gesetzesvorschriften nicht etwas anderes ergibt. (3) Solange kein Aufsichtsrat bestellt ist, werden die Aufgaben des Aufsichts- rates von der Gesellschafterversammlung wahrgenommen. § 9 Zusammensetzung des Aufsichtsrates (1) Der Aufsichtsrat besteht aus 15 Mitgliedern. Dem Aufsichtsrat gehören an: a) die Oberbürgermeisterin/ der Oberbürgermeister oder eine von ihr/ ihm vorgeschlagene Beamtin oder Angestellte oder ein von ihr/ ihm vorge- schlagener Beamter oder Angestellter der Gemeinde, b) 13 vom Rat der Stadt Köln entsandte Mitglieder, c) eine Arbeitnehmervertreterin oder ein Arbeitnehmervertreter, welche nach Maßgabe der Bestimmungen des § 108a GO NRW vom Rat der Stadt Köln aus einer von den Beschäftigten der Gesellschaft gemäß der Wahlverordnung für Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertre- ter in fakultativen Aufsichtsräten (AvArWahlVO) gewählten Vorschlagsliste bestellt wird. (2) Die vom Rat der Stadt Köln entsandten Mitglieder einschließlich der Ar- beitnehmervertreterin oder des Arbeitnehmervertreters unterliegen dessen Weisung, sofern gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen. (3) Die Mitglieder des Aufsichtsrates wählen eine Vorsitzende oder einen Vor- sitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter aus ihrer Mitte. Scheiden die/ der Vorsitzende oder die/ der stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Er- satzwahl vorzunehmen. - 6 - § 10 Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder Die Amtszeit der vom Rat der Stadt Köln entsandten Aufsichtsratsmitglieder entspricht jeweils der Wahlzeit des Rats der Stadt Köln, mit der Maßgabe, dass sie mit dem Beschluss des Rates der Stadt Köln über die Entsendung in den Aufsichtsrat beginnt und mit der Entsendung der Aufsichtsratsmitglieder durch den nach Ablauf der Wahlzeit neu gewählten Rat der Stadt Köln endet. Die Amtszeit für die Arbeitnehmervertreterin oder den Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat entspricht ebenfalls der Wahlzeit des Rates der Stadt Köln. § 11 Abberufung, Amtsniederlegung und Ausscheiden von Aufsichtsratsmit- gliedern (1) Der Rat kann die von ihm entsandten Aufsichtsratsmitglieder jederzeit ab- berufen. (2) Jedes Aufsichtsratsmitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der/ dem Aufsichtsratsvorsitzenden sein Amt unter Einhaltung einer vier- wöchigen Frist niederlegen. (3) Ein Mitglied des Aufsichtsrates scheidet ferner bei Wegfall der Tätigkeit, die für seine Entsendung in den Aufsichtsrat bestimmend war, aus dem Aufsichtsrat aus. (4) Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied aus dem Aufsichtsrat aus, so ist für dessen restliche Amtszeit vom Entsendungsberechtigten unverzüglich ein Nachfolger zu entsenden. § 12 Geheimhaltungspflicht (1) Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsge- heimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt gewor- den sind, Stillschweigen zu wahren. - 7 - (2) Die vom Rat der Stadt Köln entsandten Aufsichtsratsmitglieder sind be- rechtigt, den Rat der Stadt Köln, dessen Fraktionen und Fachausschüsse über sonstige Angelegenheiten der Gesellschaft zu unterrichten, es sei denn, es handelt sich um vertrauliche Angelegenheiten der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse. (3) Ein Verstoß gegen die Verschwiegenheits- oder Geheimhaltungspflicht erfüllt den Tatbestand des § 85 GmbH-Gesetz und kann die Verpflichtung zum Schadenersatz gegenüber der Gesellschaft zur Folge haben. § 13 Einberufung und Beschlussfassung des Aufsichtsrates (1) Der Aufsichtsrat wird von der Vorsitzenden bzw. von dem Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von der Stellvertretung nach Bedarf, mindestens aber einmal im Kalenderhalbjahr einberufen. Sind die/ der Vorsitzende und die Stellvertretung an der Einberufung verhindert oder ist weder Vor- sitzende/ Vorsitzender noch Stellvertreterin/ Stellvertreter vorhanden, er- folgt die Einberufung durch die Geschäftsführung in vertretungsberechtig- ter Zahl. Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen des Aufsichtsra- tes teil, soweit der Aufsichtsrat keinen gegenteiligen Beschluss fasst. (2) Die Einberufung hat schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung und mit Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu erfolgen. Die Beratungsunter- lagen sind der Einladung möglichst beizulegen. In dringenden Fällen kann eine andere Form der Einberufung und eine kürzere Frist gewählt werden. Sitzungsort ist Köln. (3) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder zur Sitzung ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter die/ der Vorsitzende oder dessen Stellvertreterin/ Stellvertreter, anwesend sind. Ist der Aufsichtsrat in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung nicht beschlussfähig, so ist binnen drei Wochen eine neue Sitzung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die dann bei Anwesenheit der/ des Vorsit- zenden oder ihrer/ seiner Stellvertreterin bzw. ihres/ seines Stellvertreters ohne Rücksicht auf die nach Satz 1 erforderliche Mindestzahl der sat- zungsmäßigen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. - 8 - Abwesende Mitglieder des Aufsichtsrates können dadurch an der Be- schlussfassung des Aufsichtsrates teilnehmen, dass sie in der Sitzung ei- ne schriftliche Stimmabgabe durch ein anderes Mitglied des Aufsichtsrates überreichen lassen. (4) Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit sich nicht aus dem Gesetz oder diesem Gesellschaftsvertrag etwas anderes ergibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/ des Vorsitzenden in der Sitzung. (5) Sofern kein Aufsichtsratsmitglied unverzüglich widerspricht, können nach dem Ermessen der/ des Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall ihrer/ sei- ner Stellvertreterin bzw. ihres/ seines Stellvertreters die Beschlüsse des Aufsichtsrats auch durch Einholen schriftlicher oder elektronisch versand- ter Erklärungen gefasst werden. In diesem Falle ist eine von der/ dem Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von der Stellvertretung zu be- stimmende Frist für den Eingang der Stimmen festzulegen. Innerhalb die- ser Frist nicht eingegangene Stimmen werden bei der Beschlussfassung nicht mitgezählt. (6) Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist eine Nie- derschrift zu fertigen, die von der/ dem Vorsitzenden der Sitzung zu unter- zeichnen ist. (7) Erklärungen des Aufsichtsrates werden von der/ dem Vorsitzenden oder ihrer/ seiner Stellvertreterin bzw. ihres/ seines Stellvertreters unter der Be- zeichnung „Aufsichtsrat der KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH“ abgegeben. (8) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie bedarf der Zustim- mung der Gesellschafterversammlung. § 14 Aufgaben des Aufsichtsrates (1) Die Aufgaben des Aufsichtsrates richten sich nach den Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages. Soweit in diesem Gesellschaftsvertrag kei- ne abweichenden Bestimmungen getroffen sind oder nicht gesetzlich zwingend Abweichendes gilt, sind die Bestimmungen des § 52 GmbH- Gesetz in Verbindung mit den in jener Bestimmung zitierten Bestimmun- - 9 - gen des AktG auf den Aufsichtsrat der Gesellschaft nicht entsprechend anzuwenden. (2) Der Aufsichtsrat hat folgende Aufgaben: a) Überwachung der Geschäftsführung, b) Beratung des Wirtschaftsplanes, Prüfung des Jahresabschlusses sowie des Lageberichtes, c) Beauftragung des Abschlussprüfers, d) Entscheidung über den Abschluss, die Aufhebung und die Änderung von Geschäftsführer-Anstellungsverträgen. (3) Die Geschäftsführung bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates in fol- genden Angelegenheiten: a) Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte, soweit im Einzelfall ein in der Geschäftsordnung der Geschäftsführung festzulegender Wert über- schritten wird, b) Aufnahme und Gewährung von Darlehen – mit Ausnahme von Kas- senkrediten –, Übernahme von Gewährleistungsverträgen, Bestellung sonstiger Sicherheiten für andere, sowie solche Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten wirtschaftlich entsprechen, soweit ein in der Geschäftsord- nung der Geschäftsführung festzulegender Wert überschritten wird; c) soweit nicht bereits im genehmigten Wirtschaftsplan vorgesehen, Verzicht auf Forderungen sowie unentgeltliche Leistungen aller Art ab dem Betrag von 2.500 EUR, d) Einleitung (Aktivprozesse) und Beendigung von Rechtsstreitigkeiten von grundsätzlicher Bedeutung. (4) Die Geschäftsführung darf zustimmungsbedürftige Geschäfte, die keinen Aufschub dulden, selbstständig vornehmen. Sie bedarf hierzu der Zustim- mung der/ des Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder im Verhinderungsfal- le ihrer/ seiner Stellvertreterin bzw. ihres/ seines Stellvertreters. Der Auf- sichtsrat ist jedoch in diesen Fällen in der nächsten Sitzung zu unterrich- ten. In eilbedürftigen, in die Zuständigkeit des Aufsichtsrates fallenden Angele- genheiten, die keinen Aufschub dulden, entscheidet die/ der Vorsitzende des Aufsichtsrates mit zwei weiteren Mitgliedern des Aufsichtsrates. Ist - 10 - die/ der Vorsitzende verhindert, entscheidet ihre/ seine Stellvertreterin bzw. ihr/ sein Stellvertreters. Eilentscheidungen sind dem Aufsichtsrat in dessen nächster Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. (5) Der Aufsichtsrat hat mindestens einmal pro Geschäftsjahr der Gesell- schafterversammlung über seine Tätigkeiten zu berichten. (6) Bei allen Angelegenheiten, die der Entscheidungskompetenz der Gesell- schafterversammlung unterliegen, ist der Aufsichtsrat zu hören. § 15 Gesellschafterversammlung (1) Die Gesellschafterversammlung wird durch die Geschäftsführung einberu- fen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. (2) Die ordentliche Gesellschafterversammlung findet möglichst innerhalb von sechs, spätestens jedoch innerhalb von acht Monaten nach Schluss eines jeden Geschäftsjahres statt. (3) Die Gesellschafterversammlung wird unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen einberufen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn unter Verzicht auf aller Fristen und Förm- lichkeiten der Einberufung eine Gesellschafterversammlung abgehalten wird. (4) Die Gesellschafterversammlung findet am Sitz der Gesellschaft statt. Sie kann aus begründetem Anlass auch an einem anderen Ort abgehalten werden. (5) Die Gesellschafter fassen ihre Beschlüsse in der Regel in der Gesellschaf- terversammlung. Gesellschafterbeschlüsse können auch außerhalb einer Gesellschafterversammlung durch schriftlich oder elektronisch übermittelte Erklärungen (z.B. via Fax, E-Mail etc.) gefasst werden, wenn sich sämtli- che Gesellschafter mit diesem Verfahren der Beschlussfassung einver- standen erklären. § 48 Abs. 2 GmbHG bleibt unberührt. (6) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ist unverzüglich eine Niederschrift anzufertigen. (7) An der Gesellschafterversammlung nimmt die Geschäftsführung beratend teil, sofern die Gesellschafterversammlung nichts anderes beschließt. - 11 - § 16 Aufgaben der Gesellschafterversammlung (1) Der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung unterliegen unbe- schadet der gesetzlichen Vorschriften und der weiteren Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages insbesondere: a) Feststellung des Wirtschaftsplanes und der mittelfristigen Finanzpla- nung, b) Durchführung von Investitionen, soweit sie im Wirtschaftsplan unbe- rücksichtigt sind und im Einzelfall ein in der Geschäftsordnung der Ge- schäftsführung festzulegender Betrag überschritten wird, c) Feststellung des Jahresabschlusses, d) Verwendung des Jahresüberschusses oder Abdeckung des Jahres- fehlbetrages, e) Bestellung des Abschlussprüfers, f) Entlastung des Aufsichtsrates und der Geschäftsführung, g) Zustimmung zur Geschäftsordnung des Aufsichtsrates, h) Festlegung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, i) Änderungen des Gesellschaftsvertrages, j) Auflösung der Gesellschaft, k) Abschluss und Änderung von Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 291 und 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes, l) Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerinnen bzw. Ge- schäftsführer, m) Erteilung und Widerrufe von Prokuren, n) Gründung, Erwerb und Veräußerung von Unternehmen sowie jegli- che Verfügung über den Erwerb von Beteiligungen und Verfügungen über Beteiligungen. - 12 - (2) Beschlüsse der Gesellschafterversammlung bedürfen, soweit im Gesetz oder in diesem Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist, der ein- fachen Stimmenmehrheit. § 17 Zusammensetzung und Amtsdauer des Beirates (1) Die Beiratsmitglieder werden von der Gesellschafterversammlung auf Vor- schlag der Geschäftsführung ernannt. Die Gesellschafterversammlung benennt überdies die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Beirates und ihre/ seine Stellvertreterin bzw. ihren/ seinen Stellvertreter. (2) Die Amtszeit der Beiratsmitglieder entspricht dem der Aufsichtsratsmitglie- der. Die Wiederernennung ist unbegrenzt möglich. (3) Die Beiratsmitglieder können auch vor Ablauf der Amtszeit jederzeit von der Gesellschafterversammlung abberufen werden. Ein Mitglied des Beira- tes scheidet ferner bei Wegfall der Tätigkeit, die für seine Entsendung in den Beirat bestimmend war, aus dem Beirat aus. § 18 Einberufung und Beschlussfassung des Beirates (1) Der Beirat wird mindestens zweimal jährlich von der/ dem Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von ihrer/ seiner Stellvertreterin bzw. ihrem/ sei- nem Stellvertreter einberufen. Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzun- gen des Beirates teil. (2) Die Einberufung hat schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung und mit Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu erfolgen. In dringenden Fällen können eine andere Form der Einberufung und eine kürzere Frist gewählt werden. Die/ der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall ihre/ seine Stell- vertreterin bzw. ihr/ sein Stellvertreter bestimmen den Sitzungsort. (3) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder zur Sitzung ord- nungsgemäß geladen sind und mindestens drei Mitglieder und die/ der Vorsitzende oder ihre/ seine Stellvertreterin bzw. ihr/ sein Stellvertreter anwesend sind. Die/ der Vorsitzende stellt zu Beginn der Sitzung die Be- schlussfähigkeit des Beirates fest. Ist der Beirat in einer ordnungsgemäß - 13 - einberufenen Sitzung nicht beschlussfähig, so kann binnen drei Wochen eine neue Sitzung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden. Bei der Einberufung ist darauf hinzuweisen, dass der Beirat in der neuen Sitzung beschlussfähig ist, wenn drei Mitglieder an der Beschlussfassung teilneh- men. Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Abwesende Beiratsmitglieder können an der Beschlussfassung durch schriftliche Stimmabgabe teilnehmen. (4) Sofern kein Beiratsmitglied unverzüglich widerspricht, können nach dem Ermessen der/ des Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von ihrer/ sei- ner Stellvertreterin bzw. ihres/ seines Stellvertreters Beschlüsse in eiligen oder einfachen Angelegenheiten auch durch Einholung schriftlicher oder elektronischer Erklärungen gefasst werden. In diesem Fall ist eine von der/ dem Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von ihrer/ seiner Stellvertre- terin bzw. ihres/ seines Stellvertreters zu bestimmende Frist für den Ein- gang der Stimmen festzulegen. (5) Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Beirates ist eine Nieder- schrift anzufertigen, die von der/ dem Vorsitzenden der Sitzung zu unter- zeichnen und den Mitgliedern des Beirats sowie den Gesellschaftern in Kopie zur Verfügung zu stellen ist. (6) Erklärungen des Beirates werden von der/ dem Vorsitzenden oder ihrer/ seiner Stellvertreterin bzw. ihres/ seines Stellvertreters unter der Bezeich- nung „Beirat der KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH“ abgegeben. § 19 Aufgaben des Beirates Der Beirat berät die Geschäftsführung in allen wichtigen Angelegenheiten der Gesellschaft. § 20 Wirtschaftsplan (1) Die Geschäftsführung hat vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres a) einen Wirtschaftsplan, bestehend aus einem Erfolgs- und Finanzplan und einem Personalplan, aufzustellen, und - 14 - b) der Wirtschaftsführung eine fünfjährige Finanzplanung zu Grunde zu legen und den Gesellschaftern und der Stadt Köln zur Kenntnis zu brin- gen. (2) Der Wirtschaftsplan ist so rechtzeitig aufzustellen, dass die Gesellschaf- terversammlung vor Beginn des Geschäftsjahres über seine Genehmi- gung beschließen kann. (3) Bei der Wirtschaftsführung sind die in § 109 GO NRW – in der jeweils gül- tigen Fassung – festgelegten Grundsätze zu beachten. § 21 Jahresabschluss und Lagebericht (1) Die Geschäftsführung hat in den ersten drei Monaten eines jeden Ge- schäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr den Jahresab- schluss, bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang sowie den Lagebericht aufzustellen und dem Abschlussprüfer unverzüg- lich vorzulegen. Aufstellung und Prüfung erfolgen nach den für die Rech- nungslegung für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften. Vor- behaltlich weitergehender oder entgegenstehender gesetzlicher Vorschrif- ten weist die Gesellschaft im Anhang zum Jahresabschluss die Angaben zu gewährten Gesamtbezügen, Bezügen und sonstigen Leistungen ge- mäß § 108 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 GO NRW – in der jeweils gültigen Fassung – sowohl personengruppenbezogen als auch individualisiert aus. Im Lage- bericht oder im Zusammenhang damit ist auch zur Einhaltung der öffentli- chen Zwecksetzung und zur Zweckerreichung Stellung zu nehmen sowie auf die Risiken der künftigen Entwicklung einzugehen. Bei dem Prüfver- fahren sind alle gesetzlichen Vorschriften zu beachten, insbesondere § 53 HGrG. (2) Der Prüfungsbericht ist der Gesellschafterversammlung innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres vorzulegen. Der Ge- schäftsführung ist vor Zuleitung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dem Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln stehen die Befugnisse aus § 54 HGrG zu. (3) Die Stadt Köln kann von der Gesellschaft Aufklärung und Nachweise ver- langen, die die Aufstellung des städtischen Gesamtabschlusses nach § 116 GO NRW erfordert. - 15 - (4) Die Stadt Köln hat das Recht, jederzeit eine Kassen-, Buch- und Betriebs- prüfung durchzuführen. § 22 Gleichstellung von Frauen und Männern Das Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nord- rhein-Westfalen ist entsprechend anzuwenden. § 23 Bekanntmachungen (1) Die gesetzlich notwendigen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger. (2) Die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Ergebnis- ses sowie das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des La- geberichtes werden zudem ortsüblich bekannt gemacht. Der Jahresab- schluss und der Lagebericht werden bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar gehalten. § 24 Gründungskosten Die Kosten der Gründung der Gesellschaft (insbesondere Notar- und Gerichts- gebühren, Veröffentlichungskosten) werden bis zu einer Höhe von 2.000,00 Euro von der Gesellschaft getragen. § 25 Teilnichtigkeit (1) Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages nichtig sein oder werden oder sich im Gesellschaftsvertrag eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages nicht berührt. - 16 - (2) Die Gesellschafter verpflichten sich anstelle der nichtigen Bestimmungen oder zur Ausfüllung einer fehlenden oder wegfallenden Regelung eine an- gemessene Regelung zu vereinbaren, die in ihren wirtschaftlichen Auswir- kungen – soweit rechtlich möglich – dem am nächsten kommt, was die Gesellschafter gewollt hätten, sofern sie die nichtige Bestimmung gekannt oder den außer Acht gelassenen Punkt bedacht hätten.
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: zurückgestellt
Zur SitzungBeschluss: zurückgestellt
Zur SitzungBeschluss: zurückgestellt
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2218/2018
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 06.12.2018
- Erstellt
- 29.06.2018 15:26