1982/2025
Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der Fraktion Die Linke aus der Sitzung der Bezirksvertretung 8 (Kalk) vom 15.05.2025 betr. "SUV als Gefahr für Leib und Leben?" (AN/0605/2025)
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
3058 Zeichen
Dezernat, Dienststelle III/68/681/3 Vorlagen-Nummer 1982/2025 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 8 (Kalk) 26.06.2025 Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der Fraktion Die Linke aus der Sitzung der Bezirksvertretung 8 (Kalk) vom 15.05.2025 betr. "SUV als Gefahr für Leib und Leben?" (AN/0605/2025) Die Fraktion Die Linke bittet um die Beantwortung folgender Fragen: 1. „Gab es bereits Prüfungen im Stadtbezirk Kalk und mit welchen Ergebnissen? Wenn nicht, warum nicht? 2. Wie oft werden solche Kontrollen durchgeführt? 3. Wie genau laufen solche Kontrollen ab? 4. Welche Straßen im Bezirk sind betroffen und welche Konsequenzen ergeben sich hie- raus? 5. Wie viele Verzögerungen bei Einsätzen im Bezirk gab es aufgrund der oben beschrie- benen Problematik?“ Antwort der Verwaltung zu 1. Bis jetzt gibt es aus dem Stadtbezirk Kalk keine konkreten Hinweise zur Untermaßigkeit von Fahrbahnbreiten. Daher wird bis jetzt von regelhaftem Parken ausgegangen. Regelwidriges Parken wird entsprechend geahndet. Gemäß § 12 Absatz 1 Nr. 1 StVO ist das Halten und infolgedessen auch das Parken an en- gen und an unübersichtlichen Straßenstellen unzulässig. "Eng" ist eine Straßenstelle nach der Rechtsprechung in der Regel dann, wenn der zur Durch- fahrt insgesamt freibleibende Raum für ein Fahrzeug höchstzulässiger Breite von 2,55 m (vgl. § 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO) zuzüglich 0,50 m Seitenabstand bei vorsichtiger Fahrweise nicht ausreichen würde. Dabei ist die Gegenfahrbahn mitzurechnen. Dementsprechend müssen Haltende grundsätzlich eine Fahrbahnbreite von 3,05 m zum gegenüberliegenden Fahrbahn- rand freihalten. Das heißt, alle Verkehrsteilnehmer*innen begehen einen Verstoß im Sinne der Straßenver- kehrsordnung, wenn sie an Straßenstellen halten oder parken, in denen die Restbreite der Fahrbahn neben dem abgestellten Kraftfahrzeug weniger als 3,05 Meter beträgt. Hier ist Hal- ten und Parken unzulässig. Das gilt auch ohne ein explizit ausgeschildertes Haltverbot (Ver- kehrszeichen 283 und 286). Grundsätzlich ahndet der Verkehrsordnungsdienst Verstöße gegen § 12 Abs. 1 Nr.1 StVO im Rahmen des üblichen Geschäftslaufs. zu 2. und 3. Engstellen im Straßenverkehr werden im Rahmen der regelmäßigen Probefahrten durch die 2 Feuerwehr und das Ordnungsamt festgestellt und der Straßenverkehrsbehörde gemeldet. Auch konkrete Hinweise aus der Bürgerschaft werden dankend entgegengenommen und überprüft. Bei Planungen zur Parkraumbewirtschaftung werden entsprechende Messungen durchgeführt, um die Parkplätze korrekt ausschildern zu können. zu 4. Zurzeit können keine Aussagen zu betroffenen Straßen gemacht werden. Sollten durch Mel- dungen durch die Feuerwehr Straßen benannt werden, wird hier prioritär für Abhilfe gesorgt und versucht werden, die Regelbreite der Fahrgasse schnellstmöglich herzustellen. Dies nimmt i. d. Regel einige Zeit in Anspruch. zu 5. Hierzu liegen der Verwaltung keine belastbaren Erkenntnisse vor.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1982/2025
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 26.06.2025
- Erstellt
- 16.06.2025 12:25