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1982/2025

Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der Fraktion Die Linke aus der Sitzung der Bezirksvertretung 8 (Kalk) vom 15.05.2025 betr. "SUV als Gefahr für Leib und Leben?" (AN/0605/2025)

Beantwortung einer Anfrage (BV) 26.06.2025

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 8 (Kalk), Sitzung am 26.06.2025, TOP 9.1.5

Beantwortung einer Anfrage (BV)

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Beantwortung einer Anfrage (BV)

3058 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
III/68/681/3 
 
Vorlagen-Nummer 
 1982/2025 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 8 (Kalk) 26.06.2025 
 
Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der Fraktion Die Linke aus der Sitzung der 
Bezirksvertretung 8 (Kalk) vom 15.05.2025 betr. "SUV als Gefahr für Leib und Leben?" 
(AN/0605/2025) 
Die Fraktion Die Linke bittet um die Beantwortung folgender Fragen: 
 
1. „Gab es bereits Prüfungen im Stadtbezirk Kalk und mit welchen Ergebnissen? Wenn 
nicht, warum nicht? 
2. Wie oft werden solche Kontrollen durchgeführt? 
3. Wie genau laufen solche Kontrollen ab? 
4. Welche Straßen im Bezirk sind betroffen und welche Konsequenzen ergeben sich hie-
raus? 
5. Wie viele Verzögerungen bei Einsätzen im Bezirk gab es aufgrund der oben beschrie-
benen Problematik?“ 
 
 
Antwort der Verwaltung 
 
zu 1. 
Bis jetzt gibt es aus dem Stadtbezirk Kalk keine konkreten Hinweise zur Untermaßigkeit von 
Fahrbahnbreiten. Daher wird bis jetzt von regelhaftem Parken ausgegangen. Regelwidriges 
Parken wird entsprechend geahndet. 
Gemäß § 12 Absatz 1 Nr. 1 StVO ist das Halten und infolgedessen auch das Parken an en-
gen und an unübersichtlichen Straßenstellen unzulässig. 
"Eng" ist eine Straßenstelle nach der Rechtsprechung in der Regel dann, wenn der zur Durch-
fahrt insgesamt freibleibende Raum für ein Fahrzeug höchstzulässiger Breite von 2,55 m (vgl. 
§ 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO) zuzüglich 0,50 m Seitenabstand bei vorsichtiger Fahrweise nicht 
ausreichen würde. Dabei ist die Gegenfahrbahn mitzurechnen. Dementsprechend müssen 
Haltende grundsätzlich eine Fahrbahnbreite von 3,05 m zum gegenüberliegenden Fahrbahn-
rand freihalten. 
Das heißt, alle Verkehrsteilnehmer*innen begehen einen Verstoß im Sinne der Straßenver-
kehrsordnung, wenn sie an Straßenstellen halten oder parken, in denen die Restbreite der 
Fahrbahn neben dem abgestellten Kraftfahrzeug weniger als 3,05 Meter beträgt. Hier ist Hal-
ten und Parken unzulässig. Das gilt auch ohne ein explizit ausgeschildertes Haltverbot (Ver-
kehrszeichen 283 und 286). 
Grundsätzlich ahndet der Verkehrsordnungsdienst Verstöße gegen § 12 Abs. 1 Nr.1 StVO im 
Rahmen des üblichen Geschäftslaufs. 
 
zu 2. und 3. 
Engstellen im Straßenverkehr werden im Rahmen der regelmäßigen Probefahrten durch die

2 
 
Feuerwehr und das Ordnungsamt festgestellt und der Straßenverkehrsbehörde gemeldet. 
Auch konkrete Hinweise aus der Bürgerschaft werden dankend entgegengenommen und 
überprüft. Bei Planungen zur Parkraumbewirtschaftung werden entsprechende Messungen 
durchgeführt, um die Parkplätze korrekt ausschildern zu können. 
 
zu 4. 
Zurzeit können keine Aussagen zu betroffenen Straßen gemacht werden. Sollten durch Mel-
dungen durch die Feuerwehr Straßen benannt werden, wird hier prioritär für Abhilfe gesorgt 
und versucht werden, die Regelbreite der Fahrgasse schnellstmöglich herzustellen. Dies 
nimmt i. d. Regel einige Zeit in Anspruch. 
 
zu 5. 
Hierzu liegen der Verwaltung keine belastbaren Erkenntnisse vor.

Beratungsverlauf (1)

26.06.2025 Bezirksvertretung 8 (Kalk)
TOP 9.1.5 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1982/2025
Typ
Beantwortung einer Anfrage (BV)
Datum
26.06.2025
Erstellt
16.06.2025 12:25