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3133/2017

Zweite Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Köln zu § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW vom 30.08.2011

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 09.11.2017

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Anlage 2 Satzung

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Anlage 1 - Änderungssatzung

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 2 Satzung

71308 Zeichen

Anlage 2 
 
Satzung der Stadt Köln zu § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW vom 30.08.2011 in der Fassung der 
Zweiten Änderungssatzung 
 
Präambel 
Das Land Nordrhein-Westfalen hat von der durch § 64a Personenbeförderungsgesetz (PBefG) 
eröffneten Möglichkeit, das bundesgesetzliche Ausgleichssystem für die ermäßigte Beförderung 
von Auszubildenden im Linienverkehr gemäß § 45a PBefG durch Landesrecht zu ersetzen, 
Gebrauch gemacht. Mit Wirkung zum 01.01.2011 wurde durch § 11a des Gesetzes über den 
öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) hierfür eine gesonderte 
Ausbildungsverkehr-Pauschale geschaffen. Mindestens 87,5 % der Ausbildungsverkehr-Pauschale 
sind von den Aufgabenträgern nach den Maßstäben des § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW als Ausgleich 
zu den Kosten, die bei der Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des 
Ausbildungsverkehrs im Straßenbahn-, O-Busverkehr oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen 
gemäß §§ 42, 43 Nr. 2 PBefG entstehen, und nicht durch entsprechende Fahrgeldeinnahmen 
gedeckt werden, an die Verkehrsunternehmen in ihrem Gebiet über eine allgemeine Vorschrift 
nach Art. 3 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 weiterzuleiten. 
Die Ausbildungsverkehr-Pauschale wird aus strukturpolitischen Gründen im Interesse der 
Allgemeinheit gewährt. Durch die Pauschale soll eine ausreichende Bedienung der Bevölkerung 
mit Verkehrsleistungen im ÖPNV im Bereich des Ausbildungsverkehrs sichergestellt werden. Ziel 
ist es vor diesem Hintergrund, die Verkehrsunternehmen durch Ausgleich der entstehenden 
Kosten in die Lage zu versetzen, einen Ausbildungsverkehr auf Grundlage des fahrplanmäßig 
festgelegten Verkehrsangebots erbringen zu können. 
Mit Beschluss vom 30.08.2011 hat der Rat der Stadt Köln eine allgemeine Vorschrift im Sinne der 
VO (EG) Nr. 1370/2007 in Form der Satzung aufgestellt und die Einzelheiten der Weiterleitung der 
der Stadt Köln vom Land gewährten Ausbildungsverkehr-Pauschale gemäß § 11a Abs. 2 ÖPNVG 
NRW an die Verkehrsunternehmen in seinem Zuständigkeitsgebiet geregelt. Diese Satzung wurde 
zuletzt geändert durch die Satzung „Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Köln zu 
§ 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW vom 30.08.2011 vom 03.05.2013“. 
 
Mit dem Achten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in 
Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1157) (8. ÖPNVG-ÄndG) hat der 
Gesetzgeber die Anforderungen geändert, die maßgeblich sind für die Verteilung des Anteils der 
Ausbildungsverkehr-Pauschale, der gemäß § 11a Abs. 2 Satz 1 ÖPNVG NRW mindestens an die 
im Gebiet eines Aufgabenträgers tätigen Verkehrsunternehmen weiterzuleiten ist. Ferner ergeben 
sich aus den Erfahrungen mit der Anwendung der allgemeinen Vorschrift in der Vergangenheit 
weitere Regelungsbedarfe. Zur Anpassung der allgemeinen Vorschrift an diese Änderungsbedarfe 
hat der Rat der Stadt Köln aufgrund des § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen (GO) in der Neufassung v. 14.07.1994 durch Beschluss am 14.11.2017 eine „Zweite 
Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Köln zu § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW vom 30.08.2011“ 
erlassen: 
1 Rechtsgrundlagen, Rechtsform, Zuständigkeit 
1.1 Rechtsgrundlagen 
§ 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW und Art. 3 Abs. 2 i. V. m. Art. 2 lit. l) VO (EG) Nr. 1370/2007 bilden die 
Rechtsgrundlagen für diese allgemeine Vorschrift. 
1.2 Rechtsform 
Diese allgemeine Vorschrift ergeht als Satzung gemäß § 7 Abs. 1 GO NRW. 
1.3 Zuständigkeit / Aufgabenträger als zuständige Behörde 
Zuständige Behörde i.S.d. Art. 2 lit. b) und l) VO (EG) Nr. 1370/2007 für den Erlass und die 
Durchführung der allgemeinen Vorschrift ist der Rhein-Sieg-Kreis als Aufgabenträger des 
öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) gemäß § 3 Abs. 1 ÖPNVG NRW. Soweit in dieser 
Satzung von der zuständigen Behörde die Rede ist, ist damit der Rhein-Sieg-Kreis als der diese 
Satzung erlassende Aufgabenträger gemeint.

2 
 
2 Geltungsbereich 
2.1 Geografischer Geltungsbereich 
Diese allgemeine Vorschrift gilt im gesamten Gebiet (räumlicher Zuständigkeitsbereich) der 
zuständigen Behörde. 
2.2 Einbezogene Arten von Verkehrsdiensten 
Diese allgemeine Vorschrift gilt für alle Straßenbahn-, O-Bus- und Linienverkehre mit 
Kraftfahrzeugen nach § 42 und § 43 Nr. 2 PBefG sowie Seilbahnen und Personenfähren im Sinne 
von § 1 Abs. 3a ÖPNVG NRW im Zuständigkeitsbereich der zuständigen Behörde (Ziff. 2.1), 
soweit es sich dabei um öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) gemäß § 8 Abs. 1 und Abs. 2 
PBefG handelt. Hiervon umfasst sind auch Linienverkehre, die als Bedarfsverkehre betrieben 
werden. Maßgeblich ist die im jeweiligen Genehmigungsbescheid ausgewiesene Verkehrsform. 
3 Gemeinwirtschaftliche Verpflichtung der Betreiber  
Gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. a) VO (EG) Nr. 1370/2007 wird die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung der 
Betreiber in dieser allgemeinen Vorschrift wie folgt definiert: 
3.1 Gemeinwirtschaftliche Verpflichtung: Höchsttarif für Zeitfahrausweise für 
Auszubildende 
Alle Betreiber im Anwendungsbereich der allgemeinen Vorschrift sind verpflichtet, bei den 
Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs die nachstehenden Höchsttarife nicht zu 
überschreiten. Die Höchsttarife ergeben sich als Ermäßigung der Zeitfahrausweise des 
Ausbildungsverkehrs nach den Festlegungen der Ziffern 3.2 und 3.3. Sie gelten für die 
Fahrgastgruppe der Auszubildenden (Ziff. 3.4). 
3.2 Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs 
Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs sind die im „VRS-Gemeinschaftstarif“ in der jeweils 
geltenden Fassung – zum Stand des Inkrafttretens der Satzung „Zweite Satzung zur Änderung der 
Satzung der Stadt Köln zu § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW vom 30.08.2011 
“ im Abschnitt 7.2.3 – der Tarifbestimmungen festgelegten Zeitfahrausweise für Zwecke des 
Ausbildungsverkehrs; nicht maßgeblich sind auf den Freizeitverkehr oder andere Verkehrszwecke 
gerichtete Zeitfahrausweise für Auszubildende. 
3.3 Referenztarif und Ermäßigung 
Referenztarif ist das Monatsticket Jedermann („Monats Ticket Erwachsene“) des VRS-
Gemeinschaftstarifs. 
Die tatsächliche Ermäßigung (Mindest-Ermäßigung) der Zeitfahrausweise des 
Ausbildungsverkehrs (Ziff. 3.2) muss gemäß § 11a Abs. 2 Satz 3 ÖPNVG NRW bezüglich des 
Referenztarifs ab dem 01.08.2012 mehr als 20,00 % betragen.  
Die tatsächliche Ermäßigung ist wie folgt zu bewerten: 
a) Wenn es sich bei dem Zeitfahrausweis des Ausbildungsverkehrs um eine von dem 
Referenzticket abweichende Tarifart handelt, muss die Preisdifferenz, die zwischen dem 
Referenzticket und der mit dem Zeitfahrausweis des Ausbildungsverkehrs vergleichbaren 
Tarifart des Jedermannverkehrs besteht, als rechnerischer Faktor berücksichtigt werden. 
Hierbei ist dieser Faktor anhand des jeweils aktuellen Preisverhältnisses zwischen den 
jeweiligen Tarifarten zu ermitteln und anzusetzen. 
b) Unterschiede in der Nutzbarkeit der jeweiligen Zeitfahrausweise werden gemäß den in der 
Anlage 1 aufgeführten Kriterien berücksichtigt. 
Die zuständige Behörde prüft anhand der in Anlage 1 genannten Kriterien, ob ab 01.08.2012 
die Mindest-Ermäßigung von mehr als 20,00 % eingehalten wird (§ 11a Abs. 2 Satz 3 ÖPNVG 
NRW). Soweit sie feststellt, dass die Ermäßigung nicht eingehalten wird, wird ein Ausgleich nur 
insoweit gewährt, als Tarife, die den Anforderungen der Festsetzung durch die zuständige 
Behörde entsprechen, nicht überschritten werden. 
c) Bei beabsichtigten Änderungen des in Ziff. 3.2 genannten Tarifs informiert der Betreiber – oder 
eine von ihm beauftragte Stelle – die zuständige Behörde rechtzeitig über die beabsichtigte

3 
 
Tarifgestaltung und stellt seinen Tarifantrag nach § 39 PBefG erst nach Bestätigung durch die 
zuständige Behörde. Die zuständige Behörde erteilt die Bestätigung innerhalb von 10 Tagen ab 
dem Tag, an dem sie von der beabsichtigten Tarifänderung durch den Betreiber oder einer vom 
ihm beauftragten Stelle Kenntnis erhalten hat. Die Bestätigung gilt als erteilt, wenn sie nicht 
innerhalb der Frist versagt wird. Sie versagt die Bestätigung zur Änderung des Tarifs nur dann, 
wenn die gesetzlich vorgegebene Mindest-Ermäßigung der Zeitfahrausweise des 
Ausbildungsverkehrs unter Berücksichtigung ggf. erforderlicher Aufschläge (lit. a) und lit. b) mit 
Anlage 1 zur Ziff. 3.3) gegenüber dem Referenztarif nicht eingehalten wird.  
3.4 Bestimmung des Kreises der Auszubildenden 
Als Auszubildende gelten die im Tarif „VRS-Gemeinschaftstarif“ zum jeweils gültigen Stand zur 
Nutzung von Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs berechtigten Personen (bei Inkrafttreten 
der Satzung „Zweite Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Köln zu § 11a Abs. 2 ÖPNVG 
NRW vom 30.08.2011“ Ziffer 7.2.3.1 der Tarifbestimmungen). Bei beabsichtigten Änderungen in 
den Tarifbestimmungen „VRS-Gemeinschaftstarif“ bezüglich des zur Nutzung von 
Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs berechtigten Nutzerkreises gegenüber dem Stand bei 
Inkrafttreten informiert der Betreiber – oder eine von ihm beauftragte Stelle – die zuständige 
Behörde rechtzeitig über die beabsichtigte Änderung und stellt entsprechende Anträge nach § 39 
PBefG erst nach Bestätigung durch die zuständige Behörde. Die zuständige Behörde erteilt die 
Bestätigung innerhalb von vier Wochen. Die Bestätigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb 
dieser Frist versagt wird. 
3.5 Übergangs-, Anerkennungs- und Haustarife 
Für Übergangs-, Anerkennungs- und Haustarife der Verkehrsunternehmen, die außerhalb des 
Geltungsbereichs des Verbundtarifs „VRS-Gemeinschaftstarif“ angeboten werden, gelten die 
vorgenannten Bestimmungen sinngemäß. 
Der hierbei für die Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs in Bezug genommene Referenztarif 
des jeweiligen Übergangs-, Anerkennungs- und Haustarifs muss marktfähig sein. Dies ist dann 
gewährleistet, wenn er für vergleichbar lange Strecken und vergleichbare Nutzungsmöglichkeiten 
keine höheren Preise vorsieht als der Verbundtarif „VRS-Gemeinschaftstarif“. Andernfalls hat das 
Verkehrsunternehmen die Marktfähigkeit vollumfänglich zu beweisen. Gelingt dies nicht, so ist der 
Referenztarif auf ein marktfähiges Niveau zu begrenzen. 
Mit Antragstellung (Ziff. 11.1) hat der Betreiber der zuständigen Behörde seine Zeitfahrausweise 
des Ausbildungsverkehrs zu nennen und das Bestehen der tatsächlichen Mindest-Ermäßigung 
entsprechend Ziff. 3.3 nachzuweisen. Die zuständige Behörde legt die hierfür maßgeblichen 
Referenztarife fest und prüft die Einhaltung der Bestimmungen dieser allgemeinen Vorschrift 
entsprechend Ziff. 3.3 i. V. m. Anlage 1. 
4 Weitere Voraussetzungen für die Gewährung eines Ausgleichs 
Der Ausgleich nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW wird gewährt, um eine ausreichende Bedienung 
der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im Ausbildungsverkehr auf Grundlage des fahrplanmäßig 
festgelegten Verkehrsangebots zu ermöglichen. 
4.1 Antragsberechtigung / Betreiber 
Einen Antrag auf Ausgleich können nur Verkehrsunternehmer nach § 3 PBefG stellen, die 
Verkehre i. S. d. Ziff. 2 betreiben (Betreiber). Betreiber ist die natürliche oder juristische Person, 
die Inhaber von Liniengenehmigungen oder einstweiligen Erlaubnissen nach PBefG ist oder auf 
die die Betriebsführung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 PBefG übertragen ist. 
Im Fall von Gemeinschaftsgenehmigungen sind die Gemeinschaftskonzessionäre als Gesellschaft 
bürgerlichen Rechts antragsberechtigt, wenn nicht die Betriebsführung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 
PBefG auf einen Betreiber übertragen ist. 
Im Fall der Betriebsführungsübertragung ist nur der Betriebsführer, nicht auch der 
Genehmigungsinhaber antragsberechtigt. 
Auftragsunternehmer sind nicht antragsberechtigt.

4 
 
4.2 Anwendung oder Anerkennung von Gemeinschafts-, Übergangs- und landesweiten 
Tarifen 
Der Ausgleich wird gemäß § 11a Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 ÖPNVG NRW nur Betreibern gewährt, 
die auf ihren Verkehren nach Ziff. 2.2 in dem Jahr, für das der Ausgleich begehrt wird 
(Bewilligungsjahr), die gültigen Gemeinschaftstarife in ihrer jeweils geltenden Fassung 
(insbesondere VRS-Tarif) und Übergangstarife sowie den landesweiten Tarif gemäß § 5 Abs. 3 
ÖPNVG NRW anwenden oder zumindest anerkennen. 
4.3 Weitere Anforderungen 
4.3.1 Bedienung im Einklang mit dem Nahverkehrsplan 
Voraussetzung für die Gewährung des Ausgleichs ist ferner, dass der Betreiber die von ihm 
betriebenen und vom Geltungsbereich dieser allgemeinen Vorschrift umfassten Verkehre im 
Bewilligungsjahr im Einklang mit dem jeweils geltenden Nahverkehrsplan bedient. 
4.3.2 Einhaltung der Anforderungen 
Soweit die vorgenannten Anforderungen nicht erfüllt sind, kann dies im Rahmen der 
Verhältnismäßigkeit zur vollständigen oder teilweisen Versagung des Ausgleichs führen. 
5 Ausgleichsregelung 
5.1 Gewährung eines finanziellen Ausgleichs / Bewilligungsjahr 
Nach Maßgabe dieser allgemeinen Vorschrift werden den Betreibern gemäß § 11a Abs. 2 ÖPNVG 
NRW Mittel als Ausgleich zu den Kosten gewährt, die bei der Beförderung von Personen mit 
Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs in den vom Anwendungsbereich dieser allgemeinen 
Vorschrift umfassten Verkehren entstehen und nicht durch entsprechende Fahrgeldeinnahmen 
gedeckt werden, und zwar als Ausgleichsleistung nach Art. 3 Abs. 2 i. V. m. Art. 2 lit. g) VO (EG) 
Nr. 1370/2007 für die finanziellen Auswirkungen, die auf die Erfüllung der Verpflichtungen nach 
Ziff. 3 zurückgehen. 
Der Ausgleich wird jeweils bezogen auf ein Kalenderjahr bewilligt (Bewilligungsjahr). 
5.2 Kein Anspruch auf Vollkompensation 
Diese allgemeine Vorschrift begründet keinen Anspruch auf vollständigen Ausgleich der in Ziff. 5.1 
genannten Kosten. Ferner besteht nach dieser allgemeinen Vorschrift kein Anspruch auf 
Vollkompensation des finanziellen Nettoeffekts nach Art. 3 Abs. 2, Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 
i.V.m. dem Anhang der VO (EG) Nr. 1370/2007. 
Auch ist der Vergleich der Einnahmen bei Ansatz des Referenztarifs gegenüber den Einnahmen 
bei Ansatz des ermäßigten Tarifs im Ausbildungsverkehr für die Bemessung des Ausgleichs nicht 
maßgebend. 
5.3 Begrenzung des Ausgleichs 
Als Ausgleich (Ziff. 5.1) erhält der Betreiber maximal den sich aus § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW 
ergebenden Betrag gemäß Ziff. 6, soweit dieser die beihilfenrechtliche Obergrenze nicht 
überschreitet, die sich aus der Festlegung der Parameter nach Ziff. 7 sowie der 
Überkompensationskontrolle nach Ziff. 8 in Verbindung mit dem Anreizsystem nach Ziff. 9 ergibt 
(Ziff. 8.2 und 8.3). 
6 Berechnung nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW 
6.1 Weiterleitung von Mitteln nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW 
Als Ausgleich (Ziff. 5.1) werden gemäß § 11a Abs. 2 Satz 2 ÖPNVG NRW vorbehaltlich der in Ziff. 
5.3 genannten Einschränkungen unter den Voraussetzungen dieser allgemeinen Vorschrift an die 
Betreiber die auf sie jeweils entfallenden Anteile an den Mitteln nach § 11a Abs. 2 Satz 1 ÖPNVG 
NRW weitergeleitet, um den Betreibern die Durchführung des Ausbildungsverkehrs zu 
ermöglichen. Die Ermittlung der Anteile der Betreiber an dem hierfür bereitgestellten Budget (Ziff. 
6.2) erfolgt gemäß § 11a Abs. 2 Sätze 4 bis 7 ÖPNVG NRW (Ziff. 6.3 – 6.6). Zur rückwirkenden 
Anwendung dieser Maßstäbe siehe Ziff. 13.2.

5 
 
6.2 Bereitgestelltes Budget 
Gemäß § 11a Abs. 2 Satz 1 ÖPNVG NRW stellt die zuständige Behörde hierfür im Jahr 2011 
mindestens 87,5 % der auf sie nach § 11a Abs. 1 ÖPNVG NRW entfallenden Mittel bereit. Für die 
Folgejahre legt die zuständige Behörde das für das jeweilige Kalenderjahr bereitgestellte Budget 
ebenfalls in Höhe von mindestens 87,5 % fest. Bei der zuständigen Behörde entstehende 
Zinserträge oder ersparte Zinsaufwendungen oder von Dritten vereinnahmte Zinsen erhöhen die 
auszukehrenden Gesamtmittel. 
Wenn Zinserträge oder ersparte Zinsaufwendungen sowie ggf. von Dritten vereinnahmte Zinsen 
gemäß § 11 Abs. 4 Satz 3 ÖPNVG NRW dazu führen, dass das nach den Sätzen 1 bzw. 2 
bestimmte Budget unter 87,5 % der Summe aus den Mitteln nach § 11a Abs. 1 ÖPNVG NRW 
zuzüglich den jeweiligen Zinsen liegen würde, erhöht sich das Budget um den jeweiligen 
Differenzbetrag, sodass gemäß § 11a Abs. 2 Satz 1 ÖPNVG NRW insgesamt mindestens 87,5 % 
der Gesamtmittel aufgrund dieser allgemeinen Vorschrift ausgekehrt werden. 
6.3 Erträge im Ausbildungsverkehr 
Unter dem Begriff der gemäß § 11a Abs. 2 Satz 4 ÖPNVG NRW maßgeblichen Erträge im 
Ausbildungsverkehr ist Folgendes zu verstehen: 
6.3.1 Anzusetzen sind die Erträge i. S. d. Ziff. 6.3.2. und 6.3.3 aus Linienverkehren gemäß § 42, 
§  43 Nr. 2 PBefG, auch soweit die Verkehre als Bedarfsverkehre durchgeführt werden, 
sowie aus den weiteren vom Geltungsbereich dieser allgemeinen Vorschrift umfassten 
Verkehren. 
­ Hierunter fallen nicht Erträge aus Freistellungsverkehren. 
­ Einzubeziehen sind auch Erträge aus den die Landesgrenzen überschreitenden 
Verkehren nach Ziff. 2.2. Für diese gilt: Anzusetzen sind nur die innerhalb des Landes 
Nordrhein-Westfalen erzielten Erträge. Erträge, die auf die außerhalb NRWs 
verlaufenden Verkehrsabschnitte entfallen, sind nicht einzubeziehen. Vielmehr sind 
diese nach einer branchenüblichen, anerkannten Methodik (insbesondere zunächst 
nach dem geltenden Einnahmenaufteilungsverfahren) abzugrenzen. Der Betreiber 
muss der zuständigen Behörde im Einzelnen nachprüfbar darlegen, nach welcher 
Methodik er die Erträge auf den betreffenden Verkehr aufgeteilt hat (vgl. Ziff. 8.1.2). 
6.3.2 Anzusetzen sind nur Fahrgeldeinnahmen aus dem Verkauf der Fahrausweise nach Ziff. 
6.3.3. Hierzu zählen auch Erträge aus erhöhten Beförderungsentgelten im 
Ausbildungsverkehr. 
Nicht einbezogen sind hiernach insbesondere 
­ Zuschüsse o. a. zusätzliche Zahlungen von Schulträgern, Schulen, Gemeinden o.a. 
öffentlichen Stellen; 
­ Einnahmen aus Fahrzeug-Werbung o. ä. mit dem Verkehr (mittelbar) erzielte Erträge; 
­ Ausgleichsleistungen nach § 45a PBefG anderer Länder (bei grenzüberschreitenden 
Linienverkehren) sowie Nachzahlungen des Landes Nordrhein-Westfalen nach § 45a 
PBefG.

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6.3.3 Erträge im Ausbildungsverkehr sind die Erträge aus dem Verkauf von sämtlichen 
Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs (vgl. Ziff. 3) unabhängig davon, ob die Tickets 
vom Schulträger oder von den Auszubildenden (bzw. ihren Erziehungsberechtigten) oder 
anteilig von beiden (Eigenanteil nach § 97 SchulG NRW) bezahlt werden. 
6.3.4 Maßgeblich sind sämtliche von einem Betreiber in Nordrhein-Westfalen im 
Ausbildungsverkehr im vorgenannten Sinne erzielten Erträge unabhängig davon, im Gebiet 
welcher zuständigen Behörde sie erzielt wurden. 
6.3.5 Maßgeblich sind nicht die kassentechnischen Einnahmen, sondern die den Betreibern nach 
dem Ergebnis der Einnahmenaufteilung in den jeweiligen Verkehrsverbünden 
/-gemeinschaften zugeschiedenen Erträge im Ausbildungsverkehr (siehe Ziff. 11.3.3 lit. c). 
6.3.6 Der Betreiber weist durch Testat eines Wirtschaftsprüfers nach, dass die Erträge im 
Ausbildungsverkehr gemäß den vorstehenden Anforderungen ermittelt wurden. Das Testat 
gibt außerdem die Höhe der Erträge im Ausbildungsverkehr des Betreibers (landesweit) an. 
Ziff. 7.3 Sätze 3 folgende gelten entsprechend. 
6.4 Zuordnung der Erträge im Ausbildungsverkehr  
Die Zuordnung der Erträge im Ausbildungsverkehr erfolgt gemäß § 11a Abs. 2 Satz 4 ff. ÖPNVG 
NRW wie folgt: 
6.4.1 Betreibt ein Betreiber Verkehre im Sinne von Ziff. 2.2 auf der Grundlage eines öffentlichen 
Dienstleistungsauftrags im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007 
(gemeinwirtschaftliche Verkehre) und daneben auch Verkehre im Sinne von Ziff. 2.2, die 
nicht Gegenstand eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags sind (eigenwirtschaftliche 
Verkehre), oder betreibt ein Betreiber Verkehre im Sinne von Ziff. 2.2 auf Basis mehrerer 
öffentlicher Dienstleistungsaufträge, so werden die nach Ziff. 6.3 ermittelten Erträge im 
Ausbildungsverkehr dieses Betreibers im Bewilligungsjahr zunächst den Verkehren 
zugeordnet, die von dem jeweiligen öffentlichen Dienstleistungsauftrag umfasst sind, soweit 
die Erträge auf diese Verkehre entfallen. Die Erträge entfallen auf die von dem jeweiligen 
öffentlichen Dienstleistungsauftrag umfassten Verkehre, soweit dies verursachungsgerecht 
ist. Wenn die Einnahmenaufteilung in den jeweiligen Verkehrsverbünden/-gemeinschaften 
eine entsprechende Zuordnung auf einzelne öffentliche Dienstleistungsaufträge bereits 
vornimmt, ist diese Zuordnung maßgeblich. Andernfalls ist die Zuordnung vom Betreiber 
nach dem Maßstab der Verursachungsgerechtigkeit vorzunehmen; hierfür ist bei der 
Zuordnung die Anzahl der Schüler, die durch die jeweiligen Verkehre befördert werden, 
angemessen zu berücksichtigen. Soweit Erträge im Ausbildungsverkehr des Betreibers im 
Bewilligungsjahr nach vorstehenden Maßgaben nicht den von einem öffentlichen 
Dienstleistungsauftrag jeweils umfassten Verkehre zuzuordnen sind, entfallen die Erträge 
auf die eigenwirtschaftlichen Verkehre des Betreibers. Der Betreiber weist durch Testat 
eines Wirtschaftsprüfers nach, dass die Erträge im Ausbildungsverkehr gemäß den 
vorstehenden Anforderungen zugeordnet wurden. Soweit dabei eine Zuordnung der 
Erträge nach Satz 4 durch den Betreiber erfolgt ist, ist auch die Verursachungsgerechtigkeit 
nachvollziehbar darzulegen und zu testieren. Das Testat weist aus, in welcher Höhe 
Erträge im Ausbildungsverkehr des Betreibers den Verkehren des jeweiligen öffentlichen 
Dienstleistungsauftrags bzw. den eigenwirtschaftlichen Verkehren zugeordnet wurden. Ziff. 
7.3 Sätze 3 folgende gelten entsprechend. 
6.4.2 Wenn die gemeinwirtschaftlichen oder eigenwirtschaftlichen Verkehre nach Ziff. 6.4.1 im 
Gebiet mehrerer Aufgabenträger betrieben werden, sind die dem jeweiligen öffentlichen 
Dienstleistungsauftrag bzw. den eigenwirtschaftlichen Verkehren nach Ziff. 6.4.1 
zugeordneten Erträge in einem zweiten Schritt auf die jeweils betroffenen Aufgabenträger 
und die zuständige Behörde aufzuteilen. Die Zuordnung zum jeweiligen Aufgabenträger 
und zur zuständigen Behörde erfolgt nach dem auf ihn bzw. sie entfallenden Anteil an den 
Wagenkilometern (Wagenkm), die der Betreiber im Bewilligungsjahr in Nordrhein-Westfalen 
mit den vom jeweiligen öffentlichen Dienstleistungsauftrag umfassten Verkehren bzw. mit 
den eigenwirtschaftlichen Verkehren erbracht. hat. Diesbezüglich gilt:

7 
 
6.4.2.1 Maßgeblich sind sämtliche im Bewilligungsjahr in Nordrhein-Westfalen mit den 
Verkehren nach Ziff. 2.2 erbrachten Wagenkm, soweit es sich um öffentlichen 
Personennahverkehr nach § 8 Abs. 1 und Abs. 2 PBefG handelt. Dies schließt die auf 
grenzüberschreitenden Verkehren in NRW erbrachten Wagenkm ein. Ferner werden 
die im Bedarfsverkehr nach §§ 42, 43 Nr. 2 PBefG erbrachten Wagenkm 
berücksichtigt. 
6.4.2.2 Wagenkilometer sind die tatsächlich erbrachten – und soweit es sich um Linienverkehr 
nach § 42 PBefG handelt: fahrplanmäßigen – Betriebsleistungen einschließlich 
Verstärkerfahrten. Ein- und Aussetzfahren werden nicht berücksichtigt. Bei 
Bedarfsverkehren (Ziff. 6.4.2.1) dürfen nur die tatsächlich erbrachten Wagenkm 
berücksichtigt werden, die der Betreiber der zuständigen Behörde prüfbar nachweist. 
6.4.2.3 Eine Gewichtung der Wagenkm findet grundsätzlich nicht statt. 
6.4.2.4 Die auf der Basis des jeweiligen öffentlichen Dienstleistungsauftrags bzw. die im 
eigenwirtschaftlichen Verkehr vom Betreiber im Gebiet der zuständigen Behörde und 
der jeweils weiteren beteiligten Aufgabenträger erbrachten Wagenkm werden zu 
einander ins Verhältnis gesetzt. Nach diesem Verhältnis werden die auf den jeweiligen 
öffentlichen Dienstleistungsauftrag bzw. auf die eigenwirtschaftlichen Verkehre nach 
Ziff. 6.4.1 entfallenden Erträge im Ausbildungsverkehr auf die zuständige Behörde und 
die weiteren Aufgabenträger aufgeteilt. 
6.4.3 Betreibt ein Betreiber sämtliche seiner Verkehre im Sinne von Ziff. 2.2 auf der Grundlage 
eines einzigen öffentlichen Dienstleistungsauftrags oder betreibt er ausschließlich 
eigenwirtschaftliche Verkehre und ist er dabei im Gebiet mehrerer Aufgabenträger tätig, so 
ist gemäß § 11a Abs. 2 Satz 5 ÖPNVG NRW für die Zuordnung der Erträge wie folgt 
vorzugehen: Ausgangspunkt ist zum einen die Summe aller im Ausbildungsverkehr 
erzielten Erträge des Betreibers (Ziff. 6.3) und zum anderen die Summe aller von diesem 
Betreiber in Nordrhein-Westfalen erbrachten Wagenkilometer; für die Ermittlung der 
Wagenkm gelten Ziff. 6.4.2.1 – 6.4.2.3. Hieraus ist zu ermitteln, welchen Ertrag im 
Ausbildungsverkehr (Euro) je Wagenkm dieser Betreiber erzielt (Durchschnittsbetrachtung). 
Dieser Satz (Euro je Wagenkm) ist mit den im Gebiet der zuständigen Behörde erbrachten 
Wagenkm zu multiplizieren. Hieraus ergeben sich die der zuständigen Behörde 
zuzuordnenden Erträge im Ausbildungsverkehr dieses Betreibers.  
6.4.4 Der Betreiber weist durch Testat eines Wirtschaftsprüfers nach, dass die Ermittlung der 
maßgeblichen Wagenkm sowie die Zuordnung der gemäß Ziff. 6.3 ermittelten Erträge auf 
die zuständige Behörde den vorstehenden Anforderungen entsprechen. Das Testat weist 
die tatsächlich erbrachten Wagenkm des Betreibers in NRW differenziert nach öffentlichen 
Dienstleistungsaufträgen und nach eigenwirtschaftlichen Verkehren aufgeteilt auf das 
Gebiet der jeweils beteiligten Aufgabenträger und das Gebiet der zuständigen Behörde 
aus. Ziff. 7.3 Sätze 3 folgende gelten entsprechend. 
6.5 Rechnerischer Anteil des jeweiligen Betreibers an den Mitteln nach § 11a Abs. 2 
ÖPNVG NRW 
Im Fall von Ziff. 6.4.1 (ggf. in Verbindung mit Ziff. 6.4.2) werden die Anteile und im Fall von Ziff. 
6.4.3 wird der Anteil des jeweiligen Betreibers an dem Budget nach Ziff. 6.2 vorbehaltlich Ziff. 6.6 
wie folgt errechnet: 
Die zuständige Behörde addiert sämtliche ihr nach Ziff. 6.4 zuzuordnenden Erträge im 
Ausbildungsverkehr. 
Sie errechnet sodann die Anteile der Betreiber an dieser Summe anhand der jeweiligen 
Ausbildungsverkehrs-Erträge der Betreiber. Hierbei ergibt sich im Fall von Ziff. 6.4.3 ein Anteil des 
Betreibers an der Summe der Ausbildungsverkehrs-Erträge der Betreiber. Im Fall von Ziff. 6.4.1 
(ggf. in Verbindung mit Ziff. 6.4.2) wird für jeden öffentlichen Dienstleistungsauftrag und für die 
eigenwirtschaftlichen Verkehre jeweils getrennt der Anteil an den Ausbildungsverkehrs-Erträgen 
der Betreiber errechnet; es ergeben sich mehrere Anteile des jeweiligen Betreibers an den 
Ausbildungsverkehrs-Erträgen der Betreiber. 
Schließlich multipliziert die zuständige Behörde den Anteil bzw. die Anteile des jeweiligen 
Betreibers mit dem nach Ziff. 6.2 bereitgestellten Budget. Dies ergibt vorbehaltlich Ziff. 6.6 den

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rechnerischen Anteil bzw. die rechnerischen Anteile des jeweiligen Betreibers an den Mitteln nach 
§ 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW. 
Die Verteilung der Mittel nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW auf die einzelnen Betreiber erfolgt somit 
auf Basis des jeweiligen Anteils bzw. der jeweiligen Anteile des Betreibers an den Erträgen im 
Ausbildungsverkehr. Der gesetzliche Verteilungsmechanismus geht dabei implizit von einer 
Korrelation der Erträge zu den Kosten und somit auch zu den auszugleichenden Verlusten aus 
dem Ausbildungsverkehr aus. 
6.6 Vorbehalt / Korrektur des Anteils 
Die Weiterleitung des Anteils bzw. der Anteile an den Mitteln nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW 
(Ziff. 6.5) an den jeweiligen Betreiber steht unter dem Vorbehalt, dass sich aus den weiteren 
Regelungen dieser allgemeinen Vorschrift zur Überkompensation kein niedrigerer Betrag ergibt 
(vgl. Ziff. 8.2 und 8.3); insofern handelt es sich bei der Ermittlung des Anteils bzw. der Anteile an 
den Mitteln nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW um einen Höchstbetrag (Obergrenze nach § 11a Abs. 
2 ÖPNVG NRW). 
Soweit die Überkompensationsprüfung bei einem Betreiber dazu führt, dass der Ausgleich bis zur 
Grenze der Überkompensation auf einen niedrigeren Betrag als den oder die sich nach Ziff. 6.5 
ergebenden rechnerischen Anteil oder Anteile an den Mitteln nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW 
abgesenkt werden muss, wird im Rahmen der endgültigen Bewilligung der jeweils niedrigere 
Betrag als Ausgleich festgesetzt und werden ggf. auf Basis der vorläufigen Bewilligung zu viel 
bezahlte Mittel zurückgefordert (vgl. Ziff. 8.2 und 8.3 sowie 11.3.3 lit. b). 
7 Grundlegende Regelungen zum Überkompensationsverbot und Parametrisierung 
nach VO (EG) Nr. 1370/2007 
7.1 Systematik 
Gemäß Art. 3 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 ist der Ausgleich (Ziff. 5.1) auf den finanziellen 
Nettoeffekt der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung zu begrenzen (Ziff. 5.3). Zur Wahrung dieses 
Überkompensationsverbots sind vorab die Ausgleichsparameter gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. b) VO 
(EG) Nr. 1370/2007 (Obergrenze nach Parametern) so zu bilden, dass eine Überkompensation 
ausgeschlossen wird. Der durch die Parameter bestimmte Betrag ist der maximal mögliche 
Ausgleich; siehe dazu Ziff. 7.5 und 7.6. Ferner ist die nachträgliche Überkompensationskontrolle 
gemäß Art. 6 Abs. 1 i.V.m. dem Anhang der VO (EG) Nr. 1370/2007 durchzuführen (Obergrenze 
nach tatsächlich ungedeckten Kosten); siehe dazu Ziff. 8. Für diese beiden Schritte zur Wahrung 
des Überkompensationsverbots gelten die folgenden grundsätzlichen Regelungen der Ziffern Ziff. 
7.2 bis 7.4.  
7.2 Vorrangige Regelungen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags 
Soweit für einen Verkehr nach Ziff. 2.2 ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag im Sinne des Art. 3 
Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007 besteht, gilt: Soweit der öffentliche Dienstleistungsauftrag für den in 
Rede stehenden Verkehr Ausgleichsparameter i.S.d. Art. 4 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007 
bestimmt und die Mittel aufgrund der hiesigen allgemeinen Vorschrift in die jährliche Abrechnung 
zur Wahrung des Überkompensationsverbots einbezogen werden, sind ausschließlich und 
abschließend die entsprechenden Regelungen dieses öffentlichen Dienstleistungsauftrages für die 
Parametrisierung sowie im Falle des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 auch für die 
nachträgliche Überkompensationskontrolle maßgeblich; es erfolgt keine 
Überkompensationskontrolle nach dieser allgemeinen Vorschrift. Betreibt der Betreiber Verkehre 
auf Basis mehrerer öffentlicher Dienstleistungsaufträge (Ziff. 6.4.1), so erfolgt die 
Überkompensationskontrolle für den nach Ziff. 6.5 jeweils ermittelten rechnerischen Anteil an den 
Mitteln nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW getrennt anhand des jeweils maßgeblichen öffentlichen 
Dienstleistungsauftrags. Der Betreiber hat bei Antragstellung bzw. im Rahmen seiner 
Mitwirkungspflichten (Ziff. 11) entsprechende öffentliche Dienstleistungsaufträge zu benennen und 
diese auf Anforderung der zuständigen Behörde vorzulegen. Soweit die zuständige Behörde selbst 
den öffentlichen Dienstleistungsauftrag vergeben hat, reicht dessen Benennung. Der Betreiber hat 
ferner der zuständigen Behörde das jeweilige Ergebnis der jährlichen Überkompensationskontrolle 
mitzuteilen (siehe Ziff. 11.3.3). 
Soweit kein öffentlicher Dienstleistungsauftrag besteht, der den Anforderungen nach Satz 1 
genügt, erfolgt die Parametrisierung sowie die nachträgliche Überkompensationskontrolle nach 
Maßgabe dieser allgemeinen Vorschrift.

9 
 
7.3 Bezugspunkt für die Prüfung einer Überkompensation 
Die Parametrisierung sowie die nachträgliche Überkompensationskontrolle nach Maßgabe dieser 
allgemeinen Vorschrift beziehen sich vorbehaltlich der Ziff. 7.2 jeweils auf alle Verkehre eines 
Betreibers im Gebiet der zuständigen Behörde bzw. nach Maßgabe von Ziff. 7.4 unter 
Einbeziehung grenzüberschreitender Verkehrsabschnitte. 
Die Prüfung bezieht sich hierbei auf die gesamten Kosten und Einnahmen für die Bedienung 
dieser Verkehre im jeweiligen Bewilligungsjahr. 
Soweit in dieser allgemeinen Vorschrift für den Nachweis von Kosten oder Einnahmen auf das 
Testat eines Wirtschaftsprüfers verlangt wird, gilt: Der vom Betreiber zu beauftragende Prüfer ist 
im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde auszuwählen. Kommt eine einvernehmliche 
Auswahl des Prüfers nicht zustande, wird der Ausgleich versagt (Ziff. 11.3.4). Hinsichtlich des 
Prüfrechts der zuständigen Behörde gilt Ziff. 11.5. 
7.4 Federführung bei grenzüberschreitenden Verkehren 
Die zuständige Behörde kann mit anderen zuständigen Behörden bei Verkehren, die die Grenzen 
zu anderen Kreisen bzw. Städten überschreiten (grenzüberschreitende Verkehre), vereinbaren, 
dass die Prüfung der Überkompensation jeweils in Bezug auf den Verkehr insgesamt federführend 
durch eine der zuständigen Behörden erfolgt. 
Sofern zwischen zuständigen Behörden entsprechende Vereinbarungen getroffen werden, teilt die 
federführende zuständige Behörde (Federführer) dem jeweils betroffenen Betreiber dies 
baldmöglichst mit. 
7.5 Parameter gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. b) i) VO (EG) Nr. 1370/2007 
Der Betreiber hat mit Antragstellung (Ziff. 11.1) für die Verkehre (Ziff. 7.3) eine Vorabkalkulation 
der Kosten gemäß dem Kalkulationsblatt in Anlage 2 einzureichen. Die Kalkulation beinhaltet eine 
angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals. Im Kalkulationsblatt sind die Parameter 
(Betrag je Kostenparameter) und die Mengen (Umfang bezogen auf den jeweiligen 
Kostenparameter) anzugeben. Die zuständige Behörde legt die entsprechenden Werte als 
Parameter bei der Überkompensationskontrolle zugrunde; sie begrenzen die Höhe der 
ausgleichsfähigen Kosten (vgl. Ziff. 8.2.1). 
7.6 Erstellung der Vorabkalkulation  
Der Betreiber trägt das Kostenrisiko. 
Der Betreiber entwickelt die Vorabkalkulation (Ziff. 7.5) aus den Gesamtkosten seines 
Unternehmens wie folgt: 
 Die Zuordnung der Kosten zu den jeweiligen Verkehren erfolgt sachgerecht und 
nachvollziehbar nach objektiven Maßstäben. Der Betreiber beachtet hierbei Ziff. 5 des 
Anhangs der VO (EG) Nr. 1370/2007 (getrennte Rechnungslegung). Er wendet diese 
Aufteilungsmaßstäbe einheitlich für alle Tätigkeiten für die Laufzeit der Liniengenehmigungen 
an, für die ein Ausgleich aus dieser allgemeinen Vorschrift gewährt wird. Tätigkeiten aufgrund 
öffentlicher Dienstleistungsaufträge sind rechnerisch zu trennen (vgl. Ziff. 7.2). 
 Für die Abschnitte von Verkehren, die das Zuständigkeitsgebiet der zuständigen Behörde 
überschreiten und für die keine Federführung nach 7.4. vereinbart ist, erfolgt die Zuordnung 
der Kosten auf die Abschnitte der Verkehre in den Gebieten der jeweiligen zuständigen 
Behörden sachgerecht, nachvollziehbar und einheitlich nach den gleichen objektiven 
Maßstäben. 
Der Betreiber erstellt seine Kalkulation nach nachvollziehbaren Maßstäben aus den 
tatsächlichen Kosten mindestens des Vorjahres und der Prognose der Kostenentwicklung 
mithilfe sachgerechter Annahmen über die Entwicklung dieser Kosten für das Bewilligungsjahr. 
Der Betreiber erstellt diese Herleitung der Kostenkalkulation für alle Leistungen einheitlich. 
Soweit eine Änderung dieser Herleitung erfolgt, wird diese Änderung für die Laufzeit der 
Liniengenehmigungen über eine Überleitungsrechnung nachvollziehbar auf die vorherige 
Kostenherleitung zurückgeführt. Der Betreiber sichert zu, in der Bilanzierung Kontinuität 
bezüglich der Kosten zu wahren. Änderungen werden über Überleitungsrechnungen 
nachvollziehbar gemacht. 
Der Betreiber weist durch Testat eines Wirtschaftsprüfers die Einhaltung der nachfolgend 
genannten Anforderungen nach:

10 
 
 die Anforderungen an die sachgerechte Zuordnung der Kosten nach objektiven Maßstäben auf 
die Verkehre sind erfüllt; Ziff. 5 des Anhangs der VO (EG) Nr. 1370/2007 ist beachtet 
(getrennte Rechnungslegung); 
 der Betreiber hat die Aufteilungsmaßstäbe für alle Tätigkeiten einheitlich angewendet; 
 für die Abschnitte von allen Verkehren, die das Zuständigkeitsgebiet der zuständigen Behörde 
überschreiten und für die keine Federführung nach Ziff. 7.4. vereinbart ist, ist die Aufteilung der 
Kosten sachgerecht, nachvollziehbar und jeweils einheitlich nach den gleichen objektiven 
Maßstäben auf die Abschnitte der Verkehre in den Gebieten der jeweiligen zuständigen 
Behörden erfolgt; 
 Tätigkeiten aufgrund öffentlicher Dienstleistungsaufträge sind rechnerisch getrennt;  
 die Kalkulation ist nach nachvollziehbaren Maßstäben aus den tatsächlichen Kosten 
mindestens des Vorjahres und der Prognose der Kostenentwicklung erstellt;  
 die Herleitung der Kostenkalkulation erfolgt für alle Tätigkeiten des Unternehmens einheitlich;  
 soweit Änderungen der Herleitung erfolgten, besteht eine Überleitungsrechnung, über die die 
Einheitlichkeit in Bezug auf die ursprüngliche Herleitung der Kostenkalkulation nachvollzogen 
werden kann;  
 der Betreiber hat Kontinuität in seiner Bilanzierung gewahrt; soweit Änderungen in der 
Bilanzierung erfolgten, ist die Kontinuität in Bezug auf die Herleitung der Kostenkalkulation 
durch Überleitungsrechnungen nachvollziehbar belegt. 
8 Durchführung der Überkompensationskontrolle gemäß Anhang VO (EG) Nr. 
1370/2007  
8.1 Ermittlung der tatsächlichen Kosten und Einnahmen 
8.1.1 Ermittlung der tatsächlichen Kosten  
Die Ermittlung der tatsächlichen Kosten erfolgt für die Verkehre  eines Betreibers im Gebiet der 
zuständigen Behörde (Ziff. 7.3) bzw. nach Maßgabe von Ziff. 7.4 unter Einbeziehung 
grenzüberschreitender Verkehrsabschnitte. 
Die tatsächlichen Kosten werden aus der Gewinn- und Verlustrechnung des Unternehmens 
ermittelt und den Verkehren nach dem gleichen Verfahren wie bei der Vorabkalkulation (Ziff. 7.6) 
zugeordnet. 
Der Betreiber weist durch Testat eines Wirtschaftsprüfers die Einhaltung dieser Anforderungen 
entsprechend Ziff. 7.6 nach. Das Testat gibt neben den Bestätigungen nach Ziff. 7.6 die Höhe der 
tatsächlichen Kosten und die tatsächlichen Mengen in Bezug auf die Parameter (Ziff. 7.5) an und 
stellt die tatsächlichen Kosten den vorab kalkulierten Kosten als Summe der Produkte aus den 
Parametern und den jeweiligen tatsächlichen Mengen gegenüber (vgl. Ziff. 8.2.1). 
8.1.2 Ermittlung der tatsächlichen Einnahmen  
Die Einnahmen aus dem Betrieb der Verkehre stehen den Betreibern zu. 
Maßgeblich sind die vom Betreiber mit den Verkehren (Ziff. 7.3 bzw. nach Maßgabe von Ziff. 7.4 
unter Einbeziehung grenzüberschreitender Verkehrsabschnitte) tatsächlich erzielten Einnahmen. 
Diese Einnahmen werden wie folgt ermittelt: 
1. Zu ermitteln sind sämtliche im Zusammenhang mit dem Betrieb der Verkehre erzielten 
Einnahmen bezogen auf das Bewilligungsjahr. Dies sind insbesondere:  
a) alle Einnahmen gemäß Einnahmenaufteilung als Anspruch zum maßgeblichen Stichtag 
(Ziff. 11.3.3 lit. c), 
b) tatsächlich im Bewilligungsjahr zugeflossene Mittel aus Ausgleichszahlungen nach 
§§ 145 ff. SGB IX, 
c) alle sonstigen, dem in Rede stehenden Verkehr zuzurechnenden Erträge, z.B. aus 
Werbung, zum maßgeblichen Stichtag (Ziff. 11.3.3 lit. c), 
d) Zuschüsse u. a. Zahlungen von Aufgabenträgern, Kommunen o. a. öffentlichen Stellen 
(z.B. Schulträger, kreisangehörige Gemeinden, Mittel nach § 11a Abs. 3 ÖPNVG 
NRW),

11 
 
e) Mittel nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW. 
2. Soweit Fahrzeuge oder sonstige Betriebsmittel oder Anlagen gefördert wurden, die für die 
Verkehre (Ziff. 7.3) eingesetzt werden, und die Kosten der geförderten Betriebsmittel und 
Anlagen in der Höhe der Anschaffungs- und Herstellungskosten (AHK) abgeschrieben 
werden sowie die Förderung über die Bildung von Sonderposten bilanziert wird, ist die 
Auflösung dieser Sonderposten als Ertrag zu berücksichtigen. Andernfalls wird die 
Förderung kostenmindernd berücksichtigt. 
Die dem Betreiber auf der Grundlage von Bewilligungsakten der zuständigen Behörde 
zugeflossenen Zuschüsse in Form von Ausgleichszahlungen nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW 
sind hier noch nicht zu berücksichtigen. 
Der Betreiber errechnet die auf die Verkehre (Ziff. 7.3 bzw. nach Maßgabe von Ziff. 7.4 unter 
Einbeziehung grenzüberschreitender Verkehrsabschnitte) entfallenden tatsächlichen Einnahmen 
aus den tatsächlichen Gesamteinnahmen seines Unternehmens wie folgt:  
 Die Zuordnung der tatsächlichen Einnahmen zu den Verkehren (einschließlich der Abgrenzung 
der Einnahmen auf Landesgrenzen überschreitenden Verkehren, Ziff. 6.3.1) erfolgt 
sachgerecht und nachvollziehbar nach objektiven Maßstäben. Der Betreiber beachtet hierbei 
Ziff. 5 des Anhangs der VO (EG) Nr. 1370/2007 (Trennungsrechnung). Er wendet diese 
Aufteilungsmaßstäbe für alle Tätigkeiten für die Laufzeit der Liniengenehmigungen einheitlich 
an, für die ein Ausgleich aus dieser allgemeinen Vorschrift gewährt wird. Tätigkeiten aufgrund 
öffentlicher Dienstleistungsaufträge sind rechnerisch zu trennen (Ziff. 7.2). 
 Für die Abschnitte von allen Verkehren, die das Zuständigkeitsgebiet der zuständigen Behörde 
überschreiten und für die keine Federführung nach 7.4. vereinbart ist, erfolgt die Zuordnung 
der Einnahmen sachgerecht, nachvollziehbar und jeweils einheitlich nach den gleichen 
objektiven Maßstäben auf alle Abschnitte der Verkehre in den Gebieten der jeweiligen 
zuständigen Behörden. 
 Der Betreiber ermittelt die Zuordnung seiner tatsächlichen Einnahmen für alle Tätigkeiten im 
(Linien-)Verkehr einheitlich. Soweit eine Änderung dieser Zuordnung erfolgt, wird diese 
Änderung für die Laufzeit der Liniengenehmigungen über eine Überleitungsrechnung 
nachvollziehbar auf die vorherige Zuordnung zurückgeführt. Der Betreiber sichert zu, in der 
Bilanzierung Kontinuität bezüglich der Einnahmen zu wahren. Änderungen werden über 
Überleitungsrechnungen nachvollziehbar gemacht. 
Der Betreiber weist durch Testat eines Wirtschaftsprüfers die Einhaltung der nachfolgend 
genannten Anforderungen nach: 
 die Anforderungen an die sachgerechte Zuordnung der Einnahmen nach objektiven 
Maßstäben auf die Verkehre sind erfüllt; 
 die Anforderungen an die Zuordnung der Einnahmen auf alle Abschnitte von 
grenzüberschreitenden Verkehre sind erfüllt; 
 der Betreiber hat die Aufteilungsmaßstäbe für alle Tätigkeiten einheitlich angewendet; Ziff. 5 
des Anhangs der VO (EG) Nr. 1370/2007 ist beachtet (Trennungsrechnung); 
 Tätigkeiten aufgrund öffentlicher Dienstleistungsaufträge sind rechnerisch getrennt; 
 die Zuordnung der Einnahmen erfolgt für alle Leistungen des Unternehmens einheitlich; 
 soweit Änderungen der Zuordnung erfolgten, besteht eine Überleitungsrechnung, über die die 
Einheitlichkeit in Bezug auf die ursprüngliche Zuordnung der Einnahmen nachvollzogen 
werden kann; 
 der Betreiber hat Kontinuität in seiner Bilanzierung gewahrt; soweit Änderungen in der 
Bilanzierung erfolgten, wurde die Kontinuität in Bezug auf die Zuordnung der Einnahmen durch 
Überleitungsrechnungen nachvollziehbar hergestellt. 
Das Testat gibt neben den genannten Bestätigungen die Höhe der tatsächlichen Einnahmen an.  
8.2 Maßstab der Überkompensationskontrolle: Differenz Kosten – Einnahmen  
Im Rahmen der Überkompensationskontrolle wird geprüft, inwieweit die maßgeblichen Kosten (Ziff. 
8.2.1) zuzüglich der angemessenen Kapitalverzinsung (Ziff. 8.2.3) über den maßgeblichen 
Einnahmen (Ziff. 8.2.2) liegen. Der Ausgleich nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW ist begrenzt auf 
diesen Differenzbetrag (Ziff. 5.3). Liegen die maßgeblichen Einnahmen über den tatsächlichen 
Kosten zuzüglich der angemessenen Kapitalverzinsung, wird kein Ausgleich gewährt (Ziff. 11.3.4).

12 
 
Der Vergleich der Einnahmen bei Ansatz des Referenztarifs gegenüber den Einnahmen bei Ansatz 
des ermäßigten Tarifs ist für die Überkompensationskontrolle nicht maßgeblich (vgl. auch Ziff. 5.2). 
Der Betreiber weist durch Testat eines Wirtschaftsprüfers die Einhaltung der nachfolgend in Ziff. 
8.2.1 bis 8.2.3 genannten Anforderungen nach. 
8.2.1 Maßgebliche Kosten 
Anzusetzen sind die tatsächlichen Kosten gemäß Ziff. 8.1.1, es sei denn diese übersteigen die sich 
aus den vorab festgelegten Parametern und den tatsächlichen Mengen im Bewilligungsjahr 
ergebenden Kosten gemäß Ziff. 7.5 und 7.6; in diesem Fall sind die tatsächlichen Kosten nur bis 
zu dem sich aus der Vorabkalkulation ergebenden Betrag anzusetzen (maßgebliche Kosten). 
8.2.2 Maßgebliche Einnahmen 
Maßgeblich sind die tatsächlichen Einnahmen gemäß Ziff. 8.1.2. 
8.2.3 Angemessene Kapitalverzinsung 
Die zulässige Höhe der angemessenen Kapitalverzinsung wird pauschalierend bezogen auf den 
Verkehr  (Ziff. 7.3) entsprechend einer Umsatzrendite von 3,00 % berechnet. Der Betrag wird als 
Anteil in Höhe von 3,09 % der maßgeblichen Kosten ermittelt. 
Soweit mit dem Betreiber in einem Qualitätssteuerungssystem außerhalb öffentlicher 
Dienstleistungsaufträge vereinbart ist, dass mit dem Erreichen von bestimmten Qualitätsvorgaben 
finanzielle Anreize (Boni/ Mali) verbunden sind, erhöhen bzw. reduzieren diese hieraus 
resultierenden Mehr- oder Mindereinnahmen des Betreibers die zulässige angemessene 
Kapitalverzinsung um den entsprechenden Betrag. 
8.3 Regelungen zur Vermeidung einer Überkompensation 
Ergibt die nach Ziff. 8.2 bzw. die gemäß Ziff. 7.2 nach Maßgabe eines öffentlichen 
Dienstleistungsauftrags durchgeführte Überkompensationsprüfung, dass der rechnerische Anteil 
bzw. die rechnerischen Anteile des Betreibers nach Ziff. 6.5 an den Mitteln nach § 11a Abs. 2 
ÖPNVG NRW zu einer Überkompensation führen würde, dann ist im Rahmen der endgültigen 
Bewilligung (Ziff. 11.3.3) der jeweilige Bewilligungsbetrag (vgl. Ziff. 11.3.1) bis zur Obergrenze der 
Überkompensation abzusenken. 
Im Fall der Federführung (Ziff. 7.4) teilt der Federführer den anderen betroffenen zuständigen 
Behörden rechtzeitig mit, welcher Betrag die Grenze der Überkompensation eines Betreibers für 
seine Verkehre in deren Gebieten darstellt, so dass diese im endgültigen Bewilligungsakt die Höhe 
des Ausgleichs entsprechend festlegen können. Hierbei erfolgt die Aufteilung des Betrags (Grenze 
der Überkompensation) auf die Gebiete mehrerer zuständiger Behörden im Verhältnis der 
Wagenkilometer in den jeweiligen Gebieten. 
Soweit Teilzahlungen/Abschläge aufgrund vorläufiger Bewilligungsakte zu einer Überschreitung 
dieser Grenze geführt haben, sind diese Überzahlungen rückabzuwickeln (Ziff. 11.3.3 lit. d). 
9 Anreizsystem gemäß Anhang VO (EG) Nr. 1370/2007 
Gemäß Ziffer 7 des Anhangs der VO 1370/2007 muss das Verfahren zur Gewährung der 
Ausgleichsleistung in der allgemeinen Vorschrift einen Anreiz dafür geben, dass der Betreiber 
einer wirtschaftlichen Geschäftsführung aufrechterhält oder entwickelt, und dass die 
Personenverkehrsdienste in ausreichend hoher Qualität erbracht werden. In wirtschaftlicher 
Hinsicht gibt diese allgemeine Vorschrift bereits insofern einen Anreiz, als kein Anspruch auf 
Vollkompensation der ungedeckten Kosten besteht (Ziff. 5.2). 
Mittel aus dieser allgemeinen Vorschrift können nur Betreiber für die Verkehre in Anspruch 
nehmen, in denen die Fahrgäste die Mobilitätsgarantie NRW nutzen können. Die Mobilitätsgarantie 
NRW setzt den erforderlichen Anreiz zur Einhaltung von Pünktlichkeitsstandards als zentraler 
Qualitätsanforderung. 
Soweit mit dem Betreiber in einem Qualitätssteuerungssystem außerhalb öffentlicher 
Dienstleistungsaufträge vereinbart ist, dass mit dem Erreichen von bestimmten Qualitätsvorgaben 
finanzielle Anreize (Boni/ Mali) verbunden sind, erhöhen bzw. reduzieren diese die zulässige, 
angemessene Kapitalverzinsung um den entsprechenden Betrag (Ziff. 8.2.3).

13 
 
10 Umsatzsteuer 
Der Ausgleich (Ziff. 5) unterliegt nach Auffassung der zuständigen Behörde – wie der bisherige 
Ausgleich nach § 45a PBefG – nicht der Umsatzsteuer, weil er es aus strukturpolitischen Gründen 
den Betreibern ermöglichen soll, einen Ausbildungsverkehr zu ermäßigten Preisen anzubieten, 
und dabei gemäß § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW als Ausgleich zu den nicht gedeckten Kosten der 
Beförderung Auszubildender im allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr gewährt wird. Sollte 
sich entgegen dieser Auffassung eine Umsatzsteuerbarkeit ergeben, erhöht sich hierdurch der 
bewilligte Betrag nicht. Der Betreiber ist für die ordnungsgemäße steuerliche Behandlung des 
bewilligten Betrags verantwortlich. 
11 Antrags- und Bewilligungsverfahren, Mitwirkungspflichten und Prüfrechte 
11.1 Antrag 
Der Ausgleich (Ziff. 5) wird nur auf Antrag gewährt. Auch in den Fällen nach Ziff. 6.4.1 genügt die 
Stellung eines Antrags bei der zuständigen Behörde, allerdings sind innerhalb dieses Antrags die 
nachstehenden Angaben jeweils getrennt für jeden öffentlichen Dienstleistungsauftrag bzw. für die 
eigenwirtschaftlichen Verkehre des Betreibers zu machen. 
11.1.1 Antrag – Form 
Der Antrag kann nur schriftlich durch vollständige Ausfüllung eines Formblattes, das die 
zuständige Behörde vorgibt, gestellt werden. Ein unvollständiger Antrag wird abgelehnt, wenn der 
Betreiber nicht binnen einer von der zuständigen Behörde bestimmten Frist von maximal vier 
Wochen ab Eingang einer entsprechenden Aufforderung die von der zuständigen Behörde 
geforderten Unterlagen nachreicht (Versagung, Ziff. 11.3.4). 
11.1.2 Antrag – Frist  
Die Anträge für die Bewilligungsjahre ab 2012 sind bis zum 31.12. des jeweiligen Vorjahres zu 
stellen. 
Wenn ein Betreiber nach Ablauf der vorgenannten Frist erstmals im Laufe des Bewilligungsjahres 
im Geltungsbereich dieser allgemeinen Vorschrift tätig wird (d.h. erstmals Verkehre nach Ziff. 2.2 
im Gebiet der zuständigen Behörde aufnimmt), hat er seinen Antrag unverzüglich nach Erhalt der 
diesbezüglichen personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung bzw. Erlaubnis, spätestens aber 
am letzten Tag vor der Betriebsaufnahme zu stellen. 
Maßgeblich ist der Eingang des Antrags bei der zuständigen Behörde. Verspätet eingegangene 
Anträge werden nicht berücksichtigt (Ausschlussfrist). 
11.2 Bewilligung – Form 
Die Gewährung bzw. Versagung des Ausgleichs erfolgt durch Verwaltungsakt (Bewilligungs- bzw. 
Versagungsbescheid). 
11.3 Bewilligungsakt und -verfahren  
11.3.1 Grundsätzliche Inhalte 
Im Bewilligungsakt wird die Höhe des Ausgleichs festgelegt und die Gewährung der 
Ausgleichszahlung geregelt, sofern nicht der Ausgleich versagt wird (Ziff. 11.3.4). Hierzu ergeht 
zunächst ein nur vorläufiger Bewilligungsakt (Ziff. 11.3.2). Die endgültige Regelung erfolgt durch 
den endgültigen Bewilligungsakt (Ziff. 11.3.3). In den Fällen nach Ziff. 6.4.1 werden für jeden 
öffentlichen Dienstleistungsauftrag bzw. für eigenwirtschaftliche Verkehre jeweils ein separater 
Bewilligungsakt erteilt. 
Die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung gemäß Ziff. 3 sowie die Einhaltung der 
Voraussetzungen gemäß Ziff. 4.2 werden im Bewilligungsakt zur Bedingung für den Ausgleich 
gemacht. 
Die Einhaltung der weiteren Anforderungen gemäß Ziff. 4.3 wird im Bewilligungsakt zur Auflage 
gemacht. 
In dem Bewilligungsakt werden ferner Regelungen, z.B. in Form von Auflagen und/oder 
Widerrufsvorbehalten, zur Durchsetzung der weiteren Verpflichtungen der Betreiber nach dieser 
allgemeinen Vorschrift, insbesondere zur Durchsetzung der Nachweis- und Kooperationspflichten 
nach Ziff. 11.3 bis 11.6 getroffen.

14 
 
Außerdem enthält der Bewilligungsakt Regelungen für den Fall seiner vollständigen oder 
teilweisen Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf) sowie – insbesondere im Fall der Nichterfüllung 
von Bedingungen und für den Fall der Überkompensation – für die Rückabwicklung des Ausgleichs 
und von Überzahlungen. 
11.3.2 Vorläufiger Bewilligungsakt  
Auf den Antrag des Betreibers ergeht bis zum 31.03. des Bewilligungsjahres ein vorläufiger 
Bewilligungsakt. Dazu hat der Betreiber die nachstehenden Angaben und Nachweise innerhalb der 
Frist nach Ziff. 11.1.2 vorzulegen. Für das Bewilligungsjahr 2017 erfolgt grundsätzlich keine 
Anpassung bereits ergangener vorläufiger Bewilligungsakte (vgl. Ziff. 13.2).  
Mit dem jeweiligen vorläufigen Bewilligungsakt wird der voraussichtliche Bewilligungsbetrag als 
Ausgleich (Ziff. 5) vorläufig festgesetzt und es werden auf dieser Grundlage 
Teilzahlungen/Abschläge gewährt (Ziff. 12.1). Der vorläufige Bewilligungsakt steht unter dem 
Vorbehalt der endgültigen Bescheidung (11.3.3). 
Der voraussichtliche Bewilligungsbetrag wird aufgrund einer Prognose bezüglich des 
voraussichtlichen Anteils des jeweiligen Betreibers für den in Rede stehenden Verkehr an den 
Mitteln nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW gemäß Ziff. 6 für das Bewilligungsjahr bestimmt. 
a) Voraussichtliche Erträge im Ausbildungsverkehr  
Die voraussichtlichen Erträge des Betreibers im Ausbildungsverkehr (vgl. Ziff. 6.3 bis 6.5) sind vom 
Betreiber vorab zu kalkulieren und mit dem Antrag anhand von Vergangenheitswerten, soweit 
vorhanden, plausibel dazulegen. Hierbei sind, soweit vorhanden, Einnahmenprognosen der 
jeweiligen Verkehrsverbünde und -gemeinschaften zu berücksichtigen und mit Antragstellung 
vorzulegen. 
b) Voraussichtliche Zuordnung der Erträge 
In den Fällen nach Ziff. 6.4.1 hat der Betreiber die voraussichtlichen Erträge den öffentlichen 
Dienstleistungsaufträgen bzw. eigenwirtschaftlichen Verkehren nach den Maßstäben von Ziff. 6.4.1 
vorläufig zuzuordnen. In den Fällen von Ziff. 6.4.2 hat der Betreiber die so zugeordneten 
voraussichtlichen Erträge ferner auf die jeweils betroffenen Aufgabenträger und die zuständige 
Behörde nach den Maßstäben von Ziff. 6.4.2 vorläufig aufzuteilen. In den Fällen nach Ziff. 6.4.3 
sind die voraussichtlichen Erträge nach Maßgabe von Ziff. 6.4.3 der zuständigen Behörde vorläufig 
zuzuordnen. Die hierfür maßgeblichen, vom jeweiligen Betreiber im Bewilligungsjahr 
voraussichtlich zu erbringenden Wagenkm - landesweit in Nordrhein-Westfalen sowie auf die 
zuständigen Behörden (Aufgabenträger) in Nordrhein-Westfalen verteilt (vgl. Ziff. 6.4.2 und 6.4.3) - 
sind aus den dem Betreiber für das Bewilligungsjahr erteilten personenbeförderungsrechtlichen 
Genehmigungen bzw. Erlaubnissen und geltenden Fahrplänen für die Verkehre des Betreibers 
abzuleiten. Maßgeblich sind – vorbehaltlich lit. c) – die im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden 
Genehmigungen bzw. Erlaubnisse und Fahrpläne. 
c) Zu berücksichtigende Angebots- und Ertragsänderungen 
Soweit der Betreiber während des Bewilligungsjahres Verkehre aufnehmen, erweitern, reduzieren 
oder einstellen wird (Angebotsänderungen), ist dies bei der Ermittlung der Wagenkm sowie bei der 
Prognose der Erträge des Betreibers im Ausbildungsverkehr und ihrer Zuordnung zu öffentlichen 
Dienstleistungsaufträgen bzw. eigenwirtschaftlichen Verkehren zu berücksichtigen, wenn im 
Zeitpunkt der Antragstellung (Ziff. 11.1) die entsprechenden öffentlichen Dienstleistungsaufträge 
erteilt sind oder wenn bei eigenwirtschaftlichen Verkehren (Änderungs-)Genehmigungen bzw. 
Fahrplanzustimmungen bestandskräftig sind oder wenn Genehmigungen durch Fristablauf enden 
bzw. (Teil-)Entbindungen bestandskräftig vorliegen bzw. einstweilige Erlaubnisse erteilt wurden. 
Eine Anpassung der vorläufigen Bewilligung bei anderen unterjährigen Angebots- bzw. 
Einnahmenveränderungen findet nicht statt. 
d) Voraussichtlicher Anteil an den Mitteln nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW 
Der voraussichtliche Anteil bzw. die voraussichtlichen Anteile des Betreibers an den Mitteln nach 
§ 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW wird bzw. werden auf dieser Grundlage von der zuständigen Behörde 
nach Ziff. 6.5 ermittelt. 
e) Voraussichtlicher Bewilligungsbetrag und Teilzahlungen/Abschläge 
Aus den vorstehenden Regelungen ergibt sich der jeweilige voraussichtliche Bewilligungsbetrag. 
Auf diesen werden nach Maßgabe des jeweiligen vorläufigen Bewilligungsaktes Teilzahlungen in 
Form von Abschlägen geleistet. Diese sind gemäß Ziff. 12.1 auf einen Bruchteil des

15 
 
voraussichtlichen Bewilligungsbetrags begrenzt. In den Fällen nach Ziff. 6.4.1 gelten diese Regeln 
für jeden vorläufigen Bewilligungsakt und den darin jeweils festgelegten voraussichtlichen 
Bewilligungsbetrag (vgl. Ziff. 11.3.1 Absatz 1 Satz 4). 
f) Vorbehalte und nachträgliche abschließende Entscheidung 
Die Festsetzungen und Regelungen des vorläufigen Bewilligungsaktes sind nur vorläufig und 
stehen unter dem Vorbehalt der abschließenden Entscheidung durch den endgültigen 
Bewilligungsakt nach Ziff. 11.3.3. Eine Korrektur (Erhöhung oder Reduzierung) des 
Bewilligungsbetrags durch den endgültigen Bewilligungsakt sowie eine Rückabwicklung etwaiger 
Überzahlungen durch die mit dem endgültigen Bewilligungsakt vorzunehmenden Schlussrechnung 
bleibt ausdrücklich vorbehalten. Es wird darauf hingewiesen, dass sich nicht nur z.B. aus der 
Einnahmenaufteilung (vgl. Ziff. 6.3.5 und Ziff. 11.3.3), sondern unter anderem auch bei 
unterjährigen Angebotsänderungen und z.B. auch durch Hinzukommen oder Ausscheiden von 
weiteren Betreibern während des Bewilligungsjahres sowie durch eine Anpassung der 
maßgeblichen Rechtsgrundlagen (insbesondere § 11a ÖPNVG NRW und / oder diese Satzung) 
Veränderungen ergeben können.  
11.3.3 Endgültiger Bewilligungsakt / Schlussabrechnung 
Mit dem jeweiligen endgültigen Bewilligungsakt wird die Höhe des Bewilligungsbetrags als 
Ausgleich (Ziff. 5) endgültig festgesetzt. Ferner werden unter Berücksichtigung der Teilzahlungen / 
Abschläge ggf. noch zu leistende Nachzahlungen bzw. die Rückabwicklung von Überzahlungen 
geregelt (Schlussabrechnung). 
a) Zeitlicher Ablauf 
Der endgültige Bewilligungsakt erfolgt bzw. in den Fällen nach Ziff. 6.4.1 die endgültigen 
Bewilligungsakte erfolgen, nachdem die erforderlichen Daten 
- zur Ermittlung des Anteils bzw. der Anteile an den Mitteln nach § 11a ÖPNVG NRW (vgl. 
Ziff. 6) und 
- zur Durchführung der Überkompensationskontrolle nach VO (EG) Nr. 1370/2007 (vgl. Ziff. 
8) sowie 
- zu den im Rahmen der Überkompensationskontrolle gegebenenfalls zu berücksichtigenden 
Boni und Mali (vgl. Ziff. 9) 
endgültig vorliegen, spätestens aber zum 15.05. des zweiten dem Bewilligungsjahr folgenden 
Jahres. 
b) Vorgehensweise/Datengrundlage 
Die zuständige Behörde ermittelt den endgültigen Anteil bzw. die endgültigen Anteile des 
jeweiligen Betreibers an den Mitteln nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW nach Maßgabe dieser 
allgemeinen Vorschrift und setzt diesen Betrag bzw. diese Beträge jeweils als Ausgleich endgültig 
fest. 
Hierbei legt sie die gemäß lit. c) vom Betreiber zu erbringenden Nachweise bzw. die gemäß lit. c) 
von ihr festgelegten Werte zugrunde. Soweit hiernach keine endgültigen Daten vorliegen, wird der 
endgültige Betrag auf der Basis der vorläufigen Daten ermittelt. Soweit keine vorläufigen Daten 
vorliegen oder diese mit erheblichen Unsicherheiten belastet sind, kann die zuständige Behörde 
eine eigene Schätzung der betreffenden Werte vornehmen und auf dieser Basis den jeweiligen 
Betrag endgültig festlegen. Eine nachträgliche Korrektur dieses Betrags auf der Basis später 
verfügbarer Daten, insbesondere wegen nachträglicher Ergebnisse der Einnahmenaufteilung, 
findet nicht statt. 
Die zuständige Behörde ermittelt den jeweiligen endgültigen Bewilligungsbetrag wie folgt: 
Zunächst errechnet sie auf Basis der vorgenannten Datengrundlage für alle Betreiber den oder die 
jeweiligen rechnerischen Anteil oder Anteile an den Mitteln nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW 
gemäß Ziff. 6.5. Sodann führt sie für alle Betreiber bzw. Verkehre, für die das nach Ziff. 7.2 
erforderlich ist, gemäß Ziff. 8 die Überkompensationskontrolle unter Beachtung der Parameter 
nach Ziff. 7 sowie unter Berücksichtigung des Anreizes nach Ziff. 9 durch. Wenn die 
Überkompensationskontrolle gemäß Ziff. 7.2 auf der Grundlage eines öffentlichen 
Dienstleistungsauftrags erfolgt, legt die zuständige Behörde das Ergebnis dieser Prüfung zugrunde 
(vgl. lit. c). Soweit hiernach bei einem Betreiber ein rechnerischer Anteil nach Ziff. 6.5 die Grenze 
der Überkompensation (Ziff. 8.2) überschreitet, wird der Ausgleich insoweit auf den der Grenze der 
Überkompensation entsprechenden Betrag festgesetzt (Ziff. 8.3). Die verbleibende Differenz wird

16 
 
nach Bestandskraft des endgültigen Bewilligungsaktes und – im Falle einer Rückforderung – nach 
Eingang des Rückforderungsbetrags bei der zuständigen Behörde für den in § 11a Abs. 2 ÖPNVG 
NRW und unter der Voraussetzung, dass mindestens 87,5 % der Gesamtmittel des betreffenden 
Bewilligungsjahres aufgrund dieser allgemeinen Vorschrift ausgekehrt wurden, auch für den in § 
11a Abs. 3 ÖPNVG NRW näher bestimmten Zweck weitergeleitet (vgl. § 11a Abs. 5 ÖPNVG 
NRW).c) Mitwirkungspflicht des Betreibers 
Der endgültige Bewilligungsakt erfordert keine erneute Antragstellung seitens des Betreibers. 
Der Betreiber hat bis zum 15.03. des zweiten dem Bewilligungsjahr folgenden Jahres der 
zuständigen Behörde die erforderlichen Nachweise für die Ermittlung des Betrags bzw. der 
Beträge nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW gemäß Ziff. 6 und für die Durchführung der 
Überkompensationskontrolle nach Ziffern 8 und 9 zu übergeben; im Fall von Ziff. 7.2 hat er das 
Ergebnis der jährlichen Überkompensationskontrolle aufgrund des öffentlichen 
Dienstleistungsauftrags mitzuteilen. In den Fällen nach Ziff. 6.4.1 sind die erforderlichen Angaben 
jeweils getrennt für jeden öffentlichen Dienstleistungsauftrag bzw. für die eigenwirtschaftlichen 
Verkehre des Betreibers zu machen. Die erforderlichen Daten sind hierbei mit Stichtag zum 01.03. 
des zweiten dem Bewilligungsjahr folgenden Jahres anzugeben. Hierzu hat der Betreiber 
insbesondere das von der zuständigen Behörde vorgegebene Formular („Nachweise für die 
endgültige Bewilligung“) vollständig auszufüllen. 
Die zuständige Behörde kann weitere Unterlagen anfordern und die Angaben überprüfen. Soweit 
der Betreiber seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachkommt, wird die zuständige 
Behörde die entsprechenden Daten aufgrund eigener Bewertungen festlegen und den Ausgleich 
auf dieser Grundlage festsetzen. Alternativ kann die Behörde den Ausgleich ganz oder teilweise 
versagen (Ziff. 11.3.4). Diese Regelung findet auch rückwirkend für das Bewilligungsjahr 2015 
Anwendung. Der Betreiber hat auf Aufforderung der zuständigen Behörde die entsprechenden 
Daten und Nachweise zu liefern. 
d) Schlussabrechnung 
Ausgehend von dem jeweiligen endgültig festgesetzten Bewilligungsbetrag stellt die zuständige 
Behörde unter Berücksichtigung der dem Betreiber gewährten und zugeflossenen 
Teilzahlungen/Abschläge fest, inwieweit eine Unter- oder Überzahlung erfolgt ist 
(Schlussabrechnung). Im jeweiligen endgültigen Bewilligungsakt wird dementsprechend eine ggf. 
erforderliche Nachzahlung gewährt oder die Rückabwicklung einer ggf. erfolgten Überzahlung 
geregelt (vgl. Ziff. 12.2). 
11.3.4 Versagung des Ausgleichs 
Wenn nach Maßgabe dieser allgemeinen Vorschrift der beantragte Ausgleich versagt wird, etwa im 
Fall der Verfristung (Ziff. 11.1) oder der Verletzung von Mitwirkungspflichten (z.B. Ziff. 11.3.3) oder 
weil die Voraussetzungen für eine Ausgleichsgewährung nicht vorliegen, ergeht ein 
Versagungsbescheid. Soweit bereits (Über-)Zahlungen aufgrund eines vorläufigen 
Bewilligungsaktes erfolgt sind, werden diese rückabgewickelt (vgl. Ziff. 12.2). Dasselbe gilt im Fall 
der Nichterfüllung von im Bewilligungsakt geregelten Bedingungen sowie im Fall der Aufhebung 
(Rücknahme oder Widerruf) des Bewilligungsaktes.  
11.4 Darlegungs- und Nachweispflicht des Betreibers 
Der Betreiber trägt die Darlegungs- und Nachweispflicht für sämtliche in dieser allgemeinen 
Vorschrift geregelten Voraussetzungen und Anforderungen an die Gewährung des Ausgleichs. Er 
ist verpflichtet, sämtliche für die Durchführung dieser allgemeinen Vorschrift erforderlichen 
Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen. Er erfüllt diese Verpflichtungen 
insbesondere bei Antragstellung (Ziff. 11.1) und durch seine Mitwirkungspflichten gemäß Ziff. 
11.3.3. lit. c). Weitergehende Nachweispflichten können sich aus Ziff. 11.6 ergeben. 
11.5 Anforderung weiterer Unterlagen und Prüfungsrecht der zuständigen Behörde  
Die zuständige Behörde kann die vom Betreiber nach dieser allgemeinen Vorschrift 
beizubringenden Daten, Nachweise, Kalkulationen, Testate und Ähnliches selbst oder durch einen 
von ihr bestimmten, zur Verschwiegenheit verpflichteten bzw. zu verpflichtenden Dritten prüfen 
lassen. Der Betreiber ist verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörde oder dem von ihr 
beauftragten Dritten Einblick in die hierfür notwendigen Unterlagen zu gewähren. 
Gemäß § 16 Abs. 7 ÖPNVG NRW unterliegt die Verwendung der Mittel nach § 11a ÖPNVG NRW 
durch die zuständigen Behörden der Prüfung durch den Landesrechnungshof. Der

17 
 
Landesrechnungshof kann die Verwendung der an die Betreiber weitergeleiteten Mittel unmittelbar 
bei den Betreibern prüfen. Der Betreiber ist verpflichtet, diese Prüfung zu unterstützen und dem 
Landesrechnungshof den hierfür erforderlichen Einblick in die Unterlagen zu gewähren. 
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Verpflichtungen des § 16 Abs. 7 ÖPNVG NRW auch für 
die Zeit nach Erlass des endgültigen Bewilligungsakts und im Fall eines Außerkrafttretens dieser 
allgemeinen Vorschrift fortgelten. 
11.6 Veröffentlichung nach Art. 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007 
Es wird darauf hingewiesen, dass die zuständige Behörde über die aufgrund dieser allgemeinen 
Vorschrift bewilligten Ausgleichszahlungen berichtspflichtig nach Art. 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 
1370/2007 ist. Betreiber, denen ein Ausgleich aufgrund dieser allgemeinen Vorschrift gewährt wird, 
können sich insoweit nicht auf eine Vertraulichkeit bzw. Geheimhaltung der von ihnen gemachten 
Angaben berufen. Es liegt im Ermessen der zuständigen Behörde, den Bericht im Rahmen der 
Vorgaben des Art. 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007 zu gestalten und zu entscheiden, welche 
Informationen in welchem Detaillierungsgrad hierzu veröffentlicht werden. Sofern dies für die 
Gewährleistung der Berichtspflicht nach Art. 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007 erforderlich ist, kann 
die zuständige Behörde Daten, die im Zusammenhang mit dieser allgemeinen Vorschrift stehen, 
auch nachträglich von den Betreibern einfordern.  
12 Abwicklung der Zahlungen 
12.1 Abschläge/Teilzahlungen  
Durch den vorläufigen Bewilligungsakt (Ziff. 11.3.2) werden Abschläge/Teilzahlungen wie folgt 
gewährt und durchgeführt: 
 Zum 15.05. des Bewilligungsjahres 70 % auf den voraussichtlichen Bewilligungsbetrag, 
sofern der jeweilige Bewilligungsakt bestandskräftig ist. 
- Zum 15.10. des Bewilligungsjahres 20 % auf den voraussichtlichen Bewilligungsbetrag, 
sofern der jeweilige Bewilligungsakt bestandskräftig ist.  
- Die Zahlung der übrigen 10 % wird im Rahmen der Schlussabrechnung geregelt (Ziff. 
12.2). 
12.2 Schlusszahlung bzw. Rückabwicklung 
Binnen zwei Wochen nach Bestandskraft des endgültigen Bewilligungsaktes (Ziff. 11.3.3) erfolgt 
die Schlusszahlung, soweit dem Betreiber nach der Schlussabrechnung noch Mittel zustehen. 
Soweit der Betreiber nach der Schlussabrechnung eine Überzahlung erhalten hat, kann diese mit 
(Abschlags-)Zahlungen aufgrund einer etwaigen weiteren (vorläufigen) Bewilligung von Mitteln 
verrechnet werden. Andernfalls hat der Betreiber die Mittel binnen einer im endgültigen 
Bewilligungsakt zu bestimmenden Frist an die zuständige Behörde mittels Überweisung auf das 
von der Behörde anzugebende Bankkonto zurückzuzahlen; Überzahlungen sind ab Ablauf dieser 
Frist bis zur Rückerstattung der Überzahlung mit einem Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem 
Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. 
Eine Verzinsung im Fall der Unterzahlung findet nicht statt. 
13 Inkrafttreten 
13.1 Inkrafttreten 
Diese Satzung tritt gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 GO NRW nach dem Tage ihrer Bekanntmachung in 
Kraft.  
13.2 Anwendung für die Bewilligungsjahre 2014 bis 2017  
Die Regelungen dieser Änderungssatzung finden ungeachtet des Zeitpunkts des Inkrafttretens 
(Ziff. 13.1) für die Weiterleitung der Ausbildungsverkehr-Pauschale für die Bewilligungsjahre 2014 
bis 2017 nach folgender Maßgabe Anwendung: 
 
- Rückwirkende Anwendung auf endgültige Bewilligungsakte für das Bewilligungsjahr 2014: 
Soweit für die Ausbildungsverkehr-Pauschale für das Bewilligungsjahr 2014 zum Zeitpunkt 
des Inkrafttretens dieser Änderungssatzung (Ziff. 13.1) bereits bestandskräftige endgültige

18 
 
Bewilligungsakte erteilt worden sind, bleiben diese endgültigen Bewilligungsakte von den 
Änderungen dieser Satzung unberührt. 
 
- Rückwirkende Anwendung auf endgültige Bewilligungsakte für die Bewilligungsjahre 2015, 
2016 und 2017: Den endgültigen Bewilligungsakten für die Bewilligungsjahre 2015, 2016 
und 2017 werden die Bestimmungen nach Maßgabe dieser Änderungssatzung/Satzung 
uneingeschränkt zugrunde gelegt (vgl. Ziff. 11.3.3.). 
 
- Rückwirkende Anwendung auf vorläufige Bewilligungsakte für die Bewilligungsjahre 2015, 
2016 und 2017: Eine Anpassung bereits erteilter vorläufiger Bewilligungsakte für die 
Bewilligungsjahre 2015, 2016 und 2017 findet nicht statt.

19 
 
Anlage 1 zu Ziffer 3.3 der allgemeinen Vorschrift 
Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs (Ziff. 3.2 der allgemeinen Vorschrift) müssen gemäß 
§ 11a Abs. 2 Satz 3 ÖPNVG NRW ab dem 01.08.2012 gegenüber dem Referenztarif (Ziff. 3.3 der 
allgemeinen Vorschrift) um mehr als 20,00 % ermäßigt sein. Bei dem Vergleich von 
Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs mit dem Referenztarif werden ggf. vorhandene 
unterschiedliche Nutzbarkeiten folgendermaßen bewertet: 
Einschränkung der Nutzbarkeit Bewertung (Abzug von der nominalen 
Ermäßigung, die der Zeitfahrausweis des 
Ausbildungsverkehrs gegenüber dem 
Referenztarif aufweist)*  (in Prozentpunkten) 
Fehlende Übertragbarkeit - 1 
Fehlende Mitnahmemöglichkeit - 1 
Keine Gültigkeit nach 18 Uhr, Samstag nach 
14 Uhr 
- 2 
Keine Gültigkeit an Sonn-/Feiertagen und an 
schulfreien Tagen 
- 4 
Eingeschränkte räumliche Nutzbarkeit - 6 
* Soweit nur eine partielle Einschränkung der Nutzbarkeit gegeben ist, wird ein entsprechend 
geringerer Abzug vorgenommen. 
Beispiel: 
Das MonatsTicket für Auszubildende weist derzeit zum Beispiel in der Preisstufe 1a nominal einen 
Rabatt von 20,38 %, in der Preisstufe 1b von 25,45 % gegenüber dem MonatsTicket Jedermann 
(= Referenztarif) auf. Laut Tarifbestimmungen gelten MonatsTicket für Auszubildende 
ausschließlich für den Weg zwischen Wohnort und Ausbildungsstätte bzw. Schule. Diese 
eingeschränkte Nutzbarkeit muss bewertet und rechnerisch berücksichtigt werden. Nach 
vorstehender Tabelle sind bei derart eingeschränkter räumlicher Nutzbarkeit des 
Zeitfahrausweises für Auszubildende 6 Prozentpunkte in Abzug zu bringen. Der nominale Rabatt 
(Preisstufe 1a: 20,38 % bzw. Preisstufe 1b: 25,45 %) wird deshalb um 6 Prozentpunkte reduziert. 
Die so berechnete tatsächliche Ermäßigung beträgt für die Preisstufe 1a dann 14,38 %, für die 
Preisstufe 1b 19,45%. 
Entsprechend diesem Vorgehen wird für alle Zeitfahrausweise die tatsächliche Ermäßigung 
bewertet.

20 
 
 
Anlage 2 zu Ziff. 7.5 der allgemeinen Vorschrift 
 
Kalkulationsblatt für das jeweilige Bewilligungsjahr 
 
Hinweise: 
Bei der Erstellung der Vorabkalkulation sind die Vorgaben aus Ziff. 7.5 und 7.6 der allgemeinen 
Vorschrift zu beachten. 
Im Kalkulationsblatt sind die Parameter (Betrag je Kostenparameter) und die Mengen (Umfang 
bezogen auf den jeweiligen Kostenparameter) anzugeben. 
Der Betreiber legt diese Kalkulation mit dem Antrag nach Ziffer 11.1 der allgemeinen Vorschrift vor. 
Kostenparameter Höhe Menge Betrag für das 
jeweilige Jahr 
Zeitabhängige 
Kosten 
 
………… 
€/Fahrplanstunde 
 
…………  
Fahrplanstunden 
 
………… 
€/Jahr 
Kilometerabhängige 
Kosten 
 
………… 
€/Nutzwagenkm 
 
…………  
Nutzwagenkm 
 
………… 
€/Jahr 
Fahrzeugabhängige 
Kosten 
 
………… 
€/Fahrzeug 
 
…………  
Fahrzeuge in der 
Fahrplanspitze 
 
………… 
€/Jahr 
Nicht variable  
Kosten 
 
…………  
€/Jahr 
  
………… 
€/Jahr 
Zuschlag für  
Wagnis und Gewinn 
 
3,09% Zuschlag zu 
den Kosten   
 
…………  
€ Gesamtkosten 
 
………… 
€/Jahr 
Summe    
………… 
€/Jahr

Anlage 1 - Änderungssatzung

33418 Zeichen

Anlage 1 
 
 
Zweite Satzung zur Änderung der Satzung  
der Stadt Köln zu § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW 
 
vom 30.08.2011, zuletzt geändert am 03.05.2013 
 
 
Aufgrund des § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in 
der Neufassung v. 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. 
November 2016 (GV. NRW. S. 966) hat der Rat der Stadt Köln durch Beschluss am 
xx.xx.2017 die folgende Änderungssatzung erlassen: 
 
 
Die Satzung der Stadt Köln zu § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW vom 30.08.2011 (Amtsblatt Nr. 38 
vom 14.09.2011), zuletzt geändert durch Beschluss des Rates vom 03.05.2013 (Amtsblatt 
Nr. 19 vom 15.05.2013), wird wie folgt geändert: 
 
1. Die Präambel wird wie folgt geändert: 
a) In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „PBefG“ durch die Wörter 
„Personenbeförderungsgesetz (PBefG)" ersetzt und die Wörter „im ÖPNVG NRW“ 
werden gestrichen. 
b) In Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „ÖPNVG NRW“ durch die Wörter „des Gesetzes 
über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW)“ 
ersetzt. 
c) Abs. 3 wird wie folgt gefasst: 
 
„Mit Beschluss vom 30.08.2011 hat der Rat eine allgemeine Vorschrift im Sinne der VO 
(EG) Nr. 1370/2007 in Form der Satzung aufgestellt und die Einzelheiten der 
Weiterleitung der der Stadt vom Land gewährten Ausbildungsverkehrspauschale gemäß 
§ 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW an die Verkehrsunternehmen in seinem Zuständigkeitsgebiet 
geregelt. Diese Satzung wurde zuletzt geändert durch die „Erste Satzung zur Änderung 
der Satzung der Stadt Köln zu § 11a Absatz 2 ÖPNVG NRW vom 03.05.2013“. 
d) Nach dem Absatz 3 wird der Absatz 4 wie folgt angefügt: 
 
„Mit dem Achten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den öffentlichen 
Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen vom 15. 12. 2016 (GV. NRW. S. 1157) (8. 
ÖPNVG-ÄndG) hat der Gesetzgeber die Anforderungen geändert, die maßgeblich sind 
für die Verteilung des Anteils der Ausbildungsverkehrspauschale, der gemäß § 11a Abs. 
2 Satz 1 ÖPNVG NRW mindestens an die im Gebiet eines Aufgabenträgers tätigen 
Verkehrsunternehmen weiterzuleiten ist. Ferner ergeben sich aus den Erfahrungen mit 
der Anwendung der allgemeinen Vorschrift in der Vergangenheit weitere 
Regelungsbedarfe. Zur Anpassung der allgemeinen Vorschrift an diese 
Änderungsbedarfe hat der Rat der Stadt Köln aufgrund des § 7 Abs. 1 der 
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Neufassung v. 
14.07.1994 durch Beschluss am xx.xx.2017 eine „Zweite Satzung zur Änderung der 
Satzung der der Stadt Köln zu § 11a Absatz 2 ÖPNVG NRW“ vom 30.08.2011 erlassen.“ 
2. In Ziffer 2.2 werden nach der Angabe "§ 43 Nr. 2 PBefG" die Wörter "sowie Seilbahnen 
und Personenfähren im Sinne von § 1 Abs. 3a ÖPNVG NRW" neu eingefügt. 
 
3. Ziffer 3.2 wird wie folgt gefasst: 
 
„3.2 Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs

2 
 
Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs sind die im „VRS-Gemeinschaftstarif“ in der 
jeweils geltenden Fassung – zum Stand des Inkrafttretens der Satzung „Zweite Satzung zur 
Änderung der Satzung der Stadt Köln zu § 11a Absatz 2 ÖPNVG NRW vom XX.XX.2017“ im 
Abschnitt 7.2.3 – der Tarifbestimmungen festgelegten Zeitfahrausweise für Zwecke des 
Ausbildungsverkehrs; nicht maßgeblich sind auf den Freizeitverkehr oder andere 
Verkehrszwecke gerichtete Zeitfahrausweise für Auszubildende.“ 
 
4. In Ziffer 3.3 Abs. 2 wird der Satz „Für den Zeitraum bis zum 31.07.2012 genügt die 
Beibehaltung der bei Inkrafttreten der allgemeinen Vorschrift bestehenden tatsächlichen 
Ermäßigung der Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs im „VRS-Gemeinschaftstarif“.“ 
gestrichen. In Ziffer 3.3 Buchstabe c) Satz 3 wird das Wort „First“ durch das Wort „Frist“ 
ersetzt. 
 
5. In Ziffer 3.4 wird der Satz 1 wie folgt gefasst: 
 
„Als Auszubildende gelten die im Tarif „VRS-Gemeinschaftstarif“ zum jeweils gültigen Stand 
zur Nutzung von Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs berechtigten Personen (bei 
Inkrafttreten der Satzung „Zweite Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Köln zu § 11a 
Absatz 2 ÖPNVG NRW vom 30.08.2011“ Ziffer 7.2.3.1 der Tarifbestimmungen).“ 
 
6. In Ziffer 4.2 wird das Wort „Linienverkehren“ durch die Wörter „Verkehren nach Ziff. 2.2“ 
ersetzt. 
 
7. In Ziffer 4.3.1 wird das Wort „Linienverkehre“ durch das Wort „Verkehre“ ersetzt. 
 
8. In Ziffer 5.1 Abs. 1 werden die Wörter „im Straßenbahn-, O-Busverkehr oder Linienverkehr 
mit Kraftfahrzeugen gemäß §§ 42, 43 Nr. 2 PBefG“ durch die Wörter „in den vom 
Anwendungsbereich dieser allgemeinen Vorschrift umfassten Verkehren“ ersetzt. 
 
9. Ziffer 6.1 wird wie folgt geändert: 
 
a) In Ziffer 6.1 Satz 2 wird die Angabe „§ 11a Abs. 2 Sätze 4 und 5“ durch die Angabe  
„§ 11a Abs. 2 Sätze 4 bis 7“ ersetzt. 
b) Der Ziffer 6.1 wird folgender Satz angefügt: „Zur rückwirkenden Anwendung dieser 
Maßstäbe siehe Ziff. 13.2.“ 
 
10. Ziffer 6.3.1 wird wie folgt geändert: 
 
a) In Ziffer 6.3.1 Satz 1  wird der Punkt nach dem Wort „werden“ durch ein Komma ersetzt 
und es wird folgender Halbsatz angefügt: „sowie aus den weiteren vom 
Geltungsbereich dieser allgemeinen Vorschrift umfassten Verkehren.“ 
b) In Ziffer 6.3.1 Spiegelstrich 2 Satz 1 wird das Wort „Linienverkehren“ durch die Wörter 
„Verkehren nach Ziff. 2.2“ ersetzt. 
c) In Ziffer 6.3.1 Spiegelstrich 2 Satz 4 wird das Wort „Linienabschnitte“ durch das Wort 
„Verkehrsabschnitte“ ersetzt. 
d) In Ziffer 6.3.1 Spiegelstrich 2 Satz 6 wird das Wort „der“  nach dem Wort „auf“ durch 
das Wort „den“ ersetzt und das Wort „Linie“ durch das Wort „Verkehr“ ersetzt. 
 
11. Ziffer 6.3.2 wird wie folgt geändert: 
 
a) In Ziffer 6.3.2 Abs. 2 Spiegelstrich 2 wird das Wort „Linienverkehr“ durch das Wort 
„Verkehr“ ersetzt. 
b) In Ziffer 6.3.2 Abs. 3 Spiegelstrich 3 wird das Wort „Linien“ durch das Wort 
„Linienverkehren“ ersetzt. 
 
12. Ziffer 6.4 wird wie folgt geändert:

3 
 
 
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 
„6.4 Zuordnung der Erträge im Ausbildungsverkehr“ 
b) Ziffer 6.4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 
„Die Zuordnung der Erträge im Ausbildungsverkehr erfolgt gemäß § 11a Abs. 2 Satz 4 
ff. ÖPNVG NRW wie folgt:“ 
 
13. Ziffer 6.4.1 wird wie folgt gefasst: 
 
„6.4.1 Betreibt ein Betreiber Verkehre im Sinne von Ziff. 2.2 auf der Grundlage eines 
öffentlichen Dienstleistungsauftrags im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 VO (EG) Nr. 
1370/2007 (gemeinwirtschaftliche Verkehre) und daneben auch Verkehre im Sinne 
von Ziff. 2.2, die nicht Gegenstand eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags sind 
(eigenwirtschaftliche Verkehre), oder betreibt ein Betreiber Verkehre im Sinne von 
Ziff. 2.2 auf Basis mehrerer öffentlicher Dienstleistungsaufträge, so werden die nach 
Ziff. 6.3 ermittelten Erträge im Ausbildungsverkehr dieses Betreibers im 
Bewilligungsjahr zunächst den Verkehren zugeordnet, die von dem jeweiligen 
öffentlichen Dienstleistungsauftrag umfasst sind, soweit die Erträge auf diese 
Verkehre entfallen. Die Erträge entfallen auf die von dem jeweiligen öffentlichen 
Dienstleistungsauftrag umfassten Verkehre, soweit dies verursachungsgerecht ist. 
Wenn die Einnahmenaufteilung in den jeweiligen Verkehrsverbünden/-
gemeinschaften eine entsprechende Zuordnung auf einzelne öffentliche 
Dienstleistungsaufträge bereits vornimmt, ist diese Zuordnung maßgeblich. 
Andernfalls ist die Zuordnung vom Betreiber nach dem Maßstab der 
Verursachungsgerechtigkeit vorzunehmen; hierfür ist bei der Zuordnung die Anzahl 
der Schüler, die durch die jeweiligen Verkehre befördert werden, angemessen zu 
berücksichtigen. Soweit Erträge im Ausbildungsverkehr des Betreibers im 
Bewilligungsjahr nach vorstehenden Maßgaben nicht den von einem öffentlichen 
Dienstleistungsauftrag jeweils umfassten Verkehre zuzuordnen sind, entfallen die 
Erträge auf die eigenwirtschaftlichen Verkehre des Betreibers. Der Betreiber weist 
durch Testat eines Wirtschaftsprüfers nach, dass die Erträge im Ausbildungsverkehr 
gemäß den vorstehenden Anforderungen zugeordnet wurden. Soweit dabei eine 
Zuordnung der Erträge nach Satz 4 durch den Betreiber erfolgt ist, ist auch die 
Verursachungsgerechtigkeit nachvollziehbar darzulegen und zu testieren. Das Testat 
weist aus, in welcher Höhe Erträge im Ausbildungsverkehr des Betreibers den 
Verkehren des jeweiligen öffentlichen Dienstleistungsauftrags bzw. den 
eigenwirtschaftlichen Verkehren zugeordnet wurden. Ziff. 7.3 Sätze 3 folgende gelten 
entsprechend.“ 
 
14. Ziffer 6.4.2 wird wie folgt gefasst: 
 
„6.4.2 Wenn die gemeinwirtschaftlichen oder eigenwirtschaftlichen Verkehre nach 
Ziff. 6.4.1 im Gebiet mehrerer Aufgabenträger betrieben werden, sind die dem 
jeweiligen öffentlichen Dienstleistungsauftrag bzw. den eigenwirtschaftlichen 
Verkehren nach Ziff. 6.4.1 zugeordneten Erträge in einem zweiten Schritt auf die 
jeweils betroffenen Aufgabenträger und die zuständige Behörde aufzuteilen. Die 
Zuordnung zum jeweiligen Aufgabenträger und zur zuständigen Behörde erfolgt nach 
dem auf ihn bzw. sie entfallenden Anteil an den Wagenkilometern (Wagenkm), die 
der Betreiber im Bewilligungsjahr in Nordrhein-Westfalen mit den vom jeweiligen 
öffentlichen Dienstleistungsauftrag umfassten Verkehren bzw. mit den 
eigenwirtschaftlichen Verkehren erbracht hat. Diesbezüglich gilt:“ 
 
15. Nach der Ziffer 6.4.2 wird folgende Ziffer 6.4.2.1 angefügt: 
 
„6.4.2.1 Maßgeblich sind sämtliche im Bewilligungsjahr in Nordrhein-Westfalen 
mit den Verkehren nach Ziff. 2.2 erbrachten Wagenkm, soweit es sich

4 
 
um öffentlichen Personennahverkehr nach § 8 Abs. 1 und Abs. 2 
PBefG handelt. Dies schließt die auf grenzüberschreitenden Verkehren 
in NRW erbrachten Wagenkm ein. Ferner werden die im 
Bedarfsverkehr nach §§ 42, 43 Nr. 2 PBefG erbrachten Wagenkm 
berücksichtigt.“ 
 
16. Nach der Ziffer 6.4.2.1 wird die bisherige Ziffer 6.4.3 als Ziffer 6.4.2.2 angefügt und es 
wird  
      die Angabe „6.4.2“ durch die Angabe „6.4.2.1“ ersetzt. 
 
17. Nach der Ziffer 6.4.2.2 wird die bisherige Ziffer 6.4.4 als Ziffer 6.4.2.3 angefügt. 
 
18. Nach der Ziffer 6.4.2.3 wird die Ziffer 6.4.2.4 wie folgt angefügt: 
 
„6.4.2.4 Die auf der Basis des jeweiligen öffentlichen Dienstleistungsauftrags 
bzw. die im eigenwirtschaftlichen Verkehr vom Betreiber im Gebiet der 
zuständigen Behörde und der jeweils weiteren beteiligten 
Aufgabenträger erbrachten Wagenkm werden zueinander ins 
Verhältnis gesetzt. Nach diesem Verhältnis werden die auf den 
jeweiligen öffentlichen Dienstleistungsauftrag bzw. auf die 
eigenwirtschaftlichen Verkehre nach Ziff. 6.4.1 entfallenden Erträge im 
Ausbildungsverkehr auf die zuständige Behörde und die weiteren 
Aufgabenträger aufgeteilt.“ 
 
19. Ziffer 6.4.3 wird wie folgt neu gefasst: 
 
„6.4.3 Betreibt ein Betreiber sämtliche seiner Verkehre im Sinne von Ziff. 2.2 auf der 
Grundlage eines einzigen öffentlichen Dienstleistungsauftrags oder betreibt er 
ausschließlich eigenwirtschaftliche Verkehre und ist er dabei im Gebiet mehrerer 
Aufgabenträger tätig, so ist gemäß § 11a Abs. 2 Satz 5 ÖPNVG NRW für die 
Zuordnung der Erträge wie folgt vorzugehen: Ausgangspunkt ist zum einen die 
Summe aller im Ausbildungsverkehr erzielten Erträge des Betreibers (Ziff. 6.3) und 
zum anderen die Summe aller von diesem Betreiber in Nordrhein-Westfalen 
erbrachten Wagenkilometer; für die Ermittlung der Wagenkm gelten Ziff. 6.4.2.1 – 
6.4.2.3. Hieraus ist zu ermitteln, welchen Ertrag im Ausbildungsverkehr (Euro) je 
Wagenkm dieser Betreiber erzielt (Durchschnittsbetrachtung). Dieser Satz (Euro je 
Wagenkm) ist mit den im Gebiet der zuständigen Behörde erbrachten Wagenkm zu 
multiplizieren. Hieraus ergeben sich die der zuständigen Behörde zuzuordnenden 
Erträge im Ausbildungsverkehr dieses Betreibers.“ 
 
20. Ziffer 6.4.4 wird wie folgt neu gefasst: 
 
„Der Betreiber weist durch Testat eines Wirtschaftsprüfers nach, dass die Ermittlung 
der maßgeblichen Wagenkm sowie die Zuordnung der gemäß Ziff. 6.3 ermittelten 
Erträge auf die zuständige Behörde den vorstehenden Anforderungen entsprechen. 
Das Testat weist die tatsächlich erbrachten Wagenkm des Betreibers in NRW 
differenziert nach öffentlichen Dienstleistungsaufträgen und nach 
eigenwirtschaftlichen Verkehren aufgeteilt auf das Gebiet der jeweils beteiligten 
Aufgabenträger und das Gebiet der zuständigen Behörde aus. Ziff. 7.3 Sätze 3 
folgende gelten entsprechend.“ 
 
21. Ziffer 6.4.5 wird aufgehoben. 
 
22. Ziffer 6.5 wird wie folgt gefasst:

5 
 
„Im Fall von Ziff. 6.4.1 (ggf. in Verbindung mit Ziff. 6.4.2) werden die Anteile und im 
Fall von Ziff. 6.4.3 wird der Anteil des jeweiligen Betreibers an dem Budget nach Ziff. 
6.2 vorbehaltlich Ziff. 6.6 wie folgt errechnet: 
Die zuständige Behörde addiert sämtliche ihr nach Ziff. 6.4 zuzuordnenden Erträge 
im Ausbildungsverkehr. 
Sie errechnet sodann die Anteile der Betreiber an dieser Summe anhand der 
jeweiligen Ausbildungsverkehrserträge der Betreiber. Hierbei ergibt sich im Fall von 
Ziff. 6.4.3 ein Anteil des Betreibers an der Summe der Ausbildungsverkehrserträge 
der Betreiber. Im Fall von Ziff. 6.4.1 (ggf. in Verbindung mit Ziff. 6.4.2) wird für jeden 
öffentlichen Dienstleistungsauftrag und für die eigenwirtschaftlichen Verkehre jeweils 
getrennt der Anteil an den Ausbildungsverkehrserträgen der Betreiber errechnet; es 
ergeben sich mehrere Anteile des jeweiligen Betreibers an den 
Ausbildungsverkehrserträgen der Betreiber. 
Schließlich multipliziert die zuständige Behörde den Anteil bzw. die Anteile des 
jeweiligen Betreibers mit dem nach Ziff. 6.2 bereitgestellten Budget. Dies ergibt 
vorbehaltlich Ziff. 6.6 den rechnerischen Anteil bzw. die rechnerischen Anteile des 
jeweiligen Betreibers an den Mitteln nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW. 
Die Verteilung der Mittel nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW auf die einzelnen Betreiber 
erfolgt somit auf Basis des jeweiligen Anteils bzw. der jeweiligen Anteile des 
Betreibers an den Erträgen im Ausbildungsverkehr. Der gesetzliche 
Verteilungsmechanismus geht dabei implizit von einer Korrelation der Erträge zu den 
Kosten und somit auch zu den auszugleichenden Verlusten aus dem 
Ausbildungsverkehr aus.“ 
 
23. Ziffer 6.6 wird wie folgt gefasst: 
 
„Die Weiterleitung des Anteils bzw. der Anteile an den Mitteln nach § 11a Abs. 2 
ÖPNVG NRW (Ziff. 6.5) an den jeweiligen Betreiber steht unter dem Vorbehalt, dass 
sich aus den weiteren Regelungen dieser allgemeinen Vorschrift zur 
Überkompensation kein niedrigerer Betrag ergibt (vgl. Ziff. 8.2 und 8.3); insofern 
handelt es sich bei der Ermittlung des Anteils bzw. der Anteile an den Mitteln nach 
§ 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW um einen Höchstbetrag (Obergrenze nach § 11a Abs. 2 
ÖPNVG NRW). 
Soweit die Überkompensationsprüfung bei einem Betreiber dazu führt, dass der 
Ausgleich bis zur Grenze der Überkompensation auf einen niedrigeren Betrag als den 
oder die sich nach Ziff. 6.5 ergebenden rechnerischen Anteil oder Anteile an den 
Mitteln nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW abgesenkt werden muss, wird im Rahmen 
der endgültigen Bewilligung der jeweils niedrigere Betrag als Ausgleich festgesetzt 
und werden ggf. auf Basis der vorläufigen Bewilligung zu viel bezahlte Mittel 
zurückgefordert (vgl. Ziff. 8.2 und 8.3 sowie 11.3.3 lit. b).“ 
 
24. Ziffer 7.2 wird wie folgt gefasst: 
 
„7.2 Vorrangige Regelungen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags 
Soweit für einen Verkehr nach Ziff. 2.2 ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag im 
Sinne des Art. 3 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007 besteht, gilt: Soweit der öffentliche 
Dienstleistungsauftrag für den in Rede stehenden Verkehr Ausgleichsparameter im 
Sinne des Art. 4 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007 bestimmt und die Mittel aufgrund der 
hiesigen allgemeinen Vorschrift in die jährliche Abrechnung zur Wahrung des 
Überkompensationsverbots einbezogen werden, sind ausschließlich und 
abschließend die entsprechenden Regelungen dieses öffentlichen 
Dienstleistungsauftrages für die Parametrisierung sowie im Falle des Art. 6 Abs. 1 
Satz 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 auch für die nachträgliche 
Überkompensationskontrolle maßgeblich; es erfolgt keine 
Überkompensationskontrolle nach dieser allgemeinen Vorschrift. Betreibt der 
Betreiber Verkehre auf Basis mehrerer öffentlicher Dienstleistungsaufträge (Ziff.

6 
 
6.4.1), so erfolgt die Überkompensationskontrolle für den nach Ziff. 6.5 jeweils 
ermittelten rechnerischen Anteil an den Mitteln nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW 
getrennt anhand des jeweils maßgeblichen öffentlichen Dienstleistungsauftrags. Der 
Betreiber hat bei Antragstellung bzw. im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten (Ziff. 11) 
entsprechende öffentliche Dienstleistungsaufträge zu benennen und diese auf 
Anforderung der zuständigen Behörde vorzulegen. Soweit die zuständige Behörde 
selbst den öffentlichen Dienstleistungsauftrag vergeben hat, reicht dessen 
Benennung. Der Betreiber hat ferner der zuständigen Behörde das jeweilige Ergebnis 
der jährlichen Überkompensationskontrolle mitzuteilen (siehe Ziff. 11.3.3). 
Soweit kein öffentlicher Dienstleistungsauftrag besteht, der den Anforderungen nach 
Satz 1 genügt, erfolgt die Parametrisierung sowie die nachträgliche 
Überkompensationskontrolle nach Maßgabe dieser allgemeinen Vorschrift.“ 
 
25. In Ziffer 7.3 wird das Wort „Linien(abschnitte)“ jeweils durch das Wort „Verkehre“ ersetzt 
und das Wort „Linienabschnitte“ wird durch das Wort „Verkehrsabschnitte“ ersetzt. 
 
26. In Ziffer 7.4 wird der Abs. 1 wie folgt gefasst: 
 
„Die zuständige Behörde kann mit anderen zuständigen Behörden bei Verkehren, die 
die Grenzen zu anderen Kreisen bzw. Städten überschreiten (grenzüberschreitende 
Verkehre), vereinbaren, dass die Prüfung der Überkompensation jeweils in Bezug auf 
den Verkehr insgesamt federführend durch eine der zuständigen Behörden erfolgt.“ 
 
27. In Ziffer 7.5 Satz 1 wird das Wort „Linien“ durch das Wort „Verkehre“ ersetzt. 
 
28. Ziffer 7.6 wird wie folgt geändert: 
 
a) In Ziffer 7.6 Abs. 2 Unterpunktpunkt 1 Satz 1 wird das Wort „Linien“ durch die 
Wörter „jeweiligen Verkehren“ ersetzt. 
b) In Ziffer 7.6 Abs. 2 Unterpunkt 2 werden das Wort „Linien“ durch das Wort 
„Verkehren“ und das Wort „Linie“ durch das Wort „Verkehre“ ersetzt. 
c) In Ziffer 7.6 Abs. 3 Unterpunkt 1 wird das Wort „Linien“ durch das Wort „Verkehre“ 
ersetzt. 
d) In Ziffer 7.6 Abs. 3 Unterpunkt 3 wird das Wort „Linien“ nach dem Wort „allen“ 
durch das Wort „Verkehren“ ersetzt und das Wort „Linien“ nach dem Wort „der“ wird 
durch das Wort „Verkehre“ ersetzt. 
 
29. Ziffer 8.1.1 wird wie folgt geändert: 
 
a) In Ziffer 8.1.1 Abs. 1 werden das Wort „Linien(abschnitte)“ durch das Wort 
„Verkehre“ und das Wort „Linienabschnitten“ wird durch das Wort „Verkehren“ 
ersetzt. 
b) In Ziffer 8.1.1 Abs. 2 wird das Wort „Linien(abschnitten)“ durch das Wort „Verkehren“ 
ersetzt. 
 
30. Ziffer 8.1.2 wird wie folgt geändert: 
 
a) In Ziffer 8.1.2  Abs. 2 wird das Wort „Linien(abschnitten)“ durch das Wort „Verkehren“ 
ersetzt und das Wort „Linienabschnitte“ durch das Wort „Verkehrsabschnitte“ ersetzt. 
b) In Ziffer 8.1.2 Abs. 3  Nr. 1 Satz 1 wird das Wort „Linien“ durch das Wort „Verkehre“ 
ersetzt. 
c) In Ziffer 8.1.2 Abs. 3 Nr. 1 lit. c) wird das Wort „Linienverkehr“ durch die Wörter „in 
Rede stehenden Verkehr“ ersetzt. 
d) In Ziffer 8.1.2 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 wird das Wort „Linien“ durch das Wort „Verkehre“ 
ersetzt.

7 
 
e) In Ziffer 8.1.2 Abs. 5 wird das Wort „Linien(abschnitte)“ durch das Wort „Verkehre“ 
ersetzt und das Wort „Linienabschnitte“ wird durch das Wort „Verkehrsabschnitte“ 
ersetzt. 
f) In Ziffer 8.1.2 Abs. 5 Unterpunkt 1 wird das Wort „Linien“ jeweils durch das Wort 
„Verkehren“ ersetzt. 
g) In Ziffer 8.1.2 Abs. 5 Unterpunkt 2 wird das Wort „Linien“ nach dem Wort „allen“ durch 
das Wort „Verkehren“ ersetzt und das Wort „Linien“ nach dem Wort „der“ wird durch 
das Wort „Verkehre“ ersetzt. 
h) In Ziffer 8.1.2 Abs. 5 Unterpunkt 3 wird das Wort „Linienverkehr“ durch das Wort 
„(Linien-)Verkehr“ ersetzt. 
i) In Ziffer 8.1.2 Abs. 6 wird das Wort „Linien“ jeweils durch das Wort „Verkehre“ ersetzt. 
 
31. In Ziffer 8.2.3 Abs.1 Satz 1 werden die Wörter „die Linien“ durch die Wörter „den 
Verkehr“ ersetzt. 
 
32. Ziffer 8.3 wird wie folgt geändert: 
 
a) Ziffer 8.3 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:  
 
„Ergibt die nach Ziff. 8.2 bzw. die gemäß Ziff. 7.2 nach Maßgabe eines öffentlichen 
Dienstleistungsauftrags durchgeführte Überkompensationsprüfung, dass der 
rechnerische Anteil bzw. die rechnerischen Anteile des Betreibers nach Ziff. 6.5 an 
den Mitteln nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW zu einer Überkompensation führen 
würde, dann ist im Rahmen der endgültigen Bewilligung (Ziff. 11.3.3) der jeweilige 
Bewilligungsbetrag (vgl. Ziff. 11.3.1) bis zur Obergrenze der Überkompensation 
abzusenken.“ 
 
b) In Ziffer 8.3 Abs. 2 wird das Wort „Linien(abschnitte)“ durch das Wort „Verkehre“ 
ersetzt. 
 
33. In Ziffer 9 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Linienverkehre“ durch das Wort „Verkehre“ 
ersetzt. 
 
34. Der Ziffer 11.1 Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: 
 
„Auch in den Fällen nach Ziff. 6.4.1 genügt die Stellung eines Antrags bei der 
zuständigen Behörde, allerdings sind innerhalb dieses Antrags die nachstehenden 
Angaben jeweils getrennt für jeden öffentlichen Dienstleistungsauftrag bzw. für die 
eigenwirtschaftlichen Verkehre des Betreibers zu machen.“ 
 
35. Ziffer 11.1.2 wird wie folgt geändert: 
 
a) Ziffer 11.1.2 Abs. 1 Satz 1 wird aufgehoben.  
b) In Ziffer 11.1.2 Abs. 2 wird das Wort „Linienverkehre“ durch die Wörter „Verkehre 
nach Ziff. 2.2“ ersetzt. 
 
36. Der Ziffer 11.3.1 Abs. 1 wird folgender Satz 4 angefügt: 
 
 „In den Fällen nach Ziff. 6.4.1 werden für jeden öffentlichen Dienstleistungsauftrag 
bzw. für eigenwirtschaftliche Verkehre jeweils ein separater Bewilligungsakt erteilt.“ 
 
37.  Ziffer 11.3.2 wird wie folgt geändert: 
 
a) Ziffer 11.3.2 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 
„Dazu hat der Betreiber die nachstehenden Angaben und Nachweise 
innerhalb der Frist nach Ziff. 11.1.2 vorzulegen.“

8 
 
b) Der Ziffer 11.3.2 Abs. 1 Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt: 
„Für das Bewilligungsjahr 2017 erfolgt grundsätzlich keine Anpassung bereits 
ergangener vorläufiger Bewilligungsakte (vgl. Ziff. 13.2).“ 
c) In Ziffer 11.3.2 Abs. 2 Satz 1 wird nach den Wörtern „Mit dem“ das Wort „jeweiligen“ 
eingefügt.  
d) Ziffer 11.3.2 Abs. 3 wird wie folgt geändert: 
 
aa) In Ziffer 11.3.2 Abs. 3 werden nach dem Wort „Betreibers“ die Wörter „für den 
in Rede stehenden Verkehr“ eingefügt. 
bb) Ziffer 11.3.2 Abs. 3 lit. b) bis e) werden wie folgt gefasst: 
 
„b) Voraussichtliche Zuordnung der Erträge 
In den Fällen nach Ziff. 6.4.1 hat der Betreiber die voraussichtlichen 
Erträge den öffentlichen Dienstleistungsaufträgen bzw. 
eigenwirtschaftlichen Verkehren nach den Maßstäben von Ziff. 6.4.1 
vorläufig zuzuordnen. In den Fällen von Ziff. 6.4.2 hat der Betreiber die 
so zugeordneten voraussichtlichen Erträge ferner auf die jeweils 
betroffenen Aufgabenträger und die zuständige Behörde nach den 
Maßstäben von Ziff. 6.4.2 vorläufig aufzuteilen. In den Fällen nach Ziff. 
6.4.3 sind die voraussichtlichen Erträge nach Maßgabe von Ziff. 6.4.3 
der zuständigen Behörde vorläufig zuzuordnen. Die hierfür 
maßgeblichen, vom jeweiligen Betreiber im Bewilligungsjahr 
voraussichtlich zu erbringenden Wagenkm – landesweit in Nordrhein-
Westfalen sowie auf die zuständigen Behörden (Aufgabenträger) in 
Nordrhein-Westfalen verteilt (vgl. Ziff. 6.4.2 und 6.4.3) – sind aus den 
dem Betreiber für das Bewilligungsjahr erteilten 
personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungen bzw. Erlaubnissen 
und geltenden Fahrplänen für die Verkehre des Betreibers abzuleiten. 
Maßgeblich sind – vorbehaltlich lit. c) – die im Zeitpunkt der 
Antragstellung geltenden Genehmigungen bzw. Erlaubnisse und 
Fahrpläne. 
 
c) Zu berücksichtigende Angebots- und Ertragsänderungen 
Soweit der Betreiber während des Bewilligungsjahres Verkehre 
aufnehmen, erweitern, reduzieren oder einstellen wird 
(Angebotsänderungen), ist dies bei der Ermittlung der Wagenkm sowie 
bei der Prognose der Erträge des Betreibers im Ausbildungsverkehr 
und ihrer Zuordnung zu öffentlichen Dienstleistungsaufträgen bzw. 
eigenwirtschaftlichen Verkehren zu berücksichtigen, wenn im Zeitpunkt 
der Antragstellung (Ziff. 11.1) die entsprechenden öffentlichen 
Dienstleistungsaufträge erteilt sind oder wenn bei eigenwirtschaftlichen 
Verkehren (Änderungs-)Genehmigungen bzw. Fahrplanzustimmungen 
bestandskräftig sind oder wenn Genehmigungen durch Fristablauf 
enden bzw. (Teil-) Entbindungen bestandskräftig vorliegen bzw. 
einstweilige Erlaubnisse erteilt wurden. Eine Anpassung der 
vorläufigen Bewilligung bei anderen unterjährigen Angebots- bzw. 
Einnahmenveränderungen findet nicht statt. 
 
d) Voraussichtlicher Anteil an den Mitteln nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG 
NRW 
Der voraussichtliche Anteil bzw. die voraussichtlichen Anteile des 
Betreibers an den Mitteln nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW wird bzw. 
werden auf dieser Grundlage von der zuständigen Behörde nach Ziff. 
6.5 ermittelt. 
 
e) Voraussichtlicher Bewilligungsbetrag und Teilzahlungen/Abschläge

9 
 
Aus den vorstehenden Regelungen ergibt sich der jeweilige 
voraussichtliche Bewilligungsbetrag. Auf diesen werden nach Maßgabe 
des jeweiligen vorläufigen Bewilligungsaktes Teilzahlungen in Form 
von Abschlägen geleistet. Diese sind gemäß Ziff. 12.1 auf einen 
Bruchteil des voraussichtlichen Bewilligungsbetrags begrenzt. In den 
Fällen nach Ziff. 6.4.1 gelten diese Regeln für jeden vorläufigen 
Bewilligungsakt und den darin jeweils festgelegten voraussichtlichen 
Bewilligungsbetrag (vgl. Ziff. 11.3.1 Absatz 1 Satz 4).“ 
 
 
cc) In Ziffer 11.3.2 Abs. 3 lit. f) Satz 3 HS. 2 werden nach dem Wort 
„Bewilligungsjahres“ die Wörter „sowie durch eine Anpassung der 
maßgeblichen Rechtsgrundlagen (insbesondere § 11a ÖPNVG NRW und / 
oder diese Satzung)“ eingefügt. 
 
38. Ziffer 11.3.3 wird wie folgt gefasst: 
 
„11.3.3  Endgültiger Bewilligungsakt / Schlussabrechnung 
Mit dem jeweiligen endgültigen Bewilligungsakt wird die Höhe des 
Bewilligungsbetrags als Ausgleich (Ziff. 5) endgültig festgesetzt. Ferner werden unter 
Berücksichtigung der Teilzahlungen / Abschläge ggf. noch zu leistende 
Nachzahlungen bzw. die Rückabwicklung von Überzahlungen geregelt 
(Schlussabrechnung). 
 
a) Zeitlicher Ablauf 
Der endgültige Bewilligungsakt erfolgt bzw. in den Fällen nach Ziff. 6.4.1 die 
endgültigen Bewilligungsakte erfolgen, nachdem die erforderlichen Daten 
- zur Ermittlung des Anteils bzw. der Anteile an den Mitteln nach § 11a ÖPNVG 
NRW (vgl. Ziff. 6) und 
- zur Durchführung der Überkompensationskontrolle nach VO (EG) Nr. 
1370/2007 (vgl. Ziff. 8) sowie 
- zu den im Rahmen der Überkompensationskontrolle gegebenenfalls zu 
berücksichtigenden Boni und Mali (vgl. Ziff. 9) 
endgültig vorliegen, spätestens aber zum 15.05. des zweiten dem Bewilligungsjahr 
folgenden Jahres. 
 
b) Vorgehensweise/Datengrundlage 
Die zuständige Behörde ermittelt den endgültigen Anteil bzw. die endgültigen Anteile 
des jeweiligen Betreibers an den Mitteln nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW nach 
Maßgabe dieser allgemeinen Vorschrift und setzt diesen Betrag bzw. diese Beträge 
jeweils als Ausgleich endgültig fest. 
Hierbei legt sie die gemäß lit. c) vom Betreiber zu erbringenden Nachweise bzw. die 
gemäß lit. c) von ihr festgelegten Werte zugrunde. Soweit hiernach keine endgültigen 
Daten vorliegen, wird der endgültige Betrag auf der Basis der vorläufigen Daten 
ermittelt. Soweit keine vorläufigen Daten vorliegen oder diese mit erheblichen 
Unsicherheiten belastet sind, kann die zuständige Behörde eine eigene Schätzung 
der betreffenden Werte vornehmen und auf dieser Basis den jeweiligen Betrag 
endgültig festlegen. Eine nachträgliche Korrektur dieses Betrags auf der Basis später 
verfügbarer Daten, insbesondere wegen nachträglicher Ergebnisse der 
Einnahmenaufteilung, findet nicht statt.  
Die zuständige Behörde ermittelt den jeweiligen endgültigen Bewilligungsbetrag wie 
folgt: Zunächst errechnet sie auf Basis der vorgenannten Datengrundlage für alle 
Betreiber den oder die jeweiligen rechnerischen Anteil oder Anteile an den Mitteln 
nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW gemäß Ziff. 6.5. Sodann führt sie für alle Betreiber 
bzw. Verkehre, für die das nach Ziff. 7.2 erforderlich ist, gemäß Ziff. 8 die 
Überkompensationskontrolle unter Beachtung der Parameter nach Ziff. 7 sowie unter

10 
 
Berücksichtigung des Anreizes nach Ziff. 9 durch. Wenn die 
Überkompensationskontrolle gemäß Ziff. 7.2 auf der Grundlage eines öffentlichen 
Dienstleistungsauftrags erfolgt, legt die zuständige Behörde das Ergebnis dieser 
Prüfung zugrunde (vgl. lit. c). Soweit hiernach bei einem Betreiber ein rechnerischer 
Anteil nach Ziff. 6.5 die Grenze der Überkompensation (Ziff. 8.2) überschreitet, wird 
der Ausgleich insoweit auf den der Grenze der Überkompensation entsprechenden 
Betrag festgesetzt (Ziff. 8.3). Die verbleibende Differenz wird nach Bestandskraft des 
endgültigen Bewilligungsaktes und – im Falle einer Rückforderung – nach Eingang 
des Rückforderungsbetrags bei der zuständigen Behörde für den in § 11a Abs. 2 
ÖPNVG NRW und unter der Voraussetzung, dass mindestens 87,5 % der 
Gesamtmittel des betreffenden Bewilligungsjahres aufgrund dieser allgemeinen 
Vorschrift ausgekehrt wurden, auch für den in § 11a Abs. 3 ÖPNVG NRW näher 
bestimmten Zweck weitergeleitet (vgl. § 11a Abs. 5 ÖPNVG NRW). 
 
c) Mitwirkungspflicht des Betreibers 
Der endgültige Bewilligungsakt erfordert keine erneute Antragstellung seitens des 
Betreibers. 
Der Betreiber hat bis zum 15.03. des zweiten dem Bewilligungsjahr folgenden Jahres 
der zuständigen Behörde die erforderlichen Nachweise für die Ermittlung des Betrags 
bzw. der Beträge nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW gemäß Ziff. 6 und für die 
Durchführung der Überkompensationskontrolle nach Ziffern 8 und 9 zu übergeben; im 
Fall von Ziff. 7.2 hat er das Ergebnis der jährlichen Überkompensationskontrolle 
aufgrund des öffentlichen Dienstleistungsauftrags mitzuteilen. In den Fällen nach Ziff. 
6.4.1 sind die erforderlichen Angaben jeweils getrennt für jeden öffentlichen 
Dienstleistungsauftrag bzw. für die eigenwirtschaftlichen Verkehre des Betreibers zu 
machen. Die erforderlichen Daten sind hierbei mit Stichtag zum 01.03. des zweiten 
dem Bewilligungsjahr folgenden Jahres anzugeben. Hierzu hat der Betreiber 
insbesondere das von der zuständigen Behörde vorgegebene Formular („Nachweise 
für die endgültige Bewilligung“) vollständig auszufüllen. 
Die zuständige Behörde kann weitere Unterlagen anfordern und die Angaben 
überprüfen. Soweit der Betreiber seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht 
nachkommt, wird die zuständige Behörde die entsprechenden Daten aufgrund 
eigener Bewertungen festlegen und den Ausgleich auf dieser Grundlage festsetzen. 
Alternativ kann die Behörde den Ausgleich ganz oder teilweise versagen (Ziff. 
11.3.4). Diese Regelung findet auch rückwirkend für das Bewilligungsjahr 2015 
Anwendung. Der Betreiber hat auf Aufforderung der zuständigen Behörde die 
entsprechenden Daten und Nachweise zu liefern. 
 
d) Schlussabrechnung 
Ausgehend von dem jeweiligen endgültig festgesetzten Bewilligungsbetrag stellt die 
zuständige Behörde unter Berücksichtigung der dem Betreiber gewährten und 
zugeflossenen Teilzahlungen/Abschläge fest, inwieweit eine Unter- oder Überzahlung 
erfolgt ist (Schlussabrechnung). Im jeweiligen endgültigen Bewilligungsakt wird 
dementsprechend eine ggf. erforderliche Nachzahlung gewährt oder die 
Rückabwicklung einer ggf. erfolgten Überzahlung geregelt (vgl. Ziff. 12.2).“ 
 
 
39. Ziffer 12.1 wird wie folgt gefasst: 
 
„Durch den vorläufigen Bewilligungsakt (Ziff. 11.3.2) werden Abschläge/Teilzahlungen 
wie folgt gewährt und durchgeführt: 
- Zum 15.05. des Bewilligungsjahres 70 % auf den voraussichtlichen 
Bewilligungsbetrag, sofern der jeweilige Bewilligungsakt bestandskräftig ist. 
- Zum 15.10. des Bewilligungsjahres 20 % auf den voraussichtlichen 
Bewilligungsbetrag, sofern der jeweilige Bewilligungsakt bestandskräftig ist.

11 
 
- Die Zahlung der übrigen 10 % wird im Rahmen der Schlussabrechnung 
geregelt (Ziff. 12.2).“ 
 
 
40. Ziffer 13.2 wird wie folgt gefasst: 
 
„13.2 Anwendung für die Bewilligungsjahre 2014 bis 2017 
 
Die Regelungen dieser Änderungssatzung finden ungeachtet des Zeitpunkts des 
Inkrafttretens (Ziff. 13.1) für die Weiterleitung der Ausbildungsverkehrspauschale für 
die Bewilligungsjahre 2014 bis 2017 nach folgender Maßgabe Anwendung: 
 
­ Rückwirkende Anwendung auf endgültige Bewilligungsakte für das 
Bewilligungsjahr 2014: Soweit für die Ausbildungsverkehrspauschale für das 
Bewilligungsjahr 2014 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderungssatzung 
(Ziff. 13.1) bereits bestandskräftige endgültige Bewilligungsakte erteilt worden 
sind, bleiben diese endgültigen Bewilligungsakte von den Änderungen dieser 
Satzung unberührt. 
 
­ Rückwirkende Anwendung auf endgültige Bewilligungsakte für die 
Bewilligungsjahre 2015, 2016 und 2017: Den endgültigen Bewilligungsakten für 
die Bewilligungsjahre 2015, 2016 und 2017 werden die Bestimmungen nach 
Maßgabe dieser Änderungssatzung/Satzung uneingeschränkt zugrunde gelegt 
(vgl. Ziff. 11.3.3.). 
 
­ Rückwirkende Anwendung auf vorläufige Bewilligungsakte für die 
Bewilligungsjahre 2015, 2016 und 2017: Eine Anpassung bereits erteilter 
vorläufiger Bewilligungsakte für die Bewilligungsjahre 2015, 2016 und 2017 findet 
nicht statt.“ 
 
 
 
 
 
 
Diese Änderungssatzung tritt gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 GO NRW nach dem Tage ihrer 
Bekanntmachung in Kraft.

Beschlussvorlage Rat

5489 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VIII/66/Stab 
 
Vorlagen-Nummer 
 3133/2017 
Freigabedatum 
09.11.2017 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Zweite Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Köln zu § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW vom 
30.08.2011 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt die zweite Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Köln zu § 11a Abs. 2 
ÖPNVG NRW vom 30.08.2011 in der als Anlage 1 beigefügten Fassung.  
 
Rat 14.11.2017

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung 
Die Stadt Köln ist nach § 3 Absatz 1 ÖPNVG NRW Aufgabenträger für den Öffentlichen Personen-
nahverkehr (ÖPNV) im Stadtgebiet. Das Land gewährt den Aufgabenträgern eine jährliche Ausbil-
dungsverkehrspauschale in Höhe von derzeit 130 Millionen Euro; diese wird nach Maßgabe des 
§ 11a Abs. 1 ÖPNVG NRW an die Aufgabenträger verteilt. Die Stadt Köln erhält hiernach jährlich 
3.149.336,29 Euro. 
 
Mindestens 87,5 % dieser Pauschalmittel sind nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW als Ausgleich zu den 
Kosten einzusetzen, die bei der Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungs-
verkehrs entstehen und nicht durch entsprechende Fahrgeldeinnahmen gedeckt werden. § 11a Abs. 
2 ÖPNVG NRW regelt hierzu Vorgaben, die bei der Weiterleitung dieser Pauschalmittel zu beachten 
sind. Die bis zum 31.12.2016 geltende Fassung des ÖPNVG NRW sah zudem gemäß § 11a Abs. 2 
Satz 6 vor, dass die Pauschalmittel auf Grundlage einer allgemeinen Vorschrift im Sinne von Art. 3 
Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 weiterzuleiten waren. 
 
Vor diesem Hintergrund hat der Rat in seiner Sitzung am 30.08.2011 die „Satzung der Stadt Köln zu 
§ 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW beschlossen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung ist die Satzung am 
15.09.2011 in Kraft getreten. Mit der am 03.05.2013 beschlossenen 1. Änderungssatzung ist die An-
lage 1 zu dieser Satzung aktualisiert worden. 
 
Im Rahmen des 8. Änderungsgesetzes zum ÖPNVG NRW v. 15.12.2016 (GV.NRW. S. 1157) ist un-
ter Anderem § 11a ÖPNVG NRW mit Wirkung zum 01.01.2017 geändert worden. Die Änderung um-
fasst insbesondere auch eine Veränderung des Verteilmaßstabs, nach dem die 87,5 % der Pau-
schalmittel an die antragsberechtigten Verkehrsunternehmen weiterzuleiten sind. Darüber hinaus ist 
die bislang in der Norm enthaltene Vorgabe, diese Mittel über eine allgemeine Vorschrift im Sinne des 
Art. 3 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 weiterzuleiten, entfallen. 
 
Die in Anhang 1 beigefügte 2. Änderungssatzung dient dazu, die allgemeine Vorschrift der Stadt Köln 
an die im Rahmen der Novellierung des ÖPNVG NRW geregelten neuen Vorgaben anzupassen; dar-
über hinaus ergeben sich aus den bisherigen Erfahrungen mit der Anwendung der allgemeinen Vor-
schrift weitere Anpassungsbedarfe. 
 
Im Wesentlichen gleichlautende allgemeine Vorschriften wie bei der Stadt Köln bestehen auch bei 
den anderen Aufgabenträgern in der Region. Die allgemeinen Vorschriften sind im Jahr 2011 im 
Rahmen eines gemeinsamen Projekts der Aufgabenträger erarbeitet worden; gleiches gilt für die 2. 
Änderungssatzung gemäß Anhang 1. Hierdurch wird ein einheitliches Vorgehen bei der Weiterleitung 
der Pauschalmittel nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW in der Region Rhein-Sieg herbeigeführt. Vor die-
sem Hintergrund hält die Stadt Köln an der allgemeinen Vorschrift fest, auch wenn die allgemeine 
Vorschrift nach Streichung des bisherigen § 11a Abs. 2 Satz 6 ÖPNVG NRW nicht mehr verpflichtend 
als Instrument zur Weiterleitung der Pauschalmittel vorgeschrieben ist.  
 
Die Änderungen der 2. Änderungssatzung betreffen im Wesentlichen Anpassungen an die im Rah-
men der letzten Novellierung des ÖPNVG NRW neu eingefügten Vorgaben für die Weiterleitung der 
Pauschalmittel nach § 11a Abs. 2. Diese beinhalten insbesondere eine Neuregelung des Maßstabs, 
nach dem die Anteile der antragsberechtigten Verkehrsunternehmen zu berechnen sind. Dieser neue 
Verteilmaßstab ist rückwirkend für die Pauschalmittel für die Kalenderjahre ab 2014 anzuwenden. 
Vorliegend gelten die Regelungen der 2. Änderungssatzung grundsätzlich rückwirkend für die Weiter-
leitung der Pauschalmittel für die Kalenderjahre 2015, 2016 und 2017. Eine Rückwirkung für das Ka-
lenderjahr 2014 ist in der 2. Änderungssatzung nicht vorgesehen, weil die Weiterleitung der Pau-
schalmittel für dieses Kalenderjahr bereits durch endgültige Bescheidung gegenüber den Verkehrsun-
ternehmen abgeschlossen ist. Dieses Vorgehen deckt sich mit dem zur Rückwirkung nach Maßgabe

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des novellierten § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW ergangenen Erlasses des Ministeriums für Bauen, Woh-
nen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen v. 03.04.2017.  
Im Übrigen betreffen die Änderungen redaktionelle Anpassungen sowie Anpassungen aufgrund der 
bisherigen praktischen Erfahrungen mit der allgemeinen Vorschrift und an zwischenzeitlich erfolgte 
tatsächliche Entwicklungen. 
 
Begründung der Dringlichkeit: 
Gemäß den Vorschriften der Satzung erfolgt die jeweils endgültige Bewilligung der Fördermittel im 
Zweiten dem Bewilligungsjahr folgenden Jahres. Mit einem späteren Beschluss wäre die endgültige 
Bewilligung der Mittel aus dem Förderjahr 2005 nicht mehr möglich, da die Satzung erst mit der an-
schließenden Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft tritt. 
 
Anlagen: 
 
1. Zweite Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Köln zu § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW  
2. Fassung der vollständigen Satzung inkl. Änderungen aus der zweiten Änderungssatzung

Beratungsverlauf (1)

14.11.2017 Rat
TOP 6.1.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

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Details

Aktenzeichen
3133/2017
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
09.11.2017
Erstellt
10.10.2017 11:36