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BV6/014/2026

Bauvoranfrage, Hoferhofstraße 54 – Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 3 Garagen

Beschlussvorlage 13.01.2026

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 6, Sitzung am 04.02.2026, TOP 7

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48 Zeichen

Datum: 07.01.2026

| Landeshauptstadt
Düsseldorf

Fluchtlinienplan

1335 Zeichen

Fluchtlinienplan 5482/07 
Vermerke 
Lfd. 
Nr. Beschreibung gezeichnet Farbe festgestellt 
1a Angefertigt 
Düsseldorf, den 20. August 1920 
Vereid. Landmesser 
20.08.1920   
1b Gegenwärtiger Plan hat in der Zeit vom 16. Januar bis einschließlich 13. Februar 1921 auf dem 
Rathause, Zimmer B 165, zu jedermanns Einsicht offen gelegen und wird, da  Einwendungen 
nicht erhoben worden  sind, hiermit gemäß § 8 des Fluchtlinien -Gesetzes vom 2.  Juli 1875 
förmlich festgestellt. 
Düsseldorf, den 18. Februar 1921 
Der Oberbürgermeister 
In Vertretung: 
 rot 18.02.1921 
2a Die Fluchtlinie  Unterrather Stra sse in blauer Farbe geänd ert nach der Verfügung vom 
10. Juni 1922  V3083/21 
Düsseldorf, den 20. Juni 1922 
Vermessungsamt: 
I.V. 
20.06.1922 blau  
2b V3083. 
Gegenwärtiger Plan hat in der Zeit vom 2 . bis 30. Juli 1922 auf dem Rathause, Zimmer B 165, 
zu jedermanns Einsicht offen gelegen und wird, da  Einwendungen nicht erhoben worden sind, 
hiermit bezüglich de r vom Vermessungsamt am 20.6 .1922 mit blauer Farbe bewirkten 
Aenderung gemäß § 8 des Fluchtliniengesetzes vom 2. Juli 1875 förmlich festgestellt. 
Düsseldorf, den 7. August 1922 
Der Oberbürgermeister 
In Vertretung: 
 blau 07.08.1922 
 Hierzu ein Längenschnitt Nr. XIII 205 mit den festgestellten Höhen .      
 Bemerkung 
Die Entwässerung erfolgt oberirdisch.

Katasterauszug

76 Zeichen

7 Landeshauptstadt

Datum: 07.01.2026

Düsseldorf
D

Maßstab 1: 500

0 5
EEE

Beschlussvorlage

2807 Zeichen

BV6/014/2026
 
 X  öffentlich      nicht öffentlich 
Beschlussvorlage
Betrifft:
Bauvoranfrage, Hoferhofstraße 54 – Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 3 
Garagen
Fachbereich:
63 - Bauaufsichtsamt
 
Dezernentin / Dezernent:
Beigeordnete Cornelia Zuschke
 
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität
Bezirksvertretung 6 04.02.2026 Entscheidung
 
Beschlussdarstellung:
 
Die Bezirksvertretung beschließt die Genehmigung der Bauvoranfrage.
 
 
Sachdarstellung:
 
Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Fluchtlinienplans Nr. 5482/07.
Dieser setzt lediglich eine Baufluchtlinie fest, die einer heutigen Baulinie entspricht.
Die bauplanungsrechtliche Beurteilung erfolgt daher gemäß § 30 Absatz 3 BauGB in
Verbindung mit § 34 Abs.2 BauGB. Hiernach muss das Vorhaben den Festsetzungen
des Bebauungsplans entsprechen. Die Art der Nutzung muss zulässig sein. Darüber
hinaus muss es sich nach Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der
Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung
einfügen.
 
Die Umgebungsbebauung entspricht einem reinen Wohngebiet.
 
Geplant ist die Neuerrichtung einer Doppelhaushälfte mit zwei Vollgeschossen und
einem Staffelgeschoss als Zweifamilienhaus in offener Bauweise. Das Gebäude soll
straßenbegleitend errichtet werden. Es hält die Baufluchtlinie ein. Im rückwärtigen
Grundstücksbereich sollen drei Garagen und 2 Außenstellplätze errichtet werden. Der
Neubau soll zum Teil unterkellert werden. 
 
Die Höhe der nördlich gelegenen Doppelhaushälfte wird übernommen. Sie beträgt
9,75 m.

Seite 2
Ab der im Bebauungsplan festgesetzten Baulinie gemessen ist eine Bebauungstiefe
von 15,25 m geplant.
 
Insgesamt hat das Vorhaben eine Grundfläche von 170 m².
 
Aufgrund der Grundstücksfläche von mehr als 1000 m² fällt die Genehmigung der
Bauvoranfrage in die Zuständigkeit der Bezirksvertretung.
 
 
Begründung:
 
Die Wohnnutzung ist zulässig.
 
In der Umgebung ist die offene Bauweise vorhanden.
 
Die Höhe von 13,77 m des Gebäudes auf dem angrenzenden südlich gelegenen
Grundstück Hoferhofstraße 56 wird deutlich unterschritten.
 
Die Bebauungstiefe entspricht mit 15,25 m der des Nachbargebäudes.
 
Die Grundfläche des Referenzgebäudes von 233 m³ wird unterschritten.
 
Das Vorhaben fügt sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung in die
maßgebliche Umgebungsbebauung ein. Die gesunden Wohnverhältnisse bleiben
gewahrt.
 
Die Verwaltung hat daher gegen die Erteilung der Bauvoranfrage keine Bedenken.
 
 
Nachrichtlich:
 
Die erforderlichen Stellplätze sollen im rückwärtigen Bereich nachgewiesen werden.
Der konkrete Nachweis ist Teil des weiteren Genehmigungsverfahrens.
 
Für das Bauvorhaben müssen keine satzungsgeschützten Bäume gefällt werden.
 
 
Anlagen:
Katasterauszug
Luftbild
Fluchtlinienplan
Lageplan

Beratungsverlauf (1)

04.02.2026 Bezirksvertretung 6
TOP 7 Entscheidung
Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
BV6/014/2026
Typ
Beschlussvorlage
Datum
13.01.2026
Erstellt
12.01.2026 13:14