BV6/014/2026
Bauvoranfrage, Hoferhofstraße 54 – Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 3 Garagen
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Luftbild
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Datum: 07.01.2026 | Landeshauptstadt Düsseldorf
Fluchtlinienplan
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Fluchtlinienplan 5482/07 Vermerke Lfd. Nr. Beschreibung gezeichnet Farbe festgestellt 1a Angefertigt Düsseldorf, den 20. August 1920 Vereid. Landmesser 20.08.1920 1b Gegenwärtiger Plan hat in der Zeit vom 16. Januar bis einschließlich 13. Februar 1921 auf dem Rathause, Zimmer B 165, zu jedermanns Einsicht offen gelegen und wird, da Einwendungen nicht erhoben worden sind, hiermit gemäß § 8 des Fluchtlinien -Gesetzes vom 2. Juli 1875 förmlich festgestellt. Düsseldorf, den 18. Februar 1921 Der Oberbürgermeister In Vertretung: rot 18.02.1921 2a Die Fluchtlinie Unterrather Stra sse in blauer Farbe geänd ert nach der Verfügung vom 10. Juni 1922 V3083/21 Düsseldorf, den 20. Juni 1922 Vermessungsamt: I.V. 20.06.1922 blau 2b V3083. Gegenwärtiger Plan hat in der Zeit vom 2 . bis 30. Juli 1922 auf dem Rathause, Zimmer B 165, zu jedermanns Einsicht offen gelegen und wird, da Einwendungen nicht erhoben worden sind, hiermit bezüglich de r vom Vermessungsamt am 20.6 .1922 mit blauer Farbe bewirkten Aenderung gemäß § 8 des Fluchtliniengesetzes vom 2. Juli 1875 förmlich festgestellt. Düsseldorf, den 7. August 1922 Der Oberbürgermeister In Vertretung: blau 07.08.1922 Hierzu ein Längenschnitt Nr. XIII 205 mit den festgestellten Höhen . Bemerkung Die Entwässerung erfolgt oberirdisch.
Katasterauszug
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7 Landeshauptstadt Datum: 07.01.2026 Düsseldorf D Maßstab 1: 500 0 5 EEE
Beschlussvorlage
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BV6/014/2026 X öffentlich nicht öffentlich Beschlussvorlage Betrifft: Bauvoranfrage, Hoferhofstraße 54 – Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 3 Garagen Fachbereich: 63 - Bauaufsichtsamt Dezernentin / Dezernent: Beigeordnete Cornelia Zuschke Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität Bezirksvertretung 6 04.02.2026 Entscheidung Beschlussdarstellung: Die Bezirksvertretung beschließt die Genehmigung der Bauvoranfrage. Sachdarstellung: Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Fluchtlinienplans Nr. 5482/07. Dieser setzt lediglich eine Baufluchtlinie fest, die einer heutigen Baulinie entspricht. Die bauplanungsrechtliche Beurteilung erfolgt daher gemäß § 30 Absatz 3 BauGB in Verbindung mit § 34 Abs.2 BauGB. Hiernach muss das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechen. Die Art der Nutzung muss zulässig sein. Darüber hinaus muss es sich nach Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Die Umgebungsbebauung entspricht einem reinen Wohngebiet. Geplant ist die Neuerrichtung einer Doppelhaushälfte mit zwei Vollgeschossen und einem Staffelgeschoss als Zweifamilienhaus in offener Bauweise. Das Gebäude soll straßenbegleitend errichtet werden. Es hält die Baufluchtlinie ein. Im rückwärtigen Grundstücksbereich sollen drei Garagen und 2 Außenstellplätze errichtet werden. Der Neubau soll zum Teil unterkellert werden. Die Höhe der nördlich gelegenen Doppelhaushälfte wird übernommen. Sie beträgt 9,75 m. Seite 2 Ab der im Bebauungsplan festgesetzten Baulinie gemessen ist eine Bebauungstiefe von 15,25 m geplant. Insgesamt hat das Vorhaben eine Grundfläche von 170 m². Aufgrund der Grundstücksfläche von mehr als 1000 m² fällt die Genehmigung der Bauvoranfrage in die Zuständigkeit der Bezirksvertretung. Begründung: Die Wohnnutzung ist zulässig. In der Umgebung ist die offene Bauweise vorhanden. Die Höhe von 13,77 m des Gebäudes auf dem angrenzenden südlich gelegenen Grundstück Hoferhofstraße 56 wird deutlich unterschritten. Die Bebauungstiefe entspricht mit 15,25 m der des Nachbargebäudes. Die Grundfläche des Referenzgebäudes von 233 m³ wird unterschritten. Das Vorhaben fügt sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung in die maßgebliche Umgebungsbebauung ein. Die gesunden Wohnverhältnisse bleiben gewahrt. Die Verwaltung hat daher gegen die Erteilung der Bauvoranfrage keine Bedenken. Nachrichtlich: Die erforderlichen Stellplätze sollen im rückwärtigen Bereich nachgewiesen werden. Der konkrete Nachweis ist Teil des weiteren Genehmigungsverfahrens. Für das Bauvorhaben müssen keine satzungsgeschützten Bäume gefällt werden. Anlagen: Katasterauszug Luftbild Fluchtlinienplan Lageplan
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- BV6/014/2026
- Typ
- Beschlussvorlage
- Datum
- 13.01.2026
- Erstellt
- 12.01.2026 13:14