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Wohnberechtigungsschein - Reduzierung der Dringlichkeitsstufen

Mitteilung Ausschuss 1618/2017 vom 14.06.2017

Stand: Am 22.06.2017 im Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/56/560 V/56/560/2 14.06.2017 Vorlagen-Nummer 1618/2017 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Soziales und Senioren 22.06.2017 Wohnberechtigungsschein - Reduzierung der Dringlichkeitsstufen Mit der Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines wird bisher eine Dringlichkeitsstufe zwischen 1 und 13 vergeben. Die Verwaltung beabsichtigt diese Praxis an die aktuellen Erfordernisse an- zupassen und gleichzeitig eine Reduzierung des Aufwandes bei den Antragstellern und der Ver- waltung zu erreichen. Mit erneutem Abschluss einer Belegungsvereinbarung mit der Kölner Wohnungswirtschaft am 02.03.2016 hat die Stadt Köln weiterhin auf die bewährte Zusammenarbeit zwischen der Stadt Köln und der Wohnungswirtschaft gesetzt. Auf die Ausübung der bestehenden Besetzungs- und Belegungsrechte wird damit seit 2009 verzichtet. Diese Lösung ist, aufgrund der seit Jahren pre- kären Situation im Segment des öffentlich geförderten Wohnungsmarktes in Köln sinnvoll. Eine direkte Vermittlung von Wohnungen findet durch die Stadt Köln nicht mehr statt. Die köln ag Arbeitsgemeinschaft Kölner Wohnungsunternehmen e.V. hat sich verpflichtet, städtischen Bewer- tungen der sozialen Dringlichkeit in den Wohnungsberechtigungsscheinen zu würdigen und gleichzeitig auf eine sozial stabile Belegung ihrer Wohnanlagen zu achten. Die stark differenzierte Rangfolge aller Wohnungssuchenden war als Hilfsmittel für eine nachvoll- ziehbare Priorisierung bei einer zentralen Vergabe der Wohnungen hilfreich. Durch die Übertra- gung der Belegungsentscheidung auf die Wohnungseigentümer ist diese starke Differenzierung nicht mehr erforderlich. Daher werden die bisherigen 13 Stufen durch zukünftig zwei Dringlichkeitsstufen ersetzt. a) Allgemeiner WBS b) Allgemeiner WBS mit dem Zusatz: "Es besteht ein besonders dringender Bedarf, die Kriterien nach § 17 WFNG sind erfüllt." Diesen Zusatz erhalten die Haushalte, die in § 17 WFNG NRW in Verbindung mit Nr. 7.3 WNB als vorrangig zu berücksichtigen genannt werden, dies sind: • Schwangere • Haushalte mit Kindern 2 • Junge Ehepaare ohne eigene Wohnung • Ältere Menschen (ab 60 Jahren) • Schwerbehinderte • Latent oder akut Wohnungslose • Unzumutbare Wohnverhältnisse • Frauen in Frauenhäusern • Psychisch Kranke und Behinderte, die aus stationären Einrichtungen entlassen werden Damit wird den gesetzlichen Vorgaben Rechnung getragen. Weiter gehende Ermittlungen und Anforderung von Unterlagen zur Einordnung in darüber hinausgehende Rangstufen entfallen. Damit werden die Antragsteller von zusätzlichen Nachweisen entlastet und der Aufwand für die Bearbeitung eines WBS Antrages wird reduziert. Alle Personengruppen, denen gesetzlich eine höhere Priorität zugestanden wird, werden gleich behandelt. Nachfolgende Gegenüberstellung der bisherigen und der neuen Regelung soll die Vereinfachung verdeutlichen. Neuer Dringlichkeitsrang Bisheriger Dring- lichkeitsrang Merkmale WBS mit Zusatz 1 Akut unbewohnbare Wohnungen 2 Akute oder latente Obdachlosigkeit 3 Familienzusammenführung /Familientrennung 4 Gravierende gesundheitliche Einschränkung 5 Wohnung ist erheblich zu klein (+3 Personen) Frauen in Frauenhäusern Schwangere WBS ohne Zusatz 6 Auszug aus einem Sozialhaus / Übergangswohnheim Wohnheimbewohner 7 Unzumutbare Wohnung, Pendler – mehr als 50 km 8 Wohnung ist zu klein (+2 Personen). 9 Wohnungswechsel aus nachweisbaren gesundheitli- chen Gründen wünschenswert 10 Wohnung ist zu klein (+1Person) 11 Miete ist zu hoch (Einkommen/Miete) 12 Miete ist zu hoch (Überschreiten der Mietobergrenze im TL Bezug) 13 Alle übrigen Der Ausschuss wird um Kenntnisnahme gebeten. Die Umsetzung soll in der zweiten Jahreshälfte 2017 erfolgen. gez. Dr. Rau

Beratungsverlauf

  1. 22.06.2017

    Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren

    TOP 7.3, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen

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