3242/2025
Eilverfahrensbeschlüsse zur „Steuersatzerhöhung Vergnügungssteuer Geldspielgeräte“
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Mitteilung Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle II/21/213 Vorlagen-Nummer 01.12.2025 3242/2025 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Finanzausschuss 15.12.2025 Eilverfahrensbeschlüsse zur „Steuersatzerhöhung Vergnügungssteuer Geldspielgeräte„ Im Folgenden wird der Finanzausschuss über den erfolgreichen Abschluss von zwei Eilverfahren vor dem Verwaltungs- und dem Oberverwaltungsgericht informiert: Hintergrund der Verfahren war die Anhebung der Geldspielgerätesteuer durch Ratsbeschluss vom 10.11.2022 mit Wirkung zum 01.04.2023 von 13,08 % auf 20 % des Einspielergebnisses. Ein Spielhallenbetreiber hatte gegen die Erhöhung des Steuersatzes geklagt und einen Eilantrag (Aussetzung der Vollziehung) gestellt. Er hatte insbesondere auf die erdrosselnde Wirkung des Steuersatzes abgestellt und zusätzlich in der Antrags- und Klagebegründung einen Verstoß ge- gen die Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung angeführt. 1. Beschlüsse Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 26.06.2025 im Eilverfahren zurückge- wiesen (24 L 2448/24). Der Antragsteller hat hiergegen Beschwerde beim Oberverwaltungsge- richt eingelegt, die ebenfalls mit Beschluss vom 30.09.2025 (14 B 659/25) zurückgewiesen wurde. Das Hauptsacheverfahren ist – wie in diesen Fällen üblich – noch beim Verwaltungs- gericht anhängig. Sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Oberverwaltungsgericht haben der umfassenden Antragserwiderung des Steueramtes im Eilverfahren in allen Punkten entsprochen. 1.1. Erdrosselung Im Ergebnis kamen die Gerichte – im vorläufigen Rechtsschutz – übereinstimmend zu der Auf- fassung, dass der Steuersatz von 20 v. H. keine erdrosselnde Wirkung zu Lasten der Spielhal- lenbetreiber und sonstigen gewerblichen Spielgeräteaufsteller in Köln entfaltet. Die Gerichte sind der Argumentation des Steueramtes gefolgt, dass eine kommunale Steuer erst dann erdrosselnd wirkt, wenn der betroffene Berufszweig in der Gemeinde nicht mehr gewinn- bringend ausgeführt werden kann. Entscheidend ist, ob ein durchschnittlich ertragsstarkes Unter- nehmen nach Abzug der notwendigen Aufwendungen Gewinne erzielen kann. Aufgrund einer vom Steueramt bereitgestellten Analyse der Zu- und Abgänge und der Markt- Neueintritte ist es auch aus Sicht der Gerichte überwiegend wahrscheinlich, dass Betreiber in Köln angemessene Gewinne erzielen können. 2 1.2. Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung Nach Ausführung der Gerichte verstößt die Steuersatzerhöhung auch nicht gegen den Grund- satz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung. Aus Sicht der Gerichte darf die Lenkungswirkung einer Spielgerätesteuer nicht der Gesamtkon- zeption des Glücksspielstaatsvertrages widersprechen. Ziel des Staatvertrages zur Regulierung des Glücksspiels ist es, ein begrenztes legales Glücksspielangebot bereitzustellen, um geeignete Alternativen zum nicht erlaubten Glücksspiel zu bieten. Hierdurch soll der natürliche Spieltrieb in geordnete Bahnen gelenkt und der Ausbreitung des unerlaubten Glückspiels entgegengewirkt werden. Dem steht der mit der Steuererhöhung verfolgte Lenkungszweck, der weiteren Auswei- tung von Spielhallen im Satzungsgebiet entgegenzuwirken und das Angebot an Geldspielgeräten zu begrenzen, in der jetzigen Höhe nicht entgegen. Der derzeitige Steuersatz von 20 % füge sich nach den bisher getroffenen Entscheidungen damit in die Gesamtkonzeption des Glücksspielstaatsvertrages ein. 2. Information zur Entwicklung der Aufstellorte und der Steuerforderungen Die untenstehende Grafik stellt die Entwicklung der Gaststätten mit Geldspielgeräten und die Entwicklung der Anzahl der Spielhallen sowie die zum Soll gestellten Steuerforderungen in Köln dar. 3 Hinw eis: Für die Steuerjahre 2024 und 2025 w urden die Sollstellungen anhand der vorliegenden Kennzahlen hochgerechnet. Hintergrund ist, dass in beiden Jahren noch Rechtsstreitigkeiten anhängig sind und, dass die Steuererklärungen für das IV. Quar- tal 2025 erst im Januar 2026 fällig w erden. gez. Prof. Dr. Diemert
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3242/2025
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 01.12.2025
- Erstellt
- 17.11.2025 09:40