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3242/2025

Eilverfahrensbeschlüsse zur „Steuersatzerhöhung Vergnügungssteuer Geldspielgeräte“

Mitteilung Ausschuss 01.12.2025

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Nächste Beratung: Finanzausschuss, Sitzung am 15.12.2025, TOP 2.8

Mitteilung Ausschuss

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Mitteilung Ausschuss

4030 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
II/21/213 
 
Vorlagen-Nummer 01.12.2025 
 3242/2025 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Finanzausschuss 15.12.2025 
 
Eilverfahrensbeschlüsse zur „Steuersatzerhöhung Vergnügungssteuer 
Geldspielgeräte„ 
Im Folgenden wird der Finanzausschuss über den erfolgreichen Abschluss von zwei Eilverfahren 
vor dem Verwaltungs- und dem Oberverwaltungsgericht informiert: 
Hintergrund der Verfahren war die Anhebung der Geldspielgerätesteuer durch Ratsbeschluss 
vom 10.11.2022 mit Wirkung zum 01.04.2023 von 13,08 % auf 20 % des Einspielergebnisses. 
Ein Spielhallenbetreiber hatte gegen die Erhöhung des Steuersatzes geklagt und einen Eilantrag 
(Aussetzung der Vollziehung) gestellt. Er hatte insbesondere auf die erdrosselnde Wirkung des 
Steuersatzes abgestellt und zusätzlich in der Antrags- und Klagebegründung einen Verstoß ge-
gen die Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung angeführt.  
1. Beschlüsse 
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 26.06.2025 im Eilverfahren zurückge-
wiesen (24 L 2448/24). Der Antragsteller hat hiergegen Beschwerde beim Oberverwaltungsge-
richt eingelegt, die ebenfalls mit Beschluss vom 30.09.2025 (14 B 659/25) zurückgewiesen 
wurde. Das Hauptsacheverfahren ist – wie in diesen Fällen üblich – noch beim Verwaltungs-
gericht anhängig. 
Sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Oberverwaltungsgericht haben der umfassenden 
Antragserwiderung des Steueramtes im Eilverfahren in allen Punkten entsprochen. 
1.1. Erdrosselung 
Im Ergebnis kamen die Gerichte – im vorläufigen Rechtsschutz – übereinstimmend zu der Auf-
fassung, dass der Steuersatz von 20 v. H. keine erdrosselnde Wirkung zu Lasten der Spielhal-
lenbetreiber und sonstigen gewerblichen Spielgeräteaufsteller in Köln entfaltet.  
Die Gerichte sind der Argumentation des Steueramtes gefolgt, dass eine kommunale Steuer erst 
dann erdrosselnd wirkt, wenn der betroffene Berufszweig in der Gemeinde nicht mehr gewinn-
bringend ausgeführt werden kann. Entscheidend ist, ob ein durchschnittlich ertragsstarkes Unter-
nehmen nach Abzug der notwendigen Aufwendungen Gewinne erzielen kann.  
Aufgrund einer vom Steueramt bereitgestellten Analyse der Zu- und Abgänge und der Markt-
Neueintritte ist es auch aus Sicht der Gerichte überwiegend wahrscheinlich, dass Betreiber in 
Köln angemessene Gewinne erzielen können.

2 
 
1.2. Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung 
Nach Ausführung der Gerichte verstößt die Steuersatzerhöhung auch nicht gegen den Grund-
satz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung. 
Aus Sicht der Gerichte darf die Lenkungswirkung einer Spielgerätesteuer nicht der Gesamtkon-
zeption des Glücksspielstaatsvertrages widersprechen. Ziel des Staatvertrages zur Regulierung 
des Glücksspiels ist es, ein begrenztes legales Glücksspielangebot bereitzustellen, um geeignete 
Alternativen zum nicht erlaubten Glücksspiel zu bieten. Hierdurch soll der natürliche Spieltrieb in 
geordnete Bahnen gelenkt und der Ausbreitung des unerlaubten Glückspiels entgegengewirkt 
werden. Dem steht der mit der Steuererhöhung verfolgte Lenkungszweck, der weiteren Auswei-
tung von Spielhallen im Satzungsgebiet entgegenzuwirken und das Angebot an Geldspielgeräten 
zu begrenzen, in der jetzigen Höhe nicht entgegen. 
Der derzeitige Steuersatz von 20 % füge sich nach den bisher getroffenen Entscheidungen damit 
in die Gesamtkonzeption des Glücksspielstaatsvertrages ein.  
2. Information zur Entwicklung der Aufstellorte und der Steuerforderungen 
Die untenstehende Grafik stellt die Entwicklung der Gaststätten mit Geldspielgeräten und die 
Entwicklung der Anzahl der Spielhallen sowie die zum Soll gestellten Steuerforderungen in Köln 
dar.

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Hinw eis: Für die Steuerjahre 2024 und 2025 w urden die Sollstellungen anhand der vorliegenden Kennzahlen hochgerechnet. 
Hintergrund ist, dass in beiden Jahren noch Rechtsstreitigkeiten anhängig sind und, dass die Steuererklärungen für das IV. Quar-
tal 2025 erst im Januar 2026 fällig w erden.  
 
 
gez. Prof. Dr. Diemert

Beratungsverlauf (1)

15.12.2025 Finanzausschuss
TOP 2.8 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3242/2025
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
01.12.2025
Erstellt
17.11.2025 09:40