2453/2019
Gefährliche Situation Ecke Scheidtweiler Str. /Maarweg
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Mitteilung BV
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VIII/66/662 Vorlagen-Nummer 2453/2019 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 23.09.2019 Gefährliche Situation Ecke Scheidtweiler Str. /Maarweg hier: Beschluss der Bezirksvertretung Lindenthal in der Sitzung am 01.07.2019, TOP 8.1.6 Beschlusstext: „Die Verwaltung wird beauftragt, wie bei einem Ortstermin am 29.05.2019 besprochen, UMGEHEND dafür zu sorgen, dass folgende Maßnahmen sofort auf der Scheidtweiler Straße/Maarweg umgesetzt werden: - Tempo 30 - Klare Kennzeichnung der Zweispurigkeit für den Autoverkehr - Auftragen einer durchgängigen Haltelinie vor dem Stoppschild in den Maarweg.“ Mitteilung der Verwaltung: Die Anordnung von Geschwindigkeiten ist gemäß § 2 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln in Verbindung mit § 41 Abs. 3 der Gemeindeordnung NRW ein Geschäft der laufenden Verwaltung. Die Verwaltung sieht den Beschluss daher als Prüfauftrag an. Die Prüfung hat folgendes ergeben: Der Maarweg ist eine Hauptstraße und gehört zum sogenannten Vorbehaltsnetz, einem Netz von Vorfahrtsstraßen, die aufgrund ihrer verkehrlichen Merkmale wie z. B. Verkehrsbedeutung und – funktion für den Individualverkehr und öffentlichen Personennahverkehr, Charakter und Ausbau, nicht innerhalb von Tempo-30-Zonen liegen sollen. Hier wird in der Regel eine Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h (oder mehr) zugelassen. Das Vorbehaltsnetz wurde vom zuständigen Fachausschuss des Rates beschlossen und entspricht den Vorgaben der Straßenverkehrsordnung. Die streckenbezogene Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung hat lediglich vor Schulen, Kindergärten, Kindertagesstätten sowie Senioren- und Pflegeheimen zu erfolgen, wenn deren Ein- gänge unmittelbar der Straße zugewandt sind. Auf dem Maarweg befinden sich zwei Kindertagesstätten im Streckenabschnitt zwischen der Aache- ner Straße und der Stolberger Straße. Die erste Kindertagesstätte befindet sich auf dem Maarweg Ecke Königsdorfer Straße, die zweite Kindertagesstätte befindet sich auf dem Maarweg in 30 Metern Entfernung zum dortigen mit Lichtsignalanlage geregelten Knotenpunkt Stolberger Straße. Vor Kindertagesstätten kann, wie oben beschrieben, und unter Einbeziehung der jüngsten Änderung der Straßenverkehrsordnung und den darin bereits abgesenkten hohen Hürden für die streckenbezo- gene Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung, eine solche Geschwindigkeitsherabsetzung auf 30 km/h in der Regel erfolgen. Der abgesenkte Geschwindigkeitsbereich ist dabei auf den unmit- telbaren Bereich der Einrichtung auf insgesamt max. 300 Meter Länge zu begrenzen. 2 Die Straßenverkehrsbehörde ist jedoch auch hier gehalten, als Anordnungsvoraussetzung für Be- schränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs, die nach § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO gebotene besondere Gefahrenlage zu beachten. Eine mögliche besondere Gefahrenlage in der Örtlichkeit wur- de geprüft. Die Beurteilung des Vorliegens einer möglichen besonderen Gefahrenlage orientiert sich vornehmlich an der besonderen örtlichen Situation. Liegt z. B. der Kindergarten/die Kindertagesstätte unmittelbar neben einem sehr schmalen Gehweg und ist der Zugang unmittelbar einer sehr stark be- fahrenen Straße zugewandt, so wäre die Notwendigkeit der Herabsetzung der zulässigen Höchstge- schwindigkeit begründet. Neben der Breite des Gehwegs ist jedoch auch das Vorhandensein und die Breite von ggf. vorhandenen weiteren Straßennebenanlagen (Radweg, Trennstreifen, Parkstreifen) in die Ermessensentscheidung mit einzubeziehen. Der vor den Kindertagesstätten gelegene Gehweg weist eine Breite von 3,20 Metern auf. Im Weiteren schließt sich an diesen Gehweg ein parallel geführter Radweg mit einer Breite von 1,80 Metern an. Neben diesem Radweg wird direkt angrenzend ein mit Bäumen bepflanzter Grünstreifen bzw. Seiten- streifen, der durchgängig mit Fahrzeugen beparkt wird, geführt. Dieser weist eine Breite von 1,90 Me- tern auf. Somit konnte in der Örtlichkeit festgestellt werden, dass zwischen den Eingängen der Kin- dertagesstätten bis zur Fahrbahnkante rund 7 Meter Fläche vorhanden ist, die geeignet ist mögliche Gefahren auf ein Minimum zu reduzieren, da ein unmittelbares Betreten der Fahrbahn nicht zu erwar- ten ist. Aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse und auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass bei Kindergärten/Kindertagesstätten davon auszugehen ist, dass die Kinder altersbedingt den Weg zur Tageseinrichtung nicht allein, sondern in Begleitung eines verantwortungsbewusst handelnden Erziehungsberechtigten zurücklegen, ist aus derzeitiger Sicht keine besondere, sondern vielmehr eine „übliche“ Gefahrenlage festzustellen. Daran ändert auch der oft vorgebrachte Einwand, „Kinder könnten sich von der elterlichen Hand losreißen“ nichts. Denn diese Gefahr besteht auch an allen anderen Stellen im Straßennetz abseits solcher Einrichtungen. Daher ist derzeit festzustellen, dass keine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt. Die Herabsetzung der zulässigen Geschwindigkeit auf 30 km/h ist daher aus verkehrlicher Sicht der- zeit nicht erforderlich. Es kann ferner festgestellt werden, dass die Bereiche in denen die Kindertagesstätten vorhanden sind, auch im Hinblick auf Unfallgeschehen, vollkommen unauffällig sind. Auch die bestehenden Lichtsignalanlagen Maarweg Ecke Stolberger Straße und Maarweg Ecke Aachener Straße müssen hier Beachtung finden. Die derzeitige rechnerische Grundlage für diese Lichtsignalanlage basiert auf der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Eine Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf dem Maarweg zwischen den Lichtsig- nalanlagen Aachener Straße und Stolberger Straße von derzeit 50 km/h auf 30 km/h hat immer auch Auswirkungen auf die Zwischenzeiten der jeweiligen Lichtsignalanlagen. Die Zwischenzeiten beider Lichtsignalanlagen müssten vollkommen neu berechnet und angepasst werden. Eine solch erforderlich werdende Anpassung beider Knotenpunkte wäre nur mit erheblichen Aufwand bzgl. der Änderung der Steuergerätekonfiguration umsetzbar. Auch ist eine Umstellung der rechnerischen Grundlage im Steuergerät derzeit nicht vorgesehen. Vor der Markierung von separaten Abbiegespuren ist eine Leistungsfähigkeitsuntersuchung des Kno- tens erforderlich. Die Verwaltung beauftragt eine Verkehrszählung, um die Untersuchung mit aktuel- len Verkehrszahlen durchführen zu können. Im Rahmen der Ummarkierung des Knotens muss die Radverkehrsführung auf dem Maarweg ebenfalls untersucht und gegebenenfalls angepasst werden. Je nach erforderlicher Länge der Abbiegespuren müssen Stellplätze auf der Fahrbahn entfallen. Die Aufbringung einer Haltelinie auf der Scheidtweilerstraße, auf Höhe des dort vorhandenen Ver- kehrszeichen 206 (STOP) StVO, wurde bereits mit Anordnung vom 12.06.2019 veranlasst.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (6)
- Stolberger Straße
- Aachener Straße
- Scheidtweilerstraße
- Maarweg
- Königsdorfer Straße
- Hauptstraße
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Details
- Aktenzeichen
- 2453/2019
- Typ
- Mitteilung BV
- Datum
- 17.07.2019
- Erstellt
- 11.07.2019 14:56