0778/2020
Leerstände in der Weyerstraße
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Mitteilung BV
3851 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/562/5 Vorlagen-Nummer 0778/2020 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 27.04.2020 Leerstände in der Weyerstraße Die SPD-Fraktion der BV1 bittet die Verwaltung mit Anfrage AN/0153/2020 um die Beantwortung fol- gender Fragen: Die Häuser in der Weyerstraße 51 und 49 in der Altstadt Süd stehen nach äußerem Eindruck seit mindestens einem Jahrzehnt leer. Im Haus Weyerstraße 49 fehlen sogar die Fenster. 1. Handelt es sich bei diesen Leerständen um Fälle von Wohnraumzweckentfremdung im Sinne der Wohnraumschutzsatzung der Stadt Köln? 2. Ist die Stadt Köln mit den Eigentümern dieser Häuser schon in Verbindung getreten, um sie zur Fertigstellung zu verpflichten bzw. darauf hinzuwirken, dass die Wohnflächen ihrem Zweck zugeführt werden? Die Verwaltung antwortet wie folgt: Weyersstraße 51: Zu Frage 1: Eine Zweckentfremdung im Sinne der Wohnraumschutzsatzung der Stadt Köln liegt vor, wenn Wohn- raum zu anderen Zwecken als zum Wohnen genutzt wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Wohnraum mehr als zur Hälfte der zur Verfügung überlassenen Fläche für gewerbliche oder berufli- che Zwecke verwendet wird, Wohnraum länger als drei Monate leer steht oder durch Abbruch besei- tigt wird. Haus Nr. 51 in der Weyerstraße verfügt im Erdgeschoss über keinen Wohnraum, da es sich hier um Gewerbefläche handelt. Das 1. Obergeschosses ist zu Wohnzwecken vermietet. Für das 2. und 3. Obergeschoss sowie das Dachgeschoss liegt eine Nutzungsuntersagung durch das Bauaufsichtsamt vor. Daher liegt kein Wohnraum vor und es handelt sich hier nicht um eine Wohnraumzweckentfrem- dung im Sinne der Wohnraumschutzsatzung. Zu Frage 2: Gemäß § 7 Abs. 1 und 2 Wohnungsaufsichtsgesetz NRW (WAG NRW) ist die Stadt Köln verpflichtet, in den Fällen von Verwahrlosung oder Missstand, die Eigentümer oder Verfügungsberechtigten der Wohnobjekte zunächst freiwillig zur Beseitigung der Zustände aufzufordern. Die nächste Stufe des Handels wäre eine Anordnung dazu. Das Amt für Wohnungswesen hat die Eigentümer bereits dazu aufgefordert, freiwillig aktiv zu werden. Diese haben jedoch inzwischen nachgewiesen, dass die Be- seitigung der Zustände im Rahmen der Wirtschaftlichkeit des Objekts nicht finanziert werden kann. In solchen Fällen der Nichtwirtschaftlichkeit eines Objekts darf das Amt für Wohnungswesen dem Ge- setz nach (§7 Abs. 3 WAG NRW) keine Beseitigungsanordnung erlassen und muss bereits erlassene zurücknehmen. 2 Die Stadt Köln steht allerdings mit einem der beiden Eigentümer in Kontakt, um zu erreichen, dass einer der beiden seinen Anteil an den jeweils anderen verkauft. Dies würde dann eine veränderte Sachlage ergeben, die eine Anordnung nach dem Wohnungsaufsichtsgesetz ermöglichen könnte. Weyersstraße 49: Zu Frage 1: Für das Haus Nr. 49 in der Weyerstraße wurde bereits im Jahr 2015 jegliche Art von Bauarbeiten durch das Bauaufsichtsamt unter Androhung eines Zwangsgeldes untersagt, da die Bauarbeiten mit einem massiven Eingriff in die Statik verbunden waren. Im Jahr 2017 forderte das Bauaufsichtsamt den Eigentümer zur Absicherung des öffentlichen Straßenlands vor herabfallenden Fassadenteilen auf. Aufgrund der Stilllegung der Baustelle handelt es sich bei diesem Objekt um unbewohnbaren und nicht um zweckentfremdeten Wohnraum. Zu Frage 2: Der weitere Verlauf des Objekts ist baurechtlich zu beurteilen. Den Kontakt zum Eigentümer hält da- her nicht das Amt für Wohnungswesen, sondern das Bauaufsichtsamt. Eine Rückfrage von Februar 2020 beim Bauaufsichtsamt der Stadt Köln, hat ergeben, dass es bisher keine neue Entwicklung der Sachlage gibt. Solange sich diese nicht ändert, kann die Stadt Köln weder die Wiederzuführung zu Wohnzwecken noch die Instandsetzung anordnen.
Beratungsverlauf (1)
Orte (1)
- Weyerstraße 51
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Details
- Aktenzeichen
- 0778/2020
- Typ
- Mitteilung BV
- Datum
- 07.04.2020
- Erstellt
- 05.03.2020 08:45