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2376/2017

Widerrechtliches Parken auf Grünflächen im Stadtbezirk Chorweiler

Stellungnahme zu einem Antrag (BV) 24.08.2017

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 6 (Chorweiler), Sitzung am 07.09.2017, TOP 8.1.1

Stellungnahme zu einem Antrag (BV)

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Stellungnahme zu einem Antrag (BV)

3107 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
I/32/324 
 
Vorlagen-Nummer 
 2376/2017 
Stellungnahme zu einem Antrag 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 07.09.2017 
 
Widerrechtliches Parken auf Grünflächen im Stadtbezirk Chorweiler 
Die Fraktion Bündnis90/Die Grünen der BV Chorweiler haben gemäß § 3 der Geschäftsordnung des 
Rates in der Sitzung am 09.03.2017, TOP 8.33 beantragt (AN/0293/2017), dass die Verwaltung im 
gesamten Stadtbezirk Chorweiler das widerrechtliche Abstellen von Fahrzeugen auf Grünflächen ver-
stärkt ahndet (Ordnungswidrigkeit nach § 22 der Kölner Stadtordnung), um die dadurch entstehenden 
Schäden an Baumscheiben und Grünflächen deutlich zu reduzieren. 
 
Es wird insbesondere auf Grünflächen und umliegende Straßen rund um das Freibad Fühlinger See 
verwiesen. Das Parken auf Grünflächen führe zu zur Beschädigung/Zerstörung von Pflanzen und 
Bäumen und einer Verdichtung des Bodens. 
 
Stellungnahme der Verwaltung:  
 
Gemäß § 22 der Kölner Stadtordnung (KSO) ist das Parken auf öffentlichen Grünflächen untersagt. 
 
Widerrechtliches Parken auf Grünflächen ist im gesamten Stadtgebiet eine bestehende Problematik. 
Grundsätzlich vorhandener Parkplatzmangel und der Besuch von Freizeitangeboten führen dazu, 
dass die Bereiche von Grünflächen in allen Bezirken vermehrt als Parkplätze missbraucht werden. 
 
Im gesamten Bezirk Chorweiler wurden im ersten Halbjahr 2017 Kontrollen in den dortigen öffentli-
chen Grünflächen durchgeführt, insgesamt wurden im Stadtbezirk 305 entsprechende Verstöße ge-
ahndet. 
 
Der Tatbestand „Widerrechtliches Parken auf Grünflächen“ wird im gesamten Stadtgebiet kontrolliert, 
wobei zu berücksichtigen ist, dass gem. § 2 KSO u.a. Friedhöfe, Freibäder und Sportanlagen nicht 
zu öffentlichen Grünflächen im Sinne der Stadtordnung gehören. 
Damit ist dort eine Ahndung durch den Verkehrsdienst auf Grundlage der Kölner Stadtordnung recht-
lich nicht möglich. Eine Kontrolle und Ahndung in derartigen öffentlichen Anlagen/Einrichtungen sei-
tens der Ordnungsbehörde ist nur bei einer vorhandenen satzungsgemäßen Rechtsgrundlage (z.B. 
Friedhofsordnung) möglich. Sofern eine derartige Ermächtigungsgrundlage nicht vorhanden ist, erge-
ben sich lediglich zivilrechtliche Ansprüche seitens des Anlagenbetreibers gegenüber Nutzern, die die 
Anlagen zweckentfremdet nutzen. 
 
Eine flächendeckende und tägliche Durchführung von Kontrollen in den öffentlichen Grünflächen der 
Stadtbezirke ist personalbedingt nicht möglich; die Einsatzplanung richtet sich auch nach den jeweils 
aktuellen Prioritäten (z.B. bei Veranstaltungen etc.). 
 
Die Wiederherstellung von geschädigten Grünflächen obliegt dem Amt für Landschaftspflege und 
Grünflächen. Sofern durch deren eigene Außendienstmitarbeiter Schäden festgestellt werden oder 
Hinweise aus der Bürgerschaft eingehen, wird schnellstmöglich eine Beseitigung veranlasst. Darüber 
hinaus wird das Aufstellen von Pollern geprüft und veranlasst, wenn davon auszugehen ist, dass Pol-

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ler das widerrechtliche Parken unterbinden und die Grünfläche schützen können.

Beratungsverlauf (1)

07.09.2017 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 8.1.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2376/2017
Typ
Stellungnahme zu einem Antrag (BV)
Datum
24.08.2017
Erstellt
03.08.2017 00:27