2376/2017
Widerrechtliches Parken auf Grünflächen im Stadtbezirk Chorweiler
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Stellungnahme zu einem Antrag (BV)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/32/324 Vorlagen-Nummer 2376/2017 Stellungnahme zu einem Antrag öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 07.09.2017 Widerrechtliches Parken auf Grünflächen im Stadtbezirk Chorweiler Die Fraktion Bündnis90/Die Grünen der BV Chorweiler haben gemäß § 3 der Geschäftsordnung des Rates in der Sitzung am 09.03.2017, TOP 8.33 beantragt (AN/0293/2017), dass die Verwaltung im gesamten Stadtbezirk Chorweiler das widerrechtliche Abstellen von Fahrzeugen auf Grünflächen ver- stärkt ahndet (Ordnungswidrigkeit nach § 22 der Kölner Stadtordnung), um die dadurch entstehenden Schäden an Baumscheiben und Grünflächen deutlich zu reduzieren. Es wird insbesondere auf Grünflächen und umliegende Straßen rund um das Freibad Fühlinger See verwiesen. Das Parken auf Grünflächen führe zu zur Beschädigung/Zerstörung von Pflanzen und Bäumen und einer Verdichtung des Bodens. Stellungnahme der Verwaltung: Gemäß § 22 der Kölner Stadtordnung (KSO) ist das Parken auf öffentlichen Grünflächen untersagt. Widerrechtliches Parken auf Grünflächen ist im gesamten Stadtgebiet eine bestehende Problematik. Grundsätzlich vorhandener Parkplatzmangel und der Besuch von Freizeitangeboten führen dazu, dass die Bereiche von Grünflächen in allen Bezirken vermehrt als Parkplätze missbraucht werden. Im gesamten Bezirk Chorweiler wurden im ersten Halbjahr 2017 Kontrollen in den dortigen öffentli- chen Grünflächen durchgeführt, insgesamt wurden im Stadtbezirk 305 entsprechende Verstöße ge- ahndet. Der Tatbestand „Widerrechtliches Parken auf Grünflächen“ wird im gesamten Stadtgebiet kontrolliert, wobei zu berücksichtigen ist, dass gem. § 2 KSO u.a. Friedhöfe, Freibäder und Sportanlagen nicht zu öffentlichen Grünflächen im Sinne der Stadtordnung gehören. Damit ist dort eine Ahndung durch den Verkehrsdienst auf Grundlage der Kölner Stadtordnung recht- lich nicht möglich. Eine Kontrolle und Ahndung in derartigen öffentlichen Anlagen/Einrichtungen sei- tens der Ordnungsbehörde ist nur bei einer vorhandenen satzungsgemäßen Rechtsgrundlage (z.B. Friedhofsordnung) möglich. Sofern eine derartige Ermächtigungsgrundlage nicht vorhanden ist, erge- ben sich lediglich zivilrechtliche Ansprüche seitens des Anlagenbetreibers gegenüber Nutzern, die die Anlagen zweckentfremdet nutzen. Eine flächendeckende und tägliche Durchführung von Kontrollen in den öffentlichen Grünflächen der Stadtbezirke ist personalbedingt nicht möglich; die Einsatzplanung richtet sich auch nach den jeweils aktuellen Prioritäten (z.B. bei Veranstaltungen etc.). Die Wiederherstellung von geschädigten Grünflächen obliegt dem Amt für Landschaftspflege und Grünflächen. Sofern durch deren eigene Außendienstmitarbeiter Schäden festgestellt werden oder Hinweise aus der Bürgerschaft eingehen, wird schnellstmöglich eine Beseitigung veranlasst. Darüber hinaus wird das Aufstellen von Pollern geprüft und veranlasst, wenn davon auszugehen ist, dass Pol- 2 ler das widerrechtliche Parken unterbinden und die Grünfläche schützen können.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2376/2017
- Typ
- Stellungnahme zu einem Antrag (BV)
- Datum
- 24.08.2017
- Erstellt
- 03.08.2017 00:27