V/0677/2007
Bebauungsplan Nr. 273 I, 1. Änderung - Kenntnisnahme des Entwurfs
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V-0677-2007-Anlage-2-Textliche-Festsetzungen.pdf
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Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Anlage 2 zur Vorlage Nr. 677/2007 TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ZUM ENTWURF / Seite 1 von 1 Erste Änderung des Bebauungsplans Nr. 273 Teilabschnitt I Die textlichen Festsetzungen sollen wie folgt geändert bzw. ergänzt werden (kursiv und fett): Textliche Festsetzungen gem. § 9 BBauG (Textliche Festsetzung 1. Änd. gemäß § 9 BauGB) 1. a Einzelhandelsbetriebe bzw. Einzelhan- delsnutzungen sind unzulässig. Ausnahmsweise zulässig sind Einzel- handelsnutzungen bis 250 m² Verkaufs- fläche als untergeordneter Betriebsteil eines Gewerbebetriebs, wenn die vertrie- benen Waren in einem räumlich- funktionalen Zusammenhang mit der auf dem Baugrundstück ausgeübten Produk- tion oder Dienstleistung stehen. Von den vorgenannten Begrenzungen kann in be- gründeten Einzelfällen abgewichen wer- den, sofern die Ziele des Einzelhandels- konzepts nicht beeinträchtigt werden. (§ 1 Abs. 5 BauNVO i. V. m. § 1 Abs. 9 BauNVO) 1. Nebenanlagen, soweit es sich um Gebäude handelt, sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen nicht zulässig (§ 14 (1) 3 BauNVO). 2. Entlang den Grenzen zu den öffentlichen Verkehrsflächen ( Erschließungsstraße ) ist eine 4,5 m breite Fläche mit standortgerech- ten Feld- und Flurgehölzen zu bepflanzen. Entlang der südlichen Grenze ( zur freien Landschaft ) ist eine ebenfalls 4,5 m breite dreireihige Feldhecke mit standortgerechten Laubgehölzen wie Stieleiche, Hainbuche, Feldahorn, Hasel, Wildrose und Schlehdorn im Abstand von 1 x 1 m zu pflanzen ( § 9 (1) 25 a BBauG ). 3. Zufahrten zu den Grundstücken sind nur über den Pflanzstreifen entlang der Er- schließungsstraße zulässig. Textliche Festsetzungen gem. § 103 BauO NW (Gestaltungssatzung) Als Abgrenzung der Grundstücksflächen zur öffentlichen Verkehrsfläche sind nur Rasenkan- tensteine zulässig. Sicherungszäune sind bis 1,8 m Höhe gestattet. Sie können zwischen den Be- triebsgrundstücken auf der Grenze errichtet wer- den. An öffentlichen Verkehrsflächen sind sie mind. 2,0 m hinter der Grundstücksgrenze inner- halb der Pflanzungen anzulegen. Es sind kunst- stoffummantelte Maschendrahtzäune zu verwen- den.
V-0677-2007-Anlage-1-Begründung.pdf
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Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Anlage 1 zur Vorlage Nr. 677/2007 BEGRÜNDUNG ZUM ENTWURF / Seite 1 von 4 B e g r ü n d u n g zur ersten Änderung des Bebauungsplans Nr. 273 Teilabschnitt I: Roxel – Gewerbegebiet Otto-Hahn-Straße Inhalt Seite 1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen........................................................................................... 1 2. Geltungsbereich .............................................................................................................................. 2 3. Planungsrechtliche Situation........................................................................................................... 2 3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan................................................................................... 2 3.2 Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen............................................... 2 4. Räumliche und strukturelle Situation............................................................................................... 2 5. Planungsziele .................................................................................................................................. 2 6. Inhalte des Bebauungsplans........................................................................................................... 3 7. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gem. § 2 a BauGB ................................................ 3 8. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen................................................................. 4 1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen In den Industrie- und Gewerbegebieten der Stadt Mün ster hat sich, bedingt durch höhere Grund- stücks-, Miet- und Stellplatzkosten in den zentrale n Lagen, der Einzelhandelsanteil zunehmend erhöht. Dieser schleichende Prozess führt sukzessiv e zu einer Verdrängung von Handwerk und Gewerbe aus den eigentlich hierfür vorbehaltenen Ge bieten und erschwert darüber hinaus auch die Neuansiedlung. Deshalb soll wieder eine stärker e Ausrichtung auf das stadtteilorientierte Gewerbe angestrebt werden. Zur Steuerung der Einzelhandelsentwicklung hat die Stadt Münster 2004 das Einzelhandelskon- zept verabschiedet. Dementsprechend soll die Einzel handelsentwicklung vorrangig auf die zent- ralen Bereiche ausgerichtet werden. Es werden Stand ortbereiche festgelegt, die sich insbeson- dere für großflächige Einrichtungen mit zentrenrele vanten Sortimenten (im Wesentlichen für die City und die Stadtteilzentren) eignen. Im Zusammenw irken mit anderen zentrenrelevanten Nut- zungen sollen Angebotsvielfalt, Attraktivität und F unktionsfähigkeit der Zentren gesichert und die verbrauchernahen Versorgungsstrukturen erhalten und weiterentwickelt werden. Eine zügige Umsetzung dieser Leitlinien der räumlic hen Entwicklung für den Einzelhandel soll, auch unter Berücksichtigung des knappen Gewerbefläc henpotenzials in Münster, dem produzie- renden Gewerbe und dem Handwerk ausreichende Entwic klungsflächen in den Industrie- und Gewerbegebieten bieten. Die beschriebene Entwicklung ist auch im Bereich de s Bebauungsplans Nr. 273 I möglich. Hier sind Einzelhandelsnutzungen zwar noch nicht anzutreffen, der rechtsverbindliche Bebauungsplan lässt aber Einzelhandel aller Art zu. Vor dem Hintergrund der dargestellten Zielsetzungen soll der Bebauungsplan Nr. 273 I geändert werden. Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Erste Änderung des Bebauungsplans Nr. 273 Teilabschnitt I BEGRÜNDUNG ZUM ENTWURF / Seite 2 von 4 2. Geltungsbereich Der Geltungsbereich umfasst den gesamten Bebauungsp lan Nr. 273 I in der Fassung vom 28.05.1982. 3. Planungsrechtliche Situation 3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan Durch die Änderung der textlichen Festsetzungen wer den die Ausweisungen des Flächennut- zungsplans nicht betroffen. Die festgesetzte Art de r Baugebiete bleibt unverändert und der Be- bauungsplan bleibt damit nach wie vor aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. 3.2 Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen Der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 273 I dien t in erster Linie der Ausstattung des Stadt- teils Roxel mit stadtteilnahen Gewerbenutzungen. Zur Art der baulichen Nutzung setzt der Bebauungspl an Gewerbegebiete und zulässige Be- triebsarten (BauNVO 1977) fest. 4. Räumliche und strukturelle Situation Der Bereich des Bebauungsplanes Nr. 273 I ist Teil der im Süden des Stadtteils Roxel gelege- nen Gewerbeflächen und wird über die Otto-Hahn-Straße erschlossen. Das Gewerbegebiet besteht planungsrechtlich seit 19 82. Nördlich, westlich und östlich grenzt ab 1984 der Bebauungsplan 273 II mit weiteren Gewer begebieten mit ähnlicher Branchenver- teilung an. Nach Süden wird das Gebiet von freiem Landschaftsraum begrenzt. Auf den weitgehend genutzten gewerblichen Baufläche n sind bis dato keine Einzelhandelsnut- zungen vorhanden. 5. Planungsziele Ziel der ersten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 27 3 I ist eine vorrangige Bereitstellung der Flächen im Plangebiet für die gewerbliche Entwicklu ng und damit auch eine Anpassung des Bebauungsplans an die Ziele des Einzelhandelskonzepts der Stadt Münster. Um diese Ziele umzusetzen, ist es erforderlich, den Bebauungsplan hinsichtlich der Zulässigkeit von Einzelhandelnsnutzungen in den textlichen Fests etzungen zu ändern bzw. zu ergänzen. Damit soll eine Stärkung der zentralen Versorgungsb ereiche – insbesondere des Stadtteil- zentrums von Roxel und benachbarte Stadtteilzentren – erreicht werden. Primäres Ziel ist es daher zur Sicherung verbrauche rnaher Versorgungsstrukturen und zur Ge- währleistung der Funktionsfähigkeit in Zukunft Entw icklungsimpulse und Investitionen des Ein- zelhandels mit Priorität auf das Stadtteilzentrum R oxels zu lenken. Hier soll der Einzelhandels- besatz durch weitere Maßnahmen für die Mitte des Stadtteils vervollständigt werden. Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Erste Änderung des Bebauungsplans Nr. 273 Teilabschnitt I BEGRÜNDUNG ZUM ENTWURF / Seite 3 von 4 Einzelhandelsbetriebe sind in der Lage, auf gleiche r Fläche deutlich höhere Renditen zu erwirt- schaften als andere Gewerbebetriebe. Dies kann zu h öheren Grundstückspreisen in Gewerbe- gebieten führen. Anlagen mit geringerer Flächenprod uktivität wie Handwerk, Gewerbe, Lager- hallen, Sporthallen usw. würden dadurch aus den Gew erbegebieten verdrängt. Auch um diese Nutzungen weiterhin in den Gebieten zu halten, soll der Einzelhandel ausgeschlossen werden. Deshalb sieht die Bebauungsplanänderung vor, den Ei nzelhandel insbesondere sowohl zum Schutz produzierender Gewerbebetriebe wie auch zum Schutz und zur Stärkung der zentralen Versorgungsbereiche auszuschließen. Gleichzeitig soll den Betrieben im Plangebiet die M öglichkeit der Vermarktung ihrer eigenen Produkte in einem begrenzten Umfang nicht ausgeschl ossen werden, bzw. erhalten bleiben. Die wirtschaftliche Realität erfordert es häufig, d ass Firmen ihre Produkte auf dem Betriebsge- lände präsentieren und direkt vermarkten können. 6. Inhalte des Bebauungsplans Um die ausgeführten Ziele der Gewerbeentwicklung un d des Einzelhandelskonzeptes umzu- setzen, werden die textlichen Festsetzungen des Beb auungsplans so geändert, dass Einzel- handelsbetriebe bzw. Einzelhandelsnutzungen grundsätzlich unzulässig sind. Damit den bestehenden Betrieben die Möglichkeit der Vermarktung ihrer eigenen Produkte in einem begrenzten Umfang gegeben wird, bzw. erhalten bleibt, wird in den textlichen Festset- zungen dieses durch die sog. Handwerkerklausel berücksichtigt: „Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandelsnutzungen bis 250 qm Verkaufsfläche als unter- geordneter Betriebsteil eines Gewerbebetriebs, wenn die vertriebenen Waren in einem räum- lich-funktionalen Zusammenhang mit der auf dem Baug rundstück ausgeübten Produktion oder Dienstleistung stehen. Von den vorgenannten Begrenz ungen kann in begründeten Einzelfällen abgewichen werden, sofern die Ziele des Einzelhandelskonzepts nicht beeinträchtigt werden.“ Die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen zur Einschränkung der Einzelhandelsnut- zungen entsprechen damit dem vom Rat der Stadt Müns ter beschlossenen Einzelhandelskon- zept - Leitlinien der räumlichen Entwicklung -, das als informeller Plan eine sonstige städtebau- liche Planung im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB darstellt. 7. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gem. § 2 a BauGB Durch die Änderung des Bebauungsplans werden die ge nerellen, städtebaulichen Zielsetzun- gen nicht in Frage gestellt. Insoweit wird den gene rellen Planungszielen des Bebauungsplans weiterhin Rechnung getragen. Gegenüber der bisherigen Rechtslage werden durch di e Änderung des Bebauungsplans keine zusätzlichen Eingriffe in Natur und Umwelt ermöglic ht, erhebliche nachteilige Umweltauswir- kungen oder eine Veränderung von Auswirkungen auf d ie umweltrelevanten Schutzgüter sind nicht zu erwarten. Es sind somit keine Anhaltspunkt e ersichtlich, dass die Belange des Umwelt- schutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere der Schutzgüter des § 1 (6) Nr. 7 Baugesetzbuch durch d ie Bebauungsplanänderung beeinträchtigt werden oder die Zulässigkeit von UVP- pflichtigen V orhaben vorbereitet oder begründet wird. Von einem Umweltbericht wird entsprechend § 13 BauGB abgesehen. Weitere Einzelheiten sind aus dem Bebauungsplan Nr. 273 I ersichtlich. Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Erste Änderung des Bebauungsplans Nr. 273 Teilabschnitt I BEGRÜNDUNG ZUM ENTWURF / Seite 4 von 4 8. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahme n Die Realisierung der Planung wird sich auf die pers önlichen Lebensumstände der im bzw. am Plangebiet wohnenden und arbeitenden Menschen zwar auswirken, nachteilige Auswirkungen in wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht sind jed och nicht ersichtlich. Ein Sozialplan ist nicht er- forderlich. Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) BauGB als Anla ge zum Entwurf der ersten Änderung des Bebauungsplans Nr. 273 Teil abschnitt I: Roxel – Gewerbegebiet Otto-Hahn-Straße Münster, __________ Der Oberbürgermeister I. V. Schultheiß Stadtdirektor
V-0677-2007-Anlage-3-Plangebiet.pdf
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Bebauungsplan Nr. 273 Teilabschnitt I Anlage 3 zur Vorlage Nr. 677/2007 Bebauungsplan Nr. 273 Teilabschnitt I Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Maßstab 1:5000 ST ADT M TÜNS ER 0 50 100 150 m
Berichtsvorlage
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V/0677/2007 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 273 Teilabschnitt I: Roxel - Gewerbegebiet Otto-Hahn- Straße Kenntnisnahme des Entwurfs Beratungsfolge 18.10.2007 Bezirksvertretung Münster-West Bericht 18.10.2007 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Bericht Bericht: Die Verwaltung beabsichtigt, den Entwurf der ersten Änderung des Bebauungsplans Nr. 273 Teilabschnitt I „Roxel – Gewerbegebiet Otto-Hahn-Straße“ öffentlich auszulegen. Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 273 Teilabschnitt I wurde zur planungsrechtlichen Siche- rung der Erschließung und baulichen Nutzung der Grundstücke in diesem Bereich aufgestellt. Aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans ist in den GE–Gebieten die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben planungsrechtlich zulässig. Ziel des vom Rat der Stadt Münster beschlossenen Einzelhandelskonzeptes ist es, stadtstruktu- rell unerwünschte Umnutzungsprozesse, die einerseits zu einer Verdrängung von Handwerk und Gewerbe aus den eigentlich dafür vorgesehenen Gebieten und anderseits zu Einzelhandelsent- wicklungen außerhalb der dafür im Wesentlichen vorgesehenen City und den Stadtteilzentren führen, abwehren zu können. Vor diesem Hintergrund wird der Bebauungsplan Nr. 273 Teilabschnitt I in der Weise geändert, dass Einzelhandelsbetriebe in diesem Bereich unter Berücksichtigung des Einzelhandelskonzep- tes ausgeschlossen werden. Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans bleiben unverändert. Den Aufstellungsbeschluss zur ersten Änderung des Bebauungsplans Nr. 273 Teilabschnitt I „Roxel – Gewerbegebiet Otto-Hahn-Straße“ hat der Rat am 21.02.2007 beschlossen. Die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange fand im März / April 2007 statt. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) Baugesetzbuch erfolgte vom 10.04.2007 bis zum 24.04.2007 in Form eines öffentlichen Aushangs im Kundenzentrum des Stadthauses 3. Zu den beiden Beteiligungen wurden keine Stellungnahmen vorgetragen. Nähere Einzelheiten zum Entwurf der Änderung des Bebauungsplans können den Anlagen ent- nommen werden. Für die Stadt Münster entstehen keine Kosten und Folgekosten. Die Offenle- gung des Planentwurfs soll im Hebst 2007 erfolgen. I. V. gez. Schultheiß Stadtdirektor Vorlagen-Nr.: V/0677/2007 Auskunft erteilt: Herr Schröder / Herr Husmann Ruf: 492 61 41 / 492 61 94 E-Mail: Husmann@stadt-muenster.de Datum: 21.09.2007 Öffentliche Berichtsvorlage Anlagen: 1. Begründung 2. Textliche Festsetzungen 3. Plangebiet
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (2)
- Bebauungsplan Nr. 273 I, 1. Änderung (Umring des Ursprungsplans) amtlich
- Otto-Hahn-Straße
Bebauungsplan Nr. 273 I, 1. Änderung
Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Roxel - Gewerbegebiet Otto-Hahn-Straße
Umring des Ursprungsplans; die Änderung betrifft womöglich nur einen Teil davon.
Planseite der KommuneQuelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0677/2007
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 03.09.2007
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37