2450/2025
Einwohneranfrage betr. Klärung der Gültigkeit der Gestaltungssatzungen für Neubrück von 1969 und 1982
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Mitteilung BV
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Dezernat, Dienststelle I/02/02-8 Vorlagen-Nummer 1830/2025 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 8 (Kalk) 26.06.2025 TOP 1.1 Einwohneranfrage betr. Klärung der Gültigkeit der Gestaltungssatzungen für Neubrück von 1969 und 1982 Eingabe für Einwohnerfragestunde – Sehr geehrte Frau Greven-Thürmer, für den Kölner Stadtteil Neubrück gibt es eine "Satzung über besondere Gestaltungs- anforderungen" (siehe Geoportal Stadt Köln), meist Baugestaltungssatzung oder Ge- staltungssatzung genannt. Die Datei enthält drei Auszüge aus dem Amtsblatt der Stadt Köln: Die ursprüngliche Satzung von 1969 (Seiten 1-6), eine Änderung von 1981 (Seiten 7-9) und eine neue Satzung von 1986 (Seiten 10-13). Der Paragraph 4 der Satzung von 1986 lautet "Bestehende Vorschriften über die äußere Gestaltung bauli- cher Anlagen, die den Bestimmungen dieser Satzung entgegenstehen, verlieren mit dem Inkrafttreten dieser Satzung ihre Gültigkeit." Verschiedene Ämter der Stadt Köln interpretieren §4 von 1986 unterschiedlich. Zum Teil wird angenommen, die Satzungen von 1969 und 1981 wären nun komplett ungül- tig, zum Teil wird angenommen, die Satzungen von 1969 und 1981 wären weiterhin gültig, ausgenommen Regelungen welche §2 der Satzung von 1986 entgegenstehen, welche also die bauliche Gestaltung eingeschossiger Anlagen in Dachform und Höhe betreffen. Bitte veranlassen Sie eine rechtskräftige Klärung, ob die Gestaltungssatzungen für Neubrück von 1969 und 1981 gültig sind oder nicht. Alternative 1: Der §4 der Satzung von 1986 hebt die älteren Satzungen komplett auf. Daher ist nur die Satzung von 1986 gültig, was bedeutet, dass die einzigen Gestal- tungsvorgaben für Neubrück die Dachform und Höhe von eingeschossigen baulichen Anlagen sind. Alle anderen Vorgaben der älteren Satzungen zu Themen wie Außen- farben, Gestaltung von Stellplätzen für Abfallbehälter und Einfriedungen sind NICHT mehr gültig. Alternative 2: Der §4 der Satzung von 1986 hebt nur diejenigen Punkte der Satzung von 1969 und Änderung von 1981 auf, welche sich auf Dachform und Höhe von ein- geschossige baulichen Anlagen beziehen (für diese gilt die Satzung von 1986). Daher sind alle Vorgaben der Satzungen von 1969 und 1982 zu Themen wie Außenfarben, Gestaltung von Stellplätzen für Abfallbehälter und Einfriedungen WEITERHIN gültig. 2 Vielen Dank Mit freundlichen Grüßen
Beantwortung e. Einwohneranfrage (BV)
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Dezernat, Dienststelle VI/613 Vorlagen-Nummer 2450/2025 Freigabedatum 05.09.2025 Beantwortung einer Einwohneranfrage nach § 39 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 8 (Kalk) 04.09.2025 Einwohneranfrage betr. Klärung der Gültigkeit der Gestaltungssatzungen für Neubrück von 1969 und 1982 Sehr geehrte Frau Greven-Thürmer, für den Kölner Stadtteil Neubrück gibt es eine "Satzung über besondere Gestaltungs- anforderungen" (siehe Geoportal Stadt Köln), meist Baugestaltungssatzung oder Ge- staltungssatzung genannt. Die Datei enthält drei Auszüge aus dem Amtsblatt der Stadt Köln: Die ursprüngliche Satzung von 1969 (Seiten 1-6), eine Änderung von 1981 (Seiten 7-9) und eine neue Satzung von 1986 (Seiten 10-13). Der Paragraph 4 der Satzung von 1986 lautet "Bestehende Vorschriften über die äußere Gestaltung bauli- cher Anlagen, die den Bestimmungen dieser Satzung entgegenstehen, verlieren mit dem Inkrafttreten dieser Satzung ihre Gültigkeit." Verschiedene Ämter der Stadt Köln interpretieren §4 von 1986 unterschiedlich. Zum Teil wird angenommen, die Satzungen von 1969 und 1981 wären nun komplett ungül- tig, zum Teil wird angenommen, die Satzungen von 1969 und 1981 wären weiterhin gültig, ausgenommen Regelungen welche §2 der Satzung von 1986 entgegenstehen, welche also die bauliche Gestaltung eingeschossiger Anlagen in Dachform und Höhe betreffen. Bitte veranlassen Sie eine rechtskräftige Klärung, ob die Gestaltungssatzungen für Neubrück von 1969 und 1981 gültig sind oder nicht. Alternative 1: Der §4 der Satzung von 1986 hebt die älteren Satzungen komplett auf. Daher ist nur die Satzung von 1986 gültig, was bedeutet, dass die einzigen Gestal- tungsvorgaben für Neubrück die Dachform und Höhe von eingeschossigen baulichen Anlagen sind. Alle anderen Vorgaben der älteren Satzungen zu Themen wie Außen- farben, Gestaltung von Stellplätzen für Abfallbehälter und Einfriedungen sind NICHT mehr gültig. Alternative 2: Der §4 der Satzung von 1986 hebt nur diejenigen Punkte der Satzung von 1969 und Änderung von 1981 auf, welche sich auf Dachform und Höhe von ein- geschossige baulichen Anlagen beziehen (für diese gilt die Satzung von 1986). Daher sind alle Vorgaben der Satzungen von 1969 und 1982 zu Themen wie Außenfarben, Gestaltung von Stellplätzen für Abfallbehälter und Einfriedungen WEITERHIN gültig. 2 Vielen Dank Mit freundlichen Grüßen Die Verwaltung nimmt hierzu wie folgt Stellung: Das Stadtplanungsamt wendet die Baugestaltungsatzung für Neubrück gemäß Alter- native 2 an und erkennt dabei § 3 (bauliche Gestaltung der Stellplätze für bew egliche Abfallbehälter) sowie § 4 (Notw endigkeit, Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen der bebauten Grundstücke) der Satzung von 1969 weiterhin als gültig an und berück- sichtigt diese entsprechend. Für eine rechtliche Ungültigkeitserklärung fehlt hier ein formeller Aufhebungsakt der Satzungsteile. Der § 4 der Satzung von 1986 hebt den § 2 (Äußere Gestalt baulicher Anlagen) so- wohl von der Satzung aus 1969 als auch 1981 auf. Es wird in Bezug auf die äußere Gestalt der baulichen Anlagen lediglich der § 2 der Satzung von 1986 angewendet. Die Vorgaben zu den Außenfarben finden sich ausschließlich in dem § 2 von 1969 wieder und sind dementsprechend ebenfalls aufgehoben.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2450/2025
- Typ
- Beantwortung e. Einwohneranfrage (BV)
- Datum
- 18.11.2025
- Erstellt
- 05.08.2025 14:21