3640/2024
Regionalplanneuaufstellung Köln, hier: Stellungnahme der Stadt Köln zum Zweiten Planentwurf eingereicht
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Mitteilung Ausschuss
4999 Zeichen
Dezernat, Dienststelle IX/151/2 Vorlagen-Nummer 27.11.2024 3640/2024 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Unterausschuss Regionale Zusammenarbeit 28.11.2024 Ausschuss Klima, Umwelt und Grün 28.11.2024 Stadtentwicklungsausschuss 05.12.2024 Wirtschaftsausschuss 23.01.2025 Verkehrsausschuss 28.01.2025 Bezirksvertretung 7 (Porz) 30.01.2025 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 03.02.2025 Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 03.02.2025 Regionalplanneuaufstellung Köln, hier: Stellungnahme der Stadt Köln zum Zweiten Planentwurf eingereicht Die Regionalplanung ist ein Instrument zur Steuerung der räumlichen Entwicklung einer Pla- nungsregion. Sie konkretisiert die Ziele und Grundsätze der Raumordnung, die im Landesent- wicklungsplan (LEP) für Nordrhein-Westfalen vorgegeben sind. Die Inhalte des Regionalplans sind von den Städten und Gemeinden im Rahmen ihrer kommunalen Planungshoheit sowie von den unterschiedlichen Trägern der Fachplanung wie der Wasserwirtschaft, der Verkehrs- planung, des Naturschutzes oder der Landwirtschaft im Rahmen der nachfolgenden Planun- gen zu beachten bzw. zu berücksichtigen und schaffen Planungssicherheit für diese. Für die inhaltliche Planerarbeitung ist die Bezirksregierung Köln als Regionalplanungsbehörde zuständig, der Regionalrat Köln ist beschlussfassendes Gremium. Das Verfahren zur Aufstel- lung bzw. Änderung von Regionalplänen richtet sich nach den maßgeblichen Bestimmungen des Raumordnungsgesetzes (§7 ff. ROG). Es besteht die Möglichkeit, einzelne Themen aus der Gesamtplanung auszuklammern und in begründeten Fällen in so genannten Sachlichen Teilplänen zu behandeln. Im Regierungsbezirk Köln befinden sich derzeit der Regionalplan in Neuaufstellung sowie die Sachlichen Teilpläne „Nichtenergetische Rohstoffe“ und „Erneuerbare Energien“ im Aufstel- lungsverfahren bzw. in Vorbereitung (s. Vorlage Nr. 1272/2024). Die beschriebenen Regional- planverfahren werden durch die Stadt Köln aktiv und konstruktiv begleitet. Hierbei sind die maßgeblichen programmatischen Zielsetzungen, Konzepte und Planwerke der Stadt (bspw. Stadtstrategie, Köln klimaneutral 2035) sowie die in der Vergangenheit eingereichten Stellung- 2 nahmen zu den vorgenannten Regionalplanverfahren wie beschrieben leitend. Es ist aus- drücklicher politischer Wille des Regionalrats, das Verfahren zur Neuaufstellung des Regional- plans vor den anstehenden Kommunalwahlen im Herbst 2025 abzuschließen. Neuaufstellung Regionalplan Köln - Zweiter Planentwurf 2024 In seiner Sitzung am 10.12.2021 fasste der Regionalrat Köln auf Basis des Ersten Planent- wurfs den Aufstellungsbeschluss für einen neuen Regionalplan Köln und die Durchführung seiner ersten öffentlichen Auslegung (07.02.2022 bis 31.08.2022). Im Rahmen dieser Offen- lage nutzte die Stadt Köln die Möglichkeit der Stellungnahme, welche vom Rat der Stadt am 20.06.2022 beschlossen wurde (vgl. Vorlagen Nr. 1159/2022 und 2561/2022). Nach Ab- schluss der ersten öffentlichen Auslegung erfolgte in den vergangenen Monaten die Auswer- tung der während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen und die Überarbeitung des Planentwurfs durch die Regionalplanungsbehörde. Am 11.10.2024 hat der Regionalrat Köln den Zweiten Planentwurf zur Neuaufstellung des Re- gionalplans Köln zur öffentlichen Auslegung bzw. Veröffentlichung beschlossen (vgl. Sitzungs- vorlage RR 32/2024). Die Planunterlage kann über die nachfolgende Internetadresse eingese- hen und heruntergeladen werden: https://membox.nrw.de/index.php/s/b7JA8zPJV5vtp0h/authenticate Passwort: RPLAN Die öffentliche Auslegung fand vom 15.10.2024 bis 15.11.2024 statt und war inhaltlich be- schränkt auf gegenüber dem Planentwurf vom 10.12.2021 geänderte Planinhalte. Die Fach- verwaltung hat diesen Zweiten Planentwurf auf Grundlage der städtischen Stellungnahme aus dem Jahr 2022 geprüft und entsprechend Stellung genommen. Die verwaltungsintern abge- stimmte Stellungnahme zum Zweiten Regionalplanentwurf Köln wurde bei der Bezirksregie- rung Köln als Regionalplanungsbehörde fristgerecht eingereicht (siehe Anlagen 1A und 1B). Darüber hinaus hat die Verwaltung in ihrem Schreiben zur Stellungnahme folgenden Hinweis mit der Bitte um Prüfung und Aktualisierung der Planunterlage gegeben: Roggendorf/Thenhoven: Gemäß Beschluss des Regionalrats vom 11.10.2024 (Änderungsan- trag Nr. 50), soll die ASB-Ausweisung nördlich des Siedlungsbereiches beibehalten werden. Im vorliegenden Planentwurf ist der ASB überlagert von den Freiraumfunktionen Regionaler Grünzug und BSLE. Die beiden Änderungskarten enthalten in diesem Bereich keine Darstel- lung. Wir bitten um Prüfung und Aktualisierung der Darstellungen. Gez. Haack Anlagen Anlage 1A – Stellungnahme zu den Zeichnerischen Festlegungen im Regionalplanentwurf 2024 (Übersicht der Stellungnahmeelemente) Anlage 1B – Stellungnahme zu den Zeichnerischen Festlegungen und zum textlichen Teil der Planunterlage (Übersicht der Stellungnahmeinhalte)
Anlage 1B – Stellungnahme zu den Zeichnerischen Festlegungen und zum textlichen Teil der Planunterlage (Übersicht der Stellungnahmeinhalte)
7445 Zeichen
Anlage 1B
Amt für Stadtentwicklung und Statistik | Räumliche Stadtentwicklungsplanung Stand: 12. 11.2024
1
REGIONALPLANNEUAUFSTELLUNG KÖLN
Zweiter Regionalplanentwurf 2024
hier: Stellungnahme zu den Zeichnerischen Festlegungen und zum Textlichen Teil der Planunterlage (Übersicht der
Stellungnahmeinhalte)
Zeichnerischen Festlegungen
Bezug
(Kennziffer)
Stadtbezirk,
Stadtteil
Stellungnahme
57 Ehrenfeld,
Bickendorf
Eine Festlegung der Fläche als ASB wird zugestimmt, da diese eine gewerbliche Nutzung am Standort weiterhin
ermöglicht und gleichzeitig den langfristigen Handlungs- und Gestaltungsspielraum erweitert. Für den damit
einhergehenden Wegfall des GIB-Potentials wäre ein Ausgleich an anderer Stelle auf Kölner Stadtgebiet
wünschenswert.
1002730 Ehrenfeld,
Ehrenfeld
Die Festlegung Schienenwege nordwestlich angrenzend an den Änderungsbereich 1002730 ist für die Entwicklung
des Max Becker-Areals – wie im rechtskräftigen Regionalplan – als ASB festzulegen.
Verweis auf Stellungnahme 4-401-001 aus 2022:
Der Bereich um das Max-Becker-Areal ist gem. politischen Beschluss zur Entwicklung eines Mischgebietes (Zielbild
Weststadt) - wie im rechtskräftigen Regionalplan - als ASB festzulegen.
172 Porz,
Lind
Der Änderungsbereich 172 ist auf Kölner Stadtgebiet – wie im Ersten Regionalplanentwurf 2022 – als AFAB
festzulegen. Zudem ist für den Bereich die Freiraumfunktion BSN festzulegen.
Im landesweiten Biotopverbund sind die Flächen als Verbundflächen mit herausragende Bedeutung (Kernbereiche
und weitere herausragende Funktionsbereiche des Biotopverbundes NRW) ausgewiesen. Diese Ausweisung ist
beizubehalten und in Verbindung mit den Flächen der Abgrabungsgewässer im RSK als Naturschutzgebiet zu
entwickeln. Die Flächen sind zudem im Konzept zur „Ausweisung und Erweiterung weiterer Naturschutzgebiete in
Köln“, welches 2022 durch den Ausschuss für Klima, Umwelt und Grün beschlossen worden ist, enthalten.
Verweis auf Stellungnahme F-7-713-002 aus 2022:
Abgrabungsgewässer Storchensee und Molch Weiher sind als BSN festzulegen. Sie sollen im Rahmen einer
nächsten Landschaftsplanänderung als NSG auf Kölner Stadtgebiet ausgewiesen werden, eine Entsprechung als
NSG besteht bereits im Rhein-Sieg Kreis. Auch der landesweite Biotopverbund weist diese Flächen mit
herausragender Bedeutung aus.
Anlage 1B
Amt für Stadtentwicklung und Statistik | Räumliche Stadtentwicklungsplanung Stand: 12. 11.2024
2
Bezug
(Kennziffer)
Stadtbezirk,
Stadtteil
Stellungnahme
68 Porz,
Grengel
Der Änderungsbereich 68 nördlich des Flughafens ist – wie im Ersten Regionalplanentwurf 2022 – als Waldbereich
mit den Freiraumfunktionen BSN und RG festzulegen.
Die Flughafenerweiterungsfläche nördlich des heutigen Flughafengeländes liegt innerhalb des FFH-Gebietes
Wahner Heide (DE-5108-301). Grundlage dieses Schutzgebietes ist die EU-Richtlinie 92/43/EWG. Weiterhin
befindet sich die Erweiterungsfläche innerhalb des Vogelschutzgebietes Wahner Heide (DE-5108-401) nach der
EU-Richtlinie 2009/&147/EG. Zur Umsetzung dieser Richtlinien in deutsches Recht sind Schutzzweck und
Erhaltungsziele in die Festsetzungen als Naturschutzgebiet Wahner Heide durch den gleichlautenden
Landschaftsplan integriert.
Die Zulässigkeit von Vorhaben in den Gebieten des „europäischen ökologischen Netzes Natura 2000“ nach den
beiden zuvor genannten Richtlinien regelt § 34 BNatSchG. Wenn die geplante Flughafenerweiterung zu
erheblichen Beeinträchtigungen der Gebiete in den für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen
Bestandteilen führen kann, ist sie unzulässig. Von letzterem wird angesichts eines vollständigen Funktionsverlustes
der betroffenen Flächen im Rahmen einer Flughafenerweiterung einerseits und der sehr hohen Bedeutung des
NSG Wahner Heide anderseits ausgegangen.
Zudem zählt das Naturschutzgebiet Wahner Heide zu den artenreichsten seiner Art in Nordrhein-Westfalen und
Deutschland, es hat insofern besondere Bedeutung für die Erhaltung vieler gefährdeter Tier- und Pflanzenarten.
1031060 Mülheim,
Stammheim
Der Änderungsbereich 1031060 ist – wie im ersten Regionalplanentwurf 2022 – als AFAB mit der Freiraumfunktion
RG festzulegen.
Das direkte Umfeld der Kläranlage eignet sich nicht für die Entwicklung von Wohnungsbau.
Die Festlegung AFAB ist für die den Bereich 1031060 beizubehalten, da ansonsten durch die Nähe zum
Großklärwerk Stammheim (Minimaldistanz ca. 130 m) immissionsrechtliche Konflikte entstehen würden (insb.
Geruchsbelastung). Die Egonstr. liegt ca. 150 m vom Klärwerk entfernt. Die Häufigkeit und Stärke von
Geruchsereignissen steigt erheblich mit der Nähe zur Emissionsquelle. Gesunde Wohnverhältnisse sind in dieser
geringen Entfernung nur unter großem Aufwand zu gewährleisten.
Zur Standortsicherung des stadtweit bedeutsamen Klärwerks Stammheim soll aus immissionsschutzrechtlichen
Gründen die ehemalige Behelfssiedlung daher keine planungsrechtliche Sicherung erfahren. Die dauerhafte
Standortsicherung und Entwicklungsperspektive des gesamtstädtisch bedeutsamen Großklärwerks Stammheim
würde andernfalls gefährdet. Das Großklärwerk Stammheim gehört zu den sogenannten Zaunanlagen (komplexe
industrielle Anlagen), deren Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb die Bezirksregierung Köln erteilt wird.
Anlage 1B
Amt für Stadtentwicklung und Statistik | Räumliche Stadtentwicklungsplanung Stand: 12. 11.2024
3
Bezug
(Kennziffer)
Stadtbezirk,
Stadtteil
Stellungnahme
72 Mülheim/
Flittard
Die für den Änderungsbereich 72 festgelegte Zweckbindung Sonderlandeplatz ist zurückzunehmen. Der Bereich ist
– wie im Ersten Regionalplanentwurf 2022 – als AFAB mit den Freiraumfunktionen RG und BSLE festzulegen.
Abkürzungen
ASB Allgemeine Siedlungsbereiche
GIB Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzu ng
AFAB Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche
BSN Bereiche für den Schutz der Natur
BSLE Bereiche für den Schutz der Landschaft und la ndschaftsorientierte
Erholung
RG Regionale Grünzüge
Textlicher Teil der Planunterlage
Bezug (Kennziffer) Stellungnahme
1003799
Synopse B-1
S. 2569-2571
Aufgrund der hohen Unterdeckung der GIB-Flächen im Kölner Stadtgebiet kann dem Ausgleichsvorschlag der
Bezirksregierung nicht gefolgt werden. Der regionale Ausgleich von Flächenbedarfen ist grundsätzlich nachvollziehbar
allerdings nur sinnvoll, sofern die planerische Umsetzung der GIB-Flächendefizite für die Stadt Köln zumindest in Teilen im
räumlich-funktionalen Kontext zur Stadt steht. Andernfalls sind die Flächenverfügbarkeiten nicht mit dem Ort der Nachfrage
vereinbar.
A-1-5-
Änderungssynopse
Textliche
Festlegungen,
Z. 10 GIB sichern
und entwickeln
Seite 42,
Erläuterungen (1)
Folgender Absatz wurde gestrichen:
„Gewerbliche und industrielle Nutzungen unter 10 ha können durch die kommunale Bauleitplanung sowohl innerhalb der
ASB als auch im regionalplanerisch festgelegten Freiraum zugeordnet sein und dienen vorrangig der Sicherung
bestehender oder der Unterbringung kleinerer, ortsansässiger Betriebe.“
Aus kommunaler Sicht bleibt es wünschenswert, wenn eine gewisse Flexibilität – insbesondere für bereits bestehende
emittierende Betriebe – im regionalplanerisch festgelegten AFAB in Arrondierungsbereichen zum ASB auch zukünftig
beibehalten wird. Es wird angeregt den Absatz wieder aufzunehmen.
Anlage 1A – Stellungnahme zu den Zeichnerischen Festlegungen im Regionalplanentwurf 2024 (Übersicht der Stellungnahmeelemente)
769 Zeichen
Regionalplanneuaufstellung Köln Stellungnahme zu den zeichnerischen Festlegungen im Regionalplanentwurf 2024 (Übersicht der Stellungnahmeelemente) �süwe'rsdorf ' J Festlegungen mit Stellungnahme „1 _,.j Stellungnahmebereich Vage/sang 57, HÜRTH �-oa....,._..ol--�VI _,,,;..,. Hermülhei " Hintergrundkarte Regionalplanentwurf 2024 0 ·Rodenkirche II J1 '1'' Keldenich "' © Stadt Köln und Regionalverband Ruhr, Datengrundlagen: ALKIS, ATKIS - Land NRW/Katasterämter© OpenStreetMap Stand: 11.11.2024 Autor: 151 /2 Quelle: RBS -Amt für Stadtemtwicklung und Statistik; Regionalplanentwurf - Bezirksregierung Köln - Dezernat 32 Urfel 0 Stadt Köln \\ • . -� • 1 .Wahnheid • 1 500 1.000 2.000 Anlage 1A 3_000 •r b C I\J-L,ft I 4.000 Meter IC " '
Beratungsverlauf (8)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3640/2024
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 22.01.2025
- Erstellt
- 18.11.2024 09:22