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1297/2024

Beschluss über die Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Entwurf zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 69370/02 Arbeitstitel: Kiesgrubenweg in Köln-Hahnwald, 1. Änderung

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 13.05.2024

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Anlage 3_Begründung

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Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage 8_Abwägung der Stellungnahmen_4-2_TÖB

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Ansehen

Anlage 7_Abwägung der Stellungnahmen_3-1_Öffentlichkeit

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Ansehen

Anlage 6_Abwägung der Stellungnahmen_4-1_TÖB

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Ansehen

Anlage 5_Bebauungsplan

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Ansehen

Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

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Ansehen

Anlage 9_Abwägung der Stellungnahmen_3-2_Öffentlichkeit

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Ansehen

Anlage 2_Geltungsbereich

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Ansehen

Anlage 11_ Auszug aus dem Beschlussprotokoll BV 2 17.06.2024 1297-2024

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Ansehen

Anlage 4_Textliche Festsetzungen

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Ansehen

Anlage 10_Abwägung der Stellungnahmen_verfristet

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Ansehen

Anlage 3_Begründung

40299 Zeichen

1 
Begründung nach § 9 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB) 
zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nummer 69370/02 
im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB 
Arbeitstitel: Kiesgrubenweg in Köln-Hahnwald, 1. Änderung 
1. Anlass und Ziel der Planung
Anlass der Planung
Anlass der Planung ist 
die Umsetzung eines neuen Entwurfs für die Planstraße 2, insbe-
sondere für den Anschluss der Planstraße an den Kiesgrubenweg (L150) im Süden und an 
den Judenpfad im Norden. Grund dafür ist, dass die bisher festgesetzte öffentliche Ver-
kehrsfläche zur Erschließung des Mischgebietes (Planstraße 2), mit einer Straßenbreite 
von 10 m nicht mehr den aktuellen Anforderungen entspricht. Um eine zeitgemäße Erschlie-
ßung sicherzustellen, ist die festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche der Planstraße 2 auf 
circa 11 m zu verbreitern. 
Die Planstraße 2 ist derzeit noch nicht hergestellt. Nach Fertigstellung der Straße soll der 
bestehende rund 340 m östlich liegende Knotenpunkt „Adam-Riese-Straße / Kiesgruben-
weg“, sowie die geradlinige Verlängerung der Straße Unter den Birken / Kiesgrubenweg für 
den motorisierten Individualverkehr aufgegeben werden und nur noch als Fuß- und Radweg 
fortbestehen. 
Des Weiteren wird die Bebauungsplanänderung zum Anlass genommen die Erschließung 
von Grundstücken zu gewährleisten, die bislang nicht hinreichend erschlossen waren. 
In Folge der Verbreiterung der öffentlichen Verkehrsflächen ändert sich auch die Größe der 
festgesetzten öffentlichen Grünfläche. Die hieraus resultierende neue Zuordnung der fest-
gesetzten Ausgleichsmaßnahmen sieht vor, dass die Umsetzung der Planung künftig in 
Bauabschnitten erfolgen kann. Durch die Neuzuordnung ist nun eine zeitnahe Umsetzung 
der Planstraße 2 und der damit verbundenen Verkehrsberuhigung der Straße Unter den 
Birken möglich. 
Ziel der Planung 
Ziel der Be
bauungsplanänderung ist, einen regelkonformen Ausbau der Planstraße 2 zu 
gewährleisten, sowie die Erschließung aller Grundstücke im Plangebiet sicherzustellen. 
Grundsätzlich wird am Konzept der bisherigen Verkehrsplanung festgehalten. 
Das Ziel des Ursprungsbebauungsplans, die direkte Verbindung des Wohngebiets Hahn-
wald mit den Gewerbegebieten für den motorisierten Individualverkehr zu unterbinden, 
bleibt unverändert bestehen. Hierdurch soll der Ziel- und Quellverkehr aus dem Gewerbe-
gebiet in Richtung Wohngebiet vermieden und das Wohngebiet entlastet werden. 
Die Andienung der Gewerbegebiete wird damit zukünftig ausschließlich von Norden und 
Osten fernab der Wohnbebauung über die bereits realisierte Planstraße 1 - bestehend aus 
Kelvinstraße und Adam-Riese-Straße (ehemals Teilstück der Straße Unter den Birken) - 
erfolgen. 
Damit wird die Zielsetzung des Ursprungsbebauungsplans, gewerbliche Durchgangsver-
kehre in den Mischgebieten und im westlich des Plangebiets gelegenen Wohngebiet zu 
ANLAGE 3

2 
 
vermeiden, weiterhin verfolgt. Zu diesem Zweck soll ferner die Verbindung für den motori-
sierten Individualverkehr zwischen der Straße Unter den Birken im Westen und der Adam-
Riese-Straße im Osten gekappt und das Teilstück als Geh- und Radweg unverändert fest-
gesetzt werden. 
Die direkte und geradlinige Verbindung zwischen Wohngebiet und Gewerbegebiet bis hin 
zum Kiesgrubenweg in Ost-West-Richtung bleibt somit für den Fuß- und Radverkehr erhal-
ten. Um diese Verbindung für den nicht motorisierten Individualverkehr zusätzlich zu stär-
ken, wird im Rahmen der 1. Änderung die Straßenverkehrsfläche der Straße Unter den 
Birken ab dem Kreuzungsbereich Judenpfad so weit verbreitert, dass die Anlage eines stra-
ßenbegleitenden Fuß- und Radweges ermöglicht wird. 
Da die Erschließung aller Grundstücke sicherzustellen ist, wird der festgesetzte Wende-
hammer in Verlängerung der Adam-Riese-Straße (ehemals „Unter den Birken“ genannt) in 
östlicher Richtung soweit ausgedehnt, dass das Flurstück 104, Flur 15, Gemarkung Ron-
dorf-Land an die öffentliche Straßenverkehrsfläche angebunden ist. 
In diesem Zusammenhang wird auch die Er schließung des westlichsten Grundstücks des 
Gewerbegebietes GE 3 (Flurstück 785, Flur 15, Gemarkung Rondorf-Land) sichergestellt. 
Hier wird die Straßenverkehrsfläche im Bereich der festgesetzten Fläche zum Anpflanzen 
von Bäumen und Sträuchern erweitert, so dass die Zufahrt zum Grundstück gewährleistet 
wird.  
Neben den oben genannten Änderungen der öffentlichen Verkehrsflächen soll die Zuord-
nung festgesetzter Ausgleichsmaßnahmen neu definiert werden, um eine sinnvolle Umset-
zung der Planung unter Berücksichtigung der Eigentumsverhältnisse in Bauabschnitten zu 
ermöglichen. 
2. Verfahren 
 Verfahrensart 
Die Voraussetzungen für die Durchführung des Bebauungsplanverfahrens im vereinfachten 
Verfahren gem. § 13 Baugesetzbuch (BauGB) liegen vor:  
 Durch die Änderung des Bebauungsplans werden die Grundzüge der Planung nicht be-
rührt. 
 Die Planung begründet nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durch-
führung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum UVPG oder nach Lan-
desrecht unterliegen. Nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG 
NRW) ist die Errichtung einer Gemeindestraße, die keine Schnellstraße ist, kein UVP-
pflichtiges Vorhaben. 
 Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 b 
BauGB genannten Schutzgüter. Im Plangebiet und dessen unmittelbarem Umfeld befin-
den sich keine Natura-2000-Gebiete (Gebiete nach Fauna-Flora-Habitatrichtlinie (FFH) 
oder Vogelschutzgebiete). 
 Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung 
oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des BIm-
SchG zu beachten sind. 
Da für die Bebauungsplanänderung die Voraussetzungen zur Umsetzung eines vereinfach-
ten Verfahrens nach § 13 BauGB vorliegen, wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 
BauGB, von der Erstellung eines Umweltberichts nach § 2a BauGB, von einer zusammen-
fassenden Erklärung nach § 10a BauGB, sowie von der Durchführung von Monitoringmaß-
nahmen abgesehen.

3 
 
Die relevanten Umweltbelange werden geprüft und in die Abwägung eingestellt. 
 Verfahrensschritte 
Der Einleitungsbeschluss zur Änderung des seit 20.07.2005 rechtskräftigen Bebauungs-
plans Nummer 69370/02 mit dem Arbeitstitel „Kiesgrubenweg in Köln-Hahnwald“ wurde 
durch den Stadtentwicklungsausschuss in seiner Sitzung vom 03.09.2020 gefasst. Die Än-
derung wird als vereinfachtes Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt. 
Die frühzeitige Beteiligung nach § 4 Abs.1 BauGB fand in der Zeit vom 05.01.2022 bis 
11.02.2022 statt. Es sind 33 Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffent-
licher Belange eingegangen. 
Im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB kann von der frühzeitigen Unterrichtung und 
Erörterung nach § 3 Abs.1 BauGB abgesehen werden. Der Öffentlichkeit wurde dennoch 
vom 15.11.2022 bis zum 22.11.2022 - durch Aushang entsprechender Planunterlagen unter 
anderem im Bürgeramt Rodenkirchen - Gelegenheit gegeben sich frühzeitig zu beteiligen. 
Es sind 3 Stellungnahmen eingegangen. 
3. Erläuterungen zum Plangebiet 
 Abgrenzung des Plangebietes der 1. Änderung  
Das Plangebiet liegt im linksrheinischen Kölner Süden, im Stadtbezirk 2 Köln-Rodenkir-
chen, im Stadtteil Köln-Hahnwald. 
Der räumliche Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplans bezieht sich auf 
den südlichen Teilbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans mit der Nummer 
69370/02 mit dem Arbeitstitel „Kiesgrubenweg in Köln-Hahnwald“. 
Der Bereich der 1. Änderung des Bebauungsplans 69370/02 wird im Norden durch die 
Wohnbebauung östlich der Straße Judenpfad, durch die Grünfläche des geschützten Land-
schaftsbestandteils (LB 2.17) und durch das Gewerbegebiet entlang der Adam-Riese-
Straße begrenzt. Im Osten wird der räumliche Geltungsbereich durch derzeit landwirtschaft-
lich genutzte Flächen, im Süden durch den Kiesgrubenweg und im Westen durch Grünflä-
chen im Rücken der östlich des Judenpfades gelegenen Wohnbebauung begrenzt. 
Das Plangebiet der 1. Änderung umfasst in der Gemarkung Rondorf-Land, Flur 15 die Flur-
stücke 329 tlw., 785 tlw., 829, 830, 832, 834, 851 tlw., 861 tlw., 892, 893 tlw., 982 tlw., 981 
tlw., 992 tlw.,1018 tlw., 1025, 1026, 1027, 1028, 1029, 1030, 1031, 1032, 1034, 1035 sowie 
1044 tlw. und erstreckt sich auf eine Fläche von circa 3,7 ha. 
 Vorhandene Struktur 
Der ursprüngliche Bebauungsplan 69370/02 wurde 2005 rechtskräftig, anlässlich der hohen 
Nachfrage nach Gewerbeflächen im Stadtbezirk Rodenkirchen gerecht zu werden. Insbe-
sondere sollte der Abwanderung von Betrieben aus dem Kölner Süden in Umlandgemein-
den entgegengewirkt werden. 
Ziel der Gesamtplanung am Kiesgrubenweg war und ist, eine circa 13 ha große Fläche als 
Gewerbegebiet bereitzustellen und eine circa 1,8 ha große Fläche als Mischgebiet festzu-
setzen. Darüber hinaus sind ein erforderlicher Lärmschutzwall und ein Teil des Land-
schaftsschutzgebietes L 19 durch den Bebauungsplan zu sichern.

4 
 
Der Bereich, der von der 1. Änderung betroffen ist, ist bislang baulich größtenteils noch 
nicht in Anspruch genommen. Der westliche Teilbereich wird überwiegend gartenbaulich 
und der östliche Teilbereich überwiegend landwirtschaftlich genutzt. 
 Erschließung 
Derzeit besteht für den motorisierten Verkehr eine geradlinige Verbindung - in Verlängerung 
der Straße Unter den Birken - zwischen dem Ortsteil Hahnwald und der L150 (Kiesgruben-
weg). Seit der Realisierung der Planstraße 1 (Adam-Riese-Straße), die die nördlich gele-
genen Gewerbegebiete erschließt, wurde die Straße Unter den Birken ab der Einmündung 
der Planstraße 1 in Adam-Riese-Straße umbenannt. 
Von den festgesetzten Mischgebieten ist aktuell nur das nördlich gelegene Mischgebiet (MI 
3) über die Straße Unter den Birken bis zur Hausnummer 197 an das öffentliche Straßen-
netz angebunden. 
Das Plangebiet ist über den Kiesgrubenweg (L 150) im Süden, die Industriestraße (L 300) 
im Osten und die Bonner Landstraße (L 186) im Westen gut an das überörtliche Verkehrs-
netz angebunden. 
Zudem ist das Plangebiet durch die Buslinie 135 an den ÖPNV angeschlossen. Mit der 
Umsetzung der Planstraße 2 ändert sich der Linienweg der Buslinie 135. Dieser wird zu-
künftig im Zweirichtungsverkehr über die Planstraße 2 auf den Kiesgrubenweg führen. 
4. Planungsvorgaben 
 Regionalplan 
Das Plangebiet liegt innerhalb eines Allgemeinen Siedlungsbereiches (ASB). 
 Flächennutzungsplan 
Im Flächennutzungsplan (FNP) ist der räum liche Geltungsbereich des Ursprungsbebau-
ungsplans als Mischgebiet, Grünfläche und Gewerbegebiet dargestellt. Aufgrund der ge-
samten Plangebietsgröße von rund 21 ha und dem im Verhältnis deutlich kleineren Ände-
rungsbereich von circa 3,7 ha ist festzustellen, dass das Entwicklungsgebot nach § 8 Abs.2 
BauGB nicht verletzt wird, da die in Rede stehende Gesamtfläche weiterhin aus dem FNP 
entwickelt wird. 
 Landschaftsplan 
Das Plangebiet der 1. Änderung liegt überwiegend im Landschaftsschutzgebiet L19 „Frie-
denswald, Forstbotanischer Garten und Grünverbindungen um Hahnwald“ (LSG-5107-
0031). 
Nördlich der Straße Unter den Birken wird der geschützte Landschaftsbestandteil LB 2.17 
„Amphibienlaichplätze und Wallbrache nördlich Ober Buschweg, Hahnwald“ tangiert. 
Die betreffenden Grenzen der beiden Gebiete sind im Bebauungsplan dargestellt. 
Der Landschaftsplan definiert hier das Entwicklungsziel 4: Anreicherung der Landschaft mit 
natürlichen Landschaftselementen unter Berücksichtigung bauleitplanerischer Vorgaben. 
Die festgesetzten Ausgleichs- und Begrünungsmaßnahmen liegen innerhalb des Land-
schaftsschutzgebiets L19.

5 
 
Gemäß § 20 Abs.4 LNatSchG NRW (Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen) tre-
ten widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem In-
krafttreten des entsprechenden Bebauungsplans außer Kraft, soweit der Träger der Land-
schaftsplanung im Beteiligungsverfahren dem Flächennutzungsplan nicht widersprochen 
hat. 
 Bebauungsplan 
Das Plangebiet liegt im räumlichen Geltungsbereich des seit 20.07.2005 rechtskräftigen 
Bebauungsplans 69370/02 „Kiesgrubenweg“. Es gilt die BauNVO 1990. 
Die 1. Änderung des Bebauungsplans umfasst Änderungen im Bereich von öffentlichen 
Grünflächen und Straßenverkehrsflächen. Die festgesetzten Baugebiete sind ausschließ-
lich in Bezug auf ihre Erschließung und ihre Eingriff-Ausgleich-Bilanzierung betroffen. 
5. Planinhalte 
 Öffentliche Verkehrsflächen 
Planstraße 2 
Die Planstraße 2 soll entsprechend der Festsetzung in einer Breite von 11,05 m bezie-
hungsweise 11,25 m ausgebaut werden. Vorgesehen ist ein Regelprofil mit einer 6,50 m 
breiten Fahrbahn im Zweirichtungsverkehr. An die festgesetzten Mischgebiete angrenzend 
sind ein Fußweg mit mindestens 2 m Breite sowie Längsparkplätze mit gliedernden Baum-
scheiben im Abstand von 10 m bis 15 m geplant. 
Der Fuß- und Radweg an der nördlichen Plangebietsgrenze wird entlang der öffentlichen 
Grünfläche in einer Breite von 3,5 m als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung 
festgesetzt. Die Straßenverkehrsplanung sieht vor, die Fuß- und Radwegeverbindung in 
westlicher Richtung bis zum Judenpfad fortzuführen. Planungsrechtlich ist dieser westlich 
gelegene Streckenabschnitt Bestandteil der öffentlichen Straßenverkehrsfläche. 
Adam-Riese-Straße und Unter den Birken 
Die östliche Verlängerung der Straße Unter den Birken, die derzeit noch geradlinig in den 
Kiesgrubenweg mündet, wurde als abknickende Fortsetzung der Adam-Riese-Straße ein-
geordnet und zwischenzeitlich auch so benannt. Die neue Bezeichnung wird in die 1. Än-
derung des Bebauungsplans übernommen. Diese soll zukünftig als Sackgasse enden und 
ausschließlich der Erschließung der Gewerbegebiete dienen. 
Der Wendehammer soll zukünftig bis zum Flurstück 104, Flur 15, Gemarkung Rondorf-Land 
verlängert und für einen ausreichend großen Wendekreis von LKWs geringfügig vergrößert 
werden. Die Vergrößerung des Wendkreises geht zu Lasten des hier festgesetzten Gewer-
begebietes GE 2. 
Die Planung sieht unverändert vor, die Straße Unter den Birken zukünftig über die Plan-
straße 2 auf den Kiesgrubenweg (L150) zu führen und die Verbindung zu den Gewerbege-
bieten bzw. zur Adam-Riese-Straße für den motorisierten Verkehr zu unterbinden. Diese 
Verbindung soll nur noch dem Fuß- und Radverkehr ermöglicht werden. 
Das Regelprofil der Adam-Riese-Straße von insgesamt 12,50 m entspricht den Festsetzun-
gen des rechtsverbindlichen Bebauungsplans 69370/02. Im Übergangsbereich der Straße 
Adam-Riese-Straße und dem festgesetzten Fuß- und Radweg zur Straße Unter den Birken 
wird die öffentliche Verkehrsfläche geringfügig erweitert, um die Erschließung des südlich 
angrenzenden Flurstücks 785 (Flur 15, Gemarkung Rondorf-Land) im GE 3 sicherzustellen.

6 
 
 Öffentliche Grünfläche in Verbindung mit Flächen oder Maßnahmen zum 
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens der 1. Änderung wurden ein planerischer Fach-
beitrag und ein naturschutzfachliches Gutachten in Form eines Landschaftspflegerischen 
Fachbeitrags durch RMPSL Landschaftsarchitekten, Bonn erstellt (Stand 20.10.2022). 
Auch wenn keine neue Ausgleichspflicht durch die Planänderung besteht, bleibt das Erfor-
dernis der Eingriffsbetrachtung und das Erfordernis zur Berücksichtigung des Vermei-
dungsgebotes bestehen. 
Im Ursprungsbebauungsplan wurden den planbedingten Eingriffen durch die festgesetzten 
Baugebiete (hier Mischgebiete MI 1 bis 3 und Gewerbegebiet GE 3), sowie der Planstraße 
2 Ausgleichsmaßnahmen zugeordnet. Diese wurden außerhalb der o.g. Eingriffsbereiche 
innerhalb der geplanten öffentlichen Grünflächen festgesetzt. Die festgesetzten Ausgleichs-
maßnahmen wurden bisher weder hergestellt noch Ausgleichsbeiträge erhoben. 
Im Rahmen der Änderung der öffentlichen Verkehrsflächen wird die Zuordnung festzuset-
zender Ausgleichsmaßnahmen neu definiert. Auf diese Weise wird eine sinnvolle Umset-
zung der Planung in Bauabschnitten unter Berücksichtigung der Eigentumsverhältnisse ge-
währleistet. 
Durch die Verbreiterung der Planstraße 2 ergeben sich neue Flächenzuschnitte für die öf-
fentlichen Verkehrsflächen, sowie für die öffentliche Grünfläche (M 3 Teilfläche a im Ur-
sprungsbebauungsplan). 
Eingriff-Ausgleich-Bilanzierung 
Beim rechtkräftigen Bebauungsplan wurde ein Eingriffswert von 152.965 Biotopwertpunk-
ten ermittelt. Dem stand ein Ausgleichswert von 148.406 Biotopwertpunkten gegenüber, 
wonach ein Defizit von 4.559 Biotopwertpunkten (3%) verblieb. 
Mit der Korrektur der Flächenermittlung dur ch neu hinzukommende Eingriffe und der Kor-
rektur eines Biotopwertes bei der Maßnahme „Laubholzforst“ kommt die aktuelle Bilanzie-
rung der 1. Änderungen zu folgenden Werten: 
Der Gesamteingriff, der durch den Bebauungsplan vorbereitet werden kann, summiert sich 
auf 156.872 Biotopwertpunkte. Dem steht nun ein Biotopwert nach Umsetzung aller Maß-
nahmen von 198.316 Biotopwertpunkten gegenüber, was einem Überschuss von 41.444 
Biotopwertpunkten entspricht. 
Zuordnung der außerhalb der Eingriffsgrundstücke liegenden Ausgleichsmaßnah-
men 
Mit der Erstellung einer neuen Zuordnung von Ausgleichsmaßnahmen, die die Eigentumssi-
tuation der Eingriffe berücksichtigt, ist letztlich auch eine Änderung der Festsetzungen von 
Ausgleichsmaßnahmen und eine dadurch begründete Änderung der aktuellen Maßnah-
menbezeichnungen erforderlich. 
Da die Änderungen keinen Einfluss auf die planerischen Inhalte und auf die bislang vorge-
sehenen Zielbiotope haben, sind die Grundzüge der Planung des Bebauungsplans nicht 
berührt. 
Die bisherige Ausgleichsmaßnahme M1 (Gla tthaferwiese mit Baum- und Gehölzbestand) 
wird nun unterteilt in die Ausgleichmaßnahmenflächen A1, A2, A6 und A7. 
Die bisherige Ausgleichsmaßnahme M3 (Laubholzforst) wird nun unterteilt in die Ausgleich-
maßnahmenflächen A3, A4 und A5.

7 
 
Gemäß § 9 Abs. 1a S. 2 BauGB werden die Ausgleichsmaßnahmen wie folgt den Grund-
stücken zugeordnet, auf denen Eingriffe zu erwarten sind: 
 Maßnahme A1 dem Eingriff des Wendehammers im Bereich der Adam- Riese-Str. 
 Maßnahme A2 und A3 dem Eingriff der Planstraße 2 
 Maßnahme A4 dem Eingriff der Mischgebiete 2 und 3 
 Maßnahme A5 und A6 dem Eingriff des Gewerbegebiets West (Flurstück 785) 
 Maßnahme A7 dem Eingriff des Gewerbegebiets Ost (Flurstück 893) 
Teilflächen für die das Ausgleicherfordernis entfallen ist (bisher: Ausgleichmaßnahme M2), 
werden im Rahmen der 1. Änderung des Bebauungsplans nun als Begrünungsmaßnahmen 
festsetzt (neu: Begrünungsmaßnahme M1 und M2). Zusätzlich werden neue Teilflächen 
gebildet, um eine sachgerechte Zuordnung zu Eingriffsgrundstücken herstellen zu können. 
Wegeverbindungen innerhalb der öffentlichen Grünflächen sind möglich und widersprechen 
den festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen nicht. 
Mit Umsetzung der sowohl im rechtkräftigen Bebauungsplan als auch im Änderungsver-
fahren festsetzten Zielbiotope ist die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung mit Überschuss 
vollständig ausgeglichen. 
Insgesamt ergeben sich aus landschaftspflegerischer Sicht keine negativen Auswirkungen 
durch die Planänderung. 
 Private Grünfläche 
Abweichend vom Ausgangsbebauungsplan wird die Fläche für den Lärmschutzwall nun 
als private Grünfläche festgesetzt. 
Der geplante Lärmschutzwall befindet sich auf dem westlichen Teilgrundstück des festge-
setzten Gewerbegebietes (GE 3) und soll zukünftig Emissionen von Gewerbebetrieben 
von der weiter westlich gelegenen Wohnbebauung abschirmen. Hierdurch besteht ein 
kausaler Zusammenhang zwischen der erstmaligen Aufnahme einer gewerblichen Nut-
zung im GE 3 und des Erfordernisses der Errichtung eines Lärmschutzwalls (siehe hierzu 
auch Punkt 7, Planverwirklichung). Eine Absicherung als öffentliche Grünfläche ist nicht 
erforderlich. 
Im Rahmen der neuen Zuordnung von Ausgleichsmaßnahmen (siehe 5.2) ist für den Be-
reich des Lärmschutzwalls die Funktion des Ausgleichs entfallen. Inhaltlich ändert sich die 
betreffende Begrünungsmaßnahme jedoch nicht. Aufgrund der beibehaltenen Maßnahme 
in Verbindung mit einer privaten, gärtnerischen Gestaltung, kann eine ökologische Auf-
wertung für die betreffende Fläche erwartet werden, die die Funktion der Gebietseingrü-
nung innerhalb des Landschaftsschutzgebietes erfüllt und als Puffer zwischen dem öffent-
lichen Park und der festgesetzten gewerblichen Nutzung dient. 
Da die Errichtung des Lärmschutzwalls eine grundlegende Voraussetzung für die Reali-
sierung des östlich angrenzenden Gewerbegebietes ist, ist die Fläche einem begrenzten 
Nutzerkreis zuzuordnen, der hierdurch in die Lage versetzt wird, die festgesetzte gewerb-
liche Nutzung aufnehmen zu können. Der Lärmschutzwall muss nicht in städtisches Ei-
gentum übergehen, da er eine planungsrechtliche Voraussetzung zur Realisierung von 
Gewerbe auf privaten Flächen ist und seine Errichtung in einem direkten Sachzusammen-
hang zum Nutzen für einen eingeschränkten Personenkreis - den Gewerbetreibenden - 
steht. 
Eine öffentliche Zugänglichkeit oder gar gemeinschaftliche Nutzung der Fläche ist auch 
aufgrund der topographischen Eigenheiten eines Lärmschutzwalls und der schlechten

8 
 
Einsehbarkeit des Geländes weder sinnvoll noch zweckdienlich. Eine Durchwegung von 
Grünflächen mit öffentlichen Fuß- und Radwegen ist bereits weiter westlich vorgesehen, 
wo eine direkte Verbindung an das bestehende Wegenetz geschaffen wird. 
 Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen 
Im Rahmen des Ursprungsbebauungsplans wurden die mit dem Ausbau der Planstraßen 1 
und 2 verbundenen Auswirkungen auf die Verkehrslärmsituation gem. 16. BImSchV ge-
prüft. 
Auszug aus der UVP: „Der Bebauungsplan schafft Baurecht für zwei neu zu bauende Stra-
ßen südlich bzw. nördlich „Unter den Birken" (Planstraßen 1 und 2). Der Straßenneubau ist 
ein Anwendungsfall der 16. BlmSchV. Es ist zu prüfen, ob sich für die Anwohner Ansprüche 
gemäß 16. BlmSchV ergeben. Hierzu wird der Schallpegel berechnet, der ausschließlich 
auf die neu gebauten Straßen zurückzuführen sein wird. Der Grenzwert gemäß 16. 
BlmSchV beträgt 59 / 49 dB[A] tags / nachts für Wohngebiete und 64 / 54 dB[A] tags / 
nachts für Mischgebiete. Eine punktuelle Berechnung für 7 repräsentative Immissionsorte 
zeigt, dass diese Grenzwerte sowohl im Wohngebiet außerhalb des Plangebiets, als auch 
in dem geplanten Mischgebiet eingehalten bzw. deutlich unterschritten werden.“ 
Im Rahmen des Änderungsverfahrens wurden nun die für die schalltechnische Betrachtung 
gem. 16. BImSchV zugrunde gelegten Verkehrsmengen überprüft (Ermittlung der verkehr-
lichen Kenngrößen B-Plan Kiesgrubenweg in Köln Hahnwald, Büro BSV Aachen, Stand: 
September 2022). Im Vergleich zum Ursprungsplan wird lediglich die Straßenbreite gering-
fügig vergrößert. Die Verkehrsfunktion der Planstraße 2 verändert sich nicht. 
Aus den ermittelten DTV-Werten wird deutlich, dass die Prognosen im Jahr 2004 deutlich 
über den heutigen Analyse- bzw. Prognose-Werten liegen. 
 DTV-Prognose 2004 DTV-Prognose 2023 
Unter den Birken 1.700 950 
Kiesgrubenweg 27.400 19.150 
Planstraße 2 1.700 1.450 
Insoweit wird davon ausgegangen, dass nach wie vor unter Berücksichtigung der planbe-
dingten Verkehre die Grenzwerte gemäß 16. BImSchV eingehalten werden. Die im Ur-
sprungsbebauungsplan festgesetzten Lärmpegelbereiche innerhalb des Mischgebietes (III-
V) bleiben unverändert. Der Nachweis eines ausreichenden Schallschutzes erfolgt im Rah-
men nachfolgender bauordnungsrechtlicher Genehmigungsverfahren. 
6. Auswirkungen der Planung 
 Umweltbelange 
Im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB sind eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 
BauGB und die Erstellung eines Umweltberichts nach § 2a BauGB entbehrlich. 
Für die durch den Bebauungsplan 69370/02 verursachten Eingriffe in Natur und Landschaft 
ist im Rahmen des Ursprungs-Bebauungsplans ein Ausgleich nach § 1a Abs. 3 BauGB 
ermittelt worden. Dieser wurde entsprechend der geplanten Änderungen angepasst (siehe 
Kapitel 5.2).

9 
 
Durch einen Landschaftspflegerischen Fachbeitrag wurden die erforderlichen Begrü-
nungs- und Ausgleichsmaßnahmen ermittelt, die aus der Planänderung resultieren. Die 
Ausgleichsmaßnahmen werden im Plangebiet entsprechend festgesetzt. 
 Verkehr 
Für die Entwurfsplanung der Planstraße 2 wurde ein Verkehrsgutachten (Prof. Dr.-Ing. Jür-
gen Steinbrecher, Stand: 19.02.2018) erstellt, um insbesondere die Leistungsfähigkeit des 
Verkehrsknotenpunktes der Planstraße 2 mit dem Kiesgrubenweg nachzuweisen. 
Die Querschnittsbelastung auf dem Kiesgrubenweg beträgt rund 17.500 Kfz/Tag (SVZ 
2015). Es werden planbedingte Mehrverkehre in einer Größenordnung bis maximal 510 
Kfz-Fahrten pro Tag bzw. jeweils knapp 40 Fahrzeugen im Quell- und Zielverkehr in den 
Spitzenstunden erwartet, die durch die von der Planstraße 2 erschlossenen Mischgebiete 
verursacht werden. 
Die geplante Verbreiterung der Planstraße 2 um circa 1 m hat keine Auswirkungen auf den 
ermittelten planbedingten Mehrverkehr. 
Bei der Untersuchung der Verkehrsqualitätsberechnung des neuen Knotenpunktes wurden 
zwei Varianten der Erschließung des Kiesgrubenweges gegenübergestellt: eine verkehrs-
zeichengeregelte und eine lichtzeichengeregelte Einmündung in den Kiesgrubenweg. Bei 
beiden Varianten sind ein 30 m langer Linksabbiegestreifen auf dem Kiesgrubenweg und 
ein getrennter Aufstellstreifen für Links- und Rechtsabbieger in der Planstraße 2 auf den 
Kiesgrubenweg berücksichtigt. Da im Ergebnis durch eine Lichtzeichenregelung eine Ver-
besserung des Verkehrsflusses erreicht werden kann, soll diese hier zur Ausführung kom-
men. 
 Verkehrslärm 
Im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens wurde durch Vergleich der DTV-Prognose aus 
2004 zur damaligen schalltechnischen Stellungnahme und der Verkehrsprognose zur 1. 
Änderung aus 2023 geprüft, ob sich für bestehende schutzbedürftige Nutzungen Ansprüche 
gemäß 16. BImSchV ergeben (siehe Punkt 5.4 Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen 
Umwelteinwirkungen. Im Ergebnis konnte festgestellt werden, dass die Grenzwerte der 16. 
BImSchV sowohl im an das Plangebiet angrenzenden Wohngebiet als auch in dem geplan-
ten Mischgebiet eingehalten bzw. deutlich unterschritten werden. 
Im weiteren Verfahren wurde überprüft, ob die ermittelten Verkehrsmengen auf Grundlage 
einer aktualisierten Prognose nach wie vor angehalten werden können und ob auch vor 
dem Hintergrund geänderter Richtlinien (RLS 19 statt RLS 90) die Grenzwerte der 16. BIm-
SchV eingehalten werden können. 
Für die geplanten Mischgebiete, die über die Planstraße 2 erschlossen werden, werden 
gemäß Verkehrsgutachten aus dem Jahr 2017 werktäglich maximal 510 Kfz / 24 h erzeugt. 
Diese teilen sich jeweils hälftig auf den Ziel- und Quellverkehr auf. 10 Kfz-Fahrten sind dem 
Wirtschaftsverkehr zuzuordnen, wobei der Schwerverkehrsanteil mit 25 % angenommen 
wird. Insgesamt errechnet sich ein täglicher DTV von 1.450 Kfz / 24 h für die Planstraße 2. 
Im Prognose-Planfall erhöht sich der tägliche DTV auf dem Kiesgrubenweg westlich der 
Einmündung der Planstraße 2 von 19.000 Kfz / 24 h auf 19.150 Kfz / 24 h und östlich der 
Planstraße 2 auf 19.650 Kfz / 24 h.

10 
 
 Entwässerung 
Die grundsätzliche Ableitung jeglichen Straßenoberflächenwassers in die Kanalisation wi-
derspricht den Klimazielen der Stadt Köln, die unter anderem mit Verdunstung und Versi-
ckerung Verbesserungen im Kleinklima und in der Grundwasserneubildung erreichen 
möchte. Das nicht klärpflichtige Niederschlagswasser der Dach- und Verkehrsflächen muss 
somit im Plangebiet versickert oder zurückgehalten werden. 
Das Niederschlagswasser von öffentlichen Straßenverkehrsflächen (hier Planstraße 2 mit 
einer Gesamtfläche von 4.262 m²) wird in die angrenzenden öffentlichen Grünflächen ge-
leitet und über belebte Bodenschichten versickert. 
Schmutz- und klärpflichtiges Niederschlagswasser des Plangebietes kann durch Anschluss 
an den vorhandenen Abwasserkanal DN 600/900 im Judenpfad aufgenommen werden. 
Zur Berücksichtigung von Starkregen sind geeignete Maßnahmen zur Risikovorsorge vor-
zusehen. 
 Störfallbetrieb 
Teile des Bebauungsplans 69370/02 und somit auch Teile des räumlichen Geltungsbereichs 
der 1. Änderung befinden sich innerhalb des Sicherheitsabstands im Sinne des § 3 Abs. 5c 
BImSchG, bezogen auf den Betriebsbereich (§ 3 Abs. 5a BImSchG) der Firma Shell Deutsch-
land GmbH, Energy and Chemicals Park Rheinland Nord, Godorfer Hauptstraße 150, 50997 
Köln. 
Zur Ermittlung eines angemessenen Sicherheitsabstandes wurde im August 2017 durch die 
Firma Shell Deutschland Oil GmbH ein Gutachten in Auftrag gegeben (TÜV Rheinland, 
08.08.2017). Als Ergebnis der Untersuchung wurde ein Abstand um den Betriebsbereich von 
200 m für entzündbare Stoffe, sowie 300 m für Ammoniak bezogen auf die Grenze des je-
weiligen Betriebsbereichs (Umhüllende) als angemessen betrachtet. 
Gemäß Artikel 13 "Überwachung der Ansiedlung" der Seveso III Richtlinie (Richtlinie 
2012/18/EU) ist zwischen Störfallbetrieben ein angemessener Abstand zu wahren zu Wohn-
gebieten, öffentlich genutzten Gebäuden bzw. Gebieten, wichtigen Verkehrswegen (soweit 
möglich), Freizeitgebieten und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wert-
vollen bzw. besonders empfindlichen Gebieten. 
Die Fragestellung der Auswirkung eines angemessenen Sicherheitsabstands ist bereits im 
Rahmen der Aufstellung des ursprünglichen Bebauungsplans 69270/02 behandelt worden. 
Im April 2004 wurde im Zuge des damaligen Planverfahrens eine Umweltverträglichkeitsprü-
fung (UVP) durchgeführt, deren Ergebnisse abgewogen und in die Planung eingeflossen 
sind. 
Es wurden aufgrund der Nähe zum südlich des Plangebiets gelegenen Störfallbetrieb Fest-
setzungen getroffen, die die im Mischgebiet zulässigen Nutzungen gemäß ihrer Schutzbe-
dürftigkeit staffeln. Schutzobjekte im Sinne des § 3 Abs. 5d BImSchG – wie überwiegend 
dem Wohnen dienende Gebiete – sind folglich nur im nördlichen, entlegeneren Teilbereich 
des Mischgebietes zulässig (MI 3). Im mittleren Teilbereich (MI 2) sind gewerbliche, sowie 
Wohnnutzungen zulässig, während im südlichen Teilbereich Wohngebäude ausgeschlossen 
(MI 1) sind. 
Ein angemessener Sicherheitsabstand zum angrenzenden Störfallbetrieb ist durch die Glie-
derung des Mischgebiets gewährleistet. Somit können die Vorgaben des § 50 BlmSchG ein-
gehalten werden.

11 
 
Durch die 1. Änderung des Bebauungsplans 69370/02 werden keine Baugebiete neu ausge-
wiesen oder geändert. Weder das bereits festgesetzte Mischgebiet, noch die ausgewiesenen 
Gewerbegebiete liegen innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der 1. Änderung des Be-
bauungsplans. 
Von der Änderung betroffen sind ausschließlich Verkehrsflächen und Grünflächen, welche in 
ihren Abmessungen angepasst werden sollen. Weder die Verkehrsfläche, noch die Grünflä-
che sind als benachbarte Schutzobjekte im Sinne der § 3 Abs. 5d in Verbindung mit § 50 
Satz 1 BImSchG zu qualifizieren. 
Als Schutzobjekte sind auch sogenannte „wichtige Verkehrswege“ zu verstehen. In Erman-
gelung einer gesetzlich verbindlichen Definition eines wichtigen Verkehrswegs wird hier dem 
Begriffsverständnis der EU-Kommission und der Seveso Expert Group gefolgt, die in ihrer 
Directive 2012/18/EU (Seveso-III-Directive) – Questions & Answers, Brussels, 26 March 
2018 /19/ Orientierungswerte zur Einstufung von Verkehrswegen geben. Danach ist die prak-
tische Bewertung als wichtiger Verkehrsweg immer von den individuellen Gegebenheiten 
abhängig, da die Verteilung der Verkehrsdichte stark schwanken kann. Verkehrswege mit 
Verkehrsdichten unterhalb der folgenden Werte sollten demnach nicht als „wichtige Ver-
kehrswege“ betrachtet werden: 
a) Straßen mit weniger als 10.000 PKW in 24 Stunden 
b) Schienenwege mit weniger als 50 Personenzügen in 24 Stunden 
Wichtige Verkehrswege im Sinne des § 3 Abs. 5d BImSchG sind demnach solche mit Ver-
kehrsdichten oberhalb der folgenden Werte: 
a) Autobahnen (zulässige Höchstgeschwindigkeit > 100 km/h) mit mehr als 
200.000 Fahrzeugen in 24 Stunden oder mehr als 7.000 Fahrzeugen in 
der verkehrsreichsten Stunde 
b) andere Straßen (zulässige Höchstgeschwindigkeit < 100 km/h) mit mehr 
als 100.000 Fahrzeugen in 24 Stunden oder mehr als 4.000 Fahrzeugen 
in der verkehrsreichsten Stunde 
c) Schienenwege mit mehr als 250 Personenzügen in 24 Stunden oder mehr 
als 60 Personenzügen in der verkehrsreichsten Stunde (beide Fahrtrich-
tungen) 
Der vorstehenden Definition folgend ist die festgesetzte Verkehrsfläche nicht als wichtiger 
Verkehrsweg einzustufen. Ausweislich der im Rahmen dieses Änderungsverfahrens ange-
fertigten Verkehrsbetrachtung „Ermittlung der verkehrlichen Kenngrößen B-Plan „Kiesgru-
benweg“ in Köln-Hahnwald“ von September 2022 liegt die zu erwartende Verkehrsdichte auf 
der Planstraße 2 unter Berücksichtigung des planbedingten Mehrverkehrs bei 1.450 PKW in 
24 Stunden. Die maximale Verkehrsbelastung auf dem Birkenweg beträgt zukünftig maximal 
1.200 Kfz / 24h. Die Werte liegen damit deutlich unterhalb der durch die EU-Kommission 
vorgeschlagenen Schwelle von 10.000 PKW in 24 Stunden, unterhalb derer kein wichtiger 
Verkehrsweg anzunehmen ist. 
Die Landesstraße L 150 „Kiesgrubenweg“ (Planfeststellungsbeschluss zur Planung des Kies-
grubenweges L189 n (jetzt L 150) vom 22.08.1995), die potentiell als wichtiger Verkehrsweg 
im Sinne des § 3 Abs. 5d BImSchG einzustufen wäre, liegt außerhalb des räumlichen Gel-
tungsbereichs des Bebauungsplans und ist somit nicht Gegenstand der Planung. 
Die von der Änderung betroffenen Verkehrsflächen sind nachweislich keine Schutzobjekte 
im Sinne des § 3 Abs. 5d BImSchG und sind nicht von Artikel 13 der Seveso III Richtlinie 
(Richtlinie 2012/18/EU) betroffen.

12 
 
Auch die innerhalb des Plangebiets liegenden öffentlichen Grünflächen sind im Hinblick auf 
den Trennungsgrundsatz nach § 50 BImSchG nicht relevant, da diese als Ausgleichsflächen 
angelegten Grünflächen keine unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wert-
vollen oder besonders empfindlichen Gebiete im Sinne des § 3 Abs. 5d BlmSchG sind. Auch 
hier fehlt eine verbindliche gesetzliche Definition, so dass wieder auf das Begriffsverständnis 
des oben angeführten Planspiels zum Entwurf einer Technischen Anleitung (TA Abstand) 
zurückgegriffen wird. Danach sind folgende Gebiete unter dem Gesichtspunkt des Natur-
schutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete, wenn sie außerhalb des 
Betriebsbereiches liegen: 
a)  Natura 2000-Gebiete gemäß §§ 31 und 32 BNatSchG 
b) Naturschutzgebiete gemäß§ 23 BNatSchG 
c) Nationalparke und nationale Naturmonumente gemäß § 24 BNatSchG 
d) Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten gemäß § 25 BNatSchG 
e) gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30 BNatSchG, sofern die Fläche mehr als 
1.000 m² beträgt. 
Nicht zu den unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvollen oder beson-
ders empfindlichen Gebieten im Sinne des § 3 Abs. 5d BlmSchG gehören demnach folgende 
Gebiete: 
f) Naturschutzdenkmäler gemäß § 28 BNatSchG 
g) Landschaftsschutzgebiete gemäß § 26 BNatSchG 
h) Naturparke gemäß § 27 BNatSchG 
i) Geschützte Landschaftsbestandteile gemäß§ 29 BNatSchG 
j) Gebiete, die gemäß Landesbiotopkataster als naturschutzwürdig eingestuft sind, 
sofern sie nicht unter e) fallen 
k) Schutzgebiete, die aufgrund anderer regionaler oder internationaler Abkommen 
und 
Programme ausgewiesen wurden. 
Der Vorschlag wurde auf Basis folgender Kriterien erstellt: 
a. Es muss sich um Gebiete handeln. 
b. Die Gebiete müssen durch die Eigenschaften „unter dem Gesichtspunkt des Na-
turschutzes besonders wertvoll bzw. besonders empfindlich“ charakterisiert sein. 
b. Die naturschutzrechtlich zulässigen Eingriffsmöglichkeiten dürfen nicht so be-
schaffen sein, dass sich die Gebiete in ihrem Schutzkern wesentlich verändern 
können. 
b. Um einen einfachen Vollzug und Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu gewähr-
leisten, müssen diese Gebiete rechtlich verbindlich oder - wie bei gesetzlich ge-
schützten Biotopen - konstitutiv festgelegt sein. 
Die Einbeziehung von Biotopen gemäß § 30 BNatSchG erfolgt erst oberhalb einer Fläche 
von 1.000 m². Damit wird in Analogie zu den anderen Definitionen ein eindeutiges Mindest-
kriterium eingeführt, welches zu einem einfachen und einheitlichen Vollzug der Regelung 
beitragen soll. 
Wird dem Begriffsverständnis des zuvor zitierten Planspiels zum Entwurf der TA Abstand 
weiter gefolgt, lassen sich die geplanten öff entlichen Grünflächen auch nicht als Freizeitge-
biet oder öffentlich genutztes Gebiet einstufen, da sie als Ausgleichsfläche geplant und aus-
gebaut werden. Eine Durchwegung der Grünflächen ist zwar geplant, eine hohe Besucher-
frequenz ist aber aufgrund der peripheren Lage und der Nähe zu einer Hauptverkehrsstraße 
nicht zu erwarten. 
In Summe ist also festzustellen, dass es sich bei den von der Planänderung betroffen Ver-
kehrs- und Grünflächen nicht um Schutzobjekte im Sinne des § 3 Abs. 5d BImSchG handelt.

13 
 
Privatrechtliche Abwehransprüche gegenüber der südlich gelegenen Raffinerie sind nicht zu 
erwarten und eine vertiefende Betrachtung der Umwelteinwirkungen durch Luftverunreini-
gungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge verzichtbar ist. 
7. Planverwirklichung 
Die Umsetzung der Planstraße 2 und des Wendehammers am östlichen Ende der Adam-
Riese-Straße sind mittelfristig geplant. 
Zur Umsetzung der Planstraße 2 sowie eines Teils der angrenzenden öffentlichen Grünflä-
chen wird mit dem Grundstückseigentümer ein Erschließungsvertrag einschließlich Über-
tragungsvertrag sowie eine Planungsvereinbarung geschlossen. Voraussetzung für den 
Abschluss des Erschließungsvertrags ist das Inkrafttreten der 1. Änderung des Bebauungs-
plans (Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses) und eine Verwaltungsvereinbarung der 
Stadt Köln mit dem Landesbetrieb Straßen NRW bezüglich des Ausbaus des neuen Kno-
tenpunktes Planstraße 2 / Kiesgrubenweg. 
Die Erschließerin stellt sowohl die Fahrbahn der Planstraße 2 vom Knotenpunkt mit dem 
Judenpfad bis zum Knotenpunkt mit dem Kiesgrubenweg einschließlich der Nebenanlagen 
(Fuß- und Radwege, öffentliche Stellplätze, Entwässerung, Beleuchtung, Straßenbäume), 
als auch die damit einhergehenden Ausgleichmaßnahmen her. 
Die Erschließerin übernimmt auch den Ausbau der Knotenpunkte mit dem Judenpfad (im 
Ausbaubereich der Stadt Köln) und dem Kiesgrubenweg (im Ausbaubereich des Landes-
betriebs Straßen.NRW). 
Die im Eigentum der Erschließerin befindlich en Flächen, die als Straßenverkehrsflächen 
oder öffentliche Grünflächen festgesetzt sind, werden kosten- und lastenfrei sowie unent-
geltlich an die Stadt Köln übertragen. 
Die Herstellung von Lichtsignalanlagen (LSA) am neuen Knotenpunkt sowie den Rückbau 
des bisherigen Knotens Adam-Riese-Straße / Kiesgrubenweg übernimmt die Stadt Köln. 
Es ist beabsichtigt, auch die verbleibenden, festgesetzten öffentlichen Grünflächen in städ-
tisches Eigentum zu übertragen, um die festgesetzten Ausgleichs- bzw. Begrünungsmaß-
nahmen umzusetzen und Ausgleichsbeiträge erheben zu können. 
Die Herstellung des festgesetzten Lärmschutzwalls ist eine notwendige Bedingung (Lärm-
schutzmaßnahme) für die Zulässigkeit von Nutzungen innerhalb des Gewerbegebietes 
GE3. Die Flächen werden als private Grünfläche festgesetzt. 
 
 
Fachgutachten 
Erschließungsplan, Münscher Ingenieure Köln, Juni 2022 
Verkehrsgutachten zur Erschließungsmaßnahme Kiesgrubenweg in Köln-Hahnwald, Prof. 
Dr.-Ing. Jürgen Steinbrecher, Köln, 19.02.2018 
Ermittlung der verkehrlichen Kenngrößen B-Plan „Kiesgrubenweg“ in Köln-Hahnwald, BSV 
Büro für Stadt- und Verkehrsplanung Dr.-Ing. Reinhold Baier GmbH, September 2022

14 
 
Geotechnischer Untersuchungsbericht, GfB Baustoffprüfstelle Erft-Labor GmbH, 11. Juli 
2017 
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag | planerischer Fachbeitrag und naturschutzfachliches 
Gutachten, RMPSL Landschaftsarchitekten, 20.10.2022; freigegeben durch Amt für Land-
schaftspflege und Grünflächen am 24.10.2022 inklusive Bestands- und Konfliktplan sowie 
Maßnahmenplan 
Gutachten zum angemessenen Sicherheitsabstand zur Firma Shell Deutschland Oil GmbH, 
TÜV Rheinland, 08.08.2017 ( Anmerkung: Die Shell Deutschland Oil GmbH hat mit E-Mail 
vom 14.10.2023 der Veröffentlichung des Gutachtens nicht zugestimmt).

Beschlussvorlage Rat

5527 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/612 
 
Vorlagen-Nummer 
 1297/2024 
Freigabedatum 
13.05.2024  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Beschluss über die Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Entwurf 
zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 69370/02 
Arbeitstitel: Kiesgrubenweg in Köln-Hahnwald, 1. Änderung  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt 
 
1. über die zum Bebauungsplan-Entwurf Nummer 69370/02 - für das Gebiet nördlich des 
Kiesgrubenwegs (L150), östlich der Grünflächen im Rücken der vorhandenen Wohnbe-
bauung am Judenpfad (im rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzt als Mischgebiet), 
südlich des Gewerbegebiets an der Adam-Riese-Straße bzw. des Landschaftsschutzge-
biets entlang der Straße Unter den Birken und westlich der landwirtschaftlich genutzten 
Flächen an der Adam-Riese-Straße (im rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzt als 
Gewerbegebiet 3),- abgegebenen Stellungnahmen gemäß der Anlagen 6-10,  
2. den Bebauungsplan Nummer 69370/02 - Arbeitstitel: Kiesgrubenweg in Köln-Hahnwald, 
1. Änderung mit gestalterischen Festsetzungen nach § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch 
(BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Ver-
bindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —jeweils in der bei 
Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 
BauGB beigefügten Begründung (Anlage 3). 
 
 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 17.06.2024 
Stadtentwicklungsausschuss 20.06.2024 
Rat 27.06.2024

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Anlass und Ziel der Planung 
Die 1. Änderung des Bebauungsplanes "Kiesgrubenweg in Köln-Hahnwald" bezieht sich auf 
den Bebauungsplan mit der Nummer 69370/02 der seit dem 20.07.2005 rechtskräftig ist. 
 
Anlass der Planänderung ist das Erfordernis aktuelle Erschließungsstandards für die noch 
auszubauenden Erschließungsflächen im südlichen Teilbereich des Ursprungsbebauungs-
plans zu gewährleisten. 
 
Die bisher festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche (Planstraße 2), die zur Erschließung des 
Mischgebietes geplant wurde, entspricht mit einer Straßenbreite von 10 m nicht den heutigen 
Anforderungen. Zur Umsetzung einer zeitgemäßen Entwurfsplanung - insbesondere für die 
Kreuzungspunkte der Planstraße 2 mit dem Kiesgrubenweg (L150) bzw. dem Judenpfad - und 
zur Sicherung der Erschließung des im Ursprungsbebauungsplan festgesetzten Mischgebiets, 
soll die festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche der Planstraße 2 auf circa 11 m verbreitert 
werden. 
 
Des Weiteren wird die Bebauungsplanänderung zum Anlass genommen, die Erschließung 
von bisher nicht ausreichend angebundenen Grundstücken an die Adam-Riese-Straße sicher-
zustellen und die festgesetzten Fuß- und Radwege durch einen Ausbau zu stärken. 
 
Zusätzlich zu den o.g. Änderungen der öffentlichen Verkehrsflächen soll die Zuordnung fest-
gesetzter Ausgleichs- und Begrünungsmaßnahmen neu definiert werden, um eine sinnvolle 
Umsetzung der Planung in Bauabschnitten zu gewährleisten. 
 
Ziel der Bebauungsplanänderung ist somit eine zeitgemäße Erschließung aller Grundstücke 
zu sichern, das Fuß- und Radwegenetz zu stärken und die Ausgleichs- und Begrünungsmaß-
nahmen neu zu ordnen. 
 
Verfahrensablauf 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 3. September 2020 die Einleitung 
des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 
69370/02 mit dem Arbeitstitel „Kiesgrubenweg in Köln-Hahnwald“ beschlossen. 
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 
Abs.1 BauGB erfolgte in der Zeit vom 05.01.2022 bis 11.02.2022. 
Vom 07.11.2022 bis 22.11.2022 wurde eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 
Abs.1 BauGB durchgeführt. Der Stadtentwicklungsausschuss wurde in der Sitzung vom 1. 
September 2022 darüber unterrichtet. 
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2

3 
BauGB wurde vom 06.06.2023 bis zum 11.07.2023 durchgeführt. 
Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch des Bebauungsplan-Entwurfs 
mit gestalterischen Festsetzungen wurde am 17. Januar 2024 im Amtsblatt der Stadt Köln be-
kannt gemacht und im Zeitraum vom 25. Januar bis 26. Februar 2024 einschließlich durchge-
führt. 
In dem Zeitraum der förmlichen Auslegung sind 4 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit einge-
gangen (s. Anlage 9), von denen 1 zeitlich verfristet war (s. Anlage 10). Darüber hinaus gingen 
5 Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange ein (s. Anlage 9), von denen keine zeitlich 
verfristet war. 
Der Bebauungsplan soll nun als Satzung beschlossen werden. 
 
Anlagen 
 
Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung 
Anlage 2 Geltungsbereich des Bebauungsplans 
Anlage 3 Begründung nach § 9 Absatz 8 BauGB 
Anlage 4 Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan-Entwurf 
Anlage 5 Bebauungsplan Nummer 69370/02, Maßstab 1:1000 
Anlage 6 Abwägung der Stellungnahmen § 4 Abs. 1 BauGB - TÖB 
Anlage 7 Abwägung der Stellungnahmen § 3 Abs. 1 BauGB - Öffentlichkeit 
Anlage 8 Abwägung der Stellungnahmen § 4 Abs. 2 BauGB – TÖB  
Anlage 9 Abwägung der Stellungnahmen § 3 Abs. 2 BauGB – Öffentlichkeit 
Anlage 10 Abwägung der Stellungnahmen § 3 Abs. 2 BauGB – Öffentlichkeit verfristet

Anlage 8_Abwägung der Stellungnahmen_4-2_TÖB

19600 Zeichen

BP-Abwägung B42 
/ 2 
Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren 
Darstellung und Bewertung der zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 69370/02 – Arbeitstitel: Kiesgrubenweg, 1.Änderung in Köln- 
Hahnwald – eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange 
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 06.06.2023 
bis zum 11.07.2023 durchgeführt. 
Im Zeitraum der Beteiligung sind 12 Stellungnahmen eingegangen. 
Die Behandlung der in der Tabelle enthaltenen Stellungnahmen durch die Verwaltung ist vorläufig und entspricht dem Stand zum Abschluss 
des Verfahrens nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB. Diese Stellungnahmen werden bei der Erstellung des Bebauungsplanentwurfs 
inklusive Begründung, welcher Gegenstand der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB ist, berücksich-
tigt. Aufgrund des vorläufigen Charakters ist es möglich, dass es im weiteren Verfahren vor der endgültigen Abwägung zum Satzungsbe-
schluss zu einer abweichenden Behandlung der Inhalte der frühen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB [alternativ: nach § 13a Abs. 3 Satz 1 
Nr. 2 BauGB] und § 4 Abs. 1 BauGB kommt. Insofern sind insbesondere die Ergebnisse der Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 
Abs. 2 BauGB sowie die Begründung zum endgültigen Planentwurf zu berücksichtigen. 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
1 Bezirksregierung Köln – Dezernat 53 
Immissionsschutz einschließlich anlagenbezogener 
Umweltschutz 
1.1 Angemessener Sicherheitsabstand 
Teile der von der Planänderung betroffenen Flächen bzw. 
Bereiche befinden sich innerhalb des angemessenen Si-
cherheitsabstandes im Sinne von § 3 Abs. 5c BImSchG 
bezogen auf den Betriebsbereich nach § 3 Abs. 5a BIm-
SchG der Firma Shell Deutschland GmbH, Energy and-
Chemicals Park Rheinland Nord, Godorfer Hauptstraße 
150, 50997 Köln (nachfolgend Shell), der dort 200 m be-
zogen auf die Grenze des Betriebsbereiches (Umhüllende 
um die Betriebsbereichsgrenze) beträgt. 
Kenntnisnahme Bezüglich der Betroffenheit schutzbedürftiger Nutzungen ergibt 
sich keine Änderung gegenüber dem Ursprungsbebauungsplan. 
Ziel der Planänderung ist im Wesentlichen, einen regelkonformen 
Ausbau der Planstraße 2 zu gewährleisten, sowie die Erschlie-
ßung aller Grundstücke im Plangebiet sicherzustellen. Die Plan-
straße 2 soll hierzu von 10 m auf 11,05 m bzw. 11,25 m verbrei-
tert werden. 
Das Plangebiet der Bebauungsplanänderung liegt mit Ausnahme 
des nördlichen Teilbereichs der Planstraße 2 / Unter den Birken 
innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands. 
ANLAGE 8

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 69370/02 – 1. Änderung während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
/ 3 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung  Stellungnahme der Verwaltung 
Grundlage dieses angemessenen Sicherheitsabstandes 
ist ein seitens der Firma Shell beauftragtes Gutachten aus 
2017 der TÜV Rheinland Industrie Service GmbH. In 2020 
erfolgte eine Revision dieses Gutachtens, bei der neben 
redaktionellen Anpassungen eine Überprüfung der Werks- 
bzw. Betriebsbereichsgrenze sowie der Darstellung des 
angemessenen Sicherheitsabstandes erfolgte. 
1.2 Bereiche ohne Anlagen und oberirdische Rohrleitung 
Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz 
NRW (LANUV NRW) hatte 2018 zur Ermittlung bzw. Dar-
stellung des v. g. angemessenen Sicherheitsabstandes 
(Umhüllende um die Betriebsbereichsgrenze) im Gutach-
ten der TÜV Rheinland Industrie Service GmbH aus 2017 
darauf hingewiesen, dass sich in einigen Bereichen des 
Werksgeländes keine Anlage und oberirdischen Rohrlei-
tung befinden und dass bei relevanten Planungen, die 
sich im Bereich des als Umhüllende dargestellten ange-
messenen Sicherheitsabstands befinden, weitere Detail-
betrachtungen erforderlich sind. Dies trifft laut LANUV 
NRW insbesondere auf Schutzobjekte zu, die sich an der 
Peripherie des angemessenen Sicherheitsabstandes be-
finden. 
nein Weitere Detailbetrachtungen werden aus den oben genannten 
Gründen nicht durchgeführt. Zusätzlich sind privatrechtliche Ab-
wehransprüche gegenüber der südlich gelegenen Raffinerie nicht 
zu erwarten. 
 
Falls unmittelbar angrenzend Bereiche ohne Anlagen und oberir-
dische Leitungen vorhanden sind, ist das für die Beurteilung der 
Betroffenheit des Plangebietes zusätzlich günstig. 
1.3 Verkehrswege und Grünfläche keine Schutzobjekte im 
Sinne von § 3 Abs. 5d BImSchG 
In der Planbegründung wird ausgeführt, dass es sich bei 
den von der Planänderung erfassten Verkehrswegen und 
Grünflächen nicht um Schutzobjekte im Sinne von 
§ 3 Abs. 5d BImSchG handelt und dass keine Anhalts-
punkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur 
Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von 
schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des BImSchG zu be-
achten sind. Die vorliegende Planung wird offenbar nicht 
als relevante Planung im Sinne des o. a. Hinweises des 
LANUV NRW angesehen. Die Ausführungen und damit 
auch die Einstufung der Verkehrswege und Grünflächen 
teilweise Gem. § 3 Abs. 5d BImSchG gilt: 
„Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind aus-
schließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öf-
fentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige 
Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes 
besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.“ 
 
Die Planstraße 2 übernimmt zukünftig die Funktion einer Gemein-
destraße und ist damit kein „wichtiger Verkehrsweg“. Die öffentli-
che Grünfläche ist kein besonders wertvolles oder besonders 
empfindliches Gebiet, aber ein öffentlich genutztes Gebiet. Eine 
Durchwegung der Grünflächen ist zwar geplant, eine hohe Besu-

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 69370/02 – 1. Änderung während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
/ 4 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung  Stellungnahme der Verwaltung 
(keine Schutzobjekte im Sinne von § 3 Abs. 5d BImSchG) 
werden von hier als Teil Ihrer Abwägung angesehen, zu 
der vorliegend keine Bewertung erfolgt. 
cherfrequenz (mehr als 100 Personen gleichzeitig) ist aber auf-
grund der peripheren Lage und der Nähe zu einer Hauptver-
kehrsstraße nicht zu erwarten. 
 
Die Einschätzung, dass die hier geplanten Verkehrswege und 
Grünflächen keine Schutzobjekte im Sinne des § 3 Abs. 5d BIm-
SchG sind, ist nachrangig zur Tatsache, dass die Inhalte des Be-
bauungsplans seit 2005 rechtskräftig sind (siehe lfd. Nr. 1.2). 
 
Insoweit sind im Rahmen dieses Bebauungsplanverfahrens 
Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen 
von schweren Unfällen nicht erneut zu betrachten, da die Frage-
stellung der Auswirkung eines angemessenen Sicherheitsab-
stands bereits im Rahmen der Aufstellung des Ursprungsbebau-
ungsplans 69270/02 behandelt und entsprechende Festsetzun-
gen getroffen wurden. 
1.4 Hinweise zur Begründung 
 Auf den Seiten 11 und 12 wird auf ein Planspiel zur TA 
Abstand Bezug genommen („oben angeführten“ bzw. 
„zuvor zitierten“), zu dem jedoch keine weiteren kon-
kreten Angaben erfolgen. 
 Seite 11 Absatz 2: Der Kiesgrubenweg verläuft zum 
Teil im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 
69370/02, liegt aber außerhalb des Geltungsbereiches 
der 1. Änderung dieses Bebauungsplanes. 
 Die LAI Hinweise aus 2022 zum angemessenen Si-
cherheitsabstand nach § 3 Abs. 5c BImSchG, in dem 
sich auch Definitionen zum Schutzobjekt nach § 3 
Abs. 5d BImSchG finden, wurden in NRW noch nicht 
per Erlass eingeführt. 
Kenntnisnahme Dem Abschlussbericht „Unterstützung der Erarbeitung einer Ver-
waltungsvorschrift zum angemessenen Sicherheitsabstand“ 
(Planspiel im Auftrag des Umweltbundesamtes, 2021) liegen „De-
finitionen für benachbarte Schutzobjekte gemäß § 3 Absatz 5c 
BImSchG“ (BMU 2019, Entwurf für das Planspiel) zugrunde. 
 
Die „Hinweise und Definitionen zum angemessenen Sicherheits-
abstand nach § 3 Absatz 5c BImSchG“, hrsg. durch die 
Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) im 
September 2022 dienen mangels verbindlicher Definitionen als 
Bewertungskriterien. 
1.5 Trennungsgrundsatz § 50 BImSchG 
Im Hinblick auf schwere Unfälle wird Folgendes ange-
merkt. 
- Durch die vorliegende Planänderung wird die Bebauung 
von Grundstücken ermöglicht, die sich teilweise sehr nahe 
nein Durch die 1. Änderung des Bebauungsplans wird nicht erstmalig 
die Bebauung von Grundstücken ermöglicht, die sich innerhalb 
des angemessenen Sicherheitsabstands der Firma Shell befin-
den.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 69370/02 – 1. Änderung während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
/ 5 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung  Stellungnahme der Verwaltung 
an der Firma Shell befinden bzw. sich innerhalb des v. g. 
angemessenen Sicherheitsabstandes (200 m Umhüllende 
um die Betriebsbereichsgrenze) befinden. 
- Ausgehend von den textlichen Festsetzungen zum Be-
bauungsplan Nr. 69370/02 sind auch Nutzungen innerhalb 
der v. g. Umhüllenden zunächst zulässig, bei den es sich 
ggf. um schutzbedürftige Nutzungen im Sinne des § 50 
BImSchG handelt. Dies gilt auch für die Gewerbegebiete. 
- Mit Bezug auf Seite 10 Absatz 2 der Planbegründung 
wird darauf hingewiesen, dass neben der Wohnnutzung 
auch andere Nutzungen schutzbedürftig sein können. 
- Auf den auf Seite 2 der vorliegenden Stellungnahme auf-
geführten Hinweis des LANUV NRW wird in diesem Zu-
sammenhang nochmals verwiesen. 
 
Eine Überprüfung der vorliegenden Planung hinsichtlich 
evtl. indirekter Auswirkungen auf den Trennungsgrundsatz 
des § 50 BImSchG (Bezug auf schwere Unfälle) wird da-
her angeregt. 
Innerhalb der festgesetzten Mischgebiete ist eine horizontale Nut-
zungszonierung i. S. des § 50 BImSchG erfolgt.  
 
Im rechtskräftig festgesetzten MI 3, dem Mischgebiet, das dem 
Betriebsbereich der Firma Shell am nächsten gelegen ist, ist 
Wohnnutzung ausgeschlossen. In den MI 2 und 1 sind Wohnnut-
zungen zulässig und andere zulässige Nutzungen ausgeschlos-
sen. 
 
Im Gewerbegebiet im Bereich der 1. Änderung sind Schank- und 
Speisewirtschaften, Einzelhandelsbetriebe, Vergnügungsstätten 
sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitli-
che Zwecke nicht zulässig. 
 
Es befinden sich bereits heute Wohngebäude in der gleichen Ent-
fernung zum Betriebsbereich der Firma Shell, wie diese auch im 
rechtskräftigen Bebauungsplan planungsrechtlich zulässig sind. 
 
Entsprechend kann auf eine Überprüfung der vorliegenden Pla-
nung hinsichtlich eventueller indirekter Auswirkungen verzichtet 
werden. 
 
2 
 
Industrie- und Handelskammer zu Köln 
Die IHK hat keine Bedenken hinsichtlich der Änderung 
des oben genannten Bebauungsplanes. 
Kenntnisnahme  
3 Stadtwerke Köln GmbH   
3.1 RheinEnergie AG / Rheinische NETZGesellschaft mbH 
Gegen dieses Verfahren bestehen aus Sicht der öffentli-
chen Energie- und Wasserversorgung keine Bedenken. 
Kenntnisnahme  
3.2 Kölner Verkehrs-Betriebe AG 
Seitens der KVB bestehen grundsätzlich keine Bedenken 
gegen das Vorhaben. Es wird jedoch darauf hingewiesen, 
dass derzeit auf der Straße „Unter den Birken“ die Busli-
nie 135 verkehrt. Mit der Aufgabe des östlichen Teils der 
Kenntnisnahme Die Festlegung einer Bushaltestelle könnte als Haltestellenkap in-
nerhalb der festgesetzten Straßenverkehrsfläche erfolgen. Der 
Hinweis betrifft insoweit keine Regelungsinhalte des Bebauungs-
plans. 
Die Ämter 66 und 68 werden um Klärung gebeten.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 69370/02 – 1. Änderung während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
/ 6 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung  Stellungnahme der Verwaltung 
Straße „Unter den Birken“ und der Bildung einer Sack-
gasse, muss die Buslinie 135 um das Plangebiet umgelei-
tet werden. Somit wird eine Anpassung des ÖPNV-
Angebotes und ggf. auch die Notwendigkeit einer zusätzli-
chen Bushaltestelle erforderlich. Diesbezüglich ist bei dem 
Arbeitskreis Nahverkehrsplan im Amt für Straßen und Ver-
kehrsentwicklung 661/1 eine offizielle Stellungnahme ein-
zuholen. 
 
4 Polizeipräsidium Köln 
Gegen das im Betreff genannte Verfahren bestehen aus 
polizeilichen Gründen keine Bedenken. 
Kenntnisnahme  
5 Nord-West-Ölleitung GmbH 
Gegen das Verfahren bestehen keine Bedenken. 
Kenntnisnahme  
6 Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR 
Gegen das in der Betreffzeile genannte Vorhaben beste-
hen seitens den Stadtentwässerungsbetrieben Köln (StEB 
Köln) keine grundsätzlichen Bedenken. 
Kenntnisnahme  
6.1 Anmerkungen zur Entwurfs- und Ausführungsplanung 
Folgende Anmerkungen sind zu berücksichtigen und mit 
den jeweiligen Fachabteilungen der StEB Köln abzustim-
men: 
 Im bisherigen Planungsverlauf wurde von einem 
Schmutzwasseranschluss im Judenpfad geschrieben 
(vgl. Begründung zum B-Plan, Abschnitt 6.4). Sollte 
diese Planung weiterverfolgt werden, ist eine Kanaldi-
mensionierung und -hydraulik nach den Vorgaben der 
StEB Köln vorzunehmen und nachzuweisen. 
 Es wird um die Übersendung der Decken -Höhenpla-
nung mit der Darstellung der zu erwartenden Fließ-
wege bei Starkregenereignissen gebeten. 
 Dies umschließt den allgemeinen Starkregennachweis 
und eine Sensitivitätsanalyse für die öffentlichen Flä-
chen nach den Vorgaben des Investorenleitfadens der 
StEB Köln. 
Kenntnisnahme Die Hinweise betreffen keine Regelungsinhalte des Bebauungs-
plans. 
Die Entwurfs- und Ausführungsplanung werden im Rahmen des 
abzuschließenden Erschließungsvertrages noch erstellt und mit 
der StEB abgestimmt.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 69370/02 – 1. Änderung während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
/ 7 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung  Stellungnahme der Verwaltung 
o Sofern die Ableitung des Starkregens der Planstraße 
2 nachweislich in die öffentliche Grünfläche ableitbar 
ist, kann eine Sensitivitätsanalyse für diesen Bereich 
entfallen. 
o Der Fließweg für Starkregenabflüsse der Adam-
Riese-Straße kann beispielsweise über den Fuß- und 
Radweg im Norden in Richtung der westlichen öffentli-
che Grünfläche geleitet werden. Alternativ wäre die 
südöstliche Ableitung in die dort anschließende Grün-
fläche denkbar. Die Ableitung auf das angrenzende 
Flurstück 893 und zu Teilen 785 ist nicht zulässig. Der 
volumetrische Nachweis ist zu erbringen. 
7 GASCADE Gastransport GmbH 
Im Namen und Auftrag der Anlagenbetreiber WINGAS 
GmbH, NEL Gastransport GmbH sowie OPAL Gastrans-
port GmbH & Co. KG kann mitgeteilt werden, dass Anla-
gen der GASCADE sowie der genannten Betreiber nicht 
betroffen sind. 
Kenntnisnahme  
8 Evonik Operations GmbH 
Im angegebenen Bereich verlaufen keine der durch Evo-
nik betreuten Fernleitungen. 
In Bezug auf mögliche Ausgleichsflächen wird um erneute 
Beteiligung gebeten. 
nein Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens findet keine erneute 
Beteiligung statt. Es sind keine externen Ausgleichsflächen erfor-
derlich. 
9 PLEdoc GmbH 
Die von der PLEdoc verwalteten Versorgungsanlagen 
sind von der geplanten Maßnahme nicht betroffen: 
• OGE (Open Grid Europe GmbH), Essen 
• Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen 
• Ferngas Netzgesellschaft mbH (FG), Netzgebiet Nord-
bayern, Schwaig bei Nürnberg 
• Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH 
(MEGAL), Essen 
• Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft 
mbH (METG), Essen 
Kenntnisnahme

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 69370/02 – 1. Änderung während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
/ 8 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung  Stellungnahme der Verwaltung 
• Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH 
& Co. KG (NETG), Dortmund 
• Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen 
10 
 
Rhein-Main-Rohrleitungsgesellschaft 
Von der vorgenannten Maßnahme werden weder vorhan-
dene Anlagen noch laufende bzw. vorhersehbare Planun-
gen der RMR-GmbH sowie der Mainline Verwaltungs-
GmbH betroffen. 
Falls für Ihre Maßnahme ein Ausgleich für den Eingriff in 
Natur und Landschaft gefordert wird, muss sichergestellt 
sein, dass diese nicht im Schutzstreifen unserer Leitungen 
stattfindet. 
nein Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens findet keine erneute 
Beteiligung statt. Es sind keine externen Ausgleichsflächen erfor-
derlich. 
11 AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH 
Es bestehen aus Sicht der AWB keine Bedenken, sofern 
die Vorgaben zur Errichtung von Standplätzen für Abfall-
behälter gem. § 10 der Abfallsatzung der Stadt Köln und 
die Erreichbarkeit dieser Standplätze entsprechend der 
Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) be-
rücksichtigt werden. 
In diesem Zusammenhang ist insbesondere der erforderli-
che Bewegungsraum für dreiachsige Müllsammelfahr-
zeuge zu beachten. 
Kenntnisnahme Die Hinweise betreffen keine Regelungsinhalte des Bebauungs-
plans. 
12 Landesbetrieb Strassenbau NRW   
12.1 Verwaltungsvereinbarung neuer Knoten 
Vor Abschluss der Verwaltungsvereinbarung (und Be-
standteil) sind i. W. folgende Pläne des neuen Knoten-
punktes mit der L 150 vorzulegen: 
 Übersichtskarte 
 Lageplan mit Deckenhöhenplan und Schleppkurven-
nachweisen 
 Ausbauquerschnitte 
 Markierungs - und Beschilderungsplan 
 
Kenntnisnahme Es wird eine Verwaltungsvereinbarung zum Ausbau des neuen 
Knotenpunktes mit den genannten Anlagen geschlossen.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 69370/02 – 1. Änderung während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung  Stellungnahme der Verwaltung 
Die entsprechende Verwaltungsvereinbarung ist 
zwischen der Stadt Köln und der Regionalniederlassung 
Ville-Eifel abzuschließen. Sämtliche Kosten gehen zu Las-
ten der Stadt Köln incl. der Mehrkosten für Unterhaltung 
und Erhaltung (Ablöse). Erforderliche Abstimmungen z. B. 
mit der Naturschutzbehörde, Wasserbehörden usw. erfol-
gen durch die Stadt. Daraus resultierende Maßnahmen 
gehen ebenfalls zu Lasten der Stadt Köln. 
12.2 Erschließungsplanung 
Die vorliegende Erschließungsplanung berücksichtigt aus-
reichend die künftigen Verkehrsflächen der L150. Wie aus 
ehemaligen Abstimmungen / Emails hervorgeht, wurde 
anhand eines Verkehrsgutachtens die benötigten Flächen 
ermittelt (Länge der Linksabbiegespur, Rückverziehungs-
länge, Aufstellbreiten usw.). 
Kenntnisnahme Die notwendigen Er schließungsmaßnahmen werden im Rahmen 
eines Erschließungsvertrages geregelt. 
 
12.3 Radwegeverbindung 
In der zeichnerischen Darstellung der Verkehrsplanung ist 
eine Radwegeverbindung parallel zur L 150 angedeutet. 
Hier ist zu klären, ob dieser Radweg tatsächlich umge-
setzt wird (Bebauungsplanänderung?). 
 
nein Die geplanten Radwegeverbindungen liegen zwar in festgesetz-
ten öffentlichen Grünflächen, werden aber nicht gesondert festge-
setzt. Die Notwendigkeit der Verbindungen wird im Zuge und als 
Bestandteil der späteren Grünraumplanung geprüft. 
 
12.4 Verwaltungsvereinbarung rückzubauender Knoten 
Hinsichtlich der vorhandenen Anbindung L150 / Unter den 
Birken ist ebenfalls eine Verwaltungsvereinbarung abzu-
schließen (Inhalt des ursprünglichen Bebauungsplanes 
aus dem Jahr 2005). Ausgeschlossen ist, dass 2 Anbin-
dungen nebeneinander bestehen. 
ja Es wird eine Verwaltungsvereinbarung zum Rückbau des vorhan-
denen Knotenpunktes geschlossen. 
Stand 14.09.2023

Anlage 7_Abwägung der Stellungnahmen_3-1_Öffentlichkeit

34548 Zeichen

BP-Abwägung B31 
/ 2 
Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren 
Darstellung und Bewertung der zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 69370/02 – Arbeitstitel: „Kiesgrubenweg in Köln-Hahnwald, 
1. Änderung“ – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) durch einen Aushang im Bürgeramt Köln-Ro-
denkirchen vom 07.11.2022 bis zum 22.11.2022.  
Zeitgleich bestand die Möglichkeit die Planunterlagen auf den Internetseiten der Stadt Köln (www.beteiligung-bauleitplanung.koeln) einzuse-
hen und digital Stellungnahmen zu übermitteln. 
Im Zeitraum der Beteiligung sind 3 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen. 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der 
laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich glei-
chen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen.  
Die Behandlung der in der Tabelle enthaltenen Stellungnahmen durch die Verwaltung ist vorläufig und entspricht dem Stand zum Abschluss 
des Verfahrens nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB. Diese Stellungnahmen werden bei der Erstellung des Bebauungsplanentwurfs 
inklusive Begründung, welcher Gegenstand der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB ist, berücksich-
tigt. Aufgrund des vorläufigen Charakters ist es möglich, dass es im weiteren Verfahren vor der endgültigen Abwägung zum Satzungsbe-
schluss zu einer abweichenden Behandlung der Inhalte der frühen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB kommt. Insofern 
sind insbesondere die Ergebnisse der Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB sowie die Begründung zum endgültigen 
Planentwurf zu berücksichtigen. 
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt.  
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksich-
tigung 
Stellungnahme der Verwaltung 
1 Einwender 1 
Betreff: Gemarkung Rondorf-Land, Flur 15, Flurstück 684 nein Durch die 1. Änderung des Bebauungsplans wird keine neue 
Straße erstmalig planungsrechtlich festgesetzt. Die Planstraße 2 
ist bereits rechtskräftig festgesetzt. 
ANLAGE 7

Darstellung und Bewertung der zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 69370/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 3 
 
Durch den zu erwartenden Verkehr kommt es zu signifikanten Erhö-
hungen der Emissions- und Lärmwerte. 
 Dies steht im krassen Widerspruch zu den Festsetzungen des 
bestehenden Bebauungsplans für unser Grundstück. 
 Die Umsetzung bedeutet zudem ein nicht hinnehmbarer Eingriff 
in unsere Eigentumsverhältnisse, weil dadurch ein seit Jahrzehn-
ten gewachsener Baumwuchs vernichtet wird, welcher als Puffer-
zone zu der öffentlichen Fläche dient. 
 
Durch die 1. Änderung wird das Straßenprofil dem heutigen übli-
chen Ausbaustandard angepasst. 
 
Das Flurstück 684 wird für den Straßenausbau nicht in Anspruch 
genommen. Der zur Rede stehende Grünbereich liegt im öffentli-
chen Straßenland und befindet sich im Eigentum der Stadt Köln. 
1.1 Grünfläche an Einmündung Judenpfad/Unter den Birken 
Der Grünstreifen entlang der Straße Unter den Birken grundstücksei-
tig, gibt dem Hauptknotenpunkt im Hahnwald zu jeder Jahreszeit ein 
freundliches Gesicht. Nicht umsonst wurde von der Stadt Köln zur 
Charakterisierung des Hahnwaldes unser Haus unter anderem aus-
gewählt (siehe entsprechende Internetseite). Eine interessante Ge-
hölzauswahl sorgt für diesen Eindruck (Gehölze wie: alter Taxus bac-
cata in Formschnitt, riesige Forsythie in Formschnitt, alter runzelblätt-
riger Schneeball, Essigbaum, pflaumenblättriger Weißdorn, Magno-
lie, Haselnussbaum, Lorbeerkirsche, jap. Zierahorn, jap. Zierkirsche, 
sehr alter Cotoneaster horizontalis usw. (siehe Abb. 1-3). Dieser 
Streifen fungiert als unmittelbar frei zugänglicher Rückzugsort für ver-
schiedene Tierarten wie u.a. diverse Kröten/ Frösche/ Igel/ Lurche 
usw. Nach erfolgter Straßenüberquerung, ausgehend von dem ge-
genüberliegenden Grünstreifen auf der anderen Straßenseite (Unter 
den Birken), welcher direkt mit dem angrenzenden Naturschutzgebiet 
in Verbindung steht, können die Tiere sich dort neu orientieren und in 
den Garten einwandern oder dem Grünstreifen in sicherer Deckung 
südlich dem Judenpfad folgen. Eine Zerstörung dieses Grünstreifens 
hätte dementsprechend eine fatale Auswirkung auf den Migrationser-
folg dieser skizzierten Fauna. 
Eine umfangreiche Schädigung des uralten Cotoneasterbestandes 
auf meinem Grundstück wäre ebenfalls entlang des Judenpfades zu 
erwarten, da dieser zusammenhängend und weit verzweigt ist und 
somit ein unschönes Ergebnis sicher wäre. 
 
nein 
 
Der vorhandene Grünstreifen befindet sich im Eigentum der Stadt 
Köln und ist als öffentliche Verkehrsfläche bereits festgesetzt. 
An dieser Festsetzung ändert sich gegenüber dem rechtskräfti-
gen Ursprungsbebauungsplan an dieser Stelle (südliche Straßen-
seite Unter den Birken) nichts. 
Ein Ankauf von privaten Flächen ist nicht erforderlich. 
Aufgrund der bereits bestehenden Festsetzung als öffentliche 
Verkehrsfläche ist ein Ausbau als Gehweg an dieser Stelle zu je-
der Zeit möglich.  
Insofern ist der bisherige Zustand als „Zwischenstadium“ vor ei-
nem endgültigen Ausbau zu verstehen.

Darstellung und Bewertung der zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 69370/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 4 
 
Wir sind nicht bereit, irgendeinen Bereich des Grundstücks abzutre-
ten, um ein nicht an die Situation angepasstes Bauvorhaben zu un-
terstützen. ferner würde unser Grundstück erneut verkleinert, da 
schon vor vielen Jahrzehnten der Stadt Köln ein Streifen entlang Un-
ter den Birken verkauft wurde, um geordnete Verhältnisse zu schaf-
fen, da sich die Straße auf unserem Grundstück befand. Man einigte 
sich als Kompromiss auf den derzeitigen Grünstreifen im treuen 
Glauben, diesen niemals durch eine Versiegelung zu zerstören. 
Des Weiteren würde das Wegfallen dieser Pufferzone die Einsehbar-
keit auf unser Grundstück beträchtlich erhöhen bzw. zu einer Zerstö-
rung des partiell eingeflochtenen Efeus im Zaun führen, welches na-
türlich auch im Grünstreifen gründet. 
 
1.2 Drainage/Regenwasserabzug Einmündung Judenpfad/Unter den 
Birken 
Die Versiegelung und Umbauung des Grundstückes in südlicher 
Richtung in höherem Niveau als das des Grundstückes, wird 
zwangsläufig bei Starkregenereignissen (welche zweifelsfrei stark zu-
genommen haben) dazu führen, dass Garten und Haus regelrecht 
absaufen, da eine Umbauung den Wasserfluss vom Grundstück zu 
den angesprochenen Seiten als Barriere behindern. 
Ich verweise auf die hohe Lehmhaltigkeit und somit Dichtigkeit dieser 
schweren Böden in unserer Region. Es bildet sich schon jetzt ein 
größerer See in meinem Garten bei Starkregen (siehe Abb.4). Eine 
Niveauanhebung unserseits ist nicht möglich, da ein Gefälle vom 
Haus weg erhalten bleiben muss. Der Bau des Hauses und Gartens 
orientierte sich an dem damaligen bzw. heutigen Niveau der Straßen-
decke. Eine Veränderung zu unseren Ungunsten ist nicht tragbar! 
Natürlich begrüßen wir eine Schaffung eines Geh- und Radweges 
auf der Straße Unter den Birken in östlicher Richtung aufgrund der 
defizitären Ausgestaltung der jetzigen Situation. Allerdings wäre es 
durchaus möglich, einen entsprechenden Ausbau der Straße Unter 
den Birken mittels nördlichem Versatz, ausgehend von der Kreuzung, 
durchzuführen. 
 
 
nein 
 
 
Die vorhandene Topographie wird grundsätzlich nicht verändert. 
Das auf den jeweiligen Grundstücken anfallende Niederschlags-
wasser muss auch im Starkregenfall schadlos auf dem jeweiligen 
Grundstück zurückgehalten werden. 
 
Im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren für eine mögliche 
Neubebauung müssen Überflutungsnachweise vorgelegt werden. 
  
Im Einmündungsbereich weitet sich der geplante Querschnitt auf 
bis zu 14 Metern, da auch nördlich ein Geh- und Radweg geplant 
ist. Hier wird der nördlich der Straße Unter den Birken vorhan-
dene Grünstreifen geringfügig mit in Anspruch genommen. 
 
Der beabsichtigte Ausbau der Straße entspricht den derzeit aner-
kannten Regeln der Technik. 
Die Entwässerungsproblematik ist im Rahmen der Ausführungs-
planung für den Bau der Straße zu lösen und ist nicht Gegen-
stand eines Bebauungsplanverfahrens. 
 
Die vorliegende Stellungnahme wurde an das zuständige Amt für 
Straßen- und Radwegebau weitergeleitet.

Darstellung und Bewertung der zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 69370/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
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Eine leichte Verschmälerung des nördlichen Grünstreifens wäre ein 
wünschenswertes Nullsummenspiel unter Erhaltung des grund-
stücksseitigen Streifens (siehe Abb.5). Die gewünschte Verkehrsflä-
che von 11 m wäre ohne jegliche Einschränkung durch großzügige 
Platzverhältnisse variabel adaptierbar. 
Wir verweisen auf die Jahrzehntelange Vernachlässigung des Lan-
des NRW, den nördlichen Grünstreifen zu pflegen. Es besteht ein bis 
2,5 Meter mit Erdsubstrat und Pflanzenmaterial überwallte Fahrbahn-
decke, erkennbar an dem schon längst nicht mehr sichtbaren Markie-
rungsstreifen. 
 
 
1.3 Entkoppelung Industrieverkehr 
Die in der planerischen Begründung in Aussicht gestellte Entkoppe-
lung des Industrieverkehres wirkt wie eine selbsterfüllende Prophe-
zeiung. 
Warum wurde die Adam-Riese-Straße überhaupt erst an die Straße 
Unter den Birken mit einer bizarren Unfall begünstigenden kurvenför-
migen Einmündung angebunden? Logische Folge für die Bewohner 
des Hahnwaldes sind herumirrende LKW sowie ein deutlich forcierter 
Industrieverkehr. 
Nun sollen die eigenverschuldeten Probleme zur Rechtfertigung des 
Baus der Planstraße 2 herhalten. Mit vier Pfählen auf der Adam-
Riese-Straße wäre die Entkoppelung ebenfalls bewerkstelligt. 
Die östliche Landzunge des Feldes, angrenzend an die Ampelan-
lage, wäre für die dort geplanten Industrieimmobilien bereits hinrei-
chend durch den Kiesgrubenweg angebunden. Die Anbindung der 
Adam-Riese-Straße war lediglich durch die Vermeidung der teilweise 
überlasteten Kreuzung Kiesgrubenweg / Wattigniestraße / Emil-Hoff-
mann-Straße für die Verkehrsteilnehmer attraktiv geworden. 
 
nein 
 
 
Die derzeitige Anbindung der Straße Unter den Birken an die 
Adam-Riese-Straße stellt ein Zwischenstadium dar. 
Die Planstraße 2 dient nach wie vor der Erschließung des Misch-
gebiets und der Ortslage Hahnwald. 
Das Verkehrskonzept ändert sich gegenüber dem Ursprungsbe-
bauungsplan nicht. Mit dem Bau der Planstraße 2 wird dem 
Wunsch nach einer direkten Verkehrsanbindung der Ortslage 
Hahnwald an den Kiesgrubenweg (L150) Rechnung getragen. 
 
 
 
Der noch nicht erschlossene Teil des Gewerbegebietes (GE3) 
wird in Zukunft über die Adam-Riese-Straße von Norden er-
schlossen. 
 
 
1.4 Anbindung Planstraße an Kiesgrubenweg 
Da wir mit der örtlichen Verkehrssituation bestens vertraut sind, 
könnte die westliche Verlagerung der Anbindung des Hahnwaldes, 
durch die Einmündung der Planstraße 2, zu gegenteiligen Effekten 
der in Aussicht gestellten verkehrsreduzierten Verbesserung beste-
hen. 
 
nein 
 
Im Rahmen des Änderungsverfahrens wurden die verkehrlichen 
Belange gutachterlich ermittelt.

Darstellung und Bewertung der zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 69370/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
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Ein durch Stoßzeiten induzierter Rückstau auf dem Kiesgrubenweg / 
Bonner Landstraße könnte durch den dann sichtbaren Rückstau be-
sonders viele Verkehrsteilnehmer von Osten kommend veranlassen, 
den Hahnwald als Ausweichmöglichkeit zu nutzen (dann sogar 
LKW), obwohl die Geradeausfahrt an der Kreuzung meines Hauses 
untersagt ist. Ein hinlänglich bekanntes Problem. 
Des Weiteren wird der Anwohnerverkehr aus westlicher Richtung des 
Kiesgrubenweges her kommend (bsp. A555) nun eher die Anbindung 
der Planstraße 2 wählen, da diese Einfahrt in den Hahnwald näher 
gerückt ist, als die bisherige an der östlichen Anbindung Unter den 
Birken. 
Folglich würde die Einfahrt in den Hahnwald über die Bonner Land-
straße entlastet, obwohl es dort zu keiner Zeit zu verkehrstechni-
schen Engpässen kommt. 
Frage: Gibt es dann verkehrsberuhigende Maßnahmen, wie Buchten 
oder ein Tempolimit von 30 km/h auf der Planstraße 2? 
 
Ergebnis ist, dass es zu einer Erhöhung der Verkehrsmengen in 
diesem Abschnitt kommt, da die Planstraße 2 nach Ausbau erst-
malig eine Verbindungsfunktion für den Ortsteil Hahnwald über-
nimmt.  
 
Die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Geschwindigkeitsregulie-
rung sind nicht Gegenstand eines Bebauungsplanverfahrens. 
 
Die vorliegende Stellungnahme wurde an das zuständige Amt für 
Straßen- und Radwegebau weitergeleitet. 
 
1.5 Verkehrskonzept Kreuzung Unter den Birken / Judenpfad 
Der Bebauungsplan weist den Hahnwald als Wohngebiet aus, daher 
gibt es sowohl an der westlichen, als auch an der östlichen Einfahrt 
auf Unter den Birken den Hinweis „Anlieger frei" (im Osten ist sogar 
die Durchfahrt untersagt (Abb.6 ). 
Des Weiteren gilt hier ein Tempolimit von 30 km/h und ein Limit von 
40 km/h ab der östlichen Anbindung des Hahnwaldes (Kiesgruben-
weg). 
Wie bereits erwähnt ist die Durchfahrt aus östlicher Richtung an der 
Kreuzung Judenpfad/Unter den Birken untersagt sowie ein Stopp-
schild angebracht (Abb. 7). Dies soll dem Wohngebiet Rechnung tra-
gen, um Durchgangsverkehr zu unterbinden. 
Leider wird dies von sehr vielen Verkehrsteilnehmern ignoriert und es 
gibt eine erhebliche Verkehrsbelastung zu Stoßzeiten, gekennzeich-
net durch hohe Lärm- sowie Schadstoffemissionen und teils oftmalig 
Hupgeräusche von Verkehrsteilnehmern, da der Durchgangsverkehr 
die Beschilderung ignoriert. 
Mehrere hundert Fahrzeuge in der Stunde (zu Stoßzeiten -Berufsver-
kehr) fahren geradeaus, laut Aussage der Polizei gäbe es hier kein 
 
nein 
 
Das Verkehrskonzept ändert sich gegenüber dem Ursprungsbe-
bauungsplan nicht. 
Neben der Erschließung des Mischgebiets wird mit dem Bau der 
Planstraße 2 dem Wunsch nach einer direkten Verkehrsanbin-
dung der Ortslage Hahnwald an den Kiesgrubenweg (L150) 
Rechnung getragen. 
Im Rahmen des Änderungsverfahrens wurden die verkehrlichen 
Belange gutachterlich ermittelt. 
 
 
Die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Regulierung des Verkehrs 
sind nicht Gegenstand eines Bebauungsplanverfahrens. 
 
Die vorliegende Stellungnahme wurde an das zuständige Amt für 
Straßen- und Radwegebau weitergeleitet.

Darstellung und Bewertung der zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 69370/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
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Tätigkeitsschwerpunkt und das seit Jahren. Die Anbindung der 
Adam-Riese-Straße hat diese Situation noch verschärft. Die Errich-
tung eines Mischgebietes lockt zusätzlichen Verkehr in die Plan-
straße 2 und könnte das Wohngebiet in Mitleidenschaft ziehen. 
Ohne entsprechende verkehrsberuhigende Maßnahmen wie 30 km/h 
Tempolimit und Buchten (Straßenverengungen) auf der Planstraße 2, 
ist eine deutliche Verschlechterung der Verkehrssituation im Wohn-
gebiet Hahnwald zu erwarten, auch aufgrund der vorherig erwähnten 
verkehrspsychologischen Effekte. Ein breiterer Ausbau lädt im Ge-
genteil zu erhöhter Verkehrsfrequenz ein, eine unzureichende Dros-
selung der Fließgeschwindigkeit des Verkehrs, sowie die ausbleiben-
den Polizeikontrollen (zur Verhinderung der Geradeausfahrt) gefähr-
den das Wohngebiet im Übermaß und sorgen für einen nicht hin-
nehmbaren Zustand. 
Unmittelbar in diesem Verkehrskonzept involviert, sei noch eine Sa-
che erwähnt. Weshalb gibt es ab der Kreuzung Judenpfad/ Unter den 
Birken ein Tempolimit von 50 km/h im gesamten südlichen Verlauf 
des Judenpfades. Ein Sachverhalt, der für den ganzen Hahnwald ex-
klusiv und gleichsam etwas deplatziert anmutet. 
 
 
 
1.6 Allgemein 
Wie auf Satellitenaufnahmen ersichtlich ist das neu geplante Misch-
gebiet ein großer Verlust der alten Bestandsvegetation und die neu 
geplante Grünfläche zunächst ein schwacher Ersatz für die dann zer-
störte Vegetation aus Laub-und Nadelhölzern. 
Ob das nun ein mittlerweile Zeit-und verhältnismäßiger Eingriff ist, 
stellen wir in Frage. Besser wäre es doch Grünflächen zu extendie-
ren, auch aufgrund der Nähe des unmittelbar angrenzenden Raffine-
riegebietes. Eine zusätzliche Bebauung verschärft die jetzt schon un-
tragbare Verkehrssituation der enorm überlasteten Autobahn 555 zu 
Stoßzeiten.  
Wir möchten Sie bitten, die Entscheidung noch einmal zu überprüfen 
und eine Änderung in der Weise vorzunehmen, die unseren Belan-
gen Rechnung trägt. 
Die Anwaltskanzlei Lenz & Johlen haben wir zudem in den Sachver-
halt mit eingebunden. 
 
nein 
 
Das festgesetzte Mischgebiet liegt außerhalb der Plangebiets-
grenze der 1. Änderung des Bebauungsplans.  
Die zur Rede stehende Bebauung wurde bereits im rechtskräfti-
gen Ursprungsbebauungsplan festgesetzt und ist somit nicht Ge-
genstand der Planänderung. 
 
Die durchgeführte naturschutzrechtliche Eingriff- Ausgleich-Bilan-
zierung wurde im Rahmen des Planänderungsverfahrens durch 
einen neuen  Landschaftspflegerischen Fachbeitrag aktualisiert.

Darstellung und Bewertung der zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 69370/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 8 
 
2 Einwender 2 
Betreff: Gemarkung Rondorf-Land, Flur 15, Flurstück 785. 
Das Grundstück liegt zurzeit im rechtsverbindlichen Bebauungsplan 
„Kiesgrubenweg" in Köln-Hahnwald. Die maßgebliche Fläche unse-
res Mandanten ist nach dem zurzeit geltenden Bebauungsplan nicht 
erschlossen. Ein nicht unerheblicher Teil der Grundstücksfläche wird 
zurzeit durch einen Lärmschutzwall planerisch in Anspruch genom-
men. Der Lärmschutzwall wurde bislang nicht errichtet. 
Durch die 1. Änderung des Bebauungsplans soll die Erschließung je-
denfalls punktuell hergestellt werden, der Lärmschutzwall soll erhal-
ten bleiben. Von der Änderung umfasst ist auch der Ausbau der 
Planstraße. 
 
 
 
 
Kenntnis-
nahme 
 
2.1 Lärmschutzwall und Erweiterung der Gewerbeflächen 
Wir regen ausdrücklich an, den planerisch festgesetzten Lärmschutz-
wall in lärmschutztechnischer Hinsicht neu zu bewerten. Für uns un-
klar ist, welche konkrete Zielrichtung dieser Lärmschutzwall hat. Wir 
weisen rein vorsorglich darauf hin, dass der Lärmschutzwall auf einer 
lärmschutztechnischen Stellungnahme beruht, die bereits im Ur-
sprungsbebauungsplan vorgelegen haben dürfte. Damit ist allerdings 
auch evident, dass diese Stellungnahme nicht mehr dem heutigen 
Stand der Wissenschaft entspricht. 
Wir gehen zum jetzigen Zeitpunkt davon aus, dass der Lärmschutz-
wall in fachlicher und rechtlicher Hinsicht nicht mehr erforderlich ist. 
Wir regen daher ausdrücklich an, die Festsetzung des Lärmschutz-
walls aufzuheben. 
Statt einer Festsetzung als Lärmschutzwall regen wir an, die Fläche 
wieder einer gewerblichen Nutzung zuzuführen, wie es vor dem Ur-
sprungsbebauungsplan bereits der Fall war. 
Sollte ein neues lärmschutztechnisches Gutachten das Erfordernis 
eines Lärmschutzwalls nach wie vor begründen, regen wir ausdrück-
lich an, den Lärmschutzwall entweder an die in räumlicher Hinsicht 
neu zu errichtende Planstraße 2 zu verschieben. Alternativ dürfte es 
sich aus unserer Sicht jedenfalls anbieten, den Lärmschutzwall so zu 
 
nein 
 
Die Herstellung des festgesetzten Lärmschutzwalls ist eine not-
wendige Bedingung (Lärmschutzmaßnahme) für die Zulässigkeit 
von Nutzungen innerhalb des Gewerbegebietes GE3. 
Da innerhalb des Änderungsverfahrens keine neuen Nutzungen 
festgesetzt werden, ist eine erneute Betrachtung der Lärmthema-
tik nicht vorgesehen.

Darstellung und Bewertung der zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 69370/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 9 
 
verschieben, dass er mit dem bereits außerhalb des Plangebiets vor-
handenen Lärmschutzwall im nördlichen Bereich ohne Versatz fort-
gesetzt wird. In beiden Fällen regen wir darüber hinaus an, die dann 
frei gewordene Fläche, die im Eigentum unseres Mandanten steht, 
als Gewerbegebiet festzusetzen. 
Sollten naturschutzfachliche Einwände gegen eine Verschiebung des 
Lärmschutzwalls sprechen, gestatten wir uns den Hinweis, dass in ei-
nem Bebauungsplanverfahren nach § 13 BauGB, das von Ihrer Seite 
vorliegend offensichtlich zu Grunde gelegt wird, eine Umweltprüfung 
nach § 2 Abs. 4 BauGB nicht erforderlich ist. Darüber hinaus regen 
wir an, den Bereich, der weiterhin als öffentliche Grünfläche festge-
setzt ist, in naturschutzfachlicher Hinsicht neu zu bewerten. Die Ent-
siegelung der Flächen dürfte in naturschutzfachlicher Hinsicht ein er-
hebliches Plus hervorbringen. 
 
3 Einwender 3 
Betreff: Gemarkung Rondorf-Land, Flur 15, Flurstücke 1025, 1026 
und 1027. 
Die Flurstücke 1025, 1026 und 1027, welche als „Öffentliche Grünflä-
che" ausgewiesen sind sollen vermutlich dem Mischgebiet zugeord-
net werden. Zum Zwecke des Vollzuges des Bebauungsplanes be-
steht rein grundsätzlich die Bereitschaft über einen adäquaten 
Grundstückstausch zu sprechen. 
 
 
 
 
 
nein 
 
 
 
 
Die durchgeführte naturschutzrechtliche Eingriff- Ausgleich-Bilan-
zierung wurde im Rahmen des Planänderungsverfahrens durch 
einen neuen Landschaftspflegerischen Fachbeitrag aktualisiert. 
 
Die genannten Flurstücke (1025, 1026 und 1027) sind als Aus-
gleichfläche nicht mehr erforderlich. Die Festsetzung als öffentli-
che Grünfläche wird beibehalten. 
3.1 Grundstückstausch und direkte Beteiligung am Erschließungs-
vertrag 
Der Eigentümer betreffend des Flurstückes 329 (Mischgebiet) hat ge-
genüber dem Bauverwaltungsamt erklärt, dass er die Errichtung so-
wohl der „Planstraße 2" als auch der „Öffentlichen Grünfläche" si-
cherstellen (= finanzieren und ausführen) wird. In diesem Zusam-
menhang weisen wir darauf hin, dass zu unseren Gunsten notarielle 
Rückübertragungsrechte betreffend der Flurstücke 1028 bis 1035 - 
südlicher Teil der ,,Planstraße 2" und ein weiterer (westlicher) Teil 
 
 
Kenntnis-
nahme 
 
 
Der geplante Erschließungsvertrag wird nur Flächen im Eigentum 
des Erschließungsträgers erfassen. 
 
Die Informationen zum Notarvertrag werden zur Kenntnis genom-
men.  
Die vorliegende Stellungnahme wird an das für Erschließungsver-
träge zuständige Bauverwaltungsamt weitergeleitet.

Darstellung und Bewertung der zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 69370/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 10 
 
der „Öffentlichen Grünfläche" - bestehen. Seitens des Bauverwal-
tungsamtes wurde uns gegenüber telefonisch kommuniziert, dass 
aus diesem Grund zwischen der Stadt und dem Grundstückseigentü-
mer des Flurstückes 329 lediglich ein aufschiebend bedingter Notar-
vertrag beurkundet werden soll. Vor diesem Hintergrund und den im 
Absatz zuvor angesprochenen Grundstücktausch haben wir dem 
Stadtplanungsamt mitgeteilt, dass wir in dem Notarvertrag als Betei-
ligte berücksichtigt werden möchten. Vorsorglich werden wir das 
Bauverwaltungsamt in dieser Sache ergänzend unmittelbar anschrei-
ben. 
 
 
3.2 Zuordnungstausch der Ausgleichsflächen Mischgebiet vs. Ge-
werbegebiet 
Nach den uns gegebenen Informationen liegt der Grund für die Ände-
rung des Bebauungsplanes 
- zwecks Vereinfachung Vollzug des Bebauungsplanes – in der 
Neuzuordnung der Ausgleich- 
flächen. Wir stellen fest, dass im Aushang keine Neuzuordnung zu 
erkennen ist. 
 
 
Kenntnis-
nahme 
 
 
Die durchgeführte naturschutzrechtliche Eingriff- Ausgleich-Bilan-
zierung wurde im Rahmen des Planänderungsverfahrens durch 
einen neuen Landschaftspflegerischen Fachbeitrag aktualisiert. 
Der Fachbeitrag wird Bestandteil der noch durchzuführenden Of-
fenlage sein. 
3.3 Erstellung eines Fuß- und Radweges 
Des Weiteren soll nach den uns vorliegenden Informationen die Er-
stellung eines Fuß- und Radweges in der Öffentlichen Grünfläche 
eingeplant werden, um „die Fuß- und Radwegeverbindungen zu stär-
ken". Eine planerische Einarbeitung können wir ebenfalls nicht erken-
nen. 
 
 
Kenntnis-
nahme 
 
Der geplante Fuß- und Radwege innerhalb der öffentlichen Grün-
fläche bedarf als Bestandteil der Grünraumplanung keiner geson-
derten Festsetzung. Die Herstellung ist Gegenstand des Erschlie-
ßungsvertrags. 
3.4 Nutzungserweiterung Mischgebietsfläche MI 1 – Einzelhandel 
und Gastronomie 
Es wird eine Nutzungserweiterung für das MI1 in Richtung Einzelhan-
del und Gastronomie angestoßen. Wir regen hiermit höflich an, er-
gänzend eine Nutzungserweiterung in das noch laufende verein-
fachte Bebauungsplanänderungsverfahren aufzunehmen. 
 
 
nein 
 
 
 
 
 
 
Das festgesetzte Mischgebiet liegt außerhalb der Plangebiets-
grenze der 1. Änderung. 
Die zur Rede stehende Bebauung wurde bereits im rechtskräfti-
gen Ursprungsbebauungsplan festgesetzt und ist somit nicht Ge-
genstand der Planänderung.

Darstellung und Bewertung der zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 69370/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 11 
 
Zu diesem Zweck müsste der Geltungsbereich des Planänderungs-
gebietes um die entsprechenden Flächen erweitert werden, weil die 
genannten Flächen zwar im Geltungsbereich des Bebauungsplanes, 
bisher aber nicht im Geltungsbereich des Änderungsgebietes liegen. 
Eine Änderung dürfte unproblematisch möglich sein und keinen Zeit-
verzug mit sich bringen. Das Planänderungsverfahren befindet sich 
noch in den Anfängen. 
In der Sache geht es nicht um die Änderung der Plankonzeption, 
sondern um die Anpassung einzelner Festsetzungen. Unsere Nut-
zungsvorstellungen, die wir nach Schaffung der planungsrechtlichen 
Grundlagen zeitnah umsetzen wollen, beruhen auf konkreten Überle-
gungen, teilweise auch auf Nutzungswünschen potentieller Mieter, 
mit denen wir in Verbindung stehen. 
Um Ihnen das Konzept darzulegen, nachfolgend einige Aspekte zu 
einer möglichen Nutzungserweiterung: 
 Wir haben einen bekannten Kölner Stadtplaner beauftragt, ver-
schiedene Architekturkonzepte zu entwickeln. Als Ergebnis sind 
als Baukörper drei Varianten a) Doppel-Rechteck, b) U-Form mit 
süd-östlichem Eckgebäude und c) Terrassen-Gärten entwickelt 
worden. 
 Das Erdgeschoss soll hierbei für den Einzelhandel zur Nutzung 
vorgesehen sein. In den Obergeschossen sind Büro-und Praxis-
flächen o. ä. geplant. Aktuell planen wir für die Gastronomie eine 
Teilfläche im ersten Obergeschoss ein. 
 Die Einzelhandelsfläche soll durch keinen Discounter genutzt 
werden. Es ist auch kein großflächiger Einzelhandel eingeplant. 
Vielmehr ist ein qualitativ hochwertiger Bio-Supermarkt im Ge-
spräch, welcher auch auf die regionale Herkunft seiner Waren 
achtet. Zwei bedeutende Bio-Supermarkt-Betreiber sind im Ge-
spräch, welche beide bereits belastbare Statements abgegeben 
haben. Laut Aussage der in Rede stehenden Bio-Supermarkt-Be-
treiber sind in Rodenkirchen keine geeigneten Flächen für einen 
Bio-Supermarkt vorhanden. Die Erreichbarkeit aus Rodenkirchen 
ist mit dem Fahrrad über die Verbindung Schillingsrotter Straße/ 
Judenpfad gesichert. 
 Grundsätzlich sollen sich die Stellplätze für die Kunden in der 
Tiefgarage befinden. Oberirdisch sollen die Stellplätze vorrangig 
 
Im ursprünglichen Bebauungsplan wurde aufgrund der räumli-
chen Nähe zum angrenzenden Großchemiewerk Godorf das fest-
gesetzte Mischgebiet gegliedert um dem erforderlichen Sicher-
heitsabstand gerecht zu werden. 
Nach erneuter Prüfung ist festzuhalten, dass eine Unterschrei-
tung des Sicherheitsabstandes durch die derzeit ausgeschlosse-
nen Nutzungen nicht möglich ist. Der Anregung des Eigentümers 
zu einer Erweiterung des Änderungsbereichs auf das Mischge-
biet, kann daher nicht nachgekommen werden.

Darstellung und Bewertung der zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 69370/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 12 
 
für Behinderte, Frauen und Mutter/Kind reserviert sein. Ferner 
wird ein bedeutender Teil der oberirdischen Parkfläche für Las-
tenfahrräder ausgewiesen. 
 Die Einzelhandelsfläche wird in Gänze nicht von dem Bio-Super-
markt-Betreiber genutzt. Der Bio-Supermarkt wird vermutlich et-
was mehr als die Hälfte der nutzbaren Fläche vom Erdgeschoss 
benötigen. Das Konzept sieht vor, dass zur Abrundung einige we-
nige Einzelhändler komplementäre Waren anbieten. Beispiels-
weise eine Bäckerei und eine Metzgerei oder ein Drogeriemarkt 
ggf. in Kooperation mit einem Weineinzelhändler. Das Konzept 
hinsichtlich der komplementären Einzelhändler steht noch nicht 
fest, wobei ohnehin faktisch nur ein Teil der komplementären An-
bieter berücksichtigt werden kann. Die Gesamtgröße der Einzel-
handelsfläche gibt es schlicht nicht her, weil die Schwelle zur 
Großflächigkeit nicht überschritten werden kann und soll. 
 Der bereits jetzt bestehende Stadtteil Hahnwald als auch der ver-
bleibende und wesentlich größere Teil des Mischgebietes -MI 2 
und MI 3 bzw. Flurstück 329 - benötigen zur Versorgung eine an-
gemessene Einzelhandels-Struktur nebst Gastronomie. Es befin-
det sich zwar quasi um die Ecke (an der Emil-Hoffmann-Straße) 
ein Lidl-Markt. Dieser deckt aber den tatsächlichen Bedarf nur 
zum Teil ab und ist trotz der kurzen Distanz - wegen dem erhebli-
chen Verkehrsaufkommen auf dem Kiesgrubenweg - zeitlich nur 
sehr verzögert erreichbar. Zudem sind doch gerade auch aus 
Umweltschutzerwägungen die Fahrten zur Versorgung des tägli-
chen Bedarfes zu minimieren. 
 
3.5 Nutzungserweiterung Mischgebietsfläche MI 1 - Lagerhalle 
Sofern auf der Mischgebietsfläche MI 1 eine Nutzungserweiterung 
Einzelhandel/Gastronomie nicht zum Tragen kommen wird, regen wir 
an, dass die Nutzungsmöglichkeit zumindest für eine großflächige 
Lagerhalle gewährleistet ist, für die die aktuell gültige GRZ und GFZ 
zur Anwendung kommen. Hierfür gibt es gute nachvollziehbare Argu-
mente: 
 Die Lagerhalle kann mit einer ansprechenden Architektur errichtet 
werden. Uns schwebt für den Baukörper die o. b. Variante a) 
 
nein 
 
 
 
 
 
Das festgesetzte Mischgebiet liegt außerhalb der Plangebiets-
grenze der 1. Änderung des Bebauungsplans. 
Im MI 1 sind Lagerhallen als sonstige Gewerbebetriebe pla-
nungsrechtlich zulässig, soweit sie mischgebietsverträglich sind. 
Wird das Maß der baulichen Nutzung im Mischgebiet von der 
festgesetzten GRZ von 0,4 auf die gewünschte GRZ von 0,6 er-
höht, werden hierdurch die Grundzüge der Planung berührt. Dies 
hätte zur Folge, dass das Planverfahren von einem vereinfachten 
Verfahren nach § 13 BauGB auf ein Vollfahren nach § 2 BauGB

Darstellung und Bewertung der zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 69370/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 13 
 
Doppel-Rechteck vor. In Ergänzung hierzu kann die Außenanlage 
gärtnerisch nachhaltig angelegt werden. 
 Der Baukörper Doppel-Rechteck kann einen zusätzlichen Emissi-
onsschutz für das benachbarte Wohn- und Mischgebiet gewähr-
leisten. Derzeitige Emittenten sind die Verkehrsbewegungen des 
Kiesgrubenweges und die Raffinerie Köln-Godorf. 
 Vor dem Hintergrund der gesamtwirtschaftlichen Lage ist eine 
reine Nutzung von Büro- und Praxisräumen auf der Mischgebiets-
fläche MI 1 nicht darstellbar. Auch nicht mittel- und langfristig. 
 
umgestellt werden müsste. Da hierdurch der Umfang der erfor-
derlichen Untersuchungen erheblich ausgedehnt werden müsste, 
soll dies nicht erfolgen. 
 
3.6 Erschließung der Flurstücke 306 und 1033 und somit des Misch-
gebiets MI 1 
Betreff: Gemarkung Rondorf-Land, Flur 15, Flurstücke 306 und 1033. 
Leider können wir nicht erkennen, dass die Flurstücke 306 und 1033 
eine direkte Anbindung an die „Planstraße 2" erhalten. Für das öst-
lich angrenzende Gewerbegebiet (z. B. Flurstück 785) wurde dies be-
rücksichtigt (Ausklinkungen in dem ersten Plan „Geplante Anpassun-
gen"). 
Sollte unser Anschluss an die „Planstraße 2" nicht sichergestellt sein, 
so müssen wir hier ausdrücklich widersprechen. Wir möchten nicht 
auf das Wohlwollen von Dritten angewiesen sein, um auf unser 
Grundstück zu gelangen. Da der Plangeber die gesicherte Erschlie-
ßung von Baugrundstücken nicht dem guten Willen der Planbetroffe-
nen und ihrer Einigungsbereitschaft hinsichtlich entsprechender 
Dienstbarkeiten und Baulasten überlassen darf, müsste die gesi-
cherte Erschließung mindestens über Geh-, Fahr-und Leitungsrechte 
planerisch gesichert werden. Die beste Lösung ist jedoch aus unse-
rer Sicht die unmittelbare Anbindung an die Planstraße 2. 
 
 
 
 
 
nein 
 
 
 
 
Das Flurstück 1033 grenzt an die Planstraße 2 unmittelbar an. 
Auch unter Berücksichtigung des geplanten Parkstreifens west-
lich der Planstraße ist eine Zufahrt auf das Grundstück möglich. 
 
Da die Flurstücke 306 und 1033 in Händen eines Eigentümers 
sind, ist die Erschließung beider Flurstücke sichergestellt.  
3.7 Initiierung der vereinfachten Bebauungsplanänderung 
Es tut uns leid, aber wir können den Sinn der Bebauungsplanände-
rung nicht nachvollziehen. Schließlich ist der Bebauungsplan bis 
heute in seiner alten Form rechtsgültig. Wäre die vereinfachte Be-
 
 
nein 
 
 
Die Bebauungsplanänderung ist aufgrund der notwendigen Ver-
breiterung der Planstraße 2 sowie der Neuzuordnung von Aus-
gleichsflächen erforderlich geworden.

Darstellung und Bewertung der zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 69370/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
Stand 31.01.2023 
bauungspla
nänderung nicht angestoßen worden, so wäre die „Plan-
straße 2" bereits durch privatwirtschaftliches Engagement erstellt 
worden, das Mischgebiet befände sich (mindestens) im Bau und dem 
Durchgangsverkehr im Hahnwald wäre bereits seit längerem ein Rie-
gel vorgeschoben worden. 
Der Konflikt, der bislang der Umsetzung der Bebauungsplanung 
im Wege stand, kann mit dem neuen Konzept der Neuzuteilung 
der Ausgleichsflächen aufgelöst werden. Durch die 1. Änderung 
des Bebauungsplans wird jeder Eigentümer in die Lage versetzt 
werden, den von ihm verursachten Eingriff durch Bebauung, auf 
den eigenen Flurstücken auszugleichen. Die Abhängigkeit von 
anderen Eigentümern steht einer Bebauung der festgesetzten MI- 
und GE-Flächen im südlichen Teilbereich des Bebauungsplans 
damit nicht mehr im Wege.

Anlage 6_Abwägung der Stellungnahmen_4-1_TÖB

19693 Zeichen

BP-Abwägung B41 
/ 2 
Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren 
Darstellung und Bewertung der zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 69370/02 – Arbeitstitel: „Kiesgrubenweg in Köln-Hahnwald, 
1. Änderung“ – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher
Belange
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 
05.01.2022 bis zum 11.02.2022 durchgeführt. 
Im Zeitraum der Beteiligung sind 15 Stellungnahmen eingegangen. 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der 
laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich glei-
chen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen.  
Die Behandlung der in der Tabelle enthaltenen Stellungnahmen durch die Verwaltung ist vorläufig und entspricht dem Stand zum Abschluss 
des Verfahrens nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB. Diese Stellungnahmen werden bei der Erstellung des Bebauungsplanentwurfs 
inklusive Begründung, welcher Gegenstand der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB ist, berücksich-
tigt. Aufgrund des vorläufigen Charakters ist es möglich, dass es im weiteren Verfahren vor der endgültigen Abwägung zum Satzungsbe-
schluss zu einer abweichenden Behandlung der Inhalte der frühen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB [alternativ: nach § 13a Abs. 3 Satz 1 
Nr. 2 BauGB] und § 4 Abs. 1 BauGB kommt. Insofern sind insbesondere die Ergebnisse der Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 
Abs. 2 BauGB sowie die Begründung zum endgültigen Planentwurf zu berücksichtigen. 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
1 Dezernat 53 Bezirksregierung Köln 
(vergl. auch Stellungnahme Shell Deutschland Oil GmbH) 
Teile des Bebauungsplans Nr. 69370/02 und somit auch 
Teile des Plangebietes der 1. Änderung innerhalb des an-
gemessenen Sicherheitsabstandes im Sinne von § 3 Abs. 
5c BImSchG bezogen auf den Betriebsbereich nach § 3 
Abs. 5a BImSchG der Firma Shell Deutschland GmbH, 
ja s.a. Stellungnahme lfd. Nr. 15 (Shell Deutschland Oil GmbH
)
In den Begründungstext wird eine e
ntsprechende Passage aufge-
nommen, die darlegt, warum es nicht zu einer Erhöhung des 
Konfliktpotentials kommt (keine grundsätzliche Änderung von 
Baugebieten). 
ANLAGE 6

Darstellung und Bewertung der zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 696370/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 3 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung  Stellungnahme der Verwaltung 
Energy and Chemicals Park Rheinland Nord, Godorfer 
Hauptstraße 150, 50997 Köln befinden. 
Der maßgebliche angemessene Sicherheitsabstand be-
trägt 200 m bezogen auf die Grenze des Betriebsberei-
ches (Umhüllende). Die Ermittlung dieses angemessenen 
Sicherheitsabstandes erfolgte in einem durch die Firma 
Shell Deutschland Oil GmbH beauftragten Gutachten 
(TÜV Rheinland, 08.08.2017), dessen Ergebnisse Ihrem 
Haus bekannt sind. Das LANUV NRW hatte im Rahmen 
der Prüfung des v. g. Gutachtens mit Bezug auf die im 
Gutachten beschriebene Ermittlung bzw. Darstellung des 
angemessenen Sicherheitsabstandes (Umhüllende um 
Betriebsbereichsgrenze) darauf hingewiesen, dass für re-
levante Planungen innerhalb des angemessenen Sicher-
heitsabstandes weitere Detailbetrachtungen erforderlich 
sind.  
Auf die Lage des vorliegenden Plangebietes innerhalb des 
angemessenen Sicherheitsabstandes wird in den vorlie-
genden Unterlagen nicht ausdrücklich eingegangen. Ein 
kurzer Bezug zu § 50 BImSchG hinsichtlich schwerer Un-
fälle findet sich ohne Angaben von Einzelheiten unter Nr. 
1.3 der Planbegründung. Ob von der vorliegenden Pla-
nung schutzbedürftige Gebiete bzw. Nutzungen (hier Ver-
kehrswege und öffentliche Grünflächen) im Sinne von § 
50 BImSchG (Trennungsgrundsatz hinsichtlich schwerer 
Unfälle) betroffen sind bzw. ob es sich um eine relevante 
Planung im Sinne der Stellungnahme des LANUV NRW 
handelt, obliegt letztlich der Bewertung und Abwägung 
durch Ihr Haus. 
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass 
eine verbindliche Definition eines wichtigen Verkehrswegs 
(siehe § 50 BImSchG) bisher nicht vorliegt. Die Anhänge 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Schutzstatus der Nutzungen wird vertiefend untersucht und 
abgewogen. Es erfolgt eine Detailbetrachtung auf Basis der ge-
nannten Empfehlungen der EU-Kommission.

Darstellung und Bewertung der zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 696370/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 4 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung  Stellungnahme der Verwaltung 
zum vorliegenden Schreiben sind daher lediglich als Infor-
mation zu betrachten. Es handelt sich dabei um einen 
Vorschlag der damals zuständigen EU-Kommission (noch 
bezogen auf die Seveso-II-Richtlinie) sowie eine im Rah-
men eines Planspiels zur Erstellung einer TA Abstand ver-
wendete Definition. 
Ob und in welcher Form der Trennungsgrundsatz des § 
50 BImSchG bereits bei der Aufstellung des Bebauungs-
planes Nr. 69370/02 berücksichtigt wurde, ist hier nicht 
bekannt. 
 
 
 
 
Es wird dargelegt, inwieweit der Trennungsgrundsatz im Ur-
sprungsbebauungsplan bereits berücksichtigt wurde. 
2 IHK 
Keine Bedenken 
 
nein 
 
3 Landesbetrieb Strassenbau NRW (Regionalniederlassung 
Ville-Eifel) (gekürzte Stellungnahme) 
Einhergehend mit der Bauleitplanung liegt die Verkehrs-
planung hier vor. 
In der zeichnerischen Darstellung der Verkehrsplanung ist 
eine Radwegeverbindung parallel zur L 150 angedeutet. 
Hier ist zu klären, ob dieser Radweg tatsächlich umge-
setzt wird (Bebauungsplanänderung?). 
Die entsprechende Verwaltungsvereinbarung ist zwischen 
der Stadt Köln und der Regionalniederlassung Ville-Eifel 
abzuschließen. Sämtliche Kosten gehen zu Lasten der 
Stadt Köln incl. der Mehrkosten für Unterhaltung und Er-
haltung (Ablöse). Erforderliche Abstimmungen z. B. mit 
der Naturschutzbehörde, Wasserbehörden usw. erfolgen 
durch die Stadt. Daraus resultierende Maßnahmen gehen 
ebenfalls zu Lasten der Stadt Köln.  
Hinsichtlich der vorhandenen Anbindung L 150/ Unter den 
Birken ist ebenfalls eine Verwaltungsvereinbarung abzu-
schließen (Inhalt des ursprünglichen Bebauungsplanes 
 
 
teilweise 
 
 
Ob und wie eine Radwegeverbindung parallel zur L 150 umge-
setzt wird ist nicht Gegenstand des Planverfahrens. Das Anlegen 
eines Weges kann als Bestandteil der Grünraumplanung berück-
sichtigt werden; eine Festsetzung ist nicht zwangsläufig erforder-
lich. 
Die Verwaltungsvereinbarung wird zwischen der Stadt Köln und 
der Regionalniederlassung Ville-Eifel abgeschlossen. Die Über-
nahme sämtlicher Kosten inkl. der Mehrkosten für Unterhaltung 
und Erhaltung (Ablöse). wird zwischen der Stadt Köln und dem 
Erschließer ausgehandelt und in einem Erschließungsvertrag ge-
regelt. Für den Landesbetrieb Straßenbau NRW entstehen keine 
Kosten.

Darstellung und Bewertung der zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 696370/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 5 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung  Stellungnahme der Verwaltung 
aus dem Jahr 2005). Ausgeschlossen ist, dass 2 Anbin-
dungen nebeneinander bestehen. 
4 Polizeipräsidium Köln – Direktion Verkehr (gekürzte Stel-
lungnahme) 
Aus Verkehrssicherheitsgründen sollte der neu gestaltete 
Knotenpunkt Kiesgrubenweg / Planstr. LSA geregelt aus-
gebaut werden. 
 
 
nein 
 
 
Der neu auszubauende Knoten wird LSA geregelt ausgebaut. 
Die vorgeschlagene Maßnahme zur Verkehrsregelung ist nicht 
Gegenstand eines Bebauungsplanverfahrens. 
5 Stadtwerke Köln GmbH (gekürzte Stellungnahme) 
Die KVB weist darauf hin, dass derzeit auf der Straße 
„Unter den Birken" die Buslinie 135 verkehrt. Mit der Auf-
gabe des östlichen Teils der Straße „Unter den Birken" 
und der Bildung einer Sackgasse, muss die Buslinie 135 
um das Plangebiet umgeleitet werden. Somit werden eine 
Anpassung des ÖPNV-Angebotes und ggf. auch die Not-
wendigkeit einer zusätzlichen Bushaltestelle erforderlich. 
Diesbezüglich ist bei dem Arbeitskreis Nahverkehrsplan 
im Amt für Straßen und Verkehrsentwicklung 661/1 eine 
offizielle Stellungnahme einzuholen. 
 
nein 
 
Haltestellen für den ÖPNV sind nicht Gegenstand eines Bebau-
ungsplanverfahrens. 
Bezüglich der Nahverkehrsplanung wird das Amt für Straßen und 
Verkehrsentwicklung 661/1 eingebunden. 
6 StEB – Starkregenmanagement (gekürzte Stellungnahme) 
Bisher ist den StEB Köln diese Entwurfsplanung nicht be-
kannt. Dennoch wird es Aufgabe der StEB Köln sein, die 
Vorflut für eine geordnete Straßenentwässerung bereitzu-
stellen. Eine öffentliche Kanalisation zur Aufnahme des 
zukünftig anfallenden Straßenoberflächenwassers befin-
det sich nicht in unmittelbarer Nähe. Vorbehaltlich einer 
noch nicht erfolgten hydraulischen Überprüfung, wäre vo-
raussichtlich der Neubau eines öffentlichen Kanals mit ei-
ner Gesamtlänge von circa 360 m bei Anschluss im Ju-
denpfad bzw. 430 Meter bei Anschluss in der Adam-
Riese-Straße erforderlich. Die grundsätzliche Ableitung 
jeglichen Straßenoberflächenwassers in die Kanalisation 
 
ja 
 
Die Versickerung von Straßenoberflächenwasser wurde zwi-
schen dem Verkehrsplanungsbüro des Vorhabenträgers und der 
STEB abgestimmt mit dem Ergebnis, dass die STEB die Forde-
rung nach einer planmäßig angelegten Versickerungsmulde zu-
rücknimmt, wenn die großflächige Versickerung in der öffentli-
chen Grünfläche gewährleistet werden kann (E-Mail vom 
27.04.2022). 
Aufgrund der Lage in der WSZ III Hochkirchen ist die Zustim-
mung von Amt 57 (Unteren Wasserbehörde) unerlässlich. Die Zu-
stimmung erfolgte am 02.05.2022 (bzw. 29.04.2022) per E-Mail 
vorbehaltlich der Umsetzung der aktuell zugrundeliegenden Para-
meter. Nach Stand der Planung soll die Straßenentwässerung

Darstellung und Bewertung der zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 696370/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 6 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung  Stellungnahme der Verwaltung 
widerspricht den Klimazielen der Stadt Köln, die unter an-
derem mit Verdunstung und Versickerung Verbesserun-
gen im Kleinklima und in der Grundwasserneubildung er-
reichen möchte. 
Die StEB Köln bitten darum, im Rahmen der hier beab-
sichtigten 1. Änderung des Bebauungsplans mehrere Ge-
ländestreifen am östlichen und nördlichen Rand der Plan-
straße 2 gemäß § 9 Absatz 1 Ziffer 14 BauGB als Flächen 
für die Rückhaltung und Versickerung von Niederschlags-
wasser festzusetzen. In diesen Geländestreifen sollen be-
grünte Versickerungsmulden errichtet werden, in denen 
abfließendes Straßenoberflächenwasser versickern und 
verdunsten kann. 
Die grundsätzliche Zulässigkeit von Versickerungsmulden 
gemäß Wasserhaushaltsgesetz im Planungsbereich muss 
zunächst unter Angabe des erwarteten durchschnittlichen 
täglichen Verkehrs (DTV) mit Amt 57 geklärt werden. Da-
nach muss der tatsächlich erforderliche Flächenbedarf für 
die Versickerungsanlagen durch eine geotechnische Er-
mittlung der Versickerungseigenschaft des anstehenden 
Bodens und eine qualifizierte Entwässerungsplanung er-
mittelt werden. Erst nach Kenntnis des Flächenbedarfes 
sollte die Inanspruchnahme der hier ursprünglich vorgese-
henen öffentlichen Grünflächen abgewogen werden. 
Des Weiteren bietet sich die im B-Plan vorgesehene öf-
fentliche Grünfläche an, bei Starkregenereignissen abflie-
ßendes Wasser von der Planstraße 2 schadlos aufzuneh-
men. Wie die beigefügte Karte zeigt, wird es bei Starkre-
gen auch natürlicherweise zu Wasseransammlungen im 
Bereich der Grünfläche kommen. 
Zu diesem Zweck kann es erforderlich werden, die neue 
Entwurfsplanung für die Planstraße 2 zu überarbeiten. Ziel 
„über die Schulter“ in die öffentliche Grünfläche erfolgen. Eine ei-
genständige Versickerungsmulde ist laut STEB nicht mehr erfor-
derlich. 
Die weitere Abstimmung unter Einbindung der STEB und des 
Amtes 57 erfolgt, sobald die gesamten Entwurfsunterlagen für 
den Kanal und Straßenbau vorliegen. 
Ggf. ist zu prüfen, inwieweit das Vorhalten von Flächen für die 
Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser die 
Ausgleichflächenbilanzierung beeinflusst. 
Es liegt eine Bodenuntersuchung vor (GfB Baustoffprüfstelle Erft-
Labor GmbH, Juli 2017). Es wurden 4 Kleinrammbohrungen und 
4 Rammsondierungen bis jeweils 5 Meter Tiefe durchgeführt.

Darstellung und Bewertung der zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 696370/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 7 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung  Stellungnahme der Verwaltung 
der Überarbeitung wäre die Herstellung eines Quergefäl-
les hin zu den hier gewünschten Flächen für die Rückhal-
tung und Versickerung von Niederschlagswasser. Sofern 
zwischen Planstraße 2 und der öffentlichen Grünfläche 
ein Gehweg geplant ist, kann der Übertritt von Starkregen-
abflüssen in die Grünfläche mittels einfacher Gehwegab-
senkungen gewährleistet werden. Im Idealfall grenzt die 
Planstraße 2 unmittelbar an die öffentliche Grünfläche; 
dann kann das Wasser auch im Regelfall breitflächig in 
die gewünschten Versickerungsflächen übertreten. Die 
StEB Köln empfehlen, die Höhenlage der zukünftigen 
Fahrbahnränder von Planstraße 2 im Hinblick auf den ge-
ordneten Wasserabfluss von der Straßenoberfläche durch 
noch zu definierende Höhenkoten im Bebauungsplan fest-
zusetzen (§ 9 Absatz 3 BauGB). Voraussetzung dafür ist 
eine umfassende Entwässerungsplanung, welche die be-
nötigten Informationen bereitstellen kann. 
Ggfs. kann im Rahmen einer umfassenden Entwässe-
rungsplanung auch der Bereich innerhalb der Grünfläche 
näher bestimmt werden, welcher voraussichtlich als Rück-
haltefläche für Starkregenabflüsse beansprucht wird. Die-
ser Bereich lässt sich vielleicht gemäß § 9 Absatz 1 Ziffer 
16 b) als Fläche für die Regelung des Wasserabflusses im 
B-Plan festsetzen (Notflutfläche). 
7 AWB 
Gegen das Verfahren bestehen aus unserer Sicht keine 
Bedenken, sofern die Vorgaben zur Errichtung von Stand-
plätzen für Abfallbehälter gem. § 10 der Abfallsatzung der 
Stadt Köln und die Erreichbarkeit dieser Standplätze ent-
sprechend der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen 
(RASt 06) berücksichtigt werden. 
 
teilweise 
 
Die Sicherstellung der Befahrbarkeit durch 3-achsige Müllfahr-
zeuge liegt im Zuständigkeitsbereich des beauftragten Planungs-
büros und Amt 66. Der Hinweis wird weitergegeben.

Darstellung und Bewertung der zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 696370/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung  Stellungnahme der Verwaltung 
Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang insbeson-
dere den erforderlichen Bewegungsraum für dreiachsige 
Müllsammelfahrzeuge. 
8 Rhein-Mail-Rohrleitungstransportgesellschaft 
Von der vorgenannten Maßnahme werden weder vorhan-
dene Anlagen noch laufende bzw. vorhersehbare Planun-
gen der RMR-GmbH sowie der Mainline Verwaltungs-
GmbH betroffen.  
Falls für Ihre Maßnahme ein Ausgleich für den Eingriff in 
Natur und Landschaft gefordert wird, muss sichergestellt 
sein, dass dieser nicht im Schutzstreifen unserer Leitun-
gen stattfindet.  
Sollten diese Ausgleichsmaßnahmen vorgenommen wer-
den, bitten wir um erneute Beteiligung. 
 
nein 
 
 
9 Pledoc Netzauskunft 
Von uns verwaltete Versorgungsanlagen werden von der 
geplanten Maßnahme nicht betroffen. 
Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereichs 
bedarf immer einer erneuten Abstimmung mit uns. 
 
nein 
 
10 Gascade 
Nach Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf eine Beein-
trächtigung unserer Anlagen teilen wir Ihnen mit, dass un-
sere Anlagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht betrof-
fen sind. Dies schließt die Anlagen der v. g. Betreiber mit 
ein. 
Für externe Kompensationsmaßnahmen muss sicherge-
stellt sein, dass diese unsere Anlagen nicht beeinträchti-
gen und nicht im Schutzstreifen unserer Anlagen stattfin-
den werden. Sollten externe Flächen zur Deckung des 
 
nein

Darstellung und Bewertung der zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 696370/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung  Stellungnahme der Verwaltung 
Kompensationsbedarfs erforderlich sein, sind uns diese 
ebenfalls mit entsprechenden Planunterlagen zur Stel-
lungnahme vorzulegen. Eine Auflistung der Flurstücke in 
der Begründung oder im Umweltbericht ist nicht ausrei-
chend. 
11 Thyssengas 
Durch die o.g. Maßnahme werden keine von Thyssengas 
GmbH betreuten Gasleitungen betroffen. 
Neuverlegungen sind in diesem Bereich nicht vorgesehen. 
Gegen die Maßnahme bestehen keine Bedenken. 
 
nein 
 
12 Nord-West-Ölleitung 
Wir haben daher gegen das Vorhaben keine Bedenken. 
 
nein 
 
13 Ampirion GmbH 
Im Planbereich der Maßnahme verlaufen keine Höchst-
spannungsleitungen unseres Unternehmens. 
Planungen von Höchstspannungsleitungen für diesen Be-
reich liegen aus heutiger Sicht nicht vor. 
 
nein 
 
14 Evonik Technology & lnfrastructure GmbH 
Gegen das Verfahren bestehen keine Bedenken. 
 
nein 
 
15 Shell Deutschland Oil GmbH (vergleiche auch Stellung-
nahme der Bezirksregierung) 
Wie Sie aus der im Dateianhang beigefügten Abbildung 
entnehmen können, befinden sich die Planänderungen in-
nerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands des 
Shell Energy and Chemical Parks Rheinland, Werk Go-
dorf. Insofern ist bei Bebauungsplanänderungen nach gel-
tendem europäischem Recht (Seveso-Richtlinie) darauf 
 
 
ja 
 
 
In den Begründungstext wird eine entsprechende Passage aufge-
nommen, die darlegt, warum es nicht zu einer Erhöhung des 
Konfliktpotentials kommt (keine grundsätzliche Änderung von 
Baugebieten).

Darstellung und Bewertung der zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 696370/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung  Stellungnahme der Verwaltung 
zu achten, dass dieser angemessene Sicherheitsabstand 
zwischen unserem Betriebsbereich nach Störfall-Verord-
nung und schutzwürdigen Nutzungen in der Nachbar-
schaft eingehalten wird. 
Bezogen auf die geplanten Änderungen der öffentlichen 
Verkehrsflächen, dürfen diese Maßnahmen nicht zu einer 
Erhöhung des Konfliktpotentials zwischen unserem Anla-
genbetrieb und den zukünftigen Nutzungen führen. Dieser 
Hinweis erfolgt vor dem Hintergrund, dass mit der Ände-
rung der öffentlichen Verkehrsflächen auch die Erschlie-
ßung bisher noch nicht bebauter Flächen sichergestellt 
werden soll.  
Aufgrund der sehr geringen Entfernung des Plangebietes 
zu unserem Tanklager, können wir dem geplanten Vorha-
ben ohne weitere Informationen zu den vorgesehenen 
Nutzungen auf den noch nicht bebauten Flächen nicht zu-
stimmen. Leider ist uns für dieses Gebiet kein städtebauli-
ches Entwicklungskonzept, welches die Belange der Se-
veso-Richtlinie berücksichtigt, bekannt. Falls Ihnen ein 
solches Entwicklungskonzept vorliegt, welches auch den 
Schutzstatus der zukünftigen Nutzungen beschreibt, sind 
wir gerne zu einer Stellungnahme bereit. 
Der Schutzstatus der von der Änderung betroffenen Nutzungen 
(Straßenverkehrsfläche, private und öffentlichen Grünflächen) 
wird ebenfalls untersucht und abgewogen. 
 
Stand 28.02.2023

Anlage 5_Bebauungsplan

13985 Zeichen

I,III
S,W 
Bahngleise
Bordstein
topografische Begrenzung
Flurstücksgrenze
Flurgrenze
Dachform
Zahl der Vollgeschosse
vorhandene Gebäude
Baum
Durchfahrt
Bestand
     46.71
Gemarkungsgrenze
vorhandene Höhenlage über NHN
Zeichenerklärung
Grenze des räumlichen Geltungs-
bereiches des Bebauungsplanes
Planung
0 50 100 Meter
Maßstab 1:1 000
Bebauungsplan 
69370/02
Kiesgrubenweg
in  Köln-Hahnwald, 1. Änderung
0 50 100 Meter
Maßstab 1:1 000
Es wird bescheinigt, dass diese
Planunterlage den Bestimmungen des
§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.
(Stand März 2023)
Amt für Liegenschaften, Vermessung
und Kataster
Vermessungsabteilung
Der Stadtentwicklungsausschuss hat die
Planaufstellung am 03.09.2020 nach
§ 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. Der
Beschluss wurde am 28.10.2020
ortsüblich bekannt gemacht.
gez. H. Reker
Oberbürgermeisterin
Köln, den 09.10.2020
Bezirksbürgermeister/in
Köln, den 16.11.2023
Der Planentwurf hat in der Zeit
vom 25.01.2024 bis 26.02.2024
nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung
öffentlich ausgelegen.
Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Köln, den 15.04.2024
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Planentwurf ist nach § 4 a Abs. 3
BauGB durch Beschluss des Rates
am geändert worden.
Für den Planentwurf
Stadtplanungsamt
Amtsleiterin
Köln, den 20.10.2023
Beigeordneter
Köln, den 06.11.2023
Für den Planentwurf
Dezernat VI, Planen und Bauen
Der Rat hat diesen Bebauungsplan in
seiner Sitzung am nach
§
10 Abs. 1 BauGB   als Satzung mit
Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB
beschlossen.
Die örtsübliche Bekanntmachung über
den Beschluss des Bebauungsplanes
durch den Rat einschließlich des
Hinweises nach § 10 Abs. 3 BauGB ist
am
erfolgt.
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
hat in der Zeit vom 07.11.2022 bis
22.11.2022 nach § 3 Abs. 1 BauGB
stattgefunden.
Leiterin/Leiter der Vermessungsabteilung
Köln, den 18.10.2023
Geltungsbereich der 1. Änderung
Geltungsbereich des
Bebauungsplanes  69370/02
Straßenverkehrsflächen
Straßenbegrenzungslinie auch
gegenüber Verkehrsflächen
besonderer Zweckbestimmung
Öffentliche Grünflächen
Umgrenzung von Schutzgebieten
und Schutzobjekten im Sinne des
Naturschutzrechts
L
LB
Landschaftsschutzgebiet
Geschützter Landschafts-
bestandteil
Ausgleichsflächez.B. A 1
Maßnahmenflächez.B. M1
Grenzen zwischen verschiedenen
Nutzungen beziehungsweise
Maßen baulicher Nutzung, sowie
unterschiedlichen Geländehöhen
Verkehrsflächen besonderer
Zweckbestimmung
Baum zu pflanzen
(Standort nachrichtlich)
Flächen, deren Böden erheblich mit
umweltgefährdenden Stoffen
belastet sind
Altlastverdachtsflächez.B. Nr.105Private Grünflächen
Grenze zwischen Nutzungsarten
Geplante Fuß- und
Radwegeverbindung
(nachrichtlich)
Flächen gleicher Nutzungsart
Gewerbegebiet
nicht überbaubarGE
gez. M. Greitemanngez. E. Herrgez. i.V. C. Esser gez. M. Giesen
gez. M. Reinartz
F
FI
I
104
981
67
1027
75
1034
325
1016
317
Judenpfad
692
861
197
89
625
307
67
686
688
120
308
69
1039
689
830
1033
687
415
691
968
1030
939
53
611
992
1031
893
969
Adam-Riese-Straße
1045
77
200
Judenpfad
1040
Unter den Birken
624
832
693
608
696
695
Kelvinstraße
1026
785
64
Kiesgrubenweg L150
133
1028
83
323
851
892
81
199
326
834
306
24
532
69 a
413
1025
991
1035
685
937
318
941
306
690
305
829
67 b
530
990
71
1029
416
1
982
622
917
632
414
67 a
73
132
329
1032
1044
1
684
694
975
S
I
II
F
I
I
I
W
B
P
F
I
III
S
Gewächshaus
I
II
I
F
I
F
I
F
I
W
I
I
W
W
II
I
I
I
W
B
I
I
F
I
I
W
F
II
W
S
S
W
I
I
W
W
F
I
Gemarkung
Flur 15
Flur 34
Raffinerie
I F
F
I
I
I
F
F
Adam-Riese-Straße
I S
I W
II Z
I F
F
Gewächshaus
317
W
I
I
F
F
I
I
F
F
529
Weg
I
I
I
F
F
F
FII
I
F
I
I
I
F
F
F
Rondorf-Land
49.62
49.68
49.30
49.85
50.20
50.50
50.58
50.80
50.66
50.26
51.67
52.70
51.64
51.57
51.09
51.96
49.84
49.78
49.81
49.89
50.22
50.75
50.59
51.41
52.04
51.66
52.18
51.71
51.81
52.19
Radweg
Radweg
51.86
51.91
51.76
52.02
Geh- und Radweg
52.23
50.33
49.66
52.43
50.47
50.42
51.70
51.93
50.32
51.39
51.58
52.54
49.21
48.67
50.13
51.17
51.92
52.53
52.39
52.12
Seitenstreifen
Seitenstreifen
Weg
II F
I F
I F
Flur
14
Baumschule
51.03
P
P
P
P
P
P
P
1018
- Lärmschutzwall - Höhe 6 m
L 19
Planstraße 2
A 2
Fuß- und Radweg
11,05
11,25
Nr. 20703
A 6
A 4
A 3
A 5
M 2
M 1
A 7
A 1
Öffentliche
Grünfläche
-Parkanlage mit
Waldcharakter-
Öffentliche
Grünfläche
-Naturnahe
Parkanlage-
LB2.17
Nr. 20703
Private
Grünfläche
3,50
12,50
GE
N
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
1. Begrünungsmaßnahmen zum Schutz und zur Pflege von Boden, Natur und Landschaft
Gemäß § 9 Abs.1a BauGB in Verbindung mit § 9 Abs.1 Nr.15 und Nr.20 BauGB werden Flächen
und Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs.3 BauGB innerhalb des Geltungsbereichs
des Bebauungsplans festgesetzt.
a) Nach § 9 Abs.1a Satz 2 werden die Flächen bzw. Maßnahmen zum Ausgleich den
Grundstücken,
auf denen Eingriffe zu erwarten sind, wie folgt zugeordnet:
· Ausgleichsfläche A1 dem Eingriff des Wendehammers im Bereich der
Adam-Riese-Straße
· Ausgleichsfläche A 2 und A 3 dem Eingriff der Planstraße 2
· Ausgleichsfläche A 4 dem Eingriff der Mischgebiete MI 2 und MI 3
· Ausgleichsfläche A 5 und A 6 dem Eingriff des Gewerbegebiets GE 3 südlich der
Adam-Riese-Straße auf Flurstück 785
· Ausgleichsfläche A 7 dem Eingriff des Gewerbegebiets GE 3 südlich der
Adam-Riese-Straße auf Flurstück 893
b) Gemäß § 9 Abs.1 Nr.15 und Nr.20 BauGB werden die im Folgenden formulierten Maßnahmen
festgesetzt. Die Maßnahmen mit der Maßnahmenbezeichnung A + laufender Nummer haben
darüber hinaus die Funktion von Ausgleichsflächen im Sinne von § 9 Abs.1a BauGB.
· Ausgleichsmaßnahmen A 1, A 2, A 6 und A 7 (Flächen entlang Kiesgrubenweg)
Naturnahe Grünanlage, Glatthaferwiese mit einheimischen Bäumen und Sträuchern BF31
(GH741);
BB1 (GH51) 20%; EA1 (LW4111)
· Ausgleichsmaßnahmen A 3, A 4 und A 5
Laubholzforst, einheimisch und standortgerecht Biotoptyp AX11 (GH3131)
· Begrünungsmaßnahme M 1 (Lärmschutzwall)
Baum- und Gehölzpflanzungen, einheimisch und standortgerecht, BD71 (BR133131), 70 %,
EA1 (LW41111) 30 %
· Begrünungsmaßnahme M 2
Laubholzforst, einheimisch und standortgerecht Biotoptyp AX11 (GH3131)
c) Gemäß § 9 Abs.1 Nr.20 BauGB werden folgende Baumpflanzungen BF41 (GH742) festgesetzt:
· im Bereich neu auszubauender Planstraßen einseitig in Abständen von 10-15 m
· im Bereich neu auszubauender Privatstraßen einseitig in Abständen von 10-15 m
KENNZEICHNUNGEN
Gemäß § 9 Abs.5 BauGB werden folgende Flächen im Bebauungsplan gekennzeichnet:
Nördlich des Plangebiets befindet sich, nach ordnungsrechtlicher Stilllegung einer Deponie, die
Altlastablagerung mit der Kennung Nr. 20703 und der Bezeichnung „Oberer Buschweg /
Kelvinstraße“.
Das Plangebiet liegt teilweise innerhalb des Nahbereichs der Altlastablagerung mit lokal belasteter
Bodenluft.
Bei der Umsetzung von baulichen Maßnahmen ist mit baugrundtechnischen Besonderheiten zu
rechnen und es sind bestimmte Sicherungsmaßnahmen zum Schutz vor Gesundheitsschäden
durch Deponiegas erforderlich. Es wird empfohlen vor Baubeginn ein nutzungs- und
planungsbezogenes Gutachten
gem. BBodSchG/ -V vorzulegen, welches auch eine Risikoabschätzung hinsichtlich Boden,
Grundwasser und Bodenluft beinhaltet.
NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN
Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB werden die nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffenen
Festsetzungen, gemeindlichen Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie
Denkmäler nach Landesrecht nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen:
1. Wasserschutz
Die auf der Grundlage des § 51 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) durch Verordnung festgesetzte
Wasserschutzzone III des Wasserwerkes Köln-Hochkirchen.
2. Natur- und Landschaftsschutz
a) Das gemäß § 26 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) festgesetzte Landschaftsschutzgebiet
L19 „Friedenswald, Forstbotanischer Garten und Grünverbindungen um Hahnwald"
b) Der gemäß § 29 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) geschützte Landschaftsbestandteil LB
2.17 "Amphibienlaichplätze und Wallbrache nördlich Ober Buschweg, Hahnwald".
HINWEISE
1. Artenschutz
a) Vorkommen von planungsrelevanten Arten können nicht ausgeschlossen werden. Daher ist bei
der Umsetzung des Bebauungsplans durch eine ökologische Baubegleitung sicherzustellen,
dass keine Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG ausgelöst werden. Hierüber ist der Unteren
Naturschutzbehörde unaufgefordert ein Bericht zukommen zu lassen.
b) Gemäß § 39 Abs.5 BNatSchG ist es im Zeitraum zwischen dem 1.März und 30.September
eines jeden Jahres verboten, Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden,
auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte
zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Sind
innerhalb dieses Zeitraumes Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor deren Aufnahme in
Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln im Rahmen der ökologischen
Baubegleitung nach besetzten Nestern und Fledermausquartieren zu suchen und bei deren
Auffinden die Rodungstätigkeit sofort einzustellen.
2. Baumschutzsatzung
a) Bei Aufstellung des Bebauungsplans ist die Satzung zum Schutz des Baumbestandes
innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der
Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung - BSchS) vom 01. August 2011
(Amtsblatt Nr. 34 vom 17. August 2011) angewandt worden.
b) Im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplans ist die zur Zeit der Antragstellung auf Erteilung
einer Fällerlaubnis jeweils gültige Fassung der Baumschutzsatzung (BSchS) anzuwenden.
Sofern Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzgeldzahlungen für im Zuge der Umsetzung des
Bebauungsplans zu fällende Bäume zu leisten sind, gilt die BSchS in der jeweils gültigen
Fassung, soweit die betroffenen Bäume nicht bereits im Bebauungsplanverfahren bei der
Bewertung und Bilanzierung nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege in Verbindung mit
§ 1a Abs. 3 Baugesetzbuch berücksichtigt wurden.
3. Bodenschutz
Die Vorschriften des § 12 der Bundesbodenschutz-Verordnung (BBodSchV) sind zu beachten.
Für das Plangebiet liegen Hinweise auf einen großflächigen Grundwasserschaden (Nr.
27_22_0013) durch per- und polyfluorierte Chemikalien (PFC) vor. Hierzu hat das Umwelt- und
Verbraucherschutzamt eine Allgemeinverfügung zur Untersagung der erlaubnisfreien Nutzung des
Grundwassers und des Wassers aus Oberflächengewässern erlassen.
4.
Kampfmittelbeseitigungsdienst
Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise auf
vermehrte Bodenkampfhandlungen und Bombenabwürfe im Plangebiet.
Insbesondere existiert ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen des 2.
Weltkrieges (Bombenblindgänger, Schützenloch, Stellung und militärische Anlage). Erfolgen
Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen,
Verbauarbeiten etc. wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen.
Vor Aufnahme von Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung,
Gliederungsziffer 322/40 (allgemeine Ordnungsangelegenheiten) unter der Benennung des
Aktenzeichens 22.5-3-5315000-1543/23 sowie der Bebauungsplan-Nummer einzuschalten. Die
Anfrage kann per E-Mail an kampfmittel@stadt-koeln.de erfolgen.
5. Lärm- und Luftschadstoffimmissionen
a) Das Plangebiet ist durch überhöhte Lärm- und Luftschadstoffimmissionen wie erhöhte Benzol
bzw. VOC-Konzentrationen (Ethen, Propen) belastet.
b) Das Plangebiet ist durch die Lärmimmissionen des Straßenverkehrs vorbelastet.
6. Seveso-III-Richtlinie
Das Plangebiet liegt teilweise innerhalb des Sicherheitsabstands eines Betriebsbereiches mit
Störfallpotenzial gemäß Seveso-III-Richtlinie (Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen
Parlamentes und des Rates vom 04. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle
mit gefährlichen Stoffen).
7. Rechtsfolgen
Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen
Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des
Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplans außer Kraft.
8. Rechtsgrundlagen
a) Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November
2017
(BGBl. I S. 3634).
b) Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786).
c) Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 58).
9. Straßenprofil
Das Straßenprofil innerhalb von Verkehrsflächen einschließlich von Baumstandorten ist nur zur
Information dargestellt.
10. Weg innerhalb der öffentlichen Grünfläche
Die Wegführung der geplanten Fuß- und Radwegeverbindung innerhalb der öffentlichen
Grünfläche ist nur zur Information dargestellt.
11. Versickerung von Niederschlagswasser
Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz
(WHG) ist das anfallende Niederschlagswasser vor Ort zu versickern. Bezüglich der
wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Untere Wasserbehörde bei der Stadt Köln einzuschalten.
12. Qualitätsstandards für festgesetzte Begrünungsmaßnahmen
Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die Anlage
zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen gemäß §§ 135a bis
135c BauGB
vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser Anlage
sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für
Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert.
13. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke
DIN-Vorschriften, sonstige private Regelwerke sowie die Kölner Sortimentsliste, auf die in den
textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass
dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften,
Vermessung und Kataster der Stadt Köln Plankammer, Zimmer 06. E 05, Stadthaus Deutz,
Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Anlage 5

Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

1486 Zeichen

Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung 
Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung für Gremien, auf die die 
Leitlinien Öffentlichkeitsbeteiligung Anwendung finden, beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei 
Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. 
 
Eine Öffentlichkeitsbeteiligung ist gesetzlich vorgeschrieben. 
Gibt es gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung? 
- Ja, es gibt gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung. 
Wenn ja: Welche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung sind gesetzlich vorgeschrieben? 
 
Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nummer 69370/02 mit dem Arbeitstitel: Kiesgrubenweg in Köln-
Hahnwald wurde im vereinfachten Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt. Eine 
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit ist auf Grund der genannten gesetzlichen Regelungen nicht 
erforderlich, hat aber auf freiwilliger Basis im Zeitraum vom 07.11.2022 bis 22.11.2022 stattgefunden 
(siehe auch Session-Vorlage Nr. 2261/2022). Die förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit (Offenlage) 
nach § 3 Abs. 2 BauGB wurde in der Zeit vom 25.01.2024 bis zum 26.02.2024 durchgeführt (siehe 
hierzu Session-Vorlage Nr. 2968/2023). 
  
 
 
Kontakt 
OB/2 Referat für Strategische Steuerung 
Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung 
Brückenstraße 5-11 
50667 Köln 
Telefon: 0221 – 221 25044 
E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de 
Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung

Anlage 9_Abwägung der Stellungnahmen_3-2_Öffentlichkeit

55040 Zeichen

BP-Abwägung B32 
/ 2 
Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren 
Darstellung und Bew
ertung der zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 69370/02 – Arbeitstitel: Kiesgrubenweg in Köln-Hahnwald, 
1. Änderung – eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage
Die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 17. Januar 2024 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und 
im Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) vom 25.01.2024 bis zum 26.02.2024 durchgeführt. 
Im Zeitraum der Offenlage sind 8 Stellungnahmen eingegangen. 
Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend wer-
den in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat darge-
stellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen.  
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
1 
1.1 
Einwender 1 
Kritik an der Abwägung zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbe-
teiligung nach § 3 (1) BauGB 
Im Rahm
en der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung ha-
ben die Einwender am 22.11.2022 eine Stellungnahme 
abgegeben, die zu keiner Planänderung geführt hat. An 
dieser Stellungnahme wird festgehalten. 
Die Stadt hat die privaten Belange der Einwender nicht er-
kannt und nicht mit dem ihnen zustehenden Gewicht in 
die Abwägung eingestellt. 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
Die Einwendung bezieht sich im Kern auf die Einbeziehung des 
festgesetzten MI 1 in den räumlichen Geltungsbereich der 1. Än-
derung des Bebauungsplans mit dem Ziel weitere Nutzungsmög-
lichkeiten im MI 1 zu ermöglichen. 
Die Stellungnahme wurde im Zuge des Abwägungsprozesses im 
Gesamtkontext weiterer vorgebrachter Belange – hier insbeson-
dere des benachbarten Shell Energy and Chemical ParkRhein-
land – geprüft und abgewogen. 
ANLAGE  9

Darstellung und Bewertung der zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 69370/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 3 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Im rechtskräftigen Bebauungsplan wurde das festgesetzte Misch-
gebiet in Abhängigkeit von der jeweiligen Entfernung zum Stör-
fallbetrieb in Nutzungsbereiche unterschiedlicher Schutzwürdig-
keit gegliedert. 
 
Seitens der Shell Deutschland GmbH wurden Bedenken dagegen 
vorgebracht, die anliegenden Grundstücke für weitere schutzbe-
dürftige Nutzungen zu öffnen. Diese sind im MI 1 vor dem Hinter-
grund der Seveso III-Richtlinie und der hierzu ergangenen Recht-
sprechung beachtlich. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 sind bei der Auf-
stellung von Bauleitplänen die allgemeinen Anforderungen an ge-
sunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der 
Wohn- und Arbeitsbevölkerung besonders zu berücksichtigen. 
Diese Vorsorge gilt auch für die Bereiche Lärm, Gerüche und 
sonstige Emissionen, daher muss im gegenseitigen Interesse von 
öffentlichen und privaten Belangen ein angemessener Abstand 
zu den schutzbedürftigen Interessen des Shell Energy and Che-
micals Park Rheinland gewahrt bleiben. 
 
Nach erneuter Prüfung ist festzuhalten, dass der planerische 
Spielraum innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes 
des Störfallbetriebs ausgeschöpft ist und den Anregungen des 
Petenten nicht gefolgt wird.  
 
1.2 Erweiterung des Geltungsbereichs 
 
Der Zuschnitt des Planänderungsgebietes wird gerügt. 
Eine sachgerechte Abgrenzung hätte dazu führen müs-
sen, dass auch die Flächen des MI1 in den Änderungs-
plan einbezogen werden. Dafür spricht zum einen, dass 
mit der 1. Änderung des Plans der Neuentwurf der Plan-
straße 2 umgesetzt werden soll. Dabei geht es erkennbar 
nicht nur um die Straßenbreite, sondern auch um die Er-
schließung der drei MI. 
 
 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
 
 
Ein wesentliches Ziel und auch Anlass der Bebauungsplanände-
rung ist die Verbreiterung der Planstraße 2 um die Erschließung 
der bereits festgesetzten Mischgebiete unter Berücksichtigung 
zeitgemäßer Standards sicherstellen zu können. Hieraus er-
wächst kein Erfordernis die Festsetzungen innerhalb des benach-
barten Mischgebiets anzupassen. Die Verbreiterung erfolgt je-
doch nicht zu Lasten des Mischgebietes, sondern in östliche 
Richtung.

Darstellung und Bewertung der zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 69370/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 4 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
 
Aus unter Punkt 1.1 genannten Gründen kann insbesondere die 
Art der baulichen Nutzung in den Mischgebieten nicht zum Ge-
genstand der 1. Änderung des Bebauungsplans gemacht werden 
 
1.3 Erschließungsplan 
 
Offengelegt wird auch ein Erschließungsplan, der als An-
lage 1 zu einem Erschließungsvertrag der Stadt Köln mit 
der vorgesehenen Erschließungsträgerin bezeichnet wird.  
 
Die Einwender widersprechen der im Erschließungsplan 
dargestellten Planung vorsichtshalber ausdrücklich, weil 
die Zufahrt zu den Flurstücken 306 und 1033 für die im 
Plangebiet zugelassene gewerbliche Nutzung unange-
messen klein und ihre Lage unflexibel ist. 
Eine einzige Zufahrt in der Nähe der Nachbargrenze wird 
auch Auswirkungen auf die Nutzungsmöglichkeiten im 
MI2 haben, da dies mit Lärmauswirkungen auf das MI2 
verbunden ist, die möglicherweise Wohnnutzungen auf 
der Baugebietsseite zum MI1 ausschließen oder zu passi-
ven Schallschutzmaßnahmen zwingen. 
 
Auch erschließt sich nicht, warum die vollständigen 
Grundstücke der MI2 und MI3 in die Ausbaupflicht der Er-
schließerin fallen und entsprechend im Erschließungsplan 
dargestellt werden, während die Grundstücke des MI1 nur 
im Einfahrtbereich (Zuwegung) erfasst werden. 
 
Auffallend ist auch die fehlende Kongruenz zwischen Er-
schließungsplan und Planzeichnung des B-Plans im Ein-
mündungsbereich der Planstraße 2 in den Kiesgruben-
weg. Während im B-Plan eine trichterförmige Öffnung der 
Planstraße 2 vorgesehen ist, wird die öffentliche Ver-
kehrsfläche im Erschließungsplan an dieser Stelle deutlich 
 
 
Der Stellung-
nahme wird teil-
weise gefolgt. 
 
 
Der Erschließungsplan dient der Bauleitplanung als Grundlage in 
Bezug auf die Abgrenzung der öffentlichen Verkehrsflächen zu 
den privaten Grundstücksflächen, nicht jedoch in Bezug auf Lage 
und Größe von Grundstückszufahrten oder der Profilierung des 
Straßenquerschnitts. 
Der Umgriff der auf dieser Basis im Bebauungsplan festgesetzten 
öffentlichen Verkehrsflächen beinhaltet neben der Fahrbahn des 
motorisierten Verkehrs, den Rad- und Fußgängerverkehr, Neben-
anlagen wie Stellplätze, Straßenbäume oder auch Straßenbe-
gleitgrün unter anderem in Form von Böschungen. Im Bebau-
ungsplan erfolgt diesbezüglich jedoch keine differenzierte Fest-
setzung der Profilierung. 
Im Erschließungsplan dargestellte begrünte Flächen wie z.B. die 
Böschungen sind somit nicht unmittelbar Teil der im Bebauungs-
plan festgesetzten öffentlichen Grünflächen, sondern sind teil-
weise der öffentlichen Verkehrsfläche zugeordnet. 
 
Auf Grundlage des zukünftigen Satzungsbeschlusses wird für 
Teile der öffentlichen Verkehrsflächen ein Erschließungsvertrag 
zwischen der Stadt Köln und der Erschließungsträgerin geschlos-
sen. Hierin kann nur über Grundstücke verfügt werden, die sich 
im Eigentum der beiden Vertragspartner befinden. Insofern stellt 
die im Erschließungsplan dargestellte Planung der Zuwegung auf 
Fremdgrundstücken lediglich eine mögliche Ausbauoption dar. 
 
Der Erschließungsplan wird in Bezug auf die Zufahrtsbreite geän-
dert und die Zufahrt zu Flurstück 1033 wird auf 6 m Breite ausge-
dehnt. Da das Grundstück im Anrampungsbereich der neuen

Darstellung und Bewertung der zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 69370/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 5 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
kleiner gefasst. Das würde im Ergebnis dazu führen, dass 
sich nach dem Erschließungsplan Teile der öffentlichen 
Grünfläche in einer nach dem B-Plan festgesetzten öffent-
lichen Verkehrsfläche befinden bzw. – umgekehrt – im B-
Plan festgesetzte öffentliche Verkehrsflächen als öffentli-
che Grünflächen nach dem Erschließungsplan genutzt 
würden. 
 
Straße liegt, muss die Lage der Zufahrt jedoch beibehalten wer-
den. 
 
 
Die Betrachtung der schalltechnischen Auswirkungen planbe-
dingter Nutzungen ist bereits im Ausgangsbebauungsplan erfolgt. 
 
1.4 Erschließungsvertrag 
 
Aus dem Schriftverkehr der Einwender mit der Stadt Köln 
ergab sich bis 2023, dass es noch keinen Erschließungs-
vertrag der Stadt Köln mit der Erschließerin gibt. Den er-
betenen Vorentwurf haben die Einwender nicht erhalten.  
 
Für eine ordnungsgemäße Erschließung des gesamten MI 
bedarf es jedoch des Zusammenwirkens der Erschlie-
ßungsträgerin und der Einwender. 
Die Stadt Köln hat mitgeteilt, am Erschließungsvertrag 
erst dann mitzuwirken, wenn sich die Erschließungsträge-
rin und die Einwender in beiderseitigem Interesse geeinigt 
hätten und die Einwender auf ihr Rücktrittsrecht aus dem 
Grundstücksübertragungsvertrag verzichtet hätten und die 
entsprechende Auflassungsvormerkung im Grundbuch 
gelöscht worden sei. 
Letztlich hängt die Realisierung des Plangebietes MI ent-
lang der Planstraße 2 an klaren Verhältnissen. Die un-
kommentierte und missverständliche Offenlegung des Er-
schließungsplans ist nicht nachvollziehbar. Damit ist auch 
nicht nachvollziehbar, warum – möglicherweise – die Flä-
chen der MI2 und MI3, nicht hingegen die Flächen des 
MI1 in die Planänderung einbezogen worden sind. 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
In der Begründung zur 1. Änderung wird in Kapitel 7 „Planver-
wirklichung“ ausdrücklich auf den in Vorbereitung befindlichen Er-
schließungsvertrag hingewiesen. Weder der Erschließungsplan 
noch der Erschließungsvertrag sind jedoch zwingende Voraus-
setzung für einen Satzungsbeschluss. 
 
 
 
Die Informationen zur Auflassungsvormerkung werden zur Kennt-
nis genommen. Die vorliegende Stellungnahme ist an das für Er-
schließungsverträge zuständige Bauverwaltungsamt weitergelei-
tet worden. 
1.5 Einbeziehung des MI1 in die Planänderung

Darstellung und Bewertung der zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 69370/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 6 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
 
Der B-Plan enthält in seiner jetzigen Fassung (ohne die 1. 
Änderung) ein schwieriges Zusammenspiel der Festset-
zungen zum Maß der baulichen Nutzung. Zumindest wäre 
es aus städtebaulicher und architektonischer Sicht sinn-
voll, wenn der Eingang zur Hahnwaldsiedlung durch ein 
markantes Gebäude betont würde. 
 
Würde das MI1 in das Gebiet der Planänderung einbezo-
gen, ließe sich der Mangel beheben. Die einfachste Lö-
sung bestünde in einer Änderung der zulässigen Vollge-
schosse von III auf IV. 
 
 
Hinweis: 
Die Einwender weisen darauf hin, dass der ausgelegte Er-
schließungsplan für das MI1 nur II Geschosse darstellt; 
festgesetzt sind jedoch III Geschosse. 
 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
 
Der rechtsverbindliche Bebauungsplan berücksichtigt bereits eine 
größere Höhe baulicher Anlagen für das MI1 (drei Vollgeschosse) 
im Vergleich zu den nördlich angrenzenden Mischgebieten MI2 
und MI3 mit zwei Vollgeschossen. 
 
 
 
 
 
 
 
Zum Hinweis: 
Im Erschließungsplan wurdedie Festsetzung der Anzahl der Voll-
geschosse für das MI1 aus dem rechtsverbindlichen Bebauungs-
plan nicht korrekt übernommen. 
Auf das Bebauungsplanverfahren hat dies keinen Einfluss, da der 
Erschließungsplan nicht Bestandteil der Satzung ist. 
Die nachrichtliche Eintragung der festgesetzten Geschossigkeit 
wird im Erschließungsplan korrigiert.  
 
1.6 Wertverlust der Flurstücke 1025, 1026 und 1027 
 
Diese Flurstücke sind als öffentliche Grünfläche festge-
setzt, d. h. die Flurstücke verlieren mit dieser Festsetzung 
ihre Privatnützigkeit. Bei einer fremdnützigen Überplanung 
privaten Eigentums sind die rechtfertigenden Gründe be-
reits bei der Planung präzise zu benennen.  Die Folge der 
Ausweisung einer privaten Grundstücksfläche als öffentli-
che Grünfläche ist die eintretende fast völlige Wertlosig-
keit des Grundstücks. 
Diese Situation drohte auch hier schon mit dem Aus-
gangsbebauungsplan. Die Folgen der fremdnützigen 
Überplanung wurden bisher aber durch die Zuordnung als 
Fläche für den naturschutzrechtlichen Eingriffsausgleich 
 
 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
 
 
Die Flurstücke erhielten bereits durch die Bekanntmachung des 
Bebauungsplans im Jahr 2004 den Rechtscharakter einer „öffent-
liche Grünfläche“. 
Die durchgeführte naturschutzrechtliche Eingriffs- Ausgleichs-Bi-
lanzierung wurde im Rahmen des Planänderungsverfahrens 
durch einen neuen Landschaftspflegerischen Fachbeitrag aktuali-
siert. Die genannten Flurstücke (1025, 1026 und 1027) sind als 
Ausgleichfläche nicht mehr erforderlich. 
 
Die Festsetzung als öffentliche Grünfläche wird beibehalten.

Darstellung und Bewertung der zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 69370/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 7 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
einer gewerblichen Nutzung im Osten des Plangebietes 
abgemildert. Dadurch behielten die Grundstücke einen 
wirtschaftlichen Wert für die Einwender. Das und nur das 
hat die Einwender seinerzeit bewogen, von einer Normen-
kontrolle abzusehen. 
 
In der Umweltverträglichkeitsprüfung (Stadtplanungsamt, April 
2004) wird hierzu unter Punkt 2. „Flora und Fauna“ | 2.1 Pflanzen 
ausgeführt: 
„Die gesamte Ackerfläche südlich „Unter den Birken" gehört zum 
Landschaftsschutzgebiet L 19 „LSG Friedenswald, Forstbotani-
scher Garten und Grünverbindung um Hahnwald". Im Bereich 
des Bebauungsplans gibt der Landschaftsplan das Entwicklungs-
ziel 4 an: „Anreicherung der Landschaft mit natürlichen Land-
schaftselementen unter Berücksichtigung bauleitplanerischer 
Vorhaben." Insofern steht die Planung dem Landschaftsplan nicht 
entgegen, allerdings sollte eine großzügige Ausweisung von 
Grünflächen erfolgen. Dies geschieht mit der „Öffentlichen Grün-
fläche" in Verlängerung des LB 2.17 südlich der Straße „Unter 
den Birken" bis zum Kiesgrubenweg und dann in einem Streifen 
von 20m Breite entlang der durch die Einmündung der Plan-
straße 2 verbreiterten Straße Kiesgrubenweg.“ 
 
Die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche ist damit hinrei-
chend begründet. 
1.7 Neue Zuordnung von Ausgleichsflächen 
 
Die Neuzuordnung der Ausgleichsflächen wirkt sich für die 
Grundstückseigentümerin im Ergebnis so aus, als würde 
erstmals eine wirtschaftlich wertlose öffentliche Grünflä-
che festgesetzt; die Grundstücke sind nicht mehr (auch) 
Ausgleichsflächen, sondern reine Maßnahmenflächen. 
Den Planunterlagen lässt sich nicht entnehmen, dass die 
Stadt diesen Effekt überhaupt gesehen oder gar als priva-
ten Belang in die Abwägung eingestellt hat. Insoweit liegt 
ein glatter Abwägungsausfall vor.  
Ein gewisser Ausgleich ließe sich durch eine Festsetzung 
herbeiführen, die der Grundstückseigentümerin eine ge-
wisse wirtschaftliche Nutzung – etwa für die Solarenergie 
– beließe. 
 
 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
 
 
Im Ursprungsbebauungsplan wurden den planbedingten Eingrif-
fen durch die festgesetzten Baugebiete (Mischgebiet, Gewerbe-
gebiet GE 3 sowie Planstraße 2) jeweils Ausgleichsmaßnahmen 
innerhalb der festgesetzten öffentlichen Grünflächen zugeordnet. 
Die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen wurden bisher weder 
hergestellt noch Ausgleichsbeiträge erhoben.  
Auf Grundlage des Fachbeitrags und naturschutzfachlichen Gut-
achtens durch RMPSL Landschaftsarchitekten, Bonn (Stand 
20.10.2022) wurde die Ausgleichsberechnung des rechtskräftigen 
Bebauungsplans nachträglich korrigiert. Im Ergebnis  fällt das 
Ausgleichsdefizit nun geringer aus. 
Mit der erforderlichen Neuzuordnung der Ausgleichsflächen wird 
gleichzeitig ein Konflikt, der bislang der Umsetzung der Bebau-

Darstellung und Bewertung der zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 69370/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 8 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es bei dem Flur-
stück 785 einen Übergang von einer öffentlichen auf eine 
private Grünfläche geben soll. 
ungsplanung im Wege stand, aufgelöst. Zukünftig wird jeder Ei-
gentümer in die Lage versetzt, den von ihm verursachten Eingriff 
durch Bebauung in den festgesetzten Baugebieten, auf den eige-
nen Flurstücken innerhalb der festgesetzten Grünflächen auszu-
gleichen. Die Abhängigkeit von Fremdeigentum steht einer Be-
bauung der festgesetzten MI und GE im südlichen Teilbereich 
des Bebauungsplans damit nicht mehr im Wege. 
Nach der für alle Grundstückseigentümer gleichermaßen ange-
wandten Logik bei der Neuzuteilung der Ausgleichflächen würde 
die Einwenderin damit auf ihren Flurstücken 1025, 1026 und 
1027 den Ausgleich für die Bebauung auf ihren Flurstücken 306 
und 1033 schaffen. Hier liegt allerdings der besondere Fall vor, 
dass die bebaubaren Flurstücke 306 und 1033 bereits großflä-
chig versiegelt sind und damit kein Ausgleicherfordernis entsteht. 
Ein Ausgleich entfällt an dieser Stelle, die Festsetzung als Grün-
fläche hat jedoch weiterhin Bestand. 
Insoweit hat die Plangeberin private Belange unter Anwendung 
der Gleichbehandlung aller Grundstückseigentümer gesehen und 
berücksichtigt. 
 
Der Nutzung zur Solarenergiegewinnung stehen die Entwick-
lungsziele des Landschaftsplans und der Festsetzung einer öf-
fentlichen oder auch einer privaten Grünfläche entgegen. 
 
1.8 Übertragung von Öffentlichen Grünflächen 
 
Öffentliche Grünflächen erfordern in der Regel auch den 
Übergang des Eigentums auf die öffentliche Hand. Wir 
nehmen nicht an, dass mit der Planung und dem Entzug 
der Zuordnung als Ausgleichsfläche der Boden für einen 
günstigen Kauf oder Tausch oder gar eine Enteignung be-
reitet werden soll, in den die Grundstückseigentümerin nur 
mehr oder weniger wertlose Grundstücke einbringen 
kann. 
 
 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
 
 
Auf Grundlage der Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche ist 
der Übergang des Eigentums auf die öffentliche Hand angestrebt, 
um die festgesetzten Begrünungsmaßnahmen umzusetzen und 
langfristig sichern zu können. 
 
Zeitpunkt und Art der Umsetzung des Eigentumswechsels kann 
über ein Bebauungsplanverfahren jedoch nicht geregelt werden. 
Es wird ein Tausch oder ein Kauf der in Rede stehenden Flächen 
angestrebt.

Darstellung und Bewertung der zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 69370/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen
/ 9 
Lfd. 
Nr.
 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründun
g 
1.9 Weiteres Vorgehen 
Es wird angeregt, das Verfahren zur
 1. Änderung des B-
Planes zu stoppen und zunächst einen Erschließungsver-
trag unter Mitwirkung der Einwender herbeizuführen, um 
darauf aufbauend die Planänderung auszurichten. Dabei 
könnten die privaten Belange der Einwender in eine Über-
planung des MI1 einbezogen werden. Ohne Erschlie-
ßungsvertrag lässt sich die Planänderung ohnehin nicht in 
die Tat umsetzen. Die Flurstücke 1025 bis 1027 würden 
die Einwender tauschen oder verkaufen, allerdings nur zu 
einem angemessenen Gegenwert und nicht dem Wert ei-
ner nicht nutzbaren öffentlichen Grünfläche. Auch insoweit 
muss die Planänderung den privaten Belang der Einwen-
der abwägend berücksichtigen. 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
Es wird auf die Stellungnahmen 1.1 – 1.8 verwiesen. 
2 
2.1 
Ergänzung zu Einwender 1 
Erschließung Flurstücke 1025, 1026 und 1027 
Die Flurstücke 1025 bis 
1027 werden seit rd. 40 Jahren 
gärtnerisch genutzt. Es ist beabsichtigt, die Nutzung nicht 
zu beenden. Es wird eine Zuwegung zu den genannten 
Flurstücken in nördlicher und südlicher Richtung benötigt. 
Dies gilt sowohl in der Herstellungsphase von der Plan-
straße 2 und der Ausgleichsfläche des Mischgebietes als 
auch nach Fertigstellung dieser Arbeiten. Dem Planungs-
ansinnen wird ausdrücklich widersprochen und höflich und 
nachdrücklich darum gebeten, einen praktikablen Aus-
gleich für alle Beteiligten zu erarbeiten. 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
Die Flurstücke 1025, 1026 und 1027 sind bereits im Ausgangsbe-
bauungsplan als öffentliche Grünfläche festgesetzt. 
Aus diesem 
Grund ist festzuhalten, dass der vorgetragene Belang durch die 1. 
Änderung nicht betroffen ist, sondern die Situation bereits durch 
den Ausgangsbebauungsplan eingetreten ist. 
Im Norden, also von der Straße Unter den Birken erfolgt die Zu-
fahrt auf das Grundstück 1025 augenscheinlich nur durch ein Tor 
auf dem benachbarten Flurstück 1028. Ursache für eine zukünftig 
möglicherweise erschwerte Zugänglichkeit ist damit aber weniger 
der Bebauungsplan und seine Umsetzung, als vielmehr das Aus-
einanderfallen der Eigentumspositionen an den verschiedenen 
Grundstücken der Baumschule.

Darstellung und Bewertung der zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 69370/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen
/ 10 
Lfd. 
Nr.
 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründun
g 
Vor allem aber besteht die geforderte südliche Zugangssituation 
aktuell nicht: Von Süden gibt es derzeit keinen Zugang. Die Flur-
stücke 1025-1027 sind durch das Flurstück 1034 vom Kiesgru-
benweg getrennt, das im Übrigen in diesem Bereich aufgrund ei-
ner Böschung topographisch keine Zufahrt zulässt. 
Eine direkte Andienung der Grundstücke über die Landesstraße 
L150 ist weder aktuell noch zukünftig vorgesehen und aus ver-
kehrstechnischer Sicht voraussichtlich nicht umsetzbar. 
Bis zur Umsetzung der öffentlichen Grünfläche und des Ausbaus 
der Straße Unter den Birken als Fuß- und Radweg kann die der-
zeit ausgeübte Nutzung als Baumschule beibehalten werden. 
2.2 Haltestelle Buslinie 135 
Die Planstraße 2 soll e
inen Haltepunkt der Buslinie 135 
erhalten. Wegen der dichteren Bebauung und der in Rede 
stehenden starken gewerblichen Nutzung von MI1 wird 
hier eine größere Nachfrage induziert als bei MI2 und MI3. 
Es wird höflich angeregt, seitens der Stadt das Gespräch 
mit der KVB zu suchen, damit der Haltepunkt möglichst 
nah an das MI1 platziert wird. 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
Die Verortung einer möglichen Haltestelle ist nicht Gegenstand 
des Bebauungsplanverfahrens. 
Die Anregung die geplante Haltestelle in die Nähe des MI 1 zu 
verlegen wird an die KVB weitergereicht. 
2.3 Nutzungserweiterung im MI1 um Gastronomie und Einzel-
handel 
Die Einwender haben bereits 2021 
vorgeschlagen für das 
MI1 eine Nutzungserweiterung für Gastronomie und Ein-
zelhandel umzusetzen und haben bereits erste Vorpla-
nungsschritte unternommen. Sofern hierzu die Politik und 
die Verwaltung der Stadt ihre Unterstützung zusichern, 
wird ein TÜV-Gutachten betreffend der Störfallproblematik 
befürwortet. Erste Gespräche mit dem Fachgutachter von 
TÜV Nord Systems haben bereits stattgefunden. 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
Eine Unterschreitung des Sicherheitsabstandes durch die ausge-
schlossenen Nutzungen ist aufgrund der Nähe zum südlich gele-
genen Industriebetrieb nicht möglich (siehe laufende Nr. 1.1 und 
Tabelle „Stellungnahmen der TÖB“ lfd. Nr. 2.1 ). Der Anregung 
zu einer Erweiterung des Geltungsbereichs der 1. Änderung auf 
das Mischgebiet MI 1 kann nicht gefolgt werden.

Darstellung und Bewertung der zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 69370/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen
/ 11 
Lfd. 
Nr.
 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründun
g 
3 
3.1 
Einwender 3 
Verzicht auf Lärmschutzwall 
Es wird angeregt, auf d
en bereits im Ursprungsbebau-
ungsplan vorgesehenen Lärmschutzwall auf Flurstück 785 
zu verzichten. 
Die Annahme, dass der Lärmschutzwall erforderlich sei, 
kann nicht nachvollzogen werden. Sie ergibt sich nicht 
aus der „Schalltechnischen Stellungnahme“ aus dem Jahr 
2004 für den Ursprungsplan. Hier sind etwaige noch nicht 
bestehende Lärmschutzwälle nur südlich entlang des Ver-
laufs des Kiesgrubenwegs vorgesehen (dort S. 13). 
Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen, hat der Plan-
geber auch die privaten Belange für und gegen die Pla-
nung richtig zu ermitteln (§ 2 Abs. 3 BauGB) und gerecht 
mit den übrigen Belangen abzuwägen (§ 1 Abs. 7 
BauGB). 
Wird das Grundeigentum mit der Festsetzung eines Lärm-
schutzwalls geprägt, ist eine sachliche Rechtfertigung 
hierzu erforderlich. Denn die Festsetzung berührt den pri-
vaten Belang des Eigentümers, mit der Nutzung seines 
Grundstücks anders zu verfahren. Diese sachliche Recht-
fertigung findet sich nicht in der ausgelegten Schalltechni-
schen Stellungnahme. 
Doch selbst wenn man die „Schalltechnischen Stellung-
nahme“ als Grundlage heranziehen würde, wäre diese un-
geeignet. Die Stellungnahme ist 20 Jahre alt und geht von 
einem weitgehend unbebauten Gebiet aus. Zwischenzeit-
lich ist der Großteil des Plangebiets bebaut. Da die beste-
hende Bebauung zu einer Veränderung der Verbreitung 
von Schall und einer Dämpfung der Schallleistung führt, 
kann diese nicht mehr als Grundlage für Maßnahmen zur 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt.
 
Im Rah
men der Planung zum Ursprungsbebauungsplan wurde 
ein Schallschutzgutachten erstellt, dass weiterhin gültig ist. 
In dieser schalltechnischen Untersuchung wurden aktive Schall-
schutzmaßnahmen identifiziert (Seite 13): 
„Aktive Schallschutzmaßnahmen in Form von Lärmschutzwällen 
sind außerhalb, im westlichen Anschluss an den Planbereich vor-
handen und innerhalb des Bereiches geplant.“ 
Die Berechnungen notwendiger passiver Lärmschutzmaßnahmen 
berücksichtigen bestehende Gebäude und geplante Lärmschutz-
einrichtungen (Lärmschutzwall östlich der Planstraße 2) als 
Schallhindernisse oder Reflektoren (Umweltverträglichkeitsprü-
fung, Seite 8). 
Insoweit ist der festgesetzte Lärmschutzwall angrenzend an das 
Gewerbegebiet GE3 Teil der Lärmschutzkonzeption. Diese Maß-
nahme ermöglicht erst eine adäquate Bebauung des Gewerbege-
biets (siehe Umweltverträglichkeitsprüfung, Seiten 9-10). 
Um sicherzustellen, dass die Bewohner der benachbarten Wohn-
gebiete nicht durch Gewerbelärm beeinträchtigt werden, wurden 
IFSP (immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspe-
gel) ermittelt. Hierbei wird jeder Fläche im Plangebiet ein gewis-
ses Lärmkontingent zugebilligt, das so bemessen ist, dass selbst 
bei Ausnutzung aller Lärmkontingente an den Wohnhäusern in 
Hahnwald und im neu geplanten Mischgebiet die Immissions-
grenzwerte der TA Lärm am Tag und in der Nacht eingehalten 
werden. Auf diese Weise wird sowohl der lmmissionsschutz für 
die Bevölkerung sichergestellt, als auch jedem Gewerbebetrieb 
unabhängig vom Zeitpunkt seiner Ansiedlung ein gewisses Lärm-
kontingent vorbehalten. Für die Berechnung wurde freie Schal-
lausbreitung zugrunde gelegt. Welche tatsächlichen Emissions-
werte nun mit diesen Immissionswerten korrespondieren, muss

Darstellung und Bewertung der zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 69370/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen
/ 12 
Lfd. 
Nr.
 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründun
g 
Herstellung von Lärmverträglichkeit herangezogen wer-
den.. 
von dem jeweiligen zukünftigen Unternehmer anhand der Bau-
pläne, der Lage lärmemitierender Anlagenteile und der tatsäch-
lich gegebenen Topographie (Lärmschutzwall) ermittelt werden. 
Je größer die aktiven Schallschutzmaßnahmen ausgelegt wer-
den, d.h. in diesem Fall der Lärmschutzwall, desto höher ist die 
zulässige Emission, die dem jeweiligen IFSP (immissionswirksa-
men flächenbezogenen Schalleistungspegel) zuzuordnen ist. 
Die schalltechnische Untersuchung geht nicht von einem unbe-
bauten Gebiet aus, sondern unterstellt immissionswirksame flä-
chenbezogene Schallleistungspegel, die eine obere Grenze zu 
erwartender Lärmbelastungen durch zulässige Gewerbebetriebe 
im Sinne einer Worst-case-Betrachtung (freie Schallausbreitung) 
abbildet. 
3.2 Verlegung des Lärmschutzwalls zugunsten von zusätzli-
chen Gewerbeflächen als Alternative 
Sollte der Anregung auf den Lärmschutzwall zu 
verzichten 
(s. 3.1) nicht gefolgt werden, wäre eine Verlegung des ge-
planten Standortes zwingend erforderlich. Dies ergäbe 
sich als logisches Ergebnis einer Alternativenprüfung. 
Diese hat offenbar nicht stattgefunden. Auch dies führt zu 
einer Verletzung des Gebots der Ermittlung der betroffe-
nen privaten Belange (§ 2 (3) BauGB) und der gerechten 
Abwägung dieser mit den übrigen Belangen (§ 1 (7) 
BauGB). 
Der im Rahmen der Änderungsplanung eingeholte land-
schaftspflegerische Fachbeitrag kommt zu dem Ergebnis, 
dass mit der Änderungsplanung eine Überkompensation 
von 41.444 Biotopwertpunkten (dort S. 29) erreicht wird. 
Dies ist zwar in Hinblick auf das Schutzgut Natur begrü-
ßenswert, führt jedoch zu einer Beschränkung der Nut-
zungsmöglichkeiten des Grundeigentums.  
Vorliegend hat dies zum Ergebnis, dass das hier be-
troffene Grundstück erheblich gegenüber den anderen 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt.
 
Die Errichtung und die Lage des Lärmschutzwalls unmittelbar an-
grenzend an das festgesetzte Gewerbegebiet sind alternativlos. 
Bestimmend für die Lage des Walls ist die höchste lärmmin-
dernde Wirkung. Diese wird in größtmöglicher Nähe zur Lärm-
quelle erzielt. 
Darüber hinaus birgt eine Verlegung des Lärmschutzwalls auf 
eine Fläche außerhalb des GE 3 vermeidbares Konfliktpotential, 
da die Bebaubarkeit des Gewerbebetriebs erst nach Errichtung 
des Lärmschutzwalls erfolgen kann. Die Planverwirklichung im 
Bereich des GE 3 wäre damit abhängig von der Zustimmung und 
Bereitschaft - im Falle der „Verlängerung“ des nördlich bestehen-
den Walls - des Eigentümers von Flurstücks 1025. Insofern wur-
den private Belange in die Abwägung mit einbezogen. 
Die Neuzuordnung der Ausgleichsflächen zu Eingriffsgrundstü-
cken erfolgt mit dem Ziel eines 100%-Ausgleichs und führt zu kei-
ner Überkompensation im eigentlichen Sinne, da die Begrünung 
des Lärmschutzwalls in der privaten Grünfläche keine Aus-
gleichs-, sondern eine Begrünungsmaßnahme ist.

Darstellung und Bewertung der zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 69370/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen
/ 13 
Lfd. 
Nr.
 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründun
g 
Flächen benachteiligt wird. Denn der, mit dem Eingriff 
durch die nach dem Ursprungsplan möglichen Bebauung 
der Flurstücke 785 und 893 verbundene Ausgleichsbedarf 
ist überschießend erfüllt. 
Dabei geht die Planung offenkundig fehlerhaft davon aus, 
dass beide Grundstücke demselben Eigentümer zuzuord-
nen sind (Planbegründung S. 7). Dies ist nicht der Fall, 
was sogar aus den ausgelegten Planunterlagen hervor-
geht (Landschaftspflegerischer Fachbeitrag S. 15). 
Vor diesem Hintergrund wird angeregt, die Planung in der 
Gestalt anzupassen, dass der Lärmschutzwall weiter in 
Richtung Westen verlegt wird. Aus städtebaulichen Grün-
den wäre eine Orientierung an dem bereits bestehenden 
Lärmschutzwall im Bereich nördlich der Straße „Unter den 
Birken“ sinnvoll. 
Die freiwerdenden Flächen könnten sodann bis zur Errei-
chung eines ausgeglichenen Verhältnisses von Eingriff 
und Ausgleichsmaßnahmen zur Festsetzung von weiteren 
GE-Flächen genutzt werden. Auch dies wird ausdrücklich 
angeregt. 
Der in Rede stehende Teilbereich des Flurstücks 785 liegt inner-
halb eines festgesetzten Landschaftsschutzgebietes und steht ei-
ner weiteren baulichen Entwicklung an dieser Stelle entgegen. 
Die Herstellung öffentlicher bzw. privater Grünflächen ist hinge-
gen planungsrechtlich zulässig. 
Die im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag aufgezeigte Über-
kompensation von 41.444 Biotoppunkten ist aus ökologischer 
Sicht begründbar und vor dem Hintergrund der Lage der Grünflä-
chen im Landschaftsschutzgebiet auch angemessen. 
In der Begründung zum Bebauungsplan ist die Rede von „Teilbe-
reich des Gewerbegebiets“, was die Eigentumsverhältnisse 
durchaus korrekt abbildet. Der zweite Eigentümer innerhalb des 
festgesetzten GE des Flurstücks 893 bleibt lediglich unerwähnt, 
da die lärmabschirmende Wirkung des Walls für den östlichen, 
weiter entfernten Teilbereich des GE3 keine so tragende Rolle 
spielt. Der kausale Zusammenhang zwischen der Errichtung ei-
nes Lärmschutzwalls und der Bebaubarkeit des Flurstücks 785 – 
also des westlichen Teilbereichs des GE 3 - ist hingegen auf-
grund der größeren Nähe zur Wohnbebauung eindeutig gegeben 
und damit korrekt wiedergegeben. 
3.3 Fehlende artenschutzrechtliche Untersuchung 
Die geänderten Festsetzungen der Planstraße 2 
und des 
Wendehammers sehen eine Verbreiterung dieser vor. Da-
mit ist eine Intensivierung der Eingriffswirkung verbunden. 
Dies ist auch in Bezug auf die vorzunehmenden Baumaß-
nahmen der Planstraße 2 zu bemängeln. Denn diese ist 
bislang nicht errichtet worden. Insofern hätte es einer Be-
standsanalyse bedurft.. 
Die für deren Planung maßgeblichen artenschutzbezoge-
nen Untersuchungen sind über 20 Jahre alt. Ein Rückgriff 
auf die Bestandsdaten ist jedoch nur dann zulässig, wenn 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt.
 
Die Erforderlichke
it einer erneuten artenschutzrechtlichen Prü-
fung wird nicht gesehen, da die Planverwirklichung des Ur-
sprungsplans jederzeit möglich ist und durch die 1. Änderung die 
Grundzüge der Planung nicht verlassen werden. 
Um Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG ausschließen zu 
können, wurde in den Textteil des Bebauungsplans ein Hinweis 
aufgenommen, dass Vorkommen von planungsrelevanten Arten 
nicht ausgeschlossen werden können. Daher ist bei der Umset-

Darstellung und Bewertung der zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 69370/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen
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Lfd. 
Nr.
 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründun
g 
und soweit diese den Status quo des Naturhaushalts noch 
hinreichend wirklichkeitsgetreu beschreiben. 
Damit wäre eine Aktualisierung erforderlich gewesen. 
zung des Bebauungsplans eine ökologische Baubegleitung si-
cherzustellen, die mit der Unteren Naturschutzbehörde unaufge-
fordert abzustimmen ist. 
Dies wurde als Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen. 
3.4 Änderung von Öffentliche in Private Grünfläche  
In der Ausgangsplanun
g ist die Fläche des Lärmschutz-
walls als öffentliche Grünfläche festgesetzt. In der Ände-
rungsplanung ist diese nunmehr als private Grünfläche 
vorgesehen. 
Ob eine private oder eine öffentliche Grünfläche festzuset-
zen ist, richtet sich nach dem Nutzungszweck der Grünflä-
che. Zur Bestimmung dessen, kann regelmäßig auf den 
vorgesehenen Benutzerkreis abgestellt werden.  
In der Begründung der Änderungsplanung findet sich 
hierzu kein tragfähiger Grund. Diese stellt (dort auf S. 7) 
lediglich auf den Entfall der Festsetzung als Ausgleichsflä-
che ab. Ob eine Grünfläche als eine Öffentliche oder eine 
Private festzusetzen ist, richtet sich jedoch nach dem vor-
gesehenen Benutzerkreis. 
Dieser ist vor der Gesamtkonzeption der angrenzenden 
Grünflächenfestsetzungen offenkundig ein Öffentlicher. 
Damit ist die Festsetzung fehlerhaft. 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt.
 
Die öffentlichen Grünflächen solle
n in das städtische Eigentum 
übergehen, um die Umsetzung der Ausgleichs- und Begrünungs-
maßnahmen langfristig zu sichern und eine gemeinschaftliche 
Nutzung zu ermöglichen. 
Da die Errichtung des Lärmschutzwalls eine planungsrechtliche 
Voraussetzung zur Realisierung privater Gewerbeflächen ist, 
steht diese Maßnahme in einem direkten Sachzusammenhang 
zum Nutzen für einen eingeschränkten Personenkreis, den Ge-
werbetreibenden. Eine öffentliche Zugänglichkeit oder gar ge-
meinschaftliche Nutzung der Fläche ist nicht erforderlich und auf-
grund der topographischen Eigenheiten eines Lärmschutzwalls 
und der schlechten Einsehbarkeit des Geländes weder sinnvoll 
noch zweckdienlich. 
Die Begründung wird um eine entsprechende Passage ergänzt. 
3.5 Keine ausreichende Erschließung des Flurstücks 785 
Die derzeitig
e Planung führt nicht zu einer gesicherten 
verkehrlichen Erschließung des Flurstücks 785. 
Nutzungsbedingt (GE) muss das Grundstück auch durch 
LKW angefahren werden können. Gleiches gilt für die Er-
reichbarkeit des Grundstücks und dort etwaig zukünftig er-
richtete Gebäude. Die Planung geht auch hier offenbar 
davon aus, dass beide Grundstücke einem Eigentümer 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt.
 
Im Rah
men der Bebauungsplanänderung wird auch die sachge-
rechte Anbindung des Flurstücks 785 an die öffentliche Verkehrs-
fläche der Adam-Riese-Straße erstmalig hergestellt. 
Die öffentliche Verkehrsfläche wird im Übergangsbereich der 
Adam-Riese-Straße zum festgesetzten Fuß- und Radweg zur 
Straße Unter den Birken, über die Flurstücksgrenze hinaus nach

Darstellung und Bewertung der zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 69370/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen
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Lfd. 
Nr.
 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründun
g 
zuordenbar sind und damit auch eine Erreichbarkeit des 
Flurstücks 785 über das Flurstück 893 möglich sei. Dies 
ist nicht der Fall. 
Insofern wird ausdrücklich angeregt, die Verkehrsflächen 
der Adam-Riese-Straße im oben dargestellten Maß nach 
Westen zu erweitern. 
Westen als Fahrstraße erweitert. Auf diese Weise wird ein ver-
kehrstechnicher Anschluss des Flurstücks 785 im GE 3 ermög-
licht. Die mögliche Zufahrtsbreite beträgt 6 m und ist damit auch 
für LKW-Verkehr auskömmlich. 
Das Flurstück 893 ist bereits im Ursprungsbebauungsplan über 
die Adam-Riese-Straße erschlossen 
Stand 25.04.2024

Darstellung und Bewertung der zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 69370/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme/n von Behörden und sonstigen Trägern 
öffentlicher Belange 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
1 
1.1 
Rhein-Main-Rohrleitungstransportgesellschaft mbH 
Keine Betroffenheit 
 
Es muss sichergestellt sein, dass Ausgleichsmaßnahmen 
nicht im Schutzstreifen unserer Leitungen stattfinden. 
 
Sollten diese Ausgleichsmaßnahmen vorgenommen wer-
den, bitten wir um erneute Beteiligung. 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
Im Rahmen der 1. Änderung des Bebauungsplans müssen keine 
externen Ausgleichsmaßnahmen umgesetzt werden. 
2 
2.1 
Shell Deutschland GmbH 
Änderung der öffentlichen Verkehrswege 
 
Es wird unterstellt, dass die Änderung der öffentlichen Ver-
kehrswege dazu dient, die anliegenden Grundstücke für 
weitere schutzbedürftige Nutzungen zu erschließen. Es 
wird eindringlich auf die bereits diesbezüglich getätigten 
Einlassungen hingewiesen. Es wird insbesondere auf die 
Seveso III-Richtlinie sowie die Bereiche Lärm, Gerüche 
und sonstige Emissionen und die hierzu ergangene Recht-
sprechung verwiesen. Hier muss ein angemessener Ab-
stand zu schutzbedürftigen Interessen des Shell Energy 
and Chemicals Park Rheinland gewahrt bleiben. 
 
 
 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
 
 
 
Die 1. Änderung des Bebauungsplans dient nicht der erstmaligen 
Erschließung der an die Planstraße angrenzenden Grundstücke, 
sondern der planungsrechtlichen Sicherung eines aktuell üblichen 
Ausbaustandards der Planstraße 2. 
 
Die Erschließungsfunktion der Planstraße 2 ist durch den Bebau-
ungsplan, der im Jahr 2004 rechtsverbindlich wurde, begründet. 
Neben der Erschließung westlich angrenzender Grundstücke dient 
die Planstraße 2 insbesondere der Abbindung gewerblicher Ver-
kehre durch angrenzende Wohngebiete. 
Über die bereits im Ursprungsbebauungsplan festgesetzten Nut-
zungen werden keine weiteren (schutzbedürftigen) Nutzungen 
erstmalig festgesetzt. 
 
2.2 Änderungsvorhaben Standort 
 
A) Angesichts der Überlegungen der Shell Deutschland 
GmbH zu möglichen zukünftigen Änderungsvorhaben am 
Standort, die voraussichtlich immissionsschutzrechtliche 
Änderungsgenehmigungen gemäß § 16 BImSchG erfor-
dern werden, besteht über mögliche Einschränkungen des 
bestehenden Betriebes hinaus die Problematik, was die 
 
 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
 
 
Die Zulässigkeit schutzbedürftiger Nutzungen wird durch den Be-
bauungsplan, der im Jahr 2004 rechtsverbindlich wurde, begrün-
det. Insoweit führt die Änderung der Straßenbreite nicht zum erst-
maligen Heranrücken schutzbedürftiger Nutzungen an einen Stör-
fallbetrieb.

Darstellung und Bewertung der zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 69370/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme/n von Behörden und sonstigen Trägern 
öffentlicher Belange 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
von den zuständigen Behörden zu berücksichtigende Stör-
fallproblematik für solche künftigen Änderungsvorhaben 
und damit für die Entwicklungsmöglichkeiten des Standor-
tes bedeutet. Insoweit stellen sich insbesondere Fragen 
nach den Kriterien für die Bemessung des angemessenen 
Abstandes i. S: der Störfallverordnung, nach den Auswir-
kungen der Störfallproblematik auf immissionsschutzrechtli-
che Genehmigungsvoraussetzungen sowie nach der recht-
lichen Bedeutung der zeitlichen Priorität des Standortes 
und der Verursachung der Störfallproblematik. 
Die Shell Deutschland GmbH muss die im Bebauungsplan zulässi-
gen Nutzungen bei ihren Entwicklungsplanungen berücksichtigen. 
Hierbei ist unerheblich, dass der Bebauungsplan in Teilen noch 
nicht vollzogen ist. 
 
 
2.3 Angemessener Sicherheitsabstand 
 
Der „angemessene Sicherheitsabstand“ ist in § 3 Abs. 5c 
BImSchG wie folgt definiert: „Der angemessene Sicher-
heitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand 
zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Be-
triebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, 
und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen 
Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte 
Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des 
Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorge-
rufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicher-
heitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu er-
mitteln.“ 
 
Als solche „störfallspezifischen Faktoren“ werden im 
Müksch-Urteil des Bundesverwaltungsgerichts unter Be-
zugnahme auf das zu Grunde liegende Urteil des EuGH 
beispielhaft genannt: 
- die Art der jeweiligen gefährlichen Stoffe, 
- die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines schweren 
Unfalls, 
- die Folgen eines etwaigen Unfalls für die menschli-
che Gesundheit und die Umwelt, 
- die Art und Intensität der Nutzung sowie 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
Die Thematik des angemessenen Sicherheitsabstandes wurden 
bereits im Rahmen der Abwägung des Ursprungsbebauungspla-
nes behandelt. 
 
Das Planverfahren zur 1. Änderung des B-Plans wird in Anwen-
dung des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB durchge-
führt. Durch die Änderung des Bebauungsplans werden die Grund-
züge der Planung nicht berührt. 
Insbesondere bleiben die bereits festgesetzten Nutzungsarten von 
der 1. Änderung gänzlich unberührt. 
 
Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Pla-
nung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkun-
gen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des BIm-SchG zu 
beachten sind. 
 
 
?

Darstellung und Bewertung der zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 69370/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen
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Lfd. 
Nr.
 
Stellungnahme/n von Behörden und sonstigen Trägern 
öffentlicher Belange 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
- die Leichtigkeit, mit der Notfallkräfte bei einem Un-
fall eingreife
n können.
Sozioökonomische Faktoren haben hingegen bei der Be-
messung des angemessenen Abstandes außer Betracht zu 
bleiben, 
- BVerwG, Urteil vom 2
0.12.2012, NVwZ 2013, 719, Rn. 18
ff., unter Bezugnahme auf EuGH, Urt. vom 15.09.2011,
UPR 2011, 443, Rn. 44-.
Bei den stör
fallspezifischen Faktoren wird Bezug genom-
men auf das Müksch-Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts. 
2.4 Änderungsgenehmigungen 
B) Die Erteilung immissionsschut
zrechtlicher Änderungsge-
nehmigungen aufgrund von § 16 BImSchG setzt die Einhal-
tung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1
BImSchG 
voraus. Nach Nr. 1 Alt. 2 dieser Vorschrift muss
dafür sicher
gestellt sein, dass die sich aus einer aufgrund
von § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergeben-
den Betreiberpflichten e
rfüllt werden. Zu diesen gehören
die Shell als Betreiber eines Betriebsbereichs nach der
Störfallverordnung treffe
nden Betreiberpflichten. Hierzu ge-
hören insbesondere die allgemeinen Betreiberpflichten der
Störfallverhinderungspflicht gemäß § 3 Abs. 1 die
ser Ver-
ordnung sowie die Verpflichtung nach Absatz 4 dieser Re-
gelung, dass die Beschaffenheit und der Betrieb der Anla-
gen des Betriebsbereichs dem Stand der Sicherheitstech-
nik entspre
chen müssen.
Der Stellungnahme 
wird nicht g
efolgt.

Darstellung und Bewertung der zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 69370/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 19 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme/n von Behörden und sonstigen Trägern 
öffentlicher Belange 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Wenn die Bezirksregierung Köln einen angemessenen Ab-
stand von 200 m um den Betriebsbereich des Standortes 
festlegen würde, wäre insbesondere angesichts dieser Un-
terschreitung des dann maßgeblichen angemessenen Ab-
standes um 4/5 durch das geplante Vorhaben zu erwarten, 
dass die Shell Deutschland GmbH in einer Änderungsge-
nehmigung für ein künftiges Vorhaben unter Berufung auf 
die uns treffende Störfallverhinderungspflicht gemäß § 3 
Abs. 1 der 12. BImSchV umfangreiche technische Vorkeh-
rungen zur Verringerung des Risikos des Eintritts eines 
Störfalles auferlegt werden. Angesichts der großen Zahl 
der Nutzer des unmittelbar benachbarten Gebietes ist auch 
damit zu rechnen, dass Shell zusätzlich umfassende Maß-
nahmen auferlegt werden, um aufgrund von § 3 Abs. 3 der 
12. BImSchV die Auswirkungen von Störfällen auf benach-
barte Schutzobjekte zu begrenzen. 
 
Daraus folgt zum einen das Risiko, dass Shell zwar für die 
von ihr in Betracht gezogenen Änderungsvorhaben eine 
immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung ge-
mäß § 16 BImSchG erhalten wird, die Umsetzung der darin 
enthaltenen, auf die Störfallverordnung gestützten Auflagen 
zur Sicherheitstechnik jedoch derart umfangreich sind, 
dass die Realisierung der Projekte dadurch unwirtschaftlich 
werden könnte. Zum anderen besteht das abstrakte Risiko, 
dass die Bezirksregierung bei der Prüfung von Änderungs-
genehmigungsanträgen unter Berücksichtigung des sehr 
geringen Abstands des Betriebsbereichs des Standortes 
insbesondere zum benachbarten neuen Gewerbegebiet zu 
dem Ergebnis gelangt, dass eine Bewältigung der dadurch 
bedingten störfallspezifischen Risiken nur durch die Aufer-
legung von Schutzvorkehrungen möglich wäre, die über 
den Stand der Sicherheitstechnik i.S.v. § 3 Abs. 4 der 12. 
BImSchV hinausgingen und daher uns als Betreiber des 
Betriebsbereichs nicht auferlegt werden dürfen. Da in ei-
 
Durch ein Fachgutachten im Auftrag der Einwenderin aus 08/2017, 
das durch die Bezirksregierung Köln bestätigt wurde, liegt ein an-
gemessener Sicherheitsabstand von 200 m ab Betriebsgrenze 
nach außen vor. Mit diesem angemessenen Sicherheitsabstand 
hat sich die Verwaltung bei der Aufstellung des Bebauungsplans 
Nr. 69379/02 „Kiesgrubenweg“ bereits intensiv beschäftigt. Dar-
über hinaus werden im Rahmen der 1. Änderung keine neuen oder 
zusätzlichen Schützenswerten Nutzungen planungsrechtlich gesi-
chert. 
 
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 69379/02 „Kiesgrubenweg“ 
setzt innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes von 200 
m Gewerbefläche (GE), öffentliche Grünfläche, Verkehrsfläche 
und Mischgebiet (MI) fest. Das Mischgebiet ist je nach Entfernung 
zum Störfallbetrieb in MI mit Ausschluss von Wohnnutzung und MI 
mit Wohnnutzung gegliedert. Die Wohnbebauung im benachbarten 
westlich gelegenen Allgemeinen Wohngebiet (Bebauungsplan Nr. 
68370/02) ist bereits umgesetzt und liegt schon heute innerhalb 
des angemessenen Sicherheitsabstandes. 
 
Im Rahmen der Bauleitplanung sind, wenn eine schützenswerte o-
der sensible Nutzung an einen bestehenden Betrieb heranrückt, 
konkrete und belastbare Erweiterungs- oder Änderungsabsichten 
zu berücksichtigen. 
 
Im vorliegenden Fall findet durch die Bebauungsplanänderung je-
doch kein Heranrücken von schützenswerter oder sensibler Nut-
zung an den Betrieb der Einwenderin statt. 
 
Die Einwenderin hat im Rahmen ihrer Anregungen auch keine 
konkreten und belastbaren Angaben zu geplanten Betriebsände-
rungen oder – erweiterungen ausgeführt. Vielmehr wird allgemein 
auf zukünftige möglicherweise geplante Änderungsvorhaben ver-

Darstellung und Bewertung der zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 69370/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen
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Lfd. 
Nr.
 
Stellungnahme/n von Behörden und sonstigen Trägern 
öffentlicher Belange 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
nem solchen Fall die Einhaltung der aus der Störfallverord-
nung folgenden Betreiberpflichten nicht sichergestellt wäre, 
müsste die Bezirksregierung in einem solchen Fall eine be-
antragte Änderungsgenehmigung versagen Der Vollstän-
digkeit halber ist klarzustellen, dass eine Änderungsgeneh-
migung für ein von Shell in Betracht gezogenes Ände-
rungsvorhaben jedenfalls nicht mit der Begründung versagt 
werden dürfte, der angemessene Sicherheitsabstand zwi-
schen dem Betriebsbereich und benachbarten Schutzob-
jekten sei nicht eingehalten. Gemäß § 3 Abs. 5 der 12. 
BImSchV stellt die Wahrung angemessener Sicherheitsab-
stände zwischen Betriebsbereich und benachbarten 
Schutzobjekten keine Betreiberpflicht dar. Diese Regelung 
beruht darauf, dass sich die Wahrung angemessener Si-
cherheitsabstände in der Regel der Kontrolle des Betrei-
bers entzieht. 
wiesen. Solche können regelmäßig nicht in der Bauleitplanung be-
rücksichtigt werden, da prüfbare Parameter zu beispielsweise 
Lärmemissionen oder Gefahren fehlen. 
Die von der Einwenderin vorgebrachte Befürchtung, eine Ände-
rungsgenehmigung könnte von der Bezirksregierung Köln im Hin-
blick auf vorhandene schützenswerte Nutzungen versagt werden, 
besteht - in Form der bereits vorhandenen Wohnbebauung entlang 
des westlich gelegenen Judenpfads - bereits heute. 
Durch die Umsetzung der 1. Bebauungsplan-Änderung „Kiesgru-
benweg“ wird diese Möglichkeit nicht erhöht. 
3 Industrie- und Handelskammer zu Köln (IHK) 
Die IHK hat keine Bedenken. Kenntnisnahme 
4 Evonik Operations GmbH 
In dem in der Leitungsanfrage angegebenen Bereich ver-
laufen keine der durch die Evonik betreuten Fernleitungen. 
In Bezug auf mögliche externe Ausgleichsflächen oder 
Kompensationsmaßnahmen wird um erneute Beteiligung 
gebeten. 
Bei Änderung der Planung wird um erneute Anfrage gebe-
ten. 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Im Rahmen der 1. Änderung des Bebauungsplans müssen keine 
externen Ausgleichsmaßnahmen umgesetzt werden. 
5 
5.1 
Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen 
Gegen die vorgelegte Bauleitplanung bestehen von Seiten 
des Straßenbaulastträgers grundsätzlich keine Bedenken. 
Es wird auf die Stellungnahme im Rahmen der frühzeitigen 
Beteiligung vom 31.07.2023 verwiesen. 
Kenntnisnahme

Darstellung und Bewertung der zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 69370/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme/n von Behörden und sonstigen Trägern 
öffentlicher Belange 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
5.2 Stellungnahme im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung 
 
  
Verwaltungsvereinbarung neuer Knoten 
 
Vor Abschluss der Verwaltungsvereinbarung der Stadt Köln 
und der Regionalniederlassung Ville-Eifel sind folgende 
Pläne des neuen Knotenpunktes mit der L 150 vorzulegen: 
 Übersichtskarte 
 Lageplan mit Deckenhöhenplan und Schleppkurven-
nachweisen 
 Ausbauquerschnitte 
 Markierungs - und Beschilderungsplan 
 
Sämtliche Kosten gehen zu Lasten der Stadt Köln.  
 
 
 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
 
 
Es wird eine Verwaltungsvereinbarung zum Ausbau des neuen 
Knotenpunktes mit den genannten Anlagen geschlossen. 
 
Dem Landesbetrieb Straßen NRW entstehen dadurch keine Kos-
ten. Kosten zulasten der Stadt Köln werden innerhalb des Er-
schließungsvertrages mit der Erschließerin geregelt. 
Erschließungsplanung 
 
Die vorliegende Erschließungsplanung berücksichtigt aus-
reichend die künftigen Verkehrsflächen der L150. Anhand 
eines Verkehrsgutachtens wurden die benötigten Flächen 
ermittelt (Länge der Linksabbiegespur, Rückverziehungs-
länge, Aufstellbreiten usw.). 
 
Hinsichtlich der vorhandenen Anbindung L150 / Unter den 
Birken ist ebenfalls eine Verwaltungsvereinbarung abzu-
schließen (Inhalt des ursprünglichen Bebauungsplanes aus 
dem Jahr 2005). Ausgeschlossen ist, dass 2 Anbindungen 
nebeneinander bestehen. 
 
 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
 
 
Die notwendigen Erschließungsmaßnahmen inklusive des Rück-
baus des vorhandenen Knotenpunktes werden im Rahmen einer 
Verwaltungsvereinbarung bzw. eines Erschließungsvertrages ge-
regelt. 
Dabei wird berücksichtigt, dass keine zwei Anschlüsse an den 
Kiesgrubenweg gleichzeitig bestehen. 
Radwegeverbindung 
 
In der zeichnerischen Darstellung der Verkehrsplanung ist 
eine Radwegeverbindung parallel zur L 150 angedeutet. 
Hier ist zu klären, ob dieser Radweg tatsächlich umgesetzt 
wird (Bebauungsplanänderung?). 
 
 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
 
 
Die geplanten Radwegeverbindungen, die im räumlichen Gel-
tungsbereich des Bebauungsplans liegen in festgesetzten öffentli-
chen Grünflächen und werden nicht gesondert festgesetzt, son-
dern im Zuge der Grünraumplanung berücksichtigt.

Darstellung und Bewertung der zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 69370/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen
Lfd. 
Nr.
 
Stellungnahme/n von Behörden und sonstigen Trägern 
öffentlicher Belange 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
5.3 Querschnittsänderung L150 (Kiesgrubenweg) 
Im Bereich der L150, Abschnitt 8 (Kiesgrubenweg) wird 
durch Straßen.NRW derzeit eine Querschnittsänderung 
inkl. des Neubaus eines gemeinsamen Geh-/Radweges 
zwischen der L186 (Bonner Landstraße / Godorfer Haupt-
straße) und der L300 (Industriestraße) geplant. Derzeit 
läuft die Vorplanung. 
Der Rückbau des bestehenden Knotenpunkts L150 / 
Adam-Riese-Straße sowie die Planung des neuen Knoten-
punktes mit der L150 müssen darauf abgestimmt werden. 
Für beide Knotenpunkte ist vor Durchführung der Maßnah-
men eine Verwaltungsvereinbarung mit Straßen.NRW ab-
zuschließen. 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Die notwendigen Erschließungsmaßnahmen inklusive des Rück-
baus des vorhandenen Knotenpunktes werden im Rahmen einer 
Verwaltungsvereinbarung bzw. eines Erschließungsvertrages ge-
regelt. 
5.5 Stellungnahme nicht abschließend 
Für die weitere Bauleitplanung der Stadt Köln werden wei-
tere Äußerungen vorbehalten. 
Kenntnisnahme Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 3 (2) Satz 2 BauGB 
nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschluss-
fassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können 
Stand 25.04.2024

Anlage 2_Geltungsbereich

454 Zeichen

Geltungsbereich der 1. Änderung
Geltungsbereich des
Bebauungsplanes 69370/02
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von
Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-
tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu
diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
Anlage 2
Maßstab  1 : 5 000
N
Stadtplanungsamt
Geltungsbereich des Bebauungsplanes 69370/02
 Kiesgrubenweg
in Köln - Hahnwald, 1. Änderung
0 10050 200 300 Meter

Anlage 11_ Auszug aus dem Beschlussprotokoll BV 2 17.06.2024 1297-2024

2208 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 
Frau Paßmann 
Telefon: (0221) 221-92313 
Fax:  (0221) 221-92318 
E-Mail: miriam.passmann@stadt-
koeln.de 
Datum: 17.06.2024 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung 
Rodenkirchen  vom 17.06.2024  
öffentlich 
9.2.1 Beschluss über die Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betref-
fend den Entwurf zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 69370/02  
Arbeitstitel: Kiesgrubenweg in Köln-Hahnwald, 1. Änderung 
1297/2024 
 
 
Anmerkung der Bezirksvertretung Rodenkirchen: 
„Die Bezirksvertretung Rodenkirchen bestärkt die Fachverwaltung in ihrem Handeln, 
die Zufahrt in das Mischgebiet 1 (MI 1) auf eine Breite von 6 m festzulegen.“ 
 
Beschluss: 
Die Bezirksvertretung Rodenkirchen empfiehlt dem Rat, folgenden  
Beschluss zu fassen: 
 
Der Rat beschließt 
 
1. über die zum Bebauungsplan-Entwurf Nummer 69370/02 - für das Gebiet 
nördlich des Kiesgrubenwegs (L150), östlich der Grünflächen im Rücken der vor-
handenen Wohnbebauung am Judenpfad (im rechtskräftigen Bebauungsplan 
festgesetzt als Mischgebiet), südlich des Gewerbegebiets an der Adam-Riese-
Straße bzw. des Landschaftsschutzgebiets entlang der Straße Unter den Birken 
und westlich der landwirtschaftlich genutzten Flächen an der Adam -Riese-Straße 
(im rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzt als Gewerbegebiet 3),- abgege-
benen Stellungnahmen gemäß der Anlagen 6-10,  
2. den Bebauungsplan Nummer 69370/02 - Arbeitstitel: Kiesgrubenweg in Köln-
Hahnwald, 1. Änderung mit gestalterischen Festsetzungen nach § 10 Absatz 1 
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 
(BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen

(GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW 
S. 666/SGV NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden 
Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begrün-
dung (Anlage 3). 
 
 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig mit den Stimmen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, den Stimmen 
der CDU-Fraktion, der Stimmen der SPD-Fraktion und der Stimme der Frau Faß-
bender bei Enthaltung der FDP-Fraktion und der Stimme des Herrn Kau  
zugestimmt.

Anlage 4_Textliche Festsetzungen

10021 Zeichen

ANLAGE 4 
Textliche Festsetzungen zum 
Entwurf zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 69370/02 
Arbeitstitel: Kiesgrubenweg in Köln-Hahnwald, 1. Änderung 
 
Verfahrensstand: Satzung gem. § 10 (1) BauGB 
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 
1. Begrünungsmaßnahmen zum Schutz und zur Pflege von Boden, Natur und 
Landschaft 
Gemäß § 9 Abs.1a BauGB in Verbindung mit § 9 Abs.1 Nr.15 und Nr.20 BauGB werden 
Flächen und Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs.3 BauGB innerhalb 
des Geltungsbereichs des Bebauungsplans festgesetzt. 
a) Nach § 9 Abs.1a Satz 2 werden die Flächen bzw. Maßnahmen zum Ausgleich den 
Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, wie folgt zugeordnet: 
 Ausgleichsfläche A1 dem Ei ngriff des Wendehammers im Be-
reich der Adam-Riese-Straße 
 Ausgleichsfläche A 2 und A 3 dem Eingriff der Planstraße 2 
 Ausgleichsfläche A 4 dem Eingri ff der Mischgebiete MI 2 und MI 
3 
 Ausgleichsfläche A 5 und A 6 dem  Eingriff des Gewerbegebiets GE 3 
südlich der Adam-Riese-Straße auf Flur-
stück 785 
 Ausgleichsfläche A 7 dem Eingriff des Gewerbegebiets GE 3 
südlich der Adam-Riese-Straße auf Flur-
stück 893 
b) Gemäß § 9 Abs.1 Nr.15 und Nr.20 BauG B werden die im Folgenden formulierten 
Maßnahmen festgesetzt. Die Maßnahmen mit der Maßnahmenbezeichnung A + 
laufender Nummer haben darüber hinaus die Funktion von Ausgleichsflächen im 
Sinne von § 9 Abs.1a BauGB. 
 Ausgleichsmaßnahmen A 1, A 2, A 6 und A 7 (Flächen entlang Kiesgrubenweg) 
Naturnahe Grünanlage, Glatthaferwiese mit einheimischen Bäumen und Sträu-
chern BF31 (GH741); BB1 (GH51) 20%; EA1 (LW4111) 
 Ausgleichsmaßnahmen A 3, A 4 und A 5 
Laubholzforst, einheimisch und standortgerecht Biotoptyp AX11 (GH3131) 
 Begrünungsmaßnahme M 1 (Lärmschutzwall) 
Baum- und Gehölzpflanzungen, einheimisch und standortgerecht, BD71 
(BR133131), 70 %, EA1 (LW41111) 30 % 
 Begrünungsmaßnahme M 2

Laubholzforst, einheimisch und standortgerecht Biotoptyp AX11 (GH3131) 
c) Gemäß § 9 Abs.1 Nr.20 BauGB werden folgende Baumpflanzungen BF41 (GH742) 
festgesetzt: 
 im Bereich neu auszubauender Planstraßen  einseitig in Abständen von 10-15 m 
 im Bereich neu auszubauender Privatstraß en einseitig in Abständen von 10-15 m 
KENNZEICHNUNGEN 
Gemäß § 9 Abs.5 BauGB werden folgende Flächen im Bebauungsplan gekennzeichnet: 
Nördlich des Plangebiets befindet sich, nach ordnungsrechtlicher Stilllegung einer De-
ponie, die Altlastablagerung mit der Kennung Nr. 20703 und der Bezeichnung „Oberer 
Buschweg / Kelvinstraße“. Das Plangebiet liegt teilweise innerhalb des Nahbereichs der 
Altlastablagerung mit lokal belasteter Bodenluft. 
Bei der Umsetzung von baulichen Maßnahmen ist mit baugrundtechnischen Besonder-
heiten zu rechnen und es sind bestimmte Sicherungsmaßnahmen zum Schutz vor Ge-
sundheitsschäden durch Deponiegas erforderlich. Es wird empfohlen vor Baubeginn ein 
nutzungs- und planungsbezogenes Gutachten gem. BBodSchG/ -V vorzulegen, wel-
ches auch eine Risikoabschätzung hinsichtlich Boden, Grundwasser und Bodenluft be-
inhaltet. 
NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN 
Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB werden die nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffe-
nen Festsetzungen, gemeindlichen Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang 
sowie Denkmäler nach Landesrecht nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen: 
1. Wasserschutz 
Die auf der Grundlage des § 51 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) durch Verordnung fest-
gesetzte Wasserschutzzone III des Wasserwerkes Köln-Hochkirchen. 
2. Natur- und Landschaftsschutz 
a) Das gemäß § 26 Bundesnaturschutzgeset z (BNatSchG) festgesetzte Landschafts-
schutzgebiet L19 „Friedenswald, Forstbotanischer Garten und Grünverbindungen 
um Hahnwald" 
b) Der gemäß § 29 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) geschützte Landschaftsbe-
standteil LB 2.17 "Amphibienlaichplätze und Wallbrache nördlich Ober Buschweg, 
Hahnwald". 
HINWEISE 
1. Artenschutz

a) Vorkommen von planungsrelevanten Ar ten können nicht ausgeschlossen werden. 
Daher ist bei der Umsetzung des Bebauungsplans durch eine ökologische Baube-
gleitung sicherzustellen, dass keine Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG ausge-
löst werden. Hierüber ist der Unteren Naturschutzbehörde unaufgefordert ein Be-
richt zukommen zu lassen. 
b) Gemäß § 39 Abs.5 BNatSchG ist es im Zeitraum zwischen dem 1.März und 
30.September eines jeden Jahres verboten, Bäume, Hecken, Gebüsche und an-
dere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig 
sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der 
Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Sind innerhalb dieses Zeitraumes 
Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor deren Aufnahme in Absprache mit der Unteren 
Naturschutzbehörde der Stadt Köln im Rahmen der ökologischen Baubegleitung 
nach besetzten Nestern und Fledermausquartieren zu suchen und bei deren Auffin-
den die Rodungstätigkeit sofort einzustellen. 
2. Baumschutzsatzung 
a) Bei Aufstellung des Bebauungsplans ist die Satzung zum Schutz des Baumbestan-
des innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches 
der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 
1. August 2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17. August 2011) angewandt worden. 
 
b) Im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplans ist die zur Zeit der Antragstellung auf 
Erteilung einer Fällerlaubnis jeweils gültige Fassung der Baumschutzsatzung 
(BSchS) anzuwenden. Sofern Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzgeldzahlungen für im 
Zuge der Umsetzung des Bebauungsplans zu fällende Bäume zu leisten sind, gilt 
die BSchS in der jeweils gültigen Fassung, soweit die betroffenen Bäume nicht be-
reits im Bebauungsplanverfahren bei der Bewertung und Bilanzierung nach der na-
turschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 Gesetz über Naturschutz und Land-
schaftspflege in Verbindung mit § 1a Abs. 3 Baugesetzbuch berücksichtigt wurden. 
3. Bodenschutz 
Die Vorschriften des § 12 der Bundesbodenschutz-Verordnung (BBodSchV) sind zu be-
achten. 
Für das Plangebiet liegen Hinweise auf einen großflächigen Grundwasserschaden (Nr. 
27_22_0013) durch per- und polyfluorierte Chemikalien (PFC) vor. Hierzu hat das Um-
welt- und Verbraucherschutzamt eine Allgemeinverfügung zur Untersagung der erlaub-
nisfreien Nutzung des Grundwassers und des Wassers aus Oberflächengewässern er-
lassen. 
4. Kampfmittelbeseitigungsdienst 
Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen liefern Hin-
weise auf vermehrte Bodenkampfhandlungen und Bombenabwürfe im Plangebiet. 
Insbesondere existiert ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen 
des 2. Weltkrieges (Bombenblindgänger, Schützenloch, Stellung und militärische An-
lage). Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammar-
beiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen.

Vor Aufnahme von Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung, 
Gliederungsziffer 322/40 (allgemeine Ordnungsangelegenheiten) unter der Benen-
nung des Aktenzeichens 22.5-3-5315000-1543/23 sowie der Bebauungsplan-Nummer 
einzuschalten. Die Anfrage kann per E-Mail an kampfmittel@stadt-koeln.de erfolgen. 
5. Lärm- und Luftschadstoffimmissionen 
a) Das Plangebiet ist durch überhöhte Lärm- und Luftschadstoffimmissionen wie er-
höhte Benzol bzw. VOC-Konzentrationen (Ethen, Propen) belastet. 
b) Das Plangebiet ist durch die Lärmimmi ssionen des Straßenverkehrs vorbelastet. 
6. Seveso-III-Richtlinie 
Das Plangebiet liegt teilweise innerhalb des Sicherheitsabstands eines Betriebsberei-
ches mit Störfallpotenzial gemäß Seveso-III-Richtlinie (Richtlinie 2012/18/EU des Euro-
päischen Parlamentes und des Rates vom 04. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefah-
ren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen). 
7. Rechtsfolgen 
Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen 
Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des Bau-
gesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplans außer Kraft. 
8. Rechtsgrundlagen 
a) Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in  der Fassung der Bekanntmachung vom 3. 
November 2017 (BGBl. I S. 3634). 
b) Es gilt die Baunutzungsverordnung (B auNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 
132) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 
3786). 
c) Es gilt die Planzeichenverordnung (Pl anZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 
58). 
9. Straßenprofil 
Das Straßenprofil innerhalb von Verkehrsflächen einschließlich von Baumstandorten ist 
nur zur Information dargestellt. 
10. Weg innerhalb der öffentlichen Grünfläche 
Die Wegführung der geplanten Fuß- und Radwegeverbindung innerhalb der öffentlichen 
Grünfläche ist nur zur Information dargestellt. 
11. Versickerung von Niederschlagswasser 
Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Wasserhaus-
haltsgesetz (WHG) ist das anfallende Niederschlagswasser vor Ort zu versickern. Be-
züglich der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Untere Wasserbehörde bei der Stadt 
Köln einzuschalten. 
12. Qualitätsstandards für festgesetzte Begrünungsmaßnahmen

Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die 
Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen ge-
mäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 
vom 04. Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gül-
tige Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert. 
13. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke 
DIN-Vorschriften, sonstige private Regelwerke sowie die Kölner Sortimentsliste, auf die 
in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in 
der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt 
für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln Plankammer, Zimmer 06. 
E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten 
zur Einsichtnahme bereitgehalten.

Anlage 10_Abwägung der Stellungnahmen_verfristet

3982 Zeichen

BP-Abwägung BFrist 
/ 2 
Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren 
Darstellung und Bew
ertung der zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 69370/02 – Arbeitstitel: Kiesgrubenweg in Köln-Hahnwald 
– außerhalb der Beteiligungsverfahren nach § 3 Absatz 1 und Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) sowie § 4 Absatz 1 und Absatz 2
BauGB eingegangenen Stellungnahmen
Außerhalb der Beteiligungsverfahren nach § 3 Absatz 1 und § 3 Absatz 2 BauGB sowie § 4 Absatz 1 und Absatz 2 BauGB ist 1 Stellungnah-
men aus der Öffentlichkeit sowie von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange eingegangen. 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der 
laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich glei-
chen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. 
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt.  
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
1 Privater Einwender 
Keine ausreichende Erschließung des Flurstücks 104 
Die nicht ausreichende 
Anbindung des Grundstücks Unter 
den Birken 120 (Flurstück 104) wird beanstandet. Da das 
Grundstück in zwei Bereiche geteilt ist, ist es hier zwin-
gend erforderlich, das Grundstück wie bisher von beiden 
Seiten von der Straße aus befahren zu können. 
Nach der aktuellen Planung wäre es nicht möglich Werk-
statt und Wohnhaus auf der östlichen Grundstückshälfte 
zu befahren. Des Weiteren hätte die Feuerwehr (Brand-
schutz, Personenrettung) keine Möglichkeiten auf diese 
Grundstückshälfte zu gelangen. 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
Die Erreichbarkeit des Flurstücks 104 wird bereits durch den Aus-
gangsbebauungsplan seit 2005 in der beschriebenen Weise ein-
geschränkt. Durch die geplante Verlängerung des Wendeham-
mers um ca. 7 m nach Osten wird das Flurstück 104 nun erstma-
lig an die öffentliche Verkehrsfläche angebunden. Die Erschlie-
ßungssituation wird damit durch die 1. Änderung sogar wesent-
lich verbessert. 
Die Erschließung des Grundstücks wird infolge der Planänderung 
zukünftig grundsätzlich über eine Breite von ca. 20 m sicherge-
stellt. 
Die Zufahrt zu einem Anliegergrundstück mit einem Fahrzeug ist 
nur geschützt, soweit es die angemessene Nutzung des Grundei-
gentums unter Berücksichtigung der Rechtslage und der tatsäch-
lichen Gegebenheiten erfordert. Die unmittelbar an den Wende-
hammer angebundene Kfz-Werkstatt ist sicher auf die Zufahrt mit 
ANLAGE 10

Darstellung und Bewertung der zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 69370/02 außerhalb der Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung  Stellungnahme der Verwaltung 
Hinzu kommt, dass für die Ausführung des aktuellen Pla-
nes eine komplett neue Einfahrt inkl. neuem Tor auf un-
sere Kosten hergestellt werden müsste. 
 
Es wird gebeten den Plan entsprechend abzuändern. 
 
Kraftfahrzeugen angewiesen und die Bebauungsplanänderung 
stellt diese sicher. 
Für die östlich gelegenen Monteurswohnungen gilt dies nicht in 
derselben Weise. Diese könnten prinzipiell auch zu Fuß erreicht 
werden; die Lücke in der Bebauung der Werkstatt dürfte es 
grundsätzlich ermöglichen, über den Hof der Werkstatt zum östli-
chen Teil des Grundstücks zu gelangen. 
 
Sollten notwendige Stellplätze auf dem östlichen Teil des Grund-
stücks genehmigt worden sein, müssen auch diese weiterhin er-
reichbar sein und auch Rettungswege sind bis auf Weiteres si-
cherzustellen. Die Organisation verschiedener Nutzungen auf 
dem Grundstück liegt in Händen des Eigentümers. 
 
Bis zum endgültigen Ausbau der Adam-Riese-Straße, des Rück-
baus des Knotenpunktes Kiesgrubenweg und des geplanten Fuß- 
und Radwegs kann die derzeitige Erschließungssituation beibe-
halten werden. 
 
Stand 25.04.2024

Beratungsverlauf (3)

17.06.2024 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 9.2.1 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
19.09.2024 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 12.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
01.10.2024 Rat
TOP 12.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1297/2024
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
13.05.2024
Erstellt
16.04.2024 11:51