2009/0436
Ausweitung der Betreuungsangebote an der Ludwig-Schwamb-Schule, Georg-August-Zinn-Schule sowie Wilhelm-Busch-Schule
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2009/0436
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Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 12.10.2009 an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat II an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss Amt: Amt für Familie, Kin- derbetreuung und Sport Behandlung in öffentl. Sitzung Ja Nein OBW bei abschl. Beschluss- fassung Magistrat Ja Nein Internetfähig Verteiler: Vorlage-Nr. 2009/0436 Magistratsbeschluss-Nr. Betreff: Ausweitung der Betreuungsangebote an der Ludwig-Schwamb-Schule, Georg-August- Zinn-Schule sowie Wilhelm-Busch-Schule Vorlage vom: 24. 9.2009 Beschlussvorschlag: 1. Den Anträgen der Träger der Betreuungsangebote an der Ludwig-Schwamb-Schule, Georg- August-Zinn-Schule sowie Wilhelm-Busch-Schule auf Ausweitung der Betreuungszeiten bzw. Platzzahlen wird zugestimmt. 2. Die notwendigen Haushaltsmittel in Höhe von 36.700,00 Euro werden ab 01.01.2010 bereit gestellt. Anlagen: Richtlinien für Zuschüsse an die Träger der Betreuungsangebote an Grundschulen Datenschutzrelevante Anlage: Beschluss des Magistrats vom 2 Begründungsseite zur Magistratsvorlage vom 24.09.2009: Begründung: Der Nachbarschaftsverein Eberstadt-Süd e. V. als Träger des Betreuungsangebotes an der Ludwig- Schwamb-Schule möchte in Absprache mit der Schulleitung aufgrund der sehr großen Nachfrage seitens der Eltern das Betreuungsangebot ausweiten und die Betreuungs-zeiten verlängern. Bereits mit Beginn des Schuljahres 2009/2010 wurden die Öffnungszeiten von 13:30 Uhr auf 14:00 Uhr ausgedehnt und es wird ein Mittagessen angeboten. Allerdings wird eine Öffnungs-zeit bis min- destens 16:00 Uhr angestrebt, was vielen Eltern des Einzugsbereiches eine Berufstätigkeit beider Elternteile ermöglichen würde. In der durch den Mangel an Hortplätzen in Eberstadt schwierigen Situation für viele Familien käme eine Ausweitung der Betreuung den Kindern unmittelbar zugute, wenn sie über die Mittagszeit gut versorgt wären. Eine schriftliche Umfrage bei den Eltern der jetzigen Betreuungskinder (zurzeit 35 Kinder) ergab einen 90%igen Betreuungsbedarf über die derzeitigen Betreuungszeiten hinaus. Aus diesem Grund beantragt der Nachbarschaftsverein die Ausweitung der Betreuungszeiten zum nächstmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch zum 01.01.2010. Die Mehrkosten für die Ausweitung der Betreuung an der Ludwig-Schwamb-Schule betragen ca. 13.900,00 Euro jährlich. Das Betreuungsangebot an der Georg-August-Zinn-Schule konnten bisher 39 Kinder in Anspruch nehmen. Laut Mitteilung des Trägers der Betreuung (Arbeiterwohlfahrt) werden seit Beginn des Schuljahres 2009/10 52 Kinder betreut, um der großen Nachfrage gerecht zu werden. Aus diesem Grund wird beantragt, ab dem kommenden Jahr den Zuschuss auf 52 Kinder auszuweiten. Dies bedeutet Mehrkosten in Höhe von ca. 3.700,00 Euro jährlich. Das Betreuungsangebot an der Wilhelm-Busch-Schule wird derzeit lediglich bis 14:00 Uhr gefördert. Bereits zu Beginn des Jahres 2009 wurde an der Schule allerdings ein Mittag-essensangebot einge- führt und die Betreuung bis 16:00 Uhr ausgeweitet. Der Förderverein der Schule beantragt somit, die erweiterten Öffnungszeiten ab 01.01.2010 mit in die Bezuschussung einfließen zu lassen. Hier- für entstehen Mehrkosten in Höhe von ca. 19.100,00 Euro jährlich. Gemäß der seit 01.01.2007 gültigen „Richtlinien für Zuschüsse an die Träger der Betreuungsange- bote an Grundschulen“ führt eine Erhöhung des Betreuungsumfanges um mehr als 10 % (Anzahl der Plätze oder aus zeitlicher Rahmen) nur dann zu einer Erhöhung des Zuschusses, wenn die Stadt vorher zugestimmt hat und entsprechende Haushaltsmittel bereitstellt (siehe Anlage). Darmstadt, 24.09.2009 52 wu-ge Dezernat II Wolfgang Glenz Bürgermeister
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Wissenschaftsstadt Darmstadt
Amt für Familie, Kinderbetreuung und Sport
Richtlinien für Zuschüsse an die Träger der
Betreuungsangebote an Grundschulen
1 Verteilung und Auszahlung der Zuschüsse
1.1 Die Wissenschaftsstadt Darmstadt gewährt den Trägern der Betreuungsangebote an Grundschulen im Rahmen der im Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel auf das Kalenderjahr bezogene Betriebskostenzuschüsse für Personal- und Sachkosten.
Die Zuschüsse des Landes Hessen werden in die Verteilung mit einbezogen.
Über den für das jeweilige Jahr zu gewährenden Zuschuss wird durch Bewilligungsbescheid entschieden.
1.2 Verteilung der Zuschüsse:
Jeder Träger eines Betreuungsangebotes erhält einen Sockelbetrag von 6.000 ¬ pro Jahr. Der Betreuungsverein der Ernst-Elias-Niebergall-Schule erhält aufgrund der besonderen Schulform einen erhöhten Sockelbetrag von 10.000 ¬ pro Jahr.
Die nach Abzug der Sockelbeträge verbleibenden Mittel werden nach der Zahl der im Jahr geleisteten Betreuungsstunden (ohne Berücksichtigung der Betreuung während der Ferien) verteilt.
Zur Berechnung der Zuschüsse nach Ziffer 1.2 melden die Träger der
Betreuungsangebote zum Stichtag 01. Oktober mittels Formblatt die
erforderlichen Daten. Diese Meldung ist dem Amt für Familie, Kinderbetreuung und Sport bis zum 31. Oktober vorzulegen.
Eine Erhöhung des Betreuungsumfanges um mehr als 10 % (Anzahl der Plätze
oder auch zeitlicher Rahmen) führt nur dann zu einer Erhöhung des Zuschusses,
wenn die Stadt vorher zugestimmt und entsprechende Haushaltsmittel bereit-
gestellt hat. Sie sind jeweils bis zum 15. Januar für das folgende Schuljahr beim
Amt für Familie, Kinderbetreuung und Sport zu beantragen. Der erhöhte Betreuungsumfang wirkt sich dann auf den Zuschuss des folgenden Haushaltsjahres aus.
1.4 Vor Auszahlung der Zuschüsse hat der Empfänger eine rechtsverbindlich
unterschriebene Erklärung vorzulegen, in welcher er sich mit dem Inhalt des
Bescheides und den Bewilligungsbedingungen einverstanden erklärt.
Die Sockelbeträge nach Ziffer 1.2 werden zu Beginn des Haushaltsjahres bis
spätestens 15. Januar ausgezahlt. Die Zahlung des restlichen Zuschussbetrages
erfolgt in 3 gleichen Raten jeweils zu Beginn des 2., 3. und 4. Quartals.
Zuschussfähige Ausgaben
Anerkannt werden:
Ausgaben, die direkt im Zusammenhang mit der Betreuung stehen (z.B. Personalkosten, Versicherungen, Spiele, Bastelmaterial, Mobiliar)
Ausgaben im Rahmen von Ferienbetreuung
Ausgaben für Investitionen bis 410 ¬
Nicht anerkannt werden insbesondere
Geschenke für Betreuer/innen, Gastronomiebesuche,
Ausgaben für Schüler, die nicht zur Betreuung angemeldet sind
finanzielle Unterstützung der Schule (z. B. Unterrichtsmaterial)
sonstige betreuungsfremde Projekte (z. B. Schuljubiläum)
Ausgaben für Investitionen über 410 ¬
Eigenbeteiligung des Trägers
Der Träger ist verpflichtet, Elternentgelte zu erheben, die 20% der Gesamt-ausgaben nicht unterschreiten dürfen und die in einem angemessenen Verhältnis zur Betreuungszeit stehen sollen.
3.2 Befreiung von den Elternbeiträgen
3.2.1 Sozialhilfebezug
Eltern bzw. Erziehungsberechtigte, die Leistungen nach SGB XII (früher Sozialhilfe) beziehen, können nach Vorlage eines entsprechenden Bescheides vom Beitrag befreit werden.
3.2.2 Geringverdiener
Bei Erziehungsberechtigten mit niedrigem Einkommen sowie Beziehern von Leistungen nach SGB II erfolgt die Überprüfung einer Beitragsreduzierung durch das Amt für Familie, Kinderbetreuung und Sport, Frankfurter Straße 71. Im Falle einer Befreiung erhält der Betreuungsverein Nachricht durch das Amt für Familie, Kinderbetreuung und Sport.
3.2.3 Mehrkindregelung
Eltern mit zwei oder mehr Kindern können, wenn diese gleichzeitig eine Betreuungseinrichtung besuchen, nach Überprüfung des Einkommens zum Teil
von den Beiträgen befreit werden. Die Beitragsreduzierung erfolgt stets bei den jüngeren Geschwistern.
Die Bearbeitung entsprechender Anträge nach 3.2.1 und 3.2.3 erfolgt durch die Betreuungsvereine.
Die Betreuungsvereine können die durch Befreiung entstehenden Einnahme-ausfälle im Rahmen der Hilfe zur Erziehung mit der Wissenschaftsstadt Darmstadt, Amt für Familie, Kinderbetreuung und Sport, abrechnen (Fälle 3.2.1 bis 3.2.3). Entsprechende Merkblätter liegen als Anlage bei.
Achtung: Erstattet werden die Einnahmeausfälle bis max. zur
Höhe der Hälfte des in städtischen Einrichtungen
gültigen Hortbeitrages!
4 Verwendungsnachweise
Es ist jährlich ein Verwendungsnachweis bis zum 31. März über den Zuschuss
des Vorjahres vorzulegen.
Inhalt des Verwendungsnachweises:
Zahlenmäßiger Nachweis
Die bei der Antragstellung eingereichte Aufstellung der Namen der angemeldeten Kinder und ihrer jeweiligen Betreuungszeiten. Die Verträge mit den Eltern sind zur Prüfung bereit zu halten.
Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben; dabei sind die Ausgaben nach Ziffer 2.1 und 2.2 zu trennen.
Sachbericht mit folgenden Angaben:
Personelle Situation, Anzahl der beschäftigten Kräfte
Betriebliche Besonderheiten (z.B. Ferienbetreuung, Mittagessenangebot...)
Ausblick auf das kommende Jahr
Auf Anforderung der Stadt sind ferner vorzulegen:
Jahresrechnung des Trägers
Originalrechnungen und belege
Original-Kontoauszüge
Die mit den Eltern abgeschlossenen Betreuungsverträge
Inventarliste
4.2 Der Verwendungsnachweis wird durch das Amt für Familie, Kinderbetreuung und Sport und das Revisionsamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt geprüft. Diese Ämter können die Vorlage weiterer Unterlagen (auch über den Vermögensstand) verlangen und eine Prüfung in den Räumen des Zuschussempfängers vornehmen.
Dem Präsidenten des Hess. Rechnungshofs Überörtliche Prüfung- stehen die Rechte aus dem Gesetz zur Regelung der überörtlichen Prüfung kommunaler Körperschaften in Hessen (ÜPKKG vom 22.12.1993, GVBl. I S. 708 f-, insbesondere § 5 Abs. 2-4) in der jeweils gültigen Fassung zu.
4.3 Prüfung der Zweckbindung
Die Prüfung der Zweckbindung durch die Stadt nach Ziffer 2.1 und 2.2 beschränkt sich auf die Verwendung der städtischen Zuschüsse und des Mindest-betrages der Elternentgelte nach Ziffer 3.1.
Die nicht der Zweckbindung unterliegenden Eigenmittel können vom Träger auch für Ausgaben nach Ziffer 2.2, insbesondere auch für Investitionen, verwendet werden.
4.4 Belege und Betreuungsverträge sind 4 Jahre aufzubewahren.
5 Ferienbetreuung/Versicherungsschutz
Das Hessische Kultusministerium weist darauf hin, dass es sich bei Betreuung in den Ferien nichtHr|¨ËÌÍ÷øè ·
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6 Rückforderungsvorbehalt
Die Stadt behält sich vor, den Bewilligungsbescheid ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen sowie die bereits gewährte Förderung zurückzufordern, wenn
der Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäß geführt oder nicht rechtzeitig vorgelegt wird,
der Zuschuss nicht oder nicht in voller Höhe für den oben genannten Verwendungszweck verwendet wird,
der beantragte Umfang der Betreuung nicht durch Betreuungsverträge nachgewiesen werden kann.
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Beratungsverlauf (1)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2009/0436
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 24.09.2009
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00