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Zweckverband Sparkasse KölnBonn hier: Entsendung in die Verbandsversammlung
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 1856/2020 vom 24.11.2020
Stand: Am 10.12.2020 im Rat ungeändert beschlossen.
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Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle II/II/2 Vorlagen-Nummer 1856/2020 Freigabedatum 24.11.2020 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Zweckverband Sparkasse KölnBonn hier: Entsendung in die Verbandsversammlung Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: I. Der Rat der Stadt Köln entsendet gemäß § 15 Abs. 2 u.3 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsar- beit (GkG NRW) in die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Sparkasse KölnBonn: Vertreterinnen/Vertreter: ( § 15 Abs. 2 GkG NRW) Stellvertretungen: ( § 15 Abs. 3 GkG NRW) 1.Oberbürgermeisterin Henriette Reker Stadtkämmerin Prof. Dr. Dörte Diemert (Oberbürgermeisterin bzw. Oberbürgermeister oder von ihr/ihm vorgeschlagene/r Bedienstete/r der Stadt Köln als Mitglied sowie die Stellvertreterin oder den Stellvertreter gem. § 113 Abs. 2 GO NRW i. V. m. § 15 Abs. 2 u. 3 GkG NRW) 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. Rat 10.12.2020 2 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22. 23. 24. 25. 26. 27. 28. II. Die Entsendung gilt für die Wahlzeit des Rates, verlängert sich jedoch bis zu der Ratssitzung nach der Neuwahl, in der die Vertreterinnen bzw. Vertreter in die Verbandsversammlung gewählt werden. Sie endet in jedem Fall mit dem Ausscheiden aus dem für die Mitgliedschaft maßgeblichen Amt oder Organ vor Ablauf der Wahlzeit. Bei der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister bzw. der/dem von ihr/ihm vorgeschlagenen Bediensteten der Stadt Köln ist dies das Dienstverhältnis zur Stadt Köln, bei den anderen entsandten Vertreterinnen bzw. Vertretern und Stellvertretungen ist dies 3 die Mitgliedschaft im Rat der Stadt Köln oder in einem seiner Ausschüsse, sofern zum Zeitpunkt der Entsendung eine Mitgliedschaft in einem dieser Gremien bestanden hat. III. Der Rat weist die von ihm entsandten bzw. auf seine Veranlassung gewählten Vertreterinnen und Vertreter der Stadt Köln in der Verbandsversammlung an, den Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln zu beachten und auf seine Einhaltung hinzuwirken. 4 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Die Stadt Köln und die Stadt Bonn sind die Verbandsmitglieder des Zweckverbandes Sparkasse KölnBonn. Die für die Entsendung in die Verbandsversammlung maßgebliche Bestimmung der Satzung des Zweckverbandes lautet: „§ 4 - Zusammensetzung der Verbandsversammlung 1. Die Verbandsversammlung besteht aus 42 Vertretern der Verbandsmitglieder. Davon entsendet die Stadt Köln 28 Vertreter, die Bundesstadt Bonn 14 Vertreter. 2. Die Mitglieder der Verbandsversammlung werden von den Vertretungen der Verbandsmitglieder für die Dauer ihrer Wahlzeit aus ihrer Mitte und aus dem Kreis der Hauptverwaltungsbeamten oder der von ihnen vorgeschlagenen Beamten oder Angestellten der Verbandsmitglieder bestellt. In gleicher Weise ist für jedes Mitglied der Verbandsversammlung ein Stellvertreter zu bestellen, der bei Verhin- derung des Mitgliedes dessen Aufgaben wahrnimmt. 3. Die Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung erlischt, wenn die Voraussetzungen der Wahl wegfallen oder ein Ausschließungsgrund nach § 5 eintritt. Scheidet ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied vor Ablauf der Wahlzeit aus, für das es bestellt worden ist, so erfolgt die Wahl des Nachfol- gers für die restliche Zeit entsprechend Absatz 2; § 50 Absatz 4 Satz 2, § 113 Absatz 2 Satz 2 GO sind zu beachten.“ Gemäß § 113 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) vertritt ein vom Rat bestellter Vertreter die Gemeinde in Aufsichtsräten von juristischen Personen, an denen die Gemeinde beteiligt ist. Sofern weitere Vertreterinnen bzw. Vertreter zu benennen sind, muss die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister oder die/der von ihr/ihm vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde dazuzählen. Die Bestellung der gemeindlichen Vertreterinnen und Vertreter ist gem. § 50 Abs. 4 GO NRW i. V. m. § 50 Abs. 3 GO NRW durch den Rat vorzunehmen. Der Sitz der Oberbürgermeisterin bzw. des Ober- bürgermeisters oder der/des von ihr/ihm vorgeschlagenen Bediensteten ist nicht auf die Liste einer Partei anzurechnen. Das für die Besetzung einzusetzende Hare-Niemeyer-Verfahren findet insoweit nur auf die verbleibenden Sitze Anwendung. Der Ältestenrat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom 10.Mai 2019 einstimmig angeregt, die Vertre- terinnen und Vertreter der Stadt Köln in Aufsichtsratsgremien künftig bei ihrer Wahl anzuweisen, den Public Corporate Governance Kodex zu beachten und auf seine Einhaltung hinzuwirken. Dieser Emp- fehlung ist der Rat mit Beschluss vom 9. Juli 2019 gefolgt (Vorlage 2136/2019, TOP 10.37). Sofern sich das Beteiligungsunternehmen andere, vergleichbare Regelwerke guter Unternehmensführung gegeben hat, bezieht sich die Weisung auf dieses Regelwerk. Hinweis: Bei Kandidaturen für Wahlgremien soll der Anteil der Frauen mindestens 40 Prozent betragen, § 12 Abs. 4 Landesgleichstellungsgesetz NRW (LGG). Im Übrigen sollen Gremien geschlechtsparitä- tisch besetzt werden, § 12 Abs. 7 LGG.
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