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0350/2023

Satzung über das besondere Vorkaufsrecht nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch für das Gebiet 'Deutz-Areal' in Köln-Mülheim

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 23.02.2023

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 16.05.2023, TOP 12.2

Beschlussvorlage Rat

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Anlage 2, Auszug 0350_2023 BV 9 (Mülheim) 13.03.2023

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Sachstandsbericht Rat /Ausschuss

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Anlage 1 Satzung Vorkaufsrecht Deutz-Areal

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Beschlussvorlage Rat

8888 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
IX/151/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 0350/2023 
Freigabedatum 
 23.02.2023 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Satzung über das besondere Vorkaufsrecht nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 
Baugesetzbuch für das Gebiet 'Deutz-Areal' in Köln-Mülheim  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung für das Ge-
biet 'Deutz-Areal' in Köln-Mülheim die als Anlage 1 beigefügte Satzung über das besondere 
Vorkaufsrecht nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB). 
 
Liegenschaftsausschuss 06.03.2023 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 13.03.2023 
Stadtentwicklungsausschuss 16.03.2023 
Rat 23.03.2023

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Um die geordnete städtebauliche Entwicklung für das Entwicklungsgebiet 'Deutz-Areal', das 
die ehemaligen Produktionsstätten der Deutz AG zwischen Deutz-Mülheimer Straße, Horst-
straße und Eisenbahntrasse umfasst, zukünftig zu sichern, soll eine Satzung zur Ausübung 
des besonderen Vorkaufsrechtes nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) 
erlassen werden.  
Die städtebauliche Entwicklung des 'Deutz-Areals' soll entsprechend den räumlichen Pla-
nungszielen, die durch Planungsverfahren entwickelt und durch Ratsbeschlüsse festgelegt 
wurden, gesichert werden. 
1) Rechtsrheinisches Entwicklungskonzept Teilraum Nord (REK-Nord) 
Das REK-Nord, welches vom Rat der Stadt Köln im Jahr 2009 als teilräumliche Entwick-
lungsplanung und Grundlage für die zukünftige Bauleitplanung gemäß § 1 Absatz 6 Num-
mer 11 BauGB beschlossen worden ist (Vorlagen-Nr. 5365/2007), umfasst den nördlichen 
rechtsrheinischen Kölner Raum zwischen Deutzer Bahnhof und Bezirkszentrum Mül-
heim/Wiener Platz sowie den Stadtteil Buchforst. Dieses insgesamt ca. 530 ha große Ge-
biet beinhaltet unter anderem die Koelnmesse, den Mülheimer Hafen, circa 90 ha altin-
dustrielle Flächen sowie vier Wohnbereiche. Der ehemals durch großindustrielle Nutzung 
geprägte Bereich von Mülheim-Süd soll vorrangig für die Entwicklung neuer Wohn- und 
Arbeitsstättenflächen in unmittelbarer Innenstadtnähe vorgesehen werden. Dabei ist auch 
die Einbindung und der Erhalt und Umnutzung der kulturhistorisch bedeutsamen Indust-
riearchitektur vorzusehen. Weiterhin sind freigezogene ehemals gewerblich genutzte 
Grundstücke zur Realisierung einer übergeordneten Grünverbindung vom Rhein Richtung 
Buchforst und Mülheimer Stadtgarten zu verwenden. 
2) Werkstattverfahren Mülheimer Süden 
Mit Beschluss vom 11.07.2013 beauftragte der Stadtentwicklungsausschuss die Verwal-
tung mit der Durchführung eines interdisziplinären, dialogischen Werkstattverfahrens zur 
Erstellung einer Planungs- und Entwicklungskonzeption für den Mülheimer Süden inklusi-
ve Hafen (Vorlagen-Nr. 2171/2013). Mit dem Werkstattverfahren, das im Herbst 2013 un-
ter umfangreicher Beteiligung der Öffentlichkeit, der Grundstückseigentümer und der Poli-
tik erarbeitet wurde, wurde ein städtebaulicher Rahmenplan entwickelt mit dem Planungs-
ziel, die ehemals industriell genutzten Flächen im Mülheimer Süden zu einem gemischt 
genutzten, lebendigen Stadtteil zu entwickeln. Durch eine übergeordnete Planung sollen 
grundstücksbezogene "Insellösungen" verhindert werden. Der ca. 70 ha große Betrach-
tungsraum wurde durch zwei interdisziplinäre Planungsteams (Bolles + Wilson und ksg ar-
chitekten) im Herbst 2013 untersucht. Die Ergebnisse des Werkstattverfahrens wurden un-
ter Berücksichtigung der Empfehlungen des Begleitgremiums dem Stadtentwicklungsaus-
schuss im März 2014 zur Kenntnis gegeben (Vorlagen-Nr. 4262/2013) und im Anschluss 
durch die beiden Teams zu einem Konzept verschmolzen, so dass damit ein Gesamtkon-

3 
zept für den Mülheimer Süden vorliegt. Für die Teilbereiche des Betrachtungsraumes 
wurden mehrere Bebauungsplanverfahren eingeleitet, u. a. das Verfahren ‘Deutz-Areal‘. 
3) Änderungsverfahren Flächennutzungsplan 
Für den Bereich Mülheim Süd und Mülheimer Hafen wurde am 23.06.2016 ein Einlei-
tungsbeschluss zur 216. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) beschlossen (Vorla-
gen-Nr. 1508/2016). Planungsziel für den Bereich des 'Deutz-Areals' ist die Umwandlung 
des Industriegebietes (GI) und Gewerbegebietes (GE) in Wohnbaufläche (W), Gewerbe-
gebiet (GE), Gemischte Baufläche (M), Gemeinbedarfsfläche und Grünfläche. Am 
21.09.2017 beschloss der Stadtentwicklungsausschuss die Durchführung der Offenlage 
gem. § 3 Absatz 2 BauGB. Die Offenlage hat vom 22.02. bis 21.03 2018 stattgefunden.  
4) Bebauungsplanverfahren 'Deutz-Areal' 
Ziel der Planung ist die Entwicklung eines gemischt genutzten Quartiers mit Wohnen und 
nichtstörendem Gewerbe. Zum einen soll durch den Neubau von Wohnungen neuer 
Wohnraum geschaffen und zum anderen durch den Erhalt eines Großteils der markanten 
Industriegebäude das Areal weiterhin für gewerbliche Nutzungen attraktiv gehalten wer-
den. Eine sinnvolle Ergänzung erfährt das neue Quartier durch Einzelhandelsnutzungen, 
Kindertagesstätten- und Schulangebote.  
Am 03.12.2015 erfolgte der Aufstellungsbeschluss eines Bebauungsplanes für das Gebiet 
des 'Deutz-Areals' (Vorlagen-Nr. 3127/2015) und am 23.06.2016 ein Vorgabenbeschluss 
(Vorlagen-Nr. 1599/2016) als Grundlage der weiteren Ausarbeitung durch den Stadtent-
wicklungsausschuss.  
Liegenschaftliche Situation 
Das Plangebiet besteht zu einem wesentlichen Teil aus Grundstücken eines gewerblichen 
Eigentümers, die sich auf circa 75 % der Gesamtfläche summieren. Die restlichen Flächen 
befinden sich im Eigentum fünf weiterer Gesellschaften, sowie einer Eigentümergemeinschaft 
und einer Privatperson. Für diese Flächen sollen überwiegend Wohnnutzungen und gemisch-
te Nutzungen sowie Flächen für zwei Schulstandorte gesichert werden. Lediglich die Ver-
kehrsflächen im Plangebiet befinden sich im Eigentum der Stadt Köln. Insbesondere unter den 
gewerblichen Eigentümern wurden bereits sogenannte 'share deals' getätigt, die im Rahmen 
vom Verkauf von Anteilen an der Gesellschaft Unternehmenskäufe ermöglichen, ohne ent-
sprechende Kaufverträge bei der Stadt vorlegen zu müssen. Weiterveräußerungen an Eigen-
tümer ohne eigenes Entwicklungsinteresse bzw. eine weitere Aufsplittung der Eigentü-
merstruktur sind zu vermeiden. 
 
Um einer liegenschaftlichen Fehlentwicklung vorzubeugen und zur Sicherung einer geordne-
ten Entwicklung soll das Instrument des besonderen Vorkaufsrechts Anwendung finden. Mit 
einer Satzung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB kann die Gemeinde in Gebieten, in 
denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, Flächen bezeichnen, an denen ihr ein 
Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht. Als städtebauliche Maßnahme liegen die gesam-
ten bereits aufgezeigten Planungen vor. Die rechtlichen Voraussetzungen für einen Sat-
zungserlass sind damit gegeben. 
 
Der Stadt steht ein Vorkaufsrecht nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigen-
tumsgesetz und von Erbbaurechten. Im Gegensatz zum allgemeinen Vorkaufsrecht nach § 24 
BauGB ermöglicht das besondere Vorkaufsrecht nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB un-
abhängig davon, ob ein rechtskräftiger Bebauungsplan vorliegt, unbebaute und bebaute 
Grundstücke zu erwerben. Das Vorkaufsrecht darf allerdings nur ausgeübt werden, wenn das 
Wohl der Allgemeinheit dieses rechtfertigt. Der Verwendungszweck des Grundstücks ist an-
zugeben, soweit dieses zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts bereits möglich ist. 
Um die Umsetzung der o. g. Planungsziele zu sichern sowie den erhöhten Bedarf für Wohn-
nutzung zu decken, ist es erforderlich, dass die Stadt Köln diese Schlüsselgrundstücke im 
Rahmen der Gebietsentwicklung erwirbt und zwischenzeitlich eine Veräußerung an Dritte un-
terbindet.

4 
Für die Realisierung des Gesamtprojekts bestehend aus den drei Satzungen über das beson-
dere Vorkaufsrecht nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch für die Gebiete 'Deutz-
Areal', 'Euroforum Nord und Euroforum West' und 'Lindgens-Areal' in Köln-Mülheim besteht 
ein personeller Mehrbedarf, der gerade organisatorisch untersucht wird. Das Amt für Liegen-
schaften, Vermessung und Kataster geht von folgenden Mehrbedarfen aus, die im Dezernat 
VIII eigenverantwortlich sichergestellt werden: 
 0,5 Stelle Verwaltungsbeschäftigte*r, Entgeltgruppe 10 TVöD beziehungsweise Stadt-
amtmann/frau, Besoldungsgruppe A 11 LBesG NRW für die Prüfung und Ausübung des 
Vorkaufsrechts  
 0,5 Stelle vermessungstechnische*r Ingenieur*in, Entgeltgruppe 12 TVöD beziehungswei-
se Besoldungsgruppe A 12 LBesG NRW für die Grundstückswertermittlung. 
 
 
 
Anlagen 
Anlage 1 Satzung über das besondere Vorkaufsrecht nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB 
für das Gebiet 'Deutz-Areal' in Köln-Mülheim

Anlage 2, Auszug 0350_2023 BV 9 (Mülheim) 13.03.2023

850 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 
Herr Schultheis 
Telefon: (0221) 99322 
Fax:  (0221) 99412 
E-Mail: andre.schultheis@stadt-
koeln.de 
Datum: 14.03.2023 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung 
Mülheim vom 13.03.2023 
öffentlich 
9.2.6 Satzung über das besondere Vorkaufsrecht nach § 25 Absatz 1 Satz 1 
Nr. 2 Baugesetzbuch für das Gebiet 'Deutz-Areal' in Köln-Mülheim 
0350/2023 
9.2.6.1 Ergänzungsantrag zu Satzung über das besondere Vorkaufsrecht nach 
§ 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch für das Gebiet 'Deutz-Areal' in 
Köln-Mülheim  
Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE vom 12.03.2023 
AN/0478/2023 
 
 
 
Der Tagesordnungspunkt wird vertagt, da noch Beratungsbedarf besteht.  
 
Außerdem wird ein Fachgespräch unter Teilnahme der zuständigen Dezernenten 
durch die Verwaltung organisiert.

Sachstandsbericht Rat /Ausschuss

1092 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
IX/151/2 
 
 
Vorlagen-Nummer 
0350/2023
Stand: 12.09.2025 
Sachstandsbericht  
Satzung über das besondere Vorkaufsrecht nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 
Baugesetzbuch für das Gebiet 'Deutz-Areal' in Köln-Mülheim 
Beschluss: 
Der Rat beschließt zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung für 
das Gebiet 'Deutz-Areal' in Köln-Mülheim die als Anlage 1 beigefügte Satzung über 
das besondere Vorkaufsrecht nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch 
(BauGB). 
 
Status    in Bearbeitung 
 
    erledigt 
 
Aktueller Bearbeitungsstand: 
Die Satzung über das besondere Vorkaufsrecht nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Bau-
gesetzbuch (BauGB) für das Gebiet 'Deutz-Areal' in Köln-Mülheim trat am 28.06.2023 
in Kraft. 
Nächste Schritte: 
Die Satzung über das besondere Vorkaufsrecht nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Bau-
gesetzbuch (BauGB) für das Gebiet 'Deutz-Areal' in Köln-Mülheim ist rechtskräftig. Es 
sind keine weiteren Schritte erforderlich. 
Der nächste Sachstandsbericht ist geplant für den:  
Es ist kein weiterer Sachstandsbericht erforderlich.

Anlage 1 Satzung Vorkaufsrecht Deutz-Areal

7849 Zeichen

Anlage 1 
zur Beschlussvorlage 0350/2023 
 
 
Satzung über das besondere Vorkaufsrecht 
nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch 
für das Gebiet 'Deutz-Areal' in Köln-Mülheim 
 
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am .. . .. .2023 aufgrund § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 
des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 
(BGBl. I S. 3634) und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO 
NRW) vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666/SGV. NRW. 2023) - jeweils in der bei Erlass dieser 
Satzung geltenden Fassung - folgende Satzung beschlossen: 
 
§ 1 
Besonderes Vorkaufsrecht 
Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung für den Bereich 'Deutz-Areal' in 
dem unter § 2 genannten Gebiet steht der Stadt Köln ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß 
§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB an bebauten und unbebauten Grundstücken zu. 
 
§ 2 
Abgrenzung des Satzungsgebietes 
(1) Der Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf das Gebiet des städtebaulich neu 
zu ordnenden Bereiches 'Deutz-Areal' in Köln-Mülheim und umfasst in der Gemarkung Deutz 
in der Flur 32 die Flurstücke Nr. 366, 367, 514, 515, 516, 517, 518 und in der Gemarkung 
Deutz in der Flur 33 die Flurstücke Nr. 993, 1039, 1106/4, 1111, 1112 sowie in der Gemar- 
kung Mülheim in der Flur 6 die Flurstücke Nr. 163/2, 167/1, 167/2, 186, 188, eine Teilfläche 
des Flurstücks Nr. 189, 291, 294, 553, 942, 944, 952, 954, 956, 957, 960, 1036, 1079, 1080, 
1091, 1100, 1108, 1110, 1112, 1113, 1114, 1115, 1116, 1117, 1118, 1119, 1120, 1121, 
1122, 1123, 1124, 1125, 1126, 1127, 1128, 1129, 1130, 1131, 1132, eine Teilfläche des 
Flurstücks Nr. 1133, 1134, 1135, 1136, 1137, 1138, 1139, 1140, 1141, 1142, 1143, 1144, 
1145, 1146, 1147, 1148, 1149, 1150, 1151, 1152, 1153, 1154, 1155, 1156, 1157, 1158, 
1159, 1160, 1161, 1162, 1163, 1164, 1165, 1166, 1167, 1168, 1169, 1170, 1171, 1172, 
1173, 1174, 1175, 1176, 1177, 1178, 1179, 1180, 1181, 1182, 1183, 1184, 1185, 1186, 
1187, 1188, 1189, 1190, 1191, 1192, 1193, 1194, 1195, 1805/146, 1818/168, 1819/168, 
1827/163, 1912/162, 1913/162, 1916/168, 1935/163, 1936/163, 1957/168, 2038/163, 
2039/163, 2582/168, 2745/126, 2806/126 welche sich im beigefügten Lageplan innerhalb der 
gestrichelt gekennzeichnete Fläche befinden. Dieser Lageplan ist Bestandteil dieser Sat- 
zung. 
Das dargestellte Gebiet 'Deutz-Areal' wird wie folgt umgrenzt: 
Beginnend an der Südspitze des Gebietes an der südlichen Ecke des Flurstücks 366 in der 
Gemarkung Deutz in der Flur 32 führt die Gebietsumgrenzung entlang der Ostseite der 
Deutz-Mülheimer Straße nach Norden bis zur Nordost-Ecke des Flurstücks 1805/146 in der 
Gemarkung Mülheim in der Flur 6. Von dort aus folgt die Grenze dem Kurvenverlauf der 
nördlichen Grenze des Flurstücks 1162 entlang der Südkurve der Danzier Straße und führt 
weiter an der Nordostgrenze der Flurstücke 1036 und 1135 und damit entlang der Südost- 
seite der Danzier Straße bis zum Nordecke des Flurstücks 1135. Von dort knickt die Gebiets- 
grenze nach Südosten ab entlang der Nordostgrenzen der Flurstücke 1135, 1195, 1136, 
1191, 1192, 1137 bis zur Grünstraße und führt über diese hinweg zur Nordwestecke des 
Flurstücks 553, dann dessen Nordseite entlang bis zu dessen Nordostecke am Bergischen 
Ring. Dort knickt die Grenze nach Süden ab und folgt entlang der Ostgrenzen der Flurstücke 
553, 1193 und 1194 dem Bergischen Ring bis zur Südostecke des Flurstücks 188 und führt

- 2 - 
dann, die Flurstücke 189 und 1113 schneidend zur Nordostecke des Flurstücks 1110. Von 
hier folgt die Gebietsgrenze der Ostgrenze des Flurstücks 1110 bis zu dessen Südspitze, 
knickt von dort dem Verlauf dieses Flurstücks folgend erst nach Nordwesten und dann nach 
Westen ab bis zur Ostgrenze des Flurstücks 942. Von dort führt die Gebietsgrenze an der 
Ostseite dieses Flurstücks nach Süden bis zu dessen Südostecke am Bahndamm der Eisen- 
bahntrasse. Von hier aus folgt die Grenze der Nordseite des Bahndammes der Eisen- 
bahntrasse und deren Kurvenverlauf nach Südwesten entlang der südöstlichen Grenzen der 
Flurstücke 942, 944, 952, 1151, 1152, 1117, 1118, 1114 in der Gemarkung Mülheim in der 
Flur 6, des Flurstücks 518 in der Gemarkung Deutz in der Flur 32, und der Flurstücke, 1112, 
1039, 993 in der Gemarkung Deutz in der Flur 33 bis zur Südspitze des Flurstücks 366 wie- 
derum in der Gemarkung Deutz in der Flur 32. 
(2) Werden innerhalb des Satzungsgebietes Flurstücke aufgelöst und neue Flurstücke gebil- 
det oder entstehen durch Grundstückszusammenlegungen oder -teilungen neue Flurstücke, 
sind auf diese insoweit die Bestimmungen dieser Satzung ebenfalls anzuwenden.  
 
(3) Für die Abgrenzung des Satzungsgebietes gilt im Zweifelsfall die Darstellung im Lage- 
plan. 
§ 3 
Inkrafttreten 
Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln in Kraft. 
 
Begründung: 
Die Stadt Köln beabsichtigt das in § 2 dargestellte Gebiet 'Deutz-Areal' einer geordneten 
städtebaulichen Entwicklung zuzuführen. Hierzu sind aufeinander abgestimmte städtebauli- 
che Maßnahmen beabsichtigt und teilweise bereits in Umsetzung befindlich. Übergeordnetes 
Planungsziel der Gebietsentwicklung ist die Schaffung eines gemischten Quartiers für Woh- 
nen und Arbeiten unter Einbindung der kulturhistorisch bedeutsamen Industriearchitektur. 
Dabei ist die Umnutzung des Gebietes im Sinne einer Innenentwicklung und Vorhaltung der 
entsprechenden sozialen Infrastruktur sowie die Durchlässigkeit und öffentliche Durchwe- 
gung des Quartiers zwischen der Deutz-Mülheimer Straße im Westen, dem Bergischen Ring 
im Osten, der Danzierstraße bis Höhe der Windmühlenstraße und von dort in etwa parallel 
zur Horststraße bis zum Bergischen Ring im Nordosten sowie der Eisenbahntrasse im Süd- 
osten zu sichern. 
Auf Grund von räumlich-architektonischen Abhängigkeiten ist es erforderlich, liegenschaftli- 
che Fehlentwicklungen und ggfs. eine Veräußerung an Dritte zu unterbinden und im Bedarfs- 
fall notwendige Schlüsselgrundstücke zu erwerben. 
Die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung spiegelt sich u. a. in den folgenden bereits ge- 
fassten Beschlüssen wider: 
Am 05.05.2009 hat der Rat das Rechtsrheinische Entwicklungskonzept, Teilraum Nord als 
Grundlage für die zukünftige Gebietsentwicklung beschlossen (Vorlagen-Nr. 5365/2007). Mit 
Beschluss vom 11.07.2013 beauftragte der Stadtentwicklungsausschuss die Durchführung 
eines Werkstattverfahrens mit umfangreicher Öffentlichkeitsbeteiligung, dessen Ergebnis mit 
Beschluss vom 03.04.2014 (Vorlagen-Nr. 4262/2013) unter Berücksichtigung der Empfeh- 
lung des Begleitgremiums die Grundlage eines Gesamtkonzepts wurde. 
Am 03.12.2015 wurde der Aufstellungsbeschluss eines Bebauungsplanes für das Gebiet des 
'Deutz-Areals' (Vorlagen-Nr. 3127/2015) und am 23.06.2016 ein Vorgabenbeschluss (Vorla- 
gen-Nr. 1599/2016) als Grundlage der weiteren Ausarbeitung durch den Stadtentwicklungs- 
ausschuss gefasst. 
Am 23.06.2016 wurde durch den Stadtentwicklungsausschuss ein Einleitungsbeschluss zur 
216. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) beschlossen (Vorlagen-Nr. 1508/2016). 
Planungsziel für den Bereich des 'Deutz-Areals' ist die Umwandlung des Industriegebietes 
(GI) und Gewerbegebietes (GE) in Wohnbaufläche (W), Gewerbegebiet (GE), Gemischte

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Baufläche (M), Gemeinbedarfsfläche und Grünfläche. Die Offenlage zum FNP hat vom 
22.02. bis 21.03 2018 stattgefunden. 
Der Erlass der Vorkaufsrechtsatzung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB an bebauten 
und unbebauten Grundstücken ist somit erforderlich, um eine geordnete städtebauliche Ent- 
wicklung zu gewährleisten und eine Gefährdung der Umsetzung der Entwicklungsziele zu 
vermeiden.  
 
 
Anlage 
Lageplan des Gebietes 'Deutz-Areal' in Köln Mülheim für ein besonderes Vorkaufsrecht nach 
§ 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch

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Beratungsverlauf (4)

06.03.2023 Liegenschaftsausschuss
TOP 2.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
16.03.2023 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 6.6 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
17.04.2023 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 9.2.2 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
16.05.2023 Rat
TOP 12.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0350/2023
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
23.02.2023
Erstellt
24.01.2023 09:50