0350/2023
Satzung über das besondere Vorkaufsrecht nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch für das Gebiet 'Deutz-Areal' in Köln-Mülheim
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Beschlussvorlage Rat
8888 Zeichen
Dezernat, Dienststelle IX/151/2 Vorlagen-Nummer 0350/2023 Freigabedatum 23.02.2023 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Satzung über das besondere Vorkaufsrecht nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch für das Gebiet 'Deutz-Areal' in Köln-Mülheim Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung für das Ge- biet 'Deutz-Areal' in Köln-Mülheim die als Anlage 1 beigefügte Satzung über das besondere Vorkaufsrecht nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB). Liegenschaftsausschuss 06.03.2023 Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 13.03.2023 Stadtentwicklungsausschuss 16.03.2023 Rat 23.03.2023 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Um die geordnete städtebauliche Entwicklung für das Entwicklungsgebiet 'Deutz-Areal', das die ehemaligen Produktionsstätten der Deutz AG zwischen Deutz-Mülheimer Straße, Horst- straße und Eisenbahntrasse umfasst, zukünftig zu sichern, soll eine Satzung zur Ausübung des besonderen Vorkaufsrechtes nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) erlassen werden. Die städtebauliche Entwicklung des 'Deutz-Areals' soll entsprechend den räumlichen Pla- nungszielen, die durch Planungsverfahren entwickelt und durch Ratsbeschlüsse festgelegt wurden, gesichert werden. 1) Rechtsrheinisches Entwicklungskonzept Teilraum Nord (REK-Nord) Das REK-Nord, welches vom Rat der Stadt Köln im Jahr 2009 als teilräumliche Entwick- lungsplanung und Grundlage für die zukünftige Bauleitplanung gemäß § 1 Absatz 6 Num- mer 11 BauGB beschlossen worden ist (Vorlagen-Nr. 5365/2007), umfasst den nördlichen rechtsrheinischen Kölner Raum zwischen Deutzer Bahnhof und Bezirkszentrum Mül- heim/Wiener Platz sowie den Stadtteil Buchforst. Dieses insgesamt ca. 530 ha große Ge- biet beinhaltet unter anderem die Koelnmesse, den Mülheimer Hafen, circa 90 ha altin- dustrielle Flächen sowie vier Wohnbereiche. Der ehemals durch großindustrielle Nutzung geprägte Bereich von Mülheim-Süd soll vorrangig für die Entwicklung neuer Wohn- und Arbeitsstättenflächen in unmittelbarer Innenstadtnähe vorgesehen werden. Dabei ist auch die Einbindung und der Erhalt und Umnutzung der kulturhistorisch bedeutsamen Indust- riearchitektur vorzusehen. Weiterhin sind freigezogene ehemals gewerblich genutzte Grundstücke zur Realisierung einer übergeordneten Grünverbindung vom Rhein Richtung Buchforst und Mülheimer Stadtgarten zu verwenden. 2) Werkstattverfahren Mülheimer Süden Mit Beschluss vom 11.07.2013 beauftragte der Stadtentwicklungsausschuss die Verwal- tung mit der Durchführung eines interdisziplinären, dialogischen Werkstattverfahrens zur Erstellung einer Planungs- und Entwicklungskonzeption für den Mülheimer Süden inklusi- ve Hafen (Vorlagen-Nr. 2171/2013). Mit dem Werkstattverfahren, das im Herbst 2013 un- ter umfangreicher Beteiligung der Öffentlichkeit, der Grundstückseigentümer und der Poli- tik erarbeitet wurde, wurde ein städtebaulicher Rahmenplan entwickelt mit dem Planungs- ziel, die ehemals industriell genutzten Flächen im Mülheimer Süden zu einem gemischt genutzten, lebendigen Stadtteil zu entwickeln. Durch eine übergeordnete Planung sollen grundstücksbezogene "Insellösungen" verhindert werden. Der ca. 70 ha große Betrach- tungsraum wurde durch zwei interdisziplinäre Planungsteams (Bolles + Wilson und ksg ar- chitekten) im Herbst 2013 untersucht. Die Ergebnisse des Werkstattverfahrens wurden un- ter Berücksichtigung der Empfehlungen des Begleitgremiums dem Stadtentwicklungsaus- schuss im März 2014 zur Kenntnis gegeben (Vorlagen-Nr. 4262/2013) und im Anschluss durch die beiden Teams zu einem Konzept verschmolzen, so dass damit ein Gesamtkon- 3 zept für den Mülheimer Süden vorliegt. Für die Teilbereiche des Betrachtungsraumes wurden mehrere Bebauungsplanverfahren eingeleitet, u. a. das Verfahren ‘Deutz-Areal‘. 3) Änderungsverfahren Flächennutzungsplan Für den Bereich Mülheim Süd und Mülheimer Hafen wurde am 23.06.2016 ein Einlei- tungsbeschluss zur 216. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) beschlossen (Vorla- gen-Nr. 1508/2016). Planungsziel für den Bereich des 'Deutz-Areals' ist die Umwandlung des Industriegebietes (GI) und Gewerbegebietes (GE) in Wohnbaufläche (W), Gewerbe- gebiet (GE), Gemischte Baufläche (M), Gemeinbedarfsfläche und Grünfläche. Am 21.09.2017 beschloss der Stadtentwicklungsausschuss die Durchführung der Offenlage gem. § 3 Absatz 2 BauGB. Die Offenlage hat vom 22.02. bis 21.03 2018 stattgefunden. 4) Bebauungsplanverfahren 'Deutz-Areal' Ziel der Planung ist die Entwicklung eines gemischt genutzten Quartiers mit Wohnen und nichtstörendem Gewerbe. Zum einen soll durch den Neubau von Wohnungen neuer Wohnraum geschaffen und zum anderen durch den Erhalt eines Großteils der markanten Industriegebäude das Areal weiterhin für gewerbliche Nutzungen attraktiv gehalten wer- den. Eine sinnvolle Ergänzung erfährt das neue Quartier durch Einzelhandelsnutzungen, Kindertagesstätten- und Schulangebote. Am 03.12.2015 erfolgte der Aufstellungsbeschluss eines Bebauungsplanes für das Gebiet des 'Deutz-Areals' (Vorlagen-Nr. 3127/2015) und am 23.06.2016 ein Vorgabenbeschluss (Vorlagen-Nr. 1599/2016) als Grundlage der weiteren Ausarbeitung durch den Stadtent- wicklungsausschuss. Liegenschaftliche Situation Das Plangebiet besteht zu einem wesentlichen Teil aus Grundstücken eines gewerblichen Eigentümers, die sich auf circa 75 % der Gesamtfläche summieren. Die restlichen Flächen befinden sich im Eigentum fünf weiterer Gesellschaften, sowie einer Eigentümergemeinschaft und einer Privatperson. Für diese Flächen sollen überwiegend Wohnnutzungen und gemisch- te Nutzungen sowie Flächen für zwei Schulstandorte gesichert werden. Lediglich die Ver- kehrsflächen im Plangebiet befinden sich im Eigentum der Stadt Köln. Insbesondere unter den gewerblichen Eigentümern wurden bereits sogenannte 'share deals' getätigt, die im Rahmen vom Verkauf von Anteilen an der Gesellschaft Unternehmenskäufe ermöglichen, ohne ent- sprechende Kaufverträge bei der Stadt vorlegen zu müssen. Weiterveräußerungen an Eigen- tümer ohne eigenes Entwicklungsinteresse bzw. eine weitere Aufsplittung der Eigentü- merstruktur sind zu vermeiden. Um einer liegenschaftlichen Fehlentwicklung vorzubeugen und zur Sicherung einer geordne- ten Entwicklung soll das Instrument des besonderen Vorkaufsrechts Anwendung finden. Mit einer Satzung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB kann die Gemeinde in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht. Als städtebauliche Maßnahme liegen die gesam- ten bereits aufgezeigten Planungen vor. Die rechtlichen Voraussetzungen für einen Sat- zungserlass sind damit gegeben. Der Stadt steht ein Vorkaufsrecht nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigen- tumsgesetz und von Erbbaurechten. Im Gegensatz zum allgemeinen Vorkaufsrecht nach § 24 BauGB ermöglicht das besondere Vorkaufsrecht nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB un- abhängig davon, ob ein rechtskräftiger Bebauungsplan vorliegt, unbebaute und bebaute Grundstücke zu erwerben. Das Vorkaufsrecht darf allerdings nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dieses rechtfertigt. Der Verwendungszweck des Grundstücks ist an- zugeben, soweit dieses zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts bereits möglich ist. Um die Umsetzung der o. g. Planungsziele zu sichern sowie den erhöhten Bedarf für Wohn- nutzung zu decken, ist es erforderlich, dass die Stadt Köln diese Schlüsselgrundstücke im Rahmen der Gebietsentwicklung erwirbt und zwischenzeitlich eine Veräußerung an Dritte un- terbindet. 4 Für die Realisierung des Gesamtprojekts bestehend aus den drei Satzungen über das beson- dere Vorkaufsrecht nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch für die Gebiete 'Deutz- Areal', 'Euroforum Nord und Euroforum West' und 'Lindgens-Areal' in Köln-Mülheim besteht ein personeller Mehrbedarf, der gerade organisatorisch untersucht wird. Das Amt für Liegen- schaften, Vermessung und Kataster geht von folgenden Mehrbedarfen aus, die im Dezernat VIII eigenverantwortlich sichergestellt werden: 0,5 Stelle Verwaltungsbeschäftigte*r, Entgeltgruppe 10 TVöD beziehungsweise Stadt- amtmann/frau, Besoldungsgruppe A 11 LBesG NRW für die Prüfung und Ausübung des Vorkaufsrechts 0,5 Stelle vermessungstechnische*r Ingenieur*in, Entgeltgruppe 12 TVöD beziehungswei- se Besoldungsgruppe A 12 LBesG NRW für die Grundstückswertermittlung. Anlagen Anlage 1 Satzung über das besondere Vorkaufsrecht nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB für das Gebiet 'Deutz-Areal' in Köln-Mülheim
Anlage 2, Auszug 0350_2023 BV 9 (Mülheim) 13.03.2023
850 Zeichen
Geschäftsführung Bezirksvertretung 9 (Mülheim) Herr Schultheis Telefon: (0221) 99322 Fax: (0221) 99412 E-Mail: andre.schultheis@stadt- koeln.de Datum: 14.03.2023 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung Mülheim vom 13.03.2023 öffentlich 9.2.6 Satzung über das besondere Vorkaufsrecht nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch für das Gebiet 'Deutz-Areal' in Köln-Mülheim 0350/2023 9.2.6.1 Ergänzungsantrag zu Satzung über das besondere Vorkaufsrecht nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch für das Gebiet 'Deutz-Areal' in Köln-Mülheim Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE vom 12.03.2023 AN/0478/2023 Der Tagesordnungspunkt wird vertagt, da noch Beratungsbedarf besteht. Außerdem wird ein Fachgespräch unter Teilnahme der zuständigen Dezernenten durch die Verwaltung organisiert.
Sachstandsbericht Rat /Ausschuss
1092 Zeichen
Dezernat, Dienststelle
IX/151/2
Vorlagen-Nummer
0350/2023
Stand: 12.09.2025
Sachstandsbericht
Satzung über das besondere Vorkaufsrecht nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2
Baugesetzbuch für das Gebiet 'Deutz-Areal' in Köln-Mülheim
Beschluss:
Der Rat beschließt zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung für
das Gebiet 'Deutz-Areal' in Köln-Mülheim die als Anlage 1 beigefügte Satzung über
das besondere Vorkaufsrecht nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch
(BauGB).
Status in Bearbeitung
erledigt
Aktueller Bearbeitungsstand:
Die Satzung über das besondere Vorkaufsrecht nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Bau-
gesetzbuch (BauGB) für das Gebiet 'Deutz-Areal' in Köln-Mülheim trat am 28.06.2023
in Kraft.
Nächste Schritte:
Die Satzung über das besondere Vorkaufsrecht nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Bau-
gesetzbuch (BauGB) für das Gebiet 'Deutz-Areal' in Köln-Mülheim ist rechtskräftig. Es
sind keine weiteren Schritte erforderlich.
Der nächste Sachstandsbericht ist geplant für den:
Es ist kein weiterer Sachstandsbericht erforderlich.
Anlage 1 Satzung Vorkaufsrecht Deutz-Areal
7849 Zeichen
Anlage 1 zur Beschlussvorlage 0350/2023 Satzung über das besondere Vorkaufsrecht nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch für das Gebiet 'Deutz-Areal' in Köln-Mülheim Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am .. . .. .2023 aufgrund § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666/SGV. NRW. 2023) - jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - folgende Satzung beschlossen: § 1 Besonderes Vorkaufsrecht Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung für den Bereich 'Deutz-Areal' in dem unter § 2 genannten Gebiet steht der Stadt Köln ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB an bebauten und unbebauten Grundstücken zu. § 2 Abgrenzung des Satzungsgebietes (1) Der Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf das Gebiet des städtebaulich neu zu ordnenden Bereiches 'Deutz-Areal' in Köln-Mülheim und umfasst in der Gemarkung Deutz in der Flur 32 die Flurstücke Nr. 366, 367, 514, 515, 516, 517, 518 und in der Gemarkung Deutz in der Flur 33 die Flurstücke Nr. 993, 1039, 1106/4, 1111, 1112 sowie in der Gemar- kung Mülheim in der Flur 6 die Flurstücke Nr. 163/2, 167/1, 167/2, 186, 188, eine Teilfläche des Flurstücks Nr. 189, 291, 294, 553, 942, 944, 952, 954, 956, 957, 960, 1036, 1079, 1080, 1091, 1100, 1108, 1110, 1112, 1113, 1114, 1115, 1116, 1117, 1118, 1119, 1120, 1121, 1122, 1123, 1124, 1125, 1126, 1127, 1128, 1129, 1130, 1131, 1132, eine Teilfläche des Flurstücks Nr. 1133, 1134, 1135, 1136, 1137, 1138, 1139, 1140, 1141, 1142, 1143, 1144, 1145, 1146, 1147, 1148, 1149, 1150, 1151, 1152, 1153, 1154, 1155, 1156, 1157, 1158, 1159, 1160, 1161, 1162, 1163, 1164, 1165, 1166, 1167, 1168, 1169, 1170, 1171, 1172, 1173, 1174, 1175, 1176, 1177, 1178, 1179, 1180, 1181, 1182, 1183, 1184, 1185, 1186, 1187, 1188, 1189, 1190, 1191, 1192, 1193, 1194, 1195, 1805/146, 1818/168, 1819/168, 1827/163, 1912/162, 1913/162, 1916/168, 1935/163, 1936/163, 1957/168, 2038/163, 2039/163, 2582/168, 2745/126, 2806/126 welche sich im beigefügten Lageplan innerhalb der gestrichelt gekennzeichnete Fläche befinden. Dieser Lageplan ist Bestandteil dieser Sat- zung. Das dargestellte Gebiet 'Deutz-Areal' wird wie folgt umgrenzt: Beginnend an der Südspitze des Gebietes an der südlichen Ecke des Flurstücks 366 in der Gemarkung Deutz in der Flur 32 führt die Gebietsumgrenzung entlang der Ostseite der Deutz-Mülheimer Straße nach Norden bis zur Nordost-Ecke des Flurstücks 1805/146 in der Gemarkung Mülheim in der Flur 6. Von dort aus folgt die Grenze dem Kurvenverlauf der nördlichen Grenze des Flurstücks 1162 entlang der Südkurve der Danzier Straße und führt weiter an der Nordostgrenze der Flurstücke 1036 und 1135 und damit entlang der Südost- seite der Danzier Straße bis zum Nordecke des Flurstücks 1135. Von dort knickt die Gebiets- grenze nach Südosten ab entlang der Nordostgrenzen der Flurstücke 1135, 1195, 1136, 1191, 1192, 1137 bis zur Grünstraße und führt über diese hinweg zur Nordwestecke des Flurstücks 553, dann dessen Nordseite entlang bis zu dessen Nordostecke am Bergischen Ring. Dort knickt die Grenze nach Süden ab und folgt entlang der Ostgrenzen der Flurstücke 553, 1193 und 1194 dem Bergischen Ring bis zur Südostecke des Flurstücks 188 und führt - 2 - dann, die Flurstücke 189 und 1113 schneidend zur Nordostecke des Flurstücks 1110. Von hier folgt die Gebietsgrenze der Ostgrenze des Flurstücks 1110 bis zu dessen Südspitze, knickt von dort dem Verlauf dieses Flurstücks folgend erst nach Nordwesten und dann nach Westen ab bis zur Ostgrenze des Flurstücks 942. Von dort führt die Gebietsgrenze an der Ostseite dieses Flurstücks nach Süden bis zu dessen Südostecke am Bahndamm der Eisen- bahntrasse. Von hier aus folgt die Grenze der Nordseite des Bahndammes der Eisen- bahntrasse und deren Kurvenverlauf nach Südwesten entlang der südöstlichen Grenzen der Flurstücke 942, 944, 952, 1151, 1152, 1117, 1118, 1114 in der Gemarkung Mülheim in der Flur 6, des Flurstücks 518 in der Gemarkung Deutz in der Flur 32, und der Flurstücke, 1112, 1039, 993 in der Gemarkung Deutz in der Flur 33 bis zur Südspitze des Flurstücks 366 wie- derum in der Gemarkung Deutz in der Flur 32. (2) Werden innerhalb des Satzungsgebietes Flurstücke aufgelöst und neue Flurstücke gebil- det oder entstehen durch Grundstückszusammenlegungen oder -teilungen neue Flurstücke, sind auf diese insoweit die Bestimmungen dieser Satzung ebenfalls anzuwenden. (3) Für die Abgrenzung des Satzungsgebietes gilt im Zweifelsfall die Darstellung im Lage- plan. § 3 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln in Kraft. Begründung: Die Stadt Köln beabsichtigt das in § 2 dargestellte Gebiet 'Deutz-Areal' einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zuzuführen. Hierzu sind aufeinander abgestimmte städtebauli- che Maßnahmen beabsichtigt und teilweise bereits in Umsetzung befindlich. Übergeordnetes Planungsziel der Gebietsentwicklung ist die Schaffung eines gemischten Quartiers für Woh- nen und Arbeiten unter Einbindung der kulturhistorisch bedeutsamen Industriearchitektur. Dabei ist die Umnutzung des Gebietes im Sinne einer Innenentwicklung und Vorhaltung der entsprechenden sozialen Infrastruktur sowie die Durchlässigkeit und öffentliche Durchwe- gung des Quartiers zwischen der Deutz-Mülheimer Straße im Westen, dem Bergischen Ring im Osten, der Danzierstraße bis Höhe der Windmühlenstraße und von dort in etwa parallel zur Horststraße bis zum Bergischen Ring im Nordosten sowie der Eisenbahntrasse im Süd- osten zu sichern. Auf Grund von räumlich-architektonischen Abhängigkeiten ist es erforderlich, liegenschaftli- che Fehlentwicklungen und ggfs. eine Veräußerung an Dritte zu unterbinden und im Bedarfs- fall notwendige Schlüsselgrundstücke zu erwerben. Die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung spiegelt sich u. a. in den folgenden bereits ge- fassten Beschlüssen wider: Am 05.05.2009 hat der Rat das Rechtsrheinische Entwicklungskonzept, Teilraum Nord als Grundlage für die zukünftige Gebietsentwicklung beschlossen (Vorlagen-Nr. 5365/2007). Mit Beschluss vom 11.07.2013 beauftragte der Stadtentwicklungsausschuss die Durchführung eines Werkstattverfahrens mit umfangreicher Öffentlichkeitsbeteiligung, dessen Ergebnis mit Beschluss vom 03.04.2014 (Vorlagen-Nr. 4262/2013) unter Berücksichtigung der Empfeh- lung des Begleitgremiums die Grundlage eines Gesamtkonzepts wurde. Am 03.12.2015 wurde der Aufstellungsbeschluss eines Bebauungsplanes für das Gebiet des 'Deutz-Areals' (Vorlagen-Nr. 3127/2015) und am 23.06.2016 ein Vorgabenbeschluss (Vorla- gen-Nr. 1599/2016) als Grundlage der weiteren Ausarbeitung durch den Stadtentwicklungs- ausschuss gefasst. Am 23.06.2016 wurde durch den Stadtentwicklungsausschuss ein Einleitungsbeschluss zur 216. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) beschlossen (Vorlagen-Nr. 1508/2016). Planungsziel für den Bereich des 'Deutz-Areals' ist die Umwandlung des Industriegebietes (GI) und Gewerbegebietes (GE) in Wohnbaufläche (W), Gewerbegebiet (GE), Gemischte - 3 - Baufläche (M), Gemeinbedarfsfläche und Grünfläche. Die Offenlage zum FNP hat vom 22.02. bis 21.03 2018 stattgefunden. Der Erlass der Vorkaufsrechtsatzung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB an bebauten und unbebauten Grundstücken ist somit erforderlich, um eine geordnete städtebauliche Ent- wicklung zu gewährleisten und eine Gefährdung der Umsetzung der Entwicklungsziele zu vermeiden. Anlage Lageplan des Gebietes 'Deutz-Areal' in Köln Mülheim für ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch - 4 -
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0350/2023
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 23.02.2023
- Erstellt
- 24.01.2023 09:50