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3910/2017

Zuständigkeit für die Umstufungsanzeige von Straßen

Stellungnahme zu einem Antrag (BV) 14.12.2017

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen), Sitzung am 14.12.2017, TOP 1.2

Stellungnahme zu einem Antrag (BV)

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Stellungnahme zu einem Antrag (BV)

5001 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
OB/OB 
OB/2-2 
Vorlagen-Nummer 14.12.2017 
 3910/2017 
Stellungnahme zu einem Antrag 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 14.12.2017 
 
Zuständigkeit für die Umstufungsanzeige von Straßen 
hier: Abstufung einer Kreisstraße zu einer Gemeindestraße 
Zur Beteiligung der politischen Gremien bei der Umstufung bzw. Umstufungsanzeige einer Kreisstra-
ße zur Gemeindestraße (Vorlage 2259/2017) wird aus kommunalverfassungsrechtlicher Sicht wie 
folgt Stellung genommen.  
 
Ausgangslage: 
Straßen sind gemäß § 3 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz NRW entsprechend ihrer Verkehrsbedeu-
tung in verschiedene Straßengruppen eingeteilt. Dabei sind Kreisstraßen nach § 3 Abs. 3 Straßen- 
und Wegegesetz NRW die Straßen mit überörtlicher Verkehrsbedeutung, die den zwischenörtlichen 
Verkehrsverbindungen dienen oder zu dienen bestimmt sind. Gemeindestraßen sind dagegen nach § 
3 Abs. 4 Straßen- und Wegegesetz NRW Straßen, die vorwiegend dem Verkehr und der Erschlie-
ßung innerhalb des Gemeindegebietes dienen oder zu dienen bestimmt sind.  
 
Ändert sich die Verkehrsbedeutung einer Straße, so dass ihre tatsächliche Verkehrsbedeutung nicht 
mehr der aktuellen Zuordnung entspricht, ist nach § 8 Straßen- und Wegegesetz NRW eine Umstu-
fung erforderlich. Im konkreten Fall geht es um die Abstufung einer Kreisstraße in eine Gemein-
destraße. Die Straßenbaubehörde (hier die Gemeinde) der Straße, deren Verkehrsbedeutung sich 
geändert hat, muss diese Änderung der Straßenaufsichtsbehörde (im Falle der Kreisstraße ist dies 
die Bezirksregierung) anzeigen, wenn die Änderung der Verkehrsbedeutung eine Umstufung erforder-
lich machen kann (§ 8 Abs. 2 Straßen- und Wegegesetz NRW).  
 
Es handelt sich um eine gebundene Entscheidung. Die Gemeinde ist verpflichtet, die Einstufung der 
Straßen zu überprüfen und ggf. eine Umstufung einzuleiten. Verfügt wird die Umstufung von der für 
die Straße höherer Verkehrsbedeutung zuständigen Straßenaufsichtsbehörde (§ 8 Absatz 3 StrWG 
NRW, hier von der Bezirksregierung). 
 
Soweit eine bisher als überbezirklich eingestufte Straße (Kreisstraße) nach ihrer geänderten tatsäch-
lichen Verkehrsbedeutung nunmehr rein bezirkliche Bedeutung erlangt hat oder umgekehrt, sind im-
mer sowohl bezirkliche als auch überbezirkliche Belange berührt. Daher bedarf es einer grundsätzli-
chen Regelung.  
 
Zuständiges Entscheidungsgremium 
Bei Umstufungen von Straßen werden die politischen Gremien wie folgt beteiligt:  
 
- Bei Aufstufung von innerbezirklichen Gemeindestraßen zu Bundes-/Landes-/Kreisstraßen ent-
scheidet die Bezirksvertretung (Vorberatung im Verkehrsausschuss). 
- Bei Abstufung von Bundes-/Landes-/Kreisstraßen zu Gemeindestraßen entscheidet der Ver-
kehrsausschuss (Vorberatung in der Bezirksvertretung).  
 
Demzufolge ist jeweils das „abgebende“ Gremium entscheidungsbefugt. Folgende Argumentation

2 
 
liegt dem zugrunde:  
 
Jede Straße fällt in den Verantwortungsbereichs einer Behörde/eines Gremiums: Bundesstraßen – 
Bund; Landesstraßen – Land; Kreisstraßen – Kreis bzw. kreisfreie Stadt; Gemeindestraßen – Ge-
meinde (dort rein bezirkliche Straßen – Bezirksvertretung; überbezirkliche Straßen – Verkehrsaus-
schuss). Daher liegt die Zuständigkeit für die Umstufung bzw. Umstufungsanzeige von Straßen bei 
dem Gremium, das auch in sonstiger Hinsicht für die jeweilige Straße zuständig ist. Andernfalls würde 
ein an sich für die jeweilige Straße (derzeit noch) nicht zuständiges Gremium über die Umstufungs-
anzeige der Straße entscheiden.  
 
Die Regelung steht im Einklang mit § 21 Abs. 1 Nr. 14 der Zuständigkeitsordnung. Danach ist der 
Verkehrsausschuss zuständig für die Widmung/Einziehung/Umstufung von Straßen/ Wegen/ Plätzen 
mit wesentlich über den Bezirk hinausgehender Bedeutung. Dazu zählen in der Regel die Kreisstra-
ßen (vgl. Kleerbaum/Palmen, § 37 II.2.c). Entsprechend regelt § 2 Abs. 1 Nr. 6.3. der Zuständigkeits-
ordnung die Zuständigkeit der Bezirksvertretung für die Widmung/Einziehung/Umstufung von Stra-
ßen/ Wegen/ Plätzen innerhalb des Bezirks (=soweit es sich um rein bezirkliche Straßen/Wege/Plätze 
handelt).  
 
Auch wenn es ausgehend von § 8 Absatz 3 des Straßen- und Wegegesetz NRW sogar vertretbar 
erscheinen könnte, immer den Verkehrsausschuss entscheiden zu lassen (Die Umstufungen verfügt 
die für die Straße höherer Verkehrsbedeutung (§ 3 Abs. 1) zuständige Straßenaufsichtsbehörde.), 
spricht die Regelung des § 8 Absatz 6 Straßen- und Wegegesetz NRW (Im Falle der Abstufung einer 
Bundesstraße bestimmt das für Straßen zuständige Ministerium die neue Straßengruppe. Der neue 
Träger der Straßenbaulast ist vorher zu hören.) für die Entscheidung durch das „abgebende“ Gremi-
um.  
 
Ergebnis:  
Im konkreten Fall (Abstufung einer Kreisstraße in eine Gemeindestraße – Vorlage 2259/2017) sind 
die Rechte der Bezirksvertretung Rodenkirchen nicht verletzt. Der Verkehrsausschuss ist das ent-
scheidungsbefugte Gremium.  
 
 
gez. Reker

Beratungsverlauf (1)

14.12.2017 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 1.2 Entscheidung
Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
3910/2017
Typ
Stellungnahme zu einem Antrag (BV)
Datum
14.12.2017
Erstellt
11.12.2017 17:16