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2458/2020

Neuwahl des Jugendhilfeausschusses nach der Kommunalwahl am 13.09.2020

Mitteilung Ausschuss 13.08.2020

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Nächste Beratung: Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik, Sitzung am 25.03.2021, TOP 8.3

Mitteilung Ausschuss

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Mitteilung Ausschuss

6285 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
IV/51 
 
Vorlagen-Nummer  13.08.2020 
 2458/2020 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Integrationsrat 18.08.2020 
Jugendhilfeausschuss 25.08.2020 
Stadtarbeitsgemeinschaft Lesben, Schwule und Transgender 01.09.2020 
Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik 03.12.2020 
Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik 11.12.2020 
 
Neuwahl des Jugendhilfeausschusses nach der Kommunalwahl am 13.09.2020 
Der Jugendhilfeausschuss - Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie – (JHA) nimmt gemäß § 70 
Sozialgesetzbuch, Achtes Buch die Aufgaben des Jugendamtes gemeinsam mit der Verwaltung wahr. 
Er ist damit fester Bestandteil des Jugendamtes. 
 
 
Zusammensetzung:  
Der Jugendhilfeausschuss setzt sich zusammen aus stimmberechtigten und beratenden Mitgliedern. 
Die maßgeblichen Regelungen sind im Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII), Erstes Gesetz zur 
Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG), der Gemeindeordnung (GO) und dem 
Kommunalwahlgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KWahlG NRW) sowie der Satzung des Ju-
gendamtes (JA-Satzung) und der Hauptsatzung der Stadt Köln niedergelegt. 
 
Für Nordrhein-Westfalen bestimmen § 5 AG-KJHG sowie § 4 III, a -j JA-Satzung den Personenkreis der 
beratenden Mitglieder. Hierzu gehören 
 der / die Beigeordnete 
 die Jugendamtsleitung 
 je ein Vertreter 
- der Gerichtsbarkeit 
- der Arbeitsverwaltung 
- der Schulverwaltung 
- der Polizei 
- der Gesundheitsverwaltung 
- der evangelischen, katholischen sowie jüdischen Glaubensgemeinde 
- des Integrationsrates 
- des Jugendamtselternbeirats 
 
 weitere sachkundige Frauen und Männer, die vom Rat für den Jugendhilfeausschuss gewählt 
werden (§ 4 III i JA-Satzung i.V.m. § 5 III AG-KJHG)

2 
 
 weitere Mandatsträger, benannt von Ratsfraktionen, die im Jugendhilfeausschuss nicht vertre-
ten sind (§ 4 III j JA-Satzung i.V.m. § 58 I S. 7 GO NRW) 
 
Daneben wird jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der Seniorenvertretung, der Stadtar-
beitsgemeinschaft Behindertenpolitik sowie der Stadtarbeitsgemeinschaft Lesben, Schwule und 
Transgender als beratendes Mitglied aufgenommen (§§ 5 III AG-KJHG, sowie 23 IV; 23 a III und 
23 b III der Hauptsatzung). 
 
 
§ 4 I AG-KJHG bestimmt die Maximalanzahl (= 15) der stimmberechtigten Mitglieder: 
 
 3/5 der stimmberechtigten Mitglieder (= 9) aus dem Kreis der Ratsmitglieder oder in der Ju-
gendhilfe erfahrener Personen (§ 4 II S.1 JA-Satzung i.V.m. § 71 I Nr. 1 SGB VIII)  
 2/5 der stimmberechtigten Mitglieder (= 6) aus dem Bereich der in Köln wirkenden, anerkann-
ten Träger der freien Jugendhilfe (§ 4 II S.1 JA-Satzung i.V.m. § 71 I Nr. 2 SGB VIII).  
 
Für jedes Mitglied – außer für die Beigeordnete oder den Beigeordneten und die Jugendamtsleitung - 
wird außerdem eine persönliche Vertreterin oder ein persönlicher Vertreter gewählt (§ 4 III AG-KJHG 
und § 4 II JA-Satzung). 
 
 
 
Neuwahl: 
 
Am 13. September 2020 finden in NRW Kommunalwahlen statt, und infolge dessen eine Neuaufstel-
lung des Rates. Nach seiner Neukonstituierung besetzt der Rat ebenfalls seine Ausschüsse neu, so 
auch den Jugendhilfeausschuss. 
 
Bei der Neubildung sind Vorschläge der Jugend- und Wohlfahrtsverbände angemessen zu berück-
sichtigen (§ 71 I Nr.2, 2. Halbsatz, § 4 IV AG-KJHG und § 4 II Nr. 2, 2. Halbsatz JA-Satzung). Die 
Träger haben dabei mindestens die doppelte Anzahl der insgesamt auf sie entfallenden Mitglieder 
und deren Vertreterinnen oder Vertreter vorzuschlagen (§ 4 IV AG-KJHG). 
Aus sämtlichen eingegangenen Vorschlägen trifft der Rat schließlich seine Wahl. 
 
Personen, die stimmberechtigtes Mitglied im Jugendhilfeausschuss werden sollen oder gem. § 58 I 
S. 7 GO in den Ausschuss aufgenommen werden, müssen grundsätzlich wählbar sein. Dies umfasst 
das Vorliegen folgender Kriterien:  
 Volljährigkeit am Wahltag (§ 12 Abs. 1 KWahlG) 
 Gewöhnlicher Aufenthalt seit mindestens 3 Monaten im Stadtgebiet Köln (§ 12 Abs. 1 KWahlG) 
 Deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 GG oder Staatsangehörigkeit ei-
nes Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (§§ 7, 12 Abs. 1 KWahlG) 
 Die Wählbarkeit, das aktive Wahlrecht oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter darf 
nicht infolge Richterspruchs aberkannt worden sein (§§ 8, 12 Abs. 2 KWahlG) 
 Keine Anstellung bei der Stadtverwaltung Köln (§ 13 Abs. 1 S.1 lit. a KWahlG) 
 Keine Anstellung bei der Landesregierung NRW in der Funktion der allgemeinen Aufsicht oder 
Sonderaufsicht über die Stadtverwaltung Köln (§ 13 Abs.1 S.1 lit. b KWahlG) 
 Keine Anstellung bei einer rechtsfähigen Gesellschaft oder Stiftung, an der die Stadtverwal-
tung Köln maßgeblich beteiligt ist, mit der Berechtigung, das Unternehmen in seiner Gesamt-
heit zu vertreten (§ 13 Abs. 6 KWahlG)

3 
 
 
Verfahren: 
 
Um die Träger der freien Jugendhilfe auf ihr Vorschlagsrecht aufmerksam zu machen, wurde mit 
Schreiben vom 03.06.2020 ein Serienbrief an alle derzeit in Köln anerkannten, aktiven Jugendhilfe-
träger versandt. Auch die Partner der LIGA der freien Wohlfahrtsverbände Köln wurden in den Vertei-
ler aufgenommen sowie alle weiteren im JHA vertretenen Institutionen, die nicht der LIGA angehören 
oder nicht in der Trägerliste erfasst sind, da sie überregional durch den Landschaftsverband oder das 
Landesministerium anerkannt wurden. Alle Träger, die bis Ende Juli 2020 keine Rückmeldung gaben, 
erhielten ein Erinnerungsschreiben. Eingangsfrist für die Vorschläge bei der JHA-Geschäftsführung 
ist der 31. August. 
 
Die Institutionen, die eines der Pflichtmitglieder in den Ausschuss entsenden dürfen, wurden mit 
Schreiben vom 07.07.2020 hierüber informiert und im Falle noch ausstehender Rückmeldung Mitte 
August erinnert. 
 
Die Fraktionen und freien Mandatsträger haben die Möglichkeit, dem Rat zu seiner zweiten Sitzung 
– voraussichtlich im November 2020 – Vorschläge zur Besetzung des Jugendhilfeaus-schusses zu 
unterbreiten.  
 
Die Kandidatinnen und Kandidaten, die der Rat in den Jugendhilfeausschuss wählt, werden nach 
Erfassung aller Daten bzw. nach Bekanntwerden des Termins zur konstituierenden JHA-Sitzung ein-
geladen. Diejenigen, die keine Einladung erhalten, müssen davon ausgehen, nicht gewählt worden zu 
sein. 
 
 
 
 
Gez. Voigtsberger

Beratungsverlauf (5)

18.08.2020 Integrationsrat
TOP 5.19 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
25.08.2020 Jugendhilfeausschuss
TOP 8.1.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
01.09.2020 Stadtarbeitsgemeinschaft Lesben, Schwule und Transgender
TOP 8.3 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
03.12.2020 Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik
TOP 3.5 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
25.03.2021 Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik
TOP 8.3 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2458/2020
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
13.08.2020
Erstellt
11.08.2020 12:26