2458/2020
Neuwahl des Jugendhilfeausschusses nach der Kommunalwahl am 13.09.2020
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Mitteilung Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle IV/51 Vorlagen-Nummer 13.08.2020 2458/2020 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Integrationsrat 18.08.2020 Jugendhilfeausschuss 25.08.2020 Stadtarbeitsgemeinschaft Lesben, Schwule und Transgender 01.09.2020 Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik 03.12.2020 Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik 11.12.2020 Neuwahl des Jugendhilfeausschusses nach der Kommunalwahl am 13.09.2020 Der Jugendhilfeausschuss - Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie – (JHA) nimmt gemäß § 70 Sozialgesetzbuch, Achtes Buch die Aufgaben des Jugendamtes gemeinsam mit der Verwaltung wahr. Er ist damit fester Bestandteil des Jugendamtes. Zusammensetzung: Der Jugendhilfeausschuss setzt sich zusammen aus stimmberechtigten und beratenden Mitgliedern. Die maßgeblichen Regelungen sind im Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII), Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG), der Gemeindeordnung (GO) und dem Kommunalwahlgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KWahlG NRW) sowie der Satzung des Ju- gendamtes (JA-Satzung) und der Hauptsatzung der Stadt Köln niedergelegt. Für Nordrhein-Westfalen bestimmen § 5 AG-KJHG sowie § 4 III, a -j JA-Satzung den Personenkreis der beratenden Mitglieder. Hierzu gehören der / die Beigeordnete die Jugendamtsleitung je ein Vertreter - der Gerichtsbarkeit - der Arbeitsverwaltung - der Schulverwaltung - der Polizei - der Gesundheitsverwaltung - der evangelischen, katholischen sowie jüdischen Glaubensgemeinde - des Integrationsrates - des Jugendamtselternbeirats weitere sachkundige Frauen und Männer, die vom Rat für den Jugendhilfeausschuss gewählt werden (§ 4 III i JA-Satzung i.V.m. § 5 III AG-KJHG) 2 weitere Mandatsträger, benannt von Ratsfraktionen, die im Jugendhilfeausschuss nicht vertre- ten sind (§ 4 III j JA-Satzung i.V.m. § 58 I S. 7 GO NRW) Daneben wird jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der Seniorenvertretung, der Stadtar- beitsgemeinschaft Behindertenpolitik sowie der Stadtarbeitsgemeinschaft Lesben, Schwule und Transgender als beratendes Mitglied aufgenommen (§§ 5 III AG-KJHG, sowie 23 IV; 23 a III und 23 b III der Hauptsatzung). § 4 I AG-KJHG bestimmt die Maximalanzahl (= 15) der stimmberechtigten Mitglieder: 3/5 der stimmberechtigten Mitglieder (= 9) aus dem Kreis der Ratsmitglieder oder in der Ju- gendhilfe erfahrener Personen (§ 4 II S.1 JA-Satzung i.V.m. § 71 I Nr. 1 SGB VIII) 2/5 der stimmberechtigten Mitglieder (= 6) aus dem Bereich der in Köln wirkenden, anerkann- ten Träger der freien Jugendhilfe (§ 4 II S.1 JA-Satzung i.V.m. § 71 I Nr. 2 SGB VIII). Für jedes Mitglied – außer für die Beigeordnete oder den Beigeordneten und die Jugendamtsleitung - wird außerdem eine persönliche Vertreterin oder ein persönlicher Vertreter gewählt (§ 4 III AG-KJHG und § 4 II JA-Satzung). Neuwahl: Am 13. September 2020 finden in NRW Kommunalwahlen statt, und infolge dessen eine Neuaufstel- lung des Rates. Nach seiner Neukonstituierung besetzt der Rat ebenfalls seine Ausschüsse neu, so auch den Jugendhilfeausschuss. Bei der Neubildung sind Vorschläge der Jugend- und Wohlfahrtsverbände angemessen zu berück- sichtigen (§ 71 I Nr.2, 2. Halbsatz, § 4 IV AG-KJHG und § 4 II Nr. 2, 2. Halbsatz JA-Satzung). Die Träger haben dabei mindestens die doppelte Anzahl der insgesamt auf sie entfallenden Mitglieder und deren Vertreterinnen oder Vertreter vorzuschlagen (§ 4 IV AG-KJHG). Aus sämtlichen eingegangenen Vorschlägen trifft der Rat schließlich seine Wahl. Personen, die stimmberechtigtes Mitglied im Jugendhilfeausschuss werden sollen oder gem. § 58 I S. 7 GO in den Ausschuss aufgenommen werden, müssen grundsätzlich wählbar sein. Dies umfasst das Vorliegen folgender Kriterien: Volljährigkeit am Wahltag (§ 12 Abs. 1 KWahlG) Gewöhnlicher Aufenthalt seit mindestens 3 Monaten im Stadtgebiet Köln (§ 12 Abs. 1 KWahlG) Deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 GG oder Staatsangehörigkeit ei- nes Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (§§ 7, 12 Abs. 1 KWahlG) Die Wählbarkeit, das aktive Wahlrecht oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter darf nicht infolge Richterspruchs aberkannt worden sein (§§ 8, 12 Abs. 2 KWahlG) Keine Anstellung bei der Stadtverwaltung Köln (§ 13 Abs. 1 S.1 lit. a KWahlG) Keine Anstellung bei der Landesregierung NRW in der Funktion der allgemeinen Aufsicht oder Sonderaufsicht über die Stadtverwaltung Köln (§ 13 Abs.1 S.1 lit. b KWahlG) Keine Anstellung bei einer rechtsfähigen Gesellschaft oder Stiftung, an der die Stadtverwal- tung Köln maßgeblich beteiligt ist, mit der Berechtigung, das Unternehmen in seiner Gesamt- heit zu vertreten (§ 13 Abs. 6 KWahlG) 3 Verfahren: Um die Träger der freien Jugendhilfe auf ihr Vorschlagsrecht aufmerksam zu machen, wurde mit Schreiben vom 03.06.2020 ein Serienbrief an alle derzeit in Köln anerkannten, aktiven Jugendhilfe- träger versandt. Auch die Partner der LIGA der freien Wohlfahrtsverbände Köln wurden in den Vertei- ler aufgenommen sowie alle weiteren im JHA vertretenen Institutionen, die nicht der LIGA angehören oder nicht in der Trägerliste erfasst sind, da sie überregional durch den Landschaftsverband oder das Landesministerium anerkannt wurden. Alle Träger, die bis Ende Juli 2020 keine Rückmeldung gaben, erhielten ein Erinnerungsschreiben. Eingangsfrist für die Vorschläge bei der JHA-Geschäftsführung ist der 31. August. Die Institutionen, die eines der Pflichtmitglieder in den Ausschuss entsenden dürfen, wurden mit Schreiben vom 07.07.2020 hierüber informiert und im Falle noch ausstehender Rückmeldung Mitte August erinnert. Die Fraktionen und freien Mandatsträger haben die Möglichkeit, dem Rat zu seiner zweiten Sitzung – voraussichtlich im November 2020 – Vorschläge zur Besetzung des Jugendhilfeaus-schusses zu unterbreiten. Die Kandidatinnen und Kandidaten, die der Rat in den Jugendhilfeausschuss wählt, werden nach Erfassung aller Daten bzw. nach Bekanntwerden des Termins zur konstituierenden JHA-Sitzung ein- geladen. Diejenigen, die keine Einladung erhalten, müssen davon ausgehen, nicht gewählt worden zu sein. Gez. Voigtsberger
Beratungsverlauf (5)
Beschluss: Kenntnis genommen
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Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2458/2020
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 13.08.2020
- Erstellt
- 11.08.2020 12:26