Mandari Insight

0238/2021

Betreff: 225. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) im Stadtbezirk 9, Köln-Mülheim, Arbeitstitel: Sigwinstraße in Köln-Höhenhaus

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 01.04.2021

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 06.05.2021, TOP 11.1

Anlage 1 Geltungsbereich

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Ansehen

Anlage 5 Darstellung und Bewertung Stellungnahmen nach §3

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Ansehen

Anlage 3 beabsichtigte Darstellung

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Ansehen

Anlage 2 bisherigeDarstellung

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Ansehen

Anlage 4 Begründung

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Ansehen

Anlage 6 Darstellung und Bewertung Stellungnahmen nach §4

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Ansehen

Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage 1 Geltungsbereich

359 Zeichen

Anlage 1
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung
 von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und
der Bezirksvertretungen, die wegen Befangenheit
an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt
nicht teilnehmen dürfen.
225. Änderung des Flächennutzungsplanes:
Sigwinstraße in Köln-Höhenhaus
- Lage des Änderungsbereiches -
¯
Änderungsbereich
1:15.000M.:

Anlage 5 Darstellung und Bewertung Stellungnahmen nach §3

38816 Zeichen

A N L A G E   5 
 
1 
 
Darstellung und Bewertung der zur 225. Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem Arbeitstitel „Sigwinstraße“ in Köln-Höhenhaus eingegange-
nen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Offenlage 
 
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.  1 Baugesetzbuch ( BauGB) wurde im Amtsblatt Nr. 06 am 12.02.2014 öffentlich bekannt gemacht un d erfolgte für 
das Planungskonzept mit dem Arbeitstitel: „Sigwinstraße in Köln-Höhenhaus“ als Abendveranstaltung am 20.02.2014 in der in der Förderschule Thymianweg in Köln-Höhenhaus 
sowie als Aushang bis zum 28.02.2014. Es sind 7 schriftliche sowie 17 mündliche  Stellungnahmen fristgerecht eingegangen. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz  3 Nr. 2 BauGB wurde im 
Rahmen der Änderung des Flächennutzungsplans auf eine eigene frühzeitige Unterrichtung und Erörterung verzichtet, da diese bereits  zum städtebaulichen Planungskonzept 
erfolgte, das Grundlage für den Bebauungsplan und den Flächennutzungsplan im Parallelverfahren ist. 
 
Die Offenlage gemäß § 3 Abs.  2 BauGB der 22 5. Flächennutzungsplanänderung wurde im Amtsblatt Nr.08 am 26.02.2020 öffentlich bekannt gemach t und erfolgte vom 
05.03.2020 bis zum 06.04.2020 als Aushang im Stadtplanungsamt. Es wurden 2 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit vorgebracht.   
Aufgrund der COVID -19-Pandemie war die Zugänglichkeit zum Stadthaus und dem dortigen Aushang nicht möglich, sodass die Offenlage erneut im Amtsblat t Nr. 39 am 
13.05.2020 öffentlich bekannt gemacht wurde und im Zeitraum vom 22.05.2020 bis zum 06.07.2020 dur chgeführt wurde.  Hier wurde eine weitere Stellungnahme vorgebracht.  
 
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Den Fraktionen der zuständigen Bez irksvertretung, des Stadtentwicklungs-
ausschusses und des Rates  werden die Absender der Stellungnahmen zur Verfügung gestellt.  
 
 
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.  1 Baugesetzbuch (BauGB) - schriftlich und mündlich vorgebrachte Stellungnahmen  
Lfd. 
Nr. 
Datum  
 
Stellungnahme (Zusammenfassung) Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
1 Anschreiben 
25.01.2014/ 
Eingangsdatum 
26.02.2014 
Wegen der Verfüllung des früheren Deponiegeländes so-
wie dadurch bedingter evtl. Bodensenkungen wird der 
Verzicht auf eine Neubauplanung empfohlen. 
 
 
 
 
 
 
Außerdem würde durch die geplante Bebauung eine 
schützenswerte Baumgruppe entfallen und die benach-
barten Bestandsgebäude verlören an Wert. Es wird vor-
geschlagen, die geplante Viererhausgruppe von der 
West- auf die Ostseite zu verlegen. 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
 
 
 
 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
Aufgrund der Nutzungsgeschichte als Deponiestandort 
wurde die Fläche bisher nicht als Bauland ausgewie-
sen. Unter Berücksichtigung der gutachterlichen Emp-
fehlungen ist eine Wohnbebauung jedoch trotz der im 
Boden vorhandenen Altlasten möglich. Unter dem Ge-
sichtspunkt des Bodenschutzes ist die Versiegelung 
einer solchen Altlastenfläche sogar einer Versiegelung 
natürlicher Böden vorzuziehen.  
 
Die Baumgruppe kann nicht erhalten werden. Sie wird, 
sowie die son stige Natur und Landschaft, im Rahmen 
der Eingriffsregelung bewertet. Entsprechend der Be-
wertung werden Kompensationsmaßnahmen umge-
setzt.

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2 
 
Allein der Umstand, dass ein bisher unbebautes 
Grundstück künftig bebaut werden darf, macht das In-
teresse des Nachbarn  an der Erhaltung des bisherigen 
Zustands noch nicht zu einem abwägungserheblichen 
Belang (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.08.2000 - 4 
BN 38.00 - NVwZ 2000, 1413).  
 
2 Anschreiben 
12.02.2014/ 
Eingangsdatum 
18.02.2014 
Es wird gebeten, statt der „normalen" Wohnbebauung 
mind. 24 „behindertengerechte Altenwohnungen" zu er-
richten, da solche in Höhenhaus fehlen würden. Viele äl-
tere Mitbürger wären bereit, ihr Ein familienwohnhaus zu 
verkaufen, um eine Altenwohnung zu beziehen . 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
Die Systematik des Flächennutzungsplans der Stadt 
Köln sieht eine Differenzierung der Wohnbauflächen 
nach unterschiedlichen Nutzergruppen nicht vor.  
Das bereits von Einfamilienhäusern geprägte Gebiet 
wird durch die n eue Planung ergänzt. Dabei soll fami-
liengerechter Wohnraum  entstehen. 
3 Anschreiben 
26.02.2014/ 
Eingangsdatum 
28.02.2014 
Es wird bemängelt, dass für die Anlieger ein wirt - 
schaftlicher Nachteil entsteht. Das Baugebiet unter-
liege als Landschaftsschutzgebiet einem hohen 
Schutzstatus, ein öffentliches Interesse an einer priva-
ten Wohnbebauung sei nicht erkennbar.  
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
Allein der Umstand, dass ein bisher unbebautes 
Grundstück künftig bebaut werden darf, macht das In-
teresse des Nachbarn an der Erhaltung des bisherigen 
Zustands noch nicht zu einem abwägungserheblichen 
Belang (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.08.2000 - 4 
BN 38.00 - NVwZ 2000, 1413).  
Auch aus der  Rücknahme des Landschaftsschutzge-
bietes zugunsten der Erweiterung der Wohnbaufläche 
ist eine Wertminderung der Bebauung in der Nachbar-
schaft nicht erkennbar.  
 
Dem vorliegenden Planungskonzept wird der Vorrang 
vor dem Erhalt der bisherigen Situation einger äumt, da 
neben der erforderlichen Schaffung neuen Wohn-
raums der Ausbau einer 15 m bis 22 m breiten grünen

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3 
 
Wegeverbindung zwischen der Sigwinstraße und dem 
Hülsenweg realisiert werden kann.  
Das Entwicklungsziel und die Schutzzwecke des ge-
samten Landschaftss chutzgebietes werden durch die 
geplante Änderung des Flächennutzungsplans auf ei-
ner Fläche von 3.679 m², die weniger als 1 % der ge-
samten Größe des Landschaftsschutzgebietes aus-
macht, nicht erheblich beeinträchtigt.  
 
Die Schaffung von neuem Wohnraum, auch im Be-
reich von Einfamilienhäusern , wird vor dem Hinter-
grund des erheblichen Mangels an Wohnraum in der 
Stadt Köln als Thema des öffentlichen Interesses be-
trachtet. 
4 Anschreiben 
26.02.2014 
Eingangsdatum 
29.02.2014 
Die Bebauung nehme keine Rücksicht auf eine Reihe 
schützenswerter Bäume. In Anbetracht der geplanten 
Großbauvorhaben in der Umgebung sei eine Überpla-
nung geschützter Grünflächen nicht notwendig.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Ausweisung einer Wohnbaufläche im Flächennut-
zungsplan bedingt nicht unmittelbar den Verlust von 
Baumbestand. 
Der Baumbestand sowie die sonstige Natur und Land-
schaft w erden auf Ebene der verbindlichen Bauleitpla-
nung im Rahmen der Eingriffsregelung bewertet. Ent-
sprechend der Bewertung werden Kompensations-
maßnahmen umgesetzt. Es werden Begrünungsmaß-
nahmen im Plangebiet sowie externe Pflanzmaßnah-
men auf einer Ackerfläche im Bezirk Mülheim, die ei-
nen funktionalen Ausglei ch ermöglichen, festgesetzt.  
Die Erforderlichkeit der Änderung des Flächennutzungs-
planes begründet sich durch den bestehenden sowie 
prognostizierten erheblichen Wohnraumbedarf im Kölner 
Stadtgebiet. Bei der Suche nach geeigneten Grundstü-
cken ist es erforderlich, bereits erschlossene, jedoch bis-
her unbebaute Flächen innerhalb bebauter Gebiete auf 
ihre Nutzbarkeit für den Wohnungsbau zu prüfen und 
wenn möglich zu bebauen. Das Plangebiet ist eine sol-
che Fläche.

A N L A G E   5 
 
4 
 
Der Ausschuss Umwelt und Grün habe in seiner Sit-
zung vom 24.01.2013 die Neubebauung abgelehnt.  
 
 
 
 
Es wird angefragt, ob die Stadt nicht ihr Vorkaufsrecht 
wahrnehmen könnte . 
 
 
Die Sigwinstraße sei eine temporär stark befahrene 
Durchfahrtsstraße. Durch die  geplante Nachbarbebau-
ung mit 450 WE und die 12 neuen WE sei das Ver-
kehrsaufkommen zu viel.  
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
Der Rat setzt sich im Rahmen seiner Abwägungsent-
scheidung über das Votum des Ausschusses fü r Um-
welt und Grün hinweg . Sämtliche Eingriffe in die Um-
welt sind durch Kompensationsmaß nahmen auszuglei-
chen. 
Fragen des Grundstückseigentums sind nicht aus-
schlaggebend für die nicht parzellenscharfen Darstel-
lungen des Flächennutzungsplans.  
 
Der anzunehmende Zusatzverkehr, den die Wohnge-
bietsentwicklung auf den angrenzenden Straßen er-
zeugt, ist geringfügig. Im Bebauungsplanverfahren 
wird mit einer zusätzlichen Verkehrsbelastung  von 96 
Fahrten pro Tag und 36 Fahrten pro Nacht gerechnet. 
Diese Zunahme des Verkehrs auf der Sigwinstraße 
durch die geplanten 12 Wohneinheiten stellt keine er-
hebliche Verschlechterung der Verkehrssituation dar. 
Daher wird die verkehrliche Anbindung des Pl angebie-
tes als für die Erweiterung der Wohnbaufläche im Flä-
chennutzungsplan grundsätzlich geeignet betrachtet. 
Die sichere Ausgestaltung der Zu - und Abfahrten, 
Übergänge und Haltestellen sowie des ruhenden Ver-
kehrs ist nicht Gegenstand der Darstellungen de s Flä-
chennutzungsplans.  
5 Anschreiben 
26.02.2014/ 
Eingangsdatum 
28.02.2014 
Die Zulässigkeit des Vertrags und seine Ausgestaltung 
werden angezweifelt.  
 
Das Ziel der Planung sei bere its vordefiniert, einen 
Zielfindungsprozess nach § 1 VII BauGB habe es nicht 
gegeben. 
 
Das Kopplungsverbot bezüglich privater Leistungen 
und öffentlichem Interesse sei nicht beachtet worden, 
ein Abwägungsprozess habe im Vorfeld nicht stattge-
funden. 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
Für die Umsetzbarkeit der geänderten Dar stellungen 
des Flächennutzungsplans sind die Inhalte des städte-
baulichen Vertrags zum Vorhaben - und Erschlie-
ßungsplan/ vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht 
relevant.  
Die Bauleitplanverfahren werden grundsätzlich ergeb-
nisoffen geführt; alle Einsprüche und  Anregungen wer-
den sorgfältig geprüft und ausgewertet. Mit  seiner Ent-
scheidung vom 25.04.2013 hat der Stadtentwicklungs-
ausschuss das öffentliche Interesse an der Durchfüh-

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5 
 
rung des Verfahrens zum Zwecke der Wohnraum-
schaffung sowie öffentlichen Wegevernetzung  bekräf-
tigt. 
6 Anschreiben 
27.02.2014/ 
Eingangsdatum 
29.02.2014 
Die derzeitige Verkehrssituation in der Sigwinstraße 
ließe keine weitere Bebauung zu, zumal die Schulkin-
der von 3 Schulen dadurch gefährdet würden.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Das VEP -Gebiet sei seinerzeit als Kompensationsflä-
che (für fremde Bebauungen) festgesetzt worden.  
 
 
 
 
 
 
 
 
Es handele sich um einen wertvoll en Biotopverbund 
mit hoher Bio topwertigkeit. Dort sei seit einem Jahr ein 
Grünspecht ansässig.  
 
 
 
 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
 
 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
 
 
 
 
Der anzunehmende Zusatzverkehr, den die Wohnge-
bietsentwicklung auf den angrenzenden Straßen er-
zeugt, ist geringfügig. Im Bebauungsplanverfahren 
wird mit einer zusätzlichen Verkehrsbelastung  von 96 
Fahrten pro Tag und 36 Fahrten pro Nacht ge rechnet. 
Diese Zunahme des Verkehrs auf der Sigwinstraße 
durch die geplanten 12 Wohneinheiten stellt keine er-
hebliche Verschlechterung der Verkehrssituation dar. 
Daher wird die verkehrliche Anbindung des Plangebie-
tes als für die Erweiterung der Wohnbaufläc he im Flä-
chennutzungsplan grundsätzlich geeignet betrachtet. 
Die sichere Ausgestaltung der Zu - und Abfahrten, 
Übergänge und Haltestellen sowie des ruhenden Ver-
kehrs ist nicht Gegenstand der Darstellungen des Flä-
chennutzungsplans.  
 
Im Zuge der Planung wird keine Kompensationsfläche 
einer anderen Bebauung überplant. Der zu überpla-
nende Bereich der M2 -Fläche im Bebauungsplan Nr. 
72499/05 kann nicht als Kompensationsfläche geltend 
gemacht werden, da diese Fläche gemäß den textli-
chen Festsetzungen des Bebauungsp lanes Nr. 
72499/05 nicht als Ausgleichsmaßnahme festgesetzt 
ist. 
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans 
wurde eine Artenschutzprüfung der Stufe I und II 
durchgeführt. Die Ergebnisse der Artenschutzprüfung 
wurden durch ein weiteres Gutachten aus September 
2019 bestätigt. Im Ergebnis wurde der Grünspecht als 
Nahrungsgast und Brutvogel der nächsten Umgebung 
festgestellt. Der Grünspecht zählt allerdings nicht zu 
den sogenannten „planungsrelevanten Arten“ in NRW 
und wird in der Roten Liste NRW 2016 fü r die Nieder-

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6 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der geplante Fuß - und Radweg könnte die bestehende 
Biotopwertigkeit nicht ersetzen.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Stellung-
nahme wird  
nicht gefolgt. 
rheinische Bucht als „ungefährdet“ eingestuft. Bei die-
sen landesweit verbreiteten, allgemein häufigen und 
ungefährdeten Vogelarten ist von einer Gefährdung 
der lokalen Populationen durch das Vorhaben nicht 
auszugehen und Beeinträchtigungen werd en nicht er-
wartet. Im Bebauungsplan ist zur Vermeidung der Zer-
störung von Eiern brütender Vögel und der Tötung von 
Jungvögeln in ihren Nestern eine Beschränkung der 
Entnahme von Sträuchern und Bäumen auf den Zeit-
raum zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Feb ruar 
(Rodung nur außerhalb der Brutzeit zulässig) festge-
setzt.  
Mit dem Bau des Rad - und Fußwegs werden die seit 
1999 bestehenden Festsetzungen des Bebauungsplanes 
Nr. 72499/05 „Hülsenweg“ umgesetzt . Diese geplante 
Wegeverbindung zwischen der Sig winstraße u nd dem 
Hülsenweg wird in den vorhabenbezogenen Bebauungs-
plan übernommen und von 10 m auf eine Breite von 15 
m bis 22 m erweitert. Die Darstellungen des Flächennut-
zungsplans werden entsprechend angepasst.  
Die Umsetzung wird durch einen  Durchführungsvertrag 
sowie innerhalb des Geltungsbereichs als Bestandteil 
des neuen Bebauungsplanes gesichert. Die bisher unge-
nutzte Grünfläche dient den Anliegern durch den geplan-
ten Fuß- und Radweg künftig zur Naherholung.  
Die Biotopwertigkeit wird auf Ebene der verbindliche n 
Bauleitplanung  im Rahmen der Eingriffsregelung be-
wertet. Entsprechend der Bewertung werden Kompen-
sationsmaßnahme n umgesetzt. Es werden Begrü-
nungsmaßnahmen im Plangebiet sowie externe 
Pflanzmaßnahmen auf einer Ackerfläche im Bezirk 
Mülheim, die einen funk tionalen Ausgleich ermögli-
chen, festgesetzt.

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7 
 
7 Anschreiben 
28.02.2014/ 
Eingangsdatum 
04.03.2014 
Der Fußweg zum Weidenbruch wird ebenso begrüßt wie 
die Kultivierung des "Unlands".  
 
Statt einer Wohnbebauung wird der Bau von Parkplät-
zen oder die Nutzung als  Naherholungsgebiet geford ert.  
Ortsansässige wüssten, dass in der verfüllten Kiesgrube  
Abfälle von Krankenhäusern  und Fässer unbekannt e n 
Inhalts lagern würden. Es wird vor toxischen Gefahre n 
aus der Schadstoffbelastung - insbesondere für Kinder 
– gewarnt (ein entsprechender Fachartikel in englischer 
Sprache ist beigefügt) . 
 
 
 
 
 
Außerdem sei die Sigwinstraße bereits heute überbelas -
tet.  
Kenntnisnahme 
 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
 
 
Aufgrund der Nutzungsgeschichte als Deponiestandort 
wurde die Fläche bisher nicht als Bauland ausgewiesen. 
Unter Berücksichtigung der gutachterlichen Empfehlun-
gen ist eine Wohnbebauung jedoch trotz der im Boden 
vorhandenen Altlasten möglich. Unter dem Gesic htspunkt 
des Bodenschutzes ist die Versiegelung einer solchen 
Altlastenfläche sogar einer Versiegelung natürlicher Bö-
den vorzuziehen. 
Die bisher ungenutzte Grünfläche dient den Anliegern 
durch den geplanten Fuß - und Radweg künftig zur Nah-
erholung. 
 
Der anzunehmende Zusatzverkehr, den die Wohnge-
bietsentwicklung auf den angrenzenden Straßen er-
zeugt, ist geringfügig. Im Bebauungsplanverfahren 
wird mit einer zusätzlichen Verkehrsbelastung  von 96 
Fahrten pro Tag und 36 Fahrten pro Nacht gerechnet. 
Diese Zunahme des Verkehrs auf der Sigwinstraße 
durch die geplanten 12 Wohneinheiten stellt keine er-
hebliche Verschlechterung der Verkehrssituation dar. 
Daher wird die verkehrliche Anbindung des Plangebie-
tes als für die Erweiterung der Wohnbaufläche im Flä-
chennutzungspl an grundsätzlich geeignet betrachtet. 
Die sichere Ausgestaltung der Zu - und Abfahrten, 
Übergänge und Haltestellen sowie des ruhenden Ver-
kehrs ist nicht Gegenstand der Darstellungen des Flä-
chennutzungsplans.  
8 Abendveran-
staltung 
20.02.2014 
Frage nach den möglichen Auswirkungen der geplante n 
Neubebauung auf die Verkehrssituation in der Sigwin-
straße 
Kenntnisnahme Der zusätzliche Verkehr auf der Sigwinstraße durch 
die Neubebauung mit lediglich 12 Einfamilienhäusern 
und wahrscheinlich 24 weiteren PKW ist nur marginal. 
 
Im Bebauungsplanverfahren wird mit einer zusätzli-
chen Verkehrsbelastung  von 96 Fahrten pro Tag und 
36 Fahrten pro Nacht gerechnet. Diese Zunahme des

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8 
 
Verkehrs auf der Sigwinstraße durch die geplanten 12 
Wohneinheiten stellt keine erhebliche Versc hlechte-
rung der Verkehrssituation dar. Daher wird die ver-
kehrliche Anbindung des Plangebietes als für die Er-
weiterung der Wohnbaufläche im Flächennutzungs-
plan grundsätzlich geeignet betrachtet. Die sichere 
Ausgestaltung der Zu - und Abfahrten, Übergänge und  
Haltestellen sowie des ruhenden Verkehrs ist nicht 
Gegenstand der Darstellungen des Flächennutzungs-
plans. 
9 Abendveran-
staltung 
20.02.2014 
Die Sigwinstraße wird offensichtlich als Umgehu ngs -
straße genutzt. Es sollte über eine Kreisverkehr -Lösu n g 
an der Kreuzung Sigwinstraße/Honschaftsstraße nach-
gedacht werden.  
Kenntnisnahme Die Anregung betrifft nicht den Geltungsbereich der 
225. Änderung des Flächennutzungsplans.  
 
Ein Kreisverkehr lässt grundsätzlich einen besser en 
Verkehrsfluss gegenüber einer Ampelanl age zu. Die 
Anregung wurde an die Fachdienstbehörde weiterge-
leitet. 
10 Abendveran-
staltung 
20.02.2014 
Es wird gefragt, warum die Neubebauung in einem „ge-
schützten Landschaftsbereich“ erfolgen soll und wieso 
der Grünstreifen über die Sigwinstraße hinweg fortge-
führt werden soll . 
 
 
 
Eine breitere Wohnstraße wäre besser.  
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
Das Plangebiet liegt nicht in einem geschützten Land-
schaftsbestandteil . Lediglich der nördlich angrenzende 
Grünstreifen (südlich des Hülsenwegs) ist laut gülti-
gem Landschaftsplan als geschützter Landschaftsbe-
standteil (LB 9.37)  ausgewiesen. Der Bereich liegt je-
doch im Landschaftsschutzgebiet L 27.  
 
Die Breite der neuen Stichstraße wurde durch das Amt 
für Straßen und Verkehrstechnik bereits auf 6 m be-
stimmt und ist somit breiter als die parallel verlaufende 
Lindelaufstraß e. 
 
Die Fortführung des südlich der Sigwinstraße angren-
zenden Grünzugs in nahezu gleicher Breite im Pl ange-
biet und dann verjüngt bis zum Hülsenweg hin ist eine 
zentrale Forderung der Politik, insbesondere der Be-
zirksvertretung.

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9 
 
Ein Verzicht auf den Rad- und Fußweg zugunsten ei-
ner Anbindung der Stichstraße an den weiteren Wege-
verlauf (Richtung Hülsenweg) ist von den Fachdienst-
stellen nicht gewünscht.  
11 Abendveran-
staltung 
20.02.2014 
Die durchgängige Wegeplanung vom Hülsenweg bis zur 
Sigwinstraße wird wegen des kürzeren Weges bis zur 
S-Bahn begrüßt.  
 
Es wird um die Erstellung eines provisorischen Fuß -
wegs bis zur Realisierung in ca. 2 Jahren gebeten.  
Kenntnisnahme 
 
 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
 
 
 
Dies ist aus Haftungs - und Kostengründen nicht mög-
lich.

A N L A G E   5 
 
10 
 
12 Abendveran-
staltung 
20.02.2014 
Es wird nach der Rolle des „Freiflächenausschusses “ 
gefragt, da dieser die Realisierung der neuen Rad- und 
Fußwege-Verbindung von der Sigwinstraße bis zum 
Hülsenweg im Frühjahr 2013 abgelehnt hätte.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Des Weiteren wird für den Erhalt der Bestandsbä um e 
plädiert. 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
Gemeint ist der „Ausschuss für Umwelt und Grün“. Der 
Stadtentwicklungsausschuss fasst für Bebauungsplan-
verfahren die abschließenden Beschlüsse, dabei ist es 
möglich, dass sich dieser im Einzelfall über das Votum 
eines anzuhörenden Fachausschusses hinweg setzt. 
Der Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses 
wurde am 25.04.2013 gefasst.  
Der Ausschuss für Umwelt und Grün hat bereits in sei-
ner Sitzung vom 21.02.2008 die Pl anung des Grün-
zugs Hülsenweg in Köln -Höhenhaus zur Kenntnis ge-
nommen und will die Verwaltung nach gesicherter Fi-
nanzierung mit der Umsetzung der Maßnahme beauf-
tragen. 
 
Der Erhalt der Bestandsbäume ist ein wichtiges Ziel 
bei der weiteren Durchplanung . 
 
Die Ausweisung einer Wohnbaufläche im Flächennut-
zungsplan bedingt nicht unmittelbar den Verlust von 
Baumbestand. 
Der Baumbestand sowie die sonstige Natur und Land-
schaft w erden auf Ebene der verbindlichen Bauleitpla-
nung im Rahmen der Eingriffsregelung bewertet.  Ent-
sprechend der Bewertung werden Kompensations-
maßnahmen umgesetzt. Es werden Begrünungsmaß-
nahmen im Plangebiet sowie externe Pflanzmaßnah-
men auf einer Ackerfläche im Bezirk Mülheim, die ei-
nen funktionalen Ausgleich ermöglichen, festgesetzt.

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11 
 
13 Abendveran-
staltung 
20.02.2014 
Es wird für den Erhalt des Baumbestands plädiert. Ins-
besondere eine Vierergruppe größerer Bäume im Be-
reich der geplanten Stichstraße sollte erhalten bleiben, 
da sie u.a. auch einen Sichtschutz gegenüber Nachbar-
häusern darstell en würde. Des Weiteren besteht die 
Auffassung, dass Scheinakazien Boden - und Luftbelas -
tungen aufzunehmen und zu mindern vermögen.  
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
Dem Stadtentwicklungsausschuss war es ein wichti-
ges Anliegen, den Grünzug über die Sigwinstraße hin-
weg fortzuführen. Vor der Realisierung der Planung 
wurde im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung 
ein landschaftspflegerische Begleitplan erstellt, in dem 
nicht nur der genaue Gehölzbestand, sondern auch 
die gesamte Flora und Fauna aufgenommen ist. Ent-
sprechend dem festgestellten Befund w urde eine Ein-
griffs und Ausgleichsbilanzierung erstellt und die erfor-
derlichen Ersatzmaßnahmen bestimmt. Selbstver-
ständlich w urde bei den Untersuchungen auch ein be-
sonderes Gewicht auf den Artenschutz gelegt.  
 
Die Ausweisung einer Wohnbaufläche im Flächennut-
zungsplan bedingt nicht unmittelbar den Verlust von 
Baumbestand. 
14 Abendveran-
staltung 
20.02.2014 
Es wird auf die Verkehrssituation an der Bushaltestelle 
und den Schulweg verwiesen . 
Kenntnisnahme Der anzunehmende Zusatzverkehr, den die Wohnge-
bietsentwicklung auf den angrenzenden Straßen er-
zeugt, ist geringfügig. Im Bebauungsplanverfahren 
wird mit einer zusätzlichen Verkehrsbelastung  von 96 
Fahrten pro Tag und 36 Fahrten pro Nacht gerechnet. 
Diese Zunahme des Verkehrs auf der Sigwinstraße 
durch die geplanten 12 Wohneinheiten stellt keine er-
hebliche Verschlechterung der Verkehrssituation dar. 
Daher wird die verkehrliche Anbindung des Plangebie-
tes als für die Erweiterung der Wohnbaufläche im Flä-
chennutzungsplan grundsätzlich geeignet betrachtet. 
Die sichere Ausgestaltung der Zu - und Abfahrten, 
Übergänge und Haltestellen sowie des ruhenden Ver-
kehrs ist nicht Gegenstand der Darstellungen des Flä-
chennutzungsplans.

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12 
 
15 Abendveran-
staltung 
20.02.2014 
Es wird nach einem Übergang an der Sigwinstraße für 
Schulkinder gefragt. Insbesondere Kinder aus der Blu-
mensiedlung würden den geplanten Weg nutzen. Da 
dieser im weiteren Verlauf an der vorhandenen Fußgän-
gerampel am Weidenbruch enden würde, wäre an der 
Sigwinstraße ein gekennzeichneter Fußgängerüberwe g 
nötig. 
Vorhandene Aufpflasterungen (Berliner Kissen) in der 
Sigwinstraße würden besonders im Berufsverkehr die 
Fahrgeschwindigkeit nicht ausreichend mindern.  
Kenntnisnahme Dieser Hinweis w urde zur Überprüfung an die Fach-
dienstbehörde zur Überprüfung weitergegeben.  
 
Der anzunehmende Zusatzverkehr, den die Wohnge-
bietsentwicklung auf den angrenzenden Straßen er-
zeugt, ist geringfügig. Im Bebauungsplanverfahren 
wird mit einer zusätzlichen Verkehrsbelastung  von 96 
Fahrten pro Tag und 36 Fahrten pro Nacht gerechnet. 
Diese Zunahme des Verkehrs auf der Sigwinstraße 
durch die geplanten 12 Wohneinheiten stellt keine er-
hebliche Verschlechterung der Verkehrssituation dar. 
Daher wird die verkehrlich e Anbindung des Plangebie-
tes als für die Erweiterung der Wohnbaufläche im Flä-
chennutzungsplan grundsätzlich geeignet betrachtet. 
Die sichere Ausgestaltung der Zu - und Abfahrten, 
Übergänge und Haltestellen sowie des ruhenden Ver-
kehrs ist nicht Gegenstand de r Darstellungen des Flä-
chennutzungsplans.  
16 Abendveran-
staltung 
20.02.2014 
Es wird auf den vorhandenen Baumbestand, insbeson-
dere eine 4 -er Gruppe im westlichen Teil des Plange-
biets verwiesen und für eine Verlegung der Stichstraß e 
auf die Ostseite plädiert. Ein separater Rad - und Fuß -
weg sei in Anbetracht des parallel verlaufenden Torrin-
ger Wegs nicht erforderlich.  
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
Die hier anstehende Planungsversion als 13. Konzept 
hat die Zustimmung des Stadtentwicklungsaus schus-
ses sowie auch der beteiligten Ämter erhalten.  
 
Die Ausweisung einer Wohnbaufläche im Flächennut-
zungsplan bedingt nicht unmittelbar den Verlust von 
Baumbestand. 
Der Baumbestand sowie die sonstige Natur und Land-
schaft w erden auf Ebene der verbindlichen  Bauleitpla-
nung im Rahmen der Eingriffsregelung bewertet. Ent-
sprechend der Bewertung werden Kompensations-
maßnahmen umgesetzt. Es werden Begrünungsmaß-
nahmen im Plangebiet sowie externe Pflanzmaßnah-
men auf einer Ackerfläche im Bezirk Mülheim, die ei-
nen funktionalen Ausgleich ermöglichen, festgesetzt.  
Mit dem Bau des Rad - und Fußwegs werden die seit 
1999 bestehenden Festsetzungen des Bebauungsplanes 
Nr. 72499/05 „Hülsenweg“ umgesetzt . Diese geplante

A N L A G E   5 
 
13 
 
Wegeverbindung zwischen der Sig winstraße und dem 
Hülsenweg wird in den vorhabenbezogenen Bebauungs-
plan übernommen und von 10 m auf eine Breite von 15 
m bis 22 m erweitert. Die Darstellungen des Flächennut-
zungsplans werden entsprechend angepasst.  
Die Umsetzung wird durch einen  Durchführungsvertrag 
sowie innerhalb des  Geltungsbereichs als Bestandteil 
des neuen Bebauungsplanes gesichert. Die bisher unge-
nutzte Grünfläche dient den Anliegern durch den geplan-
ten Fuß- und Radweg künftig zur Naherholung.  
17 Abendveran-
staltung 
20.02.2014 
Ein Bewohner der Seniorenwohnung Jakob-Brock -W e g 
17 fragt nach einer Ortsbegehung bei den Johannit ern 
in der Sigwinstraße. Er hält den Wegebau für wichtig, 
um den Rewe -Laden am Weidenbruch auf kurzem 
Wege erreichen zu können.  
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Die jetzige Verbindung der Johanniter-Wohneinheiten 
zum Ortskern und zu den Geschäften ist unbefriedi-
gend. Bezüglich des anstehenden Ortstermins w urden 
die zuständigen Dienststellen informiert.

A N L A G E   5 
 
14 
 
18 Abendveran-
staltung 
20.02.2014 
Es wird nach möglichen Alternativplanungen gefragt 
und zwei weitere Varianten 14 und 15 übergeben.  
Kenntnisnahme Die vorliegende Planung wurde sowohl von der Politik, 
als auch von der Verwaltung favorisiert und war daher 
Grundlage für die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung. 
Die beiden überreichten Varianten w urden im Bebau-
ungsplanverfahren geprüft, nach einem Wechsel des 
Vorhabenträgers wurde jedoch eine andere Variante, 
die sich an Variante 12 orientiert, weiterverfolgt.  
19 Abendveran-
staltung 
20.02.2014 
Es wird nach der Tiefe der Bohrungen im Planungs ge -
biet gefragt, da dort nicht nur Bauschutt, sondern auch 
Hausmüll und Elektrogeräte verfüllt worden seien. Man 
sei in der Sigwinstraße groß geworden und in der frühe-
ren Kiesgrube in der Jugend noch geschwomm en. 
Kenntnisnahme Das Planungsbüro Gassen -Wasser hat die Tiefe der 
Bohrungen mit dem eingeschalteten Bodengutachter 
nochmals bespr ochen und ihn auf die mögliche teil-
weise Verfüllung mit Hausmüll und Elektrogeräten hin-
gewiesen. 
 
Aufgrund der Nutzungsgeschichte als Deponiestandort 
wurde die Fläche bisher nicht als Bauland ausgewie-
sen. Unter Berücksichtigung der gutachterlichen Emp-
fehlungen ist eine Wohnbebauung jedoch trotz der im 
Boden vorhandenen Altlasten möglich. Unter dem Ge-
sichtspunkt des  Bodenschutzes ist die Versiegelung 
einer solchen Altlastenfläche sogar einer Versiegelung 
natürlicher Böden vorzuziehen.

A N L A G E   5 
 
15 
 
20 Abendveran-
staltung 
20.02.2014 
Die geplante Umnutzung des ca. 5.000 m² gr oßen Plan-
gebiets sei durch die F estlegungen des Flächennut -
zungsplans nicht legitimiert.  
 Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Es kann durchaus zu Abweichungen zu den Darstel-
lungen des Flächennutzungsplans kommen.  
 
In diesem Fall wird der Flächennutzungsplan in einem 
förmlichen Verfahren nach den Regelungen d es Bau-
gesetzbuchs parallel zum Vorhaben - und Erschlie-
ßungsplan/ vorhabenbezogenen Bebauungsplan ge-
ändert. 
 
Ein großer Teil von den 5.000 m² des Plangebiets wird 
in seiner Nutzung nicht geändert, sondern – in Überein-
stimmung mit dem alten Bebauungsplan 72499/05 – 
verbleibt als Grünfläche. 
21 Abendveran-
staltung 
20.02.2014 
Es wird gefragt, warum ein Landschaftsschutzgebiet zu-
gunsten einer Bebauung „zugrunde gerichtet“ wird.  
Kenntnisnahme Es wird auf den gültigen Beschluss des Stadtentwick-
lungsausschusses verwiesen. 
 
Dem vorliegende n Planungskonzept w ird der Vorrang 
vor dem Erhalt der bisherigen Situation eingeräumt , da  
neben der erforderlichen Schaffung neuen Wohn-
raums der Ausbau einer 15 m bis 22 m breiten grünen 
Wegeverbindung zwischen der Sigwinstraße und dem 
Hülsenweg realisiert werden kann.  
Das Entwicklungsziel und die Schutzzwecke des ge-
samten Landschaftsschutzgebietes werden durch die 
geplante Änderung des Flächennutzungsplans auf ei-
ner Fläche von 3.679 m², die weniger als 1 % der ge-
samten Größe des Landschaftsschutzgebietes aus-
macht, nicht erheblich beeinträchtigt.

A N L A G E   5 
 
16 
 
22 Abendveran-
staltung 
20.02.2014 
Es wird eine gewisse Problematik bezüglich der Bushal-
testelle und der Schulwegsicherung gesehen, da auf der 
Sigwinstraße kein separater Radweg vorhanden sei.  
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
Die Fragen w urden an die entsprechende Fachdienst-
stelle weitergeleitet.  
 
Der anzunehmende Zusatzverkehr, den die Wohnge-
bietsentwicklung auf den angrenzenden Straßen er-
zeugt, ist geringfügig. Im Bebauungsplanverfahren 
wird mit einer zusätzlichen Verkehrsbelastung  von 96 
Fahrten pro Tag und 36 Fahrten pro Nacht gerechnet. 
Diese Zunahme des Verkehrs auf der Sigwinstraße 
durch die geplanten 12 Wohneinheiten stellt keine er-
hebliche Verschlechterung de r Verkehrssituation dar. 
Daher wird die verkehrliche Anbindung des Plangebie-
tes als für die Erweiterung der Wohnbaufläche im Flä-
chennutzungsplan grundsätzlich geeignet betrachtet. 
Die sichere Ausgestaltung der Zu - und Abfahrten, 
Übergänge und Haltestellen sowie des ruhenden Ver-
kehrs ist nicht Gegenstand der Darstellungen des Flä-
chennutzungsplans.  
23 Abendveran-
staltung 
20.02.2014 
Es wird gefragt, ob das Bebauungsplanverfahren insge-
samt „ergebnisoffen“ geführt werde und welche Grund-
stücksgrößen sich am Wendehammer ergeben würden.  
Kenntnisnahme Es wird bestätigt, dass das Bebauungsplanverfahren 
ergebnisoffen geführt werde und alle Hinweise und 
Anregungen sorgfältig geprüft werden und gewertet . 
 
Die Bezirksvertretung Mülheim  (05.12.2016, TOP 
9.2.4) und der Stadtentwicklungsausschuss 
(15.12.2016, TOP 9.5) haben sich mit den  Ergebnis-
sen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung befasst 
und die Vorgaben für die weitere Planung be schlossen 
(Vorlagen Nr. 3607/2016) . Die Sitzungen sind öffent-
lich und auch die Niederschriften sind öffentlich zu-
gänglich.

A N L A G E   5 
 
17 
 
 
  
24 Abendveran-
staltung 
20.02.2014 
Es wird gefragt, wer schon ein Grundstück zu versch en -
ken hätte? 
Kenntnisnahme Es wird geantwortet, dass jeder Vorhabenträger darauf 
achten würde, dass sich Kosten und Aufwand des Vor-
habens im Verhältnis zum möglichen Ertrag bewegen 
würden.

A N L A G E   5 
 
18 
 
 
Offenlage gemäß § 3 Abs.  2 Baugesetzbuch (BauGB) - schriftlich vorgebrachte Stellungnahmen  
Lfd. 
Nr. 
Datum  
Anschrei-
ben/ 
Stellungnahme (Zusammenfassung) Entscheidung durch 
den Rat 
Begründung 
1 12.03.2020 Es wird auf abgeschlossene Wohnungsbauvorhaben 
in der Umgebung hingewiesen. Die Sigwinstraße und 
Honschaftsstraße seien bereits heute überlastet und 
könnten keine zusätzlichen Fahrzeuge mehr aufneh-
men. In diesem Zusammenhang wird sich gegen die 
Ausweisung neuer Wohnbauflächen ausgesprochen.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Es wird auf die besondere Artenvielfalt im Plangebiet 
hingewiesen, die gegen eine Bebauung spreche . 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Aufgrund der sehr guten Anbindung an den ÖPNV wird 
bei der Prognose der durch die Neubebauung verur-
sachten Pkw -Verkehre davon ausgegangen, dass ein 
nicht unwesentlicher Teil der täglichen Wege mit dem 
ÖPNV zurückgelegt wird.  
Der anzunehmende Zusatzverkehr,  den die Wohnge-
bietsentwicklung auf den angrenzenden Straßen er-
zeugt, ist geringfügig. Im Bebauungsplanverfahren wird 
mit einer zusätzlichen Verkehrsbelastung  von 96 Fahr-
ten pro Tag und 36 Fahrten pro Nacht gerechnet. Diese 
Zunahme des Verkehrs auf der Sig winstraße durch die 
geplanten 12 Wohneinheiten stellt keine erhebliche Ver-
schlechterung der Verkehrssituation dar. Daher wird die 
verkehrliche Anbindung des Plangebietes als für die Er-
weiterung der Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan 
grundsätzlich geeigne t betrachtet. Die sichere Ausge-
staltung der Zu - und Abfahrten, Übergänge und Halte-
stellen sowie des ruhenden Verkehrs ist nicht Gegen-
stand der Darstellungen des Flächennutzungsplans.  
 
Um die Auswirkungen des Vorhabens auf die innerhalb 
des Plangebietes mög licherweise oder konkret vorkom-
menden streng geschützten (planungsrelevanten) und be-
sonders geschützten Arten zu bewerten , wurde im August 
2013 im Plangebiet eine faunistische Erhebung (Calles ° 
de Brabant Landschaftsarchitekten) durchgeführt. Es er-
folgten dazu im Frühjahr des Jahres 2012 und im Juli 2013 
zwei Geländebegehungen. Es konnte nicht ausgeschlos-
sen werden, dass das Plangebiet planungsrelevante Arten 
(Reptilien, Fledermäuse, Vögel) beherbergt. Daher wurde

A N L A G E   5 
 
19 
 
Lfd. 
Nr. 
Datum  
Anschrei-
ben/ 
Stellungnahme (Zusammenfassung) Entscheidung durch 
den Rat 
Begründung 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Es wird auf die Bedeutung des Plangebietes für die 
Beseitigung des Niederschlagswassers, insbesondere 
bei Starkregen, sowie zur Reduzierung der Wärmebe-
lastung und Verbesserung des Stadtklimas hingewie-
sen. Die Verlängerung des Grünzuges könne den 
Verlust der Fläche nicht ersetzen.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt 
von März bis August 2014 eine vertiefende Artenschutz-
prüfung (Büro für Artenschutz und Avifaunistik)  durchge-
führt. Mit Ausnahme der Zwergfledermaus, die das Plange-
biet lediglich als Jagdraum oder als Flugroute nutzt, wur-
den im Plangebiet jedoch keine planungsrelevanten Arten 
kartiert, die durch das Planvorhaben gefährdet werden 
könnten. Bei den im Plangebiet anzutreffenden Vogelarten 
handelt es sich vor allem um sogenannte „Allerweltsarten“. 
Eine Gefährdung der lokalen Populationen dieser häufigen 
und ungefährdeten Arten durch das Vorhaben ist jedoch 
nicht zu erwarten, da d ie nördliche, gleich strukturierte 
Sukzessionsfläche um ein Vielfaches größer als das Plan-
gebiet ist und ausreichende Brut -, Fortpflanzungs- sowie 
Ruhestätten in unmittelbarer Umgebung, die als Ausweich-
quartiere fungieren können , bietet. 
 
Es ist richtig, dass d urch die Teilversiegelung des Plange-
bietes potentielle Versickerungsflächen verloren gehen 
und es damit einhergehend zu einer zusätzlichen Verringe-
rung des Grundwasserdargebots kommt. Mit der Teilver-
siegelung des Plangebiet es wird jedoch zugleich eine wei-
tere Verunreinigung des Grundwassers durch die örtliche 
Auswaschung von schädlichen Stoffen aus den mit Altlas-
ten belasteten Böden verhindert.  
Die Auswirkungen auf die Kaltluftentstehung, die durch die 
Teilversiegelung des Plangebietes entstehen, werden  als 
geringfügig bewertet, da die Bedeutung des Plangebietes 
als Luftschneise durch den auf Ebene des Bebauungspla-
nes festgesetzten Grünzug im Wesentlichen erhalten bleibt 
und die Flächengröße des Plangebietes im Verhältnis zu 
den in der Umgebung verbleibenden Freiflächen lediglich 
untergeordnet ist.

A N L A G E   5 
 
20 
 
Lfd. 
Nr. 
Datum  
Anschrei-
ben/ 
Stellungnahme (Zusammenfassung) Entscheidung durch 
den Rat 
Begründung 
2 01.04.2020 Das Planverfahren wird aufgrund der durch die Schlie-
ßung des Stadthauses am 19.03.2020 nur noch online 
durchgeführten Offenlage und damit fehlender direkter 
Einsichtsmöglichkeit für fehlerhaft befunden.  
Der Stellungnahme 
wird gefolgt 
Da bedingt durch die COVID -19-Pandemie das Stadthaus 
für Besucher schließen musste  und die Einsichtsmöglich-
keit vor Ort dadurch nicht mehr möglich war , wurde die öf-
fentliche Auslegung am 17.03.2020 abgebrochen. Die Be-
kanntmachung der erneuten öffentlichen Auslegung fand 
im Amtsblatt Nr. 39 am 13.05.2020 statt. Die öffentliche 
Auslegung wurde daraufhin vom 22.05.2020 bis zum 
06.07.2020 unter Einhaltung von Hygienevorschriften wie-
derholt, so dass das Verfahren ordnungsgemäß fortgeführt 
werden konnte. 
 
3 04.06.2020 Es wird befürchtet, dass die bereits u.a. durch die Zu-
nahme parkender Autos im Zuge anderer Bauprojekte 
entstandene Gefährdung der Verkehrssicherheit auf 
der Sigwinstraße durch das Planvorhaben weiter ver-
stärkt werde. Es  wird in diesem Zusammenhang ge-
fragt, wie viele Stellplätze für die neuen Wohneinhei-
ten vorgesehen seien.  
 
 
 
 
 
 
Es wird nach dem genauen Verlauf, der Gestaltung 
sowie der Nutzungsordnung der zwischen Hülsenweg 
und Sigwinstraße vorgesehenen Wegeverbindung ge-
fragt.  
 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
Die Unterbringung des ruhenden Verkehrs ist nicht Gegen-
stand von Darstellungen des Flächennutzungsplans.  
 
Die Unterbringung der für die geplanten Wohneinheiten 
notwendigen Stellplätze ist auf dem Grundstück  in einer 
Gemeinschaftsanlage mit Zufahrt von der Sigwinstraße 
vorgesehen. Hier sind insgesamt 19 Stellplätze geplant. 
Dies entspricht bei 16 geplanten Wohneinheiten einem 
Stellplatzschlüssel von 1,2 Stellplätzen je Wohneinheit inkl. 
Besucherstellplätze. Damit wird der nach BauO NRW er-
forderliche Bedarf von einem Stellplatz pro Wohneinheit  er-
füllt. 
 
Die Wegeverbindung zwischen dem Hülsenweg und der 
Sigwinstraße ist nicht Gegenstand von Darstellungen  des 
Flächennutzungsplanes.

Anlage 3 beabsichtigte Darstellung

391 Zeichen

!
*
F
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D
,
,
E
0
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S
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W
W
 
 
 
 
 
 
 
 
W
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Anlage 3
- beabsichtigte Darstellung -
225. Änderung des Flächennutzungsplanes:
Sigwinstraße in Köln-Höhenhaus
Legende
Änderungsbereich
Wohnbaufläche
Grünfläche
Fläche für Bahnanlagen
= Dauerkleingärten
E Grünfläche
, Spielplatz
0 Umspannwerk¯
1:4.000M.:
0 50 10025
Meter
229. Änder. Im Rodfeld/Sigwinstraße

Anlage 2 bisherigeDarstellung

353 Zeichen

!
*
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F
D
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W
 
 
 
 
 
 
 
 
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Anlage 2
- bisherige Darstellung -
225. Änderung des Flächennutzungsplanes:
Sigwinstraße in Köln-Höhenhaus
Legende
Änderungsbereich
Wohnbaufläche
Grünfläche
Fläche für Bahnanlagen
= Dauerkleingärten
E Grünfläche
, Spielplatz
0 Umspannwerk¯
1:4.000M.:
0 50 10025
Meter

Anlage 4 Begründung

85440 Zeichen

A N L A G E 4 
 
 
 
 
Begründung nach § 5 Absatz 5 Baugesetzbuch (BauGB)  
mit Umweltbericht nach § 2a in Verbindung mit § 2 Absatz 4 BauGB zur 
225. Änderung des Flächennutzungsplanes im Stadtbezirk Mülheim; 
Arbeitstitel: Sigwinstraße in Köln-Höhenhaus 
hier: Änderung der Darstellung "Grünfläche" in "Wohnbaufläche" 
 
Inhalt 
 
1. Anlass, Ziel und Zweck der Planung ............................................................................................ 4 
2. Erläuterungen zum Planungsgebiet ............................................................................................. 5 
3. Verfahrensablauf........................................................................................................................... 5 
4. Darstellungen im Flächennutzungsplan (FNP) ............................................................................ 6 
5. Berücksichtigung anderer Planungen .......................................................................................... 6 
5.1 Regionalplan.......................................................................................................................... 6 
5.2 Landschaftsplan (Redaktionelle Klarstellung hinsichtlich der Auflösung des Widerspruchs 
ergänzt.)............................................................................................................................................ 6 
5.3 Altlasten ................................................................................................................................. 6 
5.4 Wasserschutzzone ................................................................................................................ 7 
5.5 Bebauungsplan...................................................................................................................... 7 
6. Änderungsgebiet im Flächennutzungsplan (FNP) ....................................................................... 8 
6.1 Bestehende Nutzungen ......................................................................................................... 8 
6.2 Beabsichtigte Darstellung...................................................................................................... 8 
6.3 Städtebauliche Vorgaben ...................................................................................................... 8 
6.4 Verkehr und technische Infrastruktur .................................................................................... 9 
6.4.1 Verkehrserschließung .................................................................................................... 9 
6.4.2 Wasser- und Energieversorgung ....................................................................................... 9 
6.4.3 Abwasserentsorgung ..................................................................................................... 9 
7. Umweltbericht ............................................................................................................................... 9 
A  Einleitung....................................................................................................................................... 9 
7.1 Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele der FNP-Änderung........................................ 9 
7.2 Bedarf an Grund und Boden ............................................................................................... 10 
7.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des 
Umweltschutzes ............................................................................................................................. 10 
B  Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen ...................................... 12 
7.4 Grundlagen .......................................................................................................................... 12 
7.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario)............................................. 13

- 2 - 
 
 
7.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) 
(Redaktionelle Klarstellung hinsichtlich der Plangebietsgröße ergänzt.) ...................................... 13 
7.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung 13 
7.5 Umweltbelange gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und § 1a BauGB .................... 14 
7.5.1 Tiere ................................................................................................................................. 14 
7.5.2 Pflanzen ........................................................................................................................... 15 
7.5.3 Fläche (Redaktionelle Klarstellung hinsichtlich der Bewertung ergänzt.)....................... 16 
7.5.4 Boden (Redaktionelle Klarstellung ergänzt.) ................................................................... 16 
7.5.5 Wasser ............................................................................................................................. 16 
7.5.5.1 Oberflächenwasser ...................................................................................................... 16 
7.5.5.2 Grundwasser ................................................................................................................ 17 
7.5.6 Luft.................................................................................................................................... 18 
7.5.6.1 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase................................................... 18 
7.5.6.2 Luftschadstoffe – Immissionen .................................................................................... 18 
7.5.7 Klima ................................................................................................................................ 18 
7.5.8 Wirkungsgefüge ............................................................................................................... 19 
7.5.9 Landschaft (Redaktionelle Klarstellung hinsichtlich der Bewertung ergänzt.)................ 19 
7.5.10 Biologische Vielfalt ........................................................................................................... 19 
7.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von 
gemeinschaftlicher Bedeutung/ europäische Vogelschutzgebiete) .............................................. 20 
7.5.12 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung.................................................................................. 20 
7.5.12.1 Lärm (Redaktionelle Klarstellung hinsichtlich der Bewertung ergänzt.)...................... 20 
7.5.12.2 Altlasten (Redaktionelle Klarstellung hinsichtlich der Bewertung ergänzt.) ................ 21 
7.5.12.3 Erschütterungen ........................................................................................................... 22 
7.5.12.4 Sonstige Gesundheitsbelange / Risiken ...................................................................... 22 
7.5.13 Kultur- und sonstige Sachgüter ....................................................................................... 22 
7.5.14 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), 
sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern.................................................................... 22 
7.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie......... 22 
7.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des 
Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes ................................................................................... 23 
7.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechts-
verordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft 
festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden................................................... 24 
7.5.18 Wechselwirkungen ........................................................................................................... 24 
7.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen .......................... 24 
7.5.20 Eingriffsregelung .............................................................................................................. 25 
7.5.21 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete ............. 25 
7.5.22 Eingesetzte Stoffe und Techniken ................................................................................... 25 
7.5.23 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) ................. 25 
C  Zusätzliche Angaben............................................................................................................... 26 
7.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf 
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben ............................................................ 26

- 3 - 
 
 
7.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Monitoring) .... 26 
7.8 Zusammenfassung (Redaktionelle Klarstellung zum Thema Lärm ergänzt.) .................... 26 
7.9 Referenzliste der Quellen.................................................................................................... 28 
8. Auswirkungen der FNP-Änderung .............................................................................................. 29

- 4 - 
 
 
1. Anlass, Ziel und Zweck der Planung 
Die Stadt Köln gehört zu den Wachstumsregionen in Nordrhein-Westfalen. Um der ansässigen und 
der neu hinzukommenden Bevölkerung attraktive Wohnangebote zu unterbreiten, ist die Schaffung 
von Wohnraum ein wesentliches Ziel der Stadtentwicklung. 
 
Aufgrund des erheblichen Wohnraumbedarfs im Kölner Stadtgebiet ist es städtebaulich erforder-
lich, bereits erschlossene, jedoch bisher unbebaute Flächen innerhalb bebauter Gebiete auf ihre 
Nutzbarkeit für den Wohnungsbau zu prüfen und wenn möglich zu bebauen. 
 
Das Plangebiet an der Sigwinstraße ist eine solche Fläche. Der Standort ist städtebaulich inte-
griert, verfügt über eine sehr gute Anbindung an den ÖPNV (S-Bahn, Bus) und eignet sich damit 
für die Entwicklung einer maßvoll verdichteten Wohnbebauung. Aufgrund der Nutzungsgeschichte 
als Deponiestandort wurde die Fläche bisher nicht als Bauland ausgewiesen, sondern nach Schlie-
ßung der Deponie der natürlichen Sukzession überlassen. Im Flächennutzungsplan (FNP) ist das 
Plangebiet daher als Grünfläche dargestellt. 
 
Mit der Änderung der FNP-Darstellung in eine Wohnbaufläche werden die planungsrechtlichen Vo-
raussetzungen zur Realisierung einer Wohnbebauung geschaffen. 
 
Das dem im Parallelverfahren befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 72498/02 zu-
grundeliegende städtebauliche Konzept sieht im Änderungsbereich des FNP drei Häuserzeilen mit 
insgesamt 16 Wohneinheiten und einer Gemeinschaftsstellplatzanlage unmittelbar an der Zufahrt 
zur Sigwinstraße vor. Die Planung erfüllt damit die Ziele und Leitlinien der Kölner Wohnungsbau-
politik, indem sie eine innerstädtische Fläche für die Schaffung von Wohnraum nutzt. Dabei soll 
familiengerechter Wohnraum zur Miete entstehen. 
 
Die geplante Wohnnutzung fügt sich in das bestehende Nutzungsspektrum des Quartiers an der 
Sigwinstraße ein, das angrenzend an das Plangebiet als Wohnbaufläche (W) dargestellt ist. 
 
Im Rahmen des im Parallelverfahren befindlichen Bebauungsplanverfahrens hat der Träger der 
Landschaftsplanung Widerspruch eingelegt. Daraufhin wurde ein Kompromiss gefunden, der die 
Herausnahme des im Hinterland der Sigwinstraße befindlichen Signets „Dauerkleingärten“ vor-
sieht. Aus rechtlichen Gründen ist für die Herausnahme dieser zwei Signets aus dem FNP ein ei-
genständiges Verfahren nötig. Diese 229. Änderung des FNP wird zeitgleich mit der 225. Ände-
rung geführt. 
Mit der Auflösung dieses Widerspruchs treten gemäß § 20 Absatz 4 Landesnaturschutzgesetz 
(LNatschG) die widersprechenden Festsetzungen des Landschaftsplanes mit Inkrafttreten des Be-
bauungsplanes außer Kraft.

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2. Erläuterungen zum Planungsgebiet 
Das Plangebiet liegt im südlichen Teil des Stadtteils Höhenhaus und umfasst eine Flächengröße 
von 3.679 m².  Der Geltungsbereich der FNP-Änderung wird durch die Wohnbebauung am Torrin-
ger Weg im Nordosten, die Sigwinstraße im Süden, die Wohnbebauung an der Lindelaufstraße im 
Westen und eine Sukzessionsfläche im Nordwesten begrenzt. 
 
Der Änderungsbereich stellt sich aktuell als eine Sukzessionsfläche dar. Das Gelände wurde zuvor 
ausgekiest und mit Hausmüll, Bauschutt und anderen Stoffen verfüllt. Das Plangebiet wird über die 
Sigwinstraße erschlossen. Das Gebiet liegt in circa 350 m Fußwegentfernung zur S-Bahn-Halte-
stelle Holweide der S-Bahnlinie 11 (Bergisch-Gladbach – Düsseldorf über Köln Hauptbahnhof). 
Unmittelbar am Plangebiet befindet sich die Haltestelle Jasminweg der Buslinie 155 (Mülheim Ber-
liner Straße – Stammheim Bonhoefferstraße). Das Gebiet verfügt damit über eine gute Erschlie-
ßung mit dem öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). 
3. Verfahrensablauf 
(zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan im Parallelverfahren) 
 
Der Einleitungsbeschluss für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Sigwinstraße in Köln-Hö-
henhaus wurde in der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 25.04.2013 gefasst. 
 
Auf dieser Grundlage erfolgte die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 
BauGB in Form einer Abendveranstaltung am 20.02.2014, sowie die frühzeitige Beteiligung der 
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange. 
 
Aufgrund eines Wechsels des Vorhabenträgers wurde das Verfahren zunächst nicht weitergeführt. 
Die Hohr Immobilien GmbH wird nunmehr als neue Vorhabenträgerin die Planung weiterführen. 
 
Am 15.12.2016 erfolgte im Stadtentwicklungsausschuss der Beschluss zum Rücklauf der frühzeiti-
gen Öffentlichkeitsbeteiligung und der Vorgabenbeschluss für die Erarbeitung des Planentwurfs. 
Der Vorgabenbeschluss wurde wie folgt ergänzt: 
Der in dem Bereich zu errichtende Fußweg soll qualitativ hochwertig ausgestaltet werden. Weiter 
soll die Verwaltung prüfen, ob die ausgewiesenen vier Besucherstellplätze an anderer Stelle plat-
ziert werden können. 
 
Am 30.01.2020 wurde der Stadtentwicklungsausschuss und am 27.01.2020 die Bezirksvertretung 
Mülheim in Form einer Mitteilung über die geplante Offenlage der 225. Änderung des Flächennut-
zungsplanes unterrichtet.  
 
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB 
zur 225. Änderung des FNPs erfolgte vom 05.03.2020 bis einschließlich 06.04.2020 
Die Bekanntmachung der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgte im Amtsblatt Nr. 8 am 
26.02.2020 und wurde vom 05.03.2020 bis einschließlich 06.04.2020 im Stadtplanungsamt durch-
geführt.  
 
Aufgrund der COVID-19-Pandemie wurde im Zuge der Kontaktbeschränkungen die Zugänglichkeit 
zum Stadthaus für den allgemeinen Publikumsverkehr gesperrt und die öffentliche Auslegung war 
somit nicht mehr möglich. In Folge dessen wurde die Offenlage wiederholt. 
Die Bekanntmachung dieser Offenlage erfolgte im Amtsblatt Nr. 39 am 13.05.2020. Zur Offenlage 
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB lag der Entwurf der 225. Änderung des FNPs einschließlich der Begrün-
dung gemäß § 2a BauGB im Zeitraum vom 22.05.2020 bis einschließlich 06.07.2020 im Kölner 
Stadthaus aus. Die eingegangenen Stellungnahmen sind der Anlage 5 zu entnehmen.  
 
Es erfolgen nach der Offenlage im Rahmen der Anfrage gemäß § 34 Abs. 5 Landesplanungsge-
setz (LPlG) NRW redaktionelle Ergänzungen der Begründung zum Widerspruch des Trägers der 
Landschaftsplanung in Kapitel 5.2 und zu Klarstellungen der Formulierungen im Umweltbericht

- 6 - 
 
 
(Kapitel 7.4.2, 7.5.3, 7.5.9, 7.5.12.1 und 7.8).  
Die jeweiligen Kapitel dieser Ergänzungen in Begründung und Umweltbericht nach der Offenlage 
sind durch fette und kursive sowie farblich abgesetzte Hinweise hervorgehoben.  
 
 
4. Darstellungen im Flächennutzungsplan (FNP) 
Das gesamte Plangebiet ist im FNP als Grünfläche dargestellt. 
 
5. Berücksichtigung anderer Planungen 
5.1 Regionalplan 
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln stellt für den Ände-
rungsbereich Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) dar. Die Änderung des FNP entspricht damit 
den Zielen der Regionalplanung. 
5.2 Landschaftsplan (Redaktionelle Klarstellung hinsichtlich der Auflösung des Wider-
spruchs ergänzt.) 
Das gesamte Plangebiet ist im Landschaftsplan der Stadt Köln als Landschaftsschutzgebiet 27 
„Dellbrücker Wald, vorgelagerte Freiräume und verbindende Grünbereiche“ mit dem Entwicklungs-
ziel 1 – Erhaltung und Weiterentwicklung einer weitgehend naturnahen Landschaft – festgesetzt. 
Gemäß § 20 Abs. 3 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) treten die widersprechenden Festset-
zungen des Landschaftsplanes mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes außer Kraft, wenn der Trä-
ger der Landschaftsplanung der entsprechenden Darstellung im Flächennutzungsplan nicht wider-
sprochen hat. 
 
Der Träger der Landschaftsplanung hat im gleichlautenden Bebauungsplanverfahren Widerspruch 
eingelegt. Die geplante Ausweisung von Wohnbaufläche widerspricht den Vorgaben des Land-
schaftsplanes und ist mit seinen Festsetzungen nicht vereinbar. Es wird daraufhin ein Kompromiss 
mit dem Träger der Landschaftsplanung ausgehandelt, der die Herausnahme des Signets „Dauer-
kleingärten“ in einem eigenständigen FNP-Änderungsverfahren vorsieht. Hierbei handelt es sich 
um die 229. Änderung des FNP mit dem Arbeitstitel Im Rodfeld/Sigwinstraße.  
Mit diesem Vorgehen kann der Widerspruch aufgelöst werden. Gemäß § 20 Absatz 4 Landesna-
turschutzgesetz (LNatSchG) treten die widersprechenden Festsetzungen des Landschaftsplanes 
somit mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes außer Kraft.  
5.3 Altlasten 
Der gesamte Änderungsbereich befindet sich auf Grundstücken einer ehemaligen Kiesgrube/ De-
ponie. Die Altablagerung wird mit der Nummer 90603 nachrichtlich im Altlastenkataster der Stadt 
Köln geführt. 
Der Änderungsbereich befindet sich außerdem im Nahbereich (Sicherheitszone von 100 Meter) 
um eine Altablagerung, die mit der Nr. 90606 nachrichtlich im Altlastenkataster der Stadt Köln ge-
führt wird und innerhalb der Gasmigrationen aus der Altablagerung heraus möglich sind. 
 
Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan, welcher durch die FNP-Änderung vorbereitet wird, wird 
darauf hingewiesen, dass die Böden des Plangebietes erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen 
belastet sind. 
 
Im Hinblick auf eine mögliche Überbauung wurden in den Jahren 2012 – 2015 dementsprechend 
Untersuchungen zur Erkundung von Auffüllungsmächtigkeiten und Auffüllungsinhaltsstoffen, einer

- 7 - 
 
 
möglichen Deponiegasbildung sowie zum Schadstoffpotential der oberflächennahen Bodenschich-
ten im Bereich des geplanten Grünstreifens im östlichen Bereich durchgeführt [Dr. Tillmanns & 
Partner GmbH, Bergheim, 2012]. Die ehemalige Kiesgrube/ Deponie ist mit Bodenaushub, (Haus-
)Müll, Schlacken und Aschen, stellenweise bis zum Grundwasserniveau verfüllt. Boden, Bodenluft 
und das Grundwasser wurden im Zusammenhang mit der Aufstellung des derzeit geltenden Be-
bauungsplanes Nr. 72499/05 untersucht. Im Zentralbereich der Deponie wurde ein vergleichsweise 
hoher Methangehalt (CH 4) von bis zu 25-Volumen-% festgestellt. Nach nutzungsbezogener Si-
cherung/ Sanierung wird die Altablagerung nachrichtlich im Kataster geführt. Natürliche Böden sind 
im Plangebiet aufgrund der Vornutzung als Deponie nicht mehr vorhanden. 
 
Die Bodenuntersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass eine Wohnbebauung unter Einhaltung fol-
gender Empfehlungen im Plangebiet möglich ist: 
- Im geplanten Grünbereich liegen unauffällige Schadstoffgehalte im Oberboden vor. Unter 
der Annahme, dass hier keine weiteren Erdbewegungen stattfinden ist hier kein weiterer 
Handlungsbedarf erkennbar. Für die zu überbauenden Flächen ist aufgrund der zu erwar-
tenden Erdbewegungen ein Bodenauftrag von 0,5 m unbelastetem Boden (Vorsorgewerte 
nach BBodSchV) einzuplanen. 
- Im Untersuchungsgebiet findet derzeit noch ein vorzugsweise aerober sowie nachgeordnet 
anaerober Restabbau organischer Auffüllungsinhaltsstoffe statt. Diesbezüglich wird emp-
fohlen, bei weiteren Planungen auf eine Unterkellerung zu verzichten.  
- Es sind mögliche Setzungen durch den Abbau organischer Auffüllungsinhaltsstoffe zu be-
rücksichtigen.  
- Durchdringungspunkte von Ver- und Entsorgungsleitungen in die Bauwerke sind gasdicht 
auszuführen sowie Möglichkeiten zur passiven Entgasung herzustellen.  
- Es ist bei Arbeiten in Gräben, Gruben oder Schächten für eine ausreichende Durchlüftung 
zu sorgen (s. auch Schreiben der Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt vom 
16.08.2016, Auskunft Bodenverunreinigung). 
 
Die vorgenannten Empfehlungen werden durch die Planung beachtet. 
 
Hinweise auf Bodendenkmale liegen aufgrund der Vornutzung, siehe oben, nicht vor. 
 
5.4 Wasserschutzzone 
Der Änderungsbereich liegt innerhalb der Wasserschutzzone III A des Wasserschutzgebietes „Hö-
henhaus“. Jegliche Vorhaben in diesem Gebiet dürfen den entsprechenden wasserrechtlichen 
Schutzfestsetzungen nicht entgegenstehen. Andernfalls ist eine wasserrechtliche Genehmigung 
einzuholen. Des Weiteren ist der Maßnahmenkatalog für Bauarbeiten in Wasserschutzzone III, III 
A und III B zu beachten. 
 
Das Vorhaben, welches durch die FNP-Änderung vorbereitet wird, steht den wasserrechtlichen 
Schutzfestsetzungen nicht entgegen. 
 
5.5 Bebauungsplan 
Der derzeit für das Plangebiet geltende Bebauungsplan Nr. 72499/05, der im Jahr 1999 rechtskräf-
tig wurde, setzt für den Geltungsbereich der FNP-Änderung eine öffentliche Grünfläche mit der 
Zweckbestimmung „Parkanlage“ fest. Der Großteil dieses Bereichs ist zudem als Fläche für Maß-
nahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft festgesetzt. Ent-
sprechend der Maßnahme M 2 der textlichen Festsetzungen soll diese Fläche der freien Sukzes-
sion überlassen werden.

- 8 - 
 
 
6. Änderungsgebiet im Flächennutzungsplan (FNP) 
6.1 Bestehende Nutzungen 
Das Plangebiet stellt sich als eine Sukzessionsfläche dar. Das Gelände wurde zuvor ausgekiest 
und mit Hausmüll, Bauschutt und anderen Stoffen verfüllt. Die Fläche weist Vegetationsbestände 
unterschiedlicher Art und Qualität auf. Es sind Baum- und Strauchbestände mit bis zu mittlerem 
Baumholz, dichte Brombeergebüsche sowie Gras- und Hochstaudenfluren vorhanden. Im FNP ist 
das Plangebiet entsprechend als Grünfläche dargestellt. 
 
Im Nordwesten des Plangebietes befinden sich weitere Sukzessionsflächen der vorgenannten Art. 
 
Westlich grenzt eine Wohnbebauung aus zweigeschossigen Doppel- und Reihenhäusern mit Sat-
teldächern und ausgebauten Dachgeschossen an. 
 
Nordöstlich und südlich befindet sich eine Wohnbebauung aus ein- bis zweigeschossigen Einzel- 
und Doppelhäusern. 
 
Unmittelbar südlich des Plangebietes liegt die Sigwinstraße. Südöstlich der Sigwinstraße schließt 
ein Grünzug an, der mit Baumbestand und Scherrasenflächen gestaltet ist. 
 
6.2 Beabsichtigte Darstellung 
Das im Geltungsbereich der FNP-Änderung geplante Wohnbaugebiet ist nicht aus der Darstellung 
des FNP entwickelt. Es ist daher beabsichtigt, im gesamten Geltungsbereich die bestehende Dar-
stellung "Grünfläche" in "Wohnbaufläche" zu ändern. Mit der FNP-Änderung kann damit ein Bei-
trag zur dringend benötigten Schaffung von Wohnbauland in zentraler, siedlungsstrukturell inte-
grierter Lage geleistet werden. 
 
6.3 Städtebauliche Vorgaben 
Für das Plangebiet liegt bereits ein städtebauliches Konzept vor, welches mit dem im Parallelver-
fahren befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 72498/02 umgesetzt wird. 
Dieses sieht drei Häuserzeilen vor, die sich um zwei Wohnwege gruppieren. Zwei der Hauszeilen 
bestehen aus fünf Häusern und die nördliche Hauszeile aus sechs Häusern. Damit verfolgt die jet-
zige Vorhabenträgerin ein Konzept, welches insgesamt 16 Wohneinheiten im Plangebiet ermög-
licht. Hinsichtlich der geplanten Geschossigkeit und der Dachform orientiert sich die vorgesehene 
Bebauung an der Bestandsbebauung der Umgebung. Die notwendigen Stellplätze sind in einer 
Gemeinschaftsanlage unmittelbar an der Zufahrt zur Sigwinstraße vorgesehen. Die Wohnwege 
können dadurch vom Autoverkehr freigehalten werden. Jedes Haus verfügt über einen eigenen 
Garten. Das geplante Wohnquartier wird zur Sigwinstraße, zu den angrenzenden Baugrundstü-
cken und Grünflächen mit Gehölzpflanzungen und Laubhecken eingegrünt. Das Planungskonzept 
beinhaltet östlich der Wohnbebauung eine 15 bis 22 m breite öffentliche Grünfläche. Hier ist eine 
öffentliche Fußwegeverbindung vorgesehen, die von einem 9 m breiten Feldgehölz mit fünf mittel-
kronigen Bäumen als Überhälter sowie einer Langgraswiese mit einheimischen Strauchgruppen 
begleitet wird. Diese Grünfläche ist Bestandteil des geplanten Grünzuges zwischen Sigwinstraße 
und Hülsenweg als Verlängerung des rechtsrheinischen Grünzuges von der Merheimer Heide über 
Holweide/ Isenburg bis zum Hülsenweg/ Weidenbruch und entspricht der Darstellung des aktuellen 
FNP, der hier eine Grünfläche darstellt. Daher umfasst die FNP-Änderung diesen Bereich des vor-
habenbezogenen Bebauungsplanes nicht.

- 9 - 
 
 
6.4 Verkehr und technische Infrastruktur 
6.4.1 Verkehrserschließung 
Der Geltungsbereich der FNP-Änderung liegt in circa 350 m Fußwegentfernung zur S-Bahn-Halte-
stelle Holweide der S-Bahnlinie 11 (Bergisch-Gladbach – Düsseldorf über Köln Hauptbahnhof). 
Unmittelbar am Plangebiet befindet sich die Haltestelle Jasminweg der Buslinie 155 (Mülheim Ber-
liner Straße – Stammheim Bonhoefferstraße). Das Gebiet verfügt damit über eine gute Erschlie-
ßung mit dem öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). 
 
Das Änderungsgebiet grenzt unmittelbar an die Sigwinstraße, die den Charakter einer Wohnsam-
melstraße hat. Sie ist im Trennprofil mit beidseitigen Gehwegen sowie einem Längsparkstreifen/ 
Baumreihe auf der nördlichen Straßenseite ausgebaut. 
6.4.2 Wasser- und Energieversorgung 
Die erforderlichen Versorgungsleitungen für Wasser, Gas und Elektrizität sind in der Sigwinstraße 
vorhanden. Die geplante Wohnbebauung wird von dort aus erschlossen.  
6.4.3 Abwasserentsorgung 
Aufgrund der Vornutzung als Deponie ist eine Versickerung von Niederschlagswässern auf dem 
Grundstück nicht genehmigungsfähig. In der angrenzenden Sigwinstraße ist ein Mischwasserkanal 
vorhanden. Die Querschnitte sind ausreichend, um die anfallenden Schmutz- und Niederschlags-
wässer aus dem geplanten Wohngebiet aufzunehmen.  
 
7. Umweltbericht 
A  Einleitung 
Für das Verfahren der Änderung des Flächennutzungsplanes wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 
Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) für die Belange nach § 1 Abs. 6 Nummer 7 und § 1a BauGB 
durchgeführt. Die Ergebnisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und der An-
lage 1 zum BauGB dargestellt. 
 
Im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan für 
das Plangebiet aufgestellt. Für diesen wurden ebenfalls die Auswirkungen auf die Umwelt unter-
sucht und in einem Umweltbericht dargestellt. Da die Planungen unterschiedliche Regelungstiefen 
aufweisen, unterscheiden sich die Umweltberichte in ihrem Detaillierungsgrad. 
 
7.1 Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele der FNP-Änderung 
Ziel der Änderung der FNP-Darstellung in eine Wohnbaufläche ist die Schaffung der planungs-
rechtlichen Voraussetzungen zur Realisierung einer Wohnbebauung auf einer erschlossenen in-
nerstädtischen Fläche. 
 
Für nähere Erläuterungen zu den Zielen der Planung siehe Punkt 1. „Anlass, Ziel und Zweck der 
Planung“ des städtebaulichen Teils der Begründung.

- 10 - 
 
 
 
7.2 Bedarf an Grund und Boden 
Bestandsnutzung in m² geplante Vorhaben  in m² 
Grünfläche 3.679 Wohnbaufläche 3.679 
 
7.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele 
des Umweltschutzes 
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, 
Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die jeweiligen 
Schutzgüter in Bauleitplanverfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden sich im Wesent-
lichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetzt (BImSchG, Luftreinhalteplanung, 
Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG – Arten-, 
Landschafts- und Biotopschutz), dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Bodenschutz, 
Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung, dem 
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf Landeseben grei-
fen weitere Regelungen wie die Geruchsrichtlinie Nordrhein-Westfalen (GIRL – Beurteilung von 
Gerüchen), das Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG NRW – Schutz des Grundwas-
serdargebotes) sowie Verordnungen auf Ebene der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen-
Verordnungen und der Luftreinhalteplan.  
 
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt Köln 
berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der Beschreibung und Bewertung der 
einzelnen Schutzgüter näher beschrieben. 
 
 
Redaktionelle Klarstellung nach der Offenlage: Übersicht der im Umweltbericht vorgenomme-
nen Benennung von Gesetzen als Ziele des Umweltschutzes.  
 
 
Umweltbelang Fachgesetz / Vorschrift Ziel des Umweltschutzes 
Gebiete von gemeinschaft-
licher Bedeutung / europäi-
sche Vogelschutzgebiete 
BNatSchG, FFH-RL Schutz prioritärer Arten, Be-
achtung der Schutzziele 
Landschaft 
Landschaftsplan 
BauGB, BNatSchG, 
DSchG; LNatSchG NRW  
Schutzziele der LP-Schutzauswei-
sung, Entwicklungsziele umsetzen; 
Schutz, Pflege und Entwicklung der 
Vielfalt, Eigenart, Schönheit und Erho-
lungswert von Natur und Landschaft 
Pflanzen BNatSchG, LNatSchG 
NRW Baumschutzsatzung 
Stadt Köln 
Schutz, Erhalt und Weiterentwicklung 
geschützter Biotope und Naturbe-
stände, Vermeidung von Eingriffen;  
Tiere  BauGB, BNatSchG, FFH-
RL, VRL, LNatSchG NRW 
Vermeidung Verschlechterung Erhal-
tungszustand; Schutz wild lebender 
Tiere und Lebensgemeinschaften, 
Vermeidung Tötung (Tötungsverbot)  
Biologische Vielfalt BauGB, BNatSchG, FFH-
RL, VRL, LNatSchG NRW 
Erhalt wildlebender Tier- und Pflan-
zenarten, Erhalt von Lebensräumen, 
Stärkung der Biotopvernetzung, Ent-
wicklung und Wiederherstellung der

- 11 - 
 
 
Tier- und Pflanzenwelt z.B. bei Ein-
griffe; Schutz der natürlichen Lebens-
grundlagen 
Eingriff/Ausgleich Baugesetzbuch, 
LNatSchG 
Ausgleich von Eingriffen in den Natur-
haushalt ; Ausgleich bzw. Ersatzmaß-
nahmen nachhaltig und standortge-
recht 
Landschaft/Ortsbild Baugesetzbuch, 
LNatSchG 
Ausgleich von Eingriffen in das Land-
schaftsbild; Wahrung und Entwicklung 
der Vielfalt, Eigenart, Schönheit und 
dem Erholungswert von Landschaft- 
und Ortsbild; Wahrung des Charak-
ters der Kulturlandschaft 
Boden BauGB; BBoSchG, 
BBoSchV, LBoSchG NRW 
sparsamer Umgang mit Grund und 
Boden, Innenentwicklung; 
Entsiegelung; Sicherung und Entwick-
lung von Bodenfunktionen, Abwen-
dung schädlicher Bodenveränderun-
gen und Einträge, 
Oberflächenwasser WHG, Wasserrahmen-
richtlinie, HWRM-RL 
naturnahe Gestaltung von Fließge-
wässern; Reinhaltung, Schutz und 
Pflege von Gewässern; Deckung 
Wasserbedarf; Vermeidung negativer 
Veränderungen; Sanierung; naturna-
her Aus- bzw. Rückbau 
Grundwasser WHG, Landeswasserge-
setz NW, Wasserschutz-
zonen-Verordnung 
Versickerung von Niederschlagswas-
ser, Berücksichtigung der Ge- und 
Verbote; Vermeidung von Einträgen; 
Grundwasserneubildung erhalten und 
verbessern 
Klima, Kaltluft/Ventilation Klimaschutzgesetz NRW, 
Klimaschutzkonzept Köln 
BNatDchG, LNatSchG, 
BWaldG, LFoG NRW 
Vermeidung bioklimatisch belasteter 
Wohngebiete, Erhalt bioklimatischer 
Entlastungsbereiche und Bereiche mit 
Kaltluftentstehung; Erhalt und Pla-
nung von Frischluftzufuhr durch Grün-
flächen; Verbesserung des Mikrokli-
mas durch Baumpflanzungen und 
Grünflächen; Maßnahmen zur Klima-
wandelanpassung 
Luftschadstoffe – Emissio-
nen/Immissionen 
Bundesimmissionsschutz-
gesetz; BauGB, 39. BIm-
SchV, TA Luft; Zielwerte 
der LAI 
Schaffung und Erhalt gesunder Wohn- 
und Arbeitsverhältnisse; Vermeiden 
von Emissionen und Konflikten; Erhalt 
und Verbesserung der Luftgüte; Ein-
haltung Grenzwerte der 39. BImSchV 
Erhaltung der bestmögli-
chen Luftqualität in Gebie-
ten, in denen die durch 
Rechtsverordnung zur Er-
füllung von bindenden Be-
schlüssen der Europäi-
schen Gemeinschaft fest-
gelegten Immissionsgrenz-
werte nicht überschritten 
werden 
BauGB; Bundesimmissi-
onsschutz-gesetz 
Einhaltung Grenzwerte der 39. BIm-
SchV

- 12 - 
 
 
Vermeidung von Emissio-
nen (nicht Lärm/Luft, insbe-
sondere Licht, Gerüche), 
sachgerechter Umgang mit 
Abfällen und Abwässern 
Bundesimmissionsschutz-
gesetz; Lichterlass NW; 
LAI Hinweise; GIRL; LWG 
NRW;  
Vermeidung von Emissionen; Konflikt-
bewältigung; Sicherstellung der sach- 
und fachgerechten Entsorgung 
Erneuerbare Ener-
gien/Energieeffizienz 
BauGB; Beschluss Stadt-
entwicklungs-ausschuss 
zur solaren Optimierung; 
EEG, DIN 5034; Energie-
einsparVO 
Energieeffizient Planen 
Lärm Bundesimmissionsschutz-
gesetz; TA Lärm; DIN 
4109; DIN 18005; DIN 
45691; 6. BImSchV; Frei-
zeitlärmerlass; 18. BIm-
SchV, BauGB 
Einhaltung der Orientierungs-, Richt- 
und Grenzwerte; Konfliktvermeidung 
durch Planung; Trennungsgrundsatz;  
Einhalt und Sicherung gesunder 
Wohn- und Arbeitsverhältnisse 
Altlasten BauGB; BBoSchG, 
BBoSchV, LBoSchG 
NRW, LAWA-Richtlinie, 
LAGA Anforderungen 
Vermeidung von Gefährdung durch 
die Wirkpfade Boden-Mensch, Boden-
Luft, Boden-Grundwasser; Sanierung;  
Erschütterungen Bundesimmissionsschutz-
gesetz; Abstandserlass; 
DIN 4150 Teil 1 und 2 
Einhaltung der Werte der DIN 4150 
Teil 2; Konfliktvermeidung 
Gefahrenschutz: 
- Hochwasserschutz 
 
 
 
 
- Störfallrecht 
 
 
- Magnetfeldbelastung 
 
 
 
- Starkregenvorsorge 
 
 
WHG, LWG NRW, 
HWRW-RL; Hochwasser-
schutzG II 
 
Seveso-III-Richtlinie; KAS-
18, BImSchG; 12. BIm-
SchV 
 
Bundesimmissionsschutz-
gesetz, Abstandserlass 
NW, städtischer Vorsorge-
wert 
WHG 
 
Hochwassersichere Baugebiete 
Einhaltung von Achtungs- und ange-
messenen Sicherheitsabständen 
Einhaltung ausreichender Abstände 
zu sensiblen Nutzungen 
Ableitung von Oberflächenwasser 
Kultur- und sonstige Sach-
güter 
BauGB, Denkmalschutz-
gesetz; BNatSchG 
Vermeidung der Beeinträchtigung von 
Bau,- Klein und Bodendenkmälern; 
Naturdenkmalen 
 
 
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan-Änderun-
gen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu erwarten. 
Raumbedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abgestimmt. 
 
B  Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen  
7.4 Grundlagen 
Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der Formulie-
rung in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an den Darstellungen der 225. FNP-Änderung. Geprüft wird, wel-
che erheblichen Auswirkungen durch die Umsetzung der FNP-Änderung auf die Umweltbelange 
entstehen können und welche Einwirkungen auf die geplanten Nutzungen im Geltungsbereich aus

- 13 - 
 
 
der Umgebung erheblich einwirken können. Hierzu werden vernünftigerweise regelmäßig bzw. 
dauerhaft erhebliche anzunehmende Einwirkungen geprüft, nicht jedoch außergewöhnliche und 
nicht vorhersehbare Ereignisse. 
 
Es werden durch die Umsetzung der Planung keine Techniken oder Stoffe eingesetzt und verwen-
det, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen werden. 
 
Weiterhin werden mögliche kumulierende Umweltauswirkungen bei Vorliegen mehrerer Planungen 
in räumlicher Nähe geprüft. 
7.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario) 
Das Plangebiet stellt sich heute als eine Sukzessionsfläche dar. Das Gelände wurde zuvor ausge-
kiest und mit Hausmüll, Bauschutt und anderen Stoffen verfüllt. Die Fläche weist Vegetationsbe-
stände unterschiedlicher Art und Qualität auf. Es sind Baum- und Strauchbestände mit bis zu mitt-
lerem Baumholz, dichte Brombeergebüsche sowie Gras- und Hochstaudenfluren vorhanden. Im 
FNP ist das Plangebiet entsprechend als Grünfläche dargestellt. Im Nordwesten des Plangebietes 
befinden sich weitere Sukzessionsflächen der vorgenannten Art. 
 
Westlich grenzt eine Wohnbebauung aus zweigeschossigen Doppel- und Reihenhäusern mit Sat-
teldächern und ausgebauten Dachgeschossen an. 
 
Nordöstlich und südlich befindet sich eine Wohnbebauung aus ein- bis zweigeschossigen Einzel- 
und Doppelhäusern. 
 
Im Süden grenzt die Sigwinstraße an das Plangebiet. Südöstlich der Sigwinstraße schließt ein 
Grünzug an, der mit Baumbestand und Scherrasenflächen gestaltet ist. 
7.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvari-
ante) (Redaktionelle Klarstellung hinsichtlich der Plangebietsgröße ergänzt.) 
Bei einer Nichtdurchführung der FNP-Änderung gäbe es keine planungsrechtliche Voraussetzung 
für die Aufstellung des im Parallelverfahren befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. 
Die etwa 3,7 ha große ausgewiesene Grünfläche bliebe erhalten und würde nicht in Wohnbauflä-
che umgewandelt. Damit würde auch konkret die ca. 0,5 ha große Sukzessionsfläche entlang der 
Sigwinstraße, die durch den Bebauungsplan Nr. 72498/02 „Sigwinstraße“ beansprucht wird , be-
stehen bleiben. Die städtebaulich integrierte Fläche mit sehr guter ÖPNV-Anbindung würde dann 
weiterhin unbebaut bleiben und nicht in eine Wohnbaufläche umgewandelt werden. 
7.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Pla-
nung 
Das im Geltungsbereich der FNP-Änderung geplante Wohnbaugebiet ist nicht aus der Darstellung 
des FNP entwickelt. Es ist daher beabsichtigt, im gesamten Geltungsbereich die bestehende Dar-
stellung "Grünfläche" in "Wohnbaufläche" zu ändern. 
 
Mit der Änderung der dargestellten Grünfläche in eine Wohnbaufläche wird eine Wohngebietsent-
wicklung vorbereitet, die mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 72498/02 „Sigwin-
straße“ verbindlich festgesetzt wird. Dadurch wird die derzeit bestehende Sukzessionsfläche voll-
ständig überplant. Die dort bestehenden Biotope gehen dadurch unwiderruflich verloren. Mit der 
FNP-Änderung kann jedoch ein Beitrag zur dringend benötigten Schaffung von Wohnbauland in 
zentraler, siedlungsstrukturell integrierter Lage geleistet werden.

- 14 - 
 
 
7.5 Umweltbelange gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und § 1a BauGB 
7.5.1 Tiere  
 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VRL, Landesnaturschutzgesetz NRW 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) und Nullvariante (Nichtdurchführung der Planung): 
Im August 2013 wurde eine faunistische Erhebung (Calles ° de Brabant Landschaftsarchitekten: 
Artenschutzrechtliche (Vor)Prüfung – ASP – Stufe 1, Köln, 01.08.2013) im Änderungsbereich 
durchgeführt. Es erfolgten dazu im Frühjahr des Jahres 2012 und im Juli 2013 zwei Geländebege-
hungen. Es konnte nicht ausgeschlossen werden, dass das Plangebiet planungsrelevante Arten 
(Reptilien, Fledermäuse, Vögel) beherbergt. Daher wurde von März bis August 2014 eine vertie-
fende Artenschutzprüfung (Büro für Artenschutz und Avifaunistik: Artenschutzprüfung Stufe II: Ver-
tiefende Prüfung, Stadt Köln – Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 72498/2 „Sigwinstraße“ in 
Köln-Höhenhaus, Köln, 24.11.2014) mit den in der Anlage 1 aufgeführten Ergebnissen durchge-
führt: 
Es wurden im Plangebiet mit Ausnahme der Zwergfledermaus (Jagdraum/ Flugroute) keine pla-
nungsrelevanten Arten kartiert. Sommer- oder Winterquartiere der Zwergfledermaus wurden nicht 
nachgewiesen und werden nicht erwartet. Der Mäusebussard und der Habicht konnten im Überflug 
beobachtet werden. 
Die Ergebnisse der beiden durchgeführten Artenschutzprüfungen wurden im September 2019 
durch eine weitere Begehung des Plangebietes bestätigt (Kölner Büro für Faunistik: Überprüfung 
des Lebensraumpotenzials im Vergleich zu den vorhandenen Artenschutzprüfungen (ASP I und II) 
in der Sigwinstraße in Köln-Höhenhaus zur Vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahren 
Nr. 72498/2, Köln, 25.09.2019).   
 
Prognose (Planung): 
Die FNP-Änderung ermöglicht die Umnutzung und großflächige Inanspruchnahme des Eingriffsge-
bietes, wodurch es zur Rodung von Bäumen und gewachsenen Gehölzstruktur kommt. Die Struk-
turen stellen in Teilbereichen Lebensraum von wildlebenden Tierarten dar, der mit der Überprä-
gung des Plangebietes zerstört wird. 
Da die planungsrelevante Zwergfledermaus das Plangebiet lediglich als Jagdraum nutzt und in der 
unmittelbaren Umgebung größere und gleich strukturierte Flächen vorhanden sind, ist von keiner 
Beeinträchtigung auszugehen. 
Für den planungsrelevanten Mäusebussard und Habicht sind ebenfalls keine Beeinträchtigungen 
zu erwarten, da das Plangebiet nur überflogen wurde.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen: 
Bezüglich planungsrelevanter Arten sind keine Vermeidungs- oder vorgezogene Ausgleichsmaß-
nahmen notwendig. Um grundsätzlich die Zerstörung der Bruten aller im Plangebiet wildlebenden 
Vogelarten zu vermeiden, nimmt der vorhabenbezogene Bebauungsplan vorsorglich einen Hinweis 
bzgl. des zulässigen Zeitraums für Baumfällungen und Rodungen auf. 
 
Bewertung: 
Die FNP-Änderung bereitet ein Vorhaben vor, das eine Betroffenheit für die heute vorhandenen 
Arten verursacht. Jedoch handelt es sich bei den im Änderungsbereich anzutreffenden Vogelarten 
vor allem um sogenannte „Allerweltsarten“. Eine Gefährdung der lokalen Population dieser häufi-
gen und ungefährdeten Arten durch die FNP-Änderung ist nicht zu erwarten. Die nördliche, gleich 
strukturierte Sukzessionsfläche ist um ein Vielfaches größer als der Änderungsbereich und bietet

- 15 - 
 
 
ausreichende Brut-, Fortpflanzungs- und Ruhestätten in unmittelbarer Umgebung, die als Aus-
weichquartiere fungieren können. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG 
sind auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung durch die Aufnahme von Vermeidungsmaßnah-
men auszuschließen. 
7.5.2 Pflanzen 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 , a BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Baumschutzsatzung Stadt Köln 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) und Nullvariante (Nichtdurchführung der Planung): 
Das Plangebiet stellt sich als Sukzessionsfläche dar, die durch ein Mosaik krautiger Fluren (Ru-
deral- und Grasfluren), verbuschter Bereiche sowie höherer Baumbestände und durchgewachse-
nen Sträucher bestimmt wird.  
Während sich zur Sigwinstraße hin dichte Brombeerfluren ausgeprägt haben, wird das dahinterlie-
gende Plangebiet durch Bäume mittleren Alters (z.B. Gewöhnliche Robinien, Vogel-Kirsche, Spit-
zahorn, Grau-Pappel, Sandbirke) bestimmt. Die Strauchschicht ist von Einzelsträuchern, wie Ge-
meiner Hasel und Eingriffligen Weißdorn geprägt. In der Krautschicht finden sich Arten, wie Brom-
beere, Brennnessel, Moos, etc. In der südlichen Ecke zu den Gärten der Wohnbebauung zur Lin-
delaufstraße hin prägen Robinien den Baumbestand. In den schattig-feuchten Bereichen haben 
sich verschiedene krautige Pflanzen etabliert. Nicht standorttypische Arten wie Bärlauch und inva-
sive Arten wie der Bambus sind aus den anliegenden Gärten bzw. durch Gartenabfälle in die Be-
stände eingewandert. Im hinteren, nordöstlichen Teil der Fläche prägen Offenflächen aus Gräsern 
und Kräutern den Vegetationsbestand. Einzeln und truppweise stocken Gehölze wie Feldahorn, 
Zweigriffliger Weißdorn, Blutroter Hartriege, Rosen und einzelne Apfelbäume auf der Fläche. Ge-
genüber den Gärten des Torringer Weges haben sich ebenfalls dichte Brombeergebüsche ausge-
breitet. Diese werden von einer großkronigen Gemeinen Esche überstellt. Einige dieser Bäume fal-
len unter die Baumschutzsatzung der Stadt Köln. 
Im Nordwesten des Plangebietes befinden sich weitere Sukzessionsflächen mit ähnlicher Pflan-
zenstruktur wie im Plangebiet. Zusammen mit dem Plangebiet hat die gesamte Sukzessionsfläche 
zwischen der Sigwinstraße und dem Hülsenweg eine Größe von ca. 5,1 ha. 
Südöstlich erstreckt sich eine öffentliche Grünfläche, die als Parkanlage gestaltet ist und eine Ver-
bindung zur S-Bahnhaltestelle schafft. 
Das Plangebiet fungiert als Bindeglied zwischen den nördlich und südlich angrenzenden Biotopflä-
chen des rechtsrheinischen Grünzuges, der von der Merheimer Heide mit kleineren Unterbrechun-
gen über Holweide/ Isenburg bis zum Hülsenweg/ Weidenbruch führt. 
 
Prognose (Planung): 
Die Änderung der Grünfläche in eine Wohnbaufläche erlaubt planungsrechtlich den Verlust der 
vorhandenen Vegetationsstrukturen durch Versiegelung, Umwandlung und Inanspruchnahme von 
Fläche. Aufgrund des nachgeordneten Bebauungsplanes Nr. 72498/02 „Sigwinstraße“ entfallen im 
Änderungsbereich die vorhandenen Biotoptypen vollständig und werden in versiegelte Fläche oder 
geringwertigere Biotoptypen umgewandelt. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswirkun-
gen: 
Im Parallelverfahren erfolgt die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Sigwin-
straße“. Hier werden verschiedene Durchgrünungsmaßnahmen innerhalb der Wohnbaufläche fest-
gesetzt. Zusätzlich wird eine externe Pflanzmaßnahme im Zuge der Umsetzung der naturschutz-
rechtlichen Eingriffsregelung gemäß § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB festgelegt und umgesetzt. Hierbei 
handelt es sich um die Umwandlung einer Ackerfläche in eine Grünlandbrache im Bezirk Mülheim.

- 16 - 
 
 
Bewertung: 
Der überwiegende Teil der insgesamt ca. 5,1 ha großen Sukzessionsfläche zwischen der Sigwin-
straße und dem Hülsenweg außerhalb des Änderungsbereiches bleibt bestehen. Im Rahmen der 
verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplan Nr. 72498/02 „Sigwinstraße“) werden im Plangebiet 
Begrünungsmaßnahmen und externe Pflanzmaßnahmen auf einer Ackerfläche im Bezirk Mülheim, 
die einen funktionalen Ausgleich ermöglichen, festgesetzt. Die Änderung des FNP hat somit keine 
erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen. 
7.5.3 Fläche (Redaktionelle Klarstellung hinsichtlich der Bewertung ergänzt.) 
 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: § 1 BauGB 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) und Nullvariante (Nichtdurchführung der Planung): 
Der gesamte Änderungsbereich ist unbebaut und unversiegelt. 
 
Prognose (Planung): 
Mit der Änderung des Flächennutzungsplanes wird eine Wohnbebauung auf einer Fläche von 
3.679 m² vorbereitet. Dadurch wird eine teilweise Versiegelung des 3.679 m² großen, derzeit un-
versiegelten Plangebietes ermöglicht. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswirkun-
gen: 
Zum Ausgleich der durch die Umsetzung der Wohnbebauung verlorengehenden Freiflächen setzt 
der im Parallelverfahren befindliche vorhabenbezogene Bebauungsplan verschiedene Pflanzmaß-
nahmen fest. 
 
Bewertung: 
Mit der durch die 225. FNP-Änderung vorbereiteten Wohngebietsentwicklung wird eine Versiegelung 
der derzeitigen Sukzessionsfläche ermöglicht. Hierdurch erfolgt eine Zunahme der Flächenversie-
gelung auf Kölner Stadtgebiet zum Zwecke der Wohnnutzung. Der Umweltbelang Fläche ist erheb-
lich beeinträchtigt. 
7.5.4 Boden (Redaktionelle Klarstellung ergänzt.) 
 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Die natürlichen Bodenverhältnisse im Änderungsbereich sind aufgrund der Vornutzung als Kies-
grube/ Deponie bereits nachhaltig gestört (vgl. Kapitel 7.5.12.2). Eine negative Beeinträchtigung 
von natürlichen Böden ist damit ausgeschlossen. 
Der Umweltbelang ist durch die 225. FNP-Änderung nicht betroffen. 
 
7.5.5 Wasser 
 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
7.5.5.1 Oberflächenwasser 
Im Plangebiet sind keine Oberflächengewässer vorhanden oder geplant. Der Rhein liegt in ca. 
2,7 km Entfernung zum Plangebiet. Die nächsten offenen Gewässer sind der Höhenfelder See und 
der Heide-Teich in ca. 1,7 km Entfernung. 
Der Umweltbelang ist durch die 225. FNP-Änderung nicht betroffen.

- 17 - 
 
 
7.5.5.2 Grundwasser 
Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW, ggf. Wasserschutzzonen-Verordnung  
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) und Nullvariante (Nichtdurchführung der Planung): 
Das Plangebiet liegt innerhalb des Grundwasserkörpers „Niederung des Rheins“ (27_25). Der 
Grundwasserkörper ist als Poren-Grundwasserleitertyp klassifiziert und besitzt eine hohe Durch-
lässigkeit und eine sehr gute Ergiebigkeit. Die unmittelbar am Plangebiet liegende Grundwasser-
standsmessstelle 073928719 (RGW Köln Hö 056) an der Sigwinstraße gibt einen durchschnittli-
chen Wasserstand von 37,78 m NHN an. Der höchste Grundwasserstand wurde im Zeitraum 
2005-2017 bei rund 38,5 m NHN gemessen. 
Das Plangebiet liegt im Bereich der (pleistozänen) Rheinniederterrasse mit den sandigkiesigen 
Schichten, die den Grundwasserleiter für das obere freie Grundwasserstockwerk bilden. 
Das Plangebiet liegt innerhalb der Wasserschutzzone III A des Wasserschutzgebietes „Höhen-
haus“. Jegliche Vorhaben in diesem Gebiet dürfen den entsprechenden wasserrechtlichen Schutz-
festsetzungen nicht entgegenstehen. Das Versickern von Niederschlagswassern von Dachflächen 
von Wohngebäuden ist, mit Ausnahme über Sickerschächten, innerhalb der Wasserschutzzone 
zulässig. 
Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) i. V. m. § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sol-
len Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation 
ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden. Allerdings dürfen was-
serrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange 
entgegenstehen. Zudem darf das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt werden. Aufgrund 
der Vornutzung des Plangebietes als Deponie ist eine ortsnahe Versickerung daher nicht möglich.  
 
Prognose (Planung): 
Durch die Änderung der Grünfläche in eine Wohnbaufläche wird eine Versiegelung des derzeit un-
versiegelten Plangebietes ermöglicht. Dadurch gehen potentielle Versickerungsflächen verloren 
und damit einhergehend kommt es zu einer zusätzlichen Verringerung des Grundwasserdarge-
bots. Mit der Teilversiegelung des Plangebietes wird jedoch zugleich eine örtliche Auswaschung 
von schädlichen Stoffen aus den mit Altlasten belasteten Böden verhindert. 
 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen: 
Mögliche Maßnahmen zur Minderung der Einschränkung der Grundwasserneubildung durch die 
teilweise Versiegelung sind auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung zu prüfen. Dort wer-
den keine Maßnahmen zur Minderung der Einschränkung der Grundwasserneubildung durch die 
teilweise Versiegelung festgesetzt, da die Qualität des Grundwassers durch die Verhinderung ei-
ner Auswaschung von schädlichen Stoffen verbessert wird. Der Schutz der Qualität des Grund-
wassers hat hier Vorrang vor der Sicherung des Grundwasserdargebotes. 
Die Lage des Plangebietes in einem Wasserschutzgebiet wird auf der Ebene der verbindlichen 
Bauleitplanung berücksichtigt. 
 
Bewertung: 
Die Auswirkungen der FNP-Änderung auf das Grundwasser sind unerheblich, da im Plangebiet 
aufgrund der Bodenvorbelastungen keine natürlichen Verhältnisse vorliegen. 
Die Vorgaben der Wasserschutzzone werden auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung be-
rücksichtigt.

- 18 - 
 
 
7.5.6 Luft 
7.5.6.1 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase 
Innerhalb einer Wohnbaufläche sind keine emittierenden Gewerbebetriebe zulässig. Die durch die 
zulässige Wohnbebauung hervorgerufene verkehrsbedingte Luftschadstoffbelastung ist unerheb-
lich. 
Der Umweltbelang ist durch die 225. FNP-Änderung nicht betroffen. 
7.5.6.2 Luftschadstoffe – Immissionen  
Im Änderungsbereich und in der näheren Umgebung sind keine emittierenden Gewerbebetriebe 
vorhanden. Genaueres wird im Rahmen des im Parallelverfahren befindlichen vorhabenbezogenen 
Bebauungsplanes Nr. 72498/02 „Sigwinstraße“ geprüft. 
Der Umweltbelang ist durch die 225. FNP-Änderung nicht betroffen. 
7.5.7 Klima 
 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: § 1a Satz 5 BauGB, Klimaschutzgesetz NRW, Maßnahmen, die dem 
Klimawandel entgegenwirken und Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen 
(hier: Wärmebelastung) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) und Nullvariante (Nichtdurchführung der Planung): 
Der Änderungsbereich ist gemäß der Klimafunktionskarte der Stadt Köln als „Freilandklima II“ aus-
gewiesen. Das Freilandlima weist einen ungestörten, ausgeprägten Tagesgang von Temperaturen 
und Feuchte auf, ist windoffen und hat eine Bedeutung für die Frisch- und Kaltluftproduktion. Das 
Plangebiet fungiert als Luftschneise zwischen den größeren Freiflächen südlich der S-Bahnhalte-
stelle „Köln-Holweide“ und nördlich des Plangebietes. 
In der Planungshinweiskarte über die zukünftige Wärmebelastung im Kölner Stadtgebiet liegt das 
Plangebiet innerhalb der Klasse 3 belastete Siedlungsfläche.  
 
Prognose (Planung): 
Mit der Änderung der Grünfläche in eine Wohnbaufläche erfährt das Plangebiet aufgrund des 
nachgeordneten Bebauungsplanes Nr. 72498/02 „Sigwinstraße“ eine teilweise Überbauung. Der 
Flächenanteil (Vegetationsstrukturen), der klimatische Ausgleichfunktionen wie z.B. Kaltluftproduk-
tion, Luftaustausch übernehmen kann, reduziert sich. Die Bedeutung des Plangebietes als Luft-
schneise bleibt im Wesentlichen erhalten, da nicht die gesamte Grünfläche entlang der Sigwin-
straße geändert wird und damit ein Luftaustausch zwischen den angrenzenden größeren Freiflä-
chen bestehen bleibt. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen: 
Zum Ausgleich der durch die Umsetzung der Wohnbebauung verlorengehenden kleinklimatischen 
Funktion setzt der im Parallelverfahren befindliche vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 
72498/02 „Sigwinstraße“ verschiedene Pflanzmaßnahmen fest. 
 
Bewertung: 
Durch die FNP-Änderung gehen Flächen für die Kaltluftproduktion verloren. Aufgrund der im Ver-
hältnis zu den in der Umgebung verbleibenden Freiflächen untergeordneten Größe des Plangebie-
tes hat die FNP-Änderung allerdings nur geringe Auswirkungen auf die Kaltluftentstehung. Ebenso 
wird sich die FNP-Änderung auf die für das Plangebiet und die Umgebung prognostizierte zukünf-

- 19 - 
 
 
tige Wärmebelastung nicht wesentlich auswirken. Die Bedeutung des Plangebietes als Luft-
schneise bleibt zum Teil erhalten. 
7.5.8 Wirkungsgefüge 
 zwischen Tieren, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Eine erhebliche Verstärkung der Umweltauswirkungen durch sich negativ verstärkende Wechsel-
wirkungen zwischen den Umweltbelangen sind aufgrund der insgesamt nicht erheblichen Auswir-
kungen der FNP-Änderung auf die einzelnen Umweltbelange nicht zu erwarten. 
Der Umweltbelang ist durch die 225. FNP-Änderung nicht betroffen. 
7.5.9 Landschaft (Redaktionelle Klarstellung hinsichtlich der Bewertung ergänzt.) 
 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, DSchG, LNatSchG NRW 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) und Nullvariante (Nichtdurchführung der Planung): 
Das Plangebiet ist im öffentlichen Raum nur von der Sigwinstraße aus wahrnehmbar und stellt sich 
als zugewachsene Gehölzfläche dar. Das grüne Erscheinungsbild und der unbebaute Charakter 
werden besonders durch dichte Gehölze geprägt. Der Sichthorizont ist aufgrund des Gehölzbe-
standes relativ gering. Die Umgebung ist durch Wohnbebauung aus ein- bis zweigeschossigen 
Einzel-, Doppel und Reihenhäusern mit Satteldächern und ausgebauten Dachgeschossen geprägt. 
 
Prognose (Planung): 
Durch die Umsetzung der FNP-Änderung werden die Sukzessionsbiotope innerhalb des Plange-
bietes in eine Wohnbaufläche überprägt. Dies führt zu einer Änderung des Landschafts- und Orts-
bildes. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen: 
Maßnahmen, die zu einem Einfügen der Wohnwohnbaufläche in das vorhandene Ortsbild führen, 
werden auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung im Bebauungsplan Nr. 72498/02 „Sigwin-
straße“ festgesetzt. 
 
 
Bewertung: 
Die Änderung der Grünfläche in eine Wohnbaufläche führt zu einer Veränderung des Landschafts- 
und Ortsbildes. Eine Minderung der negativen Auswirkungen bzw. ein Einfügen in die Umgebung 
wird auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung sichergestellt. 
7.5.10 Biologische Vielfalt 
 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Der Änderungsbereich stellt sich als eine Sukzessionsfläche mit weitestgehend homogener Struk-
tur dar. Es besteht somit keine nennenswerte Biodiversität innerhalb des Geltungsbereichs. Der 
überwiegende Teil der insgesamt ca. 5,1 ha großen Sukzessionsfläche zwischen der Sigwinstraße 
und dem Hülsenweg ist von der FNP-Änderung nicht betroffen. Die bestehende biologische Vielfalt 
in der Umgebung bleibt somit erhalten. 
Der Umweltbelang ist durch die 225. FNP-Änderung nicht betroffen.

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7.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von gemein-
schaftlicher Bedeutung/ europäische Vogelschutzgebiete) 
 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 b BauGB) 
 
Im Umkreis von 2 km um den Änderungsbereich befinden sich keine Natura 2000-Gebiete. 
Der Umweltbelang ist durch die 225. FNP-Änderung nicht betroffen. 
7.5.12 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 c BauGB) 
7.5.12.1 Lärm (Redaktionelle Klarstellung hinsichtlich der Bewertung ergänzt.) 
Ziele des Umweltschutzes: DIN 4109, DIN 18005, DIN 45691, BImSchG, 16. BImSchV, TA Lärm,  
Freizeitlärmerlass, 18. BImSchV, BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) und Nullvariante (Nichtdurchführung der Planung): 
Straßenverkehrslärm 
Zu den Emissionsquellen zählen zum einen die unmittelbar an den Änderungsbereich grenzende 
Sigwinstraße mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h bzw. 50 km/h sowie die ca. 
800 m südwestlich verlaufende A 3 mit einer Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h. 
Schienenverkehrslärm 
Etwa 850 m nordwestlich des Änderungsbereichs verläuft die Deutsche Bahn-Strecke 2324 Lever-
kusen-Morsbroich – Köln-Kalk in Nordwest-Südwest-Richtung. Zudem verläuft ca. 300 m südlich 
die Stadtbahnstrecke 2663 Köln-Dellbrück – Köln-Mülheim in Ost-West-Richtung 
Gewerbelärm 
Im Änderungsbereich und in der näheren Umgebung sind keine emittierenden Gewerbebetriebe 
vorhanden. 
Fluglärm 
Der Änderungsbereich liegt im Einflussbereich des Flughafens Köln-Bonn. 
Sportlärm 
Im Änderungsbereich und in der näheren Umgebung sind keine emittierenden Sportanlagen vor-
handen. 
 
Freizeitlärm  
Südlich des Änderungsbereichs besteht ein öffentlicher Spielplatz. Aufgrund seiner Größe ist die-
ser jedoch als Emissionsquelle zu vernachlässigen. 
 
 
Prognose (Planung): 
In einer schalltechnischen Untersuchung (Peutz Consult: Schalltechnische Untersuchung zum Be-
bauungsplan Nr. 72498/02 „Sigwinstraße“ in Köln-Höhenhaus, Dortmund, 2018) wurden die auf 
den Änderungsbereich einwirkenden Lärmimmissionen ermittelt und bewertet. Die schalltechni-
schen Orientierungswerte der DIN 18005 werden aufgrund des Verkehrslärms am Tag um bis zu 3 
dB(A) und im Nachtzeitraum um bis zu 6 dB(A) überschritten. 
Durch den anzunehmenden, geringen Zusatzverkehr, den die Wohngebietsentwicklung auf den 
angrenzenden Straßen erzeugt, sind keine relevanten Erhöhungen der Verkehrslärmbelastungen 
im Umfeld zu erwarten.

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Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen: 
Der im Parallelverfahren befindliche vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 72498/02 „Sigwin-
straße“ setzt entsprechende passive Schallschutzmaßnahmen fest. 
 
Bewertung: 
Durch die Ausweisung von Wohnbauflächen entstehen Lärmkonflikte. Durch die Umsetzung von 
passiven Schallschutzmaßnahmen, die auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung festge-
setzt werden, werden gesunde Wohnverhältnisse sichergestellt. 
7.5.12.2 Altlasten (Redaktionelle Klarstellung hinsichtlich der Bewertung ergänzt.) 
Ziele des Umweltschutzes: BBodSchG, BBodSchV, LAWA-Richtlinie, LAGA-Anforderungen 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) und Nullvariante (Nichtdurchführung der Planung): 
Der gesamte Änderungsbereich befindet sich auf Grundstücken einer ehemaligen Kiesgrube/ De-
ponie. Die Altablagerung wird mit der Nummer 90603 nachrichtlich im Altlastenkataster der Stadt 
Köln geführt. Das Gelände wurde ausgekiest und aufgefüllt. Die Auffüllmächtigkeiten variieren zwi-
schen 8,0 m im südöstlichen Bereich bis mehr als 15 m im nordwestlichen Bereich. Die Auffüllun-
gen bestehen im Wesentlichen aus inerten Auffüllungen wie Bodenaushub und Bauschutt, nach-
geordnet Aschen und Schlacken sowie lokal Dachpappenresten und Hausmüllbestandteilen. 
Der Änderungsbereich befindet sich außerdem im Nahbereich (Sicherheitszone von 100 Meter) 
um eine Altablagerung, die mit der Nr. 90606 nachrichtlich im Altlastenkataster der Stadt Köln ge-
führt wird. 
 
Prognose (Planung): 
Im Hinblick auf eine mögliche Überbauung wurden dementsprechend Untersuchungen zur Erkun-
dung von Auffüllungsmächtigkeiten und Auffüllungsinhaltsstoffen, einer möglichen Deponiegasbil-
dung sowie zum Schadstoffpotential der oberflächennahen Bodenschichten im Plangebiet durch-
geführt. 
Das Gutachten (Dr. Tillmanns & Partner GmbH: Orientierende Bodenluft- und Bodenuntersuchun-
gen im Hinblick auf die geplante Bebauung Sigwinstraße 105 a-k in Köln (B-Plan Nr. 72499/05); 
Bergheim, 07.03.2012) kommt zu den folgenden Empfehlungen: 
- Im geplanten Grünbereich liegen unauffällige Schadstoffgehalte im Oberboden vor. Unter 
der Annahme, dass hier keine weiteren Erdbewegungen stattfinden ist hier kein weiterer 
Handlungsbedarf erkennbar. Für die zu überbauenden Flächen ist aufgrund der zu erwar-
tenden Erdbewegungen ein Bodenauftrag von 0,5 m unbelastetem Boden (Vorsorgewerte 
nach BBodSchV) einzuplanen. 
- Im Untersuchungsgebiet findet derzeit noch ein vorzugsweise aerober sowie nachgeordnet 
anaerober Restabbau organischer Auffüllungsinhaltsstoffe statt. Diesbezüglich wird emp-
fohlen, bei weiteren Planungen auf eine Unterkellerung zu verzichten. Ferner sind mögliche 
Setzungen durch den Abbau organischer Auffüllungsinhaltsstoffe zu berücksichtigen. 
Durchdringungspunkte von Ver- und Entsorgungsleitungen in die Bauwerke sind gasdicht 
auszuführen sowie Möglichkeiten zur passiven Entgasung herzustellen. Ferner ist bei Ar-
beiten in Gräben, Gruben oder Schächten für eine ausreichende Durchlüftung zu sorgen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen: 
Die Darstellungen des Plangebietes im Altlastenkataster sowie die gutachterlichen Empfehlungen 
und fachbehördlichen Auflagen zur geplanten Wohnbebauung im Plangebiet werden auf der

- 22 - 
 
 
Ebene der verbindlichen Bauleitplanung im Bebauungsplan Nr. 72498/02 „Sigwinstraße“ berück-
sichtigt. 
 
Bewertung: 
Unter Berücksichtigung der gutachterlich empfohlenen Maßnahmen ist eine Gefährdung durch Me-
than-Ausgasungen in den geplanten Wohngebäuden nicht gegeben. Die Versiegelung einer sol-
chen Altlastenfläche ist aus Gründen des Bodenschutzes der Versiegelung natürlicher Böden an 
anderer Stelle vorzuziehen. 
7.5.12.3 Erschütterungen 
Beeinträchtigungen durch Erschütterungen sind nicht bekannt und werden auch nicht erwartet. 
Der Umweltbelang ist durch die 225. FNP-Änderung nicht betroffen. 
7.5.12.4 Sonstige Gesundheitsbelange / Risiken 
Das Plangebiet liegt nicht innerhalb einer Hochwassergefahrenzone oder eines Sicherheitsabstan-
des eines Störfallbetriebes. Es sind im Änderungsbereich oder der unmittelbaren Umgebung auch 
keine Hochspannungsleitungen, die eine Magnetfeldbelastung hervorrufen könnten, vorhanden. 
Die Starkregengefährdung ist im Änderungsbereich überwiegend gering. Eine mögliche Gefähr-
dung durch Methan-Ausgasungen aufgrund der Vornutzung als Kiesgrube/ Deponie wird im Kapi-
tel 7.5.12.2 Altlasten bewertet. 
Der Umweltbelang ist durch die 225. FNP-Änderung nicht betroffen. 
7.5.13 Kultur- und sonstige Sachgüter 
 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 d BauGB) 
 
Im Änderungsbereich sind keine Hinweise auf die Existenz von Kultur- oder Sachgütern bekannt. 
Der Umweltbelang ist durch die 225. FNP-Änderung nicht betroffen. 
7.5.14 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), 
sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 e BauGB) 
 
Zurzeit sind im Änderungsbereich keine über das in einem Siedlungsbereich übliche Maß hinaus-
gehenden Geruchs- oder Lichtimmissionen vorhanden. Durch die FNP-Änderung sind aufgrund 
der geringen Gebietsgröße keine erheblichen zusätzlichen Geruchs-, Licht-, Strahlungs- oder Wär-
meemissionen zu erwarten. Der Umgang mit Abfällen und Abwässern wird im Rahmen des im Pa-
rallelverfahren befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplanes geprüft. 
Der Umweltbelang ist durch die 225. FNP-Änderung nicht betroffen. 
7.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 f BauGB) 
 
Der Umgang mit erneuerbaren Energien ist auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung nicht 
relevant. Der Umweltbelang wird im Rahmen des im Parallelverfahren befindlichen vorhabenbezo-
genen Bebauungsplanes geprüft. 
Der Umweltbelang ist durch die 225. FNP-Änderung nicht betroffen.

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7.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des 
Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 g BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: Landschaftsplan Köln, Luftreinhalteplan Köln, Wasserschutzzonen-
VO 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) und Nullvariante (Nichtdurchführung der Planung): 
Landschaftsplan 
Das oberste Ziel des Landschaftsplanes ist der bewusstere Umgang mit dem noch vorhandenen 
Freiraum und den noch vorhandenen naturnahen Landschaftsresten, die entsprechend dem Ge-
setzesauftrag gerade in besiedelten Bereichen in besonderem Maße zu schützen, zu pflegen und 
zu entwickeln sind. Darunter stehen als gleichrangige Schutzziele nebeneinander 
 als Ziel 1 die Verhinderung weiterer Schäden an Natur und Landschaft, insbesondere auch 
durch steuernde Schutzfestsetzungen die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und die 
Nutzungsfähigkeit der Naturgüter als Lebensgrundlage des Menschen zu erhalten, und 
 als Ziel 2 die Sicherung der Freiräume zur Wiederherstellung der geschädigten Landschaft 
und damit der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes. 
Der gesamte Änderungsbereich ist im Landschaftsplan der Stadt Köln als Landschaftsschutzgebiet 
27 „Dellbrücker Wald, vorgelagerte Freiräume und verbindende Grünbereiche“ mit dem Entwick-
lungsziel 1 – Erhaltung und Weiterentwicklung einer weitgehend naturnahen Landschaft – festge-
setzt. 
Folgende Schutzzwecke führten zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes: 
 zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbeson-
dere durch Sicherung reich strukturierter Landschaftsräume als Lebensraum gefährdeter 
Pflanzen und Tiere, naturnah entwickelter Waldbereiche und stadtklimatisch wertvoller 
Grünverbindungen. 
 wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes zur Sicherung des ländli-
chen Charakters der Landschaft im Übergangsbereich zum Wald. 
 wegen der besonderen Bedeutung für die stille und die aktive Erholung. 
 
Wasserschutzzone 
Das Plangebiet liegt innerhalb der Wasserschutzzone III A des Wasserschutzgebietes „Höhen-
haus“. Jegliche Vorhaben in diesem Gebiet dürfen den entsprechenden wasserrechtlichen Schutz-
festsetzungen nicht entgegenstehen. Das Versickern von Niederschlagswassern von Dachflächen 
von Wohngebäuden ist, mit Ausnahme über Sickerschächten, innerhalb der Wasserschutzzone 
zulässig.  
 
 
 
Prognose (Planung): 
Die Änderung der Grünfläche in eine Wohnbaufläche widerspricht der Darstellung des Änderungs-
bereiches als Landschaftsschutzgebiet. Durch die FNP-Änderung wird eine Überplanung des 
Landschaftsschutzgebietes auf einer Fläche von 3.679 m² vorbereitet. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen: 
Es wird nicht der gesamte Bereich zwischen der Sigwinstraße 105 und 107 in eine Wohnbaufläche 
umgewandelt. Es verbleibt ein 15 bis 22 m breiter Grünstreifen als Bestandteil einer Grün- und 
Wegeverbindung zwischen der Sigwinstraße und dem Hülsenweg.

- 24 - 
 
 
Die Vorgaben der Wasserschutzzone werden auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung im 
Bebauungsplan Nr. 72498/02 „Sigwinstraße“ berücksichtigt. 
 
Bewertung: 
Gemäß § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz treten die widersprechenden Festsetzungen des Land-
schaftsplanes mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes außer Kraft, wenn der Träger der Land-
schaftsplanung der entsprechenden Darstellung im Flächennutzungsplan nicht widerspricht. Das 
Entwicklungsziel und die Schutzzwecke des gesamten Landschaftsschutzgebietes werden durch 
die geplante FNP-Änderung auf einer Fläche von 3.679 m², die weniger als 1 % der gesamten 
Größe des Landschaftsschutzgebietes ausmacht, nicht erheblich beeinträchtigt. 
Das Vorhaben, das mit der 225. FNP-Änderung vorbereitet wird, steht den wasserrechtlichen 
Schutzfestsetzungen nicht entgegen. 
7.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechts-
verordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemein-
schaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 h BauGB)  
 
Der Luftgüteindex liegt im Plangebiet bei zwischen 1,6 bis 1,7 und weist damit eine hohe Luftgüte 
aus, die für die Wohnnutzung geeignet ist. Im Änderungsbereich und in der näheren Umgebung 
sind keine emittierenden Gewerbebetriebe vorhanden. Die Sigwinstraße hat den Charakter einer 
Wohnsammelstraße. Eine Belastung der durch die FNP-Änderung vorbereiteten Wohnnutzung 
durch verkehrsbedingte und gewerblich verursachte Luftschadstoffe ist daher nicht zu erwarten. 
Auch die durch die vorbereitete Wohnbebauung hervorgerufene verkehrsbedingte Luftschadstoff-
belastung ist unerheblich. Eine Überschreitung der Grenzwerte der 39. BImSchV ist somit unwahr-
scheinlich. 
Der Umweltbelang ist durch die 225. FNP-Änderung nicht betroffen. 
7.5.18 Wechselwirkungen 
zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d 
des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, 
Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevöl-
kerung, Kultur- und Sachgüter  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 i BauGB) 
 
Eine erhebliche Verstärkung der Umweltauswirkungen durch sich negativ verstärkende Wechsel-
wirkungen zwischen den Umweltbelangen sind aufgrund der insgesamt nicht erheblichen Auswir-
kungen der FNP-Änderung auf die einzelnen Umweltbelange nicht zu erwarten. 
Der Umweltbelang ist durch die 225. FNP-Änderung nicht betroffen. 
 
 
7.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen  
auf die Belange des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Abs. 6 
Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologi-
sche Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und 
Sachgüter, Wechselwirkungen, z. B. Seveso-III-RL, 12. BImSchV, KAS 18 
 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 j BauGB) 
 
Das Plangebiet liegt nicht innerhalb einer Hochwassergefahrenzone oder eines Sicherheitsabstan-
des eines Störfallbetriebes. Es sind im Änderungsbereich oder der unmittelbaren Umgebung auch 
keine Hochspannungsleitungen, die eine Magnetfeldbelastung hervorrufen könnten, vorhanden. 
Die Starkregengefährdung ist im Änderungsbereich überwiegend gering. Eine mögliche Gefähr-

- 25 - 
 
 
dung durch Methan-Ausgasungen aufgrund der Vornutzung als Kiesgrube/ Deponie wird im Kapi-
tel 7.5.12.2 Altlasten bewertet. 
Der Umweltbelang ist durch die 225. FNP-Änderung nicht betroffen. 
7.5.20 Eingriffsregelung 
(§ 1a Abs. 3 BauGB) 
 
Die Eingriffsregelung ist auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung nicht relevant und wird 
im Rahmen des im Parallelverfahren befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 
72498/02 „Sigwinstraße“ bearbeitet. Es erfolgt ein vollständiger Ausgleich des durch die geplante 
Wohnbebauung verursachten Eingriffs. 
Der Umweltbelang ist durch die 225. FNP-Änderung nicht betroffen. 
7.5.21 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete 
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) ff) 
 
Nördlich und nordwestlich des Plangebietes erfolgt die 229. FNP-Änderung „Sigwinstraße/ Im Rod-
feld“. Hierbei handelt es sich um eine Rücknahme der Signets „Dauerkleingärten“. Durch die 229. 
FNP-Änderung ergeben sich keine kumulativen Auswirkungen, da das Gelände nie zum Zweck ei-
ner Kleingartenanlage verwendet wurde. Darüber hinaus sind keine Vorhaben bekannt, die zu ku-
mulativen Auswirkungen führen könnten.  
7.5.22 Eingesetzte Stoffe und Techniken 
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) hh) 
 
Es werden durch die Umsetzung der Planung, die durch die 255. FNP-Änderung vorbereitet wird, 
keine Techniken oder Stoffe eingesetzt und verwendet, die zu erheblichen nachteiligen Umwelt-
auswirkungen führen können. 
7.5.23 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) 
und die Angabe für die wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl  
(Anlage 1 zum BauGB, 2. d) 
 
Aufgrund des erheblichen Wohnraumbedarfs im Kölner Stadtgebiet ist es städtebaulich erforder-
lich, bereits erschlossene, jedoch bisher unbebaute Flächen innerhalb bebauter Gebiete auf ihre 
Nutzbarkeit für den Wohnungsbau zu prüfen und wenn möglich zu bebauen. Das Plangebiet an 
der Sigwinstraße ist eine solche Fläche. Der Standort ist städtebaulich integriert und verfügt über 
eine sehr gute Anbindung an den ÖPNV. Aufgrund der Nutzungsgeschichte als Deponiestandort 
wurde die Fläche bisher nicht als Bauland ausgewiesen, sondern nach Schließung der Deponie 
der natürlichen Sukzession überlassen. Bei einer Nichtdurchführung der FNP-Änderung gäbe es 
keine planungsrechtliche Voraussetzung für die Aufstellung des im Parallelverfahren befindlichen 
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. Damit würde die ca. 0,5 ha große Sukzessionsfläche ent-
lang der Sigwinstraße bestehen bleiben. Um die dringend benötigten Wohnbauflächen für die an-
sässige und die neu hinzukommende Bevölkerung auszuweisen, müssten möglicherweise unbe-
baute Flächen im Außenbereich erschlossen werden. Dies hätte möglicherweise erhebliche Um-
weltbeeinträchtigungen zur Folge.

- 26 - 
 
 
 
C  Zusätzliche Angaben 
7.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf 
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben 
Bei der Erhebung der Daten sind keine Schwierigkeiten aufgetreten. An technischen Verfahren 
wurden zur Untersuchung der Bodenverfüllungen Rammkernsondierungen sowie Laboruntersu-
chungen von Oberbodenproben und Bodenluftmessungen durchgeführt. 
 
7.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Monito-
ring) 
Die geänderte Flächenausweisung wird nach Abschluss des FNP-Änderungsverfahrens in das 
Siedlungsflächen-Monitoring der Bezirksregierung Köln eingestellt. 
 
7.8 Zusammenfassung (Redaktionelle Klarstellung zum Thema Lärm ergänzt.) 
Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange: 
 Boden 
 Oberflächengewässer 
 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase 
 Luftschadstoffe – Immissionen 
 Wirkungsgefüge 
 Biologische Vielfalt 
 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftlicher 
Bedeutung/ europäische Vogelschutzgebiete 
 Erschütterungen 
 Sonstige Gesundheitsbelange / Risiken 
 Kultur- und sonstige Sachgüter 
 Vermeidung von Emissionen (nicht Lärm/ Luft, insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, 
Wärme), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern 
 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie 
 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung 
zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Im-
missionsgrenzwerte nicht überschritten werden 
 Wechselwirkungen  
 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen 
 Eingriffsregelung 
 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete 
 Eingesetzte Stoffe und Techniken 
 
Durch die Planung betroffene Umweltbelange: 
Tiere: 
Die FNP-Änderung bereitet ein Vorhaben vor, das eine Betroffenheit für die heute vorhandenen 
Arten verursacht. Jedoch handelt es sich bei den im Änderungsbereich anzutreffenden Vogelarten 
vor allem um sogenannte „Allerweltsarten“. Eine Gefährdung der lokalen Population dieser häufig 
und ungefährdeten Arten durch die FNP-Änderung ist nicht zu erwarten. Die nördliche, gleich 
strukturierte Sukzessionsfläche ist um ein Vielfaches größer als der Änderungsbereich und bietet 
ausreichende Brut-, Fortpflanzungs- und Ruhestätten in unmittelbarer Umgebung, die als Aus-
weichquartiere fungieren können. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG

- 27 - 
 
 
sind auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung durch die Aufnahme von Vermeidungsmaßnah-
men auszuschließen. 
Pflanzen: 
Die Änderung der Grünfläche in eine Wohnbaufläche führt zu einem Verlust der vorhandenen Ve-
getationsstrukturen durch Versiegelung, Umwandlung und Inanspruchnahme von Fläche. Im Ände-
rungsbereich entfallen die vorhandenen Biotoptypen vollständig und werden in versiegelte Fläche 
oder geringwertigere Biotoptypen umgewandelt. Der überwiegende Teil der insgesamt ca. 5,1 ha 
großen Sukzessionsfläche zwischen der Sigwinstraße und dem Hülsenweg außerhalb des Ände-
rungsbereiches bleibt jedoch bestehen. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung werden im 
Plangebiet Begrünungsmaßnahmen und externe Pflanzmaßnahmen auf einer Ackerfläche im Be-
zirk Mülheim, die einen funktionalen Ausgleich ermöglichen, festgesetzt. Die Änderung des FNP 
hat somit keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen. 
Fläche: 
Die Änderung der Grünfläche in eine Wohnbaufläche bereitet eine teilweise Versiegelung des 
3.679 m² großen Plangebietes vor. Zum Ausgleich der durch die Umsetzung der Wohnbebauung 
verlorengehenden Freiflächen werden auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung entspre-
chende Maßnahmen festgesetzt.  
Grundwasser: 
Die Auswirkungen der FNP-Änderung auf das Grundwasser sind unerheblich, da im Plangebiet 
aufgrund der Bodenvorbelastungen keine natürlichen Verhältnisse vorliegen. Mit der Teilversiege-
lung des Plangebietes wird eine örtliche Auswaschung von schädlichen Stoffen aus den mit Altlas-
ten belasteten Böden verhindert. 
Klima: 
Es gehen durch die FNP-Änderung Flächen für die Kaltluftproduktion verloren. Aufgrund der im 
Verhältnis zu den in der Umgebung verbleibenden Freiflächen untergeordneten Größe des Ände-
rungsbereiches hat das Vorhaben allerdings nur geringe Auswirkungen auf die Kaltluftentstehung. 
Die auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung festgesetzten Pflanzmaßnahmen gleichen die 
verlorengehende kleinklimatische Funktion teilweise aus. Die Bedeutung des Plangebietes als 
Luftschneise bleibt im Wesentlichen erhalten. 
Landschaft: 
Die Änderung der Grünfläche in eine Wohnbaufläche führt zu einer Veränderung des Landschafts- 
und Ortsbildes. Eine Minderung der Auswirkungen bzw. ein Einfügen der geplanten Bebauung in 
die aus Wohnbebauung geprägte Umgebung wird auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung 
sichergestellt. 
Lärm: 
Das Plangebiet ist durch Straßen-, Schienen- und Flugverkehr vorbelastet. Durch den Verkehrs-
lärm werden die Orientierungswerte der DIN 18005 für Wohngebiete am Tag und in der Nacht 
überschritten. Durch die Umsetzung von passiven Schallschutzmaßnahmen, die auf der Ebene der 
verbindlichen Bauleitplanung festgesetzt werden, werden jedoch gesunde Wohnverhältnisse si-
chergestellt. Es ist nur mit einem geringen Zusatzverkehr durch die Wohngebietsentwicklung zu 
rechnen, so dass keine relevanten Erhöhungen der Verkehrslärmbelastungen im Umfeld zu erwar-
ten sind. 
 
Altlasten: 
Eine Wohnnutzung ist trotz der vorhandenen Altlasten im Plangebiet unter Berücksichtigung von 
Maßnahmen auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung umsetzbar. Unter Berücksichtigung der 
gutachterlich empfohlenen Maßnahmen ist eine Gefährdung durch Methan-Ausgasungen in den 
geplanten Wohngebäuden nicht gegeben.

- 28 - 
 
 
Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, 
Immissionsschutzrechtes: 
Der gesamte Änderungsbereich ist im Landschaftsplan der Stadt Köln als Landschaftsschutzgebiet 
27 „Dellbrücker Wald, vorgelagerte Freiräume und verbindende Grünbereiche“ mit dem Ent-wick-
lungsziel 1 – Erhaltung und Weiterentwicklung einer weitgehend naturnahen Landschaft – festge-
setzt. Mit Inkrafttreten der FNP- Änderung treten die widersprechenden Festsetzungen des Land-
schaftsplanes außer Kraft. 
Die Vorgaben der Wasserschutzzone werden auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung be-
rücksichtigt. 
 
7.9 Referenzliste der Quellen 
Zusätzlich zu den bei der Stadt Köln vorhandenen Umweltinformationen und der Auswertung von 
Stellungnahmen aus der Dienststellen- und Behördenbeteiligung wurden für die Erstellung des 
Umweltberichtes folgende Grundlagen herangezogen: 
 
 Büro für Artenschutz und Avifaunistik: Artenschutzprüfung Stufe II: Vertiefende Prüfung, 
Stadt Köln – Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 72498/2 „Sigwinstraße“ in Köln-Hö-
henhaus, Köln, 24.11.2014. 
 Calles ° de Brabant Landschaftsarchitekten: Artenschutzrechtliche (Vor)Prüfung – ASP – 
Stufe 1, Köln, 01.08.2013. 
 Dr. Tillmanns & Partner GmbH: Orientierende Bodenluft- und Bodenuntersuchungen im 
Hinblick auf die geplante Bebauung Sigwinstraße 105 a-k in Köln (B-Plan Nr. 72499/05); 
Bergheim, 07.03.2012. 
 Dr. Tillmanns & Partner GmbH: VEP Sigwinstraße in 51061 Köln; baugrundtechnische Un-
tersuchungen und Gründungsempfehlungen, Bergheim, 08.10.2013; 
 Elsbroek Ingenieure: Auswertung von Berichten und Informationen über Bodenverunreini-
gungen auf dem Grundstück Sigwinstraße 105 a-k, Düsseldorf, 21.08.2015. 
 Elsbroek Ingenieure: Orientierende Boden- und Bodenluftuntersuchung Grundstück Sigwin-
straße 105 a-k, Düsseldorf, 27.11.2015. 
 Geologisches Landesamt NRW: Bodenkarte von Nordrhein-Westfalen – Blatt L 5108 Köln-
Mühlheim, Maßstab 1:50.000, Krefeld, 1980. 
 Geologisches Dienst NRW: Auszug aus dem Informationssystem BK50 NW, Karte der 
schutzwürdigen Böden, Maßstab 1:50.000, Krefeld, 2006. 
 Ingenieurbüro für Freiraum- und Landschaftsplanung Ingrid Rietmann: Landschaftspflegeri-
scher Fachbeitrag zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahren „Sigwinstraße in 
Köln-Höhenhaus (Nr. 72498/2)“, Königswinter, 02.09.2019. 
 Kölner Büro für Faunistik: Überprüfung des Lebensraumpotenzials im Vergleich zu den vor-
handenen Artenschutzprüfungen (ASP I und II) in der Sigwinstraße in Köln-Höhenhaus zur 
Vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahren Nr. 72498/2, Köln, 25.09.2019. 
 Labor Dr. Rabe Hygiene Consult: Ermittlung der Luftqualität in Köln mit Flechten als Bioin-
dikatoren, Essen, 05.12.2001. 
 Land NRW: Geoportal NRW, abgerufen über http://www.geoportal.nrw, Stand: August 
2017, Geschäftsstelle IMA GDI. NRW c/o Bezirksregierung Köln. 
 Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW: ELWAS-
WEB, abgerufen über http://www.elwasweb.nrw.de/elwas-web/index.jsf#, Stand: August 
2017. 
 Peutz Consult: Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 72498/02 „Sigwin-
straße“ in Köln-Höhenhaus, Dortmund, 2018. 
 Stadt Köln: Klimafunktionskarte M 1:150.000, Datengrundlage: Prof. Kuttler et. Al. Universi-
tät Essen, Klimatologische Untersuchung Köln 1997. 
 Stadt Köln: Schallimmissionspläne der Stadt Köln, Köln 2005/ 2008. 
 Stadt Köln: Landschaftsplan der Stadt Köln vom 18.04.1991, zuletzt geändert am 
13.04.2011

- 29 - 
 
 
 Stadt Köln (mit LANUV und DWD): Klimawandelgerechte Metropole Köln, Köln, 2013. 
 Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR: „Hochwassergefahrenkarten (Hochwasser, Grund-
hochwasser, Starkregen)“, unter: www.hw-karten.de (o.J.). 
8. Auswirkungen der FNP-Änderung 
Mit der FNP-Änderung können in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Regionalplanes  
Wohneinheiten mobilisiert werden, ohne durch die Verdichtung negative Folgen auf die örtlichen 
Wohn- oder Umweltverhältnisse nach sich zu ziehen. 
 
 
Geplant ist die Änderung einer 3.679 m² großen Grünfläche in eine Wohnbaufläche. Auf der Ebene 
des im Parallelverfahren befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 72498/02 „Sigwin-
straße“ werden 16 zweigeschossige Reihenhäuser in verdichteter Bauweise als Einfamilienhäuser 
zur Miete festgesetzt. 
 
Bei Umsetzung der beabsichtigten Nutzung wird der aktuelle Flächenbewuchs der Sukzessionsflä-
che komplett entfernt, was einen ausgleichspflichtigen Eingriff darstellt. Auf der Ebene der verbind-
lichen Bauleitplanung wird dieser Eingriff genauer ermittelt und entsprechende Ausgleichsmaßnah-
men festgesetzt.  
 
Es ergeben sich folgende flächenmäßige Veränderungen in der Darstellung des FNP: 
 
Art der Darstellung bisherige FNP-Darstellung künftige FNP-Darstellung Änderung 
 ha % ha % ha 
Grünfläche 0,37 100 0 0 -0,37 
Wohnbaufläche 0 0 0,37 0 +0,37 
Gesamt 0,37 100 0,37 100 //

Anlage 6 Darstellung und Bewertung Stellungnahmen nach §4

10065 Zeichen

A N L A G E   6 
 
1 
 
Darstellung und Bewertung der zur 225. Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem Arbeitstitel „Sigwinstraße“ in Köln-Höhenhaus 
eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 und 2 
BauGB 
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentl icher Belange gemäß § 4 Absatz  1 Baugesetzbuch (BauGB) erfolgte im Zeitraum vom 
27.06.2013 bis 01.08.2013 und durch einen Scopingtermin am 15.07.2013 ergänzt.  Es sind fristgerecht 22  schriftliche Stellungnahmen sowie nicht-fristgerecht 1  
Stellungnahme eingegangen. Bei dem Scopingtermin wurden durch die  Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange keine Stellungnahmen abgegeben. 
Im Rahmen der Änderung des Flächennutzungsplans wurde auf eine eigene frühzeitige Unterrichtung und Erörterung verzichtet, da diese zum städtebaulichen 
Planungskonzept erfolgte, das Grundlage für den  Bebauungsplan und den Flächennutzungsplan im Parallelverfahren ist. 
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz  2 BauGB erfolgte im Zeitraum vom 05.03.2020 bis 06.04.2020.  Es 
sind 2 schriftliche Stellungnahmen fristgerecht eingegangen.  
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert  und die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren 
Verfahren dargestellt.  
 
Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange ge mäß § 4 Absatz 1 BauGB 
 
Lfd. 
Nr. 
Datum  
 
 
Behörden und sonstige 
Träger öffentlicher Belange  
Stellungnahme (Zusammenfassung)  Entscheidung 
durch den Rat  
Begründung 
1 29.07.2013 SWK, Stadtwerke Köln 
GmbH; lmmobiliengesell-
schaft u. Wohnungswirtschaft 
Herr Siebert 
Für die Rheinenergie AG Rhein. NetzGesell-
schafts mbH und KVB AG wird festgestellt, 
dass gegen die Planung keine Bedenken be-
stehen. Das Plangebiet liegt in einer Wasser-
schutzzone III A. Bei Installierung einer Erdwär-
mepumpe sind bestimmte Auflagen einzuhal-
ten. Die Versorgung mit Gas - und (Frisch -) 
Wasser ist gewährleistet. Bezüglich der KVB 
wird gefordert, dass es bei der vorhanden en 
Bushaltestelle zu keiner Einschränkung kom-
men darf. 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme betrifft nicht den 
Regelungsumfang des Flächennut-
zungsplans. 
2 12.07.2013 Deutsche Telekom Technik 
GmbH; Ti NL West, PTI 22 
PBL4 Herr Wilhelm Brochwitz  
Gegen die Planung bestehen keine Bedenken. 
Für neue Telekommunikationslinien sind 0,3 m 
Breite zu planen. Der Beginn der Bauarbeiten 
an den Erschließungsanlagen ist 6 Monate vor-
her mitzuteilen.  
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme betrifft nicht den 
Regelungsumfang des Flächennut-
zungsplans.

A N L A G E   6 
 
2 
 
Lfd. 
Nr. 
Datum  
 
 
Behörden und sonstige 
Träger öffentlicher Belange  
Stellungnahme (Zusammenfassung)  Entscheidung 
durch den Rat  
Begründung 
3 15.07.2013 Kath. Kirchengemeinde Hei-
lige Familie Dünnwald-Hö-
henhaus Pater Ralf Winter-
berg 
Die Pfarrgemeinde begrüßt die Umsetzung des 
Rad- und Fußweges, der bereits seit 30 Jahren 
versprochen wurde. Die Entfernung zu r Bus-
Haltestelle soll falsch angegeben sein.  
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis 
genommen. 
4 29.07.2013 Polizeipräsidium Köln Direk-
tion Verkehr Herr Guenther 
Ebert 
Keine Bedenken. Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis  
genommen. 
5 17.07.2013  Landwirtschaftskammer 
NRW, Kreisstelle Rhein -Erft-
Kreis 
Keine Bedenken. Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis  
genommen. 
6 08.07.2013 Westnetz GmbH Herr lding  Keine Bedenken. Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis  
genommen. 
7 10.07.2013  IHK, Industrie- und Handels-
kammer zu Köln, Geschäfts-
bereich Standardpolitik, Ver-
kehr, Unternehmensförde-
rung, Frau Ester Maniecki  
Keine Bedenken. Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis  
genommen. 
8 10.07.2013  Gascade Gastransport 
GmbH, Kassel Frau Simone 
Badorek 
Keine Bedenken. Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis  
genommen. 
9 10.07.2013 Polizeipräsidium NRW KK 
KP/O -KK Schumacher- 
Keine Bedenken. Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis  
genommen. 
10 03.07.2013 PLE doc GmbH Leitungsaus-
kunft Fremdplanungsbearbei-
tung Herr Bernd Schemberg  
Keine Bedenken. Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis 
genommen. 
11 08.07.2013  N.V. Rotterdam-Rijn Piplei-
dungMaatschappig Abt. We-
gerechte 
Keine Bedenken. Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis  
genommen.

A N L A G E   6 
 
3 
 
Lfd. 
Nr. 
Datum  
 
 
Behörden und sonstige 
Träger öffentlicher Belange  
Stellungnahme (Zusammenfassung)  Entscheidung 
durch den Rat  
Begründung 
12 26.06.2013  Thyssengas Erdgaslogistik, 
Netzentwicklung und -admi-
nistration, Dokumentation -
Herr Anke- 
Keine Bedenken. Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis  
genommen. 
13 02.07.2013  Nord-West-Ölleitung GmbH 
Betriebsstelle Mülheim  
Keine Bedenken. Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis  
genommen. 
14 02.07.2013  Stadtentwässerungsbetriebe 
Köln, AöR 
Keine Bedenken. Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis  
genommen. 
15 01.07.2013  DB Service Immobilien 
GmbH, NL Köln, Liegen-
schaftsmanagement 
Keine Bedenken. Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis  
genommen. 
16 02.07.2013  Evonik lndustries Fernlei-
tungsbetrieb 
Keine Bedenken. Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis  
genommen. 
17 02.07.2013  Eisenbahn-Bundesamt Au-
ßenstelle Köln 
Keine Bedenken. Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis-
genommen. 
18 26.07.2013 Bezirksregierung Düsseldorf, 
Kampfmittelbeseitigungs-
dienst 
Luftbilder aus den Jahren 1939 -1945 und an-
dere historische Unterlagen liefern Hinweise 
auf vermehrte Kampfhandlungen im beantrag-
ten Bereich. Insbesondere existiert ein konkre-
ter Verdacht  auf Kampfmittel bzw. Militärein-
richtungen des 2. Weltkrieges (Bombenblind-
gänger und Geschützstellung). In der beigefüg-
ten Karte sind lediglich die konkreten Ver-
dachte dargestellt. Es wird eine Überprüfung 
der konkreten Verdachte sowie der zu über-
bauenden Fläche auf Kampfmittel empfohlen.  
 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die S tellungnahme betrifft nicht den 
Regelungsumfang des Flächennut-
zungsplans.

A N L A G E   6 
 
4 
 
Lfd. 
Nr. 
Datum  
 
 
Behörden und sonstige 
Träger öffentlicher Belange  
Stellungnahme (Zusammenfassung)  Entscheidung 
durch den Rat  
Begründung 
Erfolgen Erarbeiten mit erheblichen mechani-
schen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahl-
gründungen, Verbauarbeiten etc. wird eine zu-
sätzliche Sicherheitsdetektion empfohlen.  
19 13.08.2013 Bezirksregierung Köln  
Dezernat 35.4 
Keine Bedenken. Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis  
genommen. 
20 23.07.2013 Bezirksregierung Köln  
- Dezernat 25 – 
(Verkehr, IGVP und ÖPNV)  
Keine Bedenken. Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis  
genommen. 
21 10.07.2013 Finanzamt Köln-Ost Keine Bedenken. Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis  
genommen. 
22 08.07.2013 Landschaftsverband Rhein-
land 
Keine Bedenken. Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis  
genommen. 
23 08.07.2013 Bezirksregierung Düsseldorf 
Untere Luftfahrtbehörde – 
Dezernat 26 
Keine Bedenken. Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis  
genommen. 
 
Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben in der Beteiligung nach § 4 Abs.  1 BauGB keine Stellungnahme vorgelegt: 
Bezirksregierung Köln  
- Höhere Landschaftsbehörde 
- Dezernat 51 (Natur- und Ladschaftsschutz, Fischerei)  
Handwerkskammer zu Köln  
Landesbetrieb Straßenbau NRW, Niederlassung Köln  
DFS Deutsche Flugsicherung GmbH  
Flughafen Köln/Bonn GmbH 
Ev. Landeskirchenamt in Düsseldorf  
Ev. Stadtkirchenverband 
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen - Referat Z 24 – 
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Sparte Verwaltungsaufgaben

A N L A G E   6 
 
5 
 
Rheinische NETZGesellschaft mbH - Leitplanung – 
AWB Köln GmbH & Co. KG  
Häfen und Güterverkehr Köln AG  
Mittelrheinische Erdgas -Transportgesellschaft mbH  
Hüls AG 
Esso AG

A N L A G E   6 
 
6 
 
Förmliche Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz  2 BauGB 
 
Lfd. 
Nr. 
Datum  
Anschrei-
ben 
 
Behörden und sonstige 
Träger öffentlicher Belange  
Stellungnahme (Zusammenfassung)  Entscheidung 
durch den Rat  
Begründung 
1 
 
16.03.2020 IHK Industrie- und Handels-
kammer zu Köln  
 
Keine Bedenken Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis 
genommen.  
2 11.03.2020 Bezirksregierung Düsseldorf 
– Kampfmittelbeseitigungs-
dienst (KBD) / Luftbildaus-
wertung 
 
Keine Bedenken Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis 
genommen.  
 
Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben in der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB keine Stellungnahme vorgelegt: 
Bezirksregierung Köln  
- Dezernat 52 – Abfallwirtschaft und Bodenschutz – einschl. anlagenbezogener Umweltschutz  
- Dezernat 53 – Immissionsschutz - einschließlich anlagenbezogener Umweltschutz  
Landschaftsverband Rheinland  
Landesbetrieb Straßenbau NRW, Niederlassung Köln  
Stadtwerke Köln GmbH

Beschlussvorlage Rat

9368 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/61/1 
611/1 Fink Az 
Vorlagen-Nummer 
 0238/2021 
Freigabedatum 
 01.04.2021 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Betreff: 225. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) im Stadtbezirk 9, Köln-Mülheim, 
Arbeitstitel: Sigwinstraße in Köln-Höhenhaus  
hier: Erneuter Feststellungsbeschluss 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat 
1. beschließt über die während der frühzeitigen Beteiligung und der Offenlage zur 225. Änderung 
des Flächennutzungsplans (FNP) mit dem Arbeitstitel "Sigwinstraße in Köln-Höhenhaus" einge-
gangenen Stellungnahmen gemäß der Anlagen 5 und 6; 
2. stellt die 225. Änderung des FNPs mit dem Arbeitstitel "Sigwinstraße in Köln-Höhenhaus" mit der 
gemäß § 5 Absatz 5 Baugesetzbuch beigefügten Begründung erneut fest. 
 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss  
1. verzichtet auf nochmalige Vorlage, falls die Bezirksvertretung 9 (Mülheim) ohne Einschränkungen 
zustimmt. 
 
 
 
Stadtentwicklungsausschuss 29.04.2021 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 03.05.2021 
Rat 06.05.2021

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung 
Die am 10.09.2020 vom Rat beschlossene 225. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) wurde 
der Bezirksregierung Köln am 09.11.2020 zur Genehmigung vorgelegt. Der Genehmigungsantrag 
über die Änderung wurde am 22.12.2020 insbesondere aufgrund von formellen Mängeln beim Zu-
standekommen der Abwägungsentscheidungen zurückgezogen. Der Feststellungsbeschluss und der 
Beschluss über die eingegangenen Stellungnahmen werden dem Rat daher in überarbeiteter Form 
erneut vorgelegt. 
 
In der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses vom 25.04.2013 wurde der Beschluss über die 
Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens Nummer 72498/02 Arbeitstitel: "Sigwinstraße in Köln-
Höhenhaus", sowie der Beschluss zur Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 
3 Absatz 1 BauGB gefasst. Mit diesem Beschluss verbunden war die Einleitung der Änderung der 
Darstellungen des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren gemäß § 8 Absatz 3 BauGB.  
 
Das im Geltungsbereich der FNP-Änderung geplante Wohnbaugebiet ist nicht aus der Darstellung 
des FNP entwickelt. Es ist daher beabsichtigt, im gesamten Geltungsbereich die bestehende Darstel-
lung "Grünfläche" in "Wohnbaufläche" zu ändern. Mit der FNP-Änderung kann damit ein Beitrag zur 
dringend benötigten Schaffung von Wohnbauland in zentraler, siedlungsstrukturell integrierter Lage 
geleistet werden. 
 
Das gesamte Plangebiet ist im Landschaftsplan der Stadt Köln als Landschaftsschutzgebiet 27 "Dell-
brücker Wald, vorgelagerte Freiräume und verbindende Grünbereiche" mit dem Entwicklungsziel 1 – 
Erhaltung und Weiterentwicklung einer weitgehend naturnahen Landschaft – festgesetzt. 
Gemäß § 20 Abs. 3 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) treten die widersprechenden Festsetzun-
gen des Landschaftsplanes mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes außer Kraft, wenn der Träger der 
Landschaftsplanung der entsprechenden Darstellung im Flächennutzungsplan nicht widersprochen 
hat. 
 
Der Träger der Landschaftsplanung hat im gleichlautenden Bebauungsplanverfahren Widerspruch 
eingelegt. Die geplante Ausweisung von Wohnbaufläche widerspricht den Vorgaben des Land-
schaftsplanes und ist mit seinen Festsetzungen nicht vereinbar. Es wurde daraufhin ein Kompromiss 
mit dem Träger der Landschaftsplanung abgestimmt, der im Bereich der Freiflächen "Im Rodfeld", im 
Innenbereich des Straßengevierts Sigwinstraße / Honschaftstraße / Im Weidenbruch und Torringer 
Weg, die Herausnahme des Signets "Dauerkleingärten" in einem eigenständigen FNP-
Änderungsverfahren vorsieht. Ziel ist es dabei, das bisher als Grünfläche mit zwei Signets "Dauer-
kleingärten" dargestellte Gebiet dauerhaft von jeglicher Bebauung freizuhalten und somit den ökolo-
gischen Wert des Gesamtraums zu erhalten. Es handelt sich dabei um die 229. Änderung des FNP 
mit dem Arbeitstitel "Im Rodfeld / Sigwinstraße". Der Einleitungsbeschluss wurde am 30.01.2020 vom 
Stadtentwicklungsausschuss unter der Ds. – Nr. 4058/2019 gefasst.  
 
Mit diesem Vorgehen wurde die Bedingung für die Rücknahme des Widerspruchs erfüllt. Gemäß § 20 
Absatz 4 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) treten die widersprechenden Festsetzungen des 
Landschaftsplanes somit mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes außer Kraft.

3 
 
 
Verfahrensverlauf 
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zum städtebaulichen Planungskonzept fand statt am 
20.02.2014, um 19:00 Uhr, in der Förderschule Thymianweg in Köln-Höhenhaus. 
 
Zudem fand ebenfalls zum städtebaulichen Planungskonzept die frühzeitige Beteiligung der Öffent-
lichkeit vom 20.02.2014 bis 28.02.2014 statt sowie die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger 
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB. 
 
Aufgrund eines Wechsels des Vorhabenträgers wurde das Verfahren zunächst nicht weitergeführt. 
Die Hohr Immobilien GmbH wird nunmehr als neue Vorhabenträgerin die bestehende Planung weiter-
führen.  
 
Am 15.12.2016 erfolgten im Stadtentwicklungsausschuss der Beschluss zum Rücklauf der frühzeiti-
gen Öffentlichkeitsbeteiligung und der Vorgabenbeschluss für die Erarbeitung des Bebauungsplan-
Entwurfs. 
 
Am 30.01.2020 wurde der Stadtentwicklungsausschuss und am 27.01.2020 die Bezirksvertretung 
Mülheim in Form einer Mitteilung über die geplante Offenlage der 225. Änderung des Flächennut-
zungsplanes unterrichtet.  
 
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB 
zur 225. Änderung des FNP erfolgte vom 05.03.2020 bis einschließlich 06.04.2020 
Die Bekanntmachung der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zur 225. Änderung des FNP erfolgte 
im Amtsblatt Nr. 8 am 26.02.2020 und wurde vom 05.03.2020 bis einschließlich 06.04.2020 im Stadt-
planungsamt durchgeführt.  
 
Aufgrund der COVID-19-Pandemie wurde im Zuge der Kontaktbeschränkungen die Zugänglichkeit 
zum Stadthaus für den allgemeinen Publikumsverkehr gesperrt und die öffentliche Auslegung war 
somit nicht mehr möglich. In Folge dessen wurde die Offenlage zur 225. Änderung des FNP wieder-
holt. 
 
Die Bekanntmachung dieser Offenlage erfolgte im Amtsblatt Nr. 39 am 13.05.2020. Zur Offenlage 
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB lag der Entwurf der 225. Änderung des FNP einschließlich der Begründung 
gemäß § 2a BauGB im Zeitraum vom 22.05.2020 bis einschließlich 06.07.2020 im Kölner Stadthaus 
aus. 
 
Es erfolgen nach der Offenlage im Rahmen der Anfrage gemäß § 34 Abs. 1 Landesplanungsgesetz 
(LPlG) NRW redaktionelle Ergänzungen der Begründung zum Widerspruch des Trägers der Land-
schaftsplanung in Kapitel 5.2 und zu Klarstellungen der Formulierungen im Umweltbericht (Kapitel 
7.4.2, 7.5.3, 7.5.9, 7.5.12.1 und 7.8).  
Die jeweiligen Kapitel dieser Ergänzungen in Begründung und Umweltbericht nach der Offenlage sind 
durch fette und kursive Hinweise hervorgehoben.  
 
Die 225. Änderung des FNP wurde am 10.09.2020 durch den Rat festgestellt. 
Die Genehmigung der 225. Änderung des Flächennutzungsplans wurde am 09.11.2020 bei der Be-
zirksregierung Köln beantragt.  
Der Genehmigungsantrag über die Änderung wurde am 22.12.2020 insbesondere aufgrund von for-
mellen Mängeln beim Zustandekommen der Abwägungsentscheidungen zurückgezogen. Der Fest-
stellungsbeschluss und der Beschluss über die eingegangenen Stellungnahmen werden dem Rat 
daher in überarbeiteter Form erneut vorgelegt. 
 
 
Vorberatungen 
 
Beschluss über die Einleitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 72498/02  "Sigwinstraße in 
Köln-Höhenhaus"

4 
StEA  25.04.2013 
BV 9  21.01.2013 
 
Informationsveranstaltung zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit zum städtebaulichen Pla-
nungskonzept 
  20.02.2014 in Köln-Mülheim 
 
Mitteilung der Offenlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 72498/02 "Sigwinstraße in Köln-
Höhenhaus" 
StEA  30.01.2020 
BV 9  27.01.2020 
 
Mitteilung der Offenlage der 225. Änderung des Flächennutzungsplans "Sigwinstraße in Köln-
Höhenhaus" im Parallelverfahren 
StEA  30.01.2020 
BV 9  27.01.2020 
 
Satzungsbeschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 72498/02 "Sigwinstraße in Köln-
Höhenhaus   
Rat  10.09.2020 
StEA  03.09.2020 
BV 9  31.08.2020 
 
Feststellungsbeschluss der 225. Änderung des Flächennutzungsplans 
Rat  10.09.2020 
StEA  03.09.2020 
BV 9  31.08.2020 
 
Beantragung der Genehmigung der 225. Änderung des Flächennutzungsplans bei der Bezirksregie-
rung Köln  09.11.2020 
 
Rückzug des Genehmigungsantrags durch die Stadt Köln  22.12.2020 
 
Anlagen 
Anlage 1 Änderungsbereich (Plandarstellung) (unverändert zum Stand 10.09.2020) 
Anlage 2 bisherige Darstellung FNP (Plandarstellung) (unverändert zum Stand 10.09.2020) 
Anlage 3 beabsichtigte Darstellung FNP (Plandarstellung) (unverändert zum Stand 10.09.2020) 
Anlage 4 Begründung gemäß § 5 Absatz 5 BauGB mit Umweltbericht (unverändert zum Stand 
10.09.2020) 
Anlage 5 Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen 
Beteiligung der Öffentlichkeit und der Offenlage nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB 
Anlage 6 Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung 
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 
BauGB

Beratungsverlauf (3)

29.04.2021 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 7.3 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
03.05.2021 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 9.2.7 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
06.05.2021 Rat
TOP 11.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (11)

  • Sigwinstraße 105
  • Honschaftsstraße
  • Lindelaufstraße
  • Hülsenweg
  • Bonhoefferstraße
  • Merheimer Heide
  • Im Weidenbruch
  • Torringer Weg
  • Thymianweg
  • Straße 10
  • Jasminweg

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Details

Aktenzeichen
0238/2021
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
01.04.2021
Erstellt
22.01.2021 09:24