0238/2021
Betreff: 225. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) im Stadtbezirk 9, Köln-Mülheim, Arbeitstitel: Sigwinstraße in Köln-Höhenhaus
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Anlage 1 Geltungsbereich
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Anlage 1 Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. 225. Änderung des Flächennutzungsplanes: Sigwinstraße in Köln-Höhenhaus - Lage des Änderungsbereiches - ¯ Änderungsbereich 1:15.000M.:
Anlage 5 Darstellung und Bewertung Stellungnahmen nach §3
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A N L A G E 5 1 Darstellung und Bewertung der zur 225. Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem Arbeitstitel „Sigwinstraße“ in Köln-Höhenhaus eingegange- nen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Offenlage Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch ( BauGB) wurde im Amtsblatt Nr. 06 am 12.02.2014 öffentlich bekannt gemacht un d erfolgte für das Planungskonzept mit dem Arbeitstitel: „Sigwinstraße in Köln-Höhenhaus“ als Abendveranstaltung am 20.02.2014 in der in der Förderschule Thymianweg in Köln-Höhenhaus sowie als Aushang bis zum 28.02.2014. Es sind 7 schriftliche sowie 17 mündliche Stellungnahmen fristgerecht eingegangen. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauGB wurde im Rahmen der Änderung des Flächennutzungsplans auf eine eigene frühzeitige Unterrichtung und Erörterung verzichtet, da diese bereits zum städtebaulichen Planungskonzept erfolgte, das Grundlage für den Bebauungsplan und den Flächennutzungsplan im Parallelverfahren ist. Die Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der 22 5. Flächennutzungsplanänderung wurde im Amtsblatt Nr.08 am 26.02.2020 öffentlich bekannt gemach t und erfolgte vom 05.03.2020 bis zum 06.04.2020 als Aushang im Stadtplanungsamt. Es wurden 2 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit vorgebracht. Aufgrund der COVID -19-Pandemie war die Zugänglichkeit zum Stadthaus und dem dortigen Aushang nicht möglich, sodass die Offenlage erneut im Amtsblat t Nr. 39 am 13.05.2020 öffentlich bekannt gemacht wurde und im Zeitraum vom 22.05.2020 bis zum 06.07.2020 dur chgeführt wurde. Hier wurde eine weitere Stellungnahme vorgebracht. Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Den Fraktionen der zuständigen Bez irksvertretung, des Stadtentwicklungs- ausschusses und des Rates werden die Absender der Stellungnahmen zur Verfügung gestellt. Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) - schriftlich und mündlich vorgebrachte Stellungnahmen Lfd. Nr. Datum Stellungnahme (Zusammenfassung) Entscheidung durch den Rat Begründung 1 Anschreiben 25.01.2014/ Eingangsdatum 26.02.2014 Wegen der Verfüllung des früheren Deponiegeländes so- wie dadurch bedingter evtl. Bodensenkungen wird der Verzicht auf eine Neubauplanung empfohlen. Außerdem würde durch die geplante Bebauung eine schützenswerte Baumgruppe entfallen und die benach- barten Bestandsgebäude verlören an Wert. Es wird vor- geschlagen, die geplante Viererhausgruppe von der West- auf die Ostseite zu verlegen. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Aufgrund der Nutzungsgeschichte als Deponiestandort wurde die Fläche bisher nicht als Bauland ausgewie- sen. Unter Berücksichtigung der gutachterlichen Emp- fehlungen ist eine Wohnbebauung jedoch trotz der im Boden vorhandenen Altlasten möglich. Unter dem Ge- sichtspunkt des Bodenschutzes ist die Versiegelung einer solchen Altlastenfläche sogar einer Versiegelung natürlicher Böden vorzuziehen. Die Baumgruppe kann nicht erhalten werden. Sie wird, sowie die son stige Natur und Landschaft, im Rahmen der Eingriffsregelung bewertet. Entsprechend der Be- wertung werden Kompensationsmaßnahmen umge- setzt. A N L A G E 5 2 Allein der Umstand, dass ein bisher unbebautes Grundstück künftig bebaut werden darf, macht das In- teresse des Nachbarn an der Erhaltung des bisherigen Zustands noch nicht zu einem abwägungserheblichen Belang (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.08.2000 - 4 BN 38.00 - NVwZ 2000, 1413). 2 Anschreiben 12.02.2014/ Eingangsdatum 18.02.2014 Es wird gebeten, statt der „normalen" Wohnbebauung mind. 24 „behindertengerechte Altenwohnungen" zu er- richten, da solche in Höhenhaus fehlen würden. Viele äl- tere Mitbürger wären bereit, ihr Ein familienwohnhaus zu verkaufen, um eine Altenwohnung zu beziehen . Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Die Systematik des Flächennutzungsplans der Stadt Köln sieht eine Differenzierung der Wohnbauflächen nach unterschiedlichen Nutzergruppen nicht vor. Das bereits von Einfamilienhäusern geprägte Gebiet wird durch die n eue Planung ergänzt. Dabei soll fami- liengerechter Wohnraum entstehen. 3 Anschreiben 26.02.2014/ Eingangsdatum 28.02.2014 Es wird bemängelt, dass für die Anlieger ein wirt - schaftlicher Nachteil entsteht. Das Baugebiet unter- liege als Landschaftsschutzgebiet einem hohen Schutzstatus, ein öffentliches Interesse an einer priva- ten Wohnbebauung sei nicht erkennbar. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Allein der Umstand, dass ein bisher unbebautes Grundstück künftig bebaut werden darf, macht das In- teresse des Nachbarn an der Erhaltung des bisherigen Zustands noch nicht zu einem abwägungserheblichen Belang (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.08.2000 - 4 BN 38.00 - NVwZ 2000, 1413). Auch aus der Rücknahme des Landschaftsschutzge- bietes zugunsten der Erweiterung der Wohnbaufläche ist eine Wertminderung der Bebauung in der Nachbar- schaft nicht erkennbar. Dem vorliegenden Planungskonzept wird der Vorrang vor dem Erhalt der bisherigen Situation einger äumt, da neben der erforderlichen Schaffung neuen Wohn- raums der Ausbau einer 15 m bis 22 m breiten grünen A N L A G E 5 3 Wegeverbindung zwischen der Sigwinstraße und dem Hülsenweg realisiert werden kann. Das Entwicklungsziel und die Schutzzwecke des ge- samten Landschaftss chutzgebietes werden durch die geplante Änderung des Flächennutzungsplans auf ei- ner Fläche von 3.679 m², die weniger als 1 % der ge- samten Größe des Landschaftsschutzgebietes aus- macht, nicht erheblich beeinträchtigt. Die Schaffung von neuem Wohnraum, auch im Be- reich von Einfamilienhäusern , wird vor dem Hinter- grund des erheblichen Mangels an Wohnraum in der Stadt Köln als Thema des öffentlichen Interesses be- trachtet. 4 Anschreiben 26.02.2014 Eingangsdatum 29.02.2014 Die Bebauung nehme keine Rücksicht auf eine Reihe schützenswerter Bäume. In Anbetracht der geplanten Großbauvorhaben in der Umgebung sei eine Überpla- nung geschützter Grünflächen nicht notwendig. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Die Ausweisung einer Wohnbaufläche im Flächennut- zungsplan bedingt nicht unmittelbar den Verlust von Baumbestand. Der Baumbestand sowie die sonstige Natur und Land- schaft w erden auf Ebene der verbindlichen Bauleitpla- nung im Rahmen der Eingriffsregelung bewertet. Ent- sprechend der Bewertung werden Kompensations- maßnahmen umgesetzt. Es werden Begrünungsmaß- nahmen im Plangebiet sowie externe Pflanzmaßnah- men auf einer Ackerfläche im Bezirk Mülheim, die ei- nen funktionalen Ausglei ch ermöglichen, festgesetzt. Die Erforderlichkeit der Änderung des Flächennutzungs- planes begründet sich durch den bestehenden sowie prognostizierten erheblichen Wohnraumbedarf im Kölner Stadtgebiet. Bei der Suche nach geeigneten Grundstü- cken ist es erforderlich, bereits erschlossene, jedoch bis- her unbebaute Flächen innerhalb bebauter Gebiete auf ihre Nutzbarkeit für den Wohnungsbau zu prüfen und wenn möglich zu bebauen. Das Plangebiet ist eine sol- che Fläche. A N L A G E 5 4 Der Ausschuss Umwelt und Grün habe in seiner Sit- zung vom 24.01.2013 die Neubebauung abgelehnt. Es wird angefragt, ob die Stadt nicht ihr Vorkaufsrecht wahrnehmen könnte . Die Sigwinstraße sei eine temporär stark befahrene Durchfahrtsstraße. Durch die geplante Nachbarbebau- ung mit 450 WE und die 12 neuen WE sei das Ver- kehrsaufkommen zu viel. Kenntnisnahme Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Der Rat setzt sich im Rahmen seiner Abwägungsent- scheidung über das Votum des Ausschusses fü r Um- welt und Grün hinweg . Sämtliche Eingriffe in die Um- welt sind durch Kompensationsmaß nahmen auszuglei- chen. Fragen des Grundstückseigentums sind nicht aus- schlaggebend für die nicht parzellenscharfen Darstel- lungen des Flächennutzungsplans. Der anzunehmende Zusatzverkehr, den die Wohnge- bietsentwicklung auf den angrenzenden Straßen er- zeugt, ist geringfügig. Im Bebauungsplanverfahren wird mit einer zusätzlichen Verkehrsbelastung von 96 Fahrten pro Tag und 36 Fahrten pro Nacht gerechnet. Diese Zunahme des Verkehrs auf der Sigwinstraße durch die geplanten 12 Wohneinheiten stellt keine er- hebliche Verschlechterung der Verkehrssituation dar. Daher wird die verkehrliche Anbindung des Pl angebie- tes als für die Erweiterung der Wohnbaufläche im Flä- chennutzungsplan grundsätzlich geeignet betrachtet. Die sichere Ausgestaltung der Zu - und Abfahrten, Übergänge und Haltestellen sowie des ruhenden Ver- kehrs ist nicht Gegenstand der Darstellungen de s Flä- chennutzungsplans. 5 Anschreiben 26.02.2014/ Eingangsdatum 28.02.2014 Die Zulässigkeit des Vertrags und seine Ausgestaltung werden angezweifelt. Das Ziel der Planung sei bere its vordefiniert, einen Zielfindungsprozess nach § 1 VII BauGB habe es nicht gegeben. Das Kopplungsverbot bezüglich privater Leistungen und öffentlichem Interesse sei nicht beachtet worden, ein Abwägungsprozess habe im Vorfeld nicht stattge- funden. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Für die Umsetzbarkeit der geänderten Dar stellungen des Flächennutzungsplans sind die Inhalte des städte- baulichen Vertrags zum Vorhaben - und Erschlie- ßungsplan/ vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht relevant. Die Bauleitplanverfahren werden grundsätzlich ergeb- nisoffen geführt; alle Einsprüche und Anregungen wer- den sorgfältig geprüft und ausgewertet. Mit seiner Ent- scheidung vom 25.04.2013 hat der Stadtentwicklungs- ausschuss das öffentliche Interesse an der Durchfüh- A N L A G E 5 5 rung des Verfahrens zum Zwecke der Wohnraum- schaffung sowie öffentlichen Wegevernetzung bekräf- tigt. 6 Anschreiben 27.02.2014/ Eingangsdatum 29.02.2014 Die derzeitige Verkehrssituation in der Sigwinstraße ließe keine weitere Bebauung zu, zumal die Schulkin- der von 3 Schulen dadurch gefährdet würden. Das VEP -Gebiet sei seinerzeit als Kompensationsflä- che (für fremde Bebauungen) festgesetzt worden. Es handele sich um einen wertvoll en Biotopverbund mit hoher Bio topwertigkeit. Dort sei seit einem Jahr ein Grünspecht ansässig. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Der anzunehmende Zusatzverkehr, den die Wohnge- bietsentwicklung auf den angrenzenden Straßen er- zeugt, ist geringfügig. Im Bebauungsplanverfahren wird mit einer zusätzlichen Verkehrsbelastung von 96 Fahrten pro Tag und 36 Fahrten pro Nacht ge rechnet. Diese Zunahme des Verkehrs auf der Sigwinstraße durch die geplanten 12 Wohneinheiten stellt keine er- hebliche Verschlechterung der Verkehrssituation dar. Daher wird die verkehrliche Anbindung des Plangebie- tes als für die Erweiterung der Wohnbaufläc he im Flä- chennutzungsplan grundsätzlich geeignet betrachtet. Die sichere Ausgestaltung der Zu - und Abfahrten, Übergänge und Haltestellen sowie des ruhenden Ver- kehrs ist nicht Gegenstand der Darstellungen des Flä- chennutzungsplans. Im Zuge der Planung wird keine Kompensationsfläche einer anderen Bebauung überplant. Der zu überpla- nende Bereich der M2 -Fläche im Bebauungsplan Nr. 72499/05 kann nicht als Kompensationsfläche geltend gemacht werden, da diese Fläche gemäß den textli- chen Festsetzungen des Bebauungsp lanes Nr. 72499/05 nicht als Ausgleichsmaßnahme festgesetzt ist. Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans wurde eine Artenschutzprüfung der Stufe I und II durchgeführt. Die Ergebnisse der Artenschutzprüfung wurden durch ein weiteres Gutachten aus September 2019 bestätigt. Im Ergebnis wurde der Grünspecht als Nahrungsgast und Brutvogel der nächsten Umgebung festgestellt. Der Grünspecht zählt allerdings nicht zu den sogenannten „planungsrelevanten Arten“ in NRW und wird in der Roten Liste NRW 2016 fü r die Nieder- A N L A G E 5 6 Der geplante Fuß - und Radweg könnte die bestehende Biotopwertigkeit nicht ersetzen. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. rheinische Bucht als „ungefährdet“ eingestuft. Bei die- sen landesweit verbreiteten, allgemein häufigen und ungefährdeten Vogelarten ist von einer Gefährdung der lokalen Populationen durch das Vorhaben nicht auszugehen und Beeinträchtigungen werd en nicht er- wartet. Im Bebauungsplan ist zur Vermeidung der Zer- störung von Eiern brütender Vögel und der Tötung von Jungvögeln in ihren Nestern eine Beschränkung der Entnahme von Sträuchern und Bäumen auf den Zeit- raum zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Feb ruar (Rodung nur außerhalb der Brutzeit zulässig) festge- setzt. Mit dem Bau des Rad - und Fußwegs werden die seit 1999 bestehenden Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 72499/05 „Hülsenweg“ umgesetzt . Diese geplante Wegeverbindung zwischen der Sig winstraße u nd dem Hülsenweg wird in den vorhabenbezogenen Bebauungs- plan übernommen und von 10 m auf eine Breite von 15 m bis 22 m erweitert. Die Darstellungen des Flächennut- zungsplans werden entsprechend angepasst. Die Umsetzung wird durch einen Durchführungsvertrag sowie innerhalb des Geltungsbereichs als Bestandteil des neuen Bebauungsplanes gesichert. Die bisher unge- nutzte Grünfläche dient den Anliegern durch den geplan- ten Fuß- und Radweg künftig zur Naherholung. Die Biotopwertigkeit wird auf Ebene der verbindliche n Bauleitplanung im Rahmen der Eingriffsregelung be- wertet. Entsprechend der Bewertung werden Kompen- sationsmaßnahme n umgesetzt. Es werden Begrü- nungsmaßnahmen im Plangebiet sowie externe Pflanzmaßnahmen auf einer Ackerfläche im Bezirk Mülheim, die einen funk tionalen Ausgleich ermögli- chen, festgesetzt. A N L A G E 5 7 7 Anschreiben 28.02.2014/ Eingangsdatum 04.03.2014 Der Fußweg zum Weidenbruch wird ebenso begrüßt wie die Kultivierung des "Unlands". Statt einer Wohnbebauung wird der Bau von Parkplät- zen oder die Nutzung als Naherholungsgebiet geford ert. Ortsansässige wüssten, dass in der verfüllten Kiesgrube Abfälle von Krankenhäusern und Fässer unbekannt e n Inhalts lagern würden. Es wird vor toxischen Gefahre n aus der Schadstoffbelastung - insbesondere für Kinder – gewarnt (ein entsprechender Fachartikel in englischer Sprache ist beigefügt) . Außerdem sei die Sigwinstraße bereits heute überbelas - tet. Kenntnisnahme Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Aufgrund der Nutzungsgeschichte als Deponiestandort wurde die Fläche bisher nicht als Bauland ausgewiesen. Unter Berücksichtigung der gutachterlichen Empfehlun- gen ist eine Wohnbebauung jedoch trotz der im Boden vorhandenen Altlasten möglich. Unter dem Gesic htspunkt des Bodenschutzes ist die Versiegelung einer solchen Altlastenfläche sogar einer Versiegelung natürlicher Bö- den vorzuziehen. Die bisher ungenutzte Grünfläche dient den Anliegern durch den geplanten Fuß - und Radweg künftig zur Nah- erholung. Der anzunehmende Zusatzverkehr, den die Wohnge- bietsentwicklung auf den angrenzenden Straßen er- zeugt, ist geringfügig. Im Bebauungsplanverfahren wird mit einer zusätzlichen Verkehrsbelastung von 96 Fahrten pro Tag und 36 Fahrten pro Nacht gerechnet. Diese Zunahme des Verkehrs auf der Sigwinstraße durch die geplanten 12 Wohneinheiten stellt keine er- hebliche Verschlechterung der Verkehrssituation dar. Daher wird die verkehrliche Anbindung des Plangebie- tes als für die Erweiterung der Wohnbaufläche im Flä- chennutzungspl an grundsätzlich geeignet betrachtet. Die sichere Ausgestaltung der Zu - und Abfahrten, Übergänge und Haltestellen sowie des ruhenden Ver- kehrs ist nicht Gegenstand der Darstellungen des Flä- chennutzungsplans. 8 Abendveran- staltung 20.02.2014 Frage nach den möglichen Auswirkungen der geplante n Neubebauung auf die Verkehrssituation in der Sigwin- straße Kenntnisnahme Der zusätzliche Verkehr auf der Sigwinstraße durch die Neubebauung mit lediglich 12 Einfamilienhäusern und wahrscheinlich 24 weiteren PKW ist nur marginal. Im Bebauungsplanverfahren wird mit einer zusätzli- chen Verkehrsbelastung von 96 Fahrten pro Tag und 36 Fahrten pro Nacht gerechnet. Diese Zunahme des A N L A G E 5 8 Verkehrs auf der Sigwinstraße durch die geplanten 12 Wohneinheiten stellt keine erhebliche Versc hlechte- rung der Verkehrssituation dar. Daher wird die ver- kehrliche Anbindung des Plangebietes als für die Er- weiterung der Wohnbaufläche im Flächennutzungs- plan grundsätzlich geeignet betrachtet. Die sichere Ausgestaltung der Zu - und Abfahrten, Übergänge und Haltestellen sowie des ruhenden Verkehrs ist nicht Gegenstand der Darstellungen des Flächennutzungs- plans. 9 Abendveran- staltung 20.02.2014 Die Sigwinstraße wird offensichtlich als Umgehu ngs - straße genutzt. Es sollte über eine Kreisverkehr -Lösu n g an der Kreuzung Sigwinstraße/Honschaftsstraße nach- gedacht werden. Kenntnisnahme Die Anregung betrifft nicht den Geltungsbereich der 225. Änderung des Flächennutzungsplans. Ein Kreisverkehr lässt grundsätzlich einen besser en Verkehrsfluss gegenüber einer Ampelanl age zu. Die Anregung wurde an die Fachdienstbehörde weiterge- leitet. 10 Abendveran- staltung 20.02.2014 Es wird gefragt, warum die Neubebauung in einem „ge- schützten Landschaftsbereich“ erfolgen soll und wieso der Grünstreifen über die Sigwinstraße hinweg fortge- führt werden soll . Eine breitere Wohnstraße wäre besser. Kenntnisnahme Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Das Plangebiet liegt nicht in einem geschützten Land- schaftsbestandteil . Lediglich der nördlich angrenzende Grünstreifen (südlich des Hülsenwegs) ist laut gülti- gem Landschaftsplan als geschützter Landschaftsbe- standteil (LB 9.37) ausgewiesen. Der Bereich liegt je- doch im Landschaftsschutzgebiet L 27. Die Breite der neuen Stichstraße wurde durch das Amt für Straßen und Verkehrstechnik bereits auf 6 m be- stimmt und ist somit breiter als die parallel verlaufende Lindelaufstraß e. Die Fortführung des südlich der Sigwinstraße angren- zenden Grünzugs in nahezu gleicher Breite im Pl ange- biet und dann verjüngt bis zum Hülsenweg hin ist eine zentrale Forderung der Politik, insbesondere der Be- zirksvertretung. A N L A G E 5 9 Ein Verzicht auf den Rad- und Fußweg zugunsten ei- ner Anbindung der Stichstraße an den weiteren Wege- verlauf (Richtung Hülsenweg) ist von den Fachdienst- stellen nicht gewünscht. 11 Abendveran- staltung 20.02.2014 Die durchgängige Wegeplanung vom Hülsenweg bis zur Sigwinstraße wird wegen des kürzeren Weges bis zur S-Bahn begrüßt. Es wird um die Erstellung eines provisorischen Fuß - wegs bis zur Realisierung in ca. 2 Jahren gebeten. Kenntnisnahme Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Dies ist aus Haftungs - und Kostengründen nicht mög- lich. A N L A G E 5 10 12 Abendveran- staltung 20.02.2014 Es wird nach der Rolle des „Freiflächenausschusses “ gefragt, da dieser die Realisierung der neuen Rad- und Fußwege-Verbindung von der Sigwinstraße bis zum Hülsenweg im Frühjahr 2013 abgelehnt hätte. Des Weiteren wird für den Erhalt der Bestandsbä um e plädiert. Kenntnisnahme Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Gemeint ist der „Ausschuss für Umwelt und Grün“. Der Stadtentwicklungsausschuss fasst für Bebauungsplan- verfahren die abschließenden Beschlüsse, dabei ist es möglich, dass sich dieser im Einzelfall über das Votum eines anzuhörenden Fachausschusses hinweg setzt. Der Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses wurde am 25.04.2013 gefasst. Der Ausschuss für Umwelt und Grün hat bereits in sei- ner Sitzung vom 21.02.2008 die Pl anung des Grün- zugs Hülsenweg in Köln -Höhenhaus zur Kenntnis ge- nommen und will die Verwaltung nach gesicherter Fi- nanzierung mit der Umsetzung der Maßnahme beauf- tragen. Der Erhalt der Bestandsbäume ist ein wichtiges Ziel bei der weiteren Durchplanung . Die Ausweisung einer Wohnbaufläche im Flächennut- zungsplan bedingt nicht unmittelbar den Verlust von Baumbestand. Der Baumbestand sowie die sonstige Natur und Land- schaft w erden auf Ebene der verbindlichen Bauleitpla- nung im Rahmen der Eingriffsregelung bewertet. Ent- sprechend der Bewertung werden Kompensations- maßnahmen umgesetzt. Es werden Begrünungsmaß- nahmen im Plangebiet sowie externe Pflanzmaßnah- men auf einer Ackerfläche im Bezirk Mülheim, die ei- nen funktionalen Ausgleich ermöglichen, festgesetzt. A N L A G E 5 11 13 Abendveran- staltung 20.02.2014 Es wird für den Erhalt des Baumbestands plädiert. Ins- besondere eine Vierergruppe größerer Bäume im Be- reich der geplanten Stichstraße sollte erhalten bleiben, da sie u.a. auch einen Sichtschutz gegenüber Nachbar- häusern darstell en würde. Des Weiteren besteht die Auffassung, dass Scheinakazien Boden - und Luftbelas - tungen aufzunehmen und zu mindern vermögen. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Dem Stadtentwicklungsausschuss war es ein wichti- ges Anliegen, den Grünzug über die Sigwinstraße hin- weg fortzuführen. Vor der Realisierung der Planung wurde im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung ein landschaftspflegerische Begleitplan erstellt, in dem nicht nur der genaue Gehölzbestand, sondern auch die gesamte Flora und Fauna aufgenommen ist. Ent- sprechend dem festgestellten Befund w urde eine Ein- griffs und Ausgleichsbilanzierung erstellt und die erfor- derlichen Ersatzmaßnahmen bestimmt. Selbstver- ständlich w urde bei den Untersuchungen auch ein be- sonderes Gewicht auf den Artenschutz gelegt. Die Ausweisung einer Wohnbaufläche im Flächennut- zungsplan bedingt nicht unmittelbar den Verlust von Baumbestand. 14 Abendveran- staltung 20.02.2014 Es wird auf die Verkehrssituation an der Bushaltestelle und den Schulweg verwiesen . Kenntnisnahme Der anzunehmende Zusatzverkehr, den die Wohnge- bietsentwicklung auf den angrenzenden Straßen er- zeugt, ist geringfügig. Im Bebauungsplanverfahren wird mit einer zusätzlichen Verkehrsbelastung von 96 Fahrten pro Tag und 36 Fahrten pro Nacht gerechnet. Diese Zunahme des Verkehrs auf der Sigwinstraße durch die geplanten 12 Wohneinheiten stellt keine er- hebliche Verschlechterung der Verkehrssituation dar. Daher wird die verkehrliche Anbindung des Plangebie- tes als für die Erweiterung der Wohnbaufläche im Flä- chennutzungsplan grundsätzlich geeignet betrachtet. Die sichere Ausgestaltung der Zu - und Abfahrten, Übergänge und Haltestellen sowie des ruhenden Ver- kehrs ist nicht Gegenstand der Darstellungen des Flä- chennutzungsplans. A N L A G E 5 12 15 Abendveran- staltung 20.02.2014 Es wird nach einem Übergang an der Sigwinstraße für Schulkinder gefragt. Insbesondere Kinder aus der Blu- mensiedlung würden den geplanten Weg nutzen. Da dieser im weiteren Verlauf an der vorhandenen Fußgän- gerampel am Weidenbruch enden würde, wäre an der Sigwinstraße ein gekennzeichneter Fußgängerüberwe g nötig. Vorhandene Aufpflasterungen (Berliner Kissen) in der Sigwinstraße würden besonders im Berufsverkehr die Fahrgeschwindigkeit nicht ausreichend mindern. Kenntnisnahme Dieser Hinweis w urde zur Überprüfung an die Fach- dienstbehörde zur Überprüfung weitergegeben. Der anzunehmende Zusatzverkehr, den die Wohnge- bietsentwicklung auf den angrenzenden Straßen er- zeugt, ist geringfügig. Im Bebauungsplanverfahren wird mit einer zusätzlichen Verkehrsbelastung von 96 Fahrten pro Tag und 36 Fahrten pro Nacht gerechnet. Diese Zunahme des Verkehrs auf der Sigwinstraße durch die geplanten 12 Wohneinheiten stellt keine er- hebliche Verschlechterung der Verkehrssituation dar. Daher wird die verkehrlich e Anbindung des Plangebie- tes als für die Erweiterung der Wohnbaufläche im Flä- chennutzungsplan grundsätzlich geeignet betrachtet. Die sichere Ausgestaltung der Zu - und Abfahrten, Übergänge und Haltestellen sowie des ruhenden Ver- kehrs ist nicht Gegenstand de r Darstellungen des Flä- chennutzungsplans. 16 Abendveran- staltung 20.02.2014 Es wird auf den vorhandenen Baumbestand, insbeson- dere eine 4 -er Gruppe im westlichen Teil des Plange- biets verwiesen und für eine Verlegung der Stichstraß e auf die Ostseite plädiert. Ein separater Rad - und Fuß - weg sei in Anbetracht des parallel verlaufenden Torrin- ger Wegs nicht erforderlich. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Die hier anstehende Planungsversion als 13. Konzept hat die Zustimmung des Stadtentwicklungsaus schus- ses sowie auch der beteiligten Ämter erhalten. Die Ausweisung einer Wohnbaufläche im Flächennut- zungsplan bedingt nicht unmittelbar den Verlust von Baumbestand. Der Baumbestand sowie die sonstige Natur und Land- schaft w erden auf Ebene der verbindlichen Bauleitpla- nung im Rahmen der Eingriffsregelung bewertet. Ent- sprechend der Bewertung werden Kompensations- maßnahmen umgesetzt. Es werden Begrünungsmaß- nahmen im Plangebiet sowie externe Pflanzmaßnah- men auf einer Ackerfläche im Bezirk Mülheim, die ei- nen funktionalen Ausgleich ermöglichen, festgesetzt. Mit dem Bau des Rad - und Fußwegs werden die seit 1999 bestehenden Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 72499/05 „Hülsenweg“ umgesetzt . Diese geplante A N L A G E 5 13 Wegeverbindung zwischen der Sig winstraße und dem Hülsenweg wird in den vorhabenbezogenen Bebauungs- plan übernommen und von 10 m auf eine Breite von 15 m bis 22 m erweitert. Die Darstellungen des Flächennut- zungsplans werden entsprechend angepasst. Die Umsetzung wird durch einen Durchführungsvertrag sowie innerhalb des Geltungsbereichs als Bestandteil des neuen Bebauungsplanes gesichert. Die bisher unge- nutzte Grünfläche dient den Anliegern durch den geplan- ten Fuß- und Radweg künftig zur Naherholung. 17 Abendveran- staltung 20.02.2014 Ein Bewohner der Seniorenwohnung Jakob-Brock -W e g 17 fragt nach einer Ortsbegehung bei den Johannit ern in der Sigwinstraße. Er hält den Wegebau für wichtig, um den Rewe -Laden am Weidenbruch auf kurzem Wege erreichen zu können. Der Stellung- nahme wird ge- folgt. Die jetzige Verbindung der Johanniter-Wohneinheiten zum Ortskern und zu den Geschäften ist unbefriedi- gend. Bezüglich des anstehenden Ortstermins w urden die zuständigen Dienststellen informiert. A N L A G E 5 14 18 Abendveran- staltung 20.02.2014 Es wird nach möglichen Alternativplanungen gefragt und zwei weitere Varianten 14 und 15 übergeben. Kenntnisnahme Die vorliegende Planung wurde sowohl von der Politik, als auch von der Verwaltung favorisiert und war daher Grundlage für die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung. Die beiden überreichten Varianten w urden im Bebau- ungsplanverfahren geprüft, nach einem Wechsel des Vorhabenträgers wurde jedoch eine andere Variante, die sich an Variante 12 orientiert, weiterverfolgt. 19 Abendveran- staltung 20.02.2014 Es wird nach der Tiefe der Bohrungen im Planungs ge - biet gefragt, da dort nicht nur Bauschutt, sondern auch Hausmüll und Elektrogeräte verfüllt worden seien. Man sei in der Sigwinstraße groß geworden und in der frühe- ren Kiesgrube in der Jugend noch geschwomm en. Kenntnisnahme Das Planungsbüro Gassen -Wasser hat die Tiefe der Bohrungen mit dem eingeschalteten Bodengutachter nochmals bespr ochen und ihn auf die mögliche teil- weise Verfüllung mit Hausmüll und Elektrogeräten hin- gewiesen. Aufgrund der Nutzungsgeschichte als Deponiestandort wurde die Fläche bisher nicht als Bauland ausgewie- sen. Unter Berücksichtigung der gutachterlichen Emp- fehlungen ist eine Wohnbebauung jedoch trotz der im Boden vorhandenen Altlasten möglich. Unter dem Ge- sichtspunkt des Bodenschutzes ist die Versiegelung einer solchen Altlastenfläche sogar einer Versiegelung natürlicher Böden vorzuziehen. A N L A G E 5 15 20 Abendveran- staltung 20.02.2014 Die geplante Umnutzung des ca. 5.000 m² gr oßen Plan- gebiets sei durch die F estlegungen des Flächennut - zungsplans nicht legitimiert. Der Stellung- nahme wird ge- folgt. Es kann durchaus zu Abweichungen zu den Darstel- lungen des Flächennutzungsplans kommen. In diesem Fall wird der Flächennutzungsplan in einem förmlichen Verfahren nach den Regelungen d es Bau- gesetzbuchs parallel zum Vorhaben - und Erschlie- ßungsplan/ vorhabenbezogenen Bebauungsplan ge- ändert. Ein großer Teil von den 5.000 m² des Plangebiets wird in seiner Nutzung nicht geändert, sondern – in Überein- stimmung mit dem alten Bebauungsplan 72499/05 – verbleibt als Grünfläche. 21 Abendveran- staltung 20.02.2014 Es wird gefragt, warum ein Landschaftsschutzgebiet zu- gunsten einer Bebauung „zugrunde gerichtet“ wird. Kenntnisnahme Es wird auf den gültigen Beschluss des Stadtentwick- lungsausschusses verwiesen. Dem vorliegende n Planungskonzept w ird der Vorrang vor dem Erhalt der bisherigen Situation eingeräumt , da neben der erforderlichen Schaffung neuen Wohn- raums der Ausbau einer 15 m bis 22 m breiten grünen Wegeverbindung zwischen der Sigwinstraße und dem Hülsenweg realisiert werden kann. Das Entwicklungsziel und die Schutzzwecke des ge- samten Landschaftsschutzgebietes werden durch die geplante Änderung des Flächennutzungsplans auf ei- ner Fläche von 3.679 m², die weniger als 1 % der ge- samten Größe des Landschaftsschutzgebietes aus- macht, nicht erheblich beeinträchtigt. A N L A G E 5 16 22 Abendveran- staltung 20.02.2014 Es wird eine gewisse Problematik bezüglich der Bushal- testelle und der Schulwegsicherung gesehen, da auf der Sigwinstraße kein separater Radweg vorhanden sei. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Die Fragen w urden an die entsprechende Fachdienst- stelle weitergeleitet. Der anzunehmende Zusatzverkehr, den die Wohnge- bietsentwicklung auf den angrenzenden Straßen er- zeugt, ist geringfügig. Im Bebauungsplanverfahren wird mit einer zusätzlichen Verkehrsbelastung von 96 Fahrten pro Tag und 36 Fahrten pro Nacht gerechnet. Diese Zunahme des Verkehrs auf der Sigwinstraße durch die geplanten 12 Wohneinheiten stellt keine er- hebliche Verschlechterung de r Verkehrssituation dar. Daher wird die verkehrliche Anbindung des Plangebie- tes als für die Erweiterung der Wohnbaufläche im Flä- chennutzungsplan grundsätzlich geeignet betrachtet. Die sichere Ausgestaltung der Zu - und Abfahrten, Übergänge und Haltestellen sowie des ruhenden Ver- kehrs ist nicht Gegenstand der Darstellungen des Flä- chennutzungsplans. 23 Abendveran- staltung 20.02.2014 Es wird gefragt, ob das Bebauungsplanverfahren insge- samt „ergebnisoffen“ geführt werde und welche Grund- stücksgrößen sich am Wendehammer ergeben würden. Kenntnisnahme Es wird bestätigt, dass das Bebauungsplanverfahren ergebnisoffen geführt werde und alle Hinweise und Anregungen sorgfältig geprüft werden und gewertet . Die Bezirksvertretung Mülheim (05.12.2016, TOP 9.2.4) und der Stadtentwicklungsausschuss (15.12.2016, TOP 9.5) haben sich mit den Ergebnis- sen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung befasst und die Vorgaben für die weitere Planung be schlossen (Vorlagen Nr. 3607/2016) . Die Sitzungen sind öffent- lich und auch die Niederschriften sind öffentlich zu- gänglich. A N L A G E 5 17 24 Abendveran- staltung 20.02.2014 Es wird gefragt, wer schon ein Grundstück zu versch en - ken hätte? Kenntnisnahme Es wird geantwortet, dass jeder Vorhabenträger darauf achten würde, dass sich Kosten und Aufwand des Vor- habens im Verhältnis zum möglichen Ertrag bewegen würden. A N L A G E 5 18 Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) - schriftlich vorgebrachte Stellungnahmen Lfd. Nr. Datum Anschrei- ben/ Stellungnahme (Zusammenfassung) Entscheidung durch den Rat Begründung 1 12.03.2020 Es wird auf abgeschlossene Wohnungsbauvorhaben in der Umgebung hingewiesen. Die Sigwinstraße und Honschaftsstraße seien bereits heute überlastet und könnten keine zusätzlichen Fahrzeuge mehr aufneh- men. In diesem Zusammenhang wird sich gegen die Ausweisung neuer Wohnbauflächen ausgesprochen. Es wird auf die besondere Artenvielfalt im Plangebiet hingewiesen, die gegen eine Bebauung spreche . Der Stellungnahme wird nicht gefolgt Der Stellungnahme wird nicht gefolgt Aufgrund der sehr guten Anbindung an den ÖPNV wird bei der Prognose der durch die Neubebauung verur- sachten Pkw -Verkehre davon ausgegangen, dass ein nicht unwesentlicher Teil der täglichen Wege mit dem ÖPNV zurückgelegt wird. Der anzunehmende Zusatzverkehr, den die Wohnge- bietsentwicklung auf den angrenzenden Straßen er- zeugt, ist geringfügig. Im Bebauungsplanverfahren wird mit einer zusätzlichen Verkehrsbelastung von 96 Fahr- ten pro Tag und 36 Fahrten pro Nacht gerechnet. Diese Zunahme des Verkehrs auf der Sig winstraße durch die geplanten 12 Wohneinheiten stellt keine erhebliche Ver- schlechterung der Verkehrssituation dar. Daher wird die verkehrliche Anbindung des Plangebietes als für die Er- weiterung der Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan grundsätzlich geeigne t betrachtet. Die sichere Ausge- staltung der Zu - und Abfahrten, Übergänge und Halte- stellen sowie des ruhenden Verkehrs ist nicht Gegen- stand der Darstellungen des Flächennutzungsplans. Um die Auswirkungen des Vorhabens auf die innerhalb des Plangebietes mög licherweise oder konkret vorkom- menden streng geschützten (planungsrelevanten) und be- sonders geschützten Arten zu bewerten , wurde im August 2013 im Plangebiet eine faunistische Erhebung (Calles ° de Brabant Landschaftsarchitekten) durchgeführt. Es er- folgten dazu im Frühjahr des Jahres 2012 und im Juli 2013 zwei Geländebegehungen. Es konnte nicht ausgeschlos- sen werden, dass das Plangebiet planungsrelevante Arten (Reptilien, Fledermäuse, Vögel) beherbergt. Daher wurde A N L A G E 5 19 Lfd. Nr. Datum Anschrei- ben/ Stellungnahme (Zusammenfassung) Entscheidung durch den Rat Begründung Es wird auf die Bedeutung des Plangebietes für die Beseitigung des Niederschlagswassers, insbesondere bei Starkregen, sowie zur Reduzierung der Wärmebe- lastung und Verbesserung des Stadtklimas hingewie- sen. Die Verlängerung des Grünzuges könne den Verlust der Fläche nicht ersetzen. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt von März bis August 2014 eine vertiefende Artenschutz- prüfung (Büro für Artenschutz und Avifaunistik) durchge- führt. Mit Ausnahme der Zwergfledermaus, die das Plange- biet lediglich als Jagdraum oder als Flugroute nutzt, wur- den im Plangebiet jedoch keine planungsrelevanten Arten kartiert, die durch das Planvorhaben gefährdet werden könnten. Bei den im Plangebiet anzutreffenden Vogelarten handelt es sich vor allem um sogenannte „Allerweltsarten“. Eine Gefährdung der lokalen Populationen dieser häufigen und ungefährdeten Arten durch das Vorhaben ist jedoch nicht zu erwarten, da d ie nördliche, gleich strukturierte Sukzessionsfläche um ein Vielfaches größer als das Plan- gebiet ist und ausreichende Brut -, Fortpflanzungs- sowie Ruhestätten in unmittelbarer Umgebung, die als Ausweich- quartiere fungieren können , bietet. Es ist richtig, dass d urch die Teilversiegelung des Plange- bietes potentielle Versickerungsflächen verloren gehen und es damit einhergehend zu einer zusätzlichen Verringe- rung des Grundwasserdargebots kommt. Mit der Teilver- siegelung des Plangebiet es wird jedoch zugleich eine wei- tere Verunreinigung des Grundwassers durch die örtliche Auswaschung von schädlichen Stoffen aus den mit Altlas- ten belasteten Böden verhindert. Die Auswirkungen auf die Kaltluftentstehung, die durch die Teilversiegelung des Plangebietes entstehen, werden als geringfügig bewertet, da die Bedeutung des Plangebietes als Luftschneise durch den auf Ebene des Bebauungspla- nes festgesetzten Grünzug im Wesentlichen erhalten bleibt und die Flächengröße des Plangebietes im Verhältnis zu den in der Umgebung verbleibenden Freiflächen lediglich untergeordnet ist. A N L A G E 5 20 Lfd. Nr. Datum Anschrei- ben/ Stellungnahme (Zusammenfassung) Entscheidung durch den Rat Begründung 2 01.04.2020 Das Planverfahren wird aufgrund der durch die Schlie- ßung des Stadthauses am 19.03.2020 nur noch online durchgeführten Offenlage und damit fehlender direkter Einsichtsmöglichkeit für fehlerhaft befunden. Der Stellungnahme wird gefolgt Da bedingt durch die COVID -19-Pandemie das Stadthaus für Besucher schließen musste und die Einsichtsmöglich- keit vor Ort dadurch nicht mehr möglich war , wurde die öf- fentliche Auslegung am 17.03.2020 abgebrochen. Die Be- kanntmachung der erneuten öffentlichen Auslegung fand im Amtsblatt Nr. 39 am 13.05.2020 statt. Die öffentliche Auslegung wurde daraufhin vom 22.05.2020 bis zum 06.07.2020 unter Einhaltung von Hygienevorschriften wie- derholt, so dass das Verfahren ordnungsgemäß fortgeführt werden konnte. 3 04.06.2020 Es wird befürchtet, dass die bereits u.a. durch die Zu- nahme parkender Autos im Zuge anderer Bauprojekte entstandene Gefährdung der Verkehrssicherheit auf der Sigwinstraße durch das Planvorhaben weiter ver- stärkt werde. Es wird in diesem Zusammenhang ge- fragt, wie viele Stellplätze für die neuen Wohneinhei- ten vorgesehen seien. Es wird nach dem genauen Verlauf, der Gestaltung sowie der Nutzungsordnung der zwischen Hülsenweg und Sigwinstraße vorgesehenen Wegeverbindung ge- fragt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt Kenntnisnahme Die Unterbringung des ruhenden Verkehrs ist nicht Gegen- stand von Darstellungen des Flächennutzungsplans. Die Unterbringung der für die geplanten Wohneinheiten notwendigen Stellplätze ist auf dem Grundstück in einer Gemeinschaftsanlage mit Zufahrt von der Sigwinstraße vorgesehen. Hier sind insgesamt 19 Stellplätze geplant. Dies entspricht bei 16 geplanten Wohneinheiten einem Stellplatzschlüssel von 1,2 Stellplätzen je Wohneinheit inkl. Besucherstellplätze. Damit wird der nach BauO NRW er- forderliche Bedarf von einem Stellplatz pro Wohneinheit er- füllt. Die Wegeverbindung zwischen dem Hülsenweg und der Sigwinstraße ist nicht Gegenstand von Darstellungen des Flächennutzungsplanes.
Anlage 3 beabsichtigte Darstellung
391 Zeichen
! * F F D , , E 0 * S , F = W W W Anlage 3 - beabsichtigte Darstellung - 225. Änderung des Flächennutzungsplanes: Sigwinstraße in Köln-Höhenhaus Legende Änderungsbereich Wohnbaufläche Grünfläche Fläche für Bahnanlagen = Dauerkleingärten E Grünfläche , Spielplatz 0 Umspannwerk¯ 1:4.000M.: 0 50 10025 Meter 229. Änder. Im Rodfeld/Sigwinstraße
Anlage 2 bisherigeDarstellung
353 Zeichen
! * F F D , , = E = 0 * S , F = W W Anlage 2 - bisherige Darstellung - 225. Änderung des Flächennutzungsplanes: Sigwinstraße in Köln-Höhenhaus Legende Änderungsbereich Wohnbaufläche Grünfläche Fläche für Bahnanlagen = Dauerkleingärten E Grünfläche , Spielplatz 0 Umspannwerk¯ 1:4.000M.: 0 50 10025 Meter
Anlage 4 Begründung
85440 Zeichen
A N L A G E 4 Begründung nach § 5 Absatz 5 Baugesetzbuch (BauGB) mit Umweltbericht nach § 2a in Verbindung mit § 2 Absatz 4 BauGB zur 225. Änderung des Flächennutzungsplanes im Stadtbezirk Mülheim; Arbeitstitel: Sigwinstraße in Köln-Höhenhaus hier: Änderung der Darstellung "Grünfläche" in "Wohnbaufläche" Inhalt 1. Anlass, Ziel und Zweck der Planung ............................................................................................ 4 2. Erläuterungen zum Planungsgebiet ............................................................................................. 5 3. Verfahrensablauf........................................................................................................................... 5 4. Darstellungen im Flächennutzungsplan (FNP) ............................................................................ 6 5. Berücksichtigung anderer Planungen .......................................................................................... 6 5.1 Regionalplan.......................................................................................................................... 6 5.2 Landschaftsplan (Redaktionelle Klarstellung hinsichtlich der Auflösung des Widerspruchs ergänzt.)............................................................................................................................................ 6 5.3 Altlasten ................................................................................................................................. 6 5.4 Wasserschutzzone ................................................................................................................ 7 5.5 Bebauungsplan...................................................................................................................... 7 6. Änderungsgebiet im Flächennutzungsplan (FNP) ....................................................................... 8 6.1 Bestehende Nutzungen ......................................................................................................... 8 6.2 Beabsichtigte Darstellung...................................................................................................... 8 6.3 Städtebauliche Vorgaben ...................................................................................................... 8 6.4 Verkehr und technische Infrastruktur .................................................................................... 9 6.4.1 Verkehrserschließung .................................................................................................... 9 6.4.2 Wasser- und Energieversorgung ....................................................................................... 9 6.4.3 Abwasserentsorgung ..................................................................................................... 9 7. Umweltbericht ............................................................................................................................... 9 A Einleitung....................................................................................................................................... 9 7.1 Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele der FNP-Änderung........................................ 9 7.2 Bedarf an Grund und Boden ............................................................................................... 10 7.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes ............................................................................................................................. 10 B Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen ...................................... 12 7.4 Grundlagen .......................................................................................................................... 12 7.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario)............................................. 13 - 2 - 7.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) (Redaktionelle Klarstellung hinsichtlich der Plangebietsgröße ergänzt.) ...................................... 13 7.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung 13 7.5 Umweltbelange gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und § 1a BauGB .................... 14 7.5.1 Tiere ................................................................................................................................. 14 7.5.2 Pflanzen ........................................................................................................................... 15 7.5.3 Fläche (Redaktionelle Klarstellung hinsichtlich der Bewertung ergänzt.)....................... 16 7.5.4 Boden (Redaktionelle Klarstellung ergänzt.) ................................................................... 16 7.5.5 Wasser ............................................................................................................................. 16 7.5.5.1 Oberflächenwasser ...................................................................................................... 16 7.5.5.2 Grundwasser ................................................................................................................ 17 7.5.6 Luft.................................................................................................................................... 18 7.5.6.1 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase................................................... 18 7.5.6.2 Luftschadstoffe – Immissionen .................................................................................... 18 7.5.7 Klima ................................................................................................................................ 18 7.5.8 Wirkungsgefüge ............................................................................................................... 19 7.5.9 Landschaft (Redaktionelle Klarstellung hinsichtlich der Bewertung ergänzt.)................ 19 7.5.10 Biologische Vielfalt ........................................................................................................... 19 7.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/ europäische Vogelschutzgebiete) .............................................. 20 7.5.12 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung.................................................................................. 20 7.5.12.1 Lärm (Redaktionelle Klarstellung hinsichtlich der Bewertung ergänzt.)...................... 20 7.5.12.2 Altlasten (Redaktionelle Klarstellung hinsichtlich der Bewertung ergänzt.) ................ 21 7.5.12.3 Erschütterungen ........................................................................................................... 22 7.5.12.4 Sonstige Gesundheitsbelange / Risiken ...................................................................... 22 7.5.13 Kultur- und sonstige Sachgüter ....................................................................................... 22 7.5.14 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern.................................................................... 22 7.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie......... 22 7.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes ................................................................................... 23 7.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechts- verordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden................................................... 24 7.5.18 Wechselwirkungen ........................................................................................................... 24 7.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen .......................... 24 7.5.20 Eingriffsregelung .............................................................................................................. 25 7.5.21 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete ............. 25 7.5.22 Eingesetzte Stoffe und Techniken ................................................................................... 25 7.5.23 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) ................. 25 C Zusätzliche Angaben............................................................................................................... 26 7.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben ............................................................ 26 - 3 - 7.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Monitoring) .... 26 7.8 Zusammenfassung (Redaktionelle Klarstellung zum Thema Lärm ergänzt.) .................... 26 7.9 Referenzliste der Quellen.................................................................................................... 28 8. Auswirkungen der FNP-Änderung .............................................................................................. 29 - 4 - 1. Anlass, Ziel und Zweck der Planung Die Stadt Köln gehört zu den Wachstumsregionen in Nordrhein-Westfalen. Um der ansässigen und der neu hinzukommenden Bevölkerung attraktive Wohnangebote zu unterbreiten, ist die Schaffung von Wohnraum ein wesentliches Ziel der Stadtentwicklung. Aufgrund des erheblichen Wohnraumbedarfs im Kölner Stadtgebiet ist es städtebaulich erforder- lich, bereits erschlossene, jedoch bisher unbebaute Flächen innerhalb bebauter Gebiete auf ihre Nutzbarkeit für den Wohnungsbau zu prüfen und wenn möglich zu bebauen. Das Plangebiet an der Sigwinstraße ist eine solche Fläche. Der Standort ist städtebaulich inte- griert, verfügt über eine sehr gute Anbindung an den ÖPNV (S-Bahn, Bus) und eignet sich damit für die Entwicklung einer maßvoll verdichteten Wohnbebauung. Aufgrund der Nutzungsgeschichte als Deponiestandort wurde die Fläche bisher nicht als Bauland ausgewiesen, sondern nach Schlie- ßung der Deponie der natürlichen Sukzession überlassen. Im Flächennutzungsplan (FNP) ist das Plangebiet daher als Grünfläche dargestellt. Mit der Änderung der FNP-Darstellung in eine Wohnbaufläche werden die planungsrechtlichen Vo- raussetzungen zur Realisierung einer Wohnbebauung geschaffen. Das dem im Parallelverfahren befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 72498/02 zu- grundeliegende städtebauliche Konzept sieht im Änderungsbereich des FNP drei Häuserzeilen mit insgesamt 16 Wohneinheiten und einer Gemeinschaftsstellplatzanlage unmittelbar an der Zufahrt zur Sigwinstraße vor. Die Planung erfüllt damit die Ziele und Leitlinien der Kölner Wohnungsbau- politik, indem sie eine innerstädtische Fläche für die Schaffung von Wohnraum nutzt. Dabei soll familiengerechter Wohnraum zur Miete entstehen. Die geplante Wohnnutzung fügt sich in das bestehende Nutzungsspektrum des Quartiers an der Sigwinstraße ein, das angrenzend an das Plangebiet als Wohnbaufläche (W) dargestellt ist. Im Rahmen des im Parallelverfahren befindlichen Bebauungsplanverfahrens hat der Träger der Landschaftsplanung Widerspruch eingelegt. Daraufhin wurde ein Kompromiss gefunden, der die Herausnahme des im Hinterland der Sigwinstraße befindlichen Signets „Dauerkleingärten“ vor- sieht. Aus rechtlichen Gründen ist für die Herausnahme dieser zwei Signets aus dem FNP ein ei- genständiges Verfahren nötig. Diese 229. Änderung des FNP wird zeitgleich mit der 225. Ände- rung geführt. Mit der Auflösung dieses Widerspruchs treten gemäß § 20 Absatz 4 Landesnaturschutzgesetz (LNatschG) die widersprechenden Festsetzungen des Landschaftsplanes mit Inkrafttreten des Be- bauungsplanes außer Kraft. - 5 - 2. Erläuterungen zum Planungsgebiet Das Plangebiet liegt im südlichen Teil des Stadtteils Höhenhaus und umfasst eine Flächengröße von 3.679 m². Der Geltungsbereich der FNP-Änderung wird durch die Wohnbebauung am Torrin- ger Weg im Nordosten, die Sigwinstraße im Süden, die Wohnbebauung an der Lindelaufstraße im Westen und eine Sukzessionsfläche im Nordwesten begrenzt. Der Änderungsbereich stellt sich aktuell als eine Sukzessionsfläche dar. Das Gelände wurde zuvor ausgekiest und mit Hausmüll, Bauschutt und anderen Stoffen verfüllt. Das Plangebiet wird über die Sigwinstraße erschlossen. Das Gebiet liegt in circa 350 m Fußwegentfernung zur S-Bahn-Halte- stelle Holweide der S-Bahnlinie 11 (Bergisch-Gladbach – Düsseldorf über Köln Hauptbahnhof). Unmittelbar am Plangebiet befindet sich die Haltestelle Jasminweg der Buslinie 155 (Mülheim Ber- liner Straße – Stammheim Bonhoefferstraße). Das Gebiet verfügt damit über eine gute Erschlie- ßung mit dem öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). 3. Verfahrensablauf (zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan im Parallelverfahren) Der Einleitungsbeschluss für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Sigwinstraße in Köln-Hö- henhaus wurde in der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 25.04.2013 gefasst. Auf dieser Grundlage erfolgte die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB in Form einer Abendveranstaltung am 20.02.2014, sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange. Aufgrund eines Wechsels des Vorhabenträgers wurde das Verfahren zunächst nicht weitergeführt. Die Hohr Immobilien GmbH wird nunmehr als neue Vorhabenträgerin die Planung weiterführen. Am 15.12.2016 erfolgte im Stadtentwicklungsausschuss der Beschluss zum Rücklauf der frühzeiti- gen Öffentlichkeitsbeteiligung und der Vorgabenbeschluss für die Erarbeitung des Planentwurfs. Der Vorgabenbeschluss wurde wie folgt ergänzt: Der in dem Bereich zu errichtende Fußweg soll qualitativ hochwertig ausgestaltet werden. Weiter soll die Verwaltung prüfen, ob die ausgewiesenen vier Besucherstellplätze an anderer Stelle plat- ziert werden können. Am 30.01.2020 wurde der Stadtentwicklungsausschuss und am 27.01.2020 die Bezirksvertretung Mülheim in Form einer Mitteilung über die geplante Offenlage der 225. Änderung des Flächennut- zungsplanes unterrichtet. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zur 225. Änderung des FNPs erfolgte vom 05.03.2020 bis einschließlich 06.04.2020 Die Bekanntmachung der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgte im Amtsblatt Nr. 8 am 26.02.2020 und wurde vom 05.03.2020 bis einschließlich 06.04.2020 im Stadtplanungsamt durch- geführt. Aufgrund der COVID-19-Pandemie wurde im Zuge der Kontaktbeschränkungen die Zugänglichkeit zum Stadthaus für den allgemeinen Publikumsverkehr gesperrt und die öffentliche Auslegung war somit nicht mehr möglich. In Folge dessen wurde die Offenlage wiederholt. Die Bekanntmachung dieser Offenlage erfolgte im Amtsblatt Nr. 39 am 13.05.2020. Zur Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB lag der Entwurf der 225. Änderung des FNPs einschließlich der Begrün- dung gemäß § 2a BauGB im Zeitraum vom 22.05.2020 bis einschließlich 06.07.2020 im Kölner Stadthaus aus. Die eingegangenen Stellungnahmen sind der Anlage 5 zu entnehmen. Es erfolgen nach der Offenlage im Rahmen der Anfrage gemäß § 34 Abs. 5 Landesplanungsge- setz (LPlG) NRW redaktionelle Ergänzungen der Begründung zum Widerspruch des Trägers der Landschaftsplanung in Kapitel 5.2 und zu Klarstellungen der Formulierungen im Umweltbericht - 6 - (Kapitel 7.4.2, 7.5.3, 7.5.9, 7.5.12.1 und 7.8). Die jeweiligen Kapitel dieser Ergänzungen in Begründung und Umweltbericht nach der Offenlage sind durch fette und kursive sowie farblich abgesetzte Hinweise hervorgehoben. 4. Darstellungen im Flächennutzungsplan (FNP) Das gesamte Plangebiet ist im FNP als Grünfläche dargestellt. 5. Berücksichtigung anderer Planungen 5.1 Regionalplan Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln stellt für den Ände- rungsbereich Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) dar. Die Änderung des FNP entspricht damit den Zielen der Regionalplanung. 5.2 Landschaftsplan (Redaktionelle Klarstellung hinsichtlich der Auflösung des Wider- spruchs ergänzt.) Das gesamte Plangebiet ist im Landschaftsplan der Stadt Köln als Landschaftsschutzgebiet 27 „Dellbrücker Wald, vorgelagerte Freiräume und verbindende Grünbereiche“ mit dem Entwicklungs- ziel 1 – Erhaltung und Weiterentwicklung einer weitgehend naturnahen Landschaft – festgesetzt. Gemäß § 20 Abs. 3 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) treten die widersprechenden Festset- zungen des Landschaftsplanes mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes außer Kraft, wenn der Trä- ger der Landschaftsplanung der entsprechenden Darstellung im Flächennutzungsplan nicht wider- sprochen hat. Der Träger der Landschaftsplanung hat im gleichlautenden Bebauungsplanverfahren Widerspruch eingelegt. Die geplante Ausweisung von Wohnbaufläche widerspricht den Vorgaben des Land- schaftsplanes und ist mit seinen Festsetzungen nicht vereinbar. Es wird daraufhin ein Kompromiss mit dem Träger der Landschaftsplanung ausgehandelt, der die Herausnahme des Signets „Dauer- kleingärten“ in einem eigenständigen FNP-Änderungsverfahren vorsieht. Hierbei handelt es sich um die 229. Änderung des FNP mit dem Arbeitstitel Im Rodfeld/Sigwinstraße. Mit diesem Vorgehen kann der Widerspruch aufgelöst werden. Gemäß § 20 Absatz 4 Landesna- turschutzgesetz (LNatSchG) treten die widersprechenden Festsetzungen des Landschaftsplanes somit mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes außer Kraft. 5.3 Altlasten Der gesamte Änderungsbereich befindet sich auf Grundstücken einer ehemaligen Kiesgrube/ De- ponie. Die Altablagerung wird mit der Nummer 90603 nachrichtlich im Altlastenkataster der Stadt Köln geführt. Der Änderungsbereich befindet sich außerdem im Nahbereich (Sicherheitszone von 100 Meter) um eine Altablagerung, die mit der Nr. 90606 nachrichtlich im Altlastenkataster der Stadt Köln ge- führt wird und innerhalb der Gasmigrationen aus der Altablagerung heraus möglich sind. Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan, welcher durch die FNP-Änderung vorbereitet wird, wird darauf hingewiesen, dass die Böden des Plangebietes erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind. Im Hinblick auf eine mögliche Überbauung wurden in den Jahren 2012 – 2015 dementsprechend Untersuchungen zur Erkundung von Auffüllungsmächtigkeiten und Auffüllungsinhaltsstoffen, einer - 7 - möglichen Deponiegasbildung sowie zum Schadstoffpotential der oberflächennahen Bodenschich- ten im Bereich des geplanten Grünstreifens im östlichen Bereich durchgeführt [Dr. Tillmanns & Partner GmbH, Bergheim, 2012]. Die ehemalige Kiesgrube/ Deponie ist mit Bodenaushub, (Haus- )Müll, Schlacken und Aschen, stellenweise bis zum Grundwasserniveau verfüllt. Boden, Bodenluft und das Grundwasser wurden im Zusammenhang mit der Aufstellung des derzeit geltenden Be- bauungsplanes Nr. 72499/05 untersucht. Im Zentralbereich der Deponie wurde ein vergleichsweise hoher Methangehalt (CH 4) von bis zu 25-Volumen-% festgestellt. Nach nutzungsbezogener Si- cherung/ Sanierung wird die Altablagerung nachrichtlich im Kataster geführt. Natürliche Böden sind im Plangebiet aufgrund der Vornutzung als Deponie nicht mehr vorhanden. Die Bodenuntersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass eine Wohnbebauung unter Einhaltung fol- gender Empfehlungen im Plangebiet möglich ist: - Im geplanten Grünbereich liegen unauffällige Schadstoffgehalte im Oberboden vor. Unter der Annahme, dass hier keine weiteren Erdbewegungen stattfinden ist hier kein weiterer Handlungsbedarf erkennbar. Für die zu überbauenden Flächen ist aufgrund der zu erwar- tenden Erdbewegungen ein Bodenauftrag von 0,5 m unbelastetem Boden (Vorsorgewerte nach BBodSchV) einzuplanen. - Im Untersuchungsgebiet findet derzeit noch ein vorzugsweise aerober sowie nachgeordnet anaerober Restabbau organischer Auffüllungsinhaltsstoffe statt. Diesbezüglich wird emp- fohlen, bei weiteren Planungen auf eine Unterkellerung zu verzichten. - Es sind mögliche Setzungen durch den Abbau organischer Auffüllungsinhaltsstoffe zu be- rücksichtigen. - Durchdringungspunkte von Ver- und Entsorgungsleitungen in die Bauwerke sind gasdicht auszuführen sowie Möglichkeiten zur passiven Entgasung herzustellen. - Es ist bei Arbeiten in Gräben, Gruben oder Schächten für eine ausreichende Durchlüftung zu sorgen (s. auch Schreiben der Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt vom 16.08.2016, Auskunft Bodenverunreinigung). Die vorgenannten Empfehlungen werden durch die Planung beachtet. Hinweise auf Bodendenkmale liegen aufgrund der Vornutzung, siehe oben, nicht vor. 5.4 Wasserschutzzone Der Änderungsbereich liegt innerhalb der Wasserschutzzone III A des Wasserschutzgebietes „Hö- henhaus“. Jegliche Vorhaben in diesem Gebiet dürfen den entsprechenden wasserrechtlichen Schutzfestsetzungen nicht entgegenstehen. Andernfalls ist eine wasserrechtliche Genehmigung einzuholen. Des Weiteren ist der Maßnahmenkatalog für Bauarbeiten in Wasserschutzzone III, III A und III B zu beachten. Das Vorhaben, welches durch die FNP-Änderung vorbereitet wird, steht den wasserrechtlichen Schutzfestsetzungen nicht entgegen. 5.5 Bebauungsplan Der derzeit für das Plangebiet geltende Bebauungsplan Nr. 72499/05, der im Jahr 1999 rechtskräf- tig wurde, setzt für den Geltungsbereich der FNP-Änderung eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ fest. Der Großteil dieses Bereichs ist zudem als Fläche für Maß- nahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft festgesetzt. Ent- sprechend der Maßnahme M 2 der textlichen Festsetzungen soll diese Fläche der freien Sukzes- sion überlassen werden. - 8 - 6. Änderungsgebiet im Flächennutzungsplan (FNP) 6.1 Bestehende Nutzungen Das Plangebiet stellt sich als eine Sukzessionsfläche dar. Das Gelände wurde zuvor ausgekiest und mit Hausmüll, Bauschutt und anderen Stoffen verfüllt. Die Fläche weist Vegetationsbestände unterschiedlicher Art und Qualität auf. Es sind Baum- und Strauchbestände mit bis zu mittlerem Baumholz, dichte Brombeergebüsche sowie Gras- und Hochstaudenfluren vorhanden. Im FNP ist das Plangebiet entsprechend als Grünfläche dargestellt. Im Nordwesten des Plangebietes befinden sich weitere Sukzessionsflächen der vorgenannten Art. Westlich grenzt eine Wohnbebauung aus zweigeschossigen Doppel- und Reihenhäusern mit Sat- teldächern und ausgebauten Dachgeschossen an. Nordöstlich und südlich befindet sich eine Wohnbebauung aus ein- bis zweigeschossigen Einzel- und Doppelhäusern. Unmittelbar südlich des Plangebietes liegt die Sigwinstraße. Südöstlich der Sigwinstraße schließt ein Grünzug an, der mit Baumbestand und Scherrasenflächen gestaltet ist. 6.2 Beabsichtigte Darstellung Das im Geltungsbereich der FNP-Änderung geplante Wohnbaugebiet ist nicht aus der Darstellung des FNP entwickelt. Es ist daher beabsichtigt, im gesamten Geltungsbereich die bestehende Dar- stellung "Grünfläche" in "Wohnbaufläche" zu ändern. Mit der FNP-Änderung kann damit ein Bei- trag zur dringend benötigten Schaffung von Wohnbauland in zentraler, siedlungsstrukturell inte- grierter Lage geleistet werden. 6.3 Städtebauliche Vorgaben Für das Plangebiet liegt bereits ein städtebauliches Konzept vor, welches mit dem im Parallelver- fahren befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 72498/02 umgesetzt wird. Dieses sieht drei Häuserzeilen vor, die sich um zwei Wohnwege gruppieren. Zwei der Hauszeilen bestehen aus fünf Häusern und die nördliche Hauszeile aus sechs Häusern. Damit verfolgt die jet- zige Vorhabenträgerin ein Konzept, welches insgesamt 16 Wohneinheiten im Plangebiet ermög- licht. Hinsichtlich der geplanten Geschossigkeit und der Dachform orientiert sich die vorgesehene Bebauung an der Bestandsbebauung der Umgebung. Die notwendigen Stellplätze sind in einer Gemeinschaftsanlage unmittelbar an der Zufahrt zur Sigwinstraße vorgesehen. Die Wohnwege können dadurch vom Autoverkehr freigehalten werden. Jedes Haus verfügt über einen eigenen Garten. Das geplante Wohnquartier wird zur Sigwinstraße, zu den angrenzenden Baugrundstü- cken und Grünflächen mit Gehölzpflanzungen und Laubhecken eingegrünt. Das Planungskonzept beinhaltet östlich der Wohnbebauung eine 15 bis 22 m breite öffentliche Grünfläche. Hier ist eine öffentliche Fußwegeverbindung vorgesehen, die von einem 9 m breiten Feldgehölz mit fünf mittel- kronigen Bäumen als Überhälter sowie einer Langgraswiese mit einheimischen Strauchgruppen begleitet wird. Diese Grünfläche ist Bestandteil des geplanten Grünzuges zwischen Sigwinstraße und Hülsenweg als Verlängerung des rechtsrheinischen Grünzuges von der Merheimer Heide über Holweide/ Isenburg bis zum Hülsenweg/ Weidenbruch und entspricht der Darstellung des aktuellen FNP, der hier eine Grünfläche darstellt. Daher umfasst die FNP-Änderung diesen Bereich des vor- habenbezogenen Bebauungsplanes nicht. - 9 - 6.4 Verkehr und technische Infrastruktur 6.4.1 Verkehrserschließung Der Geltungsbereich der FNP-Änderung liegt in circa 350 m Fußwegentfernung zur S-Bahn-Halte- stelle Holweide der S-Bahnlinie 11 (Bergisch-Gladbach – Düsseldorf über Köln Hauptbahnhof). Unmittelbar am Plangebiet befindet sich die Haltestelle Jasminweg der Buslinie 155 (Mülheim Ber- liner Straße – Stammheim Bonhoefferstraße). Das Gebiet verfügt damit über eine gute Erschlie- ßung mit dem öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). Das Änderungsgebiet grenzt unmittelbar an die Sigwinstraße, die den Charakter einer Wohnsam- melstraße hat. Sie ist im Trennprofil mit beidseitigen Gehwegen sowie einem Längsparkstreifen/ Baumreihe auf der nördlichen Straßenseite ausgebaut. 6.4.2 Wasser- und Energieversorgung Die erforderlichen Versorgungsleitungen für Wasser, Gas und Elektrizität sind in der Sigwinstraße vorhanden. Die geplante Wohnbebauung wird von dort aus erschlossen. 6.4.3 Abwasserentsorgung Aufgrund der Vornutzung als Deponie ist eine Versickerung von Niederschlagswässern auf dem Grundstück nicht genehmigungsfähig. In der angrenzenden Sigwinstraße ist ein Mischwasserkanal vorhanden. Die Querschnitte sind ausreichend, um die anfallenden Schmutz- und Niederschlags- wässer aus dem geplanten Wohngebiet aufzunehmen. 7. Umweltbericht A Einleitung Für das Verfahren der Änderung des Flächennutzungsplanes wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) für die Belange nach § 1 Abs. 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und der An- lage 1 zum BauGB dargestellt. Im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan für das Plangebiet aufgestellt. Für diesen wurden ebenfalls die Auswirkungen auf die Umwelt unter- sucht und in einem Umweltbericht dargestellt. Da die Planungen unterschiedliche Regelungstiefen aufweisen, unterscheiden sich die Umweltberichte in ihrem Detaillierungsgrad. 7.1 Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele der FNP-Änderung Ziel der Änderung der FNP-Darstellung in eine Wohnbaufläche ist die Schaffung der planungs- rechtlichen Voraussetzungen zur Realisierung einer Wohnbebauung auf einer erschlossenen in- nerstädtischen Fläche. Für nähere Erläuterungen zu den Zielen der Planung siehe Punkt 1. „Anlass, Ziel und Zweck der Planung“ des städtebaulichen Teils der Begründung. - 10 - 7.2 Bedarf an Grund und Boden Bestandsnutzung in m² geplante Vorhaben in m² Grünfläche 3.679 Wohnbaufläche 3.679 7.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die jeweiligen Schutzgüter in Bauleitplanverfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden sich im Wesent- lichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetzt (BImSchG, Luftreinhalteplanung, Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG – Arten-, Landschafts- und Biotopschutz), dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Bodenschutz, Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung, dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf Landeseben grei- fen weitere Regelungen wie die Geruchsrichtlinie Nordrhein-Westfalen (GIRL – Beurteilung von Gerüchen), das Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG NRW – Schutz des Grundwas- serdargebotes) sowie Verordnungen auf Ebene der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen- Verordnungen und der Luftreinhalteplan. Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt Köln berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der Beschreibung und Bewertung der einzelnen Schutzgüter näher beschrieben. Redaktionelle Klarstellung nach der Offenlage: Übersicht der im Umweltbericht vorgenomme- nen Benennung von Gesetzen als Ziele des Umweltschutzes. Umweltbelang Fachgesetz / Vorschrift Ziel des Umweltschutzes Gebiete von gemeinschaft- licher Bedeutung / europäi- sche Vogelschutzgebiete BNatSchG, FFH-RL Schutz prioritärer Arten, Be- achtung der Schutzziele Landschaft Landschaftsplan BauGB, BNatSchG, DSchG; LNatSchG NRW Schutzziele der LP-Schutzauswei- sung, Entwicklungsziele umsetzen; Schutz, Pflege und Entwicklung der Vielfalt, Eigenart, Schönheit und Erho- lungswert von Natur und Landschaft Pflanzen BNatSchG, LNatSchG NRW Baumschutzsatzung Stadt Köln Schutz, Erhalt und Weiterentwicklung geschützter Biotope und Naturbe- stände, Vermeidung von Eingriffen; Tiere BauGB, BNatSchG, FFH- RL, VRL, LNatSchG NRW Vermeidung Verschlechterung Erhal- tungszustand; Schutz wild lebender Tiere und Lebensgemeinschaften, Vermeidung Tötung (Tötungsverbot) Biologische Vielfalt BauGB, BNatSchG, FFH- RL, VRL, LNatSchG NRW Erhalt wildlebender Tier- und Pflan- zenarten, Erhalt von Lebensräumen, Stärkung der Biotopvernetzung, Ent- wicklung und Wiederherstellung der - 11 - Tier- und Pflanzenwelt z.B. bei Ein- griffe; Schutz der natürlichen Lebens- grundlagen Eingriff/Ausgleich Baugesetzbuch, LNatSchG Ausgleich von Eingriffen in den Natur- haushalt ; Ausgleich bzw. Ersatzmaß- nahmen nachhaltig und standortge- recht Landschaft/Ortsbild Baugesetzbuch, LNatSchG Ausgleich von Eingriffen in das Land- schaftsbild; Wahrung und Entwicklung der Vielfalt, Eigenart, Schönheit und dem Erholungswert von Landschaft- und Ortsbild; Wahrung des Charak- ters der Kulturlandschaft Boden BauGB; BBoSchG, BBoSchV, LBoSchG NRW sparsamer Umgang mit Grund und Boden, Innenentwicklung; Entsiegelung; Sicherung und Entwick- lung von Bodenfunktionen, Abwen- dung schädlicher Bodenveränderun- gen und Einträge, Oberflächenwasser WHG, Wasserrahmen- richtlinie, HWRM-RL naturnahe Gestaltung von Fließge- wässern; Reinhaltung, Schutz und Pflege von Gewässern; Deckung Wasserbedarf; Vermeidung negativer Veränderungen; Sanierung; naturna- her Aus- bzw. Rückbau Grundwasser WHG, Landeswasserge- setz NW, Wasserschutz- zonen-Verordnung Versickerung von Niederschlagswas- ser, Berücksichtigung der Ge- und Verbote; Vermeidung von Einträgen; Grundwasserneubildung erhalten und verbessern Klima, Kaltluft/Ventilation Klimaschutzgesetz NRW, Klimaschutzkonzept Köln BNatDchG, LNatSchG, BWaldG, LFoG NRW Vermeidung bioklimatisch belasteter Wohngebiete, Erhalt bioklimatischer Entlastungsbereiche und Bereiche mit Kaltluftentstehung; Erhalt und Pla- nung von Frischluftzufuhr durch Grün- flächen; Verbesserung des Mikrokli- mas durch Baumpflanzungen und Grünflächen; Maßnahmen zur Klima- wandelanpassung Luftschadstoffe – Emissio- nen/Immissionen Bundesimmissionsschutz- gesetz; BauGB, 39. BIm- SchV, TA Luft; Zielwerte der LAI Schaffung und Erhalt gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse; Vermeiden von Emissionen und Konflikten; Erhalt und Verbesserung der Luftgüte; Ein- haltung Grenzwerte der 39. BImSchV Erhaltung der bestmögli- chen Luftqualität in Gebie- ten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Er- füllung von bindenden Be- schlüssen der Europäi- schen Gemeinschaft fest- gelegten Immissionsgrenz- werte nicht überschritten werden BauGB; Bundesimmissi- onsschutz-gesetz Einhaltung Grenzwerte der 39. BIm- SchV - 12 - Vermeidung von Emissio- nen (nicht Lärm/Luft, insbe- sondere Licht, Gerüche), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern Bundesimmissionsschutz- gesetz; Lichterlass NW; LAI Hinweise; GIRL; LWG NRW; Vermeidung von Emissionen; Konflikt- bewältigung; Sicherstellung der sach- und fachgerechten Entsorgung Erneuerbare Ener- gien/Energieeffizienz BauGB; Beschluss Stadt- entwicklungs-ausschuss zur solaren Optimierung; EEG, DIN 5034; Energie- einsparVO Energieeffizient Planen Lärm Bundesimmissionsschutz- gesetz; TA Lärm; DIN 4109; DIN 18005; DIN 45691; 6. BImSchV; Frei- zeitlärmerlass; 18. BIm- SchV, BauGB Einhaltung der Orientierungs-, Richt- und Grenzwerte; Konfliktvermeidung durch Planung; Trennungsgrundsatz; Einhalt und Sicherung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse Altlasten BauGB; BBoSchG, BBoSchV, LBoSchG NRW, LAWA-Richtlinie, LAGA Anforderungen Vermeidung von Gefährdung durch die Wirkpfade Boden-Mensch, Boden- Luft, Boden-Grundwasser; Sanierung; Erschütterungen Bundesimmissionsschutz- gesetz; Abstandserlass; DIN 4150 Teil 1 und 2 Einhaltung der Werte der DIN 4150 Teil 2; Konfliktvermeidung Gefahrenschutz: - Hochwasserschutz - Störfallrecht - Magnetfeldbelastung - Starkregenvorsorge WHG, LWG NRW, HWRW-RL; Hochwasser- schutzG II Seveso-III-Richtlinie; KAS- 18, BImSchG; 12. BIm- SchV Bundesimmissionsschutz- gesetz, Abstandserlass NW, städtischer Vorsorge- wert WHG Hochwassersichere Baugebiete Einhaltung von Achtungs- und ange- messenen Sicherheitsabständen Einhaltung ausreichender Abstände zu sensiblen Nutzungen Ableitung von Oberflächenwasser Kultur- und sonstige Sach- güter BauGB, Denkmalschutz- gesetz; BNatSchG Vermeidung der Beeinträchtigung von Bau,- Klein und Bodendenkmälern; Naturdenkmalen Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan-Änderun- gen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu erwarten. Raumbedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abgestimmt. B Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen 7.4 Grundlagen Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der Formulie- rung in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an den Darstellungen der 225. FNP-Änderung. Geprüft wird, wel- che erheblichen Auswirkungen durch die Umsetzung der FNP-Änderung auf die Umweltbelange entstehen können und welche Einwirkungen auf die geplanten Nutzungen im Geltungsbereich aus - 13 - der Umgebung erheblich einwirken können. Hierzu werden vernünftigerweise regelmäßig bzw. dauerhaft erhebliche anzunehmende Einwirkungen geprüft, nicht jedoch außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Ereignisse. Es werden durch die Umsetzung der Planung keine Techniken oder Stoffe eingesetzt und verwen- det, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen werden. Weiterhin werden mögliche kumulierende Umweltauswirkungen bei Vorliegen mehrerer Planungen in räumlicher Nähe geprüft. 7.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario) Das Plangebiet stellt sich heute als eine Sukzessionsfläche dar. Das Gelände wurde zuvor ausge- kiest und mit Hausmüll, Bauschutt und anderen Stoffen verfüllt. Die Fläche weist Vegetationsbe- stände unterschiedlicher Art und Qualität auf. Es sind Baum- und Strauchbestände mit bis zu mitt- lerem Baumholz, dichte Brombeergebüsche sowie Gras- und Hochstaudenfluren vorhanden. Im FNP ist das Plangebiet entsprechend als Grünfläche dargestellt. Im Nordwesten des Plangebietes befinden sich weitere Sukzessionsflächen der vorgenannten Art. Westlich grenzt eine Wohnbebauung aus zweigeschossigen Doppel- und Reihenhäusern mit Sat- teldächern und ausgebauten Dachgeschossen an. Nordöstlich und südlich befindet sich eine Wohnbebauung aus ein- bis zweigeschossigen Einzel- und Doppelhäusern. Im Süden grenzt die Sigwinstraße an das Plangebiet. Südöstlich der Sigwinstraße schließt ein Grünzug an, der mit Baumbestand und Scherrasenflächen gestaltet ist. 7.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvari- ante) (Redaktionelle Klarstellung hinsichtlich der Plangebietsgröße ergänzt.) Bei einer Nichtdurchführung der FNP-Änderung gäbe es keine planungsrechtliche Voraussetzung für die Aufstellung des im Parallelverfahren befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. Die etwa 3,7 ha große ausgewiesene Grünfläche bliebe erhalten und würde nicht in Wohnbauflä- che umgewandelt. Damit würde auch konkret die ca. 0,5 ha große Sukzessionsfläche entlang der Sigwinstraße, die durch den Bebauungsplan Nr. 72498/02 „Sigwinstraße“ beansprucht wird , be- stehen bleiben. Die städtebaulich integrierte Fläche mit sehr guter ÖPNV-Anbindung würde dann weiterhin unbebaut bleiben und nicht in eine Wohnbaufläche umgewandelt werden. 7.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Pla- nung Das im Geltungsbereich der FNP-Änderung geplante Wohnbaugebiet ist nicht aus der Darstellung des FNP entwickelt. Es ist daher beabsichtigt, im gesamten Geltungsbereich die bestehende Dar- stellung "Grünfläche" in "Wohnbaufläche" zu ändern. Mit der Änderung der dargestellten Grünfläche in eine Wohnbaufläche wird eine Wohngebietsent- wicklung vorbereitet, die mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 72498/02 „Sigwin- straße“ verbindlich festgesetzt wird. Dadurch wird die derzeit bestehende Sukzessionsfläche voll- ständig überplant. Die dort bestehenden Biotope gehen dadurch unwiderruflich verloren. Mit der FNP-Änderung kann jedoch ein Beitrag zur dringend benötigten Schaffung von Wohnbauland in zentraler, siedlungsstrukturell integrierter Lage geleistet werden. - 14 - 7.5 Umweltbelange gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und § 1a BauGB 7.5.1 Tiere (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VRL, Landesnaturschutzgesetz NRW Bestand (derzeitiger Umweltzustand) und Nullvariante (Nichtdurchführung der Planung): Im August 2013 wurde eine faunistische Erhebung (Calles ° de Brabant Landschaftsarchitekten: Artenschutzrechtliche (Vor)Prüfung – ASP – Stufe 1, Köln, 01.08.2013) im Änderungsbereich durchgeführt. Es erfolgten dazu im Frühjahr des Jahres 2012 und im Juli 2013 zwei Geländebege- hungen. Es konnte nicht ausgeschlossen werden, dass das Plangebiet planungsrelevante Arten (Reptilien, Fledermäuse, Vögel) beherbergt. Daher wurde von März bis August 2014 eine vertie- fende Artenschutzprüfung (Büro für Artenschutz und Avifaunistik: Artenschutzprüfung Stufe II: Ver- tiefende Prüfung, Stadt Köln – Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 72498/2 „Sigwinstraße“ in Köln-Höhenhaus, Köln, 24.11.2014) mit den in der Anlage 1 aufgeführten Ergebnissen durchge- führt: Es wurden im Plangebiet mit Ausnahme der Zwergfledermaus (Jagdraum/ Flugroute) keine pla- nungsrelevanten Arten kartiert. Sommer- oder Winterquartiere der Zwergfledermaus wurden nicht nachgewiesen und werden nicht erwartet. Der Mäusebussard und der Habicht konnten im Überflug beobachtet werden. Die Ergebnisse der beiden durchgeführten Artenschutzprüfungen wurden im September 2019 durch eine weitere Begehung des Plangebietes bestätigt (Kölner Büro für Faunistik: Überprüfung des Lebensraumpotenzials im Vergleich zu den vorhandenen Artenschutzprüfungen (ASP I und II) in der Sigwinstraße in Köln-Höhenhaus zur Vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahren Nr. 72498/2, Köln, 25.09.2019). Prognose (Planung): Die FNP-Änderung ermöglicht die Umnutzung und großflächige Inanspruchnahme des Eingriffsge- bietes, wodurch es zur Rodung von Bäumen und gewachsenen Gehölzstruktur kommt. Die Struk- turen stellen in Teilbereichen Lebensraum von wildlebenden Tierarten dar, der mit der Überprä- gung des Plangebietes zerstört wird. Da die planungsrelevante Zwergfledermaus das Plangebiet lediglich als Jagdraum nutzt und in der unmittelbaren Umgebung größere und gleich strukturierte Flächen vorhanden sind, ist von keiner Beeinträchtigung auszugehen. Für den planungsrelevanten Mäusebussard und Habicht sind ebenfalls keine Beeinträchtigungen zu erwarten, da das Plangebiet nur überflogen wurde. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun- gen: Bezüglich planungsrelevanter Arten sind keine Vermeidungs- oder vorgezogene Ausgleichsmaß- nahmen notwendig. Um grundsätzlich die Zerstörung der Bruten aller im Plangebiet wildlebenden Vogelarten zu vermeiden, nimmt der vorhabenbezogene Bebauungsplan vorsorglich einen Hinweis bzgl. des zulässigen Zeitraums für Baumfällungen und Rodungen auf. Bewertung: Die FNP-Änderung bereitet ein Vorhaben vor, das eine Betroffenheit für die heute vorhandenen Arten verursacht. Jedoch handelt es sich bei den im Änderungsbereich anzutreffenden Vogelarten vor allem um sogenannte „Allerweltsarten“. Eine Gefährdung der lokalen Population dieser häufi- gen und ungefährdeten Arten durch die FNP-Änderung ist nicht zu erwarten. Die nördliche, gleich strukturierte Sukzessionsfläche ist um ein Vielfaches größer als der Änderungsbereich und bietet - 15 - ausreichende Brut-, Fortpflanzungs- und Ruhestätten in unmittelbarer Umgebung, die als Aus- weichquartiere fungieren können. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG sind auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung durch die Aufnahme von Vermeidungsmaßnah- men auszuschließen. 7.5.2 Pflanzen (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 , a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Baumschutzsatzung Stadt Köln Bestand (derzeitiger Umweltzustand) und Nullvariante (Nichtdurchführung der Planung): Das Plangebiet stellt sich als Sukzessionsfläche dar, die durch ein Mosaik krautiger Fluren (Ru- deral- und Grasfluren), verbuschter Bereiche sowie höherer Baumbestände und durchgewachse- nen Sträucher bestimmt wird. Während sich zur Sigwinstraße hin dichte Brombeerfluren ausgeprägt haben, wird das dahinterlie- gende Plangebiet durch Bäume mittleren Alters (z.B. Gewöhnliche Robinien, Vogel-Kirsche, Spit- zahorn, Grau-Pappel, Sandbirke) bestimmt. Die Strauchschicht ist von Einzelsträuchern, wie Ge- meiner Hasel und Eingriffligen Weißdorn geprägt. In der Krautschicht finden sich Arten, wie Brom- beere, Brennnessel, Moos, etc. In der südlichen Ecke zu den Gärten der Wohnbebauung zur Lin- delaufstraße hin prägen Robinien den Baumbestand. In den schattig-feuchten Bereichen haben sich verschiedene krautige Pflanzen etabliert. Nicht standorttypische Arten wie Bärlauch und inva- sive Arten wie der Bambus sind aus den anliegenden Gärten bzw. durch Gartenabfälle in die Be- stände eingewandert. Im hinteren, nordöstlichen Teil der Fläche prägen Offenflächen aus Gräsern und Kräutern den Vegetationsbestand. Einzeln und truppweise stocken Gehölze wie Feldahorn, Zweigriffliger Weißdorn, Blutroter Hartriege, Rosen und einzelne Apfelbäume auf der Fläche. Ge- genüber den Gärten des Torringer Weges haben sich ebenfalls dichte Brombeergebüsche ausge- breitet. Diese werden von einer großkronigen Gemeinen Esche überstellt. Einige dieser Bäume fal- len unter die Baumschutzsatzung der Stadt Köln. Im Nordwesten des Plangebietes befinden sich weitere Sukzessionsflächen mit ähnlicher Pflan- zenstruktur wie im Plangebiet. Zusammen mit dem Plangebiet hat die gesamte Sukzessionsfläche zwischen der Sigwinstraße und dem Hülsenweg eine Größe von ca. 5,1 ha. Südöstlich erstreckt sich eine öffentliche Grünfläche, die als Parkanlage gestaltet ist und eine Ver- bindung zur S-Bahnhaltestelle schafft. Das Plangebiet fungiert als Bindeglied zwischen den nördlich und südlich angrenzenden Biotopflä- chen des rechtsrheinischen Grünzuges, der von der Merheimer Heide mit kleineren Unterbrechun- gen über Holweide/ Isenburg bis zum Hülsenweg/ Weidenbruch führt. Prognose (Planung): Die Änderung der Grünfläche in eine Wohnbaufläche erlaubt planungsrechtlich den Verlust der vorhandenen Vegetationsstrukturen durch Versiegelung, Umwandlung und Inanspruchnahme von Fläche. Aufgrund des nachgeordneten Bebauungsplanes Nr. 72498/02 „Sigwinstraße“ entfallen im Änderungsbereich die vorhandenen Biotoptypen vollständig und werden in versiegelte Fläche oder geringwertigere Biotoptypen umgewandelt. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswirkun- gen: Im Parallelverfahren erfolgt die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Sigwin- straße“. Hier werden verschiedene Durchgrünungsmaßnahmen innerhalb der Wohnbaufläche fest- gesetzt. Zusätzlich wird eine externe Pflanzmaßnahme im Zuge der Umsetzung der naturschutz- rechtlichen Eingriffsregelung gemäß § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB festgelegt und umgesetzt. Hierbei handelt es sich um die Umwandlung einer Ackerfläche in eine Grünlandbrache im Bezirk Mülheim. - 16 - Bewertung: Der überwiegende Teil der insgesamt ca. 5,1 ha großen Sukzessionsfläche zwischen der Sigwin- straße und dem Hülsenweg außerhalb des Änderungsbereiches bleibt bestehen. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplan Nr. 72498/02 „Sigwinstraße“) werden im Plangebiet Begrünungsmaßnahmen und externe Pflanzmaßnahmen auf einer Ackerfläche im Bezirk Mülheim, die einen funktionalen Ausgleich ermöglichen, festgesetzt. Die Änderung des FNP hat somit keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen. 7.5.3 Fläche (Redaktionelle Klarstellung hinsichtlich der Bewertung ergänzt.) (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: § 1 BauGB Bestand (derzeitiger Umweltzustand) und Nullvariante (Nichtdurchführung der Planung): Der gesamte Änderungsbereich ist unbebaut und unversiegelt. Prognose (Planung): Mit der Änderung des Flächennutzungsplanes wird eine Wohnbebauung auf einer Fläche von 3.679 m² vorbereitet. Dadurch wird eine teilweise Versiegelung des 3.679 m² großen, derzeit un- versiegelten Plangebietes ermöglicht. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswirkun- gen: Zum Ausgleich der durch die Umsetzung der Wohnbebauung verlorengehenden Freiflächen setzt der im Parallelverfahren befindliche vorhabenbezogene Bebauungsplan verschiedene Pflanzmaß- nahmen fest. Bewertung: Mit der durch die 225. FNP-Änderung vorbereiteten Wohngebietsentwicklung wird eine Versiegelung der derzeitigen Sukzessionsfläche ermöglicht. Hierdurch erfolgt eine Zunahme der Flächenversie- gelung auf Kölner Stadtgebiet zum Zwecke der Wohnnutzung. Der Umweltbelang Fläche ist erheb- lich beeinträchtigt. 7.5.4 Boden (Redaktionelle Klarstellung ergänzt.) (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Die natürlichen Bodenverhältnisse im Änderungsbereich sind aufgrund der Vornutzung als Kies- grube/ Deponie bereits nachhaltig gestört (vgl. Kapitel 7.5.12.2). Eine negative Beeinträchtigung von natürlichen Böden ist damit ausgeschlossen. Der Umweltbelang ist durch die 225. FNP-Änderung nicht betroffen. 7.5.5 Wasser (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 7.5.5.1 Oberflächenwasser Im Plangebiet sind keine Oberflächengewässer vorhanden oder geplant. Der Rhein liegt in ca. 2,7 km Entfernung zum Plangebiet. Die nächsten offenen Gewässer sind der Höhenfelder See und der Heide-Teich in ca. 1,7 km Entfernung. Der Umweltbelang ist durch die 225. FNP-Änderung nicht betroffen. - 17 - 7.5.5.2 Grundwasser Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW, ggf. Wasserschutzzonen-Verordnung Bestand (derzeitiger Umweltzustand) und Nullvariante (Nichtdurchführung der Planung): Das Plangebiet liegt innerhalb des Grundwasserkörpers „Niederung des Rheins“ (27_25). Der Grundwasserkörper ist als Poren-Grundwasserleitertyp klassifiziert und besitzt eine hohe Durch- lässigkeit und eine sehr gute Ergiebigkeit. Die unmittelbar am Plangebiet liegende Grundwasser- standsmessstelle 073928719 (RGW Köln Hö 056) an der Sigwinstraße gibt einen durchschnittli- chen Wasserstand von 37,78 m NHN an. Der höchste Grundwasserstand wurde im Zeitraum 2005-2017 bei rund 38,5 m NHN gemessen. Das Plangebiet liegt im Bereich der (pleistozänen) Rheinniederterrasse mit den sandigkiesigen Schichten, die den Grundwasserleiter für das obere freie Grundwasserstockwerk bilden. Das Plangebiet liegt innerhalb der Wasserschutzzone III A des Wasserschutzgebietes „Höhen- haus“. Jegliche Vorhaben in diesem Gebiet dürfen den entsprechenden wasserrechtlichen Schutz- festsetzungen nicht entgegenstehen. Das Versickern von Niederschlagswassern von Dachflächen von Wohngebäuden ist, mit Ausnahme über Sickerschächten, innerhalb der Wasserschutzzone zulässig. Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) i. V. m. § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sol- len Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden. Allerdings dürfen was- serrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Zudem darf das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt werden. Aufgrund der Vornutzung des Plangebietes als Deponie ist eine ortsnahe Versickerung daher nicht möglich. Prognose (Planung): Durch die Änderung der Grünfläche in eine Wohnbaufläche wird eine Versiegelung des derzeit un- versiegelten Plangebietes ermöglicht. Dadurch gehen potentielle Versickerungsflächen verloren und damit einhergehend kommt es zu einer zusätzlichen Verringerung des Grundwasserdarge- bots. Mit der Teilversiegelung des Plangebietes wird jedoch zugleich eine örtliche Auswaschung von schädlichen Stoffen aus den mit Altlasten belasteten Böden verhindert. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun- gen: Mögliche Maßnahmen zur Minderung der Einschränkung der Grundwasserneubildung durch die teilweise Versiegelung sind auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung zu prüfen. Dort wer- den keine Maßnahmen zur Minderung der Einschränkung der Grundwasserneubildung durch die teilweise Versiegelung festgesetzt, da die Qualität des Grundwassers durch die Verhinderung ei- ner Auswaschung von schädlichen Stoffen verbessert wird. Der Schutz der Qualität des Grund- wassers hat hier Vorrang vor der Sicherung des Grundwasserdargebotes. Die Lage des Plangebietes in einem Wasserschutzgebiet wird auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung berücksichtigt. Bewertung: Die Auswirkungen der FNP-Änderung auf das Grundwasser sind unerheblich, da im Plangebiet aufgrund der Bodenvorbelastungen keine natürlichen Verhältnisse vorliegen. Die Vorgaben der Wasserschutzzone werden auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung be- rücksichtigt. - 18 - 7.5.6 Luft 7.5.6.1 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase Innerhalb einer Wohnbaufläche sind keine emittierenden Gewerbebetriebe zulässig. Die durch die zulässige Wohnbebauung hervorgerufene verkehrsbedingte Luftschadstoffbelastung ist unerheb- lich. Der Umweltbelang ist durch die 225. FNP-Änderung nicht betroffen. 7.5.6.2 Luftschadstoffe – Immissionen Im Änderungsbereich und in der näheren Umgebung sind keine emittierenden Gewerbebetriebe vorhanden. Genaueres wird im Rahmen des im Parallelverfahren befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 72498/02 „Sigwinstraße“ geprüft. Der Umweltbelang ist durch die 225. FNP-Änderung nicht betroffen. 7.5.7 Klima (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: § 1a Satz 5 BauGB, Klimaschutzgesetz NRW, Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken und Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen (hier: Wärmebelastung) Bestand (derzeitiger Umweltzustand) und Nullvariante (Nichtdurchführung der Planung): Der Änderungsbereich ist gemäß der Klimafunktionskarte der Stadt Köln als „Freilandklima II“ aus- gewiesen. Das Freilandlima weist einen ungestörten, ausgeprägten Tagesgang von Temperaturen und Feuchte auf, ist windoffen und hat eine Bedeutung für die Frisch- und Kaltluftproduktion. Das Plangebiet fungiert als Luftschneise zwischen den größeren Freiflächen südlich der S-Bahnhalte- stelle „Köln-Holweide“ und nördlich des Plangebietes. In der Planungshinweiskarte über die zukünftige Wärmebelastung im Kölner Stadtgebiet liegt das Plangebiet innerhalb der Klasse 3 belastete Siedlungsfläche. Prognose (Planung): Mit der Änderung der Grünfläche in eine Wohnbaufläche erfährt das Plangebiet aufgrund des nachgeordneten Bebauungsplanes Nr. 72498/02 „Sigwinstraße“ eine teilweise Überbauung. Der Flächenanteil (Vegetationsstrukturen), der klimatische Ausgleichfunktionen wie z.B. Kaltluftproduk- tion, Luftaustausch übernehmen kann, reduziert sich. Die Bedeutung des Plangebietes als Luft- schneise bleibt im Wesentlichen erhalten, da nicht die gesamte Grünfläche entlang der Sigwin- straße geändert wird und damit ein Luftaustausch zwischen den angrenzenden größeren Freiflä- chen bestehen bleibt. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun- gen: Zum Ausgleich der durch die Umsetzung der Wohnbebauung verlorengehenden kleinklimatischen Funktion setzt der im Parallelverfahren befindliche vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 72498/02 „Sigwinstraße“ verschiedene Pflanzmaßnahmen fest. Bewertung: Durch die FNP-Änderung gehen Flächen für die Kaltluftproduktion verloren. Aufgrund der im Ver- hältnis zu den in der Umgebung verbleibenden Freiflächen untergeordneten Größe des Plangebie- tes hat die FNP-Änderung allerdings nur geringe Auswirkungen auf die Kaltluftentstehung. Ebenso wird sich die FNP-Änderung auf die für das Plangebiet und die Umgebung prognostizierte zukünf- - 19 - tige Wärmebelastung nicht wesentlich auswirken. Die Bedeutung des Plangebietes als Luft- schneise bleibt zum Teil erhalten. 7.5.8 Wirkungsgefüge zwischen Tieren, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Eine erhebliche Verstärkung der Umweltauswirkungen durch sich negativ verstärkende Wechsel- wirkungen zwischen den Umweltbelangen sind aufgrund der insgesamt nicht erheblichen Auswir- kungen der FNP-Änderung auf die einzelnen Umweltbelange nicht zu erwarten. Der Umweltbelang ist durch die 225. FNP-Änderung nicht betroffen. 7.5.9 Landschaft (Redaktionelle Klarstellung hinsichtlich der Bewertung ergänzt.) (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, DSchG, LNatSchG NRW Bestand (derzeitiger Umweltzustand) und Nullvariante (Nichtdurchführung der Planung): Das Plangebiet ist im öffentlichen Raum nur von der Sigwinstraße aus wahrnehmbar und stellt sich als zugewachsene Gehölzfläche dar. Das grüne Erscheinungsbild und der unbebaute Charakter werden besonders durch dichte Gehölze geprägt. Der Sichthorizont ist aufgrund des Gehölzbe- standes relativ gering. Die Umgebung ist durch Wohnbebauung aus ein- bis zweigeschossigen Einzel-, Doppel und Reihenhäusern mit Satteldächern und ausgebauten Dachgeschossen geprägt. Prognose (Planung): Durch die Umsetzung der FNP-Änderung werden die Sukzessionsbiotope innerhalb des Plange- bietes in eine Wohnbaufläche überprägt. Dies führt zu einer Änderung des Landschafts- und Orts- bildes. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun- gen: Maßnahmen, die zu einem Einfügen der Wohnwohnbaufläche in das vorhandene Ortsbild führen, werden auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung im Bebauungsplan Nr. 72498/02 „Sigwin- straße“ festgesetzt. Bewertung: Die Änderung der Grünfläche in eine Wohnbaufläche führt zu einer Veränderung des Landschafts- und Ortsbildes. Eine Minderung der negativen Auswirkungen bzw. ein Einfügen in die Umgebung wird auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung sichergestellt. 7.5.10 Biologische Vielfalt (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Der Änderungsbereich stellt sich als eine Sukzessionsfläche mit weitestgehend homogener Struk- tur dar. Es besteht somit keine nennenswerte Biodiversität innerhalb des Geltungsbereichs. Der überwiegende Teil der insgesamt ca. 5,1 ha großen Sukzessionsfläche zwischen der Sigwinstraße und dem Hülsenweg ist von der FNP-Änderung nicht betroffen. Die bestehende biologische Vielfalt in der Umgebung bleibt somit erhalten. Der Umweltbelang ist durch die 225. FNP-Änderung nicht betroffen. - 20 - 7.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von gemein- schaftlicher Bedeutung/ europäische Vogelschutzgebiete) (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 b BauGB) Im Umkreis von 2 km um den Änderungsbereich befinden sich keine Natura 2000-Gebiete. Der Umweltbelang ist durch die 225. FNP-Änderung nicht betroffen. 7.5.12 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 c BauGB) 7.5.12.1 Lärm (Redaktionelle Klarstellung hinsichtlich der Bewertung ergänzt.) Ziele des Umweltschutzes: DIN 4109, DIN 18005, DIN 45691, BImSchG, 16. BImSchV, TA Lärm, Freizeitlärmerlass, 18. BImSchV, BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse) Bestand (derzeitiger Umweltzustand) und Nullvariante (Nichtdurchführung der Planung): Straßenverkehrslärm Zu den Emissionsquellen zählen zum einen die unmittelbar an den Änderungsbereich grenzende Sigwinstraße mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h bzw. 50 km/h sowie die ca. 800 m südwestlich verlaufende A 3 mit einer Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h. Schienenverkehrslärm Etwa 850 m nordwestlich des Änderungsbereichs verläuft die Deutsche Bahn-Strecke 2324 Lever- kusen-Morsbroich – Köln-Kalk in Nordwest-Südwest-Richtung. Zudem verläuft ca. 300 m südlich die Stadtbahnstrecke 2663 Köln-Dellbrück – Köln-Mülheim in Ost-West-Richtung Gewerbelärm Im Änderungsbereich und in der näheren Umgebung sind keine emittierenden Gewerbebetriebe vorhanden. Fluglärm Der Änderungsbereich liegt im Einflussbereich des Flughafens Köln-Bonn. Sportlärm Im Änderungsbereich und in der näheren Umgebung sind keine emittierenden Sportanlagen vor- handen. Freizeitlärm Südlich des Änderungsbereichs besteht ein öffentlicher Spielplatz. Aufgrund seiner Größe ist die- ser jedoch als Emissionsquelle zu vernachlässigen. Prognose (Planung): In einer schalltechnischen Untersuchung (Peutz Consult: Schalltechnische Untersuchung zum Be- bauungsplan Nr. 72498/02 „Sigwinstraße“ in Köln-Höhenhaus, Dortmund, 2018) wurden die auf den Änderungsbereich einwirkenden Lärmimmissionen ermittelt und bewertet. Die schalltechni- schen Orientierungswerte der DIN 18005 werden aufgrund des Verkehrslärms am Tag um bis zu 3 dB(A) und im Nachtzeitraum um bis zu 6 dB(A) überschritten. Durch den anzunehmenden, geringen Zusatzverkehr, den die Wohngebietsentwicklung auf den angrenzenden Straßen erzeugt, sind keine relevanten Erhöhungen der Verkehrslärmbelastungen im Umfeld zu erwarten. - 21 - Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun- gen: Der im Parallelverfahren befindliche vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 72498/02 „Sigwin- straße“ setzt entsprechende passive Schallschutzmaßnahmen fest. Bewertung: Durch die Ausweisung von Wohnbauflächen entstehen Lärmkonflikte. Durch die Umsetzung von passiven Schallschutzmaßnahmen, die auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung festge- setzt werden, werden gesunde Wohnverhältnisse sichergestellt. 7.5.12.2 Altlasten (Redaktionelle Klarstellung hinsichtlich der Bewertung ergänzt.) Ziele des Umweltschutzes: BBodSchG, BBodSchV, LAWA-Richtlinie, LAGA-Anforderungen Bestand (derzeitiger Umweltzustand) und Nullvariante (Nichtdurchführung der Planung): Der gesamte Änderungsbereich befindet sich auf Grundstücken einer ehemaligen Kiesgrube/ De- ponie. Die Altablagerung wird mit der Nummer 90603 nachrichtlich im Altlastenkataster der Stadt Köln geführt. Das Gelände wurde ausgekiest und aufgefüllt. Die Auffüllmächtigkeiten variieren zwi- schen 8,0 m im südöstlichen Bereich bis mehr als 15 m im nordwestlichen Bereich. Die Auffüllun- gen bestehen im Wesentlichen aus inerten Auffüllungen wie Bodenaushub und Bauschutt, nach- geordnet Aschen und Schlacken sowie lokal Dachpappenresten und Hausmüllbestandteilen. Der Änderungsbereich befindet sich außerdem im Nahbereich (Sicherheitszone von 100 Meter) um eine Altablagerung, die mit der Nr. 90606 nachrichtlich im Altlastenkataster der Stadt Köln ge- führt wird. Prognose (Planung): Im Hinblick auf eine mögliche Überbauung wurden dementsprechend Untersuchungen zur Erkun- dung von Auffüllungsmächtigkeiten und Auffüllungsinhaltsstoffen, einer möglichen Deponiegasbil- dung sowie zum Schadstoffpotential der oberflächennahen Bodenschichten im Plangebiet durch- geführt. Das Gutachten (Dr. Tillmanns & Partner GmbH: Orientierende Bodenluft- und Bodenuntersuchun- gen im Hinblick auf die geplante Bebauung Sigwinstraße 105 a-k in Köln (B-Plan Nr. 72499/05); Bergheim, 07.03.2012) kommt zu den folgenden Empfehlungen: - Im geplanten Grünbereich liegen unauffällige Schadstoffgehalte im Oberboden vor. Unter der Annahme, dass hier keine weiteren Erdbewegungen stattfinden ist hier kein weiterer Handlungsbedarf erkennbar. Für die zu überbauenden Flächen ist aufgrund der zu erwar- tenden Erdbewegungen ein Bodenauftrag von 0,5 m unbelastetem Boden (Vorsorgewerte nach BBodSchV) einzuplanen. - Im Untersuchungsgebiet findet derzeit noch ein vorzugsweise aerober sowie nachgeordnet anaerober Restabbau organischer Auffüllungsinhaltsstoffe statt. Diesbezüglich wird emp- fohlen, bei weiteren Planungen auf eine Unterkellerung zu verzichten. Ferner sind mögliche Setzungen durch den Abbau organischer Auffüllungsinhaltsstoffe zu berücksichtigen. Durchdringungspunkte von Ver- und Entsorgungsleitungen in die Bauwerke sind gasdicht auszuführen sowie Möglichkeiten zur passiven Entgasung herzustellen. Ferner ist bei Ar- beiten in Gräben, Gruben oder Schächten für eine ausreichende Durchlüftung zu sorgen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun- gen: Die Darstellungen des Plangebietes im Altlastenkataster sowie die gutachterlichen Empfehlungen und fachbehördlichen Auflagen zur geplanten Wohnbebauung im Plangebiet werden auf der - 22 - Ebene der verbindlichen Bauleitplanung im Bebauungsplan Nr. 72498/02 „Sigwinstraße“ berück- sichtigt. Bewertung: Unter Berücksichtigung der gutachterlich empfohlenen Maßnahmen ist eine Gefährdung durch Me- than-Ausgasungen in den geplanten Wohngebäuden nicht gegeben. Die Versiegelung einer sol- chen Altlastenfläche ist aus Gründen des Bodenschutzes der Versiegelung natürlicher Böden an anderer Stelle vorzuziehen. 7.5.12.3 Erschütterungen Beeinträchtigungen durch Erschütterungen sind nicht bekannt und werden auch nicht erwartet. Der Umweltbelang ist durch die 225. FNP-Änderung nicht betroffen. 7.5.12.4 Sonstige Gesundheitsbelange / Risiken Das Plangebiet liegt nicht innerhalb einer Hochwassergefahrenzone oder eines Sicherheitsabstan- des eines Störfallbetriebes. Es sind im Änderungsbereich oder der unmittelbaren Umgebung auch keine Hochspannungsleitungen, die eine Magnetfeldbelastung hervorrufen könnten, vorhanden. Die Starkregengefährdung ist im Änderungsbereich überwiegend gering. Eine mögliche Gefähr- dung durch Methan-Ausgasungen aufgrund der Vornutzung als Kiesgrube/ Deponie wird im Kapi- tel 7.5.12.2 Altlasten bewertet. Der Umweltbelang ist durch die 225. FNP-Änderung nicht betroffen. 7.5.13 Kultur- und sonstige Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 d BauGB) Im Änderungsbereich sind keine Hinweise auf die Existenz von Kultur- oder Sachgütern bekannt. Der Umweltbelang ist durch die 225. FNP-Änderung nicht betroffen. 7.5.14 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 e BauGB) Zurzeit sind im Änderungsbereich keine über das in einem Siedlungsbereich übliche Maß hinaus- gehenden Geruchs- oder Lichtimmissionen vorhanden. Durch die FNP-Änderung sind aufgrund der geringen Gebietsgröße keine erheblichen zusätzlichen Geruchs-, Licht-, Strahlungs- oder Wär- meemissionen zu erwarten. Der Umgang mit Abfällen und Abwässern wird im Rahmen des im Pa- rallelverfahren befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplanes geprüft. Der Umweltbelang ist durch die 225. FNP-Änderung nicht betroffen. 7.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 f BauGB) Der Umgang mit erneuerbaren Energien ist auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung nicht relevant. Der Umweltbelang wird im Rahmen des im Parallelverfahren befindlichen vorhabenbezo- genen Bebauungsplanes geprüft. Der Umweltbelang ist durch die 225. FNP-Änderung nicht betroffen. - 23 - 7.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 g BauGB) Ziele des Umweltschutzes: Landschaftsplan Köln, Luftreinhalteplan Köln, Wasserschutzzonen- VO Bestand (derzeitiger Umweltzustand) und Nullvariante (Nichtdurchführung der Planung): Landschaftsplan Das oberste Ziel des Landschaftsplanes ist der bewusstere Umgang mit dem noch vorhandenen Freiraum und den noch vorhandenen naturnahen Landschaftsresten, die entsprechend dem Ge- setzesauftrag gerade in besiedelten Bereichen in besonderem Maße zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln sind. Darunter stehen als gleichrangige Schutzziele nebeneinander als Ziel 1 die Verhinderung weiterer Schäden an Natur und Landschaft, insbesondere auch durch steuernde Schutzfestsetzungen die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter als Lebensgrundlage des Menschen zu erhalten, und als Ziel 2 die Sicherung der Freiräume zur Wiederherstellung der geschädigten Landschaft und damit der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes. Der gesamte Änderungsbereich ist im Landschaftsplan der Stadt Köln als Landschaftsschutzgebiet 27 „Dellbrücker Wald, vorgelagerte Freiräume und verbindende Grünbereiche“ mit dem Entwick- lungsziel 1 – Erhaltung und Weiterentwicklung einer weitgehend naturnahen Landschaft – festge- setzt. Folgende Schutzzwecke führten zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes: zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbeson- dere durch Sicherung reich strukturierter Landschaftsräume als Lebensraum gefährdeter Pflanzen und Tiere, naturnah entwickelter Waldbereiche und stadtklimatisch wertvoller Grünverbindungen. wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes zur Sicherung des ländli- chen Charakters der Landschaft im Übergangsbereich zum Wald. wegen der besonderen Bedeutung für die stille und die aktive Erholung. Wasserschutzzone Das Plangebiet liegt innerhalb der Wasserschutzzone III A des Wasserschutzgebietes „Höhen- haus“. Jegliche Vorhaben in diesem Gebiet dürfen den entsprechenden wasserrechtlichen Schutz- festsetzungen nicht entgegenstehen. Das Versickern von Niederschlagswassern von Dachflächen von Wohngebäuden ist, mit Ausnahme über Sickerschächten, innerhalb der Wasserschutzzone zulässig. Prognose (Planung): Die Änderung der Grünfläche in eine Wohnbaufläche widerspricht der Darstellung des Änderungs- bereiches als Landschaftsschutzgebiet. Durch die FNP-Änderung wird eine Überplanung des Landschaftsschutzgebietes auf einer Fläche von 3.679 m² vorbereitet. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun- gen: Es wird nicht der gesamte Bereich zwischen der Sigwinstraße 105 und 107 in eine Wohnbaufläche umgewandelt. Es verbleibt ein 15 bis 22 m breiter Grünstreifen als Bestandteil einer Grün- und Wegeverbindung zwischen der Sigwinstraße und dem Hülsenweg. - 24 - Die Vorgaben der Wasserschutzzone werden auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung im Bebauungsplan Nr. 72498/02 „Sigwinstraße“ berücksichtigt. Bewertung: Gemäß § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz treten die widersprechenden Festsetzungen des Land- schaftsplanes mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes außer Kraft, wenn der Träger der Land- schaftsplanung der entsprechenden Darstellung im Flächennutzungsplan nicht widerspricht. Das Entwicklungsziel und die Schutzzwecke des gesamten Landschaftsschutzgebietes werden durch die geplante FNP-Änderung auf einer Fläche von 3.679 m², die weniger als 1 % der gesamten Größe des Landschaftsschutzgebietes ausmacht, nicht erheblich beeinträchtigt. Das Vorhaben, das mit der 225. FNP-Änderung vorbereitet wird, steht den wasserrechtlichen Schutzfestsetzungen nicht entgegen. 7.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechts- verordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemein- schaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 h BauGB) Der Luftgüteindex liegt im Plangebiet bei zwischen 1,6 bis 1,7 und weist damit eine hohe Luftgüte aus, die für die Wohnnutzung geeignet ist. Im Änderungsbereich und in der näheren Umgebung sind keine emittierenden Gewerbebetriebe vorhanden. Die Sigwinstraße hat den Charakter einer Wohnsammelstraße. Eine Belastung der durch die FNP-Änderung vorbereiteten Wohnnutzung durch verkehrsbedingte und gewerblich verursachte Luftschadstoffe ist daher nicht zu erwarten. Auch die durch die vorbereitete Wohnbebauung hervorgerufene verkehrsbedingte Luftschadstoff- belastung ist unerheblich. Eine Überschreitung der Grenzwerte der 39. BImSchV ist somit unwahr- scheinlich. Der Umweltbelang ist durch die 225. FNP-Änderung nicht betroffen. 7.5.18 Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevöl- kerung, Kultur- und Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 i BauGB) Eine erhebliche Verstärkung der Umweltauswirkungen durch sich negativ verstärkende Wechsel- wirkungen zwischen den Umweltbelangen sind aufgrund der insgesamt nicht erheblichen Auswir- kungen der FNP-Änderung auf die einzelnen Umweltbelange nicht zu erwarten. Der Umweltbelang ist durch die 225. FNP-Änderung nicht betroffen. 7.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen auf die Belange des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologi- sche Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter, Wechselwirkungen, z. B. Seveso-III-RL, 12. BImSchV, KAS 18 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 j BauGB) Das Plangebiet liegt nicht innerhalb einer Hochwassergefahrenzone oder eines Sicherheitsabstan- des eines Störfallbetriebes. Es sind im Änderungsbereich oder der unmittelbaren Umgebung auch keine Hochspannungsleitungen, die eine Magnetfeldbelastung hervorrufen könnten, vorhanden. Die Starkregengefährdung ist im Änderungsbereich überwiegend gering. Eine mögliche Gefähr- - 25 - dung durch Methan-Ausgasungen aufgrund der Vornutzung als Kiesgrube/ Deponie wird im Kapi- tel 7.5.12.2 Altlasten bewertet. Der Umweltbelang ist durch die 225. FNP-Änderung nicht betroffen. 7.5.20 Eingriffsregelung (§ 1a Abs. 3 BauGB) Die Eingriffsregelung ist auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung nicht relevant und wird im Rahmen des im Parallelverfahren befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 72498/02 „Sigwinstraße“ bearbeitet. Es erfolgt ein vollständiger Ausgleich des durch die geplante Wohnbebauung verursachten Eingriffs. Der Umweltbelang ist durch die 225. FNP-Änderung nicht betroffen. 7.5.21 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete (Anlage 1 zum BauGB, 2. b) ff) Nördlich und nordwestlich des Plangebietes erfolgt die 229. FNP-Änderung „Sigwinstraße/ Im Rod- feld“. Hierbei handelt es sich um eine Rücknahme der Signets „Dauerkleingärten“. Durch die 229. FNP-Änderung ergeben sich keine kumulativen Auswirkungen, da das Gelände nie zum Zweck ei- ner Kleingartenanlage verwendet wurde. Darüber hinaus sind keine Vorhaben bekannt, die zu ku- mulativen Auswirkungen führen könnten. 7.5.22 Eingesetzte Stoffe und Techniken (Anlage 1 zum BauGB, 2. b) hh) Es werden durch die Umsetzung der Planung, die durch die 255. FNP-Änderung vorbereitet wird, keine Techniken oder Stoffe eingesetzt und verwendet, die zu erheblichen nachteiligen Umwelt- auswirkungen führen können. 7.5.23 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) und die Angabe für die wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl (Anlage 1 zum BauGB, 2. d) Aufgrund des erheblichen Wohnraumbedarfs im Kölner Stadtgebiet ist es städtebaulich erforder- lich, bereits erschlossene, jedoch bisher unbebaute Flächen innerhalb bebauter Gebiete auf ihre Nutzbarkeit für den Wohnungsbau zu prüfen und wenn möglich zu bebauen. Das Plangebiet an der Sigwinstraße ist eine solche Fläche. Der Standort ist städtebaulich integriert und verfügt über eine sehr gute Anbindung an den ÖPNV. Aufgrund der Nutzungsgeschichte als Deponiestandort wurde die Fläche bisher nicht als Bauland ausgewiesen, sondern nach Schließung der Deponie der natürlichen Sukzession überlassen. Bei einer Nichtdurchführung der FNP-Änderung gäbe es keine planungsrechtliche Voraussetzung für die Aufstellung des im Parallelverfahren befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. Damit würde die ca. 0,5 ha große Sukzessionsfläche ent- lang der Sigwinstraße bestehen bleiben. Um die dringend benötigten Wohnbauflächen für die an- sässige und die neu hinzukommende Bevölkerung auszuweisen, müssten möglicherweise unbe- baute Flächen im Außenbereich erschlossen werden. Dies hätte möglicherweise erhebliche Um- weltbeeinträchtigungen zur Folge. - 26 - C Zusätzliche Angaben 7.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben Bei der Erhebung der Daten sind keine Schwierigkeiten aufgetreten. An technischen Verfahren wurden zur Untersuchung der Bodenverfüllungen Rammkernsondierungen sowie Laboruntersu- chungen von Oberbodenproben und Bodenluftmessungen durchgeführt. 7.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Monito- ring) Die geänderte Flächenausweisung wird nach Abschluss des FNP-Änderungsverfahrens in das Siedlungsflächen-Monitoring der Bezirksregierung Köln eingestellt. 7.8 Zusammenfassung (Redaktionelle Klarstellung zum Thema Lärm ergänzt.) Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange: Boden Oberflächengewässer Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase Luftschadstoffe – Immissionen Wirkungsgefüge Biologische Vielfalt Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/ europäische Vogelschutzgebiete Erschütterungen Sonstige Gesundheitsbelange / Risiken Kultur- und sonstige Sachgüter Vermeidung von Emissionen (nicht Lärm/ Luft, insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Im- missionsgrenzwerte nicht überschritten werden Wechselwirkungen Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen Eingriffsregelung Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete Eingesetzte Stoffe und Techniken Durch die Planung betroffene Umweltbelange: Tiere: Die FNP-Änderung bereitet ein Vorhaben vor, das eine Betroffenheit für die heute vorhandenen Arten verursacht. Jedoch handelt es sich bei den im Änderungsbereich anzutreffenden Vogelarten vor allem um sogenannte „Allerweltsarten“. Eine Gefährdung der lokalen Population dieser häufig und ungefährdeten Arten durch die FNP-Änderung ist nicht zu erwarten. Die nördliche, gleich strukturierte Sukzessionsfläche ist um ein Vielfaches größer als der Änderungsbereich und bietet ausreichende Brut-, Fortpflanzungs- und Ruhestätten in unmittelbarer Umgebung, die als Aus- weichquartiere fungieren können. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG - 27 - sind auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung durch die Aufnahme von Vermeidungsmaßnah- men auszuschließen. Pflanzen: Die Änderung der Grünfläche in eine Wohnbaufläche führt zu einem Verlust der vorhandenen Ve- getationsstrukturen durch Versiegelung, Umwandlung und Inanspruchnahme von Fläche. Im Ände- rungsbereich entfallen die vorhandenen Biotoptypen vollständig und werden in versiegelte Fläche oder geringwertigere Biotoptypen umgewandelt. Der überwiegende Teil der insgesamt ca. 5,1 ha großen Sukzessionsfläche zwischen der Sigwinstraße und dem Hülsenweg außerhalb des Ände- rungsbereiches bleibt jedoch bestehen. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung werden im Plangebiet Begrünungsmaßnahmen und externe Pflanzmaßnahmen auf einer Ackerfläche im Be- zirk Mülheim, die einen funktionalen Ausgleich ermöglichen, festgesetzt. Die Änderung des FNP hat somit keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen. Fläche: Die Änderung der Grünfläche in eine Wohnbaufläche bereitet eine teilweise Versiegelung des 3.679 m² großen Plangebietes vor. Zum Ausgleich der durch die Umsetzung der Wohnbebauung verlorengehenden Freiflächen werden auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung entspre- chende Maßnahmen festgesetzt. Grundwasser: Die Auswirkungen der FNP-Änderung auf das Grundwasser sind unerheblich, da im Plangebiet aufgrund der Bodenvorbelastungen keine natürlichen Verhältnisse vorliegen. Mit der Teilversiege- lung des Plangebietes wird eine örtliche Auswaschung von schädlichen Stoffen aus den mit Altlas- ten belasteten Böden verhindert. Klima: Es gehen durch die FNP-Änderung Flächen für die Kaltluftproduktion verloren. Aufgrund der im Verhältnis zu den in der Umgebung verbleibenden Freiflächen untergeordneten Größe des Ände- rungsbereiches hat das Vorhaben allerdings nur geringe Auswirkungen auf die Kaltluftentstehung. Die auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung festgesetzten Pflanzmaßnahmen gleichen die verlorengehende kleinklimatische Funktion teilweise aus. Die Bedeutung des Plangebietes als Luftschneise bleibt im Wesentlichen erhalten. Landschaft: Die Änderung der Grünfläche in eine Wohnbaufläche führt zu einer Veränderung des Landschafts- und Ortsbildes. Eine Minderung der Auswirkungen bzw. ein Einfügen der geplanten Bebauung in die aus Wohnbebauung geprägte Umgebung wird auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung sichergestellt. Lärm: Das Plangebiet ist durch Straßen-, Schienen- und Flugverkehr vorbelastet. Durch den Verkehrs- lärm werden die Orientierungswerte der DIN 18005 für Wohngebiete am Tag und in der Nacht überschritten. Durch die Umsetzung von passiven Schallschutzmaßnahmen, die auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung festgesetzt werden, werden jedoch gesunde Wohnverhältnisse si- chergestellt. Es ist nur mit einem geringen Zusatzverkehr durch die Wohngebietsentwicklung zu rechnen, so dass keine relevanten Erhöhungen der Verkehrslärmbelastungen im Umfeld zu erwar- ten sind. Altlasten: Eine Wohnnutzung ist trotz der vorhandenen Altlasten im Plangebiet unter Berücksichtigung von Maßnahmen auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung umsetzbar. Unter Berücksichtigung der gutachterlich empfohlenen Maßnahmen ist eine Gefährdung durch Methan-Ausgasungen in den geplanten Wohngebäuden nicht gegeben. - 28 - Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes: Der gesamte Änderungsbereich ist im Landschaftsplan der Stadt Köln als Landschaftsschutzgebiet 27 „Dellbrücker Wald, vorgelagerte Freiräume und verbindende Grünbereiche“ mit dem Ent-wick- lungsziel 1 – Erhaltung und Weiterentwicklung einer weitgehend naturnahen Landschaft – festge- setzt. Mit Inkrafttreten der FNP- Änderung treten die widersprechenden Festsetzungen des Land- schaftsplanes außer Kraft. Die Vorgaben der Wasserschutzzone werden auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung be- rücksichtigt. 7.9 Referenzliste der Quellen Zusätzlich zu den bei der Stadt Köln vorhandenen Umweltinformationen und der Auswertung von Stellungnahmen aus der Dienststellen- und Behördenbeteiligung wurden für die Erstellung des Umweltberichtes folgende Grundlagen herangezogen: Büro für Artenschutz und Avifaunistik: Artenschutzprüfung Stufe II: Vertiefende Prüfung, Stadt Köln – Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 72498/2 „Sigwinstraße“ in Köln-Hö- henhaus, Köln, 24.11.2014. Calles ° de Brabant Landschaftsarchitekten: Artenschutzrechtliche (Vor)Prüfung – ASP – Stufe 1, Köln, 01.08.2013. Dr. Tillmanns & Partner GmbH: Orientierende Bodenluft- und Bodenuntersuchungen im Hinblick auf die geplante Bebauung Sigwinstraße 105 a-k in Köln (B-Plan Nr. 72499/05); Bergheim, 07.03.2012. Dr. Tillmanns & Partner GmbH: VEP Sigwinstraße in 51061 Köln; baugrundtechnische Un- tersuchungen und Gründungsempfehlungen, Bergheim, 08.10.2013; Elsbroek Ingenieure: Auswertung von Berichten und Informationen über Bodenverunreini- gungen auf dem Grundstück Sigwinstraße 105 a-k, Düsseldorf, 21.08.2015. Elsbroek Ingenieure: Orientierende Boden- und Bodenluftuntersuchung Grundstück Sigwin- straße 105 a-k, Düsseldorf, 27.11.2015. Geologisches Landesamt NRW: Bodenkarte von Nordrhein-Westfalen – Blatt L 5108 Köln- Mühlheim, Maßstab 1:50.000, Krefeld, 1980. Geologisches Dienst NRW: Auszug aus dem Informationssystem BK50 NW, Karte der schutzwürdigen Böden, Maßstab 1:50.000, Krefeld, 2006. Ingenieurbüro für Freiraum- und Landschaftsplanung Ingrid Rietmann: Landschaftspflegeri- scher Fachbeitrag zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahren „Sigwinstraße in Köln-Höhenhaus (Nr. 72498/2)“, Königswinter, 02.09.2019. Kölner Büro für Faunistik: Überprüfung des Lebensraumpotenzials im Vergleich zu den vor- handenen Artenschutzprüfungen (ASP I und II) in der Sigwinstraße in Köln-Höhenhaus zur Vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahren Nr. 72498/2, Köln, 25.09.2019. Labor Dr. Rabe Hygiene Consult: Ermittlung der Luftqualität in Köln mit Flechten als Bioin- dikatoren, Essen, 05.12.2001. Land NRW: Geoportal NRW, abgerufen über http://www.geoportal.nrw, Stand: August 2017, Geschäftsstelle IMA GDI. NRW c/o Bezirksregierung Köln. Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW: ELWAS- WEB, abgerufen über http://www.elwasweb.nrw.de/elwas-web/index.jsf#, Stand: August 2017. Peutz Consult: Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 72498/02 „Sigwin- straße“ in Köln-Höhenhaus, Dortmund, 2018. Stadt Köln: Klimafunktionskarte M 1:150.000, Datengrundlage: Prof. Kuttler et. Al. Universi- tät Essen, Klimatologische Untersuchung Köln 1997. Stadt Köln: Schallimmissionspläne der Stadt Köln, Köln 2005/ 2008. Stadt Köln: Landschaftsplan der Stadt Köln vom 18.04.1991, zuletzt geändert am 13.04.2011 - 29 - Stadt Köln (mit LANUV und DWD): Klimawandelgerechte Metropole Köln, Köln, 2013. Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR: „Hochwassergefahrenkarten (Hochwasser, Grund- hochwasser, Starkregen)“, unter: www.hw-karten.de (o.J.). 8. Auswirkungen der FNP-Änderung Mit der FNP-Änderung können in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Regionalplanes Wohneinheiten mobilisiert werden, ohne durch die Verdichtung negative Folgen auf die örtlichen Wohn- oder Umweltverhältnisse nach sich zu ziehen. Geplant ist die Änderung einer 3.679 m² großen Grünfläche in eine Wohnbaufläche. Auf der Ebene des im Parallelverfahren befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 72498/02 „Sigwin- straße“ werden 16 zweigeschossige Reihenhäuser in verdichteter Bauweise als Einfamilienhäuser zur Miete festgesetzt. Bei Umsetzung der beabsichtigten Nutzung wird der aktuelle Flächenbewuchs der Sukzessionsflä- che komplett entfernt, was einen ausgleichspflichtigen Eingriff darstellt. Auf der Ebene der verbind- lichen Bauleitplanung wird dieser Eingriff genauer ermittelt und entsprechende Ausgleichsmaßnah- men festgesetzt. Es ergeben sich folgende flächenmäßige Veränderungen in der Darstellung des FNP: Art der Darstellung bisherige FNP-Darstellung künftige FNP-Darstellung Änderung ha % ha % ha Grünfläche 0,37 100 0 0 -0,37 Wohnbaufläche 0 0 0,37 0 +0,37 Gesamt 0,37 100 0,37 100 //
Anlage 6 Darstellung und Bewertung Stellungnahmen nach §4
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A N L A G E 6 1 Darstellung und Bewertung der zur 225. Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem Arbeitstitel „Sigwinstraße“ in Köln-Höhenhaus eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentl icher Belange gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) erfolgte im Zeitraum vom 27.06.2013 bis 01.08.2013 und durch einen Scopingtermin am 15.07.2013 ergänzt. Es sind fristgerecht 22 schriftliche Stellungnahmen sowie nicht-fristgerecht 1 Stellungnahme eingegangen. Bei dem Scopingtermin wurden durch die Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange keine Stellungnahmen abgegeben. Im Rahmen der Änderung des Flächennutzungsplans wurde auf eine eigene frühzeitige Unterrichtung und Erörterung verzichtet, da diese zum städtebaulichen Planungskonzept erfolgte, das Grundlage für den Bebauungsplan und den Flächennutzungsplan im Parallelverfahren ist. Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB erfolgte im Zeitraum vom 05.03.2020 bis 06.04.2020. Es sind 2 schriftliche Stellungnahmen fristgerecht eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert und die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange ge mäß § 4 Absatz 1 BauGB Lfd. Nr. Datum Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange Stellungnahme (Zusammenfassung) Entscheidung durch den Rat Begründung 1 29.07.2013 SWK, Stadtwerke Köln GmbH; lmmobiliengesell- schaft u. Wohnungswirtschaft Herr Siebert Für die Rheinenergie AG Rhein. NetzGesell- schafts mbH und KVB AG wird festgestellt, dass gegen die Planung keine Bedenken be- stehen. Das Plangebiet liegt in einer Wasser- schutzzone III A. Bei Installierung einer Erdwär- mepumpe sind bestimmte Auflagen einzuhal- ten. Die Versorgung mit Gas - und (Frisch -) Wasser ist gewährleistet. Bezüglich der KVB wird gefordert, dass es bei der vorhanden en Bushaltestelle zu keiner Einschränkung kom- men darf. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme betrifft nicht den Regelungsumfang des Flächennut- zungsplans. 2 12.07.2013 Deutsche Telekom Technik GmbH; Ti NL West, PTI 22 PBL4 Herr Wilhelm Brochwitz Gegen die Planung bestehen keine Bedenken. Für neue Telekommunikationslinien sind 0,3 m Breite zu planen. Der Beginn der Bauarbeiten an den Erschließungsanlagen ist 6 Monate vor- her mitzuteilen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme betrifft nicht den Regelungsumfang des Flächennut- zungsplans. A N L A G E 6 2 Lfd. Nr. Datum Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange Stellungnahme (Zusammenfassung) Entscheidung durch den Rat Begründung 3 15.07.2013 Kath. Kirchengemeinde Hei- lige Familie Dünnwald-Hö- henhaus Pater Ralf Winter- berg Die Pfarrgemeinde begrüßt die Umsetzung des Rad- und Fußweges, der bereits seit 30 Jahren versprochen wurde. Die Entfernung zu r Bus- Haltestelle soll falsch angegeben sein. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 4 29.07.2013 Polizeipräsidium Köln Direk- tion Verkehr Herr Guenther Ebert Keine Bedenken. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 5 17.07.2013 Landwirtschaftskammer NRW, Kreisstelle Rhein -Erft- Kreis Keine Bedenken. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 6 08.07.2013 Westnetz GmbH Herr lding Keine Bedenken. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 7 10.07.2013 IHK, Industrie- und Handels- kammer zu Köln, Geschäfts- bereich Standardpolitik, Ver- kehr, Unternehmensförde- rung, Frau Ester Maniecki Keine Bedenken. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 8 10.07.2013 Gascade Gastransport GmbH, Kassel Frau Simone Badorek Keine Bedenken. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 9 10.07.2013 Polizeipräsidium NRW KK KP/O -KK Schumacher- Keine Bedenken. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 10 03.07.2013 PLE doc GmbH Leitungsaus- kunft Fremdplanungsbearbei- tung Herr Bernd Schemberg Keine Bedenken. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 11 08.07.2013 N.V. Rotterdam-Rijn Piplei- dungMaatschappig Abt. We- gerechte Keine Bedenken. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. A N L A G E 6 3 Lfd. Nr. Datum Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange Stellungnahme (Zusammenfassung) Entscheidung durch den Rat Begründung 12 26.06.2013 Thyssengas Erdgaslogistik, Netzentwicklung und -admi- nistration, Dokumentation - Herr Anke- Keine Bedenken. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 13 02.07.2013 Nord-West-Ölleitung GmbH Betriebsstelle Mülheim Keine Bedenken. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 14 02.07.2013 Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR Keine Bedenken. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 15 01.07.2013 DB Service Immobilien GmbH, NL Köln, Liegen- schaftsmanagement Keine Bedenken. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 16 02.07.2013 Evonik lndustries Fernlei- tungsbetrieb Keine Bedenken. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 17 02.07.2013 Eisenbahn-Bundesamt Au- ßenstelle Köln Keine Bedenken. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis- genommen. 18 26.07.2013 Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungs- dienst Luftbilder aus den Jahren 1939 -1945 und an- dere historische Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte Kampfhandlungen im beantrag- ten Bereich. Insbesondere existiert ein konkre- ter Verdacht auf Kampfmittel bzw. Militärein- richtungen des 2. Weltkrieges (Bombenblind- gänger und Geschützstellung). In der beigefüg- ten Karte sind lediglich die konkreten Ver- dachte dargestellt. Es wird eine Überprüfung der konkreten Verdachte sowie der zu über- bauenden Fläche auf Kampfmittel empfohlen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die S tellungnahme betrifft nicht den Regelungsumfang des Flächennut- zungsplans. A N L A G E 6 4 Lfd. Nr. Datum Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange Stellungnahme (Zusammenfassung) Entscheidung durch den Rat Begründung Erfolgen Erarbeiten mit erheblichen mechani- schen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahl- gründungen, Verbauarbeiten etc. wird eine zu- sätzliche Sicherheitsdetektion empfohlen. 19 13.08.2013 Bezirksregierung Köln Dezernat 35.4 Keine Bedenken. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 20 23.07.2013 Bezirksregierung Köln - Dezernat 25 – (Verkehr, IGVP und ÖPNV) Keine Bedenken. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 21 10.07.2013 Finanzamt Köln-Ost Keine Bedenken. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 22 08.07.2013 Landschaftsverband Rhein- land Keine Bedenken. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 23 08.07.2013 Bezirksregierung Düsseldorf Untere Luftfahrtbehörde – Dezernat 26 Keine Bedenken. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben in der Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB keine Stellungnahme vorgelegt: Bezirksregierung Köln - Höhere Landschaftsbehörde - Dezernat 51 (Natur- und Ladschaftsschutz, Fischerei) Handwerkskammer zu Köln Landesbetrieb Straßenbau NRW, Niederlassung Köln DFS Deutsche Flugsicherung GmbH Flughafen Köln/Bonn GmbH Ev. Landeskirchenamt in Düsseldorf Ev. Stadtkirchenverband Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen - Referat Z 24 – Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Sparte Verwaltungsaufgaben A N L A G E 6 5 Rheinische NETZGesellschaft mbH - Leitplanung – AWB Köln GmbH & Co. KG Häfen und Güterverkehr Köln AG Mittelrheinische Erdgas -Transportgesellschaft mbH Hüls AG Esso AG A N L A G E 6 6 Förmliche Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB Lfd. Nr. Datum Anschrei- ben Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange Stellungnahme (Zusammenfassung) Entscheidung durch den Rat Begründung 1 16.03.2020 IHK Industrie- und Handels- kammer zu Köln Keine Bedenken Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 2 11.03.2020 Bezirksregierung Düsseldorf – Kampfmittelbeseitigungs- dienst (KBD) / Luftbildaus- wertung Keine Bedenken Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben in der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB keine Stellungnahme vorgelegt: Bezirksregierung Köln - Dezernat 52 – Abfallwirtschaft und Bodenschutz – einschl. anlagenbezogener Umweltschutz - Dezernat 53 – Immissionsschutz - einschließlich anlagenbezogener Umweltschutz Landschaftsverband Rheinland Landesbetrieb Straßenbau NRW, Niederlassung Köln Stadtwerke Köln GmbH
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 611/1 Fink Az Vorlagen-Nummer 0238/2021 Freigabedatum 01.04.2021 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Betreff: 225. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) im Stadtbezirk 9, Köln-Mülheim, Arbeitstitel: Sigwinstraße in Köln-Höhenhaus hier: Erneuter Feststellungsbeschluss Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat 1. beschließt über die während der frühzeitigen Beteiligung und der Offenlage zur 225. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) mit dem Arbeitstitel "Sigwinstraße in Köln-Höhenhaus" einge- gangenen Stellungnahmen gemäß der Anlagen 5 und 6; 2. stellt die 225. Änderung des FNPs mit dem Arbeitstitel "Sigwinstraße in Köln-Höhenhaus" mit der gemäß § 5 Absatz 5 Baugesetzbuch beigefügten Begründung erneut fest. Der Stadtentwicklungsausschuss 1. verzichtet auf nochmalige Vorlage, falls die Bezirksvertretung 9 (Mülheim) ohne Einschränkungen zustimmt. Stadtentwicklungsausschuss 29.04.2021 Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 03.05.2021 Rat 06.05.2021 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Die am 10.09.2020 vom Rat beschlossene 225. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) wurde der Bezirksregierung Köln am 09.11.2020 zur Genehmigung vorgelegt. Der Genehmigungsantrag über die Änderung wurde am 22.12.2020 insbesondere aufgrund von formellen Mängeln beim Zu- standekommen der Abwägungsentscheidungen zurückgezogen. Der Feststellungsbeschluss und der Beschluss über die eingegangenen Stellungnahmen werden dem Rat daher in überarbeiteter Form erneut vorgelegt. In der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses vom 25.04.2013 wurde der Beschluss über die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens Nummer 72498/02 Arbeitstitel: "Sigwinstraße in Köln- Höhenhaus", sowie der Beschluss zur Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB gefasst. Mit diesem Beschluss verbunden war die Einleitung der Änderung der Darstellungen des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren gemäß § 8 Absatz 3 BauGB. Das im Geltungsbereich der FNP-Änderung geplante Wohnbaugebiet ist nicht aus der Darstellung des FNP entwickelt. Es ist daher beabsichtigt, im gesamten Geltungsbereich die bestehende Darstel- lung "Grünfläche" in "Wohnbaufläche" zu ändern. Mit der FNP-Änderung kann damit ein Beitrag zur dringend benötigten Schaffung von Wohnbauland in zentraler, siedlungsstrukturell integrierter Lage geleistet werden. Das gesamte Plangebiet ist im Landschaftsplan der Stadt Köln als Landschaftsschutzgebiet 27 "Dell- brücker Wald, vorgelagerte Freiräume und verbindende Grünbereiche" mit dem Entwicklungsziel 1 – Erhaltung und Weiterentwicklung einer weitgehend naturnahen Landschaft – festgesetzt. Gemäß § 20 Abs. 3 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) treten die widersprechenden Festsetzun- gen des Landschaftsplanes mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes außer Kraft, wenn der Träger der Landschaftsplanung der entsprechenden Darstellung im Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat. Der Träger der Landschaftsplanung hat im gleichlautenden Bebauungsplanverfahren Widerspruch eingelegt. Die geplante Ausweisung von Wohnbaufläche widerspricht den Vorgaben des Land- schaftsplanes und ist mit seinen Festsetzungen nicht vereinbar. Es wurde daraufhin ein Kompromiss mit dem Träger der Landschaftsplanung abgestimmt, der im Bereich der Freiflächen "Im Rodfeld", im Innenbereich des Straßengevierts Sigwinstraße / Honschaftstraße / Im Weidenbruch und Torringer Weg, die Herausnahme des Signets "Dauerkleingärten" in einem eigenständigen FNP- Änderungsverfahren vorsieht. Ziel ist es dabei, das bisher als Grünfläche mit zwei Signets "Dauer- kleingärten" dargestellte Gebiet dauerhaft von jeglicher Bebauung freizuhalten und somit den ökolo- gischen Wert des Gesamtraums zu erhalten. Es handelt sich dabei um die 229. Änderung des FNP mit dem Arbeitstitel "Im Rodfeld / Sigwinstraße". Der Einleitungsbeschluss wurde am 30.01.2020 vom Stadtentwicklungsausschuss unter der Ds. – Nr. 4058/2019 gefasst. Mit diesem Vorgehen wurde die Bedingung für die Rücknahme des Widerspruchs erfüllt. Gemäß § 20 Absatz 4 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) treten die widersprechenden Festsetzungen des Landschaftsplanes somit mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes außer Kraft. 3 Verfahrensverlauf Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zum städtebaulichen Planungskonzept fand statt am 20.02.2014, um 19:00 Uhr, in der Förderschule Thymianweg in Köln-Höhenhaus. Zudem fand ebenfalls zum städtebaulichen Planungskonzept die frühzeitige Beteiligung der Öffent- lichkeit vom 20.02.2014 bis 28.02.2014 statt sowie die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB. Aufgrund eines Wechsels des Vorhabenträgers wurde das Verfahren zunächst nicht weitergeführt. Die Hohr Immobilien GmbH wird nunmehr als neue Vorhabenträgerin die bestehende Planung weiter- führen. Am 15.12.2016 erfolgten im Stadtentwicklungsausschuss der Beschluss zum Rücklauf der frühzeiti- gen Öffentlichkeitsbeteiligung und der Vorgabenbeschluss für die Erarbeitung des Bebauungsplan- Entwurfs. Am 30.01.2020 wurde der Stadtentwicklungsausschuss und am 27.01.2020 die Bezirksvertretung Mülheim in Form einer Mitteilung über die geplante Offenlage der 225. Änderung des Flächennut- zungsplanes unterrichtet. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zur 225. Änderung des FNP erfolgte vom 05.03.2020 bis einschließlich 06.04.2020 Die Bekanntmachung der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zur 225. Änderung des FNP erfolgte im Amtsblatt Nr. 8 am 26.02.2020 und wurde vom 05.03.2020 bis einschließlich 06.04.2020 im Stadt- planungsamt durchgeführt. Aufgrund der COVID-19-Pandemie wurde im Zuge der Kontaktbeschränkungen die Zugänglichkeit zum Stadthaus für den allgemeinen Publikumsverkehr gesperrt und die öffentliche Auslegung war somit nicht mehr möglich. In Folge dessen wurde die Offenlage zur 225. Änderung des FNP wieder- holt. Die Bekanntmachung dieser Offenlage erfolgte im Amtsblatt Nr. 39 am 13.05.2020. Zur Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB lag der Entwurf der 225. Änderung des FNP einschließlich der Begründung gemäß § 2a BauGB im Zeitraum vom 22.05.2020 bis einschließlich 06.07.2020 im Kölner Stadthaus aus. Es erfolgen nach der Offenlage im Rahmen der Anfrage gemäß § 34 Abs. 1 Landesplanungsgesetz (LPlG) NRW redaktionelle Ergänzungen der Begründung zum Widerspruch des Trägers der Land- schaftsplanung in Kapitel 5.2 und zu Klarstellungen der Formulierungen im Umweltbericht (Kapitel 7.4.2, 7.5.3, 7.5.9, 7.5.12.1 und 7.8). Die jeweiligen Kapitel dieser Ergänzungen in Begründung und Umweltbericht nach der Offenlage sind durch fette und kursive Hinweise hervorgehoben. Die 225. Änderung des FNP wurde am 10.09.2020 durch den Rat festgestellt. Die Genehmigung der 225. Änderung des Flächennutzungsplans wurde am 09.11.2020 bei der Be- zirksregierung Köln beantragt. Der Genehmigungsantrag über die Änderung wurde am 22.12.2020 insbesondere aufgrund von for- mellen Mängeln beim Zustandekommen der Abwägungsentscheidungen zurückgezogen. Der Fest- stellungsbeschluss und der Beschluss über die eingegangenen Stellungnahmen werden dem Rat daher in überarbeiteter Form erneut vorgelegt. Vorberatungen Beschluss über die Einleitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 72498/02 "Sigwinstraße in Köln-Höhenhaus" 4 StEA 25.04.2013 BV 9 21.01.2013 Informationsveranstaltung zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit zum städtebaulichen Pla- nungskonzept 20.02.2014 in Köln-Mülheim Mitteilung der Offenlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 72498/02 "Sigwinstraße in Köln- Höhenhaus" StEA 30.01.2020 BV 9 27.01.2020 Mitteilung der Offenlage der 225. Änderung des Flächennutzungsplans "Sigwinstraße in Köln- Höhenhaus" im Parallelverfahren StEA 30.01.2020 BV 9 27.01.2020 Satzungsbeschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 72498/02 "Sigwinstraße in Köln- Höhenhaus Rat 10.09.2020 StEA 03.09.2020 BV 9 31.08.2020 Feststellungsbeschluss der 225. Änderung des Flächennutzungsplans Rat 10.09.2020 StEA 03.09.2020 BV 9 31.08.2020 Beantragung der Genehmigung der 225. Änderung des Flächennutzungsplans bei der Bezirksregie- rung Köln 09.11.2020 Rückzug des Genehmigungsantrags durch die Stadt Köln 22.12.2020 Anlagen Anlage 1 Änderungsbereich (Plandarstellung) (unverändert zum Stand 10.09.2020) Anlage 2 bisherige Darstellung FNP (Plandarstellung) (unverändert zum Stand 10.09.2020) Anlage 3 beabsichtigte Darstellung FNP (Plandarstellung) (unverändert zum Stand 10.09.2020) Anlage 4 Begründung gemäß § 5 Absatz 5 BauGB mit Umweltbericht (unverändert zum Stand 10.09.2020) Anlage 5 Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Offenlage nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB Anlage 6 Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungOrte (11)
- Sigwinstraße 105
- Honschaftsstraße
- Lindelaufstraße
- Hülsenweg
- Bonhoefferstraße
- Merheimer Heide
- Im Weidenbruch
- Torringer Weg
- Thymianweg
- Straße 10
- Jasminweg
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Details
- Aktenzeichen
- 0238/2021
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 01.04.2021
- Erstellt
- 22.01.2021 09:24