Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus dem JHA vom 31.01.2023 zu TOP 8.3.1, Jahresbericht 2021 – Kölner Haus des Jugendrechts
Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.) 0831/2023 vom 09.03.2023
Stand: Am 14.03.2023 im Jugendhilfeausschuss beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.
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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle IV/51 Vorlagen-Nummer 09.03.2023 0831/2023 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung öffentlicher Teil Gremium Datum Jugendhilfeausschuss 14.03.2023 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus dem JHA vom 31.01.2023 zu TOP 8.3.1, Jahresbericht 2021 – Kölner Haus des Jugendrechts Beantwortung der mündlichen Anfrage aus der Sitzung des Jugendhilfeausschusses der Stadt Köln vom 31.01.2023, TOP 8.3.1, Jahresbericht 2021 – Kölner Haus des Ju- gendrechts Vorlage 0184/2023 Die nachfolgende Beantwortung der mündlichen Anfrage aus dem Jugendhilfeausschusses der Stadt Köln erfolgte in Abstimmung mit den kooperierenden Behörden im Kölner Haus des Jugendrechts. Frage 1 Bitte um Überprüfung der Zahlen der jugendlichen und heranwachsenden Tatverdäch- tigen (U21), Seite 6 des Jahresberichts Die Zahlen wurden überprüft und es wurde festgestellt, dass es sich um einen Übertragungs- fehler handelt. Die Zahlen sind entsprechend korrigiert worden und sind im korrigierten Jah- resbericht 2021 – Kölner Haus des Jugendrechts (siehe Anlage) einsehbar. 2 Entwicklung der Tatverdächtigen (TV) U 21 im Stadtgebiet Köln (Quelle: Polizeiliche Kriminalstatistik PKS) Hinweis: Korrigierte Summe U 21 Frage 2 Beruht der Einbruch der Tatverdächtigen-Zahlen nach dem Jahr 2019 im Wesentlichen auf der Corona-Pandemie und den damit einhergehenden Einschränkungen? Diese Frage kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht seriös beantwortet werden. Die Kooperationspartner*innen im Kölner Haus des Jugendrechts werden sich mit diesem Thema noch umfangreich beschäftigen müssen – insbesondere mit Blick auf die Entwicklung im Jahr 2022, zu der im Auswertebericht für das Polizeipräsidium Köln, Jugendkriminalität 2022 noch gesondert berichtet wird. Frage 3 Gibt es Vergleichszahlen aus anderen Großstädten? Die Zahlen der einzelnen Städte sind in ihren jeweiligen Kriminalstatistiken festgehalten. Die- se werden jährlich veröffentlicht und sind für jedermann einsehbar. Am komfortabelsten sind die jeweiligen Berichte durch Eingabe des Kürzels „PKS“ in Kombi- nation mit dem jeweiligen Städtenamen in den gängigen Suchmaschinen abrufbar, da in der Regel jede Polizeibehörde eine Themenseite zur PKS hat, auf denen die ortsbezogenen PKS- Berichte als pdf-Datei abrufbar sind. Die PKS aus Dortmund ist z.B. hier abrufbar: https://dortmund.polizei.nrw/polizeiliche-kriminalstatistik-pks-und- kriminalitaetsentwick- lung#:~:text=Die%20Zahl%20der%20Straftaten%20pro,im%20Bereich%20%22Entwicklung% 20Kriminalit%C3%A4t%22 Die PKS aus Berlin ist z.B. hier abrufbar, wobei es sich hier um den Stand 2021 handelt: https://www.berlin.de/polizei/verschiedenes/polizeiliche-kriminalstatistik/ gez. Voigtsberger -
Anlage 3 Jahresbericht 2021 - Endfassung neu (08-03-2023)
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2021 Kölner Haus des Jugendrechts Jahresbericht Kölner Haus des Jugendrechts 2 Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 Redaktion Susanne Monsieur Koordinatorin Kölner Haus des Jugendrechts Am Justizzentrum 6 50939 Köln Mit freundlicher Unterstützung der Kooperationspartner:innen Kölner Haus des Jugendrechts 3 Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 INHALT JAHRESBERICHT 2021 Seite WER SIND WIR 4 1. Kölner Haus des Jugendrechts – Grundlagen 5-9 1.1 Ratsbeschluss 5 1.2 Umsetzung 5 1.3 Kooperationspartner:innen 8 2. Konzept 10-25 2.1 Ziele 10 2.2 Zielgruppe/Auswahl der Programmteilnehmer:innen 11 2.3 Konsequenzen der Aufnahme 17 2.4 Fallkonferenzen 18 2.5 Entlassung 21 2.6 Kommunikation 22 2.7 Weitere Kooperationspartner:innen 24 3. Schwellentäter:innen-Konzept 25-26 4. Kölner Haus des Jugendrechts - Ergebnisse 27-36 4.1 Prozessevaluation 27 4.2 Statistische Ergebnisse 29 4.3 Rückfallquote 29 4.4 Hilfen zur Erziehung im Kölner Haus des Jugendrechts 33 4.5 Ein Fallverlauf aus dem Blickwinkel der Jugendgerichtshilfe 34 5. Kölner Haus des Jugendrechts –Aktivitäten 37-39 5.1 Haftentlassene 37 5.2 Rückblick 38 Kölner Haus des Jugendrechts 4 Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 WER SIND WIR Das Kölner Haus des Jugendrechts ist eine Kooperation zwischen der Stadt, der Staatsanwaltschaft und der Polizei in Köln. Wir möchten jugendliche und heranwachsende Intensiv täterinnen und Intensivtäter vor weiterer Gefährdung schützen und dazu beitragen, dass Jugendstrafe vermieden werden kann. Wir setzen uns für jugendliche und heranwachsende M enschen ein, die mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten sin d und denen eine beginnende oder sich verfestigende kriminelle Zukun ft vorhergesagt wird. Gemeint ist hier die Gruppe derer, die vorwiegend i m polizeilichen Kontext als Intensivtäterinnen oder Intensivtäter sowie in der Jugendhilfe als Mehrfachauffällige oder Mehrfachtatverdächtige in s ozialen Problemlagen bezeichnet werden. Kölner Haus des Jugendrechts 5 Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 1 KÖLNER HAUS DES JUGENDRECHTS – GRUNDLAGEN 1.1 RATSBESCHLUSS Angeregt durch eine Diskussion in der Öffentlichkei t und den Medien veranstaltete der Rat der Stadt Köln im Mai 2007 ei n behörden- und institutionsübergreifendes Hearing zum Thema Jugend kriminalität. Ein Ergebnis dieses Hearings war nachfolgender Beschluss, den der Rat in seiner Sitzung vom 19.06.2007 fasste: „Die Verwaltung wird gebeten, in Abstimmung mit den Kooperationspartner:innen Polizei, Staatsanwaltscha ft und Jugendhilfe ein Pilotprojekt zu entwickeln, welches analog zum Stuttgarter Modell eines „Haus des Jugendrechts“ eine konzentrierte Zusammenarbeit ermöglicht, um strafrechtliche Verfahren zu verkürzen und damit ze itnahe Reaktionen auf jugendkriminelle Aktivitäten zu ermöglichen.“ Zur Prüfung und Umsetzung dieses Auftrags wurde die behördenübergreifende Arbeitsgruppe „Netz des Jugendrechts“ unter Federfü hrung der Stadt Köln eingerichtet. Insbesondere die Notwendigkeit zeitna her Reaktionen auf Jugendkriminalität sowie das Erfordernis, die Verfa hren insgesamt zu beschleunigen und kriminelle Aktivitäten zu unterbinden, waren dabei Objekte der Erörterungen. 1.2 UMSETZUNG Jugendkriminalität ist in erster Linie ein entwickl ungsbedingtes Phänomen und charakterisiert sich durch Ubiquität, Episoden- und Bagatellhaftigkeit. Das heißt eine große, unspezifische Gruppe der Jugendlichen u nd Heranwachsenden fällt nur wenige Male, häufig nur einmal und dann i n der Regel mit Straftaten aus dem Bereich der Bagatelldelikte (z. B. Diebstah l, Sachbeschädigung, einfache Körperverletzung) auf. Hier handelt es sich zahlenmäßig um eine sehr große Gruppe, die insbesondere bei Polizei und Staa tsanwaltschaft viele Ressourcen bindet, aber auf Grund der Episodenhafti gkeit ihrer Delinquenz keine Veranlassung zu nachhaltigen behördlichen Reaktionen gibt. Kölner Haus des Jugendrechts 6 Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 Entwicklung der Tatverdächtigen (TV) U 21 im Stadtgebiet Köln (Quelle: Polizeiliche Kriminalstatistik PKS) Hinweis: Korrigierte Summe U 21 Durchaus problematisch hingegen ist die Gruppe der Mehrfachtatver- dächtigen (MTV), aus der heraus sich häufig folgenr eiche kriminelle Karrieren entwickeln. So hat eine Untersuchung des Polizeipräsidiums Köln ergeben, dass die Mehrfachtatverdächtigen unter 21 Jahren einen Anteil von ca. 5 % an allen ermittelten Tatverdächtigen unter 21 Jahren haben, jedoch für ca. 30 % aller aufgeklärten Taten der Tatverdächtigen dieser Alter sgruppe verantwortlich sind. 3709 4087 4795 4876 4713 4892 4454 4196 4150 4495 4562 4344 4150 3579 4023 3176 3009 3324 3642 4436 4518 4605 4687 4977 4923 4743 4983 5287 5168 4628 4024 4386 3524 3127 7033 7729 9231 9394 9318 9579 9431 9119 8893 9478 9849 9512 8778 7603 8409 6700 6136 2000 3000 4000 5000 6000 7000 8000 9000 10000 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 Jugendliche (14-17) Heranwachsene (18-20) Summe U 21 Definition Mehrfachtatverdächtige (MTV) gemäß PKS: Die PKS bezieht sich immer auf Kalenderjahre und weist Personen, die in einem solchen Zeitraum verdächtig sind, mindestens 5 Straftaten begangen zu haben, als MTV aus. Definition Tatverdacht gemäß PKS: Tatverdächtig ist jeder, der nach dem polizeilichen Ermittlungsergebnis aufgrund zureiche nder tatsächlicher Anhaltspunkte verdächtig ist, eine rechtswidrige (Straf-)Tat begangen zu haben. Dazu zählen auch Mittäter:innen, Anstifter:innen und Gehilf:innen . Kölner Haus des Jugendrechts 7 Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnis richtete die Polizei Köln sich bereits im Jahr 2004 strategisch auf die Bekämpfung der Krimin alität von besonders „belasteten“ MTV aus, um durch die Fokussierung der Aktivitäten und Maßnahmen auf diese Zielgruppe eine größtmögliche E ffizienz der Maßnahmen zu erreichen. Entwicklung der Zahlen Mehrfachtatverdächtiger im Stadtgebiet Köln (Quelle PKS) So kam auch die Arbeitsgruppe "Netz des Jugendrechts" zu dem Ergebnis, dass die große Menge der „normalen“ jugendlichen und her anwachsenden Straftäter:innen nicht die Zielgruppe ist, der mit dem im Ratsbeschluss skizzierten Pilotprojekt begegnet werden muss. Mit Blick auf die hohen Zahlen Mehrfachauffälliger und insbesondere die bereits guten Erfolge des Kölner Konzepts zur Bekäm pfung der Kriminalität von sogenannten Intensivtäter:innen beschlossen die Exp erten, die Zusammenarbeit in diesem Bereich analog des Ratsbeschlusses zu optimieren. In einer umfangreichen Verfahrensanalyse konnte herausgestellt werden, dass 236 267 338 262 248 225 249 241 262 241 221 194 195 184 181 177 169 209 253 267 231 225 218 243 246 240 237 214 194 191 190 170 146 127 445 520 605 493 473 443 492 487 502 478 435 388 386 374 351 323 310 1599 1925 2032 1733 1824 1789 2032 2051 2117 2091 1945 1887 1961 1841 1863 1820 1688 1 501 1001 1501 2001 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 Jugendliche (14-17) Heranwachsene (18-20) Summe U 21 MTV insgesamt Kölner Haus des Jugendrechts 8 Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 eine weitere Verbesserung dieser bereits sehr guten Kooperation am ehesten durch den räumlichen Zusammenzug in ein „Kölner Haus des Jugendrechts“ zu erreichen sei. Damit waren die „Weichen gestellt“ f ür die Realisierung des ersten Haus des Jugendrechts in Nordrhein-Westfalen , das im Juni 2009 seinen Wirkbetrieb aufnehmen konnte. 1.3 KOOPERATIONSPARTNER:INNEN Im Kölner Haus des Jugendrechts sind die Kooperatio nspartner:innen Polizei Köln, Staatsanwaltschaft Köln und Stadt Köln mit den Dienststellen in der Liegenschaft Am Justizzentrum 6 ansässig. Insgesamt haben im Haus des Jugendrechts 20 Mitarbeitende der Polizei, 15 Mitar beitende der Jugendgerichtshilfe und 3 Mitarbeitende der Staatsa nwaltschaft Köln ihren Arbeitsplatz. Alle Kooperationspartner:innen haben über die gemeinsame Zielgruppe hinaus weitere fachliche Zuständigkeiten. Gemäß ihrem gesetzlichen Auftrag begleitet die Juge ndgerichtshilfe im Jahresdurchschnitt aktuell ca. 3000 Jugendliche und Heranwachsende im Verfahren vor dem Jugendgericht. Bei über 90 % dies er jungen Straftäter StA Köln - Dezernat 169 Stadt Köln Jugendgerichtshilfe Polizei Köln - KK 43 Kölner Haus des Jugendrechts 9 Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 handelt es sich um Menschen, die entwicklungsbeding t und episodenhaft mit dem Gesetz in Konflikt gekommen sind. Die Sonderdezernenten der Staatsanwaltschaft bearbe iten neben der Gesamtheit aller Verfahren gegen die in das Kölner Programm des Haus des Jugendrechts aufgenommenen Personen auch alle Verfa hren gegen die Teilnehmenden der NRW-Initiative „Kurve kriegen“, a lle Verfahren gegen die als Intensivtäter:innen eingestuften Taschen- und T rickdiebe sowie ein Teil- Pensum eines allgemeinen Jugenddezernates. Das Kriminalkommissariat 43 bearbeitet neben der Kr iminalität von jugendlichen und heranwachsenden Programmteilnehmer :innen alle Rohheitsdelikte Minderjähriger sowie Sachbeschädigungen durch Graffiti. Das Programm „Kurve kriegen“ – eine vom Ministerium des Innern NRW finanzierte Initiative zur Verhinderung von Jugendkriminalität - ist ebenfalls hier angesiedelt. Die Grundlagen der Zusammenarbeit im Rahmen des Int ensivtäter:innen- Programms sind neben dem Kooperationsvertrag und de r Geschäftsordnung für das Haus des Jugendrechts die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Polizeigesetzes NRW, der Strafprozessordnung (StPO) und der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) sowie die §§ 6 1 bis 68 SGB VIII; § 35 SGB I und §§ 67 bis 85a SGB X. Kölner Haus des Jugendrechts 10 Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 2 KONZEPT 2.1 ZIELE Bereits 2005 wurde in der damaligen einschlägigen p olizeilichen Verfügung formuliert: Durch die gezielte Bekämpfung der Kriminalität von Intensivtäter:innen sollen nachhaltige Abschreckungseffekte erzielt und die Ve rhinderung bzw. der Abbruch krimineller Karrieren bewirkt werden, mit d em Ziel, zur Verbesserung der objektiven Sicherheitslage und des Sicherheitsg efühls der Allgemeinheit beizutragen. Zu diesem Zweck sind alle präventiven und repressiven Maßnahmen direktionsübergreifend abzustimmen. Darüb er hinaus ist die Zusammenarbeit mit externen Partner:innen (Staatsan waltschaft Köln, Amtsgericht Köln, Stadt Köln und Kölner Schulen) zu intensivieren und fortlaufend zu optimieren. Diese Ziele wurden bei der Zielbestimmung des Haus des Jugendrechts aufgegriffen und inhaltsgleich in den Kooperationsv ertrag übernommen. Die Einrichtung des Haus des Jugendrechts stellt somit die konsequente Fortentwicklung dieser überbehördlichen Zusammenarb eit dar. Die Ziele aus dem Kooperationsvertrag lauten: Kölner Haus des Jugendrechts 11 Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 Das Kölner Haus des Jugendrechts verfolgt flächendeckend für das Stadtgebiet Köln durch Optimierung der bestehenden behördenüber greifenden Zusammenarbeit aller Kooperationspartne:innen folgende Ziele: • strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen jugendli che und heranwachsende Mehrfachtatverdächtige zu beschleuni gen und dadurch zeitnahe Reaktionen auf jugendkriminelle Ak tivitäten zu ermöglichen, • kriminelle Karrieren von jugendlichen und heranwach senden Intensivtäter:innen zu beenden bzw. deren Rückfallq uote zu verringern, um so die Jugendkriminalität insgesamt zu reduzieren • und damit insgesamt einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung des Sicherheitsgefühls und der objektiven Sicherhei tslage in der Stadt Köln zu schaffen. 2.2 ZIELGRUPPE/AUSWAHL DER PROGRAMMTEILNEHMER:INNEN Die Kooperationspartner:innen im Haus des Jugendrec hts widmen sich (bezogen auf ihre jeweiligen Arbeitsfelder) jugendl ichen und heranwachsenden Menschen, die mehrfach strafrechtli ch in Erscheinung getreten sind und in der Regel besondere soziale Pr oblemlagen aufweisen. Insbesondere die Kombination dieser Umstände kann z u der Prognose einer beginnenden oder sich verfestigenden kriminellen Ka rriere und somit zur Aufnahme in das Programm des Kölner Haus des Jugendrechts führen. AUFNAHMEKRITERIEN Die Polizei, das Jugendamt, die Staatsanwaltschaft und die Bewährungshilfe haben ein Vorschlagsrecht bzgl. Personen, die ihrer Meinung nach einer Aufnahme in die konzertierte Bearbeitung bedürfen. In der Regel führen behördenspezifische Erkenntnisse zu solchen Vorschl ägen, die im Rahmen der Auswertungsbesprechung (siehe S. 15) vom Vorschlage nden vorgestellt und abschließend diskutiert werden. Kölner Haus des Jugendrechts 12 Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 Die Summe der behördenspezifischen Erkenntnisse füh rt regelmäßig dann zur Aufnahmeentscheidung, wenn erwartet wird, dass die Person sich und/oder ihr Umfeld durch die Begehung von Straftaten weiter gefährden wird. Schematisierte/standardisierte Verfahren zur Ermitt lung geeigneter Kandidat:innen existieren, wie nachfolgend dargestellt, bei der Polizei Köln und dem Jugendamt Köln. Im Jahr 2013 wurden diese Standards im Rahmen eines Qualitätszirkels überarbeitet. GRUNDSÄTZLICHE KRITERIEN 1. Mindestens 14, maximal 20 Jahre alt 2. Mindestens 5 angezeigte Straftaten/rechtswidrige Ta ten innerhalb von 12 Monaten (Deliktsspektrum: Raub/räuberische Erpressung, Körperverletzungsdelikte, Straftaten gegen die pers önliche Freiheit, Diebstahl unter erschwerenden Umständen, Diebstahl ohne erschwerende Umstände) 3. Sehr gute Beweislage bei allen Taten (Nach Prognose der Polizei/StA keine Einstellung de r Straftaten gemäß § 170 Abs. 2 StPO sondern Anklage wahrscheinlich) 4. Belastungsfaktoren, die in ihrer Gesamtbewertung di e Gefahr weiterer Straftaten deutlich wahrscheinlicher erscheinen lassen als den zeitnahen Abbruch des delinquenten Verhaltens ohne weitere Einflussnahme (d.h. Kontrolldruck, Hilfen) 5. Durch „Hilfe zur Erziehung“ schwer zu erreichen 6. „Bearbeitungsmöglichkeit“ für alle Kooperationspartner:innen Kölner Haus des Jugendrechts 13 Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 7. Wohnort Köln (Zu beachten ist, dass die Zuständigkeiten des Dezernats 169 und des KK 43 sich bzgl. der Zielgruppe auch auf da s Stadtgebiet Leverkusen beziehen. Sinngemäß gelten a ls Kriterien der Aufnahme bzw. der Entlassung der Wohn ort in bzw. der Wegzug aus Leverkusen) Bezüglich des Sprachgebrauchs und der Statuierung innerhalb des Programms haben die Kooperationspartner folgende Regelungen vereinbart: Liegen bei einem/einer aufgenommenen Jugendlichen/H eranwachsenden noch keine Verurteilungen vor, so lautet die Bezeic hnung „Mehrfachtatverdächtige(r) in besonderen sozialen Problemlagen“. Liegt bei einem/einer aufgenommenen Jugendlichen/He ranwachsenden bereits eine Verurteilung wegen einer oder mehrerer Taten vor und begeht der Programmteilnehmer danach eine weitere Tat mit hinr eichendem Tatverdacht, so lautet die Bezeichnung „Intensivtäter:in in besonderen sozialen Problemlagen“. STANDARDISIERTE SONDIERUNG DURCH DIE POLIZEI KÖLN Durch die Polizei Köln erfolgt eine monatliche Ausw ertung der Jugendlichen und Heranwachsenden, die innerhalb der jeweils letz ten 12 Monate wegen mindestens 5 Straftaten aus den in der nachfolgende n Abbildung näher beschriebenen Deliktsfeldern polizeilich auffällig geworden sind. Basis dieser Auswertung ist die elektronische Vorgangsverwaltung des PP Köln (VIVA) und nicht die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS), da letztere keine Personalien verarbeitet und zudem als Jahresstatistik (Bezug: K alenderjahr) nicht ausreichend aktuell wäre. Abhängig von der Art der begangenen Straftaten erfolgt eine Faktorisierung. Damit erhält das Kriminalkommissariat 43 die so genannte „Rankingliste“, die somit zunächst nichts weiter ist, als eine Rangfolge in Abhängigkeit polizeilich festgestellter und gewichteter Delinquenz. Kölner Haus des Jugendrechts 14 Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 Hinzu tritt ggf. die Bewertung weiterer bekannter U mstände, z. B. das Alter, Schwerpunkt der Taten im Bereich der Gewaltdelikte, aktuelle Delinquenzdichte, familiäre Situation, Alkohol- und /oder Drogenkonsum, delinquente Peer pp. Filter und Faktorisierung für die Auswahl geeigneter Kandidat:innen STANDARDISIERTE SONDIERUNG DURCH DAS JUGENDAMT KÖLN Das Jugendamt schlägt diejenigen Jugendlichen und H eranwachsenden zur Aufnahme in das Programm vor, die polizeilich/straf rechtlich mehrfach in Erscheinung getreten sind, sich in sozialen Problem lagen befinden und durch Hilfen zur Erziehung gemäß Sozialgesetzbuch VIII schwer zu erreichen sind. Beispiele typischer sozialer Problemlagen: ● kaum Erziehungseinfluss ● Schulverweigerung ● fehlende familiäre Einbindung Step 1: Mindestens 5 Straftaten Step 2: Faktorisierung der Straftaten Faktor 5: Raub, räub. Erpressung Faktor 4: Körperverletzung Faktor 3: Straftaten gegen die persönliche Freiheit Faktor 2: Diebstahl unter erschwerenden Umständen Faktor 1: Diebstahl ohne erschwerende Umstände Step 3: Erstellung der Rankingliste 1) P. 17 Jahre männlich 2) D. 15 Jahre männlich 3) C. 14 Jahre weiblich 4) ... Kölner Haus des Jugendrechts 15 Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 ● gefährdender Konsum von Drogen ● (eigene) Gewalterfahrung im familiären Umfeld ● Straffälligkeit der Eltern Die Jugendgerichtshilfe klärt im Rahmen der Sondier ung mit den neun Bezirksjugendämtern die vorbereiteten Kandidat:inne nvorschläge sowie weitere Vorschläge zur Aufnahme ab. In dem Rahmen w erden auch geeignete Kandidat:innen für eine Fallkonferenz abgefragt. AUSNAHMEN Eine Abweichung von o. a. Kriterien ist möglich. In solchen Ausnahmefällen ist ein Aufnahmevorschlag von der vorschlagenden Instit ution mit der Mitteilung der Personaldaten schriftlich zu begründen und den Kooperationspartner:innen vorzulegen. AUSWERTUNGSBESPRECHUNG Die Entscheidung über die Aufnahme in das Programm des Kölner Haus des Jugendrechts erfolgt im Rahmen der monatlich stattf indenden Auswertungsbesprechung. Stimmberechtigte Teilnehmer :innen dieser Zusammenkunft sind die drei Kooperationspartner:inn en im Haus (siehe 1.3). Entscheidungen müssen dort grundsätzlich einstimmig erfolgen, das heißt, die begründete Ablehnung eines Vorschlags durch einen/e ine Partner:in hat aufschiebende Wirkung; eine Aufnahme erfolgt zunäch st nicht, der/die Kandidat:in wird weiter „beobachtet“ und gegebenenfalls erneut diskutiert. Neben den Entscheidungen zur Aufnahme ergehen in diesem Gremium solche zu Entlassungen aus dem Programm und zur Kandidat:i nnenbestimmung für Fallkonferenzen. Auch diese unterliegen den o. a. R egeln. Darüber hinaus werden aktuelle oder herausragende Entwicklungen/Ak tivitäten der im Programm befindlichen Jugendlichen und Heranwachsenden dargelegt. Weiterer, nicht stimmberechtigter Teilnehmer der Auswertungsbesprechung ist der Spezialdienst „Streetwork“ der Stadt Köln in Ko operation mit der Kölner Haus des Jugendrechts 16 Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 Arbeiterwohlfahrt Köln, der die dort gewonnenen Informationen nutzt, um seine aufsuchende Arbeit zu optimieren. PROGRAMMTEILNEHMER:INNEN Altersangaben berücksichtigen die Geburtstage im Jahr der Auswertung Von den insg. 108 Programmteilnehmer:innen im Jahr 2021 waren 4 weiblich 85 84 65 53 52 59 53 49 43 46 45 41 46 48 54 69 62 73 77 82 80 79 77 67 131 132 119 122 114 132 130 131 123 125 122 108 0 20 40 60 80 100 120 140 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 Jugendliche Heranwachsende Summe 108 Programmteilnehmer: innen Köln 102 39 Jugendliche 63 Heranwachsende LEV 6 2 Jugendliche 4 Heranwachsende Kölner Haus des Jugendrechts 17 Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 2.3 KONSEQUENZEN DER AUFNAHME BESONDERHEITEN DER SACHBEARBEITUNG Um bei den aufgenommenen Jugendlichen und Heranwach senden die Strafverfahren zu beschleunigen, die kriminellen Karrieren zu beenden und die ggf. zu Grunde liegenden sozialen Problemlagen positiv zu verändern, wird die Sachbearbeitung bzw. die fachliche Zusammenarbeit umgestellt: o Personenorientierte Sachbearbeitung auf Seiten der Polizei • Der/die Jugendliche/Heranwachsende hat deliktsüberg reifend nur einen festen Sachbearbeiter/eine feste Sachbearbeiterin. • Austrennung von Verfahren gegen Intensivtäter:innen (bei mehreren Tatbeteiligten). Somit werden die Verfahre n gegen Intensivtäter:innen immer vor demselben Richter verhandelt. • Gefährder:innenansprachen durch das Kriminalkommiss ariat 43 und die zuständigen Beamt:innen des Bezirks- und Schwerpunktdienstes der Polizei Köln. o Spiegelbildliche Organisation der Staatsanwaltschaf t (Sonderdezernenten für Intensivtäter und Intensivtäterinnen, Dez. 169). • Begleitung polizeilicher Vernehmungen bzw. Ansprachen des/der Jugendlichen/ Heranwachsenden, um sich ein persönliches Bild zu machen. • Anklage aller nachweisbaren Straftaten • Sitzungsvertretung wird grundsätzlich nur von den Sonderdezernenten wahrgenommen. Kölner Haus des Jugendrechts 18 Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 o Aktivierung von Jugendhilfeangeboten durch den Allgemeinen Sozialen Dienst der Stadt Köln o Gemeinsame Ansprache der Zielgruppe und deren Angeh örige durch Jugendamt und Polizei • Ziel ist es, auf diese Weise Einfluss auf das Verha lten der Personen zu nehmen und dadurch einer weiteren Fremd- und Eigengefährdung entgegen zu wirken. Durch die gemei nsamen Ansprachen soll der Zielgruppe und den Angehörigen zudem die Geschlossenheit der Akteure vor Augen geführt werden. o Einberufung von Fallkonferenzen o Der Postversand zwischen den Kooperationspartner:in nen im Haus erfolgt über dafür eingerichtete Postfächer. Der Ak tenaustausch zwischen Polizei und StA erfolgt „von Hand zu Hand“. 2.4 FALLKONFERENZEN Fallkonferenzen sind anlassbezogene und planmäßige, in jedem Fall aber einzelfallbezogene, überbehördliche Zusammenkünfte der Kooperations- partner:innen des Haus des Jugendrechts, sowie weit erer fallbezogener Fachkräfte, die im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Aufgaben mit den im Haus bearbeiteten Mehrfachtatverdächtigen bzw. Inte nsivtäter:innen befasst sind. Die Fallkonferenz ist Teil des Prozesses, ein e weitere Gefährdung des Jugendlichen zu verhindern. Anlass für eine Fallkon ferenz kann zum Beispiel sein, dass bei dem Jugendlichen die Straftatendichte respektive -qualität stark zunimmt und er durch Maßnahmen wie Gefährder:innena nsprachen der Polizei oder Maßnahmen der Jugendhilfe nur schwer o der nicht mehr zu erreichen ist. Kölner Haus des Jugendrechts 19 Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 Fallkonferenzen dienen, auf Basis datenschutzrechtl icher Vorschriften, dem wechselseitigen, interdisziplinären Informationsaus tausch. Wesentliche Ziele sind: ● Abstimmung zukünftiger Handlungs- bzw. Verfahrens weisen der Kooperationspartner:innen - insbesondere zur Verme idung von Jugendstrafe. ● Verhinderung von konträrer oder Doppelarbeit. ● Den Betroffenen und den Personensorgeberechtigten die Situation sowie Konsequenzen bei ungehindertem For tgang aufzeigen und sie zu motivieren, Hilfen anzunehmen . Grundsätzlich erfolgt die Durchführung in drei Teilen Teil I Fallbesprechung Die Fallbesprechung umfasst folgende Bestandteile: • Vorstellung des Falls durch die vorschlagende Institution • Berichterstattungen der Teilnehmer zum Fall • Diskussion und Erörterung von Handlungsmöglichkeiten • Abstimmung des weiteren Vorgehens als Empfehlung de r Fallkonferenz • Abstimmung der Botschaften an die Jugendlichen und deren Personensorgeberechtigte bzw. an die Heranwachsenden • Abstimmung der weiteren Zusammenarbeit nach der Fallkonferenz Teil I Fallbesprechung Teil II Ergebnismitteilung Teil III Erörterung Kölner Haus des Jugendrechts 20 Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 Teil II Ergebnismitteilung In Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls i st im unmittelbaren Anschluss an die Fallbesprechung die Mitteilung der Ergebnisse an die Kandidaten und die Personensorgeberechtigten vorges ehen. Ziel ist es, den Kandidaten ihre Situation deutlich vor Augen zu füh ren, das gemeinsame Handeln von staatlichen Behörden und weiteren Akteu ren aufzuzeigen, mögliche strafrechtliche Konsequenzen bei weiterem Fehlverhalten zu benennen und die Bereitschaft, Hilfe anzunehmen, zu fördern. Zur Unterstützung einer Verhaltensänderung werden z. B. Angebote der Jugendhilfe empfohlen oder andere Unterstützung angeboten. Teil III Erörterung Im Anschluss an den Teil II der Fallkonferenz ist e in Zeitfenster von ca. 15 min vorgesehen, in dem der/die Jugendliche respektive d ie Personen- sorgeberechtigten oder der/die Heranwachsende die M itteilungen aus Teil II bei den vertretenen Institutionen unmittelbar hinte rfragen können. Dabei ersetzt Teil III natürlich nicht weitere Gespräche oder Kontakte in der regelmäßigen bzw. sonstigen anlassbezogenen Fallarb eit. Teil III stellt aber sicher, dass Fragen, die sich aus der Fallkonferenz ergeben, unmittelbar und nötigenfalls isoliert von der Gesamtgruppe thematisiert werden können. Zu den Teilen I und II der Fallkonferenz wird ein E rgebnisprotokoll gefertigt und an alle Teilnehmenden versandt. Das Protokoll umfas st dabei die erarbeiteten Empfehlungen aus dem Teil I der Fallkonferenz sowie die den Kandidat:innen und ggf. deren Personensorgeberechtigten übermittelten Botschaften des Teils II. Im Jahr 2021 wurden aufgrund der Corona-Pandemie le diglich 2 Fallkonferenzen durchgeführt. Kölner Haus des Jugendrechts 21 Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 2.5 ENTLASSUNG Ähnlich wie für die Aufnahme, gelten auch für die E ntlassung aus dem Programm bestimmte Voraussetzungen. Voraussetzung für die Entlassung eines im Kölner Ha us des Jugendrechts bearbeiteten Jugendlichen/Heranwachsenden ist das E invernehmen der Kooperationspartner:innen. Mehrfach- oder Intensivtäter:innen, die aus dem Programm des Kölner Hauses des Jugendrechts mit Erreichen des 21. Lebensjahres ohne positive Prognose ausscheiden, werden in die personenorientierte Sach bearbeitung des Kriminalkommissariats 45, zuständig für erwachsene Intensivtäter:innen, übernommen. Im Berichtsjahr waren dies 2 Personen. Seit Anfang 2016 ist die Verurteilung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr (oder mehr) ohne Bewährung kein obligatorischer Entlassun gsgrund mehr. Die so gewährleistete kontinuierliche Begleitung der betre ffenden Jugendlichen / Optionale Entlassung → Mind. 6 Monate Legalbewährung + pos. Prognose und Einvernehmen über das Ausscheiden in der Auswertungsbesprechung oder → Seit mind. drei Monaten in stationärer Unterbringung gem. § 34 SGB VIII oder gem. § 1631b BGB und Einvernehmen über das Ausscheiden in der Auswertungsbesprechung Obligatorische Entlassung → Legalbewährung von mind. 12 Monaten oder → Wegzug aus Köln oder → Vollendung des 21. Lebensjahres Kölner Haus des Jugendrechts 22 Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 Heranwachsenden während der Haftzeit und insbesonde re unmittelbar nach Haftentlassung durch die bisherigen Sachbearbeiter: innen hat das Ziel, eine erneute Straffälligkeit zu verhindern und die Wiede reingliederung in die Gesellschaft zu fördern. 2.6 KOMMUNIKATION SCHNITTSTELLENMANAGEMENT Mit dem Einzug in die erste gemeinsame Liegenschaft am Salierring wurde im Haus des Jugendrechts durch die Stadt Köln bei der Jugendgerichtshilfe ein Schnittstellenmanagement mit fallübergreifender koo rdinierender Funktion eingerichtet. Die Funktion umfasst die Koordination der Anliegen der im Haus ansässigen Sachgebiete mit den 9 Bezirksjugendämter n in den Stadtteilen. So werden über sie z. B. die Anliegen der Bezirksjugen dämter bezüglich Neuaufnahmen und Vorschlägen für Fallkonferenzen in die Auswertungsbesprechung transportiert oder deren Erg ebnisse anschließend den betreffenden Sachbearbeitenden in den Bezirken mitgeteilt. BESPRECHUNGSARCHITEKTUR Nach den Vorgaben der Kooperationsvereinbarung wurd en folgende regelmäßige Besprechungen im Haus des Jugendrechts etabliert: • Hausbesprechungen (1-2 pro Monat) • Leitungsbesprechungen ( ca. 1 pro Jahr) • Auswertungsbesprechungen (1 pro Monat) • Fallkonferenzen (min. 12 pro Jahr) • Schwellentäter:innen-Gespräche ( monatlich / bis zu 3 Schwellentäter:innen) Neben den bereits erwähnten Auswertungsbesprechunge n und Fallkonferenzen, welche die Auswahl/Entlassung der Kandidat:innen bzw. die einzelfallbezogene Besprechung eines/einer bestimmt en Kandidaten/in des Programms zum Inhalt haben, hat sich die Hausbespre chung in besonderem Kölner Haus des Jugendrechts 23 Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 Maße als Mittel zur schnellen und transparenten Aba rbeitung von dienststellenübergreifenden Themen und Problemstell ungen jeglicher Art bewährt. Neben Themen, welche die Zusammenarbeit zw ischen den Kooperationspartner:innen betreffen, können auch Ab stimmungen getroffen und Organisatorisches besprochen werden. Über die Kooperationspartner:innen können zudem zeitnah Them en mit Entscheidungsvorbehalten der Leitungsebene nach dor t gespiegelt und Entscheidungen eingeholt werden. Mindestens einmal im Jahr wird die Leitungsbesprech ung einberufen. Bei Bedarf können hier bestimmte Themen und Problematik en im Kreis der Leitungsebene thematisiert und ggf. an die Behördenleitungen herangetragen werden. VERSAND VON ERMITTLUNGSAKTEN Im Haus des Jugendrechts werden Ermittlungsakten, d ie zwischen dem Kriminalkommissariat 43 und dem Dezernat 169 der St aatsanwaltschaft übermittelt werden sollen, nicht über die jeweilige Dienstpost versandt. Die Weitergabe erfolgt ausschließlich und unmittelbar über die Geschäftsstellen im Haus bzw. von „Hand zu Hand“. POST Post, die von einem/einer zum/zur anderen Kooperati onspartner:in zugestellt werden muss, wird nicht über die jeweilige Dienstpost versandt. Die Weitergabe erfolgt ausschließlich und unmittelbar über die Geschäftsstellen im Haus. Diese Änderungen führen dazu, dass Akten und Post nicht m ehr mehrere Tage, sondern nur noch wenige Minuten unterwegs sind. Daz u sind bei Übergabe entsprechende Absprachen möglich. SONSTIGE KOMMUNIKATION Im Haus des Jugendrechts werden zudem neue Erkenntn isse und Entwicklungen (z.B. erneute Straffälligkeit oder Au ffälligkeiten von Intensivtäter:innen, Erkenntnisse aus Gerichtsverhandlungen) tagesaktuell und Kölner Haus des Jugendrechts 24 Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 unmittelbar zwischen den Kooperationspartner:innen übermittelt. Dieser ständige und zeitnahe Informationsaustausch ermögli cht es den Kooperationspartner:innen frühzeitig und auf der Grundlage umfassender Erkenntnisse zu reagieren, ggf. bereits in einem fr ühen Verfahrensstadium Maßnahmen zu ergreifen oder auf die Jugendlichen /Heranwachsenden einzuwirken. KOORDINATIONSSTELLE Eine Kooperationsform wie die im Haus des Jugendrec hts bedarf einer kontinuierlichen Koordination, d. h. eines/einer ze ntralen und neutralen Ansprechpartners:in im Haus. Neben der Vor- bzw. Na chbereitung und der Durchführung sämtlicher Besprechungen sowie der Fal lkonferenzen, der Erledigung bzw. Abstimmung des Berichtswesens, Plan ung und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen und der kontinuierl ichen inhaltlichen Fortentwicklung der Kooperation geht es bei dieser Funktion im Weiteren darum, die Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben bzw. Termine bzgl. der Öffentlichkeitsarbeit abzustimmen, Besuche zu koord inieren und Besucher zu betreuen, Anfragen (i. d. R. durch andere Behörden oder Studierende) zu beantworten und in erster Linie zentraler Ansprechp artner/zentrale Ansprechpartnerin für alle Belange des Hauses bzw. Anliegen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu sein. Im Januar 2020 übernahm Frau Susanne Monsieur von der Jugendgerichtshilfe diese Aufgabe von Frau Oberstaatsanwältin Rachel Hohn. 2.7 WEITERE KOOPERATIONSPARTNER:INNEN Das Kölner Haus des Jugendrechts hat ein weitreiche ndes Netzwerk aufgebaut. Neben verschiedenen Dienststellen der Po lizei Köln, wie z. B. dem Bezirks- und Schwerpunktdienst sowie dem KK 45 oder der Stadt Köln, wie z. B. dem Allgemeinen Sozialen Dienst und dem Gefährdungsmeldungssofortdienst, besteht eine enge Kooperation mit: • Landgericht Köln • Amtsgericht Köln Kölner Haus des Jugendrechts 25 Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 • Freie Träger der Jugendhilfe (z. B. Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Köln, Brücke e.V., Sozialdienst Katholischer Frauen) • Sozialdienste der Justizvollzugsanstalten • Streetwork der Stadt Köln in Kooperation mit der Arbeiterwohlfahrt • Ambulanter Sozialer Dienst der Justiz, Fachbereich Bewährungshilfe des Landgerichts Köln 3 SCHWELLENTÄTER:INNEN-KONZEPT Das im Kölner Haus des Jugendrechts entwickelte Sch wellentäter:innen- Konzept wurde ab 2016 umgesetzt. Bei den Schwellent äter:innen handelt es sich um Jugendliche und Heranwachsende, welche aufg rund ihrer erheblichen Straffälligkeit oder anderer belastende r Faktoren den Kooperationspartner:innen aufgefallen sind. Analog zum Aufnahmeverfahren bei Mehrfachtatverdäch tigen/ Intensivtäter:innen werden Kandidat:innen-Vorschläg e in der Auswertungsbesprechung vorgestellt und verabschiede t. Bei der Bewertung, welche der Kandidat:innen für eine Ansprache ausgewählt werden, wird nicht nur ermittelt, ob die Jugendlichen/Heranwachsenden aufgrund Anzahl und Kölner Haus des Jugendrechts 26 Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 Schwere aktueller Straftaten „an der Schwelle“ zur Aufnahme in das Intensivtäter:innen-Programm stehen. Es wird auch i n Betracht gezogen, bei welchen Kandidat:innen noch Ressourcen hinsichtlich der Installierung von Hilfen zur Erziehung bestehen. Der/die ausgewählte Kandidat:in – häufig auch mehre re – und seine/ihre Erziehungsberechtigten werden zu einem Gespräch in das Kölner Haus des Jugendrechts eingeladen. Die Ansprachen erfolgen du rch die Kooperationspartner:innen und beinhalten die Darlegung der Situation des/der jeweiligen Kandidat:in und das Aufzeigen von Konsequenzen im Falle weiterer Straffälligkeit. Ein besonderer Fokus liegt bei den Gesprächen jedoch auch darauf, die Eltern in ihrer Erziehungsverantwortung zu unterstützen und mögliche Hilfsangebote gemeinsam zu besprechen bzw. die Bereitschaft Hilfe anzunehmen, zu fördern. Durch dieses frühzeitige He rantreten an die Jugendlichen/Heranwachsenden und deren Erziehungsbe rechtigten sollen kriminelle Karrieren bzw. deren Verfestigung entgeg en gewirkt werden. Ziel ist es insbesondere, eine Aufnahme des/der Kandidat:in in das Programm für Mehrfachtatverdächtige/Intensivtäter:innen entbehrlich zu machen. Im Berichtsjahr 2021 wurden insgesamt 10 Jugendlich e ausgewählt. Davon nahmen 4 Kandidat:innen mit ihren Erziehungsberecht igten das angebotene Gespräch wahr. 4 Kandidat:innen erschienen dagegen nicht, 2 Gespräche wurden in das nachfolgende Kalenderjahr verschoben. Seit 2016 wurden von den insgesamt 84 für das Schwellentäter:innen-Progr amm ausgewählten Personen später 18 Kandidat:innen in das Intensivtä ter:innen-Programm aufgenommen. Im Jahr 2021 wurde keine Person aus de m Schwellentäter:innen-Programm in das Intensivtäter: innen-Programm aufgenommen. Auch im vergangenen Jahr bestätigte sich, dass zum einen die Sorgeberechtigten (Eltern oder Vormünder) meist ers tmals umfassende Informationen über die angezeigte Straftaten erhiel ten. Zum anderen war für die Kooperationspartner:innen die Möglichkeit, die Interaktion zwischen den Familienmitgliedern beobachten zu können, häufig au fschlussreich. In jedem Fall, in dem Gespräche zustande kamen, konnten Info rmationen über das Kölner Haus des Jugendrechts 27 Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 Intensivtäter:innen-Programm und dessen Aufnahmekri terien, aber auch über Hilfsangebote der Jugendhilfe den Betroffenen vermittelt werden. 4 KÖLNER HAUS DES JUGENDRECHTS – ERGEBNISSE Nach Beginn der gemeinsamen Arbeit im Kölner Haus d es Jugendrechts erfolgte ab 2010 eine kontinuierliche Überprüfung d er Arbeitsergebnisse. Die Evaluation des Kölner Haus des Jugendrechts wurde z unächst beratend und konstruktiv von der zentralen Evaluationsstelle des Landeskriminalamtes NRW, dem Qualitätsmanagement des PP Köln und dem Amt für Personal- und Organisationsangelegenheiten der Stadt Köln begleit et. Die fortlaufenden Erhebungen zu den statistischen Ergebnissen erfolgt en ab 2013 selbstständig durch die Kooperationspartner:innen im Haus des Jugendrechts. Die externe Evaluation war als Prozessevaluation an gelegt. Die Herstellung definitiver Kausalzusammenhänge und Korrelationen z wischen den Maßnahmen/Prozessen und den statistischen Ergebnissen ist durch eine solche zwar nicht herstellbar, gleichwohl aber waren und s ind die Zielerreichungsgrade Indiz für Entwicklungen in die eine oder andere Richtung. 4.1 PROZESSEVALUATION Die Erhebung und Bewertung der subjektiven Komponen ten erfolgte im Rahmen eines Prozessaudits, also einer Befragung de r Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Hauses, im Jahre 2010 und wurde dur ch einen DGQ-Auditor Qualität durchgeführt (www.dgq.de). Kölner Haus des Jugendrechts 28 Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 Das erste Ergebnis wurde bereits im Jahresbericht 2 010 dargestellt. Hier resümiert der Auditor: „Sämtliche im Bericht zur formativen Evaluation gen annten Maßnahmen/Handlungsabläufe wurden umgesetzt und hab en unmittelbar bzw. mittelbar zum Erreichen der Teilziele/des Gesamtziels beigetragen. Die Intensität der Umsetzung der Maßnahmen/Handlung sabläufe wird im Wesentlichen durch die Verzahnung bzw. Nicht-Verzah nung der Organisationseinheiten in den Prozessabläufen geprä gt. Dies wird insbesondere zwischen Polizei/StA einerseits und Jugendgerichtshilfe anderseits deutlich, da zwischen diesen Organisationseinheiten keine wesentliche Schnittstelle in den Bearbeitungsprozessen besteht. Die Häufigkeit der Kontakte zwischen Polizei und St A dagegen ergeben sich zwangsläufig durch die unmittelbare Kunden-/Lieferantenbeziehung. Ein wesentlicher Einflussfaktor hinsichtlich der In tensität der Umsetzung der Handlungsabläufe/Maßnahmen stellt der von der Jugen dgerichtshilfe und dem Allgemeinen Sozialen Dienst zu beachtende Sozia ldatenschutz dar. Die bestehenden gesetzlichen Regelungen und damit verbu ndenen Aufgabenzuweisungen lassen oftmals die Verknüpfung der Bearbeitungsprozesse nicht zu. Dadurch wird der (in sbesondere durch die Polizei formulierte) Informationsfluss formal unterbunden. Prozessaudit: Ein Prozessaudit ist eine systematische, unabhängige Untersuchung, um festzustellen, ob festgeschriebene Handlungsabläufe tatsächlich umgesetzt werden. Audits klären jedoch auch die Frage, o b mit den festgeschriebenen Handlungsabläufen das gewünschte Erge bnis überhaupt erreicht werden kann. Die Durchführung des Audits erfolgt im Rahmen von Interviews mit den jeweiligen Beschäftigten an ihren Arbeitsplätzen. Wesentlicher Bestandteil eines Audits ist jedoch die Erhebung von Verbesserungspotenzial. Die Mitarb eiterinnen und Mitarbeiter haben die Möglichkeit, während des Audits ihre Probleme im Arbeitsablauf zu schildern und Verbesserungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Kölner Haus des Jugendrechts 29 Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 Deutlich feststellbar ist jedoch das bei allen Koop erationspartner:innen vorhandene ständige Bestreben nach Zusammenarbeit i m Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten unter Wahrung der Organisationsinteressen.“ 4.2 STATISTISCHE ERGEBNISSE Referenzjahr für die Untersuchung war das Jahr 2008 ; das Jahr, das repräsentativ ist für die am weitesten entwickelte Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Kriminalität von Intensiv- und Mehrf achtäter:innen vor dem Einzug in die gemeinsame Liegenschaft. Das Jahr 200 9 wurde aus der Betrachtung ausgeklammert, da sowohl ein mehrmonati ger Zeitraum vor als auch nach dem Einzug in die gemeinsame Liegenschaft von umzugsbedingten Schwierigkeiten und noch nicht ausreichend abgestimmter Ablauforganisation gekennzeichnet war. 4.3 RÜCKFALLQUOTE Die Rückfallquote zu verringern, ist ein wesentlich es Ziel der Arbeit im Kölner Haus des Jugendrechts. Was aber ist ein Rückfall? Ein „Rückfall“ wird im K ölner Haus des Jugendrechts nach dem von allen kooperierenden Behörden einvernehmlich festgelegten Grenzwert von drei Straftaten binnen 12 Monaten nac h Entlassung aufgrund ausreichender Legalbewährung definiert. Für das ver gangene Jahr 2021 wurden somit die Personen betrachtet, die in 2020 entlassen wurden und deren „Beobachtungsjahr“, ein Jahr nach Entlassung aus de m Programm, in 2021 endete. Diese Definition kann von der anderer Häuse r des Jugendrechts abweichen. Kölner Haus des Jugendrechts 30 Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 Die Falldaten zum Entlassungsgrund haben sich wie folgt entwickelt: Jahr Anzahl der Programmteilnehmer:- innen Anzahl der wegen Legalbewährung entlassenen Programmteilnehmer:- innen Anzahl der aus anderen Gründen entlassenen Programmteilnehmer:- innen 2010 131 32 13 2011 132 46 16 2012 119 28 10 2013 122 38 1 2014 114 34 1 2015 132 24 14 2016 130 22 8 2017 131 15 12 2018 125 19 15 2019 125 10 24 2020 122 19 10 Die darauf aufbauende Auswertung der von den wegen Legalbewährung entlassenen Programmteilnehmer:innen anschließend begangenen Straftaten zeigt folgende Rückfall-Entwicklung (die Jahreszahl gibt das Jahr der Entlassung an): Kölner Haus des Jugendrechts 31 Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 Die Rückfallquote entspricht demnach wieder dem Bild der Vorjahre bis 2018. Das Ergebnis bestätigt aber auch die Zweifel an de r Aussagekraft der im Rahmen der Evaluation 2010 entwickelten Messgröße ‚Rückfallquote‘. Es ist aus Sicht der Beteiligten ohne Frage, dass die Daten ke inen echten Vergleich zulassen. Sinnvoll wäre eine erneute Evaluation, we lche allerdings kostenintensiv sein dürfte. Ein abschließendes Ergebnis hat die Diskussion dahe r bisher leider nicht erbracht. Wir werden uns weiter mit dem Thema beschäftigen müssen. 26% 8% 30% 40% 31% 25% 21% 39% 50% 24% 22% 15% 15% 7% 8% 25% 27% 21% 14% 28% 31% 23% 16% 13% 30% 13% 26% 16% 25% 28% 21% 54% 39% 40% 31% 37% 26% 24% 11% 20% 2020 2019 2018 2017 2016 2015 2014 2013 2012 2011 Keine Staftat Eine Straftat Zwei Straftaten Drei und mehr Straftaten = Rückfall Kölner Haus des Jugendrechts 32 Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 AUFNAHMEN/ENTLASSUNGEN VERFAHRENSDAUER Zur Analyse der Verfahrensdauer im Kriminalkommissa riat 43 werden die Ermittlungsvorgänge der Personen, die in dem betref fenden Jahr im Intensivtäter:innen-Programm, somit in der personen orientierten Sachbearbeitung des Kriminalkommissariats 43 waren, ausgewertet. Betrachtet wird die Zeit von der Anzeigenfertigung (in der Regel durch die Schutzpolizei) bis zur Abgabe des durch das Krimina lkommissariat 43 bearbeiteten Vorgangs an die Staatsanwaltschaft. Unschärfen durch z.B. mehr Feiertage in einem Jahr , Personalausfall pp. sind zufällig und über den gesamten Erhebungszeitraum so verteilt, dass diese Komponente im mehrjährigen Vergleich statistisch nicht bedeutsam ist. 40 45 62 38 39 35 38 30 -27 -34 -24 -34 -23 41 47 49 45 43 28 51 36 30 26 29 15 19 2008 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 + - Kölner Haus des Jugendrechts 33 Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 Verfahrensdauern Kriminalkommissariat 43 (Tage) Bei der Staatsanwaltschaft Köln wurden jeweils alle Verfahren des Dezernats 169, vom Eingang bis zur Verfahrenserledigung durch z. B. Fertigung der Anklageschrift, ausgewertet. Verfahrensdauern Dezernat 169 der Staatsanwaltschaft Köln (Tage) FAZIT Die durchschnittliche Bearbeitungszeit beim Krimina lkommissariat 43 und bei der Staatsanwaltschaft hat sich weiter erhöht. Die Ursache dürfte auf komplexeren Verfahren, längere Laufzeiten durch die ‚notwendige 42,9 46,9 36,3 33,3 44,4 27,9 24,7 33,0 30,0 32,0 33,0 31,0 44,0 2008 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 202 1 28,0 25,5 15,9 13,8 27,4 21,4 16,2 11,9 11,2 12,0 13,5 21,0 23,7 2008 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 202 1 Kölner Haus des Jugendrechts 34 Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 Pflichtverteidigung‘ aber insbesondere auch auf die sehr schwierige Personalsituation beim Kriminalkommissariat 43 zurückzuführen sein. In der Summe der Bearbeitungszeiten des KK 43 und d es Dezernats 169 ergibt sich eine durchschnittliche Verfahrensdauer von 63, 7 Tagen. Im Jahr 2020 waren es noch 46,5 Tagen. Es ist zu hoffen, dass si ch dies durch die aktuelle Personalausstattung des KK 43 wieder verbessert. Di e ‚notwendige Pflichtverteidigung‘ und die damit verbundenen Wart ezeiten werden aber weiterhin als ‚Bremse‘ wirken. 4.4 HILFEN ZUR ERZIEHUNG IM KÖLNER HAUS DES JUGENDRECHTS Ob und welche Hilfen zur Erziehung gemäß des SGB VI II bei den jungen Menschen eingerichtet werden, die im Intensivtäter: innen-Programm des „Kölner Haus des Jugendrechts“ eingebunden sind, ge staltet sich individuell recht unterschiedlich. Teilweise bestehen bereits v or Programmaufnahme Hilfen zur Erziehung durch das Kölner Jugendamt, te ilweise werden diese während der Programmteilnahme eingerichtet oder verändert. Die Quote eingerichteter Hilfen zur Erziehung berei ts vor der Aufnahme in das Programm des „Kölner Haus des Jugendrechts“ ist erf ahrungsgemäß recht hoch. Dieser Umstand spiegelt das Vorhandensein soz ialer Risikofaktoren, welche in der Regel Bedingung für eine Programmaufn ahme ist, erkennbar wider und verdeutlicht gleichfalls die eigenständig e Wirksamkeit der Zugänge ins Jugendhilfesystem der erzieherischen Hilfen. Da ss es in einigen Fällen nicht zur Einrichtung von Hilfen kommt, hat verschiedene Ursachen, wie z.B. einen faktisch nicht vorhandenen Hilfebedarf oder die Abl ehnung durch die Zielgruppe, respektive deren Sorgeberechtigte. Und genau hier ist der Punkt, an dem wir gemeinsam ansetzen können und es auch regelmäßig tun. So ist es z.B. eines der erklärten Ziele der Fallkonferenzen, die Teilnehmer:innen und deren Sorgeberechtigte zu motivieren, Hilfen anzunehmen. Kölner Haus des Jugendrechts 35 Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 4.5 EIN FALLVERLAUF AUS DEM BLICKWINKEL DER JUGENDGERICHTSHILFE Die Hintergründe und Ursachen für eine Aufnahme in das Intensivtäter:innen- Programm sowie die Ergebnisse der kooperativen Zusa mmenarbeit im Kölner Haus des Jugendrechts sollen auch für das Jahr 2021 mit einem Fallbeispiel exemplarisch aus dem Blickwinkel der Jugendgerichtshilfe dargestellt werden. Vorgestellt wird ein 2005 geborener männlicher Jugendlicher. Er wurde als zweiter von vier Söhnen seiner Eltern geboren. Die Mutter, die bei Geburt der Söhne sehr jung gewesen ist und vier Kinder in fünf Jahren geboren hatte, trennte sich im Jahr 2010 vom Vater der Kind er, mit dem sie in einem anderen Bundesland zusammengelebt hatte und kam übe r den Umweg mehrerer Frauenhäuser nach Köln. Es wurde deutlich, dass es innerhalb der Paarbezieh ung zu massiven Gewaltausbrüchen gekommen war und auch die Söhne hi ervon betroffen waren. Sehr bald offenbarte sich, dass die Mutter mit der Erziehung der Kinder überfordert war, so dass die Söhne zunächst in eine Wohngruppe der Jugendhilfe untergebracht wurden. In der Hoffnung, dass auf diesem Weg das familiäre System unterstützt werden kann, wurde auc h die Mutter in die Wohngruppe aufgenommen. Der Mutter gelang es auch in diesem geschützten Rahmen nicht, ihrer Aufgabe gerecht zu werden. So feierte sie mit den älteren J ugendlichen in der Einrichtung Partys oder blieb mehrfach tagelang der Wohngruppe fern. Im Jahr 2014 verließ sie die Einrichtung. Die Söhne , die bis dahin nur sich selbst als konstante Bezugspersonen erlebt hatten, verblie ben gemeinsam in der Wohngruppe. In den Jahren 2017 und 2018 wurden circa 40 Strafan zeigen gegen einen der Brüder aufgenommen, der damals noch strafunmündig g ewesen ist. Hierbei handelte es sich zu einem großen Teil um Sachbeschä digungsdelikte, teils begangen mit einem seiner älteren Brüder im Umfeld der Wohngruppe. Allerdings wurden auch Anzeigen wegen Gewaltdelikten aufgenommen. Kölner Haus des Jugendrechts 36 Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 Dies führte dazu, dass im Rahmen der Hilfeplanung e ntschieden wurde, den Jungen aufgrund seines zunehmend auffälligen Verhaltens von seinen Brüdern zu trennen und ihn in einer Außenwohngruppe der Einrichtung außerhalb Kölns unterzubringen. Es gelang jedoch nicht, ihn in dieser Wohngruppe an zubinden. Er hielt sich weiterhin häufig in Köln in der Nähe seiner Brüder auf und wurde als grenzüberschreitend erlebt. Es kam zu weiteren Stra ftaten in Köln, gemeinsam mit den Brüdern begangen. Als Konsequenz kam es zu einem Umzug in eine auf „S ystemsprenger:innen“ spezialisierte Intensivgruppe im Kölner Norden, die aber zu keiner Verhaltensveränderung führen konnte. Mit Erreichen der Strafmündigkeit im Alter von 14 Jahren wurde der Jugendliche in das Intensivtäter:innen-Programm des Kölner Haus des Jugendrechts aufgenommen. Weitere Versuche den Jugendlichen in der Kinder-und Jugendpsychiatrie oder im geschlossenen Rahmen unterzubringen scheiterten an der Aufnahmebereitschaft der entsprechenden Einrichtungen. Zeitgleich verzogen alle Brüder in den Haushalt des Vaters, der nach wie vor in seinem ursprünglichen Umfeld verblieben war. Aufgrund der mangelnden Möglichkeit, den Jugendlichen in einer stationären Maßnahme unterzubringen, wurde für ihn eine Wohnmög lichkeit in einem Jugenddorf im Umfeld Kölns gefunden. Dort wurde er im Rahmen von 25 Fachleistungsstunden pro Woche durch einen speziali sierten ambulanten Träger der Jugendhilfe betreut. Mit Erreichen der Strafmündigkeit wurden 13 weitere Straftaten angezeigt, sodass er im Sommer 2020 vom Jugendschöffengericht zu einer Jugendstrafe von acht Monaten verurteilt wurde, die zur Bewährun g ausgesetzt wurde. Die Bewährungshilfe wurde im Rahmen der „Ambulanten Int ensivbetreuung“ der Bewährungshilfe Köln von einer Bewährungshelferin ü bernommen, die dem Jugendlichen schon aus der Betreuung des Bruders be kannt war und die überdurchschnittlich viel Zeit für die Begleitung d es Jugendlichen investieren Kölner Haus des Jugendrechts 37 Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 konnte. An der Hauptverhandlung nahm auch sein älte rer Bruder teil, der sich in den Sommerferien im mütterlichen Haushalt aufhielt. Es wurde deutlich, dass sich der Jugendliche in den letzten Wochen kaum auf die Betreuung im Rahmen der Jugendhilfe einlassen konnte. So blieb er Nächte lang an unbekannten Orten, nahm das Schulangebot de s Trägers nicht wahr und holte zuletzt nicht einmal mehr sein Taschengeld ab. Ihm wurden Rahmen des Bewährungsbeschlusses entsprechend flankierende Maßnahmen auferlegt. Bereits im September kam es zu vier weiteren, teils schwerwiegenden Straftaten, die der Jugendliche gemeinsam mit seine m älteren Bruder und einem Freund begangen hat, so dass beide Brüder End e September in Untersuchungshaft genommen wurden. Dort verblieb der Jugendliche bis er im Januar 2021 die Möglichkeit erhielt, an einer Untersuchungshaftvermeidungsmaßnahme teilzunehmen. Aufgrund der Vorgeschichte wurde er nicht in einer klassischen Haftvermeidungseinrichtung in Nordrhein-Westfalen untergebracht, sondern in einer erlebnispädagogisch ausgerichteten Intensivwo hngruppe im weiteren Umfeld des Vaters, sodass Besuche bei diesem möglich waren. In den ersten Monaten war es sehr schwierig, den Ju gendlichen zum Verbleib in der Einrichtung zu bewegen. Es fanden viele Tele fonate mit seiner ehemaligen Kölner Bewährungshelferin statt, um ihn darin zu unterstützen, die Maßnahme durchzuhalten. Im Sommer 2021 wurde er vom Kölner Jugendschöffenge richt zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten verurteilt. Er erhielt die Auflage die Einrichtung während der Bewährungszeit nicht zu verlassen. Er lebt bis heute in der Wohngruppe. An den Wochenenden und in den Ferien hat er die Möglichkeit seinen Vater und seine Brüder zu besuchen. Die Kooperation von Polizei, Staatsanwaltschaft und der Jugendgerichtshilfe im Kölner Haus des Jugendrechts führte dazu, dass die Besonderheiten in der Entwicklung und der Persönlichkeit des Jugendlichen erkannt und bei der Planung der weiteren Maßnahmen berücksichtigt werde n konnten. In Zusammenarbeit mit dem Allgemeinen Sozialen Dienst des Kölner Kölner Haus des Jugendrechts 38 Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 Jugendamtes, der Ambulanten Intensivbetreuung der B ewährungshilfe und der Jugendhilfeeinrichtung, die den Jugendlichen im Rahmen der Untersuchungshaftvermeidung aufgenommen hat, bot si ch dem Jugendlichen erstmals die Möglichkeit Unterstützung , wenn auch unter äußerem Druck, anzunehmen und sich auf Hilfe einzulassen. Es ist ihm gelungen Vertrauen in Erziehende zu fassen, sein Verhalten z u reflektieren und seinem Leben eine neue Wendung zu geben. Es zeigt sich, dass eine gute, offene und konstrukt ive Zusammenarbeit dazu führen kann, dass auch für schwierigste, für das Hi lfesystem kaum noch zu vermittelnde Jugendliche, eine Lösung außerhalb des Strafvollzugs gefunden werden kann. Wir wünschen dem Jugendlichen auf seinem weiteren Lebensweg alles Gute! 5 KÖLNER HAUS DES JUGENDRECHTS - AKTIVITÄTEN 5.1 HAFTENTLASSENE Aufgrund der Einschränkungen durch die Corona-Pande mie konnten im Jahr 2021 keine weiteren Gespräche mit Haftentlassenen d urchgeführt werden. Es ist jedoch beabsichtigt, diese Reihe fortzusetzen, da sich in den bisher mit Haftentlassenen geführten Gesprächen eine große Ber eitschaft gezeigt hat, die Zeit ihrer Inhaftierung rückblickend aktiv zu reflektieren. Für das Kölner Haus des Jugendrechts ergibt sich hierdurch die Möglichkeit, zum einen den Kontakt zu den Haftentlassenen zu wahren und zum anderen pr äventive Maßnahmen zur Vermeidung künftiger Inhaftierungen zu optimieren. Darüber hinaus können sich auch Ansätze für eine noch effektivere Ausgest altung des Jugendstrafvollzugs ergeben. Vor diesem Hintergrund hat das Kölner Haus des Jugendrechts bereits einen Dialog mit dem Justizvol lzugsbeauftragten des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen, um gewonnen e Erkenntnisse gemeinsam auszuwerten. Weitere Treffen für das Jahr 2022 und 2023 sind bereits in Planung. Kölner Haus des Jugendrechts 39 Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 5.2 RÜCKBLICK Die Hoffnung, dass alles wieder besser wird, hat si ch für das Jahr 2021 leider nicht erfüllen können. Wiederum war es uns aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie nur eingeschränkt möglich, unsere M ethoden, wie Fallkonferenzen, Schwellentäter:innen- und Haftentl assenengespräche, in Präsenz durchzuführen. Dementsprechend haben wir den Turnus unserer Hausbe sprechungen erhöht, um den internen Austausch zu den aktuellen Entwickl ungen der Programmteilnehmenden zu intensivieren. Das Kölner Haus des Jugendrechts hat im Frühjahr 20 21 gemeinsam mit der DVJJ (Deutsche Vereinigung für Jugendgerichte und J ugendgerichtshilfen e.V.) einen virtuellen Workshop auf dem Deutschen P räventionstag in Köln angeboten, der sich mit den Gesetzesänderungen im J ugendgerichtsgesetz speziell für Kooperierende in Häusern des Jugendrec hts beschäftigt hat. An dieser Stelle möchten wir uns noch einmal sehr herz lich bei Prof. Dr. Theresia Höynck (Universität Kassel, Vorsitzende der DVJJ) b edanken, die die Veranstaltung gemeinsam mit uns geplant, vorbereite t und den wissenschaftlichen Einstiegsvortrag gehalten hat. Außerdem konnte der Kontakt zu dem Justizvollzugsbe auftragten des Landes Nordrhein-Westfalen, Prof. Dr. Kubink weiter ausgeb aut und unter Beteiligung des Landschaftsverbandes Rheinland zum Thema „Straf vollzug in freien Formen“ intensiviert werden. Pandemiebedingt war es nicht immer einfach gemeinsame Termine in Präsenz zu finden. Kontakte konnten jedoch stets gehalten und zu einem gemeinsamen Austausch genutzt werden. Hierfür sind wir allen Beteiligten sehr dankbar. In 2021 wurde noch einmal deutlicher, wie bedeutsam persönliche Kontakte, im Innen- und Außenverhältnis der kooperierenden Pa rtner:innen des Hauses sind, und wie dringend wir Fallkonferenzen, Schwell entäter:innen-Gespräche und Austauschgespräche mit Haftentlassenen benötige n, um unseren Standards gemäß arbeiten zu können. Am bedeutsamsten sind jedoch die persönlichen Konta kte zu den Jugendlichen, die wir begleiten. Um mit ihnen an ihren Werdegängen arbeiten Kölner Haus des Jugendrechts 40 Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 zu können, ist es notwendig, persönliche Gespräche zu führen, Geschehnisse zu reflektieren und Veränderungen anzustoßen. Wir hoffen darauf, dass im Jahr 2022 wieder mehr Ko ntakt und Nähe möglich sein wird! Kölner Haus des Jugendrechts 41 Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 Raum für Ihre Notizen: Kölner Haus des Jugendrechts 42 Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 ERREICHBARKEIT DES KÖLNER HAUS DES JUGENDRECHTS Kölner Haus des Jugendrechts Am Justizzentrum 6, 50939 Köln haus.des.jugendrechts@stadt-koeln.de Koordinatorin Susanne Monsieur Tel.: 0221/221-25129 Fax: 0221/221-30556 susanne.monsieur@stadt-koeln.de Staatsanwaltschaft Köln Staatsanwaltschaft Köln Dezernat 169 Wolfgang Ettelt Telefon 0221-990445-12 wolfgangbernd.ettelt@sta-koeln.nrw.de Polizeipräsidium Köln Kriminalkommissariat 43 Bernd Reuther Telefon 0221-229-8430 bernd.reuther@polizei.nrw.de Stadt Köln Amt für Kinder, Jugend und Familie Jugendgerichtshilfe Beate Po ëtes Telefon 0221-221-24854 beate.poetes@stadt-koeln.de -
Anlage 2 Antwort an den Jugendhilfeausschuss der Stadt Köln 08.03.2023
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/ 2 Kölner Haus des Jugendrechts Kölner Haus des Jugendrechts Am Justizzentrum 6 50939 Köln Auskunft: Frau Monsieur/Koordinatorin Tel.: 0221-221-25129 Fax: 0221-221-30556 E-Mail: susanne.monsieur@stadt-koeln.de 511/51 An den Jugendhilfeausschuss der Stadt Köln Ihr Schreiben Mein Zeichen Datum 51/511/51 08.03.2023 Jahresbericht 2021 – Kölner Haus des Jugendrechts 0184/2023 Mündliche Anfrage aus der Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom 31.01.2023, TOP 8.3.1 Gemäß der mündlichen Anfrage des Jugendhilfeausschu sses aus der Sitzung vom 31.01.2023 berichte ich wie folgt: Frage 1 Bitte um Überprüfung der Zahlen der jugendlichen un d heranwachsenden Tat- verdächtigen (U21), Seite 6 des Jahresberichts Die Zahlen wurden überprüft und es wurde festgestel lt, dass es sich um einen Über- tragungsfehler handelt. Die Zahlen sind entsprechen d im Jahresbericht 2021 korri- giert worden: / 3 Entwicklung der Tatverdächtigen (TV) U 21 im Stadtgebiet Köln (Quelle: Polizeiliche Kriminalstatistik PKS) Hinweis: Korrigierte Summe U 21 Frage 2 Beruht der Einbruch der Tatverdächigen-Zahlen nach dem Jahr 2019 im We- sentlichen auf der Corona-Pandemie und den damit ei nhergehenden Ein- schränkungen? Diese Frage kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht seriös beantwortet werden. Wir werden uns mit diesem Thema noch umfangreich be schäftigen müssen – insbe- sondere mit Blick auf die Entwicklung im Jahr 2022, zu der im Auswertebericht für das Polizeipräsidium Köln, Jugendkriminalität 2022 noch gesondert berichtet wird. Frage 3 Gibt es Vergleichszahlen aus anderen Großstädten Die Zahlen der einzelnen Städte sind in ihren jewei ligen Kriminalstatistiken festgehal- ten. Diese werden jährlich veröffentlicht und sind für jedermann einsehbar. Am komfortabelsten sind die jeweiligen Berichte durch Eingabe des Kürzels „PKS“ in Kombination mit dem jeweiligen Städtenamen in den gängigen Suchmaschinen ab- rufbar, da in der Regel jede Polizeibehörde eine Themenseite zur PKS hat, auf de- nen die ortsbezogenen PKS-Berichte als pdf-Datei abrufbar sind. Zum Beispiel Dortmund https://dortmund.polizei.nrw/polizeiliche-kriminalstatistik-pks-und- kriminalitaetsentwick- lung#:~:text=Die%20Zahl%20der%20Straftaten%20pro,im%20Bereich%20%22Entwi cklung%20Kriminalit%C3%A4t%22 oder Berlin https://www.berlin.de/polizei/verschiedenes/polizeiliche-kriminalstatistik/ hier ist der Bericht zur PKS 2022 jedoch noch nicht veröffentlicht. Mit freundlichen Grüßen Gez. Monsieur Koordinatorin -
Anlage 1 vorlaeufiger Vorabauszug aus der Niederschrift zum JHA 31.01.2023 TOP 8.3.1 Vorlage 0184-2023
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Geschäftsführung Jugendhilfeausschuss Frau Wolf Telefon: (0221) 221 24954 E-Mail: karin.wolf1@stadt-koeln.de Datum: 08.02.2023 Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift der Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom 31.01.2023 öffentlich 8.3.1 Jahresbericht 2021 Kölner Haus des Jugendrech ts 0184/2023 Frau Schöppen bedankt sich für den Jahresbericht 2021 und nimmt Bezug auf die Seite 6 des Berichts. Sie freut sich, dass die Zahl der jugendlichen und heranwach- senden Tatverdächtigen gesunken sei, merkt aber an, dass die Zahlen auf der Seite nicht übereinstimmen. Wenn man die Zahlen der jugendlichen und heranwachsenden Tatverdächtigen (U 21) addiere, resultiere dies in einer anderen Summe. Sie bittet um Überprüfung. Des Weiteren erkundigt sie sich, ob der Einbruch der Tatverdächtigen- Zahlen nach dem Jahr 2019 im Wesentlichen auf der Corona-Pandemie und den da- mit einhergehenden Einschränkungen beruhe, sowie ob es Vergleichszahlen aus an- deren Großstädten gebe. Sie empfinde es als beruhigend, dass die Rückfallquote vom letzten Jahr sich sehr verbessert habe. Das Gleiche gelte für die Anzahl der mehrfach Tatverdächtigen so- wie der Intensivstraftäter. Sie begrüßt, dass die Reihe mit den Haftentlassungen wie- der aufgenommen worden sei und wünscht, dass im nächsten Report diesbezüglich noch ausführlicher berichtet werde.
Beratungsverlauf
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