0831/2023
Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus dem JHA vom 31.01.2023 zu TOP 8.3.1, Jahresbericht 2021 – Kölner Haus des Jugendrechts
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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss
2789 Zeichen
Dezernat, Dienststelle IV/51 Vorlagen-Nummer 09.03.2023 0831/2023 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung öffentlicher Teil Gremium Datum Jugendhilfeausschuss 14.03.2023 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus dem JHA vom 31.01.2023 zu TOP 8.3.1, Jahresbericht 2021 – Kölner Haus des Jugendrechts Beantwortung der mündlichen Anfrage aus der Sitzung des Jugendhilfeausschusses der Stadt Köln vom 31.01.2023, TOP 8.3.1, Jahresbericht 2021 – Kölner Haus des Ju- gendrechts Vorlage 0184/2023 Die nachfolgende Beantwortung der mündlichen Anfrage aus dem Jugendhilfeausschusses der Stadt Köln erfolgte in Abstimmung mit den kooperierenden Behörden im Kölner Haus des Jugendrechts. Frage 1 Bitte um Überprüfung der Zahlen der jugendlichen und heranwachsenden Tatverdäch- tigen (U21), Seite 6 des Jahresberichts Die Zahlen wurden überprüft und es wurde festgestellt, dass es sich um einen Übertragungs- fehler handelt. Die Zahlen sind entsprechend korrigiert worden und sind im korrigierten Jah- resbericht 2021 – Kölner Haus des Jugendrechts (siehe Anlage) einsehbar. 2 Entwicklung der Tatverdächtigen (TV) U 21 im Stadtgebiet Köln (Quelle: Polizeiliche Kriminalstatistik PKS) Hinweis: Korrigierte Summe U 21 Frage 2 Beruht der Einbruch der Tatverdächtigen-Zahlen nach dem Jahr 2019 im Wesentlichen auf der Corona-Pandemie und den damit einhergehenden Einschränkungen? Diese Frage kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht seriös beantwortet werden. Die Kooperationspartner*innen im Kölner Haus des Jugendrechts werden sich mit diesem Thema noch umfangreich beschäftigen müssen – insbesondere mit Blick auf die Entwicklung im Jahr 2022, zu der im Auswertebericht für das Polizeipräsidium Köln, Jugendkriminalität 2022 noch gesondert berichtet wird. Frage 3 Gibt es Vergleichszahlen aus anderen Großstädten? Die Zahlen der einzelnen Städte sind in ihren jeweiligen Kriminalstatistiken festgehalten. Die- se werden jährlich veröffentlicht und sind für jedermann einsehbar. Am komfortabelsten sind die jeweiligen Berichte durch Eingabe des Kürzels „PKS“ in Kombi- nation mit dem jeweiligen Städtenamen in den gängigen Suchmaschinen abrufbar, da in der Regel jede Polizeibehörde eine Themenseite zur PKS hat, auf denen die ortsbezogenen PKS- Berichte als pdf-Datei abrufbar sind. Die PKS aus Dortmund ist z.B. hier abrufbar: https://dortmund.polizei.nrw/polizeiliche-kriminalstatistik-pks-und- kriminalitaetsentwick- lung#:~:text=Die%20Zahl%20der%20Straftaten%20pro,im%20Bereich%20%22Entwicklung% 20Kriminalit%C3%A4t%22 Die PKS aus Berlin ist z.B. hier abrufbar, wobei es sich hier um den Stand 2021 handelt: https://www.berlin.de/polizei/verschiedenes/polizeiliche-kriminalstatistik/ gez. Voigtsberger
Anlage 3 Jahresbericht 2021 - Endfassung neu (08-03-2023)
58619 Zeichen
2021
Kölner Haus
des
Jugendrechts
Jahresbericht
Kölner Haus des Jugendrechts 2
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021
Redaktion
Susanne Monsieur
Koordinatorin Kölner Haus des Jugendrechts
Am Justizzentrum 6
50939 Köln
Mit freundlicher Unterstützung der Kooperationspartner:innen
Kölner Haus des Jugendrechts 3
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021
INHALT JAHRESBERICHT 2021
Seite
WER SIND WIR 4
1. Kölner Haus des Jugendrechts – Grundlagen 5-9
1.1 Ratsbeschluss 5
1.2 Umsetzung 5
1.3 Kooperationspartner:innen 8
2. Konzept 10-25
2.1 Ziele 10
2.2 Zielgruppe/Auswahl der Programmteilnehmer:innen 11
2.3 Konsequenzen der Aufnahme 17
2.4 Fallkonferenzen 18
2.5 Entlassung 21
2.6 Kommunikation 22
2.7 Weitere Kooperationspartner:innen 24
3. Schwellentäter:innen-Konzept 25-26
4. Kölner Haus des Jugendrechts - Ergebnisse 27-36
4.1 Prozessevaluation 27
4.2 Statistische Ergebnisse 29
4.3 Rückfallquote 29
4.4 Hilfen zur Erziehung im Kölner Haus des Jugendrechts 33
4.5 Ein Fallverlauf aus dem Blickwinkel der
Jugendgerichtshilfe
34
5. Kölner Haus des Jugendrechts –Aktivitäten 37-39
5.1 Haftentlassene 37
5.2 Rückblick 38
Kölner Haus des Jugendrechts 4
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021
WER SIND WIR
Das Kölner Haus des Jugendrechts ist eine Kooperation zwischen der Stadt, der
Staatsanwaltschaft und der Polizei in Köln.
Wir möchten jugendliche und heranwachsende Intensiv täterinnen und
Intensivtäter vor weiterer Gefährdung schützen und dazu beitragen, dass
Jugendstrafe vermieden werden kann.
Wir setzen uns für jugendliche und heranwachsende M enschen ein, die
mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten sin d und denen eine
beginnende oder sich verfestigende kriminelle Zukun ft vorhergesagt wird.
Gemeint ist hier die Gruppe derer, die vorwiegend i m polizeilichen Kontext als
Intensivtäterinnen oder Intensivtäter sowie in der Jugendhilfe als
Mehrfachauffällige oder Mehrfachtatverdächtige in s ozialen Problemlagen
bezeichnet werden.
Kölner Haus des Jugendrechts 5
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021
1 KÖLNER HAUS DES JUGENDRECHTS – GRUNDLAGEN
1.1 RATSBESCHLUSS
Angeregt durch eine Diskussion in der Öffentlichkei t und den Medien
veranstaltete der Rat der Stadt Köln im Mai 2007 ei n behörden- und
institutionsübergreifendes Hearing zum Thema Jugend kriminalität. Ein Ergebnis
dieses Hearings war nachfolgender Beschluss, den der Rat in seiner Sitzung vom
19.06.2007 fasste:
„Die Verwaltung wird gebeten, in Abstimmung mit den
Kooperationspartner:innen Polizei, Staatsanwaltscha ft und Jugendhilfe ein
Pilotprojekt zu entwickeln, welches analog zum Stuttgarter Modell eines „Haus
des Jugendrechts“ eine konzentrierte Zusammenarbeit ermöglicht, um
strafrechtliche Verfahren zu verkürzen und damit ze itnahe Reaktionen auf
jugendkriminelle Aktivitäten zu ermöglichen.“
Zur Prüfung und Umsetzung dieses Auftrags wurde die behördenübergreifende
Arbeitsgruppe „Netz des Jugendrechts“ unter Federfü hrung der Stadt Köln
eingerichtet. Insbesondere die Notwendigkeit zeitna her Reaktionen auf
Jugendkriminalität sowie das Erfordernis, die Verfa hren insgesamt zu
beschleunigen und kriminelle Aktivitäten zu unterbinden, waren dabei Objekte
der Erörterungen.
1.2 UMSETZUNG
Jugendkriminalität ist in erster Linie ein entwickl ungsbedingtes Phänomen und
charakterisiert sich durch Ubiquität, Episoden- und Bagatellhaftigkeit. Das heißt
eine große, unspezifische Gruppe der Jugendlichen u nd Heranwachsenden
fällt nur wenige Male, häufig nur einmal und dann i n der Regel mit Straftaten
aus dem Bereich der Bagatelldelikte (z. B. Diebstah l, Sachbeschädigung,
einfache Körperverletzung) auf. Hier handelt es sich zahlenmäßig um eine sehr
große Gruppe, die insbesondere bei Polizei und Staa tsanwaltschaft viele
Ressourcen bindet, aber auf Grund der Episodenhafti gkeit ihrer Delinquenz
keine Veranlassung zu nachhaltigen behördlichen Reaktionen gibt.
Kölner Haus des Jugendrechts 6
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021
Entwicklung der Tatverdächtigen (TV) U 21 im Stadtgebiet Köln
(Quelle: Polizeiliche Kriminalstatistik PKS) Hinweis: Korrigierte Summe U 21
Durchaus problematisch hingegen ist die Gruppe der Mehrfachtatver-
dächtigen (MTV), aus der heraus sich häufig folgenr eiche kriminelle Karrieren
entwickeln. So hat eine Untersuchung des Polizeipräsidiums Köln ergeben, dass
die Mehrfachtatverdächtigen unter 21 Jahren einen Anteil von ca. 5 % an allen
ermittelten Tatverdächtigen unter 21 Jahren haben, jedoch für ca. 30 % aller
aufgeklärten Taten der Tatverdächtigen dieser Alter sgruppe verantwortlich
sind.
3709
4087
4795 4876 4713 4892 4454
4196 4150
4495 4562 4344 4150
3579
4023
3176 3009 3324 3642
4436 4518 4605 4687 4977
4923 4743 4983 5287 5168
4628
4024
4386
3524
3127
7033
7729
9231 9394 9318 9579 9431 9119 8893
9478
9849
9512
8778
7603
8409
6700
6136
2000
3000
4000
5000
6000
7000
8000
9000
10000
2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021
Jugendliche (14-17) Heranwachsene (18-20) Summe U 21
Definition Mehrfachtatverdächtige (MTV) gemäß PKS: Die PKS bezieht sich immer
auf Kalenderjahre und weist Personen, die in einem solchen Zeitraum verdächtig
sind, mindestens 5 Straftaten begangen zu haben, als MTV aus.
Definition Tatverdacht gemäß PKS: Tatverdächtig ist jeder, der nach dem
polizeilichen Ermittlungsergebnis aufgrund zureiche nder tatsächlicher
Anhaltspunkte verdächtig ist, eine rechtswidrige (Straf-)Tat begangen zu haben.
Dazu zählen auch Mittäter:innen, Anstifter:innen und Gehilf:innen .
Kölner Haus des Jugendrechts 7
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021
Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnis richtete die Polizei Köln sich bereits im
Jahr 2004 strategisch auf die Bekämpfung der Krimin alität von besonders
„belasteten“ MTV aus, um durch die Fokussierung der Aktivitäten und
Maßnahmen auf diese Zielgruppe eine größtmögliche E ffizienz der
Maßnahmen zu erreichen.
Entwicklung der Zahlen Mehrfachtatverdächtiger im Stadtgebiet Köln
(Quelle PKS)
So kam auch die Arbeitsgruppe "Netz des Jugendrechts" zu dem Ergebnis, dass
die große Menge der „normalen“ jugendlichen und her anwachsenden
Straftäter:innen nicht die Zielgruppe ist, der mit dem im Ratsbeschluss skizzierten
Pilotprojekt begegnet werden muss.
Mit Blick auf die hohen Zahlen Mehrfachauffälliger und insbesondere die
bereits guten Erfolge des Kölner Konzepts zur Bekäm pfung der Kriminalität von
sogenannten Intensivtäter:innen beschlossen die Exp erten, die
Zusammenarbeit in diesem Bereich analog des Ratsbeschlusses zu optimieren.
In einer umfangreichen Verfahrensanalyse konnte herausgestellt werden, dass
236 267
338
262 248 225 249 241 262 241 221 194 195 184 181 177 169
209 253 267 231 225 218 243 246 240 237 214 194 191 190 170 146 127
445
520
605
493 473 443 492 487 502 478 435 388 386 374 351 323 310
1599
1925
2032
1733
1824 1789
2032 2051 2117 2091
1945 1887 1961
1841 1863 1820
1688
1
501
1001
1501
2001
2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021
Jugendliche (14-17) Heranwachsene (18-20)
Summe U 21 MTV insgesamt
Kölner Haus des Jugendrechts 8
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021
eine weitere Verbesserung dieser bereits sehr guten Kooperation am ehesten
durch den räumlichen Zusammenzug in ein „Kölner Haus des Jugendrechts“ zu
erreichen sei. Damit waren die „Weichen gestellt“ f ür die Realisierung des
ersten Haus des Jugendrechts in Nordrhein-Westfalen , das im Juni 2009 seinen
Wirkbetrieb aufnehmen konnte.
1.3 KOOPERATIONSPARTNER:INNEN
Im Kölner Haus des Jugendrechts sind die Kooperatio nspartner:innen Polizei
Köln, Staatsanwaltschaft Köln und Stadt Köln mit den Dienststellen
in der Liegenschaft Am Justizzentrum 6 ansässig. Insgesamt haben im Haus des
Jugendrechts 20 Mitarbeitende der Polizei, 15 Mitar beitende der
Jugendgerichtshilfe und 3 Mitarbeitende der Staatsa nwaltschaft Köln ihren
Arbeitsplatz. Alle Kooperationspartner:innen haben über die gemeinsame
Zielgruppe hinaus weitere fachliche Zuständigkeiten.
Gemäß ihrem gesetzlichen Auftrag begleitet die Juge ndgerichtshilfe im
Jahresdurchschnitt aktuell ca. 3000 Jugendliche und Heranwachsende im
Verfahren vor dem Jugendgericht. Bei über 90 % dies er jungen Straftäter
StA Köln -
Dezernat 169
Stadt Köln
Jugendgerichtshilfe
Polizei Köln - KK 43
Kölner Haus des Jugendrechts 9
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021
handelt es sich um Menschen, die entwicklungsbeding t und episodenhaft mit
dem Gesetz in Konflikt gekommen sind.
Die Sonderdezernenten der Staatsanwaltschaft bearbe iten neben der
Gesamtheit aller Verfahren gegen die in das Kölner Programm des Haus des
Jugendrechts aufgenommenen Personen auch alle Verfa hren gegen die
Teilnehmenden der NRW-Initiative „Kurve kriegen“, a lle Verfahren gegen die
als Intensivtäter:innen eingestuften Taschen- und T rickdiebe sowie ein Teil-
Pensum eines allgemeinen Jugenddezernates.
Das Kriminalkommissariat 43 bearbeitet neben der Kr iminalität von
jugendlichen und heranwachsenden Programmteilnehmer :innen alle
Rohheitsdelikte Minderjähriger sowie Sachbeschädigungen durch Graffiti. Das
Programm „Kurve kriegen“ – eine vom Ministerium des Innern NRW finanzierte
Initiative zur Verhinderung von Jugendkriminalität - ist ebenfalls hier
angesiedelt.
Die Grundlagen der Zusammenarbeit im Rahmen des Int ensivtäter:innen-
Programms sind neben dem Kooperationsvertrag und de r Geschäftsordnung
für das Haus des Jugendrechts die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des
Polizeigesetzes NRW, der Strafprozessordnung (StPO) und der Anordnung über
Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) sowie die §§ 6 1 bis 68 SGB VIII; § 35 SGB I
und §§ 67 bis 85a SGB X.
Kölner Haus des Jugendrechts 10
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021
2 KONZEPT
2.1 ZIELE
Bereits 2005 wurde in der damaligen einschlägigen p olizeilichen Verfügung
formuliert:
Durch die gezielte Bekämpfung der Kriminalität von Intensivtäter:innen sollen
nachhaltige Abschreckungseffekte erzielt und die Ve rhinderung bzw. der
Abbruch krimineller Karrieren bewirkt werden, mit d em Ziel, zur Verbesserung
der objektiven Sicherheitslage und des Sicherheitsg efühls der Allgemeinheit
beizutragen. Zu diesem Zweck sind alle präventiven und repressiven
Maßnahmen direktionsübergreifend abzustimmen. Darüb er hinaus ist die
Zusammenarbeit mit externen Partner:innen (Staatsan waltschaft Köln,
Amtsgericht Köln, Stadt Köln und Kölner Schulen) zu intensivieren und
fortlaufend zu optimieren.
Diese Ziele wurden bei der Zielbestimmung des Haus des Jugendrechts
aufgegriffen und inhaltsgleich in den Kooperationsv ertrag übernommen. Die
Einrichtung des Haus des Jugendrechts stellt somit die konsequente
Fortentwicklung dieser überbehördlichen Zusammenarb eit dar. Die Ziele aus
dem Kooperationsvertrag lauten:
Kölner Haus des Jugendrechts 11
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021
Das Kölner Haus des Jugendrechts verfolgt flächendeckend für das Stadtgebiet
Köln durch Optimierung der bestehenden behördenüber greifenden
Zusammenarbeit aller Kooperationspartne:innen folgende Ziele:
• strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen jugendli che und
heranwachsende Mehrfachtatverdächtige zu beschleuni gen und
dadurch zeitnahe Reaktionen auf jugendkriminelle Ak tivitäten zu
ermöglichen,
• kriminelle Karrieren von jugendlichen und heranwach senden
Intensivtäter:innen zu beenden bzw. deren Rückfallq uote zu
verringern, um so die Jugendkriminalität insgesamt zu reduzieren
• und damit insgesamt einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung
des Sicherheitsgefühls und der objektiven Sicherhei tslage in der
Stadt Köln zu schaffen.
2.2 ZIELGRUPPE/AUSWAHL DER PROGRAMMTEILNEHMER:INNEN
Die Kooperationspartner:innen im Haus des Jugendrec hts widmen sich
(bezogen auf ihre jeweiligen Arbeitsfelder) jugendl ichen und
heranwachsenden Menschen, die mehrfach strafrechtli ch in Erscheinung
getreten sind und in der Regel besondere soziale Pr oblemlagen aufweisen.
Insbesondere die Kombination dieser Umstände kann z u der Prognose einer
beginnenden oder sich verfestigenden kriminellen Ka rriere und somit zur
Aufnahme in das Programm des Kölner Haus des Jugendrechts führen.
AUFNAHMEKRITERIEN
Die Polizei, das Jugendamt, die Staatsanwaltschaft und die Bewährungshilfe
haben ein Vorschlagsrecht bzgl. Personen, die ihrer Meinung nach einer
Aufnahme in die konzertierte Bearbeitung bedürfen. In der Regel führen
behördenspezifische Erkenntnisse zu solchen Vorschl ägen, die im Rahmen der
Auswertungsbesprechung (siehe S. 15) vom Vorschlage nden vorgestellt und
abschließend diskutiert werden.
Kölner Haus des Jugendrechts 12
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021
Die Summe der behördenspezifischen Erkenntnisse füh rt regelmäßig dann zur
Aufnahmeentscheidung, wenn erwartet wird, dass die Person sich und/oder ihr
Umfeld durch die Begehung von Straftaten weiter gefährden wird.
Schematisierte/standardisierte Verfahren zur Ermitt lung geeigneter
Kandidat:innen existieren, wie nachfolgend dargestellt, bei der Polizei Köln und
dem Jugendamt Köln.
Im Jahr 2013 wurden diese Standards im Rahmen eines Qualitätszirkels
überarbeitet.
GRUNDSÄTZLICHE KRITERIEN
1. Mindestens 14, maximal 20 Jahre alt
2. Mindestens 5 angezeigte Straftaten/rechtswidrige Ta ten innerhalb von
12 Monaten
(Deliktsspektrum: Raub/räuberische Erpressung,
Körperverletzungsdelikte, Straftaten gegen die pers önliche
Freiheit, Diebstahl unter erschwerenden Umständen,
Diebstahl ohne erschwerende Umstände)
3. Sehr gute Beweislage bei allen Taten
(Nach Prognose der Polizei/StA keine Einstellung de r
Straftaten gemäß § 170 Abs. 2 StPO sondern Anklage
wahrscheinlich)
4. Belastungsfaktoren, die in ihrer Gesamtbewertung di e Gefahr weiterer
Straftaten deutlich wahrscheinlicher erscheinen lassen als den zeitnahen
Abbruch des delinquenten Verhaltens ohne weitere Einflussnahme (d.h.
Kontrolldruck, Hilfen)
5. Durch „Hilfe zur Erziehung“ schwer zu erreichen
6. „Bearbeitungsmöglichkeit“ für alle Kooperationspartner:innen
Kölner Haus des Jugendrechts 13
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021
7. Wohnort Köln
(Zu beachten ist, dass die Zuständigkeiten des Dezernats 169
und des KK 43 sich bzgl. der Zielgruppe auch auf da s
Stadtgebiet Leverkusen beziehen. Sinngemäß gelten a ls
Kriterien der Aufnahme bzw. der Entlassung der Wohn ort in
bzw. der Wegzug aus Leverkusen)
Bezüglich des Sprachgebrauchs und der Statuierung innerhalb des Programms
haben die Kooperationspartner folgende Regelungen vereinbart:
Liegen bei einem/einer aufgenommenen Jugendlichen/H eranwachsenden
noch keine Verurteilungen vor, so lautet die Bezeic hnung
„Mehrfachtatverdächtige(r) in besonderen sozialen Problemlagen“.
Liegt bei einem/einer aufgenommenen Jugendlichen/He ranwachsenden
bereits eine Verurteilung wegen einer oder mehrerer Taten vor und begeht der
Programmteilnehmer danach eine weitere Tat mit hinr eichendem
Tatverdacht, so lautet die Bezeichnung
„Intensivtäter:in in besonderen sozialen Problemlagen“.
STANDARDISIERTE SONDIERUNG DURCH DIE POLIZEI KÖLN
Durch die Polizei Köln erfolgt eine monatliche Ausw ertung der Jugendlichen
und Heranwachsenden, die innerhalb der jeweils letz ten 12 Monate wegen
mindestens 5 Straftaten aus den in der nachfolgende n Abbildung näher
beschriebenen Deliktsfeldern polizeilich auffällig geworden sind. Basis dieser
Auswertung ist die elektronische Vorgangsverwaltung des PP Köln (VIVA) und
nicht die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS), da letztere keine Personalien
verarbeitet und zudem als Jahresstatistik (Bezug: K alenderjahr) nicht
ausreichend aktuell wäre. Abhängig von der Art der begangenen Straftaten
erfolgt eine Faktorisierung. Damit erhält das Kriminalkommissariat 43 die so
genannte „Rankingliste“, die somit zunächst nichts weiter ist, als eine Rangfolge
in Abhängigkeit polizeilich festgestellter und gewichteter Delinquenz.
Kölner Haus des Jugendrechts 14
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021
Hinzu tritt ggf. die Bewertung weiterer bekannter U mstände, z. B. das Alter,
Schwerpunkt der Taten im Bereich der Gewaltdelikte, aktuelle
Delinquenzdichte, familiäre Situation, Alkohol- und /oder Drogenkonsum,
delinquente Peer pp.
Filter und Faktorisierung für die Auswahl geeigneter Kandidat:innen
STANDARDISIERTE SONDIERUNG DURCH DAS JUGENDAMT KÖLN
Das Jugendamt schlägt diejenigen Jugendlichen und H eranwachsenden zur
Aufnahme in das Programm vor, die polizeilich/straf rechtlich mehrfach in
Erscheinung getreten sind, sich in sozialen Problem lagen befinden und durch
Hilfen zur Erziehung gemäß Sozialgesetzbuch VIII schwer zu erreichen sind.
Beispiele typischer sozialer Problemlagen:
● kaum Erziehungseinfluss
● Schulverweigerung
● fehlende familiäre Einbindung
Step 1: Mindestens 5 Straftaten
Step 2: Faktorisierung der Straftaten
Faktor 5: Raub, räub. Erpressung
Faktor 4: Körperverletzung
Faktor 3: Straftaten gegen die persönliche Freiheit
Faktor 2: Diebstahl unter erschwerenden Umständen
Faktor 1: Diebstahl ohne erschwerende Umstände
Step 3: Erstellung der Rankingliste
1) P. 17 Jahre männlich
2) D. 15 Jahre männlich
3) C. 14 Jahre weiblich
4) ...
Kölner Haus des Jugendrechts 15
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021
● gefährdender Konsum von Drogen
● (eigene) Gewalterfahrung im familiären Umfeld
● Straffälligkeit der Eltern
Die Jugendgerichtshilfe klärt im Rahmen der Sondier ung mit den neun
Bezirksjugendämtern die vorbereiteten Kandidat:inne nvorschläge sowie
weitere Vorschläge zur Aufnahme ab. In dem Rahmen w erden auch
geeignete Kandidat:innen für eine Fallkonferenz abgefragt.
AUSNAHMEN
Eine Abweichung von o. a. Kriterien ist möglich. In solchen Ausnahmefällen ist
ein Aufnahmevorschlag von der vorschlagenden Instit ution mit der Mitteilung
der Personaldaten schriftlich zu begründen und den
Kooperationspartner:innen vorzulegen.
AUSWERTUNGSBESPRECHUNG
Die Entscheidung über die Aufnahme in das Programm des Kölner Haus des
Jugendrechts erfolgt im Rahmen der monatlich stattf indenden
Auswertungsbesprechung. Stimmberechtigte Teilnehmer :innen dieser
Zusammenkunft sind die drei Kooperationspartner:inn en im Haus (siehe 1.3).
Entscheidungen müssen dort grundsätzlich einstimmig erfolgen, das heißt, die
begründete Ablehnung eines Vorschlags durch einen/e ine Partner:in hat
aufschiebende Wirkung; eine Aufnahme erfolgt zunäch st nicht, der/die
Kandidat:in wird weiter „beobachtet“ und gegebenenfalls erneut diskutiert.
Neben den Entscheidungen zur Aufnahme ergehen in diesem Gremium solche
zu Entlassungen aus dem Programm und zur Kandidat:i nnenbestimmung für
Fallkonferenzen. Auch diese unterliegen den o. a. R egeln. Darüber hinaus
werden aktuelle oder herausragende Entwicklungen/Ak tivitäten der im
Programm befindlichen Jugendlichen und Heranwachsenden dargelegt.
Weiterer, nicht stimmberechtigter Teilnehmer der Auswertungsbesprechung ist
der Spezialdienst „Streetwork“ der Stadt Köln in Ko operation mit der
Kölner Haus des Jugendrechts 16
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021
Arbeiterwohlfahrt Köln, der die dort gewonnenen Informationen nutzt, um seine
aufsuchende Arbeit zu optimieren.
PROGRAMMTEILNEHMER:INNEN
Altersangaben berücksichtigen die Geburtstage im Jahr der Auswertung
Von den insg. 108 Programmteilnehmer:innen im Jahr 2021 waren 4 weiblich
85 84
65
53 52
59 53 49 43 46 45 41 46 48 54
69
62
73 77 82 80 79 77
67
131 132
119 122
114
132 130 131
123 125 122
108
0
20
40
60
80
100
120
140
2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021
Jugendliche Heranwachsende Summe
108
Programmteilnehmer: innen
Köln 102
39 Jugendliche
63 Heranwachsende
LEV 6
2 Jugendliche
4 Heranwachsende
Kölner Haus des Jugendrechts 17
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021
2.3 KONSEQUENZEN DER AUFNAHME
BESONDERHEITEN DER SACHBEARBEITUNG
Um bei den aufgenommenen Jugendlichen und Heranwach senden die
Strafverfahren zu beschleunigen, die kriminellen Karrieren zu beenden und die
ggf. zu Grunde liegenden sozialen Problemlagen positiv zu verändern, wird die
Sachbearbeitung bzw. die fachliche Zusammenarbeit umgestellt:
o Personenorientierte Sachbearbeitung auf Seiten der Polizei
• Der/die Jugendliche/Heranwachsende hat deliktsüberg reifend
nur einen festen Sachbearbeiter/eine feste Sachbearbeiterin.
• Austrennung von Verfahren gegen Intensivtäter:innen (bei
mehreren Tatbeteiligten). Somit werden die Verfahre n gegen
Intensivtäter:innen immer vor demselben Richter verhandelt.
• Gefährder:innenansprachen durch das Kriminalkommiss ariat 43
und die zuständigen Beamt:innen des Bezirks- und
Schwerpunktdienstes der Polizei Köln.
o Spiegelbildliche Organisation der Staatsanwaltschaf t
(Sonderdezernenten für Intensivtäter und Intensivtäterinnen, Dez. 169).
• Begleitung polizeilicher Vernehmungen bzw. Ansprachen des/der
Jugendlichen/ Heranwachsenden, um sich ein persönliches Bild zu
machen.
• Anklage aller nachweisbaren Straftaten
• Sitzungsvertretung wird grundsätzlich nur von den
Sonderdezernenten wahrgenommen.
Kölner Haus des Jugendrechts 18
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021
o Aktivierung von Jugendhilfeangeboten durch den Allgemeinen Sozialen
Dienst der Stadt Köln
o Gemeinsame Ansprache der Zielgruppe und deren Angeh örige durch
Jugendamt und Polizei
• Ziel ist es, auf diese Weise Einfluss auf das Verha lten der Personen
zu nehmen und dadurch einer weiteren Fremd- und
Eigengefährdung entgegen zu wirken. Durch die gemei nsamen
Ansprachen soll der Zielgruppe und den Angehörigen zudem die
Geschlossenheit der Akteure vor Augen geführt werden.
o Einberufung von Fallkonferenzen
o Der Postversand zwischen den Kooperationspartner:in nen im Haus
erfolgt über dafür eingerichtete Postfächer. Der Ak tenaustausch
zwischen Polizei und StA erfolgt „von Hand zu Hand“.
2.4 FALLKONFERENZEN
Fallkonferenzen sind anlassbezogene und planmäßige, in jedem Fall aber
einzelfallbezogene, überbehördliche Zusammenkünfte der Kooperations-
partner:innen des Haus des Jugendrechts, sowie weit erer fallbezogener
Fachkräfte, die im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Aufgaben mit den im
Haus bearbeiteten Mehrfachtatverdächtigen bzw. Inte nsivtäter:innen befasst
sind. Die Fallkonferenz ist Teil des Prozesses, ein e weitere Gefährdung des
Jugendlichen zu verhindern. Anlass für eine Fallkon ferenz kann zum Beispiel
sein, dass bei dem Jugendlichen die Straftatendichte respektive -qualität stark
zunimmt und er durch Maßnahmen wie Gefährder:innena nsprachen der
Polizei oder Maßnahmen der Jugendhilfe nur schwer o der nicht mehr zu
erreichen ist.
Kölner Haus des Jugendrechts 19
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021
Fallkonferenzen dienen, auf Basis datenschutzrechtl icher Vorschriften, dem
wechselseitigen, interdisziplinären Informationsaus tausch. Wesentliche Ziele
sind:
● Abstimmung zukünftiger Handlungs- bzw. Verfahrens weisen der
Kooperationspartner:innen - insbesondere zur Verme idung von
Jugendstrafe.
● Verhinderung von konträrer oder Doppelarbeit.
● Den Betroffenen und den Personensorgeberechtigten die
Situation sowie Konsequenzen bei ungehindertem For tgang
aufzeigen und sie zu motivieren, Hilfen anzunehmen .
Grundsätzlich erfolgt die Durchführung in drei Teilen
Teil I Fallbesprechung
Die Fallbesprechung umfasst folgende Bestandteile:
• Vorstellung des Falls durch die vorschlagende Institution
• Berichterstattungen der Teilnehmer zum Fall
• Diskussion und Erörterung von Handlungsmöglichkeiten
• Abstimmung des weiteren Vorgehens als Empfehlung de r
Fallkonferenz
• Abstimmung der Botschaften an die Jugendlichen und deren
Personensorgeberechtigte bzw. an die Heranwachsenden
• Abstimmung der weiteren Zusammenarbeit nach der
Fallkonferenz
Teil I
Fallbesprechung
Teil II
Ergebnismitteilung
Teil III
Erörterung
Kölner Haus des Jugendrechts 20
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021
Teil II Ergebnismitteilung
In Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls i st im unmittelbaren
Anschluss an die Fallbesprechung die Mitteilung der Ergebnisse an die
Kandidaten und die Personensorgeberechtigten vorges ehen. Ziel ist es, den
Kandidaten ihre Situation deutlich vor Augen zu füh ren, das gemeinsame
Handeln von staatlichen Behörden und weiteren Akteu ren aufzuzeigen,
mögliche strafrechtliche Konsequenzen bei weiterem Fehlverhalten zu
benennen und die Bereitschaft, Hilfe anzunehmen, zu fördern. Zur
Unterstützung einer Verhaltensänderung werden z. B. Angebote der
Jugendhilfe empfohlen oder andere Unterstützung angeboten.
Teil III Erörterung
Im Anschluss an den Teil II der Fallkonferenz ist e in Zeitfenster von ca. 15 min
vorgesehen, in dem der/die Jugendliche respektive d ie Personen-
sorgeberechtigten oder der/die Heranwachsende die M itteilungen aus Teil II
bei den vertretenen Institutionen unmittelbar hinte rfragen können. Dabei
ersetzt Teil III natürlich nicht weitere Gespräche oder Kontakte in der
regelmäßigen bzw. sonstigen anlassbezogenen Fallarb eit. Teil III stellt aber
sicher, dass Fragen, die sich aus der Fallkonferenz ergeben, unmittelbar und
nötigenfalls isoliert von der Gesamtgruppe thematisiert werden können.
Zu den Teilen I und II der Fallkonferenz wird ein E rgebnisprotokoll gefertigt und
an alle Teilnehmenden versandt. Das Protokoll umfas st dabei die erarbeiteten
Empfehlungen aus dem Teil I der Fallkonferenz sowie die den Kandidat:innen
und ggf. deren Personensorgeberechtigten übermittelten Botschaften des Teils
II.
Im Jahr 2021 wurden aufgrund der Corona-Pandemie le diglich 2
Fallkonferenzen durchgeführt.
Kölner Haus des Jugendrechts 21
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021
2.5 ENTLASSUNG
Ähnlich wie für die Aufnahme, gelten auch für die E ntlassung aus dem
Programm bestimmte Voraussetzungen.
Voraussetzung für die Entlassung eines im Kölner Ha us des Jugendrechts
bearbeiteten Jugendlichen/Heranwachsenden ist das E invernehmen der
Kooperationspartner:innen.
Mehrfach- oder Intensivtäter:innen, die aus dem Programm des Kölner Hauses
des Jugendrechts mit Erreichen des 21. Lebensjahres ohne positive Prognose
ausscheiden, werden in die personenorientierte Sach bearbeitung des
Kriminalkommissariats 45, zuständig für erwachsene Intensivtäter:innen,
übernommen. Im Berichtsjahr waren dies 2 Personen.
Seit Anfang 2016 ist die Verurteilung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr (oder
mehr) ohne Bewährung kein obligatorischer Entlassun gsgrund mehr. Die so
gewährleistete kontinuierliche Begleitung der betre ffenden Jugendlichen /
Optionale Entlassung
→ Mind. 6 Monate
Legalbewährung + pos.
Prognose und
Einvernehmen über das
Ausscheiden in der
Auswertungsbesprechung
oder
→ Seit mind. drei Monaten
in stationärer Unterbringung
gem. § 34 SGB VIII oder
gem. § 1631b BGB und
Einvernehmen über das
Ausscheiden in der
Auswertungsbesprechung
Obligatorische Entlassung
→ Legalbewährung von
mind. 12 Monaten
oder
→ Wegzug aus Köln
oder
→ Vollendung des 21.
Lebensjahres
Kölner Haus des Jugendrechts 22
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021
Heranwachsenden während der Haftzeit und insbesonde re unmittelbar nach
Haftentlassung durch die bisherigen Sachbearbeiter: innen hat das Ziel, eine
erneute Straffälligkeit zu verhindern und die Wiede reingliederung in die
Gesellschaft zu fördern.
2.6 KOMMUNIKATION
SCHNITTSTELLENMANAGEMENT
Mit dem Einzug in die erste gemeinsame Liegenschaft am Salierring wurde im
Haus des Jugendrechts durch die Stadt Köln bei der Jugendgerichtshilfe ein
Schnittstellenmanagement mit fallübergreifender koo rdinierender Funktion
eingerichtet. Die Funktion umfasst die Koordination der Anliegen der im Haus
ansässigen Sachgebiete mit den 9 Bezirksjugendämter n in den Stadtteilen. So
werden über sie z. B. die Anliegen der Bezirksjugen dämter bezüglich
Neuaufnahmen und Vorschlägen für Fallkonferenzen in die
Auswertungsbesprechung transportiert oder deren Erg ebnisse anschließend
den betreffenden Sachbearbeitenden in den Bezirken mitgeteilt.
BESPRECHUNGSARCHITEKTUR
Nach den Vorgaben der Kooperationsvereinbarung wurd en folgende
regelmäßige Besprechungen im Haus des Jugendrechts etabliert:
• Hausbesprechungen (1-2 pro Monat)
• Leitungsbesprechungen ( ca. 1 pro Jahr)
• Auswertungsbesprechungen (1 pro Monat)
• Fallkonferenzen (min. 12 pro Jahr)
• Schwellentäter:innen-Gespräche ( monatlich / bis zu 3
Schwellentäter:innen)
Neben den bereits erwähnten Auswertungsbesprechunge n und
Fallkonferenzen, welche die Auswahl/Entlassung der Kandidat:innen bzw. die
einzelfallbezogene Besprechung eines/einer bestimmt en Kandidaten/in des
Programms zum Inhalt haben, hat sich die Hausbespre chung in besonderem
Kölner Haus des Jugendrechts 23
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021
Maße als Mittel zur schnellen und transparenten Aba rbeitung von
dienststellenübergreifenden Themen und Problemstell ungen jeglicher Art
bewährt. Neben Themen, welche die Zusammenarbeit zw ischen den
Kooperationspartner:innen betreffen, können auch Ab stimmungen getroffen
und Organisatorisches besprochen werden. Über die
Kooperationspartner:innen können zudem zeitnah Them en mit
Entscheidungsvorbehalten der Leitungsebene nach dor t gespiegelt und
Entscheidungen eingeholt werden.
Mindestens einmal im Jahr wird die Leitungsbesprech ung einberufen. Bei
Bedarf können hier bestimmte Themen und Problematik en im Kreis der
Leitungsebene thematisiert und ggf. an die Behördenleitungen herangetragen
werden.
VERSAND VON ERMITTLUNGSAKTEN
Im Haus des Jugendrechts werden Ermittlungsakten, d ie zwischen dem
Kriminalkommissariat 43 und dem Dezernat 169 der St aatsanwaltschaft
übermittelt werden sollen, nicht über die jeweilige Dienstpost versandt. Die
Weitergabe erfolgt ausschließlich und unmittelbar über die Geschäftsstellen im
Haus bzw. von „Hand zu Hand“.
POST
Post, die von einem/einer zum/zur anderen Kooperati onspartner:in zugestellt
werden muss, wird nicht über die jeweilige Dienstpost versandt. Die Weitergabe
erfolgt ausschließlich und unmittelbar über die Geschäftsstellen im Haus. Diese
Änderungen führen dazu, dass Akten und Post nicht m ehr mehrere Tage,
sondern nur noch wenige Minuten unterwegs sind. Daz u sind bei Übergabe
entsprechende Absprachen möglich.
SONSTIGE KOMMUNIKATION
Im Haus des Jugendrechts werden zudem neue Erkenntn isse und
Entwicklungen (z.B. erneute Straffälligkeit oder Au ffälligkeiten von
Intensivtäter:innen, Erkenntnisse aus Gerichtsverhandlungen) tagesaktuell und
Kölner Haus des Jugendrechts 24
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021
unmittelbar zwischen den Kooperationspartner:innen übermittelt. Dieser
ständige und zeitnahe Informationsaustausch ermögli cht es den
Kooperationspartner:innen frühzeitig und auf der Grundlage umfassender
Erkenntnisse zu reagieren, ggf. bereits in einem fr ühen Verfahrensstadium
Maßnahmen zu ergreifen oder auf die Jugendlichen /Heranwachsenden
einzuwirken.
KOORDINATIONSSTELLE
Eine Kooperationsform wie die im Haus des Jugendrec hts bedarf einer
kontinuierlichen Koordination, d. h. eines/einer ze ntralen und neutralen
Ansprechpartners:in im Haus. Neben der Vor- bzw. Na chbereitung und der
Durchführung sämtlicher Besprechungen sowie der Fal lkonferenzen, der
Erledigung bzw. Abstimmung des Berichtswesens, Plan ung und Durchführung
von Fortbildungsveranstaltungen und der kontinuierl ichen inhaltlichen
Fortentwicklung der Kooperation geht es bei dieser Funktion im Weiteren
darum, die Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben bzw. Termine bzgl. der
Öffentlichkeitsarbeit abzustimmen, Besuche zu koord inieren und Besucher zu
betreuen, Anfragen (i. d. R. durch andere Behörden oder Studierende) zu
beantworten und in erster Linie zentraler Ansprechp artner/zentrale
Ansprechpartnerin für alle Belange des Hauses bzw. Anliegen der
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu sein.
Im Januar 2020 übernahm Frau Susanne Monsieur von der Jugendgerichtshilfe
diese Aufgabe von Frau Oberstaatsanwältin Rachel Hohn.
2.7 WEITERE KOOPERATIONSPARTNER:INNEN
Das Kölner Haus des Jugendrechts hat ein weitreiche ndes Netzwerk
aufgebaut. Neben verschiedenen Dienststellen der Po lizei Köln, wie z. B. dem
Bezirks- und Schwerpunktdienst sowie dem KK 45 oder der Stadt Köln, wie z. B.
dem Allgemeinen Sozialen Dienst und dem Gefährdungsmeldungssofortdienst,
besteht eine enge Kooperation mit:
• Landgericht Köln
• Amtsgericht Köln
Kölner Haus des Jugendrechts 25
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021
• Freie Träger der Jugendhilfe (z. B. Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Köln,
Brücke e.V., Sozialdienst Katholischer Frauen)
• Sozialdienste der Justizvollzugsanstalten
• Streetwork der Stadt Köln in Kooperation mit der Arbeiterwohlfahrt
• Ambulanter Sozialer Dienst der Justiz, Fachbereich Bewährungshilfe des
Landgerichts Köln
3 SCHWELLENTÄTER:INNEN-KONZEPT
Das im Kölner Haus des Jugendrechts entwickelte Sch wellentäter:innen-
Konzept wurde ab 2016 umgesetzt. Bei den Schwellent äter:innen handelt es
sich um Jugendliche und Heranwachsende, welche aufg rund ihrer
erheblichen Straffälligkeit oder anderer belastende r Faktoren den
Kooperationspartner:innen aufgefallen sind.
Analog zum Aufnahmeverfahren bei Mehrfachtatverdäch tigen/
Intensivtäter:innen werden Kandidat:innen-Vorschläg e in der
Auswertungsbesprechung vorgestellt und verabschiede t. Bei der Bewertung,
welche der Kandidat:innen für eine Ansprache ausgewählt werden, wird nicht
nur ermittelt, ob die Jugendlichen/Heranwachsenden aufgrund Anzahl und
Kölner Haus des Jugendrechts 26
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021
Schwere aktueller Straftaten „an der Schwelle“ zur Aufnahme in das
Intensivtäter:innen-Programm stehen. Es wird auch i n Betracht gezogen, bei
welchen Kandidat:innen noch Ressourcen hinsichtlich der Installierung von
Hilfen zur Erziehung bestehen.
Der/die ausgewählte Kandidat:in – häufig auch mehre re – und seine/ihre
Erziehungsberechtigten werden zu einem Gespräch in das Kölner Haus des
Jugendrechts eingeladen. Die Ansprachen erfolgen du rch die
Kooperationspartner:innen und beinhalten die Darlegung der Situation des/der
jeweiligen Kandidat:in und das Aufzeigen von Konsequenzen im Falle weiterer
Straffälligkeit. Ein besonderer Fokus liegt bei den Gesprächen jedoch auch
darauf, die Eltern in ihrer Erziehungsverantwortung zu unterstützen und
mögliche Hilfsangebote gemeinsam zu besprechen bzw. die Bereitschaft Hilfe
anzunehmen, zu fördern. Durch dieses frühzeitige He rantreten an die
Jugendlichen/Heranwachsenden und deren Erziehungsbe rechtigten sollen
kriminelle Karrieren bzw. deren Verfestigung entgeg en gewirkt werden. Ziel ist
es insbesondere, eine Aufnahme des/der Kandidat:in in das Programm für
Mehrfachtatverdächtige/Intensivtäter:innen entbehrlich zu machen.
Im Berichtsjahr 2021 wurden insgesamt 10 Jugendlich e ausgewählt. Davon
nahmen 4 Kandidat:innen mit ihren Erziehungsberecht igten das angebotene
Gespräch wahr. 4 Kandidat:innen erschienen dagegen nicht, 2 Gespräche
wurden in das nachfolgende Kalenderjahr verschoben. Seit 2016 wurden von
den insgesamt 84 für das Schwellentäter:innen-Progr amm ausgewählten
Personen später 18 Kandidat:innen in das Intensivtä ter:innen-Programm
aufgenommen. Im Jahr 2021 wurde keine Person aus de m
Schwellentäter:innen-Programm in das Intensivtäter: innen-Programm
aufgenommen.
Auch im vergangenen Jahr bestätigte sich, dass zum einen die
Sorgeberechtigten (Eltern oder Vormünder) meist ers tmals umfassende
Informationen über die angezeigte Straftaten erhiel ten. Zum anderen war für
die Kooperationspartner:innen die Möglichkeit, die Interaktion zwischen den
Familienmitgliedern beobachten zu können, häufig au fschlussreich. In jedem
Fall, in dem Gespräche zustande kamen, konnten Info rmationen über das
Kölner Haus des Jugendrechts 27
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021
Intensivtäter:innen-Programm und dessen Aufnahmekri terien, aber auch über
Hilfsangebote der Jugendhilfe den Betroffenen vermittelt werden.
4 KÖLNER HAUS DES JUGENDRECHTS – ERGEBNISSE
Nach Beginn der gemeinsamen Arbeit im Kölner Haus d es Jugendrechts
erfolgte ab 2010 eine kontinuierliche Überprüfung d er Arbeitsergebnisse. Die
Evaluation des Kölner Haus des Jugendrechts wurde z unächst beratend und
konstruktiv von der zentralen Evaluationsstelle des Landeskriminalamtes NRW,
dem Qualitätsmanagement des PP Köln und dem Amt für Personal- und
Organisationsangelegenheiten der Stadt Köln begleit et. Die fortlaufenden
Erhebungen zu den statistischen Ergebnissen erfolgt en ab 2013 selbstständig
durch die Kooperationspartner:innen im Haus des Jugendrechts.
Die externe Evaluation war als Prozessevaluation an gelegt. Die Herstellung
definitiver Kausalzusammenhänge und Korrelationen z wischen den
Maßnahmen/Prozessen und den statistischen Ergebnissen ist durch eine solche
zwar nicht herstellbar, gleichwohl aber waren und s ind die
Zielerreichungsgrade Indiz für Entwicklungen in die eine oder andere Richtung.
4.1 PROZESSEVALUATION
Die Erhebung und Bewertung der subjektiven Komponen ten erfolgte im
Rahmen eines Prozessaudits, also einer Befragung de r Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter des Hauses, im Jahre 2010 und wurde dur ch einen DGQ-Auditor
Qualität durchgeführt (www.dgq.de).
Kölner Haus des Jugendrechts 28
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021
Das erste Ergebnis wurde bereits im Jahresbericht 2 010 dargestellt. Hier
resümiert der Auditor:
„Sämtliche im Bericht zur formativen Evaluation gen annten
Maßnahmen/Handlungsabläufe wurden umgesetzt und hab en unmittelbar
bzw. mittelbar zum Erreichen der Teilziele/des Gesamtziels beigetragen.
Die Intensität der Umsetzung der Maßnahmen/Handlung sabläufe wird im
Wesentlichen durch die Verzahnung bzw. Nicht-Verzah nung der
Organisationseinheiten in den Prozessabläufen geprä gt. Dies wird
insbesondere zwischen Polizei/StA einerseits und Jugendgerichtshilfe anderseits
deutlich, da zwischen diesen Organisationseinheiten keine wesentliche
Schnittstelle in den Bearbeitungsprozessen besteht.
Die Häufigkeit der Kontakte zwischen Polizei und St A dagegen ergeben sich
zwangsläufig durch die unmittelbare Kunden-/Lieferantenbeziehung.
Ein wesentlicher Einflussfaktor hinsichtlich der In tensität der Umsetzung der
Handlungsabläufe/Maßnahmen stellt der von der Jugen dgerichtshilfe und
dem Allgemeinen Sozialen Dienst zu beachtende Sozia ldatenschutz dar. Die
bestehenden gesetzlichen Regelungen und damit verbu ndenen
Aufgabenzuweisungen lassen oftmals die Verknüpfung der
Bearbeitungsprozesse nicht zu. Dadurch wird der (in sbesondere durch die
Polizei formulierte) Informationsfluss formal unterbunden.
Prozessaudit: Ein Prozessaudit ist eine systematische, unabhängige
Untersuchung, um festzustellen, ob festgeschriebene Handlungsabläufe
tatsächlich umgesetzt werden. Audits klären jedoch auch die Frage, o b
mit den festgeschriebenen Handlungsabläufen das gewünschte Erge bnis
überhaupt erreicht werden kann. Die Durchführung des Audits erfolgt im
Rahmen von Interviews mit den jeweiligen Beschäftigten an ihren
Arbeitsplätzen. Wesentlicher Bestandteil eines Audits ist jedoch die
Erhebung von Verbesserungspotenzial. Die Mitarb eiterinnen und
Mitarbeiter haben die Möglichkeit, während des Audits ihre Probleme im
Arbeitsablauf zu schildern und Verbesserungsmöglichkeiten aufzuzeigen.
Kölner Haus des Jugendrechts 29
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021
Deutlich feststellbar ist jedoch das bei allen Koop erationspartner:innen
vorhandene ständige Bestreben nach Zusammenarbeit i m Rahmen der
gesetzlichen Möglichkeiten unter Wahrung der Organisationsinteressen.“
4.2 STATISTISCHE ERGEBNISSE
Referenzjahr für die Untersuchung war das Jahr 2008 ; das Jahr, das
repräsentativ ist für die am weitesten entwickelte Zusammenarbeit bei der
Bekämpfung der Kriminalität von Intensiv- und Mehrf achtäter:innen vor dem
Einzug in die gemeinsame Liegenschaft. Das Jahr 200 9 wurde aus der
Betrachtung ausgeklammert, da sowohl ein mehrmonati ger Zeitraum vor als
auch nach dem Einzug in die gemeinsame Liegenschaft von umzugsbedingten
Schwierigkeiten und noch nicht ausreichend abgestimmter Ablauforganisation
gekennzeichnet war.
4.3 RÜCKFALLQUOTE
Die Rückfallquote zu verringern, ist ein wesentlich es Ziel der Arbeit im Kölner
Haus des Jugendrechts.
Was aber ist ein Rückfall? Ein „Rückfall“ wird im K ölner Haus des Jugendrechts
nach dem von allen kooperierenden Behörden
einvernehmlich festgelegten
Grenzwert von drei Straftaten binnen 12 Monaten nac h Entlassung aufgrund
ausreichender Legalbewährung definiert. Für das ver gangene Jahr 2021
wurden somit die Personen betrachtet, die in 2020 entlassen wurden und deren
„Beobachtungsjahr“, ein Jahr nach Entlassung aus de m Programm, in 2021
endete. Diese Definition kann von der anderer Häuse r des Jugendrechts
abweichen.
Kölner Haus des Jugendrechts 30
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021
Die Falldaten zum Entlassungsgrund haben sich wie folgt entwickelt:
Jahr Anzahl der
Programmteilnehmer:-
innen
Anzahl der wegen
Legalbewährung
entlassenen
Programmteilnehmer:-
innen
Anzahl der aus anderen
Gründen entlassenen
Programmteilnehmer:-
innen
2010 131 32 13
2011 132 46 16
2012 119 28 10
2013 122 38 1
2014 114 34 1
2015 132 24 14
2016 130 22 8
2017 131 15 12
2018 125 19 15
2019 125 10 24
2020 122 19 10
Die darauf aufbauende Auswertung der von den wegen Legalbewährung
entlassenen Programmteilnehmer:innen anschließend begangenen Straftaten
zeigt folgende Rückfall-Entwicklung (die Jahreszahl gibt das Jahr der Entlassung
an):
Kölner Haus des Jugendrechts 31
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021
Die Rückfallquote entspricht demnach wieder dem Bild der Vorjahre bis 2018.
Das Ergebnis bestätigt aber auch die Zweifel an de r Aussagekraft der im
Rahmen der Evaluation 2010 entwickelten Messgröße ‚Rückfallquote‘. Es ist aus
Sicht der Beteiligten ohne Frage, dass die Daten ke inen echten Vergleich
zulassen. Sinnvoll wäre eine erneute Evaluation, we lche allerdings
kostenintensiv sein dürfte.
Ein abschließendes Ergebnis hat die Diskussion dahe r bisher leider nicht
erbracht. Wir werden uns weiter mit dem Thema beschäftigen müssen.
26%
8%
30%
40%
31%
25%
21%
39%
50%
24%
22%
15%
15%
7%
8%
25%
27%
21%
14%
28%
31%
23%
16%
13%
30%
13%
26%
16%
25%
28%
21%
54%
39%
40%
31%
37%
26%
24%
11%
20%
2020
2019
2018
2017
2016
2015
2014
2013
2012
2011
Keine Staftat Eine Straftat Zwei Straftaten Drei und mehr Straftaten = Rückfall
Kölner Haus des Jugendrechts 32
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021
AUFNAHMEN/ENTLASSUNGEN
VERFAHRENSDAUER
Zur Analyse der Verfahrensdauer im Kriminalkommissa riat 43 werden die
Ermittlungsvorgänge der Personen, die in dem betref fenden Jahr im
Intensivtäter:innen-Programm, somit in der personen orientierten
Sachbearbeitung des Kriminalkommissariats 43 waren, ausgewertet.
Betrachtet wird die Zeit von der Anzeigenfertigung (in der Regel durch die
Schutzpolizei) bis zur Abgabe des durch das Krimina lkommissariat 43
bearbeiteten Vorgangs an die Staatsanwaltschaft.
Unschärfen durch z.B. mehr Feiertage in einem Jahr , Personalausfall pp. sind
zufällig und über den gesamten Erhebungszeitraum so verteilt, dass diese
Komponente im mehrjährigen Vergleich statistisch nicht bedeutsam ist.
40 45
62
38 39 35 38
30 -27
-34
-24
-34
-23
41
47 49 45 43
28
51
36
30 26 29
15 19
2008 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021
+
-
Kölner Haus des Jugendrechts 33
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021
Verfahrensdauern Kriminalkommissariat 43 (Tage)
Bei der Staatsanwaltschaft Köln wurden jeweils alle Verfahren des Dezernats
169, vom Eingang bis zur Verfahrenserledigung durch z. B. Fertigung der
Anklageschrift, ausgewertet.
Verfahrensdauern Dezernat 169 der Staatsanwaltschaft Köln (Tage)
FAZIT
Die durchschnittliche Bearbeitungszeit beim Krimina lkommissariat 43 und bei
der Staatsanwaltschaft hat sich weiter erhöht. Die Ursache dürfte auf
komplexeren Verfahren, längere Laufzeiten durch die ‚notwendige
42,9
46,9
36,3
33,3
44,4
27,9
24,7
33,0
30,0 32,0 33,0 31,0
44,0
2008 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 202 1
28,0
25,5
15,9 13,8
27,4
21,4
16,2
11,9 11,2 12,0 13,5
21,0
23,7
2008 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 202 1
Kölner Haus des Jugendrechts 34
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021
Pflichtverteidigung‘ aber insbesondere auch auf die sehr schwierige
Personalsituation beim Kriminalkommissariat 43 zurückzuführen sein.
In der Summe der Bearbeitungszeiten des KK 43 und d es Dezernats 169 ergibt
sich eine durchschnittliche Verfahrensdauer von 63, 7 Tagen. Im Jahr 2020
waren es noch 46,5 Tagen. Es ist zu hoffen, dass si ch dies durch die aktuelle
Personalausstattung des KK 43 wieder verbessert. Di e ‚notwendige
Pflichtverteidigung‘ und die damit verbundenen Wart ezeiten werden aber
weiterhin als ‚Bremse‘ wirken.
4.4 HILFEN ZUR ERZIEHUNG IM KÖLNER HAUS DES JUGENDRECHTS
Ob und welche Hilfen zur Erziehung gemäß des SGB VI II bei den jungen
Menschen eingerichtet werden, die im Intensivtäter: innen-Programm des
„Kölner Haus des Jugendrechts“ eingebunden sind, ge staltet sich individuell
recht unterschiedlich. Teilweise bestehen bereits v or Programmaufnahme
Hilfen zur Erziehung durch das Kölner Jugendamt, te ilweise werden diese
während der Programmteilnahme eingerichtet oder verändert.
Die Quote eingerichteter Hilfen zur Erziehung berei ts vor der Aufnahme in das
Programm des „Kölner Haus des Jugendrechts“ ist erf ahrungsgemäß recht
hoch. Dieser Umstand spiegelt das Vorhandensein soz ialer Risikofaktoren,
welche in der Regel Bedingung für eine Programmaufn ahme ist, erkennbar
wider und verdeutlicht gleichfalls die eigenständig e Wirksamkeit der Zugänge
ins Jugendhilfesystem der erzieherischen Hilfen. Da ss es in einigen Fällen nicht
zur Einrichtung von Hilfen kommt, hat verschiedene Ursachen, wie z.B. einen
faktisch nicht vorhandenen Hilfebedarf oder die Abl ehnung durch die
Zielgruppe, respektive deren Sorgeberechtigte.
Und genau hier ist der Punkt, an dem wir gemeinsam ansetzen können und es
auch regelmäßig tun. So ist es z.B. eines der erklärten Ziele der Fallkonferenzen,
die Teilnehmer:innen und deren Sorgeberechtigte zu motivieren, Hilfen
anzunehmen.
Kölner Haus des Jugendrechts 35
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021
4.5 EIN FALLVERLAUF AUS DEM BLICKWINKEL DER
JUGENDGERICHTSHILFE
Die Hintergründe und Ursachen für eine Aufnahme in das Intensivtäter:innen-
Programm sowie die Ergebnisse der kooperativen Zusa mmenarbeit im Kölner
Haus des Jugendrechts sollen auch für das Jahr 2021 mit einem Fallbeispiel
exemplarisch aus dem Blickwinkel der Jugendgerichtshilfe dargestellt werden.
Vorgestellt wird ein 2005 geborener männlicher Jugendlicher.
Er wurde als zweiter von vier Söhnen seiner Eltern geboren. Die Mutter, die bei
Geburt der Söhne sehr jung gewesen ist und vier Kinder in fünf Jahren geboren
hatte, trennte sich im Jahr 2010 vom Vater der Kind er, mit dem sie in einem
anderen Bundesland zusammengelebt hatte und kam übe r den Umweg
mehrerer Frauenhäuser nach Köln.
Es wurde deutlich, dass es innerhalb der Paarbezieh ung zu massiven
Gewaltausbrüchen gekommen war und auch die Söhne hi ervon betroffen
waren.
Sehr bald offenbarte sich, dass die Mutter mit der Erziehung der Kinder
überfordert war, so dass die Söhne zunächst in eine Wohngruppe der
Jugendhilfe untergebracht wurden. In der Hoffnung, dass auf diesem Weg das
familiäre System unterstützt werden kann, wurde auc h die Mutter in die
Wohngruppe aufgenommen.
Der Mutter gelang es auch in diesem geschützten Rahmen nicht, ihrer Aufgabe
gerecht zu werden. So feierte sie mit den älteren J ugendlichen in der
Einrichtung Partys oder blieb mehrfach tagelang der Wohngruppe fern.
Im Jahr 2014 verließ sie die Einrichtung. Die Söhne , die bis dahin nur sich selbst
als konstante Bezugspersonen erlebt hatten, verblie ben gemeinsam in der
Wohngruppe.
In den Jahren 2017 und 2018 wurden circa 40 Strafan zeigen gegen einen der
Brüder aufgenommen, der damals noch strafunmündig g ewesen ist. Hierbei
handelte es sich zu einem großen Teil um Sachbeschä digungsdelikte, teils
begangen mit einem seiner älteren Brüder im Umfeld der Wohngruppe.
Allerdings wurden auch Anzeigen wegen Gewaltdelikten aufgenommen.
Kölner Haus des Jugendrechts 36
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021
Dies führte dazu, dass im Rahmen der Hilfeplanung e ntschieden wurde, den
Jungen aufgrund seines zunehmend auffälligen Verhaltens von seinen Brüdern
zu trennen und ihn in einer Außenwohngruppe der Einrichtung außerhalb Kölns
unterzubringen.
Es gelang jedoch nicht, ihn in dieser Wohngruppe an zubinden. Er hielt sich
weiterhin häufig in Köln in der Nähe seiner Brüder auf und wurde als
grenzüberschreitend erlebt. Es kam zu weiteren Stra ftaten in Köln, gemeinsam
mit den Brüdern begangen.
Als Konsequenz kam es zu einem Umzug in eine auf „S ystemsprenger:innen“
spezialisierte Intensivgruppe im Kölner Norden, die aber zu keiner
Verhaltensveränderung führen konnte.
Mit Erreichen der Strafmündigkeit im Alter von 14 Jahren wurde der Jugendliche
in das Intensivtäter:innen-Programm des Kölner Haus des Jugendrechts
aufgenommen.
Weitere Versuche den Jugendlichen in der Kinder-und Jugendpsychiatrie oder
im geschlossenen Rahmen unterzubringen scheiterten an der
Aufnahmebereitschaft der entsprechenden Einrichtungen.
Zeitgleich verzogen alle Brüder in den Haushalt des Vaters, der nach wie vor in
seinem ursprünglichen Umfeld verblieben war.
Aufgrund der mangelnden Möglichkeit, den Jugendlichen in einer stationären
Maßnahme unterzubringen, wurde für ihn eine Wohnmög lichkeit in einem
Jugenddorf im Umfeld Kölns gefunden. Dort wurde er im Rahmen von 25
Fachleistungsstunden pro Woche durch einen speziali sierten ambulanten
Träger der Jugendhilfe betreut.
Mit Erreichen der Strafmündigkeit wurden 13 weitere Straftaten angezeigt,
sodass er im Sommer 2020 vom Jugendschöffengericht zu einer Jugendstrafe
von acht Monaten verurteilt wurde, die zur Bewährun g ausgesetzt wurde. Die
Bewährungshilfe wurde im Rahmen der „Ambulanten Int ensivbetreuung“ der
Bewährungshilfe Köln von einer Bewährungshelferin ü bernommen, die dem
Jugendlichen schon aus der Betreuung des Bruders be kannt war und die
überdurchschnittlich viel Zeit für die Begleitung d es Jugendlichen investieren
Kölner Haus des Jugendrechts 37
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021
konnte. An der Hauptverhandlung nahm auch sein älte rer Bruder teil, der sich
in den Sommerferien im mütterlichen Haushalt aufhielt.
Es wurde deutlich, dass sich der Jugendliche in den letzten Wochen kaum auf
die Betreuung im Rahmen der Jugendhilfe einlassen konnte. So blieb er Nächte
lang an unbekannten Orten, nahm das Schulangebot de s Trägers nicht wahr
und holte zuletzt nicht einmal mehr sein Taschengeld ab. Ihm wurden Rahmen
des Bewährungsbeschlusses entsprechend flankierende Maßnahmen
auferlegt.
Bereits im September kam es zu vier weiteren, teils schwerwiegenden
Straftaten, die der Jugendliche gemeinsam mit seine m älteren Bruder und
einem Freund begangen hat, so dass beide Brüder End e September in
Untersuchungshaft genommen wurden.
Dort verblieb der Jugendliche bis er im Januar 2021 die Möglichkeit erhielt, an
einer Untersuchungshaftvermeidungsmaßnahme teilzunehmen.
Aufgrund der Vorgeschichte wurde er nicht in einer klassischen
Haftvermeidungseinrichtung in Nordrhein-Westfalen untergebracht, sondern in
einer erlebnispädagogisch ausgerichteten Intensivwo hngruppe im weiteren
Umfeld des Vaters, sodass Besuche bei diesem möglich waren.
In den ersten Monaten war es sehr schwierig, den Ju gendlichen zum Verbleib
in der Einrichtung zu bewegen. Es fanden viele Tele fonate mit seiner
ehemaligen Kölner Bewährungshelferin statt, um ihn darin zu unterstützen, die
Maßnahme durchzuhalten.
Im Sommer 2021 wurde er vom Kölner Jugendschöffenge richt zu einer
Jugendstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten verurteilt. Er erhielt die Auflage die
Einrichtung während der Bewährungszeit nicht zu verlassen.
Er lebt bis heute in der Wohngruppe. An den Wochenenden und in den Ferien
hat er die Möglichkeit seinen Vater und seine Brüder zu besuchen.
Die Kooperation von Polizei, Staatsanwaltschaft und der Jugendgerichtshilfe im
Kölner Haus des Jugendrechts führte dazu, dass die Besonderheiten in der
Entwicklung und der Persönlichkeit des Jugendlichen erkannt und bei der
Planung der weiteren Maßnahmen berücksichtigt werde n konnten. In
Zusammenarbeit mit dem Allgemeinen Sozialen Dienst des Kölner
Kölner Haus des Jugendrechts 38
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021
Jugendamtes, der Ambulanten Intensivbetreuung der B ewährungshilfe und
der Jugendhilfeeinrichtung, die den Jugendlichen im Rahmen der
Untersuchungshaftvermeidung aufgenommen hat, bot si ch dem
Jugendlichen erstmals die Möglichkeit Unterstützung , wenn auch unter
äußerem Druck, anzunehmen und sich auf Hilfe einzulassen. Es ist ihm gelungen
Vertrauen in Erziehende zu fassen, sein Verhalten z u reflektieren und seinem
Leben eine neue Wendung zu geben.
Es zeigt sich, dass eine gute, offene und konstrukt ive Zusammenarbeit dazu
führen kann, dass auch für schwierigste, für das Hi lfesystem kaum noch zu
vermittelnde Jugendliche, eine Lösung außerhalb des Strafvollzugs gefunden
werden kann.
Wir wünschen dem Jugendlichen auf seinem weiteren Lebensweg alles Gute!
5 KÖLNER HAUS DES JUGENDRECHTS - AKTIVITÄTEN
5.1 HAFTENTLASSENE
Aufgrund der Einschränkungen durch die Corona-Pande mie konnten im Jahr
2021 keine weiteren Gespräche mit Haftentlassenen d urchgeführt werden. Es
ist jedoch beabsichtigt, diese Reihe fortzusetzen, da sich in den bisher mit
Haftentlassenen geführten Gesprächen eine große Ber eitschaft gezeigt hat,
die Zeit ihrer Inhaftierung rückblickend aktiv zu reflektieren. Für das Kölner Haus
des Jugendrechts ergibt sich hierdurch die Möglichkeit, zum einen den Kontakt
zu den Haftentlassenen zu wahren und zum anderen pr äventive Maßnahmen
zur Vermeidung künftiger Inhaftierungen zu optimieren. Darüber hinaus können
sich auch Ansätze für eine noch effektivere Ausgest altung des
Jugendstrafvollzugs ergeben. Vor diesem Hintergrund hat das Kölner Haus des
Jugendrechts bereits einen Dialog mit dem Justizvol lzugsbeauftragten des
Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen, um gewonnen e Erkenntnisse
gemeinsam auszuwerten. Weitere Treffen für das Jahr 2022 und 2023 sind
bereits in Planung.
Kölner Haus des Jugendrechts 39
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021
5.2 RÜCKBLICK
Die Hoffnung, dass alles wieder besser wird, hat si ch für das Jahr 2021 leider
nicht erfüllen können. Wiederum war es uns aufgrund der Auswirkungen der
Corona-Pandemie nur eingeschränkt möglich, unsere M ethoden, wie
Fallkonferenzen, Schwellentäter:innen- und Haftentl assenengespräche, in
Präsenz durchzuführen.
Dementsprechend haben wir den Turnus unserer Hausbe sprechungen erhöht,
um den internen Austausch zu den aktuellen Entwickl ungen der
Programmteilnehmenden zu intensivieren.
Das Kölner Haus des Jugendrechts hat im Frühjahr 20 21 gemeinsam mit der
DVJJ (Deutsche Vereinigung für Jugendgerichte und J ugendgerichtshilfen
e.V.) einen virtuellen Workshop auf dem Deutschen P räventionstag in Köln
angeboten, der sich mit den Gesetzesänderungen im J ugendgerichtsgesetz
speziell für Kooperierende in Häusern des Jugendrec hts beschäftigt hat. An
dieser Stelle möchten wir uns noch einmal sehr herz lich bei Prof. Dr. Theresia
Höynck (Universität Kassel, Vorsitzende der DVJJ) b edanken, die die
Veranstaltung gemeinsam mit uns geplant, vorbereite t und den
wissenschaftlichen Einstiegsvortrag gehalten hat.
Außerdem konnte der Kontakt zu dem Justizvollzugsbe auftragten des Landes
Nordrhein-Westfalen, Prof. Dr. Kubink weiter ausgeb aut und unter Beteiligung
des Landschaftsverbandes Rheinland zum Thema „Straf vollzug in freien
Formen“ intensiviert werden.
Pandemiebedingt war es nicht immer einfach gemeinsame Termine in Präsenz
zu finden. Kontakte konnten jedoch stets gehalten und zu einem gemeinsamen
Austausch genutzt werden. Hierfür sind wir allen Beteiligten sehr dankbar.
In 2021 wurde noch einmal deutlicher, wie bedeutsam persönliche Kontakte,
im Innen- und Außenverhältnis der kooperierenden Pa rtner:innen des Hauses
sind, und wie dringend wir Fallkonferenzen, Schwell entäter:innen-Gespräche
und Austauschgespräche mit Haftentlassenen benötige n, um unseren
Standards gemäß arbeiten zu können.
Am bedeutsamsten sind jedoch die persönlichen Konta kte zu den
Jugendlichen, die wir begleiten. Um mit ihnen an ihren Werdegängen arbeiten
Kölner Haus des Jugendrechts 40
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021
zu können, ist es notwendig, persönliche Gespräche zu führen, Geschehnisse
zu reflektieren und Veränderungen anzustoßen.
Wir hoffen darauf, dass im Jahr 2022 wieder mehr Ko ntakt und Nähe möglich
sein wird!
Kölner Haus des Jugendrechts 41
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021
Raum für Ihre Notizen:
Kölner Haus des Jugendrechts 42
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021
ERREICHBARKEIT DES
KÖLNER HAUS DES JUGENDRECHTS
Kölner Haus des Jugendrechts
Am Justizzentrum 6, 50939 Köln
haus.des.jugendrechts@stadt-koeln.de
Koordinatorin
Susanne Monsieur
Tel.: 0221/221-25129
Fax: 0221/221-30556
susanne.monsieur@stadt-koeln.de
Staatsanwaltschaft Köln Staatsanwaltschaft Köln
Dezernat 169
Wolfgang Ettelt
Telefon 0221-990445-12
wolfgangbernd.ettelt@sta-koeln.nrw.de
Polizeipräsidium Köln
Kriminalkommissariat 43
Bernd Reuther
Telefon 0221-229-8430
bernd.reuther@polizei.nrw.de
Stadt Köln
Amt für Kinder, Jugend und Familie
Jugendgerichtshilfe
Beate Po
ëtes
Telefon 0221-221-24854
beate.poetes@stadt-koeln.de
Anlage 2 Antwort an den Jugendhilfeausschuss der Stadt Köln 08.03.2023
2821 Zeichen
/ 2
Kölner Haus des Jugendrechts
Kölner Haus des Jugendrechts
Am Justizzentrum 6
50939 Köln
Auskunft:
Frau Monsieur/Koordinatorin
Tel.: 0221-221-25129
Fax: 0221-221-30556
E-Mail: susanne.monsieur@stadt-koeln.de
511/51
An den
Jugendhilfeausschuss der Stadt Köln
Ihr Schreiben Mein Zeichen Datum
51/511/51 08.03.2023
Jahresbericht 2021 – Kölner Haus des Jugendrechts 0184/2023
Mündliche Anfrage aus der Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom 31.01.2023,
TOP 8.3.1
Gemäß der mündlichen Anfrage des Jugendhilfeausschu sses aus der Sitzung vom
31.01.2023 berichte ich wie folgt:
Frage 1
Bitte um Überprüfung der Zahlen der jugendlichen un d heranwachsenden Tat-
verdächtigen (U21), Seite 6 des Jahresberichts
Die Zahlen wurden überprüft und es wurde festgestel lt, dass es sich um einen Über-
tragungsfehler handelt. Die Zahlen sind entsprechen d im Jahresbericht 2021 korri-
giert worden:
/ 3
Entwicklung der Tatverdächtigen (TV) U 21 im Stadtgebiet Köln
(Quelle: Polizeiliche Kriminalstatistik PKS) Hinweis: Korrigierte Summe U 21
Frage 2
Beruht der Einbruch der Tatverdächigen-Zahlen nach dem Jahr 2019 im We-
sentlichen auf der Corona-Pandemie und den damit ei nhergehenden Ein-
schränkungen?
Diese Frage kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht seriös beantwortet werden.
Wir werden uns mit diesem Thema noch umfangreich be schäftigen müssen – insbe-
sondere mit Blick auf die Entwicklung im Jahr 2022, zu der im Auswertebericht für
das Polizeipräsidium Köln, Jugendkriminalität 2022 noch gesondert berichtet wird.
Frage 3
Gibt es Vergleichszahlen aus anderen Großstädten
Die Zahlen der einzelnen Städte sind in ihren jewei ligen Kriminalstatistiken festgehal-
ten. Diese werden jährlich veröffentlicht und sind für jedermann einsehbar.
Am komfortabelsten sind die jeweiligen Berichte durch Eingabe des Kürzels „PKS“ in
Kombination mit dem jeweiligen Städtenamen in den gängigen Suchmaschinen ab-
rufbar, da in der Regel jede Polizeibehörde eine Themenseite zur PKS hat, auf de-
nen die ortsbezogenen PKS-Berichte als pdf-Datei abrufbar sind.
Zum Beispiel Dortmund
https://dortmund.polizei.nrw/polizeiliche-kriminalstatistik-pks-und-
kriminalitaetsentwick-
lung#:~:text=Die%20Zahl%20der%20Straftaten%20pro,im%20Bereich%20%22Entwi
cklung%20Kriminalit%C3%A4t%22
oder Berlin
https://www.berlin.de/polizei/verschiedenes/polizeiliche-kriminalstatistik/
hier ist der Bericht zur PKS 2022 jedoch noch nicht veröffentlicht.
Mit freundlichen Grüßen
Gez.
Monsieur
Koordinatorin
Anlage 1 vorlaeufiger Vorabauszug aus der Niederschrift zum JHA 31.01.2023 TOP 8.3.1 Vorlage 0184-2023
1369 Zeichen
Geschäftsführung Jugendhilfeausschuss Frau Wolf Telefon: (0221) 221 24954 E-Mail: karin.wolf1@stadt-koeln.de Datum: 08.02.2023 Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift der Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom 31.01.2023 öffentlich 8.3.1 Jahresbericht 2021 Kölner Haus des Jugendrech ts 0184/2023 Frau Schöppen bedankt sich für den Jahresbericht 2021 und nimmt Bezug auf die Seite 6 des Berichts. Sie freut sich, dass die Zahl der jugendlichen und heranwach- senden Tatverdächtigen gesunken sei, merkt aber an, dass die Zahlen auf der Seite nicht übereinstimmen. Wenn man die Zahlen der jugendlichen und heranwachsenden Tatverdächtigen (U 21) addiere, resultiere dies in einer anderen Summe. Sie bittet um Überprüfung. Des Weiteren erkundigt sie sich, ob der Einbruch der Tatverdächtigen- Zahlen nach dem Jahr 2019 im Wesentlichen auf der Corona-Pandemie und den da- mit einhergehenden Einschränkungen beruhe, sowie ob es Vergleichszahlen aus an- deren Großstädten gebe. Sie empfinde es als beruhigend, dass die Rückfallquote vom letzten Jahr sich sehr verbessert habe. Das Gleiche gelte für die Anzahl der mehrfach Tatverdächtigen so- wie der Intensivstraftäter. Sie begrüßt, dass die Reihe mit den Haftentlassungen wie- der aufgenommen worden sei und wünscht, dass im nächsten Report diesbezüglich noch ausführlicher berichtet werde.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (3)
- Salierring
- Am Justizzentrum 6
- Freiheit
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- 0831/2023
- Typ
- Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
- Datum
- 09.03.2023
- Erstellt
- 06.03.2023 09:19