Mandari Insight

0831/2023

Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus dem JHA vom 31.01.2023 zu TOP 8.3.1, Jahresbericht 2021 – Kölner Haus des Jugendrechts

Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.) 09.03.2023

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Nächste Beratung: Jugendhilfeausschuss, Sitzung am 14.03.2023, TOP 7.1.5

Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

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Anlage 3 Jahresbericht 2021 - Endfassung neu (08-03-2023)

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Anlage 2 Antwort an den Jugendhilfeausschuss der Stadt Köln 08.03.2023

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Anlage 1 vorlaeufiger Vorabauszug aus der Niederschrift zum JHA 31.01.2023 TOP 8.3.1 Vorlage 0184-2023

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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

2789 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
IV/51 
 
Vorlagen-Nummer 09.03.2023 
 0831/2023 
Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Jugendhilfeausschuss 14.03.2023 
 
Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus dem JHA vom 31.01.2023 zu TOP 8.3.1, 
Jahresbericht 2021 – Kölner Haus des Jugendrechts 
Beantwortung der mündlichen Anfrage aus der Sitzung des Jugendhilfeausschusses 
der Stadt Köln vom 31.01.2023, TOP 8.3.1, Jahresbericht 2021 – Kölner Haus des Ju-
gendrechts Vorlage 0184/2023 
 
Die nachfolgende Beantwortung der mündlichen Anfrage aus dem Jugendhilfeausschusses 
der Stadt Köln erfolgte in Abstimmung mit den kooperierenden Behörden im Kölner Haus des 
Jugendrechts. 
 
Frage 1 
Bitte um Überprüfung der Zahlen der jugendlichen und heranwachsenden Tatverdäch-
tigen (U21), Seite 6 des Jahresberichts 
 
Die Zahlen wurden überprüft und es wurde festgestellt, dass es sich um einen Übertragungs-
fehler handelt. Die Zahlen sind entsprechend korrigiert worden und sind im korrigierten Jah-
resbericht 2021 – Kölner Haus des Jugendrechts (siehe Anlage) einsehbar.

2 
 
Entwicklung der Tatverdächtigen (TV) U 21 im Stadtgebiet Köln  
(Quelle: Polizeiliche Kriminalstatistik PKS) Hinweis: Korrigierte Summe U 21 
 
 
 
Frage 2 
Beruht der Einbruch der Tatverdächtigen-Zahlen nach dem Jahr 2019 im Wesentlichen 
auf der Corona-Pandemie und den damit einhergehenden Einschränkungen? 
 
Diese Frage kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht seriös beantwortet werden. 
Die Kooperationspartner*innen im Kölner Haus des Jugendrechts werden sich mit diesem 
Thema noch umfangreich beschäftigen müssen – insbesondere mit Blick auf die Entwicklung 
im Jahr 2022, zu der im Auswertebericht für das Polizeipräsidium Köln, Jugendkriminalität 
2022 noch gesondert berichtet wird. 
 
 
Frage 3 
Gibt es Vergleichszahlen aus anderen Großstädten? 
 
Die Zahlen der einzelnen Städte sind in ihren jeweiligen Kriminalstatistiken festgehalten. Die-
se werden jährlich veröffentlicht und sind für jedermann einsehbar. 
 
Am komfortabelsten sind die jeweiligen Berichte durch Eingabe des Kürzels „PKS“ in Kombi-
nation mit dem jeweiligen Städtenamen in den gängigen Suchmaschinen abrufbar, da in der 
Regel jede Polizeibehörde eine Themenseite zur PKS hat, auf denen die ortsbezogenen PKS-
Berichte als pdf-Datei abrufbar sind. 
 
Die PKS aus Dortmund ist z.B. hier abrufbar: 
 
https://dortmund.polizei.nrw/polizeiliche-kriminalstatistik-pks-und-
kriminalitaetsentwick-
lung#:~:text=Die%20Zahl%20der%20Straftaten%20pro,im%20Bereich%20%22Entwicklung%
20Kriminalit%C3%A4t%22 
 
Die PKS aus Berlin ist z.B. hier abrufbar, wobei es sich hier um den Stand 2021 handelt: 
 
https://www.berlin.de/polizei/verschiedenes/polizeiliche-kriminalstatistik/ 
 
gez. Voigtsberger

Anlage 3 Jahresbericht 2021 - Endfassung neu (08-03-2023)

58619 Zeichen

2021 
 
Kölner Haus 
des 
Jugendrechts 
 
 
Jahresbericht

Kölner Haus des Jugendrechts  2 
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Redaktion 
Susanne Monsieur 
Koordinatorin Kölner Haus des Jugendrechts 
Am Justizzentrum 6 
50939 Köln 
Mit freundlicher Unterstützung der Kooperationspartner:innen

Kölner Haus des Jugendrechts  3 
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 
INHALT JAHRESBERICHT 2021 
Seite 
WER SIND WIR 4 
1.  Kölner Haus des Jugendrechts – Grundlagen 5-9  
1.1  Ratsbeschluss 5 
1.2  Umsetzung 5 
1.3  Kooperationspartner:innen 8 
 
2.  Konzept 10-25  
2.1  Ziele 10  
2.2  Zielgruppe/Auswahl der Programmteilnehmer:innen 11  
2.3  Konsequenzen der Aufnahme 17  
2.4  Fallkonferenzen 18  
2.5  Entlassung 21 
2.6  Kommunikation 22  
2.7  Weitere Kooperationspartner:innen 24  
  
3.  Schwellentäter:innen-Konzept 25-26  
 
4.  Kölner Haus des Jugendrechts - Ergebnisse 27-36  
4.1  Prozessevaluation 27 
4.2  Statistische Ergebnisse 29  
4.3  Rückfallquote 29  
4.4  Hilfen zur Erziehung im Kölner Haus des Jugendrechts 33  
4.5  Ein Fallverlauf aus dem Blickwinkel der 
Jugendgerichtshilfe 
34 
 
 
5.  Kölner Haus des Jugendrechts –Aktivitäten 37-39  
5.1  Haftentlassene 37 
5.2  Rückblick 38

Kölner Haus des Jugendrechts  4 
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 
 
WER SIND WIR 
Das Kölner Haus des Jugendrechts ist eine Kooperation zwischen der Stadt, der 
Staatsanwaltschaft und der Polizei in Köln.  
Wir möchten jugendliche und heranwachsende Intensiv täterinnen und 
Intensivtäter vor weiterer Gefährdung schützen und dazu beitragen, dass 
Jugendstrafe vermieden werden kann. 
Wir setzen uns für jugendliche und heranwachsende M enschen ein, die 
mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten sin d und denen eine 
beginnende oder sich verfestigende kriminelle Zukun ft vorhergesagt wird. 
Gemeint ist hier die Gruppe derer, die vorwiegend i m polizeilichen Kontext als 
Intensivtäterinnen oder Intensivtäter sowie in der Jugendhilfe als 
Mehrfachauffällige oder Mehrfachtatverdächtige in s ozialen Problemlagen 
bezeichnet werden.

Kölner Haus des Jugendrechts  5 
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 
1 KÖLNER HAUS DES JUGENDRECHTS – GRUNDLAGEN 
 
1.1  RATSBESCHLUSS  
Angeregt durch eine Diskussion in der Öffentlichkei t und den Medien 
veranstaltete der Rat der Stadt Köln im Mai 2007 ei n behörden- und 
institutionsübergreifendes Hearing zum Thema Jugend kriminalität. Ein Ergebnis 
dieses Hearings war nachfolgender Beschluss, den der Rat in seiner Sitzung vom 
19.06.2007 fasste: 
„Die Verwaltung wird gebeten, in Abstimmung mit den  
Kooperationspartner:innen Polizei, Staatsanwaltscha ft und Jugendhilfe ein 
Pilotprojekt zu entwickeln, welches analog zum Stuttgarter Modell eines „Haus 
des Jugendrechts“ eine konzentrierte Zusammenarbeit  ermöglicht, um 
strafrechtliche Verfahren zu verkürzen und damit ze itnahe Reaktionen auf 
jugendkriminelle Aktivitäten zu ermöglichen.“ 
Zur Prüfung und Umsetzung dieses Auftrags wurde die behördenübergreifende 
Arbeitsgruppe „Netz des Jugendrechts“ unter Federfü hrung der Stadt Köln 
eingerichtet. Insbesondere die Notwendigkeit zeitna her Reaktionen auf 
Jugendkriminalität sowie das Erfordernis, die Verfa hren insgesamt zu 
beschleunigen und kriminelle Aktivitäten zu unterbinden, waren dabei Objekte 
der Erörterungen. 
 
1.2  UMSETZUNG  
Jugendkriminalität ist in erster Linie ein entwickl ungsbedingtes Phänomen und 
charakterisiert sich durch Ubiquität, Episoden- und Bagatellhaftigkeit. Das heißt 
eine große, unspezifische Gruppe der Jugendlichen u nd Heranwachsenden 
fällt nur wenige Male, häufig nur einmal und dann i n der Regel mit Straftaten 
aus dem Bereich der Bagatelldelikte (z. B. Diebstah l, Sachbeschädigung, 
einfache Körperverletzung) auf. Hier handelt es sich zahlenmäßig um eine sehr 
große Gruppe, die insbesondere bei Polizei und Staa tsanwaltschaft viele 
Ressourcen bindet, aber auf Grund der Episodenhafti gkeit ihrer Delinquenz 
keine Veranlassung zu nachhaltigen behördlichen Reaktionen gibt.

Kölner Haus des Jugendrechts  6 
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 
Entwicklung der Tatverdächtigen (TV) U 21 im Stadtgebiet Köln  
(Quelle: Polizeiliche Kriminalstatistik PKS) Hinweis: Korrigierte Summe U 21  
 
Durchaus problematisch hingegen ist die Gruppe der Mehrfachtatver-
dächtigen (MTV), aus der heraus sich häufig folgenr eiche kriminelle Karrieren 
entwickeln. So hat eine Untersuchung des Polizeipräsidiums Köln ergeben, dass 
die Mehrfachtatverdächtigen unter 21 Jahren einen Anteil von ca. 5 % an allen 
ermittelten Tatverdächtigen unter 21 Jahren haben, jedoch für ca. 30 % aller 
aufgeklärten Taten der Tatverdächtigen dieser Alter sgruppe verantwortlich 
sind. 
3709 
4087 
4795 4876 4713 4892 4454 
4196 4150 
4495 4562 4344 4150 
3579 
4023 
3176 3009 3324 3642 
4436 4518 4605 4687 4977 
4923 4743 4983 5287 5168 
4628 
4024 
4386 
3524 
3127 
7033 
7729 
9231 9394 9318 9579 9431 9119 8893 
9478 
9849 
9512 
8778 
7603 
8409 
6700 
6136 
2000 
3000 
4000 
5000 
6000 
7000 
8000 
9000 
10000 
2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 
Jugendliche (14-17) Heranwachsene (18-20) Summe U 21 
Definition Mehrfachtatverdächtige (MTV)  gemäß PKS: Die PKS bezieht sich immer 
auf Kalenderjahre und weist Personen, die in einem solchen Zeitraum verdächtig 
sind, mindestens 5 Straftaten begangen zu haben, als MTV aus. 
Definition Tatverdacht  gemäß PKS: Tatverdächtig ist jeder, der nach dem 
polizeilichen Ermittlungsergebnis aufgrund zureiche nder tatsächlicher 
Anhaltspunkte verdächtig ist, eine rechtswidrige (Straf-)Tat begangen zu haben. 
Dazu zählen auch Mittäter:innen, Anstifter:innen und Gehilf:innen .

Kölner Haus des Jugendrechts  7 
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 
Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnis richtete die Polizei Köln sich bereits im 
Jahr 2004 strategisch auf die Bekämpfung der Krimin alität von besonders 
„belasteten“ MTV aus, um durch die Fokussierung der  Aktivitäten und 
Maßnahmen auf diese Zielgruppe eine größtmögliche E ffizienz der 
Maßnahmen zu erreichen. 
 
Entwicklung der Zahlen Mehrfachtatverdächtiger im Stadtgebiet Köln  
(Quelle PKS) 
 
 
 
So kam auch die Arbeitsgruppe "Netz des Jugendrechts" zu dem Ergebnis, dass 
die große Menge der „normalen“ jugendlichen und her anwachsenden 
Straftäter:innen nicht die Zielgruppe ist, der mit dem im Ratsbeschluss skizzierten 
Pilotprojekt begegnet werden muss. 
 
Mit Blick auf die hohen Zahlen Mehrfachauffälliger und insbesondere die 
bereits guten Erfolge des Kölner Konzepts zur Bekäm pfung der Kriminalität von 
sogenannten Intensivtäter:innen beschlossen die Exp erten, die 
Zusammenarbeit in diesem Bereich analog des Ratsbeschlusses zu optimieren. 
In einer umfangreichen Verfahrensanalyse konnte herausgestellt werden, dass 
236 267 
338 
262 248 225 249 241 262 241 221 194 195 184 181 177 169 
209 253 267 231 225 218 243 246 240 237 214 194 191 190 170 146 127 
445 
520 
605 
493 473 443 492 487 502 478 435 388 386 374 351 323 310 
1599 
1925 
2032 
1733 
1824 1789 
2032 2051 2117 2091 
1945 1887 1961 
1841 1863 1820 
1688 
1
501 
1001 
1501 
2001 
2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 
Jugendliche (14-17) Heranwachsene (18-20) 
Summe U 21 MTV insgesamt

Kölner Haus des Jugendrechts  8 
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 
eine weitere Verbesserung dieser bereits sehr guten  Kooperation am ehesten 
durch den räumlichen Zusammenzug in ein „Kölner Haus des Jugendrechts“ zu 
erreichen sei. Damit waren die „Weichen gestellt“ f ür die Realisierung des 
ersten Haus des Jugendrechts in Nordrhein-Westfalen , das im Juni 2009 seinen 
Wirkbetrieb aufnehmen konnte. 
 
1.3  KOOPERATIONSPARTNER:INNEN  
Im Kölner Haus des Jugendrechts sind die Kooperatio nspartner:innen Polizei 
Köln, Staatsanwaltschaft Köln und Stadt Köln mit den Dienststellen  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
in der Liegenschaft Am Justizzentrum 6 ansässig. Insgesamt haben im Haus des 
Jugendrechts 20 Mitarbeitende der Polizei, 15 Mitar beitende der 
Jugendgerichtshilfe und 3 Mitarbeitende der Staatsa nwaltschaft Köln ihren 
Arbeitsplatz. Alle Kooperationspartner:innen haben über die gemeinsame 
Zielgruppe hinaus weitere fachliche Zuständigkeiten.  
 
Gemäß ihrem gesetzlichen Auftrag begleitet die Juge ndgerichtshilfe im 
Jahresdurchschnitt aktuell ca. 3000 Jugendliche und  Heranwachsende im 
Verfahren vor dem Jugendgericht. Bei über 90 % dies er jungen Straftäter 
StA Köln -
Dezernat 169 
Stadt Köln 
Jugendgerichtshilfe 
Polizei Köln - KK 43

Kölner Haus des Jugendrechts  9 
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 
handelt es sich um Menschen, die entwicklungsbeding t und episodenhaft mit 
dem Gesetz in Konflikt gekommen sind. 
 
Die Sonderdezernenten der Staatsanwaltschaft bearbe iten neben der 
Gesamtheit aller Verfahren gegen die in das Kölner Programm des Haus des 
Jugendrechts aufgenommenen Personen auch alle Verfa hren gegen die 
Teilnehmenden der NRW-Initiative „Kurve kriegen“, a lle Verfahren gegen die 
als Intensivtäter:innen eingestuften Taschen- und T rickdiebe sowie ein Teil-
Pensum eines allgemeinen Jugenddezernates. 
 
Das Kriminalkommissariat 43 bearbeitet neben der Kr iminalität von 
jugendlichen und heranwachsenden Programmteilnehmer :innen alle 
Rohheitsdelikte Minderjähriger sowie Sachbeschädigungen durch Graffiti. Das 
Programm „Kurve kriegen“ – eine vom Ministerium des  Innern NRW finanzierte 
Initiative zur Verhinderung von Jugendkriminalität - ist ebenfalls hier 
angesiedelt. 
 
Die Grundlagen der Zusammenarbeit im Rahmen des Int ensivtäter:innen-
Programms sind neben dem Kooperationsvertrag und de r Geschäftsordnung 
für das Haus des Jugendrechts die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des 
Polizeigesetzes NRW, der Strafprozessordnung (StPO) und der Anordnung über 
Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) sowie die §§ 6 1 bis 68 SGB VIII; § 35 SGB I 
und §§ 67 bis 85a SGB X.

Kölner Haus des Jugendrechts  10  
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 
2 KONZEPT 
 
2.1  ZIELE 
Bereits 2005 wurde in der damaligen einschlägigen p olizeilichen Verfügung 
formuliert: 
Durch die gezielte Bekämpfung der Kriminalität von Intensivtäter:innen sollen 
nachhaltige Abschreckungseffekte erzielt und die Ve rhinderung bzw. der 
Abbruch krimineller Karrieren bewirkt werden, mit d em Ziel, zur Verbesserung 
der objektiven Sicherheitslage und des Sicherheitsg efühls der Allgemeinheit 
beizutragen. Zu diesem Zweck sind alle präventiven und repressiven 
Maßnahmen direktionsübergreifend abzustimmen. Darüb er hinaus ist die 
Zusammenarbeit mit externen Partner:innen (Staatsan waltschaft Köln, 
Amtsgericht Köln, Stadt Köln und Kölner Schulen) zu  intensivieren und 
fortlaufend zu optimieren. 
  
 
 
Diese Ziele wurden bei der Zielbestimmung des Haus des Jugendrechts 
aufgegriffen und inhaltsgleich in den Kooperationsv ertrag übernommen. Die 
Einrichtung des Haus des Jugendrechts stellt somit die konsequente 
Fortentwicklung dieser überbehördlichen Zusammenarb eit dar. Die Ziele aus 
dem Kooperationsvertrag lauten:

Kölner Haus des Jugendrechts  11  
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 
Das Kölner Haus des Jugendrechts verfolgt flächendeckend für das Stadtgebiet 
Köln durch Optimierung der bestehenden behördenüber greifenden 
Zusammenarbeit aller Kooperationspartne:innen folgende Ziele: 
• strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen jugendli che und 
heranwachsende Mehrfachtatverdächtige zu beschleuni gen und 
dadurch zeitnahe Reaktionen auf jugendkriminelle Ak tivitäten zu 
ermöglichen, 
• kriminelle Karrieren von jugendlichen und heranwach senden 
Intensivtäter:innen zu beenden bzw. deren Rückfallq uote zu 
verringern, um so die Jugendkriminalität insgesamt zu reduzieren 
• und damit insgesamt einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung 
des Sicherheitsgefühls und der objektiven Sicherhei tslage in der 
Stadt Köln zu schaffen. 
 
2.2   ZIELGRUPPE/AUSWAHL DER PROGRAMMTEILNEHMER:INNEN  
Die Kooperationspartner:innen im Haus des Jugendrec hts widmen sich 
(bezogen auf ihre jeweiligen Arbeitsfelder) jugendl ichen und 
heranwachsenden Menschen, die mehrfach strafrechtli ch in Erscheinung 
getreten sind und in der Regel besondere soziale Pr oblemlagen aufweisen. 
Insbesondere die Kombination dieser Umstände kann z u der Prognose einer 
beginnenden oder sich verfestigenden kriminellen Ka rriere und somit zur 
Aufnahme in das Programm des Kölner Haus des Jugendrechts führen. 
 
AUFNAHMEKRITERIEN  
Die Polizei, das Jugendamt, die Staatsanwaltschaft und die Bewährungshilfe 
haben ein Vorschlagsrecht bzgl. Personen, die ihrer  Meinung nach einer 
Aufnahme in die konzertierte Bearbeitung bedürfen. In der Regel führen 
behördenspezifische Erkenntnisse zu solchen Vorschl ägen, die im Rahmen der 
Auswertungsbesprechung (siehe S. 15) vom Vorschlage nden vorgestellt und 
abschließend diskutiert werden.

Kölner Haus des Jugendrechts  12  
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 
Die Summe der behördenspezifischen Erkenntnisse füh rt regelmäßig dann zur 
Aufnahmeentscheidung, wenn erwartet wird, dass die Person sich und/oder ihr 
Umfeld durch die Begehung von Straftaten weiter gefährden wird. 
 
Schematisierte/standardisierte Verfahren zur Ermitt lung geeigneter 
Kandidat:innen existieren, wie nachfolgend dargestellt, bei der Polizei Köln und 
dem Jugendamt Köln.  
Im Jahr 2013 wurden diese Standards im Rahmen eines  Qualitätszirkels 
überarbeitet. 
 
GRUNDSÄTZLICHE KRITERIEN  
1.  Mindestens 14, maximal 20 Jahre alt 
2.  Mindestens 5 angezeigte Straftaten/rechtswidrige Ta ten innerhalb von 
12 Monaten 
(Deliktsspektrum: Raub/räuberische Erpressung, 
Körperverletzungsdelikte, Straftaten gegen die pers önliche 
Freiheit, Diebstahl unter erschwerenden Umständen, 
Diebstahl ohne erschwerende Umstände) 
3.  Sehr gute Beweislage bei allen Taten 
(Nach Prognose der Polizei/StA keine Einstellung de r 
Straftaten gemäß § 170 Abs. 2 StPO sondern Anklage 
wahrscheinlich) 
4.  Belastungsfaktoren, die in ihrer Gesamtbewertung di e Gefahr weiterer 
Straftaten deutlich wahrscheinlicher erscheinen lassen als den zeitnahen 
Abbruch des delinquenten Verhaltens ohne weitere Einflussnahme (d.h. 
Kontrolldruck, Hilfen) 
5.  Durch „Hilfe zur Erziehung“ schwer  zu erreichen 
6.  „Bearbeitungsmöglichkeit“ für alle Kooperationspartner:innen

Kölner Haus des Jugendrechts  13  
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 
7.  Wohnort Köln 
(Zu beachten ist, dass die Zuständigkeiten des Dezernats 169 
und des KK 43 sich bzgl. der Zielgruppe auch auf da s 
Stadtgebiet Leverkusen beziehen. Sinngemäß gelten a ls 
Kriterien der Aufnahme bzw. der Entlassung der Wohn ort in 
bzw. der Wegzug aus Leverkusen) 
 
Bezüglich des Sprachgebrauchs und der Statuierung innerhalb des Programms 
haben die Kooperationspartner  folgende Regelungen vereinbart: 
Liegen bei einem/einer aufgenommenen Jugendlichen/H eranwachsenden 
noch keine Verurteilungen vor, so lautet die Bezeic hnung 
„Mehrfachtatverdächtige(r) in besonderen sozialen Problemlagen“.   
 
Liegt bei einem/einer aufgenommenen Jugendlichen/He ranwachsenden 
bereits eine Verurteilung wegen einer oder mehrerer Taten vor und begeht der 
Programmteilnehmer danach eine weitere Tat mit hinr eichendem 
Tatverdacht, so lautet die Bezeichnung  
„Intensivtäter:in in besonderen sozialen Problemlagen“. 
 
STANDARDISIERTE SONDIERUNG DURCH DIE POLIZEI KÖLN 
Durch die Polizei Köln erfolgt eine monatliche Ausw ertung der Jugendlichen 
und Heranwachsenden, die innerhalb der jeweils letz ten 12 Monate wegen 
mindestens 5 Straftaten aus den in der nachfolgende n Abbildung näher 
beschriebenen Deliktsfeldern polizeilich auffällig geworden sind. Basis dieser 
Auswertung ist die elektronische Vorgangsverwaltung  des PP Köln (VIVA) und 
nicht die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS), da letztere keine Personalien 
verarbeitet und zudem als Jahresstatistik (Bezug: K alenderjahr) nicht 
ausreichend aktuell wäre. Abhängig von der Art der begangenen Straftaten 
erfolgt eine Faktorisierung.  Damit erhält das Kriminalkommissariat 43 die so 
genannte „Rankingliste“, die somit zunächst nichts weiter ist, als eine Rangfolge 
in Abhängigkeit polizeilich festgestellter und gewichteter Delinquenz.

Kölner Haus des Jugendrechts  14  
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 
Hinzu tritt ggf. die Bewertung weiterer bekannter U mstände, z. B. das Alter, 
Schwerpunkt der Taten im Bereich der Gewaltdelikte,  aktuelle 
Delinquenzdichte, familiäre Situation, Alkohol- und /oder Drogenkonsum, 
delinquente Peer pp.  
 
Filter und Faktorisierung für die Auswahl geeigneter Kandidat:innen 
  
 
STANDARDISIERTE SONDIERUNG DURCH DAS JUGENDAMT KÖLN 
Das Jugendamt schlägt diejenigen Jugendlichen und H eranwachsenden zur 
Aufnahme in das Programm vor, die polizeilich/straf rechtlich mehrfach in 
Erscheinung getreten sind, sich in sozialen Problem lagen befinden und durch 
Hilfen zur Erziehung gemäß Sozialgesetzbuch VIII schwer zu erreichen sind.  
Beispiele typischer sozialer Problemlagen: 
● kaum Erziehungseinfluss 
● Schulverweigerung 
● fehlende familiäre Einbindung 
Step 1: Mindestens 5 Straftaten 
Step 2: Faktorisierung der Straftaten 
Faktor 5: Raub, räub. Erpressung 
Faktor 4: Körperverletzung 
Faktor 3: Straftaten gegen die persönliche Freiheit 
Faktor 2: Diebstahl unter erschwerenden Umständen 
Faktor 1: Diebstahl ohne erschwerende Umstände 
Step 3: Erstellung der Rankingliste 
1) P. 17 Jahre männlich 
2) D. 15 Jahre männlich 
3) C. 14 Jahre weiblich 
4) ...

Kölner Haus des Jugendrechts  15  
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 
● gefährdender Konsum von Drogen 
● (eigene) Gewalterfahrung im familiären Umfeld  
● Straffälligkeit der Eltern 
 
Die Jugendgerichtshilfe klärt im Rahmen der Sondier ung mit den neun 
Bezirksjugendämtern die vorbereiteten Kandidat:inne nvorschläge sowie 
weitere Vorschläge zur Aufnahme ab. In dem Rahmen w erden auch 
geeignete Kandidat:innen für eine Fallkonferenz abgefragt.  
 
AUSNAHMEN 
Eine Abweichung von o. a. Kriterien ist möglich. In  solchen Ausnahmefällen ist 
ein Aufnahmevorschlag von der vorschlagenden Instit ution mit der Mitteilung 
der Personaldaten schriftlich zu begründen und den 
Kooperationspartner:innen vorzulegen. 
 
AUSWERTUNGSBESPRECHUNG 
Die Entscheidung über die Aufnahme in das Programm des Kölner Haus des 
Jugendrechts erfolgt im Rahmen der monatlich stattf indenden 
Auswertungsbesprechung. Stimmberechtigte Teilnehmer :innen dieser 
Zusammenkunft sind die drei Kooperationspartner:inn en im Haus (siehe 1.3). 
Entscheidungen müssen dort grundsätzlich einstimmig  erfolgen, das heißt, die 
begründete Ablehnung eines Vorschlags durch einen/e ine Partner:in hat 
aufschiebende Wirkung; eine Aufnahme erfolgt zunäch st nicht, der/die 
Kandidat:in wird weiter „beobachtet“ und gegebenenfalls erneut diskutiert. 
Neben den Entscheidungen zur Aufnahme ergehen in diesem Gremium solche 
zu Entlassungen aus dem Programm und zur Kandidat:i nnenbestimmung für 
Fallkonferenzen. Auch diese unterliegen den o. a. R egeln. Darüber hinaus 
werden aktuelle oder herausragende Entwicklungen/Ak tivitäten der im 
Programm befindlichen Jugendlichen und Heranwachsenden dargelegt. 
Weiterer, nicht stimmberechtigter Teilnehmer der Auswertungsbesprechung ist 
der Spezialdienst „Streetwork“ der Stadt Köln in Ko operation mit der

Kölner Haus des Jugendrechts  16  
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 
Arbeiterwohlfahrt Köln, der die dort gewonnenen Informationen nutzt, um seine 
aufsuchende Arbeit zu optimieren. 
 
PROGRAMMTEILNEHMER:INNEN               
Altersangaben berücksichtigen die Geburtstage im Jahr der Auswertung 
 
 
Von den insg. 108 Programmteilnehmer:innen im Jahr 2021 waren 4 weiblich 
 
 
 
85 84 
65 
53 52 
59 53 49 43 46 45 41 46 48 54 
69 
62 
73 77 82 80 79 77 
67 
131 132 
119 122 
114 
132 130 131 
123 125 122 
108 
0
20 
40 
60 
80 
100 
120 
140 
2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 
Jugendliche Heranwachsende Summe 
108 
Programmteilnehmer: innen 
Köln 102 
39 Jugendliche 
63 Heranwachsende 
LEV 6 
2 Jugendliche 
4 Heranwachsende

Kölner Haus des Jugendrechts  17  
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 
2.3  KONSEQUENZEN DER AUFNAHME 
 
BESONDERHEITEN DER SACHBEARBEITUNG 
Um bei den aufgenommenen Jugendlichen und Heranwach senden die 
Strafverfahren zu beschleunigen, die kriminellen Karrieren zu beenden und die 
ggf. zu Grunde liegenden sozialen Problemlagen positiv zu verändern, wird die 
Sachbearbeitung bzw. die fachliche Zusammenarbeit umgestellt:  
 
o Personenorientierte Sachbearbeitung auf Seiten der Polizei  
• Der/die Jugendliche/Heranwachsende hat deliktsüberg reifend 
nur einen festen Sachbearbeiter/eine feste Sachbearbeiterin.  
• Austrennung von Verfahren gegen Intensivtäter:innen  (bei 
mehreren Tatbeteiligten). Somit werden die Verfahre n gegen 
Intensivtäter:innen immer vor demselben Richter verhandelt. 
• Gefährder:innenansprachen durch das Kriminalkommiss ariat 43 
und die zuständigen Beamt:innen des Bezirks- und 
Schwerpunktdienstes der Polizei Köln. 
o Spiegelbildliche Organisation der Staatsanwaltschaf t 
(Sonderdezernenten für Intensivtäter und Intensivtäterinnen, Dez. 169). 
• Begleitung polizeilicher Vernehmungen bzw. Ansprachen des/der 
Jugendlichen/ Heranwachsenden, um sich ein persönliches Bild zu 
machen. 
• Anklage aller nachweisbaren Straftaten 
• Sitzungsvertretung wird grundsätzlich nur von den 
Sonderdezernenten wahrgenommen.

Kölner Haus des Jugendrechts  18  
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 
o Aktivierung von Jugendhilfeangeboten durch den Allgemeinen Sozialen 
Dienst der Stadt Köln 
o Gemeinsame Ansprache der Zielgruppe und deren Angeh örige durch 
Jugendamt und Polizei 
• Ziel ist es, auf diese Weise Einfluss auf das Verha lten der Personen 
zu nehmen und dadurch einer weiteren Fremd- und 
Eigengefährdung entgegen zu wirken. Durch die gemei nsamen 
Ansprachen soll der Zielgruppe und den Angehörigen zudem die 
Geschlossenheit der Akteure vor Augen geführt werden. 
o Einberufung von Fallkonferenzen 
o Der Postversand zwischen den Kooperationspartner:in nen im Haus 
erfolgt über dafür eingerichtete Postfächer. Der Ak tenaustausch 
zwischen Polizei und StA erfolgt „von Hand zu Hand“. 
 
2.4  FALLKONFERENZEN 
Fallkonferenzen sind anlassbezogene und planmäßige,  in jedem Fall aber 
einzelfallbezogene, überbehördliche Zusammenkünfte der Kooperations-
partner:innen des Haus des Jugendrechts, sowie weit erer fallbezogener 
Fachkräfte, die im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und  Aufgaben mit den im 
Haus bearbeiteten Mehrfachtatverdächtigen bzw. Inte nsivtäter:innen befasst 
sind. Die Fallkonferenz ist Teil des Prozesses, ein e weitere Gefährdung des 
Jugendlichen zu verhindern. Anlass für eine Fallkon ferenz kann zum Beispiel 
sein, dass bei dem Jugendlichen die Straftatendichte respektive -qualität stark 
zunimmt und er durch Maßnahmen wie Gefährder:innena nsprachen der 
Polizei oder Maßnahmen der Jugendhilfe nur schwer o der nicht mehr zu 
erreichen ist.

Kölner Haus des Jugendrechts  19  
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 
Fallkonferenzen dienen, auf Basis datenschutzrechtl icher Vorschriften, dem 
wechselseitigen, interdisziplinären Informationsaus tausch. Wesentliche Ziele 
sind:  
● Abstimmung zukünftiger Handlungs- bzw. Verfahrens weisen der 
 Kooperationspartner:innen - insbesondere zur Verme idung von 
 Jugendstrafe. 
● Verhinderung von konträrer oder Doppelarbeit. 
● Den Betroffenen und den Personensorgeberechtigten  die 
 Situation sowie Konsequenzen bei ungehindertem For tgang 
 aufzeigen und sie zu motivieren, Hilfen anzunehmen . 
 
Grundsätzlich erfolgt die Durchführung in drei Teilen  
 
Teil I Fallbesprechung 
Die Fallbesprechung umfasst folgende Bestandteile: 
• Vorstellung des Falls durch die vorschlagende Institution  
• Berichterstattungen der Teilnehmer zum Fall 
• Diskussion und Erörterung von Handlungsmöglichkeiten 
• Abstimmung des weiteren Vorgehens als Empfehlung de r 
Fallkonferenz  
• Abstimmung der Botschaften an die Jugendlichen und deren 
Personensorgeberechtigte bzw. an die Heranwachsenden  
• Abstimmung der weiteren Zusammenarbeit nach der 
Fallkonferenz 
Teil  I 
Fallbesprechung 
Teil II 
Ergebnismitteilung 
Teil III 
Erörterung

Kölner Haus des Jugendrechts  20  
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 
 
Teil II Ergebnismitteilung 
In Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls i st im unmittelbaren 
Anschluss an die Fallbesprechung die Mitteilung der  Ergebnisse an die 
Kandidaten und die Personensorgeberechtigten vorges ehen. Ziel ist es, den 
Kandidaten ihre Situation deutlich vor Augen zu füh ren, das gemeinsame 
Handeln von staatlichen Behörden und weiteren Akteu ren aufzuzeigen, 
mögliche strafrechtliche Konsequenzen bei weiterem Fehlverhalten zu 
benennen und die Bereitschaft, Hilfe anzunehmen, zu  fördern. Zur 
Unterstützung einer Verhaltensänderung werden z. B.  Angebote der 
Jugendhilfe empfohlen oder andere Unterstützung angeboten.  
 
Teil III Erörterung 
Im Anschluss an den Teil II der Fallkonferenz ist e in Zeitfenster von ca. 15 min 
vorgesehen, in dem der/die Jugendliche respektive d ie Personen-
sorgeberechtigten oder der/die Heranwachsende die M itteilungen aus Teil II 
bei den vertretenen Institutionen unmittelbar hinte rfragen können. Dabei 
ersetzt Teil III natürlich nicht weitere Gespräche oder Kontakte in der 
regelmäßigen bzw. sonstigen anlassbezogenen Fallarb eit. Teil III stellt aber 
sicher, dass Fragen, die sich aus der Fallkonferenz  ergeben, unmittelbar und 
nötigenfalls isoliert von der Gesamtgruppe thematisiert werden können. 
Zu den Teilen I und II der Fallkonferenz wird ein E rgebnisprotokoll gefertigt und 
an alle Teilnehmenden versandt. Das Protokoll umfas st dabei die erarbeiteten 
Empfehlungen aus dem Teil I der Fallkonferenz sowie  die den Kandidat:innen 
und ggf. deren Personensorgeberechtigten übermittelten Botschaften des Teils 
II. 
Im Jahr 2021 wurden aufgrund der Corona-Pandemie le diglich 2 
Fallkonferenzen durchgeführt.

Kölner Haus des Jugendrechts  21  
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 
2.5  ENTLASSUNG  
Ähnlich wie für die Aufnahme, gelten auch für die E ntlassung aus dem 
Programm bestimmte Voraussetzungen. 
 
 
 
Voraussetzung für die Entlassung eines im Kölner Ha us des Jugendrechts 
bearbeiteten Jugendlichen/Heranwachsenden ist das E invernehmen der 
Kooperationspartner:innen.  
 
Mehrfach- oder Intensivtäter:innen, die aus dem Programm des Kölner Hauses 
des Jugendrechts mit Erreichen des 21. Lebensjahres  ohne positive Prognose 
ausscheiden, werden in die personenorientierte Sach bearbeitung des 
Kriminalkommissariats 45, zuständig für erwachsene Intensivtäter:innen, 
übernommen. Im Berichtsjahr waren dies 2 Personen. 
 
Seit Anfang 2016 ist die Verurteilung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr (oder 
mehr) ohne Bewährung kein obligatorischer Entlassun gsgrund mehr. Die so 
gewährleistete kontinuierliche Begleitung der betre ffenden Jugendlichen / 
Optionale Entlassung 
→ Mind. 6 Monate 
Legalbewährung + pos. 
Prognose und 
Einvernehmen über das 
Ausscheiden in der 
Auswertungsbesprechung 
oder 
→ Seit mind. drei Monaten 
in stationärer Unterbringung 
gem. § 34 SGB VIII oder 
gem. § 1631b BGB und 
Einvernehmen über das 
Ausscheiden in der 
Auswertungsbesprechung 
Obligatorische Entlassung 
→ Legalbewährung von 
mind. 12 Monaten 
oder 
→ Wegzug aus Köln 
oder 
→ Vollendung des 21. 
Lebensjahres

Kölner Haus des Jugendrechts  22  
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 
Heranwachsenden während der Haftzeit und insbesonde re unmittelbar nach 
Haftentlassung durch die bisherigen Sachbearbeiter: innen hat das Ziel, eine 
erneute Straffälligkeit zu verhindern und die Wiede reingliederung in die 
Gesellschaft zu fördern. 
 
2.6  KOMMUNIKATION 
 
SCHNITTSTELLENMANAGEMENT 
Mit dem Einzug in die erste gemeinsame Liegenschaft  am Salierring wurde im 
Haus des Jugendrechts durch die Stadt Köln bei der Jugendgerichtshilfe ein 
Schnittstellenmanagement mit fallübergreifender koo rdinierender Funktion 
eingerichtet. Die Funktion umfasst die Koordination  der Anliegen der im Haus 
ansässigen Sachgebiete mit den 9 Bezirksjugendämter n in den Stadtteilen.  So 
werden über sie z. B. die Anliegen der Bezirksjugen dämter bezüglich 
Neuaufnahmen und Vorschlägen für Fallkonferenzen in  die 
Auswertungsbesprechung transportiert oder deren Erg ebnisse anschließend 
den betreffenden Sachbearbeitenden in den Bezirken mitgeteilt.  
 
BESPRECHUNGSARCHITEKTUR 
Nach den Vorgaben der Kooperationsvereinbarung wurd en folgende 
regelmäßige Besprechungen im Haus des Jugendrechts etabliert: 
• Hausbesprechungen (1-2 pro Monat) 
• Leitungsbesprechungen ( ca. 1 pro Jahr) 
• Auswertungsbesprechungen (1 pro Monat) 
• Fallkonferenzen (min. 12 pro Jahr) 
• Schwellentäter:innen-Gespräche ( monatlich / bis zu  3 
Schwellentäter:innen) 
 
Neben den bereits erwähnten Auswertungsbesprechunge n und 
Fallkonferenzen, welche die Auswahl/Entlassung der Kandidat:innen bzw. die 
einzelfallbezogene Besprechung eines/einer bestimmt en Kandidaten/in des 
Programms zum Inhalt haben, hat sich die Hausbespre chung in besonderem

Kölner Haus des Jugendrechts  23  
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 
Maße als Mittel zur schnellen und transparenten Aba rbeitung von 
dienststellenübergreifenden Themen und Problemstell ungen jeglicher Art 
bewährt. Neben Themen, welche die Zusammenarbeit zw ischen den 
Kooperationspartner:innen betreffen, können auch Ab stimmungen getroffen 
und Organisatorisches besprochen werden. Über die 
Kooperationspartner:innen können zudem zeitnah Them en mit 
Entscheidungsvorbehalten der Leitungsebene nach dor t gespiegelt und 
Entscheidungen eingeholt werden.  
Mindestens einmal im Jahr wird die Leitungsbesprech ung einberufen. Bei 
Bedarf können hier bestimmte Themen und Problematik en im Kreis der 
Leitungsebene thematisiert und ggf. an die Behördenleitungen herangetragen 
werden.  
 
VERSAND VON ERMITTLUNGSAKTEN 
Im Haus des Jugendrechts werden Ermittlungsakten, d ie zwischen dem 
Kriminalkommissariat 43 und dem Dezernat 169 der St aatsanwaltschaft 
übermittelt werden sollen, nicht über die jeweilige  Dienstpost versandt. Die 
Weitergabe erfolgt ausschließlich und unmittelbar über die Geschäftsstellen im 
Haus bzw. von „Hand zu Hand“. 
 
POST 
Post, die von einem/einer zum/zur anderen Kooperati onspartner:in zugestellt 
werden muss, wird nicht über die jeweilige Dienstpost versandt. Die Weitergabe 
erfolgt ausschließlich und unmittelbar über die Geschäftsstellen im Haus. Diese 
Änderungen führen dazu, dass Akten und Post nicht m ehr mehrere Tage, 
sondern nur noch wenige Minuten unterwegs sind. Daz u sind bei Übergabe 
entsprechende Absprachen möglich.  
 
SONSTIGE KOMMUNIKATION 
Im Haus des Jugendrechts werden zudem neue Erkenntn isse und 
Entwicklungen (z.B. erneute Straffälligkeit oder Au ffälligkeiten von 
Intensivtäter:innen, Erkenntnisse aus Gerichtsverhandlungen) tagesaktuell und

Kölner Haus des Jugendrechts  24  
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 
unmittelbar zwischen den Kooperationspartner:innen übermittelt. Dieser 
ständige und zeitnahe Informationsaustausch ermögli cht es den 
Kooperationspartner:innen frühzeitig und auf der Grundlage umfassender 
Erkenntnisse zu reagieren, ggf. bereits in einem fr ühen Verfahrensstadium 
Maßnahmen zu ergreifen oder auf die Jugendlichen /Heranwachsenden 
einzuwirken. 
 
KOORDINATIONSSTELLE 
Eine Kooperationsform wie die im Haus des Jugendrec hts bedarf einer 
kontinuierlichen Koordination, d. h. eines/einer ze ntralen und neutralen 
Ansprechpartners:in im Haus. Neben der Vor- bzw. Na chbereitung und der 
Durchführung sämtlicher Besprechungen sowie der Fal lkonferenzen, der 
Erledigung bzw. Abstimmung des Berichtswesens, Plan ung und Durchführung 
von Fortbildungsveranstaltungen und der kontinuierl ichen inhaltlichen 
Fortentwicklung der Kooperation geht es bei dieser Funktion im Weiteren 
darum, die Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben bzw. Termine bzgl. der 
Öffentlichkeitsarbeit abzustimmen, Besuche zu koord inieren und Besucher zu 
betreuen, Anfragen (i. d. R. durch andere Behörden oder Studierende) zu 
beantworten und in erster Linie zentraler Ansprechp artner/zentrale 
Ansprechpartnerin für alle Belange des Hauses bzw. Anliegen der 
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu sein. 
Im Januar 2020 übernahm Frau Susanne Monsieur von der Jugendgerichtshilfe 
diese Aufgabe von Frau Oberstaatsanwältin Rachel Hohn.  
 
2.7  WEITERE KOOPERATIONSPARTNER:INNEN 
Das Kölner Haus des Jugendrechts hat ein weitreiche ndes Netzwerk 
aufgebaut. Neben verschiedenen Dienststellen der Po lizei Köln, wie z. B. dem 
Bezirks- und Schwerpunktdienst sowie dem KK 45 oder  der Stadt Köln, wie z. B. 
dem Allgemeinen Sozialen Dienst und dem Gefährdungsmeldungssofortdienst, 
besteht eine enge Kooperation mit: 
• Landgericht Köln 
• Amtsgericht Köln

Kölner Haus des Jugendrechts  25  
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 
• Freie Träger der Jugendhilfe (z. B. Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Köln, 
Brücke e.V., Sozialdienst Katholischer Frauen) 
• Sozialdienste der Justizvollzugsanstalten 
• Streetwork der Stadt Köln in Kooperation mit der Arbeiterwohlfahrt 
• Ambulanter Sozialer Dienst der Justiz, Fachbereich Bewährungshilfe des 
Landgerichts Köln 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
3 SCHWELLENTÄTER:INNEN-KONZEPT  
 
Das im Kölner Haus des Jugendrechts entwickelte Sch wellentäter:innen-
Konzept wurde ab 2016 umgesetzt. Bei den Schwellent äter:innen handelt es 
sich um Jugendliche und Heranwachsende, welche aufg rund ihrer 
erheblichen Straffälligkeit oder anderer belastende r Faktoren den 
Kooperationspartner:innen aufgefallen sind. 
Analog zum Aufnahmeverfahren bei Mehrfachtatverdäch tigen/ 
Intensivtäter:innen werden Kandidat:innen-Vorschläg e in der 
Auswertungsbesprechung vorgestellt und verabschiede t. Bei der Bewertung, 
welche der Kandidat:innen für eine Ansprache ausgewählt werden, wird nicht 
nur ermittelt, ob die Jugendlichen/Heranwachsenden aufgrund Anzahl und

Kölner Haus des Jugendrechts  26  
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 
Schwere aktueller Straftaten „an der Schwelle“ zur Aufnahme in das 
Intensivtäter:innen-Programm stehen. Es wird auch i n Betracht gezogen, bei 
welchen Kandidat:innen noch Ressourcen hinsichtlich  der Installierung von 
Hilfen zur Erziehung bestehen. 
Der/die ausgewählte Kandidat:in – häufig auch mehre re – und seine/ihre 
Erziehungsberechtigten werden zu einem Gespräch in das Kölner Haus des 
Jugendrechts eingeladen. Die Ansprachen erfolgen du rch die 
Kooperationspartner:innen und beinhalten die Darlegung der Situation des/der 
jeweiligen Kandidat:in und das Aufzeigen von Konsequenzen im Falle weiterer 
Straffälligkeit. Ein besonderer Fokus liegt bei den  Gesprächen jedoch auch 
darauf, die Eltern in ihrer Erziehungsverantwortung  zu unterstützen und 
mögliche Hilfsangebote gemeinsam zu besprechen bzw. die Bereitschaft Hilfe 
anzunehmen, zu fördern. Durch dieses frühzeitige He rantreten an die 
Jugendlichen/Heranwachsenden und deren Erziehungsbe rechtigten sollen 
kriminelle Karrieren bzw. deren Verfestigung entgeg en gewirkt werden. Ziel ist 
es insbesondere, eine Aufnahme des/der Kandidat:in in das Programm für 
Mehrfachtatverdächtige/Intensivtäter:innen entbehrlich zu machen. 
Im Berichtsjahr 2021 wurden insgesamt 10 Jugendlich e ausgewählt. Davon 
nahmen 4 Kandidat:innen mit ihren Erziehungsberecht igten das angebotene 
Gespräch wahr. 4 Kandidat:innen erschienen dagegen nicht, 2 Gespräche 
wurden in das nachfolgende Kalenderjahr verschoben.  Seit 2016 wurden von 
den insgesamt 84 für das Schwellentäter:innen-Progr amm ausgewählten 
Personen später 18 Kandidat:innen in das Intensivtä ter:innen-Programm 
aufgenommen. Im Jahr 2021 wurde keine Person aus de m 
Schwellentäter:innen-Programm in das Intensivtäter: innen-Programm 
aufgenommen. 
Auch im vergangenen Jahr bestätigte sich, dass zum einen die 
Sorgeberechtigten (Eltern oder Vormünder) meist ers tmals umfassende 
Informationen über die angezeigte Straftaten erhiel ten. Zum anderen war für 
die Kooperationspartner:innen die Möglichkeit, die Interaktion zwischen den 
Familienmitgliedern beobachten zu können, häufig au fschlussreich. In jedem 
Fall, in dem Gespräche zustande kamen, konnten Info rmationen über das

Kölner Haus des Jugendrechts  27  
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 
Intensivtäter:innen-Programm und dessen Aufnahmekri terien, aber auch über 
Hilfsangebote der Jugendhilfe den Betroffenen vermittelt werden. 
 
4 KÖLNER HAUS DES JUGENDRECHTS – ERGEBNISSE 
Nach Beginn der gemeinsamen Arbeit im Kölner Haus d es Jugendrechts 
erfolgte ab 2010 eine kontinuierliche Überprüfung d er Arbeitsergebnisse. Die 
Evaluation des Kölner Haus des Jugendrechts wurde z unächst beratend und 
konstruktiv von der zentralen Evaluationsstelle des  Landeskriminalamtes NRW, 
dem Qualitätsmanagement des PP Köln und dem Amt für  Personal- und 
Organisationsangelegenheiten der Stadt Köln begleit et. Die fortlaufenden 
Erhebungen zu den statistischen Ergebnissen erfolgt en ab 2013 selbstständig 
durch die Kooperationspartner:innen im Haus des Jugendrechts.  
Die externe Evaluation war als Prozessevaluation an gelegt. Die Herstellung 
definitiver Kausalzusammenhänge und Korrelationen z wischen den 
Maßnahmen/Prozessen und den statistischen Ergebnissen ist durch eine solche 
zwar nicht herstellbar, gleichwohl aber waren und s ind die 
Zielerreichungsgrade Indiz für Entwicklungen in die eine oder andere Richtung. 
 
4.1   PROZESSEVALUATION 
Die Erhebung und Bewertung der subjektiven Komponen ten erfolgte im 
Rahmen eines Prozessaudits, also einer Befragung de r Mitarbeiterinnen und 
Mitarbeiter des Hauses, im Jahre 2010 und wurde dur ch einen DGQ-Auditor 
Qualität durchgeführt (www.dgq.de).

Kölner Haus des Jugendrechts  28  
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 
Das erste Ergebnis wurde bereits im Jahresbericht 2 010 dargestellt. Hier 
resümiert der Auditor: 
 
„Sämtliche im Bericht zur formativen Evaluation gen annten 
Maßnahmen/Handlungsabläufe wurden umgesetzt und hab en unmittelbar 
bzw. mittelbar zum Erreichen der Teilziele/des Gesamtziels beigetragen. 
Die Intensität der Umsetzung der Maßnahmen/Handlung sabläufe wird im 
Wesentlichen durch die Verzahnung bzw. Nicht-Verzah nung der 
Organisationseinheiten in den Prozessabläufen geprä gt. Dies wird 
insbesondere zwischen Polizei/StA einerseits und Jugendgerichtshilfe anderseits 
deutlich, da zwischen diesen Organisationseinheiten  keine wesentliche 
Schnittstelle in den Bearbeitungsprozessen besteht. 
Die Häufigkeit der Kontakte zwischen Polizei und St A dagegen ergeben sich 
zwangsläufig durch die unmittelbare Kunden-/Lieferantenbeziehung. 
Ein wesentlicher Einflussfaktor hinsichtlich der In tensität der Umsetzung der 
Handlungsabläufe/Maßnahmen stellt der von der Jugen dgerichtshilfe und 
dem Allgemeinen Sozialen Dienst zu beachtende Sozia ldatenschutz dar. Die 
bestehenden gesetzlichen Regelungen und damit verbu ndenen 
Aufgabenzuweisungen lassen oftmals die Verknüpfung der 
Bearbeitungsprozesse nicht zu. Dadurch wird der (in sbesondere durch die 
Polizei formulierte) Informationsfluss formal unterbunden.  
 
 
Prozessaudit:  Ein Prozessaudit ist eine systematische, unabhängige 
Untersuchung, um festzustellen, ob festgeschriebene Handlungsabläufe 
tatsächlich umgesetzt werden. Audits klären jedoch auch die Frage, o b 
mit den festgeschriebenen Handlungsabläufen das gewünschte Erge bnis 
überhaupt erreicht werden kann. Die Durchführung des Audits erfolgt im  
Rahmen von Interviews mit den jeweiligen Beschäftigten an ihren 
Arbeitsplätzen. Wesentlicher Bestandteil eines Audits ist jedoch die 
Erhebung von Verbesserungspotenzial. Die Mitarb eiterinnen und 
Mitarbeiter haben die Möglichkeit, während des Audits ihre Probleme im 
Arbeitsablauf zu schildern und Verbesserungsmöglichkeiten aufzuzeigen.

Kölner Haus des Jugendrechts  29  
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 
Deutlich feststellbar ist jedoch das bei allen Koop erationspartner:innen 
vorhandene ständige Bestreben nach Zusammenarbeit i m Rahmen der 
gesetzlichen Möglichkeiten unter Wahrung der Organisationsinteressen.“ 
 
4.2   STATISTISCHE ERGEBNISSE 
Referenzjahr für die Untersuchung war das Jahr 2008 ; das Jahr, das 
repräsentativ ist für die am weitesten entwickelte Zusammenarbeit bei der 
Bekämpfung der Kriminalität von Intensiv- und Mehrf achtäter:innen vor dem 
Einzug in die gemeinsame Liegenschaft. Das Jahr 200 9 wurde aus der 
Betrachtung ausgeklammert, da sowohl ein mehrmonati ger Zeitraum vor als 
auch nach dem Einzug in die gemeinsame Liegenschaft von umzugsbedingten 
Schwierigkeiten und noch nicht ausreichend abgestimmter Ablauforganisation 
gekennzeichnet war. 
 
4.3  RÜCKFALLQUOTE  
Die Rückfallquote zu verringern, ist ein wesentlich es  Ziel der Arbeit im Kölner 
Haus des Jugendrechts. 
 
Was aber ist ein Rückfall? Ein „Rückfall“ wird im K ölner Haus des Jugendrechts 
nach dem von allen kooperierenden Behörden 
 einvernehmlich festgelegten 
Grenzwert von drei Straftaten binnen 12 Monaten nac h Entlassung aufgrund 
ausreichender Legalbewährung definiert. Für das ver gangene Jahr 2021 
wurden somit die Personen betrachtet, die in 2020 entlassen wurden und deren 
„Beobachtungsjahr“, ein Jahr nach Entlassung aus de m Programm, in 2021 
endete. Diese Definition kann von der anderer Häuse r des Jugendrechts 
abweichen.

Kölner Haus des Jugendrechts  30  
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 
 
 
Die Falldaten zum Entlassungsgrund haben sich wie folgt entwickelt: 
 
Jahr Anzahl der 
Programmteilnehmer:-
innen 
Anzahl der wegen 
Legalbewährung 
entlassenen 
Programmteilnehmer:-
innen 
Anzahl der aus anderen 
Gründen entlassenen 
Programmteilnehmer:-
innen 
2010 131 32 13 
2011 132 46 16 
2012 119 28 10 
2013 122 38   1 
2014 114 34   1 
2015 132 24 14 
2016 130 22   8 
2017 131 15 12 
2018 125 19 15 
2019 125 10 24 
2020 122 19 10 
 
 
Die darauf aufbauende Auswertung der von den wegen Legalbewährung 
entlassenen Programmteilnehmer:innen anschließend begangenen Straftaten 
zeigt folgende Rückfall-Entwicklung (die Jahreszahl gibt das Jahr der Entlassung 
an):

Kölner Haus des Jugendrechts  31  
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 
 
 
Die Rückfallquote entspricht demnach wieder dem Bild  der Vorjahre bis 2018. 
Das Ergebnis bestätigt aber auch die Zweifel  an de r Aussagekraft der im 
Rahmen der Evaluation 2010 entwickelten Messgröße  ‚Rückfallquote‘. Es ist aus 
Sicht der Beteiligten ohne Frage, dass die Daten ke inen echten Vergleich 
zulassen. Sinnvoll wäre eine erneute Evaluation, we lche allerdings 
kostenintensiv sein dürfte. 
 
Ein abschließendes Ergebnis hat die Diskussion dahe r bisher leider nicht 
erbracht. Wir werden uns weiter mit dem Thema beschäftigen müssen. 
26% 
8% 
30% 
40% 
31% 
25% 
21% 
39% 
50% 
24% 
22% 
15% 
15% 
7% 
8% 
25% 
27% 
21% 
14% 
28% 
31% 
23% 
16% 
13% 
30% 
13% 
26% 
16% 
25% 
28% 
21% 
54% 
39% 
40% 
31% 
37% 
26% 
24% 
11% 
20% 
2020 
2019 
2018 
2017 
2016 
2015 
2014 
2013 
2012 
2011 
Keine Staftat Eine Straftat Zwei Straftaten Drei und mehr Straftaten = Rückfall

Kölner Haus des Jugendrechts  32  
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 
 
AUFNAHMEN/ENTLASSUNGEN 
  
 
VERFAHRENSDAUER 
Zur Analyse der Verfahrensdauer im Kriminalkommissa riat 43 werden die 
Ermittlungsvorgänge der Personen, die in dem betref fenden Jahr im 
Intensivtäter:innen-Programm, somit in der personen orientierten 
Sachbearbeitung des Kriminalkommissariats 43 waren, ausgewertet.  
Betrachtet wird die Zeit von der Anzeigenfertigung (in der Regel durch die 
Schutzpolizei) bis zur Abgabe des durch das Krimina lkommissariat 43 
bearbeiteten Vorgangs an die Staatsanwaltschaft.  
 
Unschärfen durch z.B.  mehr Feiertage in einem Jahr , Personalausfall pp. sind 
zufällig und über den gesamten Erhebungszeitraum so  verteilt, dass diese 
Komponente im mehrjährigen Vergleich statistisch nicht bedeutsam ist. 
 
 
 
 
 
40 45 
62 
38 39 35 38 
30 -27 
-34 
-24 
-34 
-23 
41 
47 49 45 43 
28 
51 
36 
30 26 29 
15 19 
                2008    2010    2011    2012    2013   2014    2015   2016   2017   2018    2019    2020    2021  
+ 
-

Kölner Haus des Jugendrechts  33  
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 
Verfahrensdauern Kriminalkommissariat 43 (Tage) 
 
 
Bei der Staatsanwaltschaft Köln wurden jeweils alle  Verfahren des Dezernats 
169, vom Eingang bis zur Verfahrenserledigung durch  z. B. Fertigung der 
Anklageschrift, ausgewertet. 
 
 
Verfahrensdauern Dezernat 169 der Staatsanwaltschaft Köln (Tage) 
 
 
FAZIT 
  
Die durchschnittliche Bearbeitungszeit beim Krimina lkommissariat 43 und bei 
der Staatsanwaltschaft hat sich weiter erhöht. Die Ursache dürfte auf 
komplexeren Verfahren, längere Laufzeiten durch die  ‚notwendige 
42,9 
46,9 
36,3 
33,3 
44,4 
27,9 
24,7 
33,0 
30,0 32,0 33,0 31,0 
44,0 
2008 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 202 1 
28,0 
25,5 
15,9 13,8 
27,4 
21,4 
16,2 
11,9 11,2 12,0 13,5 
21,0 
23,7 
2008 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 202 1

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Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 
Pflichtverteidigung‘ aber insbesondere auch auf die  sehr schwierige 
Personalsituation beim Kriminalkommissariat 43 zurückzuführen sein. 
In der Summe der Bearbeitungszeiten des KK 43 und d es Dezernats 169 ergibt 
sich eine durchschnittliche Verfahrensdauer von 63, 7 Tagen. Im Jahr 2020 
waren es noch 46,5 Tagen. Es ist zu hoffen, dass si ch dies durch die aktuelle 
Personalausstattung des KK 43 wieder verbessert. Di e ‚notwendige 
Pflichtverteidigung‘ und die damit verbundenen Wart ezeiten werden aber 
weiterhin als ‚Bremse‘ wirken. 
 
4.4   HILFEN ZUR ERZIEHUNG IM KÖLNER HAUS DES JUGENDRECHTS 
Ob und welche Hilfen zur Erziehung gemäß des SGB VI II bei den jungen 
Menschen eingerichtet werden, die im Intensivtäter: innen-Programm des 
„Kölner Haus des Jugendrechts“ eingebunden sind, ge staltet sich individuell 
recht unterschiedlich. Teilweise bestehen bereits v or Programmaufnahme 
Hilfen zur Erziehung durch das Kölner Jugendamt, te ilweise werden diese 
während der Programmteilnahme eingerichtet oder verändert. 
Die Quote eingerichteter Hilfen zur Erziehung berei ts vor der Aufnahme in das 
Programm des „Kölner Haus des Jugendrechts“ ist erf ahrungsgemäß recht 
hoch. Dieser Umstand spiegelt das Vorhandensein soz ialer Risikofaktoren, 
welche in der Regel Bedingung für eine Programmaufn ahme ist, erkennbar 
wider und verdeutlicht gleichfalls die eigenständig e Wirksamkeit der Zugänge 
ins Jugendhilfesystem der erzieherischen Hilfen. Da ss es in einigen Fällen nicht 
zur Einrichtung von Hilfen kommt, hat verschiedene Ursachen, wie z.B. einen 
faktisch nicht vorhandenen Hilfebedarf oder die Abl ehnung durch die 
Zielgruppe, respektive deren Sorgeberechtigte. 
Und genau hier ist der Punkt, an dem wir gemeinsam ansetzen können und es 
auch regelmäßig tun. So ist es z.B. eines der erklärten Ziele der Fallkonferenzen, 
die Teilnehmer:innen und deren Sorgeberechtigte zu motivieren, Hilfen 
anzunehmen.

Kölner Haus des Jugendrechts  35  
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 
4.5   EIN FALLVERLAUF AUS DEM BLICKWINKEL DER 
JUGENDGERICHTSHILFE  
Die Hintergründe und Ursachen für eine Aufnahme in das Intensivtäter:innen-
Programm sowie die Ergebnisse der kooperativen Zusa mmenarbeit im Kölner 
Haus des Jugendrechts sollen auch für das Jahr 2021  mit einem Fallbeispiel 
exemplarisch aus dem Blickwinkel der Jugendgerichtshilfe dargestellt werden. 
Vorgestellt wird ein 2005 geborener männlicher Jugendlicher. 
Er wurde als zweiter von vier Söhnen seiner Eltern geboren. Die Mutter, die bei 
Geburt der Söhne sehr jung gewesen ist und vier Kinder in fünf Jahren geboren 
hatte, trennte sich im Jahr 2010 vom Vater der Kind er, mit dem sie in einem 
anderen Bundesland zusammengelebt hatte und kam übe r den Umweg 
mehrerer Frauenhäuser nach Köln. 
Es wurde deutlich, dass es innerhalb der Paarbezieh ung zu massiven 
Gewaltausbrüchen gekommen war und auch die Söhne hi ervon betroffen 
waren. 
Sehr bald offenbarte sich, dass die Mutter mit der Erziehung der Kinder 
überfordert war, so dass die Söhne zunächst in eine  Wohngruppe der 
Jugendhilfe untergebracht wurden. In der Hoffnung, dass auf diesem Weg das 
familiäre System unterstützt werden kann, wurde auc h die Mutter in die 
Wohngruppe aufgenommen. 
Der Mutter gelang es auch in diesem geschützten Rahmen nicht, ihrer Aufgabe 
gerecht zu werden. So feierte sie mit den älteren J ugendlichen in der 
Einrichtung Partys oder blieb mehrfach tagelang der Wohngruppe fern. 
Im Jahr 2014 verließ sie die Einrichtung. Die Söhne , die bis dahin nur sich selbst 
als konstante Bezugspersonen erlebt hatten, verblie ben gemeinsam in der 
Wohngruppe. 
In den Jahren 2017 und 2018 wurden circa 40 Strafan zeigen gegen einen der 
Brüder aufgenommen, der damals noch strafunmündig g ewesen ist. Hierbei 
handelte es sich zu einem großen Teil um Sachbeschä digungsdelikte, teils 
begangen mit einem seiner älteren Brüder im Umfeld der Wohngruppe. 
Allerdings wurden auch Anzeigen wegen Gewaltdelikten aufgenommen.

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Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 
Dies führte dazu, dass im Rahmen der Hilfeplanung e ntschieden wurde, den 
Jungen aufgrund seines zunehmend auffälligen Verhaltens von seinen Brüdern 
zu trennen und ihn in einer Außenwohngruppe der Einrichtung außerhalb Kölns 
unterzubringen. 
Es gelang jedoch nicht, ihn in dieser Wohngruppe an zubinden. Er hielt sich 
weiterhin häufig in Köln in der Nähe seiner Brüder auf und wurde als 
grenzüberschreitend erlebt. Es kam zu weiteren Stra ftaten in Köln, gemeinsam 
mit den Brüdern begangen. 
Als Konsequenz kam es zu einem Umzug in eine auf „S ystemsprenger:innen“ 
spezialisierte Intensivgruppe im Kölner Norden, die  aber zu keiner 
Verhaltensveränderung führen konnte. 
Mit Erreichen der Strafmündigkeit im Alter von 14 Jahren wurde der Jugendliche 
in das Intensivtäter:innen-Programm des Kölner Haus  des Jugendrechts 
aufgenommen. 
Weitere Versuche den Jugendlichen in der Kinder-und Jugendpsychiatrie oder 
im geschlossenen Rahmen unterzubringen scheiterten an der 
Aufnahmebereitschaft der entsprechenden Einrichtungen. 
Zeitgleich verzogen alle Brüder in den Haushalt des Vaters, der nach wie vor in 
seinem ursprünglichen Umfeld verblieben war. 
Aufgrund der mangelnden Möglichkeit, den Jugendlichen in einer stationären 
Maßnahme unterzubringen, wurde für ihn eine Wohnmög lichkeit in einem 
Jugenddorf im Umfeld Kölns gefunden. Dort wurde er im Rahmen von 25 
Fachleistungsstunden pro Woche durch einen speziali sierten ambulanten 
Träger der Jugendhilfe betreut. 
Mit Erreichen der Strafmündigkeit wurden 13 weitere  Straftaten angezeigt, 
sodass er im Sommer 2020 vom Jugendschöffengericht zu einer Jugendstrafe 
von acht Monaten verurteilt wurde, die zur Bewährun g ausgesetzt wurde. Die 
Bewährungshilfe wurde im Rahmen der „Ambulanten Int ensivbetreuung“ der 
Bewährungshilfe Köln von einer Bewährungshelferin ü bernommen, die dem 
Jugendlichen schon aus der Betreuung des Bruders be kannt war und die 
überdurchschnittlich viel Zeit für die Begleitung d es Jugendlichen investieren

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Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 
konnte. An der Hauptverhandlung nahm auch sein älte rer Bruder teil, der sich 
in den Sommerferien im mütterlichen Haushalt aufhielt. 
Es wurde deutlich, dass sich der Jugendliche in den  letzten Wochen kaum auf 
die Betreuung im Rahmen der Jugendhilfe einlassen konnte. So blieb er Nächte 
lang an unbekannten Orten, nahm das Schulangebot de s Trägers nicht wahr 
und holte zuletzt nicht einmal mehr sein Taschengeld ab. Ihm wurden Rahmen 
des Bewährungsbeschlusses entsprechend flankierende  Maßnahmen 
auferlegt. 
Bereits im September kam es zu vier weiteren, teils  schwerwiegenden 
Straftaten, die der Jugendliche gemeinsam mit seine m älteren Bruder und 
einem Freund begangen hat, so dass beide Brüder End e September in 
Untersuchungshaft genommen wurden. 
Dort verblieb der Jugendliche bis er im Januar 2021  die Möglichkeit erhielt, an 
einer Untersuchungshaftvermeidungsmaßnahme teilzunehmen.  
Aufgrund der Vorgeschichte wurde er nicht in einer klassischen 
Haftvermeidungseinrichtung in Nordrhein-Westfalen untergebracht, sondern in 
einer erlebnispädagogisch ausgerichteten Intensivwo hngruppe im weiteren 
Umfeld des Vaters, sodass Besuche bei diesem möglich waren. 
In den ersten Monaten war es sehr schwierig, den Ju gendlichen zum Verbleib 
in der Einrichtung zu bewegen. Es fanden viele Tele fonate mit seiner 
ehemaligen Kölner Bewährungshelferin statt, um ihn darin zu unterstützen, die 
Maßnahme durchzuhalten. 
Im Sommer 2021 wurde er vom Kölner Jugendschöffenge richt zu einer 
Jugendstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten verurteilt. Er erhielt die Auflage die 
Einrichtung während der Bewährungszeit nicht zu verlassen. 
Er lebt bis heute in der Wohngruppe. An den Wochenenden und in den Ferien 
hat er die Möglichkeit seinen Vater und seine Brüder zu besuchen. 
Die Kooperation von Polizei, Staatsanwaltschaft und der Jugendgerichtshilfe im 
Kölner Haus des Jugendrechts führte dazu, dass die Besonderheiten in der 
Entwicklung und der Persönlichkeit des Jugendlichen  erkannt und bei der 
Planung der weiteren Maßnahmen berücksichtigt werde n konnten. In 
Zusammenarbeit mit dem Allgemeinen Sozialen Dienst des Kölner

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Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 
Jugendamtes, der Ambulanten Intensivbetreuung der B ewährungshilfe und 
der Jugendhilfeeinrichtung, die den Jugendlichen im  Rahmen der 
Untersuchungshaftvermeidung aufgenommen hat, bot si ch dem 
Jugendlichen erstmals die Möglichkeit Unterstützung , wenn auch unter 
äußerem Druck, anzunehmen und sich auf Hilfe einzulassen. Es ist ihm gelungen 
Vertrauen in Erziehende zu fassen, sein Verhalten z u reflektieren und seinem 
Leben eine neue Wendung zu geben. 
Es zeigt sich, dass eine gute, offene und konstrukt ive Zusammenarbeit dazu 
führen kann, dass auch für schwierigste, für das Hi lfesystem kaum noch zu 
vermittelnde Jugendliche, eine Lösung außerhalb des  Strafvollzugs gefunden 
werden kann.  
Wir wünschen dem Jugendlichen auf seinem weiteren Lebensweg alles Gute! 
 
5  KÖLNER HAUS DES JUGENDRECHTS - AKTIVITÄTEN  
 
5.1 HAFTENTLASSENE 
Aufgrund der Einschränkungen durch die Corona-Pande mie konnten im Jahr 
2021 keine weiteren Gespräche mit Haftentlassenen d urchgeführt werden. Es 
ist jedoch beabsichtigt, diese Reihe fortzusetzen, da sich in den bisher mit 
Haftentlassenen geführten Gesprächen eine große Ber eitschaft gezeigt hat, 
die Zeit ihrer Inhaftierung rückblickend aktiv zu reflektieren. Für das Kölner Haus 
des Jugendrechts ergibt sich hierdurch die Möglichkeit, zum einen den Kontakt 
zu den Haftentlassenen zu wahren und zum anderen pr äventive Maßnahmen 
zur Vermeidung künftiger Inhaftierungen  zu optimieren. Darüber hinaus können 
sich auch Ansätze für eine noch effektivere Ausgest altung des 
Jugendstrafvollzugs ergeben. Vor diesem Hintergrund hat das Kölner Haus des 
Jugendrechts bereits einen Dialog mit dem Justizvol lzugsbeauftragten des 
Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen, um gewonnen e  Erkenntnisse 
gemeinsam auszuwerten. Weitere Treffen für das Jahr  2022 und 2023 sind 
bereits in Planung.

Kölner Haus des Jugendrechts  39  
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 
5.2 RÜCKBLICK 
Die Hoffnung, dass alles wieder besser wird, hat si ch für das Jahr 2021 leider 
nicht erfüllen können. Wiederum war es uns aufgrund  der Auswirkungen der 
Corona-Pandemie nur eingeschränkt möglich, unsere M ethoden, wie 
Fallkonferenzen, Schwellentäter:innen- und Haftentl assenengespräche, in 
Präsenz durchzuführen. 
Dementsprechend haben wir den Turnus unserer Hausbe sprechungen erhöht, 
um den internen Austausch zu den aktuellen Entwickl ungen der 
Programmteilnehmenden zu intensivieren. 
Das Kölner Haus des Jugendrechts hat im Frühjahr 20 21 gemeinsam mit der 
DVJJ (Deutsche Vereinigung für Jugendgerichte und J ugendgerichtshilfen 
e.V.) einen virtuellen Workshop auf dem Deutschen P räventionstag in Köln 
angeboten, der sich mit den Gesetzesänderungen im J ugendgerichtsgesetz 
speziell für Kooperierende in Häusern des Jugendrec hts beschäftigt hat. An 
dieser Stelle möchten wir uns noch einmal sehr herz lich bei Prof. Dr. Theresia 
Höynck (Universität Kassel, Vorsitzende der DVJJ) b edanken, die die 
Veranstaltung gemeinsam mit uns geplant, vorbereite t und den 
wissenschaftlichen Einstiegsvortrag gehalten hat. 
Außerdem konnte der Kontakt zu dem Justizvollzugsbe auftragten des Landes 
Nordrhein-Westfalen, Prof. Dr. Kubink weiter ausgeb aut und unter Beteiligung 
des Landschaftsverbandes Rheinland zum Thema „Straf vollzug in freien 
Formen“ intensiviert werden. 
Pandemiebedingt war es nicht immer einfach gemeinsame Termine in Präsenz 
zu finden. Kontakte konnten jedoch stets gehalten und zu einem gemeinsamen 
Austausch genutzt werden. Hierfür sind wir allen Beteiligten sehr dankbar. 
In 2021 wurde noch einmal deutlicher, wie bedeutsam  persönliche Kontakte, 
im Innen- und Außenverhältnis der kooperierenden Pa rtner:innen des Hauses 
sind, und wie dringend wir Fallkonferenzen, Schwell entäter:innen-Gespräche 
und Austauschgespräche mit Haftentlassenen benötige n, um unseren 
Standards gemäß arbeiten zu können. 
Am bedeutsamsten sind jedoch die persönlichen Konta kte zu den 
Jugendlichen, die wir begleiten. Um mit ihnen an ihren Werdegängen arbeiten

Kölner Haus des Jugendrechts  40  
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 
zu können, ist es notwendig, persönliche Gespräche zu führen, Geschehnisse 
zu reflektieren und Veränderungen anzustoßen. 
 
Wir hoffen darauf, dass im Jahr 2022 wieder mehr Ko ntakt und Nähe möglich 
sein wird!

Kölner Haus des Jugendrechts  41  
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 
Raum für Ihre Notizen:

Kölner Haus des Jugendrechts  42  
Kölner Haus des Jugendrechts | 2021 
ERREICHBARKEIT DES 
 KÖLNER HAUS DES JUGENDRECHTS 
 
 
 
Kölner Haus des Jugendrechts 
Am Justizzentrum 6, 50939 Köln 
haus.des.jugendrechts@stadt-koeln.de 
Koordinatorin  
Susanne Monsieur 
Tel.: 0221/221-25129 
Fax: 0221/221-30556 
susanne.monsieur@stadt-koeln.de 
 
     Staatsanwaltschaft Köln Staatsanwaltschaft Köln 
Dezernat 169 
Wolfgang Ettelt  
Telefon 0221-990445-12 
wolfgangbernd.ettelt@sta-koeln.nrw.de 
 
 Polizeipräsidium Köln 
Kriminalkommissariat 43 
Bernd Reuther 
Telefon 0221-229-8430 
bernd.reuther@polizei.nrw.de  
 
 
 
Stadt Köln 
Amt für Kinder, Jugend und Familie 
Jugendgerichtshilfe 
Beate Po 
ëtes 
 
Telefon 0221-221-24854 
beate.poetes@stadt-koeln.de

Anlage 2 Antwort an den Jugendhilfeausschuss der Stadt Köln 08.03.2023

2821 Zeichen

/ 2 
 
Kölner Haus des Jugendrechts 
 
 
 
 
 
 
   
                       
                       Kölner Haus des Jugendrechts 
                       Am Justizzentrum 6 
                       50939 Köln 
 
                       Auskunft: 
                       Frau Monsieur/Koordinatorin 
                       Tel.: 0221-221-25129 
                       Fax: 0221-221-30556 
                       E-Mail: susanne.monsieur@stadt-koeln.de 
 
511/51 
 
 
 
 
 
An den 
Jugendhilfeausschuss der Stadt Köln 
 
Ihr Schreiben Mein Zeichen   Datum 
 51/511/51 08.03.2023  
 
 
 
Jahresbericht 2021 – Kölner Haus des Jugendrechts 0184/2023 
Mündliche Anfrage aus der Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom 31.01.2023, 
TOP 8.3.1 
 
 
Gemäß der mündlichen Anfrage des Jugendhilfeausschu sses aus der Sitzung vom 
31.01.2023 berichte ich wie folgt: 
 
 
Frage 1 
Bitte um Überprüfung der Zahlen der jugendlichen un d heranwachsenden Tat- 
verdächtigen (U21), Seite 6 des Jahresberichts 
 
Die Zahlen wurden überprüft und es wurde festgestel lt, dass es sich um einen Über- 
tragungsfehler handelt. Die Zahlen sind entsprechen d im Jahresbericht 2021 korri- 
giert worden:

/ 3 
 
Entwicklung der Tatverdächtigen (TV) U 21 im Stadtgebiet Köln  
(Quelle: Polizeiliche Kriminalstatistik PKS) Hinweis: Korrigierte Summe U 21 
 
 
 
Frage 2 
Beruht der Einbruch der Tatverdächigen-Zahlen nach dem Jahr 2019 im We- 
sentlichen auf der Corona-Pandemie und den damit ei nhergehenden Ein- 
schränkungen? 
 
Diese Frage kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht seriös beantwortet werden. 
Wir werden uns mit diesem Thema noch umfangreich be schäftigen müssen – insbe- 
sondere mit Blick auf die Entwicklung im Jahr 2022,  zu der im Auswertebericht für 
das Polizeipräsidium Köln, Jugendkriminalität 2022 noch gesondert berichtet wird. 
 
 
 
Frage 3 
Gibt es Vergleichszahlen aus anderen Großstädten 
 
Die Zahlen der einzelnen Städte sind in ihren jewei ligen Kriminalstatistiken festgehal- 
ten. Diese werden jährlich veröffentlicht und sind für jedermann einsehbar. 
 
Am komfortabelsten sind die jeweiligen Berichte durch Eingabe des Kürzels „PKS“ in 
Kombination mit dem jeweiligen Städtenamen in den gängigen Suchmaschinen ab- 
rufbar, da in der Regel jede Polizeibehörde eine Themenseite zur PKS hat, auf de- 
nen die ortsbezogenen PKS-Berichte als pdf-Datei abrufbar sind.

Zum Beispiel Dortmund 
 
https://dortmund.polizei.nrw/polizeiliche-kriminalstatistik-pks-und-
kriminalitaetsentwick- 
lung#:~:text=Die%20Zahl%20der%20Straftaten%20pro,im%20Bereich%20%22Entwi 
cklung%20Kriminalit%C3%A4t%22  
 
oder Berlin 
 
https://www.berlin.de/polizei/verschiedenes/polizeiliche-kriminalstatistik/  
 
hier ist der Bericht zur PKS 2022 jedoch noch nicht veröffentlicht. 
 
 
 
 
Mit freundlichen Grüßen 
 
 
Gez. 
Monsieur 
Koordinatorin

Anlage 1 vorlaeufiger Vorabauszug aus der Niederschrift zum JHA 31.01.2023 TOP 8.3.1 Vorlage 0184-2023

1369 Zeichen

Geschäftsführung  
Jugendhilfeausschuss 
Frau Wolf 
Telefon:  (0221) 221 24954 
E-Mail:  
karin.wolf1@stadt-koeln.de  
 
Datum: 08.02.2023 
Auszug 
aus dem Entwurf der Niederschrift der Sitzung des 
Jugendhilfeausschusses vom 31.01.2023 
öffentlich 
8.3.1 Jahresbericht 2021 Kölner Haus des Jugendrech ts 
0184/2023 
Frau Schöppen  bedankt sich für den Jahresbericht 2021 und nimmt Bezug auf die 
Seite 6 des Berichts. Sie freut sich, dass die Zahl der jugendlichen und heranwach- 
senden Tatverdächtigen gesunken sei, merkt aber an, dass die Zahlen auf der Seite 
nicht übereinstimmen. Wenn man die Zahlen der jugendlichen und heranwachsenden 
Tatverdächtigen (U 21) addiere, resultiere dies in einer anderen Summe. Sie bittet um 
Überprüfung. Des Weiteren erkundigt sie sich, ob der Einbruch der Tatverdächtigen-
Zahlen nach dem Jahr 2019 im Wesentlichen auf der Corona-Pandemie und den da- 
mit einhergehenden Einschränkungen beruhe, sowie ob es Vergleichszahlen aus an- 
deren Großstädten gebe.  
Sie empfinde es als beruhigend, dass die Rückfallquote vom letzten Jahr sich sehr 
verbessert habe. Das Gleiche gelte für die Anzahl der mehrfach Tatverdächtigen so- 
wie der Intensivstraftäter. Sie begrüßt, dass die Reihe mit den Haftentlassungen wie- 
der aufgenommen worden sei und wünscht, dass im nächsten Report diesbezüglich 
noch ausführlicher berichtet werde.

Beratungsverlauf (1)

14.03.2023 Jugendhilfeausschuss
TOP 7.1.5 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (3)

  • Salierring
  • Am Justizzentrum 6
  • Freiheit

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
0831/2023
Typ
Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
Datum
09.03.2023
Erstellt
06.03.2023 09:19