2006/0271
Ausbauplanung für Plätze in Tageseinrichtungen für Kinder im Alter unter 3 Jahren
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2006/0271
6368 Zeichen
Wissenschaftsstadt Darmstadt Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 20.04.2006 an den Magistrat Beteiligt vor Dezernat V Amt: Schulamt zur Kenntnis zur Beschlussfassung Magistrats- beschlussfassung: Dezernat II Dezernat V Vorlage-Nr. 2006/0271 Magistratsbeschluss-Nr. an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss Internet ja nein Tagesordnung I II Verteiler: OBW bei abschl. Beschlussfassung Magistrat Betreff: Ausbauplanung für Plätze in Tageseinrichtungen für Kinder im Alter unter 3 Jahren Vorlage vom: 10.04.2006 Beschlussvorschlag: Der nach § 24 a Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG) vorgeschriebenen Ausbauplanung eines bedarfsgerechten Angebots an Plätzen in Tageseinrichtungen und in Kindertages-pflege für Kinder im Alter unter 3 Jahren durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe bis zum 01.10.2010 wird zugestimmt. Anlagen: Tagesbetreuungsausbaugesetz-TAG Bundesgesetzblatt zum TAG Beschluss des Magistrats vom 2 ... Begründung: Entsprechend dem Magistratsbeschluss vom 27.04.2005 zur jährlichen Übersicht „Versorgungsgrad Kindertagesstätten“ ist unter anderem festgehalten, „dass im Bereich Kinderkrippe eine Versorgung von 20% in den jeweiligen Planungsräumen bzw. auch für das gesamte Stadtgebiet anzustreben sind“. Mit Stand zum 31.12.2004 waren nach Angaben des städt. Amtes für Einwohner-wesen, Wahlen und Statistik insgesamt 3.934 Kinder in der Altersgruppe 0 bis unter 3 Jahren in Darmstadt registriert. Dem gegenüber standen 335 genehmigte Plätze für die vorgenannte Altersklasse. Dies entsprach einer Versorgungsquote für das gesamte Stadtgebiet von 8,5%. Für die avisierte 20%ige Versorgung im Bereich Kinderkrippe würden daher, ausgehend von den 3.934 Kindern, insgesamt rund 787 genehmigte Plätze benötigt werden, also noch 452 Plätze (Stand: 31.12.2004). Im vergangenen Rechnungsjahr 2005 sind mit Inbetriebsnahme der neuen städt. Kindertagesstätte im Ernst-Ludwig-Park und der ASB Kindertagesstätte „Papillon“ in Kranichstein weitere 8 bzw. 10 Plätze für Kinder der betreffenden Altersklasse zur Verfügung gestellt worden. Mit der geplanten Eröffnung der neuen Kindertagesstätte im Baugebiet O.17 (am Ostbahnhof), unter Trägerschaft der Ev. Stiftskirchengemeinde, werden weitere fünf Plätze in diesem Bereich bereit stehen. Demnach ergibt sich unter den vorgenannten Voraussetzungen ein rechnerischer Bedarf von noch rund 430 Plätzen für Kinder in der Altersgruppe 0 bis unter 3 Jahren. Diese zusätzlichen Plätze sind nach dem TAG bis zum 01.10.2010 zu schaffen, um das geforderte „bedarfsgerechte Angebot“, auf das die Wissenschaftsstadt Darmstadt als Träger der öffentlichen Jugendhilfe hinzuwirken hat, sicherzustellen. Auf dieser Grundlage sollte seitens der Wissenschaftsstadt Darmstadt angestrebt werden, von 2006 bis 2009 jährlich rund 100 Plätze für Kinder im Alter bis unter 3 Jahren neu zu schaffen, um dann bis zum Ende des nach dem TAG vorge-sehenen Übergangszeitraums am 01.10.2010 die ggf. rechnerisch noch notwendigen rund 30 Plätze kurzfristig einrichten zu können. Für das laufende Rechnungsjahr 2006 liegen in diesem Zusammenhang bereits mehrere konkrete Anträge verschiedener freier Träger vor, die als Einzelvorlage zum 2. Nachtragshaushalt 2006 angemeldet werden: 1. Der Verein Sag Ja zum Kind e. V. beabsichtigt in der Robert-Schneider-Str. 66 seine bereits bestehende Krabbelstube um weitere 10 Plätze zu erweitern. Als zusätzlichen städt. Betriebskostenzuschuss veranschlagt der Verein jährlich rund 35.000,00 Euro. Die voraussichtlichen Umbaukosten sind mit rund 80.000,00 Euro festgelegt und bereits beim Ankauf des Gebäudes von der Stadt durch die Stiftung „Sag Ja zum Kind“ beim Kaufpreis in Abzug gebracht worden. 2. Die Arbeiterwohlfahrt, Kreisverband Darmstadt-Stadt e. V. plant einen Teilneu-bau mit der Neueinrichtung einer Kleinkindergruppe von 10 Kindern in der Kindertagesstätte „Kinderglück“, Palisadenstraße 86 in Darmstadt-Eberstadt. Die zusätzlichen Betriebskosten sind bislang nicht beziffert, auszugehen ist von jährlich rund 70.000,00 Euro. Als städt. Investitionszuschuss zu den insgesamt veranschlagten Baukosten von 381.000,00 Euro beantragt die Arbeiterwohlfahrt 134.000,00 Euro. 3 ... 3. Als Neugründung beantragt die Kindergruppe Tausendfüßler e. V. einen jährlichen städt. Betriebskostenzuschuss in Höhe von rund 220.000,00 Euro und einen städt. Investitionszuschuss für die Herrichtung der Betreuungsräume in der Marburger Straße in Höhe von 50.000,00 Euro für bis zu 24 Kleinkinder. 4. Der Arbeiter-Samariter-Bund Landesverband Hessen, Ortsverband Darmstadt- Starkenburg bietet an, so genannte „Krabbelstubenhäuser“ in der Regel mit jeweils zwei Gruppen a 10 Kindern in verschiedenen Stadtteilen in geeigneten Wohnhäusern einzurichten. Die jährliche städt. Betriebskostenförderung für ein „Krabbelstubenhaus“ (also bis zu 20 Plätze ) wird mit rund 128.000,00 Euro veranschlagt. Kosten für die Erstausstattung einer entsprechenden Einrichtung sind vom ASB bis lang nicht beziffert und werden insofern mit rund 50.000,00 Euro pro „Krabbelstubenhaus“ angenommen. 5. Auf Grundlage des nach dem TAG vorgesehenen „bedarfsgerechten Angebots“ für Kinder im Alter unter 3 Jahren will der Verein für nichtrepressive Erziehung e. V. die seitherige Betreuungszeit in den beiden Krabbelstuben des Vereins von 13:15 Uhr bis 15:30 Uhr täglich verlängern. Hierfür wird ein städt. Betriebskostenzuschuss von rund 25.000,00 Euro nötig sein. Ausgehend von den unter 1 bis 4 beschriebenen Einzelanträgen ergibt sich für insgesamt 104 neue Plätze für Kinder im Alter unter 3 Jahren eine zusätzliche städt. Betriebskostenförderung von rund 700.000,00 Euro jährlich sowie eine städt. Investitionsförderung von rund 400.000,00 Euro jährlich in den Haushaltsjahren 2006 bis 2009. Darüber hinaus besteht ggf. im Haushaltsjahr 2010 bis zum Ende des Übergangszeit-raums am 01.10.2010 ein weiterer Mittelbedarf, um das „bedarfsgerechte Angebot“ letztendlich sicher stellen zu können. Darmstadt, den 10.04.2006 Dezernat II Dezernat V Wolfgang Glenz Daniela Wagner Bürgermeister Stadträtin
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3845
Bundesgesetzblatt
Teil I G 5702
2004 Ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2004 Nr. 76
Tag Inhalt Seite
27.12.2004 | Gesetz zur Fortentwicklung der Berufsaufsicht über Abschlussprüfer in der Wirtschaftsprü-
ferordnung (Abschlussprüferaufsichtsgesetz - APAG) ... ....... unse reneenenennnnnnnne 3846
FNA: 702-1, 4125-1, 702-171
GESTA: E062
27.12.2004 Gesetz zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung für Kin-
der (Tagesbetreuungsausbaugesetz=- TAG) ..........:rresereaenenenneneeenee nennen nen 3852
FNA: 860-8, 85-3
SESTA: 1011
23.12.2004 Neunte Verordnung zur Änderung chemikalienrschtlicher Verordnungen ..... 3855
FNA: 8053-6-20, 8053-5-28
27.12.2004 Verordnung zum Schutz gegen’ die Maul- und Klausnseuche (MKS-Verordnung) ....«......- uni. 3857
FNA: neu: 7831-1-41-35; 7831-1-41-19, 7831-1-41-34
29.12.2004 Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Einkommensteuer-| Durchführungsverordnung . 3884
FNA:611-1-1
28.12.2004 Organisationserlass des Bundeskanzlers ........2cureseeenrene Kersnerenssener Kereareree 3885
FNA: neu: 1108-4-18
20.12.2004 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu $ 1 Abs. 3 des Bundeskindergeldgesetzes)...... 3885
FNA: 1104-5, 810-148
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil ll Nr.41 ......- Fe Kesnanassrnnenesnsnernernennene 3886
Verkündungen im Bundesanzeiger ........... Keersresnsnnenenenereeneeennnensnnnennnne 3886
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften .........eeeeeeerneneennenerennnnerne 3887
Abschlusshinweis für Bundesgesetzblatt Teil | und Teil II 3891
Bundesgesetzbiatt Teil | {Ausgabe von Makrolog}
http:i/bundesgesetzblatt.makrolog.de
3852
Bundesgessetzblatt Jahrgang 2004 Teil | Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2004
Gesetz
zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau
der Tagesbetreuung für Kinder
(Tagesbetreuungsausbaugesetz - TAG)
Vom 27. Dezember 2004
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
| Inhaltsübersicht
Artikel Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel2 Änderung des Bundaserziehungsgeldgesstzes
Artikel3 Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel4 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des
Achten Buches Sozialgesetzbuch
Das Achte Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und
Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. Dezember 1998 (BGBl. | S. 3546), zuletzt geändert
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBil. |
S. 2014), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zum Dritten Abschnitt des Zweiten
Kapitels wird wie folgt gefasst:
„Dritter Abschnitt
Förderung von Kindern
in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege“.
b) Die Angabe zu $ 22 wird wie folgt gefasst:
„822 Grundsätze der Förderung“.
c) Nach der Angabe zu $ 22 wird folgende Angabe
eingefügt:
„$22a Förderung in Tageseinrichtungen“.
d) Die Angabe zu $ 23 wird wie folgt gefasst:
„823 Förderung in Kindertagespflege“.
e) Die Angabe zu $ 24 wird wie folgt gefasst:
„824 Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen
und Kindertagespflege*.
1) Die Angabe zu $ 24a wird wie folgt gefasst:
„$24a Übergangsregelung für die Ausgestaltung
des Förderungsangebots“.
9) Nach der Angabe zu $ 74 wird folgende Angabe
eingefügt:
„8 74a Finanzierung von Tageseinrichtungen für
Kinder“.
2. Die Überschrift des Dritten Abschnitts des Zweiten
Kapitels wird wie folgt gefasst:
„Dritter Abschnitt
Förderung von Kindern
in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege“.
3. Die $$ 22 bis 24a werden durch folgende $$ 22
bis 24a ersetzt:
„g22
Grundsätze der Förderung
(1) Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen
sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig
aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Kinderta-
gespflege wird von einer geeigneten Tagespflegeper-
son in ihrem Haushalt oder im Haushalt des Perso-
nensorgeberechtigten geleistet. Das Nähere über die
Abgrenzung von Tageseinrichtungen und Kinderta-
gespflage regelt das Landesrecht. Es kann auch
regeln, dass Kindertagespflege in anderen geeigneten
Räumen geleistet wird.
(2) Tageseinrichtungen für Kinder und Kinderta-
gespflege sollen
1. die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverant-
wortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlich-
keit fördern,
2. die Erziehung und Bildung In der Familie unterstüt-
zen und ergänzen,
3. den Eitern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kin-
dererziehung besser miteinander vereinbaren zu
können.
(9) Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bil-
dung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf
die soziale, emotionale, körperliche und geistige Ent-
wicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung ori-
entierander Werte und Regeln ein. Die Förderung soll
sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachli-
chen und sonstigen Fähigkeiten, an der Lebenssitua-
tion sowie den Interessen und Bedürfnissen des ein-
zelnen Kindes orientieren und seine ethnische Her-
kunft berücksichtigen.
$ 22a
Förderung in Tageseinrichtungen
{1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen
die Qualität der Förderung in ihren Einrichtungen
durch geeignete Maßnahmen sicherstellen und wei-
terentwickeln. Dazu gehören die Entwicklung und der
Einsatz einer pädagogischen Konzeption als Grundla-
ge für die Erfüllung des Förderungsauftrags sowie der
Einsatz von Instrumenten und Verfahren zur Evaluati-
on der Arbeit in den Einrichtungen.
(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen
sicherstellen, dass die Fachkräfte in ihren Einrichtun-
gen mit den Erziehungsberechtigten zum Wohl der
Kinder und zur Sicherung der Kontinuität des Erzie-
hungsprozasses zusammenarbeiten. Die Erziehungs-
berechtigten sind an den Entscheidungen und wesent-
lichen Angelegenheiten der Erziehung, Bildung und
Betreuung zu beteiligen.
(8) Das Angebot soll sich pädagogisch und organi-
satorisch an den Bedürfnissen der Kinder und ihrer
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil | Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2004 3853
Familien orientieren. Werden Einrichtungen In den
Ferienzeiten geschlossen, so hat der Träger der
öffentlichen Jugendhilfe für die Kinder, die nicht von
den Erziehungsberechtigten betreut werden können,
eine anderweitige Betreuungsmöglichkeit sicherzu-
stellen.
(4) Kinder mit und ohne Behinderung sollen, sofern
der Hilfebedarf dies zulässt, In Gruppen gemeinsam
gefördert werden. Zu diesem Zweck sollen die Träger
der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der Sozi-
alh!lfe bei der Planung, konzeptionellen Ausgestal-
tung und Finanzierung des Angebots zusammenar-
beiten. :
(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen
die Realisierung des Förderungsauftrages nach Maß-
gabe der Absätze 1 bis 4 in den Einrichtungen anderer
Träger durch geeignete Maßnahmen sicherstellen.
$23
Förderung in Kindertagespflege
(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maß-
gabe von $ 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu
einer geeigneten Tagespflegeperson, soweit diese
nicht von der erziehungsberechtigten Person nachge-
wiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung
und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer
laufenden Geldleistung.
(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 um-
fasst
1. die. Erstattung angemessener Kosten, die der
Tagespflegeperson für den Sachaufwand entste-
hen,
2. einen angemessenen Beltrag zur Anerkennung
Ihrer Förderungsleistung und
3. die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für
Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die
hälftige Erstattung der Aufwendungen zu einer
angemessenen Alterssicherung der Tagespflege-
person.
Die Höhe der laufenden Geldleistung wird vom Träger
der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Lan-
desrecht nicht etwas anderes bestimmt. Über die
Gewährung einer Geldleistung an unterhaltspflichtige
Personen entscheidet der Träger der öffentlichen
Jugendhilfe nach pflichtgemäßem Ermessen.
(8) Geeignet Im Sinne von Absatz 1 sind Personen,
die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz
und Kooperationsberaltschaft mit Erziehungsberech-
tigten und anderen Tagespflegepersonen auszeich-
nen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der
Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die
sie In qualifizierten Lehrgängen erworben oder In
anderer Weise nachgewiesen haben.
(4) Erziehungsberschtigte und Tagespflageperso-
nen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der
Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Tagespfle-
geperson ist rechtzeitig elne andere Betreuungsmög-
lichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammen-
schlüsse von Tagespflegepersonen sollen beraten,
unterstützt und gefördert werden.
824
Inanspruchnahme von
Tageseinrichtungen und Kindertagespflege
(1) EinKind hat vom vollendeten dritten Lebensjahr
bis zum Schuleintritt Anspruch auf den Besuch einer
Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugend-
hilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Alters-
gruppe ein bedarfsgerachtes Angebot an Ganztags-
plätzen oder ergänzend Förderung in Kindertages-
pflege zur Verfügung steht.
(2) Für Kinder im Alter unter drei Jahren und im
schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Ange-
bot an Plätzen In Tageseinrichtungen und In Kinderta-
gespflege vorzuhalten.
(8) Für Kinder im Alter unter drei Jahren sind min-
destens Plätze In Tageselnrichtungen und in Kinderta-
gespflege vorzuhalten, wenn
1. die Erziehungsberechtigten oder, falls das Kind nur
mit einem Erziehungsberschtigten zusammenlebt,
diese Person einer Erwerbstätigkeit nachgehen
oder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, sich In
elner beruflichen Bildungsmaßnahme, in der
Schulausbildung oder Hochschulausbildung be-
finden oder an Maßnahmen zur Eingliederung in
Arbeit im Sinne-des Vlerten Gesetzes für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt tellnehmen oder
2. ohne diese Leistung eine ihrem Wohl entsprechen-
de Förderung nicht gewährleistet ist; die $$ 27
bis 34 bleiben unberührt.
Der Umfang der täglichen Betreuungszeit richtet sich
nach dem individuellen Bedarf im Hinblick auf die in
Satz 1 genannten Kriterien.
(4) Geelgnete Tagespflegepersonen im Sinne von
& 23 Abs. 3 können auch vermittelt werden, wenn die
Voraussetzungen nach Absatz 3 nicht vorliegen; in
diesem Fall können Aufwendungen nach $ 23 Abs. 2
Satz 1 Nr. 3 erstattet werden.
(5) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.
$24a
Übergangsregelung für die
Ausgestaltung des Förderungsangebots
{1) Kann am 1. Januar 2005 in einem Land das für
die Erfüllung der Verpflichtung nach $ 24 Abs. 2 bis 5
erforderliche Angebot nicht gewährleistet werden, so
können die Träger der öffentlichen Jugendhilfe be-
schließen, dass die Verpflichtung nach $ 24 Abs. 2
bis 5 erst ab einem späteren Zeitpunkt, spätestens ab
dem 1. Oktober 2010 erfüllt wird.
(2) In diesem Fall sind die örtlichen Träger im Rah-
men Ihrer Jugendhilfeplanung verpflichtet,
4. für den Übergangszeltraum jährliche Ausbaustufen
zur Schaffung eines bedarfsgerechten Angebots
zu beschließen und
2. jährlich zum 15. März jeweils den aktuellen Bedarf
zu ermitteln und den erreichten Ausbaustand fest-
zustellen. \
(8) Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bun-
destag jährlich einen Bericht über den Stand des Aus-
baus nach Absatz 2 vorzulegen.
Bundesgesetzblatt Teil | (Ausgabe von Makrolog)
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3854
(4) Solange das erforderliche Angebot noch nicht
zur Verfügung steht, sind bei der Vergabe der neu ge-
schaffenen Plätze
1. Kinder, deren Wohl nicht gesichert ist, und
2. Kinder, deren Eltern oder alleinerziehende Eitern-
teile eine Ausbildung oder Erwerbstätigkeit auf-
nehmen oder an einer Maßnahme zur Eingliede-
rung in Arbeit im Sinne des Vierten Gesetzes für
moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt teil-
nehmen,
besonders zu berücksichtigen."
4. 8 69 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) Landesrecht kann bestimmen, dass kreis-
angehörige Gemeinden und Gemeindeverbände,
die nicht örtliche Träger sind, zur Durchführung von
Aufgaben der Förderung von Kindern in Tagesein-
richtungen und in Kindertagespflege herangezo-
gen werden.“
b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz'6.
5. Nach $ 74 wird folgender & 74a eingefügt:
„8 74a
Finanzierung von
Tageseinrichtungen für Kinder
Die Finanzierung von Tageseinrichtungen regelt
das Landesrecht. Die Erhebung von Teilnahmebeiträ-
gen nach $ 90 bleibt unberührt.“
Artikel 2
Änderung des
Bundeserziehungsgeldgesetzes
Das Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. Februar 2004 (BGBl. | S. 206),
geändert durch Artikel 10 Nr. 4 des Gesetzes vom 30. Juli
2004 (BGBl. | $. 1950), wird wie folgt geändert:
1. In$1Abs.3 Nr. 1 werden die Wörter „in die Obhut des
Annehmenden aufgenommen ist" durch die Wörter
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil | Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezamber 2004
„bei der berechtigten Person aufgenommen wurde“
ersetzt.
2. Dem$ 2 wird folgender Satz angefügt:
„Keine volle Erwerbstätigkeit liegt auch vor, wenn die
berechtigte Person als Im Sinne des $ 23 des Achten
Buches Sozialgesetzbuch geeignete Tagespflegeper-
son nicht mehr als fünf Kinder betreut.“
3. $6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Arbeitslo-
senhilfe, Eingliederungshilfe für Spätaussiedler,“
gestrichen.
b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „1 044 Euro“
durch die Wörter „den Arbeitnehmer-Pauschbe-
trag gemäß $ 9a Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteu-
ergesetzes“ ersetzt.
4. In$ 15 Abs. 4 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-
fügt:
„Eine im Sinne des $ 23 des Achten Buches Sozialge-
setzbuch geeignete Tagespflegeperson kann bis zu
fünf Kinder betreuen, auch wenn die wöchentliche
Betreuungszeit 30 Stunden übersteigt,"
Artikel 3
Neufassung des
Achten Buches Sozialgesetzbuch
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend kann den Wortlaut des Achten Buches
Sozialgesetzbuch In der vom Inkrafttreten dieses Geset-
zes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft. .
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt,
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 27. Dezember 2004
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Renate Schmidt
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Das T agesbetreuungs- ausbaugesetz (TAG). Gesetz zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbe- treuung und zur W eiteren t wicklung der Kinder- und Jugendhilfe Das am 1. Januar 1991 in Kraft getretene Achte Buch Sozialgesetzbuch (Kinder- und Jugend- hilfegesetz) hat sich bewährt. Der Wandel von Lebenslagen und Lebensplänen junger Menschen und neue Bedingungen der Arbeitswelt machen jedoch eine realitätsbezogene Anpassung auch der Rechtslage in der Kinder- und Jugendhilfe mit gezielten Änderungen und Konkretisierungen notwendig. Im Zentrum steht dabei der qualitätsorientierte, bedarfsgerechte und flexible Ausbau der Kinderbetreuung für die unter Dreijährigen. Ziel der Bundesregierung ist es, Elternschaft und Familien zu stärken, die frühkindliche Förde- rung zu verbessern und junge Menschen in ihren vorhandenen Kinderwünschen zu unter- stützen, um die Innovationsfähigkeit unserer Gesellschaft zu erhalten. Bis zum Jahr 2010 soll das Angebot an Kinderbetreuung quantitativ und qualitativ an den westeuropäischen Standard herangeführt werden. Zentrale Inhalte: 1. Qualitätsorientierter und bedarfsgerechter Ausbau der Kinderbetreuung Bedarfsgerechtes Angebot für Kinder unter drei Jahren Die bislang bestehende Verpflichtung über ein „bedarfsgerechtes Angebot“ wird konkreti- siert, denn sie hat nicht dazu beigetragen, das Angebot in den alten Bundesländern zu verbessern. Künftig sollen für Kinder im Alter unter drei Jahren Betreuungsplätze nach Bedarf vorgehalten werden, deren Eltern erwerbstätig sind bzw. sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder deren Wohl nicht gesichert ist. Dazu zählen auch Kinder arbeitsloser Eltern ab dem Zeit- punkt der Arbeitsaufnahme. Dazu heißt es in § 24 Abs. 3: „Für Kinder im Alter unter drei Jahren sind mindestens Plätze in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vorzuhalten, wenn 1. die Erziehungsberechtigten oder, falls das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen lebt, diese Person einer Erwerbsarbeit nachgehen oder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hoch- schulausbildung befinden oder an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt teilnehmen oder 2. ohne diese Leistung eine ihrem Wohl entsprechende Förderung nicht gewährleistet ist; die §§ 27 bis 34 bleiben unberührt. Der Umfang der täglichen Betreuungszeit richtet sich nach dem individuellen Bedarf im Hin- blick auf die in Satz 1 genannten Kriterien.“ Qualitätsmerkmale in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege Der Förderungsauftrag von T ageseinrichtungen zu Erziehung, Bildung und Betreuung wird durch die Formulierung von Qualitätsmerkmalen stärker konkretisiert und auf die Kindertagespflege ausgedehnt. Damit gibt der Bund ein Signal zum Ausbau der T agesbe- treuung als qualifiziertes frühes Förderungsangebot, das am Wohl des Kindes ausgerichtet ist. Tagesbetreuungsausbaugesetz – TAG 3 § 22 Abs.3: „Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, an der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Her- kunft berücksichtigen." § 22 a Abs. 1: „Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Qualität der Förderung in ihren Einrichtungen durch geeignete Maßnahmen weiter entwickeln. Dazu gehört die Entwicklung und der Einsatz einer pädagogischen Konzeption als Grundlage für die Erfüllung des Förde- rungsauftrages sowie der Einsatz von Instrumenten und Verfahren zur Evaluation der Arbeit in den Einrichtungen." Aufwertung der Kindertagespflege zu einer qualitativ gleichrangigen Alternative Damit die Kindertagespflege (T agesmütter und -väter) – gerade für Kinder unter drei Jah- ren – zu einer attraktiven, gleichrangigen Alternative (§ 23) wird, bedarf sie der Aufwer- tung und Qualifizierung. Dies geschieht durch: S Formulierung von Anforderungen an T agespflegepersonen: Neben persönlicher Eignung ist insbesondere der Nachweis vertiefter Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege notwendig. S Gesetzliche Vorgaben für die Zusammensetzung des vom Jugendamt für die Betreuungs- leistung gezahlten Pflegegeldes: Zwar wird auch künftig die Höhe des Pflegegeldes nicht bundeseinheitlich festgelegt. Künftig muss jedoch das Pflegegeld neben dem Sachauf- wand und der Anerkennung der Förderungsleistung auch einen Anteil enthalten, der die nachgewiesenen Aufwendungen für eine Unfallversicherung sowie den hälftigen Auf- wand für eine angemessene Alterssicherung der T agespflegeperson deckt. S Einstieg in einen öffentlich zertifizierten Markt der Kindertagesbetreuung: Neben der öffentlich finanzierten Kindertagespflege wird es auch weiterhin von den Eltern (privat) finanzierte Kindertagespflege geben. Jugendämter werden künftig zunehmend privat finanzierte Pflegepersonen vermitteln. Durch finanzielle Anreize – Zuschüsse zur Alterssi- cherung und Unfallversicherung – wird auch für T agesmütter die Vermittlung über das Jugendamt attraktiv. S Verbesserter Krankenversicherungsschutz von T agespflegepersonen durch Einbezie- hung in die Familienversicherung oder – bei freiwilliger Versicherung – niedrigere ein- kommensgerechte Beiträge: Die Krankenkassen haben sich auf Intervention des Bundes- ministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend darauf geeinigt, eine hauptberuf- liche Erwerbstätigkeit von T agespflegepersonen erst ab fünf Kindern anzunehmen. Tagesbetreuungsausbaugesetz – TAG4 Sicherung des weitergehenden Versorgungsniveaus in einzelnen Ländern Insbesondere in den neuen Bundesländern gibt es bereits jetzt landesrechtliche Regelun- gen, die das angestrebte Versorgungsniveau erreichen, einzelne Regelungen gehen sogar darüber hinaus. § 24 Abs. 5 stellt klar: „Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.“ Die Formulierung der Mindestbedarfe kann also keine Begründung für die Verschlechterung der Betreuungssituation darstellen. Übergangsregelungen zum stufenweisen Ausbau der Kinderbetreuung in den alten Bundesländern Ein bedarfsgerechtes Versorgungsniveau entsprechend den eingangs genannten Kriterien kann in den westlichen Flächenstaaten nur stufenweise aufgebaut werden. Dazu gibt das Gesetz den Kommunen bis (maximal) zum Jahr 2010 Zeit, verpflichtet sie aber gleichzeitig zu einer verbindlichen Ausbauplanung ab dem Jahr 2005 und zur jährlichen Bilanzierung des erreichten Ausbaufortschritts (§ 24 a). Landesvorbehaltsrecht und Öffnungsklausel Darüber hinaus sind – den Stellungnahmen der Länder und Wirtschaftsverbände folgend – in das Gesetz aufgenommen worden: Landesrechtsvorbehalt für Delegation von Aufgaben des Kreises (Vergabe von Plätzen in T ageseinrichtungen) an kreisangehörige Gemeinden (§ 69): Die Länder können vorsehen, dass nicht die Kreise, sondern die kreisangehörigen Gemeinden die Plätze in T ageseinrich- tungen und in Kindertagespflege im Auftrag des Kreises vergeben. Öffnungsklausel für die Finanzierung von T ageseinrichtungen, die Kommunen und Län- dern auch die finanzielle Förderung von Betriebskindergärten ermöglicht (§ 74-a): Im Hinblick auf die Finanzierung von T ageseinrichtungen wird klargestellt, dass die bundes- rechtlichen Vorgaben zur Förderung freier T räger nicht zur Anwendung kommen. Damit wird auch die finanzielle Förderung von privat-gewerblichen T rägern möglich. 2. Zeitplan Das Gesetz wird Anfang 2005 in Kraft treten. Den gesamten Gesetzestext finden Sie im Internet unter www.bmfsfj.de Tagesbetreuungsausbaugesetz – TAG 5 Notizen6 Impressum: Herausgeber: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 11018 Berlin Bezugsstelle: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 53107 Bonn E-Mail: broschuerenstelle@bmfsfj.bund.de Internet: www.bmfsfj.de Stand: Dezember 2004 Gestaltung: KIWI GmbH, Osnabrück Diese Broschüre ist T eil der Öffen tlichkeitsarbeit der Bundesregierung; sie wird kostenlos abgegeben und ist nicht zum V erkauf bestimmt. Für weitere Fragen nut zen Sie unser Servicetelefon: 0 18 01/90 70 50* Fax: 0 18 88/5 55 44 00 Montag–Donnerstag 7–19 Uhr * nur Anrufe aus dem Festnetz, 9–18 Uhr 4,6 Cent, sonst 2,5 Cent pro angefangene Minute
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2006/0271
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 10.04.2006
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00